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IV.2013.00931

Gebärdensprachkurse als Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels. Gehörlos ab Geburt. Kostenvergütung, aber bis maximal zur Höhe des Monatsbruttolohns.

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, reiste 1970 von Italien in die Schweiz ein und ist hier seither im geschützten Rahmen arbeitstätig, seit dem 2 2. April 1996 in der Einrichtung Y.___

( Urk. 8/34 , Urk. 8/50 , Urk. 8/61, Urk. 8/74 ).

A m 1 3. Februar 1976 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung wegen Taubstummheit zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie zum Rentenbezug an ( Urk. 8/1-2). Ihr wurde von der damaligen Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich , ausgehend von der Diagnose einer angeborenen Gehörlosigkeit und hochgradigen Kurzsichtigkeit , mit Beschluss vom 4. Oktober ab dem 1. Februar

1975 bei einem Invaliditäts grad von 90 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem bezieht sie seit dem 1 5. März 1992 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Urk. 8/4).

Die ganze Invalidenrente und die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wur den letztmals mit Mitteilungen vom 2 0. u nd 2 1. Juli 20 11 bestätigt ( Urk. 8/ 86 , Urk. 8/ 87 ). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.___ vom 1 0. Juli 2012 wurde der Versicherten eine Vertretungs- und Verwaltungsbei ständin bestellt ( Urk. 8/93). 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 beantragte der Verein A.___ , für die Versicherte das elektronische Hilfsmittel Board maker für Windows von der Unternehmung Active Communication zu erwer ben . In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die Versicherte habe bis vor zwei Jahren mit ihren Eltern zusammengelebt und lebe nun nach deren Versterben alleine in einer Wohnung. Die familienintern verwendete Kommunikationsform reiche nicht aus, um sich mit der Gesellschaft zu verständigen. Mit dem bean tragten Hilfsmitt el könne sich die Versicherte mittels Symbolen verständigen und allenfalls auch noch lernen , zu schreiben und zu lesen ( Urk. 8/102). Mit einem Schreiben vom gleichen Datum wurde zudem die Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während des Unterrichts durch die Active Communication beantragt, um die Kommunikation und Wissensvermitt lung während des Unterrichts garantieren zu können ( Urk. 8/101).

Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2013 stellte die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte für die Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Sprachunterricht zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Sie führte aus, die Versicherte könne weder lesen noch schreiben und kenne die Sprache und Gebärdensprache nur sehr rudimentär und stark vereinfacht. Termine zu verein baren oder sich bei Krankheit abzumelden , stel le für die Versicherte bereits eine grosse Herausforderung dar. Die Versicherte sei darauf angewiesen, ihre Kom munikation auf verschiedenen Kanälen zu verbessern, damit auch bei einer möglichen Verschlechterung der Sehfähigkeit die Aufrechterhaltung des Kon takts mit der Umwelt gewähr leistet bleibe. Es werde das Ziel verfolgt, dass sich die Versicherte sowohl teils schriftlich wie auch mit Hilfe von Gebärden - dolmetschern mi t ihrer Umwelt verständigen könne . Der Verein B.___ biete einen den Bedürfn issen entsprechenden Deutsch- und Gebärden kurs an ( Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2013 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da Deutsch- und Gebärdenkurse nicht zu den Leistun gen der Invalidenversicherung gehörten und es sich um keine Frühintervention handle, da die Versicherte eine ganze Invalidenrente beziehe ( Urk. 8/109). Hier gegen liess die Versicherte „ Einsprache “ erheben und geltend machen, die IV-Stelle könne ein spezielles Training als Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrecht - erhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zudem führte sie aus, e in spezielles Training könne zwar übernommen werden , wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten . So könnten zum Beispiel die Kosten für Abseh -Unterricht und das Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte

ver gütet werden . Da die Versicherte jedoch seit Geburt taub und gehörlos sei, könne diese Bestimmung nicht auf sie angewendet werden. Der Antrag für ein Kommunikationshilfsmittel sei noch in Bearbeitung und über diesen werde zu einem separaten Zeitpunkt entschieden ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn , am 1 5. Oktober 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , die Kosten für die Gebärdensprachkurse an der Sprachschule des Vereins B.___ zu übernehmen. Zudem stellte s ie den Antrag, ihr s ei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 2 2. November 2013 auf das Ein reichen einer Beschwerdeantwort ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückziehen ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

Der Streitwert bemisst sich gemäss der Kostenzusammenstellung des Vereins für Sprache und Integration ( B.___ ) auf Fr. 9'028 ( Urk. 7/105). Da der Streitwert somit Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2 .2

Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebre chen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).

Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamt s für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung können solche Kosten von Dienstleis tungen Dritter übernommen werden, wenn sie dazu dienen , den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder de n Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (KHMI Rz 1032).

Die I nvalidenversi cherung kann ein spezielles Training unter Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn d adurch Fähigkeiten erworben wer den, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt zu dienen (z.B. Abseh -Unterricht und Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte). B ei Dienst leistungen Dritter übernimmt die Invalidenversicherung nur die nach gewiesenen, effektiv angefallen en Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (KHMI Rz 1033) .

Die monatliche Vergütung für die Dienstleistungen Dritter darf weder den Betrag des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen ( Art. 9 Abs. 2 HVI; vgl. KHMI

Rz 1034 ). 2.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wo hl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .

3.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ hielt am 1. März 1976 fest, dass man die Versicherte als Kind in Italien nicht geschult habe, weil man angeblich befürchtet habe, das Sehen könnte sich bei einem Schulbesuch noch weiter verschlechtern. Er empfehle, heilpädagogisch und anderweitig prüfen zu lassen, ob vielleicht doch noch eine bescheidene gegenseitige sprachliche Verständi gungsmöglichkeit erreichbar sei ( Urk. 8/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. August 1988 aus, die Verständi gung mit der Versicherten sei mit Hilfe der Familienangehörigen durch einfa ch e, nicht symbolische Handzeichen erfolgt und die graphischen Fähigkeiten beschränkten sich auf ein fehlerhaftes Schreiben des eigenen Namens ( Urk. 8/13). Im Bericht vom 1. Mai 1993 führte die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ aus, die Versicherte sei in gewissem Sinn als hilflos z u betrachten, da sie nicht sprechen und sich gegenüber Dritten nur mittels ihrer Mutter verständigen könne ( Urk. 8/19). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wurde am 2 9. November 1993 durch den IV-Abklärungsdienst ausgeführt, die Versicherte höre nichts, könne nicht sprechen und lesen, sehe sehr schlecht und kenne keine Gebärdensprache. Sie sei auf Begleitung im Freien angewiesen und benö tige auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Die Versicherte könne keine Hilfe anfordern, falls sie welche brauche ( Urk. 8/21). Im Abklä rungsbericht zur Hilflosenentschädigung vom 1 3. Juni 2005 wurde festgehalten, die Versicherte lebe mit ihrem Vater zusammen und der Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 sei ein sehr schwerer Schlag für sie gewesen. Sie habe nie die Gebär densprache oder Blindenschrift gelernt und könne weder lesen, noch schreiben oder telefonieren. In die Stadt werde die Versicherte meist begleitet, da sie fremden Leuten vertraue und nicht merke, wenn diese sie belügen oder besteh len würden . In einer fremden Umgebung käme sie nicht zurecht, da sie die Schilder nicht lesen könne und Seheinschränkungen habe. Sie könne sich nicht verständigen, da sie die Gebärdensprache nicht könne und sei auch nicht in der Lage, sich zu wehren. Kontakt zu anderen Leuten habe sie nicht und könne diesen auch nicht aufnehmen ( Urk. 8/68). Im Bericht der behandelnden Ärztin

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2008 wurde festgehalten, die Versicherte leide aufgrund der Gehör losigkeit an erheblichen Kontaktschwierigkeiten in ungewohnten Situationen an Ang stzu ständen sowie aufgrund ihres Grundleidens an der Unfähigkeit sich auszudrü cken, was für sie sehr schwierig sei. Im Rahmen der Beschwerden führte Dr. F.___ unter anderem eine Isolation und fehlende Kontakte auf ( Urk. 8/75). 3.2

Aufgrund der erwähnten Arztberichte

sowie Abklärungsberichte betreffend Hilf losenentschädigung

(vgl. E. 3.1) ist dargetan, dass die Versicherte schwerwie gende Probleme damit hat, sich mit ihrer Umwelt zu verständigen . Dieses Defizit konnte durch ihre Eltern, bei welchen sie gelebt hatte und mit welchen sie hatte

kommunizieren

können , viele Jahre lang kompensiert werden. Doch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 ( Urk. 8/25) und ihres Vater im Jahr 2011 ( Urk. 8/111) ist die Versicherte zur Wahrung ihrer Selbständigkeit darauf ange wiesen, sich selbst mit der Umwelt verständigen zu können. Zwar wurde der Versicherten am 1 0. Juli 2012 eine Beiständin bestellt ( Urk. 8/94) , welche sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie das gesundheitliche und soziale Wohl fördern soll. D och auch diese Beiständin

muss mit der Versicherten kommunizieren können , um ihre Bedürfnisse zu kennen . Zudem reichen die Probleme der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung weit über das hinaus, wofür ihre Beiständin zuständig ist. 3.3

Der Grund für die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten liegt in ihrer Behinderung , da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche bisher keine vertieften Kommunikationsmöglichkeiten mit ihrer Umwelt erlernen konnte. In Ziffer 15.02 HVI -Anhang sind e lektrische und elektronische Kommunikationsge räte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege de s täglichen Kontakts mit der Um welt auf ein solches Gerät an gewiesen sind und über die notwend igen intellektuellen und motori schen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen , als Hilfsmittel vor gesehen . Ein solches Gerät würde der Versicherten nicht dienen , da sie die Ant worten der Personen, mit welchen sie so kommunizieren würde, aufgrund ihrer Gehörlosigkeit nicht verstehen könnte. Es erscheint daher sinnvoller, der Versi cherten mittels eines Kurses Grundkenntnisse in Gebärdensprache beizubringen, so dass sie sich an ihrem Arbeitsort, welcher auf Gehörlose ausgerichtet ist, verständigen könnte

und beispielsweise gegenüber Ärzten oder Behörden zumindest mittels Gebärdensprachdolmetschern kommunizieren könnte. 3.4

Die IV-Stelle verneinte die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten nicht. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie diese Kurskosten nicht zu tragen habe, da die Versicherte seit Geburt gehörlos sei ( Urk. 2). Zur Über nahme von Kurskosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen der Vergütung von Dienstleistungen Dritter wird in den entsprechenden Richtlinien als Beispiel zwar ausgeführt, dass dies für Spätertaubte möglich sei (vgl. Rz 1033 KHMI). Dies schliesst allerdings die Übernahme solcher Kurskosten nicht aus, wenn eine von Geburt an gehörlose Person wie die Versicherte keine Mög lichkeiten zur Kommunikation mit der Umwelt erlernte , ihre schwere Behinde rung bei der Kommunikation und beim Kontakt mit der Umwelt aber bis zum Tod der Eltern mit deren Hilfe und Begleitung kompensieren konnte . Die Versi cherte war behinderungsbedingt zur Kommunikation mit ihrer Umwelt stets auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen, so dass sie nun nach deren Tod zur Aufrecht erhaltung des Kontakts mit der Umwelt

- wie eine erst im Verlaufe ihres Lebens gehörlos gewordene Person - ein Spezialtraining benötigt. Dies lässt die Beschwerde als begründet erscheinen. 3.5

In Art. 9 Abs. 2 HVI wird festgehalten, dass der monatlich zu vergütende Betrag für anstelle eines Hilfsmittels erbrachte Dienstleistungen Dritter weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen dürfe . Dabei wird in den Richtlinien präzisiert, dass es sich beim monatlichen Erwerbseinkomm en um das Bruttoeinkommen handle (KMHI

Rz 1034 ). D ie Höhe der monatlich zu entschädigenden Kosten für Dienstleistungen Dritter wird von der IV-Stelle anhand dieser Kriterien noch konkret zu bestimmen sein .

Zudem si n d

auch die aktuellen Kurskosten abzuklären , da gemäss der Kosten zusammenstellung der Sprachschule des Vereins B.___ ab Februar 2014 neue Tarife gelten ( Urk. 8/105). 4.

Die Beschwerde ist in d iesem Sinne gutzuheissen . 5 .

5.1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berück sichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung . Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung von Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2013 aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin

– im auf dem Verord nungsweg festgelegten Rahmen - Anspruch auf Vergütung der Kosten für den bean tragten Kurs in De utsch- und Gebärdensprache hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Hadorn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 3. Februar 1976 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung wegen Taubstummheit zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie zum Rentenbezug an ( Urk. 8/1-2). Ihr wurde von der damaligen Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich , ausgehend von der Diagnose einer angeborenen Gehörlosigkeit und hochgradigen Kurzsichtigkeit , mit Beschluss vom 4. Oktober ab dem 1. Februar

1975 bei einem Invaliditäts grad von 90 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem bezieht sie seit dem 1 5. März 1992 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Urk. 8/4).

Die ganze Invalidenrente und die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wur den letztmals mit Mitteilungen vom

E. 1.1 X.___ , geboren 1954, reiste 1970 von Italien in die Schweiz ein und ist hier seither im geschützten Rahmen arbeitstätig, seit dem 2 2. April 1996 in der Einrichtung Y.___

( Urk. 8/34 , Urk. 8/50 , Urk. 8/61, Urk. 8/74 ).

A m

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 beantragte der Verein A.___ , für die Versicherte das elektronische Hilfsmittel Board maker für Windows von der Unternehmung Active Communication zu erwer ben . In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die Versicherte habe bis vor zwei Jahren mit ihren Eltern zusammengelebt und lebe nun nach deren Versterben alleine in einer Wohnung. Die familienintern verwendete Kommunikationsform reiche nicht aus, um sich mit der Gesellschaft zu verständigen. Mit dem bean tragten Hilfsmitt el könne sich die Versicherte mittels Symbolen verständigen und allenfalls auch noch lernen , zu schreiben und zu lesen ( Urk. 8/102). Mit einem Schreiben vom gleichen Datum wurde zudem die Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während des Unterrichts durch die Active Communication beantragt, um die Kommunikation und Wissensvermitt lung während des Unterrichts garantieren zu können ( Urk. 8/101).

Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2013 stellte die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte für die Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Sprachunterricht zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Sie führte aus, die Versicherte könne weder lesen noch schreiben und kenne die Sprache und Gebärdensprache nur sehr rudimentär und stark vereinfacht. Termine zu verein baren oder sich bei Krankheit abzumelden , stel le für die Versicherte bereits eine grosse Herausforderung dar. Die Versicherte sei darauf angewiesen, ihre Kom munikation auf verschiedenen Kanälen zu verbessern, damit auch bei einer möglichen Verschlechterung der Sehfähigkeit die Aufrechterhaltung des Kon takts mit der Umwelt gewähr leistet bleibe. Es werde das Ziel verfolgt, dass sich die Versicherte sowohl teils schriftlich wie auch mit Hilfe von Gebärden - dolmetschern mi t ihrer Umwelt verständigen könne . Der Verein B.___ biete einen den Bedürfn issen entsprechenden Deutsch- und Gebärden kurs an ( Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2013 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da Deutsch- und Gebärdenkurse nicht zu den Leistun gen der Invalidenversicherung gehörten und es sich um keine Frühintervention handle, da die Versicherte eine ganze Invalidenrente beziehe ( Urk. 8/109). Hier gegen liess die Versicherte „ Einsprache “ erheben und geltend machen, die IV-Stelle könne ein spezielles Training als Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrecht - erhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zudem führte sie aus, e in spezielles Training könne zwar übernommen werden , wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten . So könnten zum Beispiel die Kosten für Abseh -Unterricht und das Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte

ver gütet werden . Da die Versicherte jedoch seit Geburt taub und gehörlos sei, könne diese Bestimmung nicht auf sie angewendet werden. Der Antrag für ein Kommunikationshilfsmittel sei noch in Bearbeitung und über diesen werde zu einem separaten Zeitpunkt entschieden ( Urk. 2).

E. 2 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wo hl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .

3.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ hielt am 1. März 1976 fest, dass man die Versicherte als Kind in Italien nicht geschult habe, weil man angeblich befürchtet habe, das Sehen könnte sich bei einem Schulbesuch noch weiter verschlechtern. Er empfehle, heilpädagogisch und anderweitig prüfen zu lassen, ob vielleicht doch noch eine bescheidene gegenseitige sprachliche Verständi gungsmöglichkeit erreichbar sei ( Urk. 8/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. August 1988 aus, die Verständi gung mit der Versicherten sei mit Hilfe der Familienangehörigen durch einfa ch e, nicht symbolische Handzeichen erfolgt und die graphischen Fähigkeiten beschränkten sich auf ein fehlerhaftes Schreiben des eigenen Namens ( Urk. 8/13). Im Bericht vom 1. Mai 1993 führte die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ aus, die Versicherte sei in gewissem Sinn als hilflos z u betrachten, da sie nicht sprechen und sich gegenüber Dritten nur mittels ihrer Mutter verständigen könne ( Urk. 8/19). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wurde am 2 9. November 1993 durch den IV-Abklärungsdienst ausgeführt, die Versicherte höre nichts, könne nicht sprechen und lesen, sehe sehr schlecht und kenne keine Gebärdensprache. Sie sei auf Begleitung im Freien angewiesen und benö tige auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Die Versicherte könne keine Hilfe anfordern, falls sie welche brauche ( Urk. 8/21). Im Abklä rungsbericht zur Hilflosenentschädigung vom 1 3. Juni 2005 wurde festgehalten, die Versicherte lebe mit ihrem Vater zusammen und der Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 sei ein sehr schwerer Schlag für sie gewesen. Sie habe nie die Gebär densprache oder Blindenschrift gelernt und könne weder lesen, noch schreiben oder telefonieren. In die Stadt werde die Versicherte meist begleitet, da sie fremden Leuten vertraue und nicht merke, wenn diese sie belügen oder besteh len würden . In einer fremden Umgebung käme sie nicht zurecht, da sie die Schilder nicht lesen könne und Seheinschränkungen habe. Sie könne sich nicht verständigen, da sie die Gebärdensprache nicht könne und sei auch nicht in der Lage, sich zu wehren. Kontakt zu anderen Leuten habe sie nicht und könne diesen auch nicht aufnehmen ( Urk. 8/68). Im Bericht der behandelnden Ärztin

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2008 wurde festgehalten, die Versicherte leide aufgrund der Gehör losigkeit an erheblichen Kontaktschwierigkeiten in ungewohnten Situationen an Ang stzu ständen sowie aufgrund ihres Grundleidens an der Unfähigkeit sich auszudrü cken, was für sie sehr schwierig sei. Im Rahmen der Beschwerden führte Dr. F.___ unter anderem eine Isolation und fehlende Kontakte auf ( Urk. 8/75). 3.2

Aufgrund der erwähnten Arztberichte

sowie Abklärungsberichte betreffend Hilf losenentschädigung

(vgl. E. 3.1) ist dargetan, dass die Versicherte schwerwie gende Probleme damit hat, sich mit ihrer Umwelt zu verständigen . Dieses Defizit konnte durch ihre Eltern, bei welchen sie gelebt hatte und mit welchen sie hatte

kommunizieren

können , viele Jahre lang kompensiert werden. Doch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 ( Urk. 8/25) und ihres Vater im Jahr 2011 ( Urk. 8/111) ist die Versicherte zur Wahrung ihrer Selbständigkeit darauf ange wiesen, sich selbst mit der Umwelt verständigen zu können. Zwar wurde der Versicherten am 1 0. Juli 2012 eine Beiständin bestellt ( Urk. 8/94) , welche sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie das gesundheitliche und soziale Wohl fördern soll. D och auch diese Beiständin

muss mit der Versicherten kommunizieren können , um ihre Bedürfnisse zu kennen . Zudem reichen die Probleme der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung weit über das hinaus, wofür ihre Beiständin zuständig ist. 3.3

Der Grund für die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten liegt in ihrer Behinderung , da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche bisher keine vertieften Kommunikationsmöglichkeiten mit ihrer Umwelt erlernen konnte. In Ziffer 15.02 HVI -Anhang sind e lektrische und elektronische Kommunikationsge räte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege de s täglichen Kontakts mit der Um welt auf ein solches Gerät an gewiesen sind und über die notwend igen intellektuellen und motori schen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen , als Hilfsmittel vor gesehen . Ein solches Gerät würde der Versicherten nicht dienen , da sie die Ant worten der Personen, mit welchen sie so kommunizieren würde, aufgrund ihrer Gehörlosigkeit nicht verstehen könnte. Es erscheint daher sinnvoller, der Versi cherten mittels eines Kurses Grundkenntnisse in Gebärdensprache beizubringen, so dass sie sich an ihrem Arbeitsort, welcher auf Gehörlose ausgerichtet ist, verständigen könnte

und beispielsweise gegenüber Ärzten oder Behörden zumindest mittels Gebärdensprachdolmetschern kommunizieren könnte. 3.4

Die IV-Stelle verneinte die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten nicht. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie diese Kurskosten nicht zu tragen habe, da die Versicherte seit Geburt gehörlos sei ( Urk. 2). Zur Über nahme von Kurskosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen der Vergütung von Dienstleistungen Dritter wird in den entsprechenden Richtlinien als Beispiel zwar ausgeführt, dass dies für Spätertaubte möglich sei (vgl. Rz 1033 KHMI). Dies schliesst allerdings die Übernahme solcher Kurskosten nicht aus, wenn eine von Geburt an gehörlose Person wie die Versicherte keine Mög lichkeiten zur Kommunikation mit der Umwelt erlernte , ihre schwere Behinde rung bei der Kommunikation und beim Kontakt mit der Umwelt aber bis zum Tod der Eltern mit deren Hilfe und Begleitung kompensieren konnte . Die Versi cherte war behinderungsbedingt zur Kommunikation mit ihrer Umwelt stets auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen, so dass sie nun nach deren Tod zur Aufrecht erhaltung des Kontakts mit der Umwelt

- wie eine erst im Verlaufe ihres Lebens gehörlos gewordene Person - ein Spezialtraining benötigt. Dies lässt die Beschwerde als begründet erscheinen. 3.5

In Art.

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2 .2

Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebre chen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).

Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamt s für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung können solche Kosten von Dienstleis tungen Dritter übernommen werden, wenn sie dazu dienen , den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder de n Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (KHMI Rz 1032).

Die I nvalidenversi cherung kann ein spezielles Training unter Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn d adurch Fähigkeiten erworben wer den, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt zu dienen (z.B. Abseh -Unterricht und Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte). B ei Dienst leistungen Dritter übernimmt die Invalidenversicherung nur die nach gewiesenen, effektiv angefallen en Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (KHMI Rz 1033) .

Die monatliche Vergütung für die Dienstleistungen Dritter darf weder den Betrag des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen ( Art.

E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2013 aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin

– im auf dem Verord nungsweg festgelegten Rahmen - Anspruch auf Vergütung der Kosten für den bean tragten Kurs in De utsch- und Gebärdensprache hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Hadorn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1954, reiste 1970 von Italien in die Schweiz ein und ist hier seither im geschützten Rahmen arbeitstätig, seit dem 2
  2. April 1996 in der Einrichtung Y.___ ( Urk.  8/34 , Urk.  8/50 , Urk.  8/61, Urk.  8/74 ). A m 1
  3. Februar 1976 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung wegen Taubstummheit zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie zum Rentenbezug an ( Urk.  8/1-2). Ihr wurde von der damaligen Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich , ausgehend von der Diagnose einer angeborenen Gehörlosigkeit und hochgradigen Kurzsichtigkeit , mit Beschluss vom
  4. Oktober ab dem
  5. Februar 1975 bei einem Invaliditäts grad von 90  % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem bezieht sie seit dem 1
  6. März 1992 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Urk.  8/4). Die ganze Invalidenrente und die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wur den letztmals mit Mitteilungen vom 2
  7. u nd 2
  8. Juli 20 11 bestätigt ( Urk.  8/ 86 , Urk.  8/ 87 ). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.___ vom 1
  9. Juli 2012 wurde der Versicherten eine Vertretungs- und Verwaltungsbei ständin bestellt ( Urk.  8/93). 1.2      Mit Schreiben vom 1
  10. Mai 2013 beantragte der Verein A.___ , für die Versicherte das elektronische Hilfsmittel Board maker für Windows von der Unternehmung Active Communication zu erwer ben . In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die Versicherte habe bis vor zwei Jahren mit ihren Eltern zusammengelebt und lebe nun nach deren Versterben alleine in einer Wohnung. Die familienintern verwendete Kommunikationsform reiche nicht aus, um sich mit der Gesellschaft zu verständigen. Mit dem bean tragten Hilfsmitt el könne sich die Versicherte mittels Symbolen verständigen und allenfalls auch noch lernen , zu schreiben und zu lesen ( Urk.  8/102). Mit einem Schreiben vom gleichen Datum wurde zudem die Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während des Unterrichts durch die Active Communication beantragt, um die Kommunikation und Wissensvermitt lung während des Unterrichts garantieren zu können ( Urk.  8/101).      Mit Schreiben vom 1
  11. Juni 2013 stellte die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte für die Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Sprachunterricht zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Sie führte aus, die Versicherte könne weder lesen noch schreiben und kenne die Sprache und Gebärdensprache nur sehr rudimentär und stark vereinfacht. Termine zu verein baren oder sich bei Krankheit abzumelden , stel le für die Versicherte bereits eine grosse Herausforderung dar. Die Versicherte sei darauf angewiesen, ihre Kom munikation auf verschiedenen Kanälen zu verbessern, damit auch bei einer möglichen Verschlechterung der Sehfähigkeit die Aufrechterhaltung des Kon takts mit der Umwelt gewähr leistet bleibe. Es werde das Ziel verfolgt, dass sich die Versicherte sowohl teils schriftlich wie auch mit Hilfe von Gebärden - dolmetschern mi t ihrer Umwelt verständigen könne . Der Verein B.___ biete einen den Bedürfn issen entsprechenden Deutsch- und Gebärden kurs an ( Urk.  8/106). Mit Vorbescheid vom 2
  12. Juni 2013 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da Deutsch- und Gebärdenkurse nicht zu den Leistun gen der Invalidenversicherung gehörten und es sich um keine Frühintervention handle, da die Versicherte eine ganze Invalidenrente beziehe ( Urk.  8/109). Hier gegen liess die Versicherte „ Einsprache “ erheben und geltend machen, die IV-Stelle könne ein spezielles Training als Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrecht - erhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten ( Urk.  8/111). Mit Verfügung vom 1
  13. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zudem führte sie aus, e in spezielles Training könne zwar übernommen werden , wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten . So könnten zum Beispiel die Kosten für Abseh -Unterricht und das Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte ver gütet werden . Da die Versicherte jedoch seit Geburt taub und gehörlos sei, könne diese Bestimmung nicht auf sie angewendet werden. Der Antrag für ein Kommunikationshilfsmittel sei noch in Bearbeitung und über diesen werde zu einem separaten Zeitpunkt entschieden ( Urk.  2).
  14. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn , am 1
  15. Oktober 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , die Kosten für die Gebärdensprachkurse an der Sprachschule des Vereins B.___ zu übernehmen. Zudem stellte s ie den Antrag, ihr s ei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk.  1). Die IV-Stelle verzichtete am 2
  16. November 2013 auf das Ein reichen einer Beschwerdeantwort ( Urk.  7). Mit Eingabe vom 2
  17. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückziehen ( Urk.  11).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  18. Der Streitwert bemisst sich gemäss der Kostenzusammenstellung des Vereins für Sprache und Integration ( B.___ ) auf Fr.  9'028 ( Urk.  7/105). Da der Streitwert somit Fr.  20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsgericht [ GSVGer ] ).
  19. 2 .1      Gemäss Art.  21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs.  1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs.  2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2 .2      Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebre chen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).      Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamt s für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab
  20. Januar 2013 gültigen Fassung können solche Kosten von Dienstleis tungen Dritter übernommen werden, wenn sie dazu dienen , den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder de n Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (KHMI Rz 1032). Die I nvalidenversi cherung kann ein spezielles Training unter Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn d adurch Fähigkeiten erworben wer den, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt zu dienen (z.B. Abseh -Unterricht und Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte). B ei Dienst leistungen Dritter übernimmt die Invalidenversicherung nur die nach gewiesenen, effektiv angefallen en Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (KHMI Rz 1033) .      Die monatliche Vergütung für die Dienstleistungen Dritter darf weder den Betrag des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen ( Art.  9 Abs.  2 HVI; vgl. KHMI Rz 1034 ). 2.3      Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wo hl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .      3.1      Der behandelnde Arzt Dr.  med. C.___ hielt am
  21. März 1976 fest, dass man die Versicherte als Kind in Italien nicht geschult habe, weil man angeblich befürchtet habe, das Sehen könnte sich bei einem Schulbesuch noch weiter verschlechtern. Er empfehle, heilpädagogisch und anderweitig prüfen zu lassen, ob vielleicht doch noch eine bescheidene gegenseitige sprachliche Verständi gungsmöglichkeit erreichbar sei ( Urk.  8/3). Der behandelnde Arzt Dr.  med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1
  22. August 1988 aus, die Verständi gung mit der Versicherten sei mit Hilfe der Familienangehörigen durch einfa ch e, nicht symbolische Handzeichen erfolgt und die graphischen Fähigkeiten beschränkten sich auf ein fehlerhaftes Schreiben des eigenen Namens ( Urk.  8/13). Im Bericht vom
  23. Mai 1993 führte die behandelnde Ärztin Dr.  med. E.___ aus, die Versicherte sei in gewissem Sinn als hilflos z u betrachten, da sie nicht sprechen und sich gegenüber Dritten nur mittels ihrer Mutter verständigen könne ( Urk.  8/19). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wurde am 2
  24. November 1993 durch den IV-Abklärungsdienst ausgeführt, die Versicherte höre nichts, könne nicht sprechen und lesen, sehe sehr schlecht und kenne keine Gebärdensprache. Sie sei auf Begleitung im Freien angewiesen und benö tige auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Die Versicherte könne keine Hilfe anfordern, falls sie welche brauche ( Urk.  8/21). Im Abklä rungsbericht zur Hilflosenentschädigung vom 1
  25. Juni 2005 wurde festgehalten, die Versicherte lebe mit ihrem Vater zusammen und der Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 sei ein sehr schwerer Schlag für sie gewesen. Sie habe nie die Gebär densprache oder Blindenschrift gelernt und könne weder lesen, noch schreiben oder telefonieren. In die Stadt werde die Versicherte meist begleitet, da sie fremden Leuten vertraue und nicht merke, wenn diese sie belügen oder besteh len würden . In einer fremden Umgebung käme sie nicht zurecht, da sie die Schilder nicht lesen könne und Seheinschränkungen habe. Sie könne sich nicht verständigen, da sie die Gebärdensprache nicht könne und sei auch nicht in der Lage, sich zu wehren. Kontakt zu anderen Leuten habe sie nicht und könne diesen auch nicht aufnehmen ( Urk.  8/68). Im Bericht der behandelnden Ärztin Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 2
  26. Februar 2008 wurde festgehalten, die Versicherte leide aufgrund der Gehör losigkeit an erheblichen Kontaktschwierigkeiten in ungewohnten Situationen an Ang stzu ständen sowie aufgrund ihres Grundleidens an der Unfähigkeit sich auszudrü cken, was für sie sehr schwierig sei. Im Rahmen der Beschwerden führte Dr.  F.___ unter anderem eine Isolation und fehlende Kontakte auf ( Urk.  8/75). 3.2      Aufgrund der erwähnten Arztberichte sowie Abklärungsberichte betreffend Hilf losenentschädigung (vgl. E. 3.1) ist dargetan, dass die Versicherte schwerwie gende Probleme damit hat, sich mit ihrer Umwelt zu verständigen . Dieses Defizit konnte durch ihre Eltern, bei welchen sie gelebt hatte und mit welchen sie hatte kommunizieren können , viele Jahre lang kompensiert werden. Doch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 ( Urk.  8/25) und ihres Vater im Jahr 2011 ( Urk.  8/111) ist die Versicherte zur Wahrung ihrer Selbständigkeit darauf ange wiesen, sich selbst mit der Umwelt verständigen zu können. Zwar wurde der Versicherten am 1
  27. Juli 2012 eine Beiständin bestellt ( Urk.  8/94) , welche sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie das gesundheitliche und soziale Wohl fördern soll. D och auch diese Beiständin muss mit der Versicherten kommunizieren können , um ihre Bedürfnisse zu kennen . Zudem reichen die Probleme der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung weit über das hinaus, wofür ihre Beiständin zuständig ist. 3.3      Der Grund für die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten liegt in ihrer Behinderung , da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche bisher keine vertieften Kommunikationsmöglichkeiten mit ihrer Umwelt erlernen konnte. In Ziffer 15.02 HVI -Anhang sind e lektrische und elektronische Kommunikationsge räte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege de s täglichen Kontakts mit der Um welt auf ein solches Gerät an gewiesen sind und über die notwend igen intellektuellen und motori schen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen , als Hilfsmittel vor gesehen . Ein solches Gerät würde der Versicherten nicht dienen , da sie die Ant worten der Personen, mit welchen sie so kommunizieren würde, aufgrund ihrer Gehörlosigkeit nicht verstehen könnte. Es erscheint daher sinnvoller, der Versi cherten mittels eines Kurses Grundkenntnisse in Gebärdensprache beizubringen, so dass sie sich an ihrem Arbeitsort, welcher auf Gehörlose ausgerichtet ist, verständigen könnte und beispielsweise gegenüber Ärzten oder Behörden zumindest mittels Gebärdensprachdolmetschern kommunizieren könnte. 3.4      Die IV-Stelle verneinte die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten nicht. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie diese Kurskosten nicht zu tragen habe, da die Versicherte seit Geburt gehörlos sei ( Urk.  2). Zur Über nahme von Kurskosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen der Vergütung von Dienstleistungen Dritter wird in den entsprechenden Richtlinien als Beispiel zwar ausgeführt, dass dies für Spätertaubte möglich sei (vgl. Rz 1033 KHMI). Dies schliesst allerdings die Übernahme solcher Kurskosten nicht aus, wenn eine von Geburt an gehörlose Person wie die Versicherte keine Mög lichkeiten zur Kommunikation mit der Umwelt erlernte , ihre schwere Behinde rung bei der Kommunikation und beim Kontakt mit der Umwelt aber bis zum Tod der Eltern mit deren Hilfe und Begleitung kompensieren konnte . Die Versi cherte war behinderungsbedingt zur Kommunikation mit ihrer Umwelt stets auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen, so dass sie nun nach deren Tod zur Aufrecht erhaltung des Kontakts mit der Umwelt - wie eine erst im Verlaufe ihres Lebens gehörlos gewordene Person - ein Spezialtraining benötigt. Dies lässt die Beschwerde als begründet erscheinen. 3.5      In Art.  9 Abs.  2 HVI wird festgehalten, dass der monatlich zu vergütende Betrag für anstelle eines Hilfsmittels erbrachte Dienstleistungen Dritter weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen dürfe . Dabei wird in den Richtlinien präzisiert, dass es sich beim monatlichen Erwerbseinkomm en um das Bruttoeinkommen handle (KMHI Rz 1034 ). D ie Höhe der monatlich zu entschädigenden Kosten für Dienstleistungen Dritter wird von der IV-Stelle anhand dieser Kriterien noch konkret zu bestimmen sein . Zudem si n d auch die aktuellen Kurskosten abzuklären , da gemäss der Kosten zusammenstellung der Sprachschule des Vereins B.___ ab Februar 2014 neue Tarife gelten ( Urk.  8/105).
  28. Die Beschwerde ist in d iesem Sinne gutzuheissen . 5 .      5.1      Nach Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berück sichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- ermessens weise auf Fr.  600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung . Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung von Fr.  9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  30. September 2013 aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin – im auf dem Verord nungsweg festgelegten Rahmen - Anspruch auf Vergütung der Kosten für den bean tragten Kurs in De utsch- und Gebärdensprache hat . 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr.  900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Hadorn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00931 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn Axenstrasse 3, 6440 Brunnen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, reiste 1970 von Italien in die Schweiz ein und ist hier seither im geschützten Rahmen arbeitstätig, seit dem 2 2. April 1996 in der Einrichtung Y.___

( Urk. 8/34 , Urk. 8/50 , Urk. 8/61, Urk. 8/74 ).

A m 1 3. Februar 1976 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung wegen Taubstummheit zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie zum Rentenbezug an ( Urk. 8/1-2). Ihr wurde von der damaligen Invali denversicherungs -Kommission des Kantons Zürich , ausgehend von der Diagnose einer angeborenen Gehörlosigkeit und hochgradigen Kurzsichtigkeit , mit Beschluss vom 4. Oktober ab dem 1. Februar

1975 bei einem Invaliditäts grad von 90 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem bezieht sie seit dem 1 5. März 1992 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Urk. 8/4).

Die ganze Invalidenrente und die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wur den letztmals mit Mitteilungen vom 2 0. u nd 2 1. Juli 20 11 bestätigt ( Urk. 8/ 86 , Urk. 8/ 87 ). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.___ vom 1 0. Juli 2012 wurde der Versicherten eine Vertretungs- und Verwaltungsbei ständin bestellt ( Urk. 8/93). 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 beantragte der Verein A.___ , für die Versicherte das elektronische Hilfsmittel Board maker für Windows von der Unternehmung Active Communication zu erwer ben . In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die Versicherte habe bis vor zwei Jahren mit ihren Eltern zusammengelebt und lebe nun nach deren Versterben alleine in einer Wohnung. Die familienintern verwendete Kommunikationsform reiche nicht aus, um sich mit der Gesellschaft zu verständigen. Mit dem bean tragten Hilfsmitt el könne sich die Versicherte mittels Symbolen verständigen und allenfalls auch noch lernen , zu schreiben und zu lesen ( Urk. 8/102). Mit einem Schreiben vom gleichen Datum wurde zudem die Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während des Unterrichts durch die Active Communication beantragt, um die Kommunikation und Wissensvermitt lung während des Unterrichts garantieren zu können ( Urk. 8/101).

Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2013 stellte die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte für die Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Sprachunterricht zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Sie führte aus, die Versicherte könne weder lesen noch schreiben und kenne die Sprache und Gebärdensprache nur sehr rudimentär und stark vereinfacht. Termine zu verein baren oder sich bei Krankheit abzumelden , stel le für die Versicherte bereits eine grosse Herausforderung dar. Die Versicherte sei darauf angewiesen, ihre Kom munikation auf verschiedenen Kanälen zu verbessern, damit auch bei einer möglichen Verschlechterung der Sehfähigkeit die Aufrechterhaltung des Kon takts mit der Umwelt gewähr leistet bleibe. Es werde das Ziel verfolgt, dass sich die Versicherte sowohl teils schriftlich wie auch mit Hilfe von Gebärden - dolmetschern mi t ihrer Umwelt verständigen könne . Der Verein B.___ biete einen den Bedürfn issen entsprechenden Deutsch- und Gebärden kurs an ( Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2013 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da Deutsch- und Gebärdenkurse nicht zu den Leistun gen der Invalidenversicherung gehörten und es sich um keine Frühintervention handle, da die Versicherte eine ganze Invalidenrente beziehe ( Urk. 8/109). Hier gegen liess die Versicherte „ Einsprache “ erheben und geltend machen, die IV-Stelle könne ein spezielles Training als Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrecht - erhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zudem führte sie aus, e in spezielles Training könne zwar übernommen werden , wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten . So könnten zum Beispiel die Kosten für Abseh -Unterricht und das Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte

ver gütet werden . Da die Versicherte jedoch seit Geburt taub und gehörlos sei, könne diese Bestimmung nicht auf sie angewendet werden. Der Antrag für ein Kommunikationshilfsmittel sei noch in Bearbeitung und über diesen werde zu einem separaten Zeitpunkt entschieden ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn , am 1 5. Oktober 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , die Kosten für die Gebärdensprachkurse an der Sprachschule des Vereins B.___ zu übernehmen. Zudem stellte s ie den Antrag, ihr s ei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 2 2. November 2013 auf das Ein reichen einer Beschwerdeantwort ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückziehen ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

Der Streitwert bemisst sich gemäss der Kostenzusammenstellung des Vereins für Sprache und Integration ( B.___ ) auf Fr. 9'028 ( Urk. 7/105). Da der Streitwert somit Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2 .2

Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebre chen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).

Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamt s für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung können solche Kosten von Dienstleis tungen Dritter übernommen werden, wenn sie dazu dienen , den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder de n Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (KHMI Rz 1032).

Die I nvalidenversi cherung kann ein spezielles Training unter Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn d adurch Fähigkeiten erworben wer den, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt zu dienen (z.B. Abseh -Unterricht und Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte). B ei Dienst leistungen Dritter übernimmt die Invalidenversicherung nur die nach gewiesenen, effektiv angefallen en Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (KHMI Rz 1033) .

Die monatliche Vergütung für die Dienstleistungen Dritter darf weder den Betrag des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen ( Art. 9 Abs. 2 HVI; vgl. KHMI

Rz 1034 ). 2.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wo hl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .

3.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ hielt am 1. März 1976 fest, dass man die Versicherte als Kind in Italien nicht geschult habe, weil man angeblich befürchtet habe, das Sehen könnte sich bei einem Schulbesuch noch weiter verschlechtern. Er empfehle, heilpädagogisch und anderweitig prüfen zu lassen, ob vielleicht doch noch eine bescheidene gegenseitige sprachliche Verständi gungsmöglichkeit erreichbar sei ( Urk. 8/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. August 1988 aus, die Verständi gung mit der Versicherten sei mit Hilfe der Familienangehörigen durch einfa ch e, nicht symbolische Handzeichen erfolgt und die graphischen Fähigkeiten beschränkten sich auf ein fehlerhaftes Schreiben des eigenen Namens ( Urk. 8/13). Im Bericht vom 1. Mai 1993 führte die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ aus, die Versicherte sei in gewissem Sinn als hilflos z u betrachten, da sie nicht sprechen und sich gegenüber Dritten nur mittels ihrer Mutter verständigen könne ( Urk. 8/19). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wurde am 2 9. November 1993 durch den IV-Abklärungsdienst ausgeführt, die Versicherte höre nichts, könne nicht sprechen und lesen, sehe sehr schlecht und kenne keine Gebärdensprache. Sie sei auf Begleitung im Freien angewiesen und benö tige auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Die Versicherte könne keine Hilfe anfordern, falls sie welche brauche ( Urk. 8/21). Im Abklä rungsbericht zur Hilflosenentschädigung vom 1 3. Juni 2005 wurde festgehalten, die Versicherte lebe mit ihrem Vater zusammen und der Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 sei ein sehr schwerer Schlag für sie gewesen. Sie habe nie die Gebär densprache oder Blindenschrift gelernt und könne weder lesen, noch schreiben oder telefonieren. In die Stadt werde die Versicherte meist begleitet, da sie fremden Leuten vertraue und nicht merke, wenn diese sie belügen oder besteh len würden . In einer fremden Umgebung käme sie nicht zurecht, da sie die Schilder nicht lesen könne und Seheinschränkungen habe. Sie könne sich nicht verständigen, da sie die Gebärdensprache nicht könne und sei auch nicht in der Lage, sich zu wehren. Kontakt zu anderen Leuten habe sie nicht und könne diesen auch nicht aufnehmen ( Urk. 8/68). Im Bericht der behandelnden Ärztin

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2008 wurde festgehalten, die Versicherte leide aufgrund der Gehör losigkeit an erheblichen Kontaktschwierigkeiten in ungewohnten Situationen an Ang stzu ständen sowie aufgrund ihres Grundleidens an der Unfähigkeit sich auszudrü cken, was für sie sehr schwierig sei. Im Rahmen der Beschwerden führte Dr. F.___ unter anderem eine Isolation und fehlende Kontakte auf ( Urk. 8/75). 3.2

Aufgrund der erwähnten Arztberichte

sowie Abklärungsberichte betreffend Hilf losenentschädigung

(vgl. E. 3.1) ist dargetan, dass die Versicherte schwerwie gende Probleme damit hat, sich mit ihrer Umwelt zu verständigen . Dieses Defizit konnte durch ihre Eltern, bei welchen sie gelebt hatte und mit welchen sie hatte

kommunizieren

können , viele Jahre lang kompensiert werden. Doch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 ( Urk. 8/25) und ihres Vater im Jahr 2011 ( Urk. 8/111) ist die Versicherte zur Wahrung ihrer Selbständigkeit darauf ange wiesen, sich selbst mit der Umwelt verständigen zu können. Zwar wurde der Versicherten am 1 0. Juli 2012 eine Beiständin bestellt ( Urk. 8/94) , welche sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie das gesundheitliche und soziale Wohl fördern soll. D och auch diese Beiständin

muss mit der Versicherten kommunizieren können , um ihre Bedürfnisse zu kennen . Zudem reichen die Probleme der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung weit über das hinaus, wofür ihre Beiständin zuständig ist. 3.3

Der Grund für die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten liegt in ihrer Behinderung , da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche bisher keine vertieften Kommunikationsmöglichkeiten mit ihrer Umwelt erlernen konnte. In Ziffer 15.02 HVI -Anhang sind e lektrische und elektronische Kommunikationsge räte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege de s täglichen Kontakts mit der Um welt auf ein solches Gerät an gewiesen sind und über die notwend igen intellektuellen und motori schen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen , als Hilfsmittel vor gesehen . Ein solches Gerät würde der Versicherten nicht dienen , da sie die Ant worten der Personen, mit welchen sie so kommunizieren würde, aufgrund ihrer Gehörlosigkeit nicht verstehen könnte. Es erscheint daher sinnvoller, der Versi cherten mittels eines Kurses Grundkenntnisse in Gebärdensprache beizubringen, so dass sie sich an ihrem Arbeitsort, welcher auf Gehörlose ausgerichtet ist, verständigen könnte

und beispielsweise gegenüber Ärzten oder Behörden zumindest mittels Gebärdensprachdolmetschern kommunizieren könnte. 3.4

Die IV-Stelle verneinte die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten nicht. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie diese Kurskosten nicht zu tragen habe, da die Versicherte seit Geburt gehörlos sei ( Urk. 2). Zur Über nahme von Kurskosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen der Vergütung von Dienstleistungen Dritter wird in den entsprechenden Richtlinien als Beispiel zwar ausgeführt, dass dies für Spätertaubte möglich sei (vgl. Rz 1033 KHMI). Dies schliesst allerdings die Übernahme solcher Kurskosten nicht aus, wenn eine von Geburt an gehörlose Person wie die Versicherte keine Mög lichkeiten zur Kommunikation mit der Umwelt erlernte , ihre schwere Behinde rung bei der Kommunikation und beim Kontakt mit der Umwelt aber bis zum Tod der Eltern mit deren Hilfe und Begleitung kompensieren konnte . Die Versi cherte war behinderungsbedingt zur Kommunikation mit ihrer Umwelt stets auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen, so dass sie nun nach deren Tod zur Aufrecht erhaltung des Kontakts mit der Umwelt

- wie eine erst im Verlaufe ihres Lebens gehörlos gewordene Person - ein Spezialtraining benötigt. Dies lässt die Beschwerde als begründet erscheinen. 3.5

In Art. 9 Abs. 2 HVI wird festgehalten, dass der monatlich zu vergütende Betrag für anstelle eines Hilfsmittels erbrachte Dienstleistungen Dritter weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen dürfe . Dabei wird in den Richtlinien präzisiert, dass es sich beim monatlichen Erwerbseinkomm en um das Bruttoeinkommen handle (KMHI

Rz 1034 ). D ie Höhe der monatlich zu entschädigenden Kosten für Dienstleistungen Dritter wird von der IV-Stelle anhand dieser Kriterien noch konkret zu bestimmen sein .

Zudem si n d

auch die aktuellen Kurskosten abzuklären , da gemäss der Kosten zusammenstellung der Sprachschule des Vereins B.___ ab Februar 2014 neue Tarife gelten ( Urk. 8/105). 4.

Die Beschwerde ist in d iesem Sinne gutzuheissen . 5 .

5.1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berück sichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung . Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung von Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2013 aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin

– im auf dem Verord nungsweg festgelegten Rahmen - Anspruch auf Vergütung der Kosten für den bean tragten Kurs in De utsch- und Gebärdensprache hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Hadorn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef