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IV.2013.00926

Rentenanspruch zu Recht verneint; Anwendung gemischte Methode ist rechtens,

Zürich SozVersG · 2015-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die am 5. Mai 1960 geborene X.___,

Mutter von vier Kindern (geboren 1987, 1990, 1992, 1997), reiste im April 199 4 in die Schweiz ein (Urk. 8/15/1f.) und war s eit 1999 bei mehreren Reinigungsf irmen

als Raumpflegerin

im Teil zeit pensum

angestellt

(Urk. 8/15/5 f., U rk. 8/ 82, Urk. 8/106) .

Mit Datum vom 18.

August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Operation an der rechten Schulter erstmals bei der Eidg enössischen Inv aliden versi ch e r ung en zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15).

Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zog einen Auszug des Individ uellen Kontos (IK-Auszug vom 14. September 2009

[Urk.

8/20]) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

8/29) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 2. Dezember 2009 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die medizinischen Erhebungen seien beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig (Urk. 8/30). Im Hinblick auf die Ren tenprüfung unternahm d ie IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht v om 10. Februar 2011 [Urk. 8/56).

Nach d urchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2011 [Urk. 8/61]; Einwand vom

17. März 2011 [Urk. 8/65]) sowie zu sätzlichen medizinischen und beruflichen Erhebungen

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 26. Juni 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/90). Diese zog einen aktuellen Auszug des Individuellen Kontos der Versicherten (IK-Auszug vom 8. Februar 2013 [Urk. 8/106]) bei und tätigte medizinische (Urk.

8/92-105) und berufliche Abklärungen (Urk. 8/107-108).

Sodann beauftragte sie erneut ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklä rungs bericht vom 6. Mai 2013 [Urk. 8/111) . Anschliessend stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % (gerundeter Wert), mit Vorbe scheid vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/115) die Abweisung ihres Rechtsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2013 Einwand (Urk.

8/116) . Nach Be i zug einer St ellungnahme durch den Au ss endienst vom 3. September 2013 (Urk. 8/118/3) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leis tungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad vo n 35.59 % mit Ver fü gung vom 25. September 2013 wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 14 . Oktober 2013 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. September 2013 aufzu heben und ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Prozessführung

(Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7) . Mit Verfügung vom 20.

November 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Diese Verfügung sowie ein Doppel der Beschwerdeantwort wurde n der Beschwer deführerin am 25. November 2012 zugestellt (Urk. 10). Diese hielt, nunmehr ver treten durch die Pro Infirmis, unter Beilage weiterer medizinischer Unter lagen (Urk. 13/1-2) replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Am 22. Januar 2014 verzichtet e die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Be schwerdeführerin am 28. Januar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft

all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2

[in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, seit dem 1. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklä rungen vor Ort

am 10. April 2013 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 86%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die rest lichen 14 % e ntfielen in den Aufgabenbereich, womit

die Beschwerde führerin als Teilerwerbstätige einzustufen sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine

– nähere umschrieben e - angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Be reich von Produktions-

und Verpackungsarbeiten im Umfang von 50 % zuzu muten.

Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidens be dingten

Tabellenlohnabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 3 7 .59 %.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 23.3 %. Gewichtet betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 35.59 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ausserdem sei sie mit dem im Einkommensvergleich eingesetzten Invalideneinkommen nicht einver stan den (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Haushalt abklärung habe ohne Übersetzung stattgefunden

(Urk.

11 S.

1). Im Rah men des Einkommensvergleichs sei sowohl beim Valideneinkommen

als auch beim Invalideneinkommen aufgrund des höheren Einkommens respektive des ungekündigten Arbeitsverhältnisses auf den aktuellen tatsächlichen Ver dienst (Stundenlohn von Fr. 21.80) abzustellen. Ferner handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik gemäss der aktuell behandelnden Psychologin Dr. Z.___

um

eine eigenständige, nicht überwindbare Erkrankung, mithin um eine rezidivierende mi ttelgradige depressive Störung.

Dr. Z.___ geh e noch immer von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aus (Urk. 11 S.

2, Urk. 13 /1). 3.

3.1

Gemäss

Bericht

des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 22. November 2012, visiert von

Dr. med. B.___, Ober arzt und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerde führerin seit 11. Mai 2012 in ambulanter Behandlung war, (Urk. 8/101 = Urk.

8/105) litt diese

seit diese m Zeitpunkt an einer mittelgradig depressive n Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom sowie an einem c hronische n Schmerzsy ndrom der rechten Schulter, Arm und Hand bei Status nach Schul terarthroskopie und subacromialer Dekompression bei Tendinitis calcarea am 6.02. 20 09 . Als

o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte die Ärzteschaft des A.___

einen Status nach CTS-Operation links 2009 (Urk. 8/101 /1 = Urk. 8/105/1).

Diese Diagnosen seien vorbestehend, könnten durch das A.___

indes erst seit Behandlungsbeginn im Mai 2012 objektiviert werden (Urk. 8/101/1 = Urk. 8/105/1).

Sowohl als Raumpflegerin als auch im Haushaltsbereich bestünde seit Mai 2012 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei 40%iger Leistungs minde rung, namentlich

zufolge Vergesslichkeit, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität sowie Fehleranfälligkeit, Schlafstörungen mit

Ta ges müdigkeit, Antriebsarmut, Affektlabilität und innerer Unruhe (Urk. 8/105/4) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vorerst à 5

Stunden pro Tag per sofort zumutbar, wobei die Arbeitszeiten maximal bis 21 Uhr dauern sollten und regelmässige Pausen sowie eine möglichst selbständige Arbeitseinteilung nötig seien. Weiter sollten die Anforderungen an Konzen tra tion sowie Gedächtnis gering, die Arbeitsabläufe uniform, leicht verständlich und gut eingeführt sein. Ansprüchen an Genauigkeit und Vollständigkeit könnten lediglich in mittlerem Ausmass entsprochen werden. Unvorhergesehenes oder Änderungen in gewohnten Abläufen sollten schliesslich vermieden werden (Urk.

8/105/5). 3.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 8/58, Urk. 8/85) ist v orwegnehmend festzuhalten, dass betreffend den somatischen Gesundheits status der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung seit der Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86;

damals ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus)

bestehen noch eine Verschlechterung geltend gemacht

wurde .

Strittig und zu prüfen ist daher, ob die im Mai 2012 fachärztlich ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr einen An spruc h auf eine Rente begründet. 4. 4.1

Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. u nd 30. Janu ar 2013 davon aus, dass aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen Episode

(ICD-10: F32.1) eine ausge wiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin vor liege. Weiter erwog der RAD, gestützt auf die detaillierten Angaben zur Anam nese und zum psychopathologischen Befund sei auch die aus der ge stellten psychiatrischen Diagnose abgeleitete Einschränkung der Arbeits fähig keit von 50

% ab Mai 2012 für die bisherige und jede andere Tätigkeit nach voll zi e h bar, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 8/113/4) .

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort erwog die IV-Stelle demgegenüber, die neu ausgewiesene mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen h ab e zwar in jenem Moment Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwer deführerin ausgeübt. Es habe sich dabei aus rechtlicher Sicht allerdings um eine IV- ir relevante Diagnose gehandelt. Vielmehr gelte eine solche depressive Epi sode definitionsgemäss als vorübergehend und vermöge deswegen keine IV-Leistungen auszulösen. Hinzu kämen psychosoz iale Belastungsfaktoren, die, wie vom

A.___

im Erstgespräch vom 11. Mai 2012 dokumentiert (Urk.

8/93), einen grossen Einfluss auf das Befinden der Beschwerdefüh r erin ge habt hätten, von der IV indes nicht berücksichtigt werden dürften. Vor diesem Hintergrund hätte sie (die IV-Stelle) aus rechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen (Urk. 7 S. 2). 4.2

Replicando

hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage eine r

fachpsycholo gi sche n

Einschätzung der behandelnden Psychologin Dr. Z.___

(Urk. 13/1) dafür, es handle sich bei der mittelgradigen Depression um eine eigenständige Erkran kung,

welche nicht hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei.

Ausser dem sei die depressive Störung nicht überwindbar, sondern rezidivierend. Gemäss Dr. Z.___

sei von eine r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

aus zugehen (Urk. 12 S. 2) . 4.3

Wie die von der Ärzteschaft des A.___ gestellte Diagnose zu würdigen ist, kann auf grund der nachfolgenden Überlegungen

offen gelassen werden . Im Bericht des A.___ vom 22. November 2012

wurde gestützt auf die erhobenen Befunde und deren ausführlich beschriebenen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit (namentlich Verlangsamung, Vergesslichkeit, mange lnde Konzentrations fähig keit,

verminderte Aufmerksamkeitsspanne, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Suizidgedanken, Fehleranfälligkeit, Ablenkbarkeit zufolge Sinnes täuschungen, Urk. 8/101/4f. = Urk. 8/105/4f., E.

3.1)

nachvollzieh bar dargelegt, dass der Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von vorerst 5 Stunden pro Tag per sofort

zuzumuten ist (Urk . 8/105/5), wo mit auf diese Einschätzung abgestellt werden kann. G estützt auf die betriebs üb liche Wochena rbeitszeit von 41.7 Stunden für Hilfsarbeiten (nachfolgend E. 6.3) im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft, 3/5 -2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) ent spricht die

E inschätzung des A.___

einer Arbeitsfähigkeit von rund 6 0 % . A uf die

Beurte ilung durch die Psychologin Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu attestieren ist, kann indes schon deshalb nicht allein abgestellt wer den kann, weil sie keine Ärztin und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E . 3.2 mit Hin weisen).

Es ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigkeit zumutbar ist . 5. 5.1

Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 unbestritte n ermassen

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23.3 % invalid ist (Urk. 8/111/9). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlic hen und räumlichen Verhältnisse

verfasst worden sowie

be gründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schrä n kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (E. 1. 5) . Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwer de fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E.

4). Der Beweiswert de r

durch die Ab klärungsstelle

auf grund deta illierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im

Haushaltsbereich vermag im Übrigen

auch nicht durch die pauschale Ein schätzung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist, in Z weifel gezogen zu werden. 5.2

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nach ginge. 5.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thod e der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S.

83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Er werbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs.

2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den In validitätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.4

Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein gestuft, wobei s ie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 86 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 14 % festgesetzt hat. Sie stützt e sich d abei auf die Fest stellungen i n

den A bklärungsbericht en vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/56)

und vom

6. Mai 2013 (Urk. 8/111) ab .

Insbesondere

habe die Beschwerdeführerin an lässlich der Erstabklärung an gegeben, sie würde auch bei guter Gesundheit unverändert so weiter arbeiten wie bisher (Urk. 8/56/3). Deren Aussage anläss lich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013, wonach sie nach anfänglichem Zögern im ausserhäuslichen Bereich bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen

E rwerbstätig keit nachgehen

wollte (Urk. 8/111/4), erscheine demgegenüber ins be sondere im Hinblick darauf, dass sich an der familiären Situation nichts ge än dert habe und die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Stellen be müh ungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe vorweisen können, wenig rea lis tisch. Ausserdem sei die Arbeit als Raumpflegerin nicht leicht vorzu neh men und mit zunehmendem Alter eine enorme körperliche Belastung (Urk. 8/118 /3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hervor, sie habe anlässlich der Abklä rung vom 10. April 2013 gesagt, dass sie 100 % arbeiten würde. Ihre Tochter sei bei der Erstab klärung im Dezember 2010 noch in der Primarschule gewesen, deshalb habe sie damals weniger gearbeitet. Mittlerweile sei die Tochter in der Oberstufe. Der Mann sei krank und nicht arbeitsfähig, weshalb sie (die Be schwer deführerin) das Familieneinkommen erzielen müsse. 5.5

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh r erin seit 1999 im Teilzeit pensum bei verschiedenen Reinigungsfirmen angestellt war

(Urk. 8/15/5 f., Urk.

8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/82, Urk. 8/106) . Konkret war sie v or Eintritt des Gesundheitsschadens v o m 1. Juli

2003 bis 31. Oktober 2009 als Reinigungs mit arbeiterin im Teilzeitpensum von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche res pek tive

24 % bei der E.___

tätig .

Gleichzeitig war sie

vom 19. April 2007 bis 4. Januar 2009 bei der F.___

im Pensum von durchschnittlich 62.25 % als Reinigungs mitar bei terin

a n gestellt

(Urk. 8/15/5f., Urk. 8/21, Urk. 8/56/2, Urk. 8/82, Urk. 8/106). Ins gesamt be trug das anrechenbare ausserhäusliche Erwerbspensum

vor Eintritt des Gesundheitsschadens demnach rund 86 %.

Die Teilzeitstelle beim Reini gungs dienst des G.___ vom 12. Septem ber 2003 bis 31. Dezember 2007, bei welchem die Beschwerdeführerin temporär rund 30-40 Stunden im Monat beschäftigt war, wurde demgegenüber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/23/2).

Die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin lässt in der Tat darauf schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfalle weiterhin bei mehreren Reinigungsfirmen im Teilzeitpensum angestellt wäre. Wird weiter in Betracht gezogen, dass die Tochter, geboren im September 1997, im Z ei tpunkt der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 (erst)

15 Jah re alt, noch zu Hause wohnte und sämtliche Mahl zeiten zu Hause einnahm

(Urk. 8/111/5) und der Ehemann nach eigenen Anga ben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich

nach wie vor nicht aktiv war (Urk. 8/111/2), erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall ihren Beschäftigungsumfang ausgedehnt hätte . Sodann wird die Familie

seit 20 10

von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/56/2, Urk.

8/111/3) . Hätte die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse opti mieren wollen, so hätte sie schon früher – namentlich vor Eintritt des Ge sundheitsschadens

- ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was sie indes unterlassen hat . Gegen die Annahme einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Er werbstätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin die ihr seit Mai 2012

fachärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätig keit (Urk. 8/101/4 = Urk. 8/105/4) nicht ausschöpfte. Vielmehr reduzierte sie ihr A rbeitspensum als Reinigungsmitarbeiterin per 26. Oktober 2012 auf rund 30 %; ab Dezember/Januar 2012 stellte sie ihre ausserhäusliche Tätigkeit einst weilen

gar gänzlich ein (Urk. 8/111/3 f., Urk. 8/107/2) . 5.6

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in genereller Weise vorbringt, die Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 habe ohne Übersetzung stattgefunden (Urk. 8/116, Urk. 11), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Erhebung vom 10. April 2013 im Beisein des Ehemannes, welcher als Übersetzer fungierte, stattfand (Urk. 8/111/1). Weiter sind dem Abklärungsbericht keinerlei Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Ver stän di gung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerde füh rerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden. Der Aussendienst legte dies bezüglich

sodann

nachvollziehbar dar, die „Verständigungspr obleme“ seien emotional bedingt gewesen . So sei der Ehemann zunächst mit dem Hinweis, wo nach er die an seine Ehefrau adressierten Fragen zu übersetzen und nicht direkt zu beantworten respektive von den eigenen Leiden zu berichten habe, überhaupt nicht einverstanden gewesen . Er habe aggressiv darauf reagiert und sei gegenüber der Abklärungsperson laut geworden. Nach einem längeren Ge spräch habe er sich indes mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einver stan den erklärt, womit das Abklärungsgespräch problemlos habe durchgeführt wer den können (Urk. 8/118/2).

Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass das Abklärungsgespräch nicht unter vorgaben- und richtlinienkonformen Bedingungen durchgeführt worden wäre . Die im Übrigen erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E.

1.5, E. 5.1)

gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behi nderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft

(Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 86 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und ihr trotz psychische r Be schwerden jedenfalls seit November 2012 (Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5) im er werblichen Bereich eine angepasste Tätigkeit von vorerst 6 0 % zumutbar ist. Im Haushaltsbereich ist wie erwogen

(E. 5 .1) von einer Einschränkung von 23.3  % auszugehen.

6 . 6 .1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus lichen Erwerbspensum von 86 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsv ergleich vorgenommen wird (E.

1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 6 .2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr schein l ich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden E inkommensschwankungen ist für de n Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (AHI 1999 240 E.

3b). Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/82, Urk. 8/106) sowie die vor han de nen Lohnblätter (Urk. 8/21/7) ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Validenlohns auf das Durchschnittseinkommen der Be schwer deführerin von 2007 bis 2008 abstellte und folglich von einem Jahres lohn

2007 von Fr. 33‘836.-- für ein Pensum von 86 % ausging. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 245 3 [2007] auf 2648 [2013], vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 2013 Tabelle B10.3 S. 95) resultiert – in betragsmässiger Abweichung der Berech nungen durch die

IV-Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 36‘5 26 .-- . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein höheres In valideneinkommen, wenn vom aktuellen tatsächlichen Stundenlohn als Raum pfle gerin bei der H.___ (Urk. 8/107/2) von Fr. 21.80 ausge gangen würde (41,7 Wochenstunden [betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit 2013] x 86 % x 46 Wochen [5 Ferienwochen und Feiertage abgezogen] x Fr. 21.80 = Fr. 35'962.--). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he ran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Mit Bericht vom 22. November 2012 attestierte die Ärzteschaft des A.___

der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig keit per sofort (vgl. E.

3.1, E. 4.3, Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5). Die Be schwer de führerin verfügt nach eigenen Angaben über keine Berufsa usbildung (Urk. 8/101/2) . Angesichts des

medizinischen Belastungsprofils (E. 3.1) ist

mit der IV-Stelle von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225. -- für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforde rungsniveau

4) aus zu gehen, welches unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Wochena rbeits zeit

von 41,6 Stunden für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in Jahr 2013 (Indexstand 2579

[ 2010 ] auf 2648 [ 2013 ], vgl. Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S.

89, Tabelle B 10.3) – wiederum leicht abweichend von der IV-Stelle - auf ein massgebliches Jahreseinkommen

von rund Fr. 54‘ 139 .-- respektive rund Fr. 32 ‘ 483 . -- für ein 6 0 % Pensum hochzurechnen ist . Der von IV-Stelle ge währte leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu

bean standen, womit unter dessen Einbezug

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘611 .-- resultiert.

Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 36‘ 5 26 .-- mit dem Invaliden einkommen von

Fr. 2 7 ‘ 611 .-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘9 15 .-- aus zu machen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 24. 40 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Ha ushaltabklärung 23.3 %. Bei einer Aufteilung der Tätigk eiten Erwerb und Haushalt von 86 % und 14 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 2 0.9 9 % (24 . 40

% x 86 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltbereich von 3.26 % (23.3 % x 14 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 24 % besteht kein Renten an spruch.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens könnte nur dann auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der H.___ (Urk. 8/107/2) ab ge stellt werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2), was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht der Fall ist.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die B e schwerde abzuweisen ist. 7 .

7 .1

Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-18) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro z essführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest gelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Oktober 2013

wird der Beschwerdeführerin die un ent ge ltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, seit dem 1. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklä rungen vor Ort

am 10. April 2013 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 86%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die rest lichen 14 % e ntfielen in den Aufgabenbereich, womit

die Beschwerde führerin als Teilerwerbstätige einzustufen sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine

– nähere umschrieben e - angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Be reich von Produktions-

und Verpackungsarbeiten im Umfang von 50 % zuzu muten.

Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidens be dingten

Tabellenlohnabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 3

E. 4 in die Schweiz ein (Urk. 8/15/1f.) und war s eit 1999 bei mehreren Reinigungsf irmen

als Raumpflegerin

im Teil zeit pensum

angestellt

(Urk. 8/15/5 f., U rk. 8/ 82, Urk. 8/106) .

Mit Datum vom 18.

August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Operation an der rechten Schulter erstmals bei der Eidg enössischen Inv aliden versi ch e r ung en zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15).

Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zog einen Auszug des Individ uellen Kontos (IK-Auszug vom 14. September 2009

[Urk.

8/20]) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

8/29) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 2. Dezember 2009 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die medizinischen Erhebungen seien beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig (Urk. 8/30). Im Hinblick auf die Ren tenprüfung unternahm d ie IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht v om 10. Februar 2011 [Urk. 8/56).

Nach d urchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2011 [Urk. 8/61]; Einwand vom

17. März 2011 [Urk. 8/65]) sowie zu sätzlichen medizinischen und beruflichen Erhebungen

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 4.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. u nd 30. Janu ar 2013 davon aus, dass aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen Episode

(ICD-10: F32.1) eine ausge wiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin vor liege. Weiter erwog der RAD, gestützt auf die detaillierten Angaben zur Anam nese und zum psychopathologischen Befund sei auch die aus der ge stellten psychiatrischen Diagnose abgeleitete Einschränkung der Arbeits fähig keit von 50

% ab Mai 2012 für die bisherige und jede andere Tätigkeit nach voll zi e h bar, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 8/113/4) .

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort erwog die IV-Stelle demgegenüber, die neu ausgewiesene mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen h ab e zwar in jenem Moment Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwer deführerin ausgeübt. Es habe sich dabei aus rechtlicher Sicht allerdings um eine IV- ir relevante Diagnose gehandelt. Vielmehr gelte eine solche depressive Epi sode definitionsgemäss als vorübergehend und vermöge deswegen keine IV-Leistungen auszulösen. Hinzu kämen psychosoz iale Belastungsfaktoren, die, wie vom

A.___

im Erstgespräch vom 11. Mai 2012 dokumentiert (Urk.

8/93), einen grossen Einfluss auf das Befinden der Beschwerdefüh r erin ge habt hätten, von der IV indes nicht berücksichtigt werden dürften. Vor diesem Hintergrund hätte sie (die IV-Stelle) aus rechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen (Urk. 7 S. 2).

E. 4.2 Replicando

hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage eine r

fachpsycholo gi sche n

Einschätzung der behandelnden Psychologin Dr. Z.___

(Urk. 13/1) dafür, es handle sich bei der mittelgradigen Depression um eine eigenständige Erkran kung,

welche nicht hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei.

Ausser dem sei die depressive Störung nicht überwindbar, sondern rezidivierend. Gemäss Dr. Z.___

sei von eine r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

aus zugehen (Urk. 12 S. 2) .

E. 4.3 Wie die von der Ärzteschaft des A.___ gestellte Diagnose zu würdigen ist, kann auf grund der nachfolgenden Überlegungen

offen gelassen werden . Im Bericht des A.___ vom 22. November 2012

wurde gestützt auf die erhobenen Befunde und deren ausführlich beschriebenen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit (namentlich Verlangsamung, Vergesslichkeit, mange lnde Konzentrations fähig keit,

verminderte Aufmerksamkeitsspanne, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Suizidgedanken, Fehleranfälligkeit, Ablenkbarkeit zufolge Sinnes täuschungen, Urk. 8/101/4f. = Urk. 8/105/4f., E.

3.1)

nachvollzieh bar dargelegt, dass der Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von vorerst 5 Stunden pro Tag per sofort

zuzumuten ist (Urk . 8/105/5), wo mit auf diese Einschätzung abgestellt werden kann. G estützt auf die betriebs üb liche Wochena rbeitszeit von 41.7 Stunden für Hilfsarbeiten (nachfolgend E. 6.3) im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft, 3/5 -2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) ent spricht die

E inschätzung des A.___

einer Arbeitsfähigkeit von rund 6 0 % . A uf die

Beurte ilung durch die Psychologin Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu attestieren ist, kann indes schon deshalb nicht allein abgestellt wer den kann, weil sie keine Ärztin und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E . 3.2 mit Hin weisen).

Es ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigkeit zumutbar ist . 5.

E. 5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft

all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2

[in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

E. 5.1 Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 unbestritte n ermassen

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23.3 % invalid ist (Urk. 8/111/9). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlic hen und räumlichen Verhältnisse

verfasst worden sowie

be gründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schrä n kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (E. 1. 5) . Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwer de fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E.

4). Der Beweiswert de r

durch die Ab klärungsstelle

auf grund deta illierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im

Haushaltsbereich vermag im Übrigen

auch nicht durch die pauschale Ein schätzung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist, in Z weifel gezogen zu werden.

E. 5.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nach ginge.

E. 5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thod e der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S.

83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Er werbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs.

2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den In validitätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 5.4 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein gestuft, wobei s ie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 86 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 14 % festgesetzt hat. Sie stützt e sich d abei auf die Fest stellungen i n

den A bklärungsbericht en vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/56)

und vom

6. Mai 2013 (Urk. 8/111) ab .

Insbesondere

habe die Beschwerdeführerin an lässlich der Erstabklärung an gegeben, sie würde auch bei guter Gesundheit unverändert so weiter arbeiten wie bisher (Urk. 8/56/3). Deren Aussage anläss lich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013, wonach sie nach anfänglichem Zögern im ausserhäuslichen Bereich bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen

E rwerbstätig keit nachgehen

wollte (Urk. 8/111/4), erscheine demgegenüber ins be sondere im Hinblick darauf, dass sich an der familiären Situation nichts ge än dert habe und die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Stellen be müh ungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe vorweisen können, wenig rea lis tisch. Ausserdem sei die Arbeit als Raumpflegerin nicht leicht vorzu neh men und mit zunehmendem Alter eine enorme körperliche Belastung (Urk. 8/118 /3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hervor, sie habe anlässlich der Abklä rung vom 10. April 2013 gesagt, dass sie 100 % arbeiten würde. Ihre Tochter sei bei der Erstab klärung im Dezember 2010 noch in der Primarschule gewesen, deshalb habe sie damals weniger gearbeitet. Mittlerweile sei die Tochter in der Oberstufe. Der Mann sei krank und nicht arbeitsfähig, weshalb sie (die Be schwer deführerin) das Familieneinkommen erzielen müsse.

E. 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh r erin seit 1999 im Teilzeit pensum bei verschiedenen Reinigungsfirmen angestellt war

(Urk. 8/15/5 f., Urk.

8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/82, Urk. 8/106) . Konkret war sie v or Eintritt des Gesundheitsschadens v o m 1. Juli

2003 bis 31. Oktober 2009 als Reinigungs mit arbeiterin im Teilzeitpensum von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche res pek tive

24 % bei der E.___

tätig .

Gleichzeitig war sie

vom 19. April 2007 bis 4. Januar 2009 bei der F.___

im Pensum von durchschnittlich 62.25 % als Reinigungs mitar bei terin

a n gestellt

(Urk. 8/15/5f., Urk. 8/21, Urk. 8/56/2, Urk. 8/82, Urk. 8/106). Ins gesamt be trug das anrechenbare ausserhäusliche Erwerbspensum

vor Eintritt des Gesundheitsschadens demnach rund 86 %.

Die Teilzeitstelle beim Reini gungs dienst des G.___ vom 12. Septem ber 2003 bis 31. Dezember 2007, bei welchem die Beschwerdeführerin temporär rund 30-40 Stunden im Monat beschäftigt war, wurde demgegenüber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/23/2).

Die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin lässt in der Tat darauf schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfalle weiterhin bei mehreren Reinigungsfirmen im Teilzeitpensum angestellt wäre. Wird weiter in Betracht gezogen, dass die Tochter, geboren im September 1997, im Z ei tpunkt der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 (erst)

E. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in genereller Weise vorbringt, die Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 habe ohne Übersetzung stattgefunden (Urk. 8/116, Urk. 11), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Erhebung vom 10. April 2013 im Beisein des Ehemannes, welcher als Übersetzer fungierte, stattfand (Urk. 8/111/1). Weiter sind dem Abklärungsbericht keinerlei Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Ver stän di gung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerde füh rerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden. Der Aussendienst legte dies bezüglich

sodann

nachvollziehbar dar, die „Verständigungspr obleme“ seien emotional bedingt gewesen . So sei der Ehemann zunächst mit dem Hinweis, wo nach er die an seine Ehefrau adressierten Fragen zu übersetzen und nicht direkt zu beantworten respektive von den eigenen Leiden zu berichten habe, überhaupt nicht einverstanden gewesen . Er habe aggressiv darauf reagiert und sei gegenüber der Abklärungsperson laut geworden. Nach einem längeren Ge spräch habe er sich indes mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einver stan den erklärt, womit das Abklärungsgespräch problemlos habe durchgeführt wer den können (Urk. 8/118/2).

Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass das Abklärungsgespräch nicht unter vorgaben- und richtlinienkonformen Bedingungen durchgeführt worden wäre . Die im Übrigen erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E.

1.5, E. 5.1)

gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behi nderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft

(Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 86 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und ihr trotz psychische r Be schwerden jedenfalls seit November 2012 (Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5) im er werblichen Bereich eine angepasste Tätigkeit von vorerst 6 0 % zumutbar ist. Im Haushaltsbereich ist wie erwogen

(E. 5 .1) von einer Einschränkung von 23.3  % auszugehen.

6 . 6 .1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus lichen Erwerbspensum von 86 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsv ergleich vorgenommen wird (E.

1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 6 .2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr schein l ich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden E inkommensschwankungen ist für de n Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (AHI 1999 240 E.

3b). Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/82, Urk. 8/106) sowie die vor han de nen Lohnblätter (Urk. 8/21/7) ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Validenlohns auf das Durchschnittseinkommen der Be schwer deführerin von 2007 bis 2008 abstellte und folglich von einem Jahres lohn

2007 von Fr. 33‘836.-- für ein Pensum von 86 % ausging. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 245 3 [2007] auf 2648 [2013], vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 2013 Tabelle B10.3 S. 95) resultiert – in betragsmässiger Abweichung der Berech nungen durch die

IV-Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 36‘5 26 .-- . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein höheres In valideneinkommen, wenn vom aktuellen tatsächlichen Stundenlohn als Raum pfle gerin bei der H.___ (Urk. 8/107/2) von Fr. 21.80 ausge gangen würde (41,7 Wochenstunden [betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit 2013] x 86 % x 46 Wochen [5 Ferienwochen und Feiertage abgezogen] x Fr. 21.80 = Fr. 35'962.--). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he ran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Mit Bericht vom 22. November 2012 attestierte die Ärzteschaft des A.___

der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig keit per sofort (vgl. E.

3.1, E. 4.3, Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5). Die Be schwer de führerin verfügt nach eigenen Angaben über keine Berufsa usbildung (Urk. 8/101/2) . Angesichts des

medizinischen Belastungsprofils (E. 3.1) ist

mit der IV-Stelle von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225. -- für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforde rungsniveau

4) aus zu gehen, welches unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Wochena rbeits zeit

von 41,6 Stunden für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in Jahr 2013 (Indexstand 2579

[ 2010 ] auf 2648 [ 2013 ], vgl. Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S.

89, Tabelle B 10.3) – wiederum leicht abweichend von der IV-Stelle - auf ein massgebliches Jahreseinkommen

von rund Fr. 54‘ 139 .-- respektive rund Fr. 32 ‘ 483 . -- für ein 6 0 % Pensum hochzurechnen ist . Der von IV-Stelle ge währte leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu

bean standen, womit unter dessen Einbezug

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘611 .-- resultiert.

Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 36‘ 5 26 .-- mit dem Invaliden einkommen von

Fr. 2 7 ‘ 611 .-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘9

E. 7 .59 %.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 23.3 %. Gewichtet betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 35.59 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ausserdem sei sie mit dem im Einkommensvergleich eingesetzten Invalideneinkommen nicht einver stan den (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Haushalt abklärung habe ohne Übersetzung stattgefunden

(Urk.

E. 11 S.

2, Urk. 13 /1). 3.

3.1

Gemäss

Bericht

des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 22. November 2012, visiert von

Dr. med. B.___, Ober arzt und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerde führerin seit 11. Mai 2012 in ambulanter Behandlung war, (Urk. 8/101 = Urk.

8/105) litt diese

seit diese m Zeitpunkt an einer mittelgradig depressive n Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom sowie an einem c hronische n Schmerzsy ndrom der rechten Schulter, Arm und Hand bei Status nach Schul terarthroskopie und subacromialer Dekompression bei Tendinitis calcarea am 6.02. 20 09 . Als

o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte die Ärzteschaft des A.___

einen Status nach CTS-Operation links 2009 (Urk. 8/101 /1 = Urk. 8/105/1).

Diese Diagnosen seien vorbestehend, könnten durch das A.___

indes erst seit Behandlungsbeginn im Mai 2012 objektiviert werden (Urk. 8/101/1 = Urk. 8/105/1).

Sowohl als Raumpflegerin als auch im Haushaltsbereich bestünde seit Mai 2012 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei 40%iger Leistungs minde rung, namentlich

zufolge Vergesslichkeit, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität sowie Fehleranfälligkeit, Schlafstörungen mit

Ta ges müdigkeit, Antriebsarmut, Affektlabilität und innerer Unruhe (Urk. 8/105/4) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vorerst à 5

Stunden pro Tag per sofort zumutbar, wobei die Arbeitszeiten maximal bis 21 Uhr dauern sollten und regelmässige Pausen sowie eine möglichst selbständige Arbeitseinteilung nötig seien. Weiter sollten die Anforderungen an Konzen tra tion sowie Gedächtnis gering, die Arbeitsabläufe uniform, leicht verständlich und gut eingeführt sein. Ansprüchen an Genauigkeit und Vollständigkeit könnten lediglich in mittlerem Ausmass entsprochen werden. Unvorhergesehenes oder Änderungen in gewohnten Abläufen sollten schliesslich vermieden werden (Urk.

8/105/5). 3.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 8/58, Urk. 8/85) ist v orwegnehmend festzuhalten, dass betreffend den somatischen Gesundheits status der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung seit der Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86;

damals ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus)

bestehen noch eine Verschlechterung geltend gemacht

wurde .

Strittig und zu prüfen ist daher, ob die im Mai 2012 fachärztlich ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr einen An spruc h auf eine Rente begründet. 4.

E. 15 .-- aus zu machen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 24. 40 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Ha ushaltabklärung 23.3 %. Bei einer Aufteilung der Tätigk eiten Erwerb und Haushalt von 86 % und 14 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 2 0.9 9 % (24 . 40

% x 86 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltbereich von 3.26 % (23.3 % x 14 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 24 % besteht kein Renten an spruch.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens könnte nur dann auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der H.___ (Urk. 8/107/2) ab ge stellt werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2), was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht der Fall ist.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die B e schwerde abzuweisen ist. 7 .

7 .1

Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-18) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro z essführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest gelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Oktober 2013

wird der Beschwerdeführerin die un ent ge ltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00926 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die am 5. Mai 1960 geborene X.___,

Mutter von vier Kindern (geboren 1987, 1990, 1992, 1997), reiste im April 199 4 in die Schweiz ein (Urk. 8/15/1f.) und war s eit 1999 bei mehreren Reinigungsf irmen

als Raumpflegerin

im Teil zeit pensum

angestellt

(Urk. 8/15/5 f., U rk. 8/ 82, Urk. 8/106) .

Mit Datum vom 18.

August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Operation an der rechten Schulter erstmals bei der Eidg enössischen Inv aliden versi ch e r ung en zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15).

Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zog einen Auszug des Individ uellen Kontos (IK-Auszug vom 14. September 2009

[Urk.

8/20]) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

8/29) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 2. Dezember 2009 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die medizinischen Erhebungen seien beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig (Urk. 8/30). Im Hinblick auf die Ren tenprüfung unternahm d ie IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht v om 10. Februar 2011 [Urk. 8/56).

Nach d urchgeführtem

Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2011 [Urk. 8/61]; Einwand vom

17. März 2011 [Urk. 8/65]) sowie zu sätzlichen medizinischen und beruflichen Erhebungen

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 26. Juni 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/90). Diese zog einen aktuellen Auszug des Individuellen Kontos der Versicherten (IK-Auszug vom 8. Februar 2013 [Urk. 8/106]) bei und tätigte medizinische (Urk.

8/92-105) und berufliche Abklärungen (Urk. 8/107-108).

Sodann beauftragte sie erneut ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklä rungs bericht vom 6. Mai 2013 [Urk. 8/111) . Anschliessend stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % (gerundeter Wert), mit Vorbe scheid vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/115) die Abweisung ihres Rechtsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2013 Einwand (Urk.

8/116) . Nach Be i zug einer St ellungnahme durch den Au ss endienst vom 3. September 2013 (Urk. 8/118/3) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leis tungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad vo n 35.59 % mit Ver fü gung vom 25. September 2013 wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 14 . Oktober 2013 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. September 2013 aufzu heben und ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Prozessführung

(Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7) . Mit Verfügung vom 20.

November 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Diese Verfügung sowie ein Doppel der Beschwerdeantwort wurde n der Beschwer deführerin am 25. November 2012 zugestellt (Urk. 10). Diese hielt, nunmehr ver treten durch die Pro Infirmis, unter Beilage weiterer medizinischer Unter lagen (Urk. 13/1-2) replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Am 22. Januar 2014 verzichtet e die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Be schwerdeführerin am 28. Januar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft

all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2

[in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, seit dem 1. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklä rungen vor Ort

am 10. April 2013 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 86%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die rest lichen 14 % e ntfielen in den Aufgabenbereich, womit

die Beschwerde führerin als Teilerwerbstätige einzustufen sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine

– nähere umschrieben e - angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Be reich von Produktions-

und Verpackungsarbeiten im Umfang von 50 % zuzu muten.

Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidens be dingten

Tabellenlohnabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 3 7 .59 %.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 23.3 %. Gewichtet betrage der Gesamti nvaliditätsgrad 35.59 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ausserdem sei sie mit dem im Einkommensvergleich eingesetzten Invalideneinkommen nicht einver stan den (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Haushalt abklärung habe ohne Übersetzung stattgefunden

(Urk.

11 S.

1). Im Rah men des Einkommensvergleichs sei sowohl beim Valideneinkommen

als auch beim Invalideneinkommen aufgrund des höheren Einkommens respektive des ungekündigten Arbeitsverhältnisses auf den aktuellen tatsächlichen Ver dienst (Stundenlohn von Fr. 21.80) abzustellen. Ferner handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik gemäss der aktuell behandelnden Psychologin Dr. Z.___

um

eine eigenständige, nicht überwindbare Erkrankung, mithin um eine rezidivierende mi ttelgradige depressive Störung.

Dr. Z.___ geh e noch immer von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aus (Urk. 11 S.

2, Urk. 13 /1). 3.

3.1

Gemäss

Bericht

des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 22. November 2012, visiert von

Dr. med. B.___, Ober arzt und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerde führerin seit 11. Mai 2012 in ambulanter Behandlung war, (Urk. 8/101 = Urk.

8/105) litt diese

seit diese m Zeitpunkt an einer mittelgradig depressive n Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom sowie an einem c hronische n Schmerzsy ndrom der rechten Schulter, Arm und Hand bei Status nach Schul terarthroskopie und subacromialer Dekompression bei Tendinitis calcarea am 6.02. 20 09 . Als

o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte die Ärzteschaft des A.___

einen Status nach CTS-Operation links 2009 (Urk. 8/101 /1 = Urk. 8/105/1).

Diese Diagnosen seien vorbestehend, könnten durch das A.___

indes erst seit Behandlungsbeginn im Mai 2012 objektiviert werden (Urk. 8/101/1 = Urk. 8/105/1).

Sowohl als Raumpflegerin als auch im Haushaltsbereich bestünde seit Mai 2012 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei 40%iger Leistungs minde rung, namentlich

zufolge Vergesslichkeit, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität sowie Fehleranfälligkeit, Schlafstörungen mit

Ta ges müdigkeit, Antriebsarmut, Affektlabilität und innerer Unruhe (Urk. 8/105/4) . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vorerst à 5

Stunden pro Tag per sofort zumutbar, wobei die Arbeitszeiten maximal bis 21 Uhr dauern sollten und regelmässige Pausen sowie eine möglichst selbständige Arbeitseinteilung nötig seien. Weiter sollten die Anforderungen an Konzen tra tion sowie Gedächtnis gering, die Arbeitsabläufe uniform, leicht verständlich und gut eingeführt sein. Ansprüchen an Genauigkeit und Vollständigkeit könnten lediglich in mittlerem Ausmass entsprochen werden. Unvorhergesehenes oder Änderungen in gewohnten Abläufen sollten schliesslich vermieden werden (Urk.

8/105/5). 3.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 8/58, Urk. 8/85) ist v orwegnehmend festzuhalten, dass betreffend den somatischen Gesundheits status der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung seit der Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86;

damals ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus)

bestehen noch eine Verschlechterung geltend gemacht

wurde .

Strittig und zu prüfen ist daher, ob die im Mai 2012 fachärztlich ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr einen An spruc h auf eine Rente begründet. 4. 4.1

Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. u nd 30. Janu ar 2013 davon aus, dass aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen Episode

(ICD-10: F32.1) eine ausge wiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin vor liege. Weiter erwog der RAD, gestützt auf die detaillierten Angaben zur Anam nese und zum psychopathologischen Befund sei auch die aus der ge stellten psychiatrischen Diagnose abgeleitete Einschränkung der Arbeits fähig keit von 50

% ab Mai 2012 für die bisherige und jede andere Tätigkeit nach voll zi e h bar, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 8/113/4) .

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort erwog die IV-Stelle demgegenüber, die neu ausgewiesene mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen h ab e zwar in jenem Moment Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwer deführerin ausgeübt. Es habe sich dabei aus rechtlicher Sicht allerdings um eine IV- ir relevante Diagnose gehandelt. Vielmehr gelte eine solche depressive Epi sode definitionsgemäss als vorübergehend und vermöge deswegen keine IV-Leistungen auszulösen. Hinzu kämen psychosoz iale Belastungsfaktoren, die, wie vom

A.___

im Erstgespräch vom 11. Mai 2012 dokumentiert (Urk.

8/93), einen grossen Einfluss auf das Befinden der Beschwerdefüh r erin ge habt hätten, von der IV indes nicht berücksichtigt werden dürften. Vor diesem Hintergrund hätte sie (die IV-Stelle) aus rechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen (Urk. 7 S. 2). 4.2

Replicando

hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage eine r

fachpsycholo gi sche n

Einschätzung der behandelnden Psychologin Dr. Z.___

(Urk. 13/1) dafür, es handle sich bei der mittelgradigen Depression um eine eigenständige Erkran kung,

welche nicht hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei.

Ausser dem sei die depressive Störung nicht überwindbar, sondern rezidivierend. Gemäss Dr. Z.___

sei von eine r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

aus zugehen (Urk. 12 S. 2) . 4.3

Wie die von der Ärzteschaft des A.___ gestellte Diagnose zu würdigen ist, kann auf grund der nachfolgenden Überlegungen

offen gelassen werden . Im Bericht des A.___ vom 22. November 2012

wurde gestützt auf die erhobenen Befunde und deren ausführlich beschriebenen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit (namentlich Verlangsamung, Vergesslichkeit, mange lnde Konzentrations fähig keit,

verminderte Aufmerksamkeitsspanne, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Suizidgedanken, Fehleranfälligkeit, Ablenkbarkeit zufolge Sinnes täuschungen, Urk. 8/101/4f. = Urk. 8/105/4f., E.

3.1)

nachvollzieh bar dargelegt, dass der Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von vorerst 5 Stunden pro Tag per sofort

zuzumuten ist (Urk . 8/105/5), wo mit auf diese Einschätzung abgestellt werden kann. G estützt auf die betriebs üb liche Wochena rbeitszeit von 41.7 Stunden für Hilfsarbeiten (nachfolgend E. 6.3) im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft, 3/5 -2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) ent spricht die

E inschätzung des A.___

einer Arbeitsfähigkeit von rund 6 0 % . A uf die

Beurte ilung durch die Psychologin Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu attestieren ist, kann indes schon deshalb nicht allein abgestellt wer den kann, weil sie keine Ärztin und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E . 3.2 mit Hin weisen).

Es ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigkeit zumutbar ist . 5. 5.1

Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 unbestritte n ermassen

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23.3 % invalid ist (Urk. 8/111/9). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlic hen und räumlichen Verhältnisse

verfasst worden sowie

be gründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schrä n kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (E. 1. 5) . Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwer de fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E.

4). Der Beweiswert de r

durch die Ab klärungsstelle

auf grund deta illierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im

Haushaltsbereich vermag im Übrigen

auch nicht durch die pauschale Ein schätzung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist, in Z weifel gezogen zu werden. 5.2

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwer de führerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nach ginge. 5.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thod e der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S.

83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Er werbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs.

2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den In validitätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.4

Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein gestuft, wobei s ie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 86 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 14 % festgesetzt hat. Sie stützt e sich d abei auf die Fest stellungen i n

den A bklärungsbericht en vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/56)

und vom

6. Mai 2013 (Urk. 8/111) ab .

Insbesondere

habe die Beschwerdeführerin an lässlich der Erstabklärung an gegeben, sie würde auch bei guter Gesundheit unverändert so weiter arbeiten wie bisher (Urk. 8/56/3). Deren Aussage anläss lich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013, wonach sie nach anfänglichem Zögern im ausserhäuslichen Bereich bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen

E rwerbstätig keit nachgehen

wollte (Urk. 8/111/4), erscheine demgegenüber ins be sondere im Hinblick darauf, dass sich an der familiären Situation nichts ge än dert habe und die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Stellen be müh ungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe vorweisen können, wenig rea lis tisch. Ausserdem sei die Arbeit als Raumpflegerin nicht leicht vorzu neh men und mit zunehmendem Alter eine enorme körperliche Belastung (Urk. 8/118 /3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hervor, sie habe anlässlich der Abklä rung vom 10. April 2013 gesagt, dass sie 100 % arbeiten würde. Ihre Tochter sei bei der Erstab klärung im Dezember 2010 noch in der Primarschule gewesen, deshalb habe sie damals weniger gearbeitet. Mittlerweile sei die Tochter in der Oberstufe. Der Mann sei krank und nicht arbeitsfähig, weshalb sie (die Be schwer deführerin) das Familieneinkommen erzielen müsse. 5.5

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh r erin seit 1999 im Teilzeit pensum bei verschiedenen Reinigungsfirmen angestellt war

(Urk. 8/15/5 f., Urk.

8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/82, Urk. 8/106) . Konkret war sie v or Eintritt des Gesundheitsschadens v o m 1. Juli

2003 bis 31. Oktober 2009 als Reinigungs mit arbeiterin im Teilzeitpensum von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche res pek tive

24 % bei der E.___

tätig .

Gleichzeitig war sie

vom 19. April 2007 bis 4. Januar 2009 bei der F.___

im Pensum von durchschnittlich 62.25 % als Reinigungs mitar bei terin

a n gestellt

(Urk. 8/15/5f., Urk. 8/21, Urk. 8/56/2, Urk. 8/82, Urk. 8/106). Ins gesamt be trug das anrechenbare ausserhäusliche Erwerbspensum

vor Eintritt des Gesundheitsschadens demnach rund 86 %.

Die Teilzeitstelle beim Reini gungs dienst des G.___ vom 12. Septem ber 2003 bis 31. Dezember 2007, bei welchem die Beschwerdeführerin temporär rund 30-40 Stunden im Monat beschäftigt war, wurde demgegenüber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/23/2).

Die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin lässt in der Tat darauf schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfalle weiterhin bei mehreren Reinigungsfirmen im Teilzeitpensum angestellt wäre. Wird weiter in Betracht gezogen, dass die Tochter, geboren im September 1997, im Z ei tpunkt der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 (erst)

15 Jah re alt, noch zu Hause wohnte und sämtliche Mahl zeiten zu Hause einnahm

(Urk. 8/111/5) und der Ehemann nach eigenen Anga ben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich

nach wie vor nicht aktiv war (Urk. 8/111/2), erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall ihren Beschäftigungsumfang ausgedehnt hätte . Sodann wird die Familie

seit 20 10

von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/56/2, Urk.

8/111/3) . Hätte die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse opti mieren wollen, so hätte sie schon früher – namentlich vor Eintritt des Ge sundheitsschadens

- ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was sie indes unterlassen hat . Gegen die Annahme einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Er werbstätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin die ihr seit Mai 2012

fachärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätig keit (Urk. 8/101/4 = Urk. 8/105/4) nicht ausschöpfte. Vielmehr reduzierte sie ihr A rbeitspensum als Reinigungsmitarbeiterin per 26. Oktober 2012 auf rund 30 %; ab Dezember/Januar 2012 stellte sie ihre ausserhäusliche Tätigkeit einst weilen

gar gänzlich ein (Urk. 8/111/3 f., Urk. 8/107/2) . 5.6

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in genereller Weise vorbringt, die Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 habe ohne Übersetzung stattgefunden (Urk. 8/116, Urk. 11), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Erhebung vom 10. April 2013 im Beisein des Ehemannes, welcher als Übersetzer fungierte, stattfand (Urk. 8/111/1). Weiter sind dem Abklärungsbericht keinerlei Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Ver stän di gung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerde füh rerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden. Der Aussendienst legte dies bezüglich

sodann

nachvollziehbar dar, die „Verständigungspr obleme“ seien emotional bedingt gewesen . So sei der Ehemann zunächst mit dem Hinweis, wo nach er die an seine Ehefrau adressierten Fragen zu übersetzen und nicht direkt zu beantworten respektive von den eigenen Leiden zu berichten habe, überhaupt nicht einverstanden gewesen . Er habe aggressiv darauf reagiert und sei gegenüber der Abklärungsperson laut geworden. Nach einem längeren Ge spräch habe er sich indes mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einver stan den erklärt, womit das Abklärungsgespräch problemlos habe durchgeführt wer den können (Urk. 8/118/2).

Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass das Abklärungsgespräch nicht unter vorgaben- und richtlinienkonformen Bedingungen durchgeführt worden wäre . Die im Übrigen erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E.

1.5, E. 5.1)

gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behi nderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft

(Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 86 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und ihr trotz psychische r Be schwerden jedenfalls seit November 2012 (Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5) im er werblichen Bereich eine angepasste Tätigkeit von vorerst 6 0 % zumutbar ist. Im Haushaltsbereich ist wie erwogen

(E. 5 .1) von einer Einschränkung von 23.3  % auszugehen.

6 . 6 .1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus lichen Erwerbspensum von 86 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsv ergleich vorgenommen wird (E.

1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 6 .2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr schein l ich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden E inkommensschwankungen ist für de n Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (AHI 1999 240 E.

3b). Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/82, Urk. 8/106) sowie die vor han de nen Lohnblätter (Urk. 8/21/7) ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Validenlohns auf das Durchschnittseinkommen der Be schwer deführerin von 2007 bis 2008 abstellte und folglich von einem Jahres lohn

2007 von Fr. 33‘836.-- für ein Pensum von 86 % ausging. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 245 3 [2007] auf 2648 [2013], vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 2013 Tabelle B10.3 S. 95) resultiert – in betragsmässiger Abweichung der Berech nungen durch die

IV-Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 36‘5 26 .-- . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein höheres In valideneinkommen, wenn vom aktuellen tatsächlichen Stundenlohn als Raum pfle gerin bei der H.___ (Urk. 8/107/2) von Fr. 21.80 ausge gangen würde (41,7 Wochenstunden [betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit 2013] x 86 % x 46 Wochen [5 Ferienwochen und Feiertage abgezogen] x Fr. 21.80 = Fr. 35'962.--). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he ran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Mit Bericht vom 22. November 2012 attestierte die Ärzteschaft des A.___

der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig keit per sofort (vgl. E.

3.1, E. 4.3, Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5). Die Be schwer de führerin verfügt nach eigenen Angaben über keine Berufsa usbildung (Urk. 8/101/2) . Angesichts des

medizinischen Belastungsprofils (E. 3.1) ist

mit der IV-Stelle von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225. -- für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforde rungsniveau

4) aus zu gehen, welches unter Berücksichtigung der betriebsübliche n Wochena rbeits zeit

von 41,6 Stunden für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in Jahr 2013 (Indexstand 2579

[ 2010 ] auf 2648 [ 2013 ], vgl. Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S.

89, Tabelle B 10.3) – wiederum leicht abweichend von der IV-Stelle - auf ein massgebliches Jahreseinkommen

von rund Fr. 54‘ 139 .-- respektive rund Fr. 32 ‘ 483 . -- für ein 6 0 % Pensum hochzurechnen ist . Der von IV-Stelle ge währte leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu

bean standen, womit unter dessen Einbezug

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘611 .-- resultiert.

Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 36‘ 5 26 .-- mit dem Invaliden einkommen von

Fr. 2 7 ‘ 611 .-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘9 15 .-- aus zu machen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 24. 40 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Ha ushaltabklärung 23.3 %. Bei einer Aufteilung der Tätigk eiten Erwerb und Haushalt von 86 % und 14 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 2 0.9 9 % (24 . 40

% x 86 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltbereich von 3.26 % (23.3 % x 14 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 24 % besteht kein Renten an spruch.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens könnte nur dann auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der H.___ (Urk. 8/107/2) ab ge stellt werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2), was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht der Fall ist.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die B e schwerde abzuweisen ist. 7 .

7 .1

Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-18) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro z essführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest gelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Oktober 2013

wird der Beschwerdeführerin die un ent ge ltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger