Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, war seit 1991 als Pflegehelferin tätig. Am 2 7. Januar 2011 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 6/15) aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zur Einhaltung einer sechsmonatigen, ärztlich bestätigten Abstinenz . Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 6. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/30). Am 3. Juni 2013 fand eine Haus haltabklärung statt (Bericht vom 1 5. August 2013; Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Ver neinung eines Rentenanspruches in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. September 2013 Einwand erhob (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des ange fochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführe rin hielt mit Replik vom 1 9. Februar 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (vgl. Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr die Verwertung einer allfälligen Rest arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters noch zugemutet werden kann. Unbestrit ten ist die Qualifikation der Versicherten als zu 70 % Erwerbs- und zu 30 % Haushalttätige
wie grundsätzlich auch ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 %
(Urk. 2 S. 2) 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Restar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen, was für sich allein nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit führe. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar, und diese würden grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt. Die zumutbare Tätigkeit unterliege somit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erscheine (Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, nur vermindert belastbar zu sein. In neuropsychologischer Hinsicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Pflegetätigkeit hochgradig eingeschränkt. Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie eingeschränkt und ihr psychischer Zustand werde als heikel beurteilt. Zudem habe sie ihre Er werbstätigkeit für lange Zeit unterbrochen. Insgesamt könne sie insbesondere aufgrund ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, zumal sie mit 64 das Rentenalter erreichen werde. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 ff.). Es bleibe eine Erfahrungstatsache, dass auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Personen in vorgerücktem Alter bei der Stellen suche massiv beeinträchtigt seien. Sie werde auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden, in der sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Urk. 8 S. 2). 3. 3.1
Die Parteien stützen sich bei ihrer Argumentation auf das polydisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 6. Januar 2013 (Urk. 6/30) und stellen dessen Beweis wert nicht in Frage (vgl. Urk. 2; Urk. 5 sowie Urk. 1). Es rechtfertigt
sich des halb, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die dabei zu beachtenden Einschränkungen anhand dieses Gutachtens zu beurteilen . 3.2
Nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, neu ropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung stellten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 39): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent, mit persistierender kognitiver Beeinträchtigung (ICD-10 F10.74) - mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung - Status nach zervikoradikulärem Syndrom bei - degenerativen HWS-Veränderungen Laborchemisch könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkohol mehr konsumiere. Gestützt auf die psychiatrische Evaluation seien ihr nur noch Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und mit klarer Strukturierung zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beurteilung könne ihr in einer sol chen adaptierten alternativen Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum attestiert werden (S. 40). Die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe im Nachtdienst sei der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar, während bei Tätigkei ten im Team, wo die Beschwerdeführerin delegierte Tätigkeiten ausüben könne und keine Verantwortung übernehme, 50 % möglich sei en . Es sei gestützt auf die Akten anzunehmen, dass diese Einschränkung seit September 2006 bestehe. Auch aufgrund der festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funkti onsstörungen sei ihr die Tätigkeit als Pflegehelferin im Nachtdienst nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Team, vermehrt mit haus wirtschaftlichen Routineaufgaben betraut, sei ebenfalls eine mittelschwere Ein schränkung anzunehmen. Alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderun gen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich (S. 41). In einer alternativen Tätigkeit mit wenig anforderungsreichen Routineaufgaben, die geringe feinmotorische Anforderungen stelle, bestehe nur eine geringe Ein schränkung, was mit der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % berücksichtigt werde. Aus orthopädischer Sicht seien schwere körperliche Tätig keiten und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe in jeglicher leichten bis inter mittierend mittelschweren Tätigkeit aus orthopädischer Sicht keine Einschrän kung (S. 41). Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Pflegehilfe nur bedingt zu 50 % mit Routinearbeiten möglich. Nicht zumutbar seien alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen, dies aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung. In einer alternativen kognitiv wenig anforderungsreichen Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert werden, was seit 2006 gelte. Die Einschränkungen seien nicht auf psychosoziale, sondern auf hirnorganische Bee inträchtigungen zu rückzuführen (S. 42). 3.3
Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung allseitiger fachärztlicher Untersuchungen. Die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar begründet. Es entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb darauf ab zustellen ist. Somit ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 50 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Bei der 1952 geborenen Beschwerdeführer in stellt sich auch bei einer doch
sub stantiellen Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium an erkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesb ezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3). 4 .2
Mit dem Y.___ -Gutachten vom Januar 2013 stand die medizinische Zumut bar kei t einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin fest. In diesem Zeit punkt war sie knapp 61 Jahre alt. Sie leidet insbesondere an einer mittelschwe ren neuropsychologischen Funktionsstörung, welche Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen unzumutbar macht. Feinmotorische Anf orderungen sollten gering sein; die Tätigkeit sollte keine Verantwortung beinhalten und klar strukturiert sein. Auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe ist nur noch eine Tätigkeit im Team mit delegierten Arbeiten ohne Verantwortung möglich, wobei die Beschwerdeführerin vermehrt mit hauswirtschaftlichen Rou tineaufgaben betraut werden solle (vgl. vorstehend E. 3.2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, war jahrelang nicht oder lediglich in geringem Umfang erwerbstätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/7) und kann ihre Berufserfahrung aus der früheren Pflegetätigkeit auf grund der neuropsychologi s chen Beeinträchtigung nicht mehr anwenden. Damit erscheint eine Ve rwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt als stark erschwert. Ang esichts dieser Faktoren würde die Beschwer deführer in
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der sie für eine geeignete, klar strukturierte Verweisungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp drei Jahre vor ihrer Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Ar beitgeber da von abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung verbu ndenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und alters
- wie krank heits bedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertenge rechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013) .
4.3
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführer in verblei ben d e Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nic ht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt im Erwerbsbereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 5. 5.1
In Anwendung der gemischte n Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) resultiert bei einer vollständigen Invalidität im Erwerbsbereich ein Teilinval iditätsgrad von 70 % (100 % x 0.7), was zusammen mit dem unbestrittenen Teilinvaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % und damit An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ergibt. Nachdem sich die Beschwerdeführ erin am 2 7. Januar 2011 angemeldet hat (Urk. 6/1 Ziff. 12), besteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2011
(Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.2
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 00.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2013 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, war seit 1991 als Pflegehelferin tätig. Am 2 7. Januar 2011 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 6/15) aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zur Einhaltung einer sechsmonatigen, ärztlich bestätigten Abstinenz . Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 6. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/30). Am 3. Juni 2013 fand eine Haus haltabklärung statt (Bericht vom 1 5. August 2013; Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Ver neinung eines Rentenanspruches in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. September 2013 Einwand erhob (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/44 = Urk. 2).
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des ange fochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführe rin hielt mit Replik vom 1 9. Februar 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (vgl. Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr die Verwertung einer allfälligen Rest arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters noch zugemutet werden kann. Unbestrit ten ist die Qualifikation der Versicherten als zu 70 % Erwerbs- und zu 30 % Haushalttätige
wie grundsätzlich auch ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 %
(Urk. 2 S. 2)
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Restar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen, was für sich allein nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit führe. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar, und diese würden grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt. Die zumutbare Tätigkeit unterliege somit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erscheine (Urk. 5).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nur vermindert belastbar zu sein. In neuropsychologischer Hinsicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Pflegetätigkeit hochgradig eingeschränkt. Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie eingeschränkt und ihr psychischer Zustand werde als heikel beurteilt. Zudem habe sie ihre Er werbstätigkeit für lange Zeit unterbrochen. Insgesamt könne sie insbesondere aufgrund ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, zumal sie mit 64 das Rentenalter erreichen werde. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 ff.). Es bleibe eine Erfahrungstatsache, dass auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Personen in vorgerücktem Alter bei der Stellen suche massiv beeinträchtigt seien. Sie werde auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden, in der sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 S. 2). 3. 3.1
Die Parteien stützen sich bei ihrer Argumentation auf das polydisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 6. Januar 2013 (Urk. 6/30) und stellen dessen Beweis wert nicht in Frage (vgl. Urk. 2; Urk. 5 sowie Urk. 1). Es rechtfertigt
sich des halb, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die dabei zu beachtenden Einschränkungen anhand dieses Gutachtens zu beurteilen . 3.2
Nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, neu ropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung stellten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 39): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent, mit persistierender kognitiver Beeinträchtigung (ICD-10 F10.74) - mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung - Status nach zervikoradikulärem Syndrom bei - degenerativen HWS-Veränderungen Laborchemisch könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkohol mehr konsumiere. Gestützt auf die psychiatrische Evaluation seien ihr nur noch Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und mit klarer Strukturierung zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beurteilung könne ihr in einer sol chen adaptierten alternativen Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum attestiert werden (S. 40). Die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe im Nachtdienst sei der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar, während bei Tätigkei ten im Team, wo die Beschwerdeführerin delegierte Tätigkeiten ausüben könne und keine Verantwortung übernehme, 50 % möglich sei en . Es sei gestützt auf die Akten anzunehmen, dass diese Einschränkung seit September 2006 bestehe. Auch aufgrund der festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funkti onsstörungen sei ihr die Tätigkeit als Pflegehelferin im Nachtdienst nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Team, vermehrt mit haus wirtschaftlichen Routineaufgaben betraut, sei ebenfalls eine mittelschwere Ein schränkung anzunehmen. Alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderun gen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich (S. 41). In einer alternativen Tätigkeit mit wenig anforderungsreichen Routineaufgaben, die geringe feinmotorische Anforderungen stelle, bestehe nur eine geringe Ein schränkung, was mit der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % berücksichtigt werde. Aus orthopädischer Sicht seien schwere körperliche Tätig keiten und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe in jeglicher leichten bis inter mittierend mittelschweren Tätigkeit aus orthopädischer Sicht keine Einschrän kung (S. 41). Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Pflegehilfe nur bedingt zu 50 % mit Routinearbeiten möglich. Nicht zumutbar seien alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen, dies aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung. In einer alternativen kognitiv wenig anforderungsreichen Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert werden, was seit 2006 gelte. Die Einschränkungen seien nicht auf psychosoziale, sondern auf hirnorganische Bee inträchtigungen zu rückzuführen (S. 42). 3.3
Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung allseitiger fachärztlicher Untersuchungen. Die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar begründet. Es entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb darauf ab zustellen ist. Somit ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 50 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Bei der 1952 geborenen Beschwerdeführer in stellt sich auch bei einer doch
sub stantiellen Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium an erkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesb ezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3). 4 .2
Mit dem Y.___ -Gutachten vom Januar 2013 stand die medizinische Zumut bar kei t einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin fest. In diesem Zeit punkt war sie knapp 61 Jahre alt. Sie leidet insbesondere an einer mittelschwe ren neuropsychologischen Funktionsstörung, welche Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen unzumutbar macht. Feinmotorische Anf orderungen sollten gering sein; die Tätigkeit sollte keine Verantwortung beinhalten und klar strukturiert sein. Auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe ist nur noch eine Tätigkeit im Team mit delegierten Arbeiten ohne Verantwortung möglich, wobei die Beschwerdeführerin vermehrt mit hauswirtschaftlichen Rou tineaufgaben betraut werden solle (vgl. vorstehend E. 3.2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, war jahrelang nicht oder lediglich in geringem Umfang erwerbstätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/7) und kann ihre Berufserfahrung aus der früheren Pflegetätigkeit auf grund der neuropsychologi s chen Beeinträchtigung nicht mehr anwenden. Damit erscheint eine Ve rwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt als stark erschwert. Ang esichts dieser Faktoren würde die Beschwer deführer in
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der sie für eine geeignete, klar strukturierte Verweisungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp drei Jahre vor ihrer Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Ar beitgeber da von abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung verbu ndenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und alters
- wie krank heits bedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertenge rechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013) .
4.3
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführer in verblei ben d e Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nic ht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt im Erwerbsbereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 5. 5.1
In Anwendung der gemischte n Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) resultiert bei einer vollständigen Invalidität im Erwerbsbereich ein Teilinval iditätsgrad von 70 % (100 % x 0.7), was zusammen mit dem unbestrittenen Teilinvaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % und damit An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ergibt. Nachdem sich die Beschwerdeführ erin am 2 7. Januar 2011 angemeldet hat (Urk. 6/1 Ziff. 12), besteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2011
(Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.2
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 00.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2013 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00917 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
7. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, war seit 1991 als Pflegehelferin tätig. Am 2 7. Januar 2011 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 6/15) aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zur Einhaltung einer sechsmonatigen, ärztlich bestätigten Abstinenz . Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 6. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/30). Am 3. Juni 2013 fand eine Haus haltabklärung statt (Bericht vom 1 5. August 2013; Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Ver neinung eines Rentenanspruches in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. September 2013 Einwand erhob (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. September 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des ange fochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführe rin hielt mit Replik vom 1 9. Februar 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (vgl. Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr die Verwertung einer allfälligen Rest arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters noch zugemutet werden kann. Unbestrit ten ist die Qualifikation der Versicherten als zu 70 % Erwerbs- und zu 30 % Haushalttätige
wie grundsätzlich auch ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 %
(Urk. 2 S. 2) 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Restar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen, was für sich allein nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit führe. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar, und diese würden grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt. Die zumutbare Tätigkeit unterliege somit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erscheine (Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, nur vermindert belastbar zu sein. In neuropsychologischer Hinsicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Pflegetätigkeit hochgradig eingeschränkt. Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie eingeschränkt und ihr psychischer Zustand werde als heikel beurteilt. Zudem habe sie ihre Er werbstätigkeit für lange Zeit unterbrochen. Insgesamt könne sie insbesondere aufgrund ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, zumal sie mit 64 das Rentenalter erreichen werde. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 ff.). Es bleibe eine Erfahrungstatsache, dass auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Personen in vorgerücktem Alter bei der Stellen suche massiv beeinträchtigt seien. Sie werde auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden, in der sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Urk. 8 S. 2). 3. 3.1
Die Parteien stützen sich bei ihrer Argumentation auf das polydisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 6. Januar 2013 (Urk. 6/30) und stellen dessen Beweis wert nicht in Frage (vgl. Urk. 2; Urk. 5 sowie Urk. 1). Es rechtfertigt
sich des halb, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die dabei zu beachtenden Einschränkungen anhand dieses Gutachtens zu beurteilen . 3.2
Nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, neu ropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung stellten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 39): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent, mit persistierender kognitiver Beeinträchtigung (ICD-10 F10.74) - mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung - Status nach zervikoradikulärem Syndrom bei - degenerativen HWS-Veränderungen Laborchemisch könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkohol mehr konsumiere. Gestützt auf die psychiatrische Evaluation seien ihr nur noch Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und mit klarer Strukturierung zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beurteilung könne ihr in einer sol chen adaptierten alternativen Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum attestiert werden (S. 40). Die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe im Nachtdienst sei der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar, während bei Tätigkei ten im Team, wo die Beschwerdeführerin delegierte Tätigkeiten ausüben könne und keine Verantwortung übernehme, 50 % möglich sei en . Es sei gestützt auf die Akten anzunehmen, dass diese Einschränkung seit September 2006 bestehe. Auch aufgrund der festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funkti onsstörungen sei ihr die Tätigkeit als Pflegehelferin im Nachtdienst nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Team, vermehrt mit haus wirtschaftlichen Routineaufgaben betraut, sei ebenfalls eine mittelschwere Ein schränkung anzunehmen. Alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderun gen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich (S. 41). In einer alternativen Tätigkeit mit wenig anforderungsreichen Routineaufgaben, die geringe feinmotorische Anforderungen stelle, bestehe nur eine geringe Ein schränkung, was mit der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % berücksichtigt werde. Aus orthopädischer Sicht seien schwere körperliche Tätig keiten und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe in jeglicher leichten bis inter mittierend mittelschweren Tätigkeit aus orthopädischer Sicht keine Einschrän kung (S. 41). Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Pflegehilfe nur bedingt zu 50 % mit Routinearbeiten möglich. Nicht zumutbar seien alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen, dies aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung. In einer alternativen kognitiv wenig anforderungsreichen Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert werden, was seit 2006 gelte. Die Einschränkungen seien nicht auf psychosoziale, sondern auf hirnorganische Bee inträchtigungen zu rückzuführen (S. 42). 3.3
Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung allseitiger fachärztlicher Untersuchungen. Die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar begründet. Es entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb darauf ab zustellen ist. Somit ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 50 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Bei der 1952 geborenen Beschwerdeführer in stellt sich auch bei einer doch
sub stantiellen Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium an erkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gege benheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesb ezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3). 4 .2
Mit dem Y.___ -Gutachten vom Januar 2013 stand die medizinische Zumut bar kei t einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin fest. In diesem Zeit punkt war sie knapp 61 Jahre alt. Sie leidet insbesondere an einer mittelschwe ren neuropsychologischen Funktionsstörung, welche Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen unzumutbar macht. Feinmotorische Anf orderungen sollten gering sein; die Tätigkeit sollte keine Verantwortung beinhalten und klar strukturiert sein. Auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe ist nur noch eine Tätigkeit im Team mit delegierten Arbeiten ohne Verantwortung möglich, wobei die Beschwerdeführerin vermehrt mit hauswirtschaftlichen Rou tineaufgaben betraut werden solle (vgl. vorstehend E. 3.2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, war jahrelang nicht oder lediglich in geringem Umfang erwerbstätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/7) und kann ihre Berufserfahrung aus der früheren Pflegetätigkeit auf grund der neuropsychologi s chen Beeinträchtigung nicht mehr anwenden. Damit erscheint eine Ve rwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt als stark erschwert. Ang esichts dieser Faktoren würde die Beschwer deführer in
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der sie für eine geeignete, klar strukturierte Verweisungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp drei Jahre vor ihrer Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Ar beitgeber da von abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung verbu ndenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und alters
- wie krank heits bedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertenge rechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013) .
4.3
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführer in verblei ben d e Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nic ht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt im Erwerbsbereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 5. 5.1
In Anwendung der gemischte n Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) resultiert bei einer vollständigen Invalidität im Erwerbsbereich ein Teilinval iditätsgrad von 70 % (100 % x 0.7), was zusammen mit dem unbestrittenen Teilinvaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % und damit An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ergibt. Nachdem sich die Beschwerdeführ erin am 2 7. Januar 2011 angemeldet hat (Urk. 6/1 Ziff. 12), besteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2011
(Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.2
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 00.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2013 aufgehoben, und es wird fe stge stellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard