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IV.2013.00915

Erstanmeldung, internistisches Gutachten beweiskräftig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 7 2, arbeitete vom 1. Oktober

2008 bis zur Kündigung wegen Umstrukturierung per Ende Oktober 2011 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 8 0 % -Pensum (Urk. 6 / 2, Urk. 6/11).

Am 2 4. November 2011 (Urk. 6 / 2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere chronische irreversible obstruktive Pneumopathie und eine schwer eingeschränkte Co-Diffusionskapazität seit Juli 2011 (Spontanpneumothorax) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein, um die berufliche Situation abzuklären (Ressourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011, Urk. 6/9), holte einen Auszug aus dem individuellen Ko nto (Urk. 6/10) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/11) sowie einen medizini sche n Bericht (Urk. 6/12) ein.

Am 2. Februar 2012 (Urk. 6/14)

aufer legte die IV-Stelle der Versicherten unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Fol gen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatiger Drogenabstinenz unter laufender Methadonab gabe . Am 2. April 2012 (Urk. 6/17) teilte die Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass sie die auferlegte Massnahme (Methadonprogramm mit Abgabe von Ur inkontrolle) mit ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ in die Wege geleitet habe.

In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/19) ein und veranlasste sodann eine medi zinische Ab klärung durch Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor und Chef arzt, sowie Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Spital D.___ (Gutachten vom 24. April 2013, Urk. 6/27). Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 32) ver neinte sie mit Ver fügung vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) einen An spruch der Ver sicherten auf eine Rente der In vali denversicherung.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 (Urk . 1) Beschwerde und bean tragte eine erneute Prüfung ihres Leistungsanspruches.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2 013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) fest, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesund heit liche Be ein trächtigung in ihrer angestammten Tätigkeit als administrative Mit arbeiterin in der Personaladministration bei Ausübung eines 80%-Pensums ein Jahres einkommen von Fr. 63‘050.10 erzielen könnte und ihr diese Tätigkeit aus ärzt licher Sicht weiterhin zu 90 % zumutbar sei. Weil ihr demnach keine Erwerbseinbusse entstehe, bestehe kein Rentenanspruch. Weiter vertrat sie die Auffassung, dass auf das Gutachten des Spitals D.___ vom 2 4. April 2013 abzustellen sei (Urk. 5).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 1) geltend, sie sei an ein er Chronic

Obstructive

Pulmonary

Desease (COPD) erkrankt und habe seit der letzten Überprüfung zwei Infekte auf der Lunge gehabt, also schwere Lungen ent zün dungen durchstehen müssen. Da sich das Krankheits bild bei einer COPD mit der Zeit leider verschlechtere und die Infekte noch dazu gekommen seien, werde die Fähigkeit, eine Arbeit auszuüben immer mehr reduziert. Über haupt stelle es sich als äusserst schwierig dar, eine Arbeit im Bürobereich zu finden, da bereits bei normalem Gehen eine erhöhte Atem frequenz auftrete. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Im Bericht vom 4. August 2011 (Urk. 6/1/4-5) über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis am 3 1. Juli 2011 äusserten med. pract . E.___, Oberärztin Chirur gie, und med. pract . F.___, Assistenz ärztin Chirurgie, Chirurgische Klinik, Spital G.___, einen Ver dacht auf ein COPD und diagnostizierten ein Rezi div eines Spontanpneu mothorax rechts bei einem Status nach einem Spontanpneu mothorax rechts im Juli 2011 (vgl. Urk. 6/1/6) und einen kachektische n Habitus bei einem B ody Mass-Index (BMI) von 13 kg/m² sowie einen Substanzabusu s (Methadon, inhalativer Heroin konsum). 3. 2

Im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 6/12/5-6) nannte Dr. med. H.___, Leitender Arz t Medizin, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Medizini sche Klinik, Spital G.___, als Diagnosen eine sehr schwere chronische obstruktive Pneumopathie

GOLD III mit Lungen emphysem, eine sehr schwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung (FEV 1 0.8 Liter, 29 %), eine deutliche relative Überblähung (RV/TLC 0.65), eine schwer eingeschränkte CO-Diffusionskapazität (36 %), ein erstmaliger spontaner Pneumo thorax im Juli 2011 mit Rezidiv (Pleuroa brasio rechts am 2 2. Juli 2011),

ein Heroinrauchen und einen Nikotinabusus seit mehr als 20 Jahren sowie eine Kachexie (BMI 15 kg/m²).

3. 3

Im Austrittsbericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/19/5-7) über die Hospitalisation vom 1 0. bis 3 0. Mai 2012 diagnostizierten Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. univ. J.___, Assistenzärztin, K linik K.___, eine exazerbierte COPD GOLD III mit Lungen emphysem mit/ bei einer sehr schweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 1.4 Liter), einer deutlich en relativen Überblähung, einer schwer eingeschränkten CO-Diffusionskapazität (36 %), einem Spontanpneumothorax im Juli 2011 mit einem Rezidiv (Pleuraabrasio rechts Juli 2011) und einen Heroinabusus mit/be i einem aktuellen gele gent lichen Heroin

- und Methadonkonsum sowie eine Kachexie mit/bei einem Kondrup Score 1, BMI 16.3 kg/m².

Dr. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, längerfristig sei bei der aktuell sehr motivierten Beschwerdeführerin mit einer Volumenresektion be ziehungs weise auch mit einer Lu ngentransplantation zu rechnen. 3. 4

Am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/19/1-4) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, eine schwere bis sehr schwere chronische irre versible obstruktive Pneum o pathie (COPD GOLD III mit Lungen emphysem) seit 2 0. Juli 2011, eine deutliche relative Überblähung, eine schwer einge schränkte Co-Diffusionskapazität (36 %) und ein Spontanpneumothorax mit Re zidiv im Juli 2011

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteo pathie, eine Kachexie (BMI 16.3 kg/m²), ein Methadonprogramm seit Juni 2012 nach einem Status nach einem Heroinabusus . Wie bereits in den Berichten vom 4. November 2011 (Urk. 6/1/1) und vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/12/1-3) attestierte

Dr. A.___ der Be schwerde führerin auf grund einer eingeschränkten körperlichen Be last barkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätig keit sei derzeit ebenfalls nicht realistisch. 3. 5

Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___ nan nten in ihrem Gutachten vom 24. April 2013 (Urk. 6/27) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine chronisch e obstruktive Pneumopathie, GOLD Stadium III, einen Spontanpneumothorax im Juli 2011 und ein Rezidiv eben falls im Juli 2011, eine Infektexazerbation im Mai 2012 mit stationäre r Reha bilitation in der K linik K.___ im Mai 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein e Kachexie mit BMI von 16,3 kg/m², einen Heroin abusus, aktuell Methadonsub stitution, anam nestisch ohne Beikonsum, und eine Osteopenie (S. 4) .

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter des Spitals D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine Anstrengungsdyspnoe beim Treppensteigen, Bergaufgehen, T r agen und Bewegen von Lasten beklagt. Das Vorliegen einer Ruhedyspnoe werde von ihr verneint und sei während der Exploration nicht feststellbar gewesen. Klinisch sei nach wie vor ein Untergewicht mit einem BMI von 16,3 kg/m² zu er heben gewesen. Die Lungenauskultation habe sowohl bei der Inspiration als auch bei der Expiration einen Giemen gezeigt (S. 5 oben).

Aufgrund der vorliegenden Akten, der Anamnese und der klinischen Unter suchung seien die vormals gestellten Diagnosen zu best ätigen. Wegen des Ende Januar d u r chgeführten grossen Lungenfunktion stets und eines von der Be schwerde führerin als stabil beschriebenen Verlaufes seither hätten sie auf die erneute Durchführung einer pneumologischen Untersuchung verzichtet (S. 5 oben) .

Aus Diagnosen und Befunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für körper lich belastende Tätigkeiten inskünftig nicht mehr arbeitsfähig sei. Die voll ständige Arbeitsunfähigkeit betreffe das regelmässige Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, regelmässige Treppenbenützung und regel mässiges Bewegen in ansteigendem Gelände. Für wechselbelastende, vor wie gend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestehe momentan eine volle Arbeits fähigkeit. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht vergessen werden, dass es sich bei einer COPD um eine chronische Erkrankung handle, welche sich in der Regel, auch bei konsequenter Durchführung sämtlicher medizinischer The rapie massnahmen, verschlechtere. Insofern müsse der möglichst lange Erhalt der Arbeits fähigkeit bereits als Erfolg gewertet werden. So oder so sei mit rezi divierenden Infektexazerbationen und wiederkehrenden kurzzeitigen Arbeits aus fällen zu rechnen, weswegen sie auch bei einer sitzenden Tätigkeit eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 5 Mitte) .

In einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne, die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppenstei gen oder Bergaufgehen beinhalte, bestehe ein e Arbeits fähig keit von 90 %, en t sprechend 7.5 Stunden pro Tag. Die Ver minderung gegen über einem vollen Pensum begründe sich mit jederzeit möglichen Infektexazerbationen, welche dann jeweils zu zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeiten führten.

Für sämtliche Tätigkeiten, welche vorwiegend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalteten, bestehe eine v oll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten) .

Die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2011 durch die Anstrengungsdyspnoe nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt gewesen . Die anschliessend von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 4. bis 3 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit dürfte während der Hospitalisation in der Medizinischen Klinik des Spitals G.___ und während des Rehabilitationsaufenthaltes in der K linik K.___ im Mai 2012 bestanden haben . Die Attestierung weiterer Arbeitsunfähigkeiten erachteten sie, aufgrund der vor handenen Akten und der klinischen Präsentation für nicht gerechtfertigt (S. 5 unten) . 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der B e schwer de führerin somatische Beeinträchtigungen, i nsbesondere Lungenbeschwerden, be stehe n.

Für die Frage, ob beziehungsweise in wie weit die Beschwerdeführerin des wegen in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das Gutach ten von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___

(E. 3. 5) ab gestellt wer den: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl . E. 1. 4) .

Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) sowie in an ge passter Tä tig keit . D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch en Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerde führerin auseinander. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten abge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Ergeb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.

Die

Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziehbar und schlüssig dar ge legt, dass keine Ruhedyspnoe habe festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne und die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppensteigen oder Berg aufgehen bein halte, zu 90 % a rbeits fähig sei, aber in sämtlichen Tätig keiten, welche vorwie gend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppen steigen oder Bergaufgehen beinhalteten voll ständig a rbeitsunfähig sei. 4.2

Was d i e Bericht e des behandelnden Haus arztes

Dr. A.___ angeht (E. 3. 4), so ist fest zuhalten, dass dieser keine ei genen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf d ie Be richt e

der K linik K.___ vom 3 1. Mai 2012 (E. 3. 3) sowie des Spitals G.___ vom 4. November 2011 (E. 3. 2) verwies . Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin

aufgrund einer körper lich eingeschränkten Belastbarkeit in bis heriger Tätig keit ge nerell zu 100% arbeits unfähig sein sollte, kann die bisherige Tätigkeit laut der Arbeitgeberin doch vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden (vgl. Urk. 6/11/6), womit es sich nicht um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt, die eine solche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Auch die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte vermögen an der Beur teilung von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ (E. 3. 5) nichts zu ändern (E. 3.1-3.4). Die be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fäh ig keit in bis heriger sowie behinderungsa ngepasster Tätig keit zu machen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich das Krankheitsbild bei einer COPD

mit der Zeit verschlechtere und noch Infekte dazu gekommen seien, wel che die Fähigkeit eine Arbeit auszuüben zusätzlich reduzier t e n, ist fest zu halten, dass sie sich bei einer erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende n Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung unter Beilage von entsprechenden medizinische n Berichte n

neu anmelden kann, damit diese ihren Anspruch erneut prüfe (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) . 4 .5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten des Spitals D.___

von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___

vom

2 4. April 2013 (E. 3. 5) abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 6/27 S. 5 Ziff. 7.2) weiterhin zu 90 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden ihrer ange stammten Tätig keit als administrative Mitarbeiterin in der Personaladministration weiterhin zu einem Pen sum von 8 0 % nach ginge . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und angesichts ihrer

plausiblen An ga ben während des Ressourcengesprächs vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 6 / 9 Ziff. 2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 8 0 % (Urk. 6 / 11) nicht zu beanstanden. 5.3

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .

Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).

D em R essourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 6 /11

Ziff. 2) ist zu ent nehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht dem noch zumut baren Stellenprofil (Urk. 6 / 27 S. 5 Ziff. 7.2, Urk. 6/11). Weil der Be schwer de führerin die angestammte Tätigkeit, welche sie in einem 80%-Pensum aus geübt hat, aus ärztlicher Sicht zu 90 % zumutbar ist, erleidet sie keine Erwerbs einbusse und hat somit keinen An spruch auf eine

Rente der Invaliden ver sicherung . 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 7 2, arbeitete vom 1. Oktober

2008 bis zur Kündigung wegen Umstrukturierung per Ende Oktober 2011 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 8 0 % -Pensum (Urk. 6 / 2, Urk. 6/11).

Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 4. November 2011 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) fest, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesund heit liche Be ein trächtigung in ihrer angestammten Tätigkeit als administrative Mit arbeiterin in der Personaladministration bei Ausübung eines 80%-Pensums ein Jahres einkommen von Fr. 63‘050.10 erzielen könnte und ihr diese Tätigkeit aus ärzt licher Sicht weiterhin zu 90 % zumutbar sei. Weil ihr demnach keine Erwerbseinbusse entstehe, bestehe kein Rentenanspruch. Weiter vertrat sie die Auffassung, dass auf das Gutachten des Spitals D.___ vom 2 4. April 2013 abzustellen sei (Urk. 5).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 1) geltend, sie sei an ein er Chronic

Obstructive

Pulmonary

Desease (COPD) erkrankt und habe seit der letzten Überprüfung zwei Infekte auf der Lunge gehabt, also schwere Lungen ent zün dungen durchstehen müssen. Da sich das Krankheits bild bei einer COPD mit der Zeit leider verschlechtere und die Infekte noch dazu gekommen seien, werde die Fähigkeit, eine Arbeit auszuüben immer mehr reduziert. Über haupt stelle es sich als äusserst schwierig dar, eine Arbeit im Bürobereich zu finden, da bereits bei normalem Gehen eine erhöhte Atem frequenz auftrete.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Im Bericht vom 4. August 2011 (Urk. 6/1/4-5) über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis am 3 1. Juli 2011 äusserten med. pract . E.___, Oberärztin Chirur gie, und med. pract . F.___, Assistenz ärztin Chirurgie, Chirurgische Klinik, Spital G.___, einen Ver dacht auf ein COPD und diagnostizierten ein Rezi div eines Spontanpneu mothorax rechts bei einem Status nach einem Spontanpneu mothorax rechts im Juli 2011 (vgl. Urk. 6/1/6) und einen kachektische n Habitus bei einem B ody Mass-Index (BMI) von 13 kg/m² sowie einen Substanzabusu s (Methadon, inhalativer Heroin konsum). 3. 2

Im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 6/12/5-6) nannte Dr. med. H.___, Leitender Arz t Medizin, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Medizini sche Klinik, Spital G.___, als Diagnosen eine sehr schwere chronische obstruktive Pneumopathie

GOLD III mit Lungen emphysem, eine sehr schwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung (FEV 1 0.8 Liter, 29 %), eine deutliche relative Überblähung (RV/TLC 0.65), eine schwer eingeschränkte CO-Diffusionskapazität (36 %), ein erstmaliger spontaner Pneumo thorax im Juli 2011 mit Rezidiv (Pleuroa brasio rechts am 2 2. Juli 2011),

ein Heroinrauchen und einen Nikotinabusus seit mehr als 20 Jahren sowie eine Kachexie (BMI 15 kg/m²).

3. 3

Im Austrittsbericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/19/5-7) über die Hospitalisation vom 1 0. bis 3 0. Mai 2012 diagnostizierten Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. univ. J.___, Assistenzärztin, K linik K.___, eine exazerbierte COPD GOLD III mit Lungen emphysem mit/ bei einer sehr schweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 1.4 Liter), einer deutlich en relativen Überblähung, einer schwer eingeschränkten CO-Diffusionskapazität (36 %), einem Spontanpneumothorax im Juli 2011 mit einem Rezidiv (Pleuraabrasio rechts Juli 2011) und einen Heroinabusus mit/be i einem aktuellen gele gent lichen Heroin

- und Methadonkonsum sowie eine Kachexie mit/bei einem Kondrup Score 1, BMI 16.3 kg/m².

Dr. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, längerfristig sei bei der aktuell sehr motivierten Beschwerdeführerin mit einer Volumenresektion be ziehungs weise auch mit einer Lu ngentransplantation zu rechnen. 3. 4

Am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/19/1-4) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, eine schwere bis sehr schwere chronische irre versible obstruktive Pneum o pathie (COPD GOLD III mit Lungen emphysem) seit 2 0. Juli 2011, eine deutliche relative Überblähung, eine schwer einge schränkte Co-Diffusionskapazität (36 %) und ein Spontanpneumothorax mit Re zidiv im Juli 2011

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteo pathie, eine Kachexie (BMI 16.3 kg/m²), ein Methadonprogramm seit Juni 2012 nach einem Status nach einem Heroinabusus . Wie bereits in den Berichten vom 4. November 2011 (Urk. 6/1/1) und vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/12/1-3) attestierte

Dr. A.___ der Be schwerde führerin auf grund einer eingeschränkten körperlichen Be last barkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätig keit sei derzeit ebenfalls nicht realistisch. 3. 5

Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___ nan nten in ihrem Gutachten vom 24. April 2013 (Urk. 6/27) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine chronisch e obstruktive Pneumopathie, GOLD Stadium III, einen Spontanpneumothorax im Juli 2011 und ein Rezidiv eben falls im Juli 2011, eine Infektexazerbation im Mai 2012 mit stationäre r Reha bilitation in der K linik K.___ im Mai 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein e Kachexie mit BMI von 16,3 kg/m², einen Heroin abusus, aktuell Methadonsub stitution, anam nestisch ohne Beikonsum, und eine Osteopenie (S. 4) .

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter des Spitals D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine Anstrengungsdyspnoe beim Treppensteigen, Bergaufgehen, T r agen und Bewegen von Lasten beklagt. Das Vorliegen einer Ruhedyspnoe werde von ihr verneint und sei während der Exploration nicht feststellbar gewesen. Klinisch sei nach wie vor ein Untergewicht mit einem BMI von 16,3 kg/m² zu er heben gewesen. Die Lungenauskultation habe sowohl bei der Inspiration als auch bei der Expiration einen Giemen gezeigt (S. 5 oben).

Aufgrund der vorliegenden Akten, der Anamnese und der klinischen Unter suchung seien die vormals gestellten Diagnosen zu best ätigen. Wegen des Ende Januar d u r chgeführten grossen Lungenfunktion stets und eines von der Be schwerde führerin als stabil beschriebenen Verlaufes seither hätten sie auf die erneute Durchführung einer pneumologischen Untersuchung verzichtet (S. 5 oben) .

Aus Diagnosen und Befunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für körper lich belastende Tätigkeiten inskünftig nicht mehr arbeitsfähig sei. Die voll ständige Arbeitsunfähigkeit betreffe das regelmässige Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, regelmässige Treppenbenützung und regel mässiges Bewegen in ansteigendem Gelände. Für wechselbelastende, vor wie gend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestehe momentan eine volle Arbeits fähigkeit. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht vergessen werden, dass es sich bei einer COPD um eine chronische Erkrankung handle, welche sich in der Regel, auch bei konsequenter Durchführung sämtlicher medizinischer The rapie massnahmen, verschlechtere. Insofern müsse der möglichst lange Erhalt der Arbeits fähigkeit bereits als Erfolg gewertet werden. So oder so sei mit rezi divierenden Infektexazerbationen und wiederkehrenden kurzzeitigen Arbeits aus fällen zu rechnen, weswegen sie auch bei einer sitzenden Tätigkeit eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 5 Mitte) .

In einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne, die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppenstei gen oder Bergaufgehen beinhalte, bestehe ein e Arbeits fähig keit von 90 %, en t sprechend 7.5 Stunden pro Tag. Die Ver minderung gegen über einem vollen Pensum begründe sich mit jederzeit möglichen Infektexazerbationen, welche dann jeweils zu zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeiten führten.

Für sämtliche Tätigkeiten, welche vorwiegend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalteten, bestehe eine v oll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten) .

Die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2011 durch die Anstrengungsdyspnoe nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt gewesen . Die anschliessend von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 4. bis 3 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit dürfte während der Hospitalisation in der Medizinischen Klinik des Spitals G.___ und während des Rehabilitationsaufenthaltes in der K linik K.___ im Mai 2012 bestanden haben . Die Attestierung weiterer Arbeitsunfähigkeiten erachteten sie, aufgrund der vor handenen Akten und der klinischen Präsentation für nicht gerechtfertigt (S. 5 unten) . 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der B e schwer de führerin somatische Beeinträchtigungen, i nsbesondere Lungenbeschwerden, be stehe n.

Für die Frage, ob beziehungsweise in wie weit die Beschwerdeführerin des wegen in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das Gutach ten von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___

(E. 3. 5) ab gestellt wer den: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl . E. 1. 4) .

Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) sowie in an ge passter Tä tig keit . D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch en Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerde führerin auseinander. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten abge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Ergeb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.

Die

Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziehbar und schlüssig dar ge legt, dass keine Ruhedyspnoe habe festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne und die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppensteigen oder Berg aufgehen bein halte, zu 90 % a rbeits fähig sei, aber in sämtlichen Tätig keiten, welche vorwie gend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppen steigen oder Bergaufgehen beinhalteten voll ständig a rbeitsunfähig sei. 4.2

Was d i e Bericht e des behandelnden Haus arztes

Dr. A.___ angeht (E. 3. 4), so ist fest zuhalten, dass dieser keine ei genen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf d ie Be richt e

der K linik K.___ vom 3 1. Mai 2012 (E. 3. 3) sowie des Spitals G.___ vom 4. November 2011 (E. 3. 2) verwies . Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin

aufgrund einer körper lich eingeschränkten Belastbarkeit in bis heriger Tätig keit ge nerell zu 100% arbeits unfähig sein sollte, kann die bisherige Tätigkeit laut der Arbeitgeberin doch vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden (vgl. Urk. 6/11/6), womit es sich nicht um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt, die eine solche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Auch die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte vermögen an der Beur teilung von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ (E. 3. 5) nichts zu ändern (E. 3.1-3.4). Die be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fäh ig keit in bis heriger sowie behinderungsa ngepasster Tätig keit zu machen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich das Krankheitsbild bei einer COPD

mit der Zeit verschlechtere und noch Infekte dazu gekommen seien, wel che die Fähigkeit eine Arbeit auszuüben zusätzlich reduzier t e n, ist fest zu halten, dass sie sich bei einer erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende n Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung unter Beilage von entsprechenden medizinische n Berichte n

neu anmelden kann, damit diese ihren Anspruch erneut prüfe (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) . 4 .5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten des Spitals D.___

von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___

vom

2 4. April 2013 (E. 3. 5) abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 6/27 S. 5 Ziff. 7.2) weiterhin zu 90 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden ihrer ange stammten Tätig keit als administrative Mitarbeiterin in der Personaladministration weiterhin zu einem Pen sum von

E. 6 / 2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere chronische irreversible obstruktive Pneumopathie und eine schwer eingeschränkte Co-Diffusionskapazität seit Juli 2011 (Spontanpneumothorax) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein, um die berufliche Situation abzuklären (Ressourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011, Urk. 6/9), holte einen Auszug aus dem individuellen Ko nto (Urk. 6/10) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/11) sowie einen medizini sche n Bericht (Urk. 6/12) ein.

Am 2. Februar 2012 (Urk. 6/14)

aufer legte die IV-Stelle der Versicherten unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Fol gen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatiger Drogenabstinenz unter laufender Methadonab gabe . Am 2. April 2012 (Urk. 6/17) teilte die Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass sie die auferlegte Massnahme (Methadonprogramm mit Abgabe von Ur inkontrolle) mit ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ in die Wege geleitet habe.

In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/19) ein und veranlasste sodann eine medi zinische Ab klärung durch Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor und Chef arzt, sowie Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Spital D.___ (Gutachten vom 24. April 2013, Urk. 6/27). Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 32) ver neinte sie mit Ver fügung vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) einen An spruch der Ver sicherten auf eine Rente der In vali denversicherung.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 (Urk . 1) Beschwerde und bean tragte eine erneute Prüfung ihres Leistungsanspruches.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2 013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 0 % nach ginge . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und angesichts ihrer

plausiblen An ga ben während des Ressourcengesprächs vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 6 /

E. 9 Ziff. 2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 8 0 % (Urk. 6 /

E. 11 ) nicht zu beanstanden. 5.3

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .

Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).

D em R essourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 6 /11

Ziff. 2) ist zu ent nehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht dem noch zumut baren Stellenprofil (Urk. 6 / 27 S. 5 Ziff. 7.2, Urk. 6/11). Weil der Be schwer de führerin die angestammte Tätigkeit, welche sie in einem 80%-Pensum aus geübt hat, aus ärztlicher Sicht zu 90 % zumutbar ist, erleidet sie keine Erwerbs einbusse und hat somit keinen An spruch auf eine

Rente der Invaliden ver sicherung . 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00915 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 7 2, arbeitete vom 1. Oktober

2008 bis zur Kündigung wegen Umstrukturierung per Ende Oktober 2011 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 8 0 % -Pensum (Urk. 6 / 2, Urk. 6/11).

Am 2 4. November 2011 (Urk. 6 / 2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere chronische irreversible obstruktive Pneumopathie und eine schwer eingeschränkte Co-Diffusionskapazität seit Juli 2011 (Spontanpneumothorax) bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein, um die berufliche Situation abzuklären (Ressourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011, Urk. 6/9), holte einen Auszug aus dem individuellen Ko nto (Urk. 6/10) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/11) sowie einen medizini sche n Bericht (Urk. 6/12) ein.

Am 2. Februar 2012 (Urk. 6/14)

aufer legte die IV-Stelle der Versicherten unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Fol gen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatiger Drogenabstinenz unter laufender Methadonab gabe . Am 2. April 2012 (Urk. 6/17) teilte die Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass sie die auferlegte Massnahme (Methadonprogramm mit Abgabe von Ur inkontrolle) mit ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ in die Wege geleitet habe.

In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/19) ein und veranlasste sodann eine medi zinische Ab klärung durch Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor und Chef arzt, sowie Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Spital D.___ (Gutachten vom 24. April 2013, Urk. 6/27). Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 32) ver neinte sie mit Ver fügung vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) einen An spruch der Ver sicherten auf eine Rente der In vali denversicherung.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 (Urk . 1) Beschwerde und bean tragte eine erneute Prüfung ihres Leistungsanspruches.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2 013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) fest, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesund heit liche Be ein trächtigung in ihrer angestammten Tätigkeit als administrative Mit arbeiterin in der Personaladministration bei Ausübung eines 80%-Pensums ein Jahres einkommen von Fr. 63‘050.10 erzielen könnte und ihr diese Tätigkeit aus ärzt licher Sicht weiterhin zu 90 % zumutbar sei. Weil ihr demnach keine Erwerbseinbusse entstehe, bestehe kein Rentenanspruch. Weiter vertrat sie die Auffassung, dass auf das Gutachten des Spitals D.___ vom 2 4. April 2013 abzustellen sei (Urk. 5).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 1) geltend, sie sei an ein er Chronic

Obstructive

Pulmonary

Desease (COPD) erkrankt und habe seit der letzten Überprüfung zwei Infekte auf der Lunge gehabt, also schwere Lungen ent zün dungen durchstehen müssen. Da sich das Krankheits bild bei einer COPD mit der Zeit leider verschlechtere und die Infekte noch dazu gekommen seien, werde die Fähigkeit, eine Arbeit auszuüben immer mehr reduziert. Über haupt stelle es sich als äusserst schwierig dar, eine Arbeit im Bürobereich zu finden, da bereits bei normalem Gehen eine erhöhte Atem frequenz auftrete. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Im Bericht vom 4. August 2011 (Urk. 6/1/4-5) über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis am 3 1. Juli 2011 äusserten med. pract . E.___, Oberärztin Chirur gie, und med. pract . F.___, Assistenz ärztin Chirurgie, Chirurgische Klinik, Spital G.___, einen Ver dacht auf ein COPD und diagnostizierten ein Rezi div eines Spontanpneu mothorax rechts bei einem Status nach einem Spontanpneu mothorax rechts im Juli 2011 (vgl. Urk. 6/1/6) und einen kachektische n Habitus bei einem B ody Mass-Index (BMI) von 13 kg/m² sowie einen Substanzabusu s (Methadon, inhalativer Heroin konsum). 3. 2

Im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 6/12/5-6) nannte Dr. med. H.___, Leitender Arz t Medizin, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Medizini sche Klinik, Spital G.___, als Diagnosen eine sehr schwere chronische obstruktive Pneumopathie

GOLD III mit Lungen emphysem, eine sehr schwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung (FEV 1 0.8 Liter, 29 %), eine deutliche relative Überblähung (RV/TLC 0.65), eine schwer eingeschränkte CO-Diffusionskapazität (36 %), ein erstmaliger spontaner Pneumo thorax im Juli 2011 mit Rezidiv (Pleuroa brasio rechts am 2 2. Juli 2011),

ein Heroinrauchen und einen Nikotinabusus seit mehr als 20 Jahren sowie eine Kachexie (BMI 15 kg/m²).

3. 3

Im Austrittsbericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/19/5-7) über die Hospitalisation vom 1 0. bis 3 0. Mai 2012 diagnostizierten Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. univ. J.___, Assistenzärztin, K linik K.___, eine exazerbierte COPD GOLD III mit Lungen emphysem mit/ bei einer sehr schweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 1.4 Liter), einer deutlich en relativen Überblähung, einer schwer eingeschränkten CO-Diffusionskapazität (36 %), einem Spontanpneumothorax im Juli 2011 mit einem Rezidiv (Pleuraabrasio rechts Juli 2011) und einen Heroinabusus mit/be i einem aktuellen gele gent lichen Heroin

- und Methadonkonsum sowie eine Kachexie mit/bei einem Kondrup Score 1, BMI 16.3 kg/m².

Dr. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, längerfristig sei bei der aktuell sehr motivierten Beschwerdeführerin mit einer Volumenresektion be ziehungs weise auch mit einer Lu ngentransplantation zu rechnen. 3. 4

Am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/19/1-4) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, eine schwere bis sehr schwere chronische irre versible obstruktive Pneum o pathie (COPD GOLD III mit Lungen emphysem) seit 2 0. Juli 2011, eine deutliche relative Überblähung, eine schwer einge schränkte Co-Diffusionskapazität (36 %) und ein Spontanpneumothorax mit Re zidiv im Juli 2011

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteo pathie, eine Kachexie (BMI 16.3 kg/m²), ein Methadonprogramm seit Juni 2012 nach einem Status nach einem Heroinabusus . Wie bereits in den Berichten vom 4. November 2011 (Urk. 6/1/1) und vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/12/1-3) attestierte

Dr. A.___ der Be schwerde führerin auf grund einer eingeschränkten körperlichen Be last barkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätig keit sei derzeit ebenfalls nicht realistisch. 3. 5

Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___ nan nten in ihrem Gutachten vom 24. April 2013 (Urk. 6/27) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine chronisch e obstruktive Pneumopathie, GOLD Stadium III, einen Spontanpneumothorax im Juli 2011 und ein Rezidiv eben falls im Juli 2011, eine Infektexazerbation im Mai 2012 mit stationäre r Reha bilitation in der K linik K.___ im Mai 201 2. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein e Kachexie mit BMI von 16,3 kg/m², einen Heroin abusus, aktuell Methadonsub stitution, anam nestisch ohne Beikonsum, und eine Osteopenie (S. 4) .

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter des Spitals D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine Anstrengungsdyspnoe beim Treppensteigen, Bergaufgehen, T r agen und Bewegen von Lasten beklagt. Das Vorliegen einer Ruhedyspnoe werde von ihr verneint und sei während der Exploration nicht feststellbar gewesen. Klinisch sei nach wie vor ein Untergewicht mit einem BMI von 16,3 kg/m² zu er heben gewesen. Die Lungenauskultation habe sowohl bei der Inspiration als auch bei der Expiration einen Giemen gezeigt (S. 5 oben).

Aufgrund der vorliegenden Akten, der Anamnese und der klinischen Unter suchung seien die vormals gestellten Diagnosen zu best ätigen. Wegen des Ende Januar d u r chgeführten grossen Lungenfunktion stets und eines von der Be schwerde führerin als stabil beschriebenen Verlaufes seither hätten sie auf die erneute Durchführung einer pneumologischen Untersuchung verzichtet (S. 5 oben) .

Aus Diagnosen und Befunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für körper lich belastende Tätigkeiten inskünftig nicht mehr arbeitsfähig sei. Die voll ständige Arbeitsunfähigkeit betreffe das regelmässige Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, regelmässige Treppenbenützung und regel mässiges Bewegen in ansteigendem Gelände. Für wechselbelastende, vor wie gend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestehe momentan eine volle Arbeits fähigkeit. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht vergessen werden, dass es sich bei einer COPD um eine chronische Erkrankung handle, welche sich in der Regel, auch bei konsequenter Durchführung sämtlicher medizinischer The rapie massnahmen, verschlechtere. Insofern müsse der möglichst lange Erhalt der Arbeits fähigkeit bereits als Erfolg gewertet werden. So oder so sei mit rezi divierenden Infektexazerbationen und wiederkehrenden kurzzeitigen Arbeits aus fällen zu rechnen, weswegen sie auch bei einer sitzenden Tätigkeit eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 5 Mitte) .

In einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne, die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppenstei gen oder Bergaufgehen beinhalte, bestehe ein e Arbeits fähig keit von 90 %, en t sprechend 7.5 Stunden pro Tag. Die Ver minderung gegen über einem vollen Pensum begründe sich mit jederzeit möglichen Infektexazerbationen, welche dann jeweils zu zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeiten führten.

Für sämtliche Tätigkeiten, welche vorwiegend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalteten, bestehe eine v oll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten) .

Die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2011 durch die Anstrengungsdyspnoe nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt gewesen . Die anschliessend von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 4. bis 3 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit dürfte während der Hospitalisation in der Medizinischen Klinik des Spitals G.___ und während des Rehabilitationsaufenthaltes in der K linik K.___ im Mai 2012 bestanden haben . Die Attestierung weiterer Arbeitsunfähigkeiten erachteten sie, aufgrund der vor handenen Akten und der klinischen Präsentation für nicht gerechtfertigt (S. 5 unten) . 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der B e schwer de führerin somatische Beeinträchtigungen, i nsbesondere Lungenbeschwerden, be stehe n.

Für die Frage, ob beziehungsweise in wie weit die Beschwerdeführerin des wegen in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das Gutach ten von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___ des Spitals D.___

(E. 3. 5) ab gestellt wer den: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl . E. 1. 4) .

Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) sowie in an ge passter Tä tig keit . D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch en Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerde führerin auseinander. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten abge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Ergeb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.

Die

Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziehbar und schlüssig dar ge legt, dass keine Ruhedyspnoe habe festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet wer den könne und die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regel mässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ver bun den sei, kein Treppensteigen oder Berg aufgehen bein halte, zu 90 % a rbeits fähig sei, aber in sämtlichen Tätig keiten, welche vorwie gend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte te n und mit regel mäs sigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppen steigen oder Bergaufgehen beinhalteten voll ständig a rbeitsunfähig sei. 4.2

Was d i e Bericht e des behandelnden Haus arztes

Dr. A.___ angeht (E. 3. 4), so ist fest zuhalten, dass dieser keine ei genen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf d ie Be richt e

der K linik K.___ vom 3 1. Mai 2012 (E. 3. 3) sowie des Spitals G.___ vom 4. November 2011 (E. 3. 2) verwies . Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin

aufgrund einer körper lich eingeschränkten Belastbarkeit in bis heriger Tätig keit ge nerell zu 100% arbeits unfähig sein sollte, kann die bisherige Tätigkeit laut der Arbeitgeberin doch vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden (vgl. Urk. 6/11/6), womit es sich nicht um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt, die eine solche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Auch die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte vermögen an der Beur teilung von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ (E. 3. 5) nichts zu ändern (E. 3.1-3.4). Die be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fäh ig keit in bis heriger sowie behinderungsa ngepasster Tätig keit zu machen. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich das Krankheitsbild bei einer COPD

mit der Zeit verschlechtere und noch Infekte dazu gekommen seien, wel che die Fähigkeit eine Arbeit auszuüben zusätzlich reduzier t e n, ist fest zu halten, dass sie sich bei einer erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende n Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung unter Beilage von entsprechenden medizinische n Berichte n

neu anmelden kann, damit diese ihren Anspruch erneut prüfe (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung [IVV]) . 4 .5

Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten des Spitals D.___

von Dr. C.___ und Prof. Dr. B .___

vom

2 4. April 2013 (E. 3. 5) abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 6/27 S. 5 Ziff. 7.2) weiterhin zu 90 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2

Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden ihrer ange stammten Tätig keit als administrative Mitarbeiterin in der Personaladministration weiterhin zu einem Pen sum von 8 0 % nach ginge . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und angesichts ihrer

plausiblen An ga ben während des Ressourcengesprächs vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 6 / 9 Ziff. 2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 8 0 % (Urk. 6 / 11) nicht zu beanstanden. 5.3

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .

Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).

D em R essourcengespräch vom 1 9. Dezember 2011

(Urk. 6 /11

Ziff. 2) ist zu ent nehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht dem noch zumut baren Stellenprofil (Urk. 6 / 27 S. 5 Ziff. 7.2, Urk. 6/11). Weil der Be schwer de führerin die angestammte Tätigkeit, welche sie in einem 80%-Pensum aus geübt hat, aus ärztlicher Sicht zu 90 % zumutbar ist, erleidet sie keine Erwerbs einbusse und hat somit keinen An spruch auf eine

Rente der Invaliden ver sicherung . 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich