Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit dem 1. Mai 1997 bei der Y.___ als Sanitärinstallateur ( Urk. 8/12) . Am 1 7. August 2001 stürzte er während der Arbeit und verletzte sich an der Schulter rechts und am Ellbogen links ( Urk. 8/18/52). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallver si che rung. Wegen den Unfallfolgen meldete sich X.___ am 12 . Februar 2004 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeber be richt der Y.___ vom 1 8. März 2004 (Urk. 8/12) sowie d en Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Chirurgie FMH, vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) ein. Ausserdem zog s ie die Akten der SUVA bei (Urk.
8/18/1-52 , Urk. 8/26/1-38 , Urk. 8/43/1-83, Urk. 8/55/1-38 , Urk. 8/75/1-85 , Urk. 8/82/1-36 ). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheid verfah rens
( Urk. 8/93-99 ) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung en vom 1 1. März 2010 ( Urk. 8/108) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 bis zum 3 0. April 2004 eine ganze Invaliden rente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 200 4 eine Viertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung en erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Er wägungen über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 8/114). 1.2
Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 9 . Februar 2012 erstellen ( Urk. 8/133 / 2 -30 ). Am 10. April 2012 ( Urk. 8/134) reichte der Versic herte die Stellungnahme von Dr. A.___ zu diesem Gutachten vom 3. April 2012 ( Urk. (7/135) ein. Mit Vor be scheid vom 2 4. April 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/140), woge gen der Versicherte am 2 5. Mai 2012 Einwand erhob ( Urk. 8/142/1-3). Die IV-Stelle nahm die Berichte des D.___ vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 8/146), vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 8/153) und vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/152) sowie von Dr. Z.___ vom 2 7. November 2012 ( Urk. 8/149) zu den Ak ten. Mit Verfügung vom 3. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu, wobei sie für die Zeit von 2001 bis August 2006 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit verneinte ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Milosav Milovanovic, Bera tungsstelle für Ausländer, am 7. Oktober 2013 Beschwerde mit folgenden An trägen ( Urk. 1):
„Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze Rente ab 30.04.2004 zuzusprechen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwor t vom 1 9. November 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die gänzliche Ver nei nung des Rentenanspruchs im Sinne einer reformatio in peius ( Urk. 7). Mit Rep lik vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.
15) liess der Beschwerdeführer voll umfänglich an seiner Beschwerde festhalten, w obei er den Arztbericht von Dr. med.
E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Januar 2014 ( Urk. 15 und Urk. 16 ) beilegte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. April 2014 ( Urk.
18) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 ( Urk. 19) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4
Nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung besteht für die Invali den versicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Un fall ver sicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementspre chend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. In BGE 133 V 549 E. 6 wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Ge sichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde.
Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn be kannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der ver gleichs weisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bun desge richts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E.
3). Da einerseits weder der In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfall versi cherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen In validi tätsbegriffs verschieden seien, besteht auch im umgekehrten Sinn keine Bin dungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und unter an derem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversi cherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) be stehen beim Beschwerdeführer therapieresistente Schmerzen an der Schulter rechts mit Kraftverlust und Bewegungseinschränkung, ein Status nach Schulter kontusion rechts, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts (durch MRI nicht bestätigt), eine Pseudoparalyse an der Schulter rechts sowie eine post traumatische Neurasthenie mit depressiver Stimmung und Schlaflosig keit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausserdem eine Obesitas (in Behand lung mit Xenical bereits abgenommen) vorhanden. In seiner ange stammten Tätigkeit als Sanitär-Monteur sei der Beschwerdeführer vom 17. August 2001 bis zum 1 4. Juli 2002 zu 100 % , vom 1 5. Juli bis zum 23. Oktober 2002 zu 75 % , vom 2 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2002 zu 50 % und seit dem 5. Deze m ber 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . Der Be schwerdeführer sei beim Aussteigen aus dem Bus auf die rechte Schulter gestürzt und habe in der Folge unter zunehmenden Schmerzen gelitten. Sichere Läsionen seien nicht feststellbar gewesen. Trotz medikamentöser und physio the rapeutischer Behandlung hätten die Schmerzen persistiert , und es sei zur Pseu doparalyse der rechten Schulter mit eingeschränkter Funktion gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Dauerschmerzen in der rechten Schulter, auch in der Nacht. Seine Bewegungen mit dem rechten Arm seien schmerzhaft und ein geschränkt. Der Beschwerdeführer leide unter erhöhter Nervosität, deprimier ter Stimmung und Schlaflosigkeit. 2.1 .2
Am 2 7. November 2012 ( Urk. 8/149) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter Dauerschulterschmerzen rechts bei retraktierter
Kapsulitis und AC-Gelenksarthrose , medialer Gonarthrose mit Knorpelschaden rechts, Status nach Osteochondritis
dissecans , Diskushernie L4/5 und medialer Diskushernie L5/S1, mittelgradiger Spondylarthrose LWS, Depression und chronifiziertem
Schmerz syndrom . Wegen Dauerbeschwerden sei keine angepasste Tätigkeit mehr zu mut bar. Eine Belastung
sei wegen bestehender funktioneller Einbussen in der Schul ter rechts, im Knie rechts und am Rücken nicht möglich. 2.2 2.2.1
Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Ge fühle n und Sozialverhalten (ICD-10: F.43.25) nach einem Arbeitsunfall am 17. August 2001 mit schwerer Schulterkontusion mit konikutiver , retrak t iler Re- Kapsuli ti s und unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Knie gelenk bei degenerativen Veränderungen, die als Folge eines im Jahre 1981 er lebten Arbeitsunfalles entstanden seien . Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Be handlung durch ihn -
Dr. A.___
- am 3. Februar 2004 zu 100 % arbeits unfähig. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Die körperlichen und psychischen Probleme hätten persistiert. Psychisch sei der Be schwerde füh rer depressiv, ängstlich und psychomotorisch verspannt. Die Schmer zen hätten sich sogar intensiviert und es sei eine erneute Operation in Betracht gezogen worden. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisieren den Verlauf genommen. Wegen der kombinierten körperlichen und psychischen Beschwer den sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfä hig , und auch in einem anderen Beruf bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit . Die Therapie der körperlichen Beschwerden sei noch nicht ganz aus geschöpft , und es werde immer wieder die Möglichkeit eines operativen Ein griffs geprüft. Die Prognose bleibe ungünstig. Es sei mit einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. 2.2.2
Als Stellungnahme zum C.___ -Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/2 -30 ) hielt Dr. A.___ am 3. April 2012 ( Urk. 8/ 135 ) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, im Gegensatz zu den C.___ - Gutachte r n sei er der An sicht, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.11) vorliege. Dazu bestehe auch eine Persönlichkeits stö rung , die als Folge langjähriger Schmerzen und einer erfolglosen Behandlung der kör per lichen Beschwerden e ntstanden sei (ICD10 F60.8). Der Beschwerde führer sei sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeits un fähig. Es sei angesichts der jahrelangen Arbeitsentwöhnung nicht mehr mög lich, ihn in den Arbeitsprozess zu integ rieren.
2.3
Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Ver wei sungs tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Februar 2004 aus psychiatri scher Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Er arbeite seit acht Jahren nicht mehr und habe wohl mit seiner Rolle als Arbeitnehmer längst abge schlossen. Berufliche Mass nahmen könnte n vor diesem Hintergrund nicht mehr erfolgreich durchge führt werden. Es liege kein schwerwiegende s psychisches Leiden vor , und es bestün den IV-fremde psychosoziale Belastungs faktoren (seit Jahren berentete Lebens partnerin , fehlende Berufsausbildung, fehlende Inte gration in der Schweiz). 2.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/27) folgende Diagnose: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10 M17.9) - Status nach Verschraubung Dissekat medialer Femurkondylus 10/81 bei Osteochondrosis
dissecans
- Status nach athroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Schrau ben entfernung 6/07 - varusbetonte Gonarthrose (MRI 10/07) - klinisch keine Schonungszeichen des rechten Beines 2. Schmerzen und Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75.8) - Status nach mehrfachen Schulterkontusio n en 11/97, 11/99 und 8/01 - klinisch keine Hinweise für frozen
shoulder - klinisch keine Sc honungszeichen des rechten Arme s - sonografisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Rotatoren manschetten -Läsion oder frozen
shoulder ( Arthro MRI 6/04) - radiologisch und kernspintomografisch AC-Gelenksarthrose - szintigrafisch 6/02 kein Hinweis auf frozen
shoulder Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund - kernspintomografisch 10/07 kein Nachweis einer Diskushernie 2. Ertaubung links, Hörminderung rechts, mit Hörgerät versorgt (ICD-10 H91.1) 3. Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) 4. Adipositas permagna , BMI 45 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) 5. Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Zusammengefasst finde sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Wad dell , die für eine psychische Überlagerung sprächen, sei en positiv. Daneben seien auch Zeichen der bewussten Aggravation vorhanden . So demonstriere der Beschwer de führer im Bereich der rechten Schulter, dem rechten Knie und der LWS eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit, die sich so bei unb ewussten Bewegungen nicht zeige ( Urk. 8/133/2 4 ) .
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor li egenden Dokumente sowie früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die ei nes Sanitär-/Heizungsmonteurs , dem Beschwerdeführer seit August 2006 nicht mehr zumutbar seien. Damals sei kernspintomografisch eine Gonarthrose rechts fest gestellt worden. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach arth rosko pischer
Teilmeniskektomie und Schraubenentfernung am Knie rechts am 7. Juni 2007 habe für die Dauer von 8 Wochen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit be stan den. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit auf grun d der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 länger fristig relevant ein geschränkt gewesen sei. Eine höhergradige
Schulter pathologie habe in den bild gebenden Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder ander weitiger somatischer Sicht seit August 2001 länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/133/28) . 2.5
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2012 ( Urk. 8/137/4) ist das C.___ -Gutachten in Bezug auf Vorakten , auf eigene Erhebungen zu Beschwerden und Befunden, in Diagnostik, in Beur tei lung der berufsrelevanten Einschränkungen und daraus abgeleiteter Bemes sung der Arbeitsfähigkeit schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden k önne . 2.6
Laut dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/152) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es sei während der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Aufgrund fehlender The ra piemotivation habe es keine weitere Indikation für ein e Behandlung gege ben und der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen und bei feh len den Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten häus li chen Verhältnisse entlassen worden. 2.7
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2014 ( Urk.
16) handelt es sich beim Beschwerdeführer um schwerwiegende Unfallfolgen von Seiten des Knies bei Status nach traumatischer Menisk usläsion mit medialer Meniskek to mie sowie zunehmender Pa ngonarthrose mit erneuter Menisk usläsion und Knor pelschädigung retropatellar. Das Kniegelenk sei schmerzhaft eingeschränkt be weglich mit Extensionsdefizit von 20 Grad, wobei der Beschwerdeführer ausser halb der Wohnung nur mit S tockhilfe mobil sei. Im Bereich der rechten Schulter bestünden auch gravierende Unfallfolgen bei Status nach SLAP-Läsion mit chronischer Bursitis subacromialis sowie Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der langen Bicepssehne mit ebenfalls stark eingeschränkter Beweg lichkeit. In der letzten Zeit bestünden progrediente Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine, die einerseits auf mas sives Schonhinken mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie dege ne rative Veränderungen der LWS zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Knie- und Schulterbeschwerden als Unfallfolgen könne dem Beschwerde führer keine Arbeit mehr zugemutet werden. Wegen des krank heitsbedingten
Rücken leidens sowie der schweren depressiven Entwicklung betrage der Invali ditäts grad 100 % . 3. 3.1
Das Gutachten des C.___ vom 9 . Februar 2012 ( Urk. 8/1 33 / 2 -30) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E.
3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E . 3b/ bb vgl. E. 1.3 ). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt gegen das Gutachten vorbringen, das C.___ sei be kannt als versicherungsfreundliche Adresse und handle auch so. Die Begut ach tung beim Psychiater habe mit Übersetzung nur 20 Minuten gedauert , und der Beschwerdeführer habe nur ein paar Sätze mit dem Psychiater wechseln kön nen. Die psychiatrischen Befunde seien denn auch im Vergleich zu jenen des früheren psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ , des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der Klinik D.___ extrem unterschiedlich aus gefallen. Sowohl Dr. A.___ als a uch die Ärzte der Klinik D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer beim C.___ von einem Rheumatologen und nicht von ei nem orthopädischen Chirurgen untersucht worden. Die rheumatologischen Be schwerden stünden jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr leide der Beschwer deführer unter den Folgen von schweren Unfällen, bei welchen er sich Verlet z ungen an der Schulter und am rechten Knie zugezogen habe (Urk. 1 S. 3 und 4) . 3.3
Hinsichtlich der Dauer der psych iatrischen Untersuchung durch Dr. med.
G.___
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom C.___
ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.2). Der Beschwerdeführer wurde durch
Dr. G.___ unter Beizug eines Dolmetschers befragt .
Es ist dem Gutachten zwar zu entnehmen, dass nur ein zähflüssiges Ge spräch zustande kam. Dies lag aber laut Dr. G.___ daran, dass der Beschwerde führer von sich aus fast keine An ga ben machte und sich passiv-neutral und wenig kooperativ verhielt ( Urk. 8/133/15 ). Mithin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung um fassend zu äussern , und es wurde bas ierend auf dessen Angaben eine vollstän dige psychiatrische Beurtei lung erstellt. Der Austrittsbericht des D.___ vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/152), wo sich der Beschwerde führer im Oktober 2012 – erstmals - in einem zweiwöchigen stationären Aufenthalt befand, lässt jedenfalls nicht da rauf schliessen, dass eine ausführlichere psychiatrische Untersuchung zu wesent lich anderen Erkenntnissen geführt hätte. Wohl wurden darin als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) angeführt (vgl. demgegenüber aber die Berichte des D.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2012 und vom 21. Januar 2013, worin – nur - eine mittelgradige de pressive Episode mit somatischen Syndrom [ICD-10 F32.1] diagnostiziert worden war [Urk. 8/146 und Urk. 3/4]). Bei einer depressiven Episode handelt es sich indessen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krank heitscharakter fehlt. Daran ändert nichts, dass sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundes ge richtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3). Überdies gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sät z lich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E.
3.3 mit Hinweis). D ie Ärzte des D.___ konstatier t en, indessen dass eine erfolgreiche Behandlung des Beschwer defüh rers aufgrund fehlender Therapiemotivation nicht möglich war. Eine Arbeitsun fähigkeit attestierten sie ihm im Austrittsbericht nicht.
Dr. G.___ nimmt ausserdem auch zu den früheren psychiatrischen Ein schätzun gen Stellung ( Urk. 8/133/17) und legt nachvollziehbar dar , warum er zu einer abweichenden Beurteilung gelangt . Bezüglich der Einschätzung des behandeln den Psychiaters Dr. A.___ ist anzumerken, dass dieser erst als Reaktion auf den berechtigten Einwand im C.___ -Gutachten ( Urk. 8/133/17), wonach die von ihm di agnostizierte Anpassungsstörung sieben Jahre nach dem Unfall nicht als nac h vollziehbar erscheint, statt der Anpassungsstörung eine rezi divierende depres sive Störung diagnostiziert hat , was nicht zu überzeugen vermag. Ausserdem be rücksichtigt Dr. A.___ auch den invaliditätsfremden Um stand, dass die Ein gliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner bereits Jahre dauern den Abstinenz vom Erwerbsleben und seines fortge schrittenen Alter s erheblich eingeschränkt ist . Generell ist bezüglich der Berichte der behandelnden Ärzte ausserdem anzumerken, dass bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mit unter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrau ensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 3.4
Es erscheint im Weiteren auch nicht zutreffend, dass
– wie Dr. E.___ im Be richt vom 18. Januar 2014 (Urk. 16) bemerkte - der Beschwerdeführer un ter den Folgen schwerer Unfälle leidet, sondern es ist vielmehr festzuh alten, dass er Un fälle erlitten hat, welche im Bagatellbereich anzu siedeln sind ( er ist mehrere Male gestürzt und hat sich dabei vor allem an der
rechte n
S chulter und am rechte n Knieg elenk verletzt ) . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ins besondere aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für ortho pädische Chirurgie , vom 9. September 201 2 ( richtig: 2010 ,
Urk. 3/3) , gehe das Ge genteil hervor, ist anzumerken, dass die schwere Schulterkontusion mit kon se kutiver r etraktierter
Kapsulitis von Dr. H.___ nicht als aktuelle Diagnose aufgeführt wird, sondern lediglich unter der Anamnese als Status. Die Kontu sion war ausserdem zwar schwer gradig , es handelt sich dabei aber grund sätzlich um eine vergleichsweise geringfügige Verletzung. Für den Umfang der vom Be schwerdeführer geschilderten Schmerzen konnte denn auch weder radiolo gisch, sonografisch , skelett szintigrafisch noch im MRI ein entsprechendes mor pholo gi sches Korrelat gefunden werden . V ielmehr fiel der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Unfall durch eine demonstrative Schmerzhaltung und Symptomausweitung auf. Die passive Prüfung der Schul terbeweglichkeit ver hin derte er durch aktive Gegeninnervation (vgl. unter anderen insbesondere den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ , FMH für Chirurgie, vom 2 9. April 2002, Urk. 8/ 1 8 /37 -39). In der Untersuchung beim C.___ demons trierte er eine massiv eingeschränkte aktive Schultergelenks beweglichkeit rechts, wies aber bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere Beweg lichkeit auf. Weiter hin war eine passive Überprüfung der Beweglichkeit wegen aktiven Ge gen spannens nicht möglich. Auch wies der Beschwerdeführer - wie dies für einen Rechtshänder typisch ist - am rechten Arm eine stärker ausge prägte Muskulatur auf als am linken und ebenso eine seitengleich e
Beschwie lung an beiden Händen. Das rechte Kniegelenk war bei der Untersuchung reizlos und auch hier war die Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen deutlich besser als vom Beschwerdeführer demonstriert. Immerhin spricht die am linken Bein stärker aus geprägte Muskulatur für eine effektive Schonung des rechten Beines. Rönt gen aufnahmen des rechten Kniegelenks konnten durch da s
C.___ keine ge macht werden, da der Beschwerdeführer das Institut vorher durch einen Neben aus gang ver liess. Ausserdem stellten die Ärzte des C.___ neben positiven Waddell - Zeichen auch Zeichen der b ewussten Aggravation fest ( Urk. 8/133/23-24). Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder verschie dene ortho pädische Chirurgen konsultierte, an der Schulter aber keine und am Knie nur in geringem Umfang chirurgische Eingriffe vorgenommen worden sind. Es scheint deshalb als sachgerecht, dass der Beschwerdeführer von den Gutach tern des C.___ primär aus rheumatologischer Sicht beurteilt worden ist. 3.5
Es ist zu berücksichtigen, dass die Adipositas gemäss gutachterlicher Einschät zung der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegen steht (Urk. 8/133/27). Der rheumatologische Gutachter wies aber ausdrücklich auf eine Übergewicht-mitbedingte myostatische Insuffizienz mit den entspre chen den muskuloligamentären Überlastungsreaktionen hin (Urk. 8/133/24). D er Beschwerdeführer ist gehalten, seine Passivität zu überwinden und
– den gut ach terlichen Empfehlungen folgend (Urk. 8/133/26) - mittels eines gezielten Therapie- und Trainings programms das Übergewicht zu reduzieren sowie der Dekonditionierung durch vermehr te Aktivität entgegen zu wirken.
3.6
Zusammenfassend ist damit vollumfänglich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die Ärzte des C.___ abzustellen und demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, adaptier t en Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Als solche gelten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten. Nicht mehr zumutbar ist dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungs-/ Sanitär monteur (Urk. 8/133/28) . 3.7
Es ist sodann den Ärzten des C.___ auch darin beizupflichten, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Heizungs-/Sanitärmonteur erst ab August 2006 ausgewiesen ist und sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 längerfristig relevant einge schränkt gewesen ist. So hielt Dr. med. J.___ von der K.___ am 6. März 2002 ( Urk. 8/15/9) fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus or thopädischer Sicht nicht ausstellbar, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig . A uch gemäss der Beurteilung von Dr. med.
L.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 4. Juli 2002 ( Urk. 8/18/34) stand der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nichts im Wege. Sodann gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ im Untersuchungsbericht vom 2 9. April 2002 (Urk. 8/18/37-39) zum Ergebnis, aufgrund der Situation sei er gezwungen, die Einschätzung der K.___ zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine 100%ige A rbeitsfähig keit zu attestieren. Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl.
E.4), kommt ab weichenden Entscheiden der Unfallversicherung - insbesondere . 1 solche n, wel ch e auf einem Vergleich beruhen - in der Invaliden versicherung keine Bin dungs wirkung zu. 4 . 4 .1
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits scha dens weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre. Keine Einigkeit besteht dagegen zwischen den Parteien bezüglich der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit dieser Arbeit erzielen könnte. Da darüber Unklarheit herrschte, gelangte das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 2 8. Februar 2011 zum Schluss, es seien zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge die Lohnausweise des Beschwerde führers der Jahre 1998 bis 2004 zu den Akten ( Urk. 8/115/1-5, Urk. 8/127/1-2) und erkundigte sich
am 1. September 2011 ( Urk. 8/126) telefonisch bei der Y.___ .
Deren Vertreter konnte jedoch die Frage, weshalb die in den Lohnausweisen aufgeführten Einkommen wesentlich höher sind als die im Auszug aus dem indi viduellen Konto aufge führten AHV-beitragspflichtigen Einkommen (Urk. 8/14) , nicht beantworten. Er verwies lediglich darauf, dass mit seinen Abrechnungen alles in Ordnung sei und er die AHV-Beiträge stets kor rekt abgerechnet habe. Es hätten auch entsprechende Revisionen stattgefunden. Wegen den verschiedenen Kranken- und Unfalltaggeldern sei alles ziemlich kompliziert gewesen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden, insbesondere auc h nicht über die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers. Aktuell würde ein sol cher Mitarbeiter Fr. 8‘500.-- pro Monat verdienen.
Die Beschwerdegegnerin gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass sich die Dis krepanz zwischen dem IK-Auszug und den Angaben der Arbeitgeberin nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig klären lasse, weshalb zur Ermittlung des Va lideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen sei ( Urk. 8/136). Dies ist an gesichts der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden. Die Angaben der Arbeitgeberin über den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich erzielt hätte, erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/14) in den Jahren 1993 bis 2003 als Sanitäts-/Heizungsmonteur bei der Y.___ ein AHV-beitragspflichtiges Jahrese inkommen von maximal Fr. 59'320.-- erzielte, nicht als aussagekräftig. Wohl hat die Arbeitge berin auf telefonische Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin noch einmal be kräftigt, dass ein solcher Mitarbeiter wie der Beschwerdeführer heute Fr. 8‘500.-- (pro Monat) verdienen würde , und er hat auch Lohnausweise der Jahre 1998 und 1999 eingereicht, aus welchen Bruttoeinkommen (ohne Kinder zulagen) des Beschwerdeführers von Fr. 77‘092.-- bzw. Fr. 67‘979.-- hervor ge hen ( Urk. 8/127). Er konnte aber die offensichtlich vorhandenen Wider sprüche zum Auszug aus dem individuellen Konto nicht (mehr) erklären , und er verfügt auch nicht mehr über Unterlagen betreffend das Arbeits verhältnis mit dem Be schwerdeführer. Aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben der Arbeitgeberin vom 18 . März 2004 (Urk. 8/12) hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Basis der angefochtenen Verfügung bildenden Valideneinkommens aner kannt , dass der Beschwerdefüh rer als Chefmonteur Sanitär- Heizung tätig gewesen ist , und sie ist von einem durchschnittlichen Ein kommen eines Arbei t nehmers in dieser Position ausge gangen ( Urk. 8/136). Da ran will die Beschwer de gegnerin nunmehr nicht mehr festhalten, sondern sie verweist in der Be schwerdeantwort vom 1 9. November 2013 ( Urk. 7) darauf, dass der Beschwerde führer über keine abgeschlossene Lehre als Sanitärmonteur verfüge und deshalb nicht vom Tabellenlohn auf Anforderungsniveau 2 (Ver richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern auf Anforderungs niveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bun desamtes für Statistik, TA7 (richtig: T7S), Ziffer 11 (Tätigkeiten im Bau gewerbe; vgl. LSE 2010 S.
31) auszugehen sei. Die nicht abgeschlossene Ausbil dung ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall die Pos ition als Chefmonteur bekleiden und ein en entsprechenden Lohn erziel e n würde . Es hat damit bei der Annahme zu bleiben, dass der Beschwerdeführer ein dem Anforderungsniveau 2 entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es ist je doch zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich rechtsprechungs ge mäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches (vorlie gend:
1. August 2007; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend sind (statt vieler: Urteil des Bundesge richtes 8C_368/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
5). Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Basis der LSE 2006 (statt 2010) zu berechnen. Im Jahr 2006 betrug der besagte Zentralwert Fr. 5‘958.-- (vgl. LSE 2006 TA7 Ziffer 11, An forderungsniveau 1 + 2), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S.
92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer im Baugewerbe (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S.
20) einen Verdienst von Fr. 6‘310.60 pro Monat resp. Fr.
75‘727.20 (x 12) pro Jahr ergibt. 4 .2 4 .2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nich t automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 4 .2.2
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li den einkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Die Beschwerdegeg ne rin hat den Zentralwert aller Wirtschaftszweige für im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigte Männer (TA1 Total) heran ge zogen, was nicht zu beanstanden ist. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4‘732.-- pro Monat (LSE 2006 TA1 S.
25). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S. 92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S.
20) resul tiert ein mutmassliches Einkommen 2007 von Fr. 5‘012.-- pro Monat resp. Fr.
60‘144.-- (x 12) pro Jahr. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Lasten heben kann, bei Arbeiten über Kopfhöhe, beim Bücken, Knien, ausschliesslichen Stehen/Gehen und bei Arbei ten auf Leitern/Gerüsten eingeschränkt ist und aufgrund des fortgeschrittenen Alters hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 25 % vorgenommen ( Urk. 2 S.
3, Urk. 8/136). In der Beschwerdeantwort vom
1 9. November 2014 ( Urk.
7) hat sie demgegenüber ausgeführt, dem Beschwer de führer stehe in einer angepassten Tätigkeit ein genügend breites Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten offen, weshalb seine Einschränkungen kei nen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Ebenso wenig rechtfertige sich ein Abzug auf grund des Alters, da dafür kumulativ eine langjährige Betriebs zu ge hörigkeit vorausgesetzt werde, welche beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. 4.2.3
Der Beschwerdeführer kann zwar zeitlich vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, erleidet er aber auch bei leichten Tätigkeiten Einschrän kungen. Er kann lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Mög lichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Lei tern und Gerüsten, ausüben. Damit ist die Palette möglicher Erwerbstätigkeiten auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt, insbesondere durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine überwiegend sitzende Tätig keit angewiesen ist, aber jederzeit sollte aufstehen und herumgehen können. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns alleine rechtfertigt zwar noch keinen Abzug vom Ta bellen lohn .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) ist aber nicht kumulativ eine langjährige Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt, wo bei es anzu merken gilt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ mehrere Jahre angestellt war. Insgesamt erscheint damit zwar die Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % als allzu grosszügig .
Es ist jedoch darauf zu verzichten, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und den Ab zug tiefer anzusetzen. Dies würde nämlich zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % und damit zur gänzlichen Verneinung eines Anspruchs des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente führen ( reformatio in peius ; vgl. Art. 61 lit . d ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jedoch von der Mög lich keit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich un rich tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des Bundes ge richtes H 161/2006 vom 6. August 2007 E.
6.5 und 8C_592/2012 vom 23. Novem ber 2012 E. 3.5).
Bei einem Abzug von 25 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2007 von Fr. 45‘108.-- (= 0,75 x Fr. 60‘144.--).
Die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3 0 ‘ 61 9. 20 bzw. 40 % , womit er Anspruch auf eine
Viertelsrente hat.
5 .
Demnach ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen . 6. 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebens un terhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit be ur teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Urteil des Bundesgerichtes 4D_41/200 9 vom 14. Mai 2009 E.
3 mit Hinweisen). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Ver mögens ver hältnisse , und zwar beider Ehe gatten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_21/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes 5P.463/2000 vom 22. Dezember 2000 E 3.c mit Hinweisen). 6 .2
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte ihm Frist an, um dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). Am 22. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter das Formular (Urk. 10) einreichen. Danach bezieht der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe und hat keine Schulden. Als Einkommensquellen werden Rentenleistungen des Beschwerde führers von insgesamt ca. Fr. 3‘100.-- pro Monat und seiner Lebenspartnerin von Fr. 3‘021.-- pro Monat genannt. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der SUVA Fr. 33‘1 9 0.-- bzw. Fr. 2‘76 5 .83 pro Monat ( Urk. 11/2) und von der Beschwerdegegnerin Fr. 4‘416.
bzw. Fr. 368.-- pro Monat ( Urk. 11/3) erhalten hat. Bei der Lebens partnerin waren
es Fr. 8‘418.-- bzw. Fr. 701.50 pro Monat ( Urk. 11/5) von der SUVA und Fr. 27‘840. bzw. Fr. 2‘320.-- pro Monat ( Urk. 11/4) von der Be schwerde geg nerin . Das Paar verfügt damit über monatliche Einnahmen von rund Fr. 6‘150.--. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 1‘654.-- ( Urk. 10 Ziff. IV.5.), wogegen aus dem einge reichten Belegen vom 2. September 1997 ( Urk. 11/7) und vom 6. April 1999 ( Urk. 11/8) lediglich solche von Fr. 1‘473.60 für die Wohnung ,
wovon Fr. 100.-- für zwei Park plätze , sowie von Fr. 90.-- für eine Garage hervorgehen. Ohne die nicht zum Notbedarf zählenden Kosten für die Parkplätze und die Garage von insgesamt Fr. 1 9 0.-- sind Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘ 28 3.60 belegt. An weiteren durch schnittlichen monatlichen Aufwendungen hat der Beschwerdeführer Fr. 100.-- für Beiträge an AHV, IV, EO und ALV und 2 x Fr. 428. -- für Kranken- und Un fallversicherungen (mit einer jährlichen Prämienverbilligung von Fr. 528.--) gel tend gemacht. Sodann fallen laut den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 260.-- pro Jahr für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 200.-- (2 x Fr. 100.--) für Arztkosten an ( Urk. 7 Ziff. IV.6-14). Weitere Auslagen werden verneint. Das Steueramt der Stadt M.___ hat am 1 9. November 2013 beschei nigt, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012 ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 31‘600.-- und ein Vermögen von Fr. 4‘000. -- aufgewiesen hat ( Urk. 10 S. 7). 6 .3
Aus der Auflistung der Angaben im Formular und der Beilagen erhellt ohne Weiteres , dass der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nur ungenü gend nach gekommen ist. Für die geltend gemachten Ausgaben sind weitgehend keine Belege eingereicht worden. Stellt man gleichwohl auf die vom Beschwer deführer gemachten Angaben resp. die eingereichten Unterlagen ab, so sind ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘150.-- (Leistungen der SUVA und der Beschwerdegegnerin) anrechenbare Auslagen von Fr. 4 ‘ 117 . 25 ( Grund betrag Ehe paar Fr. 1 ‘70 0.--, Miete Fr. 1‘ 28 3.60, Fr. 100. -- Beiträge an AHV etc. ,
Kran ken kassenprämien Fr. 812 . -- [ 2 x Fr. 428. -- abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 44.--], Hausrat- und Haft pflichtversicherung Fr. 21.65, Arztkosten Fr. 200.--) gegenüber zustellen, wo mit unter Berücksichtigung eines monatlichen Frei betra ges von Fr. 500.-- (E he paar) ein Überschuss von Fr. 1 ‘ 532 . 75 resultiert. Der Be schwerde führer ist of fenbar mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, lebt aber mit dieser seit 1979 in einem eheähnlichen Verhältnis
und hat mit ihr drei ge meinsame Kinder ( Urk. 8/133/ 14 ) . Bei einem Über schuss in dieser Höhe ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohne Weite res zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.5). 6 .4
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt. 7.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 8. März 2004 (Urk. 8/12) sowie d en Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Chirurgie FMH, vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) ein. Ausserdem zog s ie die Akten der SUVA bei (Urk.
8/18/1-52 , Urk. 8/26/1-38 , Urk. 8/43/1-83, Urk. 8/55/1-38 , Urk. 8/75/1-85 , Urk. 8/82/1-36 ). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheid verfah rens
( Urk. 8/93-99 ) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung en vom 1 1. März 2010 ( Urk. 8/108) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 bis zum 3 0. April 2004 eine ganze Invaliden rente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 200
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.4 Nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung besteht für die Invali den versicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Un fall ver sicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementspre chend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. In BGE 133 V 549 E. 6 wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Ge sichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde.
Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn be kannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der ver gleichs weisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bun desge richts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E.
3). Da einerseits weder der In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfall versi cherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen In validi tätsbegriffs verschieden seien, besteht auch im umgekehrten Sinn keine Bin dungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und unter an derem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversi cherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) be stehen beim Beschwerdeführer therapieresistente Schmerzen an der Schulter rechts mit Kraftverlust und Bewegungseinschränkung, ein Status nach Schulter kontusion rechts, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts (durch MRI nicht bestätigt), eine Pseudoparalyse an der Schulter rechts sowie eine post traumatische Neurasthenie mit depressiver Stimmung und Schlaflosig keit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausserdem eine Obesitas (in Behand lung mit Xenical bereits abgenommen) vorhanden. In seiner ange stammten Tätigkeit als Sanitär-Monteur sei der Beschwerdeführer vom 17. August 2001 bis zum 1 4. Juli 2002 zu 100 % , vom 1 5. Juli bis zum 23. Oktober 2002 zu 75 % , vom 2 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2002 zu 50 % und seit dem 5. Deze m ber 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . Der Be schwerdeführer sei beim Aussteigen aus dem Bus auf die rechte Schulter gestürzt und habe in der Folge unter zunehmenden Schmerzen gelitten. Sichere Läsionen seien nicht feststellbar gewesen. Trotz medikamentöser und physio the rapeutischer Behandlung hätten die Schmerzen persistiert , und es sei zur Pseu doparalyse der rechten Schulter mit eingeschränkter Funktion gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Dauerschmerzen in der rechten Schulter, auch in der Nacht. Seine Bewegungen mit dem rechten Arm seien schmerzhaft und ein geschränkt. Der Beschwerdeführer leide unter erhöhter Nervosität, deprimier ter Stimmung und Schlaflosigkeit. 2.1 .2
Am 2 7. November 2012 ( Urk. 8/149) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter Dauerschulterschmerzen rechts bei retraktierter
Kapsulitis und AC-Gelenksarthrose , medialer Gonarthrose mit Knorpelschaden rechts, Status nach Osteochondritis
dissecans , Diskushernie L4/5 und medialer Diskushernie L5/S1, mittelgradiger Spondylarthrose LWS, Depression und chronifiziertem
Schmerz syndrom . Wegen Dauerbeschwerden sei keine angepasste Tätigkeit mehr zu mut bar. Eine Belastung
sei wegen bestehender funktioneller Einbussen in der Schul ter rechts, im Knie rechts und am Rücken nicht möglich. 2.2 2.2.1
Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Ge fühle n und Sozialverhalten (ICD-10: F.43.25) nach einem Arbeitsunfall am 17. August 2001 mit schwerer Schulterkontusion mit konikutiver , retrak t iler Re- Kapsuli ti s und unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Knie gelenk bei degenerativen Veränderungen, die als Folge eines im Jahre 1981 er lebten Arbeitsunfalles entstanden seien . Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Be handlung durch ihn -
Dr. A.___
- am 3. Februar 2004 zu 100 % arbeits unfähig. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Die körperlichen und psychischen Probleme hätten persistiert. Psychisch sei der Be schwerde füh rer depressiv, ängstlich und psychomotorisch verspannt. Die Schmer zen hätten sich sogar intensiviert und es sei eine erneute Operation in Betracht gezogen worden. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisieren den Verlauf genommen. Wegen der kombinierten körperlichen und psychischen Beschwer den sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfä hig , und auch in einem anderen Beruf bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit . Die Therapie der körperlichen Beschwerden sei noch nicht ganz aus geschöpft , und es werde immer wieder die Möglichkeit eines operativen Ein griffs geprüft. Die Prognose bleibe ungünstig. Es sei mit einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. 2.2.2
Als Stellungnahme zum C.___ -Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/2 -30 ) hielt Dr. A.___ am 3. April 2012 ( Urk. 8/ 135 ) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, im Gegensatz zu den C.___ - Gutachte r n sei er der An sicht, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.11) vorliege. Dazu bestehe auch eine Persönlichkeits stö rung , die als Folge langjähriger Schmerzen und einer erfolglosen Behandlung der kör per lichen Beschwerden e ntstanden sei (ICD10 F60.8). Der Beschwerde führer sei sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeits un fähig. Es sei angesichts der jahrelangen Arbeitsentwöhnung nicht mehr mög lich, ihn in den Arbeitsprozess zu integ rieren.
2.3
Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Ver wei sungs tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Februar 2004 aus psychiatri scher Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Er arbeite seit acht Jahren nicht mehr und habe wohl mit seiner Rolle als Arbeitnehmer längst abge schlossen. Berufliche Mass nahmen könnte n vor diesem Hintergrund nicht mehr erfolgreich durchge führt werden. Es liege kein schwerwiegende s psychisches Leiden vor , und es bestün den IV-fremde psychosoziale Belastungs faktoren (seit Jahren berentete Lebens partnerin , fehlende Berufsausbildung, fehlende Inte gration in der Schweiz). 2.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/27) folgende Diagnose: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10 M17.9) - Status nach Verschraubung Dissekat medialer Femurkondylus 10/81 bei Osteochondrosis
dissecans
- Status nach athroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Schrau ben entfernung 6/07 - varusbetonte Gonarthrose (MRI 10/07) - klinisch keine Schonungszeichen des rechten Beines 2. Schmerzen und Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75.8) - Status nach mehrfachen Schulterkontusio n en 11/97, 11/99 und 8/01 - klinisch keine Hinweise für frozen
shoulder - klinisch keine Sc honungszeichen des rechten Arme s - sonografisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Rotatoren manschetten -Läsion oder frozen
shoulder ( Arthro MRI 6/04) - radiologisch und kernspintomografisch AC-Gelenksarthrose - szintigrafisch 6/02 kein Hinweis auf frozen
shoulder Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund - kernspintomografisch 10/07 kein Nachweis einer Diskushernie 2. Ertaubung links, Hörminderung rechts, mit Hörgerät versorgt (ICD-10 H91.1) 3. Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) 4. Adipositas permagna , BMI 45 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) 5. Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Zusammengefasst finde sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Wad dell , die für eine psychische Überlagerung sprächen, sei en positiv. Daneben seien auch Zeichen der bewussten Aggravation vorhanden . So demonstriere der Beschwer de führer im Bereich der rechten Schulter, dem rechten Knie und der LWS eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit, die sich so bei unb ewussten Bewegungen nicht zeige ( Urk. 8/133/2 4 ) .
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor li egenden Dokumente sowie früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die ei nes Sanitär-/Heizungsmonteurs , dem Beschwerdeführer seit August 2006 nicht mehr zumutbar seien. Damals sei kernspintomografisch eine Gonarthrose rechts fest gestellt worden. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach arth rosko pischer
Teilmeniskektomie und Schraubenentfernung am Knie rechts am 7. Juni 2007 habe für die Dauer von 8 Wochen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit be stan den. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit auf grun d der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 länger fristig relevant ein geschränkt gewesen sei. Eine höhergradige
Schulter pathologie habe in den bild gebenden Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder ander weitiger somatischer Sicht seit August 2001 länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/133/28) . 2.5
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2012 ( Urk. 8/137/4) ist das C.___ -Gutachten in Bezug auf Vorakten , auf eigene Erhebungen zu Beschwerden und Befunden, in Diagnostik, in Beur tei lung der berufsrelevanten Einschränkungen und daraus abgeleiteter Bemes sung der Arbeitsfähigkeit schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden k önne . 2.6
Laut dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/152) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es sei während der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Aufgrund fehlender The ra piemotivation habe es keine weitere Indikation für ein e Behandlung gege ben und der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen und bei feh len den Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten häus li chen Verhältnisse entlassen worden. 2.7
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2014 ( Urk.
16) handelt es sich beim Beschwerdeführer um schwerwiegende Unfallfolgen von Seiten des Knies bei Status nach traumatischer Menisk usläsion mit medialer Meniskek to mie sowie zunehmender Pa ngonarthrose mit erneuter Menisk usläsion und Knor pelschädigung retropatellar. Das Kniegelenk sei schmerzhaft eingeschränkt be weglich mit Extensionsdefizit von 20 Grad, wobei der Beschwerdeführer ausser halb der Wohnung nur mit S tockhilfe mobil sei. Im Bereich der rechten Schulter bestünden auch gravierende Unfallfolgen bei Status nach SLAP-Läsion mit chronischer Bursitis subacromialis sowie Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der langen Bicepssehne mit ebenfalls stark eingeschränkter Beweg lichkeit. In der letzten Zeit bestünden progrediente Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine, die einerseits auf mas sives Schonhinken mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie dege ne rative Veränderungen der LWS zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Knie- und Schulterbeschwerden als Unfallfolgen könne dem Beschwerde führer keine Arbeit mehr zugemutet werden. Wegen des krank heitsbedingten
Rücken leidens sowie der schweren depressiven Entwicklung betrage der Invali ditäts grad 100 % . 3. 3.1
Das Gutachten des C.___ vom
E. 4 eine Viertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung en erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Er wägungen über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 8/114).
E. 9 0.-- bzw. Fr. 2‘76 5 .83 pro Monat ( Urk. 11/2) und von der Beschwerdegegnerin Fr. 4‘416.
bzw. Fr. 368.-- pro Monat ( Urk. 11/3) erhalten hat. Bei der Lebens partnerin waren
es Fr. 8‘418.-- bzw. Fr. 701.50 pro Monat ( Urk. 11/5) von der SUVA und Fr. 27‘840. bzw. Fr. 2‘320.-- pro Monat ( Urk. 11/4) von der Be schwerde geg nerin . Das Paar verfügt damit über monatliche Einnahmen von rund Fr. 6‘150.--. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 1‘654.-- ( Urk.
E. 10 S. 7). 6 .3
Aus der Auflistung der Angaben im Formular und der Beilagen erhellt ohne Weiteres , dass der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nur ungenü gend nach gekommen ist. Für die geltend gemachten Ausgaben sind weitgehend keine Belege eingereicht worden. Stellt man gleichwohl auf die vom Beschwer deführer gemachten Angaben resp. die eingereichten Unterlagen ab, so sind ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘150.-- (Leistungen der SUVA und der Beschwerdegegnerin) anrechenbare Auslagen von Fr. 4 ‘ 117 . 25 ( Grund betrag Ehe paar Fr. 1 ‘70 0.--, Miete Fr. 1‘ 28 3.60, Fr. 100. -- Beiträge an AHV etc. ,
Kran ken kassenprämien Fr. 812 . -- [ 2 x Fr. 428. -- abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 44.--], Hausrat- und Haft pflichtversicherung Fr. 21.65, Arztkosten Fr. 200.--) gegenüber zustellen, wo mit unter Berücksichtigung eines monatlichen Frei betra ges von Fr. 500.-- (E he paar) ein Überschuss von Fr. 1 ‘ 532 . 75 resultiert. Der Be schwerde führer ist of fenbar mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, lebt aber mit dieser seit 1979 in einem eheähnlichen Verhältnis
und hat mit ihr drei ge meinsame Kinder ( Urk. 8/133/
E. 14 ) . Bei einem Über schuss in dieser Höhe ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohne Weite res zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.5). 6 .4
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt. 7.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00902 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit dem 1. Mai 1997 bei der Y.___ als Sanitärinstallateur ( Urk. 8/12) . Am 1 7. August 2001 stürzte er während der Arbeit und verletzte sich an der Schulter rechts und am Ellbogen links ( Urk. 8/18/52). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallver si che rung. Wegen den Unfallfolgen meldete sich X.___ am 12 . Februar 2004 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeber be richt der Y.___ vom 1 8. März 2004 (Urk. 8/12) sowie d en Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Chirurgie FMH, vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) ein. Ausserdem zog s ie die Akten der SUVA bei (Urk.
8/18/1-52 , Urk. 8/26/1-38 , Urk. 8/43/1-83, Urk. 8/55/1-38 , Urk. 8/75/1-85 , Urk. 8/82/1-36 ). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheid verfah rens
( Urk. 8/93-99 ) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung en vom 1 1. März 2010 ( Urk. 8/108) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100
% mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 bis zum 3 0. April 2004 eine ganze Invaliden rente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 200 4 eine Viertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung en erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Er wägungen über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 8/114). 1.2
Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 9 . Februar 2012 erstellen ( Urk. 8/133 / 2 -30 ). Am 10. April 2012 ( Urk. 8/134) reichte der Versic herte die Stellungnahme von Dr. A.___ zu diesem Gutachten vom 3. April 2012 ( Urk. (7/135) ein. Mit Vor be scheid vom 2 4. April 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/140), woge gen der Versicherte am 2 5. Mai 2012 Einwand erhob ( Urk. 8/142/1-3). Die IV-Stelle nahm die Berichte des D.___ vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 8/146), vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 8/153) und vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/152) sowie von Dr. Z.___ vom 2 7. November 2012 ( Urk. 8/149) zu den Ak ten. Mit Verfügung vom 3. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu, wobei sie für die Zeit von 2001 bis August 2006 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit verneinte ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Milosav Milovanovic, Bera tungsstelle für Ausländer, am 7. Oktober 2013 Beschwerde mit folgenden An trägen ( Urk. 1):
„Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze Rente ab 30.04.2004 zuzusprechen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwor t vom 1 9. November 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die gänzliche Ver nei nung des Rentenanspruchs im Sinne einer reformatio in peius ( Urk. 7). Mit Rep lik vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.
15) liess der Beschwerdeführer voll umfänglich an seiner Beschwerde festhalten, w obei er den Arztbericht von Dr. med.
E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Januar 2014 ( Urk. 15 und Urk. 16 ) beilegte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. April 2014 ( Urk.
18) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 ( Urk. 19) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4
Nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung besteht für die Invali den versicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Un fall ver sicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementspre chend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. In BGE 133 V 549 E. 6 wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Ge sichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde.
Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn be kannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der ver gleichs weisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bun desge richts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E.
3). Da einerseits weder der In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfall versi cherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen In validi tätsbegriffs verschieden seien, besteht auch im umgekehrten Sinn keine Bin dungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und unter an derem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversi cherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.3). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2004 ( Urk. 8/15/1-4) be stehen beim Beschwerdeführer therapieresistente Schmerzen an der Schulter rechts mit Kraftverlust und Bewegungseinschränkung, ein Status nach Schulter kontusion rechts, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts (durch MRI nicht bestätigt), eine Pseudoparalyse an der Schulter rechts sowie eine post traumatische Neurasthenie mit depressiver Stimmung und Schlaflosig keit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausserdem eine Obesitas (in Behand lung mit Xenical bereits abgenommen) vorhanden. In seiner ange stammten Tätigkeit als Sanitär-Monteur sei der Beschwerdeführer vom 17. August 2001 bis zum 1 4. Juli 2002 zu 100 % , vom 1 5. Juli bis zum 23. Oktober 2002 zu 75 % , vom 2 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2002 zu 50 % und seit dem 5. Deze m ber 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . Der Be schwerdeführer sei beim Aussteigen aus dem Bus auf die rechte Schulter gestürzt und habe in der Folge unter zunehmenden Schmerzen gelitten. Sichere Läsionen seien nicht feststellbar gewesen. Trotz medikamentöser und physio the rapeutischer Behandlung hätten die Schmerzen persistiert , und es sei zur Pseu doparalyse der rechten Schulter mit eingeschränkter Funktion gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Dauerschmerzen in der rechten Schulter, auch in der Nacht. Seine Bewegungen mit dem rechten Arm seien schmerzhaft und ein geschränkt. Der Beschwerdeführer leide unter erhöhter Nervosität, deprimier ter Stimmung und Schlaflosigkeit. 2.1 .2
Am 2 7. November 2012 ( Urk. 8/149) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter Dauerschulterschmerzen rechts bei retraktierter
Kapsulitis und AC-Gelenksarthrose , medialer Gonarthrose mit Knorpelschaden rechts, Status nach Osteochondritis
dissecans , Diskushernie L4/5 und medialer Diskushernie L5/S1, mittelgradiger Spondylarthrose LWS, Depression und chronifiziertem
Schmerz syndrom . Wegen Dauerbeschwerden sei keine angepasste Tätigkeit mehr zu mut bar. Eine Belastung
sei wegen bestehender funktioneller Einbussen in der Schul ter rechts, im Knie rechts und am Rücken nicht möglich. 2.2 2.2.1
Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2008 ( Urk. 8/84) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Ge fühle n und Sozialverhalten (ICD-10: F.43.25) nach einem Arbeitsunfall am 17. August 2001 mit schwerer Schulterkontusion mit konikutiver , retrak t iler Re- Kapsuli ti s und unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Knie gelenk bei degenerativen Veränderungen, die als Folge eines im Jahre 1981 er lebten Arbeitsunfalles entstanden seien . Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Be handlung durch ihn -
Dr. A.___
- am 3. Februar 2004 zu 100 % arbeits unfähig. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Die körperlichen und psychischen Probleme hätten persistiert. Psychisch sei der Be schwerde füh rer depressiv, ängstlich und psychomotorisch verspannt. Die Schmer zen hätten sich sogar intensiviert und es sei eine erneute Operation in Betracht gezogen worden. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisieren den Verlauf genommen. Wegen der kombinierten körperlichen und psychischen Beschwer den sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfä hig , und auch in einem anderen Beruf bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit . Die Therapie der körperlichen Beschwerden sei noch nicht ganz aus geschöpft , und es werde immer wieder die Möglichkeit eines operativen Ein griffs geprüft. Die Prognose bleibe ungünstig. Es sei mit einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. 2.2.2
Als Stellungnahme zum C.___ -Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/2 -30 ) hielt Dr. A.___ am 3. April 2012 ( Urk. 8/ 135 ) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, im Gegensatz zu den C.___ - Gutachte r n sei er der An sicht, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.11) vorliege. Dazu bestehe auch eine Persönlichkeits stö rung , die als Folge langjähriger Schmerzen und einer erfolglosen Behandlung der kör per lichen Beschwerden e ntstanden sei (ICD10 F60.8). Der Beschwerde führer sei sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeits un fähig. Es sei angesichts der jahrelangen Arbeitsentwöhnung nicht mehr mög lich, ihn in den Arbeitsprozess zu integ rieren.
2.3
Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 8/88) die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Ver wei sungs tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Februar 2004 aus psychiatri scher Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Er arbeite seit acht Jahren nicht mehr und habe wohl mit seiner Rolle als Arbeitnehmer längst abge schlossen. Berufliche Mass nahmen könnte n vor diesem Hintergrund nicht mehr erfolgreich durchge führt werden. Es liege kein schwerwiegende s psychisches Leiden vor , und es bestün den IV-fremde psychosoziale Belastungs faktoren (seit Jahren berentete Lebens partnerin , fehlende Berufsausbildung, fehlende Inte gration in der Schweiz). 2.4
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2012 ( Urk. 8/133/27) folgende Diagnose: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10 M17.9) - Status nach Verschraubung Dissekat medialer Femurkondylus 10/81 bei Osteochondrosis
dissecans
- Status nach athroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Schrau ben entfernung 6/07 - varusbetonte Gonarthrose (MRI 10/07) - klinisch keine Schonungszeichen des rechten Beines 2. Schmerzen und Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75.8) - Status nach mehrfachen Schulterkontusio n en 11/97, 11/99 und 8/01 - klinisch keine Hinweise für frozen
shoulder - klinisch keine Sc honungszeichen des rechten Arme s - sonografisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Rotatoren manschetten -Läsion oder frozen
shoulder ( Arthro MRI 6/04) - radiologisch und kernspintomografisch AC-Gelenksarthrose - szintigrafisch 6/02 kein Hinweis auf frozen
shoulder Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund - kernspintomografisch 10/07 kein Nachweis einer Diskushernie 2. Ertaubung links, Hörminderung rechts, mit Hörgerät versorgt (ICD-10 H91.1) 3. Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) 4. Adipositas permagna , BMI 45 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) 5. Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Zusammengefasst finde sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Wad dell , die für eine psychische Überlagerung sprächen, sei en positiv. Daneben seien auch Zeichen der bewussten Aggravation vorhanden . So demonstriere der Beschwer de führer im Bereich der rechten Schulter, dem rechten Knie und der LWS eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit, die sich so bei unb ewussten Bewegungen nicht zeige ( Urk. 8/133/2 4 ) .
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor li egenden Dokumente sowie früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die ei nes Sanitär-/Heizungsmonteurs , dem Beschwerdeführer seit August 2006 nicht mehr zumutbar seien. Damals sei kernspintomografisch eine Gonarthrose rechts fest gestellt worden. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach arth rosko pischer
Teilmeniskektomie und Schraubenentfernung am Knie rechts am 7. Juni 2007 habe für die Dauer von 8 Wochen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit be stan den. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit auf grun d der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 länger fristig relevant ein geschränkt gewesen sei. Eine höhergradige
Schulter pathologie habe in den bild gebenden Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder ander weitiger somatischer Sicht seit August 2001 länger fristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/133/28) . 2.5
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ , Facharzt Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2012 ( Urk. 8/137/4) ist das C.___ -Gutachten in Bezug auf Vorakten , auf eigene Erhebungen zu Beschwerden und Befunden, in Diagnostik, in Beur tei lung der berufsrelevanten Einschränkungen und daraus abgeleiteter Bemes sung der Arbeitsfähigkeit schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden k önne . 2.6
Laut dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/152) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es sei während der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Aufgrund fehlender The ra piemotivation habe es keine weitere Indikation für ein e Behandlung gege ben und der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen und bei feh len den Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten häus li chen Verhältnisse entlassen worden. 2.7
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2014 ( Urk.
16) handelt es sich beim Beschwerdeführer um schwerwiegende Unfallfolgen von Seiten des Knies bei Status nach traumatischer Menisk usläsion mit medialer Meniskek to mie sowie zunehmender Pa ngonarthrose mit erneuter Menisk usläsion und Knor pelschädigung retropatellar. Das Kniegelenk sei schmerzhaft eingeschränkt be weglich mit Extensionsdefizit von 20 Grad, wobei der Beschwerdeführer ausser halb der Wohnung nur mit S tockhilfe mobil sei. Im Bereich der rechten Schulter bestünden auch gravierende Unfallfolgen bei Status nach SLAP-Läsion mit chronischer Bursitis subacromialis sowie Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der langen Bicepssehne mit ebenfalls stark eingeschränkter Beweg lichkeit. In der letzten Zeit bestünden progrediente Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine, die einerseits auf mas sives Schonhinken mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie dege ne rative Veränderungen der LWS zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Knie- und Schulterbeschwerden als Unfallfolgen könne dem Beschwerde führer keine Arbeit mehr zugemutet werden. Wegen des krank heitsbedingten
Rücken leidens sowie der schweren depressiven Entwicklung betrage der Invali ditäts grad 100 % . 3. 3.1
Das Gutachten des C.___ vom 9 . Februar 2012 ( Urk. 8/1 33 / 2 -30) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E.
3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E . 3b/ bb vgl. E. 1.3 ). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt gegen das Gutachten vorbringen, das C.___ sei be kannt als versicherungsfreundliche Adresse und handle auch so. Die Begut ach tung beim Psychiater habe mit Übersetzung nur 20 Minuten gedauert , und der Beschwerdeführer habe nur ein paar Sätze mit dem Psychiater wechseln kön nen. Die psychiatrischen Befunde seien denn auch im Vergleich zu jenen des früheren psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ , des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der Klinik D.___ extrem unterschiedlich aus gefallen. Sowohl Dr. A.___ als a uch die Ärzte der Klinik D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer beim C.___ von einem Rheumatologen und nicht von ei nem orthopädischen Chirurgen untersucht worden. Die rheumatologischen Be schwerden stünden jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr leide der Beschwer deführer unter den Folgen von schweren Unfällen, bei welchen er sich Verlet z ungen an der Schulter und am rechten Knie zugezogen habe (Urk. 1 S. 3 und 4) . 3.3
Hinsichtlich der Dauer der psych iatrischen Untersuchung durch Dr. med.
G.___
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom C.___
ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.2). Der Beschwerdeführer wurde durch
Dr. G.___ unter Beizug eines Dolmetschers befragt .
Es ist dem Gutachten zwar zu entnehmen, dass nur ein zähflüssiges Ge spräch zustande kam. Dies lag aber laut Dr. G.___ daran, dass der Beschwerde führer von sich aus fast keine An ga ben machte und sich passiv-neutral und wenig kooperativ verhielt ( Urk. 8/133/15 ). Mithin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung um fassend zu äussern , und es wurde bas ierend auf dessen Angaben eine vollstän dige psychiatrische Beurtei lung erstellt. Der Austrittsbericht des D.___ vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/152), wo sich der Beschwerde führer im Oktober 2012 – erstmals - in einem zweiwöchigen stationären Aufenthalt befand, lässt jedenfalls nicht da rauf schliessen, dass eine ausführlichere psychiatrische Untersuchung zu wesent lich anderen Erkenntnissen geführt hätte. Wohl wurden darin als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne so matisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) angeführt (vgl. demgegenüber aber die Berichte des D.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2012 und vom 21. Januar 2013, worin – nur - eine mittelgradige de pressive Episode mit somatischen Syndrom [ICD-10 F32.1] diagnostiziert worden war [Urk. 8/146 und Urk. 3/4]). Bei einer depressiven Episode handelt es sich indessen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krank heitscharakter fehlt. Daran ändert nichts, dass sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundes ge richtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3). Überdies gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sät z lich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E.
3.3 mit Hinweis). D ie Ärzte des D.___ konstatier t en, indessen dass eine erfolgreiche Behandlung des Beschwer defüh rers aufgrund fehlender Therapiemotivation nicht möglich war. Eine Arbeitsun fähigkeit attestierten sie ihm im Austrittsbericht nicht.
Dr. G.___ nimmt ausserdem auch zu den früheren psychiatrischen Ein schätzun gen Stellung ( Urk. 8/133/17) und legt nachvollziehbar dar , warum er zu einer abweichenden Beurteilung gelangt . Bezüglich der Einschätzung des behandeln den Psychiaters Dr. A.___ ist anzumerken, dass dieser erst als Reaktion auf den berechtigten Einwand im C.___ -Gutachten ( Urk. 8/133/17), wonach die von ihm di agnostizierte Anpassungsstörung sieben Jahre nach dem Unfall nicht als nac h vollziehbar erscheint, statt der Anpassungsstörung eine rezi divierende depres sive Störung diagnostiziert hat , was nicht zu überzeugen vermag. Ausserdem be rücksichtigt Dr. A.___ auch den invaliditätsfremden Um stand, dass die Ein gliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner bereits Jahre dauern den Abstinenz vom Erwerbsleben und seines fortge schrittenen Alter s erheblich eingeschränkt ist . Generell ist bezüglich der Berichte der behandelnden Ärzte ausserdem anzumerken, dass bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mit unter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrau ensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 3.4
Es erscheint im Weiteren auch nicht zutreffend, dass
– wie Dr. E.___ im Be richt vom 18. Januar 2014 (Urk. 16) bemerkte - der Beschwerdeführer un ter den Folgen schwerer Unfälle leidet, sondern es ist vielmehr festzuh alten, dass er Un fälle erlitten hat, welche im Bagatellbereich anzu siedeln sind ( er ist mehrere Male gestürzt und hat sich dabei vor allem an der
rechte n
S chulter und am rechte n Knieg elenk verletzt ) . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ins besondere aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für ortho pädische Chirurgie , vom 9. September 201 2 ( richtig: 2010 ,
Urk. 3/3) , gehe das Ge genteil hervor, ist anzumerken, dass die schwere Schulterkontusion mit kon se kutiver r etraktierter
Kapsulitis von Dr. H.___ nicht als aktuelle Diagnose aufgeführt wird, sondern lediglich unter der Anamnese als Status. Die Kontu sion war ausserdem zwar schwer gradig , es handelt sich dabei aber grund sätzlich um eine vergleichsweise geringfügige Verletzung. Für den Umfang der vom Be schwerdeführer geschilderten Schmerzen konnte denn auch weder radiolo gisch, sonografisch , skelett szintigrafisch noch im MRI ein entsprechendes mor pholo gi sches Korrelat gefunden werden . V ielmehr fiel der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Unfall durch eine demonstrative Schmerzhaltung und Symptomausweitung auf. Die passive Prüfung der Schul terbeweglichkeit ver hin derte er durch aktive Gegeninnervation (vgl. unter anderen insbesondere den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ , FMH für Chirurgie, vom 2 9. April 2002, Urk. 8/ 1 8 /37 -39). In der Untersuchung beim C.___ demons trierte er eine massiv eingeschränkte aktive Schultergelenks beweglichkeit rechts, wies aber bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere Beweg lichkeit auf. Weiter hin war eine passive Überprüfung der Beweglichkeit wegen aktiven Ge gen spannens nicht möglich. Auch wies der Beschwerdeführer - wie dies für einen Rechtshänder typisch ist - am rechten Arm eine stärker ausge prägte Muskulatur auf als am linken und ebenso eine seitengleich e
Beschwie lung an beiden Händen. Das rechte Kniegelenk war bei der Untersuchung reizlos und auch hier war die Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen deutlich besser als vom Beschwerdeführer demonstriert. Immerhin spricht die am linken Bein stärker aus geprägte Muskulatur für eine effektive Schonung des rechten Beines. Rönt gen aufnahmen des rechten Kniegelenks konnten durch da s
C.___ keine ge macht werden, da der Beschwerdeführer das Institut vorher durch einen Neben aus gang ver liess. Ausserdem stellten die Ärzte des C.___ neben positiven Waddell - Zeichen auch Zeichen der b ewussten Aggravation fest ( Urk. 8/133/23-24). Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder verschie dene ortho pädische Chirurgen konsultierte, an der Schulter aber keine und am Knie nur in geringem Umfang chirurgische Eingriffe vorgenommen worden sind. Es scheint deshalb als sachgerecht, dass der Beschwerdeführer von den Gutach tern des C.___ primär aus rheumatologischer Sicht beurteilt worden ist. 3.5
Es ist zu berücksichtigen, dass die Adipositas gemäss gutachterlicher Einschät zung der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegen steht (Urk. 8/133/27). Der rheumatologische Gutachter wies aber ausdrücklich auf eine Übergewicht-mitbedingte myostatische Insuffizienz mit den entspre chen den muskuloligamentären Überlastungsreaktionen hin (Urk. 8/133/24). D er Beschwerdeführer ist gehalten, seine Passivität zu überwinden und
– den gut ach terlichen Empfehlungen folgend (Urk. 8/133/26) - mittels eines gezielten Therapie- und Trainings programms das Übergewicht zu reduzieren sowie der Dekonditionierung durch vermehr te Aktivität entgegen zu wirken.
3.6
Zusammenfassend ist damit vollumfänglich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die Ärzte des C.___ abzustellen und demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, adaptier t en Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Als solche gelten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten. Nicht mehr zumutbar ist dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungs-/ Sanitär monteur (Urk. 8/133/28) . 3.7
Es ist sodann den Ärzten des C.___ auch darin beizupflichten, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Heizungs-/Sanitärmonteur erst ab August 2006 ausgewiesen ist und sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 längerfristig relevant einge schränkt gewesen ist. So hielt Dr. med. J.___ von der K.___ am 6. März 2002 ( Urk. 8/15/9) fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus or thopädischer Sicht nicht ausstellbar, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig . A uch gemäss der Beurteilung von Dr. med.
L.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 4. Juli 2002 ( Urk. 8/18/34) stand der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nichts im Wege. Sodann gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ im Untersuchungsbericht vom 2 9. April 2002 (Urk. 8/18/37-39) zum Ergebnis, aufgrund der Situation sei er gezwungen, die Einschätzung der K.___ zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine 100%ige A rbeitsfähig keit zu attestieren. Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl.
E.4), kommt ab weichenden Entscheiden der Unfallversicherung - insbesondere . 1 solche n, wel ch e auf einem Vergleich beruhen - in der Invaliden versicherung keine Bin dungs wirkung zu. 4 . 4 .1
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits scha dens weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre. Keine Einigkeit besteht dagegen zwischen den Parteien bezüglich der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit dieser Arbeit erzielen könnte. Da darüber Unklarheit herrschte, gelangte das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 2 8. Februar 2011 zum Schluss, es seien zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge die Lohnausweise des Beschwerde führers der Jahre 1998 bis 2004 zu den Akten ( Urk. 8/115/1-5, Urk. 8/127/1-2) und erkundigte sich
am 1. September 2011 ( Urk. 8/126) telefonisch bei der Y.___ .
Deren Vertreter konnte jedoch die Frage, weshalb die in den Lohnausweisen aufgeführten Einkommen wesentlich höher sind als die im Auszug aus dem indi viduellen Konto aufge führten AHV-beitragspflichtigen Einkommen (Urk. 8/14) , nicht beantworten. Er verwies lediglich darauf, dass mit seinen Abrechnungen alles in Ordnung sei und er die AHV-Beiträge stets kor rekt abgerechnet habe. Es hätten auch entsprechende Revisionen stattgefunden. Wegen den verschiedenen Kranken- und Unfalltaggeldern sei alles ziemlich kompliziert gewesen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden, insbesondere auc h nicht über die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers. Aktuell würde ein sol cher Mitarbeiter Fr. 8‘500.-- pro Monat verdienen.
Die Beschwerdegegnerin gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass sich die Dis krepanz zwischen dem IK-Auszug und den Angaben der Arbeitgeberin nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig klären lasse, weshalb zur Ermittlung des Va lideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen sei ( Urk. 8/136). Dies ist an gesichts der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden. Die Angaben der Arbeitgeberin über den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich erzielt hätte, erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/14) in den Jahren 1993 bis 2003 als Sanitäts-/Heizungsmonteur bei der Y.___ ein AHV-beitragspflichtiges Jahrese inkommen von maximal Fr. 59'320.-- erzielte, nicht als aussagekräftig. Wohl hat die Arbeitge berin auf telefonische Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin noch einmal be kräftigt, dass ein solcher Mitarbeiter wie der Beschwerdeführer heute Fr. 8‘500.-- (pro Monat) verdienen würde , und er hat auch Lohnausweise der Jahre 1998 und 1999 eingereicht, aus welchen Bruttoeinkommen (ohne Kinder zulagen) des Beschwerdeführers von Fr. 77‘092.-- bzw. Fr. 67‘979.-- hervor ge hen ( Urk. 8/127). Er konnte aber die offensichtlich vorhandenen Wider sprüche zum Auszug aus dem individuellen Konto nicht (mehr) erklären , und er verfügt auch nicht mehr über Unterlagen betreffend das Arbeits verhältnis mit dem Be schwerdeführer. Aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben der Arbeitgeberin vom 18 . März 2004 (Urk. 8/12) hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Basis der angefochtenen Verfügung bildenden Valideneinkommens aner kannt , dass der Beschwerdefüh rer als Chefmonteur Sanitär- Heizung tätig gewesen ist , und sie ist von einem durchschnittlichen Ein kommen eines Arbei t nehmers in dieser Position ausge gangen ( Urk. 8/136). Da ran will die Beschwer de gegnerin nunmehr nicht mehr festhalten, sondern sie verweist in der Be schwerdeantwort vom 1 9. November 2013 ( Urk. 7) darauf, dass der Beschwerde führer über keine abgeschlossene Lehre als Sanitärmonteur verfüge und deshalb nicht vom Tabellenlohn auf Anforderungsniveau 2 (Ver richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern auf Anforderungs niveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bun desamtes für Statistik, TA7 (richtig: T7S), Ziffer 11 (Tätigkeiten im Bau gewerbe; vgl. LSE 2010 S.
31) auszugehen sei. Die nicht abgeschlossene Ausbil dung ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall die Pos ition als Chefmonteur bekleiden und ein en entsprechenden Lohn erziel e n würde . Es hat damit bei der Annahme zu bleiben, dass der Beschwerdeführer ein dem Anforderungsniveau 2 entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es ist je doch zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich rechtsprechungs ge mäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches (vorlie gend:
1. August 2007; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend sind (statt vieler: Urteil des Bundesge richtes 8C_368/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
5). Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Basis der LSE 2006 (statt 2010) zu berechnen. Im Jahr 2006 betrug der besagte Zentralwert Fr. 5‘958.-- (vgl. LSE 2006 TA7 Ziffer 11, An forderungsniveau 1 + 2), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S.
92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer im Baugewerbe (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S.
20) einen Verdienst von Fr. 6‘310.60 pro Monat resp. Fr.
75‘727.20 (x 12) pro Jahr ergibt. 4 .2 4 .2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nich t automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 4 .2.2
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li den einkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Die Beschwerdegeg ne rin hat den Zentralwert aller Wirtschaftszweige für im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigte Männer (TA1 Total) heran ge zogen, was nicht zu beanstanden ist. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4‘732.-- pro Monat (LSE 2006 TA1 S.
25). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S. 92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S.
20) resul tiert ein mutmassliches Einkommen 2007 von Fr. 5‘012.-- pro Monat resp. Fr.
60‘144.-- (x 12) pro Jahr. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Lasten heben kann, bei Arbeiten über Kopfhöhe, beim Bücken, Knien, ausschliesslichen Stehen/Gehen und bei Arbei ten auf Leitern/Gerüsten eingeschränkt ist und aufgrund des fortgeschrittenen Alters hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 25 % vorgenommen ( Urk. 2 S.
3, Urk. 8/136). In der Beschwerdeantwort vom
1 9. November 2014 ( Urk.
7) hat sie demgegenüber ausgeführt, dem Beschwer de führer stehe in einer angepassten Tätigkeit ein genügend breites Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten offen, weshalb seine Einschränkungen kei nen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Ebenso wenig rechtfertige sich ein Abzug auf grund des Alters, da dafür kumulativ eine langjährige Betriebs zu ge hörigkeit vorausgesetzt werde, welche beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. 4.2.3
Der Beschwerdeführer kann zwar zeitlich vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, erleidet er aber auch bei leichten Tätigkeiten Einschrän kungen. Er kann lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Mög lichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Lei tern und Gerüsten, ausüben. Damit ist die Palette möglicher Erwerbstätigkeiten auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt, insbesondere durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine überwiegend sitzende Tätig keit angewiesen ist, aber jederzeit sollte aufstehen und herumgehen können. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns alleine rechtfertigt zwar noch keinen Abzug vom Ta bellen lohn .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) ist aber nicht kumulativ eine langjährige Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt, wo bei es anzu merken gilt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ mehrere Jahre angestellt war. Insgesamt erscheint damit zwar die Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % als allzu grosszügig .
Es ist jedoch darauf zu verzichten, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und den Ab zug tiefer anzusetzen. Dies würde nämlich zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % und damit zur gänzlichen Verneinung eines Anspruchs des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente führen ( reformatio in peius ; vgl. Art. 61 lit . d ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jedoch von der Mög lich keit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich un rich tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des Bundes ge richtes H 161/2006 vom 6. August 2007 E.
6.5 und 8C_592/2012 vom 23. Novem ber 2012 E. 3.5).
Bei einem Abzug von 25 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2007 von Fr. 45‘108.-- (= 0,75 x Fr. 60‘144.--).
Die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3 0 ‘ 61 9. 20 bzw. 40 % , womit er Anspruch auf eine
Viertelsrente hat.
5 .
Demnach ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen . 6. 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebens un terhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit be ur teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Urteil des Bundesgerichtes 4D_41/200 9 vom 14. Mai 2009 E.
3 mit Hinweisen). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Ver mögens ver hältnisse , und zwar beider Ehe gatten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_21/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes 5P.463/2000 vom 22. Dezember 2000 E 3.c mit Hinweisen). 6 .2
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte ihm Frist an, um dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). Am 22. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter das Formular (Urk. 10) einreichen. Danach bezieht der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe und hat keine Schulden. Als Einkommensquellen werden Rentenleistungen des Beschwerde führers von insgesamt ca. Fr. 3‘100.-- pro Monat und seiner Lebenspartnerin von Fr. 3‘021.-- pro Monat genannt. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der SUVA Fr. 33‘1 9 0.-- bzw. Fr. 2‘76 5 .83 pro Monat ( Urk. 11/2) und von der Beschwerdegegnerin Fr. 4‘416.
bzw. Fr. 368.-- pro Monat ( Urk. 11/3) erhalten hat. Bei der Lebens partnerin waren
es Fr. 8‘418.-- bzw. Fr. 701.50 pro Monat ( Urk. 11/5) von der SUVA und Fr. 27‘840. bzw. Fr. 2‘320.-- pro Monat ( Urk. 11/4) von der Be schwerde geg nerin . Das Paar verfügt damit über monatliche Einnahmen von rund Fr. 6‘150.--. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 1‘654.-- ( Urk. 10 Ziff. IV.5.), wogegen aus dem einge reichten Belegen vom 2. September 1997 ( Urk. 11/7) und vom 6. April 1999 ( Urk. 11/8) lediglich solche von Fr. 1‘473.60 für die Wohnung ,
wovon Fr. 100.-- für zwei Park plätze , sowie von Fr. 90.-- für eine Garage hervorgehen. Ohne die nicht zum Notbedarf zählenden Kosten für die Parkplätze und die Garage von insgesamt Fr. 1 9 0.-- sind Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘ 28 3.60 belegt. An weiteren durch schnittlichen monatlichen Aufwendungen hat der Beschwerdeführer Fr. 100.-- für Beiträge an AHV, IV, EO und ALV und 2 x Fr. 428. -- für Kranken- und Un fallversicherungen (mit einer jährlichen Prämienverbilligung von Fr. 528.--) gel tend gemacht. Sodann fallen laut den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 260.-- pro Jahr für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 200.-- (2 x Fr. 100.--) für Arztkosten an ( Urk. 7 Ziff. IV.6-14). Weitere Auslagen werden verneint. Das Steueramt der Stadt M.___ hat am 1 9. November 2013 beschei nigt, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012 ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 31‘600.-- und ein Vermögen von Fr. 4‘000. -- aufgewiesen hat ( Urk. 10 S. 7). 6 .3
Aus der Auflistung der Angaben im Formular und der Beilagen erhellt ohne Weiteres , dass der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nur ungenü gend nach gekommen ist. Für die geltend gemachten Ausgaben sind weitgehend keine Belege eingereicht worden. Stellt man gleichwohl auf die vom Beschwer deführer gemachten Angaben resp. die eingereichten Unterlagen ab, so sind ei nem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘150.-- (Leistungen der SUVA und der Beschwerdegegnerin) anrechenbare Auslagen von Fr. 4 ‘ 117 . 25 ( Grund betrag Ehe paar Fr. 1 ‘70 0.--, Miete Fr. 1‘ 28 3.60, Fr. 100. -- Beiträge an AHV etc. ,
Kran ken kassenprämien Fr. 812 . -- [ 2 x Fr. 428. -- abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 44.--], Hausrat- und Haft pflichtversicherung Fr. 21.65, Arztkosten Fr. 200.--) gegenüber zustellen, wo mit unter Berücksichtigung eines monatlichen Frei betra ges von Fr. 500.-- (E he paar) ein Überschuss von Fr. 1 ‘ 532 . 75 resultiert. Der Be schwerde führer ist of fenbar mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, lebt aber mit dieser seit 1979 in einem eheähnlichen Verhältnis
und hat mit ihr drei ge meinsame Kinder ( Urk. 8/133/ 14 ) . Bei einem Über schuss in dieser Höhe ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohne Weite res zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.5). 6 .4
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 (Urk. 1) um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt. 7.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger