Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, absolvierte eine kaufmänni sche Lehre und war zuletzt von August 2006 bis Oktober 2008 bei der Firma Y.___ AG in Z.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 17. Oktober 2008 war (Urk. 7/1 Ziff. 3 , Urk. 7/12 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf psychische Beschwer den meldete sich der Versicherte a m
29. März 2010 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. A.___
ein p sychiatrisches Gutachten ein , das am 24. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/70 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/72-76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/77 = Urk. 2 /1 ) .
2.
Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom 2. September 2013 (Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine halbe Rente auszurich ten (S. 2 Ziff. 2 ), eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung vom
17. April 2013, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, welche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspreche, zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die Voraussetzungen für eine Inva - lidenrente seien da her nicht erfüllt (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ könne nicht ab gestellt werden. Das Gutachten sei hinsichtlich der Diagnosestellung wider sprüchlich (S. 4 f.) . Weiter werde bezüglich der Vorakten nur global auf das Aktendossier der Beschwerdegegnerin verwiesen und insbesondere fehlten Ak tenstelle n zu den Integrationsmassnahmen . Es fehle sodann auch an einer Aus einandersetzung mit den Abschlussberichten zu den Integrationsmassnahmen, was unentbehrlich sei (S. 5 Mitte ) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. April 2010 (Urk. 7/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare affektive Störung, seit mindestens 2003 - Zwangsstörung - soziale Phobie leichteren Grades - Reizdarm
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2010 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe schon mehrere manische und depressive Krisen gehabt. Ab dem Jahre 2003 habe er sich für zirka zwei Jahre von Dr. med. C.___ , Psychiater, behandeln lassen. Der Beschwerdeführer leide auch unter gewissen Ängsten und gehe am liebsten nicht aus dem Haus, da es ihm unangenehm sei, Bekannte zu treffen. Der Beschwerdeführer wirke initial etwas skeptisch und behalte im Gespräch einen leicht ironischen Touch. Das leicht submanische sei d urchaus andeutungsweise spürbar, indem nicht etwa Sorge oder Scham über seine Lebenssituation spürbar sei . Vielmehr scheine es, als wolle der Beschwerdeführer ausdrücken, dass er speziell und originell sei. Die Prognose sei sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf wie auch auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen. Eine gute Prog nose liege aber durchaus im Bereich des denkbaren (S. 2 Ziff. 1.4). Der Be schwerdeführer werde gegenwärtig psychiatrisch-psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelt. Es fänden regelmässige Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 1.5).
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter sei schwer abzu schätzen. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer wegen gewissen Ängsten sozi alphobischer Art und gewissen Zwängen im Moment nicht zu 100 % arbeitsfä hig sei. Seine Stimmungslage sei gegenwärtig ausgeglichen, diesbezüglich be stehe aktuell keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe zweifels ohne eine gewisse Arbeitsfähigkeit, aktuell sei diese auf zirka 30-40 % einzu schätzen. Der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls schwer zu bestimmen, da der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Okto ber 2008 freiwillig gewählt habe und bis dahin wohl mehr oder weniger zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.6) .
3.2
Dr. med. D.___ , Allgemeinde Medizin und Sportmedizin, berichtete am 24. Juni 2010 (Urk. 7/21 /6-9 ) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- bipolare psychische Erkrankungen
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht belastbar und habe deswegen auch das Gymnasium und eine kaufmännische Lehre abbrechen müssen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. August 2010 (Urk.7/22) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- bipolare affektive Störung (mittelgradig depressiv wahrscheinlich ab Juni bis November 2003, leicht manisch ab zirka Februar bis März 2004; ICD-10 F31) - Adoleszentenkrise
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Oktober 2003 bis 1. Juli 2004 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befunden (S. 1) . Er habe den Beschwerdeführer vom 29. September bis 17. Dezember 2003 und vom
4. März bis 6. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2 Mitte).
3.4
Die zuständigen Personen der E.___ , berichteten am 8. April 2011 (Urk. 7/37) über das Belastbarkeitstraining des Beschwerde führers vom 10. Januar bis 8. April 2011 und führten aus, das Hauptziel des Beschwerdeführers sei gewesen, den Anforderungen der Stundenpräsenz gerecht zu werden (S. 1 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen Pausen gebraucht. Er sei interes siert in den Kurs eingestiegen, habe zu Beginn jedoch starke Ermüdungserschei nungen, vor allem gegen Ende der Woche, gezeigt. Im Modul Bewegung, wel ches draussen stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer nie teilgenom men, weil er Angst gehabt habe, bei Bedarf keine Toilette zur Verfügung zu ha ben (S. 2 Ziff. 5 und 6) . Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Belastbar keitstrainings abwartend und beobachtend gewirkt. Er habe seine Motivation deutlich verbessern können und Verantwortung für sein Lern- und Arbeitsver halten übernommen. Er habe auch grosse Fortschritte in der Handhabung mit seinen erlebten Stresssituationen gemacht (S. 2
Ziff. 7).
Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele bezüglich Präsenz- und Fehlzeiten habe der Beschwerdeführer erreicht (S. 3 Ziff. 7). Während der Massnahme habe eine Präsenzzeit von vier Stunden täglich aufgebaut werden können. Eine Stei gerung der Präsenzzeit in den nächsten Monaten auf sieben Stunden pro Tag sei gut vorstellbar (S. 3 Ziff. 9). 3.5
Am 7. Oktober 2011 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/49) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers vom 11. April bis 7. Oktober 2011 und führten aus, der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an die Präsenz gut erreicht. Nach sechs Monaten Aufbau training habe er eine Präsenz von 50 % erreicht (S. 1 Ziff. 3).
Es sei beobachtet worden, dass nach jeder Thematisierung eines baldigen Prakti kums die Grundstimmung des Beschwerdeführers schlechter geworden sei und er sich bedrückt gezeigt habe. Die Suche nach einem Praktikumsplatz habe den Beschwerdeführer sichtbar belastet. Im Vorfeld des Arbeitstrainings sei der Beschwerdeführer sehr nervös gewesen, habe über rege Reizdarmaktivitäten und Stimmungsschwankungen geklagt. Nach dem Einstieg ins Praktikum habe er geäussert, deutlich erleichtert zu sein. In den Standortgesprächen habe der Be schwerdeführer geschildert, nach den Arbeitstagen jeweils sehr müde zu sein und gut schlafen zu können. Der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vermehrt unterstützende und motivierende Gespräche gebraucht. Der Beschwerdeführer habe sehr gut mit seinem Psychiater zusammengearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe die verlangte Präsenzzeit seit zwei Mo naten stabil erreicht (S. 3 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit deutlich steigern können. Sein Leistungsgrad, welcher noch nicht stabil erreicht sei, liege aktuell bei 50 % (S. 4 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Integrations massnahme kontinuierliche, jedoch langsame Fortschritte gemacht. Er brauche genügend Zeit für die Integration. Die Arbeitsfähigkeit müsse behutsam auf 50 % stabilisiert und dann weiter aufgebaut werden (S. 4 Ziff. 10).
3.6
Am 27. Februar 2012 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/52) über das Arbeitstraining des Beschwerde führers vom 8. Oktober 2011 bis 4. März 2012 und führten aus, zu Beginn des Praktikums habe der Beschwerdeführer sehr stabile Leistungen gebracht. Er habe über sehr gute kognitive Fähigkeiten verfügt. Nach einer zweimonatigen Einarbeitungszeit habe er eine zufriedenstellende Leistung erbracht. Der Be schwerdeführer habe sehr genau, aber eher langsam gearbeitet. Mit der ver stärkten depressiven Symptomatik seien seine Leistungen schlechter geworden. Er habe ungenauer gearbeitet und sei noch langsamer geworden. Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele hätten bis jetzt nicht erreicht werden können (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe im Moment eine Präsenzzeit von 60 % erreicht. Eine Leistungsstabilität sei im Moment nicht gegeben (S. 3 Ziff. 1). 3.7
Am 31. August 2012 berichteten di e zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/58) über den Arbeitsversuch mit Job Coaching des Beschwerdeführers vom 5. März bis 2. September 2012 und führten aus , im März 2012 habe sich der Beschwerdeführer verstimmter gefühlt. Er habe ver mehrt über Reizdarmsymptome, Lustlosigkeit und vermehrte Zwänge geklagt und habe sich vermehrt über die Mitarbeiterinnen im Betrieb geärgert. Als sich der Beschwerdeführer im April 2012 wieder kräftiger gefühlt habe, sei seine Ar beitszeit auf 25.2 Stunden wöchentlich erhöht worden. Es habe sich jedoch be reits Anfang Mai 2012 gezeigt, dass er mit einem Pensum von 60 % über seine Grenze gestossen sei. Schon kurz nach der Reduktion des Pensums auf 50 % habe sich der Beschwerdeführer wieder besser und kräftiger gefühlt. Die letzten drei Monate habe der Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Seit der Beschwerdeführer zu 50 % arbeite, bringe er eine gute, stabile Leistung und fühle sich wohl im Betrieb (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe eine Prä senzzeit und Stabilität von 50 % erreicht (S. 3 Ziff. 1). 3.8
Dr. B.___ berichtete am 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/68), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter er heblichen Stimmungsschwankungen und es komme immer wieder zu depressi ven Verstimmungen. Auch der Reizdarm und die Zwangssymptomatik seien nach wie vor vorhanden. Die berufliche Massnahme habe zu einer erheblichen Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit insgesamt geführt, was auch die Prognose deutlich verbessere. Mit einer Vollremission sei allerdings nicht zu rechnen, insbesondere nicht kurzfristig. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich momen tan nicht steigern (S. 2 Ziff. 1.4). Dank der Integrationsmassnahme habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Auch auf lange Sicht bleibe es bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % hinaus sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. April 2013, die fremd anamnestischen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichtgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0) - Reizdarm
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (CID-10 F61.1).
Er führte aus, aktuell liege beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Zwangs - stö rung mit verschiedenen Kontrollzwängen vor, die sich im Alltag und an der Arbeit auswirkten. Daneben bestehe eine bipolare Störung mit derzeit leichtgr adiger depressiver Symptomatik. Es bestünden eine leicht gedrückte Stimmungslage und eine am ehesten ebenfalls leichtgradige Antriebsminderung (S. 9 oben). Auf der einen Seite habe die Teilintegration in die Arbeitswelt dem Beschwerdeführer gut getan und die Insuffizienzgefühle rührten nach eigenen Angaben nicht zuletzt daher, dass er beruflich und sozial nur partiell integriert sei. Andererseits wirke es, als ob sich der Beschwerdeführer in seiner Situation eingerichtet habe. In diesem Zusammenhang seien auch die zum Teil wider sprüchlichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen in der Untersuchung zu sehen (S. 9 Mitte).
Aufgrund der lediglich leichtgradigen klinischen Symptomatik und den mit den bisherigen Massnahmen erzielten Erfolgen könne die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht mit der psychiatrischen Symptoma tik nicht gerechtfertigt werden. Die Persönlichkeitszüge seien einerseits im Rahmen einer auf sie fokussierenden Therapie als behandelbar und andererseits bezogen auf berufliche Tätigkeiten als überwindbar anzusehen (S. 9 f.). An haltspunkte für die von Dr. B.___ genannten abhängigen Persönlichkeitszüge hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden (S. 10 oben) .
Das aktuelle therapeutische Setting mit einer Konsultation pro Monat sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu den jetzt anste henden und möglichen therapeutisch-rehabilitativen Schritten zu befähigen. Während sich die klinische Symptomatik und d i e Desintegration verbessert hätten, seien jetzt persönliche Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, die schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit relevante limitierende Faktoren. Um diese zu bearbeiten, müsse eine dafür spezifische, höherfrequente Therapie durchgeführt werden. Auch be züglich der medikamentösen Therapie scheine aus gutachterlicher Sicht noch ein unausgeschöpftes Potential zu liegen (S. 10 Mitte).
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Ar beitsfähigkeit von derzeit 50 % und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit, die deutlich höher liege. Dies ergebe sich daraus, dass die klinische Achse-I-Symptomatik (Zwänge, Depression, Reizdarm ) jeweils nur leichtgradig ausge prägt sei. Insbesondere die bipolare Störung sollte in den Rezidiven zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen. Selbst zum momentanen Zeitpunkt, wo eine leicht gradige depressive Episode angenommen werden könne, sei diesbezüglich eine Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Die Zwangsstörung sei eben falls nur leichtgradig vorhanden, selbst zum momentanen Zeitpunkt, in dem nach Angaben des Beschwerdeführers auch diese Symptomatik ausgeprägter sei als zuvor. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Zwangshandlungen ausführe, s ei allenfalls die Leistungsfähigkeit etwas herabgesetzt, nicht jedoch die prinzi pielle Möglichkeit, ganztags zu arbeiten. Bezüglich seiner ganztägigen Anwe senheit trotz Zwängen sei eine Überwindbarkeit medizinisch-theoretisch zu postulieren. Das Reizdarmsyndrom beschränke den sozialen Aktionsradius des Beschwerdeführers. So könne er keine Aussendiensttätigkeiten ausführen. Er könne jedoch wie bisher in einem Büro arbeiten (S. 10 f.). Werde die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit insbesondere durch die Zwangsstörung berücksich tigt, ergebe sich bei grosszügiger Rechnung eine medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit von 80 % (S. 11 oben).
Der eher chronisch verlaufende Therapieprozess und die Diskrepanz zwischen subjektiver und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus Sicht des Gutachters im Wesentlichen durch persönliche Faktoren wie angstbe dingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige inter personelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität. Die Persönlich keitszüge und das interpersonelle Verhalten seien medizinisch-theoretisch be handelbar. Versicherungsmedizinisch sei auf sie und auf die Gesamtsymptoma tik bezogen die Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Medizinisch-theoretisch sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis ge geben. Jedoch sollte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die höhere Arbeitsfähigkeit im therapeutischen Prozess vorzubereiten und damit einhergehende Emotionen und Symptome zu bewältigen. Dafür wäre aus gutachterlicher Sicht eine Frist von drei Monaten geeignet (S. 11 Mitte).
Die derzeitige kaufmännische Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit zu betrach ten. Medizinisch-theoretisch gelte diese Einschätzung bereits seit Jahren. Be rücksichtigt werden müsse hier jedoch die Aussage des Therapeuten, dass die Störung früher stärker ausgeprägt gewesen sei und dass die bisher geglückte Teilintegration bereits als grosser Erfolg gewertet werden könne. Dem sei aus gutachterlicher Sicht trotz des in der Beurteilung kritisch Gesagten zuzustim men. Hinzuzufügen sei jedoch, dass aus gutachterlicher Sicht das Rehabilita tionspotential des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft sei (S. 11 unten).
Das klinische Bild sei in den bisherigen Berichten gut nachvollziehbar darge stellt worden. Nicht herausgearbeitet worden seien die Persönlichkeitsfaktoren, die jedoch zunehmend verlaufsbestimmend geworden seien. Der Therapeut schliesse sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Meinung des Beschwerdeführers an, obwohl er selbst in seinem Bericht von April 2010 auf die schwankende und zum Teil wenig ausgeprägte Motivation hingewiesen habe. Aus oben genannten Gründen könne diesem nicht gefolgt werden (S. 12 Mitte). Die Achse-I-Symptomatik sei medizinisch-theoretisch als überwindbar und als therapierbar zu betrachten. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert, wie angstbedingter Vermeidung, schwankender Moti vation und des teils schwierigen interpersonellen Verhaltens (S. 12 unten). Me dizinisch-theoretisch dürfe von einer Eingliederung in die freie Wirtschaft aus gegangen werden. Eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit wäre nicht medizi nisch rechtfertigbar (S. 13 oben).
3.10
Dr. B.___ berichtete am 2 8. September 2013 ( Urk.
3) und führte aus, der Be schwerdeführer stehe seit Januar 2010 in seiner Behandlung. Die Hauptdiagnose sei eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10 F31.3) unter Langzeitbehandlung mit Lithium. Im Gegensatz zum Gut achter halte er den Beschwerdeführer für nur 50 % arbeitsfähig. Dies aufgrund der Einschätzung der zuständigen Personen von E.___ und aufgrund der bisherigen Therapie des Beschwerdeführers (S. 1) .
Er habe detailliert mitverfolgen können, dass mit 50 % die Obergrenze der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erreicht gewesen sei. Der Beschwerdefüh rer habe mit Nervosität, Unruhe, Überforderung und vermehrten Zwangshand lungen auf die Versuche, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern, reagiert (S. 2 oben).
Es sei ausserordentlich schwierig gewesen, den Beschwerdeführer zu ei ner Veränderung seines Verhaltens zu bewegen. Die seither durchlaufene Ent wicklung des Beschwerdeführers sei gross und er habe in dieser Zeit viel er reicht. In Bezug auf die Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer jetzt die Grenze des Möglichen erreicht (S. 2 Mitte).
Aufgrund dessen halte er die Auffassung des Gutachters, wonach unter Intensi vierung der Psychotherapie sowie Erhöhung der Psychopharmakadosen inner halb von drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei, für vollkommen unrealistisch beziehungsweise realitätsfremd (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be - schwer deführers vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.9) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange um fassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Entgegen den Aussagen des Be schwerdeführers waren dem Gutachter auch die Unterlagen zu den Integra tionsmassnahmen bei der Erstellung des Gutachtens bekannt . So finden diese denn im Gutachten auch mehrfach Erwähnung ( vgl. Urk. 7/70 S. 1, S. 5 Mitte, S. 6 unten, S. 7 unten, S. 8 Mitte, S. 9 Mitte, S. 12 oben). So machte der Gut achter darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine leicht - gradige Zwangsstörung sowie eine bipolare Störung mit derzeit leichtgra diger depressiver Symptomatik vorliege und ihm die Teilintegration in die Ar beitswelt gutgetan habe (S. 9).
Weiter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zu den zum Teil widersprüch lichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der Untersuchung und führte aus, dass aufgrund der lediglich leichtgradigen klini schen Symptomatik und den bisher erzielten Erfolge n die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinsicher Sicht mit der psychiatrischen Symp tomatik nicht gerechtfertigt werden könne (S. 9).
Der Gutachter zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jetzt persönli che Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten relevante limitierende Faktoren seien, während sich die klinische Symptomatik und die Desintegration verbessert hät ten (S. 10). Ausserdem setzte er sich differenziert mit der Diskrepanz der sub jektiv empfundenen Arbeitsfähigkeit und der deutlich höher liegenden medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander
(S. 10 f.).
Das psychiatrische Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die von Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich bei Berücksichtigung der Ein schränkung der Leistungsfähigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 80 % ergebe und die derzeitige kaufmännische Tätigkeit als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei (S. 11). Überdies führte er einlä sslich und sorgfältig aus, dass die Achse-I-Symptomatik medizinisch-theoretisch als überwindbar und therapierbar zu betr achten sei. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (S. 12). Schliesslich wies der Gutachter darauf hin , dass das Rehabilitationspotential des Beschwerdeführers aus seiner Sicht noch nicht ausgeschöpft sei und eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit medizinisch nicht rechtfertigbar wäre (S. 11, S. 13).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu wür - digen den Berichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen beziehungsweise Widersprüche.
Dass der Gutachter die bipolare Störung nicht bei den Diagnosen aufzählte, sondern lediglich in seiner Würdigung ausführte, dass beim Be schwerdeführer daneben eine bipolare Störung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik bestehe, vermag den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu min dern. So ist eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich
einzig erheblich ist , ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se
und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ausserdem sind sich der behandelnde Psychiater Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.8 und 3.10) und der Gutachter
Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.) darüber einig, dass beim Beschwerdeführer zurzeit lediglich eine leichte depressive Episode besteh e . Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit zu den Abschlussberichten betreffend die Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.7) äusserte , setzte er sich detailli ert und nachvollziehbar mit der von den Verantwortlichen bei der E.___
– wie auch dem Beschwerdeführer selber sowie dem behan delnden Psychiater Dr. B.___
– vertretenen Ansicht , wonach der Beschwer deführer nur zu 50 % arbeitsfähig sei,
auseinander . So erklärte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise, dass die Differenz auf persönliche Faktoren ohne Krankheitswert zurückzuführen sei. Weiter betonte er mehrfach, dass die Ar beitsfähigkeit von 80 % medizinisch-theoretischer Natur sei und blendete die Frage der Umsetzbarkeit aufgrund der persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert nicht aus. Die vom Gutachter Dr. A.___ aufgezählten ein schränkenden Persönlichkeitsfaktoren stellen jedoch keine gesundheitliche Be einträchtigung dar, weshalb sie auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG zu begründen vermögen.
Andererseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.8, 3.10) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beur tei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Bericht en hervorgehen und auch k eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeits fähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%iges Pensum zumut bar sei, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___
weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte
er sich zu mö glichen adaptierten Tätigkeiten. Schliesslich vermag
auch der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.10) nichts an den über zeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot ( vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Zusammenfassend wurden keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ umzustossen ver möchten. 4 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sei . Da die diverg ente Einschätzung der für die Integrationsmassnahmen bei der E.___ Verantwort lichen in der umfassenden Begründung des Gutachters ihre Erklärung findet , erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen , insbesondere auf das Einholen einer expliziten gut achterlichen Stellungnahme zur erwähnten Diskrepanz ,
verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt auch , dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs
- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.
4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 2 4 . Mai 2013 abzustellen und somit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Be reich auszugehen ist. 4.5
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten (vgl. Urk. 7/71) zu keinen Bean standungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 2. September 201 3 (Urk. 2 /1 ) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, absolvierte eine kaufmänni sche Lehre und war zuletzt von August 2006 bis Oktober 2008 bei der Firma Y.___ AG in Z.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 17. Oktober 2008 war (Urk. 7/1 Ziff. 3 , Urk. 7/12 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf psychische Beschwer den meldete sich der Versicherte a m
29. März 2010 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. A.___
ein p sychiatrisches Gutachten ein , das am 24. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/70 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/72-76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/77 = Urk. 2 /1 ) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom 2. September 2013 (Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine halbe Rente auszurich ten (S. 2 Ziff. 2 ), eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung vom
17. April 2013, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, welche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspreche, zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die Voraussetzungen für eine Inva - lidenrente seien da her nicht erfüllt (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ könne nicht ab gestellt werden. Das Gutachten sei hinsichtlich der Diagnosestellung wider sprüchlich (S. 4 f.) . Weiter werde bezüglich der Vorakten nur global auf das Aktendossier der Beschwerdegegnerin verwiesen und insbesondere fehlten Ak tenstelle n zu den Integrationsmassnahmen . Es fehle sodann auch an einer Aus einandersetzung mit den Abschlussberichten zu den Integrationsmassnahmen, was unentbehrlich sei (S. 5 Mitte ) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. April 2010 (Urk. 7/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare affektive Störung, seit mindestens 2003 - Zwangsstörung - soziale Phobie leichteren Grades - Reizdarm
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2010 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe schon mehrere manische und depressive Krisen gehabt. Ab dem Jahre 2003 habe er sich für zirka zwei Jahre von Dr. med. C.___ , Psychiater, behandeln lassen. Der Beschwerdeführer leide auch unter gewissen Ängsten und gehe am liebsten nicht aus dem Haus, da es ihm unangenehm sei, Bekannte zu treffen. Der Beschwerdeführer wirke initial etwas skeptisch und behalte im Gespräch einen leicht ironischen Touch. Das leicht submanische sei d urchaus andeutungsweise spürbar, indem nicht etwa Sorge oder Scham über seine Lebenssituation spürbar sei . Vielmehr scheine es, als wolle der Beschwerdeführer ausdrücken, dass er speziell und originell sei. Die Prognose sei sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf wie auch auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen. Eine gute Prog nose liege aber durchaus im Bereich des denkbaren (S. 2 Ziff. 1.4). Der Be schwerdeführer werde gegenwärtig psychiatrisch-psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelt. Es fänden regelmässige Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 1.5).
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter sei schwer abzu schätzen. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer wegen gewissen Ängsten sozi alphobischer Art und gewissen Zwängen im Moment nicht zu 100 % arbeitsfä hig sei. Seine Stimmungslage sei gegenwärtig ausgeglichen, diesbezüglich be stehe aktuell keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe zweifels ohne eine gewisse Arbeitsfähigkeit, aktuell sei diese auf zirka 30-40 % einzu schätzen. Der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls schwer zu bestimmen, da der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Okto ber 2008 freiwillig gewählt habe und bis dahin wohl mehr oder weniger zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.6) .
3.2
Dr. med. D.___ , Allgemeinde Medizin und Sportmedizin, berichtete am 24. Juni 2010 (Urk. 7/21 /6-9 ) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- bipolare psychische Erkrankungen
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht belastbar und habe deswegen auch das Gymnasium und eine kaufmännische Lehre abbrechen müssen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. August 2010 (Urk.7/22) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- bipolare affektive Störung (mittelgradig depressiv wahrscheinlich ab Juni bis November 2003, leicht manisch ab zirka Februar bis März 2004; ICD-10 F31) - Adoleszentenkrise
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Oktober 2003 bis 1. Juli 2004 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befunden (S. 1) . Er habe den Beschwerdeführer vom 29. September bis 17. Dezember 2003 und vom
4. März bis 6. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2 Mitte).
3.4
Die zuständigen Personen der E.___ , berichteten am 8. April 2011 (Urk. 7/37) über das Belastbarkeitstraining des Beschwerde führers vom 10. Januar bis 8. April 2011 und führten aus, das Hauptziel des Beschwerdeführers sei gewesen, den Anforderungen der Stundenpräsenz gerecht zu werden (S. 1 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen Pausen gebraucht. Er sei interes siert in den Kurs eingestiegen, habe zu Beginn jedoch starke Ermüdungserschei nungen, vor allem gegen Ende der Woche, gezeigt. Im Modul Bewegung, wel ches draussen stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer nie teilgenom men, weil er Angst gehabt habe, bei Bedarf keine Toilette zur Verfügung zu ha ben (S. 2 Ziff. 5 und 6) . Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Belastbar keitstrainings abwartend und beobachtend gewirkt. Er habe seine Motivation deutlich verbessern können und Verantwortung für sein Lern- und Arbeitsver halten übernommen. Er habe auch grosse Fortschritte in der Handhabung mit seinen erlebten Stresssituationen gemacht (S. 2
Ziff. 7).
Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele bezüglich Präsenz- und Fehlzeiten habe der Beschwerdeführer erreicht (S. 3 Ziff. 7). Während der Massnahme habe eine Präsenzzeit von vier Stunden täglich aufgebaut werden können. Eine Stei gerung der Präsenzzeit in den nächsten Monaten auf sieben Stunden pro Tag sei gut vorstellbar (S. 3 Ziff. 9). 3.5
Am 7. Oktober 2011 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/49) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers vom 11. April bis 7. Oktober 2011 und führten aus, der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an die Präsenz gut erreicht. Nach sechs Monaten Aufbau training habe er eine Präsenz von 50 % erreicht (S. 1 Ziff. 3).
Es sei beobachtet worden, dass nach jeder Thematisierung eines baldigen Prakti kums die Grundstimmung des Beschwerdeführers schlechter geworden sei und er sich bedrückt gezeigt habe. Die Suche nach einem Praktikumsplatz habe den Beschwerdeführer sichtbar belastet. Im Vorfeld des Arbeitstrainings sei der Beschwerdeführer sehr nervös gewesen, habe über rege Reizdarmaktivitäten und Stimmungsschwankungen geklagt. Nach dem Einstieg ins Praktikum habe er geäussert, deutlich erleichtert zu sein. In den Standortgesprächen habe der Be schwerdeführer geschildert, nach den Arbeitstagen jeweils sehr müde zu sein und gut schlafen zu können. Der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vermehrt unterstützende und motivierende Gespräche gebraucht. Der Beschwerdeführer habe sehr gut mit seinem Psychiater zusammengearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe die verlangte Präsenzzeit seit zwei Mo naten stabil erreicht (S. 3 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit deutlich steigern können. Sein Leistungsgrad, welcher noch nicht stabil erreicht sei, liege aktuell bei 50 % (S. 4 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Integrations massnahme kontinuierliche, jedoch langsame Fortschritte gemacht. Er brauche genügend Zeit für die Integration. Die Arbeitsfähigkeit müsse behutsam auf 50 % stabilisiert und dann weiter aufgebaut werden (S. 4 Ziff. 10).
3.6
Am 27. Februar 2012 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/52) über das Arbeitstraining des Beschwerde führers vom 8. Oktober 2011 bis 4. März 2012 und führten aus, zu Beginn des Praktikums habe der Beschwerdeführer sehr stabile Leistungen gebracht. Er habe über sehr gute kognitive Fähigkeiten verfügt. Nach einer zweimonatigen Einarbeitungszeit habe er eine zufriedenstellende Leistung erbracht. Der Be schwerdeführer habe sehr genau, aber eher langsam gearbeitet. Mit der ver stärkten depressiven Symptomatik seien seine Leistungen schlechter geworden. Er habe ungenauer gearbeitet und sei noch langsamer geworden. Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele hätten bis jetzt nicht erreicht werden können (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe im Moment eine Präsenzzeit von 60 % erreicht. Eine Leistungsstabilität sei im Moment nicht gegeben (S. 3 Ziff. 1). 3.7
Am 31. August 2012 berichteten di e zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/58) über den Arbeitsversuch mit Job Coaching des Beschwerdeführers vom 5. März bis 2. September 2012 und führten aus , im März 2012 habe sich der Beschwerdeführer verstimmter gefühlt. Er habe ver mehrt über Reizdarmsymptome, Lustlosigkeit und vermehrte Zwänge geklagt und habe sich vermehrt über die Mitarbeiterinnen im Betrieb geärgert. Als sich der Beschwerdeführer im April 2012 wieder kräftiger gefühlt habe, sei seine Ar beitszeit auf 25.2 Stunden wöchentlich erhöht worden. Es habe sich jedoch be reits Anfang Mai 2012 gezeigt, dass er mit einem Pensum von 60 % über seine Grenze gestossen sei. Schon kurz nach der Reduktion des Pensums auf 50 % habe sich der Beschwerdeführer wieder besser und kräftiger gefühlt. Die letzten drei Monate habe der Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Seit der Beschwerdeführer zu 50 % arbeite, bringe er eine gute, stabile Leistung und fühle sich wohl im Betrieb (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe eine Prä senzzeit und Stabilität von 50 % erreicht (S. 3 Ziff. 1). 3.8
Dr. B.___ berichtete am 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/68), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter er heblichen Stimmungsschwankungen und es komme immer wieder zu depressi ven Verstimmungen. Auch der Reizdarm und die Zwangssymptomatik seien nach wie vor vorhanden. Die berufliche Massnahme habe zu einer erheblichen Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit insgesamt geführt, was auch die Prognose deutlich verbessere. Mit einer Vollremission sei allerdings nicht zu rechnen, insbesondere nicht kurzfristig. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich momen tan nicht steigern (S. 2 Ziff. 1.4). Dank der Integrationsmassnahme habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Auch auf lange Sicht bleibe es bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % hinaus sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. April 2013, die fremd anamnestischen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichtgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0) - Reizdarm
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (CID-10 F61.1).
Er führte aus, aktuell liege beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Zwangs - stö rung mit verschiedenen Kontrollzwängen vor, die sich im Alltag und an der Arbeit auswirkten. Daneben bestehe eine bipolare Störung mit derzeit leichtgr adiger depressiver Symptomatik. Es bestünden eine leicht gedrückte Stimmungslage und eine am ehesten ebenfalls leichtgradige Antriebsminderung (S. 9 oben). Auf der einen Seite habe die Teilintegration in die Arbeitswelt dem Beschwerdeführer gut getan und die Insuffizienzgefühle rührten nach eigenen Angaben nicht zuletzt daher, dass er beruflich und sozial nur partiell integriert sei. Andererseits wirke es, als ob sich der Beschwerdeführer in seiner Situation eingerichtet habe. In diesem Zusammenhang seien auch die zum Teil wider sprüchlichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen in der Untersuchung zu sehen (S. 9 Mitte).
Aufgrund der lediglich leichtgradigen klinischen Symptomatik und den mit den bisherigen Massnahmen erzielten Erfolgen könne die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht mit der psychiatrischen Symptoma tik nicht gerechtfertigt werden. Die Persönlichkeitszüge seien einerseits im Rahmen einer auf sie fokussierenden Therapie als behandelbar und andererseits bezogen auf berufliche Tätigkeiten als überwindbar anzusehen (S. 9 f.). An haltspunkte für die von Dr. B.___ genannten abhängigen Persönlichkeitszüge hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden (S. 10 oben) .
Das aktuelle therapeutische Setting mit einer Konsultation pro Monat sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu den jetzt anste henden und möglichen therapeutisch-rehabilitativen Schritten zu befähigen. Während sich die klinische Symptomatik und d i e Desintegration verbessert hätten, seien jetzt persönliche Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, die schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit relevante limitierende Faktoren. Um diese zu bearbeiten, müsse eine dafür spezifische, höherfrequente Therapie durchgeführt werden. Auch be züglich der medikamentösen Therapie scheine aus gutachterlicher Sicht noch ein unausgeschöpftes Potential zu liegen (S. 10 Mitte).
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Ar beitsfähigkeit von derzeit 50 % und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit, die deutlich höher liege. Dies ergebe sich daraus, dass die klinische Achse-I-Symptomatik (Zwänge, Depression, Reizdarm ) jeweils nur leichtgradig ausge prägt sei. Insbesondere die bipolare Störung sollte in den Rezidiven zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen. Selbst zum momentanen Zeitpunkt, wo eine leicht gradige depressive Episode angenommen werden könne, sei diesbezüglich eine Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Die Zwangsstörung sei eben falls nur leichtgradig vorhanden, selbst zum momentanen Zeitpunkt, in dem nach Angaben des Beschwerdeführers auch diese Symptomatik ausgeprägter sei als zuvor. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Zwangshandlungen ausführe, s ei allenfalls die Leistungsfähigkeit etwas herabgesetzt, nicht jedoch die prinzi pielle Möglichkeit, ganztags zu arbeiten. Bezüglich seiner ganztägigen Anwe senheit trotz Zwängen sei eine Überwindbarkeit medizinisch-theoretisch zu postulieren. Das Reizdarmsyndrom beschränke den sozialen Aktionsradius des Beschwerdeführers. So könne er keine Aussendiensttätigkeiten ausführen. Er könne jedoch wie bisher in einem Büro arbeiten (S. 10 f.). Werde die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit insbesondere durch die Zwangsstörung berücksich tigt, ergebe sich bei grosszügiger Rechnung eine medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit von 80 % (S. 11 oben).
Der eher chronisch verlaufende Therapieprozess und die Diskrepanz zwischen subjektiver und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus Sicht des Gutachters im Wesentlichen durch persönliche Faktoren wie angstbe dingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige inter personelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität. Die Persönlich keitszüge und das interpersonelle Verhalten seien medizinisch-theoretisch be handelbar. Versicherungsmedizinisch sei auf sie und auf die Gesamtsymptoma tik bezogen die Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Medizinisch-theoretisch sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis ge geben. Jedoch sollte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die höhere Arbeitsfähigkeit im therapeutischen Prozess vorzubereiten und damit einhergehende Emotionen und Symptome zu bewältigen. Dafür wäre aus gutachterlicher Sicht eine Frist von drei Monaten geeignet (S. 11 Mitte).
Die derzeitige kaufmännische Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit zu betrach ten. Medizinisch-theoretisch gelte diese Einschätzung bereits seit Jahren. Be rücksichtigt werden müsse hier jedoch die Aussage des Therapeuten, dass die Störung früher stärker ausgeprägt gewesen sei und dass die bisher geglückte Teilintegration bereits als grosser Erfolg gewertet werden könne. Dem sei aus gutachterlicher Sicht trotz des in der Beurteilung kritisch Gesagten zuzustim men. Hinzuzufügen sei jedoch, dass aus gutachterlicher Sicht das Rehabilita tionspotential des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft sei (S. 11 unten).
Das klinische Bild sei in den bisherigen Berichten gut nachvollziehbar darge stellt worden. Nicht herausgearbeitet worden seien die Persönlichkeitsfaktoren, die jedoch zunehmend verlaufsbestimmend geworden seien. Der Therapeut schliesse sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Meinung des Beschwerdeführers an, obwohl er selbst in seinem Bericht von April 2010 auf die schwankende und zum Teil wenig ausgeprägte Motivation hingewiesen habe. Aus oben genannten Gründen könne diesem nicht gefolgt werden (S. 12 Mitte). Die Achse-I-Symptomatik sei medizinisch-theoretisch als überwindbar und als therapierbar zu betrachten. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert, wie angstbedingter Vermeidung, schwankender Moti vation und des teils schwierigen interpersonellen Verhaltens (S. 12 unten). Me dizinisch-theoretisch dürfe von einer Eingliederung in die freie Wirtschaft aus gegangen werden. Eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit wäre nicht medizi nisch rechtfertigbar (S. 13 oben).
3.10
Dr. B.___ berichtete am 2 8. September 2013 ( Urk.
3) und führte aus, der Be schwerdeführer stehe seit Januar 2010 in seiner Behandlung. Die Hauptdiagnose sei eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10 F31.3) unter Langzeitbehandlung mit Lithium. Im Gegensatz zum Gut achter halte er den Beschwerdeführer für nur 50 % arbeitsfähig. Dies aufgrund der Einschätzung der zuständigen Personen von E.___ und aufgrund der bisherigen Therapie des Beschwerdeführers (S. 1) .
Er habe detailliert mitverfolgen können, dass mit 50 % die Obergrenze der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erreicht gewesen sei. Der Beschwerdefüh rer habe mit Nervosität, Unruhe, Überforderung und vermehrten Zwangshand lungen auf die Versuche, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern, reagiert (S. 2 oben).
Es sei ausserordentlich schwierig gewesen, den Beschwerdeführer zu ei ner Veränderung seines Verhaltens zu bewegen. Die seither durchlaufene Ent wicklung des Beschwerdeführers sei gross und er habe in dieser Zeit viel er reicht. In Bezug auf die Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer jetzt die Grenze des Möglichen erreicht (S. 2 Mitte).
Aufgrund dessen halte er die Auffassung des Gutachters, wonach unter Intensi vierung der Psychotherapie sowie Erhöhung der Psychopharmakadosen inner halb von drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei, für vollkommen unrealistisch beziehungsweise realitätsfremd (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be - schwer deführers vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.9) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange um fassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Entgegen den Aussagen des Be schwerdeführers waren dem Gutachter auch die Unterlagen zu den Integra tionsmassnahmen bei der Erstellung des Gutachtens bekannt . So finden diese denn im Gutachten auch mehrfach Erwähnung ( vgl. Urk. 7/70 S. 1, S. 5 Mitte, S. 6 unten, S. 7 unten, S. 8 Mitte, S. 9 Mitte, S. 12 oben). So machte der Gut achter darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine leicht - gradige Zwangsstörung sowie eine bipolare Störung mit derzeit leichtgra diger depressiver Symptomatik vorliege und ihm die Teilintegration in die Ar beitswelt gutgetan habe (S. 9).
Weiter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zu den zum Teil widersprüch lichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der Untersuchung und führte aus, dass aufgrund der lediglich leichtgradigen klini schen Symptomatik und den bisher erzielten Erfolge n die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinsicher Sicht mit der psychiatrischen Symp tomatik nicht gerechtfertigt werden könne (S. 9).
Der Gutachter zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jetzt persönli che Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten relevante limitierende Faktoren seien, während sich die klinische Symptomatik und die Desintegration verbessert hät ten (S. 10). Ausserdem setzte er sich differenziert mit der Diskrepanz der sub jektiv empfundenen Arbeitsfähigkeit und der deutlich höher liegenden medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander
(S. 10 f.).
Das psychiatrische Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die von Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich bei Berücksichtigung der Ein schränkung der Leistungsfähigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 80 % ergebe und die derzeitige kaufmännische Tätigkeit als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei (S. 11). Überdies führte er einlä sslich und sorgfältig aus, dass die Achse-I-Symptomatik medizinisch-theoretisch als überwindbar und therapierbar zu betr achten sei. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (S. 12). Schliesslich wies der Gutachter darauf hin , dass das Rehabilitationspotential des Beschwerdeführers aus seiner Sicht noch nicht ausgeschöpft sei und eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit medizinisch nicht rechtfertigbar wäre (S. 11, S. 13).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu wür - digen den Berichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen beziehungsweise Widersprüche.
Dass der Gutachter die bipolare Störung nicht bei den Diagnosen aufzählte, sondern lediglich in seiner Würdigung ausführte, dass beim Be schwerdeführer daneben eine bipolare Störung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik bestehe, vermag den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu min dern. So ist eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich
einzig erheblich ist , ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se
und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ausserdem sind sich der behandelnde Psychiater Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.8 und 3.10) und der Gutachter
Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.) darüber einig, dass beim Beschwerdeführer zurzeit lediglich eine leichte depressive Episode besteh e . Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit zu den Abschlussberichten betreffend die Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.7) äusserte , setzte er sich detailli ert und nachvollziehbar mit der von den Verantwortlichen bei der E.___
– wie auch dem Beschwerdeführer selber sowie dem behan delnden Psychiater Dr. B.___
– vertretenen Ansicht , wonach der Beschwer deführer nur zu 50 % arbeitsfähig sei,
auseinander . So erklärte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise, dass die Differenz auf persönliche Faktoren ohne Krankheitswert zurückzuführen sei. Weiter betonte er mehrfach, dass die Ar beitsfähigkeit von 80 % medizinisch-theoretischer Natur sei und blendete die Frage der Umsetzbarkeit aufgrund der persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert nicht aus. Die vom Gutachter Dr. A.___ aufgezählten ein schränkenden Persönlichkeitsfaktoren stellen jedoch keine gesundheitliche Be einträchtigung dar, weshalb sie auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG zu begründen vermögen.
Andererseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.8, 3.10) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beur tei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Bericht en hervorgehen und auch k eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeits fähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%iges Pensum zumut bar sei, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___
weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte
er sich zu mö glichen adaptierten Tätigkeiten. Schliesslich vermag
auch der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.10) nichts an den über zeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot ( vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Zusammenfassend wurden keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ umzustossen ver möchten. 4 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sei . Da die diverg ente Einschätzung der für die Integrationsmassnahmen bei der E.___ Verantwort lichen in der umfassenden Begründung des Gutachters ihre Erklärung findet , erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen , insbesondere auf das Einholen einer expliziten gut achterlichen Stellungnahme zur erwähnten Diskrepanz ,
verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt auch , dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs
- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.
4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 2 4 . Mai 2013 abzustellen und somit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Be reich auszugehen ist. 4.5
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten (vgl. Urk. 7/71) zu keinen Bean standungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 2. September 201 3 (Urk. 2 /1 ) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5 November 2013 (Urk.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00895 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
7. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, absolvierte eine kaufmänni sche Lehre und war zuletzt von August 2006 bis Oktober 2008 bei der Firma Y.___ AG in Z.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 17. Oktober 2008 war (Urk. 7/1 Ziff. 3 , Urk. 7/12 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf psychische Beschwer den meldete sich der Versicherte a m
29. März 2010 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. A.___
ein p sychiatrisches Gutachten ein , das am 24. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/70 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/72-76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/77 = Urk. 2 /1 ) .
2.
Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom 2. September 2013 (Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine halbe Rente auszurich ten (S. 2 Ziff. 2 ), eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung vom
17. April 2013, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, welche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspreche, zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die Voraussetzungen für eine Inva - lidenrente seien da her nicht erfüllt (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ könne nicht ab gestellt werden. Das Gutachten sei hinsichtlich der Diagnosestellung wider sprüchlich (S. 4 f.) . Weiter werde bezüglich der Vorakten nur global auf das Aktendossier der Beschwerdegegnerin verwiesen und insbesondere fehlten Ak tenstelle n zu den Integrationsmassnahmen . Es fehle sodann auch an einer Aus einandersetzung mit den Abschlussberichten zu den Integrationsmassnahmen, was unentbehrlich sei (S. 5 Mitte ) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. April 2010 (Urk. 7/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare affektive Störung, seit mindestens 2003 - Zwangsstörung - soziale Phobie leichteren Grades - Reizdarm
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2010 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe schon mehrere manische und depressive Krisen gehabt. Ab dem Jahre 2003 habe er sich für zirka zwei Jahre von Dr. med. C.___ , Psychiater, behandeln lassen. Der Beschwerdeführer leide auch unter gewissen Ängsten und gehe am liebsten nicht aus dem Haus, da es ihm unangenehm sei, Bekannte zu treffen. Der Beschwerdeführer wirke initial etwas skeptisch und behalte im Gespräch einen leicht ironischen Touch. Das leicht submanische sei d urchaus andeutungsweise spürbar, indem nicht etwa Sorge oder Scham über seine Lebenssituation spürbar sei . Vielmehr scheine es, als wolle der Beschwerdeführer ausdrücken, dass er speziell und originell sei. Die Prognose sei sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf wie auch auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen. Eine gute Prog nose liege aber durchaus im Bereich des denkbaren (S. 2 Ziff. 1.4). Der Be schwerdeführer werde gegenwärtig psychiatrisch-psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelt. Es fänden regelmässige Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 1.5).
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter sei schwer abzu schätzen. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer wegen gewissen Ängsten sozi alphobischer Art und gewissen Zwängen im Moment nicht zu 100 % arbeitsfä hig sei. Seine Stimmungslage sei gegenwärtig ausgeglichen, diesbezüglich be stehe aktuell keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe zweifels ohne eine gewisse Arbeitsfähigkeit, aktuell sei diese auf zirka 30-40 % einzu schätzen. Der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls schwer zu bestimmen, da der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Okto ber 2008 freiwillig gewählt habe und bis dahin wohl mehr oder weniger zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.6) .
3.2
Dr. med. D.___ , Allgemeinde Medizin und Sportmedizin, berichtete am 24. Juni 2010 (Urk. 7/21 /6-9 ) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- bipolare psychische Erkrankungen
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht belastbar und habe deswegen auch das Gymnasium und eine kaufmännische Lehre abbrechen müssen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. August 2010 (Urk.7/22) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- bipolare affektive Störung (mittelgradig depressiv wahrscheinlich ab Juni bis November 2003, leicht manisch ab zirka Februar bis März 2004; ICD-10 F31) - Adoleszentenkrise
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Oktober 2003 bis 1. Juli 2004 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befunden (S. 1) . Er habe den Beschwerdeführer vom 29. September bis 17. Dezember 2003 und vom
4. März bis 6. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2 Mitte).
3.4
Die zuständigen Personen der E.___ , berichteten am 8. April 2011 (Urk. 7/37) über das Belastbarkeitstraining des Beschwerde führers vom 10. Januar bis 8. April 2011 und führten aus, das Hauptziel des Beschwerdeführers sei gewesen, den Anforderungen der Stundenpräsenz gerecht zu werden (S. 1 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen Pausen gebraucht. Er sei interes siert in den Kurs eingestiegen, habe zu Beginn jedoch starke Ermüdungserschei nungen, vor allem gegen Ende der Woche, gezeigt. Im Modul Bewegung, wel ches draussen stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer nie teilgenom men, weil er Angst gehabt habe, bei Bedarf keine Toilette zur Verfügung zu ha ben (S. 2 Ziff. 5 und 6) . Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Belastbar keitstrainings abwartend und beobachtend gewirkt. Er habe seine Motivation deutlich verbessern können und Verantwortung für sein Lern- und Arbeitsver halten übernommen. Er habe auch grosse Fortschritte in der Handhabung mit seinen erlebten Stresssituationen gemacht (S. 2
Ziff. 7).
Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele bezüglich Präsenz- und Fehlzeiten habe der Beschwerdeführer erreicht (S. 3 Ziff. 7). Während der Massnahme habe eine Präsenzzeit von vier Stunden täglich aufgebaut werden können. Eine Stei gerung der Präsenzzeit in den nächsten Monaten auf sieben Stunden pro Tag sei gut vorstellbar (S. 3 Ziff. 9). 3.5
Am 7. Oktober 2011 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/49) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers vom 11. April bis 7. Oktober 2011 und führten aus, der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an die Präsenz gut erreicht. Nach sechs Monaten Aufbau training habe er eine Präsenz von 50 % erreicht (S. 1 Ziff. 3).
Es sei beobachtet worden, dass nach jeder Thematisierung eines baldigen Prakti kums die Grundstimmung des Beschwerdeführers schlechter geworden sei und er sich bedrückt gezeigt habe. Die Suche nach einem Praktikumsplatz habe den Beschwerdeführer sichtbar belastet. Im Vorfeld des Arbeitstrainings sei der Beschwerdeführer sehr nervös gewesen, habe über rege Reizdarmaktivitäten und Stimmungsschwankungen geklagt. Nach dem Einstieg ins Praktikum habe er geäussert, deutlich erleichtert zu sein. In den Standortgesprächen habe der Be schwerdeführer geschildert, nach den Arbeitstagen jeweils sehr müde zu sein und gut schlafen zu können. Der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vermehrt unterstützende und motivierende Gespräche gebraucht. Der Beschwerdeführer habe sehr gut mit seinem Psychiater zusammengearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe die verlangte Präsenzzeit seit zwei Mo naten stabil erreicht (S. 3 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit deutlich steigern können. Sein Leistungsgrad, welcher noch nicht stabil erreicht sei, liege aktuell bei 50 % (S. 4 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Integrations massnahme kontinuierliche, jedoch langsame Fortschritte gemacht. Er brauche genügend Zeit für die Integration. Die Arbeitsfähigkeit müsse behutsam auf 50 % stabilisiert und dann weiter aufgebaut werden (S. 4 Ziff. 10).
3.6
Am 27. Februar 2012 berichteten d ie zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/52) über das Arbeitstraining des Beschwerde führers vom 8. Oktober 2011 bis 4. März 2012 und führten aus, zu Beginn des Praktikums habe der Beschwerdeführer sehr stabile Leistungen gebracht. Er habe über sehr gute kognitive Fähigkeiten verfügt. Nach einer zweimonatigen Einarbeitungszeit habe er eine zufriedenstellende Leistung erbracht. Der Be schwerdeführer habe sehr genau, aber eher langsam gearbeitet. Mit der ver stärkten depressiven Symptomatik seien seine Leistungen schlechter geworden. Er habe ungenauer gearbeitet und sei noch langsamer geworden. Die in der Zielvereinbarung genannten Ziele hätten bis jetzt nicht erreicht werden können (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe im Moment eine Präsenzzeit von 60 % erreicht. Eine Leistungsstabilität sei im Moment nicht gegeben (S. 3 Ziff. 1). 3.7
Am 31. August 2012 berichteten di e zuständigen Personen der E.___
(Urk. 7/58) über den Arbeitsversuch mit Job Coaching des Beschwerdeführers vom 5. März bis 2. September 2012 und führten aus , im März 2012 habe sich der Beschwerdeführer verstimmter gefühlt. Er habe ver mehrt über Reizdarmsymptome, Lustlosigkeit und vermehrte Zwänge geklagt und habe sich vermehrt über die Mitarbeiterinnen im Betrieb geärgert. Als sich der Beschwerdeführer im April 2012 wieder kräftiger gefühlt habe, sei seine Ar beitszeit auf 25.2 Stunden wöchentlich erhöht worden. Es habe sich jedoch be reits Anfang Mai 2012 gezeigt, dass er mit einem Pensum von 60 % über seine Grenze gestossen sei. Schon kurz nach der Reduktion des Pensums auf 50 % habe sich der Beschwerdeführer wieder besser und kräftiger gefühlt. Die letzten drei Monate habe der Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 6). Seit der Beschwerdeführer zu 50 % arbeite, bringe er eine gute, stabile Leistung und fühle sich wohl im Betrieb (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer habe eine Prä senzzeit und Stabilität von 50 % erreicht (S. 3 Ziff. 1). 3.8
Dr. B.___ berichtete am 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/68), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter er heblichen Stimmungsschwankungen und es komme immer wieder zu depressi ven Verstimmungen. Auch der Reizdarm und die Zwangssymptomatik seien nach wie vor vorhanden. Die berufliche Massnahme habe zu einer erheblichen Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit insgesamt geführt, was auch die Prognose deutlich verbessere. Mit einer Vollremission sei allerdings nicht zu rechnen, insbesondere nicht kurzfristig. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich momen tan nicht steigern (S. 2 Ziff. 1.4). Dank der Integrationsmassnahme habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Auch auf lange Sicht bleibe es bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % hinaus sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. April 2013, die fremd anamnestischen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichtgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0) - Reizdarm
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (CID-10 F61.1).
Er führte aus, aktuell liege beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Zwangs - stö rung mit verschiedenen Kontrollzwängen vor, die sich im Alltag und an der Arbeit auswirkten. Daneben bestehe eine bipolare Störung mit derzeit leichtgr adiger depressiver Symptomatik. Es bestünden eine leicht gedrückte Stimmungslage und eine am ehesten ebenfalls leichtgradige Antriebsminderung (S. 9 oben). Auf der einen Seite habe die Teilintegration in die Arbeitswelt dem Beschwerdeführer gut getan und die Insuffizienzgefühle rührten nach eigenen Angaben nicht zuletzt daher, dass er beruflich und sozial nur partiell integriert sei. Andererseits wirke es, als ob sich der Beschwerdeführer in seiner Situation eingerichtet habe. In diesem Zusammenhang seien auch die zum Teil wider sprüchlichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen in der Untersuchung zu sehen (S. 9 Mitte).
Aufgrund der lediglich leichtgradigen klinischen Symptomatik und den mit den bisherigen Massnahmen erzielten Erfolgen könne die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht mit der psychiatrischen Symptoma tik nicht gerechtfertigt werden. Die Persönlichkeitszüge seien einerseits im Rahmen einer auf sie fokussierenden Therapie als behandelbar und andererseits bezogen auf berufliche Tätigkeiten als überwindbar anzusehen (S. 9 f.). An haltspunkte für die von Dr. B.___ genannten abhängigen Persönlichkeitszüge hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden (S. 10 oben) .
Das aktuelle therapeutische Setting mit einer Konsultation pro Monat sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu den jetzt anste henden und möglichen therapeutisch-rehabilitativen Schritten zu befähigen. Während sich die klinische Symptomatik und d i e Desintegration verbessert hätten, seien jetzt persönliche Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, die schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit relevante limitierende Faktoren. Um diese zu bearbeiten, müsse eine dafür spezifische, höherfrequente Therapie durchgeführt werden. Auch be züglich der medikamentösen Therapie scheine aus gutachterlicher Sicht noch ein unausgeschöpftes Potential zu liegen (S. 10 Mitte).
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Ar beitsfähigkeit von derzeit 50 % und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit, die deutlich höher liege. Dies ergebe sich daraus, dass die klinische Achse-I-Symptomatik (Zwänge, Depression, Reizdarm ) jeweils nur leichtgradig ausge prägt sei. Insbesondere die bipolare Störung sollte in den Rezidiven zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen. Selbst zum momentanen Zeitpunkt, wo eine leicht gradige depressive Episode angenommen werden könne, sei diesbezüglich eine Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Die Zwangsstörung sei eben falls nur leichtgradig vorhanden, selbst zum momentanen Zeitpunkt, in dem nach Angaben des Beschwerdeführers auch diese Symptomatik ausgeprägter sei als zuvor. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Zwangshandlungen ausführe, s ei allenfalls die Leistungsfähigkeit etwas herabgesetzt, nicht jedoch die prinzi pielle Möglichkeit, ganztags zu arbeiten. Bezüglich seiner ganztägigen Anwe senheit trotz Zwängen sei eine Überwindbarkeit medizinisch-theoretisch zu postulieren. Das Reizdarmsyndrom beschränke den sozialen Aktionsradius des Beschwerdeführers. So könne er keine Aussendiensttätigkeiten ausführen. Er könne jedoch wie bisher in einem Büro arbeiten (S. 10 f.). Werde die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit insbesondere durch die Zwangsstörung berücksich tigt, ergebe sich bei grosszügiger Rechnung eine medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit von 80 % (S. 11 oben).
Der eher chronisch verlaufende Therapieprozess und die Diskrepanz zwischen subjektiver und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus Sicht des Gutachters im Wesentlichen durch persönliche Faktoren wie angstbe dingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige inter personelle Verhalten mit Reizbarkeit und latenter Aggressivität. Die Persönlich keitszüge und das interpersonelle Verhalten seien medizinisch-theoretisch be handelbar. Versicherungsmedizinisch sei auf sie und auf die Gesamtsymptoma tik bezogen die Überwindbarkeit der Symptomatik zu postulieren. Medizinisch-theoretisch sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis ge geben. Jedoch sollte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die höhere Arbeitsfähigkeit im therapeutischen Prozess vorzubereiten und damit einhergehende Emotionen und Symptome zu bewältigen. Dafür wäre aus gutachterlicher Sicht eine Frist von drei Monaten geeignet (S. 11 Mitte).
Die derzeitige kaufmännische Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit zu betrach ten. Medizinisch-theoretisch gelte diese Einschätzung bereits seit Jahren. Be rücksichtigt werden müsse hier jedoch die Aussage des Therapeuten, dass die Störung früher stärker ausgeprägt gewesen sei und dass die bisher geglückte Teilintegration bereits als grosser Erfolg gewertet werden könne. Dem sei aus gutachterlicher Sicht trotz des in der Beurteilung kritisch Gesagten zuzustim men. Hinzuzufügen sei jedoch, dass aus gutachterlicher Sicht das Rehabilita tionspotential des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft sei (S. 11 unten).
Das klinische Bild sei in den bisherigen Berichten gut nachvollziehbar darge stellt worden. Nicht herausgearbeitet worden seien die Persönlichkeitsfaktoren, die jedoch zunehmend verlaufsbestimmend geworden seien. Der Therapeut schliesse sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Meinung des Beschwerdeführers an, obwohl er selbst in seinem Bericht von April 2010 auf die schwankende und zum Teil wenig ausgeprägte Motivation hingewiesen habe. Aus oben genannten Gründen könne diesem nicht gefolgt werden (S. 12 Mitte). Die Achse-I-Symptomatik sei medizinisch-theoretisch als überwindbar und als therapierbar zu betrachten. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert, wie angstbedingter Vermeidung, schwankender Moti vation und des teils schwierigen interpersonellen Verhaltens (S. 12 unten). Me dizinisch-theoretisch dürfe von einer Eingliederung in die freie Wirtschaft aus gegangen werden. Eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit wäre nicht medizi nisch rechtfertigbar (S. 13 oben).
3.10
Dr. B.___ berichtete am 2 8. September 2013 ( Urk.
3) und führte aus, der Be schwerdeführer stehe seit Januar 2010 in seiner Behandlung. Die Hauptdiagnose sei eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10 F31.3) unter Langzeitbehandlung mit Lithium. Im Gegensatz zum Gut achter halte er den Beschwerdeführer für nur 50 % arbeitsfähig. Dies aufgrund der Einschätzung der zuständigen Personen von E.___ und aufgrund der bisherigen Therapie des Beschwerdeführers (S. 1) .
Er habe detailliert mitverfolgen können, dass mit 50 % die Obergrenze der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erreicht gewesen sei. Der Beschwerdefüh rer habe mit Nervosität, Unruhe, Überforderung und vermehrten Zwangshand lungen auf die Versuche, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern, reagiert (S. 2 oben).
Es sei ausserordentlich schwierig gewesen, den Beschwerdeführer zu ei ner Veränderung seines Verhaltens zu bewegen. Die seither durchlaufene Ent wicklung des Beschwerdeführers sei gross und er habe in dieser Zeit viel er reicht. In Bezug auf die Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer jetzt die Grenze des Möglichen erreicht (S. 2 Mitte).
Aufgrund dessen halte er die Auffassung des Gutachters, wonach unter Intensi vierung der Psychotherapie sowie Erhöhung der Psychopharmakadosen inner halb von drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei, für vollkommen unrealistisch beziehungsweise realitätsfremd (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be - schwer deführers vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.9) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7/70) für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange um fassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Entgegen den Aussagen des Be schwerdeführers waren dem Gutachter auch die Unterlagen zu den Integra tionsmassnahmen bei der Erstellung des Gutachtens bekannt . So finden diese denn im Gutachten auch mehrfach Erwähnung ( vgl. Urk. 7/70 S. 1, S. 5 Mitte, S. 6 unten, S. 7 unten, S. 8 Mitte, S. 9 Mitte, S. 12 oben). So machte der Gut achter darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine leicht - gradige Zwangsstörung sowie eine bipolare Störung mit derzeit leichtgra diger depressiver Symptomatik vorliege und ihm die Teilintegration in die Ar beitswelt gutgetan habe (S. 9).
Weiter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zu den zum Teil widersprüch lichen und verdeutlichenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der Untersuchung und führte aus, dass aufgrund der lediglich leichtgradigen klini schen Symptomatik und den bisher erzielten Erfolge n die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers aus medizinsicher Sicht mit der psychiatrischen Symp tomatik nicht gerechtfertigt werden könne (S. 9).
Der Gutachter zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jetzt persönli che Faktoren wie angstbedingte Vermeidung, schwankende Motivation und das teils schwierige interpersonelle Verhalten relevante limitierende Faktoren seien, während sich die klinische Symptomatik und die Desintegration verbessert hät ten (S. 10). Ausserdem setzte er sich differenziert mit der Diskrepanz der sub jektiv empfundenen Arbeitsfähigkeit und der deutlich höher liegenden medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander
(S. 10 f.).
Das psychiatrische Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein und die von Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich bei Berücksichtigung der Ein schränkung der Leistungsfähigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit von 80 % ergebe und die derzeitige kaufmännische Tätigkeit als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei (S. 11). Überdies führte er einlä sslich und sorgfältig aus, dass die Achse-I-Symptomatik medizinisch-theoretisch als überwindbar und therapierbar zu betr achten sei. Dass dies vom Beschwerdeführer so nicht umgesetzt werde, sei hauptsächlich eine Folge von persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (S. 12). Schliesslich wies der Gutachter darauf hin , dass das Rehabilitationspotential des Beschwerdeführers aus seiner Sicht noch nicht ausgeschöpft sei und eine nicht erfolgte Steigerung der Arbeit medizinisch nicht rechtfertigbar wäre (S. 11, S. 13).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu wür - digen den Berichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen beziehungsweise Widersprüche.
Dass der Gutachter die bipolare Störung nicht bei den Diagnosen aufzählte, sondern lediglich in seiner Würdigung ausführte, dass beim Be schwerdeführer daneben eine bipolare Störung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik bestehe, vermag den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu min dern. So ist eine genaue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i n va lidenversicherungs rechtlich
einzig erheblich ist , ob und in wel chem Mass e eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Dia gno se
und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Ur teil des Bundes gerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ausserdem sind sich der behandelnde Psychiater Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.8 und 3.10) und der Gutachter
Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.) darüber einig, dass beim Beschwerdeführer zurzeit lediglich eine leichte depressive Episode besteh e . Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit zu den Abschlussberichten betreffend die Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.7) äusserte , setzte er sich detailli ert und nachvollziehbar mit der von den Verantwortlichen bei der E.___
– wie auch dem Beschwerdeführer selber sowie dem behan delnden Psychiater Dr. B.___
– vertretenen Ansicht , wonach der Beschwer deführer nur zu 50 % arbeitsfähig sei,
auseinander . So erklärte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise, dass die Differenz auf persönliche Faktoren ohne Krankheitswert zurückzuführen sei. Weiter betonte er mehrfach, dass die Ar beitsfähigkeit von 80 % medizinisch-theoretischer Natur sei und blendete die Frage der Umsetzbarkeit aufgrund der persönlichen Faktoren ohne eigenen Krankheitswert nicht aus. Die vom Gutachter Dr. A.___ aufgezählten ein schränkenden Persönlichkeitsfaktoren stellen jedoch keine gesundheitliche Be einträchtigung dar, weshalb sie auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG zu begründen vermögen.
Andererseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.8, 3.10) nicht abgestellt werden. So entspricht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beur tei lung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus den Bericht en hervorgehen und auch k eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeits fähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%iges Pensum zumut bar sei, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___
weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte
er sich zu mö glichen adaptierten Tätigkeiten. Schliesslich vermag
auch der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.10) nichts an den über zeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot ( vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Zusammenfassend wurden keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ umzustossen ver möchten. 4 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sei . Da die diverg ente Einschätzung der für die Integrationsmassnahmen bei der E.___ Verantwort lichen in der umfassenden Begründung des Gutachters ihre Erklärung findet , erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen , insbesondere auf das Einholen einer expliziten gut achterlichen Stellungnahme zur erwähnten Diskrepanz ,
verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt auch , dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs
- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.
4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 2 4 . Mai 2013 abzustellen und somit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Be reich auszugehen ist. 4.5
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten (vgl. Urk. 7/71) zu keinen Bean standungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 2. September 201 3 (Urk. 2 /1 ) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach