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IV.2013.00894

Neuanmeldung, keine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, PÄUSBONOG, Überwindbarkeit (BGE 8C_303/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1975 geborene X.___, angelernte Coiffeuse,

arbeitete vo m 1. März 2000 bis 31. Januar 2005 als Kassiererin bei der Firma Y.___

in einem Vollzeitpensum (Urk. 8 /11) .

In der Folge bezog sie Leistungen der Arbeits losen ver sicherung und war vom 1 7. Mai 2005 b is 31. Juli 2006 im Zwischen verdienst bei der Firma Z.___

als Ver käuferin angestellt, als sie a m 16. Januar 2006 auf der Fahrt zur Arbeitsstelle als Bei fahrerin einen Ver kehrs unfall erlitt. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Hals wirbel säule (HWS) be ziehungs weise ein Schleuder trauma zu . D er Un fall ver si che rer

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 8/52/1-10). 1.2

Am

1 6 . Mai 2008

(Urk. 8 /4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine HWS -Distorsion, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine De pres sion bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Nach ge tätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach d ie Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, der Versicherten mit Ver fügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 8 /82, Verfügungsteil 2 [Urk. 8 /73]) vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 80 %), vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 20 08 eine Dreiviertelsrente

(Invaliditätsgrad: 66 %) und vom

1. Juli 2008

bis 3 0. Juni 2009 eine befristete Viertelsrente

(Invaliditäts grad : 46 %) zu .

1.3

Am 1. April 2010 (Urk. 8 /79) hat te die inzwischen seit 1 2. Januar 2008 bei der Metz gerei A.___ als Mitarbeiterin Küche/Hausdienst

in einem 50%-Pensum ar bei tende Versicherte der IV-Stelle unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheuma tologie, vom 1 9. Februar 2010 (Urk. 8/78/1-2), mit geteilt, dass sie am 8. Februar 2010 bei m Au s steigen aus dem Post auto auf einer Eisfläche ausge rutscht sei, dabei mit dem Hinterkopf auf dem Trottoirrand

aufge schlagen habe und seit dem 8. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. dazu auch Urk. 8 /78/3) sowie ihre Arbeit geberin ihr per Ende April 2010 gekündigt habe.

Am 1. Oktober 2010 (Urk. 8/96/13, Urk. 8/96/26) erlitt die Versicherte einen wei te ren Auf fahr unfall, bei dem sie sich Verletzung en in mehreren Bereich en der oberen

Extremitäten sowie Prellungen zuzog . Der Un fall versicherer erbrachte wie derum die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 30. September 2011 ein (Urk. 8/103).

In der Folge holte d ie IV-Stelle einen aktuellen medizinische n Be richt (Urk. 8 /97) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/96 und Urk. 8 /103-104) . Am 2. Dezember 2011 (Urk. 8 /108) stellte sie die Abweisung des neuen Leis tungs be gehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes vom 1 8. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 8 /112) holte sie einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8 /114) und veranlasste eine psychia tri sche Unter su chung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; psy chi atri scher Untersuchungsbericht vom 1 5. Mai 2012 [Urk. 8 /122])

sowie in der Folge eine bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische Untersuch ung

durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Ortho pädischer Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2012 [Urk. 8 /127]) und Dr. D.___ (Urk . 8/131 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/131 S. 6 f.).

Anlässlich der Un tersuchung vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 8/122 S.

1 Ziff.

1) gab die Versicherte zu dem

an, am 1 7. April 2012 i m Treppenhaus gestürzt zu sein . Am 1 9. Februar 2013 (Urk. 8 /132) aufer legte die IV-Stelle der Ver sicherten unter Hinweis auf ihre Mitwir kungspflicht sowie die Folgen bei deren Miss achtung gemäss Art. 21 Abs. 4

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts

(ATSG) eine Schaden min derungs pflicht in Form einer Intensivierung der psy chiatrisch-psycho therapeutischen Be handlung .

Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 8 /134) stellte die IV-Stelle der Ve r sicherten eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete ganze Rente in Aus sicht. Ab 1. September 2011 ver neinte sie demgegenüber einen Renten an spruch . Nach Prüfung des Ein wandes vom 1 8. März 2013 (Urk. 8 /138) erliess die IV-Stelle am 8. August 2013 (Urk. 8/146) einen ne uen Vor be scheid mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte. Nach Prüfung des Ein wandes vom 11. September 2013 (Urk. 8 /150) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 . Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. September 2013 auf zu heben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, zuzuspre che n . Even tualiter sei eine medizinische Abklärung (polydisziplinäre Be gutach tung) ihres Gesundheitszustandes du rch das Gericht zu veranlassen, a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Be schwerde antwort vom 4. November 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 (Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) führende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein stiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an derer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo raus wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen mit mehrjährigem Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remission, ein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliess lich unbefriedigende Behand lungsergebnisse trotz konsequent durch ge führter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vor handener Motiva tion und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu ver neinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Die invalidisierende Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle beurteilt sich gemäss BGE 136 V 279 in analoger Anwendung der in BGE 130 V 352 im Zusammen hang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien. 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ])). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gaben bereich festzulegen und der Invaliditäts grad entspre chend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizi nischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung vom 24. September 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es könne von einem unverän derten Gesundheitszustand ausgegangen wer d en (S.

2).

E in organisches Korrelat, welches di e Schmer zen erklären würde, fehle (S.

3), und die Beschwerden seien

aus objektiver Sicht über windbar (S.

4) . Insbesondere machte sie unter Ver weis auf BGE 130 V 353 geltend, die Beschwerdeführerin verfüge über psychi sche Ressourcen, die es ihr – trotz der subjektiv erlebten Schmerzen – er laubten, einer Arbeit nach zugehen . Weil es sich bei der Frage der Überwindbarkeit um eine rechtliche Frage handle, sei auch eine er neute interdisziplinäre Abklärung – wie sie von der Beschwerdeführerin ver langt werde – nicht notwendig . Ab schliess en d hielt sie fest, dass die erfolgte Er mitt lung des Invaliditätsgrades mittels ge mischter Methode bei Teilerwerbstätigen der gängigen Praxis ent spreche (S. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Okto ber 2013 (Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff. 11 f.) geltend, es gehe nicht an,

dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin Fragen, die tatsächlicher Natur seien und dem medizinischen Gutachten vorbehalten seien, beurteile. Zu den rechtlich er heb lichen Tatsachenfeststellungen – und damit zu den von den medizinischen Ex perten zu beantwortenden Fragen – gehöre die Beurteilung, ob eine an hal tende somato forme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbar er syn dromaler Zu stand vorliege, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbi dität oder wei tere Umstände gegeben seien, welche die Überwindbarkeit ganz oder teil weise in Frage stellten . Der RAD-Arzt Dr. E.___ habe keine mangelnde Er klärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Be schwerden festge halten, sondern er habe diese nachvollziehen können. Zu dem hätten die RAD-Ärzte die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung wie auch ein diffus myo fas ziales

Schmerzsyn drom bei ihrer Beurteilung ausgeblendet und bezüglich der übrigen Diagnosen einen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit klar bejaht . Schliess lich sei ihnen die Frage nach der ganzen oder teilweisen Über wind bar keit gar nie un terbreitet worden, was allenfalls nachzuholen sei (S. 5 f. Ziff. 12). Schliesslich monierte er die In va liditätsbemessung (S. 6 Ziff. 14 f.). 3. 3.1

Den leistungszusprechenden Verfügungen vom 2 6. April 2010 (Urk. 9/82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8 /73]) lagen im Wesentlichen folgende medizinische n Be richte

sowie der Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8/50) zugrunde: 3.1.1

Im Gutachten des Zentrum s

F.___, vom 1 1. März 2008 (Urk. 8/3/1- 32) zu Händen des Unfallversicherers nann t en die Ä rzte

nach rheumatologischer, psychiatrischer und neuro logisch-neuropsychologischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4) :

1.

Chronischer Beschwerdekomplex mit - zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen und be gleitenden Krippelparästhesien - geringgradigem

lumbovertebralem Schmerzsyndrom - neurasthenischen Symptomen (rasche Erschöpf- und Ermüdbarkeit, Tagesmüdigkeit) - schmerzassoziierten Ein- und Durchschlafstörungen - erhöhter Nervosität und Reizbarkeit - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach dem Unfallereignis am 1 6. Januar 2006 mit Krafteinwirkungen auf die HWS und reakti ver Belastungsstörung mit depressiver Prägung und mit subsyndro malen posttraumatischen Anteilen über einen Zeitraum von sicher 18 Monaten nach dem Unfallgeschehen

2.

Zeichen muskulärer Dekonditionierung im Rahmen eines Schon- und

Vermeidungsverhaltens

3.

prol ongierte mittelschwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

4.

leichte unspezifische neurokognitive Minderbelastbarkeit

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus (S.

8), a us rheumatologischer Sicht bestünden in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin im Lebens mittelladen spezifische Einschränkungen bei den zu hantierenden Maximalge wichten, bei vorgeneigten P ositionen im Stehen sowie bei kumulierenden Tätig keiten mit vermehrtem Krafteinsatz der Arme beim Zu schneiden als auch beim Verräumen von Waren auf allen Ebenen, besonders auf und über Kopfhöhe. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiterin im Lebensmittelladen auszugehen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte die Tätigkeit als Serviceangestellte ganztags mit ver mehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden täglich und einer verminderten Leis tungsfähigkeit von 10 %

zumut bar sein (Arbeits fähigkeit: 65 %).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeits un fähigkeit). Dabei seien die neuropsychologischen Defizite mit einer im pli zier ten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 10-20 % mitein ge schlossen.

In angepasster Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil Urk. 8/3 S. 8 Ziff. 5.2) eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausen bedarf von zwei Stunden täglich

und einer verminderten Leistungs fähigkeit von 10 % . Aus rheumatologischer Sicht resultiere in einer angepassten Tätigkeit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht (und damit interdisziplinär) bestehe für eine ange passte Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsunfähigkeit). 3. 1. 2

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 8 /34/6-37) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychi atrie/Psychotherapie, fest (S.

2 4 f. Ziff. 4), im Anschluss an eine Frontalkollision im Januar 2006 liege ein psycho patholo gi sches Zustandsbild vor, welches sich im Wesentlichen aus zwei Anteilen zu sammen setz e . Zum einen habe die Beschwerdeführerin auf den Unfall ganz offensichtlich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung reagiert, wobei kli nisch Angstgefühle und eine depressive Verstimmung im poniert hät ten. Zum anderen seien nach dem Unfall im Rahmen der dabei erlit tenen HWS -Distorsion sofort Schmerzen im Nacken, Kopf und Schulter be reich aufgetreten, die in beide Arme aus gestrahlt und die früheren l um balen Schmerzen reaktiviert hätten . In den folgenden drei Jahren habe sich ein chronisches Schmerzssyn drom als Haupt beeinträchtigung der Gesundheit der Be schwerdeführerin entwi ckelt. Die „rein psychische“ Symptomatik bestehe vor wiegend in Form einer de pressiv-verzweifelt-hilflosen Grundstimmung, die durch die persistierenden Schmerzen, die bislang durch keine Therapie wirklich deut lich positiv habe be einflusst wer den können, verstärkt werde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass die noch bestehende n Reste n der posttraumatischen Angst- und Vermei dungsreaktionen die Schmerzen verstärke. Für das psychische und physische Zu stands bild seien in gewissem Ausmass auch psychosoziale Faktoren von Be deutung, die zum Teil schon vor dem Unfall relevant gewesen sein dürften (im Sinne einer über mässi gen Beanspruchung der Beschwerdeführerin).

Aus psychiatrischer Sicht imponiere weitgehen das Schmerzsyndrom als zent rale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich-depressive Symptoma tik dürfte heute vorwiegend sekundär durch die Schmerzen ausgelöst sein. Auch wenn nach wie vor Hinweise für eine durchgemachte post traumatische Belas tungsstörung vorlägen, so seien jene wohl weniger an der arbeits bezogenen

Ein schränkungen beteiligt. In bisheriger Tätigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % ausgegan gen wer den (S. 26 f. Ziff. 5).

Für angepasste Tätigkeiten ohne Tragen

von grösseren Gewichten und ohne hek tische Arbeitsatmosphäre, wo auch die leichten kognitiven Beein trächtigun gen wie Kurzgedächtnisstörungen nicht zur Erhöhung von Stress ge fühlen führ ten, könn e allenfalls von einer höheren A rbeitsfähigkeit ausge gangen werden (S. 27

Ziff. 6, S. 30

Ziff. 9) . 3.1.3

Am 6. April 2009 (Urk. 8 /45) hielt Dr. G.___ in seiner ergänzenden Stell ung nahme hinsichtlich einer genauen Angabe der Restarbeitsfähigkeit fest, die in Frage stehende Restarbeitsfähigkeit würde er auf etwa 60-70 % schätzen (etwa fünf bis 6 Stunden [mit Pausen dazwischen] täglich) . 3. 1.4

Im Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8 /50) e rmittelte die Aussen dienst mitar beiterin

der Beschwerdegegnerin eine Ein schränkung von 31,5 %, was bei ei nem

Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % einen Teilin vali di tätsgrad von 6.3 % ergab. Ausgehend von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und einem Invaliditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich (ge wichtet 20.8 %) resultierte ab 1. Juli 2009 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/73) . 3. 2

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September 201 3 (Urk . 2) lagen im Wesent lichen folgende medizinische Be richte zugrunde: 3. 2 .1

Im medizinischen Bericht vom 1 9. April 2011 (Urk. 8 /97/ 5-9)

nannte

die behan delnde Rheumatologin Dr. B.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein post traumatisches cervikocephales, cervikospondylogenes Syn drom und ein l umbo spon dylo genes Syndrom beidseits bei Status nach Heck kol lision am 1. Oktober 2010, Status nach Autounfall mit HWS-Distorsions trauma am 1 6. Januar 2006, Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 8. Februar 2010, Wir bel säulen fehl form : Hyperlordose lumbal, Wirbel säulen fehl haltung : musku läre Dys balance, post traumatischer Belastungs störung, eine Ten denz zur Hy per la xität, links be tontes

Lip -/ Lymphoedem mit/bei gemischter Vari kosis links.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit folgende Arbeits unfähigkeiten fest: 50 %

vom

1. Januar 2009 bis 7. Februar 2010, 100 % ab dem 8. Februar 2010, 30-40 % ab dem 1 0. September 2010 (für leichte Ar beiten), 50 % ab dem 1 6. September 2010 als Arbeitsversuch, 100 % ab dem Unfall vom 1. Oktober 2010, 50 %

(medizinisch-theoretisch)

ab dem 31. Januar 2011, 100 % im Januar 2011 (wegen eine m Kurs des R egionalen Arbeits ver mittlungs zentrums, bei dem sie viel habe sitzen müss e n, was sie nicht er tr a g en habe) und derzeit wieder 50 % . Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leicht wechsel belastend, nicht vorn übergebeugt und nicht in der Kälte) seien zu 50 % zumut bar. 3.2.2

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 8 /104) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, fest (S. 8), klinisch habe er eine ungünstige Statik der Wirbelsäule und eine etwas eingeschränkte LWS-Beweglichkeit gefunden. Die Tonuserhöhung der Schultergürtelmuskulatur lediglich im Stehen sei ein un spezifischer Befund und könne in entspannter Bauchlage nicht nach gewiesen werden. Die Palpations schmerzhaftigkeit der lumbalen Paravertebral mus kulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch sei medizinisch nicht erklär bar, die Schmerzen seien bereits bei einer „ Palpations tiefe “ angegeben wor den, welche lediglich im Bereich der dicken subkutanen Fett schicht hätte Schmer zen auslö sen können. Objektiv seien auch keine neuro logischen Ausfälle nach weisbar. Aufgrund der Abklärungen könne ausge schlos sen werden, dass die Beschwer deführerin am 1. Oktober 2010 eine organische Schädigung erlitten habe. Seit Ende Januar 2011 bestehe auch subjektiv für die Be schwerde führerin ein Zu stand wie vor dem Unfallereignis. Er rate zur Terminierung der Leistungen. 3.2. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2012 (Urk. 8 /114) nannte der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langanhaltende depressive Anpassungsstörung infolge wieder holter Traumatisierung und Retraumatisierung (ICD-10 F43 .21) bei ängst lich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6) infolge Milieu schädi gung in der Kindheit und attestierte der Beschwerdeführerin als Ver käufe rin/ Mit ar bei terin in der Metzgerei (inklusive Haushaltarbeit) von Juni 2010 bis Mai 2011 eine 80%ige und von Juni 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähig keit.

Dr. C.___ hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu mut bar, zurzeit zu 50 %, jedoch langsam steigerbar . 3.2. 4

Im undatierten psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/131 S. 3 f.), wel cher gestützt auf die psy chiatrischen Untersuchungen vom 1 5. Mai und 2 1. August 2012 erging (Urk. 8/122 und Urk. 8/127), nannte RAD-Arzt Dr. D.___ als Diag nosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.1), und eine ängstlich ver meidende Persönlich keits störung (ICD-10 F60.6). Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeits fähig keit nannte er eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F60.6) und einen Status nach Anpassungs stö rung bei wieder holter Traumatisierung und multiplen psychoso zialen nicht invaliden ver sicherungs rechtlichen Belastungsfaktoren (S. 4) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei gestützt auf den plausiblen Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2012 seit Juni 2011

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen für alle Tätigkeiten auf dem freie n Arbeits markt . Von Juni 2010 bis Mai 2011 habe vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt bestanden. Durch weitere medizinische Massnahmen im Sinne einer leit linien gerechten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Auferlegung einer Schadenmin de rungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psy chi atrisch-psychotherapeu tischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgs ver sprechend .

Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stel lungs - und Anpassungsvermögen, seien medizinisch-theoretisch in einer kon flikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Bei einem weiter hin positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre eine Stei gerung innerhalb von einem Jahr möglich. Schliesslich seien auch noch be ruf liche Massnahmen aus medizinischer Sicht sinnvoll und aussichts reich (S. 4 f.) .

3.2. 5

Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 8 /127) nannte RAD-Arzt Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer

Schmerz aus strah lung auf dem Boden ausgeprägter muskulärer Dysbalance und ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden ausge pr äg ter muskulärer Dysbalance . Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähig keit erwähnte er ein diffuses myofasziales

Schmerz syn drom auf dem Boden einer Adipositas per magna (aktuell 112 kg bei 154,5 cm; S. 6

Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus (S. 7 f. Ziff. 10), bei der Be schwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht er stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 1. August 2012 ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit be ein trächtige. In ihrer bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servierkraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung der Befunddichte von Dr. B.___ sei diese durchschnittlich für den Zeitraum ab Februar 2010 anzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin zwischendurch auch 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei, wie namentlich vom 8. Februar bis 10. Septem ber 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Über wie gend habe jedoch aus orthopädischer beziehungsweise rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Moment sei aufgrund der ausge prägten Adipositas ein Einsatz als Servierkraft sicher nicht möglich, jedoch be ruhe dies eben auf einem nicht invalidenversicherungsrelevanten Um stand (Adi positas). Mit einer, von der Beschwerdeführerin glaubhaft ange strebten, er heb li chen und vor allem auch nachhaltigen Gewichtsreduktion dürfte sich ins gesamt auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wieder normalisie ren respek tive verbessern.

In optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht derzeit eben falls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Angabe – wiederum in Über ein stimmung mit Dr. B.___

– ebenfalls seit Februar 2010 gelte. Aufgrund der

Unfallereignisse habe indes kurz zeitig für einige Wochen eine vollständige Ar beits unfähigkeit vor ge legen. Als Be lastungs profil einer behinderungsange pass ten Tätigkeit nannte er eine kör per lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen verbundene Tätigkeit ohne Arbeiten über Ko pf oder in Armvorhalte . 3.2.6

In ihrer bidisziplinären

abschliessenden Stellungnahme vom 2 7. August 2012 respektive 1 2. September 2012 (Urk. 8/131 S.

6 f.) wiederholten

Dr. E.___ und Dr. D.___ sowohl die somatischen als auch die psychischen Diagnosen und hiel ten fest, sowohl für eine optimal angepasste Tätigkeit als auch für die bis herige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servier kraf t sei ab Juni 2010

von folgendem Arbeitsunfähigkeitsverlauf aus zu gehen: 50

% ab Feb ru ar bis Ma i 2010 (aus somatischer Sicht), 100 % ab Juni 2010 bis Mai 2011 (allein auf grund des psych ischen Gesundheitsschadens), 50 % ab Juni 2011 bis auf weite res (auf grund des psychischen wie auch des somatischen Gesund heits zustandes).

Aus somatischer Sicht bestehe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010, dabei habe er sich auf die verschiedenen und durchaus nach voll zieh baren Berichte von Dr. B.___ abgestützt . Es habe aber auch Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegeben, so zum Beispiel vom 8. Februar bis 1 0. Septem ber 2010 und dann noch einmal vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Überwiegend habe wohl sowohl aus orthopädischer wie auch psychia tri scher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

Diese vorerst bis auf weiteres bestehende Einschätzung einer 50%igen Arbeits fähig keit für alle Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes stütze sich auf die über ein stimmenden Angaben in den B erichten des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ und der behandelnden Rheumatolog i n Dr. B.___ sowie auf die beiden RAD-Untersuchungsberichte .

Ferner hielten sie folgendes Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten aus psy chi atrischer und somatisch-orthopädischer Sicht fest: zeitlich flexible, körper lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen ver bundene Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, ohne per manenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne be sondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs ver mögen in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. 4. 4.1

In Frage steht vorliegend, ob sich die (tatsächlichen) Verhältnisse seit Erlass der Verfügung am 26. April 2010 (Urk. 8/73, Urk. 8/83) aufgrund eines veränderten Ge sund heits zu stan de s in massgebl icher Weise verschlechtert ha ben . 4.2

Ausweislich der Akten lassen sich bei der Beschwerdeführerin, welche seit der leistungs zu sprechenden Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 8 /82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8/73]) im Oktober 2010 und im April 2012 (Urk. 8/122 S.

1 f.) wei tere

Un fälle erlitt, kein e objekti vierbaren Gesundheitssch ä den nachweisen. So schloss Kreis arzt Dr. H.___

sowohl eine organische Schädigung als auch neuro logi sche Ausfälle aufgrund des Unfall ereig nisses vom 1. Oktober 2010 explizit aus (E.

3.2.2 hievor) und hielt die Palpationsschmerzhaftigkeit der lumbalen Para vertebralmuskulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch aus medizini scher Sicht für unerklärbar. Ferner hielten auch die behandelnden (Fach-)Ärzte (E. 3.2.1 hie vor) beziehungsweise RAD-Arzt Dr. E.___ (E.

3.2. 5 hievor) einzig syn dromale

Be schwerdebilder bezüglich der HWS- und Rücken problematik fe st; eine organisch objektivierbare Ursache für die geltend ge machten Beschwerden führten sie hingegen keine auf . A ls Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte RAD-Arzt Dr. E.___

ein chronisches Zer vikal syndrom mit pseu do radikulärer

Schmerz aus strahlung auf dem Boden einer aus ge prägten mus ku lären

Dys balance und ein chronisches Lumbal syn drom mit pseudo radikulärer Aus strahlung auf dem Boden einer aus geprägten mus kulären

Dys balance . Auf grund des Gesagten ist demnach von einem patho genetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne o rganische Grundlage aus zugehen .

4.3

Ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild begründet recht sprechungsgemäss (vgl. E.

1.2

hievor) noch keine Invalidität. Es besteht viel mehr die Vermutung, dass dessen Folgen mit einer zumutbaren Willens an stren g ung überwindbar sind. Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszu gehen: Zum einen ist eine rele vante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. So ver mag die von Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit attestierte re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1, E.

3.2.4), für sich noch keine Invalidität im Rechtssinn zu be gründen, da sie grundsätzlich keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heits zustandes darstellt, welche es der Beschwerdefüh rerin verunmögli chen würde, trotz ihrer Schmerz problematik zu arbeiten. Leicht e bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven For men kreis gelten grundsätzlich

als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E.

4.3.2). Auf die ausnahmsweise Un über wind barkeit lässt auch die von Dr. D.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) nicht schliessen. Zum einen stimmt diese Diagnose nicht mit den durch

ihn

erhobenen Befunde n überein (vgl. dazu Urk. 8/12 2 S.

6 f. Ziff. 8, Urk. 8/ 131 S.

4, vgl. dazu auch ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern, S. 282 F 60.6) und zum ande ren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Diagnose und deren Folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive im Aufgaben bereic h be ein trächtigt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass RAD -Arzt

Dr. D.___ diese Diagnose unbesehen vom behandelnden Dr. C.___, der zwar von ängst lich ver meidenden Persönlichkeitszügen spricht, aber die Kodifizierung nach ICD-10 F60.6 für eine Persönlichkeitsstörung aufführt (E.

3.2.3 hievor), über nommen hat. Dass sich deren Folgen unabhängig der Kodifizierung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin auswirken, ergibt sich aber auch nicht a us den im Be richt vom 1 8. Februar 2012 (E.

3.2.3) von Dr. C.___

aufgeführten Ein schrän kung en

(geringe körperlic he Belastbarkeit und Schmerzen) . Jeden falls liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au s prä gung und Dauer vor, um ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerz pro blematik

auszugehen. Angesichts des Fehlens eines organischen Kor relats trotz umfassenden Untersuchungen ist auch fraglich, ob

die geklagten syndromalen Beschwerden eine chronische körper liche Begleiterkrankung dar stellen,

wobei diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Rückbildung aus zugehen wäre, da die se

schon seit dem Unfall im Jahr 2006 unter Schmerzen im Rü cken- und Halsbereich litt. Demgegenüber ist ein sozialer Rückz ug in allen Be langen des Lebens klarerweise zu verneinen, pflegt die Beschwerdeführerin durc h aus soziale Kontakte und einen aktiven Tagesablauf (Urk. 8/122 S.

4 Ziff. 4, S.

7 Ziff. 8) . Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen primären Krank heits gewinn . Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht erstellt, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie eine stationäre Therapie aus probiert. Insbe sondere sind sowohl aus psychiatrischer wie auch aus ortho pädischer Sicht die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Behebung der mus kulären Dysba lan ce

sowie der psychischen Beeinträchtigungen noch nicht optimal und nach haltig ausgeschöpft.

Da vorliegend lediglich ein Kriterium – das des chronifizierten

Krank heits ver lau fes – erfüllt ist, kann nicht von einer aus nahms weisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik aus ge gang en w e r d e n . Demnach ist – entgegen der Einschätzung der RAD- Är z t e Dr. E.___ und Dr. D.___

– von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin auszugehen, da der abschliessende Ent scheid darüber, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeits un fähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt, bei der rechts an wen denden

Stelle liegt (vgl. zur Zuständigkeit zur Fest leg ung der Arbeitsfähigkeit BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2).

4.4

Damit steht fest, dass die praxis ge mässen Kriterien für die Annahme einer aus nahmsweisen Überwindbarkeit des Krankheitsbildes beziehungsweise deren Fol gen nicht ausreichend erfüllt sind. Folglich ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gegeben, welche zu einer Arbe it sunfähigkeit führ t .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus (invalidenversicherungsrechtlicher Sicht) kein Ge sund heitsschaden mit Krank heitswert

vorliegt, welcher sie in ihrer Arbeits fähig keit erheblich ein schränken würde.

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt damit nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift bean tragt (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2, S.

5 Ziff. 11), sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte sowie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sund heitsschaden

ab August 2007 zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. dazu Urk. 8/ 106), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und auf grund der Akten auch nicht zu beans tanden ist. Mit Blick darauf, dass aus recht licher Sicht von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, ist auch kein Invaliditätsgrad gegeben .

Vor diesem Hintergrund bleibt

– entgegen des Standpunktes der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff.

15) - auch kein Raum für einen Wechsel wirkungs ab zug i n der Höhe von 15 % . Hinzu kommt, dass aufgrund der medizinischen Berichte ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von BGE 134 V 9 vorliegt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 7. Mai 2005 b is 31. Juli 2006 im Zwischen verdienst bei der Firma Z.___

als Ver käuferin angestellt, als sie a m 16. Januar 2006 auf der Fahrt zur Arbeitsstelle als Bei fahrerin einen Ver kehrs unfall erlitt. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Hals wirbel säule (HWS) be ziehungs weise ein Schleuder trauma zu . D er Un fall ver si che rer

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 8/52/1-10).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 hievor) noch keine Invalidität. Es besteht viel mehr die Vermutung, dass dessen Folgen mit einer zumutbaren Willens an stren g ung überwindbar sind. Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszu gehen: Zum einen ist eine rele vante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. So ver mag die von Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit attestierte re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1, E.

3.2.4), für sich noch keine Invalidität im Rechtssinn zu be gründen, da sie grundsätzlich keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heits zustandes darstellt, welche es der Beschwerdefüh rerin verunmögli chen würde, trotz ihrer Schmerz problematik zu arbeiten. Leicht e bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven For men kreis gelten grundsätzlich

als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E.

4.3.2). Auf die ausnahmsweise Un über wind barkeit lässt auch die von Dr. D.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) nicht schliessen. Zum einen stimmt diese Diagnose nicht mit den durch

ihn

erhobenen Befunde n überein (vgl. dazu Urk. 8/12 2 S.

6 f. Ziff. 8, Urk. 8/ 131 S.

4, vgl. dazu auch ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern, S. 282 F 60.6) und zum ande ren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Diagnose und deren Folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive im Aufgaben bereic h be ein trächtigt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass RAD -Arzt

Dr. D.___ diese Diagnose unbesehen vom behandelnden Dr. C.___, der zwar von ängst lich ver meidenden Persönlichkeitszügen spricht, aber die Kodifizierung nach ICD-10 F60.6 für eine Persönlichkeitsstörung aufführt (E.

3.2.3 hievor), über nommen hat. Dass sich deren Folgen unabhängig der Kodifizierung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin auswirken, ergibt sich aber auch nicht a us den im Be richt vom 1 8. Februar 2012 (E.

3.2.3) von Dr. C.___

aufgeführten Ein schrän kung en

(geringe körperlic he Belastbarkeit und Schmerzen) . Jeden falls liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au s prä gung und Dauer vor, um ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerz pro blematik

auszugehen. Angesichts des Fehlens eines organischen Kor relats trotz umfassenden Untersuchungen ist auch fraglich, ob

die geklagten syndromalen Beschwerden eine chronische körper liche Begleiterkrankung dar stellen,

wobei diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Rückbildung aus zugehen wäre, da die se

schon seit dem Unfall im Jahr 2006 unter Schmerzen im Rü cken- und Halsbereich litt. Demgegenüber ist ein sozialer Rückz ug in allen Be langen des Lebens klarerweise zu verneinen, pflegt die Beschwerdeführerin durc h aus soziale Kontakte und einen aktiven Tagesablauf (Urk. 8/122 S.

4 Ziff. 4, S.

7 Ziff. 8) . Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen primären Krank heits gewinn . Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht erstellt, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie eine stationäre Therapie aus probiert. Insbe sondere sind sowohl aus psychiatrischer wie auch aus ortho pädischer Sicht die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Behebung der mus kulären Dysba lan ce

sowie der psychischen Beeinträchtigungen noch nicht optimal und nach haltig ausgeschöpft.

Da vorliegend lediglich ein Kriterium – das des chronifizierten

Krank heits ver lau fes – erfüllt ist, kann nicht von einer aus nahms weisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik aus ge gang en w e r d e n . Demnach ist – entgegen der Einschätzung der RAD- Är z t e Dr. E.___ und Dr. D.___

– von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin auszugehen, da der abschliessende Ent scheid darüber, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeits un fähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt, bei der rechts an wen denden

Stelle liegt (vgl. zur Zuständigkeit zur Fest leg ung der Arbeitsfähigkeit BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2).

4.4

Damit steht fest, dass die praxis ge mässen Kriterien für die Annahme einer aus nahmsweisen Überwindbarkeit des Krankheitsbildes beziehungsweise deren Fol gen nicht ausreichend erfüllt sind. Folglich ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gegeben, welche zu einer Arbe it sunfähigkeit führ t .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus (invalidenversicherungsrechtlicher Sicht) kein Ge sund heitsschaden mit Krank heitswert

vorliegt, welcher sie in ihrer Arbeits fähig keit erheblich ein schränken würde.

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt damit nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift bean tragt (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2, S.

5 Ziff. 11), sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte sowie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sund heitsschaden

ab August 2007 zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. dazu Urk. 8/ 106), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und auf grund der Akten auch nicht zu beans tanden ist. Mit Blick darauf, dass aus recht licher Sicht von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, ist auch kein Invaliditätsgrad gegeben .

Vor diesem Hintergrund bleibt

– entgegen des Standpunktes der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff.

15) - auch kein Raum für einen Wechsel wirkungs ab zug i n der Höhe von 15 % . Hinzu kommt, dass aufgrund der medizinischen Berichte ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von BGE 134 V 9 vorliegt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 1.2.1 Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) führende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein stiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an derer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo raus wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen mit mehrjährigem Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remission, ein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliess lich unbefriedigende Behand lungsergebnisse trotz konsequent durch ge führter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vor handener Motiva tion und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu ver neinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die invalidisierende Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle beurteilt sich gemäss BGE 136 V 279 in analoger Anwendung der in BGE 130 V 352 im Zusammen hang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien.

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ])). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gaben bereich festzulegen und der Invaliditäts grad entspre chend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizi nischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung vom 24. September 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es könne von einem unverän derten Gesundheitszustand ausgegangen wer d en (S.

2).

E in organisches Korrelat, welches di e Schmer zen erklären würde, fehle (S.

3), und die Beschwerden seien

aus objektiver Sicht über windbar (S.

4) . Insbesondere machte sie unter Ver weis auf BGE 130 V 353 geltend, die Beschwerdeführerin verfüge über psychi sche Ressourcen, die es ihr – trotz der subjektiv erlebten Schmerzen – er laubten, einer Arbeit nach zugehen . Weil es sich bei der Frage der Überwindbarkeit um eine rechtliche Frage handle, sei auch eine er neute interdisziplinäre Abklärung – wie sie von der Beschwerdeführerin ver langt werde – nicht notwendig . Ab schliess en d hielt sie fest, dass die erfolgte Er mitt lung des Invaliditätsgrades mittels ge mischter Methode bei Teilerwerbstätigen der gängigen Praxis ent spreche (S. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Okto ber 2013 (Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff.

E. 1.4 Im Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8 /50) e rmittelte die Aussen dienst mitar beiterin

der Beschwerdegegnerin eine Ein schränkung von 31,5 %, was bei ei nem

Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % einen Teilin vali di tätsgrad von 6.3 % ergab. Ausgehend von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und einem Invaliditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich (ge wichtet 20.8 %) resultierte ab 1. Juli 2009 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/73) . 3. 2

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September 201 3 (Urk . 2) lagen im Wesent lichen folgende medizinische Be richte zugrunde: 3. 2 .1

Im medizinischen Bericht vom 1 9. April 2011 (Urk. 8 /97/ 5-9)

nannte

die behan delnde Rheumatologin Dr. B.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein post traumatisches cervikocephales, cervikospondylogenes Syn drom und ein l umbo spon dylo genes Syndrom beidseits bei Status nach Heck kol lision am 1. Oktober 2010, Status nach Autounfall mit HWS-Distorsions trauma am 1 6. Januar 2006, Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 8. Februar 2010, Wir bel säulen fehl form : Hyperlordose lumbal, Wirbel säulen fehl haltung : musku läre Dys balance, post traumatischer Belastungs störung, eine Ten denz zur Hy per la xität, links be tontes

Lip -/ Lymphoedem mit/bei gemischter Vari kosis links.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit folgende Arbeits unfähigkeiten fest: 50 %

vom

1. Januar 2009 bis 7. Februar 2010, 100 % ab dem 8. Februar 2010, 30-40 % ab dem 1 0. September 2010 (für leichte Ar beiten), 50 % ab dem 1 6. September 2010 als Arbeitsversuch, 100 % ab dem Unfall vom 1. Oktober 2010, 50 %

(medizinisch-theoretisch)

ab dem 31. Januar 2011, 100 % im Januar 2011 (wegen eine m Kurs des R egionalen Arbeits ver mittlungs zentrums, bei dem sie viel habe sitzen müss e n, was sie nicht er tr a g en habe) und derzeit wieder 50 % . Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leicht wechsel belastend, nicht vorn übergebeugt und nicht in der Kälte) seien zu 50 % zumut bar. 3.2.2

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 8 /104) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, fest (S. 8), klinisch habe er eine ungünstige Statik der Wirbelsäule und eine etwas eingeschränkte LWS-Beweglichkeit gefunden. Die Tonuserhöhung der Schultergürtelmuskulatur lediglich im Stehen sei ein un spezifischer Befund und könne in entspannter Bauchlage nicht nach gewiesen werden. Die Palpations schmerzhaftigkeit der lumbalen Paravertebral mus kulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch sei medizinisch nicht erklär bar, die Schmerzen seien bereits bei einer „ Palpations tiefe “ angegeben wor den, welche lediglich im Bereich der dicken subkutanen Fett schicht hätte Schmer zen auslö sen können. Objektiv seien auch keine neuro logischen Ausfälle nach weisbar. Aufgrund der Abklärungen könne ausge schlos sen werden, dass die Beschwer deführerin am 1. Oktober 2010 eine organische Schädigung erlitten habe. Seit Ende Januar 2011 bestehe auch subjektiv für die Be schwerde führerin ein Zu stand wie vor dem Unfallereignis. Er rate zur Terminierung der Leistungen. 3.2. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2012 (Urk. 8 /114) nannte der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langanhaltende depressive Anpassungsstörung infolge wieder holter Traumatisierung und Retraumatisierung (ICD-10 F43 .21) bei ängst lich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6) infolge Milieu schädi gung in der Kindheit und attestierte der Beschwerdeführerin als Ver käufe rin/ Mit ar bei terin in der Metzgerei (inklusive Haushaltarbeit) von Juni 2010 bis Mai 2011 eine 80%ige und von Juni 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähig keit.

Dr. C.___ hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu mut bar, zurzeit zu 50 %, jedoch langsam steigerbar . 3.2. 4

Im undatierten psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/131 S. 3 f.), wel cher gestützt auf die psy chiatrischen Untersuchungen vom 1 5. Mai und 2 1. August 2012 erging (Urk. 8/122 und Urk. 8/127), nannte RAD-Arzt Dr. D.___ als Diag nosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.1), und eine ängstlich ver meidende Persönlich keits störung (ICD-10 F60.6). Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeits fähig keit nannte er eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F60.6) und einen Status nach Anpassungs stö rung bei wieder holter Traumatisierung und multiplen psychoso zialen nicht invaliden ver sicherungs rechtlichen Belastungsfaktoren (S. 4) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei gestützt auf den plausiblen Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2012 seit Juni 2011

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen für alle Tätigkeiten auf dem freie n Arbeits markt . Von Juni 2010 bis Mai 2011 habe vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt bestanden. Durch weitere medizinische Massnahmen im Sinne einer leit linien gerechten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Auferlegung einer Schadenmin de rungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psy chi atrisch-psychotherapeu tischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgs ver sprechend .

Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stel lungs - und Anpassungsvermögen, seien medizinisch-theoretisch in einer kon flikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Bei einem weiter hin positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre eine Stei gerung innerhalb von einem Jahr möglich. Schliesslich seien auch noch be ruf liche Massnahmen aus medizinischer Sicht sinnvoll und aussichts reich (S. 4 f.) .

3.2. 5

Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 8 /127) nannte RAD-Arzt Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer

Schmerz aus strah lung auf dem Boden ausgeprägter muskulärer Dysbalance und ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden ausge pr äg ter muskulärer Dysbalance . Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähig keit erwähnte er ein diffuses myofasziales

Schmerz syn drom auf dem Boden einer Adipositas per magna (aktuell 112 kg bei 154,5 cm; S. 6

Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus (S. 7 f. Ziff. 10), bei der Be schwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht er stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 1. August 2012 ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit be ein trächtige. In ihrer bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servierkraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung der Befunddichte von Dr. B.___ sei diese durchschnittlich für den Zeitraum ab Februar 2010 anzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin zwischendurch auch 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei, wie namentlich vom 8. Februar bis 10. Septem ber 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Über wie gend habe jedoch aus orthopädischer beziehungsweise rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Moment sei aufgrund der ausge prägten Adipositas ein Einsatz als Servierkraft sicher nicht möglich, jedoch be ruhe dies eben auf einem nicht invalidenversicherungsrelevanten Um stand (Adi positas). Mit einer, von der Beschwerdeführerin glaubhaft ange strebten, er heb li chen und vor allem auch nachhaltigen Gewichtsreduktion dürfte sich ins gesamt auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wieder normalisie ren respek tive verbessern.

In optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht derzeit eben falls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Angabe – wiederum in Über ein stimmung mit Dr. B.___

– ebenfalls seit Februar 2010 gelte. Aufgrund der

Unfallereignisse habe indes kurz zeitig für einige Wochen eine vollständige Ar beits unfähigkeit vor ge legen. Als Be lastungs profil einer behinderungsange pass ten Tätigkeit nannte er eine kör per lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen verbundene Tätigkeit ohne Arbeiten über Ko pf oder in Armvorhalte . 3.2.6

In ihrer bidisziplinären

abschliessenden Stellungnahme vom 2 7. August 2012 respektive 1 2. September 2012 (Urk. 8/131 S.

6 f.) wiederholten

Dr. E.___ und Dr. D.___ sowohl die somatischen als auch die psychischen Diagnosen und hiel ten fest, sowohl für eine optimal angepasste Tätigkeit als auch für die bis herige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servier kraf t sei ab Juni 2010

von folgendem Arbeitsunfähigkeitsverlauf aus zu gehen: 50

% ab Feb ru ar bis Ma i 2010 (aus somatischer Sicht), 100 % ab Juni 2010 bis Mai 2011 (allein auf grund des psych ischen Gesundheitsschadens), 50 % ab Juni 2011 bis auf weite res (auf grund des psychischen wie auch des somatischen Gesund heits zustandes).

Aus somatischer Sicht bestehe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010, dabei habe er sich auf die verschiedenen und durchaus nach voll zieh baren Berichte von Dr. B.___ abgestützt . Es habe aber auch Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegeben, so zum Beispiel vom 8. Februar bis 1 0. Septem ber 2010 und dann noch einmal vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Überwiegend habe wohl sowohl aus orthopädischer wie auch psychia tri scher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

Diese vorerst bis auf weiteres bestehende Einschätzung einer 50%igen Arbeits fähig keit für alle Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes stütze sich auf die über ein stimmenden Angaben in den B erichten des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ und der behandelnden Rheumatolog i n Dr. B.___ sowie auf die beiden RAD-Untersuchungsberichte .

Ferner hielten sie folgendes Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten aus psy chi atrischer und somatisch-orthopädischer Sicht fest: zeitlich flexible, körper lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen ver bundene Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, ohne per manenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne be sondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs ver mögen in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. 4. 4.1

In Frage steht vorliegend, ob sich die (tatsächlichen) Verhältnisse seit Erlass der Verfügung am 26. April 2010 (Urk. 8/73, Urk. 8/83) aufgrund eines veränderten Ge sund heits zu stan de s in massgebl icher Weise verschlechtert ha ben . 4.2

Ausweislich der Akten lassen sich bei der Beschwerdeführerin, welche seit der leistungs zu sprechenden Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 8 /82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8/73]) im Oktober 2010 und im April 2012 (Urk. 8/122 S.

1 f.) wei tere

Un fälle erlitt, kein e objekti vierbaren Gesundheitssch ä den nachweisen. So schloss Kreis arzt Dr. H.___

sowohl eine organische Schädigung als auch neuro logi sche Ausfälle aufgrund des Unfall ereig nisses vom 1. Oktober 2010 explizit aus (E.

3.2.2 hievor) und hielt die Palpationsschmerzhaftigkeit der lumbalen Para vertebralmuskulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch aus medizini scher Sicht für unerklärbar. Ferner hielten auch die behandelnden (Fach-)Ärzte (E. 3.2.1 hie vor) beziehungsweise RAD-Arzt Dr. E.___ (E.

3.2. 5 hievor) einzig syn dromale

Be schwerdebilder bezüglich der HWS- und Rücken problematik fe st; eine organisch objektivierbare Ursache für die geltend ge machten Beschwerden führten sie hingegen keine auf . A ls Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte RAD-Arzt Dr. E.___

ein chronisches Zer vikal syndrom mit pseu do radikulärer

Schmerz aus strahlung auf dem Boden einer aus ge prägten mus ku lären

Dys balance und ein chronisches Lumbal syn drom mit pseudo radikulärer Aus strahlung auf dem Boden einer aus geprägten mus kulären

Dys balance . Auf grund des Gesagten ist demnach von einem patho genetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne o rganische Grundlage aus zugehen .

4.3

Ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild begründet recht sprechungsgemäss (vgl. E.

E. 6 . Mai 2008

(Urk.

E. 08 eine Dreiviertelsrente

(Invaliditätsgrad: 66 %) und vom

1. Juli 2008

bis 3 0. Juni 2009 eine befristete Viertelsrente

(Invaliditäts grad : 46 %) zu .

E. 8 /150) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 . Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. September 2013 auf zu heben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, zuzuspre che n . Even tualiter sei eine medizinische Abklärung (polydisziplinäre Be gutach tung) ihres Gesundheitszustandes du rch das Gericht zu veranlassen, a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Be schwerde antwort vom 4. November 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 (Urk.

E. 9 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 f.) geltend, es gehe nicht an,

dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin Fragen, die tatsächlicher Natur seien und dem medizinischen Gutachten vorbehalten seien, beurteile. Zu den rechtlich er heb lichen Tatsachenfeststellungen – und damit zu den von den medizinischen Ex perten zu beantwortenden Fragen – gehöre die Beurteilung, ob eine an hal tende somato forme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbar er syn dromaler Zu stand vorliege, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbi dität oder wei tere Umstände gegeben seien, welche die Überwindbarkeit ganz oder teil weise in Frage stellten . Der RAD-Arzt Dr. E.___ habe keine mangelnde Er klärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Be schwerden festge halten, sondern er habe diese nachvollziehen können. Zu dem hätten die RAD-Ärzte die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung wie auch ein diffus myo fas ziales

Schmerzsyn drom bei ihrer Beurteilung ausgeblendet und bezüglich der übrigen Diagnosen einen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit klar bejaht . Schliess lich sei ihnen die Frage nach der ganzen oder teilweisen Über wind bar keit gar nie un terbreitet worden, was allenfalls nachzuholen sei (S. 5 f. Ziff. 12). Schliesslich monierte er die In va liditätsbemessung (S. 6 Ziff.

E. 14 f.). 3. 3.1

Den leistungszusprechenden Verfügungen vom 2 6. April 2010 (Urk. 9/82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8 /73]) lagen im Wesentlichen folgende medizinische n Be richte

sowie der Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8/50) zugrunde: 3.1.1

Im Gutachten des Zentrum s

F.___, vom 1 1. März 2008 (Urk. 8/3/1- 32) zu Händen des Unfallversicherers nann t en die Ä rzte

nach rheumatologischer, psychiatrischer und neuro logisch-neuropsychologischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4) :

1.

Chronischer Beschwerdekomplex mit - zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen und be gleitenden Krippelparästhesien - geringgradigem

lumbovertebralem Schmerzsyndrom - neurasthenischen Symptomen (rasche Erschöpf- und Ermüdbarkeit, Tagesmüdigkeit) - schmerzassoziierten Ein- und Durchschlafstörungen - erhöhter Nervosität und Reizbarkeit - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach dem Unfallereignis am 1 6. Januar 2006 mit Krafteinwirkungen auf die HWS und reakti ver Belastungsstörung mit depressiver Prägung und mit subsyndro malen posttraumatischen Anteilen über einen Zeitraum von sicher 18 Monaten nach dem Unfallgeschehen

2.

Zeichen muskulärer Dekonditionierung im Rahmen eines Schon- und

Vermeidungsverhaltens

3.

prol ongierte mittelschwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

4.

leichte unspezifische neurokognitive Minderbelastbarkeit

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus (S.

8), a us rheumatologischer Sicht bestünden in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin im Lebens mittelladen spezifische Einschränkungen bei den zu hantierenden Maximalge wichten, bei vorgeneigten P ositionen im Stehen sowie bei kumulierenden Tätig keiten mit vermehrtem Krafteinsatz der Arme beim Zu schneiden als auch beim Verräumen von Waren auf allen Ebenen, besonders auf und über Kopfhöhe. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiterin im Lebensmittelladen auszugehen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte die Tätigkeit als Serviceangestellte ganztags mit ver mehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden täglich und einer verminderten Leis tungsfähigkeit von 10 %

zumut bar sein (Arbeits fähigkeit: 65 %).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeits un fähigkeit). Dabei seien die neuropsychologischen Defizite mit einer im pli zier ten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 10-20 % mitein ge schlossen.

In angepasster Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil Urk. 8/3 S. 8 Ziff. 5.2) eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausen bedarf von zwei Stunden täglich

und einer verminderten Leistungs fähigkeit von 10 % . Aus rheumatologischer Sicht resultiere in einer angepassten Tätigkeit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht (und damit interdisziplinär) bestehe für eine ange passte Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsunfähigkeit). 3. 1. 2

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 8 /34/6-37) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychi atrie/Psychotherapie, fest (S.

2 4 f. Ziff. 4), im Anschluss an eine Frontalkollision im Januar 2006 liege ein psycho patholo gi sches Zustandsbild vor, welches sich im Wesentlichen aus zwei Anteilen zu sammen setz e . Zum einen habe die Beschwerdeführerin auf den Unfall ganz offensichtlich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung reagiert, wobei kli nisch Angstgefühle und eine depressive Verstimmung im poniert hät ten. Zum anderen seien nach dem Unfall im Rahmen der dabei erlit tenen HWS -Distorsion sofort Schmerzen im Nacken, Kopf und Schulter be reich aufgetreten, die in beide Arme aus gestrahlt und die früheren l um balen Schmerzen reaktiviert hätten . In den folgenden drei Jahren habe sich ein chronisches Schmerzssyn drom als Haupt beeinträchtigung der Gesundheit der Be schwerdeführerin entwi ckelt. Die „rein psychische“ Symptomatik bestehe vor wiegend in Form einer de pressiv-verzweifelt-hilflosen Grundstimmung, die durch die persistierenden Schmerzen, die bislang durch keine Therapie wirklich deut lich positiv habe be einflusst wer den können, verstärkt werde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass die noch bestehende n Reste n der posttraumatischen Angst- und Vermei dungsreaktionen die Schmerzen verstärke. Für das psychische und physische Zu stands bild seien in gewissem Ausmass auch psychosoziale Faktoren von Be deutung, die zum Teil schon vor dem Unfall relevant gewesen sein dürften (im Sinne einer über mässi gen Beanspruchung der Beschwerdeführerin).

Aus psychiatrischer Sicht imponiere weitgehen das Schmerzsyndrom als zent rale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich-depressive Symptoma tik dürfte heute vorwiegend sekundär durch die Schmerzen ausgelöst sein. Auch wenn nach wie vor Hinweise für eine durchgemachte post traumatische Belas tungsstörung vorlägen, so seien jene wohl weniger an der arbeits bezogenen

Ein schränkungen beteiligt. In bisheriger Tätigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % ausgegan gen wer den (S. 26 f. Ziff. 5).

Für angepasste Tätigkeiten ohne Tragen

von grösseren Gewichten und ohne hek tische Arbeitsatmosphäre, wo auch die leichten kognitiven Beein trächtigun gen wie Kurzgedächtnisstörungen nicht zur Erhöhung von Stress ge fühlen führ ten, könn e allenfalls von einer höheren A rbeitsfähigkeit ausge gangen werden (S. 27

Ziff. 6, S. 30

Ziff. 9) . 3.1.3

Am 6. April 2009 (Urk. 8 /45) hielt Dr. G.___ in seiner ergänzenden Stell ung nahme hinsichtlich einer genauen Angabe der Restarbeitsfähigkeit fest, die in Frage stehende Restarbeitsfähigkeit würde er auf etwa 60-70 % schätzen (etwa fünf bis 6 Stunden [mit Pausen dazwischen] täglich) . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00894 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

1.1

Die 1975 geborene X.___, angelernte Coiffeuse,

arbeitete vo m 1. März 2000 bis 31. Januar 2005 als Kassiererin bei der Firma Y.___

in einem Vollzeitpensum (Urk. 8 /11) .

In der Folge bezog sie Leistungen der Arbeits losen ver sicherung und war vom 1 7. Mai 2005 b is 31. Juli 2006 im Zwischen verdienst bei der Firma Z.___

als Ver käuferin angestellt, als sie a m 16. Januar 2006 auf der Fahrt zur Arbeitsstelle als Bei fahrerin einen Ver kehrs unfall erlitt. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Hals wirbel säule (HWS) be ziehungs weise ein Schleuder trauma zu . D er Un fall ver si che rer

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 8/52/1-10). 1.2

Am

1 6 . Mai 2008

(Urk. 8 /4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine HWS -Distorsion, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine De pres sion bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Nach ge tätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach d ie Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, der Versicherten mit Ver fügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 8 /82, Verfügungsteil 2 [Urk. 8 /73]) vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 80 %), vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 20 08 eine Dreiviertelsrente

(Invaliditätsgrad: 66 %) und vom

1. Juli 2008

bis 3 0. Juni 2009 eine befristete Viertelsrente

(Invaliditäts grad : 46 %) zu .

1.3

Am 1. April 2010 (Urk. 8 /79) hat te die inzwischen seit 1 2. Januar 2008 bei der Metz gerei A.___ als Mitarbeiterin Küche/Hausdienst

in einem 50%-Pensum ar bei tende Versicherte der IV-Stelle unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheuma tologie, vom 1 9. Februar 2010 (Urk. 8/78/1-2), mit geteilt, dass sie am 8. Februar 2010 bei m Au s steigen aus dem Post auto auf einer Eisfläche ausge rutscht sei, dabei mit dem Hinterkopf auf dem Trottoirrand

aufge schlagen habe und seit dem 8. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. dazu auch Urk. 8 /78/3) sowie ihre Arbeit geberin ihr per Ende April 2010 gekündigt habe.

Am 1. Oktober 2010 (Urk. 8/96/13, Urk. 8/96/26) erlitt die Versicherte einen wei te ren Auf fahr unfall, bei dem sie sich Verletzung en in mehreren Bereich en der oberen

Extremitäten sowie Prellungen zuzog . Der Un fall versicherer erbrachte wie derum die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 30. September 2011 ein (Urk. 8/103).

In der Folge holte d ie IV-Stelle einen aktuellen medizinische n Be richt (Urk. 8 /97) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/96 und Urk. 8 /103-104) . Am 2. Dezember 2011 (Urk. 8 /108) stellte sie die Abweisung des neuen Leis tungs be gehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes vom 1 8. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 8 /112) holte sie einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8 /114) und veranlasste eine psychia tri sche Unter su chung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; psy chi atri scher Untersuchungsbericht vom 1 5. Mai 2012 [Urk. 8 /122])

sowie in der Folge eine bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische Untersuch ung

durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Ortho pädischer Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2012 [Urk. 8 /127]) und Dr. D.___ (Urk . 8/131 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/131 S. 6 f.).

Anlässlich der Un tersuchung vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 8/122 S.

1 Ziff.

1) gab die Versicherte zu dem

an, am 1 7. April 2012 i m Treppenhaus gestürzt zu sein . Am 1 9. Februar 2013 (Urk. 8 /132) aufer legte die IV-Stelle der Ver sicherten unter Hinweis auf ihre Mitwir kungspflicht sowie die Folgen bei deren Miss achtung gemäss Art. 21 Abs. 4

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts

(ATSG) eine Schaden min derungs pflicht in Form einer Intensivierung der psy chiatrisch-psycho therapeutischen Be handlung .

Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 8 /134) stellte die IV-Stelle der Ve r sicherten eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete ganze Rente in Aus sicht. Ab 1. September 2011 ver neinte sie demgegenüber einen Renten an spruch . Nach Prüfung des Ein wandes vom 1 8. März 2013 (Urk. 8 /138) erliess die IV-Stelle am 8. August 2013 (Urk. 8/146) einen ne uen Vor be scheid mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte. Nach Prüfung des Ein wandes vom 11. September 2013 (Urk. 8 /150) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 . Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. September 2013 auf zu heben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, zuzuspre che n . Even tualiter sei eine medizinische Abklärung (polydisziplinäre Be gutach tung) ihres Gesundheitszustandes du rch das Gericht zu veranlassen, a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Be schwerde antwort vom 4. November 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 (Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) führende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein stiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an derer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo raus wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen mit mehrjährigem Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remission, ein ausgewie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliess lich unbefriedigende Behand lungsergebnisse trotz konsequent durch ge führter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vor handener Motiva tion und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu ver neinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Die invalidisierende Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle beurteilt sich gemäss BGE 136 V 279 in analoger Anwendung der in BGE 130 V 352 im Zusammen hang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien. 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ])). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gaben bereich festzulegen und der Invaliditäts grad entspre chend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizi nischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung vom 24. September 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es könne von einem unverän derten Gesundheitszustand ausgegangen wer d en (S.

2).

E in organisches Korrelat, welches di e Schmer zen erklären würde, fehle (S.

3), und die Beschwerden seien

aus objektiver Sicht über windbar (S.

4) . Insbesondere machte sie unter Ver weis auf BGE 130 V 353 geltend, die Beschwerdeführerin verfüge über psychi sche Ressourcen, die es ihr – trotz der subjektiv erlebten Schmerzen – er laubten, einer Arbeit nach zugehen . Weil es sich bei der Frage der Überwindbarkeit um eine rechtliche Frage handle, sei auch eine er neute interdisziplinäre Abklärung – wie sie von der Beschwerdeführerin ver langt werde – nicht notwendig . Ab schliess en d hielt sie fest, dass die erfolgte Er mitt lung des Invaliditätsgrades mittels ge mischter Methode bei Teilerwerbstätigen der gängigen Praxis ent spreche (S. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Okto ber 2013 (Urk. 1 S. 5 ff.

Ziff. 11 f.) geltend, es gehe nicht an,

dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin Fragen, die tatsächlicher Natur seien und dem medizinischen Gutachten vorbehalten seien, beurteile. Zu den rechtlich er heb lichen Tatsachenfeststellungen – und damit zu den von den medizinischen Ex perten zu beantwortenden Fragen – gehöre die Beurteilung, ob eine an hal tende somato forme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbar er syn dromaler Zu stand vorliege, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbi dität oder wei tere Umstände gegeben seien, welche die Überwindbarkeit ganz oder teil weise in Frage stellten . Der RAD-Arzt Dr. E.___ habe keine mangelnde Er klärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Be schwerden festge halten, sondern er habe diese nachvollziehen können. Zu dem hätten die RAD-Ärzte die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung wie auch ein diffus myo fas ziales

Schmerzsyn drom bei ihrer Beurteilung ausgeblendet und bezüglich der übrigen Diagnosen einen Einfluss auf d ie Arbeitsfähigkeit klar bejaht . Schliess lich sei ihnen die Frage nach der ganzen oder teilweisen Über wind bar keit gar nie un terbreitet worden, was allenfalls nachzuholen sei (S. 5 f. Ziff. 12). Schliesslich monierte er die In va liditätsbemessung (S. 6 Ziff. 14 f.). 3. 3.1

Den leistungszusprechenden Verfügungen vom 2 6. April 2010 (Urk. 9/82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8 /73]) lagen im Wesentlichen folgende medizinische n Be richte

sowie der Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8/50) zugrunde: 3.1.1

Im Gutachten des Zentrum s

F.___, vom 1 1. März 2008 (Urk. 8/3/1- 32) zu Händen des Unfallversicherers nann t en die Ä rzte

nach rheumatologischer, psychiatrischer und neuro logisch-neuropsychologischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4) :

1.

Chronischer Beschwerdekomplex mit - zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen und be gleitenden Krippelparästhesien - geringgradigem

lumbovertebralem Schmerzsyndrom - neurasthenischen Symptomen (rasche Erschöpf- und Ermüdbarkeit, Tagesmüdigkeit) - schmerzassoziierten Ein- und Durchschlafstörungen - erhöhter Nervosität und Reizbarkeit - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach dem Unfallereignis am 1 6. Januar 2006 mit Krafteinwirkungen auf die HWS und reakti ver Belastungsstörung mit depressiver Prägung und mit subsyndro malen posttraumatischen Anteilen über einen Zeitraum von sicher 18 Monaten nach dem Unfallgeschehen

2.

Zeichen muskulärer Dekonditionierung im Rahmen eines Schon- und

Vermeidungsverhaltens

3.

prol ongierte mittelschwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

4.

leichte unspezifische neurokognitive Minderbelastbarkeit

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus (S.

8), a us rheumatologischer Sicht bestünden in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin im Lebens mittelladen spezifische Einschränkungen bei den zu hantierenden Maximalge wichten, bei vorgeneigten P ositionen im Stehen sowie bei kumulierenden Tätig keiten mit vermehrtem Krafteinsatz der Arme beim Zu schneiden als auch beim Verräumen von Waren auf allen Ebenen, besonders auf und über Kopfhöhe. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiterin im Lebensmittelladen auszugehen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte die Tätigkeit als Serviceangestellte ganztags mit ver mehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden täglich und einer verminderten Leis tungsfähigkeit von 10 %

zumut bar sein (Arbeits fähigkeit: 65 %).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeits un fähigkeit). Dabei seien die neuropsychologischen Defizite mit einer im pli zier ten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 10-20 % mitein ge schlossen.

In angepasster Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil Urk. 8/3 S. 8 Ziff. 5.2) eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausen bedarf von zwei Stunden täglich

und einer verminderten Leistungs fähigkeit von 10 % . Aus rheumatologischer Sicht resultiere in einer angepassten Tätigkeit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht (und damit interdisziplinär) bestehe für eine ange passte Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsunfähigkeit). 3. 1. 2

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 8 /34/6-37) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychi atrie/Psychotherapie, fest (S.

2 4 f. Ziff. 4), im Anschluss an eine Frontalkollision im Januar 2006 liege ein psycho patholo gi sches Zustandsbild vor, welches sich im Wesentlichen aus zwei Anteilen zu sammen setz e . Zum einen habe die Beschwerdeführerin auf den Unfall ganz offensichtlich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung reagiert, wobei kli nisch Angstgefühle und eine depressive Verstimmung im poniert hät ten. Zum anderen seien nach dem Unfall im Rahmen der dabei erlit tenen HWS -Distorsion sofort Schmerzen im Nacken, Kopf und Schulter be reich aufgetreten, die in beide Arme aus gestrahlt und die früheren l um balen Schmerzen reaktiviert hätten . In den folgenden drei Jahren habe sich ein chronisches Schmerzssyn drom als Haupt beeinträchtigung der Gesundheit der Be schwerdeführerin entwi ckelt. Die „rein psychische“ Symptomatik bestehe vor wiegend in Form einer de pressiv-verzweifelt-hilflosen Grundstimmung, die durch die persistierenden Schmerzen, die bislang durch keine Therapie wirklich deut lich positiv habe be einflusst wer den können, verstärkt werde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass die noch bestehende n Reste n der posttraumatischen Angst- und Vermei dungsreaktionen die Schmerzen verstärke. Für das psychische und physische Zu stands bild seien in gewissem Ausmass auch psychosoziale Faktoren von Be deutung, die zum Teil schon vor dem Unfall relevant gewesen sein dürften (im Sinne einer über mässi gen Beanspruchung der Beschwerdeführerin).

Aus psychiatrischer Sicht imponiere weitgehen das Schmerzsyndrom als zent rale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich-depressive Symptoma tik dürfte heute vorwiegend sekundär durch die Schmerzen ausgelöst sein. Auch wenn nach wie vor Hinweise für eine durchgemachte post traumatische Belas tungsstörung vorlägen, so seien jene wohl weniger an der arbeits bezogenen

Ein schränkungen beteiligt. In bisheriger Tätigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % ausgegan gen wer den (S. 26 f. Ziff. 5).

Für angepasste Tätigkeiten ohne Tragen

von grösseren Gewichten und ohne hek tische Arbeitsatmosphäre, wo auch die leichten kognitiven Beein trächtigun gen wie Kurzgedächtnisstörungen nicht zur Erhöhung von Stress ge fühlen führ ten, könn e allenfalls von einer höheren A rbeitsfähigkeit ausge gangen werden (S. 27

Ziff. 6, S. 30

Ziff. 9) . 3.1.3

Am 6. April 2009 (Urk. 8 /45) hielt Dr. G.___ in seiner ergänzenden Stell ung nahme hinsichtlich einer genauen Angabe der Restarbeitsfähigkeit fest, die in Frage stehende Restarbeitsfähigkeit würde er auf etwa 60-70 % schätzen (etwa fünf bis 6 Stunden [mit Pausen dazwischen] täglich) . 3. 1.4

Im Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 9. Juni 2009 (Urk. 8 /50) e rmittelte die Aussen dienst mitar beiterin

der Beschwerdegegnerin eine Ein schränkung von 31,5 %, was bei ei nem

Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % einen Teilin vali di tätsgrad von 6.3 % ergab. Ausgehend von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und einem Invaliditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich (ge wichtet 20.8 %) resultierte ab 1. Juli 2009 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/73) . 3. 2

Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September 201 3 (Urk . 2) lagen im Wesent lichen folgende medizinische Be richte zugrunde: 3. 2 .1

Im medizinischen Bericht vom 1 9. April 2011 (Urk. 8 /97/ 5-9)

nannte

die behan delnde Rheumatologin Dr. B.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein post traumatisches cervikocephales, cervikospondylogenes Syn drom und ein l umbo spon dylo genes Syndrom beidseits bei Status nach Heck kol lision am 1. Oktober 2010, Status nach Autounfall mit HWS-Distorsions trauma am 1 6. Januar 2006, Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 8. Februar 2010, Wir bel säulen fehl form : Hyperlordose lumbal, Wirbel säulen fehl haltung : musku läre Dys balance, post traumatischer Belastungs störung, eine Ten denz zur Hy per la xität, links be tontes

Lip -/ Lymphoedem mit/bei gemischter Vari kosis links.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit folgende Arbeits unfähigkeiten fest: 50 %

vom

1. Januar 2009 bis 7. Februar 2010, 100 % ab dem 8. Februar 2010, 30-40 % ab dem 1 0. September 2010 (für leichte Ar beiten), 50 % ab dem 1 6. September 2010 als Arbeitsversuch, 100 % ab dem Unfall vom 1. Oktober 2010, 50 %

(medizinisch-theoretisch)

ab dem 31. Januar 2011, 100 % im Januar 2011 (wegen eine m Kurs des R egionalen Arbeits ver mittlungs zentrums, bei dem sie viel habe sitzen müss e n, was sie nicht er tr a g en habe) und derzeit wieder 50 % . Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leicht wechsel belastend, nicht vorn übergebeugt und nicht in der Kälte) seien zu 50 % zumut bar. 3.2.2

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 8 /104) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, fest (S. 8), klinisch habe er eine ungünstige Statik der Wirbelsäule und eine etwas eingeschränkte LWS-Beweglichkeit gefunden. Die Tonuserhöhung der Schultergürtelmuskulatur lediglich im Stehen sei ein un spezifischer Befund und könne in entspannter Bauchlage nicht nach gewiesen werden. Die Palpations schmerzhaftigkeit der lumbalen Paravertebral mus kulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch sei medizinisch nicht erklär bar, die Schmerzen seien bereits bei einer „ Palpations tiefe “ angegeben wor den, welche lediglich im Bereich der dicken subkutanen Fett schicht hätte Schmer zen auslö sen können. Objektiv seien auch keine neuro logischen Ausfälle nach weisbar. Aufgrund der Abklärungen könne ausge schlos sen werden, dass die Beschwer deführerin am 1. Oktober 2010 eine organische Schädigung erlitten habe. Seit Ende Januar 2011 bestehe auch subjektiv für die Be schwerde führerin ein Zu stand wie vor dem Unfallereignis. Er rate zur Terminierung der Leistungen. 3.2. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2012 (Urk. 8 /114) nannte der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langanhaltende depressive Anpassungsstörung infolge wieder holter Traumatisierung und Retraumatisierung (ICD-10 F43 .21) bei ängst lich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6) infolge Milieu schädi gung in der Kindheit und attestierte der Beschwerdeführerin als Ver käufe rin/ Mit ar bei terin in der Metzgerei (inklusive Haushaltarbeit) von Juni 2010 bis Mai 2011 eine 80%ige und von Juni 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähig keit.

Dr. C.___ hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu mut bar, zurzeit zu 50 %, jedoch langsam steigerbar . 3.2. 4

Im undatierten psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/131 S. 3 f.), wel cher gestützt auf die psy chiatrischen Untersuchungen vom 1 5. Mai und 2 1. August 2012 erging (Urk. 8/122 und Urk. 8/127), nannte RAD-Arzt Dr. D.___ als Diag nosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.1), und eine ängstlich ver meidende Persönlich keits störung (ICD-10 F60.6). Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeits fähig keit nannte er eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F60.6) und einen Status nach Anpassungs stö rung bei wieder holter Traumatisierung und multiplen psychoso zialen nicht invaliden ver sicherungs rechtlichen Belastungsfaktoren (S. 4) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei gestützt auf den plausiblen Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2012 seit Juni 2011

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen für alle Tätigkeiten auf dem freie n Arbeits markt . Von Juni 2010 bis Mai 2011 habe vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt bestanden. Durch weitere medizinische Massnahmen im Sinne einer leit linien gerechten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Auferlegung einer Schadenmin de rungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psy chi atrisch-psychotherapeu tischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgs ver sprechend .

Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stel lungs - und Anpassungsvermögen, seien medizinisch-theoretisch in einer kon flikt armen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Bei einem weiter hin positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre eine Stei gerung innerhalb von einem Jahr möglich. Schliesslich seien auch noch be ruf liche Massnahmen aus medizinischer Sicht sinnvoll und aussichts reich (S. 4 f.) .

3.2. 5

Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 8 /127) nannte RAD-Arzt Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer

Schmerz aus strah lung auf dem Boden ausgeprägter muskulärer Dysbalance und ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden ausge pr äg ter muskulärer Dysbalance . Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähig keit erwähnte er ein diffuses myofasziales

Schmerz syn drom auf dem Boden einer Adipositas per magna (aktuell 112 kg bei 154,5 cm; S. 6

Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus (S. 7 f. Ziff. 10), bei der Be schwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht er stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 1. August 2012 ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit be ein trächtige. In ihrer bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servierkraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung der Befunddichte von Dr. B.___ sei diese durchschnittlich für den Zeitraum ab Februar 2010 anzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin zwischendurch auch 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei, wie namentlich vom 8. Februar bis 10. Septem ber 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Über wie gend habe jedoch aus orthopädischer beziehungsweise rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Moment sei aufgrund der ausge prägten Adipositas ein Einsatz als Servierkraft sicher nicht möglich, jedoch be ruhe dies eben auf einem nicht invalidenversicherungsrelevanten Um stand (Adi positas). Mit einer, von der Beschwerdeführerin glaubhaft ange strebten, er heb li chen und vor allem auch nachhaltigen Gewichtsreduktion dürfte sich ins gesamt auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wieder normalisie ren respek tive verbessern.

In optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht derzeit eben falls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Angabe – wiederum in Über ein stimmung mit Dr. B.___

– ebenfalls seit Februar 2010 gelte. Aufgrund der

Unfallereignisse habe indes kurz zeitig für einige Wochen eine vollständige Ar beits unfähigkeit vor ge legen. Als Be lastungs profil einer behinderungsange pass ten Tätigkeit nannte er eine kör per lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen verbundene Tätigkeit ohne Arbeiten über Ko pf oder in Armvorhalte . 3.2.6

In ihrer bidisziplinären

abschliessenden Stellungnahme vom 2 7. August 2012 respektive 1 2. September 2012 (Urk. 8/131 S.

6 f.) wiederholten

Dr. E.___ und Dr. D.___ sowohl die somatischen als auch die psychischen Diagnosen und hiel ten fest, sowohl für eine optimal angepasste Tätigkeit als auch für die bis herige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servier kraf t sei ab Juni 2010

von folgendem Arbeitsunfähigkeitsverlauf aus zu gehen: 50

% ab Feb ru ar bis Ma i 2010 (aus somatischer Sicht), 100 % ab Juni 2010 bis Mai 2011 (allein auf grund des psych ischen Gesundheitsschadens), 50 % ab Juni 2011 bis auf weite res (auf grund des psychischen wie auch des somatischen Gesund heits zustandes).

Aus somatischer Sicht bestehe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010, dabei habe er sich auf die verschiedenen und durchaus nach voll zieh baren Berichte von Dr. B.___ abgestützt . Es habe aber auch Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegeben, so zum Beispiel vom 8. Februar bis 1 0. Septem ber 2010 und dann noch einmal vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 201 1. Überwiegend habe wohl sowohl aus orthopädischer wie auch psychia tri scher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

Diese vorerst bis auf weiteres bestehende Einschätzung einer 50%igen Arbeits fähig keit für alle Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes stütze sich auf die über ein stimmenden Angaben in den B erichten des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ und der behandelnden Rheumatolog i n Dr. B.___ sowie auf die beiden RAD-Untersuchungsberichte .

Ferner hielten sie folgendes Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten aus psy chi atrischer und somatisch-orthopädischer Sicht fest: zeitlich flexible, körper lich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen ver bundene Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, ohne per manenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne be sondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs ver mögen in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. 4. 4.1

In Frage steht vorliegend, ob sich die (tatsächlichen) Verhältnisse seit Erlass der Verfügung am 26. April 2010 (Urk. 8/73, Urk. 8/83) aufgrund eines veränderten Ge sund heits zu stan de s in massgebl icher Weise verschlechtert ha ben . 4.2

Ausweislich der Akten lassen sich bei der Beschwerdeführerin, welche seit der leistungs zu sprechenden Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 8 /82, Ver fügungs teil 2 [Urk. 8/73]) im Oktober 2010 und im April 2012 (Urk. 8/122 S.

1 f.) wei tere

Un fälle erlitt, kein e objekti vierbaren Gesundheitssch ä den nachweisen. So schloss Kreis arzt Dr. H.___

sowohl eine organische Schädigung als auch neuro logi sche Ausfälle aufgrund des Unfall ereig nisses vom 1. Oktober 2010 explizit aus (E.

3.2.2 hievor) und hielt die Palpationsschmerzhaftigkeit der lumbalen Para vertebralmuskulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch aus medizini scher Sicht für unerklärbar. Ferner hielten auch die behandelnden (Fach-)Ärzte (E. 3.2.1 hie vor) beziehungsweise RAD-Arzt Dr. E.___ (E.

3.2. 5 hievor) einzig syn dromale

Be schwerdebilder bezüglich der HWS- und Rücken problematik fe st; eine organisch objektivierbare Ursache für die geltend ge machten Beschwerden führten sie hingegen keine auf . A ls Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte RAD-Arzt Dr. E.___

ein chronisches Zer vikal syndrom mit pseu do radikulärer

Schmerz aus strahlung auf dem Boden einer aus ge prägten mus ku lären

Dys balance und ein chronisches Lumbal syn drom mit pseudo radikulärer Aus strahlung auf dem Boden einer aus geprägten mus kulären

Dys balance . Auf grund des Gesagten ist demnach von einem patho genetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebild ohne o rganische Grundlage aus zugehen .

4.3

Ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild begründet recht sprechungsgemäss (vgl. E.

1.2

hievor) noch keine Invalidität. Es besteht viel mehr die Vermutung, dass dessen Folgen mit einer zumutbaren Willens an stren g ung überwindbar sind. Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszu gehen: Zum einen ist eine rele vante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. So ver mag die von Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit attestierte re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1, E.

3.2.4), für sich noch keine Invalidität im Rechtssinn zu be gründen, da sie grundsätzlich keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heits zustandes darstellt, welche es der Beschwerdefüh rerin verunmögli chen würde, trotz ihrer Schmerz problematik zu arbeiten. Leicht e bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven For men kreis gelten grundsätzlich

als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E.

4.3.2). Auf die ausnahmsweise Un über wind barkeit lässt auch die von Dr. D.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) nicht schliessen. Zum einen stimmt diese Diagnose nicht mit den durch

ihn

erhobenen Befunde n überein (vgl. dazu Urk. 8/12 2 S.

6 f. Ziff. 8, Urk. 8/ 131 S.

4, vgl. dazu auch ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern, S. 282 F 60.6) und zum ande ren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Diagnose und deren Folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive im Aufgaben bereic h be ein trächtigt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass RAD -Arzt

Dr. D.___ diese Diagnose unbesehen vom behandelnden Dr. C.___, der zwar von ängst lich ver meidenden Persönlichkeitszügen spricht, aber die Kodifizierung nach ICD-10 F60.6 für eine Persönlichkeitsstörung aufführt (E.

3.2.3 hievor), über nommen hat. Dass sich deren Folgen unabhängig der Kodifizierung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin auswirken, ergibt sich aber auch nicht a us den im Be richt vom 1 8. Februar 2012 (E.

3.2.3) von Dr. C.___

aufgeführten Ein schrän kung en

(geringe körperlic he Belastbarkeit und Schmerzen) . Jeden falls liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au s prä gung und Dauer vor, um ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerz pro blematik

auszugehen. Angesichts des Fehlens eines organischen Kor relats trotz umfassenden Untersuchungen ist auch fraglich, ob

die geklagten syndromalen Beschwerden eine chronische körper liche Begleiterkrankung dar stellen,

wobei diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Rückbildung aus zugehen wäre, da die se

schon seit dem Unfall im Jahr 2006 unter Schmerzen im Rü cken- und Halsbereich litt. Demgegenüber ist ein sozialer Rückz ug in allen Be langen des Lebens klarerweise zu verneinen, pflegt die Beschwerdeführerin durc h aus soziale Kontakte und einen aktiven Tagesablauf (Urk. 8/122 S.

4 Ziff. 4, S.

7 Ziff. 8) . Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen primären Krank heits gewinn . Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht erstellt, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie eine stationäre Therapie aus probiert. Insbe sondere sind sowohl aus psychiatrischer wie auch aus ortho pädischer Sicht die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Behebung der mus kulären Dysba lan ce

sowie der psychischen Beeinträchtigungen noch nicht optimal und nach haltig ausgeschöpft.

Da vorliegend lediglich ein Kriterium – das des chronifizierten

Krank heits ver lau fes – erfüllt ist, kann nicht von einer aus nahms weisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik aus ge gang en w e r d e n . Demnach ist – entgegen der Einschätzung der RAD- Är z t e Dr. E.___ und Dr. D.___

– von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin auszugehen, da der abschliessende Ent scheid darüber, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeits un fähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt, bei der rechts an wen denden

Stelle liegt (vgl. zur Zuständigkeit zur Fest leg ung der Arbeitsfähigkeit BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2).

4.4

Damit steht fest, dass die praxis ge mässen Kriterien für die Annahme einer aus nahmsweisen Überwindbarkeit des Krankheitsbildes beziehungsweise deren Fol gen nicht ausreichend erfüllt sind. Folglich ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gegeben, welche zu einer Arbe it sunfähigkeit führ t .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus (invalidenversicherungsrechtlicher Sicht) kein Ge sund heitsschaden mit Krank heitswert

vorliegt, welcher sie in ihrer Arbeits fähig keit erheblich ein schränken würde.

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt damit nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift bean tragt (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2, S.

5 Ziff. 11), sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte sowie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sund heitsschaden

ab August 2007 zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. dazu Urk. 8/ 106), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und auf grund der Akten auch nicht zu beans tanden ist. Mit Blick darauf, dass aus recht licher Sicht von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, ist auch kein Invaliditätsgrad gegeben .

Vor diesem Hintergrund bleibt

– entgegen des Standpunktes der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff.

15) - auch kein Raum für einen Wechsel wirkungs ab zug i n der Höhe von 15 % . Hinzu kommt, dass aufgrund der medizinischen Berichte ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von BGE 134 V 9 vorliegt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich