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IV.2013.00892

Rückweisung zu weiteren Abklärungen; der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurde, sich nicht detailliert mit den Vorakten auseinandersetzt und in sämtlichen übrigen Arztberichten keine Bestätigung findet, kann nicht gefolgt werden.

Zürich SozVersG · 2014-05-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, gelernte Verkäuferin, ist seit dem 1. Oktober 2012 bei Y.___

als Kleiderverkäuferin

mit einem Pensum von 55 %

tätig (Urk. 10/43) . Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Ver sicherte am 2 4. Januar 2012 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungs be zug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53-64) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/65 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. September 2013 (Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S.

1 Ziff.

1) und es sei ihr eine halbe Rente

zuzusprechen (S.

1 Ziff. 2), eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.

1

Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 7. März 2014 (Urk.

15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk.

18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bezüglich der Frage der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger bei ungenügenden medizinischen Abklärungen ist BGE 137 V 210 zu beachten. Ge mäss dessen E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts gutachten einzuholen; eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zuläs sig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtliche n Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Sep tem ber 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2012 zu 100 % zumut bar sei (S.

2 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), kein einziger Arzt, der sie untersucht habe, erachte sie als zu 100 % arbeitsfä hig . Ein Konsilium über das Zusammenspiel der körperlichen Beschwerden und der psychischen Schwäche habe nicht stattgefunden (S. 3 Ziff. 4). Sie unter nehme alles Zumutbare, um arbeitsfähig zu sein und zu bleiben. Ihre derzeitige Ar beits stelle sei für ihre Beschwerden optimal angepasst . So habe sie das Pen sum auf 55 % steigern können, was jedoch ihre Leistungsgrenze darstelle (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin. 3. 3.1

Die Ärzte der Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 2. Mai 2011 (Urk. 9/3) und nannten fol gende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom links - klinisch Facettengelenksdysfunktion L5/S1 (L4/5 links) - Verdacht auf ISG-Dysfunktion links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ent sprä chen aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettenge lenks dysfunktion L5/S1 links mehr als L4/5 links mit Schmerzwiedererkennung in der Untersuchung. Weiter lägen gewisse Zeichen für eine ISG-Dysfunktion links vor mit entsprechender Druckdolenz am Oberpol des ISG, wobei der Men nell-Test beidseitig negativ sei (S. 2 unten). 3.2

Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/14) über die dreimalige konsiliarische Untersuchung der Beschwerde führerin in der rheumatologischen Poliklinik. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - chronifizierte Schmerzen ISG und gluteal links - am ehesten muskuloskelettal, Differentialdiagnose lumbospondylogen - weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf das Vorliegen einer Spondylarthropathie - vorbeschrieben degenerative Veränderungen an der Lendenwirbel säule (LWS) - rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom der Nackenmuskulatur

Sie führten aus, dass gemäss Akten vom 1 8. Oktober bis 2 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Weiter sei die Beschwerde füh rerin vom 1 6. November bis 3 1. Dezember 2011 als arbeitsunfähig einge schätzt worden. Danach sei ein erneuter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 % emp fohlen worden (S. 1). 3.3

Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, be rich teten am 2 7. Februar 2012 (Urk. 10/15) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1):

- ISG-Dysfunktion links - lumbospondylogenes Syndrom links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, dass sich klinisch eine Klopf- und Druckdolenz über den lum ba len Wirbelfortsätzen sowie sekundär myofasziale Befunde paravertebral lum bal links und eine ausgeprägte Druckdolenz über beiden ISG zeigten (S.

2 Ziff.

1.4). 3.4

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. März 2012 (Urk. 10/18/3-4) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandle. Es bestehe eine somatische Grundproblematik mit depressiver Komorbidität . Die Behandlung erfolge kombiniert psycho- und pha r makotherapeutisch. Im Zeitbereich vom 2 1. Oktober 2011 bis heute habe keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es handle sich um ei nen güns tigen Heilungsverlauf und per 1 2. März werde eine neue Tätigkeit mit eine m Pensum von 50 % aufgenommen.

Am 6. Juli 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/44/3), es zeige sich ein erfreuli cher Verlauf. Die depressive Symptomatik sei in vollständiger Remission unter antidepressiver Therapie. Dank Analgetika sei die Beschwerdeführerin in der Lage, das 50%ige Pensum als Kleiderverkäuferin zu leisten. Allerdings sei die Grenze der aktuellen Leistungsfähigkeit erreicht. Dies sei dadurch dokumentiert, dass anlässlich einer einwöchigen Steigerung des Pensums wegen Abwesenheit einer Kollegin eine einschneidende Schmerzverstärkung und stark vermehrter Erholungsbedarf festzustellen gewesen sei.

3. 5

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 1 8. August 2012 (Urk. 10/46/6-7) und führte aus, bei Verharren in gebückter Stellung respektive bei Arbeitsbelastung mit Stehen bestünden progrediente lumbale Schmerzen und

danach oft depressive Zustände. Seit der Wiederaufnahme der Arbeit per 1. März 2012 seien die Rückenbeschwerden stabil geblieben und die psychische Störung habe sich leicht verbessert. Der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2012 ein 50%iges Pensum ohne rückenbelastende Arbeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei das ideale Arbeitsumfeld. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, bera ten der Arzt der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin, nahm am 2 1. Sep tem ber 2012 Stellung (Urk. 10/46/12) und führte aus, zusammenfassend bestün den verschiedene Ungereimtheiten mit nicht nachvollziehbarer anhalten der 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle bei einer solch schwierigen Frage mit komple xen somatischen und psychischen Problemen und der Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit eine konsiliarische Untersuchung durchzuführen. Die Akten seien zu spärlich, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

3.7

Dr. C.___ berichtete am 2 1. April 2013 (Urk. 10/48) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ISG-Blockade sowie eine Gemüts depression (S.

1 Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Ok to ber 2011 bis 2 9. Februar 2012 zu 100 %, vom 1. März 2012 bis 3 0. September 2012 zu 50 % und seit dem 1. Oktober 2012 zu 40 % arbeitsun fähig (S.

2 Ziff. 1.6).

3. 8

Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Mai 2013 Stellung (Urk. 10/52/ 2-3) und führte aus, ausweislich des Befund berichts des Psychiaters der Beschwerdeführerin sei die Depression seit Juli 2012 unter Medikation abgeklungen. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begrün de sich durch die Grundkrankheit auf rheumatologischem Fach gebiet (S.

1) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer Funkti onsstörung der ISG keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der LWS. Es handle sich um eine Störung ohne dauerhafte organische Veränderung, die der Behandlung durch Muskelaufbau und physikalische Massnahmen gut zu gänglich sei. Vorübergeh end bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünsti ger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerde führerin medizinisch-theoretisch ab Ja nuar 2012 zu 100 % zumutbar.

3. 9

Dr. C.___ führte am 2 7. Juli 2013 zur Stellungnahme der RAD-Ärztin aus (Urk. 10/62 = Urk. 3/3), die Komplexität der Störung werde wohl in Unkenntnis der detailreichen Untersuchungen und Behandlungen nicht genügend berück sichtigt. Zudem sei diese Beurteilung wohl nur auf Grund unvollständiger Akten und ohne persönliche Untersuchung erfolgt. 3. 10

Dr. B.___ berichtete am 2 5. September 2013 (Urk. 3/2) und führte aus, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 erstmals in seine psychiatrische Behand lung gekommen sei, sei sie aufgrund eines Wirbelsäulenleidens und der damit verbundenen Schmerzen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die psychiatrische Problematik sei weder damals noch im weiteren Verlauf mitbegründend für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Nach Einleitung der psychiatrischen Therapie sei es innerhalb von zwei Monaten zu einer deutlichen Besserung der Depression ge kommen und zusätzlich seien die Schmerzen erheblich zurückgegangen (S. 1). In dieser gebesserten Verfassung sei ab dem 2 1. Februar 2012 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestiert worden. Aus seiner Sicht scheine es inzwischen klar, dass die Beschwerdeführerin nach einer längeren Phase von vollständiger Ar beitsun fähigkeit heute praktisch optimal wiedereingegliedert sei. Bei einer län gerdau ern den oder dauerhaften Überforderung sei mit grösster Wahrscheinlich keit je doch mit einer Dekompensation im Sinne von intensivsten Schmerzen, De pression und Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). Aufgrund des Gesagten entspreche nach seiner Überzeugung die medizinische Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, einer Fehleinschätzung. Aufgrund des Krankheits- und Leistungsverla ufs sowie der somatisch-psychi schen Komor bidität halte er eine angepasste Tätigkeit mit einem Maximalpensum von 50 % für zumutbar (S.

3).

3. 1 1

Dr. C.___ berichtete am 2 6. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin entspreche ziem lich gut d em zumutbaren Belastungsprofil. T rotzdem habe die Beschwerdefüh rerin in der zweiten Tageshälfte und am Abend Rückenschmerzen, welche

über Nacht jedoch wieder weggingen (S. 2 oben).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung

(Urk. 2) auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin pract . med. E.___

ab, wo nac h bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Einschränkung der Belast barkeit der LWS bestehe und ihr

ab Januar 2012 eine optimal angepasste Tätig keit ge mäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3. 8) . 4.2

Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin finden sich in den Akten keinerlei Belege für die Annahme lediglich einer Funktionsstörung der ISG sowie einer sich

daraus ergebenden vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Ja nuar 201 2 . Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint vor allem

mit Blick darauf, dass diese ohne eigene Un ter suchung der Beschwerdefü hrerin erstellt wurde und sich nicht detailliert mit den vorhandenen Akten, insbesondere mit der Diagnosestellung im Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2011, auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar.

So hielten die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) fest, dass die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettengelenksdysfunktion entsprächen. Weiter seien jedoch gewisse Zei chen für eine ISG-Dysfunktion vorhanden, wobei der Mennell -Test beidseitig negativ gewesen sei.

Dr. C.___ führte sodann in seinen Berichten (vgl.

vorste hend E.

3.5,

3.7,

3.9,

3.11) aus, dass die Rückenbeschwerden der Be schwer de führerin seit der Arbeitsaufnahme im März 2012 stabil geblieben seien, die von

ihr ausgeübte 50%ige Tätigkei t optimal

den Beschwerden angepasst und eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch Dr. B.___ führte aus

(vgl. vorstehend E.

3.4, 3.10), dass die Beschwerdeführerin dank Analgetika in der

Lage sei, ein 50%iges Pensum zu leisten. Aufgrund des Krankheits- und Leis tungs verlaufs sowie der somatisch-psychischen Komorbidität

halte er die an ge passte Tätigkeit für maximal 50 % zumutbar. Ansonsten sei bei einer län ger dau ernden oder dauerhaften Überforderung mit einer Dekompensation zu rech nen. Die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin sei somit seiner Meinung nac h eine Fehleinschätzung. Schliesslich ist insbesondere auch die divergie rende Be ur teilung des beratenden Arztes der Taggeldversicherung der Be schwerde füh rerin (vgl. vorstehend E.

3.6) zu beachten, wonach die Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ungenügend erscheine. Auch diese Aussage b estätigt die Zweifel an der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche im Übrigen wie soeben ausge führt in sämtlichen übrigen Arztberichten keine Bestätigung findet.

Nach dem Ge sagten steht fest, dass sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen so wohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits fähig keit sowie insbesondere die Frage, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit zu gelten hat, nur ungenügend beur teilen lassen . 4.3

Z usammenfassen d lässt d ie genannte, sich teilweise widersp rechende medizini sche Aktenlage eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in e iner angepassten Tätigkeit nicht zu. Erforderlich ist eine medizinische Gesamt betrachtung, welche sowohl die rheumatischen als auch die psychischen Be schwer den der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein bisdisziplinäres (rheumatologisch / psy chia trisches) Gutachten einhole, welches sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausspricht. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden der B eschwerdeführerin, insbesondere zur Invaliditätsbemessung im engeren Sinn, erübrigen sich somit. 4. 4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 3 . September 201 3 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind be i zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, gelernte Verkäuferin, ist seit dem 1. Oktober 2012 bei Y.___

als Kleiderverkäuferin

mit einem Pensum von 55 %

tätig (Urk. 10/43) . Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Ver sicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bezüglich der Frage der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger bei ungenügenden medizinischen Abklärungen ist BGE 137 V 210 zu beachten. Ge mäss dessen E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts gutachten einzuholen; eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zuläs sig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtliche n Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. September 2013 (Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S.

1 Ziff.

1) und es sei ihr eine halbe Rente

zuzusprechen (S.

1 Ziff. 2), eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.

1

Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Sep tem ber 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2012 zu 100 % zumut bar sei (S.

2 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 % .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), kein einziger Arzt, der sie untersucht habe, erachte sie als zu 100 % arbeitsfä hig . Ein Konsilium über das Zusammenspiel der körperlichen Beschwerden und der psychischen Schwäche habe nicht stattgefunden (S. 3 Ziff. 4). Sie unter nehme alles Zumutbare, um arbeitsfähig zu sein und zu bleiben. Ihre derzeitige Ar beits stelle sei für ihre Beschwerden optimal angepasst . So habe sie das Pen sum auf 55 % steigern können, was jedoch ihre Leistungsgrenze darstelle (S. 3 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin. 3.

E. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.

E. 3.1 Die Ärzte der Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 2. Mai 2011 (Urk. 9/3) und nannten fol gende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom links - klinisch Facettengelenksdysfunktion L5/S1 (L4/5 links) - Verdacht auf ISG-Dysfunktion links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ent sprä chen aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettenge lenks dysfunktion L5/S1 links mehr als L4/5 links mit Schmerzwiedererkennung in der Untersuchung. Weiter lägen gewisse Zeichen für eine ISG-Dysfunktion links vor mit entsprechender Druckdolenz am Oberpol des ISG, wobei der Men nell-Test beidseitig negativ sei (S. 2 unten).

E. 3.2 Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/14) über die dreimalige konsiliarische Untersuchung der Beschwerde führerin in der rheumatologischen Poliklinik. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - chronifizierte Schmerzen ISG und gluteal links - am ehesten muskuloskelettal, Differentialdiagnose lumbospondylogen - weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf das Vorliegen einer Spondylarthropathie - vorbeschrieben degenerative Veränderungen an der Lendenwirbel säule (LWS) - rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom der Nackenmuskulatur

Sie führten aus, dass gemäss Akten vom 1 8. Oktober bis 2 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Weiter sei die Beschwerde füh rerin vom 1 6. November bis 3 1. Dezember 2011 als arbeitsunfähig einge schätzt worden. Danach sei ein erneuter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 % emp fohlen worden (S. 1).

E. 3.3 Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, be rich teten am 2 7. Februar 2012 (Urk. 10/15) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1):

- ISG-Dysfunktion links - lumbospondylogenes Syndrom links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, dass sich klinisch eine Klopf- und Druckdolenz über den lum ba len Wirbelfortsätzen sowie sekundär myofasziale Befunde paravertebral lum bal links und eine ausgeprägte Druckdolenz über beiden ISG zeigten (S.

2 Ziff.

1.4).

E. 3.4 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. März 2012 (Urk. 10/18/3-4) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandle. Es bestehe eine somatische Grundproblematik mit depressiver Komorbidität . Die Behandlung erfolge kombiniert psycho- und pha r makotherapeutisch. Im Zeitbereich vom 2 1. Oktober 2011 bis heute habe keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es handle sich um ei nen güns tigen Heilungsverlauf und per 1 2. März werde eine neue Tätigkeit mit eine m Pensum von 50 % aufgenommen.

Am 6. Juli 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/44/3), es zeige sich ein erfreuli cher Verlauf. Die depressive Symptomatik sei in vollständiger Remission unter antidepressiver Therapie. Dank Analgetika sei die Beschwerdeführerin in der Lage, das 50%ige Pensum als Kleiderverkäuferin zu leisten. Allerdings sei die Grenze der aktuellen Leistungsfähigkeit erreicht. Dies sei dadurch dokumentiert, dass anlässlich einer einwöchigen Steigerung des Pensums wegen Abwesenheit einer Kollegin eine einschneidende Schmerzverstärkung und stark vermehrter Erholungsbedarf festzustellen gewesen sei.

3. 5

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 1 8. August 2012 (Urk. 10/46/6-7) und führte aus, bei Verharren in gebückter Stellung respektive bei Arbeitsbelastung mit Stehen bestünden progrediente lumbale Schmerzen und

danach oft depressive Zustände. Seit der Wiederaufnahme der Arbeit per 1. März 2012 seien die Rückenbeschwerden stabil geblieben und die psychische Störung habe sich leicht verbessert. Der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2012 ein 50%iges Pensum ohne rückenbelastende Arbeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei das ideale Arbeitsumfeld. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, bera ten der Arzt der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin, nahm am 2 1. Sep tem ber 2012 Stellung (Urk. 10/46/12) und führte aus, zusammenfassend bestün den verschiedene Ungereimtheiten mit nicht nachvollziehbarer anhalten der 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle bei einer solch schwierigen Frage mit komple xen somatischen und psychischen Problemen und der Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit eine konsiliarische Untersuchung durchzuführen. Die Akten seien zu spärlich, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

E. 3.7 Dr. C.___ berichtete am 2 1. April 2013 (Urk. 10/48) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ISG-Blockade sowie eine Gemüts depression (S.

1 Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Ok to ber 2011 bis 2 9. Februar 2012 zu 100 %, vom 1. März 2012 bis 3 0. September 2012 zu 50 % und seit dem 1. Oktober 2012 zu 40 % arbeitsun fähig (S.

2 Ziff. 1.6).

3.

E. 8 Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Mai 2013 Stellung (Urk. 10/52/ 2-3) und führte aus, ausweislich des Befund berichts des Psychiaters der Beschwerdeführerin sei die Depression seit Juli 2012 unter Medikation abgeklungen. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begrün de sich durch die Grundkrankheit auf rheumatologischem Fach gebiet (S.

1) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer Funkti onsstörung der ISG keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der LWS. Es handle sich um eine Störung ohne dauerhafte organische Veränderung, die der Behandlung durch Muskelaufbau und physikalische Massnahmen gut zu gänglich sei. Vorübergeh end bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünsti ger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerde führerin medizinisch-theoretisch ab Ja nuar 2012 zu 100 % zumutbar.

3.

E. 9 Dr. C.___ führte am 2 7. Juli 2013 zur Stellungnahme der RAD-Ärztin aus (Urk. 10/62 = Urk. 3/3), die Komplexität der Störung werde wohl in Unkenntnis der detailreichen Untersuchungen und Behandlungen nicht genügend berück sichtigt. Zudem sei diese Beurteilung wohl nur auf Grund unvollständiger Akten und ohne persönliche Untersuchung erfolgt. 3.

E. 10 Dr. B.___ berichtete am 2 5. September 2013 (Urk. 3/2) und führte aus, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 erstmals in seine psychiatrische Behand lung gekommen sei, sei sie aufgrund eines Wirbelsäulenleidens und der damit verbundenen Schmerzen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die psychiatrische Problematik sei weder damals noch im weiteren Verlauf mitbegründend für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Nach Einleitung der psychiatrischen Therapie sei es innerhalb von zwei Monaten zu einer deutlichen Besserung der Depression ge kommen und zusätzlich seien die Schmerzen erheblich zurückgegangen (S. 1). In dieser gebesserten Verfassung sei ab dem 2 1. Februar 2012 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestiert worden. Aus seiner Sicht scheine es inzwischen klar, dass die Beschwerdeführerin nach einer längeren Phase von vollständiger Ar beitsun fähigkeit heute praktisch optimal wiedereingegliedert sei. Bei einer län gerdau ern den oder dauerhaften Überforderung sei mit grösster Wahrscheinlich keit je doch mit einer Dekompensation im Sinne von intensivsten Schmerzen, De pression und Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). Aufgrund des Gesagten entspreche nach seiner Überzeugung die medizinische Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, einer Fehleinschätzung. Aufgrund des Krankheits- und Leistungsverla ufs sowie der somatisch-psychi schen Komor bidität halte er eine angepasste Tätigkeit mit einem Maximalpensum von 50 % für zumutbar (S.

3).

3. 1 1

Dr. C.___ berichtete am 2 6. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin entspreche ziem lich gut d em zumutbaren Belastungsprofil. T rotzdem habe die Beschwerdefüh rerin in der zweiten Tageshälfte und am Abend Rückenschmerzen, welche

über Nacht jedoch wieder weggingen (S. 2 oben).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung

(Urk. 2) auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin pract . med. E.___

ab, wo nac h bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Einschränkung der Belast barkeit der LWS bestehe und ihr

ab Januar 2012 eine optimal angepasste Tätig keit ge mäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3. 8) . 4.2

Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin finden sich in den Akten keinerlei Belege für die Annahme lediglich einer Funktionsstörung der ISG sowie einer sich

daraus ergebenden vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Ja nuar 201 2 . Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint vor allem

mit Blick darauf, dass diese ohne eigene Un ter suchung der Beschwerdefü hrerin erstellt wurde und sich nicht detailliert mit den vorhandenen Akten, insbesondere mit der Diagnosestellung im Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2011, auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar.

So hielten die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) fest, dass die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettengelenksdysfunktion entsprächen. Weiter seien jedoch gewisse Zei chen für eine ISG-Dysfunktion vorhanden, wobei der Mennell -Test beidseitig negativ gewesen sei.

Dr. C.___ führte sodann in seinen Berichten (vgl.

vorste hend E.

3.5,

3.7,

3.9,

3.11) aus, dass die Rückenbeschwerden der Be schwer de führerin seit der Arbeitsaufnahme im März 2012 stabil geblieben seien, die von

ihr ausgeübte 50%ige Tätigkei t optimal

den Beschwerden angepasst und eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch Dr. B.___ führte aus

(vgl. vorstehend E.

3.4, 3.10), dass die Beschwerdeführerin dank Analgetika in der

Lage sei, ein 50%iges Pensum zu leisten. Aufgrund des Krankheits- und Leis tungs verlaufs sowie der somatisch-psychischen Komorbidität

halte er die an ge passte Tätigkeit für maximal 50 % zumutbar. Ansonsten sei bei einer län ger dau ernden oder dauerhaften Überforderung mit einer Dekompensation zu rech nen. Die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin sei somit seiner Meinung nac h eine Fehleinschätzung. Schliesslich ist insbesondere auch die divergie rende Be ur teilung des beratenden Arztes der Taggeldversicherung der Be schwerde füh rerin (vgl. vorstehend E.

3.6) zu beachten, wonach die Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ungenügend erscheine. Auch diese Aussage b estätigt die Zweifel an der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche im Übrigen wie soeben ausge führt in sämtlichen übrigen Arztberichten keine Bestätigung findet.

Nach dem Ge sagten steht fest, dass sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen so wohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits fähig keit sowie insbesondere die Frage, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit zu gelten hat, nur ungenügend beur teilen lassen . 4.3

Z usammenfassen d lässt d ie genannte, sich teilweise widersp rechende medizini sche Aktenlage eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in e iner angepassten Tätigkeit nicht zu. Erforderlich ist eine medizinische Gesamt betrachtung, welche sowohl die rheumatischen als auch die psychischen Be schwer den der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein bisdisziplinäres (rheumatologisch / psy chia trisches) Gutachten einhole, welches sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausspricht. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden der B eschwerdeführerin, insbesondere zur Invaliditätsbemessung im engeren Sinn, erübrigen sich somit. 4. 4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 3 . September 201 3 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind be i zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00892 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, gelernte Verkäuferin, ist seit dem 1. Oktober 2012 bei Y.___

als Kleiderverkäuferin

mit einem Pensum von 55 %

tätig (Urk. 10/43) . Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Ver sicherte am 2 4. Januar 2012 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungs be zug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53-64) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/65 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. September 2013 (Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S.

1 Ziff.

1) und es sei ihr eine halbe Rente

zuzusprechen (S.

1 Ziff. 2), eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.

1

Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 7. März 2014 (Urk.

15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk.

18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).

Bezüglich der Frage der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger bei ungenügenden medizinischen Abklärungen ist BGE 137 V 210 zu beachten. Ge mäss dessen E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts gutachten einzuholen; eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zuläs sig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisie rung oder Ergänzung von gutachtliche n Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Sep tem ber 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2012 zu 100 % zumut bar sei (S.

2 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), kein einziger Arzt, der sie untersucht habe, erachte sie als zu 100 % arbeitsfä hig . Ein Konsilium über das Zusammenspiel der körperlichen Beschwerden und der psychischen Schwäche habe nicht stattgefunden (S. 3 Ziff. 4). Sie unter nehme alles Zumutbare, um arbeitsfähig zu sein und zu bleiben. Ihre derzeitige Ar beits stelle sei für ihre Beschwerden optimal angepasst . So habe sie das Pen sum auf 55 % steigern können, was jedoch ihre Leistungsgrenze darstelle (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin. 3. 3.1

Die Ärzte der Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 2. Mai 2011 (Urk. 9/3) und nannten fol gende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom links - klinisch Facettengelenksdysfunktion L5/S1 (L4/5 links) - Verdacht auf ISG-Dysfunktion links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ent sprä chen aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettenge lenks dysfunktion L5/S1 links mehr als L4/5 links mit Schmerzwiedererkennung in der Untersuchung. Weiter lägen gewisse Zeichen für eine ISG-Dysfunktion links vor mit entsprechender Druckdolenz am Oberpol des ISG, wobei der Men nell-Test beidseitig negativ sei (S. 2 unten). 3.2

Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/14) über die dreimalige konsiliarische Untersuchung der Beschwerde führerin in der rheumatologischen Poliklinik. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - chronifizierte Schmerzen ISG und gluteal links - am ehesten muskuloskelettal, Differentialdiagnose lumbospondylogen - weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf das Vorliegen einer Spondylarthropathie - vorbeschrieben degenerative Veränderungen an der Lendenwirbel säule (LWS) - rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom der Nackenmuskulatur

Sie führten aus, dass gemäss Akten vom 1 8. Oktober bis 2 3. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Weiter sei die Beschwerde füh rerin vom 1 6. November bis 3 1. Dezember 2011 als arbeitsunfähig einge schätzt worden. Danach sei ein erneuter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 % emp fohlen worden (S. 1). 3.3

Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, be rich teten am 2 7. Februar 2012 (Urk. 10/15) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1):

- ISG-Dysfunktion links - lumbospondylogenes Syndrom links - myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig

Sie führten aus, dass sich klinisch eine Klopf- und Druckdolenz über den lum ba len Wirbelfortsätzen sowie sekundär myofasziale Befunde paravertebral lum bal links und eine ausgeprägte Druckdolenz über beiden ISG zeigten (S.

2 Ziff.

1.4). 3.4

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. März 2012 (Urk. 10/18/3-4) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandle. Es bestehe eine somatische Grundproblematik mit depressiver Komorbidität . Die Behandlung erfolge kombiniert psycho- und pha r makotherapeutisch. Im Zeitbereich vom 2 1. Oktober 2011 bis heute habe keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es handle sich um ei nen güns tigen Heilungsverlauf und per 1 2. März werde eine neue Tätigkeit mit eine m Pensum von 50 % aufgenommen.

Am 6. Juli 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/44/3), es zeige sich ein erfreuli cher Verlauf. Die depressive Symptomatik sei in vollständiger Remission unter antidepressiver Therapie. Dank Analgetika sei die Beschwerdeführerin in der Lage, das 50%ige Pensum als Kleiderverkäuferin zu leisten. Allerdings sei die Grenze der aktuellen Leistungsfähigkeit erreicht. Dies sei dadurch dokumentiert, dass anlässlich einer einwöchigen Steigerung des Pensums wegen Abwesenheit einer Kollegin eine einschneidende Schmerzverstärkung und stark vermehrter Erholungsbedarf festzustellen gewesen sei.

3. 5

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 1 8. August 2012 (Urk. 10/46/6-7) und führte aus, bei Verharren in gebückter Stellung respektive bei Arbeitsbelastung mit Stehen bestünden progrediente lumbale Schmerzen und

danach oft depressive Zustände. Seit der Wiederaufnahme der Arbeit per 1. März 2012 seien die Rückenbeschwerden stabil geblieben und die psychische Störung habe sich leicht verbessert. Der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2012 ein 50%iges Pensum ohne rückenbelastende Arbeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei das ideale Arbeitsumfeld. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, bera ten der Arzt der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin, nahm am 2 1. Sep tem ber 2012 Stellung (Urk. 10/46/12) und führte aus, zusammenfassend bestün den verschiedene Ungereimtheiten mit nicht nachvollziehbarer anhalten der 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle bei einer solch schwierigen Frage mit komple xen somatischen und psychischen Problemen und der Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit eine konsiliarische Untersuchung durchzuführen. Die Akten seien zu spärlich, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

3.7

Dr. C.___ berichtete am 2 1. April 2013 (Urk. 10/48) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ISG-Blockade sowie eine Gemüts depression (S.

1 Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1 8. Ok to ber 2011 bis 2 9. Februar 2012 zu 100 %, vom 1. März 2012 bis 3 0. September 2012 zu 50 % und seit dem 1. Oktober 2012 zu 40 % arbeitsun fähig (S.

2 Ziff. 1.6).

3. 8

Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Mai 2013 Stellung (Urk. 10/52/ 2-3) und führte aus, ausweislich des Befund berichts des Psychiaters der Beschwerdeführerin sei die Depression seit Juli 2012 unter Medikation abgeklungen. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begrün de sich durch die Grundkrankheit auf rheumatologischem Fach gebiet (S.

1) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer Funkti onsstörung der ISG keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der LWS. Es handle sich um eine Störung ohne dauerhafte organische Veränderung, die der Behandlung durch Muskelaufbau und physikalische Massnahmen gut zu gänglich sei. Vorübergeh end bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regel mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünsti ger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerde führerin medizinisch-theoretisch ab Ja nuar 2012 zu 100 % zumutbar.

3. 9

Dr. C.___ führte am 2 7. Juli 2013 zur Stellungnahme der RAD-Ärztin aus (Urk. 10/62 = Urk. 3/3), die Komplexität der Störung werde wohl in Unkenntnis der detailreichen Untersuchungen und Behandlungen nicht genügend berück sichtigt. Zudem sei diese Beurteilung wohl nur auf Grund unvollständiger Akten und ohne persönliche Untersuchung erfolgt. 3. 10

Dr. B.___ berichtete am 2 5. September 2013 (Urk. 3/2) und führte aus, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 erstmals in seine psychiatrische Behand lung gekommen sei, sei sie aufgrund eines Wirbelsäulenleidens und der damit verbundenen Schmerzen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die psychiatrische Problematik sei weder damals noch im weiteren Verlauf mitbegründend für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Nach Einleitung der psychiatrischen Therapie sei es innerhalb von zwei Monaten zu einer deutlichen Besserung der Depression ge kommen und zusätzlich seien die Schmerzen erheblich zurückgegangen (S. 1). In dieser gebesserten Verfassung sei ab dem 2 1. Februar 2012 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestiert worden. Aus seiner Sicht scheine es inzwischen klar, dass die Beschwerdeführerin nach einer längeren Phase von vollständiger Ar beitsun fähigkeit heute praktisch optimal wiedereingegliedert sei. Bei einer län gerdau ern den oder dauerhaften Überforderung sei mit grösster Wahrscheinlich keit je doch mit einer Dekompensation im Sinne von intensivsten Schmerzen, De pression und Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). Aufgrund des Gesagten entspreche nach seiner Überzeugung die medizinische Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, einer Fehleinschätzung. Aufgrund des Krankheits- und Leistungsverla ufs sowie der somatisch-psychi schen Komor bidität halte er eine angepasste Tätigkeit mit einem Maximalpensum von 50 % für zumutbar (S.

3).

3. 1 1

Dr. C.___ berichtete am 2 6. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin entspreche ziem lich gut d em zumutbaren Belastungsprofil. T rotzdem habe die Beschwerdefüh rerin in der zweiten Tageshälfte und am Abend Rückenschmerzen, welche

über Nacht jedoch wieder weggingen (S. 2 oben).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung

(Urk. 2) auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin pract . med. E.___

ab, wo nac h bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Einschränkung der Belast barkeit der LWS bestehe und ihr

ab Januar 2012 eine optimal angepasste Tätig keit ge mäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3. 8) . 4.2

Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin finden sich in den Akten keinerlei Belege für die Annahme lediglich einer Funktionsstörung der ISG sowie einer sich

daraus ergebenden vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Ja nuar 201 2 . Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint vor allem

mit Blick darauf, dass diese ohne eigene Un ter suchung der Beschwerdefü hrerin erstellt wurde und sich nicht detailliert mit den vorhandenen Akten, insbesondere mit der Diagnosestellung im Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2011, auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar.

So hielten die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) fest, dass die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettengelenksdysfunktion entsprächen. Weiter seien jedoch gewisse Zei chen für eine ISG-Dysfunktion vorhanden, wobei der Mennell -Test beidseitig negativ gewesen sei.

Dr. C.___ führte sodann in seinen Berichten (vgl.

vorste hend E.

3.5,

3.7,

3.9,

3.11) aus, dass die Rückenbeschwerden der Be schwer de führerin seit der Arbeitsaufnahme im März 2012 stabil geblieben seien, die von

ihr ausgeübte 50%ige Tätigkei t optimal

den Beschwerden angepasst und eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch Dr. B.___ führte aus

(vgl. vorstehend E.

3.4, 3.10), dass die Beschwerdeführerin dank Analgetika in der

Lage sei, ein 50%iges Pensum zu leisten. Aufgrund des Krankheits- und Leis tungs verlaufs sowie der somatisch-psychischen Komorbidität

halte er die an ge passte Tätigkeit für maximal 50 % zumutbar. Ansonsten sei bei einer län ger dau ernden oder dauerhaften Überforderung mit einer Dekompensation zu rech nen. Die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin sei somit seiner Meinung nac h eine Fehleinschätzung. Schliesslich ist insbesondere auch die divergie rende Be ur teilung des beratenden Arztes der Taggeldversicherung der Be schwerde füh rerin (vgl. vorstehend E.

3.6) zu beachten, wonach die Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ungenügend erscheine. Auch diese Aussage b estätigt die Zweifel an der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche im Übrigen wie soeben ausge führt in sämtlichen übrigen Arztberichten keine Bestätigung findet.

Nach dem Ge sagten steht fest, dass sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen so wohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits fähig keit sowie insbesondere die Frage, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit zu gelten hat, nur ungenügend beur teilen lassen . 4.3

Z usammenfassen d lässt d ie genannte, sich teilweise widersp rechende medizini sche Aktenlage eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in e iner angepassten Tätigkeit nicht zu. Erforderlich ist eine medizinische Gesamt betrachtung, welche sowohl die rheumatischen als auch die psychischen Be schwer den der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein bisdisziplinäres (rheumatologisch / psy chia trisches) Gutachten einhole, welches sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausspricht. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden der B eschwerdeführerin, insbesondere zur Invaliditätsbemessung im engeren Sinn, erübrigen sich somit. 4. 4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 3 . September 201 3 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind be i zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach