Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ leidet seit einer in der Kindheit erlittenen Läsion des Nevus
peronäus rechts
an einem Spitzfuss , weswegen ihm die
Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, 2008 eine Unterschenkel-Orthese und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/26). Im Jahre
2011 verneinte
sie dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/65).
Am 27. November 2012 ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, um Kostengu tsprache für eine Unterschenke l o rthese in Silikontechnik (SAFO) un d eine Unterschenkelausgleichso rthese aus Silikon rechts (Urk. 6/66). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des SAHB Hilfsmittel-Zentrums ein . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/73 ff.) verneinte s ie mit Verfügung vom 2. September 2013 eine Kosten gutsprache für die Ausgleichs o rthese (Urk. 2). Mit Verfügung vom darauffol gen den Tag ( 3. September 2013)
gewährte sie dagegen einen Kostenbeitrag von Fr. 2‘206.45 f ür eine propriozeptive Knöchelo rthese rechts (DAFO; Urk. 6/ 98). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. September 2013 betreffend Unterschenkelaus gleic h s o rthese erhob X.___ am 1. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese über die Einwände befinde ; eventualiter um Übernahme eines Kos ten beitrags von Fr. 4‘803.10 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 20. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Replik (Urk. 9) mit , worüber die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Vorweg ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erach teten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die be trof fene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger lei ten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2 .2
Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (Urk. 6/76) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für eine Aus gleichs o rthese rechts mit der Begründung ab, dass es sich dabei gemäss Kosten vor anschlag der Firma Z.__ vom 23. November 2012 um einen kosmetischen Wadenausgleich handle, der keine spezielle Funktionalität habe. Hilfsmittel ohne Funktionalität, welche wie vorwiegend in den Bereich der Kosmetik fielen, würden von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Daraufhin machte der Beschwerdeführer im Einwand vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/85) geltend , aus medizinischer Sicht a uf die Unterschenkelausgleichso rthese angewiesen zu sein, weshalb es sich nicht einfach um ein en kosmetische n Ausgleich handle . Weiter seien kosmetische Beino rthesen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vom 1. Januar 2013 im Gegensatz zu Armo rthesen nicht ausdrücklich als Hilfsmittel ausgeschlossen worden, weshalb sie finanziert werden müssten . Dazu führte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2) aus, den Einwand geprüft zu haben. Gemäss den medizinischen Unterlagen gebe es keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im Vorbescheid berücksichtigt worden seien
(Urk. 2 S. 1). 2 .3
Diese Behandlung des erhobenen Einwands durch
die Beschwerdegegnerin ist zwar – auch gemessen an den an Verfügungen im Rahmen der Massenver wal tung gestellten Anforderungen – for melhaft bzw. dürftig ausgefallen.
Die Beschwer degegnerin setzte sich allerdings
in der Beschwerdeantwort vom
13. November 2013 ausführlich mit den im Vorbescheidverfah ren vorge brach ten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk. 5 ). Der Beschwerdeführer
seine rseits sah sich zu einer Stellungnahme im Rahmen des vom hiesigen Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel s
nicht veran lasst . Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb sel bst bei Bejahung einer ( ge ringfügigen ) Gehörsverlet zung davon abzusehen ist . 3 . 3 .1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). 3 .2
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). 3 .3
In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarif vertrag mit dem Schweizerischen Verband der Ortho pädie-Techniker vergütet. 4 . 4.1
Zur Begründung der Leistungs verweiger ung verwies die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 5) auf die Ausführungen des SAHB vom 26. August 2013 (Urk. 6/96) zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach anders als bei Armorthesen bei Beinorthesen auch rein kosmetische Ausgleiche finan ziert
würden (Urk. 6/85 S. 3) , gab der Orthopädietechniker und Berater des SAHB an, dass sich die Rz 2001 bis 2005 KHMI sowohl auf Arm- wie auch auf Beinprothesen bezögen. Auch die Rz 2009 bis 2011 KHMI bezögen sich auf Arm- und auf Beinorthesen. Es wäre nicht einleuchtend , wenn kosmetische Behelfe für den Arm nicht durch den Kostenträger finanziert würden, obwohl Einschränkungen in diesem Bereich für Mitmenschen deutlicher erkennbar seien als im Beinbereich, wo meist eine zusätzliche Verdeckung durch Hosen statt finde. 4.2
Demgegenüber wiederholte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den oben erwähnten Einwand. Daneben macht e er geltend, für ihn sei es zwecks Herstel lung des Kontakts mit der Umwelt sehr wichtig, dass er eine Ausgleichsorthese tragen könne; denn s eine rechte Wade sei viel kleiner als die linke. Ohne die Ausgleichsorthese getraue er sich zum Beispiel nicht , in das Schwimmbad zu gehen oder kurze Hosen anzuziehen. Die ganze Angelegenheit habe für ihn daher eine starke psychische Belastung zur Folge , weshalb die persönliche Angemessenheit klar gegeben sei (Urk. 1 S. 5). 5 . 5 .1
Körperliche Asymmetrien können unbestrittenermassen ästhetische Beeinträch tigungen dar stellen , die im Kontakt mit Mitmenschen unangenehm sein und allenfalls psychische Belastung en verursachen mögen , welche ihrerseits die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erschwer en . I nsbesondere wenn sie sich durch entspreche nde Bekleidung verdecken lassen, beeinflussen sie
die Kontakt- und Leistungsfähigkeit in der Regel aber nicht derart, dass sie eine wesent liche Einschränkung im Alltag zur Folge h ätt en. Vorliegend lässt sich weder aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen noch der übri gen Akten eine effektive und wesentliche mittelbare Auswirkung durch schwerwie gende psychische Belastungen ausmachen (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s I 457/03 vom 11. November 2003 E. 5.1) .
D er behandelnde Hausarzt, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemein medizin, führte im Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/52)
aus, beim Be schwerdeführer falle die ausgesprochene Hypot rophie des Unterschenkels und des Fusses rechts mit hinkendem Gangbild auf . H inw e i se auf einen Zusammen hang zwi schen dieser ästhetischen Beeinträchtigung und den von ihm im glei chen Bericht diag nostizierten eine fachärztliche Behandlung jedoch offenbar nicht erfordernden (vgl. Urk. 6/58)
rezidivierenden depressiven Episoden las sen sich allerdings
weder dem Bericht noch dem Verordnungsschreiben vom 27. November 2012 (Urk. 6/66) entnehmen. 5.2
Nach dem Gesagten kann dem nun über 30-jährigen Beschwerdeführer –
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
weiter hin zugemutet werden, ohne eine
O rthese zum Ausgleich der Wadenumfangsdifferenz mit der Umwelt in Kon takt zu bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2) .
Ein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelv ersorgung besteht nicht.
Mangels behinderungsbedingt e r
N otwendig keit der strittigen Unterschenkelaus gleichso rthese ist die Beschwerde abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der
Abgabe von Orthesen ohne Funktionalität , welche rein kosmetischen Zwe cken dienen . 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___ leidet seit einer in der Kindheit erlittenen Läsion des Nevus
peronäus rechts
an einem Spitzfuss , weswegen ihm die
Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, 2008 eine Unterschenkel-Orthese und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/26). Im Jahre
2011 verneinte
sie dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/65).
Am 27. November 2012 ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, um Kostengu tsprache für eine Unterschenke l o rthese in Silikontechnik (SAFO) un d eine Unterschenkelausgleichso rthese aus Silikon rechts (Urk. 6/66). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des SAHB Hilfsmittel-Zentrums ein . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/73 ff.) verneinte s ie mit Verfügung vom 2. September 2013 eine Kosten gutsprache für die Ausgleichs o rthese (Urk. 2). Mit Verfügung vom darauffol gen den Tag ( 3. September 2013)
gewährte sie dagegen einen Kostenbeitrag von Fr. 2‘206.45 f ür eine propriozeptive Knöchelo rthese rechts (DAFO; Urk. 6/ 98).
E. 2 .3
Diese Behandlung des erhobenen Einwands durch
die Beschwerdegegnerin ist zwar – auch gemessen an den an Verfügungen im Rahmen der Massenver wal tung gestellten Anforderungen – for melhaft bzw. dürftig ausgefallen.
Die Beschwer degegnerin setzte sich allerdings
in der Beschwerdeantwort vom
13. November 2013 ausführlich mit den im Vorbescheidverfah ren vorge brach ten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk.
E. 5 .1
Körperliche Asymmetrien können unbestrittenermassen ästhetische Beeinträch tigungen dar stellen , die im Kontakt mit Mitmenschen unangenehm sein und allenfalls psychische Belastung en verursachen mögen , welche ihrerseits die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erschwer en . I nsbesondere wenn sie sich durch entspreche nde Bekleidung verdecken lassen, beeinflussen sie
die Kontakt- und Leistungsfähigkeit in der Regel aber nicht derart, dass sie eine wesent liche Einschränkung im Alltag zur Folge h ätt en. Vorliegend lässt sich weder aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen noch der übri gen Akten eine effektive und wesentliche mittelbare Auswirkung durch schwerwie gende psychische Belastungen ausmachen (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s I 457/03 vom 11. November 2003 E. 5.1) .
D er behandelnde Hausarzt, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemein medizin, führte im Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/52)
aus, beim Be schwerdeführer falle die ausgesprochene Hypot rophie des Unterschenkels und des Fusses rechts mit hinkendem Gangbild auf . H inw e i se auf einen Zusammen hang zwi schen dieser ästhetischen Beeinträchtigung und den von ihm im glei chen Bericht diag nostizierten eine fachärztliche Behandlung jedoch offenbar nicht erfordernden (vgl. Urk. 6/58)
rezidivierenden depressiven Episoden las sen sich allerdings
weder dem Bericht noch dem Verordnungsschreiben vom 27. November 2012 (Urk. 6/66) entnehmen.
E. 5.2 Nach dem Gesagten kann dem nun über 30-jährigen Beschwerdeführer –
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
weiter hin zugemutet werden, ohne eine
O rthese zum Ausgleich der Wadenumfangsdifferenz mit der Umwelt in Kon takt zu bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2) .
Ein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelv ersorgung besteht nicht.
Mangels behinderungsbedingt e r
N otwendig keit der strittigen Unterschenkelaus gleichso rthese ist die Beschwerde abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der
Abgabe von Orthesen ohne Funktionalität , welche rein kosmetischen Zwe cken dienen .
E. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00884
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ leidet seit einer in der Kindheit erlittenen Läsion des Nevus
peronäus rechts
an einem Spitzfuss , weswegen ihm die
Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, 2008 eine Unterschenkel-Orthese und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/26). Im Jahre
2011 verneinte
sie dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/65).
Am 27. November 2012 ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, um Kostengu tsprache für eine Unterschenke l o rthese in Silikontechnik (SAFO) un d eine Unterschenkelausgleichso rthese aus Silikon rechts (Urk. 6/66). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des SAHB Hilfsmittel-Zentrums ein . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/73 ff.) verneinte s ie mit Verfügung vom 2. September 2013 eine Kosten gutsprache für die Ausgleichs o rthese (Urk. 2). Mit Verfügung vom darauffol gen den Tag ( 3. September 2013)
gewährte sie dagegen einen Kostenbeitrag von Fr. 2‘206.45 f ür eine propriozeptive Knöchelo rthese rechts (DAFO; Urk. 6/ 98). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. September 2013 betreffend Unterschenkelaus gleic h s o rthese erhob X.___ am 1. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese über die Einwände befinde ; eventualiter um Übernahme eines Kos ten beitrags von Fr. 4‘803.10 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 20. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Replik (Urk. 9) mit , worüber die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Vorweg ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erach teten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die be trof fene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger lei ten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2 .2
Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (Urk. 6/76) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für eine Aus gleichs o rthese rechts mit der Begründung ab, dass es sich dabei gemäss Kosten vor anschlag der Firma Z.__ vom 23. November 2012 um einen kosmetischen Wadenausgleich handle, der keine spezielle Funktionalität habe. Hilfsmittel ohne Funktionalität, welche wie vorwiegend in den Bereich der Kosmetik fielen, würden von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Daraufhin machte der Beschwerdeführer im Einwand vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/85) geltend , aus medizinischer Sicht a uf die Unterschenkelausgleichso rthese angewiesen zu sein, weshalb es sich nicht einfach um ein en kosmetische n Ausgleich handle . Weiter seien kosmetische Beino rthesen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vom 1. Januar 2013 im Gegensatz zu Armo rthesen nicht ausdrücklich als Hilfsmittel ausgeschlossen worden, weshalb sie finanziert werden müssten . Dazu führte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2) aus, den Einwand geprüft zu haben. Gemäss den medizinischen Unterlagen gebe es keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im Vorbescheid berücksichtigt worden seien
(Urk. 2 S. 1). 2 .3
Diese Behandlung des erhobenen Einwands durch
die Beschwerdegegnerin ist zwar – auch gemessen an den an Verfügungen im Rahmen der Massenver wal tung gestellten Anforderungen – for melhaft bzw. dürftig ausgefallen.
Die Beschwer degegnerin setzte sich allerdings
in der Beschwerdeantwort vom
13. November 2013 ausführlich mit den im Vorbescheidverfah ren vorge brach ten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk. 5 ). Der Beschwerdeführer
seine rseits sah sich zu einer Stellungnahme im Rahmen des vom hiesigen Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel s
nicht veran lasst . Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb sel bst bei Bejahung einer ( ge ringfügigen ) Gehörsverlet zung davon abzusehen ist . 3 . 3 .1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). 3 .2
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). 3 .3
In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarif vertrag mit dem Schweizerischen Verband der Ortho pädie-Techniker vergütet. 4 . 4.1
Zur Begründung der Leistungs verweiger ung verwies die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 5) auf die Ausführungen des SAHB vom 26. August 2013 (Urk. 6/96) zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach anders als bei Armorthesen bei Beinorthesen auch rein kosmetische Ausgleiche finan ziert
würden (Urk. 6/85 S. 3) , gab der Orthopädietechniker und Berater des SAHB an, dass sich die Rz 2001 bis 2005 KHMI sowohl auf Arm- wie auch auf Beinprothesen bezögen. Auch die Rz 2009 bis 2011 KHMI bezögen sich auf Arm- und auf Beinorthesen. Es wäre nicht einleuchtend , wenn kosmetische Behelfe für den Arm nicht durch den Kostenträger finanziert würden, obwohl Einschränkungen in diesem Bereich für Mitmenschen deutlicher erkennbar seien als im Beinbereich, wo meist eine zusätzliche Verdeckung durch Hosen statt finde. 4.2
Demgegenüber wiederholte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den oben erwähnten Einwand. Daneben macht e er geltend, für ihn sei es zwecks Herstel lung des Kontakts mit der Umwelt sehr wichtig, dass er eine Ausgleichsorthese tragen könne; denn s eine rechte Wade sei viel kleiner als die linke. Ohne die Ausgleichsorthese getraue er sich zum Beispiel nicht , in das Schwimmbad zu gehen oder kurze Hosen anzuziehen. Die ganze Angelegenheit habe für ihn daher eine starke psychische Belastung zur Folge , weshalb die persönliche Angemessenheit klar gegeben sei (Urk. 1 S. 5). 5 . 5 .1
Körperliche Asymmetrien können unbestrittenermassen ästhetische Beeinträch tigungen dar stellen , die im Kontakt mit Mitmenschen unangenehm sein und allenfalls psychische Belastung en verursachen mögen , welche ihrerseits die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erschwer en . I nsbesondere wenn sie sich durch entspreche nde Bekleidung verdecken lassen, beeinflussen sie
die Kontakt- und Leistungsfähigkeit in der Regel aber nicht derart, dass sie eine wesent liche Einschränkung im Alltag zur Folge h ätt en. Vorliegend lässt sich weder aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen noch der übri gen Akten eine effektive und wesentliche mittelbare Auswirkung durch schwerwie gende psychische Belastungen ausmachen (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s I 457/03 vom 11. November 2003 E. 5.1) .
D er behandelnde Hausarzt, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemein medizin, führte im Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/52)
aus, beim Be schwerdeführer falle die ausgesprochene Hypot rophie des Unterschenkels und des Fusses rechts mit hinkendem Gangbild auf . H inw e i se auf einen Zusammen hang zwi schen dieser ästhetischen Beeinträchtigung und den von ihm im glei chen Bericht diag nostizierten eine fachärztliche Behandlung jedoch offenbar nicht erfordernden (vgl. Urk. 6/58)
rezidivierenden depressiven Episoden las sen sich allerdings
weder dem Bericht noch dem Verordnungsschreiben vom 27. November 2012 (Urk. 6/66) entnehmen. 5.2
Nach dem Gesagten kann dem nun über 30-jährigen Beschwerdeführer –
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
weiter hin zugemutet werden, ohne eine
O rthese zum Ausgleich der Wadenumfangsdifferenz mit der Umwelt in Kon takt zu bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2) .
Ein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelv ersorgung besteht nicht.
Mangels behinderungsbedingt e r
N otwendig keit der strittigen Unterschenkelaus gleichso rthese ist die Beschwerde abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der
Abgabe von Orthesen ohne Funktionalität , welche rein kosmetischen Zwe cken dienen . 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner