Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich am 1 0. Januar 2009 unter Hinweis auf eine Schulteroperation, beidseitig neue Hüftgelenke, einen Achillessehnenriss links sowie eine Meniskusoperation rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8, Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 1.2
Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47) und reichte Arztberichte (Urk.
10/50, Urk. 10/56, Urk. 10/63, Urk. 10/67) ein .
Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/59-62, Urk. 10/68) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/58) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/79; Urk. 10/88)
sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. August 2013 eine befristete ganze Rente ab 1. April bis 3 1. Dezember 2012 zu (Urk. 10/94 =
Urk.
10/95
= Urk. 10/96 = Urk. 10/97 = Urk. 10/98 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit ab dem 1. Januar 2013 Leistungen verweigert w ü rden und es sei ihm auch nach dem 3 1. Dezember 2012 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventu ell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der gebotenen Abklärungen neu verfüge. Subeventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Bericht von Dr. med. C.___ vorliege.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem
Versicherten am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 8. Mai 2014 reichte der
Versicherte bei der Beschwerdegegnerin ein Verschlechterungsgesuch unter Beilage eines Arztberichtes (Urk.
13) ein, welches dem hiesigen Gericht durch die Beschwerdegegnerin am 2 0. Mai 2014 (Urk. 1
2) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (Urk.
14) wurde der Versicherte aufgefordert, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Ver fügung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen.
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 (Urk.
16) teilte die Rechtsvertreterin des Versi cherten dem Gericht mit, dass dieser in der Nacht auf den 1 0. Mai 2015 ver stor ben sei und seine Ehefrau aus diesem Grund die Beschwerde vom 30.
September 2013 zurückziehe.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.
17) wurde die Rechtsvertreterin des Versi cherten aufgefordert, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbe scheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) reichte diese den Erbschein vom 1 0. Juni 2015 (Urk.
20) ein. Diesem kann entnommen werden, dass der Versicherte
Y.___, Z.___ und A.___ als gesetzliche Erben hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten haben.
Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten
zudem mit, dass auf Nachfrage alle Erben an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden. Mit Schreiben vom 2 9. März 2016 (Urk.
24) reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten die fehlenden Vertretungsvollmachten der Erben (Urk. 25/1-3) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte ab April bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Januar 2013 bestehe bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführe nden bestritt en beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte n geltend, e s sei en weder hinreichende medizinische Abklärungen noch eine entsprechende Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt, worauf sich eine Leistungsverweigerung ab stützen und rechtfertigen liesse. Gemessen am Krankheitsverlauf liege eine komplexe medizinische Situation vor und der Versicherte leide bereits seit langem an orthopädischen Problemen. Dabei seien die Hinweise auf einen schädlichen Alkoholkonsum in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beginn weg unbeachtet geblieben und es stelle sich zudem die Frage, inwieweit diese Diagnose nicht auch mit dem neu festgestellten Hypopharynxkarzinom zusam menhänge. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) verändert haben und ob die Beschwer degegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht von einer verbesserten Arbeits fähigkeit ab Januar 2013 ausgegangen ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) stellte sich wie folgt dar: 3.2
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/24/98-101) berich tete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, in Bezug auf das rechte Kniegelenk müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes ausgegangen werden. Ein Dauerzu stand könne derzeit noch nicht postuliert werden. Die Physiotherapie und das eigenständig vom Versicherten durchgeführte Muskelaufbautraining solle noch fortgesetzt und eine Abschlussuntersuchung in 4 bis 5 Monaten geplant werden (S. 101) . 3.3
In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 0. Oktober 2008 (Urk.
10/24/29-31) berichtete Dr. D.___ schliesslich von einem erheblichen und dauerhaften Schaden am rechten Knie. Der Versicherte könne nicht mehr in kniender oder kauernder Position arbeiten . Zudem könne er nicht mehr auf Leitern und Gerüsten und nur selten auf stark unebenem Gelände gehen sowie nur vereinzelt Gewichte über 25 kg tragen. Eine Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit sei hingegen unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 10 kg ganztägig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab November 2008 (S. 31). 3. 4
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 10/17) aus, er behandle den Versi cherten seit 2005 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 und Sakralisation von L5 - Periarthropathie der Hüftgelenke bei Status nach Femurkopfnekrose, TP links 2004 und rechts 2007 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniskus teil resektion medial und lateral und degenerativen Verände rungen - Status nach Achillessehnenruptur links, Minderbeweglichkeit persistiert - c hronischer Aethylabusus, aktuell abstinent (Antabus)
Dr. E.___ führte dazu aus, dass der Versicherte seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % und seit November 2007 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Eine Beurteilung durch die Invalidenversicherung zur Klärung der Frage, ob durch ein e Umschulung oder Zusatz-Schulung eine weniger belastende Tätigkeit ausgeübt werden könne, wäre wünschenswert (Ziff. 1.11). 3. 5
Dr. med . F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2009 (Urk. 10/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Status nach Hüfttotalprothesen-Operation beidseits - Status nach Achillessehnenruptur und Rekonstruktion links - Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorperd é bridement medial und lateral rechts
Dr. F.___ ging bezüglich Alltag und Lebensfähigkeit von einer guten Prognose aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Koch sei eine volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit in längerem Stehen und Gehen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar (S. 7). 4. 4.1
Der Neuanmeldung vom 6. Februar 2012 lag en die folgenden Arztberichte zugrunde: 4.2
Am 2 0. Juni 2012 berichteten die Ärzte der G.___ (Urk. 10/56), wo der Versicherte vom 9. bis 1 6. April 2012 hospitalisiert war, über eine am 1 0. April 2012 durchgeführte Hüftoperation rechts und nannten folgende Aus trittsdiagnosen (S. 1): - Status nach Hüft TP Ausbau rechts (Girdlestone Situation) am 14.
Feburar
2012 mit/bei - Hüftgelenksprotheseninfekt rechts behandelt mit zuletzt Rimactan 2x450 mg und Tavanic 2x500 mg bis am 2 7. März 2012 - Punktion subfaszial am 2 1. Januar 2012 mit Nachweis von Staphy lococcus
epidermidis nach Anreicherung (extern) - Status nach Hüftgelenkspunktion am 2 7. Januar 2012 ohne Keim nach weis (extern) - Status nach Antibiose mit Co- Amoxi
Mepha ab Ende August bis und mit 0 6. Februar 2012 - Status nach geschlossener Hüftreposition am 1 7. Januar 2012 - Status nach zweiter Wundrevision mit Fistelexzision sowie Seromeva kuation am
2 3. November 2011 - Status nach primärer Seromrevision mit erneuter transossärer
Muskel refixation am 2 5. August 2011 - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion rechts am 0 7. April 2011 - Status nach primärer Hüft-Totalprothese rechts 2007 bei Femurkopf nekrose (Athylabusus) - Status nach Hüft- TP links 2004
Der Versicherte sei selbständig mobil an zwei Unterarm g ehstöcken und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert und dazu festgehalten, dass der Versicherte seit 2007 nicht mehr als Koch berufstätig sei.
In der ambulanten postoperativen Verlaufskontrolle am 8. Juni 2012 berichte ten die Ärzte (Urk. 10/63) über einen komplikationslosen Verlauf. 4.3
Im Austrittsbericht der H.___ vom 2 4. August 2012
(Urk.
10/67/7-9) berichteten die Ärzte über die stationäre Rehabilitation des Ver sicherten vom 1 2. bis 3 0. Juni 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Hüft- TP - Reimplant ation rechts am 1 9. April 2012 bei/ nach - Status nach Hüft-TP-Explantation am 1 4. Februar 2012 bei Infe kt und Status nach Girdlestone - Situation - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion am
7. April 2011 - Status nach primärer Serom
- Revision mit erneuter transossäre r
Mus kelrefixation am 2 5. August 2012 - Status nach 2. Wundrevision mit Fistelexzisio n sowie Serom
- Evakua tion am 2 3. November 20 11 - Status nach geschlossener Hüftreposition am 1 7. Januar 2012 - Status nach Antibiose mit Co- Amoxi ab Ende August 20 11 bis 6.
Februar 20 12 - Status nach Hüft- TP links 2004 - Status nach Operation Tendinitis calcaria linke Schulter zirka 2005 - a rterielle Hypertonie - H ypercholesterinämie
Die Ärzte führten aus, dass es im Verlauf zu einer Verbesserung der Gehfähig keit und Belastbarkeit gekommen sei. Der Patient sei bei Austritt an zwei Unter armgehstöcken klinikmobil und Treppensteigen sei problemlos möglich gewe sen . Aus internistischer Sicht habe es während des stationären Aufenthaltes keine Kompli kationen gegeben; der Versicherte
sei am 3 0. Juni 2012 in gutem Allgemeinbefinden entlassen worden (S. 2). 4.4
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 7. August 2012 (Urk. 10/68/6-12) berichtete Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, von keiner wesentli chen Änderung der Arbeitsfähigkeit und bezog sich dabei auf das in der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 0. Oktober 2008 (vorstehend E. 3.2) ange geben e Zumutbarkeitsprofil. 4.5
Die Ärzte der G.___ berichteten am 2 8. September 2012 (Urk.
10/67/5-6) unter Beilage des Austrittsbericht der H.___ (vor stehend E. 4.3) über gute Fortschritte. Der Versicherte könne in der Wohnung auf Gehstöcke verzichten, ausserhalb würden sie noch benutzt. Die Tätigkeit als Koch erscheine nicht optimal. Zu empfehlen seien wechselhafte Tätig keiten, sitzend und stehend. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Knie be schwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenkes sei eine Wieder auf nahme der Arbeit grundsätzlich möglich. Bei Beschwerde per sistenz soll e eine wechsel hafte Tätigkeit (sitzend und stehend) angestrebt werden (S. 6) . 4.6
Med. pract . J.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte am 8. Januar 2013 (Urk.
10/77/3-4) aus, hinsichtlich der Unfallfolgen berichte der Kreisarzt Dr.
I.___ (vorstehend E. 4.4), dass die Beweglichkeit des Kniegelenks frei sei, ebenso sei die Funktion der Achillessehne wiederhergestellt. Es bestehe jedoch eine gewisse Muskelatrophie des rechten Oberschenkels und der linken Wade. Hinsichtlich der Funktion der Hüftgelenke berichte Dr. I.___ zudem, die Beuge fähigkeit sei beidseits, rechts mehr als links, eingeschränkt, das Gangbild sei rechts hinkend und das Treppensteigen im Wechselschritt sei nicht möglich (S. 3).
Dem Bericht der Ärzte der
G.___ (vorstehend E. 4.5) sei zu ent nehmen, dass seitens der Hüftgelenke eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, die erlernte Tätigkeit als Koch jedoch nicht optimal sei. Abgestützt auf diesen Bericht könne medizinisch-theoretisch von einer Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicher ten ab September 2012 ausgegangen we r den (S. 4 oben).
Aus Sicht der RAD-Ärztin sei d er Gesundheitsschaden der Hüftgelenke für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führend . Die Unfallfolgen des Knies und der Achillessehne beding t e n keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einschränkungen (S.
4 oben).
Bei Prothesen der Hüftgelenke bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherh ei t und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
Dabei könne als angepasste Tätigkeit eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15
kg körpernah, medizi nisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.
Angesichts der mehrfachen Operationen der rechten Hüfte mit langfristiger Entlastung an Gehstützen und der noch bestehenden Muskelatrophie des Oberschenkels könne auch für eine angepasste Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden.
Eine Besserung durch Rekonditionierung
sei im Verlauf von 2 Jahren möglich. 4.7
Med. pract . J.___, RAD, erstellte unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinische Aktenlage einen Verlauf der relevanten Arbeitsunfähigkeit bis September 2012 (Urk. 10/77/5-6) . Seit Oktober 2008 könne gestützt auf die Kreisarztuntersuchungen vom 2 0. August 2008 (vorstehend E. 3.2) sowie vom 2 7. August 2012 (vorstehend E. 4.4) für die angestammte Tätigkeit als Koch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass im Februar 2012 eine Revision der rechten Hüfte vorgenommen w o rden sei . Weder von den Ärzten der G.___ noch von den Ärzten der H.___
würden konkrete Angaben über die Arbeitsunfähigkeit gemacht . Medizinisch-theoretisch sei jedoch anzunehmen, dass der Versicherte mindestens seit der Punktion der Hüfte im Januar 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Attestiert worden sei hingegen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Februar 2012 bis 9. April 201 2. Gemäss der Stellungnahme de r Ärzte der G.___ vom 2 8. September 2012 (dazu vorstehend E. 4.5) sei die Wiederaufnahme einer Arbeit grundsätzlich möglich. Dem Bericht der H.___ vom 2 4. August 2012 (vorstehend E.
4.3) zufolge könne davon ausgegangen werden, dass mindestens bis Ende Juni 2012 (Datum des Austritts) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand en habe (S. 5) .
Daraus ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig kei ten (S. 6). Von August 2008 bis Dezember 2011 eine angepasste Arbeits fähigkeit von 100 %, von Januar 2012 bis September 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % sowie ab Oktober 2012 eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % . 4.8
Med. pract . J.___, RAD, führte am 2 7. Juni 2013 (Urk. 10/89/2) aus, dass in den vorliegenden medizinischen Akten (vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.3)
keine Anhaltspunkte auf einen medizinisch relevanten Alkoholabusus bestünden . Die aus der H.___ vorliegenden Laborbefunde vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 10/67/10-11) würden normale Leberwerte aufweisen. Lediglich die G.___ erwähne im Bericht vom 2 8. September 2012 (vorstehend E.
4.5), dass die Femurkopfnekrose rechts wahrscheinlich a lkoholinduziert gewesen sei (S. 2). 4. 9
Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___,
Kli nik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1 3. September 2013 (Urk. 3/16), wo der Versicherte vom 1 2. b is 1 4. September 2013 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte von einem Hypopharynxkarzinom links sowie einem ausgeprägten Noxenabusus . 4. 10
Med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 7) aus, er behandle den Versi cherten nach einem Hausarztwechsel neu seit dem 8. Juni 2013 und berichtete von einem durch den Versicherten eigenständig eingeleiteten Alkoholstopp sowie über das nach weiteren Abklärungen diagnostizierte Hypopharynkarzi nom . In der Konsultation vom 5. Juli 2013 hätten beim Beschwerd e führer keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden . So hätten sich auch die Leberwerte bei der Konsultation vom 1 3. August 2013 vollständig normalisiert (S. 2). 4.11
Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___, Kli nik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 3 1. März 2014 (Urk. 13), wo der Versicherte vom 1 4. März bis 1. April 2014 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte schliesslich über eine Hypopharyngoskopie. 5. 5.1
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich und ist unbestritten, dass dem
Versicherten
die bisherige Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar war . Die Zusprache einer Invalidenrente von April bis Dezember 2012 wurde von den Beschwerdeführen den
sodann ebenfalls nicht bestritten, sondern diese beantragt en, dass auch ab Januar 2013 eine angemessene Rente zuzusprechen sei. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer verbesserten Arbeits fähigkeit ausgegangen ist. 5.2
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte Dr. D.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 3.2 und E. 4.4) ist zu berücksichtigen, dass in ihren Beurteilungen lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt w u rden. Insofern kann lediglich zur Beurteilung der unfallbedingten Beschwerden de s rechten Knies und des linken Fusses auf deren Einschätzungen abgestellt werden. 5.3
Angesichts der Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, ergeben sich zusammenf assend folgende Feststellungen:
Die Ärzte der G.___ attestierten dem Versicherten im Anschluss an die Hüftoperation im April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit . Dazu hielten sie unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund
der Kniebeschwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenks eine Wiederaufnahme der Arbeit jedoch grundsätzlich möglich sei, wobei eine Tätigkeit als Koch nicht optimal erscheine. Bei Beschwerde per sistenz soll e eine wechselbelastende Tätigkeit angestrebt werden. Auch die Ärzte der H.___ attestierten dem Versicherten nach erfolgreicher Rehabilitation keine Arbeitsunfähigkeit.
M ed. pract . J.___ des RAD hielt diesbezüglich fest, dass für die medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsschaden der Hüftgelenke ausschlaggebend
sei . Die Unfallfolgen des Knies und der Achilles sehne bedinge keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einsc hränkungen (vorstehend E. 4.6).
Da sowohl die Ärzte der G.___ als auch der H.___ keine Arbeitsunfähigkeiten attestierten, ging die RAD-Ärztin
unter Berücksich tigung der entsprechenden Berichte und den übrigen Unterlagen
zu Recht davon aus, dass von Januar bis September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit
bestand und ab Oktober 2012 in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastbarkeitsprofil bei Hüft gelenksprothesen medizinisch-theoretisch von einer volle n
Arbeitsfähigkeit aus zugehen war
(vorstehend E. 4.6) . 5.4
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist angesichts der vor liegenden Diagnosen und Befunde nachvollziehbar. Auch dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten, welche die RAD-Ärztin aus den vorhandenen Berichten erstellt hatte, kann gefolgt werden.
Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden keine Tatsachen vor, weshalb eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkei t mit leichter Wechselbelastung nicht vollzeitig hätte ausge übt werden können .
5. 5
An diesen Feststellungen vermag der Einwand der
Beschwerdeführenden, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Alkoholabhängigkeit in die Abklärungen miteinzubeziehen, nichts zu ändern.
Im zu berücksichtigenden Zeitraum finde n sich in den medizinischen Akten weder entsprechende Diagnose n
oder
Befund e
noch Hinweise
einer aktuellen und erheblichen Alkoholabhängigkeit, welche
Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit haben könnten (vgl. vorstehend E. 4.8) . Einzig im Bericht von med. pract . C.___ vom 2 7. September 2013 (vorstehend E. 4.10), welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist, wird ein Abhängigkeitssyn drom diagnostiziert . Z u einer entsprechend reduzierten Arbeitsfähigkeit machte er jedoch ebenfalls keine Angaben, sondern führte aus, dass ein Monat nach der Erstkonsultation vom 8. Juni 2013 keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden hätten .
Die vormals erhöhten Leberwerte hätten sich zwei Monate nach der Erstkonsultation vollständig normalisiert.
Sofern der Versi cherte lediglich wegen seiner Alkoholsucht von der Ausübung einer Erwerbstä tigkeit abgehalten wurde, ist dies nicht zu berücksichtigen.
Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit de s
Versicherten sind aufgrund der medizinischen Akten
jedenfalls bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung - hinreichend abge klärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu berücksichtigenden Zeitraum zu Recht von keine r erheblichen Ein schränkung
durch einen Alkoholkonsum aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. 5. 6
Zu den Berichten der Ärzte des K.___ vom 1 3. September 2013 und 3 1. März 2014 (vorstehend. E. 4.9, E. 4.11) ist schliesslich anzumer ken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesund heitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den.
Im Übrigen gehen aus d en Berichten keine Hinweise hervor, wonach sich das
am Tag des Verfügungserlasses erstmals diagnostizierte
Krebsleiden bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.
Mit Blick auf das
Krebsleiden des Versicherten und das diesbezüglich am 8. Mai 2014 eingereichte Verschlechterungsgesuch (vgl. Urk.
12) hat die Beschwerde gegnerin die notwendigen Schritte zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung bereits in die Wege geleitet (vgl. Urk. 12 - 13), womit sich eine Überweisung der Akten erüb rigt. 6.
Z usammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der
Versicherte im ursprünglichen Beruf als Koch nicht mehr arbeitsfähig gewesen war, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit ab Okto ber 2012 (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung)
von einer voll e n Arbeitsfähigkeit auszugehen
war und d ie Beschwerdegegnerin daher
zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausging .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruchsbeginn der mit Verfügung vom 26.
August 2013 befristeten Rentenzusprache aufgrund der Nichtberück sichti gung von Art. 29 Abs. 1 IVG
(vgl. E. 1.4) von der Beschwerdegegnerin zu früh festgelegt wurde .
Demgemäss kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen. Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 (Urk. 10/47) erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an. I n Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist vorliegend ein Leistungsanspruch somit frühestens ab August 2012 möglich und die angefochtene Verfügung entsprechend anzupassen.
Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
Der Versicherte
wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerk sam gemacht (Urk. 14), machte jedoch bis zu seinem Ableben von der Rück zugsmöglichkeit keinen Gebrauch. D ie Beschwerdeführenden erklärten schliess lich im Schreiben vom 2 4. Februar 2016, dass sie an der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden (Urk. 19) . Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E.
3a). 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900 .-- anzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden
zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. August 2013 wird dahin abgeändert, dass der Ver sicherte lediglich
von August bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte ab April bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Januar 2013 bestehe bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 Die Beschwerdeführe nden bestritt en beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte n geltend, e s sei en weder hinreichende medizinische Abklärungen noch eine entsprechende Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt, worauf sich eine Leistungsverweigerung ab stützen und rechtfertigen liesse. Gemessen am Krankheitsverlauf liege eine komplexe medizinische Situation vor und der Versicherte leide bereits seit langem an orthopädischen Problemen. Dabei seien die Hinweise auf einen schädlichen Alkoholkonsum in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beginn weg unbeachtet geblieben und es stelle sich zudem die Frage, inwieweit diese Diagnose nicht auch mit dem neu festgestellten Hypopharynxkarzinom zusam menhänge.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) verändert haben und ob die Beschwer degegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht von einer verbesserten Arbeits fähigkeit ab Januar 2013 ausgegangen ist. 3.
E. 3 0. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit ab dem 1. Januar 2013 Leistungen verweigert w ü rden und es sei ihm auch nach dem 3 1. Dezember 2012 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventu ell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der gebotenen Abklärungen neu verfüge. Subeventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Bericht von Dr. med. C.___ vorliege.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem
Versicherten am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 8. Mai 2014 reichte der
Versicherte bei der Beschwerdegegnerin ein Verschlechterungsgesuch unter Beilage eines Arztberichtes (Urk.
13) ein, welches dem hiesigen Gericht durch die Beschwerdegegnerin am 2 0. Mai 2014 (Urk. 1
2) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (Urk.
14) wurde der Versicherte aufgefordert, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Ver fügung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen.
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 (Urk.
16) teilte die Rechtsvertreterin des Versi cherten dem Gericht mit, dass dieser in der Nacht auf den 1 0. Mai 2015 ver stor ben sei und seine Ehefrau aus diesem Grund die Beschwerde vom 30.
September 2013 zurückziehe.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.
17) wurde die Rechtsvertreterin des Versi cherten aufgefordert, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbe scheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) reichte diese den Erbschein vom 1 0. Juni 2015 (Urk.
20) ein. Diesem kann entnommen werden, dass der Versicherte
Y.___, Z.___ und A.___ als gesetzliche Erben hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten haben.
Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten
zudem mit, dass auf Nachfrage alle Erben an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden. Mit Schreiben vom 2 9. März 2016 (Urk.
24) reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten die fehlenden Vertretungsvollmachten der Erben (Urk. 25/1-3) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) stellte sich wie folgt dar:
E. 3.2 In der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/24/98-101) berich tete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, in Bezug auf das rechte Kniegelenk müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes ausgegangen werden. Ein Dauerzu stand könne derzeit noch nicht postuliert werden. Die Physiotherapie und das eigenständig vom Versicherten durchgeführte Muskelaufbautraining solle noch fortgesetzt und eine Abschlussuntersuchung in 4 bis 5 Monaten geplant werden (S. 101) .
E. 3.3 In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 0. Oktober 2008 (Urk.
10/24/29-31) berichtete Dr. D.___ schliesslich von einem erheblichen und dauerhaften Schaden am rechten Knie. Der Versicherte könne nicht mehr in kniender oder kauernder Position arbeiten . Zudem könne er nicht mehr auf Leitern und Gerüsten und nur selten auf stark unebenem Gelände gehen sowie nur vereinzelt Gewichte über 25 kg tragen. Eine Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit sei hingegen unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 10 kg ganztägig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab November 2008 (S. 31). 3. 4
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 10/17) aus, er behandle den Versi cherten seit 2005 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 und Sakralisation von L5 - Periarthropathie der Hüftgelenke bei Status nach Femurkopfnekrose, TP links 2004 und rechts 2007 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniskus teil resektion medial und lateral und degenerativen Verände rungen - Status nach Achillessehnenruptur links, Minderbeweglichkeit persistiert - c hronischer Aethylabusus, aktuell abstinent (Antabus)
Dr. E.___ führte dazu aus, dass der Versicherte seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % und seit November 2007 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Eine Beurteilung durch die Invalidenversicherung zur Klärung der Frage, ob durch ein e Umschulung oder Zusatz-Schulung eine weniger belastende Tätigkeit ausgeübt werden könne, wäre wünschenswert (Ziff. 1.11). 3. 5
Dr. med . F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2009 (Urk. 10/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Status nach Hüfttotalprothesen-Operation beidseits - Status nach Achillessehnenruptur und Rekonstruktion links - Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorperd é bridement medial und lateral rechts
Dr. F.___ ging bezüglich Alltag und Lebensfähigkeit von einer guten Prognose aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Koch sei eine volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit in längerem Stehen und Gehen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar (S. 7). 4. 4.1
Der Neuanmeldung vom 6. Februar 2012 lag en die folgenden Arztberichte zugrunde: 4.2
Am 2 0. Juni 2012 berichteten die Ärzte der G.___ (Urk. 10/56), wo der Versicherte vom 9. bis 1 6. April 2012 hospitalisiert war, über eine am 1 0. April 2012 durchgeführte Hüftoperation rechts und nannten folgende Aus trittsdiagnosen (S. 1): - Status nach Hüft TP Ausbau rechts (Girdlestone Situation) am 14.
Feburar
2012 mit/bei - Hüftgelenksprotheseninfekt rechts behandelt mit zuletzt Rimactan 2x450 mg und Tavanic 2x500 mg bis am 2 7. März 2012 - Punktion subfaszial am 2 1. Januar 2012 mit Nachweis von Staphy lococcus
epidermidis nach Anreicherung (extern) - Status nach Hüftgelenkspunktion am 2 7. Januar 2012 ohne Keim nach weis (extern) - Status nach Antibiose mit Co- Amoxi
Mepha ab Ende August bis und mit 0 6. Februar 2012 - Status nach geschlossener Hüftreposition am 1 7. Januar 2012 - Status nach zweiter Wundrevision mit Fistelexzision sowie Seromeva kuation am
2 3. November 2011 - Status nach primärer Seromrevision mit erneuter transossärer
Muskel refixation am 2 5. August 2011 - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion rechts am 0 7. April 2011 - Status nach primärer Hüft-Totalprothese rechts 2007 bei Femurkopf nekrose (Athylabusus) - Status nach Hüft- TP links 2004
Der Versicherte sei selbständig mobil an zwei Unterarm g ehstöcken und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert und dazu festgehalten, dass der Versicherte seit 2007 nicht mehr als Koch berufstätig sei.
In der ambulanten postoperativen Verlaufskontrolle am 8. Juni 2012 berichte ten die Ärzte (Urk. 10/63) über einen komplikationslosen Verlauf. 4.3
Im Austrittsbericht der H.___ vom 2 4. August 2012
(Urk.
10/67/7-9) berichteten die Ärzte über die stationäre Rehabilitation des Ver sicherten vom 1 2. bis 3 0. Juni 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Hüft- TP - Reimplant ation rechts am 1 9. April 2012 bei/ nach - Status nach Hüft-TP-Explantation am 1 4. Februar 2012 bei Infe kt und Status nach Girdlestone - Situation - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion am
7. April 2011 - Status nach primärer Serom
- Revision mit erneuter transossäre r
Mus kelrefixation am 2 5. August 2012 - Status nach 2. Wundrevision mit Fistelexzisio n sowie Serom
- Evakua tion am 2 3. November 20
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 bis 6.
Februar 20
E. 12 13), womit sich eine Überweisung der Akten erüb rigt. 6.
Z usammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der
Versicherte im ursprünglichen Beruf als Koch nicht mehr arbeitsfähig gewesen war, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit ab Okto ber 2012 (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung)
von einer voll e n Arbeitsfähigkeit auszugehen
war und d ie Beschwerdegegnerin daher
zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausging .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruchsbeginn der mit Verfügung vom 26.
August 2013 befristeten Rentenzusprache aufgrund der Nichtberück sichti gung von Art. 29 Abs. 1 IVG
(vgl. E. 1.4) von der Beschwerdegegnerin zu früh festgelegt wurde .
Demgemäss kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen. Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 (Urk. 10/47) erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an. I n Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist vorliegend ein Leistungsanspruch somit frühestens ab August 2012 möglich und die angefochtene Verfügung entsprechend anzupassen.
Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
Der Versicherte
wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerk sam gemacht (Urk. 14), machte jedoch bis zu seinem Ableben von der Rück zugsmöglichkeit keinen Gebrauch. D ie Beschwerdeführenden erklärten schliess lich im Schreiben vom 2 4. Februar 2016, dass sie an der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden (Urk. 19) . Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E.
3a). 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900 .-- anzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden
zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. August 2013 wird dahin abgeändert, dass der Ver sicherte lediglich
von August bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00878 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
6. April 2016 in Sachen Erben des X.___, gestorben am 8. Mai 2015 nämlich: 1.
Y.___ 2.
Z.___ 3.
A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . B.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich am 1 0. Januar 2009 unter Hinweis auf eine Schulteroperation, beidseitig neue Hüftgelenke, einen Achillessehnenriss links sowie eine Meniskusoperation rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8, Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 1.2
Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47) und reichte Arztberichte (Urk.
10/50, Urk. 10/56, Urk. 10/63, Urk. 10/67) ein .
Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/59-62, Urk. 10/68) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/58) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/79; Urk. 10/88)
sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. August 2013 eine befristete ganze Rente ab 1. April bis 3 1. Dezember 2012 zu (Urk. 10/94 =
Urk.
10/95
= Urk. 10/96 = Urk. 10/97 = Urk. 10/98 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit ab dem 1. Januar 2013 Leistungen verweigert w ü rden und es sei ihm auch nach dem 3 1. Dezember 2012 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventu ell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der gebotenen Abklärungen neu verfüge. Subeventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Bericht von Dr. med. C.___ vorliege.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem
Versicherten am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 8. Mai 2014 reichte der
Versicherte bei der Beschwerdegegnerin ein Verschlechterungsgesuch unter Beilage eines Arztberichtes (Urk.
13) ein, welches dem hiesigen Gericht durch die Beschwerdegegnerin am 2 0. Mai 2014 (Urk. 1
2) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (Urk.
14) wurde der Versicherte aufgefordert, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Ver fügung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen.
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 (Urk.
16) teilte die Rechtsvertreterin des Versi cherten dem Gericht mit, dass dieser in der Nacht auf den 1 0. Mai 2015 ver stor ben sei und seine Ehefrau aus diesem Grund die Beschwerde vom 30.
September 2013 zurückziehe.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.
17) wurde die Rechtsvertreterin des Versi cherten aufgefordert, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbe scheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) reichte diese den Erbschein vom 1 0. Juni 2015 (Urk.
20) ein. Diesem kann entnommen werden, dass der Versicherte
Y.___, Z.___ und A.___ als gesetzliche Erben hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten haben.
Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 (Urk.
19) teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten
zudem mit, dass auf Nachfrage alle Erben an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden. Mit Schreiben vom 2 9. März 2016 (Urk.
24) reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten die fehlenden Vertretungsvollmachten der Erben (Urk. 25/1-3) nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versi cherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte ab April bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Januar 2013 bestehe bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführe nden bestritt en beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte n geltend, e s sei en weder hinreichende medizinische Abklärungen noch eine entsprechende Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt, worauf sich eine Leistungsverweigerung ab stützen und rechtfertigen liesse. Gemessen am Krankheitsverlauf liege eine komplexe medizinische Situation vor und der Versicherte leide bereits seit langem an orthopädischen Problemen. Dabei seien die Hinweise auf einen schädlichen Alkoholkonsum in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beginn weg unbeachtet geblieben und es stelle sich zudem die Frage, inwieweit diese Diagnose nicht auch mit dem neu festgestellten Hypopharynxkarzinom zusam menhänge. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) verändert haben und ob die Beschwer degegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht von einer verbesserten Arbeits fähigkeit ab Januar 2013 ausgegangen ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/45) stellte sich wie folgt dar: 3.2
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/24/98-101) berich tete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, in Bezug auf das rechte Kniegelenk müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes ausgegangen werden. Ein Dauerzu stand könne derzeit noch nicht postuliert werden. Die Physiotherapie und das eigenständig vom Versicherten durchgeführte Muskelaufbautraining solle noch fortgesetzt und eine Abschlussuntersuchung in 4 bis 5 Monaten geplant werden (S. 101) . 3.3
In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 0. Oktober 2008 (Urk.
10/24/29-31) berichtete Dr. D.___ schliesslich von einem erheblichen und dauerhaften Schaden am rechten Knie. Der Versicherte könne nicht mehr in kniender oder kauernder Position arbeiten . Zudem könne er nicht mehr auf Leitern und Gerüsten und nur selten auf stark unebenem Gelände gehen sowie nur vereinzelt Gewichte über 25 kg tragen. Eine Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit sei hingegen unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 10 kg ganztägig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab November 2008 (S. 31). 3. 4
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 10/17) aus, er behandle den Versi cherten seit 2005 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 und Sakralisation von L5 - Periarthropathie der Hüftgelenke bei Status nach Femurkopfnekrose, TP links 2004 und rechts 2007 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniskus teil resektion medial und lateral und degenerativen Verände rungen - Status nach Achillessehnenruptur links, Minderbeweglichkeit persistiert - c hronischer Aethylabusus, aktuell abstinent (Antabus)
Dr. E.___ führte dazu aus, dass der Versicherte seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % und seit November 2007 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Eine Beurteilung durch die Invalidenversicherung zur Klärung der Frage, ob durch ein e Umschulung oder Zusatz-Schulung eine weniger belastende Tätigkeit ausgeübt werden könne, wäre wünschenswert (Ziff. 1.11). 3. 5
Dr. med . F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2009 (Urk. 10/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Status nach Hüfttotalprothesen-Operation beidseits - Status nach Achillessehnenruptur und Rekonstruktion links - Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorperd é bridement medial und lateral rechts
Dr. F.___ ging bezüglich Alltag und Lebensfähigkeit von einer guten Prognose aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Koch sei eine volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit in längerem Stehen und Gehen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar (S. 7). 4. 4.1
Der Neuanmeldung vom 6. Februar 2012 lag en die folgenden Arztberichte zugrunde: 4.2
Am 2 0. Juni 2012 berichteten die Ärzte der G.___ (Urk. 10/56), wo der Versicherte vom 9. bis 1 6. April 2012 hospitalisiert war, über eine am 1 0. April 2012 durchgeführte Hüftoperation rechts und nannten folgende Aus trittsdiagnosen (S. 1): - Status nach Hüft TP Ausbau rechts (Girdlestone Situation) am 14.
Feburar
2012 mit/bei - Hüftgelenksprotheseninfekt rechts behandelt mit zuletzt Rimactan 2x450 mg und Tavanic 2x500 mg bis am 2 7. März 2012 - Punktion subfaszial am 2 1. Januar 2012 mit Nachweis von Staphy lococcus
epidermidis nach Anreicherung (extern) - Status nach Hüftgelenkspunktion am 2 7. Januar 2012 ohne Keim nach weis (extern) - Status nach Antibiose mit Co- Amoxi
Mepha ab Ende August bis und mit 0 6. Februar 2012 - Status nach geschlossener Hüftreposition am 1 7. Januar 2012 - Status nach zweiter Wundrevision mit Fistelexzision sowie Seromeva kuation am
2 3. November 2011 - Status nach primärer Seromrevision mit erneuter transossärer
Muskel refixation am 2 5. August 2011 - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion rechts am 0 7. April 2011 - Status nach primärer Hüft-Totalprothese rechts 2007 bei Femurkopf nekrose (Athylabusus) - Status nach Hüft- TP links 2004
Der Versicherte sei selbständig mobil an zwei Unterarm g ehstöcken und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert und dazu festgehalten, dass der Versicherte seit 2007 nicht mehr als Koch berufstätig sei.
In der ambulanten postoperativen Verlaufskontrolle am 8. Juni 2012 berichte ten die Ärzte (Urk. 10/63) über einen komplikationslosen Verlauf. 4.3
Im Austrittsbericht der H.___ vom 2 4. August 2012
(Urk.
10/67/7-9) berichteten die Ärzte über die stationäre Rehabilitation des Ver sicherten vom 1 2. bis 3 0. Juni 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach Hüft- TP - Reimplant ation rechts am 1 9. April 2012 bei/ nach - Status nach Hüft-TP-Explantation am 1 4. Februar 2012 bei Infe kt und Status nach Girdlestone - Situation - Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer
Muskelreinsertion am
7. April 2011 - Status nach primärer Serom
- Revision mit erneuter transossäre r
Mus kelrefixation am 2 5. August 2012 - Status nach 2. Wundrevision mit Fistelexzisio n sowie Serom
- Evakua tion am 2 3. November 20 11 - Status nach geschlossener Hüftreposition am 1 7. Januar 2012 - Status nach Antibiose mit Co- Amoxi ab Ende August 20 11 bis 6.
Februar 20 12 - Status nach Hüft- TP links 2004 - Status nach Operation Tendinitis calcaria linke Schulter zirka 2005 - a rterielle Hypertonie - H ypercholesterinämie
Die Ärzte führten aus, dass es im Verlauf zu einer Verbesserung der Gehfähig keit und Belastbarkeit gekommen sei. Der Patient sei bei Austritt an zwei Unter armgehstöcken klinikmobil und Treppensteigen sei problemlos möglich gewe sen . Aus internistischer Sicht habe es während des stationären Aufenthaltes keine Kompli kationen gegeben; der Versicherte
sei am 3 0. Juni 2012 in gutem Allgemeinbefinden entlassen worden (S. 2). 4.4
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 7. August 2012 (Urk. 10/68/6-12) berichtete Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, von keiner wesentli chen Änderung der Arbeitsfähigkeit und bezog sich dabei auf das in der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 0. Oktober 2008 (vorstehend E. 3.2) ange geben e Zumutbarkeitsprofil. 4.5
Die Ärzte der G.___ berichteten am 2 8. September 2012 (Urk.
10/67/5-6) unter Beilage des Austrittsbericht der H.___ (vor stehend E. 4.3) über gute Fortschritte. Der Versicherte könne in der Wohnung auf Gehstöcke verzichten, ausserhalb würden sie noch benutzt. Die Tätigkeit als Koch erscheine nicht optimal. Zu empfehlen seien wechselhafte Tätig keiten, sitzend und stehend. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Knie be schwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenkes sei eine Wieder auf nahme der Arbeit grundsätzlich möglich. Bei Beschwerde per sistenz soll e eine wechsel hafte Tätigkeit (sitzend und stehend) angestrebt werden (S. 6) . 4.6
Med. pract . J.___, Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte am 8. Januar 2013 (Urk.
10/77/3-4) aus, hinsichtlich der Unfallfolgen berichte der Kreisarzt Dr.
I.___ (vorstehend E. 4.4), dass die Beweglichkeit des Kniegelenks frei sei, ebenso sei die Funktion der Achillessehne wiederhergestellt. Es bestehe jedoch eine gewisse Muskelatrophie des rechten Oberschenkels und der linken Wade. Hinsichtlich der Funktion der Hüftgelenke berichte Dr. I.___ zudem, die Beuge fähigkeit sei beidseits, rechts mehr als links, eingeschränkt, das Gangbild sei rechts hinkend und das Treppensteigen im Wechselschritt sei nicht möglich (S. 3).
Dem Bericht der Ärzte der
G.___ (vorstehend E. 4.5) sei zu ent nehmen, dass seitens der Hüftgelenke eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, die erlernte Tätigkeit als Koch jedoch nicht optimal sei. Abgestützt auf diesen Bericht könne medizinisch-theoretisch von einer Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicher ten ab September 2012 ausgegangen we r den (S. 4 oben).
Aus Sicht der RAD-Ärztin sei d er Gesundheitsschaden der Hüftgelenke für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führend . Die Unfallfolgen des Knies und der Achillessehne beding t e n keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einschränkungen (S.
4 oben).
Bei Prothesen der Hüftgelenke bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherh ei t und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
Dabei könne als angepasste Tätigkeit eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15
kg körpernah, medizi nisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.
Angesichts der mehrfachen Operationen der rechten Hüfte mit langfristiger Entlastung an Gehstützen und der noch bestehenden Muskelatrophie des Oberschenkels könne auch für eine angepasste Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden.
Eine Besserung durch Rekonditionierung
sei im Verlauf von 2 Jahren möglich. 4.7
Med. pract . J.___, RAD, erstellte unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinische Aktenlage einen Verlauf der relevanten Arbeitsunfähigkeit bis September 2012 (Urk. 10/77/5-6) . Seit Oktober 2008 könne gestützt auf die Kreisarztuntersuchungen vom 2 0. August 2008 (vorstehend E. 3.2) sowie vom 2 7. August 2012 (vorstehend E. 4.4) für die angestammte Tätigkeit als Koch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass im Februar 2012 eine Revision der rechten Hüfte vorgenommen w o rden sei . Weder von den Ärzten der G.___ noch von den Ärzten der H.___
würden konkrete Angaben über die Arbeitsunfähigkeit gemacht . Medizinisch-theoretisch sei jedoch anzunehmen, dass der Versicherte mindestens seit der Punktion der Hüfte im Januar 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Attestiert worden sei hingegen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Februar 2012 bis 9. April 201 2. Gemäss der Stellungnahme de r Ärzte der G.___ vom 2 8. September 2012 (dazu vorstehend E. 4.5) sei die Wiederaufnahme einer Arbeit grundsätzlich möglich. Dem Bericht der H.___ vom 2 4. August 2012 (vorstehend E.
4.3) zufolge könne davon ausgegangen werden, dass mindestens bis Ende Juni 2012 (Datum des Austritts) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand en habe (S. 5) .
Daraus ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig kei ten (S. 6). Von August 2008 bis Dezember 2011 eine angepasste Arbeits fähigkeit von 100 %, von Januar 2012 bis September 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % sowie ab Oktober 2012 eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % . 4.8
Med. pract . J.___, RAD, führte am 2 7. Juni 2013 (Urk. 10/89/2) aus, dass in den vorliegenden medizinischen Akten (vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.3)
keine Anhaltspunkte auf einen medizinisch relevanten Alkoholabusus bestünden . Die aus der H.___ vorliegenden Laborbefunde vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 10/67/10-11) würden normale Leberwerte aufweisen. Lediglich die G.___ erwähne im Bericht vom 2 8. September 2012 (vorstehend E.
4.5), dass die Femurkopfnekrose rechts wahrscheinlich a lkoholinduziert gewesen sei (S. 2). 4. 9
Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___,
Kli nik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1 3. September 2013 (Urk. 3/16), wo der Versicherte vom 1 2. b is 1 4. September 2013 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte von einem Hypopharynxkarzinom links sowie einem ausgeprägten Noxenabusus . 4. 10
Med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 7) aus, er behandle den Versi cherten nach einem Hausarztwechsel neu seit dem 8. Juni 2013 und berichtete von einem durch den Versicherten eigenständig eingeleiteten Alkoholstopp sowie über das nach weiteren Abklärungen diagnostizierte Hypopharynkarzi nom . In der Konsultation vom 5. Juli 2013 hätten beim Beschwerd e führer keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden . So hätten sich auch die Leberwerte bei der Konsultation vom 1 3. August 2013 vollständig normalisiert (S. 2). 4.11
Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___, Kli nik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 3 1. März 2014 (Urk. 13), wo der Versicherte vom 1 4. März bis 1. April 2014 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte schliesslich über eine Hypopharyngoskopie. 5. 5.1
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich und ist unbestritten, dass dem
Versicherten
die bisherige Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar war . Die Zusprache einer Invalidenrente von April bis Dezember 2012 wurde von den Beschwerdeführen den
sodann ebenfalls nicht bestritten, sondern diese beantragt en, dass auch ab Januar 2013 eine angemessene Rente zuzusprechen sei. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer verbesserten Arbeits fähigkeit ausgegangen ist. 5.2
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte Dr. D.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 3.2 und E. 4.4) ist zu berücksichtigen, dass in ihren Beurteilungen lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt w u rden. Insofern kann lediglich zur Beurteilung der unfallbedingten Beschwerden de s rechten Knies und des linken Fusses auf deren Einschätzungen abgestellt werden. 5.3
Angesichts der Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, ergeben sich zusammenf assend folgende Feststellungen:
Die Ärzte der G.___ attestierten dem Versicherten im Anschluss an die Hüftoperation im April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit . Dazu hielten sie unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund
der Kniebeschwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenks eine Wiederaufnahme der Arbeit jedoch grundsätzlich möglich sei, wobei eine Tätigkeit als Koch nicht optimal erscheine. Bei Beschwerde per sistenz soll e eine wechselbelastende Tätigkeit angestrebt werden. Auch die Ärzte der H.___ attestierten dem Versicherten nach erfolgreicher Rehabilitation keine Arbeitsunfähigkeit.
M ed. pract . J.___ des RAD hielt diesbezüglich fest, dass für die medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsschaden der Hüftgelenke ausschlaggebend
sei . Die Unfallfolgen des Knies und der Achilles sehne bedinge keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einsc hränkungen (vorstehend E. 4.6).
Da sowohl die Ärzte der G.___ als auch der H.___ keine Arbeitsunfähigkeiten attestierten, ging die RAD-Ärztin
unter Berücksich tigung der entsprechenden Berichte und den übrigen Unterlagen
zu Recht davon aus, dass von Januar bis September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit
bestand und ab Oktober 2012 in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastbarkeitsprofil bei Hüft gelenksprothesen medizinisch-theoretisch von einer volle n
Arbeitsfähigkeit aus zugehen war
(vorstehend E. 4.6) . 5.4
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist angesichts der vor liegenden Diagnosen und Befunde nachvollziehbar. Auch dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten, welche die RAD-Ärztin aus den vorhandenen Berichten erstellt hatte, kann gefolgt werden.
Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden keine Tatsachen vor, weshalb eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkei t mit leichter Wechselbelastung nicht vollzeitig hätte ausge übt werden können .
5. 5
An diesen Feststellungen vermag der Einwand der
Beschwerdeführenden, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Alkoholabhängigkeit in die Abklärungen miteinzubeziehen, nichts zu ändern.
Im zu berücksichtigenden Zeitraum finde n sich in den medizinischen Akten weder entsprechende Diagnose n
oder
Befund e
noch Hinweise
einer aktuellen und erheblichen Alkoholabhängigkeit, welche
Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit haben könnten (vgl. vorstehend E. 4.8) . Einzig im Bericht von med. pract . C.___ vom 2 7. September 2013 (vorstehend E. 4.10), welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist, wird ein Abhängigkeitssyn drom diagnostiziert . Z u einer entsprechend reduzierten Arbeitsfähigkeit machte er jedoch ebenfalls keine Angaben, sondern führte aus, dass ein Monat nach der Erstkonsultation vom 8. Juni 2013 keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden hätten .
Die vormals erhöhten Leberwerte hätten sich zwei Monate nach der Erstkonsultation vollständig normalisiert.
Sofern der Versi cherte lediglich wegen seiner Alkoholsucht von der Ausübung einer Erwerbstä tigkeit abgehalten wurde, ist dies nicht zu berücksichtigen.
Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit de s
Versicherten sind aufgrund der medizinischen Akten
jedenfalls bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung - hinreichend abge klärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu berücksichtigenden Zeitraum zu Recht von keine r erheblichen Ein schränkung
durch einen Alkoholkonsum aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. 5. 6
Zu den Berichten der Ärzte des K.___ vom 1 3. September 2013 und 3 1. März 2014 (vorstehend. E. 4.9, E. 4.11) ist schliesslich anzumer ken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesund heitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den.
Im Übrigen gehen aus d en Berichten keine Hinweise hervor, wonach sich das
am Tag des Verfügungserlasses erstmals diagnostizierte
Krebsleiden bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.
Mit Blick auf das
Krebsleiden des Versicherten und das diesbezüglich am 8. Mai 2014 eingereichte Verschlechterungsgesuch (vgl. Urk.
12) hat die Beschwerde gegnerin die notwendigen Schritte zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung bereits in die Wege geleitet (vgl. Urk. 12 - 13), womit sich eine Überweisung der Akten erüb rigt. 6.
Z usammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der
Versicherte im ursprünglichen Beruf als Koch nicht mehr arbeitsfähig gewesen war, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit ab Okto ber 2012 (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung)
von einer voll e n Arbeitsfähigkeit auszugehen
war und d ie Beschwerdegegnerin daher
zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausging .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruchsbeginn der mit Verfügung vom 26.
August 2013 befristeten Rentenzusprache aufgrund der Nichtberück sichti gung von Art. 29 Abs. 1 IVG
(vgl. E. 1.4) von der Beschwerdegegnerin zu früh festgelegt wurde .
Demgemäss kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen. Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 (Urk. 10/47) erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an. I n Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist vorliegend ein Leistungsanspruch somit frühestens ab August 2012 möglich und die angefochtene Verfügung entsprechend anzupassen.
Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
Der Versicherte
wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerk sam gemacht (Urk. 14), machte jedoch bis zu seinem Ableben von der Rück zugsmöglichkeit keinen Gebrauch. D ie Beschwerdeführenden erklärten schliess lich im Schreiben vom 2 4. Februar 2016, dass sie an der Beschwerde vom 3 0. September 2013 festhalten würden (Urk. 19) . Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E.
3a). 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900 .-- anzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden
zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. August 2013 wird dahin abgeändert, dass der Ver sicherte lediglich
von August bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager