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IV.2013.00869

Keine Taggelder beim Besuch von Abend/Samstagskursen; Art. 17bis IVV. (BGE 9C_311/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Zugchef bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 2 3. September 2010, Urk. 8/1) , als er sich am 2 4. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen instabilen Daumengrundgelenken zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklä rungen teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Dezember 2011 mit ( Urk. 8/39) , dass sie die Kosten

einer Umschulung zum eidg . Technischen Kauf mann bei der Z.___ vom 1. Deze mber 2011 bis ca. 30. September 2013 (bzw. letzter Tag der eidg . Prüfungen) übernehme. Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. September 2013 Taggelder zu , welche sie von Fr. 194.40 auf Fr. 158.50 kürzte , da

X.___ wäh rend der Massnahme bei der A.___ in einem Pensum von 60 % als Autoverkäufe r mit Garagenadministration arbeite ( Beschluss betreffend Tag geld vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/40). Die A.___ kündigte das seit 1. November 2011 laufende Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 1. Mai 2012 (Vereinbarung vom 1 9. Juni 2012, Urk. 8/44 /2-3 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 8/46) hob die IV-Stelle die Kürzung der Taggelder auf und richtete in der Folge Taggelder von Fr. 194.40 aus. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 ( Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, die Taggeldleistunge n ab 8. April 2013 einzustellen. Nachdem X.___

hiergegen am 2. Mai 2013 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/62) , hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2013 an der E instellung der Taggelder per 8. April 2013 fes t ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. August 2013 erhob X.___ am 27. September 2013 Beschwerde und beantragte , die Taggeldleistungen gemäss Verfügung vom 2 2. Juni 2012 seien nicht ab dem 8. April 2013 einzustellen, sondern verfügungsgemäss bis 3 0. September 2013 fortzusetzen, eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Mit Vorbescheid vom 5. November 2013 ( Urk. 11/12) stellte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, nachdem er bis zum heutigen Tag keine neue Anstellung vorgebracht habe, werde keine Prüfung von ergänzenden Taggeldern in die Wege geleitet, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 8. April 2013 eingestellt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Einwand ( Urk. 11/1), was er dem Gericht am 1 2. Dezember 2013 mitte i lte ( Urk. 10). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Zugchef bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 2 3. September 2010, Urk. 8/1) , als er sich am 2 4. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen instabilen Daumengrundgelenken zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklä rungen teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Dezember 2011 mit ( Urk. 8/39) , dass sie die Kosten

einer Umschulung zum eidg . Technischen Kauf mann bei der Z.___ vom 1. Deze mber 2011 bis ca. 30. September 2013 (bzw. letzter Tag der eidg . Prüfungen) übernehme. Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. September 2013 Taggelder zu , welche sie von Fr. 194.40 auf Fr. 158.50 kürzte , da

X.___ wäh rend der Massnahme bei der A.___ in einem Pensum von 60 % als Autoverkäufe r mit Garagenadministration arbeite ( Beschluss betreffend Tag geld vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/40). Die A.___ kündigte das seit 1. November 2011 laufende Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 1. Mai 2012 (Vereinbarung vom 1 9. Juni 2012, Urk. 8/44 /2-3 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 8/46) hob die IV-Stelle die Kürzung der Taggelder auf und richtete in der Folge Taggelder von Fr. 194.40 aus. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 ( Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, die Taggeldleistunge n ab 8. April 2013 einzustellen. Nachdem X.___

hiergegen am 2. Mai 2013 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/62) , hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2013 an der E instellung der Taggelder per 8. April 2013 fes t ( Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 9. August 2013 erhob X.___ am 27. September 2013 Beschwerde und beantragte , die Taggeldleistungen gemäss Verfügung vom 2 2. Juni 2012 seien nicht ab dem 8. April 2013 einzustellen, sondern verfügungsgemäss bis 3 0. September 2013 fortzusetzen, eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

E. 3 Mit Vorbescheid vom 5. November 2013 ( Urk. 11/12) stellte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, nachdem er bis zum heutigen Tag keine neue Anstellung vorgebracht habe, werde keine Prüfung von ergänzenden Taggeldern in die Wege geleitet, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 8. April 2013 eingestellt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Einwand ( Urk. 11/1), was er dem Gericht am 1 2. Dezember 2013 mitte i lte ( Urk. 10).

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1      Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung der Tag geldzah lungen ab dem
  2. April 201 3 vor ( Urk.  2) , am
  3. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eine Umschulung mit dem Ziel T echnischer Kauf mann mit eidg . Fach ausweis bei der Z.___ begonnen . Da es sich dabei um eine berufsbegleitende Umschulung handle, habe er entspre chend ihrer Umschulungsauflage zu Beginn der Ausbildung ein P raktikum in einem Pensum von 60  % bei der A.___ angetreten. Am 3
  4. Mai  2012 sei dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst worde n . Im März 2013 habe der Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsstelle vorweisen können. D a er inzwi schen das höhere Wirtschaftsdiplom erworben habe, sei er für eine entspre chende Arbeit vermittelbar , weshalb d ie Taggelder in Anpassung an die neuen Verhältnisse einzustellen seien . 1.2      Der Beschwerdef ührer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden ( Urk.  1) , soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, bei der Verfügung vom 2
  5. August  2013 handle es sich um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung vom 2
  6. August 2013 davon a usgegangen sei , dass es sich um eine Abänderung der Mitteilung vom 8 .  Dezember 2011 handle. Dies sei jedoch falsch. Die Mitteilung vom 8.  Dezember 201 1 sei mit Verfügung vom 1
  7. Januar 2012 umgesetzt worden, welche bereits in Randziffer 3 der Mitte i lung vom
  8. Dezember 2011 in Aussicht ges tellt worden sei. Letztere sei d urch die rechtkräftige Verfügung vom 2
  9. Juni  2012 ersetzt worden. Demzufolge handle es sich um den Widerruf bzw. die Ab änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2
  10. Juni   201
  11. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass der Verfügung vom 2
  12. Juni 201 2 aber keineswegs verändert . Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Taggeld leistungen bestehe ebenfalls kein Anlass.
  13. Gemäss Art.  22 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art.  8 Abs.  3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50  % arbeits unfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG) sind .      Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammen hängenden Tagen in Eingliederung stehen, haben Anspruch auf ein Taggeld: a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind , der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewoh nten Tätigkeit zu mindestens 50 % ar beitsunfähig sind ( Art.  17 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) . 3 .      Die Beschwerde gegnerin hatte d e m Besc hwerdeführer Kostengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidg . Fachausweis bei der Z.___ erteilt ( Urk.  8/39) . Diese Ausbildung umfasste einen Vorkurs Rechnungswesen, einen Diplomkaderkurs und einen K urs Technischer Kaufmann ( Urk.  8/37). I m vorliegend massgebenden Zeitraum vom
  14. April  2013 bis 3
  15. September 2013 hat te der Beschwerdeführer jeweils am Montag- und Mittwochabend, erstmals am Mon tag 2
  16. April 2013 , von 19:00 bis 22:00 Uhr und am Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 16:00 Uhr den Unterricht zu besuchen . Da das Arbeitsverhältnis mit der A.___ bereits per 3
  17. Mai 2012 aufgelöst worden war ( Urk.  8/44/2-3) , ging der Beschwerdeführer daneben keiner eingliederungsrelevanten Arbeits tätigkeit mehr nach. 4 . 4 .1      Taggelder der Invalidenversicherung , welche akzessorisch zu bestimmten Ein glie derungsmassnahmen sind (u.a. BGE 112 V 16 E. 2a) , sind keine Dauer leistung en (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom
  18. Mai 2007 E. 2.1). Sie können daher jederzeit, auch rückwirkend, veränderten Verhältnissen angepasst werden (BGE 133 V 57 vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar ,
  19. Auflage, Art.  17 N.  40 ff. ). Vorliegend ist für die Beurteilung, ob veränd erte Verhältnisse vorlie gen, die Mitteilung vom
  20. Dezember 2011 ( Urk.  8/39 ) bzw. die Verfügung vom
  21. Januar 2012 ( Urk.  8/42) massgebend , da diese die Grundlage für die Aus richtung der Taggelder bilde n . Mit der Verfügung vom 2
  22. Juni 2012 ( Urk.  8/46) wurde hingegen lediglich die Bemessungsgrundlagen des Taggeldes neu be stimmt (vgl. Urte i l des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 1
  23. April 2010 insb. E.  3.3 und 4.). Zwischen dem
  24. Dezember 2011 bzw. dem 1
  25. Januar 2012 und dem
  26. April 2013 ergibt sich ohne Weiteres eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, waren doch spätestens ab April 2013 die Voraussetzung en zur Taggeldausrichtung nicht mehr gegeben, wie nachfolgende Darlegungen zeigen . 4 .2      Der Anspruch auf Taggelder gestützt auf Art.  22 Abs.  1 IVG (vgl. E. 2) setzt   auch im Fall von Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50  % - voraus, dass die Eingliederungsmassnahmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen ( BGE 139 V 399, BGE 112 V 16 E. 2c). Da der Beschwerdeführer ab April 2013 jeweils lediglich am Montag- und Mittwochabend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen hatte ( vgl. E. 3 ) , besteht gestützt auf Art.  22 Abs.  1 IVG im Zeitraum vom
  27. April 2013 bis 3
  28. September 2013 kein Anspruch auf Taggelder. 4 . 3      Wie ausgeführt, habe n gemäss Art.  17 bis IVV Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, Anspruch auf ein Taggeld a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind , der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer ge woh nten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine Verhinderung liegt dabei nur vor, wenn sie sich auf den ganzen Arbeitstag bezieh t . Nur halb tagsweise oder stundenweise Verhinderung genügt nicht. Auch können einzelne Tage oder Stunden nicht zusammengezählt und in ganze Tage umgerechnet werden (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz . 1009). Die Verhinderung muss zudem an einem Arbeitstag bestehen, das heisst nicht an einem Samstag oder Sonntag, hat der Gesetzgeber in seiner De legation an den Verordnungsgeber in Art.  22 Abs.  6 IVG doch nicht die Ge währung von Taggeldern für Fälle vorgesehen, bei denen die Eingliederungs massnahme ausserhalb von Arbeitsstunden sta ttfindet (vgl. BGE 139 V 399 E.  7.2). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
  29. April  2013 bis 3
  30. September 2013 auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art.  17 bis IVV nicht, hat te er doch jeweils lediglich zweimal pro Woche am Abend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen (E. 3) . 5 .      Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
  31. April 2013 bis 3
  32. September 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für Tag gelder nicht mehr erfüllte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.  500.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Bernhard Isenring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00869 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring Isenring Kessler Rechtsanwälte General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Zugchef bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 2 3. September 2010, Urk. 8/1) , als er sich am 2 4. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen instabilen Daumengrundgelenken zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklä rungen teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Dezember 2011 mit ( Urk. 8/39) , dass sie die Kosten

einer Umschulung zum eidg . Technischen Kauf mann bei der Z.___ vom 1. Deze mber 2011 bis ca. 30. September 2013 (bzw. letzter Tag der eidg . Prüfungen) übernehme. Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. September 2013 Taggelder zu , welche sie von Fr. 194.40 auf Fr. 158.50 kürzte , da

X.___ wäh rend der Massnahme bei der A.___ in einem Pensum von 60 % als Autoverkäufe r mit Garagenadministration arbeite ( Beschluss betreffend Tag geld vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/40). Die A.___ kündigte das seit 1. November 2011 laufende Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 1. Mai 2012 (Vereinbarung vom 1 9. Juni 2012, Urk. 8/44 /2-3 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 8/46) hob die IV-Stelle die Kürzung der Taggelder auf und richtete in der Folge Taggelder von Fr. 194.40 aus. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 ( Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, die Taggeldleistunge n ab 8. April 2013 einzustellen. Nachdem X.___

hiergegen am 2. Mai 2013 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/62) , hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. August 2013 an der E instellung der Taggelder per 8. April 2013 fes t ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. August 2013 erhob X.___ am 27. September 2013 Beschwerde und beantragte , die Taggeldleistungen gemäss Verfügung vom 2 2. Juni 2012 seien nicht ab dem 8. April 2013 einzustellen, sondern verfügungsgemäss bis 3 0. September 2013 fortzusetzen, eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Mit Vorbescheid vom 5. November 2013 ( Urk. 11/12) stellte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, nachdem er bis zum heutigen Tag keine neue Anstellung vorgebracht habe, werde keine Prüfung von ergänzenden Taggeldern in die Wege geleitet, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 8. April 2013 eingestellt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Einwand ( Urk. 11/1), was er dem Gericht am 1 2. Dezember 2013 mitte i lte ( Urk. 10). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung der Tag geldzah lungen ab dem 8. April 201 3 vor ( Urk. 2) , am 1. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eine Umschulung mit dem Ziel T echnischer Kauf mann mit eidg . Fach ausweis bei der Z.___

begonnen . Da es sich dabei um eine berufsbegleitende Umschulung handle, habe er entspre chend ihrer Umschulungsauflage zu Beginn der Ausbildung ein P raktikum in einem Pensum von 60 % bei der A.___ angetreten. Am 3 1. Mai 2012 sei dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst worde n . Im März 2013 habe der Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsstelle vorweisen können. D a er inzwi schen das höhere Wirtschaftsdiplom erworben

habe, sei er für eine entspre chende Arbeit

vermittelbar , weshalb d ie Taggelder in Anpassung an die neuen Verhältnisse einzustellen seien . 1.2

Der Beschwerdef ührer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, bei der Verfügung vom 2 9. August 2013 handle es sich um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung vom 2 9. August 2013 davon a usgegangen sei , dass es sich um eine Abänderung der Mitteilung vom 8 . Dezember 2011 handle. Dies sei jedoch falsch. Die Mitteilung vom 8. Dezember 201 1

sei mit Verfügung vom 1 1. Januar 2012 umgesetzt worden, welche bereits in Randziffer 3 der Mitte i lung vom 8. Dezember 2011 in Aussicht ges tellt worden sei. Letztere sei d urch die rechtkräftige Verfügung vom 2 2. Juni 2012 ersetzt worden. Demzufolge handle es sich um den Widerruf bzw. die Ab änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. Juni

201 2. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass der Verfügung vom 2 2. Juni 201 2 aber keineswegs verändert . Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Taggeld leistungen bestehe ebenfalls kein Anlass. 2.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeits unfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ,

ATSG) sind .

Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammen hängenden Tagen in Eingliederung stehen, haben Anspruch auf ein Taggeld:

a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind , der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewoh nten Tätigkeit zu mindestens 50 % ar beitsunfähig sind ( Art. 17 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) . 3 .

Die Beschwerde gegnerin hatte d e m Besc hwerdeführer Kostengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidg . Fachausweis bei der Z.___ erteilt ( Urk. 8/39) . Diese Ausbildung umfasste einen Vorkurs Rechnungswesen, einen Diplomkaderkurs und einen K urs Technischer Kaufmann ( Urk. 8/37). I m vorliegend massgebenden Zeitraum vom 8. April 2013 bis 3 0. September 2013 hat te der Beschwerdeführer jeweils am Montag- und Mittwochabend, erstmals am Mon tag 2 2. April 2013 , von 19:00 bis 22:00 Uhr und am Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 16:00 Uhr den Unterricht zu besuchen . Da das Arbeitsverhältnis mit der A.___ bereits per 3 1. Mai 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 8/44/2-3) , ging der Beschwerdeführer daneben keiner eingliederungsrelevanten Arbeits tätigkeit

mehr nach. 4 . 4 .1

Taggelder der Invalidenversicherung , welche akzessorisch zu bestimmten Ein glie derungsmassnahmen sind (u.a. BGE 112 V 16 E. 2a) , sind keine Dauer leistung en (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Sie können daher jederzeit, auch rückwirkend, veränderten Verhältnissen angepasst werden (BGE 133 V 57

vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar , 2. Auflage, Art. 17 N. 40 ff. ). Vorliegend ist für die Beurteilung, ob veränd erte Verhältnisse vorlie gen, die

Mitteilung vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 8/39 )

bzw. die Verfügung vom 11. Januar 2012 ( Urk. 8/42) massgebend , da diese die Grundlage für die Aus richtung der Taggelder bilde n . Mit

der Verfügung

vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 8/46) wurde hingegen lediglich die Bemessungsgrundlagen des Taggeldes neu be stimmt (vgl. Urte i l des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 1 6. April 2010 insb. E. 3.3 und 4.). Zwischen dem 8. Dezember 2011 bzw. dem 1 1. Januar 2012 und dem 8. April 2013 ergibt sich ohne Weiteres eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, waren doch spätestens ab April 2013 die Voraussetzung en zur Taggeldausrichtung nicht mehr gegeben, wie nachfolgende Darlegungen zeigen . 4 .2

Der Anspruch auf Taggelder gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2) setzt

auch im Fall von Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

- voraus, dass die Eingliederungsmassnahmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen ( BGE 139 V 399, BGE 112 V 16 E. 2c). Da der Beschwerdeführer ab April 2013 jeweils lediglich am Montag- und Mittwochabend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen hatte ( vgl. E. 3 ) , besteht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG im Zeitraum vom 8. April 2013 bis 3 0. September 2013 kein Anspruch auf Taggelder. 4 . 3

Wie ausgeführt, habe n

gemäss

Art. 17 bis IVV Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, Anspruch auf ein Taggeld

a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind , der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer ge woh nten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine Verhinderung liegt dabei nur vor, wenn sie sich auf den ganzen Arbeitstag bezieh t . Nur halb tagsweise oder stundenweise Verhinderung genügt nicht. Auch können einzelne Tage oder Stunden nicht zusammengezählt und in ganze Tage umgerechnet werden (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz . 1009). Die Verhinderung muss zudem an einem Arbeitstag bestehen, das heisst nicht an einem Samstag oder Sonntag, hat der Gesetzgeber in seiner De legation an den Verordnungsgeber in Art. 22 Abs. 6 IVG doch nicht die Ge währung von Taggeldern für Fälle vorgesehen, bei denen die Eingliederungs massnahme

ausserhalb von Arbeitsstunden sta ttfindet (vgl. BGE 139 V 399 E. 7.2). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. April 2013 bis 3 0. September 2013 auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 bis IVV nicht, hat te er doch jeweils lediglich zweimal pro Woche am Abend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen (E. 3) . 5 .

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. April 2013 bis 3 0. September 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für Tag gelder nicht mehr erfüllte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler