Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 8. Juli 1970, arbeitete von 2003 bis Oktober 2011 als Buffetmitarbeiterin , zuletzt bei der Y.___ ( Urk. 14/9 S.
1 ; Urk. 14/19/1 ). Am 9. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psy chische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 14/8),
Arztberichte ( Urk. 14/13/1-4; Urk. 14/13/6-8 ; Urk. 14/20/1-5; Urk. 14/21 ) , Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 14/22 S. 3 f. ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 14/19/1-7) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 14/14). Mit Ver fügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Mai 2012 basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 1.2
Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie M. Sc. A.___ , Psychologin FSP, vom 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 14/32/2-19), welches vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben
worden war ( Urk. 14/32/1), überprüfte die IV-Stelle die laufende Rente und holte eine n aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 14/37) , einen Arztbericht ( Urk. 14/35/3) sowie eine Stellungnahme des RAD ( Urk. 14/39 S. 4 ) ein . Mit Vorbesc heid vom 3. Januar 2013 ( Urk. 14 /41) stellte sie die Reduktion der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2013 Einwand ( Urk. 14/43/1), welchen sie am 7. März 2013 ergänzte ( Urk. 14/50) . Die Versicherte reichte zudem
einen Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49)
ein . Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ hierzu ( Urk. 14/54/2-11)
setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) die ganze Rente per 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente herab . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 1 9. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren stellte die Beschwerdefüh rerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).
Am 2 4. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) ein. Mit Ver nehmlassung vom 4. November 2013 ( Urk.
12) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 18 ). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde auf eine Ergänzung der Beschwerdeantwort bezüglich des ärztlichen Berichts vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) verzichtet ( Urk. 17). Mit Schreiben vom 1 7. März 2015 ( Urk. 22) beantragte die am 6. März 2015 beigeladene Pensions kasse der Beschwerdeführerin ( Urk.
19) die Abweisung der Beschwerde und ver zichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die Beschwerdegeg ne rin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) .
Die Reduktion der zugesprochenen Rente be gründete die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 2 1. August 2013 damit ( Urk. 14/62 und Urk. 14/64 ) , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin
A.___ vom 3 0. Oktober 2012 seit November 2012 in soweit verbessert habe, als ihr die angestammte Tätigkeit als Buffet-Dame respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei , weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere . 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei trotz einer Teilremission ihrer Grunderkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit weiterhin vollumfänglich eingeschränkt, weshalb ihr nach wie vor
eine ganze Rente zustehe (S. 4 Ziff. 2). Sie machte insbesondere geltend, es sei nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ vom
3 0. Oktober 2012 abzustellen, da sich dieses einzig auf statistische Werte abstütze und sich nicht mit ihr er konkreten Krankheits situation befasse, die für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbaren Informationen zur psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die notwendigen weiteren fremdanamnestischen Angaben nicht eingeholt worden seien und die Begut achtung zudem ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei (S. 8 Ziff. 4). Ebenso wenig sei auf die Beurteilungen und Stellungnahmen des RAD abzu stellen, weil es sich bei den entsprechenden Ärzten um einen Facharzt Anästhe siologie FMH respektive Arbeitsmedizin FMH und Allgemeinmedizin FMH handle , welche nicht über die im vorliegenden Fall erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse im Bereich der Psychiatrie verfüg t en . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kein RAD-Facharzt für Psychiatrie beigezogen worden sei (S. 9 Abs. 2).
Unter Hinweis auf ihren stationären Aufenthalt in der C.___ im Sommer 2013 machte die Beschwerdeführer in zudem gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Rentenentscheid vom Oktober 2012 nicht verbessert ; anlässlich des genannten Aufenthalts sei neben einer paranoiden Schizophrenie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und sowohl die antidepressive wie auch antipsychotische Medikation erhöht worden (S. 10 Ziff. 5). 2.3
Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenre duktion rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob sich seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung am 1 7. Oktober 2012 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 2 1. August 2013 eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergeben den Arbeitsunfähigkeit ergeben hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. 3. 3.1 3.1.1
Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2012 (Verfügung vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 14/31) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten: 3.1. 2
In seinem Bericht vom 2 1. November 2011 ( Urk. 14/14/15-16) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Oberarzt an der C.___ , eine ausgeprägte wahnhafte S törung und attestierte eine 100 %ige Arbeitsun fähigkeit. Betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, diese lasse sich im Zeitpunkt des Berichts nicht festlegen, da die Beschwerde führerin auf die Behandlung nicht anspreche, es müsse allerdings mit einer län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund von ausgepräg ten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten überwies Dr. D.___ die Beschwerdeführerin an Dr. B.___
(S. 1). 3. 1. 3
Im Bericht vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 14/13/6-8) nannte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fol gende Diagnose ( Ziff. 1.1) :
Chronische paranoide Psychose, ED 0 5 -08 - s chwere Beobachtungs-Beeinträchtigungsgedanken - e inschränkende Symbolik, Chiffrierungen und Bedeutungen - therapierefraktär
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin seien bereits im Jahre 2008 Beobachtungs- und Beeinträchtigungsgedanken aufgetreten, wobei der aktuelle Schub weniger intensiv sei als jener von 200 8. Die Beschwerdeführerin fühle sich von fremden Personen kontrolliert und manipuliert , glaube, sie sei vor Jahren mit Drogen willenlos gemacht worden und sehe sich als Teil von Men schen- und Organhandel respektive anderen komplexen Verschwörungen und Intrig en . Infolge einer personellen Verkennung sei sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle mit einem Mitarbeiter in einen verbalen Konflikt geraten, was ihr letztlich ihre Arbe itsstelle gekostet habe ( Ziff. 1.4.1).
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3. 1. 4
Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 4. Februar 201 2 (Urk.14/20/1-6) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) seit 2008 sowie eine postschizo phrene Depression (F20.4) seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1). B ei der Beschwer de füh rerin sei nach der ersten Scheidung im Jahre 1992 die erste ernsthafte psy chische Krise aufgetreten und sie habe im Jahre 2008 erstmals Stimmen gehört und unter starken Ängsten gelitten. Sie sehe sich insbesondere als Opfer einer internationalen pädophilen Organisation, welche hunderte von Feten aus ihrem Unterleib entwendet und eines ihrer Kinder ausgetauscht habe und welche ritu ale Opferung von Kleinkindern organisiere. Im November 2010 sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall gekommen, welcher im März 2011 zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz und zur Verschlech terung ihrer psy chischen Verfassung und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin
ab März 2011 eine 100 % ige Arbeitsunfähi gkeit, wobei letztere sich in Zukunft bei fort gesetzter psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung möglich erweise re du zieren lasse ( Ziff. 1.6 und Ziff. 1.8).
Dr. B.___ führte weiter aus, die Be schwer deführerin habe sich im Laufe der Behandlung von ihren Vorstellun gen zuse hends distanziert, im Gespräch vom 2 1. Februar 2012 sei allerdings die depres sive Stimmung der Beschwerdeführerin aufgefallen ( Ziff. 1.4). Pro Woche fän den zwei bis drei Konsultationen statt unter gleichzeitiger Verwendung von Psychopharmaka , zudem sei ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geplant, um die depressive Phase aufzufangen und die Psychophar makot herapie zu optimieren ( Ziff. 1.5). 3. 1. 5
Am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 14/21) nannte Dr. B.___ als Diagnose eine paranoide Schizophrenie in unvollständige r Remission (F20.04), eine schwere depressive Episode (F32.2), differenzial diagnostisch eine
postschizophrene Dep ression
( F20.4) sowie Eisenmangel ( Ziff. 1.1 ) . B ei der Beschwerdeführerin stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund , wobei neben Hypersomnie , ausge prägter Passivität ( Antriebsverlust), Lustlosigkeit und quälenden Schuldgefühlen einige psychotische Symptome immer noch vorhanden seien und sie überdies unter starken Konzentrationsstörungen und ausgeprägten Zukunftsängsten leide ( Ziff. 1.4). Der Umfang der Behandlung umfasse die Gesprächstherapie alle zwei bis drei Wochen, Psychophar ma kotherapie, Psychoedukation, Ernährungsbera tung sowie Lifestyle-Coaching ( Ziff. 1.5).
A uf Wunsch der Beschwerdeführerin sei auf eine Klinikeinweisung verzichtet worden . Dr. B.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei Weiterführung der Behandlung eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Jahr oder etwas später in beschränktem Rahmen wahrscheinlich sei ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8). 3. 1. 6
Die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 ( Urk. 3/3) zuhanden des Taggeldversicherers
entsprachen im Wesentlichen jenen in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (vgl. E. 3.4).
3.2
3.2.1
Der vorliegend angefochtenen Rentenherabsetzungsverfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
2) lagen folgende Einschätzungen zu Grunde: 3. 2. 2
Am 3 0. Oktober 2012 erstatteten Dr. Z.___ und Psychologin A.___ im Auf trag des Krankentaggeldversicherers ein versicherungspsychiatrisches Gutachten ( Urk. 14/32/2- 1 9). Sie stützten sich dabei auf die Berichte von Dr. D.___ vom 2 1. November 2011 (vgl. E. 3. 1.
1) und von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 (vgl. E. 3. 1. 5 ) sowie
auf die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/32 S. 4-5 ) und nannten folgende Diagnose ( S.
11 ): - v ordiagnostizierte paranoide Schizophrenie in Teilremission, aktuell noch
Symptoma tik zu verzeichnen , ICD-10 F20.04 - v ordiagnostizierte schwere depressive Episode , I CD-10 F32.2, aus versicherungs psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar - d ifferenzial
diagnostisch vordiagnostizierte postschizophrene Depression ,
ICD-10 F 20.4, aktuell nicht symptomatisch
Die Gutachter führten aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersu chung vom 2 8. September 2012
aus geführt , sie höre nach wie vor jeden Tag Stimmen, insbesondere beim Fernsehen oder Einkaufen. Die Stimmen würden von links kommen und seien manchmal positiv, manchmal negativ . Auf dem Weg zur Arztpraxis hätten ihr Stimmen gesagt, sie würde die Praxis nicht fin den ( S. 4-6 ).
D ie Gutachte r hielt en weiter fest , die Angaben der Beschwerdeführerin zu den früheren Wahninhalten betreffend die Sekte und Schwangerschaften seien eher vage gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich von den genannten Inhal ten distanziert. Letzteres gelte auch bezüglich der Stimmen, weshalb deren Akutizität fraglich respektive ungewiss sei, ob aktuell tatsächlich noch akusti sche Halluzinationen auftr ä ten. Bei der Beschwerdeführerin seien inhaltliche und formale Denkstörungen sowie eine gewisse Antriebsarmut hinsichtlich ziel gerichteter Aktivitäten ersichtlich und sie habe zudem akustische Halluzinatio nen, Konzentrationsminderung im Sinne von wenig organ i siertem Verhalten und Hypersomnie angegeben . Aufgrund der Untersuchung sei allerdings davon auszugehen, dass hinsichtlich der einzelnen Symptombereiche eine Besserung ,
jedoch noch keine Vollremission eingetreten sei ( S. 12 und S. 15 ).
Im Zusammenhang mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wies en die
Experten darauf hin, dass eine episodisch verlaufende Psychose aus dem Kapitel der schizophrenieformen Störungen vorübergehend zu völliger Arbeits unfähigkeit führen könne, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei entsprechenden Patienten im Verlauf einer Teilremission indessen wieder sukzessive verbessere. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei eine rasche Rückkehr an den Arbeits platz angezeigt, damit die Symptome unter der Psychopharmakotherapie weiter zurückgedrängt werden könn t en und die Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen wieder vermehrt Funktion en aufnehmen k önne ( S. 13 ). In rein medizinisch-theoretischer Hinsicht sei durch die Symptomatik keine vollstän dige und andauernde 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, vielmehr sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (unter Ausschluss von Drei schicht
- und Nachtarbeit), welche aufgrund der guten Prognose
zukünftig auf ungefähr 75 % respektive 80 % ausgebaut werden könne. Eine permanente volle Arbeitsunfähigkeit sei nur bei schizophrenen Psychosen mit ausgeprägtem schweren Verlauf und ungenügender Behandelbarkeit gegeben, was bei der Beschwerdeführerin indessen nicht der Fall sei ( S. 14 und S. 17 ). Die Gutachter wiesen zudem auf das mögliche Vorliegen krankheitsfremde r Faktoren hin, wel che den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Arbeit nachgeh e , beeinflussen könnten, namentlich die Tatsache, dass eine neue Arbeitsstelle gefunden und die Betreuung d er zwei minderjährigen Kinder
organisier t werden
mü ss e ( S.
14 15 ).
Weiter wurde ausgeführt , dass die Diagnosestellung einer depressiven Episode durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei. Der Verlauf einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gehe sehr deutlich mit der affektive n Symptomatik einher, welche für sich betrachtet sogar den Ausprägungsgrad einer depressiven Störung annehmen könne, ohne dass deshalb gemäss ICD-10 zusätzlich zur F20 eine eigenständige depressive Episode F32 zu diagnostizieren wäre. Bei der Be schwerdeführerin lasse sich aktuell kein depressives Syndrom erheben, habe sie doch während der Untersuchung in mehrfacher Hinsicht Lebensfreude signali siert (beispielsweise betreffend Einkaufen für sich und ihre Kinder oder den Besuch ihres Exmannes) und hätten keine Anzeichen von trauriger Verstim mung, Lebensüberdruss respektive Interessenverlust vorgelegen. Entsprechend sei die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Antriebsarmut für zielgerichtete Aktivitäten als Negativsymptoma tik der primären Erkrankung einer Psychose aus dem schizophrenen Formen kreis
zu qualifizieren und nicht als eigenständige Symptomatik einer depressi ven Erkrankung ( S. 16 und S. 10-11 ).
Schliesslich empfahl en d ie Gutachte r die Fortsetzung der ambulanten Behand lung der Beschwerdeführerin und regte n zudem die Optimierung der Psycho pharmakotherapie an. Eine intensivere psychiatrische Therapie in einer Tages klinik oder im stationären Umfang wurde indessen nicht für notwendig erachtet ( S. 17 ). 3. 2.3
In ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 ( Urk. 14/35 ) nannte Dr. B.___ als Diag nose eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remi s sion (F20.04) sowie eine mittelgrad ige depressive Episode (F32.1; Ziff. 5.4). Es wurde zudem weiterhin e ine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Bezüglich Art und Umfang der Behandlu ng nannte
Dr. B.___ eine integrierte psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit einem Konsultationsrhythmus von zwei Wochen ( Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 ). 3. 2.4
Dr. E.___
wies in seinem Sc hreiben vom 8. Januar 20 13 ( Urk. 14/43/1) darauf hin , dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ nicht abgestellt werden könne , weil die Untersuchung nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei und sich letztere aufgrund der einleitenden Fragen betreffend ihre Nationalität und derer von Dr. B.___ ge gen über den Gutachtern nicht habe öffnen können. D ie Beschwerdeführerin höre überdies nach wie vor Stimmen, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sie nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. 3.2.5
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49 ) hielt Dr. B.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2011 verbessert habe . Die se habe sich im Laufe der Behandlung zwar von ihren Wahnvorstel lungen distanziert, mit dem Abklingen der psychotischen Symptomatik sei sie sich indessen ihrer schwierigen Situation immer mehr bewusst geworden. Ent sprechend habe sich im Februar 2012 ein depressives Zustandsbild ergeben, welches in der Folge auch medikamentös behandelt worden sei. Im Januar 2013 sei sodann die psychiatrische Spitex organisiert worden und die Beschwerde führerin sei suizidal geworden, nachdem ihr die Leistungen der Krankentag geld versicherung gestrichen worden seien ( Ziff. 2). Dr. B.___ attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % im ge schü tzten Rahmen ( Ziff. 3) , bemerkte indessen gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin bei Fortführung der Behandlung in Zukunft wahrscheinlich wieder arbeitsfähig sein werde (S. 3).
Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ (vgl. E. 3. 2. 2 ) wies Dr. B.___ erneut darauf hin, dass besagtes Gutachten ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Aufgrund der Erfahrungen mit Dr. D.___ sei die Verständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache schwierig, weil sie sich nicht öffne und ihre “ Fassade ”
aufrecht erhalte ; zudem seien
einige Aussage n auch missverstanden worden . Abgesehen davon hätten den Gutachter n wichtige Informationen über die Behandlung gefehlt (beispielsweise Schilddrüsenwer te , aktuelle Medikation sowie Überlegungen zur Psychophar m a kotherapie und Kl inikeinweisung, Ziff. 5). Im Übrigen verneine das Gutachten die Diagnose einer Depression, dies obwohl die Beschwerdefüh rerin am 1 9. Februar 2013 gemäss der “ Calgary Depression Scale
for
Schizo phrenia ” (CDSS) ein en Summenwert von 19 erreicht habe , wobei ein Summen wert von sechs eine Spezifität von 82 % und eine Sensitivität von 85 % für eine typische Depression b ei Schizophrenie aufweise ( Ziff. 4). 3. 2.6
In seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2012 (richtig wohl 2013; Urk. 8/54/2 11) zu den Einwä nden von Dr. E.___ (vgl. E. 3.2. 4 ) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.2. 5 ), hielt Dr. Z.___ an seiner gestellten Diagnose (vgl. E . 3.2. 2 ) fest. Im Zusammenhang mit dem Summenwert von 19 gemäss CDSS -Skala führte er aus, dass letztere eben gerade eine Depression bei Schizophrenie und keine eigenständige depressive Erkrankung ausweise . Im Übrigen stelle die Skala kein diagnostisches Instrument dar, sondern diene lediglich zur Verlaufsbeurteilung, weshalb sie weder für die Beweisführung betreffend das Vorliegen einer eigen ständigen depressiven Erkrankung noch einer Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne ( S. 4 ).
Dr. Z.___
hielt weiter
fest, bei der Beschwerdeführerin hätten keine Verständigungs probleme
bestanden. I hre sprachliche Kompetenz sei bewusst diskutiert worden und der Entscheid, die Untersuchung in Deutsch zu
führen, sei in Absprache mit der Beschwerdeführerin gefällt worden ( S. 8 ). Im Übrigen wies er auch den Vorwurf , das Gutachten habe nicht sämtliche wesentlichen Informationen berücksichtigt, als falsch zurück ( S. 5 und S. 8 ). Schliesslich
wurde darauf hingewiesen , dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Auftritt der psychotischen Erkrankung im Jahre 2008 und jenem im Jahre 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachgegangen sei, was zeige, dass sich die Erkrankung derart gut habe behandeln lassen , dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen sei ( S. 5 ). 3. 2.7
Vom 2 2. Juli bis 9. August 2013 weilte die Beschwerdeführerin in der C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 9. August 2013 ( Urk. 14/67) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- p aranoide Schizophr e nie, F20.0 - mitte lgradige depressive Episode, F32 .1 - Folsäuremangel, E56.8 - St. n . Schussverletzung gluteal 1998
Die Ärzte führt e n aus, bei der Beschwerdeführerin würden aus psychopatholo gischer Sicht vor allem Ängste und fehlende Lebensfreude im Vordergrund ste hen , wobei ihr Leidensdruck deutlich wahrnehmbar sei . Während des stationä ren Aufenthalts sei die anti depressive und antipsychotische Medikation erhöht worden, letztere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach wie vor von psy chotisch anmutenden Ängsten, dem Hören von Stimmen und dem Gefühl, sich “roboterhaft ” zu bewegen, berichtet habe. Unter der Medikation seien die Ängste und das Hören von Stimmen zurückgegangen, eine Traurigkeit sei ab er weiterhin vorhanden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die regelmässige Tagesstruktur in der Klinik als hilfreich empfunden, weshalb ein Termin für ein Vorgespräch bei einer Tagesklinik organisiert worden sei. Aufgrund des En des der Schulferien und der Rü ckkehr ihrer Kinder aus F.___ habe die Beschwer deführerin die Klinik auf eigenen Wunsch verlassen. Seitens der Klinik sei die Fortsetzung des stationären Aufenthalts im Hinblick auf die bei der Beschwer deführerin noch vorhandenen depressiven und psychotischen Symptome
indes sen empfohlen worden (S. 3). 3.3
Am 1 6. Oktober 2013 (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) wurde seitens der C.___ ein Bericht betreffend die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet ( Urk. 11). Darin wurde der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Bericht hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie bestehe, welche auch nach Optimierung der psych iatrischen Medikation im Rahmen des stationären Aufenthalts nur teilweise remittiert sei . Die Beschwer deführerin leide stark unter sowohl produktiven Symptomen der Schizophrenie (ausgeprägte paranoide Ängste vor Unfällen und Verletzungen i hrer Kinder sowie allgemein vor Verletzungen, Feuer, Unfällen und Einbrüchen; Beein trächti gungs
- und Beobachtungsgefühle, Ängste vor anderen Menschen mit Verun sicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen, Hören kommen tierender und imperativer Stimmen) als auch unter ausgeprägter Negativsymp tomatik (Affektverarmung, verminderte Schwingungsfähigkeit, leichter Antriebsmangel, verminderte Psychomotorik mit subjektivem Gefühl, sich wie ein Roboter zu bewegen, Rückzugsverh alten mit Kontaktarmut). Zudem bestün den bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depre ssive Stimmungslage sowie zwang hafte Sicherungsmechanismen (S. 1).
I hr formales Denken sei ver langsamt und ihre Konzentrationsfähigkeit, Auffassung, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien deutlich vermindert, weshalb die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit stark eingeschränkt sei. Es sei deshalb mittel- bis langfristig ein Versuch der Arbeit im geschützten Bereich mit allmählicher Steigerung auf 50 % im genannten Bereich vorstellbar (S. 2). 4. 4.1
Zur Bejahung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, ge nügt nicht jede beliebige Änderung des Gesundheitszustands, vielmehr wird eine erhebliche Veränderung vorausgesetzt (vgl. E. 1.2). Ist eine anspruchser hebliche Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und eine Anpassung der Rente hat zu unterbleiben. Die Beweislast für das Vorliegen einer anspruchsvermindernden Veränderung liegt dabei beim Versicherungsträger (Urteile des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3 und 9C_949/2011 vom 3 0. August 2012 E. 2.1) . 4.2
Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 abstützte ( vgl. E. 3.1.2-3.1. 6 ) mit den Berichten von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche nach Erlass besagter Verfügung erstattet worden sind, so zeigt sich bei der Be schwerdeführerin keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 und 4.1) . Die letztge nannten Berichte diagnostizierten nach wie vor eine paranoide Sc hizophrenie in Teilremission (F 20.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). D ie Beschwerdeführerin leidet gemäss den Berichten
weiterhin stark unter produkti ven Symptomen der Schizophrenie, welche sich in ausgeprägten paranoiden Ängsten vor Unfällen, Verletzungen, Feuer und Einbrüchen, in Beeinträchti gungs
- und Beobachtungsgefühlen, in Ängsten vor anderen Menschen mit Ver unsicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen sowie im Hören von Stimmen äussern. Bei der Beschwerdeführerin wurde
zudem weiterhin eine aus geprägte Negativsymptomatik festgestellt , welche sich in fehlender Lebens freude, Affektverarmung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsmangel, verminderter Psychomotorik und Rückzugsverhalten mit Kontaktarmut zeigt. Die Ärzte attestierten des Weiteren zwanghafte Sicherungsmechanismen, eine Ver langsamung des formalen Denkens sowie eine deutliche Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassung sowie der Belastbarkeit und der Leis tungsfähigkeit. Aus den Berichten ergibt sich sodann, dass sich die Beschwer deführerin nach wie vor in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet und im Sommer 2013 für drei Wochen in der C.___ weilte (vgl. E. 3.2. 3 und E. 3.2. 7 ). Dr. E.___ , Dr. B.___ und die C.___
attestier ten der Beschwerdeführerin allesamt unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive 50 % im geschützten Bereich (vgl. E. 3.2. 4 -3 .2.5 und E. 3.3).
Die Gutachter Dr. Z.___ und Psychologin A.___ bejahten dagegen zwar das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie in Teilremission (F20.0), verneinten indessen eine eigenständige depressive Episode (F32.2) sowie die Symptomatik bezüglich einer postschizophrenen Depression (F20.4) . Sie attestierten inhaltli che und formale Denkstörungen, Antriebsarmut hinsichtlich zielgerichteter Aktivitäten sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Im Zusam menhang mit den Wahninhalte n und dem Hören von Stimmen hielten die Experten fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung davon distanziert, weshalb insbesondere fraglich sei , ob aktuell noch akustische Hallu zinationen auftr äten . Die Gutachter gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. E. 3.2. 2 ). Zwischen de r von den Experten
beschriebenen Symptomatik einerseits und den entsprechenden Feststellungen von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ andererseits bestehen wesentliche Divergenzen. Die nicht weiter begründete Infragestellung der Akutizität der akustischen Hal luzinationen durch die Gutachter vermag dabei nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin zu Beginn der entsprechenden Untersuchung ausge führt , dass sie nach wie vor täglich Stimmen höre , letztmals auf dem Weg zur Arztpraxis ( Urk. 14/32/5) . Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Experten zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit , beruhten doch diese
im Wesentlichen auf allgemeinen Erfahrungswerten von Patienten mit episodisch verlaufenden Psychosen ( Urk. 14/32/14) und lassen
die konkrete Krankheitss ituation der Beschwerdeführerin unberücksichtigt .
Ebenso wenig lässt sich aus dem Hinweis der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem Auftritt der Psychose im Jahre 2008 und jenem in 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachge gangen ( Urk. 14/54/6), etwas über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zwischen den genannten Psychosen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sein soll , kann nicht ohne w eiteres
darauf geschlossen werden, dass dies nun auch mit Bezug auf die in Frage stehende Psychose zutrifft. Des Weit eren ist auch die Frage, ob die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Antriebsar mut als Negativsymptomatik der primären Erkrankung einer Psychose oder als eigenständige depressive Er krankung zu qualifizieren ist, vorliegend nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, ob sich die Symptomatik im Zeitpunkt der Neubeurteilung der Rente derart verbessert ha t , dass von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands (mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen)
auszugehen ist . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgingen , um Ärzte respektive eine Institution handelt, welche die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelten (im Falle der C.___ drei Wochen, im Falle von Dr. E.___
und Dr. B.___
sechs respektive zwei Jahre) , während sich die Gutachter auf eine einzige Untersu chung von knapp drei Stunden ( Urk. 14/32/11)
beschränkten . Dies spricht im vorliegenden Kontext mit fehlender Darlegung konkret und relevant verbesser ter Befunde für die Beweiswertigkeit der detailliert und schlüssig dargelegten Ein schätzungen der behandelnden Ärzte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1 ). 4.4
Zusammenfassend ist eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht ge ge ben sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung ( Urk. 2 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘800 .-- ( inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 2 1. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ; Urk. 14/19/1 ). Am 9. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psy chische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 14/8),
Arztberichte ( Urk. 14/13/1-4; Urk. 14/13/6-8 ; Urk. 14/20/1-5; Urk. 14/21 ) , Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 14/22 S. 3 f. ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 14/19/1-7) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 14/14). Mit Ver fügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Mai 2012 basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
E. 1.1 ) . B ei der Beschwerdeführerin stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund , wobei neben Hypersomnie , ausge prägter Passivität ( Antriebsverlust), Lustlosigkeit und quälenden Schuldgefühlen einige psychotische Symptome immer noch vorhanden seien und sie überdies unter starken Konzentrationsstörungen und ausgeprägten Zukunftsängsten leide ( Ziff. 1.4). Der Umfang der Behandlung umfasse die Gesprächstherapie alle zwei bis drei Wochen, Psychophar ma kotherapie, Psychoedukation, Ernährungsbera tung sowie Lifestyle-Coaching ( Ziff. 1.5).
A uf Wunsch der Beschwerdeführerin sei auf eine Klinikeinweisung verzichtet worden . Dr. B.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei Weiterführung der Behandlung eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Jahr oder etwas später in beschränktem Rahmen wahrscheinlich sei ( Ziff.
E. 1.2 und 4.1) . Die letztge nannten Berichte diagnostizierten nach wie vor eine paranoide Sc hizophrenie in Teilremission (F 20.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). D ie Beschwerdeführerin leidet gemäss den Berichten
weiterhin stark unter produkti ven Symptomen der Schizophrenie, welche sich in ausgeprägten paranoiden Ängsten vor Unfällen, Verletzungen, Feuer und Einbrüchen, in Beeinträchti gungs
- und Beobachtungsgefühlen, in Ängsten vor anderen Menschen mit Ver unsicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen sowie im Hören von Stimmen äussern. Bei der Beschwerdeführerin wurde
zudem weiterhin eine aus geprägte Negativsymptomatik festgestellt , welche sich in fehlender Lebens freude, Affektverarmung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsmangel, verminderter Psychomotorik und Rückzugsverhalten mit Kontaktarmut zeigt. Die Ärzte attestierten des Weiteren zwanghafte Sicherungsmechanismen, eine Ver langsamung des formalen Denkens sowie eine deutliche Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassung sowie der Belastbarkeit und der Leis tungsfähigkeit. Aus den Berichten ergibt sich sodann, dass sich die Beschwer deführerin nach wie vor in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet und im Sommer 2013 für drei Wochen in der C.___ weilte (vgl. E. 3.2. 3 und E. 3.2. 7 ). Dr. E.___ , Dr. B.___ und die C.___
attestier ten der Beschwerdeführerin allesamt unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive 50 % im geschützten Bereich (vgl. E. 3.2. 4 -3 .2.5 und E. 3.3).
Die Gutachter Dr. Z.___ und Psychologin A.___ bejahten dagegen zwar das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie in Teilremission (F20.0), verneinten indessen eine eigenständige depressive Episode (F32.2) sowie die Symptomatik bezüglich einer postschizophrenen Depression (F20.4) . Sie attestierten inhaltli che und formale Denkstörungen, Antriebsarmut hinsichtlich zielgerichteter Aktivitäten sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Im Zusam menhang mit den Wahninhalte n und dem Hören von Stimmen hielten die Experten fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung davon distanziert, weshalb insbesondere fraglich sei , ob aktuell noch akustische Hallu zinationen auftr äten . Die Gutachter gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. E. 3.2. 2 ). Zwischen de r von den Experten
beschriebenen Symptomatik einerseits und den entsprechenden Feststellungen von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ andererseits bestehen wesentliche Divergenzen. Die nicht weiter begründete Infragestellung der Akutizität der akustischen Hal luzinationen durch die Gutachter vermag dabei nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin zu Beginn der entsprechenden Untersuchung ausge führt , dass sie nach wie vor täglich Stimmen höre , letztmals auf dem Weg zur Arztpraxis ( Urk. 14/32/5) . Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Experten zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit , beruhten doch diese
im Wesentlichen auf allgemeinen Erfahrungswerten von Patienten mit episodisch verlaufenden Psychosen ( Urk. 14/32/14) und lassen
die konkrete Krankheitss ituation der Beschwerdeführerin unberücksichtigt .
Ebenso wenig lässt sich aus dem Hinweis der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem Auftritt der Psychose im Jahre 2008 und jenem in 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachge gangen ( Urk. 14/54/6), etwas über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zwischen den genannten Psychosen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sein soll , kann nicht ohne w eiteres
darauf geschlossen werden, dass dies nun auch mit Bezug auf die in Frage stehende Psychose zutrifft. Des Weit eren ist auch die Frage, ob die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Antriebsar mut als Negativsymptomatik der primären Erkrankung einer Psychose oder als eigenständige depressive Er krankung zu qualifizieren ist, vorliegend nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, ob sich die Symptomatik im Zeitpunkt der Neubeurteilung der Rente derart verbessert ha t , dass von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands (mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen)
auszugehen ist . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgingen , um Ärzte respektive eine Institution handelt, welche die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelten (im Falle der C.___ drei Wochen, im Falle von Dr. E.___
und Dr. B.___
sechs respektive zwei Jahre) , während sich die Gutachter auf eine einzige Untersu chung von knapp drei Stunden ( Urk. 14/32/11)
beschränkten . Dies spricht im vorliegenden Kontext mit fehlender Darlegung konkret und relevant verbesser ter Befunde für die Beweiswertigkeit der detailliert und schlüssig dargelegten Ein schätzungen der behandelnden Ärzte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1 ).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die Beschwerdegeg ne rin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) .
Die Reduktion der zugesprochenen Rente be gründete die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 2 1. August 2013 damit ( Urk. 14/62 und Urk. 14/64 ) , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin
A.___ vom 3 0. Oktober 2012 seit November 2012 in soweit verbessert habe, als ihr die angestammte Tätigkeit als Buffet-Dame respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei , weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere . 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei trotz einer Teilremission ihrer Grunderkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit weiterhin vollumfänglich eingeschränkt, weshalb ihr nach wie vor
eine ganze Rente zustehe (S. 4 Ziff. 2). Sie machte insbesondere geltend, es sei nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ vom
3 0. Oktober 2012 abzustellen, da sich dieses einzig auf statistische Werte abstütze und sich nicht mit ihr er konkreten Krankheits situation befasse, die für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbaren Informationen zur psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die notwendigen weiteren fremdanamnestischen Angaben nicht eingeholt worden seien und die Begut achtung zudem ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei (S. 8 Ziff. 4). Ebenso wenig sei auf die Beurteilungen und Stellungnahmen des RAD abzu stellen, weil es sich bei den entsprechenden Ärzten um einen Facharzt Anästhe siologie FMH respektive Arbeitsmedizin FMH und Allgemeinmedizin FMH handle , welche nicht über die im vorliegenden Fall erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse im Bereich der Psychiatrie verfüg t en . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kein RAD-Facharzt für Psychiatrie beigezogen worden sei (S. 9 Abs. 2).
Unter Hinweis auf ihren stationären Aufenthalt in der C.___ im Sommer 2013 machte die Beschwerdeführer in zudem gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Rentenentscheid vom Oktober 2012 nicht verbessert ; anlässlich des genannten Aufenthalts sei neben einer paranoiden Schizophrenie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und sowohl die antidepressive wie auch antipsychotische Medikation erhöht worden (S. 10 Ziff. 5). 2.3
Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenre duktion rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob sich seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung am 1 7. Oktober 2012 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 2 1. August 2013 eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergeben den Arbeitsunfähigkeit ergeben hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. 3. 3.1 3.1.1
Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2012 (Verfügung vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 14/31) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten: 3.1. 2
In seinem Bericht vom 2 1. November 2011 ( Urk. 14/14/15-16) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Oberarzt an der C.___ , eine ausgeprägte wahnhafte S törung und attestierte eine 100 %ige Arbeitsun fähigkeit. Betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, diese lasse sich im Zeitpunkt des Berichts nicht festlegen, da die Beschwerde führerin auf die Behandlung nicht anspreche, es müsse allerdings mit einer län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund von ausgepräg ten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten überwies Dr. D.___ die Beschwerdeführerin an Dr. B.___
(S. 1). 3. 1. 3
Im Bericht vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 14/13/6-8) nannte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fol gende Diagnose ( Ziff. 1.1) :
Chronische paranoide Psychose, ED 0 5 -08 - s chwere Beobachtungs-Beeinträchtigungsgedanken - e inschränkende Symbolik, Chiffrierungen und Bedeutungen - therapierefraktär
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin seien bereits im Jahre 2008 Beobachtungs- und Beeinträchtigungsgedanken aufgetreten, wobei der aktuelle Schub weniger intensiv sei als jener von 200 8. Die Beschwerdeführerin fühle sich von fremden Personen kontrolliert und manipuliert , glaube, sie sei vor Jahren mit Drogen willenlos gemacht worden und sehe sich als Teil von Men schen- und Organhandel respektive anderen komplexen Verschwörungen und Intrig en . Infolge einer personellen Verkennung sei sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle mit einem Mitarbeiter in einen verbalen Konflikt geraten, was ihr letztlich ihre Arbe itsstelle gekostet habe ( Ziff. 1.4.1).
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3. 1. 4
Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 4. Februar 201 2 (Urk.14/20/1-6) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) seit 2008 sowie eine postschizo phrene Depression (F20.4) seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1). B ei der Beschwer de füh rerin sei nach der ersten Scheidung im Jahre 1992 die erste ernsthafte psy chische Krise aufgetreten und sie habe im Jahre 2008 erstmals Stimmen gehört und unter starken Ängsten gelitten. Sie sehe sich insbesondere als Opfer einer internationalen pädophilen Organisation, welche hunderte von Feten aus ihrem Unterleib entwendet und eines ihrer Kinder ausgetauscht habe und welche ritu ale Opferung von Kleinkindern organisiere. Im November 2010 sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall gekommen, welcher im März 2011 zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz und zur Verschlech terung ihrer psy chischen Verfassung und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin
ab März 2011 eine 100 % ige Arbeitsunfähi gkeit, wobei letztere sich in Zukunft bei fort gesetzter psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung möglich erweise re du zieren lasse ( Ziff.
E. 1.6 und Ziff. 1.8).
Dr. B.___ führte weiter aus, die Be schwer deführerin habe sich im Laufe der Behandlung von ihren Vorstellun gen zuse hends distanziert, im Gespräch vom 2 1. Februar 2012 sei allerdings die depres sive Stimmung der Beschwerdeführerin aufgefallen ( Ziff. 1.4). Pro Woche fän den zwei bis drei Konsultationen statt unter gleichzeitiger Verwendung von Psychopharmaka , zudem sei ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geplant, um die depressive Phase aufzufangen und die Psychophar makot herapie zu optimieren ( Ziff. 1.5). 3. 1. 5
Am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 14/21) nannte Dr. B.___ als Diagnose eine paranoide Schizophrenie in unvollständige r Remission (F20.04), eine schwere depressive Episode (F32.2), differenzial diagnostisch eine
postschizophrene Dep ression
( F20.4) sowie Eisenmangel ( Ziff.
E. 1.7 und Ziff. 1.8). 3. 1. 6
Die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 ( Urk. 3/3) zuhanden des Taggeldversicherers
entsprachen im Wesentlichen jenen in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (vgl. E. 3.4).
3.2
3.2.1
Der vorliegend angefochtenen Rentenherabsetzungsverfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
2) lagen folgende Einschätzungen zu Grunde: 3. 2. 2
Am 3 0. Oktober 2012 erstatteten Dr. Z.___ und Psychologin A.___ im Auf trag des Krankentaggeldversicherers ein versicherungspsychiatrisches Gutachten ( Urk. 14/32/2- 1 9). Sie stützten sich dabei auf die Berichte von Dr. D.___ vom 2 1. November 2011 (vgl. E. 3. 1.
1) und von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 (vgl. E. 3. 1. 5 ) sowie
auf die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/32 S. 4-5 ) und nannten folgende Diagnose ( S.
E. 4 ) ein . Mit Vorbesc heid vom 3. Januar 2013 ( Urk. 14 /41) stellte sie die Reduktion der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2013 Einwand ( Urk. 14/43/1), welchen sie am 7. März 2013 ergänzte ( Urk. 14/50) . Die Versicherte reichte zudem
einen Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49)
ein . Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ hierzu ( Urk. 14/54/2-11)
setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) die ganze Rente per 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente herab . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 1 9. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren stellte die Beschwerdefüh rerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).
Am 2 4. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) ein. Mit Ver nehmlassung vom 4. November 2013 ( Urk.
12) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 18 ). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde auf eine Ergänzung der Beschwerdeantwort bezüglich des ärztlichen Berichts vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) verzichtet ( Urk. 17). Mit Schreiben vom 1 7. März 2015 ( Urk. 22) beantragte die am 6. März 2015 beigeladene Pensions kasse der Beschwerdeführerin ( Urk.
19) die Abweisung der Beschwerde und ver zichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Zur Bejahung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art.
E. 4.2 Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 abstützte ( vgl. E. 3.1.2-3.1. 6 ) mit den Berichten von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche nach Erlass besagter Verfügung erstattet worden sind, so zeigt sich bei der Be schwerdeführerin keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands im Sinne von Art.
E. 4.4 Zusammenfassend ist eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht ge ge ben sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung ( Urk. 2 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘800 .-- ( inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 2 1. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 ): - v ordiagnostizierte paranoide Schizophrenie in Teilremission, aktuell noch
Symptoma tik zu verzeichnen , ICD-10 F20.04 - v ordiagnostizierte schwere depressive Episode , I CD-10 F32.2, aus versicherungs psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar - d ifferenzial
diagnostisch vordiagnostizierte postschizophrene Depression ,
ICD-10 F 20.4, aktuell nicht symptomatisch
Die Gutachter führten aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersu chung vom 2 8. September 2012
aus geführt , sie höre nach wie vor jeden Tag Stimmen, insbesondere beim Fernsehen oder Einkaufen. Die Stimmen würden von links kommen und seien manchmal positiv, manchmal negativ . Auf dem Weg zur Arztpraxis hätten ihr Stimmen gesagt, sie würde die Praxis nicht fin den ( S. 4-6 ).
D ie Gutachte r hielt en weiter fest , die Angaben der Beschwerdeführerin zu den früheren Wahninhalten betreffend die Sekte und Schwangerschaften seien eher vage gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich von den genannten Inhal ten distanziert. Letzteres gelte auch bezüglich der Stimmen, weshalb deren Akutizität fraglich respektive ungewiss sei, ob aktuell tatsächlich noch akusti sche Halluzinationen auftr ä ten. Bei der Beschwerdeführerin seien inhaltliche und formale Denkstörungen sowie eine gewisse Antriebsarmut hinsichtlich ziel gerichteter Aktivitäten ersichtlich und sie habe zudem akustische Halluzinatio nen, Konzentrationsminderung im Sinne von wenig organ i siertem Verhalten und Hypersomnie angegeben . Aufgrund der Untersuchung sei allerdings davon auszugehen, dass hinsichtlich der einzelnen Symptombereiche eine Besserung ,
jedoch noch keine Vollremission eingetreten sei ( S. 12 und S. 15 ).
Im Zusammenhang mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wies en die
Experten darauf hin, dass eine episodisch verlaufende Psychose aus dem Kapitel der schizophrenieformen Störungen vorübergehend zu völliger Arbeits unfähigkeit führen könne, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei entsprechenden Patienten im Verlauf einer Teilremission indessen wieder sukzessive verbessere. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei eine rasche Rückkehr an den Arbeits platz angezeigt, damit die Symptome unter der Psychopharmakotherapie weiter zurückgedrängt werden könn t en und die Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen wieder vermehrt Funktion en aufnehmen k önne ( S. 13 ). In rein medizinisch-theoretischer Hinsicht sei durch die Symptomatik keine vollstän dige und andauernde 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, vielmehr sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (unter Ausschluss von Drei schicht
- und Nachtarbeit), welche aufgrund der guten Prognose
zukünftig auf ungefähr 75 % respektive 80 % ausgebaut werden könne. Eine permanente volle Arbeitsunfähigkeit sei nur bei schizophrenen Psychosen mit ausgeprägtem schweren Verlauf und ungenügender Behandelbarkeit gegeben, was bei der Beschwerdeführerin indessen nicht der Fall sei ( S. 14 und S. 17 ). Die Gutachter wiesen zudem auf das mögliche Vorliegen krankheitsfremde r Faktoren hin, wel che den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Arbeit nachgeh e , beeinflussen könnten, namentlich die Tatsache, dass eine neue Arbeitsstelle gefunden und die Betreuung d er zwei minderjährigen Kinder
organisier t werden
mü ss e ( S.
E. 15 ).
Weiter wurde ausgeführt , dass die Diagnosestellung einer depressiven Episode durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei. Der Verlauf einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gehe sehr deutlich mit der affektive n Symptomatik einher, welche für sich betrachtet sogar den Ausprägungsgrad einer depressiven Störung annehmen könne, ohne dass deshalb gemäss ICD-10 zusätzlich zur F20 eine eigenständige depressive Episode F32 zu diagnostizieren wäre. Bei der Be schwerdeführerin lasse sich aktuell kein depressives Syndrom erheben, habe sie doch während der Untersuchung in mehrfacher Hinsicht Lebensfreude signali siert (beispielsweise betreffend Einkaufen für sich und ihre Kinder oder den Besuch ihres Exmannes) und hätten keine Anzeichen von trauriger Verstim mung, Lebensüberdruss respektive Interessenverlust vorgelegen. Entsprechend sei die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Antriebsarmut für zielgerichtete Aktivitäten als Negativsymptoma tik der primären Erkrankung einer Psychose aus dem schizophrenen Formen kreis
zu qualifizieren und nicht als eigenständige Symptomatik einer depressi ven Erkrankung ( S. 16 und S. 10-11 ).
Schliesslich empfahl en d ie Gutachte r die Fortsetzung der ambulanten Behand lung der Beschwerdeführerin und regte n zudem die Optimierung der Psycho pharmakotherapie an. Eine intensivere psychiatrische Therapie in einer Tages klinik oder im stationären Umfang wurde indessen nicht für notwendig erachtet ( S. 17 ). 3. 2.3
In ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 ( Urk. 14/35 ) nannte Dr. B.___ als Diag nose eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remi s sion (F20.04) sowie eine mittelgrad ige depressive Episode (F32.1; Ziff. 5.4). Es wurde zudem weiterhin e ine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Bezüglich Art und Umfang der Behandlu ng nannte
Dr. B.___ eine integrierte psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit einem Konsultationsrhythmus von zwei Wochen ( Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 ). 3. 2.4
Dr. E.___
wies in seinem Sc hreiben vom 8. Januar 20 13 ( Urk. 14/43/1) darauf hin , dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ nicht abgestellt werden könne , weil die Untersuchung nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei und sich letztere aufgrund der einleitenden Fragen betreffend ihre Nationalität und derer von Dr. B.___ ge gen über den Gutachtern nicht habe öffnen können. D ie Beschwerdeführerin höre überdies nach wie vor Stimmen, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sie nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. 3.2.5
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49 ) hielt Dr. B.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2011 verbessert habe . Die se habe sich im Laufe der Behandlung zwar von ihren Wahnvorstel lungen distanziert, mit dem Abklingen der psychotischen Symptomatik sei sie sich indessen ihrer schwierigen Situation immer mehr bewusst geworden. Ent sprechend habe sich im Februar 2012 ein depressives Zustandsbild ergeben, welches in der Folge auch medikamentös behandelt worden sei. Im Januar 2013 sei sodann die psychiatrische Spitex organisiert worden und die Beschwerde führerin sei suizidal geworden, nachdem ihr die Leistungen der Krankentag geld versicherung gestrichen worden seien ( Ziff. 2). Dr. B.___ attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % im ge schü tzten Rahmen ( Ziff. 3) , bemerkte indessen gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin bei Fortführung der Behandlung in Zukunft wahrscheinlich wieder arbeitsfähig sein werde (S. 3).
Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ (vgl. E. 3. 2. 2 ) wies Dr. B.___ erneut darauf hin, dass besagtes Gutachten ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Aufgrund der Erfahrungen mit Dr. D.___ sei die Verständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache schwierig, weil sie sich nicht öffne und ihre “ Fassade ”
aufrecht erhalte ; zudem seien
einige Aussage n auch missverstanden worden . Abgesehen davon hätten den Gutachter n wichtige Informationen über die Behandlung gefehlt (beispielsweise Schilddrüsenwer te , aktuelle Medikation sowie Überlegungen zur Psychophar m a kotherapie und Kl inikeinweisung, Ziff. 5). Im Übrigen verneine das Gutachten die Diagnose einer Depression, dies obwohl die Beschwerdefüh rerin am 1 9. Februar 2013 gemäss der “ Calgary Depression Scale
for
Schizo phrenia ” (CDSS) ein en Summenwert von 19 erreicht habe , wobei ein Summen wert von sechs eine Spezifität von 82 % und eine Sensitivität von 85 % für eine typische Depression b ei Schizophrenie aufweise ( Ziff. 4). 3. 2.6
In seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2012 (richtig wohl 2013; Urk. 8/54/2 11) zu den Einwä nden von Dr. E.___ (vgl. E. 3.2. 4 ) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.2. 5 ), hielt Dr. Z.___ an seiner gestellten Diagnose (vgl. E . 3.2. 2 ) fest. Im Zusammenhang mit dem Summenwert von 19 gemäss CDSS -Skala führte er aus, dass letztere eben gerade eine Depression bei Schizophrenie und keine eigenständige depressive Erkrankung ausweise . Im Übrigen stelle die Skala kein diagnostisches Instrument dar, sondern diene lediglich zur Verlaufsbeurteilung, weshalb sie weder für die Beweisführung betreffend das Vorliegen einer eigen ständigen depressiven Erkrankung noch einer Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne ( S. 4 ).
Dr. Z.___
hielt weiter
fest, bei der Beschwerdeführerin hätten keine Verständigungs probleme
bestanden. I hre sprachliche Kompetenz sei bewusst diskutiert worden und der Entscheid, die Untersuchung in Deutsch zu
führen, sei in Absprache mit der Beschwerdeführerin gefällt worden ( S. 8 ). Im Übrigen wies er auch den Vorwurf , das Gutachten habe nicht sämtliche wesentlichen Informationen berücksichtigt, als falsch zurück ( S. 5 und S. 8 ). Schliesslich
wurde darauf hingewiesen , dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Auftritt der psychotischen Erkrankung im Jahre 2008 und jenem im Jahre 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachgegangen sei, was zeige, dass sich die Erkrankung derart gut habe behandeln lassen , dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen sei ( S. 5 ). 3. 2.7
Vom 2 2. Juli bis 9. August 2013 weilte die Beschwerdeführerin in der C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 9. August 2013 ( Urk. 14/67) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- p aranoide Schizophr e nie, F20.0 - mitte lgradige depressive Episode, F32 .1 - Folsäuremangel, E56.8 - St. n . Schussverletzung gluteal 1998
Die Ärzte führt e n aus, bei der Beschwerdeführerin würden aus psychopatholo gischer Sicht vor allem Ängste und fehlende Lebensfreude im Vordergrund ste hen , wobei ihr Leidensdruck deutlich wahrnehmbar sei . Während des stationä ren Aufenthalts sei die anti depressive und antipsychotische Medikation erhöht worden, letztere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach wie vor von psy chotisch anmutenden Ängsten, dem Hören von Stimmen und dem Gefühl, sich “roboterhaft ” zu bewegen, berichtet habe. Unter der Medikation seien die Ängste und das Hören von Stimmen zurückgegangen, eine Traurigkeit sei ab er weiterhin vorhanden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die regelmässige Tagesstruktur in der Klinik als hilfreich empfunden, weshalb ein Termin für ein Vorgespräch bei einer Tagesklinik organisiert worden sei. Aufgrund des En des der Schulferien und der Rü ckkehr ihrer Kinder aus F.___ habe die Beschwer deführerin die Klinik auf eigenen Wunsch verlassen. Seitens der Klinik sei die Fortsetzung des stationären Aufenthalts im Hinblick auf die bei der Beschwer deführerin noch vorhandenen depressiven und psychotischen Symptome
indes sen empfohlen worden (S. 3). 3.3
Am 1 6. Oktober 2013 (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) wurde seitens der C.___ ein Bericht betreffend die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet ( Urk. 11). Darin wurde der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Bericht hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie bestehe, welche auch nach Optimierung der psych iatrischen Medikation im Rahmen des stationären Aufenthalts nur teilweise remittiert sei . Die Beschwer deführerin leide stark unter sowohl produktiven Symptomen der Schizophrenie (ausgeprägte paranoide Ängste vor Unfällen und Verletzungen i hrer Kinder sowie allgemein vor Verletzungen, Feuer, Unfällen und Einbrüchen; Beein trächti gungs
- und Beobachtungsgefühle, Ängste vor anderen Menschen mit Verun sicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen, Hören kommen tierender und imperativer Stimmen) als auch unter ausgeprägter Negativsymp tomatik (Affektverarmung, verminderte Schwingungsfähigkeit, leichter Antriebsmangel, verminderte Psychomotorik mit subjektivem Gefühl, sich wie ein Roboter zu bewegen, Rückzugsverh alten mit Kontaktarmut). Zudem bestün den bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depre ssive Stimmungslage sowie zwang hafte Sicherungsmechanismen (S. 1).
I hr formales Denken sei ver langsamt und ihre Konzentrationsfähigkeit, Auffassung, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien deutlich vermindert, weshalb die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit stark eingeschränkt sei. Es sei deshalb mittel- bis langfristig ein Versuch der Arbeit im geschützten Bereich mit allmählicher Steigerung auf 50 % im genannten Bereich vorstellbar (S. 2). 4.
E. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E.
E. 21 - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00846 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 8. Juli 1970, arbeitete von 2003 bis Oktober 2011 als Buffetmitarbeiterin , zuletzt bei der Y.___ ( Urk. 14/9 S.
1 ; Urk. 14/19/1 ). Am 9. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psy chische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 14/8),
Arztberichte ( Urk. 14/13/1-4; Urk. 14/13/6-8 ; Urk. 14/20/1-5; Urk. 14/21 ) , Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 14/22 S. 3 f. ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 14/19/1-7) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 14/14). Mit Ver fügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Mai 2012 basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 1.2
Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie M. Sc. A.___ , Psychologin FSP, vom 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 14/32/2-19), welches vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben
worden war ( Urk. 14/32/1), überprüfte die IV-Stelle die laufende Rente und holte eine n aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 14/37) , einen Arztbericht ( Urk. 14/35/3) sowie eine Stellungnahme des RAD ( Urk. 14/39 S. 4 ) ein . Mit Vorbesc heid vom 3. Januar 2013 ( Urk. 14 /41) stellte sie die Reduktion der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2013 Einwand ( Urk. 14/43/1), welchen sie am 7. März 2013 ergänzte ( Urk. 14/50) . Die Versicherte reichte zudem
einen Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49)
ein . Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ hierzu ( Urk. 14/54/2-11)
setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) die ganze Rente per 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente herab . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 1 9. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren stellte die Beschwerdefüh rerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).
Am 2 4. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) ein. Mit Ver nehmlassung vom 4. November 2013 ( Urk.
12) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 18 ). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde auf eine Ergänzung der Beschwerdeantwort bezüglich des ärztlichen Berichts vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
11) verzichtet ( Urk. 17). Mit Schreiben vom 1 7. März 2015 ( Urk. 22) beantragte die am 6. März 2015 beigeladene Pensions kasse der Beschwerdeführerin ( Urk.
19) die Abweisung der Beschwerde und ver zichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 14/31) sprach die Beschwerdegeg ne rin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) .
Die Reduktion der zugesprochenen Rente be gründete die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 2 1. August 2013 damit ( Urk. 14/62 und Urk. 14/64 ) , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin
A.___ vom 3 0. Oktober 2012 seit November 2012 in soweit verbessert habe, als ihr die angestammte Tätigkeit als Buffet-Dame respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei , weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere . 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei trotz einer Teilremission ihrer Grunderkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit weiterhin vollumfänglich eingeschränkt, weshalb ihr nach wie vor
eine ganze Rente zustehe (S. 4 Ziff. 2). Sie machte insbesondere geltend, es sei nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ vom
3 0. Oktober 2012 abzustellen, da sich dieses einzig auf statistische Werte abstütze und sich nicht mit ihr er konkreten Krankheits situation befasse, die für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbaren Informationen zur psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die notwendigen weiteren fremdanamnestischen Angaben nicht eingeholt worden seien und die Begut achtung zudem ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei (S. 8 Ziff. 4). Ebenso wenig sei auf die Beurteilungen und Stellungnahmen des RAD abzu stellen, weil es sich bei den entsprechenden Ärzten um einen Facharzt Anästhe siologie FMH respektive Arbeitsmedizin FMH und Allgemeinmedizin FMH handle , welche nicht über die im vorliegenden Fall erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse im Bereich der Psychiatrie verfüg t en . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kein RAD-Facharzt für Psychiatrie beigezogen worden sei (S. 9 Abs. 2).
Unter Hinweis auf ihren stationären Aufenthalt in der C.___ im Sommer 2013 machte die Beschwerdeführer in zudem gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Rentenentscheid vom Oktober 2012 nicht verbessert ; anlässlich des genannten Aufenthalts sei neben einer paranoiden Schizophrenie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und sowohl die antidepressive wie auch antipsychotische Medikation erhöht worden (S. 10 Ziff. 5). 2.3
Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenre duktion rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob sich seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung am 1 7. Oktober 2012 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 2 1. August 2013 eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergeben den Arbeitsunfähigkeit ergeben hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. 3. 3.1 3.1.1
Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2012 (Verfügung vom 1 7. Oktober 2012, Urk. 14/31) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten: 3.1. 2
In seinem Bericht vom 2 1. November 2011 ( Urk. 14/14/15-16) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Oberarzt an der C.___ , eine ausgeprägte wahnhafte S törung und attestierte eine 100 %ige Arbeitsun fähigkeit. Betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, diese lasse sich im Zeitpunkt des Berichts nicht festlegen, da die Beschwerde führerin auf die Behandlung nicht anspreche, es müsse allerdings mit einer län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund von ausgepräg ten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten überwies Dr. D.___ die Beschwerdeführerin an Dr. B.___
(S. 1). 3. 1. 3
Im Bericht vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 14/13/6-8) nannte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fol gende Diagnose ( Ziff. 1.1) :
Chronische paranoide Psychose, ED 0 5 -08 - s chwere Beobachtungs-Beeinträchtigungsgedanken - e inschränkende Symbolik, Chiffrierungen und Bedeutungen - therapierefraktär
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin seien bereits im Jahre 2008 Beobachtungs- und Beeinträchtigungsgedanken aufgetreten, wobei der aktuelle Schub weniger intensiv sei als jener von 200 8. Die Beschwerdeführerin fühle sich von fremden Personen kontrolliert und manipuliert , glaube, sie sei vor Jahren mit Drogen willenlos gemacht worden und sehe sich als Teil von Men schen- und Organhandel respektive anderen komplexen Verschwörungen und Intrig en . Infolge einer personellen Verkennung sei sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle mit einem Mitarbeiter in einen verbalen Konflikt geraten, was ihr letztlich ihre Arbe itsstelle gekostet habe ( Ziff. 1.4.1).
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3. 1. 4
Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 4. Februar 201 2 (Urk.14/20/1-6) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) seit 2008 sowie eine postschizo phrene Depression (F20.4) seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1). B ei der Beschwer de füh rerin sei nach der ersten Scheidung im Jahre 1992 die erste ernsthafte psy chische Krise aufgetreten und sie habe im Jahre 2008 erstmals Stimmen gehört und unter starken Ängsten gelitten. Sie sehe sich insbesondere als Opfer einer internationalen pädophilen Organisation, welche hunderte von Feten aus ihrem Unterleib entwendet und eines ihrer Kinder ausgetauscht habe und welche ritu ale Opferung von Kleinkindern organisiere. Im November 2010 sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall gekommen, welcher im März 2011 zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz und zur Verschlech terung ihrer psy chischen Verfassung und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin
ab März 2011 eine 100 % ige Arbeitsunfähi gkeit, wobei letztere sich in Zukunft bei fort gesetzter psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung möglich erweise re du zieren lasse ( Ziff. 1.6 und Ziff. 1.8).
Dr. B.___ führte weiter aus, die Be schwer deführerin habe sich im Laufe der Behandlung von ihren Vorstellun gen zuse hends distanziert, im Gespräch vom 2 1. Februar 2012 sei allerdings die depres sive Stimmung der Beschwerdeführerin aufgefallen ( Ziff. 1.4). Pro Woche fän den zwei bis drei Konsultationen statt unter gleichzeitiger Verwendung von Psychopharmaka , zudem sei ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geplant, um die depressive Phase aufzufangen und die Psychophar makot herapie zu optimieren ( Ziff. 1.5). 3. 1. 5
Am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 14/21) nannte Dr. B.___ als Diagnose eine paranoide Schizophrenie in unvollständige r Remission (F20.04), eine schwere depressive Episode (F32.2), differenzial diagnostisch eine
postschizophrene Dep ression
( F20.4) sowie Eisenmangel ( Ziff. 1.1 ) . B ei der Beschwerdeführerin stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund , wobei neben Hypersomnie , ausge prägter Passivität ( Antriebsverlust), Lustlosigkeit und quälenden Schuldgefühlen einige psychotische Symptome immer noch vorhanden seien und sie überdies unter starken Konzentrationsstörungen und ausgeprägten Zukunftsängsten leide ( Ziff. 1.4). Der Umfang der Behandlung umfasse die Gesprächstherapie alle zwei bis drei Wochen, Psychophar ma kotherapie, Psychoedukation, Ernährungsbera tung sowie Lifestyle-Coaching ( Ziff. 1.5).
A uf Wunsch der Beschwerdeführerin sei auf eine Klinikeinweisung verzichtet worden . Dr. B.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei Weiterführung der Behandlung eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Jahr oder etwas später in beschränktem Rahmen wahrscheinlich sei ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8). 3. 1. 6
Die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 ( Urk. 3/3) zuhanden des Taggeldversicherers
entsprachen im Wesentlichen jenen in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (vgl. E. 3.4).
3.2
3.2.1
Der vorliegend angefochtenen Rentenherabsetzungsverfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
2) lagen folgende Einschätzungen zu Grunde: 3. 2. 2
Am 3 0. Oktober 2012 erstatteten Dr. Z.___ und Psychologin A.___ im Auf trag des Krankentaggeldversicherers ein versicherungspsychiatrisches Gutachten ( Urk. 14/32/2- 1 9). Sie stützten sich dabei auf die Berichte von Dr. D.___ vom 2 1. November 2011 (vgl. E. 3. 1.
1) und von Dr. B.___ vom 2 7. August 2012 (vgl. E. 3. 1. 5 ) sowie
auf die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/32 S. 4-5 ) und nannten folgende Diagnose ( S.
11 ): - v ordiagnostizierte paranoide Schizophrenie in Teilremission, aktuell noch
Symptoma tik zu verzeichnen , ICD-10 F20.04 - v ordiagnostizierte schwere depressive Episode , I CD-10 F32.2, aus versicherungs psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar - d ifferenzial
diagnostisch vordiagnostizierte postschizophrene Depression ,
ICD-10 F 20.4, aktuell nicht symptomatisch
Die Gutachter führten aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersu chung vom 2 8. September 2012
aus geführt , sie höre nach wie vor jeden Tag Stimmen, insbesondere beim Fernsehen oder Einkaufen. Die Stimmen würden von links kommen und seien manchmal positiv, manchmal negativ . Auf dem Weg zur Arztpraxis hätten ihr Stimmen gesagt, sie würde die Praxis nicht fin den ( S. 4-6 ).
D ie Gutachte r hielt en weiter fest , die Angaben der Beschwerdeführerin zu den früheren Wahninhalten betreffend die Sekte und Schwangerschaften seien eher vage gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich von den genannten Inhal ten distanziert. Letzteres gelte auch bezüglich der Stimmen, weshalb deren Akutizität fraglich respektive ungewiss sei, ob aktuell tatsächlich noch akusti sche Halluzinationen auftr ä ten. Bei der Beschwerdeführerin seien inhaltliche und formale Denkstörungen sowie eine gewisse Antriebsarmut hinsichtlich ziel gerichteter Aktivitäten ersichtlich und sie habe zudem akustische Halluzinatio nen, Konzentrationsminderung im Sinne von wenig organ i siertem Verhalten und Hypersomnie angegeben . Aufgrund der Untersuchung sei allerdings davon auszugehen, dass hinsichtlich der einzelnen Symptombereiche eine Besserung ,
jedoch noch keine Vollremission eingetreten sei ( S. 12 und S. 15 ).
Im Zusammenhang mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wies en die
Experten darauf hin, dass eine episodisch verlaufende Psychose aus dem Kapitel der schizophrenieformen Störungen vorübergehend zu völliger Arbeits unfähigkeit führen könne, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei entsprechenden Patienten im Verlauf einer Teilremission indessen wieder sukzessive verbessere. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei eine rasche Rückkehr an den Arbeits platz angezeigt, damit die Symptome unter der Psychopharmakotherapie weiter zurückgedrängt werden könn t en und die Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen wieder vermehrt Funktion en aufnehmen k önne ( S. 13 ). In rein medizinisch-theoretischer Hinsicht sei durch die Symptomatik keine vollstän dige und andauernde 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, vielmehr sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (unter Ausschluss von Drei schicht
- und Nachtarbeit), welche aufgrund der guten Prognose
zukünftig auf ungefähr 75 % respektive 80 % ausgebaut werden könne. Eine permanente volle Arbeitsunfähigkeit sei nur bei schizophrenen Psychosen mit ausgeprägtem schweren Verlauf und ungenügender Behandelbarkeit gegeben, was bei der Beschwerdeführerin indessen nicht der Fall sei ( S. 14 und S. 17 ). Die Gutachter wiesen zudem auf das mögliche Vorliegen krankheitsfremde r Faktoren hin, wel che den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Arbeit nachgeh e , beeinflussen könnten, namentlich die Tatsache, dass eine neue Arbeitsstelle gefunden und die Betreuung d er zwei minderjährigen Kinder
organisier t werden
mü ss e ( S.
14 15 ).
Weiter wurde ausgeführt , dass die Diagnosestellung einer depressiven Episode durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei. Der Verlauf einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gehe sehr deutlich mit der affektive n Symptomatik einher, welche für sich betrachtet sogar den Ausprägungsgrad einer depressiven Störung annehmen könne, ohne dass deshalb gemäss ICD-10 zusätzlich zur F20 eine eigenständige depressive Episode F32 zu diagnostizieren wäre. Bei der Be schwerdeführerin lasse sich aktuell kein depressives Syndrom erheben, habe sie doch während der Untersuchung in mehrfacher Hinsicht Lebensfreude signali siert (beispielsweise betreffend Einkaufen für sich und ihre Kinder oder den Besuch ihres Exmannes) und hätten keine Anzeichen von trauriger Verstim mung, Lebensüberdruss respektive Interessenverlust vorgelegen. Entsprechend sei die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Antriebsarmut für zielgerichtete Aktivitäten als Negativsymptoma tik der primären Erkrankung einer Psychose aus dem schizophrenen Formen kreis
zu qualifizieren und nicht als eigenständige Symptomatik einer depressi ven Erkrankung ( S. 16 und S. 10-11 ).
Schliesslich empfahl en d ie Gutachte r die Fortsetzung der ambulanten Behand lung der Beschwerdeführerin und regte n zudem die Optimierung der Psycho pharmakotherapie an. Eine intensivere psychiatrische Therapie in einer Tages klinik oder im stationären Umfang wurde indessen nicht für notwendig erachtet ( S. 17 ). 3. 2.3
In ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 ( Urk. 14/35 ) nannte Dr. B.___ als Diag nose eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remi s sion (F20.04) sowie eine mittelgrad ige depressive Episode (F32.1; Ziff. 5.4). Es wurde zudem weiterhin e ine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Bezüglich Art und Umfang der Behandlu ng nannte
Dr. B.___ eine integrierte psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit einem Konsultationsrhythmus von zwei Wochen ( Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 ). 3. 2.4
Dr. E.___
wies in seinem Sc hreiben vom 8. Januar 20 13 ( Urk. 14/43/1) darauf hin , dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ nicht abgestellt werden könne , weil die Untersuchung nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei und sich letztere aufgrund der einleitenden Fragen betreffend ihre Nationalität und derer von Dr. B.___ ge gen über den Gutachtern nicht habe öffnen können. D ie Beschwerdeführerin höre überdies nach wie vor Stimmen, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sie nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. 3.2.5
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 14/49 ) hielt Dr. B.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2011 verbessert habe . Die se habe sich im Laufe der Behandlung zwar von ihren Wahnvorstel lungen distanziert, mit dem Abklingen der psychotischen Symptomatik sei sie sich indessen ihrer schwierigen Situation immer mehr bewusst geworden. Ent sprechend habe sich im Februar 2012 ein depressives Zustandsbild ergeben, welches in der Folge auch medikamentös behandelt worden sei. Im Januar 2013 sei sodann die psychiatrische Spitex organisiert worden und die Beschwerde führerin sei suizidal geworden, nachdem ihr die Leistungen der Krankentag geld versicherung gestrichen worden seien ( Ziff. 2). Dr. B.___ attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % im ge schü tzten Rahmen ( Ziff. 3) , bemerkte indessen gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin bei Fortführung der Behandlung in Zukunft wahrscheinlich wieder arbeitsfähig sein werde (S. 3).
Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. Z.___ und Psychologin A.___ (vgl. E. 3. 2. 2 ) wies Dr. B.___ erneut darauf hin, dass besagtes Gutachten ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Aufgrund der Erfahrungen mit Dr. D.___ sei die Verständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache schwierig, weil sie sich nicht öffne und ihre “ Fassade ”
aufrecht erhalte ; zudem seien
einige Aussage n auch missverstanden worden . Abgesehen davon hätten den Gutachter n wichtige Informationen über die Behandlung gefehlt (beispielsweise Schilddrüsenwer te , aktuelle Medikation sowie Überlegungen zur Psychophar m a kotherapie und Kl inikeinweisung, Ziff. 5). Im Übrigen verneine das Gutachten die Diagnose einer Depression, dies obwohl die Beschwerdefüh rerin am 1 9. Februar 2013 gemäss der “ Calgary Depression Scale
for
Schizo phrenia ” (CDSS) ein en Summenwert von 19 erreicht habe , wobei ein Summen wert von sechs eine Spezifität von 82 % und eine Sensitivität von 85 % für eine typische Depression b ei Schizophrenie aufweise ( Ziff. 4). 3. 2.6
In seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2012 (richtig wohl 2013; Urk. 8/54/2 11) zu den Einwä nden von Dr. E.___ (vgl. E. 3.2. 4 ) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.2. 5 ), hielt Dr. Z.___ an seiner gestellten Diagnose (vgl. E . 3.2. 2 ) fest. Im Zusammenhang mit dem Summenwert von 19 gemäss CDSS -Skala führte er aus, dass letztere eben gerade eine Depression bei Schizophrenie und keine eigenständige depressive Erkrankung ausweise . Im Übrigen stelle die Skala kein diagnostisches Instrument dar, sondern diene lediglich zur Verlaufsbeurteilung, weshalb sie weder für die Beweisführung betreffend das Vorliegen einer eigen ständigen depressiven Erkrankung noch einer Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne ( S. 4 ).
Dr. Z.___
hielt weiter
fest, bei der Beschwerdeführerin hätten keine Verständigungs probleme
bestanden. I hre sprachliche Kompetenz sei bewusst diskutiert worden und der Entscheid, die Untersuchung in Deutsch zu
führen, sei in Absprache mit der Beschwerdeführerin gefällt worden ( S. 8 ). Im Übrigen wies er auch den Vorwurf , das Gutachten habe nicht sämtliche wesentlichen Informationen berücksichtigt, als falsch zurück ( S. 5 und S. 8 ). Schliesslich
wurde darauf hingewiesen , dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Auftritt der psychotischen Erkrankung im Jahre 2008 und jenem im Jahre 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachgegangen sei, was zeige, dass sich die Erkrankung derart gut habe behandeln lassen , dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen sei ( S. 5 ). 3. 2.7
Vom 2 2. Juli bis 9. August 2013 weilte die Beschwerdeführerin in der C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 9. August 2013 ( Urk. 14/67) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- p aranoide Schizophr e nie, F20.0 - mitte lgradige depressive Episode, F32 .1 - Folsäuremangel, E56.8 - St. n . Schussverletzung gluteal 1998
Die Ärzte führt e n aus, bei der Beschwerdeführerin würden aus psychopatholo gischer Sicht vor allem Ängste und fehlende Lebensfreude im Vordergrund ste hen , wobei ihr Leidensdruck deutlich wahrnehmbar sei . Während des stationä ren Aufenthalts sei die anti depressive und antipsychotische Medikation erhöht worden, letztere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach wie vor von psy chotisch anmutenden Ängsten, dem Hören von Stimmen und dem Gefühl, sich “roboterhaft ” zu bewegen, berichtet habe. Unter der Medikation seien die Ängste und das Hören von Stimmen zurückgegangen, eine Traurigkeit sei ab er weiterhin vorhanden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die regelmässige Tagesstruktur in der Klinik als hilfreich empfunden, weshalb ein Termin für ein Vorgespräch bei einer Tagesklinik organisiert worden sei. Aufgrund des En des der Schulferien und der Rü ckkehr ihrer Kinder aus F.___ habe die Beschwer deführerin die Klinik auf eigenen Wunsch verlassen. Seitens der Klinik sei die Fortsetzung des stationären Aufenthalts im Hinblick auf die bei der Beschwer deführerin noch vorhandenen depressiven und psychotischen Symptome
indes sen empfohlen worden (S. 3). 3.3
Am 1 6. Oktober 2013 (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) wurde seitens der C.___ ein Bericht betreffend die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet ( Urk. 11). Darin wurde der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Bericht hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie bestehe, welche auch nach Optimierung der psych iatrischen Medikation im Rahmen des stationären Aufenthalts nur teilweise remittiert sei . Die Beschwer deführerin leide stark unter sowohl produktiven Symptomen der Schizophrenie (ausgeprägte paranoide Ängste vor Unfällen und Verletzungen i hrer Kinder sowie allgemein vor Verletzungen, Feuer, Unfällen und Einbrüchen; Beein trächti gungs
- und Beobachtungsgefühle, Ängste vor anderen Menschen mit Verun sicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen, Hören kommen tierender und imperativer Stimmen) als auch unter ausgeprägter Negativsymp tomatik (Affektverarmung, verminderte Schwingungsfähigkeit, leichter Antriebsmangel, verminderte Psychomotorik mit subjektivem Gefühl, sich wie ein Roboter zu bewegen, Rückzugsverh alten mit Kontaktarmut). Zudem bestün den bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depre ssive Stimmungslage sowie zwang hafte Sicherungsmechanismen (S. 1).
I hr formales Denken sei ver langsamt und ihre Konzentrationsfähigkeit, Auffassung, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien deutlich vermindert, weshalb die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit stark eingeschränkt sei. Es sei deshalb mittel- bis langfristig ein Versuch der Arbeit im geschützten Bereich mit allmählicher Steigerung auf 50 % im genannten Bereich vorstellbar (S. 2). 4. 4.1
Zur Bejahung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, ge nügt nicht jede beliebige Änderung des Gesundheitszustands, vielmehr wird eine erhebliche Veränderung vorausgesetzt (vgl. E. 1.2). Ist eine anspruchser hebliche Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und eine Anpassung der Rente hat zu unterbleiben. Die Beweislast für das Vorliegen einer anspruchsvermindernden Veränderung liegt dabei beim Versicherungsträger (Urteile des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3 und 9C_949/2011 vom 3 0. August 2012 E. 2.1) . 4.2
Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 abstützte ( vgl. E. 3.1.2-3.1. 6 ) mit den Berichten von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche nach Erlass besagter Verfügung erstattet worden sind, so zeigt sich bei der Be schwerdeführerin keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 und 4.1) . Die letztge nannten Berichte diagnostizierten nach wie vor eine paranoide Sc hizophrenie in Teilremission (F 20.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). D ie Beschwerdeführerin leidet gemäss den Berichten
weiterhin stark unter produkti ven Symptomen der Schizophrenie, welche sich in ausgeprägten paranoiden Ängsten vor Unfällen, Verletzungen, Feuer und Einbrüchen, in Beeinträchti gungs
- und Beobachtungsgefühlen, in Ängsten vor anderen Menschen mit Ver unsicherungsgefühl in Anwesenheit von anderen Personen sowie im Hören von Stimmen äussern. Bei der Beschwerdeführerin wurde
zudem weiterhin eine aus geprägte Negativsymptomatik festgestellt , welche sich in fehlender Lebens freude, Affektverarmung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsmangel, verminderter Psychomotorik und Rückzugsverhalten mit Kontaktarmut zeigt. Die Ärzte attestierten des Weiteren zwanghafte Sicherungsmechanismen, eine Ver langsamung des formalen Denkens sowie eine deutliche Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassung sowie der Belastbarkeit und der Leis tungsfähigkeit. Aus den Berichten ergibt sich sodann, dass sich die Beschwer deführerin nach wie vor in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet und im Sommer 2013 für drei Wochen in der C.___ weilte (vgl. E. 3.2. 3 und E. 3.2. 7 ). Dr. E.___ , Dr. B.___ und die C.___
attestier ten der Beschwerdeführerin allesamt unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive 50 % im geschützten Bereich (vgl. E. 3.2. 4 -3 .2.5 und E. 3.3).
Die Gutachter Dr. Z.___ und Psychologin A.___ bejahten dagegen zwar das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie in Teilremission (F20.0), verneinten indessen eine eigenständige depressive Episode (F32.2) sowie die Symptomatik bezüglich einer postschizophrenen Depression (F20.4) . Sie attestierten inhaltli che und formale Denkstörungen, Antriebsarmut hinsichtlich zielgerichteter Aktivitäten sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Im Zusam menhang mit den Wahninhalte n und dem Hören von Stimmen hielten die Experten fest, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung davon distanziert, weshalb insbesondere fraglich sei , ob aktuell noch akustische Hallu zinationen auftr äten . Die Gutachter gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. E. 3.2. 2 ). Zwischen de r von den Experten
beschriebenen Symptomatik einerseits und den entsprechenden Feststellungen von Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ andererseits bestehen wesentliche Divergenzen. Die nicht weiter begründete Infragestellung der Akutizität der akustischen Hal luzinationen durch die Gutachter vermag dabei nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin zu Beginn der entsprechenden Untersuchung ausge führt , dass sie nach wie vor täglich Stimmen höre , letztmals auf dem Weg zur Arztpraxis ( Urk. 14/32/5) . Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Experten zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit , beruhten doch diese
im Wesentlichen auf allgemeinen Erfahrungswerten von Patienten mit episodisch verlaufenden Psychosen ( Urk. 14/32/14) und lassen
die konkrete Krankheitss ituation der Beschwerdeführerin unberücksichtigt .
Ebenso wenig lässt sich aus dem Hinweis der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem Auftritt der Psychose im Jahre 2008 und jenem in 2011 ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % nachge gangen ( Urk. 14/54/6), etwas über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zwischen den genannten Psychosen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sein soll , kann nicht ohne w eiteres
darauf geschlossen werden, dass dies nun auch mit Bezug auf die in Frage stehende Psychose zutrifft. Des Weit eren ist auch die Frage, ob die Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Antriebsar mut als Negativsymptomatik der primären Erkrankung einer Psychose oder als eigenständige depressive Er krankung zu qualifizieren ist, vorliegend nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, ob sich die Symptomatik im Zeitpunkt der Neubeurteilung der Rente derart verbessert ha t , dass von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands (mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen)
auszugehen ist . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. E.___ , Dr. B.___ und der C.___ , welche übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgingen , um Ärzte respektive eine Institution handelt, welche die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelten (im Falle der C.___ drei Wochen, im Falle von Dr. E.___
und Dr. B.___
sechs respektive zwei Jahre) , während sich die Gutachter auf eine einzige Untersu chung von knapp drei Stunden ( Urk. 14/32/11)
beschränkten . Dies spricht im vorliegenden Kontext mit fehlender Darlegung konkret und relevant verbesser ter Befunde für die Beweiswertigkeit der detailliert und schlüssig dargelegten Ein schätzungen der behandelnden Ärzte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1 ). 4.4
Zusammenfassend ist eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht ge ge ben sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh rung ( Urk. 2 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘800 .-- ( inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 2 1. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais