Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 9. Januar 2008 unter Hinweis auf erlittene Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Y.___, IV-Stelle Y.___, holte beim Z.___ ein polydisziplinäre s Gutachten ein, da s am
5. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/61/10-31). Mit Verfügung vom 1 2. August 2010 sprach die IV-Stelle Y.___ der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 8/80). 1.2
Im
Februar 2012 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 8/102). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, veranlasste ein e ortho pädische und psychiatrische Untersuchung der Versicherten durch ihren Regional ärztlichen Dienst (RAD;
Urk. 8/119-120). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/123-139) reduzierte die IV-Stelle Zürich mit Ver fügung vom 2 2. August 2013 die bisherige ganze Rente ab 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente (Urk. 8/142, Urk. 8/140 = Urk. 2). 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 7. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf die Herabsetzung der Rente zu verzichten. Eventuell seien die Gutachter des Z.___ vom angerufenen Gericht zu beauftragen, ein Verlaufsgutachten zum Gut achten vom 5. Januar 2010 zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2
Mit Beschluss vom 2 0. Mai 2014 stellte das hiesige Gericht in Aussicht, bei den Gutachtern des Z.___ ein Verlauf sgutachten in Auftrag zu geben,
und
b ewilligte zudem antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9) . Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2014 wurde n die Fachärzte des Z.___ mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gutachten wurde am 1 3. November 2014 erstattet (Urk. 17/2). Die Beschwer de führerin nahm dazu am 2 2. Januar 2015 (Urk. 22), die Beschwerde gegnerin am 1 7. April 2015 (Urk. 27-28)
Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 2 0. und 2 2. April zugestellt (Urk. 29-30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenherabsetzung mit Ver weis darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver gleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 verbessert habe (Urk. 2).
Am 1 7. April 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum vom hiesigen Gericht veranlassten Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 Stellung . Sie erklärte, ihr RAD habe festgestellt, dass das Gutachten nicht widerspruchsfrei sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein solle. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 9. November (richtig: Oktober) 2012 etwa angegeben, dass sie den Haushalt selbständig erledigen könne. Oft seien auch Freunde ihrer Kinder beim Mittagessen dabei. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit vollkommen aufgehoben sei (Urk. 27 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin nahm am 2 2. Januar 2015 zum Verlaufsgutachten Stel lung und erklärte, die psychiatrische Gutachterin wie auch der rheumatologi sche Gutachter des Z.___ seien zum Schluss gekommen, dass auf keinen Fall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden könne. Im Gegen teil, wenn überhaupt eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, dann eher eine Verschlechterung. Aufgrund des Verla ufsgutachtens vom 1 3. November 2014 stehe mit aller Klarheit fest, dass es keinen medizinischen Grund gebe, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu reduzieren (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 5). 2. 3
Streitig ist die Rechtmäs sigkeit der Rentenherabsetzung. Zunächst ist zu entschei den,
ob auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Z.___, erstatteten am
5. Januar 2010
ein polydisziplinäres Gutachten
(Urk. 8/61/10-31).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - Failed back surgery -Syndrom - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beidseits, Renukleotomi e L5/S1 beidseits, TLIF L5/S1 von links, Legacy- Spondlyodese L4/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidiv b andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach
Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester entfernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie L5/S1 rechts 2004 - a ktuell radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - r adiomorphologisch Pseudarthrose im Segment L5/S1 bei Status nach dynamischer Spondylodese von L4 bis S1, April 2008 - leicht bis mittelgradige depressive Episode bei traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom
Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin von psychiatrischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 14 Ziff. 4.1.5). Dr. B.___
verneinte aus rheumatologischer Sicht eine verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in der freien Wirtschaft . I m Rahmen der Haushaltführung be stehe eine Einschränkung von mindestens 50 % (S. 18 Ziff. 4.2.5). Gesamthaft kamen die Gutachte r zum Ergebnis, dass a ufgrund der insgesamt klar objekti vierbaren, komplexen Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates und der psychiatrischen Diagnosen in der freien Wirtschaft momentan keine ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigk eit bestehe (S. 20 Ziff. 6.2). 3. 2
Die IV-Stelle Y.___ sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 1 2. August 2010 ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 8/80, Urk. 8/73/4-5).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin anlässlich
einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision (Urk. 8/102) durch ihren RAD rheumatolo gisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/119 S. 1, Urk. 8/120 S. 1).
Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädis che Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/119)
als Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese bei L4 bis S1 nach mehrfachen Revisionen bei Status nach Diskushernie (S. 8 Ziff. 8).
Die RAD- Ärztin
stellte im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 eine deutlich gebesserte Funktion der Lendenwirbelsäule fest . Sie führte dazu aus, w ährend im Gutachten eine Einschränkung der Lateralflexion und Reklination um mindestens einen Drittel dokumentiert und ein Fingerbodenab stand von 54 cm festgestellt worden sei, bestehe jetzt allenfalls endgradig eine geringe Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion mit einem Fingerbodenab stand von 10 cm. Hinweise für eine anhaltende Nervenwurzelreizung fänden sich ebenfalls nic ht mehr. Die im Gutachten dargelegte ausgeprägte Einschrän kung der Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule sei jetzt nicht mehr vorhanden. Jedoch bestehe aus medizinischer Sicht, wie auch von der Beschwerdeführerin dargelegt, ein erhöhter Pausenbedarf bei verminderter Ausdauerbelastung der Wirbelsäule (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 60 % . Die Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf. In einer angepass ten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit sei seit dem 2 9. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben bei einer Präsenzzeit von 100 % . Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pau senbedarf (S. 8 f. Ziff. 10). 4.2
Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie. Dr. E.___
stellte im Bericht vom 1 3. November 2012 die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichtgradig (S. 4 Ziff. 10). Er attestierte eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (S. 5 Ziff. 12). 4.3
Das hiesige Gericht gab in der Folge
bei Dr. B.___ und Dr. A.___, Z.___, ein bidisziplinäres
V erlaufsgutachten in Auftrag, das am 1 3. November 2 014 (Urk. 17/2) erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 2 0. Oktober 2014 und den vorinstanzlichen Akten (S. 1).
Dr. A.___ bestätigte von psychiatrischer Seite bei einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode bei traumatischer Vorgeschichte und chro ni schem Schmerzsyndrom sowie bei einer chronischen Insomnie (S.
16 Ziff. 3.3
a)
unverändert eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 17 Ziff. 3.5).
Dr. B.___
stellte fest, im Verlauf von knapp fünf Jahren hätten sich aktuell aus klinisch rheumatologischer Sicht keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erge ben mit der Ausnahme, dass der im Dezember 2009 vor allem in die rechte untere Extremität ausstrahlende Schmerz sich nun ganz klar in die linke untere Extremität verändert habe (S. 22 Ziff. 4.4). Im Vergleich zum Status vom 1 4. Dezember 2009 müsse für den Untersuchungstag sogar von einer schlech teren Bewegungsfähigkeit lumbal gesprochen werden, vor allem hinsichtlich der maximal möglichen Lateralflexion und Reklination . Insbesondere bei der late ralen Flexion nach links und gleichzeitiger Reklination könne ein sofortiger starker lumboglutealer Schmerz provoziert werden mit Schmerzausstrahlung bis in den prox imalen dorsalen Oberschenkel. Während der isoliert gemessene Fingerbodena bstand sich nach vor ne diskret verbessert habe von 54 cm im D ezember 2009 auf aktuell 47 cm, sei die Brustwirbelsäule endph asig nur disk ret eingeschränkt und die Halswirb elsäule frei beweglich gewesen (S. 23 Ziff. 4.4 oben). Die Nervendehntests in verschiedenen Positionen hätten vor allem auf der linken Seite eine klare Ausstrahlung bis in den dorsalen Ober- und Unterschenkel ergeben. Neben der unveränderten Diagnose eines soge nannten Failed back surgery -Syndroms bei Status nach vier lumbalen Rücken operationen zwischen 2004 bis zuletzt am 9. April 2008 könne nun der Ver dacht auf ein sensomotorisches lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei L5/S1 postuliert werden.
Die gesamte Compliance sei b ei der Anamneseerhebung und Untersuchung her vorragend gewesen. Die Beschwerden seien absolut glaubhaft vorgetragen wor den. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Überlagerungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz . Das aktuelle CT der Lendenwirbelsäule habe die erwähnten, klaren und sich verschlechternden Befunde ergeben, so dass aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise von einer Verbesserung der Gesamtsituation gesprochen werden könne (S. 23 Ziff. 4.4 unten).
Die RAD-Ärztin habe eine massiv bessere Flexion sfähigkeit der Lendenwirbel säule festgestellt mit einem damaligen Fingerbodena bstand nach vorne von 13 cm, wobei die Orthopädin insbesondere explizit angegeben habe, dass keine lumbalen Schmerzen vorgelegen hätten. Im Weiteren habe aus ihrer Sicht eine weitgehend normale Rotationsfähigkeit beidseits, eine normale Seit neigungsfä higkeit beidseits und eine nur leicht eingeschränkte Reklinationsfähigkeit bestanden . Bei diesen Bewegungsprüfungen habe die Explorandin endphasig keine Schmerzen angegeben. Unter Berücksichtigung der dokumentierten aus führlichen Aktenlage erscheine es retrospekti v absolut nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ausgerechnet bei den spezifischen Bewegungen der lumbalen Wirbelsäule in Bezug auf Flexion, Extension, Lateralflexion und Rotation keine Schmerzen angegeben habe. Dies werde aus heutiger Sicht von der Explorandin ebenfalls vehement bestritten (S. 24 Ziff. 4.7 unten).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 5.1): 1. Failed back surgery -Syndrom - radiomorphologisch (CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. Oktober 2014): stationäre Position des Materials nach pedikulärer Instrumentierung L4 S1, ohne Lockerungszeichen der Pedikelschrauben, jedoch mit pro gredienten, teil s
erosiven Endplattenverän derungen angrenzend an die TLIF L5/S1, ohne Nachweis einer Durchbauung L4-S1, jedoch Zeichen einer Progredi enz der Facettengelenksarthrose L4/5 links, neu aufgetre tene Diskusverkalkung bei L4/5 links angrenzend an das Foramen ohne Foraminal
- oder Spinalkanalstenose, neu aufgetretene schmale Verkal kung im Spinalkanal auf Höhe L5/S1 rechts - aktuell Verdacht auf residuelles
lumboradikuläres Schmerz- und senso mo torisches Ausfallsyndrom bei L5/S1 links - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beid seits, Renukleotomie L5/S1 beidseits, Legacy- Spondylodese L4/5/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidivb andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester ent fernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie bei L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie bei L5/S1 rechts 2004 - p ersistierende muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdo minellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit erheblicher lumbaler paravertebraler Myogelose beidseits klar linksbetont 2. chronifizierte mittelgradige depres sive Episode mit traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom 3. chronische Insomnie
Die Gutachter stellten fest, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht gegenüber der letzten Untersuchung eher eine leichte Verschlechterung mit einer chronifi zierten, nun anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode und einem chro nischen Schmerzsyndrom und einer chronischen Insom n ie darstelle. Dr. A.___ und Dr. B.___
attestierten gesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstäti gkeit in der freien Wirtschaft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im Haushalt. Zusammenfassend bestehe seit Dezember 2009 beziehungsweise Dezember 2007 eine vollständige Arbeits unfähigkeit (S. 27 Ziff. 6). 4.4
Med. pract . D.___ nahm am 6. März 2015 (Urk. 28 S. 1 ff.) zum Gutachten vom 1 3. November 2014 Stellung. Sie erklärte, de m Gutachten zufolge sei mittels CT vom 2 2. Oktober 2014 eine Implantatlockerung
festgestellt worden. Die bereits vorbeschriebene Pseudarthrose bei L5/S1 bestehe weiterhin. Gegen über den Voraufnahmen fänden sich zunehmende Degenerationen, insbesondere des Facettengelenks L4/5 links und eine Discusverkalkung bei L4/5 links, an das Foramen angrenzend. Eine Foramen
- oder Spinalkanalstenose sei nicht gefun den worden. Ob es sich um Anzeichen einer klinisch relevanten Verschlechte rung handle, könne angesichts des im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ von 2009 im Wesentlichen unveränderten Funktionsstandes der Wirbelsäule zumin dest bezweifelt werden. Ein organisches Korrelat, das den Verdacht auf senso motorische Ausfälle erhärten würde, werde im CT nicht beschrieben. Insbeson dere fänden sich keine Hinweise darauf, dass mehrere Nervenwurzeln durch eine Kompression betroffen sein könn t en.
Im Vergleich der beiden Z.___ -Gutachten sei eine Veränderung nicht ausge wiesen. Die Untersuchungsbefunde des RAD würden sich deutlich von denen des Z.___ unterscheiden, müssten jedoch wahrscheinlich als eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes interpretiert werden (S. 2 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Das Verlaufsgutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 1 3. November 2014 erweist sich als umfassend. Es beantwortet die massgeblichen
und die vom Gericht den Gutachtern unterbreiteten Fragen (S. 28 f. Ziff. 7) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Es erfüllt daher die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert e ines medizinischen Gutachtens.
Die abweichende Beurteilung der Beschwerdegegnerin basierte im Wesentlichen auf der rheumatologischen Untersuchung und dem Bericht von med. pract . D.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1 hiervor). Der RAD nahm am 1 6. März 2015 zum Verlaufsgutachten Stellung. Med. pract . D.___
selber erklärte, dass es sich bei ihrem Bericht wohl um eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes handle
(E. 4.4), welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich ist.
Gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 ist dem nach als erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführer in verglichen mit dem Gutachten des Z.___
vom 5. Januar 2010 nicht massgeblich verändert hat. Die Beschwerde vom 1 7. September 2013 ist daher gutzuheissen. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, beim Z.___ ein Verlaufs gut achten zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 einzuholen. Die Kosten des Gerichtsg utachtens von Fr. 7‘728.95 (Urk.
19) sind daher nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahren s sind der IV-Stelle im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zudem Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. 6. 3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1 9. Mai 2015 zwei
Hono rar note n in Höhe von insgesamt
Fr. 3‘028.80 (Fr. 1‘787.90 und Fr. 1‘240.90) ein (Urk. 31-32), welche betreffend den geltend gemachten Auf wand angemessen sind und den verschiedenen Entschädigungssätzen Rechnung trägt . Dieser ist daher mit Fr. 3‘028.80 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 1 3. November 2014 in Höhe von Fr. 7‘728.95 werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'028.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenherabsetzung mit Ver weis darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver gleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 verbessert habe (Urk. 2).
Am 1 7. April 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum vom hiesigen Gericht veranlassten Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 Stellung . Sie erklärte, ihr RAD habe festgestellt, dass das Gutachten nicht widerspruchsfrei sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein solle. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 9. November (richtig: Oktober) 2012 etwa angegeben, dass sie den Haushalt selbständig erledigen könne. Oft seien auch Freunde ihrer Kinder beim Mittagessen dabei. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit vollkommen aufgehoben sei (Urk. 27 S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin nahm am 2 2. Januar 2015 zum Verlaufsgutachten Stel lung und erklärte, die psychiatrische Gutachterin wie auch der rheumatologi sche Gutachter des Z.___ seien zum Schluss gekommen, dass auf keinen Fall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden könne. Im Gegen teil, wenn überhaupt eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, dann eher eine Verschlechterung. Aufgrund des Verla ufsgutachtens vom 1 3. November 2014 stehe mit aller Klarheit fest, dass es keinen medizinischen Grund gebe, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu reduzieren (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 5). 2. 3
Streitig ist die Rechtmäs sigkeit der Rentenherabsetzung. Zunächst ist zu entschei den,
ob auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Z.___, erstatteten am
5. Januar 2010
ein polydisziplinäres Gutachten
(Urk. 8/61/10-31).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - Failed back surgery -Syndrom - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beidseits, Renukleotomi e L5/S1 beidseits, TLIF L5/S1 von links, Legacy- Spondlyodese L4/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidiv b andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach
Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester entfernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie L5/S1 rechts 2004 - a ktuell radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - r adiomorphologisch Pseudarthrose im Segment L5/S1 bei Status nach dynamischer Spondylodese von L4 bis S1, April 2008 - leicht bis mittelgradige depressive Episode bei traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom
Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin von psychiatrischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 14 Ziff. 4.1.5). Dr. B.___
verneinte aus rheumatologischer Sicht eine verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in der freien Wirtschaft . I m Rahmen der Haushaltführung be stehe eine Einschränkung von mindestens 50 % (S. 18 Ziff. 4.2.5). Gesamthaft kamen die Gutachte r zum Ergebnis, dass a ufgrund der insgesamt klar objekti vierbaren, komplexen Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates und der psychiatrischen Diagnosen in der freien Wirtschaft momentan keine ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigk eit bestehe (S. 20 Ziff. 6.2). 3. 2
Die IV-Stelle Y.___ sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 1 2. August 2010 ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 8/80, Urk. 8/73/4-5).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin anlässlich
einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision (Urk. 8/102) durch ihren RAD rheumatolo gisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/119 S. 1, Urk. 8/120 S. 1).
Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädis che Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/119)
als Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese bei L4 bis S1 nach mehrfachen Revisionen bei Status nach Diskushernie (S. 8 Ziff. 8).
Die RAD- Ärztin
stellte im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 eine deutlich gebesserte Funktion der Lendenwirbelsäule fest . Sie führte dazu aus, w ährend im Gutachten eine Einschränkung der Lateralflexion und Reklination um mindestens einen Drittel dokumentiert und ein Fingerbodenab stand von 54 cm festgestellt worden sei, bestehe jetzt allenfalls endgradig eine geringe Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion mit einem Fingerbodenab stand von 10 cm. Hinweise für eine anhaltende Nervenwurzelreizung fänden sich ebenfalls nic ht mehr. Die im Gutachten dargelegte ausgeprägte Einschrän kung der Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule sei jetzt nicht mehr vorhanden. Jedoch bestehe aus medizinischer Sicht, wie auch von der Beschwerdeführerin dargelegt, ein erhöhter Pausenbedarf bei verminderter Ausdauerbelastung der Wirbelsäule (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 60 % . Die Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf. In einer angepass ten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit sei seit dem 2 9. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben bei einer Präsenzzeit von 100 % . Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pau senbedarf (S. 8 f. Ziff. 10). 4.2
Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie. Dr. E.___
stellte im Bericht vom 1 3. November 2012 die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichtgradig (S. 4 Ziff. 10). Er attestierte eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (S. 5 Ziff. 12). 4.3
Das hiesige Gericht gab in der Folge
bei Dr. B.___ und Dr. A.___, Z.___, ein bidisziplinäres
V erlaufsgutachten in Auftrag, das am 1 3. November 2 014 (Urk. 17/2) erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 2 0. Oktober 2014 und den vorinstanzlichen Akten (S. 1).
Dr. A.___ bestätigte von psychiatrischer Seite bei einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode bei traumatischer Vorgeschichte und chro ni schem Schmerzsyndrom sowie bei einer chronischen Insomnie (S.
16 Ziff. 3.3
a)
unverändert eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 17 Ziff. 3.5).
Dr. B.___
stellte fest, im Verlauf von knapp fünf Jahren hätten sich aktuell aus klinisch rheumatologischer Sicht keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erge ben mit der Ausnahme, dass der im Dezember 2009 vor allem in die rechte untere Extremität ausstrahlende Schmerz sich nun ganz klar in die linke untere Extremität verändert habe (S. 22 Ziff. 4.4). Im Vergleich zum Status vom 1 4. Dezember 2009 müsse für den Untersuchungstag sogar von einer schlech teren Bewegungsfähigkeit lumbal gesprochen werden, vor allem hinsichtlich der maximal möglichen Lateralflexion und Reklination . Insbesondere bei der late ralen Flexion nach links und gleichzeitiger Reklination könne ein sofortiger starker lumboglutealer Schmerz provoziert werden mit Schmerzausstrahlung bis in den prox imalen dorsalen Oberschenkel. Während der isoliert gemessene Fingerbodena bstand sich nach vor ne diskret verbessert habe von 54 cm im D ezember 2009 auf aktuell 47 cm, sei die Brustwirbelsäule endph asig nur disk ret eingeschränkt und die Halswirb elsäule frei beweglich gewesen (S. 23 Ziff. 4.4 oben). Die Nervendehntests in verschiedenen Positionen hätten vor allem auf der linken Seite eine klare Ausstrahlung bis in den dorsalen Ober- und Unterschenkel ergeben. Neben der unveränderten Diagnose eines soge nannten Failed back surgery -Syndroms bei Status nach vier lumbalen Rücken operationen zwischen 2004 bis zuletzt am 9. April 2008 könne nun der Ver dacht auf ein sensomotorisches lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei L5/S1 postuliert werden.
Die gesamte Compliance sei b ei der Anamneseerhebung und Untersuchung her vorragend gewesen. Die Beschwerden seien absolut glaubhaft vorgetragen wor den. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Überlagerungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz . Das aktuelle CT der Lendenwirbelsäule habe die erwähnten, klaren und sich verschlechternden Befunde ergeben, so dass aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise von einer Verbesserung der Gesamtsituation gesprochen werden könne (S. 23 Ziff. 4.4 unten).
Die RAD-Ärztin habe eine massiv bessere Flexion sfähigkeit der Lendenwirbel säule festgestellt mit einem damaligen Fingerbodena bstand nach vorne von 13 cm, wobei die Orthopädin insbesondere explizit angegeben habe, dass keine lumbalen Schmerzen vorgelegen hätten. Im Weiteren habe aus ihrer Sicht eine weitgehend normale Rotationsfähigkeit beidseits, eine normale Seit neigungsfä higkeit beidseits und eine nur leicht eingeschränkte Reklinationsfähigkeit bestanden . Bei diesen Bewegungsprüfungen habe die Explorandin endphasig keine Schmerzen angegeben. Unter Berücksichtigung der dokumentierten aus führlichen Aktenlage erscheine es retrospekti v absolut nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ausgerechnet bei den spezifischen Bewegungen der lumbalen Wirbelsäule in Bezug auf Flexion, Extension, Lateralflexion und Rotation keine Schmerzen angegeben habe. Dies werde aus heutiger Sicht von der Explorandin ebenfalls vehement bestritten (S. 24 Ziff. 4.7 unten).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 5.1): 1. Failed back surgery -Syndrom - radiomorphologisch (CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. Oktober 2014): stationäre Position des Materials nach pedikulärer Instrumentierung L4 S1, ohne Lockerungszeichen der Pedikelschrauben, jedoch mit pro gredienten, teil s
erosiven Endplattenverän derungen angrenzend an die TLIF L5/S1, ohne Nachweis einer Durchbauung L4-S1, jedoch Zeichen einer Progredi enz der Facettengelenksarthrose L4/5 links, neu aufgetre tene Diskusverkalkung bei L4/5 links angrenzend an das Foramen ohne Foraminal
- oder Spinalkanalstenose, neu aufgetretene schmale Verkal kung im Spinalkanal auf Höhe L5/S1 rechts - aktuell Verdacht auf residuelles
lumboradikuläres Schmerz- und senso mo torisches Ausfallsyndrom bei L5/S1 links - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beid seits, Renukleotomie L5/S1 beidseits, Legacy- Spondylodese L4/5/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidivb andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester ent fernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie bei L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie bei L5/S1 rechts 2004 - p ersistierende muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdo minellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit erheblicher lumbaler paravertebraler Myogelose beidseits klar linksbetont 2. chronifizierte mittelgradige depres sive Episode mit traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom 3. chronische Insomnie
Die Gutachter stellten fest, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht gegenüber der letzten Untersuchung eher eine leichte Verschlechterung mit einer chronifi zierten, nun anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode und einem chro nischen Schmerzsyndrom und einer chronischen Insom n ie darstelle. Dr. A.___ und Dr. B.___
attestierten gesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstäti gkeit in der freien Wirtschaft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im Haushalt. Zusammenfassend bestehe seit Dezember 2009 beziehungsweise Dezember 2007 eine vollständige Arbeits unfähigkeit (S. 27 Ziff. 6). 4.4
Med. pract . D.___ nahm am 6. März 2015 (Urk. 28 S. 1 ff.) zum Gutachten vom 1 3. November 2014 Stellung. Sie erklärte, de m Gutachten zufolge sei mittels CT vom 2 2. Oktober 2014 eine Implantatlockerung
festgestellt worden. Die bereits vorbeschriebene Pseudarthrose bei L5/S1 bestehe weiterhin. Gegen über den Voraufnahmen fänden sich zunehmende Degenerationen, insbesondere des Facettengelenks L4/5 links und eine Discusverkalkung bei L4/5 links, an das Foramen angrenzend. Eine Foramen
- oder Spinalkanalstenose sei nicht gefun den worden. Ob es sich um Anzeichen einer klinisch relevanten Verschlechte rung handle, könne angesichts des im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ von 2009 im Wesentlichen unveränderten Funktionsstandes der Wirbelsäule zumin dest bezweifelt werden. Ein organisches Korrelat, das den Verdacht auf senso motorische Ausfälle erhärten würde, werde im CT nicht beschrieben. Insbeson dere fänden sich keine Hinweise darauf, dass mehrere Nervenwurzeln durch eine Kompression betroffen sein könn t en.
Im Vergleich der beiden Z.___ -Gutachten sei eine Veränderung nicht ausge wiesen. Die Untersuchungsbefunde des RAD würden sich deutlich von denen des Z.___ unterscheiden, müssten jedoch wahrscheinlich als eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes interpretiert werden (S. 2 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Das Verlaufsgutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 1 3. November 2014 erweist sich als umfassend. Es beantwortet die massgeblichen
und die vom Gericht den Gutachtern unterbreiteten Fragen (S. 28 f. Ziff. 7) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Es erfüllt daher die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert e ines medizinischen Gutachtens.
Die abweichende Beurteilung der Beschwerdegegnerin basierte im Wesentlichen auf der rheumatologischen Untersuchung und dem Bericht von med. pract . D.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1 hiervor). Der RAD nahm am 1 6. März 2015 zum Verlaufsgutachten Stellung. Med. pract . D.___
selber erklärte, dass es sich bei ihrem Bericht wohl um eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes handle
(E. 4.4), welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich ist.
Gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 ist dem nach als erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführer in verglichen mit dem Gutachten des Z.___
vom 5. Januar 2010 nicht massgeblich verändert hat. Die Beschwerde vom 1 7. September 2013 ist daher gutzuheissen. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, beim Z.___ ein Verlaufs gut achten zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 einzuholen. Die Kosten des Gerichtsg utachtens von Fr. 7‘728.95 (Urk.
19) sind daher nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahren s sind der IV-Stelle im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zudem Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. 6. 3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1 9. Mai 2015 zwei
Hono rar note n in Höhe von insgesamt
Fr. 3‘028.80 (Fr. 1‘787.90 und Fr. 1‘240.90) ein (Urk. 31-32), welche betreffend den geltend gemachten Auf wand angemessen sind und den verschiedenen Entschädigungssätzen Rechnung trägt . Dieser ist daher mit Fr. 3‘028.80 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 1 3. November 2014 in Höhe von Fr. 7‘728.95 werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'028.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00839 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 9. Januar 2008 unter Hinweis auf erlittene Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Y.___, IV-Stelle Y.___, holte beim Z.___ ein polydisziplinäre s Gutachten ein, da s am
5. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/61/10-31). Mit Verfügung vom 1 2. August 2010 sprach die IV-Stelle Y.___ der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 8/80). 1.2
Im
Februar 2012 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 8/102). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, veranlasste ein e ortho pädische und psychiatrische Untersuchung der Versicherten durch ihren Regional ärztlichen Dienst (RAD;
Urk. 8/119-120). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/123-139) reduzierte die IV-Stelle Zürich mit Ver fügung vom 2 2. August 2013 die bisherige ganze Rente ab 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente (Urk. 8/142, Urk. 8/140 = Urk. 2). 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 7. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf die Herabsetzung der Rente zu verzichten. Eventuell seien die Gutachter des Z.___ vom angerufenen Gericht zu beauftragen, ein Verlaufsgutachten zum Gut achten vom 5. Januar 2010 zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2
Mit Beschluss vom 2 0. Mai 2014 stellte das hiesige Gericht in Aussicht, bei den Gutachtern des Z.___ ein Verlauf sgutachten in Auftrag zu geben,
und
b ewilligte zudem antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9) . Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2014 wurde n die Fachärzte des Z.___ mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gutachten wurde am 1 3. November 2014 erstattet (Urk. 17/2). Die Beschwer de führerin nahm dazu am 2 2. Januar 2015 (Urk. 22), die Beschwerde gegnerin am 1 7. April 2015 (Urk. 27-28)
Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 2 0. und 2 2. April zugestellt (Urk. 29-30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenherabsetzung mit Ver weis darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver gleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 verbessert habe (Urk. 2).
Am 1 7. April 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum vom hiesigen Gericht veranlassten Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 Stellung . Sie erklärte, ihr RAD habe festgestellt, dass das Gutachten nicht widerspruchsfrei sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein solle. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 9. November (richtig: Oktober) 2012 etwa angegeben, dass sie den Haushalt selbständig erledigen könne. Oft seien auch Freunde ihrer Kinder beim Mittagessen dabei. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit vollkommen aufgehoben sei (Urk. 27 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin nahm am 2 2. Januar 2015 zum Verlaufsgutachten Stel lung und erklärte, die psychiatrische Gutachterin wie auch der rheumatologi sche Gutachter des Z.___ seien zum Schluss gekommen, dass auf keinen Fall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden könne. Im Gegen teil, wenn überhaupt eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege, dann eher eine Verschlechterung. Aufgrund des Verla ufsgutachtens vom 1 3. November 2014 stehe mit aller Klarheit fest, dass es keinen medizinischen Grund gebe, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu reduzieren (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 5). 2. 3
Streitig ist die Rechtmäs sigkeit der Rentenherabsetzung. Zunächst ist zu entschei den,
ob auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Z.___, erstatteten am
5. Januar 2010
ein polydisziplinäres Gutachten
(Urk. 8/61/10-31).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1): - Failed back surgery -Syndrom - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beidseits, Renukleotomi e L5/S1 beidseits, TLIF L5/S1 von links, Legacy- Spondlyodese L4/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidiv b andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach
Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester entfernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie L5/S1 rechts 2004 - a ktuell radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - r adiomorphologisch Pseudarthrose im Segment L5/S1 bei Status nach dynamischer Spondylodese von L4 bis S1, April 2008 - leicht bis mittelgradige depressive Episode bei traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom
Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin von psychiatrischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 14 Ziff. 4.1.5). Dr. B.___
verneinte aus rheumatologischer Sicht eine verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in der freien Wirtschaft . I m Rahmen der Haushaltführung be stehe eine Einschränkung von mindestens 50 % (S. 18 Ziff. 4.2.5). Gesamthaft kamen die Gutachte r zum Ergebnis, dass a ufgrund der insgesamt klar objekti vierbaren, komplexen Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates und der psychiatrischen Diagnosen in der freien Wirtschaft momentan keine ver wertbare Arbeits- und Leistungsfähigk eit bestehe (S. 20 Ziff. 6.2). 3. 2
Die IV-Stelle Y.___ sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 1 2. August 2010 ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 8/80, Urk. 8/73/4-5).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin anlässlich
einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision (Urk. 8/102) durch ihren RAD rheumatolo gisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/119 S. 1, Urk. 8/120 S. 1).
Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädis che Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/119)
als Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese bei L4 bis S1 nach mehrfachen Revisionen bei Status nach Diskushernie (S. 8 Ziff. 8).
Die RAD- Ärztin
stellte im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 eine deutlich gebesserte Funktion der Lendenwirbelsäule fest . Sie führte dazu aus, w ährend im Gutachten eine Einschränkung der Lateralflexion und Reklination um mindestens einen Drittel dokumentiert und ein Fingerbodenab stand von 54 cm festgestellt worden sei, bestehe jetzt allenfalls endgradig eine geringe Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion mit einem Fingerbodenab stand von 10 cm. Hinweise für eine anhaltende Nervenwurzelreizung fänden sich ebenfalls nic ht mehr. Die im Gutachten dargelegte ausgeprägte Einschrän kung der Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule sei jetzt nicht mehr vorhanden. Jedoch bestehe aus medizinischer Sicht, wie auch von der Beschwerdeführerin dargelegt, ein erhöhter Pausenbedarf bei verminderter Ausdauerbelastung der Wirbelsäule (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 60 % . Die Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf. In einer angepass ten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit sei seit dem 2 9. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben bei einer Präsenzzeit von 100 % . Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pau senbedarf (S. 8 f. Ziff. 10). 4.2
Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie. Dr. E.___
stellte im Bericht vom 1 3. November 2012 die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichtgradig (S. 4 Ziff. 10). Er attestierte eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (S. 5 Ziff. 12). 4.3
Das hiesige Gericht gab in der Folge
bei Dr. B.___ und Dr. A.___, Z.___, ein bidisziplinäres
V erlaufsgutachten in Auftrag, das am 1 3. November 2 014 (Urk. 17/2) erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 2 0. Oktober 2014 und den vorinstanzlichen Akten (S. 1).
Dr. A.___ bestätigte von psychiatrischer Seite bei einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode bei traumatischer Vorgeschichte und chro ni schem Schmerzsyndrom sowie bei einer chronischen Insomnie (S.
16 Ziff. 3.3
a)
unverändert eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 17 Ziff. 3.5).
Dr. B.___
stellte fest, im Verlauf von knapp fünf Jahren hätten sich aktuell aus klinisch rheumatologischer Sicht keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erge ben mit der Ausnahme, dass der im Dezember 2009 vor allem in die rechte untere Extremität ausstrahlende Schmerz sich nun ganz klar in die linke untere Extremität verändert habe (S. 22 Ziff. 4.4). Im Vergleich zum Status vom 1 4. Dezember 2009 müsse für den Untersuchungstag sogar von einer schlech teren Bewegungsfähigkeit lumbal gesprochen werden, vor allem hinsichtlich der maximal möglichen Lateralflexion und Reklination . Insbesondere bei der late ralen Flexion nach links und gleichzeitiger Reklination könne ein sofortiger starker lumboglutealer Schmerz provoziert werden mit Schmerzausstrahlung bis in den prox imalen dorsalen Oberschenkel. Während der isoliert gemessene Fingerbodena bstand sich nach vor ne diskret verbessert habe von 54 cm im D ezember 2009 auf aktuell 47 cm, sei die Brustwirbelsäule endph asig nur disk ret eingeschränkt und die Halswirb elsäule frei beweglich gewesen (S. 23 Ziff. 4.4 oben). Die Nervendehntests in verschiedenen Positionen hätten vor allem auf der linken Seite eine klare Ausstrahlung bis in den dorsalen Ober- und Unterschenkel ergeben. Neben der unveränderten Diagnose eines soge nannten Failed back surgery -Syndroms bei Status nach vier lumbalen Rücken operationen zwischen 2004 bis zuletzt am 9. April 2008 könne nun der Ver dacht auf ein sensomotorisches lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei L5/S1 postuliert werden.
Die gesamte Compliance sei b ei der Anamneseerhebung und Untersuchung her vorragend gewesen. Die Beschwerden seien absolut glaubhaft vorgetragen wor den. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Überlagerungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz . Das aktuelle CT der Lendenwirbelsäule habe die erwähnten, klaren und sich verschlechternden Befunde ergeben, so dass aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise von einer Verbesserung der Gesamtsituation gesprochen werden könne (S. 23 Ziff. 4.4 unten).
Die RAD-Ärztin habe eine massiv bessere Flexion sfähigkeit der Lendenwirbel säule festgestellt mit einem damaligen Fingerbodena bstand nach vorne von 13 cm, wobei die Orthopädin insbesondere explizit angegeben habe, dass keine lumbalen Schmerzen vorgelegen hätten. Im Weiteren habe aus ihrer Sicht eine weitgehend normale Rotationsfähigkeit beidseits, eine normale Seit neigungsfä higkeit beidseits und eine nur leicht eingeschränkte Reklinationsfähigkeit bestanden . Bei diesen Bewegungsprüfungen habe die Explorandin endphasig keine Schmerzen angegeben. Unter Berücksichtigung der dokumentierten aus führlichen Aktenlage erscheine es retrospekti v absolut nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ausgerechnet bei den spezifischen Bewegungen der lumbalen Wirbelsäule in Bezug auf Flexion, Extension, Lateralflexion und Rotation keine Schmerzen angegeben habe. Dies werde aus heutiger Sicht von der Explorandin ebenfalls vehement bestritten (S. 24 Ziff. 4.7 unten).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 5.1): 1. Failed back surgery -Syndrom - radiomorphologisch (CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. Oktober 2014): stationäre Position des Materials nach pedikulärer Instrumentierung L4 S1, ohne Lockerungszeichen der Pedikelschrauben, jedoch mit pro gredienten, teil s
erosiven Endplattenverän derungen angrenzend an die TLIF L5/S1, ohne Nachweis einer Durchbauung L4-S1, jedoch Zeichen einer Progredi enz der Facettengelenksarthrose L4/5 links, neu aufgetre tene Diskusverkalkung bei L4/5 links angrenzend an das Foramen ohne Foraminal
- oder Spinalkanalstenose, neu aufgetretene schmale Verkal kung im Spinalkanal auf Höhe L5/S1 rechts - aktuell Verdacht auf residuelles
lumboradikuläres Schmerz- und senso mo torisches Ausfallsyndrom bei L5/S1 links - Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beid seits, Renukleotomie L5/S1 beidseits, Legacy- Spondylodese L4/5/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidivb andscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial - Status nach Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequester ent fernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach Isthmotomie bei L5/S1 links am 2 3. Dezember 2007 - Status nach Sequesterektomie bei L5/S1 rechts 2004 - p ersistierende muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdo minellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit erheblicher lumbaler paravertebraler Myogelose beidseits klar linksbetont 2. chronifizierte mittelgradige depres sive Episode mit traumatischer Vorge schichte und chronischem Schmerzsyndrom 3. chronische Insomnie
Die Gutachter stellten fest, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht gegenüber der letzten Untersuchung eher eine leichte Verschlechterung mit einer chronifi zierten, nun anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode und einem chro nischen Schmerzsyndrom und einer chronischen Insom n ie darstelle. Dr. A.___ und Dr. B.___
attestierten gesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstäti gkeit in der freien Wirtschaft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im Haushalt. Zusammenfassend bestehe seit Dezember 2009 beziehungsweise Dezember 2007 eine vollständige Arbeits unfähigkeit (S. 27 Ziff. 6). 4.4
Med. pract . D.___ nahm am 6. März 2015 (Urk. 28 S. 1 ff.) zum Gutachten vom 1 3. November 2014 Stellung. Sie erklärte, de m Gutachten zufolge sei mittels CT vom 2 2. Oktober 2014 eine Implantatlockerung
festgestellt worden. Die bereits vorbeschriebene Pseudarthrose bei L5/S1 bestehe weiterhin. Gegen über den Voraufnahmen fänden sich zunehmende Degenerationen, insbesondere des Facettengelenks L4/5 links und eine Discusverkalkung bei L4/5 links, an das Foramen angrenzend. Eine Foramen
- oder Spinalkanalstenose sei nicht gefun den worden. Ob es sich um Anzeichen einer klinisch relevanten Verschlechte rung handle, könne angesichts des im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ von 2009 im Wesentlichen unveränderten Funktionsstandes der Wirbelsäule zumin dest bezweifelt werden. Ein organisches Korrelat, das den Verdacht auf senso motorische Ausfälle erhärten würde, werde im CT nicht beschrieben. Insbeson dere fänden sich keine Hinweise darauf, dass mehrere Nervenwurzeln durch eine Kompression betroffen sein könn t en.
Im Vergleich der beiden Z.___ -Gutachten sei eine Veränderung nicht ausge wiesen. Die Untersuchungsbefunde des RAD würden sich deutlich von denen des Z.___ unterscheiden, müssten jedoch wahrscheinlich als eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes interpretiert werden (S. 2 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Das Verlaufsgutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 1 3. November 2014 erweist sich als umfassend. Es beantwortet die massgeblichen
und die vom Gericht den Gutachtern unterbreiteten Fragen (S. 28 f. Ziff. 7) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Es erfüllt daher die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert e ines medizinischen Gutachtens.
Die abweichende Beurteilung der Beschwerdegegnerin basierte im Wesentlichen auf der rheumatologischen Untersuchung und dem Bericht von med. pract . D.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1 hiervor). Der RAD nahm am 1 6. März 2015 zum Verlaufsgutachten Stellung. Med. pract . D.___
selber erklärte, dass es sich bei ihrem Bericht wohl um eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes handle
(E. 4.4), welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich ist.
Gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 1 3. November 2014 ist dem nach als erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführer in verglichen mit dem Gutachten des Z.___
vom 5. Januar 2010 nicht massgeblich verändert hat. Die Beschwerde vom 1 7. September 2013 ist daher gutzuheissen. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, beim Z.___ ein Verlaufs gut achten zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 einzuholen. Die Kosten des Gerichtsg utachtens von Fr. 7‘728.95 (Urk.
19) sind daher nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahren s sind der IV-Stelle im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zudem Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. 6. 3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1 9. Mai 2015 zwei
Hono rar note n in Höhe von insgesamt
Fr. 3‘028.80 (Fr. 1‘787.90 und Fr. 1‘240.90) ein (Urk. 31-32), welche betreffend den geltend gemachten Auf wand angemessen sind und den verschiedenen Entschädigungssätzen Rechnung trägt . Dieser ist daher mit Fr. 3‘028.80 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 1 3. November 2014 in Höhe von Fr. 7‘728.95 werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'028.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger