Sachverhalt
1. 1.1
Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 21. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen In validenversicherung (IV) an (Urk.
7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizini sche Abklärungen. Am 10.
November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass be rufliche Eingliederung smassnahm en aufgrund seines aktuellen Gesundheits zu standes nicht möglich seien (Ur k. 7 /36). Nachdem sie ihn am 9. November 2011 von den Ärzten des Y.___ hatte poly disziplinär untersuchen lassen (vgl. Expert ise vom 14. Dezember 2011, Urk. 7/51 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. März 2012 (Urk. 7/62) die Zusprache einer ganzen Rente für die Zei t vom 1. Septem ber 2010 bis 29. Februar 2012 in Aussicht. Nach weiteren, die Einho lung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter des Y.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) einschliessenden medizinischen Abklärungen
und nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallv ersicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 31. J uli 2013 (Urk.
2) eine – vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 be fristete – ganze Rente zu. 1.2
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte
am 17. April 2012 auch die SUVA um Leistungen betreffend einen beidseitigen Tinnitus ersucht (Urk. 7/87 S. 51 f.) . Diese teilte ihm am 8. Januar 2013 mit, dass die entsprechenden Abklärungen (vgl . Urk. 7/87 S. 6 ff., Urk. 7/83 S. 2) ergeben hätten, dass es sich bei der Hör schä di gung um keine Berufskrankheit handle; ein Anspruch auf Unfallversiche rungs leistungen bestehe daher nicht (Urk. 7/83 S. 1). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde er heben (Urk. 1 S. 2 f.): „Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, dem Versicherten eine un befristete Invalidenrente auszurichten; Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willi gen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Per son von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die IV-Stelle schloss am 18. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6) . Dies wurde dem Beschwerdeführer, der sein Gesuch um un entgeltliche Rechts p flege mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8) wie der zurückgezogen hatte, am 28. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns
mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der vom 1. September 2010 bis 29. Febru ar 2012 befristeten ganzen Rente damit, das s der Beschwerdeführer ab dem
14. September 2009 und noch über den Ablauf des Wartejahrs hinaus in jeg licher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten des Y.___ vom
14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) be ziehungsweise die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/ 78) sei davon auszugehen, dass er aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszu stan des seit dem 9. November 2011 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer be hinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ie Ex pertise des Y.___ (Urk. 7/51 S. 2 ff., Urk. 7/78)
sei widersprüchlich und im Übri gen auch deshalb nicht beweistauglich, weil die begutachtenden Ärzte nicht über die Akten des Unfallversicherers verfügt hätten. Um die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine interdisziplinäre Untersuchung erfor derlich (Urk. 1 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Da allein schon die Schwerhörigkeit einen Abschlag von 25 % rechtfertige, habe er je denfalls weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Das MRI der Lendenwirbelsäule
(LWS) und des thorakale n Übergang s vom 11. November 2009 ergab folgende Befunde (Urk. 7/11 S. 8) : - Recht deutliche Spinalkanalstenose L4/L5 mit einerseits ossärer und ande rerseits ligamentärer sowie diskogener Ursache - Hochgradige Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Erschlaffung der Band scheibe sowie mässiger Spondylarthrose ohne Hinweise für eine foraminelle oder Spinalkanalstenosierung - Diskrete zirkuläre Erschlaffung der Bandscheibe L3/L4 ohne Duralsack- oder Spinalnervkompression
Im Bereich der Iliosakralgelenke sowie des thorakalen Übergangs habe sich ein normaler Befund gezeigt. Es bestehe kein Hinweis für einen Knochenumbau prozess im Bereich der LWS und des Sacrum . 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manu elle Medizin (SAMM), stellte am 29. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, bei - erheblicher Fehlform der Wirbelsäule (Torsionsskoliose, Hohl- und Rundrücken) - degenerativen Veränderungen, betont L4/5 - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 mit Symptomatik einer spina len Claudicatio, bestehend seit zirka 2007 - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Fehlform (Torsionsskoliose) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (B WS) - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links) - Chronische Tinnitusproblematik mit Entwicklung einer psychischen Be findlichkeitsstörung (psychiatrische Behandlung)
In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ sei der Be schwerdeführer – nach eigenen Angaben seit 1. Oktober 2009 – bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte am 8. Februar 2010 nachstehende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 6): - Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links - Beidseitiger Tinnitus - Rezidivierende Otalgie bei Bruxismus
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen der starken Lärm belastung, welche die Ver ständigung vor Ort behindere, und wegen einer ge stei gerten Lärmempfindlichkeit im Rahmen der Schwerhörigkeit nicht mehr zu mut bar. Mit einer Crosshörgerätversorgung und einem ruhigen, nicht lärmbe lasteten Arbeitsplatz lasse sich die Einschränkung vermindern. Eine
behinde rungsan ge passte
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar (Urk. 7/15 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 9. Februar 2010 über ein seit Jahren vorhandenes, zunehmende s und sehr stö rende s Rauschen im linken Ohr. Die Arbeit im lärmigen Umfeld bei der E.___
sei dem Beschwerdefü hrer, der auch über Kopf- und Rückenschmerzen klage, un er träglich. Seit dem 22. September 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/16 S. 2). Eine wechselbelastende Tätigkeit an einem ruhigen Ort sei ihm allenfalls noch zumutbar (Urk. 7/16 S. 3). 3. 5
Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2010 stellten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, am 17. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 7): - Lumbospondylogenes S chmerzs yndrom mit - schwerer Osteochondrose L5/S1 (Mo dic II), Diskusprotrusion L5/S1 und L4/L5 sowie konsekutiver Spinalkanalstenose - Nikotinabusus (2 Pack pro Tag)
Es sei eine Sakralblockade vorgesehen; danach würden dem Beschwerdeführer die verschiedenen Therapieoptionen erläutert (Urk. 7/23 S. 8). 3. 6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am
29. März 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/24 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund ei nes chronischen Tinnitus - Tinnitus links >> rechts bei Schwerhörigkeit links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen (insbesondere Seg ment L4/5) - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 (bei konstitutionell eng ausge legtem Spinalkanal) - Fehlform (Skoliose, Hohl- und Rundrücken) - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Torsionsskoliose von HWS und BWS - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links)
Der seit 8. Oktober 2009 bei ihm in Behandlung stehende (Urk. 7/24 S. 1) Be schwerdeführer sei psychisch bedingt seit diesem Datum zu 100 % arbeitsunfä hig. Prognostisch sei davon auszugehen, dass er in zirka drei Monaten wieder in der Lage sein werde, einer leidensangepassten Tätigkeit – vorerst im Pensum von 20 % – nachzugehen (Urk. 7/24 S. 2 und S. 3). 3.7
Im Auftrag des Medical Service beziehungsweise seiner (damaligen) Arbeitgebe rin, der E.___ (vgl. Urk. 7/28 f.), wurde der Beschwerdeführer am
29. März 2010 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 6. April 2010 stellte dieser folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 S. 4): - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Facettengelenks-fortgeleiteten Missempfindungen in beide unteren Extremitäten, rechts betont, bei - Chondrose
L4/5, Osteochondrose L5/S1, diskoligamentäre r
Spinalka nalstenose L4/5 - Hartspann paralumbal, ausgeprägte n
Beckenkammtendinosen beid seits, interspinale n
Ligamentosen L4/5 und L5/S1 - Intermittierend wenig ausgeprägtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - plurisegmentalen beginnenden artikulären degenerativen Verände rungen unterhalb C2 mit - Fehlform - Hyperlordosierung - Hochgradige Innen ohrschwerhörigkeit links, Rauschtinnitus rechts, hoch frequenter Pfeiftinnitus links mit - rechtsseitigen Otalgien mit abwechseln d links-/rechtsseitigen Kephal gien bei sei t Jahren bekanntem Bruxismus
In der angestammten Tätigkeit bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, der
– als Folge der somatischen Beeinträchtigungen sowie ungünstiger psychosozialer Faktoren
– auch an psychischen Beschwerden leide, in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/33 S. 5 f.). F ür e ine umfassende Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der komplexen Situation eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines sta tionären Rehabilitationsaufenthalts als sinnvoll (Urk. 7/33 S . 6) . 3.8
Die Ärzte des G.___ stellten am 29. Dezember 2010 fol gende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 40): - Nicht stenosierende Koronarsklerose - Nikotinabusus - Leichte Dyslipidämie - Geplante Wirbelsäulenoperation 3.9
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierten am 3. Mai 2011 eine Osteochondrose L5/S1 und eine Spinalkanalstenose L4/ 5. Nach dem operativen Eingriff vom 5. Januar 2011 (ventrodorsale Fusion und dorsale Stabilisation mit Schraubenstabsystem L5/S1, interspinöse Dekompression L4/5) persistiere die Beschwerdesymptomatik; vermehrt träten berufliche und private Probleme sowie Ängste auf (Urk. 7/41 S. 5) . Aufgrund der deutlichen Verände rungen vor allem in den unteren Lumbalsegmenten sei dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine abschliessende Be urteilung der Leistungsfähigkeit sei derzeit noch nicht möglich (Urk. 7/41 S. 6). 3.10
Am 27. Mai 2011 gaben die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, an, die CT-Untersuchung habe eine regelrechte Implantatlage
(ohne Hinweise auf
eine Schraubenlockerung), einen beginnenden Durchbau L5/S1 und diskrete spon dylarthrotische Veränderungen im Segment L4/5 gezeigt (Urk. 7/42 S. 6). 3.11
Das MRI der HWS und der BWS vom 30. August 2011 ergab eine deutliche Fehl haltung der HWS und des zervikothorakalen Übergangs mit kaudal beton ten, teils ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit insbesondere zirkulä rer Band scheibenwölbung C7/Th1 rechts im Rahmen der Osteochondrose mit Kompressio n der Nervenwurzel C8 im Neuroforamen rechts sowie Unkoverteb ral
- und Spon dylarthrosen mit multisegmentalen foraminalen Stenosen mit Betonung links. Im Bereich der BWS bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen bei ebenfalls leichtgradiger Fehlhaltung (Urk. 7/51 S. 32). 3. 12
Gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchung vom 9. Novem ber 2011 stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/51 S. 21): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.5 - Status nach ventrodorsaler Fusion und dorsaler Stabilisation LWK5/SWK1 sowie interspinöser Dekompression LWK4/5 am 5. Januar 2011 - radiologisch kein Hinweis auf Schraubenlockerung oder Infekt (CT vom 27. Mai 2011) - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radiku läre Symptomatik, ICD-10 M54.2 - r adiologisch deutliche degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Zeichen der Nervenwurzelkompression C8 rechts (MRI vom 30. August 2011) - Anamnestisch hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, ICD-10 H90.5 - beidseitiger Tinnitus, ICD-10 H93.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54 - Anamnestisch rezidivierende Otalgien bei Bruxismus; ICD-10 H92.0, ICD-10 F 4 5.8 - Chronische Bronchitis, ICD-10 J42 - n ormale Lungenfunktion - Nikotinabusus, 40 pack years, ICD-10 F17.1 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ICD-10 G44.2 - Übergewicht, BMI 27,5 kg/m 2, ICD-10 E66.9 - Nicht stenosierende Koronarsklerose, Erstdiagnose Dezember 2010, ICD-10 I25.1
Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, mithin auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___, seien dem Ex plo randen seit 14. September 2009 nicht mehr zumutbar. In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit spätestens 9. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/51 S. 22
f. und S. 23). 3.1 3
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangten Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 18. Januar beziehungsweise 1. Februar 2012 zum Schluss, das s der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 14. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer schub-, behandlungs- und rekon vales zenz bedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange passten Tätig keit sei ihm eine solche seit 15. Dezember 2011 wieder vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/57 S. 9). 3.14
Auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers hielt Dr. Z.___ am 2. April 2012 fest, die Abweisung des Rentenge suchs durch die IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Y.___
vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) sei in verschiedenen Punkte n unzu treffend . So werde die erhebliche Skoliose der BWS, die wohl ursächlich für die er hebliche Fehlform der HWS und damit von Relevanz sei, in der fragli chen Ex per tise gar nicht erwähnt . Sodann hätten die Ärzte des Y.___ bezüglich der Rönt genaufnahmen vom 4. November 2009 nur „mit einem Wort erwähnt“, dass sich
– im Zusammenhang mit der Lordose – auf der Konkavseite der zervi kalen Sko li ose zum Teil massive Spondylarthrosen (C2/3 und massiver C5/6 links) ent wickelt hätten. Auf diese Arthrosen, die als unmittelbare Folge der strukturellen Fehlform zu betrachten seien, sei die – effektiv wesentlich deutli cher vorhan den e als von den Gutachte r n umschrieben – B ewegungseinschrän kung der HWS zurückzuführen. Ebenfalls Folge dieser Fehlform und d er dege nerativen Verän de rungen sei die foraminale Enge, die eine Irritation der Ner venwurzel C8 rechts verursache. Die daraus resultierenden Beschwerden müss ten nicht konstant vor handen sein, sondern könnten auch episodisch auftreten. Schliesslich sei festzu halten, dass die dekomprimierende Operation an der LWS nie zu einer Be schwer defreiheit geführt habe. Es sei durchaus möglich, dass eine dauernde Schädigung von Nerven, die allenfalls im klinischen Status nicht nachweisbar sei, die persistierenden chronischen Beinschmerzen verursache (Urk. 7/67 S. 8) . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher nicht zu 100 %, sondern höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings sei zu beach ten, dass nebst den somatischen Problemen am Bewegungsapparat noch vielschich tige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). 3.1 5
Das MRI der LWS und des thorakalen Übergangs vom 19. April 2012 ergab ei nen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 und Dekompression L4/L 5. Die Seg mentdegeneration
epifusionell L4/L5, die Diskusdehydrierung und die Dis kus protrusion mit Betonung links seien gegenüber der MRI-Untersuchung vom 11. November 2009 progredient. Aktuell bestehe Verdacht auf eine Nervenwur zelkompression L5 rezessal beidseits, linksbetont, und auf eine Reizung von L4 foraminal links. Bedingt durch eine hypertrophe Facettengelenksarthrose und die
Diskopathie auf Niveau L 4 / 5 zeige sich eine progrediente konzentrische Spinal kanaleinengung auf diesem Niveau. Schliesslich bestehe eine Bandschei ben wölbung L3/L4 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rezessal beidseits (Urk. 7/67 S. 11). 3.1 6
Am 24. April 2012 gab Dr. Z.___ gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. Apri l 2012 habe eine leichte Schwäche des linken Fusses ergeben. Die in der Folge durchgeführte radiologische Abklärung habe eine progrediente Degenera tion des oberhalb der Spondylodese liegenden Segmentes bestätigt (deutliche Bandscheibenabnützung, beginnendes Vorwärtsgleiten von L4). Während die er wäh nte Skoliose der Brustwirbelsäul e nicht sehr ausgeprägt sei, sei der zervi kothorakale Übergang deutlich skoliotischer (was auch ursächlich für den Schiefstand des Kopfes sei). Unter Berücksichtigung auch der Befunde des MRI der LWS vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) sei der Befund an der LWS dem nach deutlich kritischer als im Gutachten des Y.___ erwähnt. Insbesondere mach ten
sich neurologische Ausfälle bemerkbar. Die vom Beschwerdeführer auch un mittel bar postoperativ angegebenen linksseitigen Beinbeschwerden seien zwei fel los Ausdruck einer erneuten Neurokompression auf Höhe L4/ 5. Die aktuellen Befunde erklärten die – sich beim Stehen und Gehen verstärkenden – Schmer zen sowohl im Rücken als auch in den Beinen. Diese Faktoren führten eindeutig zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67 S. 10). 3.1 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der im März 2010 wegen Ohrenproblemen vom Be schwerdeführer konsultiert worden war, gab am 7. Mai 2012 an, das linke Ge hör sei nach einer schwersten Mittelohrentzündung im Alter von vier Jahren prak tisch t aub. Auf dem linken Ohr weise der Beschwerdeführer seither einen zuneh menden Tinnitus auf. Das rechte Gehör sei dagegen – abgesehen von ei ner leichten Einbusse (4,6 % gemäss Messung vom 23. April 2010) – annähernd normal. Die MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/67 S. 22) habe keine Pathologie im Bereich des Innenohrs und des inneren Gehörgangs, insbesondere kein Akustikneurinom links, ergeben. Es sei eine zystische Läsion rechts tem porobasal mit Gliose des angrenzenden Marklagers festgestellt worden. Der Be schwerdeführer
klage nebst der einseitigen Gehörlosigkeit und dem massiven Tinnitus über eine Lärmempfindlichkeit, deretwegen er das Arbeitsverhältnis habe kündigen müssen. Aus ohrenärztlicher Sicht bestehe eine 25%ige Invali dität (Urk. 7/67 S. 20). 3.1 8
Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Mai 2012 an die damalige Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/72) fest, die depressive Störung habe sich seit März 2010 deutlich gebessert, so dass sowohl die psychopharma kologische Medikation als auch die Frequenz der Konsultationen (aktuell alle vier Wochen) hätten reduziert werden können. Seit zirka März 2011 liege nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit indes aus psychischen Gründen weiterhin um zusätzlich 30 bis 40 % eingeschränkt. 3.1 9
Nach Kenntnisnahm e de r Schreiben von Dr. Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 7/67 S. 8 f.) und vom 24. April 2012 (Urk. 7/ 67 S. 10) sowie des Berichts der MRI -Untersuchung vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) hielten die Gut achter des Y.___ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle (Urk. 7/75) hin am
26. Septem ber 2012 an ihrer Beurteilung in der Expertise vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) fest (Urk. 7/78). 3. 20
In seiner Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der Y.___ -Gutachter vom
26. September 2012 (Urk. 7/78) gab Dr. Z.___ am 15. Februar 2013 an, so woh l die Nacken- als auch die in die Beine ausstrahlenden lumbalen Schmerzen hätten ihren Ursprung eindeutig in klar definierten strukturellen Veränderung en . Es sei zu vermuten, dass die Y.___ -Gutachter die geklagten Beschwerden im Rahmen einer Schmerzkrankheit interpretieren wollten, was angesichts der ob jektivier baren Befunde unhaltbar sei . Aufgrund der Summe der erhobenen Be funde be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; dem Beschwerdeführer sei we der eine längerdauernde stehende oder sitzende noch eine körperlich belastende Tätig keit zu mutbar (Urk. 7/82) . 3. 21
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Versicherungsmedizinischer Dienst der SUVA, gelangte in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/83 S. 2) zum Schluss, bei der hochgradigen asymmetrischen Innenohrschwerhörigkeit links mit perma nentem Tinnitus, links ausgeprägter als rechts, handle es sich nicht um eine Berufs krankheit. Der Beschwerdeführer habe im Alter von vier Jahren eine schwerste Mittelohrerkrankung erlitten; seither sei das linke Gehör hochgradig hörge min dert . Die Hörschädigung
entspreche einem
– krankheitsbedingten – Integritäts schaden von 15 %. Der Beschwerdeführer sei demnach an die IV zu verweisen. 3. 22
Nach Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) hielt Dr. Z.___ am 22. August 2013 fest, die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass seine letzte Beurteilung nicht auf aktuelleren Untersuchun gen beruhe. Tatsächlich habe er den Beschwerdeführer seit 2009 regelmässig untersucht und sich stets über dessen aktuellen Gesundheitszustand informiert. Das orthopädische Teilgutachten des Y.___ entspreche in wichtigen Teilen nicht den medizinischen Gegebenheiten; krankheitsrelevante Faktoren seien darin ein fach übergangen oder nicht ausreichend gewertet worden, was inakzeptabel sei (Urk. 7/94 S. 1). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an physischen und psychischen Beschwerden leidet und seit 14. September 2009 in der angestammten Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/15 S. 7, Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/24 S. 2 f., Urk. 7/41 S. 6, Urk. 7/51 S. 22, Urk. 7/57 S. 9) . 4.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) und die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit seit
9. November 2011 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 9) . Die Expertise des Y.___
enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gung en und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 51 S. 21 ff.), beruht auf einer fundierten allgemeininternistischen (Urk. 7/51 S. 10), orthopä disch en (Urk. 7/51 S. 15 ff.) und psychiatrischen (Urk. 7/51 S. 11 ff.) Untersu chung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/51 S. 8, S. 11 f., S. 15 f. und S. 22; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Dass die den Gutachtern zur Verfügung ge standenen medi zinischen Berichte (Urk. 7/51 S. 4 ff.) die von der IV-Stelle erst am
15. März 2013
beigezogenen, ausschliesslich die Ohrenbeschwerden betref fenden
Unfallversi che rungsakten (Urk. 7/ 86 f.) nicht beinhalteten (Urk. 1 S. 6), i st vorliegend insofern nicht von Bedeutung, als die seit Jahren bestehende Be einträchtigung des Ge hör s und der anhaltende Tinnitus in den den Gutachtern bekannten medizi ni schen Akten bereits umfassend dokumentiert war en und die von der SUVA ein ge hol ten ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse brach ten .
Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Experten des Y.___
– in Über einstimmung mit dem behandelnder Psychiater Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012, Urk. 7/72) – fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer leichten depressiven Episode leide (Urk. 7/51 S. 21). Dass die Y.___ -Ärzte dem Beschwerdeführer (anders als Dr. D.___) aus psychischer Sicht eine un ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, ist angesichts der erhobenen Be funde und der Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss leicht- bis mittelgra dige und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf das Leis tungsvermögen aus wirkten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014
E. 3.3.4 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden .
Die vom Rheumatologen Dr. Z.___ geäusserte Vermutung, di e Experten des Y.___, die eine gewisse Aggra vation festgestellt (vgl. Urk. 7/51 S. 19) und auf – sich nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – psychosoziale Fak toren hinge wie sen hatten (vgl. Urk. 7/51),
hätten die geklagten somatischen Beschwerden vor dem Hintergrund einer „Schmerzkrankheit“ interpretiert (vgl. Bericht vom 15. Feb ruar 2013, Urk. 7/82 S. 2), ist angesichts der von den Gut achtern gestell ten Diagnosen
nicht stichhaltig . Zudem merkte Dr. Z.___ am 2. April 2012 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst an, dass zu be achten sei, dass nebst den somatischen Problemen am Bewe gungsapparat noch vielschichtige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). Solche hatten am 6. April 2010 bereits Dr. F.___ (Urk. 7/33 S. 6) und am 3. Mai 2011 die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 7/41 S. 5), konstatiert.
Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter des Y.___ einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einerseits der Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren Fehlform und ande rerseits der linksseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinni tus noch insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als er
– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, welche die Möglichkeit zur Wechselbe lastung biete, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Überkopfar beiten und kein wiederholtes Bücken erfordere (Urk. 7/51 S. 22) und nicht mit einer hohen Lärmbelastung einhergehe, nachzugehen (Urk. 7/51 S. 23) . Diese einleuch tende Einschätzung wird von den weiteren Arztberichten nicht in Frage gestellt. So erläuterten der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___
und auch Dr. F.___
nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Be schwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit gar nicht beziehungsweise nur noch im Umfang von 70 bis 80 % arbeitsfähig sei. Dr. F.___, dessen vertrau ensärztliche Untersu chung von der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Beurtei lung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise auf eine allfällige (denn auch erfolgte) Auflösung des Arbeitsverhältnisses veran lasst worden war, be trach tete für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ver weistätigkeit zudem eine EFL für erforderlich (Urk. 7/33 S. 6). Sein Bericht vom
6. April 2010 (Urk. 7/ 33) ist für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwer deführer auch über den
29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf eine Rente hat, im Übrigen ohnehin nicht
aussagekräftig, weil er noch vor der Rückenoperation vom 5. Januar 2011 (vgl. Urk. 7/41 S. 5) und damit zu einem Zeitpunkt, für welchen die IV-Stelle (anders als Dr. F.___)
gar eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aner kannte (Urk. 2), erging. Die Aussage des Orthopäden des Y.___, „dieser Einschät z ung“ von Dr. F.___ sei „dezidiert zuzustimmen“ (Urk. 7/51 S. 20) bezieh t sich offensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung von Dr. F.___, son dern auf den vorangehenden Satz in der Expertise, gemäss welchem Dr. F.___ wiederholt betont habe, dass eine erhebliche otol o gische Symptomatik bestehe und zusätzliche psycho sozial e Belastungen vor gelegen hätten . Der Vorwurf, das orthopädische Teilgutachten des Y.___ sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 5), erweist sich demnach als haltlos. Auf die Be urteilungen von Dr. Z.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Arzt sich im Wesent lichen darauf beschränkte, Kritik am Ent scheid der IV-Stelle beziehungsweise am Gutachten des Y.___ zu äussern, selber aber nicht klar Stellung zum Ausmass der aus seiner Sicht bestehenden Ar beitsunfähigkeit bezog. So ging er am 2. April 2012 von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/67 S. 9), wies am 24. April 2012 auf eine eindeutig ver min derte Arbeitsfäh igkeit hin (Urk. 7/67 S. 10),
attestierte dem Beschwerde füh rer am 15. Februar 2013 (zumindest implizit)
eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/82) und äusserte sich am 22. August 2013 schliesslich gar nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 1). Zudem begründete Dr. Z.___ die (zumin dest teilweise) Unzu mutbarkeit einer Verweistätigkeit im Wesentlichen mit den vom Beschwerde führer geklagten Schmerzen und den bildgebenden Befunden. Schmerzen an sich begründen indes rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeits un fähigkeit, und auch
objektivierbare Untersuchungsbefunde allein lassen in der Rege l noch keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das funktionelle Leistungs vermögen zu. An zumerken ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. Z.___, des sen Beurteilungen nicht zuletzt auf den von ersterem geklagten Beschwerden basieren, nach eigenen Angaben – anders als die Gutachter des Y.___, die einen Dolmetscher beigezogen hatten (Urk. 7/51 S. 8) –
aus sprachli chen
Gründen er hebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden (Urk. 7/11 S. 7; vgl.
hiezu auch Bericht Klinik C.___ vom 17. März 2010 [Urk. 7/23 S. 7]). Bezüglich der von Dr. K.___ aufgrund der (bereits seit dem Alter von vier Jahren bestehenden [Urk. 7/83 S. 2]) linksseitige n Schwerhörigkeit und des Tinni tus at testierten „25%igen Invalidität“ (vg
l. Bericht vom 7. Mai 2012, Urk. 7/67 S. 20) bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des Gehörschadens wäh rend Jahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zeigte und nicht nach voll ziehbar ist, weshalb der genannte Arzt – anders als Dr. A.___ (Urk. 7/15 S. 7) – auch in einer Tätigkeit an einem nicht lärmbelasteten Arbeitsplatz von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging. 4.3
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwer deführer –
nach einer schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten gänz li chen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/57 S. 9) – in einer Verweistätigkeit spätes tens seit 9. November 2011
wieder zu 100
% arbeitsfähig ist
(Urk. 2) . Dass wei tere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberinnen des Beschwer de führers für das Jahr 2010 (U rk. 7/20 S. 3 und Urk. 7/26 S. 8 ff.) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 von einem Validene inkommen von Fr. 87‘ 995.40 aus . Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens von Fr. 61‘592.60 stellte sie auf den Tabel lenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so
– unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der im Jahr 2011 betriebsübli chen wöchent li chen Arbeitszeit –
zu einem Invaliditätsgrad von rund 30 % (Urk. 7/57 S. 10, Urk. 2) . Von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sah sie angesichts einerseits der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit und andererseits der Tatsache, dass unter Berück sichtigung des von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofils (Urk. 7/51 S. 22 ff.) auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, zu Recht ab (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.5
Da sich die Befristung der Rente per 29. Februar 2012 (vgl. E. 1.4) demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns
mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde er heben (Urk. 1 S. 2 f.): „Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, dem Versicherten eine un befristete Invalidenrente auszurichten; Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willi gen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Per son von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die IV-Stelle schloss am 18. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6) . Dies wurde dem Beschwerdeführer, der sein Gesuch um un entgeltliche Rechts p flege mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8) wie der zurückgezogen hatte, am 28. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der vom 1. September 2010 bis 29. Febru ar 2012 befristeten ganzen Rente damit, das s der Beschwerdeführer ab dem
14. September 2009 und noch über den Ablauf des Wartejahrs hinaus in jeg licher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten des Y.___ vom
14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) be ziehungsweise die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/ 78) sei davon auszugehen, dass er aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszu stan des seit dem 9. November 2011 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer be hinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ie Ex pertise des Y.___ (Urk. 7/51 S. 2 ff., Urk. 7/78)
sei widersprüchlich und im Übri gen auch deshalb nicht beweistauglich, weil die begutachtenden Ärzte nicht über die Akten des Unfallversicherers verfügt hätten. Um die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine interdisziplinäre Untersuchung erfor derlich (Urk. 1 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Da allein schon die Schwerhörigkeit einen Abschlag von 25 % rechtfertige, habe er je denfalls weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Das MRI der Lendenwirbelsäule
(LWS) und des thorakale n Übergang s vom 11. November 2009 ergab folgende Befunde (Urk. 7/11 S. 8) : - Recht deutliche Spinalkanalstenose L4/L5 mit einerseits ossärer und ande rerseits ligamentärer sowie diskogener Ursache - Hochgradige Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Erschlaffung der Band scheibe sowie mässiger Spondylarthrose ohne Hinweise für eine foraminelle oder Spinalkanalstenosierung - Diskrete zirkuläre Erschlaffung der Bandscheibe L3/L4 ohne Duralsack- oder Spinalnervkompression
Im Bereich der Iliosakralgelenke sowie des thorakalen Übergangs habe sich ein normaler Befund gezeigt. Es bestehe kein Hinweis für einen Knochenumbau prozess im Bereich der LWS und des Sacrum . 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manu elle Medizin (SAMM), stellte am 29. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, bei - erheblicher Fehlform der Wirbelsäule (Torsionsskoliose, Hohl- und Rundrücken) - degenerativen Veränderungen, betont L4/5 - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 mit Symptomatik einer spina len Claudicatio, bestehend seit zirka 2007 - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Fehlform (Torsionsskoliose) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (B WS) - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links) - Chronische Tinnitusproblematik mit Entwicklung einer psychischen Be findlichkeitsstörung (psychiatrische Behandlung)
In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ sei der Be schwerdeführer – nach eigenen Angaben seit 1. Oktober 2009 – bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte am 8. Februar 2010 nachstehende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 6): - Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links - Beidseitiger Tinnitus - Rezidivierende Otalgie bei Bruxismus
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen der starken Lärm belastung, welche die Ver ständigung vor Ort behindere, und wegen einer ge stei gerten Lärmempfindlichkeit im Rahmen der Schwerhörigkeit nicht mehr zu mut bar. Mit einer Crosshörgerätversorgung und einem ruhigen, nicht lärmbe lasteten Arbeitsplatz lasse sich die Einschränkung vermindern. Eine
behinde rungsan ge passte
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar (Urk. 7/15 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 9. Februar 2010 über ein seit Jahren vorhandenes, zunehmende s und sehr stö rende s Rauschen im linken Ohr. Die Arbeit im lärmigen Umfeld bei der E.___
sei dem Beschwerdefü hrer, der auch über Kopf- und Rückenschmerzen klage, un er träglich. Seit dem 22. September 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/16 S. 2). Eine wechselbelastende Tätigkeit an einem ruhigen Ort sei ihm allenfalls noch zumutbar (Urk. 7/16 S. 3). 3. 5
Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2010 stellten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, am 17. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 7): - Lumbospondylogenes S chmerzs yndrom mit - schwerer Osteochondrose L5/S1 (Mo dic II), Diskusprotrusion L5/S1 und L4/L5 sowie konsekutiver Spinalkanalstenose - Nikotinabusus (2 Pack pro Tag)
Es sei eine Sakralblockade vorgesehen; danach würden dem Beschwerdeführer die verschiedenen Therapieoptionen erläutert (Urk. 7/23 S. 8). 3. 6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am
29. März 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/24 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund ei nes chronischen Tinnitus - Tinnitus links >> rechts bei Schwerhörigkeit links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen (insbesondere Seg ment L4/5) - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 (bei konstitutionell eng ausge legtem Spinalkanal) - Fehlform (Skoliose, Hohl- und Rundrücken) - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Torsionsskoliose von HWS und BWS - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links)
Der seit 8. Oktober 2009 bei ihm in Behandlung stehende (Urk. 7/24 S. 1) Be schwerdeführer sei psychisch bedingt seit diesem Datum zu 100 % arbeitsunfä hig. Prognostisch sei davon auszugehen, dass er in zirka drei Monaten wieder in der Lage sein werde, einer leidensangepassten Tätigkeit – vorerst im Pensum von 20 % – nachzugehen (Urk. 7/24 S. 2 und S. 3). 3.7
Im Auftrag des Medical Service beziehungsweise seiner (damaligen) Arbeitgebe rin, der E.___ (vgl. Urk. 7/28 f.), wurde der Beschwerdeführer am
29. März 2010 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 6. April 2010 stellte dieser folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 S. 4): - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Facettengelenks-fortgeleiteten Missempfindungen in beide unteren Extremitäten, rechts betont, bei - Chondrose
L4/5, Osteochondrose L5/S1, diskoligamentäre r
Spinalka nalstenose L4/5 - Hartspann paralumbal, ausgeprägte n
Beckenkammtendinosen beid seits, interspinale n
Ligamentosen L4/5 und L5/S1 - Intermittierend wenig ausgeprägtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - plurisegmentalen beginnenden artikulären degenerativen Verände rungen unterhalb C2 mit - Fehlform - Hyperlordosierung - Hochgradige Innen ohrschwerhörigkeit links, Rauschtinnitus rechts, hoch frequenter Pfeiftinnitus links mit - rechtsseitigen Otalgien mit abwechseln d links-/rechtsseitigen Kephal gien bei sei t Jahren bekanntem Bruxismus
In der angestammten Tätigkeit bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, der
– als Folge der somatischen Beeinträchtigungen sowie ungünstiger psychosozialer Faktoren
– auch an psychischen Beschwerden leide, in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/33 S. 5 f.). F ür e ine umfassende Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der komplexen Situation eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines sta tionären Rehabilitationsaufenthalts als sinnvoll (Urk. 7/33 S . 6) . 3.8
Die Ärzte des G.___ stellten am 29. Dezember 2010 fol gende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 40): - Nicht stenosierende Koronarsklerose - Nikotinabusus - Leichte Dyslipidämie - Geplante Wirbelsäulenoperation 3.9
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierten am 3. Mai 2011 eine Osteochondrose L5/S1 und eine Spinalkanalstenose L4/ 5. Nach dem operativen Eingriff vom 5. Januar 2011 (ventrodorsale Fusion und dorsale Stabilisation mit Schraubenstabsystem L5/S1, interspinöse Dekompression L4/5) persistiere die Beschwerdesymptomatik; vermehrt träten berufliche und private Probleme sowie Ängste auf (Urk. 7/41 S. 5) . Aufgrund der deutlichen Verände rungen vor allem in den unteren Lumbalsegmenten sei dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine abschliessende Be urteilung der Leistungsfähigkeit sei derzeit noch nicht möglich (Urk. 7/41 S. 6). 3.10
Am 27. Mai 2011 gaben die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, an, die CT-Untersuchung habe eine regelrechte Implantatlage
(ohne Hinweise auf
eine Schraubenlockerung), einen beginnenden Durchbau L5/S1 und diskrete spon dylarthrotische Veränderungen im Segment L4/5 gezeigt (Urk. 7/42 S. 6). 3.11
Das MRI der HWS und der BWS vom 30. August 2011 ergab eine deutliche Fehl haltung der HWS und des zervikothorakalen Übergangs mit kaudal beton ten, teils ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit insbesondere zirkulä rer Band scheibenwölbung C7/Th1 rechts im Rahmen der Osteochondrose mit Kompressio n der Nervenwurzel C8 im Neuroforamen rechts sowie Unkoverteb ral
- und Spon dylarthrosen mit multisegmentalen foraminalen Stenosen mit Betonung links. Im Bereich der BWS bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen bei ebenfalls leichtgradiger Fehlhaltung (Urk. 7/51 S. 32). 3.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
E. 12 Gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchung vom 9. Novem ber 2011 stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/51 S. 21): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.5 - Status nach ventrodorsaler Fusion und dorsaler Stabilisation LWK5/SWK1 sowie interspinöser Dekompression LWK4/5 am 5. Januar 2011 - radiologisch kein Hinweis auf Schraubenlockerung oder Infekt (CT vom 27. Mai 2011) - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radiku läre Symptomatik, ICD-10 M54.2 - r adiologisch deutliche degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Zeichen der Nervenwurzelkompression C8 rechts (MRI vom 30. August 2011) - Anamnestisch hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, ICD-10 H90.5 - beidseitiger Tinnitus, ICD-10 H93.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54 - Anamnestisch rezidivierende Otalgien bei Bruxismus; ICD-10 H92.0, ICD-10 F 4 5.8 - Chronische Bronchitis, ICD-10 J42 - n ormale Lungenfunktion - Nikotinabusus, 40 pack years, ICD-10 F17.1 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ICD-10 G44.2 - Übergewicht, BMI 27,5 kg/m 2, ICD-10 E66.9 - Nicht stenosierende Koronarsklerose, Erstdiagnose Dezember 2010, ICD-10 I25.1
Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, mithin auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___, seien dem Ex plo randen seit 14. September 2009 nicht mehr zumutbar. In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit spätestens 9. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/51 S. 22
f. und S. 23). 3.1 3
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangten Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 18. Januar beziehungsweise 1. Februar 2012 zum Schluss, das s der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 14. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer schub-, behandlungs- und rekon vales zenz bedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange passten Tätig keit sei ihm eine solche seit 15. Dezember 2011 wieder vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/57 S. 9). 3.14
Auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers hielt Dr. Z.___ am 2. April 2012 fest, die Abweisung des Rentenge suchs durch die IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Y.___
vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) sei in verschiedenen Punkte n unzu treffend . So werde die erhebliche Skoliose der BWS, die wohl ursächlich für die er hebliche Fehlform der HWS und damit von Relevanz sei, in der fragli chen Ex per tise gar nicht erwähnt . Sodann hätten die Ärzte des Y.___ bezüglich der Rönt genaufnahmen vom 4. November 2009 nur „mit einem Wort erwähnt“, dass sich
– im Zusammenhang mit der Lordose – auf der Konkavseite der zervi kalen Sko li ose zum Teil massive Spondylarthrosen (C2/3 und massiver C5/6 links) ent wickelt hätten. Auf diese Arthrosen, die als unmittelbare Folge der strukturellen Fehlform zu betrachten seien, sei die – effektiv wesentlich deutli cher vorhan den e als von den Gutachte r n umschrieben – B ewegungseinschrän kung der HWS zurückzuführen. Ebenfalls Folge dieser Fehlform und d er dege nerativen Verän de rungen sei die foraminale Enge, die eine Irritation der Ner venwurzel C8 rechts verursache. Die daraus resultierenden Beschwerden müss ten nicht konstant vor handen sein, sondern könnten auch episodisch auftreten. Schliesslich sei festzu halten, dass die dekomprimierende Operation an der LWS nie zu einer Be schwer defreiheit geführt habe. Es sei durchaus möglich, dass eine dauernde Schädigung von Nerven, die allenfalls im klinischen Status nicht nachweisbar sei, die persistierenden chronischen Beinschmerzen verursache (Urk. 7/67 S. 8) . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher nicht zu 100 %, sondern höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings sei zu beach ten, dass nebst den somatischen Problemen am Bewegungsapparat noch vielschich tige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). 3.1 5
Das MRI der LWS und des thorakalen Übergangs vom 19. April 2012 ergab ei nen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 und Dekompression L4/L 5. Die Seg mentdegeneration
epifusionell L4/L5, die Diskusdehydrierung und die Dis kus protrusion mit Betonung links seien gegenüber der MRI-Untersuchung vom 11. November 2009 progredient. Aktuell bestehe Verdacht auf eine Nervenwur zelkompression L5 rezessal beidseits, linksbetont, und auf eine Reizung von L4 foraminal links. Bedingt durch eine hypertrophe Facettengelenksarthrose und die
Diskopathie auf Niveau L 4 / 5 zeige sich eine progrediente konzentrische Spinal kanaleinengung auf diesem Niveau. Schliesslich bestehe eine Bandschei ben wölbung L3/L4 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rezessal beidseits (Urk. 7/67 S. 11). 3.1 6
Am 24. April 2012 gab Dr. Z.___ gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. Apri l 2012 habe eine leichte Schwäche des linken Fusses ergeben. Die in der Folge durchgeführte radiologische Abklärung habe eine progrediente Degenera tion des oberhalb der Spondylodese liegenden Segmentes bestätigt (deutliche Bandscheibenabnützung, beginnendes Vorwärtsgleiten von L4). Während die er wäh nte Skoliose der Brustwirbelsäul e nicht sehr ausgeprägt sei, sei der zervi kothorakale Übergang deutlich skoliotischer (was auch ursächlich für den Schiefstand des Kopfes sei). Unter Berücksichtigung auch der Befunde des MRI der LWS vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) sei der Befund an der LWS dem nach deutlich kritischer als im Gutachten des Y.___ erwähnt. Insbesondere mach ten
sich neurologische Ausfälle bemerkbar. Die vom Beschwerdeführer auch un mittel bar postoperativ angegebenen linksseitigen Beinbeschwerden seien zwei fel los Ausdruck einer erneuten Neurokompression auf Höhe L4/ 5. Die aktuellen Befunde erklärten die – sich beim Stehen und Gehen verstärkenden – Schmer zen sowohl im Rücken als auch in den Beinen. Diese Faktoren führten eindeutig zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67 S. 10). 3.1 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der im März 2010 wegen Ohrenproblemen vom Be schwerdeführer konsultiert worden war, gab am 7. Mai 2012 an, das linke Ge hör sei nach einer schwersten Mittelohrentzündung im Alter von vier Jahren prak tisch t aub. Auf dem linken Ohr weise der Beschwerdeführer seither einen zuneh menden Tinnitus auf. Das rechte Gehör sei dagegen – abgesehen von ei ner leichten Einbusse (4,6 % gemäss Messung vom 23. April 2010) – annähernd normal. Die MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/67 S. 22) habe keine Pathologie im Bereich des Innenohrs und des inneren Gehörgangs, insbesondere kein Akustikneurinom links, ergeben. Es sei eine zystische Läsion rechts tem porobasal mit Gliose des angrenzenden Marklagers festgestellt worden. Der Be schwerdeführer
klage nebst der einseitigen Gehörlosigkeit und dem massiven Tinnitus über eine Lärmempfindlichkeit, deretwegen er das Arbeitsverhältnis habe kündigen müssen. Aus ohrenärztlicher Sicht bestehe eine 25%ige Invali dität (Urk. 7/67 S. 20). 3.1 8
Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Mai 2012 an die damalige Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/72) fest, die depressive Störung habe sich seit März 2010 deutlich gebessert, so dass sowohl die psychopharma kologische Medikation als auch die Frequenz der Konsultationen (aktuell alle vier Wochen) hätten reduziert werden können. Seit zirka März 2011 liege nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit indes aus psychischen Gründen weiterhin um zusätzlich 30 bis 40 % eingeschränkt. 3.1 9
Nach Kenntnisnahm e de r Schreiben von Dr. Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 7/67 S. 8 f.) und vom 24. April 2012 (Urk. 7/ 67 S. 10) sowie des Berichts der MRI -Untersuchung vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) hielten die Gut achter des Y.___ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle (Urk. 7/75) hin am
26. Septem ber 2012 an ihrer Beurteilung in der Expertise vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) fest (Urk. 7/78). 3. 20
In seiner Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der Y.___ -Gutachter vom
26. September 2012 (Urk. 7/78) gab Dr. Z.___ am 15. Februar 2013 an, so woh l die Nacken- als auch die in die Beine ausstrahlenden lumbalen Schmerzen hätten ihren Ursprung eindeutig in klar definierten strukturellen Veränderung en . Es sei zu vermuten, dass die Y.___ -Gutachter die geklagten Beschwerden im Rahmen einer Schmerzkrankheit interpretieren wollten, was angesichts der ob jektivier baren Befunde unhaltbar sei . Aufgrund der Summe der erhobenen Be funde be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; dem Beschwerdeführer sei we der eine längerdauernde stehende oder sitzende noch eine körperlich belastende Tätig keit zu mutbar (Urk. 7/82) . 3. 21
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Versicherungsmedizinischer Dienst der SUVA, gelangte in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/83 S. 2) zum Schluss, bei der hochgradigen asymmetrischen Innenohrschwerhörigkeit links mit perma nentem Tinnitus, links ausgeprägter als rechts, handle es sich nicht um eine Berufs krankheit. Der Beschwerdeführer habe im Alter von vier Jahren eine schwerste Mittelohrerkrankung erlitten; seither sei das linke Gehör hochgradig hörge min dert . Die Hörschädigung
entspreche einem
– krankheitsbedingten – Integritäts schaden von 15 %. Der Beschwerdeführer sei demnach an die IV zu verweisen. 3. 22
Nach Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) hielt Dr. Z.___ am 22. August 2013 fest, die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass seine letzte Beurteilung nicht auf aktuelleren Untersuchun gen beruhe. Tatsächlich habe er den Beschwerdeführer seit 2009 regelmässig untersucht und sich stets über dessen aktuellen Gesundheitszustand informiert. Das orthopädische Teilgutachten des Y.___ entspreche in wichtigen Teilen nicht den medizinischen Gegebenheiten; krankheitsrelevante Faktoren seien darin ein fach übergangen oder nicht ausreichend gewertet worden, was inakzeptabel sei (Urk. 7/94 S. 1). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an physischen und psychischen Beschwerden leidet und seit 14. September 2009 in der angestammten Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/15 S. 7, Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/24 S. 2 f., Urk. 7/41 S. 6, Urk. 7/51 S. 22, Urk. 7/57 S. 9) . 4.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) und die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit seit
9. November 2011 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 9) . Die Expertise des Y.___
enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gung en und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 51 S. 21 ff.), beruht auf einer fundierten allgemeininternistischen (Urk. 7/51 S. 10), orthopä disch en (Urk. 7/51 S. 15 ff.) und psychiatrischen (Urk. 7/51 S. 11 ff.) Untersu chung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/51 S. 8, S. 11 f., S. 15 f. und S. 22; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Dass die den Gutachtern zur Verfügung ge standenen medi zinischen Berichte (Urk. 7/51 S. 4 ff.) die von der IV-Stelle erst am
15. März 2013
beigezogenen, ausschliesslich die Ohrenbeschwerden betref fenden
Unfallversi che rungsakten (Urk. 7/ 86 f.) nicht beinhalteten (Urk. 1 S. 6), i st vorliegend insofern nicht von Bedeutung, als die seit Jahren bestehende Be einträchtigung des Ge hör s und der anhaltende Tinnitus in den den Gutachtern bekannten medizi ni schen Akten bereits umfassend dokumentiert war en und die von der SUVA ein ge hol ten ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse brach ten .
Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Experten des Y.___
– in Über einstimmung mit dem behandelnder Psychiater Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012, Urk. 7/72) – fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer leichten depressiven Episode leide (Urk. 7/51 S. 21). Dass die Y.___ -Ärzte dem Beschwerdeführer (anders als Dr. D.___) aus psychischer Sicht eine un ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, ist angesichts der erhobenen Be funde und der Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss leicht- bis mittelgra dige und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf das Leis tungsvermögen aus wirkten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014
E. 3.3.4 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden .
Die vom Rheumatologen Dr. Z.___ geäusserte Vermutung, di e Experten des Y.___, die eine gewisse Aggra vation festgestellt (vgl. Urk. 7/51 S. 19) und auf – sich nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – psychosoziale Fak toren hinge wie sen hatten (vgl. Urk. 7/51),
hätten die geklagten somatischen Beschwerden vor dem Hintergrund einer „Schmerzkrankheit“ interpretiert (vgl. Bericht vom 15. Feb ruar 2013, Urk. 7/82 S. 2), ist angesichts der von den Gut achtern gestell ten Diagnosen
nicht stichhaltig . Zudem merkte Dr. Z.___ am 2. April 2012 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst an, dass zu be achten sei, dass nebst den somatischen Problemen am Bewe gungsapparat noch vielschichtige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). Solche hatten am 6. April 2010 bereits Dr. F.___ (Urk. 7/33 S. 6) und am 3. Mai 2011 die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 7/41 S. 5), konstatiert.
Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter des Y.___ einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einerseits der Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren Fehlform und ande rerseits der linksseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinni tus noch insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als er
– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, welche die Möglichkeit zur Wechselbe lastung biete, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Überkopfar beiten und kein wiederholtes Bücken erfordere (Urk. 7/51 S. 22) und nicht mit einer hohen Lärmbelastung einhergehe, nachzugehen (Urk. 7/51 S. 23) . Diese einleuch tende Einschätzung wird von den weiteren Arztberichten nicht in Frage gestellt. So erläuterten der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___
und auch Dr. F.___
nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Be schwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit gar nicht beziehungsweise nur noch im Umfang von 70 bis 80 % arbeitsfähig sei. Dr. F.___, dessen vertrau ensärztliche Untersu chung von der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Beurtei lung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise auf eine allfällige (denn auch erfolgte) Auflösung des Arbeitsverhältnisses veran lasst worden war, be trach tete für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ver weistätigkeit zudem eine EFL für erforderlich (Urk. 7/33 S. 6). Sein Bericht vom
6. April 2010 (Urk. 7/ 33) ist für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwer deführer auch über den
29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf eine Rente hat, im Übrigen ohnehin nicht
aussagekräftig, weil er noch vor der Rückenoperation vom 5. Januar 2011 (vgl. Urk. 7/41 S. 5) und damit zu einem Zeitpunkt, für welchen die IV-Stelle (anders als Dr. F.___)
gar eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aner kannte (Urk. 2), erging. Die Aussage des Orthopäden des Y.___, „dieser Einschät z ung“ von Dr. F.___ sei „dezidiert zuzustimmen“ (Urk. 7/51 S. 20) bezieh t sich offensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung von Dr. F.___, son dern auf den vorangehenden Satz in der Expertise, gemäss welchem Dr. F.___ wiederholt betont habe, dass eine erhebliche otol o gische Symptomatik bestehe und zusätzliche psycho sozial e Belastungen vor gelegen hätten . Der Vorwurf, das orthopädische Teilgutachten des Y.___ sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 5), erweist sich demnach als haltlos. Auf die Be urteilungen von Dr. Z.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Arzt sich im Wesent lichen darauf beschränkte, Kritik am Ent scheid der IV-Stelle beziehungsweise am Gutachten des Y.___ zu äussern, selber aber nicht klar Stellung zum Ausmass der aus seiner Sicht bestehenden Ar beitsunfähigkeit bezog. So ging er am 2. April 2012 von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/67 S. 9), wies am 24. April 2012 auf eine eindeutig ver min derte Arbeitsfäh igkeit hin (Urk. 7/67 S. 10),
attestierte dem Beschwerde füh rer am 15. Februar 2013 (zumindest implizit)
eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/82) und äusserte sich am 22. August 2013 schliesslich gar nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 1). Zudem begründete Dr. Z.___ die (zumin dest teilweise) Unzu mutbarkeit einer Verweistätigkeit im Wesentlichen mit den vom Beschwerde führer geklagten Schmerzen und den bildgebenden Befunden. Schmerzen an sich begründen indes rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeits un fähigkeit, und auch
objektivierbare Untersuchungsbefunde allein lassen in der Rege l noch keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das funktionelle Leistungs vermögen zu. An zumerken ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. Z.___, des sen Beurteilungen nicht zuletzt auf den von ersterem geklagten Beschwerden basieren, nach eigenen Angaben – anders als die Gutachter des Y.___, die einen Dolmetscher beigezogen hatten (Urk. 7/51 S. 8) –
aus sprachli chen
Gründen er hebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden (Urk. 7/11 S. 7; vgl.
hiezu auch Bericht Klinik C.___ vom 17. März 2010 [Urk. 7/23 S. 7]). Bezüglich der von Dr. K.___ aufgrund der (bereits seit dem Alter von vier Jahren bestehenden [Urk. 7/83 S. 2]) linksseitige n Schwerhörigkeit und des Tinni tus at testierten „25%igen Invalidität“ (vg
l. Bericht vom 7. Mai 2012, Urk. 7/67 S. 20) bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des Gehörschadens wäh rend Jahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zeigte und nicht nach voll ziehbar ist, weshalb der genannte Arzt – anders als Dr. A.___ (Urk. 7/15 S. 7) – auch in einer Tätigkeit an einem nicht lärmbelasteten Arbeitsplatz von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging. 4.3
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwer deführer –
nach einer schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten gänz li chen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/57 S. 9) – in einer Verweistätigkeit spätes tens seit 9. November 2011
wieder zu 100
% arbeitsfähig ist
(Urk. 2) . Dass wei tere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberinnen des Beschwer de führers für das Jahr 2010 (U rk. 7/20 S. 3 und Urk. 7/26 S. 8 ff.) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 von einem Validene inkommen von Fr. 87‘ 995.40 aus . Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens von Fr. 61‘592.60 stellte sie auf den Tabel lenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so
– unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der im Jahr 2011 betriebsübli chen wöchent li chen Arbeitszeit –
zu einem Invaliditätsgrad von rund 30 % (Urk. 7/57 S. 10, Urk. 2) . Von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sah sie angesichts einerseits der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit und andererseits der Tatsache, dass unter Berück sichtigung des von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofils (Urk. 7/51 S. 22 ff.) auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, zu Recht ab (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.5
Da sich die Befristung der Rente per 29. Februar 2012 (vgl. E. 1.4) demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00835 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 21. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen In validenversicherung (IV) an (Urk.
7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizini sche Abklärungen. Am 10.
November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass be rufliche Eingliederung smassnahm en aufgrund seines aktuellen Gesundheits zu standes nicht möglich seien (Ur k. 7 /36). Nachdem sie ihn am 9. November 2011 von den Ärzten des Y.___ hatte poly disziplinär untersuchen lassen (vgl. Expert ise vom 14. Dezember 2011, Urk. 7/51 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. März 2012 (Urk. 7/62) die Zusprache einer ganzen Rente für die Zei t vom 1. Septem ber 2010 bis 29. Februar 2012 in Aussicht. Nach weiteren, die Einho lung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter des Y.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) einschliessenden medizinischen Abklärungen
und nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallv ersicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 31. J uli 2013 (Urk.
2) eine – vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 be fristete – ganze Rente zu. 1.2
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte
am 17. April 2012 auch die SUVA um Leistungen betreffend einen beidseitigen Tinnitus ersucht (Urk. 7/87 S. 51 f.) . Diese teilte ihm am 8. Januar 2013 mit, dass die entsprechenden Abklärungen (vgl . Urk. 7/87 S. 6 ff., Urk. 7/83 S. 2) ergeben hätten, dass es sich bei der Hör schä di gung um keine Berufskrankheit handle; ein Anspruch auf Unfallversiche rungs leistungen bestehe daher nicht (Urk. 7/83 S. 1). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde er heben (Urk. 1 S. 2 f.): „Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, dem Versicherten eine un befristete Invalidenrente auszurichten; Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be willi gen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Per son von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die IV-Stelle schloss am 18. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6) . Dies wurde dem Beschwerdeführer, der sein Gesuch um un entgeltliche Rechts p flege mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8) wie der zurückgezogen hatte, am 28. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns
mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der vom 1. September 2010 bis 29. Febru ar 2012 befristeten ganzen Rente damit, das s der Beschwerdeführer ab dem
14. September 2009 und noch über den Ablauf des Wartejahrs hinaus in jeg licher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten des Y.___ vom
14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) be ziehungsweise die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/ 78) sei davon auszugehen, dass er aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszu stan des seit dem 9. November 2011 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer be hinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ie Ex pertise des Y.___ (Urk. 7/51 S. 2 ff., Urk. 7/78)
sei widersprüchlich und im Übri gen auch deshalb nicht beweistauglich, weil die begutachtenden Ärzte nicht über die Akten des Unfallversicherers verfügt hätten. Um die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine interdisziplinäre Untersuchung erfor derlich (Urk. 1 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Da allein schon die Schwerhörigkeit einen Abschlag von 25 % rechtfertige, habe er je denfalls weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Das MRI der Lendenwirbelsäule
(LWS) und des thorakale n Übergang s vom 11. November 2009 ergab folgende Befunde (Urk. 7/11 S. 8) : - Recht deutliche Spinalkanalstenose L4/L5 mit einerseits ossärer und ande rerseits ligamentärer sowie diskogener Ursache - Hochgradige Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Erschlaffung der Band scheibe sowie mässiger Spondylarthrose ohne Hinweise für eine foraminelle oder Spinalkanalstenosierung - Diskrete zirkuläre Erschlaffung der Bandscheibe L3/L4 ohne Duralsack- oder Spinalnervkompression
Im Bereich der Iliosakralgelenke sowie des thorakalen Übergangs habe sich ein normaler Befund gezeigt. Es bestehe kein Hinweis für einen Knochenumbau prozess im Bereich der LWS und des Sacrum . 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manu elle Medizin (SAMM), stellte am 29. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, bei - erheblicher Fehlform der Wirbelsäule (Torsionsskoliose, Hohl- und Rundrücken) - degenerativen Veränderungen, betont L4/5 - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 mit Symptomatik einer spina len Claudicatio, bestehend seit zirka 2007 - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Fehlform (Torsionsskoliose) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (B WS) - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links) - Chronische Tinnitusproblematik mit Entwicklung einer psychischen Be findlichkeitsstörung (psychiatrische Behandlung)
In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ sei der Be schwerdeführer – nach eigenen Angaben seit 1. Oktober 2009 – bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte am 8. Februar 2010 nachstehende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 6): - Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links - Beidseitiger Tinnitus - Rezidivierende Otalgie bei Bruxismus
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen der starken Lärm belastung, welche die Ver ständigung vor Ort behindere, und wegen einer ge stei gerten Lärmempfindlichkeit im Rahmen der Schwerhörigkeit nicht mehr zu mut bar. Mit einer Crosshörgerätversorgung und einem ruhigen, nicht lärmbe lasteten Arbeitsplatz lasse sich die Einschränkung vermindern. Eine
behinde rungsan ge passte
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar (Urk. 7/15 S. 7). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 9. Februar 2010 über ein seit Jahren vorhandenes, zunehmende s und sehr stö rende s Rauschen im linken Ohr. Die Arbeit im lärmigen Umfeld bei der E.___
sei dem Beschwerdefü hrer, der auch über Kopf- und Rückenschmerzen klage, un er träglich. Seit dem 22. September 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/16 S. 2). Eine wechselbelastende Tätigkeit an einem ruhigen Ort sei ihm allenfalls noch zumutbar (Urk. 7/16 S. 3). 3. 5
Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2010 stellten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, am 17. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 7): - Lumbospondylogenes S chmerzs yndrom mit - schwerer Osteochondrose L5/S1 (Mo dic II), Diskusprotrusion L5/S1 und L4/L5 sowie konsekutiver Spinalkanalstenose - Nikotinabusus (2 Pack pro Tag)
Es sei eine Sakralblockade vorgesehen; danach würden dem Beschwerdeführer die verschiedenen Therapieoptionen erläutert (Urk. 7/23 S. 8). 3. 6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am
29. März 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/24 S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund ei nes chronischen Tinnitus - Tinnitus links >> rechts bei Schwerhörigkeit links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen (insbesondere Seg ment L4/5) - degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 (bei konstitutionell eng ausge legtem Spinalkanal) - Fehlform (Skoliose, Hohl- und Rundrücken) - Zervikovertebralsyndrom bei - erheblicher Torsionsskoliose von HWS und BWS - Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links)
Der seit 8. Oktober 2009 bei ihm in Behandlung stehende (Urk. 7/24 S. 1) Be schwerdeführer sei psychisch bedingt seit diesem Datum zu 100 % arbeitsunfä hig. Prognostisch sei davon auszugehen, dass er in zirka drei Monaten wieder in der Lage sein werde, einer leidensangepassten Tätigkeit – vorerst im Pensum von 20 % – nachzugehen (Urk. 7/24 S. 2 und S. 3). 3.7
Im Auftrag des Medical Service beziehungsweise seiner (damaligen) Arbeitgebe rin, der E.___ (vgl. Urk. 7/28 f.), wurde der Beschwerdeführer am
29. März 2010 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 6. April 2010 stellte dieser folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 S. 4): - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Facettengelenks-fortgeleiteten Missempfindungen in beide unteren Extremitäten, rechts betont, bei - Chondrose
L4/5, Osteochondrose L5/S1, diskoligamentäre r
Spinalka nalstenose L4/5 - Hartspann paralumbal, ausgeprägte n
Beckenkammtendinosen beid seits, interspinale n
Ligamentosen L4/5 und L5/S1 - Intermittierend wenig ausgeprägtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - plurisegmentalen beginnenden artikulären degenerativen Verände rungen unterhalb C2 mit - Fehlform - Hyperlordosierung - Hochgradige Innen ohrschwerhörigkeit links, Rauschtinnitus rechts, hoch frequenter Pfeiftinnitus links mit - rechtsseitigen Otalgien mit abwechseln d links-/rechtsseitigen Kephal gien bei sei t Jahren bekanntem Bruxismus
In der angestammten Tätigkeit bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, der
– als Folge der somatischen Beeinträchtigungen sowie ungünstiger psychosozialer Faktoren
– auch an psychischen Beschwerden leide, in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/33 S. 5 f.). F ür e ine umfassende Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der komplexen Situation eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines sta tionären Rehabilitationsaufenthalts als sinnvoll (Urk. 7/33 S . 6) . 3.8
Die Ärzte des G.___ stellten am 29. Dezember 2010 fol gende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 40): - Nicht stenosierende Koronarsklerose - Nikotinabusus - Leichte Dyslipidämie - Geplante Wirbelsäulenoperation 3.9
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierten am 3. Mai 2011 eine Osteochondrose L5/S1 und eine Spinalkanalstenose L4/ 5. Nach dem operativen Eingriff vom 5. Januar 2011 (ventrodorsale Fusion und dorsale Stabilisation mit Schraubenstabsystem L5/S1, interspinöse Dekompression L4/5) persistiere die Beschwerdesymptomatik; vermehrt träten berufliche und private Probleme sowie Ängste auf (Urk. 7/41 S. 5) . Aufgrund der deutlichen Verände rungen vor allem in den unteren Lumbalsegmenten sei dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine abschliessende Be urteilung der Leistungsfähigkeit sei derzeit noch nicht möglich (Urk. 7/41 S. 6). 3.10
Am 27. Mai 2011 gaben die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, an, die CT-Untersuchung habe eine regelrechte Implantatlage
(ohne Hinweise auf
eine Schraubenlockerung), einen beginnenden Durchbau L5/S1 und diskrete spon dylarthrotische Veränderungen im Segment L4/5 gezeigt (Urk. 7/42 S. 6). 3.11
Das MRI der HWS und der BWS vom 30. August 2011 ergab eine deutliche Fehl haltung der HWS und des zervikothorakalen Übergangs mit kaudal beton ten, teils ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit insbesondere zirkulä rer Band scheibenwölbung C7/Th1 rechts im Rahmen der Osteochondrose mit Kompressio n der Nervenwurzel C8 im Neuroforamen rechts sowie Unkoverteb ral
- und Spon dylarthrosen mit multisegmentalen foraminalen Stenosen mit Betonung links. Im Bereich der BWS bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen bei ebenfalls leichtgradiger Fehlhaltung (Urk. 7/51 S. 32). 3. 12
Gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchung vom 9. Novem ber 2011 stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/51 S. 21): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.5 - Status nach ventrodorsaler Fusion und dorsaler Stabilisation LWK5/SWK1 sowie interspinöser Dekompression LWK4/5 am 5. Januar 2011 - radiologisch kein Hinweis auf Schraubenlockerung oder Infekt (CT vom 27. Mai 2011) - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radiku läre Symptomatik, ICD-10 M54.2 - r adiologisch deutliche degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Zeichen der Nervenwurzelkompression C8 rechts (MRI vom 30. August 2011) - Anamnestisch hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, ICD-10 H90.5 - beidseitiger Tinnitus, ICD-10 H93.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54 - Anamnestisch rezidivierende Otalgien bei Bruxismus; ICD-10 H92.0, ICD-10 F 4 5.8 - Chronische Bronchitis, ICD-10 J42 - n ormale Lungenfunktion - Nikotinabusus, 40 pack years, ICD-10 F17.1 - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ICD-10 G44.2 - Übergewicht, BMI 27,5 kg/m 2, ICD-10 E66.9 - Nicht stenosierende Koronarsklerose, Erstdiagnose Dezember 2010, ICD-10 I25.1
Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, mithin auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___, seien dem Ex plo randen seit 14. September 2009 nicht mehr zumutbar. In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit spätestens 9. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/51 S. 22
f. und S. 23). 3.1 3
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangten Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 18. Januar beziehungsweise 1. Februar 2012 zum Schluss, das s der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 14. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer schub-, behandlungs- und rekon vales zenz bedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange passten Tätig keit sei ihm eine solche seit 15. Dezember 2011 wieder vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/57 S. 9). 3.14
Auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers hielt Dr. Z.___ am 2. April 2012 fest, die Abweisung des Rentenge suchs durch die IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Y.___
vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) sei in verschiedenen Punkte n unzu treffend . So werde die erhebliche Skoliose der BWS, die wohl ursächlich für die er hebliche Fehlform der HWS und damit von Relevanz sei, in der fragli chen Ex per tise gar nicht erwähnt . Sodann hätten die Ärzte des Y.___ bezüglich der Rönt genaufnahmen vom 4. November 2009 nur „mit einem Wort erwähnt“, dass sich
– im Zusammenhang mit der Lordose – auf der Konkavseite der zervi kalen Sko li ose zum Teil massive Spondylarthrosen (C2/3 und massiver C5/6 links) ent wickelt hätten. Auf diese Arthrosen, die als unmittelbare Folge der strukturellen Fehlform zu betrachten seien, sei die – effektiv wesentlich deutli cher vorhan den e als von den Gutachte r n umschrieben – B ewegungseinschrän kung der HWS zurückzuführen. Ebenfalls Folge dieser Fehlform und d er dege nerativen Verän de rungen sei die foraminale Enge, die eine Irritation der Ner venwurzel C8 rechts verursache. Die daraus resultierenden Beschwerden müss ten nicht konstant vor handen sein, sondern könnten auch episodisch auftreten. Schliesslich sei festzu halten, dass die dekomprimierende Operation an der LWS nie zu einer Be schwer defreiheit geführt habe. Es sei durchaus möglich, dass eine dauernde Schädigung von Nerven, die allenfalls im klinischen Status nicht nachweisbar sei, die persistierenden chronischen Beinschmerzen verursache (Urk. 7/67 S. 8) . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher nicht zu 100 %, sondern höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings sei zu beach ten, dass nebst den somatischen Problemen am Bewegungsapparat noch vielschich tige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). 3.1 5
Das MRI der LWS und des thorakalen Übergangs vom 19. April 2012 ergab ei nen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 und Dekompression L4/L 5. Die Seg mentdegeneration
epifusionell L4/L5, die Diskusdehydrierung und die Dis kus protrusion mit Betonung links seien gegenüber der MRI-Untersuchung vom 11. November 2009 progredient. Aktuell bestehe Verdacht auf eine Nervenwur zelkompression L5 rezessal beidseits, linksbetont, und auf eine Reizung von L4 foraminal links. Bedingt durch eine hypertrophe Facettengelenksarthrose und die
Diskopathie auf Niveau L 4 / 5 zeige sich eine progrediente konzentrische Spinal kanaleinengung auf diesem Niveau. Schliesslich bestehe eine Bandschei ben wölbung L3/L4 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rezessal beidseits (Urk. 7/67 S. 11). 3.1 6
Am 24. April 2012 gab Dr. Z.___ gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. Apri l 2012 habe eine leichte Schwäche des linken Fusses ergeben. Die in der Folge durchgeführte radiologische Abklärung habe eine progrediente Degenera tion des oberhalb der Spondylodese liegenden Segmentes bestätigt (deutliche Bandscheibenabnützung, beginnendes Vorwärtsgleiten von L4). Während die er wäh nte Skoliose der Brustwirbelsäul e nicht sehr ausgeprägt sei, sei der zervi kothorakale Übergang deutlich skoliotischer (was auch ursächlich für den Schiefstand des Kopfes sei). Unter Berücksichtigung auch der Befunde des MRI der LWS vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) sei der Befund an der LWS dem nach deutlich kritischer als im Gutachten des Y.___ erwähnt. Insbesondere mach ten
sich neurologische Ausfälle bemerkbar. Die vom Beschwerdeführer auch un mittel bar postoperativ angegebenen linksseitigen Beinbeschwerden seien zwei fel los Ausdruck einer erneuten Neurokompression auf Höhe L4/ 5. Die aktuellen Befunde erklärten die – sich beim Stehen und Gehen verstärkenden – Schmer zen sowohl im Rücken als auch in den Beinen. Diese Faktoren führten eindeutig zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67 S. 10). 3.1 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der im März 2010 wegen Ohrenproblemen vom Be schwerdeführer konsultiert worden war, gab am 7. Mai 2012 an, das linke Ge hör sei nach einer schwersten Mittelohrentzündung im Alter von vier Jahren prak tisch t aub. Auf dem linken Ohr weise der Beschwerdeführer seither einen zuneh menden Tinnitus auf. Das rechte Gehör sei dagegen – abgesehen von ei ner leichten Einbusse (4,6 % gemäss Messung vom 23. April 2010) – annähernd normal. Die MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/67 S. 22) habe keine Pathologie im Bereich des Innenohrs und des inneren Gehörgangs, insbesondere kein Akustikneurinom links, ergeben. Es sei eine zystische Läsion rechts tem porobasal mit Gliose des angrenzenden Marklagers festgestellt worden. Der Be schwerdeführer
klage nebst der einseitigen Gehörlosigkeit und dem massiven Tinnitus über eine Lärmempfindlichkeit, deretwegen er das Arbeitsverhältnis habe kündigen müssen. Aus ohrenärztlicher Sicht bestehe eine 25%ige Invali dität (Urk. 7/67 S. 20). 3.1 8
Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Mai 2012 an die damalige Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/72) fest, die depressive Störung habe sich seit März 2010 deutlich gebessert, so dass sowohl die psychopharma kologische Medikation als auch die Frequenz der Konsultationen (aktuell alle vier Wochen) hätten reduziert werden können. Seit zirka März 2011 liege nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit indes aus psychischen Gründen weiterhin um zusätzlich 30 bis 40 % eingeschränkt. 3.1 9
Nach Kenntnisnahm e de r Schreiben von Dr. Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 7/67 S. 8 f.) und vom 24. April 2012 (Urk. 7/ 67 S. 10) sowie des Berichts der MRI -Untersuchung vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) hielten die Gut achter des Y.___ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle (Urk. 7/75) hin am
26. Septem ber 2012 an ihrer Beurteilung in der Expertise vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) fest (Urk. 7/78). 3. 20
In seiner Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der Y.___ -Gutachter vom
26. September 2012 (Urk. 7/78) gab Dr. Z.___ am 15. Februar 2013 an, so woh l die Nacken- als auch die in die Beine ausstrahlenden lumbalen Schmerzen hätten ihren Ursprung eindeutig in klar definierten strukturellen Veränderung en . Es sei zu vermuten, dass die Y.___ -Gutachter die geklagten Beschwerden im Rahmen einer Schmerzkrankheit interpretieren wollten, was angesichts der ob jektivier baren Befunde unhaltbar sei . Aufgrund der Summe der erhobenen Be funde be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; dem Beschwerdeführer sei we der eine längerdauernde stehende oder sitzende noch eine körperlich belastende Tätig keit zu mutbar (Urk. 7/82) . 3. 21
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Versicherungsmedizinischer Dienst der SUVA, gelangte in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/83 S. 2) zum Schluss, bei der hochgradigen asymmetrischen Innenohrschwerhörigkeit links mit perma nentem Tinnitus, links ausgeprägter als rechts, handle es sich nicht um eine Berufs krankheit. Der Beschwerdeführer habe im Alter von vier Jahren eine schwerste Mittelohrerkrankung erlitten; seither sei das linke Gehör hochgradig hörge min dert . Die Hörschädigung
entspreche einem
– krankheitsbedingten – Integritäts schaden von 15 %. Der Beschwerdeführer sei demnach an die IV zu verweisen. 3. 22
Nach Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) hielt Dr. Z.___ am 22. August 2013 fest, die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass seine letzte Beurteilung nicht auf aktuelleren Untersuchun gen beruhe. Tatsächlich habe er den Beschwerdeführer seit 2009 regelmässig untersucht und sich stets über dessen aktuellen Gesundheitszustand informiert. Das orthopädische Teilgutachten des Y.___ entspreche in wichtigen Teilen nicht den medizinischen Gegebenheiten; krankheitsrelevante Faktoren seien darin ein fach übergangen oder nicht ausreichend gewertet worden, was inakzeptabel sei (Urk. 7/94 S. 1). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an physischen und psychischen Beschwerden leidet und seit 14. September 2009 in der angestammten Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/15 S. 7, Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/24 S. 2 f., Urk. 7/41 S. 6, Urk. 7/51 S. 22, Urk. 7/57 S. 9) . 4.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) und die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit seit
9. November 2011 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 9) . Die Expertise des Y.___
enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gung en und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 51 S. 21 ff.), beruht auf einer fundierten allgemeininternistischen (Urk. 7/51 S. 10), orthopä disch en (Urk. 7/51 S. 15 ff.) und psychiatrischen (Urk. 7/51 S. 11 ff.) Untersu chung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/51 S. 8, S. 11 f., S. 15 f. und S. 22; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Dass die den Gutachtern zur Verfügung ge standenen medi zinischen Berichte (Urk. 7/51 S. 4 ff.) die von der IV-Stelle erst am
15. März 2013
beigezogenen, ausschliesslich die Ohrenbeschwerden betref fenden
Unfallversi che rungsakten (Urk. 7/ 86 f.) nicht beinhalteten (Urk. 1 S. 6), i st vorliegend insofern nicht von Bedeutung, als die seit Jahren bestehende Be einträchtigung des Ge hör s und der anhaltende Tinnitus in den den Gutachtern bekannten medizi ni schen Akten bereits umfassend dokumentiert war en und die von der SUVA ein ge hol ten ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse brach ten .
Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Experten des Y.___
– in Über einstimmung mit dem behandelnder Psychiater Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012, Urk. 7/72) – fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer leichten depressiven Episode leide (Urk. 7/51 S. 21). Dass die Y.___ -Ärzte dem Beschwerdeführer (anders als Dr. D.___) aus psychischer Sicht eine un ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, ist angesichts der erhobenen Be funde und der Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss leicht- bis mittelgra dige und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf das Leis tungsvermögen aus wirkten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014
E. 3.3.4 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden .
Die vom Rheumatologen Dr. Z.___ geäusserte Vermutung, di e Experten des Y.___, die eine gewisse Aggra vation festgestellt (vgl. Urk. 7/51 S. 19) und auf – sich nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – psychosoziale Fak toren hinge wie sen hatten (vgl. Urk. 7/51),
hätten die geklagten somatischen Beschwerden vor dem Hintergrund einer „Schmerzkrankheit“ interpretiert (vgl. Bericht vom 15. Feb ruar 2013, Urk. 7/82 S. 2), ist angesichts der von den Gut achtern gestell ten Diagnosen
nicht stichhaltig . Zudem merkte Dr. Z.___ am 2. April 2012 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst an, dass zu be achten sei, dass nebst den somatischen Problemen am Bewe gungsapparat noch vielschichtige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). Solche hatten am 6. April 2010 bereits Dr. F.___ (Urk. 7/33 S. 6) und am 3. Mai 2011 die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 7/41 S. 5), konstatiert.
Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter des Y.___ einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einerseits der Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren Fehlform und ande rerseits der linksseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinni tus noch insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als er
– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, welche die Möglichkeit zur Wechselbe lastung biete, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Überkopfar beiten und kein wiederholtes Bücken erfordere (Urk. 7/51 S. 22) und nicht mit einer hohen Lärmbelastung einhergehe, nachzugehen (Urk. 7/51 S. 23) . Diese einleuch tende Einschätzung wird von den weiteren Arztberichten nicht in Frage gestellt. So erläuterten der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___
und auch Dr. F.___
nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Be schwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit gar nicht beziehungsweise nur noch im Umfang von 70 bis 80 % arbeitsfähig sei. Dr. F.___, dessen vertrau ensärztliche Untersu chung von der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Beurtei lung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise auf eine allfällige (denn auch erfolgte) Auflösung des Arbeitsverhältnisses veran lasst worden war, be trach tete für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ver weistätigkeit zudem eine EFL für erforderlich (Urk. 7/33 S. 6). Sein Bericht vom
6. April 2010 (Urk. 7/ 33) ist für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwer deführer auch über den
29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf eine Rente hat, im Übrigen ohnehin nicht
aussagekräftig, weil er noch vor der Rückenoperation vom 5. Januar 2011 (vgl. Urk. 7/41 S. 5) und damit zu einem Zeitpunkt, für welchen die IV-Stelle (anders als Dr. F.___)
gar eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aner kannte (Urk. 2), erging. Die Aussage des Orthopäden des Y.___, „dieser Einschät z ung“ von Dr. F.___ sei „dezidiert zuzustimmen“ (Urk. 7/51 S. 20) bezieh t sich offensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung von Dr. F.___, son dern auf den vorangehenden Satz in der Expertise, gemäss welchem Dr. F.___ wiederholt betont habe, dass eine erhebliche otol o gische Symptomatik bestehe und zusätzliche psycho sozial e Belastungen vor gelegen hätten . Der Vorwurf, das orthopädische Teilgutachten des Y.___ sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 5), erweist sich demnach als haltlos. Auf die Be urteilungen von Dr. Z.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Arzt sich im Wesent lichen darauf beschränkte, Kritik am Ent scheid der IV-Stelle beziehungsweise am Gutachten des Y.___ zu äussern, selber aber nicht klar Stellung zum Ausmass der aus seiner Sicht bestehenden Ar beitsunfähigkeit bezog. So ging er am 2. April 2012 von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/67 S. 9), wies am 24. April 2012 auf eine eindeutig ver min derte Arbeitsfäh igkeit hin (Urk. 7/67 S. 10),
attestierte dem Beschwerde füh rer am 15. Februar 2013 (zumindest implizit)
eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/82) und äusserte sich am 22. August 2013 schliesslich gar nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 1). Zudem begründete Dr. Z.___ die (zumin dest teilweise) Unzu mutbarkeit einer Verweistätigkeit im Wesentlichen mit den vom Beschwerde führer geklagten Schmerzen und den bildgebenden Befunden. Schmerzen an sich begründen indes rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeits un fähigkeit, und auch
objektivierbare Untersuchungsbefunde allein lassen in der Rege l noch keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das funktionelle Leistungs vermögen zu. An zumerken ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. Z.___, des sen Beurteilungen nicht zuletzt auf den von ersterem geklagten Beschwerden basieren, nach eigenen Angaben – anders als die Gutachter des Y.___, die einen Dolmetscher beigezogen hatten (Urk. 7/51 S. 8) –
aus sprachli chen
Gründen er hebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden (Urk. 7/11 S. 7; vgl.
hiezu auch Bericht Klinik C.___ vom 17. März 2010 [Urk. 7/23 S. 7]). Bezüglich der von Dr. K.___ aufgrund der (bereits seit dem Alter von vier Jahren bestehenden [Urk. 7/83 S. 2]) linksseitige n Schwerhörigkeit und des Tinni tus at testierten „25%igen Invalidität“ (vg
l. Bericht vom 7. Mai 2012, Urk. 7/67 S. 20) bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des Gehörschadens wäh rend Jahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zeigte und nicht nach voll ziehbar ist, weshalb der genannte Arzt – anders als Dr. A.___ (Urk. 7/15 S. 7) – auch in einer Tätigkeit an einem nicht lärmbelasteten Arbeitsplatz von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging. 4.3
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwer deführer –
nach einer schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten gänz li chen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/57 S. 9) – in einer Verweistätigkeit spätes tens seit 9. November 2011
wieder zu 100
% arbeitsfähig ist
(Urk. 2) . Dass wei tere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.4
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberinnen des Beschwer de führers für das Jahr 2010 (U rk. 7/20 S. 3 und Urk. 7/26 S. 8 ff.) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 von einem Validene inkommen von Fr. 87‘ 995.40 aus . Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens von Fr. 61‘592.60 stellte sie auf den Tabel lenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so
– unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der im Jahr 2011 betriebsübli chen wöchent li chen Arbeitszeit –
zu einem Invaliditätsgrad von rund 30 % (Urk. 7/57 S. 10, Urk. 2) . Von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sah sie angesichts einerseits der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit und andererseits der Tatsache, dass unter Berück sichtigung des von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofils (Urk. 7/51 S. 22 ff.) auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, zu Recht ab (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.5
Da sich die Befristung der Rente per 29. Februar 2012 (vgl. E. 1.4) demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer