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IV.2013.00807

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, arbeitete zuletzt seit Mai 2001

als Heizungsmon teur bei der Y.___, ehe er ab dem 6. März 2007 krankgeschrieben wurde (Urk. 8/18). Am 3 1. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Hämophilie B bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Berufsberatung) an (Urk. 8/1). Mit Mittei lungen vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 8/49) und 2 7. Juli 2010 (Urk. 8/78) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Koste ngutsprachen für eine Umschulung, im Rah men derer er am 1 5. August 2010 zunächst das Bürofachdiplom (Urk. 8/85) und am 1 5. August 2011 das

Handelsdiplom VSH (Urk. 8/106) erwarb . Mit Mittei lung vom 8. September 2011 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sei und als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 8/109). 1.2

Am 2 9. November 2011 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands

erneut

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 14). Die IV-S telle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 9. März 2012 (Urk. 8/123) und einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug vom 3. April 2012, Urk. 8/124) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 8/127) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus sicht. Da gegen erhob der Versicherte am 7. Juni bzw. 5. September 2012 Ein wa nd (Urk. 8/129 und Urk. 8/144). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 1 3. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 8/147, Eingangsdatum 1 9. Dezember 2012), und

der Versicherte wurde am 1 8. Dezem ber 2012 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in orthopädisch-psychiat risch -neurologischer Hinsicht untersucht (Berichte vom 1 4. Februar 2013, Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Hierzu liess sich der Versicherte am 6. März 2013 vernehmen (Urk. 8/152). M it Verfügung vom 3 1. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei zu seinem derzeitigen Gesundheitszu stand sowie zur aktuellen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein neutrales und unabhängiges medizinisches (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutach ten

erstellen zu lassen . In prozess ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 14. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) .

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv a ls begrün det erscheinen lassen . S oll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee und 122 V 157 E. 1d). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2 .1

Die Ärztinnen der Rheumaklinik und des Institu ts für Physikalische Medizin des

B.___ (nachfolgend: Rheumaklinik des B.___)

stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2012 folgende Diagno sen (Urk. 8/123/5): (1) ein akutes lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5-S1 rechts - MRI vom 2 1. Oktober 2011: grosse Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkom - pres sion S1 rechts, Diskus pro trusion L4/5 mit Anulus

fibrosus Riss ohne neuronale Kompromittierung - MRI vom 1 4. F ebruar 2012: Stationäre paramed ian rechts ausladende Diskusprotrusion mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - aktuell erneute multimodale Komp lext herapie bei erneuter Verschlechterung der Beschwerden (2) eine Innenmeniskusläsion Knie rechts (3) ein chronisches zervikovert ebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (4) eine Hämophilie B (5) ein Vitamin D-Mangel - aktuell: auf 17.3 ug /l unter Substitution angestiegen Die Ärztinnen der Rheumaklinik des B.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. bis zum 2 5. Februar 2012 hospitalisiert gewesen sei. Zuvor sei er bereits im Oktober 2011 aufgrund eines lumboradikulären Schmerz- und moto ri schen Ausfallsyndroms S1 rechts bei ihnen in stationärer Behandlung gewe sen. Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie mit Wasse r- und Physio therapie sowie psychiatrischer Mitb eurteilung habe sich - unter Anpassung der Analgetikatherapie

- ei ne klare motorische Schwäche bei den Kennmuskeln von L5 und S1 rechts gezeigt. Für eine Beurteilung seien darau fhin auch die Neuro chirurgen miteinb ezogen worden, die eine operative Behandlung als indiziert erachtet hätten. Von rheumatologischer Seite her sei auch eine Infiltration denkbar. Aufgrund der Hämophilie B und der schlechten operativen Erfahrun gen, die der Beschwerdeführer in früheren Jahren gemacht habe, stehe er einem interventionellen oder operativen Vorgehen eher ablehnend gegenüber. Auch nach Rücksprache mit den Häm atologen und Planung der Faktor- IX-Substitu tion sei der Beschwerdeführer aufgrund des persistierenden Restrisikos ableh nend geblieben. In der Folge sei er konservativ behandelt worden. Dabei habe eine leichte Besserung der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen und der Beweglichkeit, erreicht werden können (Urk. 8/123/5-6). 2.2

Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 1 9. März 2012 an, dass dem Beschwerde führer a ktuell keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei . Nach einer erfolgreichen Operation könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sichere Aussagen dazu allerdings nicht möglich seien (Urk. 8/123/1-3). 2 .3

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2012 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) seit Juni 201 2. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten si e keine. Die Ärzte des A.___

führten aus, dass im Juni 2012 ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und dass er seit August 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung sei. Bisher hätten elf Konsultationen stattgefunden. S eit dem 2 5. Juni 2012 (Beginn des Beobachtungszeitraumes) liege aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % bis 75 % vor (Urk. 8/147/1-3). 2 .4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, und RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in den

B ericht en vom 1 4. Februar 2013 – gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 8. Dezember 2012 - als soma tische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lum b oischialgie rechts mit sensibler und motorischer

Wurzel reizsymptomatik bei MRI-g esicherter, seit Oktober 2011 konstanter Diskuspro trusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronische s

Z ervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

(1) eine chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Gonalgie rechts bei anamnestisch bestehender medialer Meniskusläsion

und (2) eine Hämophilie B fest . Die RAD-Ärzte gaben an, dass der inzwischen 35-jährige Beschwerdeführer

in körperlich leichte n und sehr leichte n Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 8 kg, überwiegend sit zend mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, ohne Arbeiten in gebückter oder verdrehter Körperhaltung oder über Kopf, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und h üftgelenks- k niegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überko pfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), zu denen auch die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter gehören würde, auf die er erfolgreich umge schult worden sei, definitiv mindestens zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die maximal 20%ige Leistungsminderung bei einer vollzeitigen Stundenpräsenz resultiere dabei au s der medizinisch-theoretisch nachvollziehbaren Notwendigkeit häufi gerer Pausen und Arbeitsunterbrechungen

(Urk. 8/149/9 -10 und Urk. 8/150 /10-13).

Am 1 5. Februar 2013 ergänzten die RAD-Ärzte, dass die beschriebene an gepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch ohne Rückenoperation möglich sei. Eine Rückenoperation könnte

auch nicht verlangt werden (Urk. 8/153/4). 2 .5

RAD-Arzt Dr. D.___

stellt e im auf der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 basierenden

Bericht vom 1 4. Februar 2013 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnosen ohne Aus wirkun g auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Anpassungsstörung bei psy chos ozialer Belastung und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4) an . Er erklärte, dass diese Diagnosen aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/150/9-12). 2.6

Im Verlaufseintrag der Rheumaklinik des B.___ vom 1 2. Februar 2013 wurde (1) ein chronisches lumboradikuläres Reiz- un d motorisches Ausfallsyndrom L5- S1 rechts, (

2) ein chronisches zervikoverte brales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und (3) eine Hämophilie B diagnostiziert. Es sei eine Selbst zuweisung des Beschwerdeführers erfolgt wegen Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung nach gluteal beidseits und prox . dorsaler OS beidseits. Diese würden rechts seit langem in alle Zehen gehen. Eine Hyposensibilität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte von einem komischen Gefühl – wie Wasser tropfen – im rechten Bein. Eine Taubheit bestehe nicht. Seit längerem habe er weniger Kraft im rechten Bein. Eine Infiltration oder eine Operation sei wegen der Hämophilie nicht möglich bzw. nicht gewünscht. Der Beschwerdeführer wünsche, zur Wassertherapie in die Rheu maklinik des B.___ zu kommen. Zudem werde er an seinem Wohnort weiterhin Physiotherapie machen (Urk. 3/3). 2 .7

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 0. September 2013 zuhanden des Beschwerdeführers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor bei ihnen in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde. Derzeit sei er

aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden

Berichte der versicherungsinternen RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/149 und Urk. 8/150). 3.2

Wie eingangs dargelegt (E. 1.6), kann grundsätzlich a uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen . An die Beweis würdigung sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen . 3.3

Was die somatischen Beschwerden betrifft, dia gnostizierten die RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ in den B erichten vom 1 4. Februar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts mit sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicher ter, seit Oktober 2011 konstanter Diskusprotrusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronisches Z ervi kalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts . Sie legten dar, dass die im Rahmen ihrer Untersuchung erhobene n klinische n Befund e mit den in den Berichten der Rheumaklinik des B.___

beschriebenen Befunden korreliere n wür den, so dass diesbezüglich zwischenzeitlich nicht von einer wesentlichen Ver änderung auszugehen sei (Urk. 8/149/9 und Urk. 8/150/13). Anders al s der behandelnde Dr. Z.___, welcher

der Auffassung war, dass dem Beschwerdefüh rer aufgrund dieser Diagnosen und Befunde vor einer operativen Sanierung

der (grossen) Diskusprotrusion L5/S1 keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 2.2), erachteten die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer in eine r

ange passten Tätigkeit als zu mindestens 80 %

arbeitsfähig (vgl. E. 2.4) .

Die RAD-Ärzte

stützten sich dabei zwar auf eine eingehende klinische Untersu chung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Deren Resultate sind aber insofern nur beschränkt aussagekräftig, als di e Untersuchung

erheb lich erschwert war, weil der Beschwerdeführer offenbar ständig Ausweichbewe gungen gemacht und mus kulär Gegenspannung erzeugt hat . Die für die Beur tei lung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit notwendigen Bewegungen hat er anschei nend bei Angabe von Schmerzen überwiegend verweigert bzw . nicht durchgeführt

- die RAD-Ärzte sprachen diesbezüglich von einer erheblichen bewusstseinsnahen Symptomausgestaltung (Urk. 8/149/4 und Urk. 8/150/ 12-13). Im Weiteren ergänzten die RAD-Ärzte am 1 5. Februar 2013, dass eine angepasste Tätigkeit auch ohne Rückenoperation möglich sei . Eine Rückenope ration könnte auch nicht verlangt werden (vgl. E. 2.4). Weshalb sie – anders als die Neurochirurgen des

B.___ (vgl. E. 2.1) - der Meinung waren, dass eine Ope ration nicht nötig bzw. indiziert sei, haben sie allerdings nicht begründet. 3.4

Was die psychischen Bes chwerden anbelangt, diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Bericht vom 1 4. Februar 2013 (1) eine Anpassungsstörung bei psy chosozialer Belastung

und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme

Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er gab an, dass der Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.5). Die Ärzte des A.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2012 ambulant beha n delt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2012 demge genüber eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) . Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Juni 2012 aus psychiatri schen Gründen zu 50 % bis 75 %

arbeitsunfähig sei (vgl. E. 2.3) . Die ser Bericht des A.___ vom 1 3. Dezember 2012 lag RAD-Arzt Dr. D.___, dessen eigene Untersuchung bereits am 1 8. Dezember 2012 stattfand (vgl. Urk. 8/150/1), im Rahmen seiner Beurteilung nicht vor. Im Nachhinein er klärte RAD-Arzt dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, in der Stellungnahme vom 4. Juli 2013, dass der Bericht des A.___ zu keiner anderen Einschät zung führe, da RAD -Arzt Dr. D.___

wenige Tage nach dessen Erstellung einen abwei chen den Psychostatus erhoben und diesen auch begründet habe (Urk. 8/153/5).

Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremd anamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Er hebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begutachtenden bzw. untersuchenden Psychia ters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Vorliegend erscheint es indes nicht nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. D.___, dem schon im Vorfeld der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2012 im A.___ in ambu lanter Be handlung stand (vgl. Urk. 8/142),

nicht mit den Ärzten des A.___ Kontakt aufnahm . Er wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hinsich tlich der laufenden Behandlung

e rkundigt

und sich mit den betreffenden Auskünften der Ärzte des A.___ dann

auch auseinander ge setzt hätte . Noch mehr wäre wenigstens eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Bericht des A.___ zu erwarten gewesen. Es kann nicht angehen, eine abweichende Beurteilung von seit längerer Zeit behandelnden Ärzten schlicht zu ignorieren. 3.5

Es ist demnach festzuhalten, dass

unter diesen Umständen sowohl in somati scher als auch in psychiatrischer Hinsicht -

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - geringe Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der regionalärztlichen

Fe ststellungen zu bejahen sind.

Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ist aufgrund der vorliegen den Akten nicht möglich und der medizinische Sachverhalt erweist sich

als abklärungsbedürftig. 4.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die Berichte der behandelnden Ärzte einholt und den medizinischen Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsic ht extern gutachterlich abklären lässt . Der betreffende Gutachter soll sich dabei auch zur Behandlungsbedürftigkeit der Diskusprotrusion L5/S1 bzw. insbesondere auch zur Frage, ob in diesem Zusammenhang eine operative Sanierung indiziert und zumutbar wäre, aus sprechen . Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. September 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 ), kann grundsätzlich a uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen . An die Beweis würdigung sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen .

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2 .1

Die Ärztinnen der Rheumaklinik und des Institu ts für Physikalische Medizin des

B.___ (nachfolgend: Rheumaklinik des B.___)

stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2012 folgende Diagno sen (Urk. 8/123/5): (1) ein akutes lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5-S1 rechts - MRI vom 2 1. Oktober 2011: grosse Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkom - pres sion S1 rechts, Diskus pro trusion L4/5 mit Anulus

fibrosus Riss ohne neuronale Kompromittierung - MRI vom 1 4. F ebruar 2012: Stationäre paramed ian rechts ausladende Diskusprotrusion mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - aktuell erneute multimodale Komp lext herapie bei erneuter Verschlechterung der Beschwerden (2) eine Innenmeniskusläsion Knie rechts (3) ein chronisches zervikovert ebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (4) eine Hämophilie B (5) ein Vitamin D-Mangel - aktuell: auf 17.3 ug /l unter Substitution angestiegen Die Ärztinnen der Rheumaklinik des B.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. bis zum 2 5. Februar 2012 hospitalisiert gewesen sei. Zuvor sei er bereits im Oktober 2011 aufgrund eines lumboradikulären Schmerz- und moto ri schen Ausfallsyndroms S1 rechts bei ihnen in stationärer Behandlung gewe sen. Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie mit Wasse r- und Physio therapie sowie psychiatrischer Mitb eurteilung habe sich - unter Anpassung der Analgetikatherapie

- ei ne klare motorische Schwäche bei den Kennmuskeln von L5 und S1 rechts gezeigt. Für eine Beurteilung seien darau fhin auch die Neuro chirurgen miteinb ezogen worden, die eine operative Behandlung als indiziert erachtet hätten. Von rheumatologischer Seite her sei auch eine Infiltration denkbar. Aufgrund der Hämophilie B und der schlechten operativen Erfahrun gen, die der Beschwerdeführer in früheren Jahren gemacht habe, stehe er einem interventionellen oder operativen Vorgehen eher ablehnend gegenüber. Auch nach Rücksprache mit den Häm atologen und Planung der Faktor- IX-Substitu tion sei der Beschwerdeführer aufgrund des persistierenden Restrisikos ableh nend geblieben. In der Folge sei er konservativ behandelt worden. Dabei habe eine leichte Besserung der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen und der Beweglichkeit, erreicht werden können (Urk. 8/123/5-6). 2.2

Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 1 9. März 2012 an, dass dem Beschwerde führer a ktuell keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei . Nach einer erfolgreichen Operation könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sichere Aussagen dazu allerdings nicht möglich seien (Urk. 8/123/1-3). 2 .3

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2012 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) seit Juni 201 2. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten si e keine. Die Ärzte des A.___

führten aus, dass im Juni 2012 ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und dass er seit August 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung sei. Bisher hätten elf Konsultationen stattgefunden. S eit dem 2 5. Juni 2012 (Beginn des Beobachtungszeitraumes) liege aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % bis 75 % vor (Urk. 8/147/1-3). 2 .4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, und RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in den

B ericht en vom 1 4. Februar 2013 – gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 8. Dezember 2012 - als soma tische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lum b oischialgie rechts mit sensibler und motorischer

Wurzel reizsymptomatik bei MRI-g esicherter, seit Oktober 2011 konstanter Diskuspro trusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronische s

Z ervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

(1) eine chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Gonalgie rechts bei anamnestisch bestehender medialer Meniskusläsion

und (2) eine Hämophilie B fest . Die RAD-Ärzte gaben an, dass der inzwischen 35-jährige Beschwerdeführer

in körperlich leichte n und sehr leichte n Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 8 kg, überwiegend sit zend mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, ohne Arbeiten in gebückter oder verdrehter Körperhaltung oder über Kopf, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und h üftgelenks- k niegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überko pfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), zu denen auch die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter gehören würde, auf die er erfolgreich umge schult worden sei, definitiv mindestens zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die maximal 20%ige Leistungsminderung bei einer vollzeitigen Stundenpräsenz resultiere dabei au s der medizinisch-theoretisch nachvollziehbaren Notwendigkeit häufi gerer Pausen und Arbeitsunterbrechungen

(Urk. 8/149/9 -10 und Urk. 8/150 /10-13).

Am 1 5. Februar 2013 ergänzten die RAD-Ärzte, dass die beschriebene an gepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch ohne Rückenoperation möglich sei. Eine Rückenoperation könnte

auch nicht verlangt werden (Urk. 8/153/4). 2 .5

RAD-Arzt Dr. D.___

stellt e im auf der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 basierenden

Bericht vom 1 4. Februar 2013 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnosen ohne Aus wirkun g auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Anpassungsstörung bei psy chos ozialer Belastung und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4) an . Er erklärte, dass diese Diagnosen aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/150/9-12). 2.6

Im Verlaufseintrag der Rheumaklinik des B.___ vom 1 2. Februar 2013 wurde (1) ein chronisches lumboradikuläres Reiz- un d motorisches Ausfallsyndrom L5- S1 rechts, (

2) ein chronisches zervikoverte brales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und (3) eine Hämophilie B diagnostiziert. Es sei eine Selbst zuweisung des Beschwerdeführers erfolgt wegen Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung nach gluteal beidseits und prox . dorsaler OS beidseits. Diese würden rechts seit langem in alle Zehen gehen. Eine Hyposensibilität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte von einem komischen Gefühl – wie Wasser tropfen – im rechten Bein. Eine Taubheit bestehe nicht. Seit längerem habe er weniger Kraft im rechten Bein. Eine Infiltration oder eine Operation sei wegen der Hämophilie nicht möglich bzw. nicht gewünscht. Der Beschwerdeführer wünsche, zur Wassertherapie in die Rheu maklinik des B.___ zu kommen. Zudem werde er an seinem Wohnort weiterhin Physiotherapie machen (Urk. 3/3). 2 .7

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 0. September 2013 zuhanden des Beschwerdeführers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor bei ihnen in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde. Derzeit sei er

aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 3/4). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden

Berichte der versicherungsinternen RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/149 und Urk. 8/150).

E. 3.2 Wie eingangs dargelegt (E.

E. 3.3 Was die somatischen Beschwerden betrifft, dia gnostizierten die RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ in den B erichten vom 1 4. Februar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts mit sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicher ter, seit Oktober 2011 konstanter Diskusprotrusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronisches Z ervi kalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts . Sie legten dar, dass die im Rahmen ihrer Untersuchung erhobene n klinische n Befund e mit den in den Berichten der Rheumaklinik des B.___

beschriebenen Befunden korreliere n wür den, so dass diesbezüglich zwischenzeitlich nicht von einer wesentlichen Ver änderung auszugehen sei (Urk. 8/149/9 und Urk. 8/150/13). Anders al s der behandelnde Dr. Z.___, welcher

der Auffassung war, dass dem Beschwerdefüh rer aufgrund dieser Diagnosen und Befunde vor einer operativen Sanierung

der (grossen) Diskusprotrusion L5/S1 keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 2.2), erachteten die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer in eine r

ange passten Tätigkeit als zu mindestens 80 %

arbeitsfähig (vgl. E. 2.4) .

Die RAD-Ärzte

stützten sich dabei zwar auf eine eingehende klinische Untersu chung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Deren Resultate sind aber insofern nur beschränkt aussagekräftig, als di e Untersuchung

erheb lich erschwert war, weil der Beschwerdeführer offenbar ständig Ausweichbewe gungen gemacht und mus kulär Gegenspannung erzeugt hat . Die für die Beur tei lung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit notwendigen Bewegungen hat er anschei nend bei Angabe von Schmerzen überwiegend verweigert bzw . nicht durchgeführt

- die RAD-Ärzte sprachen diesbezüglich von einer erheblichen bewusstseinsnahen Symptomausgestaltung (Urk. 8/149/4 und Urk. 8/150/ 12-13). Im Weiteren ergänzten die RAD-Ärzte am 1 5. Februar 2013, dass eine angepasste Tätigkeit auch ohne Rückenoperation möglich sei . Eine Rückenope ration könnte auch nicht verlangt werden (vgl. E. 2.4). Weshalb sie – anders als die Neurochirurgen des

B.___ (vgl. E. 2.1) - der Meinung waren, dass eine Ope ration nicht nötig bzw. indiziert sei, haben sie allerdings nicht begründet.

E. 3.4 Was die psychischen Bes chwerden anbelangt, diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Bericht vom 1 4. Februar 2013 (1) eine Anpassungsstörung bei psy chosozialer Belastung

und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme

Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er gab an, dass der Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.5). Die Ärzte des A.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2012 ambulant beha n delt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2012 demge genüber eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) . Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Juni 2012 aus psychiatri schen Gründen zu 50 % bis 75 %

arbeitsunfähig sei (vgl. E. 2.3) . Die ser Bericht des A.___ vom 1 3. Dezember 2012 lag RAD-Arzt Dr. D.___, dessen eigene Untersuchung bereits am 1 8. Dezember 2012 stattfand (vgl. Urk. 8/150/1), im Rahmen seiner Beurteilung nicht vor. Im Nachhinein er klärte RAD-Arzt dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, in der Stellungnahme vom 4. Juli 2013, dass der Bericht des A.___ zu keiner anderen Einschät zung führe, da RAD -Arzt Dr. D.___

wenige Tage nach dessen Erstellung einen abwei chen den Psychostatus erhoben und diesen auch begründet habe (Urk. 8/153/5).

Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremd anamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Er hebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begutachtenden bzw. untersuchenden Psychia ters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Vorliegend erscheint es indes nicht nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. D.___, dem schon im Vorfeld der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2012 im A.___ in ambu lanter Be handlung stand (vgl. Urk. 8/142),

nicht mit den Ärzten des A.___ Kontakt aufnahm . Er wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hinsich tlich der laufenden Behandlung

e rkundigt

und sich mit den betreffenden Auskünften der Ärzte des A.___ dann

auch auseinander ge setzt hätte . Noch mehr wäre wenigstens eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Bericht des A.___ zu erwarten gewesen. Es kann nicht angehen, eine abweichende Beurteilung von seit längerer Zeit behandelnden Ärzten schlicht zu ignorieren.

E. 3.5 Es ist demnach festzuhalten, dass

unter diesen Umständen sowohl in somati scher als auch in psychiatrischer Hinsicht -

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - geringe Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der regionalärztlichen

Fe ststellungen zu bejahen sind.

Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ist aufgrund der vorliegen den Akten nicht möglich und der medizinische Sachverhalt erweist sich

als abklärungsbedürftig. 4.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die Berichte der behandelnden Ärzte einholt und den medizinischen Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsic ht extern gutachterlich abklären lässt . Der betreffende Gutachter soll sich dabei auch zur Behandlungsbedürftigkeit der Diskusprotrusion L5/S1 bzw. insbesondere auch zur Frage, ob in diesem Zusammenhang eine operative Sanierung indiziert und zumutbar wäre, aus sprechen . Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. September 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00807 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, arbeitete zuletzt seit Mai 2001

als Heizungsmon teur bei der Y.___, ehe er ab dem 6. März 2007 krankgeschrieben wurde (Urk. 8/18). Am 3 1. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Hämophilie B bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Berufsberatung) an (Urk. 8/1). Mit Mittei lungen vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 8/49) und 2 7. Juli 2010 (Urk. 8/78) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Koste ngutsprachen für eine Umschulung, im Rah men derer er am 1 5. August 2010 zunächst das Bürofachdiplom (Urk. 8/85) und am 1 5. August 2011 das

Handelsdiplom VSH (Urk. 8/106) erwarb . Mit Mittei lung vom 8. September 2011 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sei und als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 8/109). 1.2

Am 2 9. November 2011 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands

erneut

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 14). Die IV-S telle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 9. März 2012 (Urk. 8/123) und einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug vom 3. April 2012, Urk. 8/124) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 8/127) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus sicht. Da gegen erhob der Versicherte am 7. Juni bzw. 5. September 2012 Ein wa nd (Urk. 8/129 und Urk. 8/144). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 1 3. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 8/147, Eingangsdatum 1 9. Dezember 2012), und

der Versicherte wurde am 1 8. Dezem ber 2012 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in orthopädisch-psychiat risch -neurologischer Hinsicht untersucht (Berichte vom 1 4. Februar 2013, Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Hierzu liess sich der Versicherte am 6. März 2013 vernehmen (Urk. 8/152). M it Verfügung vom 3 1. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei zu seinem derzeitigen Gesundheitszu stand sowie zur aktuellen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein neutrales und unabhängiges medizinisches (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutach ten

erstellen zu lassen . In prozess ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 14. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) .

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv a ls begrün det erscheinen lassen . S oll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee und 122 V 157 E. 1d). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2 .1

Die Ärztinnen der Rheumaklinik und des Institu ts für Physikalische Medizin des

B.___ (nachfolgend: Rheumaklinik des B.___)

stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2012 folgende Diagno sen (Urk. 8/123/5): (1) ein akutes lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5-S1 rechts - MRI vom 2 1. Oktober 2011: grosse Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkom - pres sion S1 rechts, Diskus pro trusion L4/5 mit Anulus

fibrosus Riss ohne neuronale Kompromittierung - MRI vom 1 4. F ebruar 2012: Stationäre paramed ian rechts ausladende Diskusprotrusion mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - aktuell erneute multimodale Komp lext herapie bei erneuter Verschlechterung der Beschwerden (2) eine Innenmeniskusläsion Knie rechts (3) ein chronisches zervikovert ebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (4) eine Hämophilie B (5) ein Vitamin D-Mangel - aktuell: auf 17.3 ug /l unter Substitution angestiegen Die Ärztinnen der Rheumaklinik des B.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. bis zum 2 5. Februar 2012 hospitalisiert gewesen sei. Zuvor sei er bereits im Oktober 2011 aufgrund eines lumboradikulären Schmerz- und moto ri schen Ausfallsyndroms S1 rechts bei ihnen in stationärer Behandlung gewe sen. Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie mit Wasse r- und Physio therapie sowie psychiatrischer Mitb eurteilung habe sich - unter Anpassung der Analgetikatherapie

- ei ne klare motorische Schwäche bei den Kennmuskeln von L5 und S1 rechts gezeigt. Für eine Beurteilung seien darau fhin auch die Neuro chirurgen miteinb ezogen worden, die eine operative Behandlung als indiziert erachtet hätten. Von rheumatologischer Seite her sei auch eine Infiltration denkbar. Aufgrund der Hämophilie B und der schlechten operativen Erfahrun gen, die der Beschwerdeführer in früheren Jahren gemacht habe, stehe er einem interventionellen oder operativen Vorgehen eher ablehnend gegenüber. Auch nach Rücksprache mit den Häm atologen und Planung der Faktor- IX-Substitu tion sei der Beschwerdeführer aufgrund des persistierenden Restrisikos ableh nend geblieben. In der Folge sei er konservativ behandelt worden. Dabei habe eine leichte Besserung der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen und der Beweglichkeit, erreicht werden können (Urk. 8/123/5-6). 2.2

Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 1 9. März 2012 an, dass dem Beschwerde führer a ktuell keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei . Nach einer erfolgreichen Operation könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sichere Aussagen dazu allerdings nicht möglich seien (Urk. 8/123/1-3). 2 .3

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2012 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) seit Juni 201 2. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten si e keine. Die Ärzte des A.___

führten aus, dass im Juni 2012 ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und dass er seit August 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung sei. Bisher hätten elf Konsultationen stattgefunden. S eit dem 2 5. Juni 2012 (Beginn des Beobachtungszeitraumes) liege aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % bis 75 % vor (Urk. 8/147/1-3). 2 .4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, und RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in den

B ericht en vom 1 4. Februar 2013 – gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 8. Dezember 2012 - als soma tische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lum b oischialgie rechts mit sensibler und motorischer

Wurzel reizsymptomatik bei MRI-g esicherter, seit Oktober 2011 konstanter Diskuspro trusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronische s

Z ervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

(1) eine chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Gonalgie rechts bei anamnestisch bestehender medialer Meniskusläsion

und (2) eine Hämophilie B fest . Die RAD-Ärzte gaben an, dass der inzwischen 35-jährige Beschwerdeführer

in körperlich leichte n und sehr leichte n Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 8 kg, überwiegend sit zend mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, ohne Arbeiten in gebückter oder verdrehter Körperhaltung oder über Kopf, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und h üftgelenks- k niegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überko pfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), zu denen auch die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter gehören würde, auf die er erfolgreich umge schult worden sei, definitiv mindestens zu 80 %

arbeitsfähig sei . Die maximal 20%ige Leistungsminderung bei einer vollzeitigen Stundenpräsenz resultiere dabei au s der medizinisch-theoretisch nachvollziehbaren Notwendigkeit häufi gerer Pausen und Arbeitsunterbrechungen

(Urk. 8/149/9 -10 und Urk. 8/150 /10-13).

Am 1 5. Februar 2013 ergänzten die RAD-Ärzte, dass die beschriebene an gepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch ohne Rückenoperation möglich sei. Eine Rückenoperation könnte

auch nicht verlangt werden (Urk. 8/153/4). 2 .5

RAD-Arzt Dr. D.___

stellt e im auf der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 basierenden

Bericht vom 1 4. Februar 2013 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnosen ohne Aus wirkun g auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Anpassungsstörung bei psy chos ozialer Belastung und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4) an . Er erklärte, dass diese Diagnosen aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig (Urk. 8/150/9-12). 2.6

Im Verlaufseintrag der Rheumaklinik des B.___ vom 1 2. Februar 2013 wurde (1) ein chronisches lumboradikuläres Reiz- un d motorisches Ausfallsyndrom L5- S1 rechts, (

2) ein chronisches zervikoverte brales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und (3) eine Hämophilie B diagnostiziert. Es sei eine Selbst zuweisung des Beschwerdeführers erfolgt wegen Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung nach gluteal beidseits und prox . dorsaler OS beidseits. Diese würden rechts seit langem in alle Zehen gehen. Eine Hyposensibilität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte von einem komischen Gefühl – wie Wasser tropfen – im rechten Bein. Eine Taubheit bestehe nicht. Seit längerem habe er weniger Kraft im rechten Bein. Eine Infiltration oder eine Operation sei wegen der Hämophilie nicht möglich bzw. nicht gewünscht. Der Beschwerdeführer wünsche, zur Wassertherapie in die Rheu maklinik des B.___ zu kommen. Zudem werde er an seinem Wohnort weiterhin Physiotherapie machen (Urk. 3/3). 2 .7

Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 1 0. September 2013 zuhanden des Beschwerdeführers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor bei ihnen in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde. Derzeit sei er

aus psychiatrischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden

Berichte der versicherungsinternen RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/149 und Urk. 8/150). 3.2

Wie eingangs dargelegt (E. 1.6), kann grundsätzlich a uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen . An die Beweis würdigung sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen . 3.3

Was die somatischen Beschwerden betrifft, dia gnostizierten die RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ in den B erichten vom 1 4. Februar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts mit sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicher ter, seit Oktober 2011 konstanter Diskusprotrusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronisches Z ervi kalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts . Sie legten dar, dass die im Rahmen ihrer Untersuchung erhobene n klinische n Befund e mit den in den Berichten der Rheumaklinik des B.___

beschriebenen Befunden korreliere n wür den, so dass diesbezüglich zwischenzeitlich nicht von einer wesentlichen Ver änderung auszugehen sei (Urk. 8/149/9 und Urk. 8/150/13). Anders al s der behandelnde Dr. Z.___, welcher

der Auffassung war, dass dem Beschwerdefüh rer aufgrund dieser Diagnosen und Befunde vor einer operativen Sanierung

der (grossen) Diskusprotrusion L5/S1 keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 2.2), erachteten die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer in eine r

ange passten Tätigkeit als zu mindestens 80 %

arbeitsfähig (vgl. E. 2.4) .

Die RAD-Ärzte

stützten sich dabei zwar auf eine eingehende klinische Untersu chung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Deren Resultate sind aber insofern nur beschränkt aussagekräftig, als di e Untersuchung

erheb lich erschwert war, weil der Beschwerdeführer offenbar ständig Ausweichbewe gungen gemacht und mus kulär Gegenspannung erzeugt hat . Die für die Beur tei lung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit notwendigen Bewegungen hat er anschei nend bei Angabe von Schmerzen überwiegend verweigert bzw . nicht durchgeführt

- die RAD-Ärzte sprachen diesbezüglich von einer erheblichen bewusstseinsnahen Symptomausgestaltung (Urk. 8/149/4 und Urk. 8/150/ 12-13). Im Weiteren ergänzten die RAD-Ärzte am 1 5. Februar 2013, dass eine angepasste Tätigkeit auch ohne Rückenoperation möglich sei . Eine Rückenope ration könnte auch nicht verlangt werden (vgl. E. 2.4). Weshalb sie – anders als die Neurochirurgen des

B.___ (vgl. E. 2.1) - der Meinung waren, dass eine Ope ration nicht nötig bzw. indiziert sei, haben sie allerdings nicht begründet. 3.4

Was die psychischen Bes chwerden anbelangt, diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Bericht vom 1 4. Februar 2013 (1) eine Anpassungsstörung bei psy chosozialer Belastung

und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme

Sc hmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er gab an, dass der Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.5). Die Ärzte des A.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2012 ambulant beha n delt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2012 demge genüber eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) . Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. Juni 2012 aus psychiatri schen Gründen zu 50 % bis 75 %

arbeitsunfähig sei (vgl. E. 2.3) . Die ser Bericht des A.___ vom 1 3. Dezember 2012 lag RAD-Arzt Dr. D.___, dessen eigene Untersuchung bereits am 1 8. Dezember 2012 stattfand (vgl. Urk. 8/150/1), im Rahmen seiner Beurteilung nicht vor. Im Nachhinein er klärte RAD-Arzt dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, in der Stellungnahme vom 4. Juli 2013, dass der Bericht des A.___ zu keiner anderen Einschät zung führe, da RAD -Arzt Dr. D.___

wenige Tage nach dessen Erstellung einen abwei chen den Psychostatus erhoben und diesen auch begründet habe (Urk. 8/153/5).

Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremd anamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Er hebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begutachtenden bzw. untersuchenden Psychia ters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Vorliegend erscheint es indes nicht nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. D.___, dem schon im Vorfeld der Untersuchung vom 1 8. Dezember 2012 bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2012 im A.___ in ambu lanter Be handlung stand (vgl. Urk. 8/142),

nicht mit den Ärzten des A.___ Kontakt aufnahm . Er wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hinsich tlich der laufenden Behandlung

e rkundigt

und sich mit den betreffenden Auskünften der Ärzte des A.___ dann

auch auseinander ge setzt hätte . Noch mehr wäre wenigstens eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Bericht des A.___ zu erwarten gewesen. Es kann nicht angehen, eine abweichende Beurteilung von seit längerer Zeit behandelnden Ärzten schlicht zu ignorieren. 3.5

Es ist demnach festzuhalten, dass

unter diesen Umständen sowohl in somati scher als auch in psychiatrischer Hinsicht -

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - geringe Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit der regionalärztlichen

Fe ststellungen zu bejahen sind.

Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ist aufgrund der vorliegen den Akten nicht möglich und der medizinische Sachverhalt erweist sich

als abklärungsbedürftig. 4.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Bes chwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die Berichte der behandelnden Ärzte einholt und den medizinischen Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsic ht extern gutachterlich abklären lässt . Der betreffende Gutachter soll sich dabei auch zur Behandlungsbedürftigkeit der Diskusprotrusion L5/S1 bzw. insbesondere auch zur Frage, ob in diesem Zusammenhang eine operative Sanierung indiziert und zumutbar wäre, aus sprechen . Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 5 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. September 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl