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IV.2013.00803

medizinische Aktenlage ist in in psychischer Hinsicht ungenügend und zum Teil widersprüchlich. Auf das Gutachten kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, da die Beurteilung der AUF unter Vorbehalt abgegeben wurde. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war zuletzt von Januar 1999 bis Juli 2009 als Marktsteller/Marktfahrer

selbständig erwerbstätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am

1. März 2010 meldete er sich wegen eines zerviko -brachialen Syndroms, einer Diskusprotrusion C7, Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7, Urk. 7/19), ein orthopädisches Gutachten (Urk. 7/24) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/10, Urk. 7/28) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8-9, Urk. 7/17-18).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 31-78) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/49, Urk. 7/51-52) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/63) ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/103 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung. 2.

Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 . Dezember 2013

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, da ss kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge und deshalb in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne . Es lägen psychosoziale Faktoren vor, welche zu einer Verstärkung der psychischen Symptomatik geführt hätten, jedoch unberück sichtigt bleiben müssten. Die diagnostizierte mitte lgradige depressive Episode sei bei der Begutachtung bereits teilweise remittiert gewesen. Ausserdem handle es sich lediglich um ein vorübergehendes Leiden, womit keine selbständige psy chische Komorbidität vorliege. Es lägen ausserdem weder ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug oder ein primärer Krankheitsgewinn vor. Die chronische Schmerzstörung sowie die daraus resul tierende depressive Symptomatik könnten keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Die Opioidabhängigkeit habe keinen verselbständigten Ge sundheitsschaden bewirkt. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschw erdeweise (Urk. 1) entgegen, die Gutach ter hätten aufgrund der v erabreichten Medikamente keine verlässliche Einschät zung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach der Anpassung der Medikation zuverlässig eingeschätzt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihm ja daher eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Die Medikation sei nunmehr umge stellt, weshalb nun allenfalls eine ergänzende Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig sei. Aus fachärztlicher Sicht gehe klar hervor, dass eine chronische Depression von mittelgradiger Schwere vorliege. Zusammenfassend sei auf das Gutachten, wonach ihm eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, abzustellen, ansonsten sei es zu ergänzen oder eine neue Begut achtung vorzunehmen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält , und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen ab zustellen ist. 3. 3.1

Die Ärzte der Y.___

berichteten mit Austrittsbericht vom

24. Mai 2010 (Urk. 7/19/8-10) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Mai 20 10 bis zum 21. Juni 20 10 . Als Hauptdiagnose nannten sie ein chro nisches zervik o cephales und thorak o brachiales Schmerzsyndrom beidseits und führten aus , im Rahmen der interdisziplinären Therapien habe der Beschwerde führer deutlich profitiert. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer sehr gut gefühlt. Die A rbeitsfähigkeit werde mit 50 % beziffert , hälftig am Morgen und hälftig am Nachmittag. Überkopfarbeiten , PC-Arbeiten und das Heben von Las ten über 5 kg seien ihm nicht mehr zumutbar. 3.2

Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 10. August 2010 (Urk. 7/19/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zerviko-cephales und thorako -brachiales Schmerzsyndrom beidseits - Diskusprotrusionen und ossäre

Foraminalstenose C3/4 rechts mit zer viko-radikulärem Irritationssyndrom C3 rechts - Wirbelkörperblockierungen und muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich

Sie führte aus, durch den Therapieaufenthalt in der Y.___ seien die Schmerzen des Beschwerdeführers leichtgradig rückläufig gewesen. Insge samt sei jedoch mit einem chronischen Schmerzverlauf zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli 2009 bis zum 1 2. Dezember 2009 zu 100 % , vom 13. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 zu 50 % , vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2010 zu 100 % , vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2010 zu 70 % , hernach bis zum 21. Juni 2010 zu 100 % und seit dem 2 2. Juni 2010 bis aktuell zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu 50 % zumutbar. Er dürfe jedoch keine Lasten über 10 kg heben und vor allem keine Überkopfarbeiten tä tigen. Eine angepasste Tätigkeit ohne das Heben von Lasten und ohne Über kopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ebenfalls zu 50 % mög lich (S. 2 f. Ziff. 1.7) . 3.3

Dr. med.

A.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erstattete ihr orthopädisches Gutachten am 6. Dezember 2010 (Urk. 7/24) gestützt auf die Akten, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die klinische und röntgenologische Untersuchung vom 30. November 2010 . Sie nannte folgende Diagnose (S. 12 unten): - zervikales vertebragenes Schmerzsyndrom, zur Zeit ohne Hinweis auf Wur zelreizsyndrom bei nachgewiesenem kleinen Bandscheibenvorfall C3/4 und C6/7

Sie führte aus, die Tätigkeit als Marktfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wegen der Überkopfarbeiten und dem Heben von schweren Lasten (S. 13 oben). I n einer angepassten Tätigk eit sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsfähig. Er zeige zurzeit keinen Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule seien glaubhaft. Es fänden sich jedoch keine schweren Muskelfunktionsstörungen, so dass ihm seit der Entlassung aus der Y.___ im Juni 2010 eine ganztägige Tätigkeit durchaus zumut bar sei (S. 13 Mitte). 3.4

Dr. med.

B.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 27. Dezember 2010 Stellung (Urk. 7/30/4) und führte aus, es sei auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustel len . F ür die bisherige Tätigkeit bestehe ab Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Juli 20 10 zu 100 % zumutbar . V orher habe auch diesbezüglich eine 100% ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.5

Dr . Z.___ berichtete am 10. April 2011 (Urk. 7/41/6-7) . Sie nannte die be kannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und diagnostizierte neu zusätzlich eine schwere depressive Episode seit November 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht seien die Schmerzen im Nacken-und Schulterbereich zunehmend (S. 1 Ziff. 1.4). Im Weiteren bestehe eine depressive Symptomatik mit Chronifizierungstendenz

(S. 2 Ziff. 1.4). A ls Marktfahrer sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 20 10 bis zum 31. Januar 20 11 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , seit dem 1. Februar 20 11 bis aktuell bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm auch zu max imal 50 %

zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein orthopä disches Gutachten am 27. April 2011 (Urk. 7/44) gestützt auf die Akten, die Befunde, die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Untersuchungsbefunde. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - im MRI nachgewiesene kleine Bandscheibenvorfälle C3/4 und C6/7

Er führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden könnten bei der Untersuchung bestätigt und objektiviert werden. Ausserdem bestünden ein Lumbalsyndrom und eine

ausgesprochene langgezogene Hyperkyphose . Aktuell bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Marktfahrer eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Hingegen bestehe in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit seit Mitte 2010 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Dem Beschwerdefüh rer sei eine leichte- bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelas tung , ohne Überkopfarbeiten und ohne Vibrationen, ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg pro Seite zumutbar (S. 5 f.). Die 20% ige Arbeitsunfähigkeit sei so gedacht, dass der Beschwerdeführer

vormit tags und nachmittags zusätzliche Pausen machen könne (S. 6) . 3.7

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Juni 2011 (Urk. 7/46) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mit Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28), sonstigen vorherrschenden Symptomen : Gedankenkreisen, katastrophi si erende Ängste, Alexithymie , Schlafstörungen, verminderter Appetit, psychomotorische Unruhe - Differentialdiagnose: depressive Episode

Sie führten aus , der Beschwerdeführer sei durch die Hausärztin Dr. Z.___

zur Abklärung zugewiesen worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2009 ambulant an der Poliklinik des D.___ psychiatrisch untersucht wor den, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei (S. 2 un ten).

3.8

Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. August 2011 (Urk. 7/51/1-2) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres depressives Syndrom, Schmerzstörung, seit 2009 Er führte aus, er behand le den Beschwerdeführer seit Juni 20 11 (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei unklar . Z ur z eit bestehe eine 100% ige

Arbeitsunfähigkeit

so wohl im freien als auch im geschützten Rahmen. Es sei eine mögliche Verbes serung durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie denkbar. In vier Monaten sollte klarer sein, ob eine partielle Wiedereingliederung mög lich sei (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.9

Dr . E.___ berichtete am 9. November 2011 (Urk. 7/52) und nannte folgende Diagnose (S.1): - mittelschwere Depression, Schmerzstörung, seit 2009

Er führte aus, es sei eine Diagnoseänderung im Verlauf eingetreten. S eit No - vem ber

20 11 sei eine Verbesserung dahingehend eingetreten , dass nunmehr

eine mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung vorlägen. Der Be schwerdeführer präsentiere sich gelassener als im August, habe jedoch immer noch ein starkes Gedankenkreisen und starke Gefühle von Sinn- und Wertlosig keit (S. 1). Der psych ische Befund sei

- so wie er sei

- stationär, eine weitere Verbesserung sei nicht zu erwarten. A us psych iatrischer Sicht sei der Beschwer deführer zu 50 %

arbeitsunfähig, auch in somatisch angepassten Tätigkeiten

(S. 2). 3.10

Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/63 /1-27 ) gestützt auf die Akten sowie die eigene Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. bis 31. Juli und 2. August 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1): - unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen - sekundäre Opioidabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifizierte bilaterale Zervikobrachialgien bei ossärer Einengung des Fo ramens C3/4 rechts mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung C4 rechts und intraforaminale

Diskusprotrusion C6/7 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression C7 rechts, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren Halswirbelsäule - hochsitzende thorakale Hyperkyphose, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und verstärkte lumbale Lordosierung L4 bis S1

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe betreffend seinen Aufenthalt in der Y.___ angegeben , der zuständige Arzt habe ihn eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er sei daraufhin erschrocken und habe die sem mitgeteilt, er wolle es zumindest zu 50 % probieren (S. 13 Mitte). Der Be schwerdeführer gebe weiter an, in letzter Zeit sei es mit seiner Depression tat sächlich viel besser (S. 15 unten).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren manuellen Berufstätigkeit, die in Wechselstellungen durchge führt werden könne, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müsse und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfsmittel gehoben werden müssten, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 19 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment nicht eindeutig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Störung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktionen gehörten, daher sei eine verlässliche Einschätzung des anhaltenden Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit aus psych ischer

Sicht kaum möglich . Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer Anpassung der Medikation zuverlässig ein geschätzt wer den ( Urk. 7/63/38-46 S. 7) . E s sei aktuell nicht sicher, welche Medikamente der B eschwerdeführer tatsächlich einnehme . U nter der Annahme, dass die messba ren Spiegel bedeuteten, dass der B eschwerdeführer

bereits eine angepasste Me dikation einnehme, könnte davon ausgegangen werden, dass sich der Gesund heitszustand auch bei einer weiteren Optimierung der Medikation nur noch ge ringfügig ändern würde . U nter diesem Vorbehalt könnte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf 60 %

eingeschätzt werden .

Zusammenfassend befanden die Ärzte , sie seien bei der Beurteilung der gesund heitlichen Situation vor allem wegen der Fehlmedikation des Beschwerdeführers vor gros se Herausforderung en gestellt . E s bestehe einerseits eine Opioidabhän gigkeit , welche umso einschneidender sei, als überhaupt keine Langzeitindika tion für ein Opioid gegeben sei . S odann komme die Kombination mit den Anti depressiva /Neuroleptika hinzu, welche sehr gefährlich sei und nur bei schwer wiegenden und klar indizierten Fällen vorgenommen werden dürfe. G emäss

psychiatrischem Gutachter sei diese Medikation absurd und nicht vertretbar

(S. 20) . Die Serumspiegelmessungen der Antidepressiva hätten ergeben, dass der B eschwerdeführer die Antidepressiva allenfalls nic ht oder nur sporadisch ein nehme.

Theoretisch könnte es jedoch auch sein, dass der Beschwerdeführer aber auch bei Normaldosen keinen Spiegel aufbauen könne. Es könne jedoch

gesagt werden , dass der

Beschwerdeführer nicht unter einer wirksamen antidepressiven Pharmakotherapie stehe resp ektive keinen wirksamen Spiegel erzeuge . Das Ne benwirkungspotential sei dennoch vorhanden (S. 21 oben) .

Der Beschwerdeführer sei als reiner Markt verkäufer ohne schwere Lade- und Aufstellarbeiten und mit gelegentlichem Heben einer schweren Last aktuell zu 60 % arbeitsfähig. I n einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zu 60 % arbeitsfähig (S. 25 unten) . Es sei de nkbar , dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit über 60 % hinaus ge steigert werden könne. Aktuell sei es wegen der Komplexität der Situation schwierig, die Arbeitsfähigkeit überhaupt genau einschätzen zu können. E s könne nicht festgelegt werden, ob der jetzt vorliegende Gesundheitssc haden von dauerhafter Natur sei.

E s scheine, dass der Beschwerdeführer die Medikam ente nicht regelmässig einnehme. I n einer solchen Situation sei meist ein völliger Stopp aller Psychopharmaka notwendig . Dies benötige jedoch wegen Abset zungserscheinungen und zur Überwachung eine sorgfältige Planung und eine längere Zeit, so dass das Absetzen oft stationär vorgenommen werden müsse. D ie eigenommenen Antidepressiva seien an sich eine gute Therapie, die Se rumspiegel seien vorliegend jedoch unwirksam tief, so dass man die Dosis stei gern müsse (S. 26). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 % gelte seit dem Jahre 2011 (S. 26 unten) . 3.11

RAD-Arzt Dr . B.___ nahm am 2 7. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 7/75/5) und führte aus, dem Beschwerdeführer sei als medizinische Massnahme die Ein nahme der verordneten Medikation aufzuerlegen. Weiter solle in einem halben Jahr eine medizinische Neubeurteilung erfolgen. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % erscheine medizinisch-theoretisch denkbar. 3.12

Dr. E.___ führte am 2 3. Mai 2013 ( Urk. 7/83) aus, seit November 2013 (recte: 2011) sei eine kontinuierliche Verschlechterung eingetreten. Aktuell liege ein schweres depressives Syndrom vor mit schwerstem Gedankenkreisen, schwerster Oppressions -Symptomatik und schwersten Schlafstörungen. Der Beschwerde führer sei hoch suizidal. Das MEDAS-Gutachten sei grundsätzlich sorgfältig verfasst worden, enthalte jedoch kleine Missverständnisse im psychiatrischen Bereich. Er beantrage die Lektüre des Gutachtens. 3.13

Dr. E.___ berichtete

sodann am 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/92) und nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depres sion, mittelschweres bis schweres Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Betreffend der Substanzen Clozapin und Lithium habe er dem Beschwerdeführer nur zum P ro bieren kleinst er Dosierungen geraten. Bei sehr kleinen Dosierungen seien selbst verständlich kein e Spiegel messbar gewesen (S. 1 oben). Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Nov ember

20 11 trotz guter Compliance kontinuierlich verschlechtert habe. Von seinem im Herbst 2011 be richteten kleine n Zwischen-Hoch s e i nichts mehr übrig, der Zustand sei konti nuierlich schlechter geworden. Ausserdem seien im Verlauf weitere Probleme wie eine zunehmende Isolation, die finanzielle Knappheit sowie die Kampf scheidung dazugekommen. Dies habe dem Beschwerdeführer so zugesetzt, dass das pathologische Gedankenkreisen mittlerweile chronifiziert sei (S. 1) . Die Me dikation sei mittlerweile umgestellt worden. Das Absetzen der

durch die Haus ärztin verordneten Tramal tropfen

sei versucht worden, jedoch leider nicht ge lungen. Der Beschwerdeführer sei hoch suizidal . I m Moment bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte längerfristig eine 75% ige A rbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Der Beschwerdeführer werde stationär in die F.___

eintreten und sich dort behandeln lassen (S. 2). 3.14

RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, nahm am 3 1. Juli 20 13 Stellung ( Urk. 7/102/2) und führte aus , Dr . E.___ äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Angabe einer hohen Suizidalität ohne den Beschwerdeführer stationär einzuweisen, sei nicht

plausibel und nicht nachvollziehbar . Sein Bericht enthalte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren chronifizierten Depression, werde von ihm als Facharzt jedoch als de pressive Episode codiert , welche vorübergehend sei . Auch fehle dem Bericht ein nachvollziehbarer Psychostatus, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. %1.%2 Dr . E.___ nahm sodann am 4. September 2013 Stellung ( Urk. 7/109) und führte zum Zustandsbild beziehungsweise zum Psychostatus aus, der Beschwer deführer sei allseits orientiert und erscheine in mehr oder weniger gepflegtem Zustand. Er klage nachvollziehbar über Gedankenkreisen. Auch objektiv sei ein Kreisen um die Gedankengänge feststellbar. Anders als vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer nun zunehmend einsam (S. 1) .

Es sei in der ICD-10 nicht möglich, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. E s bestehe

jedoch ein chronifiziertes depressives Zustandsbild , dessen Zuordnung aber weder zu den rezidivierenden depressiven Störungen noch als andere Form der depressi ven Problematik ohne weiteres möglich sei, dessen Krankheitswert aber ohne Weiteres gegeben sei (S. 2 oben) . Unter Umständen könne der Aufenthalt in ei ner psychiatrischen Klinik – wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen würden – nicht so viel helfen oder sogar schaden. Vor einem Klinikaufenthalt habe es finanzielle und sprachliche Hemmungen wie auch irrationale Ängste gegeben (S. 2).

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/63 /1-27 ) in somatischer Hinsicht für die Beant wortung der gestellten Fragen umfas send ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm ge klagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung.

Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden - soweit sie den somatischen Gesundheits zustand betreffen - nachvollziehbar begründet. So

begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht le diglich noch körperlich leichte bis mittelschwere manuelle Berufstätigkeiten, die in Wechselstellungen durchgeführt werden könnten, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müssten und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfs mittel gehoben werden müssten, zu 100 % zumutbar seien . Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Markt fahrer sei i hm noch zu 50 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.10).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand darauf abge stellt werden kann. 4.2

Hingegen lassen sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen diesbezügliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. So liegen einerseits kontroverse Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor, anderseits bleibt auch die Diagnosestellung unklar.

Aufgrund der in den medizinischen Berichten genannten codierten Diagnosen müsste grundsätzlich von einem vorübergehenden Leiden beziehungsweise ei nem Leiden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. So hielt die Allgemeinmedizinerin und Hausärztin des Beschwerdeführers,

Dr. Z.___ , im April 2011 eine schwere depressive Epi s ode seit November 2010 fest (vgl. vorstehend E. 3.5). Diese Diagnose wurde so von den Ärzten des D.___ jedoch weder gestellt noch bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7).

Vielmehr be richteten diese im Juni 2011 von einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden von den Ärzten des D.___ keine gemacht. Hierzu gilt es zu sagen, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 keine eigenständige psychische Komorbi dität zu begründen vermag . Ausserdem sind Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 zeitlich eng limitiert und die Symptome halten in der Regel nicht länger als sechs Monate an. Die vorliegend e

nach ICD-10 F43.28 codierte Anpas sungsstörung bedeutet eine vorwiegende Störung des Sozialverhaltens.

Die bis her genannten Diagnosen sprechen demnach nicht für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Aus dem Bericht des D.___ geht weiter hervor, dass der Be schwerdeführer offenbar bereits im Mai 2009 wegen einer leichten depressiven Episode behandelt wurde.

Der behandelnde Psychiater, Dr. E.___ , diagnostizierte sodann im August 2011 ein schweres depressives Syndrom und eine Schmerzstörung

bestehend seit 2009 , ohne jedoch eine Codierung anzugeben (vgl. vorstehend E. 3.8). Er berichtete ausserdem, durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie sei eine mögliche Verbesserung der momentanen 100%igen Arbeits unfähigkeit denkbar. In vier Monate n sollte klarer sein, ob eine partielle Wie dereingliederung möglich sei. Rund drei Monate später stellte Dr. E.___ so dann

tatsächlich eine seit November 2011 eingetretene Verbesserung dahinge hend fest , als nunmehr noch eine mittelschwere Depression und eine Schmerz störung vorlägen (vgl. vorstehend E. 3.9).

Dr. E.___

gab zwar wiederum keine Codierung an , attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine 50%ige Arbeitsfä higkeit.

Der MEDAS-Gutachter diagnostizierte unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und berichtete, er habe Mühe, di e Arbeitsfähig keit zu bestimmen ( vgl. vorstehend E. 3.10) . Es könne im Moment nicht eindeu tig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Stö rung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktio nen gehörten. Ihm sei nicht klar, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich einnehme und ob diese angepasst seien. Die Bestimmung der Ar beitsfähigkeit durch den MEDAS-Gutachter, wonach eine 60%ige Arbeitsfähig keit bestehe, erfolgte sodann unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Be schwerdeführers eingestellt sei.

Dr . E.___

berichtete jedoch im Mai und Juni 2013 (vgl. vorstehend 3.12 und E. 3.13), dass der Beschwerdeführer keine angepasste Medikation erhalten habe, sondern die Substanzen lediglich in kleinsten Dosierungen probiert habe. Die Medikation sei mittlerweile umgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit November 2011 kontinuierlich schlechter geworden. Aktuell liege beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Depression mit einem mittelschwere n bis schwere n Zustandsbild (ICD-10 F32.2) vor. Im Moment be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte jedoch längerfristig eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Anzufügen bleibt, dass die von Dr. E.___ genannte Codierung einer schweren depressiven Episode ohne psychotisch e Symptome entspricht und eine Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vorübergehender Natur und damit nicht invalidisierend ist. Der von Dr. E.___

im September 2013 zum Zustandsbild und zur Kodierung abgegebenen Stellung nahme (vgl. vorstehend E. 3.15) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es in der ICD-10 nicht möglich sei, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. Es liege jedoch ein chro nifiziertes depressives Zustandsbild vor. 4.3

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht zu. S oweit im MEDAS-Gutachten vom Dezember 2012 unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Beschwerdeführer optimal eingestellt sei, aus psychiatrischer Sich t eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert wurde, kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden , zumal der behandelnde Psy chiater Dr. E.___ darauf hinwies, dass die Medikation eben gerade nicht ein gestellt gewesen sei .

Indem der behandelnde Psychiater Dr. E.___ entgegen der angegebenen ICD-Kodierung unentwegt daran festhält, dass ein chronifi ziertes Leiden vorliege und auf die Schwierigkeiten bezüglich der Codierung hinweist, ist zumindest fraglich, o b nun einfach von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin tat. Immerhin wurde die Medikation des Beschwerdefüh rers nun offenbar geändert und trotzdem sei gemäss Angaben von Dr. E.___

keine Verbesserung eingetreten. N ach

Aussage des MEDAS-Gutachters wäre hingegen eine höhere

Arbeitsfähigkeit

beziehungsweise allenfalls gar keine Einschränkung anzunehmen, sollten die Symptome des Beschwerdeführers zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen gehören .

Und selbst wenn die Symptome auf die depressive Störung zurückzuführen wären, könnte gemäss MEDAS-Gutachter unter Umständen von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, da die Medikation im Begutachtungszeitpunkt weder angepasst noch eingestellt war.

Erforderlich ist somit eine psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch auf die Arbeitsfähigkeit nach nunmehr einge stellter Medikation Aufschluss gibt.

4.4

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechen den Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerd eführers eine Gesamtbeurteilung vor nehme . Dabei soll insbesondere die nunmehr eingestellte Medikation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung finden.

Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfüge n .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbesondere zur Invaliditätsbemessung, erübrigen sich somit. 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 März 2010 meldete er sich wegen eines zerviko -brachialen Syndroms, einer Diskusprotrusion C7, Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7, Urk. 7/19), ein orthopädisches Gutachten (Urk. 7/24) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/10, Urk. 7/28) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8-9, Urk. 7/17-18).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 31-78) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/49, Urk. 7/51-52) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/63) ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/103 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.6 und Ziff. 1.7).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, da ss kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge und deshalb in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne . Es lägen psychosoziale Faktoren vor, welche zu einer Verstärkung der psychischen Symptomatik geführt hätten, jedoch unberück sichtigt bleiben müssten. Die diagnostizierte mitte lgradige depressive Episode sei bei der Begutachtung bereits teilweise remittiert gewesen. Ausserdem handle es sich lediglich um ein vorübergehendes Leiden, womit keine selbständige psy chische Komorbidität vorliege. Es lägen ausserdem weder ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug oder ein primärer Krankheitsgewinn vor. Die chronische Schmerzstörung sowie die daraus resul tierende depressive Symptomatik könnten keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Die Opioidabhängigkeit habe keinen verselbständigten Ge sundheitsschaden bewirkt.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschw erdeweise (Urk. 1) entgegen, die Gutach ter hätten aufgrund der v erabreichten Medikamente keine verlässliche Einschät zung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach der Anpassung der Medikation zuverlässig eingeschätzt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihm ja daher eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Die Medikation sei nunmehr umge stellt, weshalb nun allenfalls eine ergänzende Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig sei. Aus fachärztlicher Sicht gehe klar hervor, dass eine chronische Depression von mittelgradiger Schwere vorliege. Zusammenfassend sei auf das Gutachten, wonach ihm eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, abzustellen, ansonsten sei es zu ergänzen oder eine neue Begut achtung vorzunehmen.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält , und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen ab zustellen ist. 3.

E. 3 . Dezember 2013

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Ärzte der Y.___

berichteten mit Austrittsbericht vom

24. Mai 2010 (Urk. 7/19/8-10) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Mai 20

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 10. August 2010 (Urk. 7/19/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zerviko-cephales und thorako -brachiales Schmerzsyndrom beidseits - Diskusprotrusionen und ossäre

Foraminalstenose C3/4 rechts mit zer viko-radikulärem Irritationssyndrom C3 rechts - Wirbelkörperblockierungen und muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich

Sie führte aus, durch den Therapieaufenthalt in der Y.___ seien die Schmerzen des Beschwerdeführers leichtgradig rückläufig gewesen. Insge samt sei jedoch mit einem chronischen Schmerzverlauf zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli 2009 bis zum 1 2. Dezember 2009 zu 100 % , vom 13. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 zu 50 % , vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2010 zu 100 % , vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2010 zu 70 % , hernach bis zum 21. Juni 2010 zu 100 % und seit dem 2 2. Juni 2010 bis aktuell zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu 50 % zumutbar. Er dürfe jedoch keine Lasten über 10 kg heben und vor allem keine Überkopfarbeiten tä tigen. Eine angepasste Tätigkeit ohne das Heben von Lasten und ohne Über kopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ebenfalls zu 50 % mög lich (S. 2 f. Ziff. 1.7) .

E. 3.3 Dr. med.

A.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erstattete ihr orthopädisches Gutachten am 6. Dezember 2010 (Urk. 7/24) gestützt auf die Akten, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die klinische und röntgenologische Untersuchung vom 30. November 2010 . Sie nannte folgende Diagnose (S. 12 unten): - zervikales vertebragenes Schmerzsyndrom, zur Zeit ohne Hinweis auf Wur zelreizsyndrom bei nachgewiesenem kleinen Bandscheibenvorfall C3/4 und C6/7

Sie führte aus, die Tätigkeit als Marktfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wegen der Überkopfarbeiten und dem Heben von schweren Lasten (S. 13 oben). I n einer angepassten Tätigk eit sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsfähig. Er zeige zurzeit keinen Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule seien glaubhaft. Es fänden sich jedoch keine schweren Muskelfunktionsstörungen, so dass ihm seit der Entlassung aus der Y.___ im Juni 2010 eine ganztägige Tätigkeit durchaus zumut bar sei (S. 13 Mitte).

E. 3.4 Dr. med.

B.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 27. Dezember 2010 Stellung (Urk. 7/30/4) und führte aus, es sei auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustel len . F ür die bisherige Tätigkeit bestehe ab Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Juli 20

E. 3.5 Dr . Z.___ berichtete am 10. April 2011 (Urk. 7/41/6-7) . Sie nannte die be kannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und diagnostizierte neu zusätzlich eine schwere depressive Episode seit November 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht seien die Schmerzen im Nacken-und Schulterbereich zunehmend (S. 1 Ziff. 1.4). Im Weiteren bestehe eine depressive Symptomatik mit Chronifizierungstendenz

(S. 2 Ziff. 1.4). A ls Marktfahrer sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 20

E. 3.6 Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein orthopä disches Gutachten am 27. April 2011 (Urk. 7/44) gestützt auf die Akten, die Befunde, die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Untersuchungsbefunde. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - im MRI nachgewiesene kleine Bandscheibenvorfälle C3/4 und C6/7

Er führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden könnten bei der Untersuchung bestätigt und objektiviert werden. Ausserdem bestünden ein Lumbalsyndrom und eine

ausgesprochene langgezogene Hyperkyphose . Aktuell bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Marktfahrer eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Hingegen bestehe in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit seit Mitte 2010 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Dem Beschwerdefüh rer sei eine leichte- bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelas tung , ohne Überkopfarbeiten und ohne Vibrationen, ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg pro Seite zumutbar (S. 5 f.). Die 20% ige Arbeitsunfähigkeit sei so gedacht, dass der Beschwerdeführer

vormit tags und nachmittags zusätzliche Pausen machen könne (S. 6) .

E. 3.7 Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Juni 2011 (Urk. 7/46) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mit Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28), sonstigen vorherrschenden Symptomen : Gedankenkreisen, katastrophi si erende Ängste, Alexithymie , Schlafstörungen, verminderter Appetit, psychomotorische Unruhe - Differentialdiagnose: depressive Episode

Sie führten aus , der Beschwerdeführer sei durch die Hausärztin Dr. Z.___

zur Abklärung zugewiesen worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2009 ambulant an der Poliklinik des D.___ psychiatrisch untersucht wor den, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei (S. 2 un ten).

E. 3.8 Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. August 2011 (Urk. 7/51/1-2) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres depressives Syndrom, Schmerzstörung, seit 2009 Er führte aus, er behand le den Beschwerdeführer seit Juni 20

E. 3.9 Dr . E.___ berichtete am 9. November 2011 (Urk. 7/52) und nannte folgende Diagnose (S.1): - mittelschwere Depression, Schmerzstörung, seit 2009

Er führte aus, es sei eine Diagnoseänderung im Verlauf eingetreten. S eit No - vem ber

20

E. 3.10 Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/63 /1-27 ) gestützt auf die Akten sowie die eigene Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. bis 31. Juli und 2. August 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1): - unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen - sekundäre Opioidabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifizierte bilaterale Zervikobrachialgien bei ossärer Einengung des Fo ramens C3/4 rechts mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung C4 rechts und intraforaminale

Diskusprotrusion C6/7 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression C7 rechts, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren Halswirbelsäule - hochsitzende thorakale Hyperkyphose, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und verstärkte lumbale Lordosierung L4 bis S1

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe betreffend seinen Aufenthalt in der Y.___ angegeben , der zuständige Arzt habe ihn eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er sei daraufhin erschrocken und habe die sem mitgeteilt, er wolle es zumindest zu 50 % probieren (S. 13 Mitte). Der Be schwerdeführer gebe weiter an, in letzter Zeit sei es mit seiner Depression tat sächlich viel besser (S. 15 unten).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren manuellen Berufstätigkeit, die in Wechselstellungen durchge führt werden könne, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müsse und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfsmittel gehoben werden müssten, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 19 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment nicht eindeutig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Störung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktionen gehörten, daher sei eine verlässliche Einschätzung des anhaltenden Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit aus psych ischer

Sicht kaum möglich . Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer Anpassung der Medikation zuverlässig ein geschätzt wer den ( Urk. 7/63/38-46 S. 7) . E s sei aktuell nicht sicher, welche Medikamente der B eschwerdeführer tatsächlich einnehme . U nter der Annahme, dass die messba ren Spiegel bedeuteten, dass der B eschwerdeführer

bereits eine angepasste Me dikation einnehme, könnte davon ausgegangen werden, dass sich der Gesund heitszustand auch bei einer weiteren Optimierung der Medikation nur noch ge ringfügig ändern würde . U nter diesem Vorbehalt könnte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf 60 %

eingeschätzt werden .

Zusammenfassend befanden die Ärzte , sie seien bei der Beurteilung der gesund heitlichen Situation vor allem wegen der Fehlmedikation des Beschwerdeführers vor gros se Herausforderung en gestellt . E s bestehe einerseits eine Opioidabhän gigkeit , welche umso einschneidender sei, als überhaupt keine Langzeitindika tion für ein Opioid gegeben sei . S odann komme die Kombination mit den Anti depressiva /Neuroleptika hinzu, welche sehr gefährlich sei und nur bei schwer wiegenden und klar indizierten Fällen vorgenommen werden dürfe. G emäss

psychiatrischem Gutachter sei diese Medikation absurd und nicht vertretbar

(S. 20) . Die Serumspiegelmessungen der Antidepressiva hätten ergeben, dass der B eschwerdeführer die Antidepressiva allenfalls nic ht oder nur sporadisch ein nehme.

Theoretisch könnte es jedoch auch sein, dass der Beschwerdeführer aber auch bei Normaldosen keinen Spiegel aufbauen könne. Es könne jedoch

gesagt werden , dass der

Beschwerdeführer nicht unter einer wirksamen antidepressiven Pharmakotherapie stehe resp ektive keinen wirksamen Spiegel erzeuge . Das Ne benwirkungspotential sei dennoch vorhanden (S. 21 oben) .

Der Beschwerdeführer sei als reiner Markt verkäufer ohne schwere Lade- und Aufstellarbeiten und mit gelegentlichem Heben einer schweren Last aktuell zu 60 % arbeitsfähig. I n einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zu 60 % arbeitsfähig (S. 25 unten) . Es sei de nkbar , dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit über 60 % hinaus ge steigert werden könne. Aktuell sei es wegen der Komplexität der Situation schwierig, die Arbeitsfähigkeit überhaupt genau einschätzen zu können. E s könne nicht festgelegt werden, ob der jetzt vorliegende Gesundheitssc haden von dauerhafter Natur sei.

E s scheine, dass der Beschwerdeführer die Medikam ente nicht regelmässig einnehme. I n einer solchen Situation sei meist ein völliger Stopp aller Psychopharmaka notwendig . Dies benötige jedoch wegen Abset zungserscheinungen und zur Überwachung eine sorgfältige Planung und eine längere Zeit, so dass das Absetzen oft stationär vorgenommen werden müsse. D ie eigenommenen Antidepressiva seien an sich eine gute Therapie, die Se rumspiegel seien vorliegend jedoch unwirksam tief, so dass man die Dosis stei gern müsse (S. 26). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 % gelte seit dem Jahre 2011 (S. 26 unten) .

E. 3.11 RAD-Arzt Dr . B.___ nahm am 2 7. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 7/75/5) und führte aus, dem Beschwerdeführer sei als medizinische Massnahme die Ein nahme der verordneten Medikation aufzuerlegen. Weiter solle in einem halben Jahr eine medizinische Neubeurteilung erfolgen. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % erscheine medizinisch-theoretisch denkbar.

E. 3.12 Dr. E.___ führte am 2 3. Mai 2013 ( Urk. 7/83) aus, seit November 2013 (recte: 2011) sei eine kontinuierliche Verschlechterung eingetreten. Aktuell liege ein schweres depressives Syndrom vor mit schwerstem Gedankenkreisen, schwerster Oppressions -Symptomatik und schwersten Schlafstörungen. Der Beschwerde führer sei hoch suizidal. Das MEDAS-Gutachten sei grundsätzlich sorgfältig verfasst worden, enthalte jedoch kleine Missverständnisse im psychiatrischen Bereich. Er beantrage die Lektüre des Gutachtens.

E. 3.13 Dr. E.___ berichtete

sodann am 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/92) und nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depres sion, mittelschweres bis schweres Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Betreffend der Substanzen Clozapin und Lithium habe er dem Beschwerdeführer nur zum P ro bieren kleinst er Dosierungen geraten. Bei sehr kleinen Dosierungen seien selbst verständlich kein e Spiegel messbar gewesen (S. 1 oben). Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Nov ember

20

E. 3.14 RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, nahm am 3 1. Juli 20

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2.

E. 10 bis zum 31. Januar 20

E. 11 trotz guter Compliance kontinuierlich verschlechtert habe. Von seinem im Herbst 2011 be richteten kleine n Zwischen-Hoch s e i nichts mehr übrig, der Zustand sei konti nuierlich schlechter geworden. Ausserdem seien im Verlauf weitere Probleme wie eine zunehmende Isolation, die finanzielle Knappheit sowie die Kampf scheidung dazugekommen. Dies habe dem Beschwerdeführer so zugesetzt, dass das pathologische Gedankenkreisen mittlerweile chronifiziert sei (S. 1) . Die Me dikation sei mittlerweile umgestellt worden. Das Absetzen der

durch die Haus ärztin verordneten Tramal tropfen

sei versucht worden, jedoch leider nicht ge lungen. Der Beschwerdeführer sei hoch suizidal . I m Moment bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte längerfristig eine 75% ige A rbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Der Beschwerdeführer werde stationär in die F.___

eintreten und sich dort behandeln lassen (S. 2).

E. 13 Stellung ( Urk. 7/102/2) und führte aus , Dr . E.___ äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Angabe einer hohen Suizidalität ohne den Beschwerdeführer stationär einzuweisen, sei nicht

plausibel und nicht nachvollziehbar . Sein Bericht enthalte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren chronifizierten Depression, werde von ihm als Facharzt jedoch als de pressive Episode codiert , welche vorübergehend sei . Auch fehle dem Bericht ein nachvollziehbarer Psychostatus, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. %1.%2 Dr . E.___ nahm sodann am 4. September 2013 Stellung ( Urk. 7/109) und führte zum Zustandsbild beziehungsweise zum Psychostatus aus, der Beschwer deführer sei allseits orientiert und erscheine in mehr oder weniger gepflegtem Zustand. Er klage nachvollziehbar über Gedankenkreisen. Auch objektiv sei ein Kreisen um die Gedankengänge feststellbar. Anders als vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer nun zunehmend einsam (S. 1) .

Es sei in der ICD-10 nicht möglich, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. E s bestehe

jedoch ein chronifiziertes depressives Zustandsbild , dessen Zuordnung aber weder zu den rezidivierenden depressiven Störungen noch als andere Form der depressi ven Problematik ohne weiteres möglich sei, dessen Krankheitswert aber ohne Weiteres gegeben sei (S. 2 oben) . Unter Umständen könne der Aufenthalt in ei ner psychiatrischen Klinik – wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen würden – nicht so viel helfen oder sogar schaden. Vor einem Klinikaufenthalt habe es finanzielle und sprachliche Hemmungen wie auch irrationale Ängste gegeben (S. 2).

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/63 /1-27 ) in somatischer Hinsicht für die Beant wortung der gestellten Fragen umfas send ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm ge klagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung.

Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden - soweit sie den somatischen Gesundheits zustand betreffen - nachvollziehbar begründet. So

begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht le diglich noch körperlich leichte bis mittelschwere manuelle Berufstätigkeiten, die in Wechselstellungen durchgeführt werden könnten, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müssten und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfs mittel gehoben werden müssten, zu 100 % zumutbar seien . Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Markt fahrer sei i hm noch zu 50 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.10).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand darauf abge stellt werden kann. 4.2

Hingegen lassen sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen diesbezügliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. So liegen einerseits kontroverse Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor, anderseits bleibt auch die Diagnosestellung unklar.

Aufgrund der in den medizinischen Berichten genannten codierten Diagnosen müsste grundsätzlich von einem vorübergehenden Leiden beziehungsweise ei nem Leiden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. So hielt die Allgemeinmedizinerin und Hausärztin des Beschwerdeführers,

Dr. Z.___ , im April 2011 eine schwere depressive Epi s ode seit November 2010 fest (vgl. vorstehend E. 3.5). Diese Diagnose wurde so von den Ärzten des D.___ jedoch weder gestellt noch bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7).

Vielmehr be richteten diese im Juni 2011 von einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden von den Ärzten des D.___ keine gemacht. Hierzu gilt es zu sagen, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 keine eigenständige psychische Komorbi dität zu begründen vermag . Ausserdem sind Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 zeitlich eng limitiert und die Symptome halten in der Regel nicht länger als sechs Monate an. Die vorliegend e

nach ICD-10 F43.28 codierte Anpas sungsstörung bedeutet eine vorwiegende Störung des Sozialverhaltens.

Die bis her genannten Diagnosen sprechen demnach nicht für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Aus dem Bericht des D.___ geht weiter hervor, dass der Be schwerdeführer offenbar bereits im Mai 2009 wegen einer leichten depressiven Episode behandelt wurde.

Der behandelnde Psychiater, Dr. E.___ , diagnostizierte sodann im August 2011 ein schweres depressives Syndrom und eine Schmerzstörung

bestehend seit 2009 , ohne jedoch eine Codierung anzugeben (vgl. vorstehend E. 3.8). Er berichtete ausserdem, durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie sei eine mögliche Verbesserung der momentanen 100%igen Arbeits unfähigkeit denkbar. In vier Monate n sollte klarer sein, ob eine partielle Wie dereingliederung möglich sei. Rund drei Monate später stellte Dr. E.___ so dann

tatsächlich eine seit November 2011 eingetretene Verbesserung dahinge hend fest , als nunmehr noch eine mittelschwere Depression und eine Schmerz störung vorlägen (vgl. vorstehend E. 3.9).

Dr. E.___

gab zwar wiederum keine Codierung an , attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine 50%ige Arbeitsfä higkeit.

Der MEDAS-Gutachter diagnostizierte unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und berichtete, er habe Mühe, di e Arbeitsfähig keit zu bestimmen ( vgl. vorstehend E. 3.10) . Es könne im Moment nicht eindeu tig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Stö rung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktio nen gehörten. Ihm sei nicht klar, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich einnehme und ob diese angepasst seien. Die Bestimmung der Ar beitsfähigkeit durch den MEDAS-Gutachter, wonach eine 60%ige Arbeitsfähig keit bestehe, erfolgte sodann unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Be schwerdeführers eingestellt sei.

Dr . E.___

berichtete jedoch im Mai und Juni 2013 (vgl. vorstehend 3.12 und E. 3.13), dass der Beschwerdeführer keine angepasste Medikation erhalten habe, sondern die Substanzen lediglich in kleinsten Dosierungen probiert habe. Die Medikation sei mittlerweile umgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit November 2011 kontinuierlich schlechter geworden. Aktuell liege beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Depression mit einem mittelschwere n bis schwere n Zustandsbild (ICD-10 F32.2) vor. Im Moment be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte jedoch längerfristig eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Anzufügen bleibt, dass die von Dr. E.___ genannte Codierung einer schweren depressiven Episode ohne psychotisch e Symptome entspricht und eine Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vorübergehender Natur und damit nicht invalidisierend ist. Der von Dr. E.___

im September 2013 zum Zustandsbild und zur Kodierung abgegebenen Stellung nahme (vgl. vorstehend E. 3.15) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es in der ICD-10 nicht möglich sei, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. Es liege jedoch ein chro nifiziertes depressives Zustandsbild vor. 4.3

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht zu. S oweit im MEDAS-Gutachten vom Dezember 2012 unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Beschwerdeführer optimal eingestellt sei, aus psychiatrischer Sich t eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert wurde, kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden , zumal der behandelnde Psy chiater Dr. E.___ darauf hinwies, dass die Medikation eben gerade nicht ein gestellt gewesen sei .

Indem der behandelnde Psychiater Dr. E.___ entgegen der angegebenen ICD-Kodierung unentwegt daran festhält, dass ein chronifi ziertes Leiden vorliege und auf die Schwierigkeiten bezüglich der Codierung hinweist, ist zumindest fraglich, o b nun einfach von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin tat. Immerhin wurde die Medikation des Beschwerdefüh rers nun offenbar geändert und trotzdem sei gemäss Angaben von Dr. E.___

keine Verbesserung eingetreten. N ach

Aussage des MEDAS-Gutachters wäre hingegen eine höhere

Arbeitsfähigkeit

beziehungsweise allenfalls gar keine Einschränkung anzunehmen, sollten die Symptome des Beschwerdeführers zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen gehören .

Und selbst wenn die Symptome auf die depressive Störung zurückzuführen wären, könnte gemäss MEDAS-Gutachter unter Umständen von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, da die Medikation im Begutachtungszeitpunkt weder angepasst noch eingestellt war.

Erforderlich ist somit eine psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch auf die Arbeitsfähigkeit nach nunmehr einge stellter Medikation Aufschluss gibt.

4.4

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechen den Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerd eführers eine Gesamtbeurteilung vor nehme . Dabei soll insbesondere die nunmehr eingestellte Medikation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung finden.

Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfüge n .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbesondere zur Invaliditätsbemessung, erübrigen sich somit. 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00803 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

7. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war zuletzt von Januar 1999 bis Juli 2009 als Marktsteller/Marktfahrer

selbständig erwerbstätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am

1. März 2010 meldete er sich wegen eines zerviko -brachialen Syndroms, einer Diskusprotrusion C7, Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7, Urk. 7/19), ein orthopädisches Gutachten (Urk. 7/24) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/10, Urk. 7/28) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8-9, Urk. 7/17-18).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 31-78) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/49, Urk. 7/51-52) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/63) ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/103 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung. 2.

Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 . Dezember 2013

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, da ss kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge und deshalb in psychischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne . Es lägen psychosoziale Faktoren vor, welche zu einer Verstärkung der psychischen Symptomatik geführt hätten, jedoch unberück sichtigt bleiben müssten. Die diagnostizierte mitte lgradige depressive Episode sei bei der Begutachtung bereits teilweise remittiert gewesen. Ausserdem handle es sich lediglich um ein vorübergehendes Leiden, womit keine selbständige psy chische Komorbidität vorliege. Es lägen ausserdem weder ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug oder ein primärer Krankheitsgewinn vor. Die chronische Schmerzstörung sowie die daraus resul tierende depressive Symptomatik könnten keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Die Opioidabhängigkeit habe keinen verselbständigten Ge sundheitsschaden bewirkt. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschw erdeweise (Urk. 1) entgegen, die Gutach ter hätten aufgrund der v erabreichten Medikamente keine verlässliche Einschät zung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach der Anpassung der Medikation zuverlässig eingeschätzt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihm ja daher eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Die Medikation sei nunmehr umge stellt, weshalb nun allenfalls eine ergänzende Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig sei. Aus fachärztlicher Sicht gehe klar hervor, dass eine chronische Depression von mittelgradiger Schwere vorliege. Zusammenfassend sei auf das Gutachten, wonach ihm eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, abzustellen, ansonsten sei es zu ergänzen oder eine neue Begut achtung vorzunehmen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält , und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen ab zustellen ist. 3. 3.1

Die Ärzte der Y.___

berichteten mit Austrittsbericht vom

24. Mai 2010 (Urk. 7/19/8-10) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Mai 20 10 bis zum 21. Juni 20 10 . Als Hauptdiagnose nannten sie ein chro nisches zervik o cephales und thorak o brachiales Schmerzsyndrom beidseits und führten aus , im Rahmen der interdisziplinären Therapien habe der Beschwerde führer deutlich profitiert. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer sehr gut gefühlt. Die A rbeitsfähigkeit werde mit 50 % beziffert , hälftig am Morgen und hälftig am Nachmittag. Überkopfarbeiten , PC-Arbeiten und das Heben von Las ten über 5 kg seien ihm nicht mehr zumutbar. 3.2

Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 10. August 2010 (Urk. 7/19/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zerviko-cephales und thorako -brachiales Schmerzsyndrom beidseits - Diskusprotrusionen und ossäre

Foraminalstenose C3/4 rechts mit zer viko-radikulärem Irritationssyndrom C3 rechts - Wirbelkörperblockierungen und muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich

Sie führte aus, durch den Therapieaufenthalt in der Y.___ seien die Schmerzen des Beschwerdeführers leichtgradig rückläufig gewesen. Insge samt sei jedoch mit einem chronischen Schmerzverlauf zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli 2009 bis zum 1 2. Dezember 2009 zu 100 % , vom 13. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 zu 50 % , vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2010 zu 100 % , vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2010 zu 70 % , hernach bis zum 21. Juni 2010 zu 100 % und seit dem 2 2. Juni 2010 bis aktuell zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu 50 % zumutbar. Er dürfe jedoch keine Lasten über 10 kg heben und vor allem keine Überkopfarbeiten tä tigen. Eine angepasste Tätigkeit ohne das Heben von Lasten und ohne Über kopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ebenfalls zu 50 % mög lich (S. 2 f. Ziff. 1.7) . 3.3

Dr. med.

A.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erstattete ihr orthopädisches Gutachten am 6. Dezember 2010 (Urk. 7/24) gestützt auf die Akten, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die klinische und röntgenologische Untersuchung vom 30. November 2010 . Sie nannte folgende Diagnose (S. 12 unten): - zervikales vertebragenes Schmerzsyndrom, zur Zeit ohne Hinweis auf Wur zelreizsyndrom bei nachgewiesenem kleinen Bandscheibenvorfall C3/4 und C6/7

Sie führte aus, die Tätigkeit als Marktfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wegen der Überkopfarbeiten und dem Heben von schweren Lasten (S. 13 oben). I n einer angepassten Tätigk eit sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsfähig. Er zeige zurzeit keinen Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule seien glaubhaft. Es fänden sich jedoch keine schweren Muskelfunktionsstörungen, so dass ihm seit der Entlassung aus der Y.___ im Juni 2010 eine ganztägige Tätigkeit durchaus zumut bar sei (S. 13 Mitte). 3.4

Dr. med.

B.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 27. Dezember 2010 Stellung (Urk. 7/30/4) und führte aus, es sei auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustel len . F ür die bisherige Tätigkeit bestehe ab Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Juli 20 10 zu 100 % zumutbar . V orher habe auch diesbezüglich eine 100% ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.5

Dr . Z.___ berichtete am 10. April 2011 (Urk. 7/41/6-7) . Sie nannte die be kannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und diagnostizierte neu zusätzlich eine schwere depressive Episode seit November 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht seien die Schmerzen im Nacken-und Schulterbereich zunehmend (S. 1 Ziff. 1.4). Im Weiteren bestehe eine depressive Symptomatik mit Chronifizierungstendenz

(S. 2 Ziff. 1.4). A ls Marktfahrer sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 20 10 bis zum 31. Januar 20 11 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , seit dem 1. Februar 20 11 bis aktuell bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm auch zu max imal 50 %

zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein orthopä disches Gutachten am 27. April 2011 (Urk. 7/44) gestützt auf die Akten, die Befunde, die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Untersuchungsbefunde. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - im MRI nachgewiesene kleine Bandscheibenvorfälle C3/4 und C6/7

Er führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden könnten bei der Untersuchung bestätigt und objektiviert werden. Ausserdem bestünden ein Lumbalsyndrom und eine

ausgesprochene langgezogene Hyperkyphose . Aktuell bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Marktfahrer eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Hingegen bestehe in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit seit Mitte 2010 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Dem Beschwerdefüh rer sei eine leichte- bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelas tung , ohne Überkopfarbeiten und ohne Vibrationen, ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg pro Seite zumutbar (S. 5 f.). Die 20% ige Arbeitsunfähigkeit sei so gedacht, dass der Beschwerdeführer

vormit tags und nachmittags zusätzliche Pausen machen könne (S. 6) . 3.7

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Juni 2011 (Urk. 7/46) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte

Zervikobrachialgie beidseits - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mit Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28), sonstigen vorherrschenden Symptomen : Gedankenkreisen, katastrophi si erende Ängste, Alexithymie , Schlafstörungen, verminderter Appetit, psychomotorische Unruhe - Differentialdiagnose: depressive Episode

Sie führten aus , der Beschwerdeführer sei durch die Hausärztin Dr. Z.___

zur Abklärung zugewiesen worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2009 ambulant an der Poliklinik des D.___ psychiatrisch untersucht wor den, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei (S. 2 un ten).

3.8

Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. August 2011 (Urk. 7/51/1-2) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres depressives Syndrom, Schmerzstörung, seit 2009 Er führte aus, er behand le den Beschwerdeführer seit Juni 20 11 (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei unklar . Z ur z eit bestehe eine 100% ige

Arbeitsunfähigkeit

so wohl im freien als auch im geschützten Rahmen. Es sei eine mögliche Verbes serung durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie denkbar. In vier Monaten sollte klarer sein, ob eine partielle Wiedereingliederung mög lich sei (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.9

Dr . E.___ berichtete am 9. November 2011 (Urk. 7/52) und nannte folgende Diagnose (S.1): - mittelschwere Depression, Schmerzstörung, seit 2009

Er führte aus, es sei eine Diagnoseänderung im Verlauf eingetreten. S eit No - vem ber

20 11 sei eine Verbesserung dahingehend eingetreten , dass nunmehr

eine mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung vorlägen. Der Be schwerdeführer präsentiere sich gelassener als im August, habe jedoch immer noch ein starkes Gedankenkreisen und starke Gefühle von Sinn- und Wertlosig keit (S. 1). Der psych ische Befund sei

- so wie er sei

- stationär, eine weitere Verbesserung sei nicht zu erwarten. A us psych iatrischer Sicht sei der Beschwer deführer zu 50 %

arbeitsunfähig, auch in somatisch angepassten Tätigkeiten

(S. 2). 3.10

Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/63 /1-27 ) gestützt auf die Akten sowie die eigene Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. bis 31. Juli und 2. August 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1): - unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen - sekundäre Opioidabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifizierte bilaterale Zervikobrachialgien bei ossärer Einengung des Fo ramens C3/4 rechts mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung C4 rechts und intraforaminale

Diskusprotrusion C6/7 rechts mit leichter Nervenwurzelkompression C7 rechts, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren Halswirbelsäule - hochsitzende thorakale Hyperkyphose, Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und verstärkte lumbale Lordosierung L4 bis S1

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe betreffend seinen Aufenthalt in der Y.___ angegeben , der zuständige Arzt habe ihn eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er sei daraufhin erschrocken und habe die sem mitgeteilt, er wolle es zumindest zu 50 % probieren (S. 13 Mitte). Der Be schwerdeführer gebe weiter an, in letzter Zeit sei es mit seiner Depression tat sächlich viel besser (S. 15 unten).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren manuellen Berufstätigkeit, die in Wechselstellungen durchge führt werden könne, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müsse und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfsmittel gehoben werden müssten, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 19 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment nicht eindeutig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Störung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktionen gehörten, daher sei eine verlässliche Einschätzung des anhaltenden Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit aus psych ischer

Sicht kaum möglich . Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer Anpassung der Medikation zuverlässig ein geschätzt wer den ( Urk. 7/63/38-46 S. 7) . E s sei aktuell nicht sicher, welche Medikamente der B eschwerdeführer tatsächlich einnehme . U nter der Annahme, dass die messba ren Spiegel bedeuteten, dass der B eschwerdeführer

bereits eine angepasste Me dikation einnehme, könnte davon ausgegangen werden, dass sich der Gesund heitszustand auch bei einer weiteren Optimierung der Medikation nur noch ge ringfügig ändern würde . U nter diesem Vorbehalt könnte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf 60 %

eingeschätzt werden .

Zusammenfassend befanden die Ärzte , sie seien bei der Beurteilung der gesund heitlichen Situation vor allem wegen der Fehlmedikation des Beschwerdeführers vor gros se Herausforderung en gestellt . E s bestehe einerseits eine Opioidabhän gigkeit , welche umso einschneidender sei, als überhaupt keine Langzeitindika tion für ein Opioid gegeben sei . S odann komme die Kombination mit den Anti depressiva /Neuroleptika hinzu, welche sehr gefährlich sei und nur bei schwer wiegenden und klar indizierten Fällen vorgenommen werden dürfe. G emäss

psychiatrischem Gutachter sei diese Medikation absurd und nicht vertretbar

(S. 20) . Die Serumspiegelmessungen der Antidepressiva hätten ergeben, dass der B eschwerdeführer die Antidepressiva allenfalls nic ht oder nur sporadisch ein nehme.

Theoretisch könnte es jedoch auch sein, dass der Beschwerdeführer aber auch bei Normaldosen keinen Spiegel aufbauen könne. Es könne jedoch

gesagt werden , dass der

Beschwerdeführer nicht unter einer wirksamen antidepressiven Pharmakotherapie stehe resp ektive keinen wirksamen Spiegel erzeuge . Das Ne benwirkungspotential sei dennoch vorhanden (S. 21 oben) .

Der Beschwerdeführer sei als reiner Markt verkäufer ohne schwere Lade- und Aufstellarbeiten und mit gelegentlichem Heben einer schweren Last aktuell zu 60 % arbeitsfähig. I n einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zu 60 % arbeitsfähig (S. 25 unten) . Es sei de nkbar , dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit über 60 % hinaus ge steigert werden könne. Aktuell sei es wegen der Komplexität der Situation schwierig, die Arbeitsfähigkeit überhaupt genau einschätzen zu können. E s könne nicht festgelegt werden, ob der jetzt vorliegende Gesundheitssc haden von dauerhafter Natur sei.

E s scheine, dass der Beschwerdeführer die Medikam ente nicht regelmässig einnehme. I n einer solchen Situation sei meist ein völliger Stopp aller Psychopharmaka notwendig . Dies benötige jedoch wegen Abset zungserscheinungen und zur Überwachung eine sorgfältige Planung und eine längere Zeit, so dass das Absetzen oft stationär vorgenommen werden müsse. D ie eigenommenen Antidepressiva seien an sich eine gute Therapie, die Se rumspiegel seien vorliegend jedoch unwirksam tief, so dass man die Dosis stei gern müsse (S. 26). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 % gelte seit dem Jahre 2011 (S. 26 unten) . 3.11

RAD-Arzt Dr . B.___ nahm am 2 7. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 7/75/5) und führte aus, dem Beschwerdeführer sei als medizinische Massnahme die Ein nahme der verordneten Medikation aufzuerlegen. Weiter solle in einem halben Jahr eine medizinische Neubeurteilung erfolgen. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % erscheine medizinisch-theoretisch denkbar. 3.12

Dr. E.___ führte am 2 3. Mai 2013 ( Urk. 7/83) aus, seit November 2013 (recte: 2011) sei eine kontinuierliche Verschlechterung eingetreten. Aktuell liege ein schweres depressives Syndrom vor mit schwerstem Gedankenkreisen, schwerster Oppressions -Symptomatik und schwersten Schlafstörungen. Der Beschwerde führer sei hoch suizidal. Das MEDAS-Gutachten sei grundsätzlich sorgfältig verfasst worden, enthalte jedoch kleine Missverständnisse im psychiatrischen Bereich. Er beantrage die Lektüre des Gutachtens. 3.13

Dr. E.___ berichtete

sodann am 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/92) und nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depres sion, mittelschweres bis schweres Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Betreffend der Substanzen Clozapin und Lithium habe er dem Beschwerdeführer nur zum P ro bieren kleinst er Dosierungen geraten. Bei sehr kleinen Dosierungen seien selbst verständlich kein e Spiegel messbar gewesen (S. 1 oben). Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Nov ember

20 11 trotz guter Compliance kontinuierlich verschlechtert habe. Von seinem im Herbst 2011 be richteten kleine n Zwischen-Hoch s e i nichts mehr übrig, der Zustand sei konti nuierlich schlechter geworden. Ausserdem seien im Verlauf weitere Probleme wie eine zunehmende Isolation, die finanzielle Knappheit sowie die Kampf scheidung dazugekommen. Dies habe dem Beschwerdeführer so zugesetzt, dass das pathologische Gedankenkreisen mittlerweile chronifiziert sei (S. 1) . Die Me dikation sei mittlerweile umgestellt worden. Das Absetzen der

durch die Haus ärztin verordneten Tramal tropfen

sei versucht worden, jedoch leider nicht ge lungen. Der Beschwerdeführer sei hoch suizidal . I m Moment bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte längerfristig eine 75% ige A rbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Der Beschwerdeführer werde stationär in die F.___

eintreten und sich dort behandeln lassen (S. 2). 3.14

RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, nahm am 3 1. Juli 20 13 Stellung ( Urk. 7/102/2) und führte aus , Dr . E.___ äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Angabe einer hohen Suizidalität ohne den Beschwerdeführer stationär einzuweisen, sei nicht

plausibel und nicht nachvollziehbar . Sein Bericht enthalte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren chronifizierten Depression, werde von ihm als Facharzt jedoch als de pressive Episode codiert , welche vorübergehend sei . Auch fehle dem Bericht ein nachvollziehbarer Psychostatus, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. %1.%2 Dr . E.___ nahm sodann am 4. September 2013 Stellung ( Urk. 7/109) und führte zum Zustandsbild beziehungsweise zum Psychostatus aus, der Beschwer deführer sei allseits orientiert und erscheine in mehr oder weniger gepflegtem Zustand. Er klage nachvollziehbar über Gedankenkreisen. Auch objektiv sei ein Kreisen um die Gedankengänge feststellbar. Anders als vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer nun zunehmend einsam (S. 1) .

Es sei in der ICD-10 nicht möglich, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. E s bestehe

jedoch ein chronifiziertes depressives Zustandsbild , dessen Zuordnung aber weder zu den rezidivierenden depressiven Störungen noch als andere Form der depressi ven Problematik ohne weiteres möglich sei, dessen Krankheitswert aber ohne Weiteres gegeben sei (S. 2 oben) . Unter Umständen könne der Aufenthalt in ei ner psychiatrischen Klinik – wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen würden – nicht so viel helfen oder sogar schaden. Vor einem Klinikaufenthalt habe es finanzielle und sprachliche Hemmungen wie auch irrationale Ängste gegeben (S. 2).

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/63 /1-27 ) in somatischer Hinsicht für die Beant wortung der gestellten Fragen umfas send ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm ge klagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung.

Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden - soweit sie den somatischen Gesundheits zustand betreffen - nachvollziehbar begründet. So

begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht le diglich noch körperlich leichte bis mittelschwere manuelle Berufstätigkeiten, die in Wechselstellungen durchgeführt werden könnten, welche nicht mit häufig vorkommender vorübergeneigter Körperhaltung ausgeführt werden müssten und bei der nicht regelmässig oder häufig schwere Gewichte über 10 kg ohne Hilfs mittel gehoben werden müssten, zu 100 % zumutbar seien . Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Markt fahrer sei i hm noch zu 50 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.10).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand darauf abge stellt werden kann. 4.2

Hingegen lassen sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen diesbezügliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. So liegen einerseits kontroverse Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor, anderseits bleibt auch die Diagnosestellung unklar.

Aufgrund der in den medizinischen Berichten genannten codierten Diagnosen müsste grundsätzlich von einem vorübergehenden Leiden beziehungsweise ei nem Leiden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. So hielt die Allgemeinmedizinerin und Hausärztin des Beschwerdeführers,

Dr. Z.___ , im April 2011 eine schwere depressive Epi s ode seit November 2010 fest (vgl. vorstehend E. 3.5). Diese Diagnose wurde so von den Ärzten des D.___ jedoch weder gestellt noch bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7).

Vielmehr be richteten diese im Juni 2011 von einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden von den Ärzten des D.___ keine gemacht. Hierzu gilt es zu sagen, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 keine eigenständige psychische Komorbi dität zu begründen vermag . Ausserdem sind Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 zeitlich eng limitiert und die Symptome halten in der Regel nicht länger als sechs Monate an. Die vorliegend e

nach ICD-10 F43.28 codierte Anpas sungsstörung bedeutet eine vorwiegende Störung des Sozialverhaltens.

Die bis her genannten Diagnosen sprechen demnach nicht für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Aus dem Bericht des D.___ geht weiter hervor, dass der Be schwerdeführer offenbar bereits im Mai 2009 wegen einer leichten depressiven Episode behandelt wurde.

Der behandelnde Psychiater, Dr. E.___ , diagnostizierte sodann im August 2011 ein schweres depressives Syndrom und eine Schmerzstörung

bestehend seit 2009 , ohne jedoch eine Codierung anzugeben (vgl. vorstehend E. 3.8). Er berichtete ausserdem, durch die aktuell aggressiv optimierte antidepressive Therapie sei eine mögliche Verbesserung der momentanen 100%igen Arbeits unfähigkeit denkbar. In vier Monate n sollte klarer sein, ob eine partielle Wie dereingliederung möglich sei. Rund drei Monate später stellte Dr. E.___ so dann

tatsächlich eine seit November 2011 eingetretene Verbesserung dahinge hend fest , als nunmehr noch eine mittelschwere Depression und eine Schmerz störung vorlägen (vgl. vorstehend E. 3.9).

Dr. E.___

gab zwar wiederum keine Codierung an , attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine 50%ige Arbeitsfä higkeit.

Der MEDAS-Gutachter diagnostizierte unerwünschte Arzneimittelwirkungen von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf Arzneimittelinteraktionen, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und berichtete, er habe Mühe, di e Arbeitsfähig keit zu bestimmen ( vgl. vorstehend E. 3.10) . Es könne im Moment nicht eindeu tig geklärt werden, welche Symptome zur zugrundeliegenden depressiven Stö rung und welche zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Interaktio nen gehörten. Ihm sei nicht klar, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich einnehme und ob diese angepasst seien. Die Bestimmung der Ar beitsfähigkeit durch den MEDAS-Gutachter, wonach eine 60%ige Arbeitsfähig keit bestehe, erfolgte sodann unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Be schwerdeführers eingestellt sei.

Dr . E.___

berichtete jedoch im Mai und Juni 2013 (vgl. vorstehend 3.12 und E. 3.13), dass der Beschwerdeführer keine angepasste Medikation erhalten habe, sondern die Substanzen lediglich in kleinsten Dosierungen probiert habe. Die Medikation sei mittlerweile umgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit November 2011 kontinuierlich schlechter geworden. Aktuell liege beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Depression mit einem mittelschwere n bis schwere n Zustandsbild (ICD-10 F32.2) vor. Im Moment be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Stabilisierung dürfte jedoch längerfristig eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit das Resultat der chronifizierten Symptome sein. Anzufügen bleibt, dass die von Dr. E.___ genannte Codierung einer schweren depressiven Episode ohne psychotisch e Symptome entspricht und eine Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vorübergehender Natur und damit nicht invalidisierend ist. Der von Dr. E.___

im September 2013 zum Zustandsbild und zur Kodierung abgegebenen Stellung nahme (vgl. vorstehend E. 3.15) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es in der ICD-10 nicht möglich sei, ein statisch-depressives Zustandsbild zu codieren. Es liege jedoch ein chro nifiziertes depressives Zustandsbild vor. 4.3

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht zu. S oweit im MEDAS-Gutachten vom Dezember 2012 unter dem Vorbehalt, dass die Medikation des Beschwerdeführer optimal eingestellt sei, aus psychiatrischer Sich t eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert wurde, kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden , zumal der behandelnde Psy chiater Dr. E.___ darauf hinwies, dass die Medikation eben gerade nicht ein gestellt gewesen sei .

Indem der behandelnde Psychiater Dr. E.___ entgegen der angegebenen ICD-Kodierung unentwegt daran festhält, dass ein chronifi ziertes Leiden vorliege und auf die Schwierigkeiten bezüglich der Codierung hinweist, ist zumindest fraglich, o b nun einfach von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin tat. Immerhin wurde die Medikation des Beschwerdefüh rers nun offenbar geändert und trotzdem sei gemäss Angaben von Dr. E.___

keine Verbesserung eingetreten. N ach

Aussage des MEDAS-Gutachters wäre hingegen eine höhere

Arbeitsfähigkeit

beziehungsweise allenfalls gar keine Einschränkung anzunehmen, sollten die Symptome des Beschwerdeführers zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen gehören .

Und selbst wenn die Symptome auf die depressive Störung zurückzuführen wären, könnte gemäss MEDAS-Gutachter unter Umständen von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, da die Medikation im Begutachtungszeitpunkt weder angepasst noch eingestellt war.

Erforderlich ist somit eine psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch auf die Arbeitsfähigkeit nach nunmehr einge stellter Medikation Aufschluss gibt.

4.4

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechen den Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerd eführers eine Gesamtbeurteilung vor nehme . Dabei soll insbesondere die nunmehr eingestellte Medikation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung finden.

Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfüge n .

Weitere Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbesondere zur Invaliditätsbemessung, erübrigen sich somit. 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach