Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___
reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter zwei er in de n Jahren 2001 und 2007 geborener Kinder
und alleinerziehend
(Urk. 9 /10 und
Urk. 9 /11). Ab 2001 betätigte sich die Versicherte mit zeitlichen Unterbrüchen und in unterschiedlichen Arbeitspensen
als Reini gungsmitarbeiterin, Küchenhilfe oder Servicemitarbeiterin (Urk. 9 /5). Am 28. März 2012 meldete sie sich unter An gabe einer psychischen Störung beziehungs weise
einer Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9 / 11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Verhält nisse ab und veranlasste eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 6. November 2012 erstattete
(Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 30. April 2013 wies die IV Stelle die Versicherte darauf hin, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass von einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne; falls sie diese Behandlung nicht fort führe, werde ihr Rentenanspruch bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung so beurteilt, wie wenn die Behandlung durchgeführt worden wäre, was dannzumal möglicherweise zu einer Verneinung des Leistungsanspruchs führe (Urk. 9/35). Nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verf ügung vom 17. Juli 2013 ab (Urk. 2 [= 9/49]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzu sprechen . In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vom Gericht zu tätigen; ausserdem beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege . Mit Beschwerde antwort vom
22. Oktober 2013 (Urk. 8) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am
24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Fe bruar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle,
v om Facharzt des
RAD sei keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert worden, ebenso seien den vor liegenden medizinischen Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es liege keine länger dauernde oder b leibende Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität vor . Depressive Epi soden seien grundsätzlich behandelbar und entsprächen keiner chronifizierten, langdauernden, schweren Erkrankung im Sinne einer Invalidität. Diese würden klar strukturierte, repetitive und wenig intellektuell fordernde Tätigkeiten wie die Tätigkeit einer Reinigung skraft nicht in erheblicher Weise und langfristig einzuschränken vermögen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die vom Facharzt des
RAD erhobenen Kriterien und Befunde passten ebenso gut auf eine lange mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F.33.11 resp. 33), wie dies e von der behandelnde n Psychiater in Dr. Z.___ diagnostiziert worden sei . Die Annahme des Facharztes des RAD, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien allein durch die Trennung vom Ehemann ausgelöst und unterhalten worden, sei rein spekulativ und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide schon seit mindestens November 2009 an D epressionen und sei gemäss ihrem Hausarzt Dr.
A.___ bereits vor der Trennung vom Ehemann seit längerem depressiv gewesen, was der Diagnose einer Anpassungsstörung widerspreche. Unberücksichtigt sei geblieben, dass diverse Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls an sehr schwerwiegenden psychischen Krankheiten litten, was gemäss Dr. Z.___ für das Vorliegen einer genetischen Komponente der Depression spreche und somit gegen e ine Anpas sungsstörung . Laut Dr. Z.___ würde die vom RAD-Arzt diagnostizierte Anpas sungsstörung ICD-10: F43.21 lediglich einen leichten depressiven Zustand mit sich bringen, was mit der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht überwindbar sei. Die Beschwerde führerin sei zu mindestens 50 % arbeits- und erwerbsunfähig. Darüber hinaus sei nicht abgeklärt worden, ob sich allenfalls die chronische Hepatitis B zusätz lich auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Weiter wurde vorgebracht, d ie Beschwerdeführerin sei bei der Invaliditätsbe messung als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemanns seien sehr tief und reichten nicht aus, um die Existenz der Familie zu sichern. Auch ein zusätzliches Teilzeitpensum von 50 % reiche für die Existenzsicherung nicht aus. Ohne gesundheitliche Einschränkung müsst e die Beschwerdeführerin also einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, was unter Berücksichtigung des Alters der Kinder auch möglich sei
(Urk. 1). 3 .
3.1
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 eine
m ittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 respektive F33.2) seit Ende November 2011 (Urk. 9/20/1). Sie hielt fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, die eine sehr schwierige Ehe mit grosser Verschuldung des Ehemannes hinter sich habe, in einer Notwohnung lebe und vom Sozialamt abhängig sei . Seit dem 23. Oktober 2009 befinde sie sich bei ihr in Behandlung. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin wieder erholt und eine Teilzeitarbeit aufgenommen sowie an einem halbtägigen Integrationsprojekt des Sozialamtes teilgenommen. Fast während des gesamten Jahres 2011 seien keine K onsultationen notwendig gewesen, bis die Beschwerdeführerin diese im November 2011 wegen erneuter depressiver Verfassung wieder aufgenommen habe . Die Beschwerdeführerin leide unter merklichen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, habe eine ausgeprägte depressive Stimmung und breche häufig in Tränen aus. Ihre Gedanken kreisten um ihre Hilflosigkeit und die vergebliche Wohnungssuche sowie den etwas schwierigen Sohn. Es kämen immer wieder Erinnerungen an die schlechte Ehe auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs störungen oder wahnhaftes Denken. Die Prognose sei ungünstig angesichts des bisherigen Verlaufs respektive des praktisch unveränderten psychopathologi schen Bildes und der dadurch bedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, etwas an ihrer belastenden psychosozialen Situation zu verändern. Die Beschwer deführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 18. November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vorläufig könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflic hen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/20). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin,
stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /22/1) : - Reaktive Depression (überforderte, alleinerziehende Mutter) Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ : - Chronische Hepatitis
B - Struma nodosa (euthyreot) - Beinbeschwerden nach Varizen Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem
26. Februar 200 2. Bei der G eburt des ersten Kindes sei die positive Hepati tis -Serologie der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden, was bisher keine Probleme verursacht habe. Schon seit längerem sei die Beschwerdeführerin rezidivierend depressiv gewesen, schon vor der Trennung von ihrem Mann . Schlimmer sei es geworden, als sie realisiert habe, dass ihr Mann heimlich das ganze Geld der Familie aufgebraucht und Schulden angehäuft habe. Momentan sei bei der Beschwerdeführerin neben der Betreuung der Kinder nicht an eine Arbeit zu denken. Vielleicht könne sie halbtags wieder einsteigen
(Urk. 9/22).
3.3
Dr. med . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2012 die folgende psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 /7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:
F43.21) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD 10 bestünden nicht. Als somatische Diagnosen nach Aktenlage erwähnte der Facharzt
des RAD diesel ben wie der Hausarzt Dr. A.___ .
Dr. Y.___
hielt in seinem Bericht im Wesentlichen fest, die von Dr. Z.___ vordiagnostizierte mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10: F33.11/33.2) könne nur teilweise übernommen wer den. Es liege keine schwere depressive Episode vor, zumal die Kardinalsymp tome einer schweren Depression, nämlich massive Denkblockaden und massive psychomotorische Blockaden, gänzlich fehlten. Die Beschwerdeführerin sei immerhin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und als alleiner ziehende Mutter ihre beiden Kinder zu versorgen. Da die belastende psychosozi ale Situation weiter anhalte (allein erziehende Mutter, Stellenlosigkeit, Schei dung, Migrationshintergrund), sei die Prognose angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes eher ungünstig, aber nicht aussichtslos. Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab Ende November 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit ausgewiesen. Ein dauerhafter psychischer Gesundheitszustand sei derzeit noch nicht plausibel und die Prognose müsse vorerst offen gelassen werden (Urk. 9/30/8).
3.4
Zur Frage, wie die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit der Vernei nung eines dauerhaften psychischen Gesundheitszustandes im Untersu chungsb ericht des RAD ver einbar sei, äusserte sich der Rechtsdienst der IV Stelle
(Urk. 9/34 /5 f.) . Er kam zum Schluss, gestützt auf die Diagnose sei keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen. 4.
4.1
Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weitere Abklä rungen im Zusammenhang mit ihrer Hepatitis B -Erkrankung nicht auf drängen . Es liegt eine HBe
Ag -negative chronische Hepatitis B mit der derzeitigen Konstellation eines inactive
carrier
states vor (Urk. 9/22/9 f.). Demgemäss führte der Hausarzt Dr. A.___ die Hepa titis B der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit auf . Für die Beurteilung eines Rentenan spruchs sind vorliegend somit einzig die psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend. 4.2
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbesondere enthält sein Bericht eine Auseinandersetzung mit der Diagnose
von Dr. Z.___ und eine Begründung, weshalb davon abgewichen w erde . Die Beurteilung des Facharztes des RAD ist schlüssig und nachvoll ziehbar. Die
gegenüber der Beurteilung des
Rechts dienst es der IV-Stelle abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt die Beweiswertigkeit der ärztlichen Beurteilung nicht ohne weiteres in Frage (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2
mit Hinweisen) .
Im Gegensatz zum Rechtsdienst b erück sichtigte der Facharzt des RAD
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30/8) nicht nur die gesundheitlichen Einschränkungen, so ndern auch diagnoseunspe zifische Überlagerungsfaktoren (Migrationshintergrund, Schei dung, alleinerziehende Mutter, Stellenlosigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse), welche nicht zu beachten gewesen wären . Ob die Diagnose des Facharztes des
RAD mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist und wie ein all fälliger Widerspruch aufzulösen wäre,
k ann letztlich offen bleiben, da es s elbst bei der wohlwollenden Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen (vgl. E. 5.3)
am e rforderli chen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % fehlt . 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.3
In der Vergangenheit ging die Beschwerdeführerin nicht regelmässig einer Arbeitstätigkeit nach und die
Arbeitspensen variierten stark (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/5) . V on 2005 bis Februar 2009 war die Beschwerdeführerin
led iglich an den Wochenenden tätig
(Urk. 9/30/4). Nach dem Verlust diese r S telle arbeitete sie zunächst nicht mehr (Urk. 9/5/1) und meldete sich am 17. Februar 2011 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an . G egenüber der Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 an, zu 50 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 9/6 und Urk. 9/15). Auch a nlässlich des Standortgesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde bei guter Gesundheit in einem 50 %-Pensum arbeiten (Urk. 9/24).
Die letzte Arbeitsstelle (10. August bis 31. Dezember 2011) umfasste ein Arbeitspensum von lediglich 2.25 Stunden pro Woche (Urk. 9/16/2
f.). Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % erwerbstätig sein müsste, um nebst den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehegatten die Existenz der Familie zu sichern (Urk. 1 S. 5). Die s verhielt sich aber bereits so, als sie ihre Angaben gegenüber den Behörden machte; das Scheidungsurteil wurde am 3. Februar 2012 aus gefällt (Urk. 9/10) . Ausserdem wäre eine Betreuung der beiden Kinder im Hort zu diesem Zeitpunkt auch schon möglich gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei bei der Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstä tige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5), ist - unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeiten und ihrer eigenen Angaben gegenüber den Behörden – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall von mehr als 50 %
auszugehen. Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren . 5.4
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln . Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der B.___ nicht erwerbstätig. In der Schweiz arbeitete sie sodann in unterschiedlichen Tätigkeitsgebi eten, vorwiegend bei Reinigungs firmen, aber auch als Hilfskraft in der Küche
(Urk. 9/5/1 und Urk. 9/30/4). Bei dieser Sachlage kann zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungsmitarbeitende mit einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, sondern es sind die Tabellen löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und über keine guten Deutschkenntnisse verfügt, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (ein fache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen.
Zur Festlegung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommens vergleich hin fällig. Ebenso erübrigt sich eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalidenein kommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 v om 14. Oktober 2010, E. 3.3.3). Wie erwähnt ist auf die Beurteilung des Facharztes des
RAD abzustellen, welcher der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen angepassten Tätigkeit attestierte mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs vermögen, in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre (Urk. 9/30/8). Es rechtfertigt sich somit trotz des jungen Alters der Beschwer deführerin ein leidensbedingter Abzug von 1 0 %. Da s der Beschwerdeführerin im Krankheitsfall zumutbare Arbeitspensum (50 %) entspricht demjenigen, welches sie auch im Gesundheitsfall erfüllen würde (50 %) . Eine Einschränkung im Erwerbsbereich ergibt sich somit einzig im Umfang des leidensbedingten Abzug es von 10 %, was b ei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % zu einem T eilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich führt (10 % x 50 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .
Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitss chaden zu 5 0 % im Auf ga ben bereich Haushalt tätig wäre, müsste sie darin im Umfang von mindestens 70 % eingeschränkt sein, damit bei ein em Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad - 5 % Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbs bereich = 35 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschrän kung von 70 % entspricht [ 35 % : 50 %). Von einer Einschränkung im Haushaltbereich berichtete die Beschwerdeführerin
nicht. Sie schilderte im Gegenteil einen geregelten Tagesablauf (Urk. 9/30/2). Es ist deshalb von keiner Einschränkung im Haushaltbereich auszugehen, jeden falls nicht im Umfang der erforderlichen 70 %. 5.5
Zusammengefasst ist somit – selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre zu 50 % arbeitsunfähig – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gege ben, was zur Verneinung eines Rentenanspruches führt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3/4 und Urk. 5) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
zu gewähren.
Rechtsanwältin Sigg Bonazzi macht mit ihrer Honorarnote vom 4. November 2013 einen Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 43.60 geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb der mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'397.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg
Bonazzi
als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die
unent geltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘397.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___
reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter zwei er in de n Jahren 2001 und 2007 geborener Kinder
und alleinerziehend
(Urk. 9 /10 und
Urk. 9 /11). Ab 2001 betätigte sich die Versicherte mit zeitlichen Unterbrüchen und in unterschiedlichen Arbeitspensen
als Reini gungsmitarbeiterin, Küchenhilfe oder Servicemitarbeiterin (Urk. 9 /5). Am 28. März 2012 meldete sie sich unter An gabe einer psychischen Störung beziehungs weise
einer Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9 / 11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Verhält nisse ab und veranlasste eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 6. November 2012 erstattete
(Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 30. April 2013 wies die IV Stelle die Versicherte darauf hin, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass von einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne; falls sie diese Behandlung nicht fort führe, werde ihr Rentenanspruch bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung so beurteilt, wie wenn die Behandlung durchgeführt worden wäre, was dannzumal möglicherweise zu einer Verneinung des Leistungsanspruchs führe (Urk. 9/35). Nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verf ügung vom 17. Juli 2013 ab (Urk. 2 [= 9/49]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Fe bruar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzu sprechen . In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vom Gericht zu tätigen; ausserdem beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege . Mit Beschwerde antwort vom
22. Oktober 2013 (Urk. 8) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am
24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle,
v om Facharzt des
RAD sei keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert worden, ebenso seien den vor liegenden medizinischen Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es liege keine länger dauernde oder b leibende Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität vor . Depressive Epi soden seien grundsätzlich behandelbar und entsprächen keiner chronifizierten, langdauernden, schweren Erkrankung im Sinne einer Invalidität. Diese würden klar strukturierte, repetitive und wenig intellektuell fordernde Tätigkeiten wie die Tätigkeit einer Reinigung skraft nicht in erheblicher Weise und langfristig einzuschränken vermögen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die vom Facharzt des
RAD erhobenen Kriterien und Befunde passten ebenso gut auf eine lange mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F.33.11 resp. 33), wie dies e von der behandelnde n Psychiater in Dr. Z.___ diagnostiziert worden sei . Die Annahme des Facharztes des RAD, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien allein durch die Trennung vom Ehemann ausgelöst und unterhalten worden, sei rein spekulativ und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide schon seit mindestens November 2009 an D epressionen und sei gemäss ihrem Hausarzt Dr.
A.___ bereits vor der Trennung vom Ehemann seit längerem depressiv gewesen, was der Diagnose einer Anpassungsstörung widerspreche. Unberücksichtigt sei geblieben, dass diverse Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls an sehr schwerwiegenden psychischen Krankheiten litten, was gemäss Dr. Z.___ für das Vorliegen einer genetischen Komponente der Depression spreche und somit gegen e ine Anpas sungsstörung . Laut Dr. Z.___ würde die vom RAD-Arzt diagnostizierte Anpas sungsstörung ICD-10: F43.21 lediglich einen leichten depressiven Zustand mit sich bringen, was mit der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht überwindbar sei. Die Beschwerde führerin sei zu mindestens 50 % arbeits- und erwerbsunfähig. Darüber hinaus sei nicht abgeklärt worden, ob sich allenfalls die chronische Hepatitis B zusätz lich auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Weiter wurde vorgebracht, d ie Beschwerdeführerin sei bei der Invaliditätsbe messung als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemanns seien sehr tief und reichten nicht aus, um die Existenz der Familie zu sichern. Auch ein zusätzliches Teilzeitpensum von 50 % reiche für die Existenzsicherung nicht aus. Ohne gesundheitliche Einschränkung müsst e die Beschwerdeführerin also einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, was unter Berücksichtigung des Alters der Kinder auch möglich sei
(Urk. 1). 3 .
3.1
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 eine
m ittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 respektive F33.2) seit Ende November 2011 (Urk. 9/20/1). Sie hielt fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, die eine sehr schwierige Ehe mit grosser Verschuldung des Ehemannes hinter sich habe, in einer Notwohnung lebe und vom Sozialamt abhängig sei . Seit dem 23. Oktober 2009 befinde sie sich bei ihr in Behandlung. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin wieder erholt und eine Teilzeitarbeit aufgenommen sowie an einem halbtägigen Integrationsprojekt des Sozialamtes teilgenommen. Fast während des gesamten Jahres 2011 seien keine K onsultationen notwendig gewesen, bis die Beschwerdeführerin diese im November 2011 wegen erneuter depressiver Verfassung wieder aufgenommen habe . Die Beschwerdeführerin leide unter merklichen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, habe eine ausgeprägte depressive Stimmung und breche häufig in Tränen aus. Ihre Gedanken kreisten um ihre Hilflosigkeit und die vergebliche Wohnungssuche sowie den etwas schwierigen Sohn. Es kämen immer wieder Erinnerungen an die schlechte Ehe auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs störungen oder wahnhaftes Denken. Die Prognose sei ungünstig angesichts des bisherigen Verlaufs respektive des praktisch unveränderten psychopathologi schen Bildes und der dadurch bedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, etwas an ihrer belastenden psychosozialen Situation zu verändern. Die Beschwer deführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 18. November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vorläufig könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflic hen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/20). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin,
stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /22/1) : - Reaktive Depression (überforderte, alleinerziehende Mutter) Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ : - Chronische Hepatitis
B - Struma nodosa (euthyreot) - Beinbeschwerden nach Varizen Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem
26. Februar 200 2. Bei der G eburt des ersten Kindes sei die positive Hepati tis -Serologie der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden, was bisher keine Probleme verursacht habe. Schon seit längerem sei die Beschwerdeführerin rezidivierend depressiv gewesen, schon vor der Trennung von ihrem Mann . Schlimmer sei es geworden, als sie realisiert habe, dass ihr Mann heimlich das ganze Geld der Familie aufgebraucht und Schulden angehäuft habe. Momentan sei bei der Beschwerdeführerin neben der Betreuung der Kinder nicht an eine Arbeit zu denken. Vielleicht könne sie halbtags wieder einsteigen
(Urk. 9/22).
3.3
Dr. med . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2012 die folgende psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 /7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:
F43.21) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD
E. 2.25 Stunden pro Woche (Urk. 9/16/2
f.). Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % erwerbstätig sein müsste, um nebst den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehegatten die Existenz der Familie zu sichern (Urk. 1 S. 5). Die s verhielt sich aber bereits so, als sie ihre Angaben gegenüber den Behörden machte; das Scheidungsurteil wurde am 3. Februar 2012 aus gefällt (Urk. 9/10) . Ausserdem wäre eine Betreuung der beiden Kinder im Hort zu diesem Zeitpunkt auch schon möglich gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei bei der Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstä tige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5), ist - unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeiten und ihrer eigenen Angaben gegenüber den Behörden – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall von mehr als 50 %
auszugehen. Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren . 5.4
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln . Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der B.___ nicht erwerbstätig. In der Schweiz arbeitete sie sodann in unterschiedlichen Tätigkeitsgebi eten, vorwiegend bei Reinigungs firmen, aber auch als Hilfskraft in der Küche
(Urk. 9/5/1 und Urk. 9/30/4). Bei dieser Sachlage kann zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungsmitarbeitende mit einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, sondern es sind die Tabellen löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und über keine guten Deutschkenntnisse verfügt, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (ein fache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen.
Zur Festlegung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommens vergleich hin fällig. Ebenso erübrigt sich eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalidenein kommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 v om 14. Oktober 2010, E. 3.3.3). Wie erwähnt ist auf die Beurteilung des Facharztes des
RAD abzustellen, welcher der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen angepassten Tätigkeit attestierte mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs vermögen, in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre (Urk. 9/30/8). Es rechtfertigt sich somit trotz des jungen Alters der Beschwer deführerin ein leidensbedingter Abzug von 1 0 %. Da s der Beschwerdeführerin im Krankheitsfall zumutbare Arbeitspensum (50 %) entspricht demjenigen, welches sie auch im Gesundheitsfall erfüllen würde (50 %) . Eine Einschränkung im Erwerbsbereich ergibt sich somit einzig im Umfang des leidensbedingten Abzug es von 10 %, was b ei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % zu einem T eilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich führt (
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weitere Abklä rungen im Zusammenhang mit ihrer Hepatitis B -Erkrankung nicht auf drängen . Es liegt eine HBe
Ag -negative chronische Hepatitis B mit der derzeitigen Konstellation eines inactive
carrier
states vor (Urk. 9/22/9 f.). Demgemäss führte der Hausarzt Dr. A.___ die Hepa titis B der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit auf . Für die Beurteilung eines Rentenan spruchs sind vorliegend somit einzig die psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend.
E. 4.2 Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbesondere enthält sein Bericht eine Auseinandersetzung mit der Diagnose
von Dr. Z.___ und eine Begründung, weshalb davon abgewichen w erde . Die Beurteilung des Facharztes des RAD ist schlüssig und nachvoll ziehbar. Die
gegenüber der Beurteilung des
Rechts dienst es der IV-Stelle abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt die Beweiswertigkeit der ärztlichen Beurteilung nicht ohne weiteres in Frage (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2
mit Hinweisen) .
Im Gegensatz zum Rechtsdienst b erück sichtigte der Facharzt des RAD
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30/8) nicht nur die gesundheitlichen Einschränkungen, so ndern auch diagnoseunspe zifische Überlagerungsfaktoren (Migrationshintergrund, Schei dung, alleinerziehende Mutter, Stellenlosigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse), welche nicht zu beachten gewesen wären . Ob die Diagnose des Facharztes des
RAD mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist und wie ein all fälliger Widerspruch aufzulösen wäre,
k ann letztlich offen bleiben, da es s elbst bei der wohlwollenden Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen (vgl. E. 5.3)
am e rforderli chen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % fehlt . 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.3
In der Vergangenheit ging die Beschwerdeführerin nicht regelmässig einer Arbeitstätigkeit nach und die
Arbeitspensen variierten stark (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/5) . V on 2005 bis Februar 2009 war die Beschwerdeführerin
led iglich an den Wochenenden tätig
(Urk. 9/30/4). Nach dem Verlust diese r S telle arbeitete sie zunächst nicht mehr (Urk. 9/5/1) und meldete sich am 17. Februar 2011 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an . G egenüber der Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 an, zu 50 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 9/6 und Urk. 9/15). Auch a nlässlich des Standortgesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde bei guter Gesundheit in einem 50 %-Pensum arbeiten (Urk. 9/24).
Die letzte Arbeitsstelle (10. August bis 31. Dezember 2011) umfasste ein Arbeitspensum von lediglich
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 % x 50 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .
Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitss chaden zu 5 0 % im Auf ga ben bereich Haushalt tätig wäre, müsste sie darin im Umfang von mindestens 70 % eingeschränkt sein, damit bei ein em Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad - 5 % Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbs bereich = 35 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschrän kung von 70 % entspricht [ 35 % : 50 %). Von einer Einschränkung im Haushaltbereich berichtete die Beschwerdeführerin
nicht. Sie schilderte im Gegenteil einen geregelten Tagesablauf (Urk. 9/30/2). Es ist deshalb von keiner Einschränkung im Haushaltbereich auszugehen, jeden falls nicht im Umfang der erforderlichen 70 %. 5.5
Zusammengefasst ist somit – selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre zu 50 % arbeitsunfähig – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gege ben, was zur Verneinung eines Rentenanspruches führt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3/4 und Urk. 5) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
zu gewähren.
Rechtsanwältin Sigg Bonazzi macht mit ihrer Honorarnote vom 4. November 2013 einen Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 43.60 geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb der mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'397.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg
Bonazzi
als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die
unent geltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘397.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00802 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Beschluss und Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___
reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter zwei er in de n Jahren 2001 und 2007 geborener Kinder
und alleinerziehend
(Urk. 9 /10 und
Urk. 9 /11). Ab 2001 betätigte sich die Versicherte mit zeitlichen Unterbrüchen und in unterschiedlichen Arbeitspensen
als Reini gungsmitarbeiterin, Küchenhilfe oder Servicemitarbeiterin (Urk. 9 /5). Am 28. März 2012 meldete sie sich unter An gabe einer psychischen Störung beziehungs weise
einer Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9 / 11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Verhält nisse ab und veranlasste eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 6. November 2012 erstattete
(Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 30. April 2013 wies die IV Stelle die Versicherte darauf hin, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass von einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne; falls sie diese Behandlung nicht fort führe, werde ihr Rentenanspruch bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung so beurteilt, wie wenn die Behandlung durchgeführt worden wäre, was dannzumal möglicherweise zu einer Verneinung des Leistungsanspruchs führe (Urk. 9/35). Nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verf ügung vom 17. Juli 2013 ab (Urk. 2 [= 9/49]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzu sprechen . In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vom Gericht zu tätigen; ausserdem beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege . Mit Beschwerde antwort vom
22. Oktober 2013 (Urk. 8) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am
24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Fe bruar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle,
v om Facharzt des
RAD sei keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert worden, ebenso seien den vor liegenden medizinischen Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es liege keine länger dauernde oder b leibende Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität vor . Depressive Epi soden seien grundsätzlich behandelbar und entsprächen keiner chronifizierten, langdauernden, schweren Erkrankung im Sinne einer Invalidität. Diese würden klar strukturierte, repetitive und wenig intellektuell fordernde Tätigkeiten wie die Tätigkeit einer Reinigung skraft nicht in erheblicher Weise und langfristig einzuschränken vermögen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die vom Facharzt des
RAD erhobenen Kriterien und Befunde passten ebenso gut auf eine lange mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F.33.11 resp. 33), wie dies e von der behandelnde n Psychiater in Dr. Z.___ diagnostiziert worden sei . Die Annahme des Facharztes des RAD, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien allein durch die Trennung vom Ehemann ausgelöst und unterhalten worden, sei rein spekulativ und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide schon seit mindestens November 2009 an D epressionen und sei gemäss ihrem Hausarzt Dr.
A.___ bereits vor der Trennung vom Ehemann seit längerem depressiv gewesen, was der Diagnose einer Anpassungsstörung widerspreche. Unberücksichtigt sei geblieben, dass diverse Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls an sehr schwerwiegenden psychischen Krankheiten litten, was gemäss Dr. Z.___ für das Vorliegen einer genetischen Komponente der Depression spreche und somit gegen e ine Anpas sungsstörung . Laut Dr. Z.___ würde die vom RAD-Arzt diagnostizierte Anpas sungsstörung ICD-10: F43.21 lediglich einen leichten depressiven Zustand mit sich bringen, was mit der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht überwindbar sei. Die Beschwerde führerin sei zu mindestens 50 % arbeits- und erwerbsunfähig. Darüber hinaus sei nicht abgeklärt worden, ob sich allenfalls die chronische Hepatitis B zusätz lich auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Weiter wurde vorgebracht, d ie Beschwerdeführerin sei bei der Invaliditätsbe messung als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemanns seien sehr tief und reichten nicht aus, um die Existenz der Familie zu sichern. Auch ein zusätzliches Teilzeitpensum von 50 % reiche für die Existenzsicherung nicht aus. Ohne gesundheitliche Einschränkung müsst e die Beschwerdeführerin also einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, was unter Berücksichtigung des Alters der Kinder auch möglich sei
(Urk. 1). 3 .
3.1
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 eine
m ittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 respektive F33.2) seit Ende November 2011 (Urk. 9/20/1). Sie hielt fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, die eine sehr schwierige Ehe mit grosser Verschuldung des Ehemannes hinter sich habe, in einer Notwohnung lebe und vom Sozialamt abhängig sei . Seit dem 23. Oktober 2009 befinde sie sich bei ihr in Behandlung. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin wieder erholt und eine Teilzeitarbeit aufgenommen sowie an einem halbtägigen Integrationsprojekt des Sozialamtes teilgenommen. Fast während des gesamten Jahres 2011 seien keine K onsultationen notwendig gewesen, bis die Beschwerdeführerin diese im November 2011 wegen erneuter depressiver Verfassung wieder aufgenommen habe . Die Beschwerdeführerin leide unter merklichen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, habe eine ausgeprägte depressive Stimmung und breche häufig in Tränen aus. Ihre Gedanken kreisten um ihre Hilflosigkeit und die vergebliche Wohnungssuche sowie den etwas schwierigen Sohn. Es kämen immer wieder Erinnerungen an die schlechte Ehe auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs störungen oder wahnhaftes Denken. Die Prognose sei ungünstig angesichts des bisherigen Verlaufs respektive des praktisch unveränderten psychopathologi schen Bildes und der dadurch bedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, etwas an ihrer belastenden psychosozialen Situation zu verändern. Die Beschwer deführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 18. November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vorläufig könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflic hen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/20). 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin,
stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /22/1) : - Reaktive Depression (überforderte, alleinerziehende Mutter) Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ : - Chronische Hepatitis
B - Struma nodosa (euthyreot) - Beinbeschwerden nach Varizen Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem
26. Februar 200 2. Bei der G eburt des ersten Kindes sei die positive Hepati tis -Serologie der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden, was bisher keine Probleme verursacht habe. Schon seit längerem sei die Beschwerdeführerin rezidivierend depressiv gewesen, schon vor der Trennung von ihrem Mann . Schlimmer sei es geworden, als sie realisiert habe, dass ihr Mann heimlich das ganze Geld der Familie aufgebraucht und Schulden angehäuft habe. Momentan sei bei der Beschwerdeführerin neben der Betreuung der Kinder nicht an eine Arbeit zu denken. Vielleicht könne sie halbtags wieder einsteigen
(Urk. 9/22).
3.3
Dr. med . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2012 die folgende psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30 /7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:
F43.21) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD 10 bestünden nicht. Als somatische Diagnosen nach Aktenlage erwähnte der Facharzt
des RAD diesel ben wie der Hausarzt Dr. A.___ .
Dr. Y.___
hielt in seinem Bericht im Wesentlichen fest, die von Dr. Z.___ vordiagnostizierte mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10: F33.11/33.2) könne nur teilweise übernommen wer den. Es liege keine schwere depressive Episode vor, zumal die Kardinalsymp tome einer schweren Depression, nämlich massive Denkblockaden und massive psychomotorische Blockaden, gänzlich fehlten. Die Beschwerdeführerin sei immerhin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und als alleiner ziehende Mutter ihre beiden Kinder zu versorgen. Da die belastende psychosozi ale Situation weiter anhalte (allein erziehende Mutter, Stellenlosigkeit, Schei dung, Migrationshintergrund), sei die Prognose angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes eher ungünstig, aber nicht aussichtslos. Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ab Ende November 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit ausgewiesen. Ein dauerhafter psychischer Gesundheitszustand sei derzeit noch nicht plausibel und die Prognose müsse vorerst offen gelassen werden (Urk. 9/30/8).
3.4
Zur Frage, wie die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit der Vernei nung eines dauerhaften psychischen Gesundheitszustandes im Untersu chungsb ericht des RAD ver einbar sei, äusserte sich der Rechtsdienst der IV Stelle
(Urk. 9/34 /5 f.) . Er kam zum Schluss, gestützt auf die Diagnose sei keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen. 4.
4.1
Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weitere Abklä rungen im Zusammenhang mit ihrer Hepatitis B -Erkrankung nicht auf drängen . Es liegt eine HBe
Ag -negative chronische Hepatitis B mit der derzeitigen Konstellation eines inactive
carrier
states vor (Urk. 9/22/9 f.). Demgemäss führte der Hausarzt Dr. A.___ die Hepa titis B der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit auf . Für die Beurteilung eines Rentenan spruchs sind vorliegend somit einzig die psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend. 4.2
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbesondere enthält sein Bericht eine Auseinandersetzung mit der Diagnose
von Dr. Z.___ und eine Begründung, weshalb davon abgewichen w erde . Die Beurteilung des Facharztes des RAD ist schlüssig und nachvoll ziehbar. Die
gegenüber der Beurteilung des
Rechts dienst es der IV-Stelle abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt die Beweiswertigkeit der ärztlichen Beurteilung nicht ohne weiteres in Frage (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2
mit Hinweisen) .
Im Gegensatz zum Rechtsdienst b erück sichtigte der Facharzt des RAD
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30/8) nicht nur die gesundheitlichen Einschränkungen, so ndern auch diagnoseunspe zifische Überlagerungsfaktoren (Migrationshintergrund, Schei dung, alleinerziehende Mutter, Stellenlosigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse), welche nicht zu beachten gewesen wären . Ob die Diagnose des Facharztes des
RAD mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist und wie ein all fälliger Widerspruch aufzulösen wäre,
k ann letztlich offen bleiben, da es s elbst bei der wohlwollenden Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen (vgl. E. 5.3)
am e rforderli chen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % fehlt . 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.3
In der Vergangenheit ging die Beschwerdeführerin nicht regelmässig einer Arbeitstätigkeit nach und die
Arbeitspensen variierten stark (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/5) . V on 2005 bis Februar 2009 war die Beschwerdeführerin
led iglich an den Wochenenden tätig
(Urk. 9/30/4). Nach dem Verlust diese r S telle arbeitete sie zunächst nicht mehr (Urk. 9/5/1) und meldete sich am 17. Februar 2011 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an . G egenüber der Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 an, zu 50 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 9/6 und Urk. 9/15). Auch a nlässlich des Standortgesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde bei guter Gesundheit in einem 50 %-Pensum arbeiten (Urk. 9/24).
Die letzte Arbeitsstelle (10. August bis 31. Dezember 2011) umfasste ein Arbeitspensum von lediglich 2.25 Stunden pro Woche (Urk. 9/16/2
f.). Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % erwerbstätig sein müsste, um nebst den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehegatten die Existenz der Familie zu sichern (Urk. 1 S. 5). Die s verhielt sich aber bereits so, als sie ihre Angaben gegenüber den Behörden machte; das Scheidungsurteil wurde am 3. Februar 2012 aus gefällt (Urk. 9/10) . Ausserdem wäre eine Betreuung der beiden Kinder im Hort zu diesem Zeitpunkt auch schon möglich gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei bei der Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstä tige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5), ist - unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeiten und ihrer eigenen Angaben gegenüber den Behörden – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall von mehr als 50 %
auszugehen. Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren . 5.4
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln . Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der B.___ nicht erwerbstätig. In der Schweiz arbeitete sie sodann in unterschiedlichen Tätigkeitsgebi eten, vorwiegend bei Reinigungs firmen, aber auch als Hilfskraft in der Küche
(Urk. 9/5/1 und Urk. 9/30/4). Bei dieser Sachlage kann zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungsmitarbeitende mit einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, sondern es sind die Tabellen löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und über keine guten Deutschkenntnisse verfügt, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (ein fache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen.
Zur Festlegung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommens vergleich hin fällig. Ebenso erübrigt sich eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalidenein kommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 v om 14. Oktober 2010, E. 3.3.3). Wie erwähnt ist auf die Beurteilung des Facharztes des
RAD abzustellen, welcher der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen angepassten Tätigkeit attestierte mit dem folgenden zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs vermögen, in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre (Urk. 9/30/8). Es rechtfertigt sich somit trotz des jungen Alters der Beschwer deführerin ein leidensbedingter Abzug von 1 0 %. Da s der Beschwerdeführerin im Krankheitsfall zumutbare Arbeitspensum (50 %) entspricht demjenigen, welches sie auch im Gesundheitsfall erfüllen würde (50 %) . Eine Einschränkung im Erwerbsbereich ergibt sich somit einzig im Umfang des leidensbedingten Abzug es von 10 %, was b ei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % zu einem T eilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich führt (10 % x 50 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .
Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitss chaden zu 5 0 % im Auf ga ben bereich Haushalt tätig wäre, müsste sie darin im Umfang von mindestens 70 % eingeschränkt sein, damit bei ein em Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad - 5 % Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbs bereich = 35 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschrän kung von 70 % entspricht [ 35 % : 50 %). Von einer Einschränkung im Haushaltbereich berichtete die Beschwerdeführerin
nicht. Sie schilderte im Gegenteil einen geregelten Tagesablauf (Urk. 9/30/2). Es ist deshalb von keiner Einschränkung im Haushaltbereich auszugehen, jeden falls nicht im Umfang der erforderlichen 70 %. 5.5
Zusammengefasst ist somit – selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre zu 50 % arbeitsunfähig – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gege ben, was zur Verneinung eines Rentenanspruches führt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3/4 und Urk. 5) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
zu gewähren.
Rechtsanwältin Sigg Bonazzi macht mit ihrer Honorarnote vom 4. November 2013 einen Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 43.60 geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb der mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'397.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg
Bonazzi
als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die
unent geltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘397.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro