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IV.2013.00793

Diskushernie und Bruch Os sacrum mit Schmerzsymptomatik, Würdigung von medizinischen Berichten, Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode

Zürich SozVersG · 2014-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter zwei er

erwachse ner Ki nder . Als ausgebildete Pharma-Assistentin arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, ab

dem 1. Januar 2008 bei einer Y.___ - Apotheke in einem 80 %-Pensum als Verkäuferin und Kundenbetreuerin (Urk. 7/25/1 f., Urk. 7/30 und Urk. 7/32) . 1.2

Am 6. November 2008 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressio nen, welche sie

seit dem 28. April 2008 gesundheitlich beeinträchtig ten, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 ab, da keine Arbeits unfähigkeit mehr bestehe

(Urk. 7/22). 1.3

Am 25. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine seit dem 4. Februar 2011 bestehende Problematik des Bewegungs apparates (unter anderem Bandscheibenvorfall)

erneut zum Bezug von Leistun gen an (Urk. 7/25). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und

kündigte mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da unter der Annahme einer fehlenden Ei nschränkung im Haushaltbereich lediglich von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen sei (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 14. Februar 2013

richtete sich die Versicherte mit dem Einwand an die IV Stelle, aufgrund der starken Schmerzen sei sie weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bei der Bewältigung des Haushaltes auf die Unterstützung anderer angewiesen (Urk. 7/51). Die IV-Stelle bestätigte am 21. Februar 2013 den Empfang des Ein wands (Urk. 7/53) und veranlasste

eine Haushaltabklärung, welche

am 1 7. Juli 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschrän kung von 38 % (richtigerweise 28 %) im Haushalt

ergab

(Urk. 7/64). Die Versi cherte liess der IV- Stelle sodann diverse Arztzeugnisse mit dem Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zukommen (Urk. 7/54, 7/58, 7/61

f. und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistu ngsbegehren der Versicherten

mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab

(Urk. 2 [=

Urk. 7/66 ]) . 2.

Gegen den Entscheid vom 7. August 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufz uheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe n vom 9. Dezember 2013 und vom

18. Juni 2014

reic hte die Beschwerdeführerin je einen

an die Krankenkasse gerichtete n

Antr ag auf Kostenübernahme von Implantationsmaterial von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhe siologie,

ein (Urk. 9 f. und Urk. 12 f.). Am 10. Dezember 2013

b eziehungsweise am 2 5. Juni 2014 wurden der Beschwerdegegnerin die Doppel dieser Eingabe n zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 und 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Indem die Beschwerdeführerin ihre Neuanmeldung im Jahr 2011 mit einem ande ren Leiden begründete, als

es der Leistungsablehnung durch die IV-Stelle im Jahr 2009 zugrunde gelegen hatte, machte sie eine Veränderung der tat säc hlichen Verhältnisse glaubhaft .

D ie IV-Stelle trat demzufolge zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein. 2.2

Im angefochtenen Entscheid vom 7. August 2013 erwog die IV-Stelle, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pharma -A ssistentin zu einem Pensum von 80 % n achgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Das Valideneinkommen betrage bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 54‘516.- -. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung in der angestammten Tätigkeit sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit seit Januar 2012, somit vor Ablauf des Wartejahres, zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit diesen Tätigkeiten sei es der Beschwerdeführerin möglich, noch Fr. 34‘072.50 pro Jahr zu verdienen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘443.50 und somit zu einer Ein schränkung von 38 % im Erwerbsbereich führe. Es resultiere ein Teilinvalidi tätsgrad von 30 %. Bei Berücksichtigung der in der Haushaltabklärung vom 17. Juli 2013 ermittelten Ein schränkung von 38 % ergebe sich ein Teilinvalid i tätsgrad von 7.6 %

im Haushaltbereich. G erundet resultiere ein rentenaus schliessender

Gesamt-I nvaliditätsgrad von 38 %, weshalb das Leistungsbe gehren abgewiesen werde (Urk. 2). 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IV Stelle habe sich in ihrer Verfügung auf ungenügende medizinische und berufliche Abklärungen gestützt.

E s liege keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der ange stammten Tätigkeit vor . Eine Pharma-Assistentin übe während des ganzen Tages eine stehende und gehende Tätigkeit aus und könne sich nur in den Pau sen hinsetzen. Gemäss Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 28. November 2012 beinhalte eine behinderungsadaptierte Tätigkeit eine wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit. Die Tätigkeit als Pharma-Assisten tin sei somit nicht adaptiert; d ie Schmerzklinik habe den Arztbericht missverständlich aus gefüllt. Seit dem letzten Arztbericht im November 2012 habe sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert. S elbst 23

Infiltra tionen in den Jahren 2012 und 2013 hätten die Schmerzsituation nicht ver bessert . Die Beschwerdeführerin nehme täglich hochdosierte Opioide ein. Die Schmerzen seien aber dennoch dermassen erheblich, dass die Implanta tion eines Neurostimulators geplant sei.

Eine Arbeit sfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne nur bei genügend er Flexi bili tät eines

möglichen Arbeitgebers angenommen werden . An manchen Tagen sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit denkbar, aber es gebe regelmässig auch Tage, an denen sich die Beschwerdeführerin morgens vor Schmerzen nicht einmal die Schuhe anziehen könne.

Die IV-Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich bei Erlass ihrer Verfügung im August 2013 auf eine gesundheitliche Situation abgestützt habe, welche vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei. Letztmals sei im November 2012 von der IV-Stelle Bericht über die laufenden Behandlungsmassnahmen eingeholt worden. Weiter fehlten auch Abklärungen der IV-Stelle zur konkreten berufli chen Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei von der IV-Stelle nicht zur Abklärung der weiteren beruflichen Möglichkeiten eingela den worden. Auch diesbezüglich sei die IV Stelle ihrer Untersuc hungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheu matologie und FMH Innere Medizin (mit Weiterbildung Manuelle Medizin SAMM),

stellte in seine m Bericht vom 7. September 2011 die folgende Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31/ 5) : - Insuffizienzfraktur des Os sacrum rechts

(MRI 11.02.11) - Mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression S1 links (MRI 11.02.11) - Erhebliche Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI 11.02.11) - Anamnestisch 2008 Verdacht auf Frontalhirnsyndrom mit/bei - Erstmanifestation einer schweren Depression mit psychotischem Syn drom, kognitive Funktionsstörung (Dr. med. C.___, FMH Neurologie) - 12/08 neuropsychologische Untersuchung: keine neuropsycholog ische Dysfunktion mehr, volle Arbeitsfähigkeit

(Dr. med. D.___) Sodann führte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/31/5) : - Osteopenie - DEXA 9/10 LWS T – 1,5, Femur total T -2,1 - Insuffizienzfraktur Os metatarsale IV rechts 8/10 Dr. B.___ hielt im Wesentlichen fest, b ei der Beschwerdeführerin seien Schmer zen und Kribbelparästhesien

aufgetreten. Von Seiten der Sacrumfraktur sei mittel fristig eine völlige Rückbildung der Schmerzsymptomatik möglich. Bezüglich der diskogen bedingten Schmerzsymptomatik, welche sich bereits erstmals 2006 mit einer grossen Diskushernie L4/5 und aktuell mit einer Dis kushernie L5/S1 links manifestiert habe, sei bei dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die Prognose schwer zu stellen. Persistierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen seien nicht auszu schliessen. Ab dem 4. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin durch die SOS Ärzte und ab dem 8. Februar 2011 durch ihn (Dr. B.___) als 100 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Es bestehe noch eine schmerzbedingt deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit, wobei die Beschwerdeführerin teilweise noch auf Gehstöcke ange wiesen sei. Bezüglich psychischer Einschränkungen könne er keine Angaben machen. Schmerzbedingt könne die Beschwerdeführerin noch keine Arbeiten mit längerem Sitzen ode r Stehen verrichten (Urk. 7/31/6 ff.). 3.1.2

Im Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2011 verwies Dr. B.___ auf den Bericht vom 7. September 2011 und führte zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin leide noch immer unter belastungsabhängig verstärkten Schmerzen und sei bis auf Weite res zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein stehende Tätigkeit (wie zuletzt als Pharma-Assistentin) sei nicht möglich, im Jahr 2012 sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme in einer nicht rein stehenden Tätigkeit aber wieder möglich werden (Urk. 7/37). 3. 1.3

Aus der Krankentag-Kontrolle des Krankentaggeldversicherers der Beschwe rde führerin geht hervor, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 2. April 2012 von 100 % attestierte (Urk. 7/42/12). Am 11. Juli 2012 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, er habe die Beschwerdeführerin seit dem

19. März 2012 nicht mehr gesehen und könne deshalb keinen weiteren Verlaufsbericht erstellen (Urk. 7/41).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Januar 2012 von der Vertrauensärztin ihres Krankentaggeldversicherers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, untersucht. Im Bericht vom 17. Januar 2012 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/42/9) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Leichte Fehlform des Wirbelsäulenstatus - Muskuläre Dysbalance - Degenerative Veränderungen in Form von

Osteochondrose, Spondy lose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - Kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral links - Status nach grosser dorsaler Diskushernie L4/L5 - Status nach Insuffizienzfraktur Os Sacrum - Osteopenie Wirbelsäule und Femur - Hyperlaxizität - Übergewicht BMI 28.9 Dr. E.___

hielt in ihrem Bericht im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verspüre subjektiv eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes seit Okto ber 201 1. Allerdings berichte sie über Dauerschmerzen VAS 3.5-4 unter Reduk tion der Analgetica . Sie mache den Haushalt selbst, mit Ausnahme von Staub saugen und Heben von Lasten. Bügelarbei ten erledige

sie in Etappen, schwere Einkäufe tätige ihr Ehemann . Die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung (stehend, gehend und sitzend) -

ob als Pharma-Assisten tin oder in einer anderen leichten Tätigkeit - ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. D as Heben und Tragen von Lasten von über 12 Kilogramm sei zu unterlassen. In maximal drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfä hig. Die Haushaltarbeiten könne die Beschwerdeführerin zu 100 %, mit Aus nahme von schweren Arbeiten und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, aus üben. Es könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 7/42/4 ff.). 3.3

3.3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhesiologie (mit Weiterbildung Interventionelle Schmerztherapie), Schmerzklinik A.___, führte in seinem B ericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Diskushernie L4/5 seit Februar 2011 - Sympathisch-vegetativ unterhaltener Schmerz seit April 2012 - Therapiebedürftige Varizen

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ : - Adipositas.

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. M ai 2012 bei ihm in Behandlung wegen belastungsabhängigen zirkulär stechenden Schmerzen in beiden Füssen, beim Gehen und im Sitzen und wegen Kribbelparästhesien an beiden laterale n Unterschenkeln. Neurologische

A usfallsymptome lägen keine vor. Es seien mehrere Therapien (therapeutischer Sympathikusblo ck, periradi kuläre

transforaminale Infiltration von Nervenwurzeln, epidurale

Adhäsiolyse) durchgeführt worden, welche mehrheitlich zu einer Schmerzreduktion geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schmerzreduziert, habe aber noch Restbeschwerden im Sinne von Kribbelparästhesien . Es bestehe noch eine unsichere Konstanz der erreichten Symptomreduktion. Gegebenenfalls seien weitere Massnahmen notwendig wie beispielsweise die Implantation eines Neuro stimulators . Gegenwärtig würden repetit i ve periradikuläre und epidurale Steroidinfiltrationen je nach Schweregrad der Symptomatik durchgeführt. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wegen der langen Dauer des Stehen s und Gehen s . Sodann attestierte Dr. Z.___

der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätig keit mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % . Wann mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach einem Stimulatortest beurteilt werden (Urk. 7/45).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge wieder holt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urk. 7/54, 7/58, 7/61 f., 7/70

für einen Zeitraum vom 6. März bis 7. Oktober 2013). 3.3 .2

Aus den beiden Anträgen auf Kostenübernahme von Implanta tionsmaterial (Urk. 10 und Urk. 13) von

Dr. Z.___

geht hervor, dass anstelle der bislang getroffenen pharmakologischen und interventionellen Massnahmen, welche nicht zum gewünschte n Ziel einer dauerhaften Schmerzreduktion bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, neue Methoden zur Schmerzreduktion eva luiert und getestet wurden . Zum Einsatz kam ein

Neurostimulator, w elcher auch keinen anhaltenden rehabilitierenden Effekt erzielt habe, weshalb Dr. Z.___ schliesslich ein

epidurale s Stimulationssystem, bei welchem die elektrischen Impulse direkt auf das Spinalganglion abgegeben würden, empfahl. 3.4.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind weitere medizini sche Abklärungen im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der vertrauensärztli che Bericht von Dr. E.___ beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevan ten Vorakten abgegeben worden. Ebenso wie der behandelnde Arzt Dr. Z.___ (vgl. Ziff. 3.3.1) und zuletzt der Hausarzt Dr. B.___

(vgl. Ziff. 3.1.3) attestierte auch Dr. E.___ der Beschwerdeführerin

k eine Arbeits un fähigkeit von

mehr als 50 %. In Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (der Hausarzt Dr. B.___ konnte keinen abschliessenden Verlaufsbericht erstellen, da die Beschwerdeführerin ihn nicht mehr aufgesucht hatte, vgl. Ziff. 3.1.3), hielt Dr.

E.___ sowohl die bishe rige Tätigkeit als Pharma-Assistentin

als auch eine andere Tätigkeit mit Wech selbelastung als zumutbar . Es besteht kein Grund, an dieser übereinstimmenden Einschätzung zu zweifeln. Nicht zu sehen ist, inwiefern

Dr. Z.___ den Arztbericht missverständlich aus gefüllt haben soll te .

Er setzte - wie Dr. E.___

- eine 50%ige Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit gleich. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal b ei einer zweckmässige n Auftei lung eines 50%-Pensums

die Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wechs elbelastend ausgeübt werden kann .

Des Weiteren erweist sich der Ein wand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sich auf eine gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gestützt, welche vom RAD als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei, als nicht relevant . Weshalb sich eine Beguta chtung der Beschwerdeführerin aufgrund der beiden „Anträge auf Kostenüber nahme “ aufdrängen sollte, ist ebenfalls nicht ersicht lich. Aus den Kostenanträgen geht zwar hervor, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin mit den herkömmlichen Mitteln nicht ge bessert habe; eine Verschlechterung der Schmerzsituation ergibt sich aus ihnen aber nicht. Ziel des in den Kostenanträgen beantragten Implantationsmaterials war bzw. ist es, eine alternative und bessere Methode z ur Schmerzbekämpfung zu finden, da die bisherigen Massnahmen keine anhaltende Besserung gebracht haben sollen .

Gleichwohl attestierte Dr.

Z.___ der Beschwerdeführerin aber stets eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. E ine Begutach tung der Beschwerdeführerin

erscheint daher

als nicht notwendig . 3.5

M it dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführer in

trotz ihrer somatischen Beschwerden eine Tätigkeit als Pharma-Assistentin oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumut bar ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin war seit 2008 bei derselben

Y.___ -Apotheke erwerbs tä tig (Urk. 7/32/2). Sie erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 bis 2010 unterschiedlich hohe Erwerbseinkommen (Urk. 7/30/1) . Dies hing damit zusammen, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 zeitweise krankheitsbe dingt arbeits unfähig war (Urk. 7/14/6, 7/16/4 und 7/18/3). Es ist somit nicht von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, sondern vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 201 2

ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte. Gemäss Arbeitgeberin betrug der Monatslohn im Jahr 2011 Fr. 4‘152.-- (Urk. 7/32/3), wobei ein zusätzlicher

13. Monatslohn oder eine Gratifikation im Betrage von Fr. 5‘202.--

geschuldet war (Urk. 7/34/2). Auszugehen ist somit von einem Gesamte inkommen im Jahr 2011 von Fr. 55 ‘ 026 .--, welches

der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 2012 anzupassen

ist (Indexstand 2 604 [2011 ] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaf t 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3).

Daraus resultiert ein

Valideneinkommen von Fr. 55 ‘575 .-- .

Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden kann, ergibt sich ein Invali deneinkommen von Fr. 34‘734.-- (Fr. 55‘575. -- : 80 x 50). Bei einem Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ist eine Er werbseinbusse von Fr. 20‘841.-- (Fr. 55‘575.-- minus Fr. 34‘734.--) auszumachen, was einer Ein schränkung im Erwerb von 37.5 % (Fr. 20‘841. - x 100 : Fr. 55‘575.--) ent spricht. 4.3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 17 . Juli 2013 selber an,

sie würde bei guter Gesundheit wei terhin im se lben Beruf in einem 80 %-Pensum arbeiten (Urk. 7/64/3). Damit ist die Aufteilung der Tätig keiten Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) unbestritten. Aufgrund der gemisch ten Methode ergibt sich bei der Erwerbstätigkeit eine Teili nvalidität von 30 % (37.5 % x 0.8). Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 20 % im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre, müsste sie bei der Haushalttätig ke it im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit bei e in em Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditäts grad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad – 30 % Teilinvalid i täts grad im Erwerbsbereich = 10 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschränkung von 50 % entspricht [ 10 % : 0.2) .

Gem äss der Haushaltabklärung (Urk. 7/64) beträgt die Einschränkung im Haus haltbereich 28 % (und nicht 38 %, was sich aus der Addition sämtlicher Einzel positionen ergibt) . Daraus resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.6 % (28 % x 20 %). 4.4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 35.6 % (30 % + 5.6 %), gerundet 36 % . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs.

E. 1.3 Aus der Krankentag-Kontrolle des Krankentaggeldversicherers der Beschwe rde führerin geht hervor, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 2. April 2012 von 100 % attestierte (Urk. 7/42/12). Am 11. Juli 2012 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, er habe die Beschwerdeführerin seit dem

19. März 2012 nicht mehr gesehen und könne deshalb keinen weiteren Verlaufsbericht erstellen (Urk. 7/41).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Indem die Beschwerdeführerin ihre Neuanmeldung im Jahr 2011 mit einem ande ren Leiden begründete, als

es der Leistungsablehnung durch die IV-Stelle im Jahr 2009 zugrunde gelegen hatte, machte sie eine Veränderung der tat säc hlichen Verhältnisse glaubhaft .

D ie IV-Stelle trat demzufolge zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein.

E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 7. August 2013 erwog die IV-Stelle, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pharma -A ssistentin zu einem Pensum von 80 % n achgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Das Valideneinkommen betrage bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 54‘516.- -. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung in der angestammten Tätigkeit sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit seit Januar 2012, somit vor Ablauf des Wartejahres, zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit diesen Tätigkeiten sei es der Beschwerdeführerin möglich, noch Fr. 34‘072.50 pro Jahr zu verdienen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘443.50 und somit zu einer Ein schränkung von 38 % im Erwerbsbereich führe. Es resultiere ein Teilinvalidi tätsgrad von 30 %. Bei Berücksichtigung der in der Haushaltabklärung vom 17. Juli 2013 ermittelten Ein schränkung von 38 % ergebe sich ein Teilinvalid i tätsgrad von 7.6 %

im Haushaltbereich. G erundet resultiere ein rentenaus schliessender

Gesamt-I nvaliditätsgrad von 38 %, weshalb das Leistungsbe gehren abgewiesen werde (Urk. 2).

E. 2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IV Stelle habe sich in ihrer Verfügung auf ungenügende medizinische und berufliche Abklärungen gestützt.

E s liege keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der ange stammten Tätigkeit vor . Eine Pharma-Assistentin übe während des ganzen Tages eine stehende und gehende Tätigkeit aus und könne sich nur in den Pau sen hinsetzen. Gemäss Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 28. November 2012 beinhalte eine behinderungsadaptierte Tätigkeit eine wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit. Die Tätigkeit als Pharma-Assisten tin sei somit nicht adaptiert; d ie Schmerzklinik habe den Arztbericht missverständlich aus gefüllt. Seit dem letzten Arztbericht im November 2012 habe sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert. S elbst 23

Infiltra tionen in den Jahren 2012 und 2013 hätten die Schmerzsituation nicht ver bessert . Die Beschwerdeführerin nehme täglich hochdosierte Opioide ein. Die Schmerzen seien aber dennoch dermassen erheblich, dass die Implanta tion eines Neurostimulators geplant sei.

Eine Arbeit sfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne nur bei genügend er Flexi bili tät eines

möglichen Arbeitgebers angenommen werden . An manchen Tagen sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit denkbar, aber es gebe regelmässig auch Tage, an denen sich die Beschwerdeführerin morgens vor Schmerzen nicht einmal die Schuhe anziehen könne.

Die IV-Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich bei Erlass ihrer Verfügung im August 2013 auf eine gesundheitliche Situation abgestützt habe, welche vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei. Letztmals sei im November 2012 von der IV-Stelle Bericht über die laufenden Behandlungsmassnahmen eingeholt worden. Weiter fehlten auch Abklärungen der IV-Stelle zur konkreten berufli chen Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei von der IV-Stelle nicht zur Abklärung der weiteren beruflichen Möglichkeiten eingela den worden. Auch diesbezüglich sei die IV Stelle ihrer Untersuc hungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1).

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheu matologie und FMH Innere Medizin (mit Weiterbildung Manuelle Medizin SAMM),

stellte in seine m Bericht vom 7. September 2011 die folgende Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31/

E. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2011 verwies Dr. B.___ auf den Bericht vom 7. September 2011 und führte zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin leide noch immer unter belastungsabhängig verstärkten Schmerzen und sei bis auf Weite res zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein stehende Tätigkeit (wie zuletzt als Pharma-Assistentin) sei nicht möglich, im Jahr 2012 sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme in einer nicht rein stehenden Tätigkeit aber wieder möglich werden (Urk. 7/37). 3.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Januar 2012 von der Vertrauensärztin ihres Krankentaggeldversicherers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, untersucht. Im Bericht vom 17. Januar 2012 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/42/9) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Leichte Fehlform des Wirbelsäulenstatus - Muskuläre Dysbalance - Degenerative Veränderungen in Form von

Osteochondrose, Spondy lose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - Kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral links - Status nach grosser dorsaler Diskushernie L4/L5 - Status nach Insuffizienzfraktur Os Sacrum - Osteopenie Wirbelsäule und Femur - Hyperlaxizität - Übergewicht BMI 28.9 Dr. E.___

hielt in ihrem Bericht im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verspüre subjektiv eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes seit Okto ber 201 1. Allerdings berichte sie über Dauerschmerzen VAS 3.5-4 unter Reduk tion der Analgetica . Sie mache den Haushalt selbst, mit Ausnahme von Staub saugen und Heben von Lasten. Bügelarbei ten erledige

sie in Etappen, schwere Einkäufe tätige ihr Ehemann . Die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung (stehend, gehend und sitzend) -

ob als Pharma-Assisten tin oder in einer anderen leichten Tätigkeit - ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. D as Heben und Tragen von Lasten von über 12 Kilogramm sei zu unterlassen. In maximal drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfä hig. Die Haushaltarbeiten könne die Beschwerdeführerin zu 100 %, mit Aus nahme von schweren Arbeiten und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, aus üben. Es könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 7/42/4 ff.).

E. 3.3 .2

Aus den beiden Anträgen auf Kostenübernahme von Implanta tionsmaterial (Urk. 10 und Urk. 13) von

Dr. Z.___

geht hervor, dass anstelle der bislang getroffenen pharmakologischen und interventionellen Massnahmen, welche nicht zum gewünschte n Ziel einer dauerhaften Schmerzreduktion bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, neue Methoden zur Schmerzreduktion eva luiert und getestet wurden . Zum Einsatz kam ein

Neurostimulator, w elcher auch keinen anhaltenden rehabilitierenden Effekt erzielt habe, weshalb Dr. Z.___ schliesslich ein

epidurale s Stimulationssystem, bei welchem die elektrischen Impulse direkt auf das Spinalganglion abgegeben würden, empfahl.

E. 3.3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhesiologie (mit Weiterbildung Interventionelle Schmerztherapie), Schmerzklinik A.___, führte in seinem B ericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Diskushernie L4/5 seit Februar 2011 - Sympathisch-vegetativ unterhaltener Schmerz seit April 2012 - Therapiebedürftige Varizen

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ : - Adipositas.

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. M ai 2012 bei ihm in Behandlung wegen belastungsabhängigen zirkulär stechenden Schmerzen in beiden Füssen, beim Gehen und im Sitzen und wegen Kribbelparästhesien an beiden laterale n Unterschenkeln. Neurologische

A usfallsymptome lägen keine vor. Es seien mehrere Therapien (therapeutischer Sympathikusblo ck, periradi kuläre

transforaminale Infiltration von Nervenwurzeln, epidurale

Adhäsiolyse) durchgeführt worden, welche mehrheitlich zu einer Schmerzreduktion geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schmerzreduziert, habe aber noch Restbeschwerden im Sinne von Kribbelparästhesien . Es bestehe noch eine unsichere Konstanz der erreichten Symptomreduktion. Gegebenenfalls seien weitere Massnahmen notwendig wie beispielsweise die Implantation eines Neuro stimulators . Gegenwärtig würden repetit i ve periradikuläre und epidurale Steroidinfiltrationen je nach Schweregrad der Symptomatik durchgeführt. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wegen der langen Dauer des Stehen s und Gehen s . Sodann attestierte Dr. Z.___

der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätig keit mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % . Wann mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach einem Stimulatortest beurteilt werden (Urk. 7/45).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge wieder holt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urk. 7/54, 7/58, 7/61 f., 7/70

für einen Zeitraum vom 6. März bis 7. Oktober 2013).

E. 3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind weitere medizini sche Abklärungen im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der vertrauensärztli che Bericht von Dr. E.___ beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevan ten Vorakten abgegeben worden. Ebenso wie der behandelnde Arzt Dr. Z.___ (vgl. Ziff. 3.3.1) und zuletzt der Hausarzt Dr. B.___

(vgl. Ziff. 3.1.3) attestierte auch Dr. E.___ der Beschwerdeführerin

k eine Arbeits un fähigkeit von

mehr als 50 %. In Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (der Hausarzt Dr. B.___ konnte keinen abschliessenden Verlaufsbericht erstellen, da die Beschwerdeführerin ihn nicht mehr aufgesucht hatte, vgl. Ziff. 3.1.3), hielt Dr.

E.___ sowohl die bishe rige Tätigkeit als Pharma-Assistentin

als auch eine andere Tätigkeit mit Wech selbelastung als zumutbar . Es besteht kein Grund, an dieser übereinstimmenden Einschätzung zu zweifeln. Nicht zu sehen ist, inwiefern

Dr. Z.___ den Arztbericht missverständlich aus gefüllt haben soll te .

Er setzte - wie Dr. E.___

- eine 50%ige Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit gleich. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal b ei einer zweckmässige n Auftei lung eines 50%-Pensums

die Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wechs elbelastend ausgeübt werden kann .

Des Weiteren erweist sich der Ein wand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sich auf eine gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gestützt, welche vom RAD als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei, als nicht relevant . Weshalb sich eine Beguta chtung der Beschwerdeführerin aufgrund der beiden „Anträge auf Kostenüber nahme “ aufdrängen sollte, ist ebenfalls nicht ersicht lich. Aus den Kostenanträgen geht zwar hervor, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin mit den herkömmlichen Mitteln nicht ge bessert habe; eine Verschlechterung der Schmerzsituation ergibt sich aus ihnen aber nicht. Ziel des in den Kostenanträgen beantragten Implantationsmaterials war bzw. ist es, eine alternative und bessere Methode z ur Schmerzbekämpfung zu finden, da die bisherigen Massnahmen keine anhaltende Besserung gebracht haben sollen .

Gleichwohl attestierte Dr.

Z.___ der Beschwerdeführerin aber stets eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. E ine Begutach tung der Beschwerdeführerin

erscheint daher

als nicht notwendig .

E. 3.5 M it dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführer in

trotz ihrer somatischen Beschwerden eine Tätigkeit als Pharma-Assistentin oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumut bar ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin war seit 2008 bei derselben

Y.___ -Apotheke erwerbs tä tig (Urk. 7/32/2). Sie erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 bis 2010 unterschiedlich hohe Erwerbseinkommen (Urk. 7/30/1) . Dies hing damit zusammen, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 zeitweise krankheitsbe dingt arbeits unfähig war (Urk. 7/14/6, 7/16/4 und 7/18/3). Es ist somit nicht von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, sondern vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 201 2

ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte. Gemäss Arbeitgeberin betrug der Monatslohn im Jahr 2011 Fr. 4‘152.-- (Urk. 7/32/3), wobei ein zusätzlicher

13. Monatslohn oder eine Gratifikation im Betrage von Fr. 5‘202.--

geschuldet war (Urk. 7/34/2). Auszugehen ist somit von einem Gesamte inkommen im Jahr 2011 von Fr. 55 ‘ 026 .--, welches

der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 2012 anzupassen

ist (Indexstand 2 604 [2011 ] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaf t 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3).

Daraus resultiert ein

Valideneinkommen von Fr. 55 ‘575 .-- .

Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden kann, ergibt sich ein Invali deneinkommen von Fr. 34‘734.-- (Fr. 55‘575. -- : 80 x 50). Bei einem Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ist eine Er werbseinbusse von Fr. 20‘841.-- (Fr. 55‘575.-- minus Fr. 34‘734.--) auszumachen, was einer Ein schränkung im Erwerb von 37.5 % (Fr. 20‘841. - x 100 : Fr. 55‘575.--) ent spricht. 4.3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 17 . Juli 2013 selber an,

sie würde bei guter Gesundheit wei terhin im se lben Beruf in einem 80 %-Pensum arbeiten (Urk. 7/64/3). Damit ist die Aufteilung der Tätig keiten Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) unbestritten. Aufgrund der gemisch ten Methode ergibt sich bei der Erwerbstätigkeit eine Teili nvalidität von 30 % (37.5 % x 0.8). Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 20 % im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre, müsste sie bei der Haushalttätig ke it im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit bei e in em Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditäts grad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad – 30 % Teilinvalid i täts grad im Erwerbsbereich = 10 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschränkung von 50 % entspricht [

E. 5 ) : - Insuffizienzfraktur des Os sacrum rechts

(MRI 11.02.11) - Mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression S1 links (MRI 11.02.11) - Erhebliche Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI 11.02.11) - Anamnestisch 2008 Verdacht auf Frontalhirnsyndrom mit/bei - Erstmanifestation einer schweren Depression mit psychotischem Syn drom, kognitive Funktionsstörung (Dr. med. C.___, FMH Neurologie) - 12/08 neuropsychologische Untersuchung: keine neuropsycholog ische Dysfunktion mehr, volle Arbeitsfähigkeit

(Dr. med. D.___) Sodann führte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/31/5) : - Osteopenie - DEXA 9/10 LWS T – 1,5, Femur total T -2,1 - Insuffizienzfraktur Os metatarsale IV rechts 8/10 Dr. B.___ hielt im Wesentlichen fest, b ei der Beschwerdeführerin seien Schmer zen und Kribbelparästhesien

aufgetreten. Von Seiten der Sacrumfraktur sei mittel fristig eine völlige Rückbildung der Schmerzsymptomatik möglich. Bezüglich der diskogen bedingten Schmerzsymptomatik, welche sich bereits erstmals 2006 mit einer grossen Diskushernie L4/5 und aktuell mit einer Dis kushernie L5/S1 links manifestiert habe, sei bei dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die Prognose schwer zu stellen. Persistierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen seien nicht auszu schliessen. Ab dem 4. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin durch die SOS Ärzte und ab dem 8. Februar 2011 durch ihn (Dr. B.___) als 100 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Es bestehe noch eine schmerzbedingt deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit, wobei die Beschwerdeführerin teilweise noch auf Gehstöcke ange wiesen sei. Bezüglich psychischer Einschränkungen könne er keine Angaben machen. Schmerzbedingt könne die Beschwerdeführerin noch keine Arbeiten mit längerem Sitzen ode r Stehen verrichten (Urk. 7/31/6 ff.).

E. 10 % : 0.2) .

Gem äss der Haushaltabklärung (Urk. 7/64) beträgt die Einschränkung im Haus haltbereich 28 % (und nicht 38 %, was sich aus der Addition sämtlicher Einzel positionen ergibt) . Daraus resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.6 % (28 % x 20 %). 4.4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 35.6 % (30 % + 5.6 %), gerundet 36 % . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00793 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter zwei er

erwachse ner Ki nder . Als ausgebildete Pharma-Assistentin arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, ab

dem 1. Januar 2008 bei einer Y.___ - Apotheke in einem 80 %-Pensum als Verkäuferin und Kundenbetreuerin (Urk. 7/25/1 f., Urk. 7/30 und Urk. 7/32) . 1.2

Am 6. November 2008 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressio nen, welche sie

seit dem 28. April 2008 gesundheitlich beeinträchtig ten, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 ab, da keine Arbeits unfähigkeit mehr bestehe

(Urk. 7/22). 1.3

Am 25. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine seit dem 4. Februar 2011 bestehende Problematik des Bewegungs apparates (unter anderem Bandscheibenvorfall)

erneut zum Bezug von Leistun gen an (Urk. 7/25). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und

kündigte mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da unter der Annahme einer fehlenden Ei nschränkung im Haushaltbereich lediglich von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen sei (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 14. Februar 2013

richtete sich die Versicherte mit dem Einwand an die IV Stelle, aufgrund der starken Schmerzen sei sie weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bei der Bewältigung des Haushaltes auf die Unterstützung anderer angewiesen (Urk. 7/51). Die IV-Stelle bestätigte am 21. Februar 2013 den Empfang des Ein wands (Urk. 7/53) und veranlasste

eine Haushaltabklärung, welche

am 1 7. Juli 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschrän kung von 38 % (richtigerweise 28 %) im Haushalt

ergab

(Urk. 7/64). Die Versi cherte liess der IV- Stelle sodann diverse Arztzeugnisse mit dem Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zukommen (Urk. 7/54, 7/58, 7/61

f. und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistu ngsbegehren der Versicherten

mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab

(Urk. 2 [=

Urk. 7/66 ]) . 2.

Gegen den Entscheid vom 7. August 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufz uheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe n vom 9. Dezember 2013 und vom

18. Juni 2014

reic hte die Beschwerdeführerin je einen

an die Krankenkasse gerichtete n

Antr ag auf Kostenübernahme von Implantationsmaterial von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhe siologie,

ein (Urk. 9 f. und Urk. 12 f.). Am 10. Dezember 2013

b eziehungsweise am 2 5. Juni 2014 wurden der Beschwerdegegnerin die Doppel dieser Eingabe n zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 und 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Indem die Beschwerdeführerin ihre Neuanmeldung im Jahr 2011 mit einem ande ren Leiden begründete, als

es der Leistungsablehnung durch die IV-Stelle im Jahr 2009 zugrunde gelegen hatte, machte sie eine Veränderung der tat säc hlichen Verhältnisse glaubhaft .

D ie IV-Stelle trat demzufolge zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein. 2.2

Im angefochtenen Entscheid vom 7. August 2013 erwog die IV-Stelle, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pharma -A ssistentin zu einem Pensum von 80 % n achgehen würde . Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Das Valideneinkommen betrage bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 54‘516.- -. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung in der angestammten Tätigkeit sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit seit Januar 2012, somit vor Ablauf des Wartejahres, zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit diesen Tätigkeiten sei es der Beschwerdeführerin möglich, noch Fr. 34‘072.50 pro Jahr zu verdienen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘443.50 und somit zu einer Ein schränkung von 38 % im Erwerbsbereich führe. Es resultiere ein Teilinvalidi tätsgrad von 30 %. Bei Berücksichtigung der in der Haushaltabklärung vom 17. Juli 2013 ermittelten Ein schränkung von 38 % ergebe sich ein Teilinvalid i tätsgrad von 7.6 %

im Haushaltbereich. G erundet resultiere ein rentenaus schliessender

Gesamt-I nvaliditätsgrad von 38 %, weshalb das Leistungsbe gehren abgewiesen werde (Urk. 2). 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IV Stelle habe sich in ihrer Verfügung auf ungenügende medizinische und berufliche Abklärungen gestützt.

E s liege keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der ange stammten Tätigkeit vor . Eine Pharma-Assistentin übe während des ganzen Tages eine stehende und gehende Tätigkeit aus und könne sich nur in den Pau sen hinsetzen. Gemäss Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 28. November 2012 beinhalte eine behinderungsadaptierte Tätigkeit eine wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit. Die Tätigkeit als Pharma-Assisten tin sei somit nicht adaptiert; d ie Schmerzklinik habe den Arztbericht missverständlich aus gefüllt. Seit dem letzten Arztbericht im November 2012 habe sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert. S elbst 23

Infiltra tionen in den Jahren 2012 und 2013 hätten die Schmerzsituation nicht ver bessert . Die Beschwerdeführerin nehme täglich hochdosierte Opioide ein. Die Schmerzen seien aber dennoch dermassen erheblich, dass die Implanta tion eines Neurostimulators geplant sei.

Eine Arbeit sfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne nur bei genügend er Flexi bili tät eines

möglichen Arbeitgebers angenommen werden . An manchen Tagen sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit denkbar, aber es gebe regelmässig auch Tage, an denen sich die Beschwerdeführerin morgens vor Schmerzen nicht einmal die Schuhe anziehen könne.

Die IV-Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich bei Erlass ihrer Verfügung im August 2013 auf eine gesundheitliche Situation abgestützt habe, welche vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei. Letztmals sei im November 2012 von der IV-Stelle Bericht über die laufenden Behandlungsmassnahmen eingeholt worden. Weiter fehlten auch Abklärungen der IV-Stelle zur konkreten berufli chen Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei von der IV-Stelle nicht zur Abklärung der weiteren beruflichen Möglichkeiten eingela den worden. Auch diesbezüglich sei die IV Stelle ihrer Untersuc hungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheu matologie und FMH Innere Medizin (mit Weiterbildung Manuelle Medizin SAMM),

stellte in seine m Bericht vom 7. September 2011 die folgende Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31/ 5) : - Insuffizienzfraktur des Os sacrum rechts

(MRI 11.02.11) - Mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression S1 links (MRI 11.02.11) - Erhebliche Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI 11.02.11) - Anamnestisch 2008 Verdacht auf Frontalhirnsyndrom mit/bei - Erstmanifestation einer schweren Depression mit psychotischem Syn drom, kognitive Funktionsstörung (Dr. med. C.___, FMH Neurologie) - 12/08 neuropsychologische Untersuchung: keine neuropsycholog ische Dysfunktion mehr, volle Arbeitsfähigkeit

(Dr. med. D.___) Sodann führte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/31/5) : - Osteopenie - DEXA 9/10 LWS T – 1,5, Femur total T -2,1 - Insuffizienzfraktur Os metatarsale IV rechts 8/10 Dr. B.___ hielt im Wesentlichen fest, b ei der Beschwerdeführerin seien Schmer zen und Kribbelparästhesien

aufgetreten. Von Seiten der Sacrumfraktur sei mittel fristig eine völlige Rückbildung der Schmerzsymptomatik möglich. Bezüglich der diskogen bedingten Schmerzsymptomatik, welche sich bereits erstmals 2006 mit einer grossen Diskushernie L4/5 und aktuell mit einer Dis kushernie L5/S1 links manifestiert habe, sei bei dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die Prognose schwer zu stellen. Persistierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen seien nicht auszu schliessen. Ab dem 4. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin durch die SOS Ärzte und ab dem 8. Februar 2011 durch ihn (Dr. B.___) als 100 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Es bestehe noch eine schmerzbedingt deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit, wobei die Beschwerdeführerin teilweise noch auf Gehstöcke ange wiesen sei. Bezüglich psychischer Einschränkungen könne er keine Angaben machen. Schmerzbedingt könne die Beschwerdeführerin noch keine Arbeiten mit längerem Sitzen ode r Stehen verrichten (Urk. 7/31/6 ff.). 3.1.2

Im Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2011 verwies Dr. B.___ auf den Bericht vom 7. September 2011 und führte zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin leide noch immer unter belastungsabhängig verstärkten Schmerzen und sei bis auf Weite res zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein stehende Tätigkeit (wie zuletzt als Pharma-Assistentin) sei nicht möglich, im Jahr 2012 sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme in einer nicht rein stehenden Tätigkeit aber wieder möglich werden (Urk. 7/37). 3. 1.3

Aus der Krankentag-Kontrolle des Krankentaggeldversicherers der Beschwe rde führerin geht hervor, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 2. April 2012 von 100 % attestierte (Urk. 7/42/12). Am 11. Juli 2012 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, er habe die Beschwerdeführerin seit dem

19. März 2012 nicht mehr gesehen und könne deshalb keinen weiteren Verlaufsbericht erstellen (Urk. 7/41).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Januar 2012 von der Vertrauensärztin ihres Krankentaggeldversicherers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, untersucht. Im Bericht vom 17. Januar 2012 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/42/9) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Leichte Fehlform des Wirbelsäulenstatus - Muskuläre Dysbalance - Degenerative Veränderungen in Form von

Osteochondrose, Spondy lose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - Kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral links - Status nach grosser dorsaler Diskushernie L4/L5 - Status nach Insuffizienzfraktur Os Sacrum - Osteopenie Wirbelsäule und Femur - Hyperlaxizität - Übergewicht BMI 28.9 Dr. E.___

hielt in ihrem Bericht im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verspüre subjektiv eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes seit Okto ber 201 1. Allerdings berichte sie über Dauerschmerzen VAS 3.5-4 unter Reduk tion der Analgetica . Sie mache den Haushalt selbst, mit Ausnahme von Staub saugen und Heben von Lasten. Bügelarbei ten erledige

sie in Etappen, schwere Einkäufe tätige ihr Ehemann . Die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung (stehend, gehend und sitzend) -

ob als Pharma-Assisten tin oder in einer anderen leichten Tätigkeit - ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. D as Heben und Tragen von Lasten von über 12 Kilogramm sei zu unterlassen. In maximal drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfä hig. Die Haushaltarbeiten könne die Beschwerdeführerin zu 100 %, mit Aus nahme von schweren Arbeiten und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, aus üben. Es könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 7/42/4 ff.). 3.3

3.3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhesiologie (mit Weiterbildung Interventionelle Schmerztherapie), Schmerzklinik A.___, führte in seinem B ericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Diskushernie L4/5 seit Februar 2011 - Sympathisch-vegetativ unterhaltener Schmerz seit April 2012 - Therapiebedürftige Varizen

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ : - Adipositas.

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. M ai 2012 bei ihm in Behandlung wegen belastungsabhängigen zirkulär stechenden Schmerzen in beiden Füssen, beim Gehen und im Sitzen und wegen Kribbelparästhesien an beiden laterale n Unterschenkeln. Neurologische

A usfallsymptome lägen keine vor. Es seien mehrere Therapien (therapeutischer Sympathikusblo ck, periradi kuläre

transforaminale Infiltration von Nervenwurzeln, epidurale

Adhäsiolyse) durchgeführt worden, welche mehrheitlich zu einer Schmerzreduktion geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schmerzreduziert, habe aber noch Restbeschwerden im Sinne von Kribbelparästhesien . Es bestehe noch eine unsichere Konstanz der erreichten Symptomreduktion. Gegebenenfalls seien weitere Massnahmen notwendig wie beispielsweise die Implantation eines Neuro stimulators . Gegenwärtig würden repetit i ve periradikuläre und epidurale Steroidinfiltrationen je nach Schweregrad der Symptomatik durchgeführt. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wegen der langen Dauer des Stehen s und Gehen s . Sodann attestierte Dr. Z.___

der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätig keit mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % . Wann mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach einem Stimulatortest beurteilt werden (Urk. 7/45).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge wieder holt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urk. 7/54, 7/58, 7/61 f., 7/70

für einen Zeitraum vom 6. März bis 7. Oktober 2013). 3.3 .2

Aus den beiden Anträgen auf Kostenübernahme von Implanta tionsmaterial (Urk. 10 und Urk. 13) von

Dr. Z.___

geht hervor, dass anstelle der bislang getroffenen pharmakologischen und interventionellen Massnahmen, welche nicht zum gewünschte n Ziel einer dauerhaften Schmerzreduktion bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, neue Methoden zur Schmerzreduktion eva luiert und getestet wurden . Zum Einsatz kam ein

Neurostimulator, w elcher auch keinen anhaltenden rehabilitierenden Effekt erzielt habe, weshalb Dr. Z.___ schliesslich ein

epidurale s Stimulationssystem, bei welchem die elektrischen Impulse direkt auf das Spinalganglion abgegeben würden, empfahl. 3.4.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind weitere medizini sche Abklärungen im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der vertrauensärztli che Bericht von Dr. E.___ beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevan ten Vorakten abgegeben worden. Ebenso wie der behandelnde Arzt Dr. Z.___ (vgl. Ziff. 3.3.1) und zuletzt der Hausarzt Dr. B.___

(vgl. Ziff. 3.1.3) attestierte auch Dr. E.___ der Beschwerdeführerin

k eine Arbeits un fähigkeit von

mehr als 50 %. In Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (der Hausarzt Dr. B.___ konnte keinen abschliessenden Verlaufsbericht erstellen, da die Beschwerdeführerin ihn nicht mehr aufgesucht hatte, vgl. Ziff. 3.1.3), hielt Dr.

E.___ sowohl die bishe rige Tätigkeit als Pharma-Assistentin

als auch eine andere Tätigkeit mit Wech selbelastung als zumutbar . Es besteht kein Grund, an dieser übereinstimmenden Einschätzung zu zweifeln. Nicht zu sehen ist, inwiefern

Dr. Z.___ den Arztbericht missverständlich aus gefüllt haben soll te .

Er setzte - wie Dr. E.___

- eine 50%ige Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit gleich. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal b ei einer zweckmässige n Auftei lung eines 50%-Pensums

die Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wechs elbelastend ausgeübt werden kann .

Des Weiteren erweist sich der Ein wand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sich auf eine gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gestützt, welche vom RAD als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei, als nicht relevant . Weshalb sich eine Beguta chtung der Beschwerdeführerin aufgrund der beiden „Anträge auf Kostenüber nahme “ aufdrängen sollte, ist ebenfalls nicht ersicht lich. Aus den Kostenanträgen geht zwar hervor, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin mit den herkömmlichen Mitteln nicht ge bessert habe; eine Verschlechterung der Schmerzsituation ergibt sich aus ihnen aber nicht. Ziel des in den Kostenanträgen beantragten Implantationsmaterials war bzw. ist es, eine alternative und bessere Methode z ur Schmerzbekämpfung zu finden, da die bisherigen Massnahmen keine anhaltende Besserung gebracht haben sollen .

Gleichwohl attestierte Dr.

Z.___ der Beschwerdeführerin aber stets eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. E ine Begutach tung der Beschwerdeführerin

erscheint daher

als nicht notwendig . 3.5

M it dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführer in

trotz ihrer somatischen Beschwerden eine Tätigkeit als Pharma-Assistentin oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumut bar ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin war seit 2008 bei derselben

Y.___ -Apotheke erwerbs tä tig (Urk. 7/32/2). Sie erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 bis 2010 unterschiedlich hohe Erwerbseinkommen (Urk. 7/30/1) . Dies hing damit zusammen, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 zeitweise krankheitsbe dingt arbeits unfähig war (Urk. 7/14/6, 7/16/4 und 7/18/3). Es ist somit nicht von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, sondern vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 201 2

ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte. Gemäss Arbeitgeberin betrug der Monatslohn im Jahr 2011 Fr. 4‘152.-- (Urk. 7/32/3), wobei ein zusätzlicher

13. Monatslohn oder eine Gratifikation im Betrage von Fr. 5‘202.--

geschuldet war (Urk. 7/34/2). Auszugehen ist somit von einem Gesamte inkommen im Jahr 2011 von Fr. 55 ‘ 026 .--, welches

der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 2012 anzupassen

ist (Indexstand 2 604 [2011 ] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaf t 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3).

Daraus resultiert ein

Valideneinkommen von Fr. 55 ‘575 .-- .

Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden kann, ergibt sich ein Invali deneinkommen von Fr. 34‘734.-- (Fr. 55‘575. -- : 80 x 50). Bei einem Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ist eine Er werbseinbusse von Fr. 20‘841.-- (Fr. 55‘575.-- minus Fr. 34‘734.--) auszumachen, was einer Ein schränkung im Erwerb von 37.5 % (Fr. 20‘841. - x 100 : Fr. 55‘575.--) ent spricht. 4.3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 17 . Juli 2013 selber an,

sie würde bei guter Gesundheit wei terhin im se lben Beruf in einem 80 %-Pensum arbeiten (Urk. 7/64/3). Damit ist die Aufteilung der Tätig keiten Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) unbestritten. Aufgrund der gemisch ten Methode ergibt sich bei der Erwerbstätigkeit eine Teili nvalidität von 30 % (37.5 % x 0.8). Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 20 % im Aufga benbereich Haushalt tätig wäre, müsste sie bei der Haushalttätig ke it im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit bei e in em Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditäts grad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad – 30 % Teilinvalid i täts grad im Erwerbsbereich = 10 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschränkung von 50 % entspricht [ 10 % : 0.2) .

Gem äss der Haushaltabklärung (Urk. 7/64) beträgt die Einschränkung im Haus haltbereich 28 % (und nicht 38 %, was sich aus der Addition sämtlicher Einzel positionen ergibt) . Daraus resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.6 % (28 % x 20 %). 4.4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 35.6 % (30 % + 5.6 %), gerundet 36 % . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro