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IV.2013.00792

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne versicherungsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; Abweisung. (BGE 8C_150/2015)

Zürich SozVersG · 2015-01-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, Mutter einer 1989 geborenen Toch ter , war - seit 1976 gemäss eigenen Angaben ( Urk. 6 /4 Ziff. 5.4), seit 1999 ge mäss Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6 /12 Ziff. 2.1) - bei der Y.___ im Um fang von 60 % als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 6 /12 Ziff. 2.7 und 2.9). Sie mel dete sich am 2 0. Dezember 2011 mit Hinweis auf ein Burnout durch Mob bing bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /4 Ziff. 6.5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem einen Arztbericht ( Urk. 6 /13) und den Bericht über eine Haushaltabklärung ( Urk. 6/

26) ein und zog ein im Auftrag der BVK Personalvorsorge Kanton Zü rich (nachstehend: BVK) am 3. September 2012 erstattetes Gutachten ( Urk. 6 /19

=

Urk. 3/9 ) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 /29, Urk. 6 /31 , Urk. 6 /37-38) verneinte sie mit Verfügung vom 2 2. August 2013 ei nen Leis tungs anspruch ( Urk. 6 /42 = Urk. 2). 2.

Die BVK erhob am 1 2. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen ( Urk.

1 S.

2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

Am 2 6. September 2013 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab April 2012 eine ganze, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 7/1 S . 2 oben).

Mit Beschwerdeantworten vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

5) und vom 2 3. Oktober 201 3 ( Urk. 7/6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden.

Am 2 9. November 2013 wurde die beiden Verfahren vereinigt ( Urk. 7/8, Urk. 8).

Am 9. Januar 2014 nahm die Versicherte noch einmal Stellung ( Urk. 9), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Per son alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheb li cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein kön nen auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in ner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon flikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein un befriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Versicherte leide an einer atypischen Depression und einer somatofor men Schmerzstörung (S.

1 unten). Aus beidem ergebe sich - aus näher darge legten Gründen (S. 2) - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerinnen stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, mass gebend sei die gutachterlich attestierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S.

10 Ziff. 23) , und die Kriterien der sogenannten Schmerzrechtspre ch ung kämen nicht zur Anwendung ( Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, ob eine versicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt und wie es sich gegebenenfalls mit einem Ren tenanspruch verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstatteten am 6. März 2012 einen Bericht ( Urk. 6 /13).

Sie führten aus, dass sie die Versicherte seit dem 1 1. April 2011 behandelten ( Ziff. 1.2) und nannten folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und vermeidenden Elementen (F61.0) - permanente Persönlichkeitsänderung nach anhaltender Belastung (F62) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1)

Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit diesem Datum ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar, langfristig sei dies unklar; es bestünden erhebliche Einschränkungen vor allem kognitiver Art durch Dissozi ationen ( Ziff. 1.7). Langfristig könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, der Zeitpunkt sei unklar ( Ziff. 1.9).

Im Textteil des Berichts ( Urk. 6 /13/5-9) führten sie unter anderem aus, die Patien tin wirke heute weitgehend unauffällig. Sobald sie jedoch in Kontakt mit Stress, Leistungsansprüchen, Termindruck etc. komme, liessen sich mit bis heute un ver änderter Regelmässigkeit folgende Veränderungen beobachten: Die Pati entin habe auf einmal kognitive Aussetzer, die mehrere Minuten dauerten, sie werde von Gefühlen überschwemmt, die sie weder qualitativ beschreiben noch inhal t lich in einen Zusammenhang bringen könne, und somatisch sei eine er höhte An spannung sichtbar (S.

3 Mitte). Das Durchbrechen in die aktuelle Er schöpf ung mit dissoziativen Episoden sei im Gesamtkontext einer belastenden Biographie - der Vater erkrankte an Alzheimer, als sie zehnjährig war, und starb, als sie 22-jährig war, die Mutter erkrankte an Demenz, als die Versicherte 46-jährig war - zu sehen. Das Mobbing am letzten Arbeitsplatz sei lediglich als Auslöser für die Dekompensation zu sehen (S. 3).

Die Patientin verfüge über gute innere und äussere Ressourcen, die den Hei lung s verlauf wirkungsvoll unterstützen könnten (S. 5 oben).

Schliesslich führten sie aus, kurz- und mittelfristig hielten sie „eine volle Beren tung für angezeigt, damit sich die Patientin die nötige Zeit für die Stabilisierung und Genesung nehmen“ könne. Mittel- bis langfristig gingen sie von einer Wie dererlangung der Arbeitsfähigkeit aus (S. 5). 3.2

Am 3. September 2012 erstattete Dr. med. B.___ , Fachärztin Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ( Urk. 6 /19), dies gestützt auf die ihr überlassenen Akten und ihre Untersuchungen am 2 4. November 2011 und am 3 0. August 2012 (S. 1 unten).

Die Gutachterin führte unter anderem aus, betreffend Hobbies berichte die Ver si cherte , sie sei sehr gerne draussen; bei schönem Wetter arbeite sie im Garten und gehe wandern. Dabei fühle sie sich ‚recht gut‘. Sie besuche immer wieder Kurse und lese sehr gerne. Sie gehe ab und zu mit Freundinnen aus (S. 10 oben).

Bis vor drei Jahren sei es der Versicherten

gemäss eigenen Angaben gut gegangen, dann seien - näher beschriebene - Spannungen am Arbeitsplatz aufgetreten (S.

10

Ziff. 2.1.4). Im Januar 201 1 sei sie für vier Wochen nach C.___ ge fah ren; die Sonne, die Wärme und das Nichtstun hätten ihr sehr gut getan (S.

11 oben). Seitdem sie zuhause sei, hätten sich gewisse Sachen verbessert: Die Ge danken seien nicht mehr am Rasen, sie sei weniger nervös und habe mehr Ge duld (S. 11).

Betreffend Tagesstruktur versuche die Versicherte , sich mit Terminen zu be schäftigen. Zum Beispiel besuche sie ihren Ehemann bei der Arbeit und trinke dort mit ihm einen Kaffee, sie treffe sich mit Freundinnen, surfe im Internet, lese die Zeitung, erledige den Haushalt und koche am Abend für die Familie. Ende Dezember möchte sie für drei Wochen nach D.___ fahren, um dort einen Yoga-Kurs zu besuchen. Es sei bereits alles organisiert, und bereits das Be wusstsein dieser Reise würde ihr über diese Zeit hinweg helfen (S. 11 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerde n berichte die Versicherte , sie brauche viel Über windung, um den Haushalt zu besorgen. Alles, was sie nicht so gern ma che, sei nun noch schwieriger. Sie habe Denkstörungen, leide an Gedankenlü cken , Blackouts. Das logische Denken sei für sie schwierig. Auch die Anreise zur Gut achterin zu organisieren sei ih r schwer gefallen; sie sei alleine mit dem Auto angereist. Die Konzentration sei gut. Sie sei nicht deprimiert, aber sie fühle sich auch nicht super gut. Wenn das Wetter grau sei, dann sei ihre Stimmung ge dämpft (S. 12).

Beim zweiten Gesprächstermin berichtete die Versicherte unter anderem, der drei wöchige Yogaaufenthalt in D.___ habe stattgefunden. Diesen Sommer sei sie in E.___ gewesen; eine andere Umgebung tue ihr jeweils sehr gut (S. 13 oben). Sie sei noch immer zu 100 % krankgeschrieben. Betreffend Tages struktur versuche sie, tagsüber viele Termine zu haben. Sie stehe zirka um 8 Uhr auf, erledige gewisse Haushalt- und Gartenarbeiten, den Einkauf und das Ko chen, sie treffe sich mit Freundinnen, sitze am PC und lese Zeitungen, dazu Turnen und Laufen (S. 13 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerden berichtete die Versicherte , sie vertrage noch immer keinen Stress und lasse sich von allem unter Druck setzen. Sie habe im mer noch Blackouts, zum Teil mit Sprachstörungen. Positiv verändert habe sich der Schlaf. Die Kopfschmerzen seien schlimmer geworden (S.

13 Ziff. 2.2.2). Im Sommer sei die Stimmung jeweils sehr gut, im Herbst und Winter verschlechtere sie sich wieder. Die Konzentration sei gut. Autofahren gehe gut, bei Stausituati o nen werde sie ungeduldig (S. 14 oben).

Diagnostisch führte die Gutachterin auf, die von behandelnder Seite genannte Persönlichkeitsstörung (F61) werde von ihr lediglich als Verdachtsdiagnose auf geführt; die Versicherte habe trotz erheblichen

Belastungen und Leiden in ihrer Biographie ein lineares Leben „ mit Ausbildung, Arbeit und Affekte “ geführt, ohne grosse Verhaltensauffälligkeiten aufzuweisen (S.

18 Mitte). Um die Diag no se einer permanenten Persönlichkeitsänderung nach anhaltender Belastung zu stellen (F62), bestehe keine verlässliche Grundlage (S.

18 f.). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) könne, wenn auch mit einem gewissen Vorbehalt, gestellt werden (S.

19 oben). Das vorhandene Zu standsbild entspreche nicht einer klassischen depressiven Episode, wie sie diag nos tiziert worden sei (F32.1); so sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede und die Versicherte habe in der Krankheitszeit Reisen organisiert und un ternommen, und sich dabei wohlgefühlt. Dennoch sei „der Gesamteindruck de pressiver Natur“, so dass au s Sicht der Gutachterin eher eine atypische Depres sion (F32.8) vor liege (S. 19 Mitte).

Zusammengefasst stellte die Gutachterin folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 9d): - atypische Depression (F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) - Verdacht auf leichte organische Störung (F06.07) *

* Gemäss ICD-10 bezeichnet F06.0 eine organische Halluzinose und F06.7 eine leichte kognitive Störung; F06.07 gibt es nicht. Vermutlich meinte die Gutach terin nicht

„F06.07“, sondern „F06.7“, mithin eine leichte kognitive Störung.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendete die Gutachterin die von Lin den, Baron und Muschalla adaptierte ICF-Systematik (S. 20 oben). Sie bezeich nete folgende Fähigkeiten als nicht beeinträchtigt (S. 20): - Anpassung an Regeln und Routinen - familiäre beziehungsweise intime Beziehungen - Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit

Als leicht beeinträchtigt bezeichnete sie die ‚Spontan-Aktivitäten‘.

Als mittelgradig beeinträchtigt bezeichnete sie folgende Fähigkeiten: - Planung und Strukturierung von Aufgaben - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Kontakt zu Dritten - Gruppenfähigkeit

Als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt bezeichnete sie die Fähigkeit ‚Anwen dung fachlicher Kompetenzen‘, und als schwer beeinträchtigt die Durchhaltefä higkeit .

Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Versicherte aktuell und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig; dies gelte für jede Arbeitstätigkeit (S. 21 Mitte).

Am 3 1. Oktober 2012 beantwortete die Gutachterin Nachfragen der A uftrag geberin ( Urk. 7/21 = Urk. 7/36) . 4. 4.1

Auf den Bericht von behandelnder Seite (vorstehend E. 3.1) kann nicht abge stellt werden: Dass darin „eine volle Berentung für angezeigt“ erachtet wurde, damit sich die Patientin die nötige Zeit für die Stabilisierung und Genesung nehmen könne, dokumentiert eine wohl achtenswerte, therapeutisch motivierte und ganzheitlich orientierte Fürsorge, widerspricht jedoch der Zuständigkeits aufteilung zwischen medizinischer Beurteilung und rechtsanwendender An spruchsprüfung (vorstehend E.

1.4) in einer Deutlichkeit, die nur mit dem auf tragsrechtlich

geprägten Vertrauensverhältnis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) er klärt werden kann.

Immerhin bleibt festzuhalten, dass aus behandelnder Sicht mittel- und lang fristig ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. 4.2

Das eingeholte Gutachten (vorstehend E.

3.2) wirft vorab in diagnostischer Hin sicht Fragen auf:

Die Gutachterin wies daraufhin, dass aufgrund der bisherigen Lebensbewälti gung keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, führte eine solche aber den noch als Verdachtsdiagnose auf, dies mit der Begründung, möglicher weise ver füg ten die behandelnden Fachleute (von denen die Diagnose gestellt wurde) übe r mehr Informationen. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal völ lig offen blieb, worin denn solche Informationen bestehen könnten.

Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass nirgends von einem depressiven Aspekt die Rede sei, und auch das rege Aktivitätsniveau der Versicherten gegen das Vorliegen einer depressiven Episode spreche. Dass sie (dennoch) eine soge nannt atypische Depression diagnostizierte, begründete sie le di glich mit einem „Gesamteindruck depressiver Natur“. Dies überzeugt nicht, wird doch vor dem Hintergrund aller anderen Angaben im Gutachten nicht ersichtlich, worauf sich dieser „Gesamteindruck“ gründen könnte. 4.3

Betreffend Arbeitsfähigkeit vermag das Gutachten nicht zu überzeugen. Zwar ist die Verwendung des Mini-ICF grundsätzlich positiv zu würdigen. Nicht nach voll z iehbar ist aber, dass etwa die Funktionen Planung und Strukturierung von Auf gaben, Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontakt zu Dritten und Gruppen fähigkeit mittelgradig (und die Durchhaltefähigkeit sogar schwer) be einträchtigt sein sollen. Der vielseitige, ereignisreiche und auch mit sozialer In teraktion statt findende Alltag der Versicherten ebenso wie die Planung, Vorbe reitung und Pflege erholsamer Ferienzeiten lassen allesamt nicht erkennen, wo rin die ge nann ten Beeinträchtigungen bestehen sollten. Die einzige Limitation, die sicht bar wird, ist, dass sich die Versicherte der Zumutung einer Erwerbsar beits struk tur und den dort zu gewärtigenden Anforderungen nicht gewachsen fühlt. 4.4

Laut Gutachten ist diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer atypischen Depression sowie zwei weiteren, lediglich als Ver dachtsdiagnosen formulierten Diagnosen auszugehen.

Damit steht fest, dass die im Zusammenhang mit somatoformen

Schmerzstörun gen entwickelte Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zur Anwendung kommt, so dass die unbefriedigende Ausgangslage hinsichtlich der medizinischen Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3) in dem Sinne folgenlos bleibt, als eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ohnehin zusätzlich im Rahmen der Rechtsan wen dung zu würdigen ist. 4.5

Die Gutachterin verneinte das Vorliegen einer depressiven Episode, wie sie von behandelnder Seite diagnostiziert wurde, und postulierte stattdessen eine aty pi sche Depression, was sie mit einem - nicht näher ausgeführten - „Gesamtein druck depressiver Natur“ begründete (vorstehend E. 4.2).

Ob die genannte Diagnose in ausreichendem Mass nachvollziehbar begründet erscheint, kann offen bleiben, denn entscheidend ist im Hinblick auf die Rechts anwendung , ob die nebst der Schmerzstörung bestehende psychische - hier: de pressive - Beeinträchtigung von hinreichend erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer ist, um eine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vorstehend E. 1.2) .

Dies ist klar zu verneinen. Die Gutachterin hielt explizit fest, es sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede, und sie erwähnte ausserdem das bemer kenswerte Aktivitätsniveau der Versicherten . Eine im

Sinne der Rechtsprechung erhebliche psychische Einschränkung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen. 4.6

Es wurden keine Diagnosen aus dem somatischen Bereich gestellt. Somit liegen - mit Blick auf die alternativ zu berücksichtigenden Kriterien

(vorstehend E. 1.2) - weder c hronische körperliche Begleiterkrankungen noch ein mehrjähriger, chro ni fizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Von einem ausgewiesene n sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens so dann kann keine Rede sein. Vielmehr weist das Aktivitätsspektrum der Versi cherten

- mit Ausnahme des Erwerbsbereichs - eine mindestens durchschnittli che Vielfalt auf.

Hinweise auf einen verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren inner seelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Kon fliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinn s gibt es keine.

Schliesslich liegt auch nicht ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung vor; die Prognose bezüglich der stattfindende n

Psychotherapie ist - bei guten inne ren und äusseren Ressourcen - positiv (vorstehend E. 4.1). 4.7

Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung der dafür massgebenden Recht sprechung keine versicherungsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähig keit der Versicherten festzustellen ist.

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu bestätigen und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, Mutter einer 1989 geborenen Toch ter , war - seit 1976 gemäss eigenen Angaben ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Per son alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheb li cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein kön nen auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in ner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon flikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein un befriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Versicherte leide an einer atypischen Depression und einer somatofor men Schmerzstörung (S.

1 unten). Aus beidem ergebe sich - aus näher darge legten Gründen (S. 2) - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerinnen stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, mass gebend sei die gutachterlich attestierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S.

E. 6 /42 = Urk. 2). 2.

Die BVK erhob am 1 2. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen ( Urk.

1 S.

2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

Am 2 6. September 2013 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab April 2012 eine ganze, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 7/1 S . 2 oben).

Mit Beschwerdeantworten vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

5) und vom 2 3. Oktober 201 3 ( Urk. 7/6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden.

Am 2 9. November 2013 wurde die beiden Verfahren vereinigt ( Urk. 7/8, Urk. 8).

Am 9. Januar 2014 nahm die Versicherte noch einmal Stellung ( Urk. 9), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 Ziff. 2.1.4). Im Januar 201 1 sei sie für vier Wochen nach C.___ ge fah ren; die Sonne, die Wärme und das Nichtstun hätten ihr sehr gut getan (S.

E. 11 oben). Seitdem sie zuhause sei, hätten sich gewisse Sachen verbessert: Die Ge danken seien nicht mehr am Rasen, sie sei weniger nervös und habe mehr Ge duld (S. 11).

Betreffend Tagesstruktur versuche die Versicherte , sich mit Terminen zu be schäftigen. Zum Beispiel besuche sie ihren Ehemann bei der Arbeit und trinke dort mit ihm einen Kaffee, sie treffe sich mit Freundinnen, surfe im Internet, lese die Zeitung, erledige den Haushalt und koche am Abend für die Familie. Ende Dezember möchte sie für drei Wochen nach D.___ fahren, um dort einen Yoga-Kurs zu besuchen. Es sei bereits alles organisiert, und bereits das Be wusstsein dieser Reise würde ihr über diese Zeit hinweg helfen (S. 11 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerde n berichte die Versicherte , sie brauche viel Über windung, um den Haushalt zu besorgen. Alles, was sie nicht so gern ma che, sei nun noch schwieriger. Sie habe Denkstörungen, leide an Gedankenlü cken , Blackouts. Das logische Denken sei für sie schwierig. Auch die Anreise zur Gut achterin zu organisieren sei ih r schwer gefallen; sie sei alleine mit dem Auto angereist. Die Konzentration sei gut. Sie sei nicht deprimiert, aber sie fühle sich auch nicht super gut. Wenn das Wetter grau sei, dann sei ihre Stimmung ge dämpft (S. 12).

Beim zweiten Gesprächstermin berichtete die Versicherte unter anderem, der drei wöchige Yogaaufenthalt in D.___ habe stattgefunden. Diesen Sommer sei sie in E.___ gewesen; eine andere Umgebung tue ihr jeweils sehr gut (S. 13 oben). Sie sei noch immer zu 100 % krankgeschrieben. Betreffend Tages struktur versuche sie, tagsüber viele Termine zu haben. Sie stehe zirka um 8 Uhr auf, erledige gewisse Haushalt- und Gartenarbeiten, den Einkauf und das Ko chen, sie treffe sich mit Freundinnen, sitze am PC und lese Zeitungen, dazu Turnen und Laufen (S. 13 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerden berichtete die Versicherte , sie vertrage noch immer keinen Stress und lasse sich von allem unter Druck setzen. Sie habe im mer noch Blackouts, zum Teil mit Sprachstörungen. Positiv verändert habe sich der Schlaf. Die Kopfschmerzen seien schlimmer geworden (S.

E. 13 Ziff. 2.2.2). Im Sommer sei die Stimmung jeweils sehr gut, im Herbst und Winter verschlechtere sie sich wieder. Die Konzentration sei gut. Autofahren gehe gut, bei Stausituati o nen werde sie ungeduldig (S. 14 oben).

Diagnostisch führte die Gutachterin auf, die von behandelnder Seite genannte Persönlichkeitsstörung (F61) werde von ihr lediglich als Verdachtsdiagnose auf geführt; die Versicherte habe trotz erheblichen

Belastungen und Leiden in ihrer Biographie ein lineares Leben „ mit Ausbildung, Arbeit und Affekte “ geführt, ohne grosse Verhaltensauffälligkeiten aufzuweisen (S.

E. 18 f.). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) könne, wenn auch mit einem gewissen Vorbehalt, gestellt werden (S.

E. 19 oben). Das vorhandene Zu standsbild entspreche nicht einer klassischen depressiven Episode, wie sie diag nos tiziert worden sei (F32.1); so sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede und die Versicherte habe in der Krankheitszeit Reisen organisiert und un ternommen, und sich dabei wohlgefühlt. Dennoch sei „der Gesamteindruck de pressiver Natur“, so dass au s Sicht der Gutachterin eher eine atypische Depres sion (F32.8) vor liege (S. 19 Mitte).

Zusammengefasst stellte die Gutachterin folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 9d): - atypische Depression (F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) - Verdacht auf leichte organische Störung (F06.07) *

* Gemäss ICD-10 bezeichnet F06.0 eine organische Halluzinose und F06.7 eine leichte kognitive Störung; F06.07 gibt es nicht. Vermutlich meinte die Gutach terin nicht

„F06.07“, sondern „F06.7“, mithin eine leichte kognitive Störung.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendete die Gutachterin die von Lin den, Baron und Muschalla adaptierte ICF-Systematik (S. 20 oben). Sie bezeich nete folgende Fähigkeiten als nicht beeinträchtigt (S. 20): - Anpassung an Regeln und Routinen - familiäre beziehungsweise intime Beziehungen - Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit

Als leicht beeinträchtigt bezeichnete sie die ‚Spontan-Aktivitäten‘.

Als mittelgradig beeinträchtigt bezeichnete sie folgende Fähigkeiten: - Planung und Strukturierung von Aufgaben - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Kontakt zu Dritten - Gruppenfähigkeit

Als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt bezeichnete sie die Fähigkeit ‚Anwen dung fachlicher Kompetenzen‘, und als schwer beeinträchtigt die Durchhaltefä higkeit .

Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Versicherte aktuell und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig; dies gelte für jede Arbeitstätigkeit (S. 21 Mitte).

Am 3 1. Oktober 2012 beantwortete die Gutachterin Nachfragen der A uftrag geberin ( Urk. 7/21 = Urk. 7/36) . 4. 4.1

Auf den Bericht von behandelnder Seite (vorstehend E. 3.1) kann nicht abge stellt werden: Dass darin „eine volle Berentung für angezeigt“ erachtet wurde, damit sich die Patientin die nötige Zeit für die Stabilisierung und Genesung nehmen könne, dokumentiert eine wohl achtenswerte, therapeutisch motivierte und ganzheitlich orientierte Fürsorge, widerspricht jedoch der Zuständigkeits aufteilung zwischen medizinischer Beurteilung und rechtsanwendender An spruchsprüfung (vorstehend E.

1.4) in einer Deutlichkeit, die nur mit dem auf tragsrechtlich

geprägten Vertrauensverhältnis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) er klärt werden kann.

Immerhin bleibt festzuhalten, dass aus behandelnder Sicht mittel- und lang fristig ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. 4.2

Das eingeholte Gutachten (vorstehend E.

3.2) wirft vorab in diagnostischer Hin sicht Fragen auf:

Die Gutachterin wies daraufhin, dass aufgrund der bisherigen Lebensbewälti gung keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, führte eine solche aber den noch als Verdachtsdiagnose auf, dies mit der Begründung, möglicher weise ver füg ten die behandelnden Fachleute (von denen die Diagnose gestellt wurde) übe r mehr Informationen. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal völ lig offen blieb, worin denn solche Informationen bestehen könnten.

Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass nirgends von einem depressiven Aspekt die Rede sei, und auch das rege Aktivitätsniveau der Versicherten gegen das Vorliegen einer depressiven Episode spreche. Dass sie (dennoch) eine soge nannt atypische Depression diagnostizierte, begründete sie le di glich mit einem „Gesamteindruck depressiver Natur“. Dies überzeugt nicht, wird doch vor dem Hintergrund aller anderen Angaben im Gutachten nicht ersichtlich, worauf sich dieser „Gesamteindruck“ gründen könnte. 4.3

Betreffend Arbeitsfähigkeit vermag das Gutachten nicht zu überzeugen. Zwar ist die Verwendung des Mini-ICF grundsätzlich positiv zu würdigen. Nicht nach voll z iehbar ist aber, dass etwa die Funktionen Planung und Strukturierung von Auf gaben, Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontakt zu Dritten und Gruppen fähigkeit mittelgradig (und die Durchhaltefähigkeit sogar schwer) be einträchtigt sein sollen. Der vielseitige, ereignisreiche und auch mit sozialer In teraktion statt findende Alltag der Versicherten ebenso wie die Planung, Vorbe reitung und Pflege erholsamer Ferienzeiten lassen allesamt nicht erkennen, wo rin die ge nann ten Beeinträchtigungen bestehen sollten. Die einzige Limitation, die sicht bar wird, ist, dass sich die Versicherte der Zumutung einer Erwerbsar beits struk tur und den dort zu gewärtigenden Anforderungen nicht gewachsen fühlt. 4.4

Laut Gutachten ist diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer atypischen Depression sowie zwei weiteren, lediglich als Ver dachtsdiagnosen formulierten Diagnosen auszugehen.

Damit steht fest, dass die im Zusammenhang mit somatoformen

Schmerzstörun gen entwickelte Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zur Anwendung kommt, so dass die unbefriedigende Ausgangslage hinsichtlich der medizinischen Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3) in dem Sinne folgenlos bleibt, als eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ohnehin zusätzlich im Rahmen der Rechtsan wen dung zu würdigen ist. 4.5

Die Gutachterin verneinte das Vorliegen einer depressiven Episode, wie sie von behandelnder Seite diagnostiziert wurde, und postulierte stattdessen eine aty pi sche Depression, was sie mit einem - nicht näher ausgeführten - „Gesamtein druck depressiver Natur“ begründete (vorstehend E. 4.2).

Ob die genannte Diagnose in ausreichendem Mass nachvollziehbar begründet erscheint, kann offen bleiben, denn entscheidend ist im Hinblick auf die Rechts anwendung , ob die nebst der Schmerzstörung bestehende psychische - hier: de pressive - Beeinträchtigung von hinreichend erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer ist, um eine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vorstehend E. 1.2) .

Dies ist klar zu verneinen. Die Gutachterin hielt explizit fest, es sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede, und sie erwähnte ausserdem das bemer kenswerte Aktivitätsniveau der Versicherten . Eine im

Sinne der Rechtsprechung erhebliche psychische Einschränkung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen. 4.6

Es wurden keine Diagnosen aus dem somatischen Bereich gestellt. Somit liegen - mit Blick auf die alternativ zu berücksichtigenden Kriterien

(vorstehend E. 1.2) - weder c hronische körperliche Begleiterkrankungen noch ein mehrjähriger, chro ni fizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Von einem ausgewiesene n sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens so dann kann keine Rede sein. Vielmehr weist das Aktivitätsspektrum der Versi cherten

- mit Ausnahme des Erwerbsbereichs - eine mindestens durchschnittli che Vielfalt auf.

Hinweise auf einen verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren inner seelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Kon fliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinn s gibt es keine.

Schliesslich liegt auch nicht ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung vor; die Prognose bezüglich der stattfindende n

Psychotherapie ist - bei guten inne ren und äusseren Ressourcen - positiv (vorstehend E. 4.1). 4.7

Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung der dafür massgebenden Recht sprechung keine versicherungsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähig keit der Versicherten festzustellen ist.

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu bestätigen und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00792 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

23. Januar 2015 in Sachen 1.

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich 2.

X.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, Mutter einer 1989 geborenen Toch ter , war - seit 1976 gemäss eigenen Angaben ( Urk. 6 /4 Ziff. 5.4), seit 1999 ge mäss Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6 /12 Ziff. 2.1) - bei der Y.___ im Um fang von 60 % als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 6 /12 Ziff. 2.7 und 2.9). Sie mel dete sich am 2 0. Dezember 2011 mit Hinweis auf ein Burnout durch Mob bing bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /4 Ziff. 6.5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem einen Arztbericht ( Urk. 6 /13) und den Bericht über eine Haushaltabklärung ( Urk. 6/

26) ein und zog ein im Auftrag der BVK Personalvorsorge Kanton Zü rich (nachstehend: BVK) am 3. September 2012 erstattetes Gutachten ( Urk. 6 /19

=

Urk. 3/9 ) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 /29, Urk. 6 /31 , Urk. 6 /37-38) verneinte sie mit Verfügung vom 2 2. August 2013 ei nen Leis tungs anspruch ( Urk. 6 /42 = Urk. 2). 2.

Die BVK erhob am 1 2. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen ( Urk.

1 S.

2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

Am 2 6. September 2013 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab April 2012 eine ganze, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 7/1 S . 2 oben).

Mit Beschwerdeantworten vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

5) und vom 2 3. Oktober 201 3 ( Urk. 7/6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden.

Am 2 9. November 2013 wurde die beiden Verfahren vereinigt ( Urk. 7/8, Urk. 8).

Am 9. Januar 2014 nahm die Versicherte noch einmal Stellung ( Urk. 9), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Per son alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheb li cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein kön nen auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in ner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon flikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein un befriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Versicherte leide an einer atypischen Depression und einer somatofor men Schmerzstörung (S.

1 unten). Aus beidem ergebe sich - aus näher darge legten Gründen (S. 2) - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerinnen stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, mass gebend sei die gutachterlich attestierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S.

10 Ziff. 23) , und die Kriterien der sogenannten Schmerzrechtspre ch ung kämen nicht zur Anwendung ( Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, ob eine versicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt und wie es sich gegebenenfalls mit einem Ren tenanspruch verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstatteten am 6. März 2012 einen Bericht ( Urk. 6 /13).

Sie führten aus, dass sie die Versicherte seit dem 1 1. April 2011 behandelten ( Ziff. 1.2) und nannten folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und vermeidenden Elementen (F61.0) - permanente Persönlichkeitsänderung nach anhaltender Belastung (F62) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1)

Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit diesem Datum ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar, langfristig sei dies unklar; es bestünden erhebliche Einschränkungen vor allem kognitiver Art durch Dissozi ationen ( Ziff. 1.7). Langfristig könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, der Zeitpunkt sei unklar ( Ziff. 1.9).

Im Textteil des Berichts ( Urk. 6 /13/5-9) führten sie unter anderem aus, die Patien tin wirke heute weitgehend unauffällig. Sobald sie jedoch in Kontakt mit Stress, Leistungsansprüchen, Termindruck etc. komme, liessen sich mit bis heute un ver änderter Regelmässigkeit folgende Veränderungen beobachten: Die Pati entin habe auf einmal kognitive Aussetzer, die mehrere Minuten dauerten, sie werde von Gefühlen überschwemmt, die sie weder qualitativ beschreiben noch inhal t lich in einen Zusammenhang bringen könne, und somatisch sei eine er höhte An spannung sichtbar (S.

3 Mitte). Das Durchbrechen in die aktuelle Er schöpf ung mit dissoziativen Episoden sei im Gesamtkontext einer belastenden Biographie - der Vater erkrankte an Alzheimer, als sie zehnjährig war, und starb, als sie 22-jährig war, die Mutter erkrankte an Demenz, als die Versicherte 46-jährig war - zu sehen. Das Mobbing am letzten Arbeitsplatz sei lediglich als Auslöser für die Dekompensation zu sehen (S. 3).

Die Patientin verfüge über gute innere und äussere Ressourcen, die den Hei lung s verlauf wirkungsvoll unterstützen könnten (S. 5 oben).

Schliesslich führten sie aus, kurz- und mittelfristig hielten sie „eine volle Beren tung für angezeigt, damit sich die Patientin die nötige Zeit für die Stabilisierung und Genesung nehmen“ könne. Mittel- bis langfristig gingen sie von einer Wie dererlangung der Arbeitsfähigkeit aus (S. 5). 3.2

Am 3. September 2012 erstattete Dr. med. B.___ , Fachärztin Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ( Urk. 6 /19), dies gestützt auf die ihr überlassenen Akten und ihre Untersuchungen am 2 4. November 2011 und am 3 0. August 2012 (S. 1 unten).

Die Gutachterin führte unter anderem aus, betreffend Hobbies berichte die Ver si cherte , sie sei sehr gerne draussen; bei schönem Wetter arbeite sie im Garten und gehe wandern. Dabei fühle sie sich ‚recht gut‘. Sie besuche immer wieder Kurse und lese sehr gerne. Sie gehe ab und zu mit Freundinnen aus (S. 10 oben).

Bis vor drei Jahren sei es der Versicherten

gemäss eigenen Angaben gut gegangen, dann seien - näher beschriebene - Spannungen am Arbeitsplatz aufgetreten (S.

10

Ziff. 2.1.4). Im Januar 201 1 sei sie für vier Wochen nach C.___ ge fah ren; die Sonne, die Wärme und das Nichtstun hätten ihr sehr gut getan (S.

11 oben). Seitdem sie zuhause sei, hätten sich gewisse Sachen verbessert: Die Ge danken seien nicht mehr am Rasen, sie sei weniger nervös und habe mehr Ge duld (S. 11).

Betreffend Tagesstruktur versuche die Versicherte , sich mit Terminen zu be schäftigen. Zum Beispiel besuche sie ihren Ehemann bei der Arbeit und trinke dort mit ihm einen Kaffee, sie treffe sich mit Freundinnen, surfe im Internet, lese die Zeitung, erledige den Haushalt und koche am Abend für die Familie. Ende Dezember möchte sie für drei Wochen nach D.___ fahren, um dort einen Yoga-Kurs zu besuchen. Es sei bereits alles organisiert, und bereits das Be wusstsein dieser Reise würde ihr über diese Zeit hinweg helfen (S. 11 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerde n berichte die Versicherte , sie brauche viel Über windung, um den Haushalt zu besorgen. Alles, was sie nicht so gern ma che, sei nun noch schwieriger. Sie habe Denkstörungen, leide an Gedankenlü cken , Blackouts. Das logische Denken sei für sie schwierig. Auch die Anreise zur Gut achterin zu organisieren sei ih r schwer gefallen; sie sei alleine mit dem Auto angereist. Die Konzentration sei gut. Sie sei nicht deprimiert, aber sie fühle sich auch nicht super gut. Wenn das Wetter grau sei, dann sei ihre Stimmung ge dämpft (S. 12).

Beim zweiten Gesprächstermin berichtete die Versicherte unter anderem, der drei wöchige Yogaaufenthalt in D.___ habe stattgefunden. Diesen Sommer sei sie in E.___ gewesen; eine andere Umgebung tue ihr jeweils sehr gut (S. 13 oben). Sie sei noch immer zu 100 % krankgeschrieben. Betreffend Tages struktur versuche sie, tagsüber viele Termine zu haben. Sie stehe zirka um 8 Uhr auf, erledige gewisse Haushalt- und Gartenarbeiten, den Einkauf und das Ko chen, sie treffe sich mit Freundinnen, sitze am PC und lese Zeitungen, dazu Turnen und Laufen (S. 13 Mitte).

Betreffend subjektive Beschwerden berichtete die Versicherte , sie vertrage noch immer keinen Stress und lasse sich von allem unter Druck setzen. Sie habe im mer noch Blackouts, zum Teil mit Sprachstörungen. Positiv verändert habe sich der Schlaf. Die Kopfschmerzen seien schlimmer geworden (S.

13 Ziff. 2.2.2). Im Sommer sei die Stimmung jeweils sehr gut, im Herbst und Winter verschlechtere sie sich wieder. Die Konzentration sei gut. Autofahren gehe gut, bei Stausituati o nen werde sie ungeduldig (S. 14 oben).

Diagnostisch führte die Gutachterin auf, die von behandelnder Seite genannte Persönlichkeitsstörung (F61) werde von ihr lediglich als Verdachtsdiagnose auf geführt; die Versicherte habe trotz erheblichen

Belastungen und Leiden in ihrer Biographie ein lineares Leben „ mit Ausbildung, Arbeit und Affekte “ geführt, ohne grosse Verhaltensauffälligkeiten aufzuweisen (S.

18 Mitte). Um die Diag no se einer permanenten Persönlichkeitsänderung nach anhaltender Belastung zu stellen (F62), bestehe keine verlässliche Grundlage (S.

18 f.). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) könne, wenn auch mit einem gewissen Vorbehalt, gestellt werden (S.

19 oben). Das vorhandene Zu standsbild entspreche nicht einer klassischen depressiven Episode, wie sie diag nos tiziert worden sei (F32.1); so sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede und die Versicherte habe in der Krankheitszeit Reisen organisiert und un ternommen, und sich dabei wohlgefühlt. Dennoch sei „der Gesamteindruck de pressiver Natur“, so dass au s Sicht der Gutachterin eher eine atypische Depres sion (F32.8) vor liege (S. 19 Mitte).

Zusammengefasst stellte die Gutachterin folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 9d): - atypische Depression (F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) - Verdacht auf leichte organische Störung (F06.07) *

* Gemäss ICD-10 bezeichnet F06.0 eine organische Halluzinose und F06.7 eine leichte kognitive Störung; F06.07 gibt es nicht. Vermutlich meinte die Gutach terin nicht

„F06.07“, sondern „F06.7“, mithin eine leichte kognitive Störung.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendete die Gutachterin die von Lin den, Baron und Muschalla adaptierte ICF-Systematik (S. 20 oben). Sie bezeich nete folgende Fähigkeiten als nicht beeinträchtigt (S. 20): - Anpassung an Regeln und Routinen - familiäre beziehungsweise intime Beziehungen - Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit

Als leicht beeinträchtigt bezeichnete sie die ‚Spontan-Aktivitäten‘.

Als mittelgradig beeinträchtigt bezeichnete sie folgende Fähigkeiten: - Planung und Strukturierung von Aufgaben - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Kontakt zu Dritten - Gruppenfähigkeit

Als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt bezeichnete sie die Fähigkeit ‚Anwen dung fachlicher Kompetenzen‘, und als schwer beeinträchtigt die Durchhaltefä higkeit .

Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Versicherte aktuell und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig; dies gelte für jede Arbeitstätigkeit (S. 21 Mitte).

Am 3 1. Oktober 2012 beantwortete die Gutachterin Nachfragen der A uftrag geberin ( Urk. 7/21 = Urk. 7/36) . 4. 4.1

Auf den Bericht von behandelnder Seite (vorstehend E. 3.1) kann nicht abge stellt werden: Dass darin „eine volle Berentung für angezeigt“ erachtet wurde, damit sich die Patientin die nötige Zeit für die Stabilisierung und Genesung nehmen könne, dokumentiert eine wohl achtenswerte, therapeutisch motivierte und ganzheitlich orientierte Fürsorge, widerspricht jedoch der Zuständigkeits aufteilung zwischen medizinischer Beurteilung und rechtsanwendender An spruchsprüfung (vorstehend E.

1.4) in einer Deutlichkeit, die nur mit dem auf tragsrechtlich

geprägten Vertrauensverhältnis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) er klärt werden kann.

Immerhin bleibt festzuhalten, dass aus behandelnder Sicht mittel- und lang fristig ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. 4.2

Das eingeholte Gutachten (vorstehend E.

3.2) wirft vorab in diagnostischer Hin sicht Fragen auf:

Die Gutachterin wies daraufhin, dass aufgrund der bisherigen Lebensbewälti gung keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, führte eine solche aber den noch als Verdachtsdiagnose auf, dies mit der Begründung, möglicher weise ver füg ten die behandelnden Fachleute (von denen die Diagnose gestellt wurde) übe r mehr Informationen. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal völ lig offen blieb, worin denn solche Informationen bestehen könnten.

Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass nirgends von einem depressiven Aspekt die Rede sei, und auch das rege Aktivitätsniveau der Versicherten gegen das Vorliegen einer depressiven Episode spreche. Dass sie (dennoch) eine soge nannt atypische Depression diagnostizierte, begründete sie le di glich mit einem „Gesamteindruck depressiver Natur“. Dies überzeugt nicht, wird doch vor dem Hintergrund aller anderen Angaben im Gutachten nicht ersichtlich, worauf sich dieser „Gesamteindruck“ gründen könnte. 4.3

Betreffend Arbeitsfähigkeit vermag das Gutachten nicht zu überzeugen. Zwar ist die Verwendung des Mini-ICF grundsätzlich positiv zu würdigen. Nicht nach voll z iehbar ist aber, dass etwa die Funktionen Planung und Strukturierung von Auf gaben, Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontakt zu Dritten und Gruppen fähigkeit mittelgradig (und die Durchhaltefähigkeit sogar schwer) be einträchtigt sein sollen. Der vielseitige, ereignisreiche und auch mit sozialer In teraktion statt findende Alltag der Versicherten ebenso wie die Planung, Vorbe reitung und Pflege erholsamer Ferienzeiten lassen allesamt nicht erkennen, wo rin die ge nann ten Beeinträchtigungen bestehen sollten. Die einzige Limitation, die sicht bar wird, ist, dass sich die Versicherte der Zumutung einer Erwerbsar beits struk tur und den dort zu gewärtigenden Anforderungen nicht gewachsen fühlt. 4.4

Laut Gutachten ist diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer atypischen Depression sowie zwei weiteren, lediglich als Ver dachtsdiagnosen formulierten Diagnosen auszugehen.

Damit steht fest, dass die im Zusammenhang mit somatoformen

Schmerzstörun gen entwickelte Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zur Anwendung kommt, so dass die unbefriedigende Ausgangslage hinsichtlich der medizinischen Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3) in dem Sinne folgenlos bleibt, als eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ohnehin zusätzlich im Rahmen der Rechtsan wen dung zu würdigen ist. 4.5

Die Gutachterin verneinte das Vorliegen einer depressiven Episode, wie sie von behandelnder Seite diagnostiziert wurde, und postulierte stattdessen eine aty pi sche Depression, was sie mit einem - nicht näher ausgeführten - „Gesamtein druck depressiver Natur“ begründete (vorstehend E. 4.2).

Ob die genannte Diagnose in ausreichendem Mass nachvollziehbar begründet erscheint, kann offen bleiben, denn entscheidend ist im Hinblick auf die Rechts anwendung , ob die nebst der Schmerzstörung bestehende psychische - hier: de pressive - Beeinträchtigung von hinreichend erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer ist, um eine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vorstehend E. 1.2) .

Dies ist klar zu verneinen. Die Gutachterin hielt explizit fest, es sei nirgends von einem depressiven Affekt die Rede, und sie erwähnte ausserdem das bemer kenswerte Aktivitätsniveau der Versicherten . Eine im

Sinne der Rechtsprechung erhebliche psychische Einschränkung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen. 4.6

Es wurden keine Diagnosen aus dem somatischen Bereich gestellt. Somit liegen - mit Blick auf die alternativ zu berücksichtigenden Kriterien

(vorstehend E. 1.2) - weder c hronische körperliche Begleiterkrankungen noch ein mehrjähriger, chro ni fizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp to matik ohne längerdauernde Rückbildung vor.

Von einem ausgewiesene n sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens so dann kann keine Rede sein. Vielmehr weist das Aktivitätsspektrum der Versi cherten

- mit Ausnahme des Erwerbsbereichs - eine mindestens durchschnittli che Vielfalt auf.

Hinweise auf einen verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren inner seelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Kon fliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinn s gibt es keine.

Schliesslich liegt auch nicht ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung vor; die Prognose bezüglich der stattfindende n

Psychotherapie ist - bei guten inne ren und äusseren Ressourcen - positiv (vorstehend E. 4.1). 4.7

Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung der dafür massgebenden Recht sprechung keine versicherungsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähig keit der Versicherten festzustellen ist.

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu bestätigen und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher