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IV.2013.00791

IV-Rente, Diagnose CRPS I (komplexes regionales Schmerzsyndrom), Gutachten aussagekräftig, Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 195 4 geborene X.___

reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein und war

ab 1993 als Reinigungskraft und/oder als Zimmermädchen in einem Hotel tätig (Urk. 11/10 und Urk. 11/34) . Am 7. Juni 2010 stellte sie bei der

Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Kostengutsprache für

ein Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts (Urk. 11/1 f.). Nach Abklärung der me dizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Januar 2011 mit, dass ihr Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt werde (Urk. 11/9). 1.2

Am 28. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Un fallverl e tzung am rechten Handgelenk bei der IV-Stelle zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/10).

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/12 ff.) .

Am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes aktu ell keine be ruf lichen Einglied erungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse. Mit Schreiben vo m 4. September 2012 kün digte der

Un fall versiche rer eine Begutachtung der Versicherten an (Urk. 11/28), woraufhin die IV-Stelle den Fragenkatalog mit Zusatzfragen er gänze n liess

(Urk. 11/30

f.). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am

22. November 2012 erstattet (Urk. 11/38/4 ff.).

Gestützt darauf stellt e der Unfallversicherer

mit Verfügung vom

14. März 2013 die Heilbehandl ungsleistungen mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 20. Januar 2013 ein (Urk. 11/48). D ie IV-Stelle verneinte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten

n ach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 11/40 ff.) mit Verfügung vom 6. August 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein langdauernder, für die Invalidenver sicherung rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2

[=

Urk. 11/56 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Inva liden ver sicherung von mindestens 80 % zuzusprechen, eventuell seien Einglie derungs mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte die Ver sicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfü gung vom 1 9. September 2013 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwer de führerin zugestellt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer in eine Fr ist ange setzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügend zu substanti ie ren

und zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie weitere Belege ein (Urk. 9). Mit Beschwerde antwort vom

16. Oktober 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am

18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführe r in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Gutachten bestehe keine berufsrelevante Diagnos

e. Ausser einer vorübergehenden unfall-, be hand lungs

- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit sei kein langdau ernder für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen. Die Einwände vom 26. Februar 2013 seien geprüft worden. Ein neues Gut achten sei nicht einzuholen. Die Überweisungsschreiben von Dr. Y.___ ans Z.___ ergäben keine neue Sachlage oder medizinische Situa tion. Trotz Anfrage bei Dr. Y.___ seien keine weiteren Berichte oder Untersu chungsresul tate, die eine Änderung der bisherigen Befu nde und Diagnosen erge ben hätten, eingereicht worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Gutachten ab, welches von einer Versicherungsgesellschaft eingeholt worde n sei. Sie habe den Antrag gestellt, es sei ein neutrales Gutachten einzuholen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung seien will kürlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Juli 2013 bis am 17. August 2013 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Es liege der Bericht der Rheumaklinik des Z.___

vom 22. August 2013 vor. Darin werde festgestellt, dass ein CRPS I vorliege. Ausserdem sei sie mittel gradig depressiv. Die Depression lasse sich ohne weiteres damit begründen, dass sie durch die Krankheit ausgelöst worden sei. Sie sei nicht arbeitsfähig. Sollte der Stellung nahme des Z.___ nicht gefolgt werden, sei ein Gut ach ten durch eine weitere Universitätsklinik einzuholen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 1. Juli 2011 bei einem Stolpersturz das

rechte Handgelenk (U rk. 11/14/52 f.) .

Ihr Hausarzt Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht vom 1. Septem ber 2011 an den Unfallversicherer

darauf hin, die Wiederaufnahme der Arbeit sei wegen persistierender Schmerzen und einer ausgeprägten Schwäche der Fin g er flexion noch nicht möglich . Er gehe am ehesten davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach protrahiertem Heilungsverlauf wieder zu 100 % arbeits fähig werde. Im schlechtesten Fall könnte sich aber ein CRPS (ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom) der Stufe 1 (M. Sudeck) entwickeln

(Urk. 11/14/50).

3.2

Am 6. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Diese stellte in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2011 fest, auf Grund der vorliegenden elektro-diagnostischen Be funde liege an der rechten Hand höchstens ein diskretes Karpaltunnel-Syndrom vor (Urk. 11/14/48 f.).

3.3

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spezialarzt für Handchirurgie an der C.___, hielt in seinem Bericht vom 30. März 2012 fest, es bestehe ein protrahierte r Heilungsverlauf bei Status nach distaler Radiusfraktur, welche aber vollständig in guter Stellung verheilt sei. Allenfalls bestehe ein la tentes CRPS. Von chirurgischer Seite könne der Beschwerdeführerin keine wei tere Therapieoption angeboten werden (Urk. 11/20/6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation an der C.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 die Diagnose persistierender Beschwerden in der rechten Hand, dominant bei Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1. Juli 201

1. Dr. D.___ hielt zudem fest, differentialdiagnostisch komme ein CRPS I durchaus in Frage. Aktuell zeige sich klinisch vor allem eine Schwellung der rechten Hand, welche jedoch auch inaktivitätsbedingt sein könne. Auf Symptomebene äussere die Beschwerdeführerin gewisse Symptome, welche mit einem CRPS I vereinbar seien (schmerzhafte Schwellung, Verfärbungen, Kälte gefühl, t rophische Störungen der Nägel). In den vorliegenden Akten seien je doch jeweils lediglich d iskrete Befunde festgehalten. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/23/2).

3. 5

Vom 9. bis am 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert. Im Bericht von Dr. med.

E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 22. August 2012 wur den die folgenden Austrittsdiagnosen festgehalten (Urk. 11/27/2) : - CRPS I Hand rechts, dominant - Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - Röntgenbefund der Hände beidseits vom 23.5.2012: an der rechten Hand konsolidierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links, regel rechte Stellungsverhältnisse, keine fokale Osteopenie - EMG obere Extremität vom 7.6.2012: kein Hinweis für eine Impulslei tungsstörung rechts oder für eine Reizung des Nervus

ulnaris oder medianus rechts - Röntgenbefund Schulter 10.7.2012: irreguläres, sklerosiertes

Tuber culum

majus, kleine Osteophyten am Glenoid

caudal, leich t e AC-Ge lenksarthrose - Arterielle Hypertonie - m edikamentöse Therapie - Chronisch-venöse Insuffizienz - Acetyl cystein -Unverträglichkeit (Gesichtserythem, Augenbrennen) Im B ericht vom 22. August 2012 führte Dr. E.___ aus, klinisch bestehe eine ge schwollene, livid glänzende Hand mit erhöhter Schweissneigung und fast voll stän diger Einschränkung der Beweglichkeit der Fingergelenke und des Handge lenkes rechts. Es seien zudem ein stark beschleunigtes Nagelwachstum sowie ein intermittierendes Kältegefühl und eine Hyperhidro se beschrieben worden, so dass in der Zusammenschau mit der Anamnese und den radiologi schen Befun den sowie der vorausgegangenen EMG-Untersuchung die Diagnose eines CRPS I gestellt werde n könne . Der Beschwerdeführerin werde eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/27/3).

3. 6

Am

22. November 2012 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie,

das vom Unfallversicherer veranlasste bidiszipli näre Gutachten (Urk. 11/38/4 ff. und Urk. 11/38/55 ff.) . In diesem

wurde die fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt (Urk. 11/38/68 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit/bei - Status nach konservativ therapierter distaler artikulärer Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - bildgebend vollständige r knöcherne r Konsolidierung mit regelrechten Stellungsverhältnissen und ohne Hinweise auf fokale oder diffuse Osteopenie (Röntgen beider Hände vom 23.5.2012) - ohne Hinweis auf eine Impulsleitungsstörung oder auf eine Reizung des Nervus

ulnaris / Nervus

medianus rechts (EMG vom 7.6.2012) - initialen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend - möglichem Status nach CRPS I der rechten Hand; aktuell kein spezi fisch neurologischer Gesundheitsschaden feststellbar - demonstrierter funktioneller Einarmigkeit mit auffallender Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang - Generalisierungstendenz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten die folgende n genannt (Urk. 11/38/69) : - Arterielle Hytertonie (ED:

01/2010) - Chronisch-venöse Insuffizienz - Anamnestisch Verdacht auf GERD Im Gutachten wurde wiederholt auf eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang beziehungsweise zwischen den objektivier baren klinischen und radiologischen Befunden auf der einen Seite und dem Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hingewiesen: Wäh rend der Anamneseerhebung bei Dr. F.___

sei es unter Ablenkung inter mittierend zu lebhaften und physiologischen Mitbewegungen des rechten Arms ohne jegli che Schmerzäusserungen gekommen, insbesondere zu einer vollstän di gen Pro- und Supination . Dabei sei der rechte Arm aktiv auf 90 bis 95° vorgehoben wor den. Fingerbewegungen seien nur in geringem Ausmass zu objek ti vieren (Urk. 11/38/26). Unter Ablenkung beziehungsweise im ungerich te ten

Un ter su chungsgang habe mehrfach beobachtet werden können, dass die Beschwerde führerin alle PIP-Gelenke der rechten Hand auf etwa 95 bis 100° flektiert habe sowie alle DIP der Langfing er der rechten Hand auf etwa 90°. Zu Schmer zäusserungen sei es dabei nicht gekommen. Das Handgelenk sei im un gerichte ten Untersuchungsgang mehrfach auf circa 45 bis 50° palmar flektiert worden, wobei es ebenfalls zu keinen Schmerzäusserungen gekommen sei. Die Ent bin dung von der Schweigepflicht sei demonstrativ mit der linken Hand unter zeich net worden. Während der Anamneseerhebung habe die Beschwerde führerin den rechten Unterarm mehrmals auf die Stuhllehne gestützt, wobei sie durch Verla gerung des Oberkörpers nach rechts auch Kraft auf den rechten Unterarm aus geübt habe. Wiederholt habe sich die Beschwerdeführerin mit der linken Hand an die rechte Hand gefasst und immer wieder ihre Hose mit dem 1. und dem 2. Finger der rechten Hand (Spitzgriff) zurechtgezupft. Je weiter die Anam neseerhebung zeitlich fortgeschritten sei, desto lebhafter seien die Mitbe wegun gen im Bereich der rechten oberen Extremität geworden. Beim Anziehen habe die Beschwerdeführerin beide Schnürsenkelknoten regelrecht zugeschnürt, ohne objektivierbare Einschränkungen der Feinmotorik beziehungsweise der Beweg lichkeit im Bereich der Finger der rechten Hand. Das An- und Auskleiden der St r umpfhose sei unter physiologischem Einsatz beider Hände erfolgt. Beim Hochziehen der Hose sei der Bund mit allen Fingern beider Hände gefasst und seitengleich regelrecht hochgezogen worden. Auch das Schliessen des Reissver schlusses und des Hosenknopfes sei unter physiologischem Einsatz der Finger der rechten Hand (insbesondere Dig I bis III) erfolgt. Eine Funktionseinschrän kung der Schultergelenke und insbesondere des rechten Armes habe b eim An- und Auskleiden der Oberbekleidung nicht objektiviert werden können. Es sei auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen (Urk. 11/38/27 f.). Bei den Un ter suchen sei es zu diffuser Durck schmerzhaftigkeit gekommen, so beim Unter such der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 11/38/28 f.). Beim Unter such der Extremitäten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitig über diffuse heftigste Schmerzen im Bereich des gesamten Beines geklagt, ebenso bei der Funktions überprüfung des rechten Kniegelenkes (seiten gl eich freie Beweglich keit), wobei es zu massivem Schmerzgebaren (Aufschrei) gekommen sei (Urk. 11/38/30 f.). Im Bereich der Hände bestehe eine diffuse, gering ausge prägte Schwellung sämt licher Finger der rechten Hand mit Verminderung der Hautfältelung . Ansonsten bestünden seitengleich normale Verhältnisse bezüg lich Hautkolorit, Behaa rungs muster, Schweisssekretion und Temperatur. Eine Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand könne nicht objek tiviert werden. Es bestehe keine Allodynie, insbesondere nicht im Bereich der rechten oberen Extremität (Urk. 11/38/30 und 33). Bei aktiv und passiv freier Beweglichkeit des linken Schultergelenkes habe die Beschwerdeführerin im ge richteten Untersuchungs gang für das rechte Schultergelenk aktiv eine nahezu vollständig aufgehobene Beweglichkeit für alle Funktionsebenen demonstriert und über stärkste, diffuse Schmerzen geklagt. Passiv könne das rechte Schulter gelenk auf 90-0-20° vor- und rückgehoben werden . Die Abduktion bei fixiertem Schulterblatt habe 30°, bei freiem Schulterblatt 90° betragen, die Aussen-/Innenrotation bei addu zier tem Obera rm und auf 90° gebeugtem Unterar m 45-0-40°. Für alle Funktions ebenen habe die Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des jeweiligen Funktions aus masses über stärkste, diffuse Schmerzen im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität geklagt und ein grotesk anmutendes Schmerzgebaren de monstriert. Ab dem vorgenannten Funktionsausmass habe sich die Beschwerde führerin dem Untersuchungsgang entzogen. Die Anschläge seien jedoch für alle Funktionsebenen weich (Urk. 11/38/31). Im Bereich des rechten Ellenbogen ge lenkes sei es auch zu einem grotesk anmutenden Schmerz gebaren gekommen, wobei unter Ablenkung bei der Durchführung einer voll ständigen Extension/ Flexion sowie Pro-/ Supination keine Schmerzangaben er folgt seien. Die Hand ge lenksfunktion für Dorsalextension/ Palmarflexion sowie für Ulnarduktion / Radialduktion sei nicht aussagekräftig überprüfbar gewesen, da sich die Be schwer deführerin unter massivem Schmerzgebaren dem Untersu chungsvorgang entzogen habe. Eine passive Überprüfung des Faustschlusses sei ebenfalls nicht möglich gewesen (Urk. 11/38/32 f.). Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Es sei anato misch teilweise schlichtweg nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über stärkste Schmerzen im Bereich der rechten oberen, sondern auch der gesamten rechten unteren Extremität kla ge. Die Beschwerdeführerin gebe

an, sehr

starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen zu haben, das Schmerz muster sei undifferenziert, und die Beschwerden würden teilweise ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Hinweise auf das Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie (im Sinne einer diffusen Demineralisierung) oder auf ein CRPS (im Sinne einer fleckförmigen Demineralisierung) hätten nicht ob jektiviert werden können (Urk. 11/38/34 f.).

Neben fehlenden bildge benden Hin weisen auf das Vorliegen eines CRPS bestünden auch basierend auf den klini schen Untersuchungsbefunden erhebliche Zweifel an der Diagnose ei nes CRPS I. Beim CRPS I handle es sich grundsätzlich um eine klinische Diag nose, wobei sich inzwischen die sogenannten „Budapest-Kriterien“ etabliert hätten. Ent sprech end dem breiten Manifestationsspektrum sei die Liste der in Erwägung zu ziehenden Differentialdiagnosen lang. Letztendlich sei eine Aus schlussdiagnose

zu stellen (Urk. 11/38/36 f.). Subjektiv seien gemäss den Buda pest-Kriterien zwar ausreichend Symptome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basierend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Befundes in zwei oder mehr der vier erforder lichen Kategorien jedoch nicht bestätigt werden (Urk. 11/38/39). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass trotz der Diagnose eine s CRPS I der rechten Hand von keiner Arztperson eine adäquate Therapie gemäss den niederländischen Therapie-Richtlinien eingeleitet worden sei. Mit Ausnahme der Gabe von Tramal sei keine der in Frage kommenden Therapieoptionen einge lei tet worden. Was das Medikament Tramal betreffe, bestünden jedoch erhebli che Zweifel, ob die Beschwerdeführerin dieses Medikament tatsächlich ein nehme. Ein Medikamentenspiegel sei von den behandelnden Ärzten nicht erhoben wor den (Urk. 11/38/ 42). Die Beschwerdeführerin hab e anlässlich der Begutachtung berichtet, „Würfel“ einzunehmen, welche ihr der Hausarzt verordnet habe (näh ere diesbezügliche Angaben seien ihr nicht möglich und widersprächen auch der Medikamentendokumentation des Internisten). Die Be schwerdeführerin habe be tont, regelmässig Tramal

retard 50 mg 1-0-1 einzu nehmen. Auf näheres Nach fragen habe sie jedoch angegeben, dieses Medika ment weder am Tag der Begut achtung noch am Vortag eingenommen zu haben, da sie sonst erbreche und zudem unter Konzentrationsstörungen leide; sie sei bei Tramal „wie weg“ (Urk. 11/38/24). Dr. F.___ hielt sodann dafür, es könne überwiegend wahrscheinlic h davon ausgegangen werden, dass keine höhergradige Funktionseinschränkung der rech ten oberen Extremität vorliege, beweisen liesse sich dies im Rahmen der aktu ellen Begutachtung j edoch nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevortrag geschilderten Be schwer den beziehungsweise Funktionsdefiziten (Urk. 11/38/43). Da ein tatsäch lich vor liegendes Funktionsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und ins besondere der rechten Hand aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Reinigungsangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2011 attestiert. In einer dem Leiden optimal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungs ab läufe im Bereich der rechten oberen Extremität, ohne Zug-, Druck- und Vibrationsbelastungen für den rechten Arm, ohne das Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne repetitive grob-, mittel- und feinmo to rische Tätigkeiten und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus sei bezogen auf ein Vollschichtpensum eine unlimiti erte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren . Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit be stehe seit dem 31. Oktober 201 1. Zu diesem Zeitpunkt sei die vollständige knöcherne Konsolidierung der distalen Radiusfraktur in guter Ste llung bildge bend bestätigt worden (Urk. 11/38/44 f. und Urk. 11/38/69 f.) . 4. 4.1

Das Gutachten vom 22. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältig e, umfassende Abklärungen, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin n icht ersichtlich. Insbesondere ändert der Umstand, dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, nichts an dessen Verwertbarkeit. Zudem bieten w eder

die vorgenannten ärztlichen Berichte noch de r von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Rheumaklinik des

Z.___ vom 21. beziehungsweise

22. August 2013

– verfass t von Assistenzarzt Dr. med. H.___ und visiert von Oberarzt Dr. med.

I.___ - Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

Im Gutachten erfolgte

eine eingehende Auseinandersetzung mit de m aktuellsten Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS I . Dr. F.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab (Urk. 11/38/36 f., Fn . Rz . 9)

und hielt dafür, s ubjektiv seien gemäss diesen Kriterien zwar ausreichend Symp tome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basie rend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Be fun des in zwei oder mehr der vier erforderlichen Kat egorien aber nicht bestä tigt werden (Urk. 11/38/39). Damit schilderte

sie in nachvollziehbarer Weise, wes halb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein CRPS I vorliege. Sie nahm dabei eingehend zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, weshalb sie von der Diagnose eines CRPS I (ins be sondere von Dr. E.___ gestellt) Abstand nehme (Urk. 11/38/39 ff.). Dem gegen über fehlt e ine Auseinandersetzung mit den Budapest-Kriterien nicht nur im Be richt von Dr. E.___, sondern auch in sämtlichen

übrigen

ärztlichen Be richten und insbesondere auch im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ . In Bezug auf die rechte Hand ergibt sich aus dem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Befunden im Gutachten. Was die von den Dres . H.___ und I.___ gestellte Diag nose

eines CRPS I

anbelangt, handelt es sich

lediglich um eine andere Beur tei lung desselben Sachverhalts. Ihre Diag nose ist zudem mit einigen Unsicher heits faktoren behaftet: Sie hielten den Befund aufgrund einer Skelettszinti gra phie

mit einem CRPS I zwar für verein bar .

Sie erwähnte n aber auch, dass die typische periartikuläre Mehrbelegun g in der Spätphase aktuell fehle (eventuell im Rahmen eines beginnenden CRPS I). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch im Zusammen hang mit einer mittel gradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom stün den (Urk. 3/4 S. 2). Dies lässt noch nachvollziehbar er erscheinen, weshalb die Gutachter Zweifel an den Schmerzäusserungen der Beschwerdeführerin ha tten (Urk. 11/38/36).

Ferner wurde

auch im Bericht der Rheumaklinik

eine -

bereits im Gutachten festgestellte - Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerich tetem

Untersu chungsgang ersichtlich .

In ihrer Stellungnahme h ielt en

die Dres . H.___ und

I.___ fest, die aktive Fautschlusskraft sei bei einer Sperrdistanz von 10 cm unmöglich. Eine konklu sive Prüfung der Handkennmuskeln zeige unbeo b achtet und provoziert jedoch einen unproblematischen Spitzengriff mit auch geringer Kraftaufwendung bis M3+ (Urk. 3/4 S. 5).

Der Bericht der Rheuma klinik bietet daher keinerlei Anlass, von der Beurteilung der Gutachter abzu weichen. Darüber hinaus steht die Beurteilung im Einklang mit der Einschätz ung von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 28. September 2012 fest ge halten hatte, objektiv bestün den bis auf die unveränderte Bewegungsein schrän kung keine Anhaltspunkte mehr für ein florides CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58). Die im Bericht der Rheumaklinik zusätzlich gestellten Diagnosen einer mittel schweren depressiven Episode sowie einer Schultergelenksentzü ndung (Peri arthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts, weniger links) stellen k eine we sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdeführerin dar . In Bezug auf mittelschwere depressive Episoden (ICD-10 F32.1)

verneint das Bundesgericht regelmässig

eine invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgeri chts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Auch eine Schultergelenksentzündung begründet in der Regel keinen langdauernden Ge sundheitsschaden . Etwas Gegenteiliges lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik jedenfalls nicht entnehmen. Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht der Rheumaklinik der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Davon abgesehen war den Ärzten der Rheumaklinik das Gutachten vom 22. November 2012 nicht bekannt, da Dr. Y.___ es ihnen nicht vorgelegt hatte (Urk. 11/46). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle lediglich von einer vorüber gehenden, unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähig keit ausging und einen für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheits schaden verneinte.

Es ist daher auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. 4. 2

4.2.1

Nach dem bisher Gesagten ist auf die wohlwollende Ein schätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese hielten fest, die klinische Untersuchung sei aufgrund des Schmerzgebarens der Beschwerdefüh rerin nur eingeschränkt mög lich, weshalb ein tatsächlich vorliegendes Funkti onsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und insbesondere der rech ten Hand nicht ausge schlossen werden könne. Aus diesem Grund attestierten sie der Beschwerde fü h rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit. Da gegen hielten sie eine angepasste Tätigkeit z u 100 % als zumutbar (Urk. 11/38/44 f. und 11/38/69 f.) . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/42/2) .

Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, ist unter dem Aspekt, dass auch er davon ausging, objektiv bestünden bis auf die unveränderte Bewegungseinschränkung keine Anhaltspunkte mehr für ein flori des CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58), nicht nachvollzieh bar .

Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli bis zum 17. September 2013 (Urk. 3/4 S. 3). Über eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähigkeit oder die Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit machten sie indes keine Angaben. Es ist

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre . 4.2.2

Die Beschwerdeführerin war seit Jahren als Zimmermädchen in einem Hotel in einem 80 %-Pensum an gestellt und hätte gemäss dem vom ehemaligen Ar beitgeber ausgefüllten Frage bogen im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden Fr. 35‘360. -- verdient (Urk. 11/19 /2 f.). Die Nebentätigkeit im Umfang von 20 % bei einer Unterhaltsrei nigungs-Firma hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 und damit bereits vor dem Unfall aufgegeben (Urk. 11/10/4 und Urk. 11/21).

Die Beschwerdeführerin ist somit als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifi zieren, wobei das Validen einkommen im Jahr 2012 Fr. 35‘360. -- betragen hätte.

Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist zur Bemessung des In valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, abzustellen und somit von einem mona tlichen Einkommen von Fr. 4‘225 .-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4), wel ches unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2 014, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. d ie Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B 10.3) auf ein Jahres einkommen hochzurechnen ist . Es re sultiert ein Jahreseinkommen bei einem 80 %-Pensum von Fr. 43‘120.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 x 12 x 0.8) . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzug s von 25 % betr ä g t das Invalideneinkommen immer noch Fr. 32 ‘ 340 .--, was einer Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 3‘020. -- beziehungsweise 8.5 %

entspr i ch t . D er Teil in validitätsgrad im Erwerbsbereich lie g t somit bei maximal

6.8 % (8.5 % x 80 %).

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise kein Teilinva liditätsgrad ermittelt. Wie es sich damit verh ä lt, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn d ie Beschwerdeführerin im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt wäre, ergäbe sich ein

I nvaliditätsgrad von lediglich 26.8 %

(20 % + 6.8 %) . 4.3

Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle den Anspruch a uf eine Invalidenrente verneint hat . Die Beschwerdeführerin stellte den Even tua lan trag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Nur invalide oder von ei ner Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 6.8 % im Erwerbsbereich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Eingliederungsmass nahmen notwendig sein sollten .

Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 7-9) sind die Voraussetzungen für die unentgelt liche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltli che Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser zu gewähren. 5.2

Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser macht mit seiner Honorarnote vom

22. Januar 2015 einen Aufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 72.-- für Leistungen vom 15. Januar 2013 bis zum 11. September 2013 geltend (Urk. 14) . Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung da tierten, nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen können, ist bloss der nach der Verfügung entstandene Aufwand von insgesamt 310 Minu ten und die damit verbundenen Auslagen von Fr. 23.-- zu entschädigen.

Bei

einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 216.-- (inkl. Mehrwertsteuer) resul tiert ein Honorar von Fr. 1‘116.--. D em mit heutigem Beschluss bestellten un ent geltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘140 . 85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zuzusprechen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Zürich, wird mit Fr. 1‘140.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Gutachten bestehe keine berufsrelevante Diagnos

e. Ausser einer vorübergehenden unfall-, be hand lungs

- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit sei kein langdau ernder für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen. Die Einwände vom 26. Februar 2013 seien geprüft worden. Ein neues Gut achten sei nicht einzuholen. Die Überweisungsschreiben von Dr. Y.___ ans Z.___ ergäben keine neue Sachlage oder medizinische Situa tion. Trotz Anfrage bei Dr. Y.___ seien keine weiteren Berichte oder Untersu chungsresul tate, die eine Änderung der bisherigen Befu nde und Diagnosen erge ben hätten, eingereicht worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Gutachten ab, welches von einer Versicherungsgesellschaft eingeholt worde n sei. Sie habe den Antrag gestellt, es sei ein neutrales Gutachten einzuholen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung seien will kürlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Juli 2013 bis am 17. August 2013 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Es liege der Bericht der Rheumaklinik des Z.___

vom 22. August 2013 vor. Darin werde festgestellt, dass ein CRPS I vorliege. Ausserdem sei sie mittel gradig depressiv. Die Depression lasse sich ohne weiteres damit begründen, dass sie durch die Krankheit ausgelöst worden sei. Sie sei nicht arbeitsfähig. Sollte der Stellung nahme des Z.___ nicht gefolgt werden, sei ein Gut ach ten durch eine weitere Universitätsklinik einzuholen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 1. Juli 2011 bei einem Stolpersturz das

rechte Handgelenk (U rk. 11/14/52 f.) .

Ihr Hausarzt Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht vom 1. Septem ber 2011 an den Unfallversicherer

darauf hin, die Wiederaufnahme der Arbeit sei wegen persistierender Schmerzen und einer ausgeprägten Schwäche der Fin g er flexion noch nicht möglich . Er gehe am ehesten davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach protrahiertem Heilungsverlauf wieder zu 100 % arbeits fähig werde. Im schlechtesten Fall könnte sich aber ein CRPS (ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom) der Stufe 1 (M. Sudeck) entwickeln

(Urk. 11/14/50).

3.2

Am 6. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Diese stellte in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2011 fest, auf Grund der vorliegenden elektro-diagnostischen Be funde liege an der rechten Hand höchstens ein diskretes Karpaltunnel-Syndrom vor (Urk. 11/14/48 f.).

3.3

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spezialarzt für Handchirurgie an der C.___, hielt in seinem Bericht vom 30. März 2012 fest, es bestehe ein protrahierte r Heilungsverlauf bei Status nach distaler Radiusfraktur, welche aber vollständig in guter Stellung verheilt sei. Allenfalls bestehe ein la tentes CRPS. Von chirurgischer Seite könne der Beschwerdeführerin keine wei tere Therapieoption angeboten werden (Urk. 11/20/6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation an der C.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 die Diagnose persistierender Beschwerden in der rechten Hand, dominant bei Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1. Juli 201

1. Dr. D.___ hielt zudem fest, differentialdiagnostisch komme ein CRPS I durchaus in Frage. Aktuell zeige sich klinisch vor allem eine Schwellung der rechten Hand, welche jedoch auch inaktivitätsbedingt sein könne. Auf Symptomebene äussere die Beschwerdeführerin gewisse Symptome, welche mit einem CRPS I vereinbar seien (schmerzhafte Schwellung, Verfärbungen, Kälte gefühl, t rophische Störungen der Nägel). In den vorliegenden Akten seien je doch jeweils lediglich d iskrete Befunde festgehalten. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/23/2).

3. 5

Vom 9. bis am 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert. Im Bericht von Dr. med.

E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 22. August 2012 wur den die folgenden Austrittsdiagnosen festgehalten (Urk. 11/27/2) : - CRPS I Hand rechts, dominant - Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - Röntgenbefund der Hände beidseits vom 23.5.2012: an der rechten Hand konsolidierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links, regel rechte Stellungsverhältnisse, keine fokale Osteopenie - EMG obere Extremität vom 7.6.2012: kein Hinweis für eine Impulslei tungsstörung rechts oder für eine Reizung des Nervus

ulnaris oder medianus rechts - Röntgenbefund Schulter 10.7.2012: irreguläres, sklerosiertes

Tuber culum

majus, kleine Osteophyten am Glenoid

caudal, leich t e AC-Ge lenksarthrose - Arterielle Hypertonie - m edikamentöse Therapie - Chronisch-venöse Insuffizienz - Acetyl cystein -Unverträglichkeit (Gesichtserythem, Augenbrennen) Im B ericht vom 22. August 2012 führte Dr. E.___ aus, klinisch bestehe eine ge schwollene, livid glänzende Hand mit erhöhter Schweissneigung und fast voll stän diger Einschränkung der Beweglichkeit der Fingergelenke und des Handge lenkes rechts. Es seien zudem ein stark beschleunigtes Nagelwachstum sowie ein intermittierendes Kältegefühl und eine Hyperhidro se beschrieben worden, so dass in der Zusammenschau mit der Anamnese und den radiologi schen Befun den sowie der vorausgegangenen EMG-Untersuchung die Diagnose eines CRPS I gestellt werde n könne . Der Beschwerdeführerin werde eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/27/3).

3. 6

Am

22. November 2012 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie,

das vom Unfallversicherer veranlasste bidiszipli näre Gutachten (Urk. 11/38/4 ff. und Urk. 11/38/55 ff.) . In diesem

wurde die fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt (Urk. 11/38/68 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit/bei - Status nach konservativ therapierter distaler artikulärer Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - bildgebend vollständige r knöcherne r Konsolidierung mit regelrechten Stellungsverhältnissen und ohne Hinweise auf fokale oder diffuse Osteopenie (Röntgen beider Hände vom 23.5.2012) - ohne Hinweis auf eine Impulsleitungsstörung oder auf eine Reizung des Nervus

ulnaris / Nervus

medianus rechts (EMG vom 7.6.2012) - initialen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend - möglichem Status nach CRPS I der rechten Hand; aktuell kein spezi fisch neurologischer Gesundheitsschaden feststellbar - demonstrierter funktioneller Einarmigkeit mit auffallender Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang - Generalisierungstendenz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten die folgende n genannt (Urk. 11/38/69) : - Arterielle Hytertonie (ED:

01/2010) - Chronisch-venöse Insuffizienz - Anamnestisch Verdacht auf GERD Im Gutachten wurde wiederholt auf eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang beziehungsweise zwischen den objektivier baren klinischen und radiologischen Befunden auf der einen Seite und dem Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hingewiesen: Wäh rend der Anamneseerhebung bei Dr. F.___

sei es unter Ablenkung inter mittierend zu lebhaften und physiologischen Mitbewegungen des rechten Arms ohne jegli che Schmerzäusserungen gekommen, insbesondere zu einer vollstän di gen Pro- und Supination . Dabei sei der rechte Arm aktiv auf 90 bis 95° vorgehoben wor den. Fingerbewegungen seien nur in geringem Ausmass zu objek ti vieren (Urk. 11/38/26). Unter Ablenkung beziehungsweise im ungerich te ten

Un ter su chungsgang habe mehrfach beobachtet werden können, dass die Beschwerde führerin alle PIP-Gelenke der rechten Hand auf etwa 95 bis 100° flektiert habe sowie alle DIP der Langfing er der rechten Hand auf etwa 90°. Zu Schmer zäusserungen sei es dabei nicht gekommen. Das Handgelenk sei im un gerichte ten Untersuchungsgang mehrfach auf circa 45 bis 50° palmar flektiert worden, wobei es ebenfalls zu keinen Schmerzäusserungen gekommen sei. Die Ent bin dung von der Schweigepflicht sei demonstrativ mit der linken Hand unter zeich net worden. Während der Anamneseerhebung habe die Beschwerde führerin den rechten Unterarm mehrmals auf die Stuhllehne gestützt, wobei sie durch Verla gerung des Oberkörpers nach rechts auch Kraft auf den rechten Unterarm aus geübt habe. Wiederholt habe sich die Beschwerdeführerin mit der linken Hand an die rechte Hand gefasst und immer wieder ihre Hose mit dem 1. und dem 2. Finger der rechten Hand (Spitzgriff) zurechtgezupft. Je weiter die Anam neseerhebung zeitlich fortgeschritten sei, desto lebhafter seien die Mitbe wegun gen im Bereich der rechten oberen Extremität geworden. Beim Anziehen habe die Beschwerdeführerin beide Schnürsenkelknoten regelrecht zugeschnürt, ohne objektivierbare Einschränkungen der Feinmotorik beziehungsweise der Beweg lichkeit im Bereich der Finger der rechten Hand. Das An- und Auskleiden der St r umpfhose sei unter physiologischem Einsatz beider Hände erfolgt. Beim Hochziehen der Hose sei der Bund mit allen Fingern beider Hände gefasst und seitengleich regelrecht hochgezogen worden. Auch das Schliessen des Reissver schlusses und des Hosenknopfes sei unter physiologischem Einsatz der Finger der rechten Hand (insbesondere Dig I bis III) erfolgt. Eine Funktionseinschrän kung der Schultergelenke und insbesondere des rechten Armes habe b eim An- und Auskleiden der Oberbekleidung nicht objektiviert werden können. Es sei auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen (Urk. 11/38/27 f.). Bei den Un ter suchen sei es zu diffuser Durck schmerzhaftigkeit gekommen, so beim Unter such der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 11/38/28 f.). Beim Unter such der Extremitäten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitig über diffuse heftigste Schmerzen im Bereich des gesamten Beines geklagt, ebenso bei der Funktions überprüfung des rechten Kniegelenkes (seiten gl eich freie Beweglich keit), wobei es zu massivem Schmerzgebaren (Aufschrei) gekommen sei (Urk. 11/38/30 f.). Im Bereich der Hände bestehe eine diffuse, gering ausge prägte Schwellung sämt licher Finger der rechten Hand mit Verminderung der Hautfältelung . Ansonsten bestünden seitengleich normale Verhältnisse bezüg lich Hautkolorit, Behaa rungs muster, Schweisssekretion und Temperatur. Eine Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand könne nicht objek tiviert werden. Es bestehe keine Allodynie, insbesondere nicht im Bereich der rechten oberen Extremität (Urk. 11/38/30 und 33). Bei aktiv und passiv freier Beweglichkeit des linken Schultergelenkes habe die Beschwerdeführerin im ge richteten Untersuchungs gang für das rechte Schultergelenk aktiv eine nahezu vollständig aufgehobene Beweglichkeit für alle Funktionsebenen demonstriert und über stärkste, diffuse Schmerzen geklagt. Passiv könne das rechte Schulter gelenk auf 90-0-20° vor- und rückgehoben werden . Die Abduktion bei fixiertem Schulterblatt habe 30°, bei freiem Schulterblatt 90° betragen, die Aussen-/Innenrotation bei addu zier tem Obera rm und auf 90° gebeugtem Unterar m 45-0-40°. Für alle Funktions ebenen habe die Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des jeweiligen Funktions aus masses über stärkste, diffuse Schmerzen im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität geklagt und ein grotesk anmutendes Schmerzgebaren de monstriert. Ab dem vorgenannten Funktionsausmass habe sich die Beschwerde führerin dem Untersuchungsgang entzogen. Die Anschläge seien jedoch für alle Funktionsebenen weich (Urk. 11/38/31). Im Bereich des rechten Ellenbogen ge lenkes sei es auch zu einem grotesk anmutenden Schmerz gebaren gekommen, wobei unter Ablenkung bei der Durchführung einer voll ständigen Extension/ Flexion sowie Pro-/ Supination keine Schmerzangaben er folgt seien. Die Hand ge lenksfunktion für Dorsalextension/ Palmarflexion sowie für Ulnarduktion / Radialduktion sei nicht aussagekräftig überprüfbar gewesen, da sich die Be schwer deführerin unter massivem Schmerzgebaren dem Untersu chungsvorgang entzogen habe. Eine passive Überprüfung des Faustschlusses sei ebenfalls nicht möglich gewesen (Urk. 11/38/32 f.). Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Es sei anato misch teilweise schlichtweg nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über stärkste Schmerzen im Bereich der rechten oberen, sondern auch der gesamten rechten unteren Extremität kla ge. Die Beschwerdeführerin gebe

an, sehr

starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen zu haben, das Schmerz muster sei undifferenziert, und die Beschwerden würden teilweise ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Hinweise auf das Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie (im Sinne einer diffusen Demineralisierung) oder auf ein CRPS (im Sinne einer fleckförmigen Demineralisierung) hätten nicht ob jektiviert werden können (Urk. 11/38/34 f.).

Neben fehlenden bildge benden Hin weisen auf das Vorliegen eines CRPS bestünden auch basierend auf den klini schen Untersuchungsbefunden erhebliche Zweifel an der Diagnose ei nes CRPS I. Beim CRPS I handle es sich grundsätzlich um eine klinische Diag nose, wobei sich inzwischen die sogenannten „Budapest-Kriterien“ etabliert hätten. Ent sprech end dem breiten Manifestationsspektrum sei die Liste der in Erwägung zu ziehenden Differentialdiagnosen lang. Letztendlich sei eine Aus schlussdiagnose

zu stellen (Urk. 11/38/36 f.). Subjektiv seien gemäss den Buda pest-Kriterien zwar ausreichend Symptome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basierend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Befundes in zwei oder mehr der vier erforder lichen Kategorien jedoch nicht bestätigt werden (Urk. 11/38/39). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass trotz der Diagnose eine s CRPS I der rechten Hand von keiner Arztperson eine adäquate Therapie gemäss den niederländischen Therapie-Richtlinien eingeleitet worden sei. Mit Ausnahme der Gabe von Tramal sei keine der in Frage kommenden Therapieoptionen einge lei tet worden. Was das Medikament Tramal betreffe, bestünden jedoch erhebli che Zweifel, ob die Beschwerdeführerin dieses Medikament tatsächlich ein nehme. Ein Medikamentenspiegel sei von den behandelnden Ärzten nicht erhoben wor den (Urk. 11/38/ 42). Die Beschwerdeführerin hab e anlässlich der Begutachtung berichtet, „Würfel“ einzunehmen, welche ihr der Hausarzt verordnet habe (näh ere diesbezügliche Angaben seien ihr nicht möglich und widersprächen auch der Medikamentendokumentation des Internisten). Die Be schwerdeführerin habe be tont, regelmässig Tramal

retard 50 mg 1-0-1 einzu nehmen. Auf näheres Nach fragen habe sie jedoch angegeben, dieses Medika ment weder am Tag der Begut achtung noch am Vortag eingenommen zu haben, da sie sonst erbreche und zudem unter Konzentrationsstörungen leide; sie sei bei Tramal „wie weg“ (Urk. 11/38/24). Dr. F.___ hielt sodann dafür, es könne überwiegend wahrscheinlic h davon ausgegangen werden, dass keine höhergradige Funktionseinschränkung der rech ten oberen Extremität vorliege, beweisen liesse sich dies im Rahmen der aktu ellen Begutachtung j edoch nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevortrag geschilderten Be schwer den beziehungsweise Funktionsdefiziten (Urk. 11/38/43). Da ein tatsäch lich vor liegendes Funktionsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und ins besondere der rechten Hand aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Reinigungsangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2011 attestiert. In einer dem Leiden optimal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungs ab läufe im Bereich der rechten oberen Extremität, ohne Zug-, Druck- und Vibrationsbelastungen für den rechten Arm, ohne das Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne repetitive grob-, mittel- und feinmo to rische Tätigkeiten und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus sei bezogen auf ein Vollschichtpensum eine unlimiti erte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren . Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit be stehe seit dem 31. Oktober 201 1. Zu diesem Zeitpunkt sei die vollständige knöcherne Konsolidierung der distalen Radiusfraktur in guter Ste llung bildge bend bestätigt worden (Urk. 11/38/44 f. und Urk. 11/38/69 f.) . 4.

E. 4 geborene X.___

reiste im Jahr 198

E. 4.1 Das Gutachten vom 22. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältig e, umfassende Abklärungen, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin n icht ersichtlich. Insbesondere ändert der Umstand, dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, nichts an dessen Verwertbarkeit. Zudem bieten w eder

die vorgenannten ärztlichen Berichte noch de r von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Rheumaklinik des

Z.___ vom 21. beziehungsweise

22. August 2013

– verfass t von Assistenzarzt Dr. med. H.___ und visiert von Oberarzt Dr. med.

I.___ - Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

Im Gutachten erfolgte

eine eingehende Auseinandersetzung mit de m aktuellsten Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS I . Dr. F.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab (Urk. 11/38/36 f., Fn . Rz . 9)

und hielt dafür, s ubjektiv seien gemäss diesen Kriterien zwar ausreichend Symp tome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basie rend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Be fun des in zwei oder mehr der vier erforderlichen Kat egorien aber nicht bestä tigt werden (Urk. 11/38/39). Damit schilderte

sie in nachvollziehbarer Weise, wes halb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein CRPS I vorliege. Sie nahm dabei eingehend zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, weshalb sie von der Diagnose eines CRPS I (ins be sondere von Dr. E.___ gestellt) Abstand nehme (Urk. 11/38/39 ff.). Dem gegen über fehlt e ine Auseinandersetzung mit den Budapest-Kriterien nicht nur im Be richt von Dr. E.___, sondern auch in sämtlichen

übrigen

ärztlichen Be richten und insbesondere auch im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ . In Bezug auf die rechte Hand ergibt sich aus dem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Befunden im Gutachten. Was die von den Dres . H.___ und I.___ gestellte Diag nose

eines CRPS I

anbelangt, handelt es sich

lediglich um eine andere Beur tei lung desselben Sachverhalts. Ihre Diag nose ist zudem mit einigen Unsicher heits faktoren behaftet: Sie hielten den Befund aufgrund einer Skelettszinti gra phie

mit einem CRPS I zwar für verein bar .

Sie erwähnte n aber auch, dass die typische periartikuläre Mehrbelegun g in der Spätphase aktuell fehle (eventuell im Rahmen eines beginnenden CRPS I). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch im Zusammen hang mit einer mittel gradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom stün den (Urk. 3/4 S. 2). Dies lässt noch nachvollziehbar er erscheinen, weshalb die Gutachter Zweifel an den Schmerzäusserungen der Beschwerdeführerin ha tten (Urk. 11/38/36).

Ferner wurde

auch im Bericht der Rheumaklinik

eine -

bereits im Gutachten festgestellte - Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerich tetem

Untersu chungsgang ersichtlich .

In ihrer Stellungnahme h ielt en

die Dres . H.___ und

I.___ fest, die aktive Fautschlusskraft sei bei einer Sperrdistanz von

E. 4.2 mit Hinweisen).

Auch eine Schultergelenksentzündung begründet in der Regel keinen langdauernden Ge sundheitsschaden . Etwas Gegenteiliges lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik jedenfalls nicht entnehmen. Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht der Rheumaklinik der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Davon abgesehen war den Ärzten der Rheumaklinik das Gutachten vom 22. November 2012 nicht bekannt, da Dr. Y.___ es ihnen nicht vorgelegt hatte (Urk. 11/46). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle lediglich von einer vorüber gehenden, unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähig keit ausging und einen für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheits schaden verneinte.

Es ist daher auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. 4. 2

E. 4.2.1 Nach dem bisher Gesagten ist auf die wohlwollende Ein schätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese hielten fest, die klinische Untersuchung sei aufgrund des Schmerzgebarens der Beschwerdefüh rerin nur eingeschränkt mög lich, weshalb ein tatsächlich vorliegendes Funkti onsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und insbesondere der rech ten Hand nicht ausge schlossen werden könne. Aus diesem Grund attestierten sie der Beschwerde fü h rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit. Da gegen hielten sie eine angepasste Tätigkeit z u 100 % als zumutbar (Urk. 11/38/44 f. und 11/38/69 f.) . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/42/2) .

Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, ist unter dem Aspekt, dass auch er davon ausging, objektiv bestünden bis auf die unveränderte Bewegungseinschränkung keine Anhaltspunkte mehr für ein flori des CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58), nicht nachvollzieh bar .

Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli bis zum 17. September 2013 (Urk. 3/4 S. 3). Über eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähigkeit oder die Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit machten sie indes keine Angaben. Es ist

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre .

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin war seit Jahren als Zimmermädchen in einem Hotel in einem 80 %-Pensum an gestellt und hätte gemäss dem vom ehemaligen Ar beitgeber ausgefüllten Frage bogen im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden Fr. 35‘360. -- verdient (Urk. 11/19 /2 f.). Die Nebentätigkeit im Umfang von 20 % bei einer Unterhaltsrei nigungs-Firma hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 und damit bereits vor dem Unfall aufgegeben (Urk. 11/10/4 und Urk. 11/21).

Die Beschwerdeführerin ist somit als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifi zieren, wobei das Validen einkommen im Jahr 2012 Fr. 35‘360. -- betragen hätte.

Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist zur Bemessung des In valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, abzustellen und somit von einem mona tlichen Einkommen von Fr. 4‘225 .-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4), wel ches unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2 014, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. d ie Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B 10.3) auf ein Jahres einkommen hochzurechnen ist . Es re sultiert ein Jahreseinkommen bei einem 80 %-Pensum von Fr. 43‘120.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 x

E. 4.3 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle den Anspruch a uf eine Invalidenrente verneint hat . Die Beschwerdeführerin stellte den Even tua lan trag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Nur invalide oder von ei ner Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 6.8 % im Erwerbsbereich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Eingliederungsmass nahmen notwendig sein sollten .

Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 7-9) sind die Voraussetzungen für die unentgelt liche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltli che Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser zu gewähren. 5.2

Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser macht mit seiner Honorarnote vom

22. Januar 2015 einen Aufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 72.-- für Leistungen vom 15. Januar 2013 bis zum 11. September 2013 geltend (Urk. 14) . Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung da tierten, nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen können, ist bloss der nach der Verfügung entstandene Aufwand von insgesamt 310 Minu ten und die damit verbundenen Auslagen von Fr. 23.-- zu entschädigen.

Bei

einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 216.-- (inkl. Mehrwertsteuer) resul tiert ein Honorar von Fr. 1‘116.--. D em mit heutigem Beschluss bestellten un ent geltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘140 . 85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zuzusprechen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Zürich, wird mit Fr. 1‘140.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 cm unmöglich. Eine konklu sive Prüfung der Handkennmuskeln zeige unbeo b achtet und provoziert jedoch einen unproblematischen Spitzengriff mit auch geringer Kraftaufwendung bis M3+ (Urk. 3/4 S. 5).

Der Bericht der Rheuma klinik bietet daher keinerlei Anlass, von der Beurteilung der Gutachter abzu weichen. Darüber hinaus steht die Beurteilung im Einklang mit der Einschätz ung von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 28. September 2012 fest ge halten hatte, objektiv bestün den bis auf die unveränderte Bewegungsein schrän kung keine Anhaltspunkte mehr für ein florides CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58). Die im Bericht der Rheumaklinik zusätzlich gestellten Diagnosen einer mittel schweren depressiven Episode sowie einer Schultergelenksentzü ndung (Peri arthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts, weniger links) stellen k eine we sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdeführerin dar . In Bezug auf mittelschwere depressive Episoden (ICD-10 F32.1)

verneint das Bundesgericht regelmässig

eine invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgeri chts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

E. 12 x 0.8) . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzug s von 25 % betr ä g t das Invalideneinkommen immer noch Fr. 32 ‘ 340 .--, was einer Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 3‘020. -- beziehungsweise 8.5 %

entspr i ch t . D er Teil in validitätsgrad im Erwerbsbereich lie g t somit bei maximal

6.8 % (8.5 % x 80 %).

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise kein Teilinva liditätsgrad ermittelt. Wie es sich damit verh ä lt, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn d ie Beschwerdeführerin im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt wäre, ergäbe sich ein

I nvaliditätsgrad von lediglich 26.8 %

(20 % + 6.8 %) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00791 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser Advokaturbüro

Dr. Breitenmoser, am Römerhof Asylstrasse 39, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 195 4 geborene X.___

reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein und war

ab 1993 als Reinigungskraft und/oder als Zimmermädchen in einem Hotel tätig (Urk. 11/10 und Urk. 11/34) . Am 7. Juni 2010 stellte sie bei der

Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Kostengutsprache für

ein Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts (Urk. 11/1 f.). Nach Abklärung der me dizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Januar 2011 mit, dass ihr Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt werde (Urk. 11/9). 1.2

Am 28. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Un fallverl e tzung am rechten Handgelenk bei der IV-Stelle zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/10).

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/12 ff.) .

Am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes aktu ell keine be ruf lichen Einglied erungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse. Mit Schreiben vo m 4. September 2012 kün digte der

Un fall versiche rer eine Begutachtung der Versicherten an (Urk. 11/28), woraufhin die IV-Stelle den Fragenkatalog mit Zusatzfragen er gänze n liess

(Urk. 11/30

f.). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am

22. November 2012 erstattet (Urk. 11/38/4 ff.).

Gestützt darauf stellt e der Unfallversicherer

mit Verfügung vom

14. März 2013 die Heilbehandl ungsleistungen mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 20. Januar 2013 ein (Urk. 11/48). D ie IV-Stelle verneinte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten

n ach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 11/40 ff.) mit Verfügung vom 6. August 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein langdauernder, für die Invalidenver sicherung rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2

[=

Urk. 11/56 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Inva liden ver sicherung von mindestens 80 % zuzusprechen, eventuell seien Einglie derungs mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte die Ver sicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfü gung vom 1 9. September 2013 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwer de führerin zugestellt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer in eine Fr ist ange setzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügend zu substanti ie ren

und zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie weitere Belege ein (Urk. 9). Mit Beschwerde antwort vom

16. Oktober 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am

18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführe r in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Gutachten bestehe keine berufsrelevante Diagnos

e. Ausser einer vorübergehenden unfall-, be hand lungs

- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit sei kein langdau ernder für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen. Die Einwände vom 26. Februar 2013 seien geprüft worden. Ein neues Gut achten sei nicht einzuholen. Die Überweisungsschreiben von Dr. Y.___ ans Z.___ ergäben keine neue Sachlage oder medizinische Situa tion. Trotz Anfrage bei Dr. Y.___ seien keine weiteren Berichte oder Untersu chungsresul tate, die eine Änderung der bisherigen Befu nde und Diagnosen erge ben hätten, eingereicht worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Gutachten ab, welches von einer Versicherungsgesellschaft eingeholt worde n sei. Sie habe den Antrag gestellt, es sei ein neutrales Gutachten einzuholen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung seien will kürlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Juli 2013 bis am 17. August 2013 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Es liege der Bericht der Rheumaklinik des Z.___

vom 22. August 2013 vor. Darin werde festgestellt, dass ein CRPS I vorliege. Ausserdem sei sie mittel gradig depressiv. Die Depression lasse sich ohne weiteres damit begründen, dass sie durch die Krankheit ausgelöst worden sei. Sie sei nicht arbeitsfähig. Sollte der Stellung nahme des Z.___ nicht gefolgt werden, sei ein Gut ach ten durch eine weitere Universitätsklinik einzuholen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 1. Juli 2011 bei einem Stolpersturz das

rechte Handgelenk (U rk. 11/14/52 f.) .

Ihr Hausarzt Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht vom 1. Septem ber 2011 an den Unfallversicherer

darauf hin, die Wiederaufnahme der Arbeit sei wegen persistierender Schmerzen und einer ausgeprägten Schwäche der Fin g er flexion noch nicht möglich . Er gehe am ehesten davon aus, dass die Be schwerdeführerin nach protrahiertem Heilungsverlauf wieder zu 100 % arbeits fähig werde. Im schlechtesten Fall könnte sich aber ein CRPS (ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom) der Stufe 1 (M. Sudeck) entwickeln

(Urk. 11/14/50).

3.2

Am 6. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Diese stellte in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2011 fest, auf Grund der vorliegenden elektro-diagnostischen Be funde liege an der rechten Hand höchstens ein diskretes Karpaltunnel-Syndrom vor (Urk. 11/14/48 f.).

3.3

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spezialarzt für Handchirurgie an der C.___, hielt in seinem Bericht vom 30. März 2012 fest, es bestehe ein protrahierte r Heilungsverlauf bei Status nach distaler Radiusfraktur, welche aber vollständig in guter Stellung verheilt sei. Allenfalls bestehe ein la tentes CRPS. Von chirurgischer Seite könne der Beschwerdeführerin keine wei tere Therapieoption angeboten werden (Urk. 11/20/6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation an der C.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 die Diagnose persistierender Beschwerden in der rechten Hand, dominant bei Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1. Juli 201

1. Dr. D.___ hielt zudem fest, differentialdiagnostisch komme ein CRPS I durchaus in Frage. Aktuell zeige sich klinisch vor allem eine Schwellung der rechten Hand, welche jedoch auch inaktivitätsbedingt sein könne. Auf Symptomebene äussere die Beschwerdeführerin gewisse Symptome, welche mit einem CRPS I vereinbar seien (schmerzhafte Schwellung, Verfärbungen, Kälte gefühl, t rophische Störungen der Nägel). In den vorliegenden Akten seien je doch jeweils lediglich d iskrete Befunde festgehalten. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/23/2).

3. 5

Vom 9. bis am 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert. Im Bericht von Dr. med.

E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 22. August 2012 wur den die folgenden Austrittsdiagnosen festgehalten (Urk. 11/27/2) : - CRPS I Hand rechts, dominant - Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - Röntgenbefund der Hände beidseits vom 23.5.2012: an der rechten Hand konsolidierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links, regel rechte Stellungsverhältnisse, keine fokale Osteopenie - EMG obere Extremität vom 7.6.2012: kein Hinweis für eine Impulslei tungsstörung rechts oder für eine Reizung des Nervus

ulnaris oder medianus rechts - Röntgenbefund Schulter 10.7.2012: irreguläres, sklerosiertes

Tuber culum

majus, kleine Osteophyten am Glenoid

caudal, leich t e AC-Ge lenksarthrose - Arterielle Hypertonie - m edikamentöse Therapie - Chronisch-venöse Insuffizienz - Acetyl cystein -Unverträglichkeit (Gesichtserythem, Augenbrennen) Im B ericht vom 22. August 2012 führte Dr. E.___ aus, klinisch bestehe eine ge schwollene, livid glänzende Hand mit erhöhter Schweissneigung und fast voll stän diger Einschränkung der Beweglichkeit der Fingergelenke und des Handge lenkes rechts. Es seien zudem ein stark beschleunigtes Nagelwachstum sowie ein intermittierendes Kältegefühl und eine Hyperhidro se beschrieben worden, so dass in der Zusammenschau mit der Anamnese und den radiologi schen Befun den sowie der vorausgegangenen EMG-Untersuchung die Diagnose eines CRPS I gestellt werde n könne . Der Beschwerdeführerin werde eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/27/3).

3. 6

Am

22. November 2012 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie,

das vom Unfallversicherer veranlasste bidiszipli näre Gutachten (Urk. 11/38/4 ff. und Urk. 11/38/55 ff.) . In diesem

wurde die fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt (Urk. 11/38/68 f.) : - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit/bei - Status nach konservativ therapierter distaler artikulärer Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011 - bildgebend vollständige r knöcherne r Konsolidierung mit regelrechten Stellungsverhältnissen und ohne Hinweise auf fokale oder diffuse Osteopenie (Röntgen beider Hände vom 23.5.2012) - ohne Hinweis auf eine Impulsleitungsstörung oder auf eine Reizung des Nervus

ulnaris / Nervus

medianus rechts (EMG vom 7.6.2012) - initialen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend - möglichem Status nach CRPS I der rechten Hand; aktuell kein spezi fisch neurologischer Gesundheitsschaden feststellbar - demonstrierter funktioneller Einarmigkeit mit auffallender Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang - Generalisierungstendenz Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten die folgende n genannt (Urk. 11/38/69) : - Arterielle Hytertonie (ED:

01/2010) - Chronisch-venöse Insuffizienz - Anamnestisch Verdacht auf GERD Im Gutachten wurde wiederholt auf eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang beziehungsweise zwischen den objektivier baren klinischen und radiologischen Befunden auf der einen Seite und dem Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hingewiesen: Wäh rend der Anamneseerhebung bei Dr. F.___

sei es unter Ablenkung inter mittierend zu lebhaften und physiologischen Mitbewegungen des rechten Arms ohne jegli che Schmerzäusserungen gekommen, insbesondere zu einer vollstän di gen Pro- und Supination . Dabei sei der rechte Arm aktiv auf 90 bis 95° vorgehoben wor den. Fingerbewegungen seien nur in geringem Ausmass zu objek ti vieren (Urk. 11/38/26). Unter Ablenkung beziehungsweise im ungerich te ten

Un ter su chungsgang habe mehrfach beobachtet werden können, dass die Beschwerde führerin alle PIP-Gelenke der rechten Hand auf etwa 95 bis 100° flektiert habe sowie alle DIP der Langfing er der rechten Hand auf etwa 90°. Zu Schmer zäusserungen sei es dabei nicht gekommen. Das Handgelenk sei im un gerichte ten Untersuchungsgang mehrfach auf circa 45 bis 50° palmar flektiert worden, wobei es ebenfalls zu keinen Schmerzäusserungen gekommen sei. Die Ent bin dung von der Schweigepflicht sei demonstrativ mit der linken Hand unter zeich net worden. Während der Anamneseerhebung habe die Beschwerde führerin den rechten Unterarm mehrmals auf die Stuhllehne gestützt, wobei sie durch Verla gerung des Oberkörpers nach rechts auch Kraft auf den rechten Unterarm aus geübt habe. Wiederholt habe sich die Beschwerdeführerin mit der linken Hand an die rechte Hand gefasst und immer wieder ihre Hose mit dem 1. und dem 2. Finger der rechten Hand (Spitzgriff) zurechtgezupft. Je weiter die Anam neseerhebung zeitlich fortgeschritten sei, desto lebhafter seien die Mitbe wegun gen im Bereich der rechten oberen Extremität geworden. Beim Anziehen habe die Beschwerdeführerin beide Schnürsenkelknoten regelrecht zugeschnürt, ohne objektivierbare Einschränkungen der Feinmotorik beziehungsweise der Beweg lichkeit im Bereich der Finger der rechten Hand. Das An- und Auskleiden der St r umpfhose sei unter physiologischem Einsatz beider Hände erfolgt. Beim Hochziehen der Hose sei der Bund mit allen Fingern beider Hände gefasst und seitengleich regelrecht hochgezogen worden. Auch das Schliessen des Reissver schlusses und des Hosenknopfes sei unter physiologischem Einsatz der Finger der rechten Hand (insbesondere Dig I bis III) erfolgt. Eine Funktionseinschrän kung der Schultergelenke und insbesondere des rechten Armes habe b eim An- und Auskleiden der Oberbekleidung nicht objektiviert werden können. Es sei auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen (Urk. 11/38/27 f.). Bei den Un ter suchen sei es zu diffuser Durck schmerzhaftigkeit gekommen, so beim Unter such der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 11/38/28 f.). Beim Unter such der Extremitäten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitig über diffuse heftigste Schmerzen im Bereich des gesamten Beines geklagt, ebenso bei der Funktions überprüfung des rechten Kniegelenkes (seiten gl eich freie Beweglich keit), wobei es zu massivem Schmerzgebaren (Aufschrei) gekommen sei (Urk. 11/38/30 f.). Im Bereich der Hände bestehe eine diffuse, gering ausge prägte Schwellung sämt licher Finger der rechten Hand mit Verminderung der Hautfältelung . Ansonsten bestünden seitengleich normale Verhältnisse bezüg lich Hautkolorit, Behaa rungs muster, Schweisssekretion und Temperatur. Eine Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand könne nicht objek tiviert werden. Es bestehe keine Allodynie, insbesondere nicht im Bereich der rechten oberen Extremität (Urk. 11/38/30 und 33). Bei aktiv und passiv freier Beweglichkeit des linken Schultergelenkes habe die Beschwerdeführerin im ge richteten Untersuchungs gang für das rechte Schultergelenk aktiv eine nahezu vollständig aufgehobene Beweglichkeit für alle Funktionsebenen demonstriert und über stärkste, diffuse Schmerzen geklagt. Passiv könne das rechte Schulter gelenk auf 90-0-20° vor- und rückgehoben werden . Die Abduktion bei fixiertem Schulterblatt habe 30°, bei freiem Schulterblatt 90° betragen, die Aussen-/Innenrotation bei addu zier tem Obera rm und auf 90° gebeugtem Unterar m 45-0-40°. Für alle Funktions ebenen habe die Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des jeweiligen Funktions aus masses über stärkste, diffuse Schmerzen im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität geklagt und ein grotesk anmutendes Schmerzgebaren de monstriert. Ab dem vorgenannten Funktionsausmass habe sich die Beschwerde führerin dem Untersuchungsgang entzogen. Die Anschläge seien jedoch für alle Funktionsebenen weich (Urk. 11/38/31). Im Bereich des rechten Ellenbogen ge lenkes sei es auch zu einem grotesk anmutenden Schmerz gebaren gekommen, wobei unter Ablenkung bei der Durchführung einer voll ständigen Extension/ Flexion sowie Pro-/ Supination keine Schmerzangaben er folgt seien. Die Hand ge lenksfunktion für Dorsalextension/ Palmarflexion sowie für Ulnarduktion / Radialduktion sei nicht aussagekräftig überprüfbar gewesen, da sich die Be schwer deführerin unter massivem Schmerzgebaren dem Untersu chungsvorgang entzogen habe. Eine passive Überprüfung des Faustschlusses sei ebenfalls nicht möglich gewesen (Urk. 11/38/32 f.). Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Es sei anato misch teilweise schlichtweg nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über stärkste Schmerzen im Bereich der rechten oberen, sondern auch der gesamten rechten unteren Extremität kla ge. Die Beschwerdeführerin gebe

an, sehr

starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen zu haben, das Schmerz muster sei undifferenziert, und die Beschwerden würden teilweise ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Hinweise auf das Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie (im Sinne einer diffusen Demineralisierung) oder auf ein CRPS (im Sinne einer fleckförmigen Demineralisierung) hätten nicht ob jektiviert werden können (Urk. 11/38/34 f.).

Neben fehlenden bildge benden Hin weisen auf das Vorliegen eines CRPS bestünden auch basierend auf den klini schen Untersuchungsbefunden erhebliche Zweifel an der Diagnose ei nes CRPS I. Beim CRPS I handle es sich grundsätzlich um eine klinische Diag nose, wobei sich inzwischen die sogenannten „Budapest-Kriterien“ etabliert hätten. Ent sprech end dem breiten Manifestationsspektrum sei die Liste der in Erwägung zu ziehenden Differentialdiagnosen lang. Letztendlich sei eine Aus schlussdiagnose

zu stellen (Urk. 11/38/36 f.). Subjektiv seien gemäss den Buda pest-Kriterien zwar ausreichend Symptome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basierend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Befundes in zwei oder mehr der vier erforder lichen Kategorien jedoch nicht bestätigt werden (Urk. 11/38/39). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass trotz der Diagnose eine s CRPS I der rechten Hand von keiner Arztperson eine adäquate Therapie gemäss den niederländischen Therapie-Richtlinien eingeleitet worden sei. Mit Ausnahme der Gabe von Tramal sei keine der in Frage kommenden Therapieoptionen einge lei tet worden. Was das Medikament Tramal betreffe, bestünden jedoch erhebli che Zweifel, ob die Beschwerdeführerin dieses Medikament tatsächlich ein nehme. Ein Medikamentenspiegel sei von den behandelnden Ärzten nicht erhoben wor den (Urk. 11/38/ 42). Die Beschwerdeführerin hab e anlässlich der Begutachtung berichtet, „Würfel“ einzunehmen, welche ihr der Hausarzt verordnet habe (näh ere diesbezügliche Angaben seien ihr nicht möglich und widersprächen auch der Medikamentendokumentation des Internisten). Die Be schwerdeführerin habe be tont, regelmässig Tramal

retard 50 mg 1-0-1 einzu nehmen. Auf näheres Nach fragen habe sie jedoch angegeben, dieses Medika ment weder am Tag der Begut achtung noch am Vortag eingenommen zu haben, da sie sonst erbreche und zudem unter Konzentrationsstörungen leide; sie sei bei Tramal „wie weg“ (Urk. 11/38/24). Dr. F.___ hielt sodann dafür, es könne überwiegend wahrscheinlic h davon ausgegangen werden, dass keine höhergradige Funktionseinschränkung der rech ten oberen Extremität vorliege, beweisen liesse sich dies im Rahmen der aktu ellen Begutachtung j edoch nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevortrag geschilderten Be schwer den beziehungsweise Funktionsdefiziten (Urk. 11/38/43). Da ein tatsäch lich vor liegendes Funktionsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und ins besondere der rechten Hand aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Reinigungsangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2011 attestiert. In einer dem Leiden optimal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungs ab läufe im Bereich der rechten oberen Extremität, ohne Zug-, Druck- und Vibrationsbelastungen für den rechten Arm, ohne das Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne repetitive grob-, mittel- und feinmo to rische Tätigkeiten und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus sei bezogen auf ein Vollschichtpensum eine unlimiti erte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren . Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit be stehe seit dem 31. Oktober 201 1. Zu diesem Zeitpunkt sei die vollständige knöcherne Konsolidierung der distalen Radiusfraktur in guter Ste llung bildge bend bestätigt worden (Urk. 11/38/44 f. und Urk. 11/38/69 f.) . 4. 4.1

Das Gutachten vom 22. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältig e, umfassende Abklärungen, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin n icht ersichtlich. Insbesondere ändert der Umstand, dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, nichts an dessen Verwertbarkeit. Zudem bieten w eder

die vorgenannten ärztlichen Berichte noch de r von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Rheumaklinik des

Z.___ vom 21. beziehungsweise

22. August 2013

– verfass t von Assistenzarzt Dr. med. H.___ und visiert von Oberarzt Dr. med.

I.___ - Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

Im Gutachten erfolgte

eine eingehende Auseinandersetzung mit de m aktuellsten Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS I . Dr. F.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab (Urk. 11/38/36 f., Fn . Rz . 9)

und hielt dafür, s ubjektiv seien gemäss diesen Kriterien zwar ausreichend Symp tome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basie rend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Be fun des in zwei oder mehr der vier erforderlichen Kat egorien aber nicht bestä tigt werden (Urk. 11/38/39). Damit schilderte

sie in nachvollziehbarer Weise, wes halb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein CRPS I vorliege. Sie nahm dabei eingehend zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, weshalb sie von der Diagnose eines CRPS I (ins be sondere von Dr. E.___ gestellt) Abstand nehme (Urk. 11/38/39 ff.). Dem gegen über fehlt e ine Auseinandersetzung mit den Budapest-Kriterien nicht nur im Be richt von Dr. E.___, sondern auch in sämtlichen

übrigen

ärztlichen Be richten und insbesondere auch im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ . In Bezug auf die rechte Hand ergibt sich aus dem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Befunden im Gutachten. Was die von den Dres . H.___ und I.___ gestellte Diag nose

eines CRPS I

anbelangt, handelt es sich

lediglich um eine andere Beur tei lung desselben Sachverhalts. Ihre Diag nose ist zudem mit einigen Unsicher heits faktoren behaftet: Sie hielten den Befund aufgrund einer Skelettszinti gra phie

mit einem CRPS I zwar für verein bar .

Sie erwähnte n aber auch, dass die typische periartikuläre Mehrbelegun g in der Spätphase aktuell fehle (eventuell im Rahmen eines beginnenden CRPS I). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch im Zusammen hang mit einer mittel gradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom stün den (Urk. 3/4 S. 2). Dies lässt noch nachvollziehbar er erscheinen, weshalb die Gutachter Zweifel an den Schmerzäusserungen der Beschwerdeführerin ha tten (Urk. 11/38/36).

Ferner wurde

auch im Bericht der Rheumaklinik

eine -

bereits im Gutachten festgestellte - Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerich tetem

Untersu chungsgang ersichtlich .

In ihrer Stellungnahme h ielt en

die Dres . H.___ und

I.___ fest, die aktive Fautschlusskraft sei bei einer Sperrdistanz von 10 cm unmöglich. Eine konklu sive Prüfung der Handkennmuskeln zeige unbeo b achtet und provoziert jedoch einen unproblematischen Spitzengriff mit auch geringer Kraftaufwendung bis M3+ (Urk. 3/4 S. 5).

Der Bericht der Rheuma klinik bietet daher keinerlei Anlass, von der Beurteilung der Gutachter abzu weichen. Darüber hinaus steht die Beurteilung im Einklang mit der Einschätz ung von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 28. September 2012 fest ge halten hatte, objektiv bestün den bis auf die unveränderte Bewegungsein schrän kung keine Anhaltspunkte mehr für ein florides CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58). Die im Bericht der Rheumaklinik zusätzlich gestellten Diagnosen einer mittel schweren depressiven Episode sowie einer Schultergelenksentzü ndung (Peri arthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts, weniger links) stellen k eine we sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdeführerin dar . In Bezug auf mittelschwere depressive Episoden (ICD-10 F32.1)

verneint das Bundesgericht regelmässig

eine invalidisierende Wirkung (Urteil des Bun desgeri chts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Auch eine Schultergelenksentzündung begründet in der Regel keinen langdauernden Ge sundheitsschaden . Etwas Gegenteiliges lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik jedenfalls nicht entnehmen. Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht der Rheumaklinik der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Davon abgesehen war den Ärzten der Rheumaklinik das Gutachten vom 22. November 2012 nicht bekannt, da Dr. Y.___ es ihnen nicht vorgelegt hatte (Urk. 11/46). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle lediglich von einer vorüber gehenden, unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähig keit ausging und einen für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheits schaden verneinte.

Es ist daher auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. 4. 2

4.2.1

Nach dem bisher Gesagten ist auf die wohlwollende Ein schätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese hielten fest, die klinische Untersuchung sei aufgrund des Schmerzgebarens der Beschwerdefüh rerin nur eingeschränkt mög lich, weshalb ein tatsächlich vorliegendes Funkti onsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und insbesondere der rech ten Hand nicht ausge schlossen werden könne. Aus diesem Grund attestierten sie der Beschwerde fü h rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit. Da gegen hielten sie eine angepasste Tätigkeit z u 100 % als zumutbar (Urk. 11/38/44 f. und 11/38/69 f.) . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/42/2) .

Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, ist unter dem Aspekt, dass auch er davon ausging, objektiv bestünden bis auf die unveränderte Bewegungseinschränkung keine Anhaltspunkte mehr für ein flori des CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58), nicht nachvollzieh bar .

Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli bis zum 17. September 2013 (Urk. 3/4 S. 3). Über eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähigkeit oder die Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit machten sie indes keine Angaben. Es ist

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre . 4.2.2

Die Beschwerdeführerin war seit Jahren als Zimmermädchen in einem Hotel in einem 80 %-Pensum an gestellt und hätte gemäss dem vom ehemaligen Ar beitgeber ausgefüllten Frage bogen im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden Fr. 35‘360. -- verdient (Urk. 11/19 /2 f.). Die Nebentätigkeit im Umfang von 20 % bei einer Unterhaltsrei nigungs-Firma hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 und damit bereits vor dem Unfall aufgegeben (Urk. 11/10/4 und Urk. 11/21).

Die Beschwerdeführerin ist somit als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifi zieren, wobei das Validen einkommen im Jahr 2012 Fr. 35‘360. -- betragen hätte.

Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist zur Bemessung des In valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforde rungsniveau 4, abzustellen und somit von einem mona tlichen Einkommen von Fr. 4‘225 .-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4), wel ches unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2 014, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. d ie Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B 10.3) auf ein Jahres einkommen hochzurechnen ist . Es re sultiert ein Jahreseinkommen bei einem 80 %-Pensum von Fr. 43‘120.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 x 12 x 0.8) . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzug s von 25 % betr ä g t das Invalideneinkommen immer noch Fr. 32 ‘ 340 .--, was einer Erwerbs einbusse von lediglich Fr. 3‘020. -- beziehungsweise 8.5 %

entspr i ch t . D er Teil in validitätsgrad im Erwerbsbereich lie g t somit bei maximal

6.8 % (8.5 % x 80 %).

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali di täts grade .

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise kein Teilinva liditätsgrad ermittelt. Wie es sich damit verh ä lt, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn d ie Beschwerdeführerin im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt wäre, ergäbe sich ein

I nvaliditätsgrad von lediglich 26.8 %

(20 % + 6.8 %) . 4.3

Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle den Anspruch a uf eine Invalidenrente verneint hat . Die Beschwerdeführerin stellte den Even tua lan trag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Nur invalide oder von ei ner Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 6.8 % im Erwerbsbereich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Eingliederungsmass nahmen notwendig sein sollten .

Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die ein ge reichten Unterlagen (Urk. 7-9) sind die Voraussetzungen für die unentgelt liche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltli che Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser zu gewähren. 5.2

Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser macht mit seiner Honorarnote vom

22. Januar 2015 einen Aufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 72.-- für Leistungen vom 15. Januar 2013 bis zum 11. September 2013 geltend (Urk. 14) . Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung da tierten, nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen können, ist bloss der nach der Verfügung entstandene Aufwand von insgesamt 310 Minu ten und die damit verbundenen Auslagen von Fr. 23.-- zu entschädigen.

Bei

einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 216.-- (inkl. Mehrwertsteuer) resul tiert ein Honorar von Fr. 1‘116.--. D em mit heutigem Beschluss bestellten un ent geltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘140 . 85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zuzusprechen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Zürich, wird mit Fr. 1‘140.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro