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IV.2013.00788

Rentenaufhebung gestützt auf die Schlbest lit. a rechtens; Rentenzusprache erfolgte nicht bereits unter Berücksichtigung der Überwindbarkeitsrechtsprechung, was gegen die Anwendung der Schlbest lit. a gesprochen hätte; Gutachten beweiskräftig; rechtliches Gehör geheilt, sofern überhaupt verletzt. (BGE 9C_427/2014)

Zürich SozVersG · 2014-04-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, bezieht seit 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 13. Dezember 2006, Urk. 7/33; Verfügung vom 29. Januar 2007, Urk. 7/35). 1.2

Im April 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 7/38), wobei sie der Versicherten mit Mit tei lung vom 12. August 2008 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigte (Urk. 7/43). 1.3

Im August 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (vgl. Urk. 7/51), holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/53) und lud die Versicherte zu einem Infor mationsgespräch

betreffend di e gesetzlichen Änderungen per 1. Januar 2012 ein (Urk. 7/54-55). Mit Vorbescheid vom 7. August 2012 stellte sie der Versicherten die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 in Au ssicht (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erho benen Einw ä nde (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die IV-Stelle ein polydis ziplinäres Gutachten, welches am 23. Mai 2013 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/76/2-34). Das Y.___ -Gutach ten wurde de r Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 durch die IV-Stelle zugestellt (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Einwände ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer de ge gnerin

habe gegen Art. 57a IVG verstossen und ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt , indem sie zur angefochtenen Verfügung keinen Vor bescheid er lassen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

In der Replik machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, im Vorbescheid vom 7. August 2012 sei keine Rede davon, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen solle, ebenfalls sei darin keine Rede von irgendwelchen medizinischen Beurteilungen, auf welche sich die Rentenaufhebung abstütze . Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Frist ange setzt, um zu m

Y.___ -Gutachten Stellung nehmen zu können. Zudem hätte sie vor Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 einen neuen Vorbescheid erlassen müssen (Urk. 11 S. 2). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 in Aussicht, dass sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einstellen werde, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt h ätt en, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erheblichem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung beim Y.___. Das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 stellte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zu (Urk. 7/77). Rund sechs Wochen später - am 18. Juli 2013 - erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei der Zustellung des Gutachtens keine Frist zur Stellung nahme ansetzte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten hatte und sie auch ohne formelle Aufforderung eine Stellungnahme dazu hätte einreichen können, was insbesondere ihrem in inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahr en erfahrenen Rechtsanwalt als b ekannt vorausgesetzt werden darf. Zudem vergingen bis zum Erlass der Verfügung rund sechs Wochen, womit der Beschwerdeführerin genügend Zeit blieb, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. 1. 4

Weiter ist festzuhalten, dass Art. 57a Abs. 1 IVG nicht verletzt wurde, da die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat ( Urk. 7/57) .

Ob nach Eingang des Y.___ -Gutachtens und vor Erlass der anfechtbaren Verfü gung ein weiterer Vorbescheid hätte erlassen werden müssen beziehungsweise ob der Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann aber offen bleiben . Denn selbst wenn dies zuträfe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil der Beschwerde füh rerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht ver un möglicht wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegne rin ist im Sinne einer Heilung des allfälligen Mangels unter diesen Umständen abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine

auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).

Im Übrigen verletzten auch die erstmals in der Beschwerdeantwort angeführten Vorbringen zur Wiedererwägung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 unten), erhielt die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des durch geführten zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbe züge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 2 .3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 2 .4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass geblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach personen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkei ten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsat zes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu ver richten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamt heit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vor wiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungs verfahren in der Invalidenversicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 2 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus , die bisherige Invalidenrente sei gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einzustellen, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt h ätt en, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1). Den medizinischen Unterlagen und insbesondere dem beweiskräftigen Y.___ -Gutachten seien keine objektivierbaren Befunde zu ent nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erhebli chem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen wür den. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte sie sodann, sollte nach Ansicht des Gerichts die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nicht gegeben sein, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (S. 2 Ziff. 2). Die rentenzusprechende Verfügung erweise sich als zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinn, denn damals seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben gewesen (S. 2 f. Ziff.  3 ff.). Damals wie heute seien die Foerster-Kriterien nicht erfüllt gewesen (S. 3 Ziff. 7). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzuspr ache im Jahr 2007 habe sich auf die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung mit Spannungskopfschmerzen bei langjäh riger Migräne gestützt. Die Foerster-Kriterien seien damals geprüft worden mit dem Schluss, dass ausnahmsweise eine willentliche Unüberwindbarkeit der Schmerzen gegeben und somit eine ganze Rente zu sprechen sei. Die Schluss bestimmungen würden keine Grundlage dafür enthalten, dass eine solche Prüfung der Foerster-Kriterien nochmals vorgenommen werde . Die Revision der rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2007 sei ledig lich gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 17 oder Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich . Vorliegend seien jedoch die Voraussetz ungen einer Revision nicht ge geben , insbesondere habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert (S. 4 f

f. Ziff. 5 f f.). Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das Y.___ -Gut achten könne aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 7 ff. Ziff. 8).

Daran hielt sie in ihrer Replik fest. Ergänzend führte sie an, die Voraussetzun gen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung seien nicht gegeben (Urk. 11 S. 4 f.). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. 4. 4.1

Die rentenzusprechende n Verfügungen vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/33) so wie vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/35) erfolgte n gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M . Sc .

A.___ , Psychotherapeut SPV, vom 19. April 2006 (Urk. 7/20) sowie gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/21/3 und Urk. 7/29/2).

4.2

Dr. Z.___

stellte in seinem Gutachten (Urk. 7/20) eine maligne regressive Entwicklung mit Somatisierung und depressiven Symptomen bei einer Primär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen und einer langjährigen chronifizierten Migräne fest. Die komplexe Störung sei aus psychiatrischer Sicht gemäss ICD-10 am besten als eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit namentlich Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (ICD-10 G43 ) zu interpretieren ( S. 8). Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein tief verwurzeltes stabiles Verhaltensmuster mit Auffälligkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehungsgestaltung sowie mit un günstigen Reaktionen auf belastende persönliche und soziale Gegebenheiten in verschiedenen Lebensbereichen. Auffällig sei ferner, dass die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin mit dem Auftreten des z ervikozephalen Schmerzsyndroms und de n Spannungskopfschmerzen zeitlich mit dem Verlust des wohlgesinnten Vorgesetzten durch eine Versetzung an den neuen Arbeits platz sowie der Heirat nach einer zunächst auf Distanz gelebten Beziehung und den damit verknüpften Erwartungen koinzidiert habe. Offenbar hätten neue Anforderungen und Erwartungen oder auch neue überfordernde Aufgaben das labile Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zum Kippen und die tiefgreifende narzisstische Persönlichkeitsproblematik zum Vorschein sowie den Prozess einer malignen regressiven Entwicklung mit Somatisierung und depressiver Sympto matik in Gang gebracht (S. 8).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein schwerer Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Mass beeinträchtige und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründe (S. 9). 4.3

Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2006 führte RAD -Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, dieses sei zwar umfassend und betreffend Befunde und Diagnose nachvoll ziehbar. Es handle sich aber um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche allein noch nicht hinreichende Basis für eine invalidisierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei. Es würden die entscheidenden Kriterien für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung fehlen. Es sei daher keine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG ausgewiesen (Urk. 7/21/3).

Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid und die auf grund der Einschätzung des RAD in Aussicht gestellte Verneinung des Renten anspruches erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 5. September 2006 erneut Stellung (Urk. 7/29/2): Tatsächlich könne nach nochmaliger Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD der chronifizierte , verfestigte und therapeutisch nicht mehr angehbare Verlauf der somatoformen Schmerzstörung bestätigt, und der Interpretatio n des Gutachters betreffend 100 % iger Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. 5. 5.1

Die nun strittige Verfügung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Y.___ -Gut achten vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/76/2-34).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 5):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronischer ventraler Knieschmerz beidseits - metabolisches Syndrom - substituierte Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa - anamnestisch Polyallergie - diskrete hyperintense Läsionen periventrikulär (MRI 2012) ohne klini sches Korrelat 5.2

In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich nicht arbeitsfähig, obschon sie Hoffnungen auf eine Besserung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht leide sie aber nicht unter einer schweren chronischen psychischen Störung, die therapeutisch nicht günstig beein flusst werden könnte. I m Untersuchungsgespräch habe sie sich gut kon zentrieren können (Anamneseerhebung, Angabe von Lebensdaten). Sie habe auch angegeben, selber mit dem Auto kurze Strecken fahren zu können, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Sodann habe sie gute Kontakte in ihrem Umfeld und eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann an gegeben . Sie verrichte nur sehr einfache Haushaltsarbeiten und gehe jeweils selber einkaufen. Sie sei besorgt wegen ihrer schwierigen finanzi ellen Situation vor allem bei einer Aufhebung der Rente. Sie sei nun auch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber noch keine anti de pressive Medikation (S. 17 Ziff. 4.1.7). Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe keine schwere psychiatrische Komorbidität . Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aber nicht ausge schöpft und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee lischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konflikt be wäl tigung sei nicht erwiesen. Auch liege kein schwerer sozialer Rückzug vor (S. 17 Ziff. 4.1.5).

Aus orthopädischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls voll ständig begründbar. Nachvollziehbar seien die rezidivierenden Schmerzen über der zervikothorakalen Wirbelsäule bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens mit Knickbildung auf Höh e des zervikothorakalen Überganges und Protraktion der Schultern. Allerdings sei die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos toleriert worden. Die Verän derungen an Unterschenkel und Sprunggelenk der linken Seite seien nicht nachvollziehbar. Es läge zwar eine mässige Instabilität des oberen Sprunggelen kes vor, doch könnten die anamnestisch beklagte Schwellung sowie Hinweise für ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) nicht bestätigt werden. Das gemäss der Beschwerdeführerin bestenfalls geringe Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration, die noch vor kurzem durchgeführte konservative Therapie massnahmen

sowie die langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerde komponente gesehen werden (S. 23 Mitte).

Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen

was , in Übereinstimmung mit allen früheren Untersuchern stehe (vgl. S. 28 Ziff. 4.3.7) .

D en im letzten MRI vom November 2012 beschriebenen diskreten Hyperintensitäten, welche ohne klinisches Korrelat seien, komme keine Bedeutung zu . So halte auch die behan delnde Neurologin eine Prophylaxe mit einem Thrombozyten-Aggregations hemmer nicht für nötig und halte fest, dass diese diskreten Veränderungen womöglich im MRI 2004 gar nicht erwähnenswert geschienen hätten. Bezüglich Schulter- und Rückenschmerzen sei kein Anhaltspunkt für eine radikuläre Beteiligung festzustellen. Auch wenn die Kopfschmerzen per se nicht wegzudis kutieren seien, so seien bei Fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hin weisen für eine Symptomausweitung die Angaben zu Häufigkeit und Intensität doch sehr kritisch zu betrachten. Es erschliesse sich aus den Unterlagen auch nicht konsistent, inwieweit eine frühere Migräneprophylaxe oder auch eine Be handlung im Hinblick auf den Spannungskopfschmerz konsequent durchgeführt worden seien (S. 28 oben). 5.3

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das He ben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch das Gehen auf unebenem Grund sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Kopf niveaus zu vermeiden.

Aus neurologischer Sicht könne ei n multifaktorielles Kopfschmerzs yndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, welches zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führe. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Jedoch seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck zu vermeiden.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.2) . 6. 6.1

Die Rentenzusprache per 1. Mai 2005 erfolgte im Wesentlichen aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Spannungskopfschmerzen bei einer lang jährigen Migräne (vgl. E. 4.2) . Die MRI des Schädels, der Halswirbelsäule und des Halsmarkes seien unauffällig gewesen, insbesondere h ätt en sich im MRI des Schädels keine Verdachtsmomente auf einen erhöhten intrakraniellen Druck gezeigt. Eine objektivierbare Ursache für die ( Kopf )S chmerzproblematik konnte damals nicht gefunden werden , und aus somatischer Sicht konnten nur normale Befunde erhoben werden (vgl. Bericht vom 9. Juni 2005 von Prof. Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, Urk. 7/9/9-10 ; vgl. auch Bericht von Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 8. August 2005 ( Urk. 7/2/5) , sowie Bericht vom 25. Oktober 2004 von

Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, G.___ , Urk. 7/9/19-20 , Bericht vom 9. September 2004 von Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und med. pract . I.___ , Assistenzärztin, Urk. 7/2/21-23 ). Die ausführlichen Abklärungen und durchgeführten Therapieversuche (medika men tös und physikalisch) hätten keine Besserung der Kopfschmerzproblematik gebracht (Bericht vom 2. September 2005 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, Urk. 7/9/12-13; vgl. auch Bericht e vom 26. August 2004 [Urk. 7/9/14] sowie vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/2/26-27] von Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Neuro logie ).

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente der Beschwerdeführerin massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderungen des IVG vom 18. März 201 1. 6.2

6.2.1

Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmung lit . a (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorlie gend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 201 2. 6.2.2

Sodann hielt das Bundesgericht fest, wenn die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt sei, soll e die Schlussbestimmung indessen nicht Hand bieten für eine nochmalige Über prüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche sei einer allfälligen Wiederer wägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheb lichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand bei der Rentenzusprache keine eigent liche Prüfung der Überwindbarkeitskriterien statt: Weder nahm Dr. Z.___ in seinem Gutachten eine Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ressourcen im Hinblick auf die Foerster-Kriterien vor (vgl. dazu vorstehend E. 2.5), n och nahm der RAD Stellung, inwiefern aus seiner Sicht die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Er führte einzig pauschal und ohne jegliche Erklärung aus, es handle sich um einen chro nifizierten , verfestigten und therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf der somatoformen Schmerzstörung, weshalb der Einschätzung von Dr. Z.___ bezüglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei (vgl. E. 4.3). Dabei berief sich RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher zudem kein Psychiater sondern Allgemeinme diziner ist, auf eine „nochmalige Prüfung des Falles zusammen mit den erfahre nen Psychiatern im RAD“, wobei er keinen der Psychiater namentlich nannte und keine inhaltlichen Ausführungen zur RAD-intern stattgefundenen Bespre chung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen machte. Vor d em Hintergrund , dass sich kein einziger Arzt vor der damaligen Rentenzusprache zur Gesamtheit der Foerster-Kriterien detailliert äusserte und eine Diskussion der Foerster-Kriterien in den Akten vollends fehlte,

ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt in BGE 140 V 8 vergleichbar und es kann nicht zum Schluss gekommen werden, dass die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der Über windbarkeitsrechtsprechung stattgefunden habe. 6.2.3

Folglich ist lit . a der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvo raussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit das Vorliegen einer Erwer bsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 6.3

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen im Vergleich zur Rentenzusprache unveränderte Beschwerden vor: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2012 nach wie vor vor allem an persistierenden Schmerzen

( vorwiegend Kopfschmerzen sowie Zervikalgien ) sowie einem depressiven Zustandsbild , und er attestierte ihr gestützt darauf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/53/1-4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6). Dieselben Beschwerden gab die Be schwerdeführerin auch g egenüber den Y.___ -Gutachtern

an (Urk. 7/7 6 ) :

Haupt beschwerden seien die chronischen Kopfschmerzen und mehrere Schmerz attacken pro Woche. Sodann leide sie intermittierend an Schwellungen und Schmerzen im linken Fuss, an intermittierend auftretenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberarme und Ellbogen verbunden mit Parästhesien ( S. 10). Weiter gab die Beschwerdeführerin Schlafstörungen an (S. 14 Ziff. 4.1.1.2) und ihre Stimmung sei nach Angabe des begutachtenden Psychia ters depressiv gewesen (S. 16 Ziff. 4.1.2).

Somit leidet d ie Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Renten zusprache nach wie vor an einem unklaren Beschwerdebild ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2) im Sinne von nicht objektivierbaren Schmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie insbesondere an chronischen Kopfschmerzen . Bereits da mals wurde die Kopfschmerzproblematik im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung als Diagnose genannt (Urk. 7/20/8), da aus somatischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche die Kopfschmerzen erklärt hät ten (vgl. E. 6.1). Der Gesundheitszustand änderte sich somit im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich.

Auch d ie Y.___ - Gutachter konnten die geklagte Schmerzproblematik nicht auf objektivierbare Befunde zurückführen und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei . So dann legten sie nachvollziehbar dar, dass trotz de r somatischen Diagnosen und insbesondere trotz dem multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom für die ange stammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mit telschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung des Gehens auf unebenem Grund sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätig keiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 5.2 f.) . 6.4

Soweit die die Beschwerdeführerin behandelnde

Dr. med. M.___ , Neu rologie FMH , aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der Migräne eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 8. April 2013, Urk. 7/76/38 unten), vermag dies das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften,

zumal unklar ist, inwiefern die festgestellte affektive Störung – trotz anders lautender Beurteilung – in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfloss. Dies insbesondere, da Dr. M.___ als Basistherapie eine medikamentöse Therapie mit einem Antide pressivum ( Fluoxetin ) empfahl. Auch die attestierten vaskulären Läsionen lassen keinen vom Y.___ -Gutachter

abweichenden Schluss zu, zumal zum einen eine klinische Auswirkung der anzahlmässig geringen vaskulären Läsionen selbst nach der Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu erwarten ist und es zum ande ren auch möglich ist, dass es sich um mikroangiopathische Läsionen bei seit 2004 diagnostizierter Hypertonie und Hyperglykämie handelt ( Urk. 7/76/88). Somit erscheint die Auffassung der Y.___ -Gutachter, wonach die Kopfschmerzen per se nicht wegzudiskutieren sind, diese beziehungsweise die Angaben zur Häufigkeit und Intensität jedoch bei fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hinweisen für eine Symptomausweitung doch sehr kritisch zu betrachten seien, als überzeugend und nachvollziehbar ( Urk. 7/76/ 28). Dabei ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung der Konsultationen im Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 3/6 S. 3), dass beispielsweise für das Jahr 2012 bloss 9 Konsultationen (unter Berücksichtigung mehrerer Termine für die Besprechung der Schmerztherapie und Therapieumstellungen) sowie für das Jahr 2013 (bis August 2013) bloss 4 Konsultationen wegen Kopfschmerzen wahrgenommen werden mussten. Ferner ist nicht aktenkundig, welche Abklä rungen zu der behaupteten Medikamentenunverträglichkeiten vorgenommen wurden. Vielmehr erscheint es, als würden die nicht tolerierbaren Nebenwirkun gen beispielsweise der Antidepressiva lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren („Patientin meldet Nebenwirkungen [des Sero quel ] wie Schläfrigkeit, zittrige Hände und Schweissausbrüche“, Urk. 3/6 S. 3). Dies kann indes nicht genügen, um von einer objektiven Unverträglichkeit eines Medikaments auszugehen, welches nachweislich eine positive Auswirkung auf Schmerzgeschehen haben kann und zudem von mehreren Ärzten empfohlen wurde. Z udem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).

Dr. M.___ benannte auch keine wichtige n

- und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringende n - Aspekte , welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind. In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gilt es sodann zu beach ten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 39 6 E. 5.3.2). Im Übrigen war es ent gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) nicht der begutachtende Neurologe, welche r seine Fachkompetenz überschritten hatte, sondern Dr. M.___ , indem sie als Neurologin eine psychiatrische Diagnose stellte (vgl. Urk. 7/76/35). 6.5

6.5.1

Die Beschwerdeführerin machte diverse ihrer Ansicht nach bestehende Mängel am Y.___ -Gutachten geltend .

So führte sie aus , das Y.___ -Gutachten weise keine Verbesserung des Gesund heitszustandes aus (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist vorliegend auch unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 7) und es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich ver ändert hat. Trotzdem kamen die Y.___ -Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schmerzstörung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt und ihr die bisherige sowie leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. 6.5.2

Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in , die psychiatrische Untersuchung am Y.___ sei zu kurz gewesen

und der Gutachter habe sich nicht für den Gesund heitszustand und die Details der beklagten Beschwerden interessiert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2) , ist unbehelflich , da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollstän dig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Unter suchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden . Der Gutachter erhob ausführliche subjektive Angaben (Urk. 7/76 S. 14 ff. Ziff. 4.1.1.2) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 16 ff. Ziff. 4.1.2 ff.). Mangelndes Interesse oder eine ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden lässt sich daraus nicht erkennen.

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht befragte (vgl. Urk. 1 S. 8 oben). Denn d ie Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizer i sche Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass

- im Gegensatz zum psychiatri schen Y.___ -Gutachter, welcher eine leichte depressive Episode diagnostizierte - med. pract . N.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 3/4) eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bezie hungsweise F32.2) diagnostizierte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2). Daraus kann die Be schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abklärungen bei med. pract . N.___ fanden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt . Z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum der angefochtenen Verfügung, weshalb lediglich die im Verfügungszeitpunkt vor liegenden Berichte allein ausschlaggeb end sind (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis).

6.5.3

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter seien hinsichtlich Schilddrüsenproblematik davon ausgegangen, es liege keine eindeutige Struma vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.1). Jedoch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Schilddrüsenproblematik und insbesondere die Diagnose substituierte Hypo thyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa berücksichtigt wurde , diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hat (vgl. Urk. 7/76 S. 13 Ziff. 3.3 f.). Dem Bericht vom 13. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/ Diabetologie , ist denn auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen und sie führte sogar aus, dass subjektiv keine Symptomatik vorliege (Urk. 3/3). 6.5.4

Sodann ist nicht einleuchtend, inwiefern der orthopädische Gutachter zur Beur teilung der Schmerzproblematik aus somatischer Sicht nicht fachkompetent gewesen sein sollte . D em orthopädischen Gutachtensteil ist eine ausführliche Anamnese mit ausführlicher Beschreibung und Lokalisierung der von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden zu entnehmen

(vgl. Urk. 7/76 S. 19 f. Ziff. 4.2.1), was doch in auffallendem Gegensatz zur Behauptung der Beschwer deführerin, der Gutachter habe sich nicht für die Beschreibung ihrer Schmerz beschwerden interessiert und sie dabei unterbrochen, steht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.3). Zum vom orthopädischen Gutachter festgehaltenen Status des linken Fusses, es liege im Vergleich zum rechten Fuss keine vermehrte Schwellung des linken Fusses vor, ist festzuhalten, dass er die Beschwerdeführerin auf diese Feststel lung offenbar explizit ansprach und diese ihm bestätigt hatte , sie sei heute nicht viel gelaufen und die getragene Bandage helfe (vgl. Urk. 7/76 S. 21 oben). Selbst wenn der Fuss nach der Rückkehr von der Begutachtung angeschwollen gewesen wäre und sie dies mit Fotografien dokumentierte , vermag dies die medizinischen Ausführungen des Gutachters nicht einfach als falsch zu quali fizie ren ( vgl. Urk. 1 S. 9). Daran vermögen auch die übrigen ins Recht gelegten Fotografien des linken Fusses nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/5). 6.5.5

Zu den Vorbringen gegen das neurologische Teilgutachten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) ist schliesslich festzuhalten, dass d er neurologische Gutachter die rele vanten Vorakten und insbesondere den Bericht von Dr. M.___ v om 8. April 2013 berücksichtigt hatte : Es sei auffallend, dass das fehlende Ansprechen der Kopfschmerzen auf die Prophylaxen und das Mitbestehen einer affektiven Stö rung genannt werde. Im klinischen Befund halte Dr. M.___ eine emotionale Labilität fest. Hinweise für eine syndromatische Migräneerkrankung ergäben sich aus deren Bericht nicht (Urk. 7/76 S. 25 Ziff. 4.3.1.1). Anlässlich der Begut achtung sei ein diskrepantes Verhalten bei der Prüfung des Lasègue aufgefallen, was für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung spreche. Sodann lägen Hinweise für eine Symptomausweitung vor, weshalb beim Fehlen relevanter objektiver Läsionen die Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Kopfschmerzen doch sehr kritisch zu betrachten sei (S. 28).

Vor diesem Hintergrund (fehlendes Ansprechen der Kopfschmerzen auf Prophylaxe, fehlende relevante objektive Läsionen, normaler neurologischer Befund , bewusstseinsnahe Ausgestaltung, Symptomausweitung und Hinweise aus psychische Komponenten) und der fachpsychiatrisch diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, worin auch die Kopfschmerzproblematik aufgeht, ist die von Dr. M.___ ab weichende Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch E. 6.4 ). Weiter doku mentierte der neurologische Gutachter entgegen der Darlegung der Be schwer deführerin (Urk. 1 S. 11 f.) die bisher durchgeführten Therapien und ein genom menen Medikamente (S. 2 f. Ziff. 4.3.1.2). 6.6

Zusammenfassend entspricht das Y.___ -Gutachten (vgl. E. 5.1 ff.) nach dem Gesag ten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2. 5 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 3, S. 14 ff. Ziff. 4.1 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 10 Ziff. 3.1.1 , S. 14 Ziff. 4.1.1.2 , S. 19 f. Ziff. 4.2.1 , S. 25 f. Ziff. 4.3.1.2 ) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 30 ff. Ziff. 6).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch der behan delnde Hausarzt, Dr. D.___

keine objektiv fassbaren Aspekte nam haft machte, welche den Y.___ -Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (vgl. Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 7/53, sowie Bericht vom 5. August 2013, Urk. 3/6) . Insbesondere führte er zu den gestellten Diagnosen keinen Befund auf und machte keine Angaben zur aktuellen Symp tomatik. Soweit er als Allgemeinmediziner psychiatrische Diagnosen stellte (vgl. Urk. 7/53/1 Ziff. 1.1, Urk. 3/6 S. 2 oben) und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung einbezog, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen. 7 .

7 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist ( Art. 8 ATSG) und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidi sierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.3.1). 7 .2

Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben, da gestützt auf die Beur teilung des psychiatrischen Y.___ -Gutachters höchstens eine leichte depressive Episode bestand. Selbst wenn d ie Beschwerdeführer in im Übrigen an einer mit telgradigen Depression leiden würde (vgl. E. 6.5.2 ), wäre dieses Kriterium zu verneinen, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht ausreichend ist, um das Kriterium der psychischen Komorbidität zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer in leidet nebst der Schmerzproblematik an chronischen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks, an einem metabolischen Syndrom, einer substituierten Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa sowie anamnestisch an einer Poly allergie (vgl. E. 5.1 ) . Das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankung kann somit als erfüllt betrachtet werden.

Das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ist höchstens im Hinblick auf die zu beurteilende Schmerzproblematik zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der ande ren Leiden.

Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorliegend nur teilweise gegeben. Die Beschwerdeführer in ist angeblich auf verschiedene Medikamente allergisch, was die Behandlung erschwert. Jedoch wurde sie bereits im 2006 darauf hingewiesen, dass sie unter anderem eine Verhaltens therapie machen sollte mit progressiver Muskelrelaxation, kognitiven Techni ken, Stress- und Reizverarbeitungstraining sowie Schmerzbewältigungstech niken (vgl. Urk. 7/20/8 unten) . Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechende Verfahren und Techniken

angeeignet oder dies zumindest versucht hat. Vielmehr begnügte sie sich damit, Medikamente zu sich zu nehmen und diese allenfalls wegen Neben wirkungen wieder abzusetzen. Erst im März 2013 begab sie sich in psychiatri sche Behandlung (vgl. Urk. 7/76 S. 14 unten , vgl. auch E. 5.2 ).

Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letz terem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in

zweimal täglich an die frische Luft geht, sie mit dem Auto Einkäufe erledigt oder ihre Eltern besuche und nebst dem Ehemann die Eltern, Freunde und Bekannte ihr bei der Haus haltsarbeit helfen (vgl. Urk. 7/76 S. 15 f. unten ).

7 .3

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt ist und jenes eines Scheiterns einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz koope rativer Haltung höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In Würdigung der Ausprägung der Kriterien sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben. 7.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Büro (vgl. Urk. 7/76/89) sowie jeder anderen angepassten körperlich leichten bis mittel schweren Tätigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen und insbesondere Zeugenbefragungen durchzufüh ren, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Er kenntnisse zu erwarten. Die Einstellung der bisherigen ganzen Rente erweist sich damit als rechtens. Ausführungen zur Frage, ob die angefochtene Verfügung allenfalls auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen gewesen wäre (vgl. E. 3.1), erübrigen sich damit. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer de ge gnerin

habe gegen Art. 57a IVG verstossen und ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt , indem sie zur angefochtenen Verfügung keinen Vor bescheid er lassen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

In der Replik machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, im Vorbescheid vom 7. August 2012 sei keine Rede davon, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen solle, ebenfalls sei darin keine Rede von irgendwelchen medizinischen Beurteilungen, auf welche sich die Rentenaufhebung abstütze . Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Frist ange setzt, um zu m

Y.___ -Gutachten Stellung nehmen zu können. Zudem hätte sie vor Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 einen neuen Vorbescheid erlassen müssen (Urk. 11 S. 2).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 in Aussicht, dass sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einstellen werde, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt h ätt en, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erheblichem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung beim Y.___. Das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 stellte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zu (Urk. 7/77). Rund sechs Wochen später - am 18. Juli 2013 - erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei der Zustellung des Gutachtens keine Frist zur Stellung nahme ansetzte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten hatte und sie auch ohne formelle Aufforderung eine Stellungnahme dazu hätte einreichen können, was insbesondere ihrem in inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahr en erfahrenen Rechtsanwalt als b ekannt vorausgesetzt werden darf. Zudem vergingen bis zum Erlass der Verfügung rund sechs Wochen, womit der Beschwerdeführerin genügend Zeit blieb, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. 1.

E. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 4 Weiter ist festzuhalten, dass Art. 57a Abs. 1 IVG nicht verletzt wurde, da die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat ( Urk. 7/57) .

Ob nach Eingang des Y.___ -Gutachtens und vor Erlass der anfechtbaren Verfü gung ein weiterer Vorbescheid hätte erlassen werden müssen beziehungsweise ob der Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann aber offen bleiben . Denn selbst wenn dies zuträfe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil der Beschwerde füh rerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht ver un möglicht wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegne rin ist im Sinne einer Heilung des allfälligen Mangels unter diesen Umständen abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine

auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).

Im Übrigen verletzten auch die erstmals in der Beschwerdeantwort angeführten Vorbringen zur Wiedererwägung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 unten), erhielt die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des durch geführten zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 4.1 Die rentenzusprechende n Verfügungen vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/33) so wie vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/35) erfolgte n gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M . Sc .

A.___ , Psychotherapeut SPV, vom 19. April 2006 (Urk. 7/20) sowie gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/21/3 und Urk. 7/29/2).

E. 4.2 Dr. Z.___

stellte in seinem Gutachten (Urk. 7/20) eine maligne regressive Entwicklung mit Somatisierung und depressiven Symptomen bei einer Primär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen und einer langjährigen chronifizierten Migräne fest. Die komplexe Störung sei aus psychiatrischer Sicht gemäss ICD-10 am besten als eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit namentlich Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (ICD-10 G43 ) zu interpretieren ( S. 8). Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein tief verwurzeltes stabiles Verhaltensmuster mit Auffälligkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehungsgestaltung sowie mit un günstigen Reaktionen auf belastende persönliche und soziale Gegebenheiten in verschiedenen Lebensbereichen. Auffällig sei ferner, dass die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin mit dem Auftreten des z ervikozephalen Schmerzsyndroms und de n Spannungskopfschmerzen zeitlich mit dem Verlust des wohlgesinnten Vorgesetzten durch eine Versetzung an den neuen Arbeits platz sowie der Heirat nach einer zunächst auf Distanz gelebten Beziehung und den damit verknüpften Erwartungen koinzidiert habe. Offenbar hätten neue Anforderungen und Erwartungen oder auch neue überfordernde Aufgaben das labile Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zum Kippen und die tiefgreifende narzisstische Persönlichkeitsproblematik zum Vorschein sowie den Prozess einer malignen regressiven Entwicklung mit Somatisierung und depressiver Sympto matik in Gang gebracht (S. 8).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein schwerer Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Mass beeinträchtige und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründe (S. 9).

E. 4.3 Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2006 führte RAD -Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, dieses sei zwar umfassend und betreffend Befunde und Diagnose nachvoll ziehbar. Es handle sich aber um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche allein noch nicht hinreichende Basis für eine invalidisierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei. Es würden die entscheidenden Kriterien für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung fehlen. Es sei daher keine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG ausgewiesen (Urk. 7/21/3).

Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid und die auf grund der Einschätzung des RAD in Aussicht gestellte Verneinung des Renten anspruches erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 5. September 2006 erneut Stellung (Urk. 7/29/2): Tatsächlich könne nach nochmaliger Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD der chronifizierte , verfestigte und therapeutisch nicht mehr angehbare Verlauf der somatoformen Schmerzstörung bestätigt, und der Interpretatio n des Gutachters betreffend 100 % iger Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. 5. 5.1

Die nun strittige Verfügung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Y.___ -Gut achten vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/76/2-34).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 5):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronischer ventraler Knieschmerz beidseits - metabolisches Syndrom - substituierte Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa - anamnestisch Polyallergie - diskrete hyperintense Läsionen periventrikulär (MRI 2012) ohne klini sches Korrelat 5.2

In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich nicht arbeitsfähig, obschon sie Hoffnungen auf eine Besserung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht leide sie aber nicht unter einer schweren chronischen psychischen Störung, die therapeutisch nicht günstig beein flusst werden könnte. I m Untersuchungsgespräch habe sie sich gut kon zentrieren können (Anamneseerhebung, Angabe von Lebensdaten). Sie habe auch angegeben, selber mit dem Auto kurze Strecken fahren zu können, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Sodann habe sie gute Kontakte in ihrem Umfeld und eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann an gegeben . Sie verrichte nur sehr einfache Haushaltsarbeiten und gehe jeweils selber einkaufen. Sie sei besorgt wegen ihrer schwierigen finanzi ellen Situation vor allem bei einer Aufhebung der Rente. Sie sei nun auch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber noch keine anti de pressive Medikation (S. 17 Ziff. 4.1.7). Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe keine schwere psychiatrische Komorbidität . Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aber nicht ausge schöpft und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee lischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konflikt be wäl tigung sei nicht erwiesen. Auch liege kein schwerer sozialer Rückzug vor (S. 17 Ziff. 4.1.5).

Aus orthopädischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls voll ständig begründbar. Nachvollziehbar seien die rezidivierenden Schmerzen über der zervikothorakalen Wirbelsäule bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens mit Knickbildung auf Höh e des zervikothorakalen Überganges und Protraktion der Schultern. Allerdings sei die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos toleriert worden. Die Verän derungen an Unterschenkel und Sprunggelenk der linken Seite seien nicht nachvollziehbar. Es läge zwar eine mässige Instabilität des oberen Sprunggelen kes vor, doch könnten die anamnestisch beklagte Schwellung sowie Hinweise für ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) nicht bestätigt werden. Das gemäss der Beschwerdeführerin bestenfalls geringe Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration, die noch vor kurzem durchgeführte konservative Therapie massnahmen

sowie die langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerde komponente gesehen werden (S. 23 Mitte).

Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen

was , in Übereinstimmung mit allen früheren Untersuchern stehe (vgl. S. 28 Ziff. 4.3.7) .

D en im letzten MRI vom November 2012 beschriebenen diskreten Hyperintensitäten, welche ohne klinisches Korrelat seien, komme keine Bedeutung zu . So halte auch die behan delnde Neurologin eine Prophylaxe mit einem Thrombozyten-Aggregations hemmer nicht für nötig und halte fest, dass diese diskreten Veränderungen womöglich im MRI 2004 gar nicht erwähnenswert geschienen hätten. Bezüglich Schulter- und Rückenschmerzen sei kein Anhaltspunkt für eine radikuläre Beteiligung festzustellen. Auch wenn die Kopfschmerzen per se nicht wegzudis kutieren seien, so seien bei Fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hin weisen für eine Symptomausweitung die Angaben zu Häufigkeit und Intensität doch sehr kritisch zu betrachten. Es erschliesse sich aus den Unterlagen auch nicht konsistent, inwieweit eine frühere Migräneprophylaxe oder auch eine Be handlung im Hinblick auf den Spannungskopfschmerz konsequent durchgeführt worden seien (S. 28 oben). 5.3

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das He ben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch das Gehen auf unebenem Grund sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Kopf niveaus zu vermeiden.

Aus neurologischer Sicht könne ei n multifaktorielles Kopfschmerzs yndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, welches zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führe. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Jedoch seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck zu vermeiden.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.2) . 6. 6.1

Die Rentenzusprache per 1. Mai 2005 erfolgte im Wesentlichen aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Spannungskopfschmerzen bei einer lang jährigen Migräne (vgl. E. 4.2) . Die MRI des Schädels, der Halswirbelsäule und des Halsmarkes seien unauffällig gewesen, insbesondere h ätt en sich im MRI des Schädels keine Verdachtsmomente auf einen erhöhten intrakraniellen Druck gezeigt. Eine objektivierbare Ursache für die ( Kopf )S chmerzproblematik konnte damals nicht gefunden werden , und aus somatischer Sicht konnten nur normale Befunde erhoben werden (vgl. Bericht vom 9. Juni 2005 von Prof. Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, Urk. 7/9/9-10 ; vgl. auch Bericht von Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 8. August 2005 ( Urk. 7/2/5) , sowie Bericht vom 25. Oktober 2004 von

Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, G.___ , Urk. 7/9/19-20 , Bericht vom 9. September 2004 von Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und med. pract . I.___ , Assistenzärztin, Urk. 7/2/21-23 ). Die ausführlichen Abklärungen und durchgeführten Therapieversuche (medika men tös und physikalisch) hätten keine Besserung der Kopfschmerzproblematik gebracht (Bericht vom 2. September 2005 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, Urk. 7/9/12-13; vgl. auch Bericht e vom 26. August 2004 [Urk. 7/9/14] sowie vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/2/26-27] von Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Neuro logie ).

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente der Beschwerdeführerin massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderungen des IVG vom 18. März 201 1. 6.2

6.2.1

Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmung lit . a (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorlie gend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 201 2. 6.2.2

Sodann hielt das Bundesgericht fest, wenn die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt sei, soll e die Schlussbestimmung indessen nicht Hand bieten für eine nochmalige Über prüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche sei einer allfälligen Wiederer wägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheb lichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand bei der Rentenzusprache keine eigent liche Prüfung der Überwindbarkeitskriterien statt: Weder nahm Dr. Z.___ in seinem Gutachten eine Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ressourcen im Hinblick auf die Foerster-Kriterien vor (vgl. dazu vorstehend E. 2.5), n och nahm der RAD Stellung, inwiefern aus seiner Sicht die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Er führte einzig pauschal und ohne jegliche Erklärung aus, es handle sich um einen chro nifizierten , verfestigten und therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf der somatoformen Schmerzstörung, weshalb der Einschätzung von Dr. Z.___ bezüglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei (vgl. E. 4.3). Dabei berief sich RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher zudem kein Psychiater sondern Allgemeinme diziner ist, auf eine „nochmalige Prüfung des Falles zusammen mit den erfahre nen Psychiatern im RAD“, wobei er keinen der Psychiater namentlich nannte und keine inhaltlichen Ausführungen zur RAD-intern stattgefundenen Bespre chung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen machte. Vor d em Hintergrund , dass sich kein einziger Arzt vor der damaligen Rentenzusprache zur Gesamtheit der Foerster-Kriterien detailliert äusserte und eine Diskussion der Foerster-Kriterien in den Akten vollends fehlte,

ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt in BGE 140 V 8 vergleichbar und es kann nicht zum Schluss gekommen werden, dass die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der Über windbarkeitsrechtsprechung stattgefunden habe. 6.2.3

Folglich ist lit . a der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvo raussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit das Vorliegen einer Erwer bsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 6.3

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen im Vergleich zur Rentenzusprache unveränderte Beschwerden vor: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2012 nach wie vor vor allem an persistierenden Schmerzen

( vorwiegend Kopfschmerzen sowie Zervikalgien ) sowie einem depressiven Zustandsbild , und er attestierte ihr gestützt darauf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/53/1-4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6). Dieselben Beschwerden gab die Be schwerdeführerin auch g egenüber den Y.___ -Gutachtern

an (Urk. 7/7 6 ) :

Haupt beschwerden seien die chronischen Kopfschmerzen und mehrere Schmerz attacken pro Woche. Sodann leide sie intermittierend an Schwellungen und Schmerzen im linken Fuss, an intermittierend auftretenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberarme und Ellbogen verbunden mit Parästhesien ( S. 10). Weiter gab die Beschwerdeführerin Schlafstörungen an (S. 14 Ziff. 4.1.1.2) und ihre Stimmung sei nach Angabe des begutachtenden Psychia ters depressiv gewesen (S. 16 Ziff. 4.1.2).

Somit leidet d ie Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Renten zusprache nach wie vor an einem unklaren Beschwerdebild ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2) im Sinne von nicht objektivierbaren Schmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie insbesondere an chronischen Kopfschmerzen . Bereits da mals wurde die Kopfschmerzproblematik im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung als Diagnose genannt (Urk. 7/20/8), da aus somatischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche die Kopfschmerzen erklärt hät ten (vgl. E. 6.1). Der Gesundheitszustand änderte sich somit im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich.

Auch d ie Y.___ - Gutachter konnten die geklagte Schmerzproblematik nicht auf objektivierbare Befunde zurückführen und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei . So dann legten sie nachvollziehbar dar, dass trotz de r somatischen Diagnosen und insbesondere trotz dem multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom für die ange stammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mit telschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung des Gehens auf unebenem Grund sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätig keiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 5.2 f.) . 6.4

Soweit die die Beschwerdeführerin behandelnde

Dr. med. M.___ , Neu rologie FMH , aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der Migräne eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 8. April 2013, Urk. 7/76/38 unten), vermag dies das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften,

zumal unklar ist, inwiefern die festgestellte affektive Störung – trotz anders lautender Beurteilung – in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfloss. Dies insbesondere, da Dr. M.___ als Basistherapie eine medikamentöse Therapie mit einem Antide pressivum ( Fluoxetin ) empfahl. Auch die attestierten vaskulären Läsionen lassen keinen vom Y.___ -Gutachter

abweichenden Schluss zu, zumal zum einen eine klinische Auswirkung der anzahlmässig geringen vaskulären Läsionen selbst nach der Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu erwarten ist und es zum ande ren auch möglich ist, dass es sich um mikroangiopathische Läsionen bei seit 2004 diagnostizierter Hypertonie und Hyperglykämie handelt ( Urk. 7/76/88). Somit erscheint die Auffassung der Y.___ -Gutachter, wonach die Kopfschmerzen per se nicht wegzudiskutieren sind, diese beziehungsweise die Angaben zur Häufigkeit und Intensität jedoch bei fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hinweisen für eine Symptomausweitung doch sehr kritisch zu betrachten seien, als überzeugend und nachvollziehbar ( Urk. 7/76/ 28). Dabei ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung der Konsultationen im Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 3/6 S. 3), dass beispielsweise für das Jahr 2012 bloss 9 Konsultationen (unter Berücksichtigung mehrerer Termine für die Besprechung der Schmerztherapie und Therapieumstellungen) sowie für das Jahr 2013 (bis August 2013) bloss 4 Konsultationen wegen Kopfschmerzen wahrgenommen werden mussten. Ferner ist nicht aktenkundig, welche Abklä rungen zu der behaupteten Medikamentenunverträglichkeiten vorgenommen wurden. Vielmehr erscheint es, als würden die nicht tolerierbaren Nebenwirkun gen beispielsweise der Antidepressiva lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren („Patientin meldet Nebenwirkungen [des Sero quel ] wie Schläfrigkeit, zittrige Hände und Schweissausbrüche“, Urk. 3/6 S. 3). Dies kann indes nicht genügen, um von einer objektiven Unverträglichkeit eines Medikaments auszugehen, welches nachweislich eine positive Auswirkung auf Schmerzgeschehen haben kann und zudem von mehreren Ärzten empfohlen wurde. Z udem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).

Dr. M.___ benannte auch keine wichtige n

- und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringende n - Aspekte , welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind. In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gilt es sodann zu beach ten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 39 6 E. 5.3.2). Im Übrigen war es ent gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) nicht der begutachtende Neurologe, welche r seine Fachkompetenz überschritten hatte, sondern Dr. M.___ , indem sie als Neurologin eine psychiatrische Diagnose stellte (vgl. Urk. 7/76/35). 6.5

6.5.1

Die Beschwerdeführerin machte diverse ihrer Ansicht nach bestehende Mängel am Y.___ -Gutachten geltend .

So führte sie aus , das Y.___ -Gutachten weise keine Verbesserung des Gesund heitszustandes aus (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist vorliegend auch unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 7) und es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich ver ändert hat. Trotzdem kamen die Y.___ -Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schmerzstörung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt und ihr die bisherige sowie leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. 6.5.2

Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in , die psychiatrische Untersuchung am Y.___ sei zu kurz gewesen

und der Gutachter habe sich nicht für den Gesund heitszustand und die Details der beklagten Beschwerden interessiert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2) , ist unbehelflich , da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollstän dig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Unter suchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden . Der Gutachter erhob ausführliche subjektive Angaben (Urk. 7/76 S. 14 ff. Ziff. 4.1.1.2) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 16 ff. Ziff. 4.1.2 ff.). Mangelndes Interesse oder eine ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden lässt sich daraus nicht erkennen.

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht befragte (vgl. Urk. 1 S. 8 oben). Denn d ie Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizer i sche Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass

- im Gegensatz zum psychiatri schen Y.___ -Gutachter, welcher eine leichte depressive Episode diagnostizierte - med. pract . N.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 3/4) eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bezie hungsweise F32.2) diagnostizierte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2). Daraus kann die Be schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abklärungen bei med. pract . N.___ fanden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt . Z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum der angefochtenen Verfügung, weshalb lediglich die im Verfügungszeitpunkt vor liegenden Berichte allein ausschlaggeb end sind (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis).

6.5.3

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter seien hinsichtlich Schilddrüsenproblematik davon ausgegangen, es liege keine eindeutige Struma vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.1). Jedoch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Schilddrüsenproblematik und insbesondere die Diagnose substituierte Hypo thyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa berücksichtigt wurde , diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hat (vgl. Urk. 7/76 S. 13 Ziff. 3.3 f.). Dem Bericht vom 13. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/ Diabetologie , ist denn auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen und sie führte sogar aus, dass subjektiv keine Symptomatik vorliege (Urk. 3/3). 6.5.4

Sodann ist nicht einleuchtend, inwiefern der orthopädische Gutachter zur Beur teilung der Schmerzproblematik aus somatischer Sicht nicht fachkompetent gewesen sein sollte . D em orthopädischen Gutachtensteil ist eine ausführliche Anamnese mit ausführlicher Beschreibung und Lokalisierung der von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden zu entnehmen

(vgl. Urk. 7/76 S. 19 f. Ziff. 4.2.1), was doch in auffallendem Gegensatz zur Behauptung der Beschwer deführerin, der Gutachter habe sich nicht für die Beschreibung ihrer Schmerz beschwerden interessiert und sie dabei unterbrochen, steht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.3). Zum vom orthopädischen Gutachter festgehaltenen Status des linken Fusses, es liege im Vergleich zum rechten Fuss keine vermehrte Schwellung des linken Fusses vor, ist festzuhalten, dass er die Beschwerdeführerin auf diese Feststel lung offenbar explizit ansprach und diese ihm bestätigt hatte , sie sei heute nicht viel gelaufen und die getragene Bandage helfe (vgl. Urk. 7/76 S. 21 oben). Selbst wenn der Fuss nach der Rückkehr von der Begutachtung angeschwollen gewesen wäre und sie dies mit Fotografien dokumentierte , vermag dies die medizinischen Ausführungen des Gutachters nicht einfach als falsch zu quali fizie ren ( vgl. Urk. 1 S. 9). Daran vermögen auch die übrigen ins Recht gelegten Fotografien des linken Fusses nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/5). 6.5.5

Zu den Vorbringen gegen das neurologische Teilgutachten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) ist schliesslich festzuhalten, dass d er neurologische Gutachter die rele vanten Vorakten und insbesondere den Bericht von Dr. M.___ v om 8. April 2013 berücksichtigt hatte : Es sei auffallend, dass das fehlende Ansprechen der Kopfschmerzen auf die Prophylaxen und das Mitbestehen einer affektiven Stö rung genannt werde. Im klinischen Befund halte Dr. M.___ eine emotionale Labilität fest. Hinweise für eine syndromatische Migräneerkrankung ergäben sich aus deren Bericht nicht (Urk. 7/76 S. 25 Ziff. 4.3.1.1). Anlässlich der Begut achtung sei ein diskrepantes Verhalten bei der Prüfung des Lasègue aufgefallen, was für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung spreche. Sodann lägen Hinweise für eine Symptomausweitung vor, weshalb beim Fehlen relevanter objektiver Läsionen die Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Kopfschmerzen doch sehr kritisch zu betrachten sei (S. 28).

Vor diesem Hintergrund (fehlendes Ansprechen der Kopfschmerzen auf Prophylaxe, fehlende relevante objektive Läsionen, normaler neurologischer Befund , bewusstseinsnahe Ausgestaltung, Symptomausweitung und Hinweise aus psychische Komponenten) und der fachpsychiatrisch diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, worin auch die Kopfschmerzproblematik aufgeht, ist die von Dr. M.___ ab weichende Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch E. 6.4 ). Weiter doku mentierte der neurologische Gutachter entgegen der Darlegung der Be schwer deführerin (Urk. 1 S. 11 f.) die bisher durchgeführten Therapien und ein genom menen Medikamente (S. 2 f. Ziff. 4.3.1.2). 6.6

Zusammenfassend entspricht das Y.___ -Gutachten (vgl. E. 5.1 ff.) nach dem Gesag ten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2. 5 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 3, S. 14 ff. Ziff. 4.1 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 10 Ziff. 3.1.1 , S. 14 Ziff. 4.1.1.2 , S. 19 f. Ziff. 4.2.1 , S. 25 f. Ziff. 4.3.1.2 ) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 30 ff. Ziff. 6).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch der behan delnde Hausarzt, Dr. D.___

keine objektiv fassbaren Aspekte nam haft machte, welche den Y.___ -Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (vgl. Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 7/53, sowie Bericht vom 5. August 2013, Urk. 3/6) . Insbesondere führte er zu den gestellten Diagnosen keinen Befund auf und machte keine Angaben zur aktuellen Symp tomatik. Soweit er als Allgemeinmediziner psychiatrische Diagnosen stellte (vgl. Urk. 7/53/1 Ziff. 1.1, Urk. 3/6 S. 2 oben) und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung einbezog, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen. 7 .

7 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist ( Art.

E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00788 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

15. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, bezieht seit 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 13. Dezember 2006, Urk. 7/33; Verfügung vom 29. Januar 2007, Urk. 7/35). 1.2

Im April 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 7/38), wobei sie der Versicherten mit Mit tei lung vom 12. August 2008 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigte (Urk. 7/43). 1.3

Im August 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (vgl. Urk. 7/51), holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/53) und lud die Versicherte zu einem Infor mationsgespräch

betreffend di e gesetzlichen Änderungen per 1. Januar 2012 ein (Urk. 7/54-55). Mit Vorbescheid vom 7. August 2012 stellte sie der Versicherten die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 in Au ssicht (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erho benen Einw ä nde (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die IV-Stelle ein polydis ziplinäres Gutachten, welches am 23. Mai 2013 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/76/2-34). Das Y.___ -Gutach ten wurde de r Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 durch die IV-Stelle zugestellt (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Einwände ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer de ge gnerin

habe gegen Art. 57a IVG verstossen und ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt , indem sie zur angefochtenen Verfügung keinen Vor bescheid er lassen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

In der Replik machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, im Vorbescheid vom 7. August 2012 sei keine Rede davon, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen solle, ebenfalls sei darin keine Rede von irgendwelchen medizinischen Beurteilungen, auf welche sich die Rentenaufhebung abstütze . Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Frist ange setzt, um zu m

Y.___ -Gutachten Stellung nehmen zu können. Zudem hätte sie vor Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 einen neuen Vorbescheid erlassen müssen (Urk. 11 S. 2). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 in Aussicht, dass sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einstellen werde, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt h ätt en, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erheblichem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung beim Y.___. Das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 stellte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zu (Urk. 7/77). Rund sechs Wochen später - am 18. Juli 2013 - erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei der Zustellung des Gutachtens keine Frist zur Stellung nahme ansetzte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten hatte und sie auch ohne formelle Aufforderung eine Stellungnahme dazu hätte einreichen können, was insbesondere ihrem in inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahr en erfahrenen Rechtsanwalt als b ekannt vorausgesetzt werden darf. Zudem vergingen bis zum Erlass der Verfügung rund sechs Wochen, womit der Beschwerdeführerin genügend Zeit blieb, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. 1. 4

Weiter ist festzuhalten, dass Art. 57a Abs. 1 IVG nicht verletzt wurde, da die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat ( Urk. 7/57) .

Ob nach Eingang des Y.___ -Gutachtens und vor Erlass der anfechtbaren Verfü gung ein weiterer Vorbescheid hätte erlassen werden müssen beziehungsweise ob der Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann aber offen bleiben . Denn selbst wenn dies zuträfe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil der Beschwerde füh rerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht ver un möglicht wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegne rin ist im Sinne einer Heilung des allfälligen Mangels unter diesen Umständen abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine

auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).

Im Übrigen verletzten auch die erstmals in der Beschwerdeantwort angeführten Vorbringen zur Wiedererwägung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 unten), erhielt die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des durch geführten zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbe züge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 2 .3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 2 .4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass geblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach personen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkei ten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsat zes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu ver richten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamt heit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vor wiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungs verfahren in der Invalidenversicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 2 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus , die bisherige Invalidenrente sei gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einzustellen, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt h ätt en, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1). Den medizinischen Unterlagen und insbesondere dem beweiskräftigen Y.___ -Gutachten seien keine objektivierbaren Befunde zu ent nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erhebli chem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen wür den. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte sie sodann, sollte nach Ansicht des Gerichts die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nicht gegeben sein, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (S. 2 Ziff. 2). Die rentenzusprechende Verfügung erweise sich als zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinn, denn damals seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben gewesen (S. 2 f. Ziff.  3 ff.). Damals wie heute seien die Foerster-Kriterien nicht erfüllt gewesen (S. 3 Ziff. 7). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzuspr ache im Jahr 2007 habe sich auf die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung mit Spannungskopfschmerzen bei langjäh riger Migräne gestützt. Die Foerster-Kriterien seien damals geprüft worden mit dem Schluss, dass ausnahmsweise eine willentliche Unüberwindbarkeit der Schmerzen gegeben und somit eine ganze Rente zu sprechen sei. Die Schluss bestimmungen würden keine Grundlage dafür enthalten, dass eine solche Prüfung der Foerster-Kriterien nochmals vorgenommen werde . Die Revision der rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2007 sei ledig lich gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 17 oder Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich . Vorliegend seien jedoch die Voraussetz ungen einer Revision nicht ge geben , insbesondere habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert (S. 4 f

f. Ziff. 5 f f.). Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das Y.___ -Gut achten könne aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 7 ff. Ziff. 8).

Daran hielt sie in ihrer Replik fest. Ergänzend führte sie an, die Voraussetzun gen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung seien nicht gegeben (Urk. 11 S. 4 f.). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. 4. 4.1

Die rentenzusprechende n Verfügungen vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/33) so wie vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/35) erfolgte n gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M . Sc .

A.___ , Psychotherapeut SPV, vom 19. April 2006 (Urk. 7/20) sowie gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/21/3 und Urk. 7/29/2).

4.2

Dr. Z.___

stellte in seinem Gutachten (Urk. 7/20) eine maligne regressive Entwicklung mit Somatisierung und depressiven Symptomen bei einer Primär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen und einer langjährigen chronifizierten Migräne fest. Die komplexe Störung sei aus psychiatrischer Sicht gemäss ICD-10 am besten als eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit namentlich Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (ICD-10 G43 ) zu interpretieren ( S. 8). Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein tief verwurzeltes stabiles Verhaltensmuster mit Auffälligkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehungsgestaltung sowie mit un günstigen Reaktionen auf belastende persönliche und soziale Gegebenheiten in verschiedenen Lebensbereichen. Auffällig sei ferner, dass die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin mit dem Auftreten des z ervikozephalen Schmerzsyndroms und de n Spannungskopfschmerzen zeitlich mit dem Verlust des wohlgesinnten Vorgesetzten durch eine Versetzung an den neuen Arbeits platz sowie der Heirat nach einer zunächst auf Distanz gelebten Beziehung und den damit verknüpften Erwartungen koinzidiert habe. Offenbar hätten neue Anforderungen und Erwartungen oder auch neue überfordernde Aufgaben das labile Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zum Kippen und die tiefgreifende narzisstische Persönlichkeitsproblematik zum Vorschein sowie den Prozess einer malignen regressiven Entwicklung mit Somatisierung und depressiver Sympto matik in Gang gebracht (S. 8).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein schwerer Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Mass beeinträchtige und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründe (S. 9). 4.3

Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2006 führte RAD -Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, dieses sei zwar umfassend und betreffend Befunde und Diagnose nachvoll ziehbar. Es handle sich aber um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche allein noch nicht hinreichende Basis für eine invalidisierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei. Es würden die entscheidenden Kriterien für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung fehlen. Es sei daher keine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG ausgewiesen (Urk. 7/21/3).

Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid und die auf grund der Einschätzung des RAD in Aussicht gestellte Verneinung des Renten anspruches erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 5. September 2006 erneut Stellung (Urk. 7/29/2): Tatsächlich könne nach nochmaliger Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD der chronifizierte , verfestigte und therapeutisch nicht mehr angehbare Verlauf der somatoformen Schmerzstörung bestätigt, und der Interpretatio n des Gutachters betreffend 100 % iger Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. 5. 5.1

Die nun strittige Verfügung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das

Y.___ -Gut achten vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/76/2-34).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 5):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronischer ventraler Knieschmerz beidseits - metabolisches Syndrom - substituierte Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa - anamnestisch Polyallergie - diskrete hyperintense Läsionen periventrikulär (MRI 2012) ohne klini sches Korrelat 5.2

In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich nicht arbeitsfähig, obschon sie Hoffnungen auf eine Besserung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht leide sie aber nicht unter einer schweren chronischen psychischen Störung, die therapeutisch nicht günstig beein flusst werden könnte. I m Untersuchungsgespräch habe sie sich gut kon zentrieren können (Anamneseerhebung, Angabe von Lebensdaten). Sie habe auch angegeben, selber mit dem Auto kurze Strecken fahren zu können, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Sodann habe sie gute Kontakte in ihrem Umfeld und eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann an gegeben . Sie verrichte nur sehr einfache Haushaltsarbeiten und gehe jeweils selber einkaufen. Sie sei besorgt wegen ihrer schwierigen finanzi ellen Situation vor allem bei einer Aufhebung der Rente. Sie sei nun auch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber noch keine anti de pressive Medikation (S. 17 Ziff. 4.1.7). Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe keine schwere psychiatrische Komorbidität . Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aber nicht ausge schöpft und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee lischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konflikt be wäl tigung sei nicht erwiesen. Auch liege kein schwerer sozialer Rückzug vor (S. 17 Ziff. 4.1.5).

Aus orthopädischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls voll ständig begründbar. Nachvollziehbar seien die rezidivierenden Schmerzen über der zervikothorakalen Wirbelsäule bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rund rückens mit Knickbildung auf Höh e des zervikothorakalen Überganges und Protraktion der Schultern. Allerdings sei die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos toleriert worden. Die Verän derungen an Unterschenkel und Sprunggelenk der linken Seite seien nicht nachvollziehbar. Es läge zwar eine mässige Instabilität des oberen Sprunggelen kes vor, doch könnten die anamnestisch beklagte Schwellung sowie Hinweise für ein

complex regional pain

syndrome

( CRPS ) nicht bestätigt werden. Das gemäss der Beschwerdeführerin bestenfalls geringe Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration, die noch vor kurzem durchgeführte konservative Therapie massnahmen

sowie die langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerde komponente gesehen werden (S. 23 Mitte).

Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen

was , in Übereinstimmung mit allen früheren Untersuchern stehe (vgl. S. 28 Ziff. 4.3.7) .

D en im letzten MRI vom November 2012 beschriebenen diskreten Hyperintensitäten, welche ohne klinisches Korrelat seien, komme keine Bedeutung zu . So halte auch die behan delnde Neurologin eine Prophylaxe mit einem Thrombozyten-Aggregations hemmer nicht für nötig und halte fest, dass diese diskreten Veränderungen womöglich im MRI 2004 gar nicht erwähnenswert geschienen hätten. Bezüglich Schulter- und Rückenschmerzen sei kein Anhaltspunkt für eine radikuläre Beteiligung festzustellen. Auch wenn die Kopfschmerzen per se nicht wegzudis kutieren seien, so seien bei Fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hin weisen für eine Symptomausweitung die Angaben zu Häufigkeit und Intensität doch sehr kritisch zu betrachten. Es erschliesse sich aus den Unterlagen auch nicht konsistent, inwieweit eine frühere Migräneprophylaxe oder auch eine Be handlung im Hinblick auf den Spannungskopfschmerz konsequent durchgeführt worden seien (S. 28 oben). 5.3

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das He ben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch das Gehen auf unebenem Grund sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Kopf niveaus zu vermeiden.

Aus neurologischer Sicht könne ei n multifaktorielles Kopfschmerzs yndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, welches zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führe. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Jedoch seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck zu vermeiden.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.2) . 6. 6.1

Die Rentenzusprache per 1. Mai 2005 erfolgte im Wesentlichen aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Spannungskopfschmerzen bei einer lang jährigen Migräne (vgl. E. 4.2) . Die MRI des Schädels, der Halswirbelsäule und des Halsmarkes seien unauffällig gewesen, insbesondere h ätt en sich im MRI des Schädels keine Verdachtsmomente auf einen erhöhten intrakraniellen Druck gezeigt. Eine objektivierbare Ursache für die ( Kopf )S chmerzproblematik konnte damals nicht gefunden werden , und aus somatischer Sicht konnten nur normale Befunde erhoben werden (vgl. Bericht vom 9. Juni 2005 von Prof. Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, Urk. 7/9/9-10 ; vgl. auch Bericht von Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 8. August 2005 ( Urk. 7/2/5) , sowie Bericht vom 25. Oktober 2004 von

Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, G.___ , Urk. 7/9/19-20 , Bericht vom 9. September 2004 von Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und med. pract . I.___ , Assistenzärztin, Urk. 7/2/21-23 ). Die ausführlichen Abklärungen und durchgeführten Therapieversuche (medika men tös und physikalisch) hätten keine Besserung der Kopfschmerzproblematik gebracht (Bericht vom 2. September 2005 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, Urk. 7/9/12-13; vgl. auch Bericht e vom 26. August 2004 [Urk. 7/9/14] sowie vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/2/26-27] von Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Neuro logie ).

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente der Beschwerdeführerin massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderungen des IVG vom 18. März 201 1. 6.2

6.2.1

Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmung lit . a (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorlie gend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 201 2. 6.2.2

Sodann hielt das Bundesgericht fest, wenn die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt sei, soll e die Schlussbestimmung indessen nicht Hand bieten für eine nochmalige Über prüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche sei einer allfälligen Wiederer wägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheb lichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand bei der Rentenzusprache keine eigent liche Prüfung der Überwindbarkeitskriterien statt: Weder nahm Dr. Z.___ in seinem Gutachten eine Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ressourcen im Hinblick auf die Foerster-Kriterien vor (vgl. dazu vorstehend E. 2.5), n och nahm der RAD Stellung, inwiefern aus seiner Sicht die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Er führte einzig pauschal und ohne jegliche Erklärung aus, es handle sich um einen chro nifizierten , verfestigten und therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf der somatoformen Schmerzstörung, weshalb der Einschätzung von Dr. Z.___ bezüglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei (vgl. E. 4.3). Dabei berief sich RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher zudem kein Psychiater sondern Allgemeinme diziner ist, auf eine „nochmalige Prüfung des Falles zusammen mit den erfahre nen Psychiatern im RAD“, wobei er keinen der Psychiater namentlich nannte und keine inhaltlichen Ausführungen zur RAD-intern stattgefundenen Bespre chung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen machte. Vor d em Hintergrund , dass sich kein einziger Arzt vor der damaligen Rentenzusprache zur Gesamtheit der Foerster-Kriterien detailliert äusserte und eine Diskussion der Foerster-Kriterien in den Akten vollends fehlte,

ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt in BGE 140 V 8 vergleichbar und es kann nicht zum Schluss gekommen werden, dass die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der Über windbarkeitsrechtsprechung stattgefunden habe. 6.2.3

Folglich ist lit . a der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvo raussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit das Vorliegen einer Erwer bsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 6.3

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen im Vergleich zur Rentenzusprache unveränderte Beschwerden vor: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2012 nach wie vor vor allem an persistierenden Schmerzen

( vorwiegend Kopfschmerzen sowie Zervikalgien ) sowie einem depressiven Zustandsbild , und er attestierte ihr gestützt darauf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/53/1-4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6). Dieselben Beschwerden gab die Be schwerdeführerin auch g egenüber den Y.___ -Gutachtern

an (Urk. 7/7 6 ) :

Haupt beschwerden seien die chronischen Kopfschmerzen und mehrere Schmerz attacken pro Woche. Sodann leide sie intermittierend an Schwellungen und Schmerzen im linken Fuss, an intermittierend auftretenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberarme und Ellbogen verbunden mit Parästhesien ( S. 10). Weiter gab die Beschwerdeführerin Schlafstörungen an (S. 14 Ziff. 4.1.1.2) und ihre Stimmung sei nach Angabe des begutachtenden Psychia ters depressiv gewesen (S. 16 Ziff. 4.1.2).

Somit leidet d ie Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Renten zusprache nach wie vor an einem unklaren Beschwerdebild ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2) im Sinne von nicht objektivierbaren Schmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie insbesondere an chronischen Kopfschmerzen . Bereits da mals wurde die Kopfschmerzproblematik im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung als Diagnose genannt (Urk. 7/20/8), da aus somatischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche die Kopfschmerzen erklärt hät ten (vgl. E. 6.1). Der Gesundheitszustand änderte sich somit im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich.

Auch d ie Y.___ - Gutachter konnten die geklagte Schmerzproblematik nicht auf objektivierbare Befunde zurückführen und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei . So dann legten sie nachvollziehbar dar, dass trotz de r somatischen Diagnosen und insbesondere trotz dem multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom für die ange stammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mit telschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung des Gehens auf unebenem Grund sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätig keiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 5.2 f.) . 6.4

Soweit die die Beschwerdeführerin behandelnde

Dr. med. M.___ , Neu rologie FMH , aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der Migräne eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 8. April 2013, Urk. 7/76/38 unten), vermag dies das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften,

zumal unklar ist, inwiefern die festgestellte affektive Störung – trotz anders lautender Beurteilung – in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfloss. Dies insbesondere, da Dr. M.___ als Basistherapie eine medikamentöse Therapie mit einem Antide pressivum ( Fluoxetin ) empfahl. Auch die attestierten vaskulären Läsionen lassen keinen vom Y.___ -Gutachter

abweichenden Schluss zu, zumal zum einen eine klinische Auswirkung der anzahlmässig geringen vaskulären Läsionen selbst nach der Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu erwarten ist und es zum ande ren auch möglich ist, dass es sich um mikroangiopathische Läsionen bei seit 2004 diagnostizierter Hypertonie und Hyperglykämie handelt ( Urk. 7/76/88). Somit erscheint die Auffassung der Y.___ -Gutachter, wonach die Kopfschmerzen per se nicht wegzudiskutieren sind, diese beziehungsweise die Angaben zur Häufigkeit und Intensität jedoch bei fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hinweisen für eine Symptomausweitung doch sehr kritisch zu betrachten seien, als überzeugend und nachvollziehbar ( Urk. 7/76/ 28). Dabei ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung der Konsultationen im Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 3/6 S. 3), dass beispielsweise für das Jahr 2012 bloss 9 Konsultationen (unter Berücksichtigung mehrerer Termine für die Besprechung der Schmerztherapie und Therapieumstellungen) sowie für das Jahr 2013 (bis August 2013) bloss 4 Konsultationen wegen Kopfschmerzen wahrgenommen werden mussten. Ferner ist nicht aktenkundig, welche Abklä rungen zu der behaupteten Medikamentenunverträglichkeiten vorgenommen wurden. Vielmehr erscheint es, als würden die nicht tolerierbaren Nebenwirkun gen beispielsweise der Antidepressiva lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren („Patientin meldet Nebenwirkungen [des Sero quel ] wie Schläfrigkeit, zittrige Hände und Schweissausbrüche“, Urk. 3/6 S. 3). Dies kann indes nicht genügen, um von einer objektiven Unverträglichkeit eines Medikaments auszugehen, welches nachweislich eine positive Auswirkung auf Schmerzgeschehen haben kann und zudem von mehreren Ärzten empfohlen wurde. Z udem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).

Dr. M.___ benannte auch keine wichtige n

- und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringende n - Aspekte , welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind. In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gilt es sodann zu beach ten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 39 6 E. 5.3.2). Im Übrigen war es ent gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) nicht der begutachtende Neurologe, welche r seine Fachkompetenz überschritten hatte, sondern Dr. M.___ , indem sie als Neurologin eine psychiatrische Diagnose stellte (vgl. Urk. 7/76/35). 6.5

6.5.1

Die Beschwerdeführerin machte diverse ihrer Ansicht nach bestehende Mängel am Y.___ -Gutachten geltend .

So führte sie aus , das Y.___ -Gutachten weise keine Verbesserung des Gesund heitszustandes aus (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist vorliegend auch unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 7) und es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich ver ändert hat. Trotzdem kamen die Y.___ -Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schmerzstörung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt und ihr die bisherige sowie leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. 6.5.2

Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in , die psychiatrische Untersuchung am Y.___ sei zu kurz gewesen

und der Gutachter habe sich nicht für den Gesund heitszustand und die Details der beklagten Beschwerden interessiert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2) , ist unbehelflich , da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollstän dig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Unter suchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden . Der Gutachter erhob ausführliche subjektive Angaben (Urk. 7/76 S. 14 ff. Ziff. 4.1.1.2) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 16 ff. Ziff. 4.1.2 ff.). Mangelndes Interesse oder eine ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden lässt sich daraus nicht erkennen.

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht befragte (vgl. Urk. 1 S. 8 oben). Denn d ie Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizer i sche Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass

- im Gegensatz zum psychiatri schen Y.___ -Gutachter, welcher eine leichte depressive Episode diagnostizierte - med. pract . N.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 3/4) eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bezie hungsweise F32.2) diagnostizierte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2). Daraus kann die Be schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abklärungen bei med. pract . N.___ fanden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt . Z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum der angefochtenen Verfügung, weshalb lediglich die im Verfügungszeitpunkt vor liegenden Berichte allein ausschlaggeb end sind (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis).

6.5.3

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, die Y.___ -Gutachter seien hinsichtlich Schilddrüsenproblematik davon ausgegangen, es liege keine eindeutige Struma vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.1). Jedoch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Schilddrüsenproblematik und insbesondere die Diagnose substituierte Hypo thyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa berücksichtigt wurde , diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hat (vgl. Urk. 7/76 S. 13 Ziff. 3.3 f.). Dem Bericht vom 13. Juni 2013 von Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/ Diabetologie , ist denn auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen und sie führte sogar aus, dass subjektiv keine Symptomatik vorliege (Urk. 3/3). 6.5.4

Sodann ist nicht einleuchtend, inwiefern der orthopädische Gutachter zur Beur teilung der Schmerzproblematik aus somatischer Sicht nicht fachkompetent gewesen sein sollte . D em orthopädischen Gutachtensteil ist eine ausführliche Anamnese mit ausführlicher Beschreibung und Lokalisierung der von der Be schwerdeführerin beklagten Beschwerden zu entnehmen

(vgl. Urk. 7/76 S. 19 f. Ziff. 4.2.1), was doch in auffallendem Gegensatz zur Behauptung der Beschwer deführerin, der Gutachter habe sich nicht für die Beschreibung ihrer Schmerz beschwerden interessiert und sie dabei unterbrochen, steht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.3). Zum vom orthopädischen Gutachter festgehaltenen Status des linken Fusses, es liege im Vergleich zum rechten Fuss keine vermehrte Schwellung des linken Fusses vor, ist festzuhalten, dass er die Beschwerdeführerin auf diese Feststel lung offenbar explizit ansprach und diese ihm bestätigt hatte , sie sei heute nicht viel gelaufen und die getragene Bandage helfe (vgl. Urk. 7/76 S. 21 oben). Selbst wenn der Fuss nach der Rückkehr von der Begutachtung angeschwollen gewesen wäre und sie dies mit Fotografien dokumentierte , vermag dies die medizinischen Ausführungen des Gutachters nicht einfach als falsch zu quali fizie ren ( vgl. Urk. 1 S. 9). Daran vermögen auch die übrigen ins Recht gelegten Fotografien des linken Fusses nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/5). 6.5.5

Zu den Vorbringen gegen das neurologische Teilgutachten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) ist schliesslich festzuhalten, dass d er neurologische Gutachter die rele vanten Vorakten und insbesondere den Bericht von Dr. M.___ v om 8. April 2013 berücksichtigt hatte : Es sei auffallend, dass das fehlende Ansprechen der Kopfschmerzen auf die Prophylaxen und das Mitbestehen einer affektiven Stö rung genannt werde. Im klinischen Befund halte Dr. M.___ eine emotionale Labilität fest. Hinweise für eine syndromatische Migräneerkrankung ergäben sich aus deren Bericht nicht (Urk. 7/76 S. 25 Ziff. 4.3.1.1). Anlässlich der Begut achtung sei ein diskrepantes Verhalten bei der Prüfung des Lasègue aufgefallen, was für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung spreche. Sodann lägen Hinweise für eine Symptomausweitung vor, weshalb beim Fehlen relevanter objektiver Läsionen die Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Kopfschmerzen doch sehr kritisch zu betrachten sei (S. 28).

Vor diesem Hintergrund (fehlendes Ansprechen der Kopfschmerzen auf Prophylaxe, fehlende relevante objektive Läsionen, normaler neurologischer Befund , bewusstseinsnahe Ausgestaltung, Symptomausweitung und Hinweise aus psychische Komponenten) und der fachpsychiatrisch diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, worin auch die Kopfschmerzproblematik aufgeht, ist die von Dr. M.___ ab weichende Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch E. 6.4 ). Weiter doku mentierte der neurologische Gutachter entgegen der Darlegung der Be schwer deführerin (Urk. 1 S. 11 f.) die bisher durchgeführten Therapien und ein genom menen Medikamente (S. 2 f. Ziff. 4.3.1.2). 6.6

Zusammenfassend entspricht das Y.___ -Gutachten (vgl. E. 5.1 ff.) nach dem Gesag ten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2. 5 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 3, S. 14 ff. Ziff. 4.1 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 10 Ziff. 3.1.1 , S. 14 Ziff. 4.1.1.2 , S. 19 f. Ziff. 4.2.1 , S. 25 f. Ziff. 4.3.1.2 ) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 30 ff. Ziff. 6).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch der behan delnde Hausarzt, Dr. D.___

keine objektiv fassbaren Aspekte nam haft machte, welche den Y.___ -Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (vgl. Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 7/53, sowie Bericht vom 5. August 2013, Urk. 3/6) . Insbesondere führte er zu den gestellten Diagnosen keinen Befund auf und machte keine Angaben zur aktuellen Symp tomatik. Soweit er als Allgemeinmediziner psychiatrische Diagnosen stellte (vgl. Urk. 7/53/1 Ziff. 1.1, Urk. 3/6 S. 2 oben) und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung einbezog, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen. 7 .

7 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist ( Art. 8 ATSG) und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidi sierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.3.1). 7 .2

Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben, da gestützt auf die Beur teilung des psychiatrischen Y.___ -Gutachters höchstens eine leichte depressive Episode bestand. Selbst wenn d ie Beschwerdeführer in im Übrigen an einer mit telgradigen Depression leiden würde (vgl. E. 6.5.2 ), wäre dieses Kriterium zu verneinen, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht ausreichend ist, um das Kriterium der psychischen Komorbidität zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer in leidet nebst der Schmerzproblematik an chronischen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks, an einem metabolischen Syndrom, einer substituierten Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa sowie anamnestisch an einer Poly allergie (vgl. E. 5.1 ) . Das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankung kann somit als erfüllt betrachtet werden.

Das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ist höchstens im Hinblick auf die zu beurteilende Schmerzproblematik zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der ande ren Leiden.

Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorliegend nur teilweise gegeben. Die Beschwerdeführer in ist angeblich auf verschiedene Medikamente allergisch, was die Behandlung erschwert. Jedoch wurde sie bereits im 2006 darauf hingewiesen, dass sie unter anderem eine Verhaltens therapie machen sollte mit progressiver Muskelrelaxation, kognitiven Techni ken, Stress- und Reizverarbeitungstraining sowie Schmerzbewältigungstech niken (vgl. Urk. 7/20/8 unten) . Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechende Verfahren und Techniken

angeeignet oder dies zumindest versucht hat. Vielmehr begnügte sie sich damit, Medikamente zu sich zu nehmen und diese allenfalls wegen Neben wirkungen wieder abzusetzen. Erst im März 2013 begab sie sich in psychiatri sche Behandlung (vgl. Urk. 7/76 S. 14 unten , vgl. auch E. 5.2 ).

Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letz terem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in

zweimal täglich an die frische Luft geht, sie mit dem Auto Einkäufe erledigt oder ihre Eltern besuche und nebst dem Ehemann die Eltern, Freunde und Bekannte ihr bei der Haus haltsarbeit helfen (vgl. Urk. 7/76 S. 15 f. unten ).

7 .3

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt ist und jenes eines Scheiterns einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz koope rativer Haltung höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In Würdigung der Ausprägung der Kriterien sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben. 7.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Büro (vgl. Urk. 7/76/89) sowie jeder anderen angepassten körperlich leichten bis mittel schweren Tätigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen und insbesondere Zeugenbefragungen durchzufüh ren, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Er kenntnisse zu erwarten. Die Einstellung der bisherigen ganzen Rente erweist sich damit als rechtens. Ausführungen zur Frage, ob die angefochtene Verfügung allenfalls auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen gewesen wäre (vgl. E. 3.1), erübrigen sich damit. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti