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IV.2013.00785

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf die RAD-Untersuchungsberichte abgestellt werden. Die Statusfrage wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig beurteilt. Keine Hinweise, dass Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten würde.

Zürich SozVersG · 2015-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), war von Dezember 2008 bis September 2009 bei der Y.___ AG in einem Pen sum von 20 % als Wohnberaterin tätig (Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/18) .

Unter Hinweis auf Brustkrebs meldete sich die Versicherte am 2 5. Mai 2009 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb lich e Situation ab, und holte einen Bericht über die Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein, d er am 1 7. September 2012 erstattet wurde (Urk. 12/52).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/55-58) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2013 der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine befristete ganze R ente vom

1. Februar 2010 bis 3 0. September 2011 zu (Urk. 12/65 /2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 4. März 2013 (Urk. 2), welche am 1 1. September 2013 von der IV Stelle an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4) .

Am 2 6. September 2013 ergänzte sie ihre Beschwerde (Urk.

7) und beantra gte, es sei ihr ab dem 1. Februar 2010 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) die Androhung einer

reformatio in peius, eventuell die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Februar 2014 (Urk.

14) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf reformatio in peius sowie des Eventualantrags auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 (Urk.

17) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht zu den Akten (Urk. 18).

Mit Eingabe vom 5. März 2014 (Urk.

20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).

Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 (Urk.

22) reichte die Beschwerdeführerin wie derum einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 23). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 . 5

Nach Art. 61 lit . d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Par teien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einsprache entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stel lungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Wohnberaterin zu einem Pensum von 60 % nachginge und die restlichen 40 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). In der Zeit vom 1 7. Februar 2009 bis Juni 2011 sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 71 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Ab Juli 2011 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegeg nerin sodann einen Invaliditätsgrad von 21 % (Verfügun g s teil 2 S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) führte die Beschwer degegnerin sodann an, dass einer Anpassungsstörung nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung zwar Krankheitswert zukomme, es sich jedoch um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden handle. Zur Prüfung der Frage, ob einer Anpassungsstörung ausnahms weise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an (S. 1 un ten). Es sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Res sourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, trotz ihrer Anpas sungsstörung eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang – be ziehungsweise im Umfang von 80 %

- auszuüben. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit möge zwar medizinisch gerechtfertigt sein, aus den genannten Gründen sei sie jedoch nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S. 2 Mitte) . Infolgedessen verfüge die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 infolge einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Sicht über keinen Rentenanspruch mehr (S. 2 unten) .

2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1, Urk. 7), bei guter Gesund heit würde sie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr Sohn jetzt 19 Jahre alt sei und zu Hause weitgehend alles selber erledige (S. 4). Sie sei zudem aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittelbar und damit nicht arbeitsfähig (S. 4 f.).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ab Juni 2010 verhält sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, berichtete am 1 9. Juni 2009 (Urk. 12/9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom beidseitig seit Januar 2009 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit eine Chemotherapie mache (S. 2 Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und O nkologie, C.___, berichtete am 2 4. August 2009 (Urk. 12/17), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein bilaterales Mammakarzinom sowie eine Chemotherapie bis August 2009 (Ziff. 1.1) und führte aus, es bestünden eine Müdigkeit sowie eine rasche Erschöpfung als Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % ab Herbst 2009 gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Am 6. Mai 2010 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juni 2010 (Urk. 12/26/2). 3. 3

Die zuständige Abklärerin führte am 1 1. Februar 2011 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 28 % (Urk. 12/52). 3. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische, Rekonstrukti ve und Ästheti sche Chirurgie, berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 12/28 = Urk. 12/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - primäre zweizeitige

Mammarekonstruktion beidseits - bösartige Neubildung der Brustdrüse - invasiv- duktales

Mammakarzinom rechts - invasiv- duktales

Mammakarzinom links - Skin Sparing

Mastectomy beidseits - axilläre

Lymphonodektomie links - multiple Tumorektomie Mamma beidseits - onkoplastische

Mammareduktionsplastik beidseits - Entfernung zweier Hauttumore im Gesicht und an der rechten Schulter

Er führte aus, es bestünden aktuell noch hypertrophe Narben bei zunehmender Erweichung beider Mammae. Es träten sporadisch Schmerzen in beiden Unter polen nach lateral ziehend sowie sporadisch Lymphoedeme beidseits auf . Der Endzustand werde in zirka einem halben bis einem Jahr erreicht sein (Ziff. 1.4).

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der verminderten Stresstoleranz sowie leichter Ermüdbarkeit sei die Beschwerdeführerin im zuletzt durchge führten Beruf als Wohnberaterin / Flugverkehrsangestellte nur zu zirka 50 %

an stellbar . Sie könne Gegenstände über 5 kg nicht mehr hoch heben. Im Verlaufe von 1-2 Jahren dürfte eine Reevaluation insbesondere hinsichtlich der Stress toleranz indiziert sein (Ziff. 1.6 1.7 und Zusatzblatt Urk. 12/28/6) . 3. 5

Dr. B.___ berichtete am

3. Juni 2011 (Urk. 12/30) und führte aus, er habe bis 2009 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, danach keine mehr (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Erschöpfung nur eingeschränkt zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7) .

3. 6

Am 8. Juli 2011 nahm Dr. D.___ Stellung zu den gestellten Zusatzfragen (Urk. 12/33/5) und führte aus, an der Situation der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den im Bericht vom März 2011 niedergeschriebenen Befunden nichts geändert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem an einem ge neralisierten Ödem, dass sie mit Jobst-Bandagen an sämtlichen Extremitäten plus intensivierter ergotherapeutischer Behandlung (Lymphdrainage) behandle. Die im erwähnten Bericht erhobenen Befunde und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seien nach wie vor gültig. 3. 7

Dr. Z.___ berichtete am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 12/37) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nun beidseits ein Lymphödem am Arm. Es bestünden beidseits blande Narben. Insgesamt zeige sich bei der Nachsorgeuntersuchung ein unauffälliger Befund. Aufgrund des Lymphödems beidseits sei an ein Ar beits verhältnis nicht zu denken. Ausserdem seien wieder Lymphdrainagen sowie Kompressionsstrümpfe verschrieben worden . 3. 8

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 3. Juli 2012 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 12/48) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst und depres siven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2, S. 6).

Er führte aus, am 1 7. Februar 2009 sei die Diagnose einer Brustkrebserkrankung gestellt worden. Am 2 7. Februar 2009 sei die erste, am 9. April 2009 die zweite und Ende Oktober 2009 die dritte Operation im Zusammenhang mit dem re kon struktiven Brustaufbau erfolgt.

Der Onkologe Dr. B.___ habe die Ar beits fähigkeit ab 1. Juni 2010 wieder als zu 100 % beurteilt. Plausibel sei, dass bis dahin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Februar 2009 bestanden habe. Allerdings habe die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2010 wegen anhaltender Müdigkeit, geringer Stresstole ranz und geringer Belastbarkeit nicht umgesetzt werden können. Erst ab Sep tember 2010 könne medizinisch-theoretisch bis November 2010 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Flugbegleiterin ausgegan gen werden. Die Beschwerdeführerin habe in diesen drei Monaten einen Auf frischungskurs benötigt, welchen sie aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ab November 2010 habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 8. Juli 2011 habe Dr. D.___ die Beschwerdeführerin ab September 2010 als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf verminderte Stresstoleranz und körperlicher Vermeidung von Heben von Lasten über 5 kg be urteilt. Dies stehe im Widerspruch mit dem Bericht von Dr. Z.___, wonach seit der ersten Operation im Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegl icher Tätigkeit bestehe (S. 1). Seit Januar/Februar 2012 fänden wöchentliche psychotherapeutische Gespräche statt (S. 3 oben).

Die Beschwerdeführerin wirke sensibel, harmoniebedürftig, et was dünnhäutig, ordnungsliebend und angepasst .

I n der späteren Exploration zeige si e eine leichte bis mittelgradige Aggressionshemmung. Sie entschuldige sich für Trä nen, die ihr bei der Schilderung der Anamnese auf ge tr ete n seien . Dabei zeige sie ein verlegenes, schamerfülltes Lächeln. Bezüglich Ich-Störungen liege eine deutliche Depersonalisation seit der Krebserkrankung vor (S. 4).

Im Vordergrund sei eine Angst zu verzeichnen, welche sich auf das erneute Ver sagen ihres Körpers ausbreite. Diese Angst bewege sich etwa im mittleren Be reich. Seit der Krebserkrankung beschreibe die Beschwerdeführerin wiederholt depressive Verstimmungen, die kaum mit einer zeitlichen Angabe versehen werden könnten. Eine schwergradige anhaltende depressive Störung seit der Krebserkrankung liege allerdings nicht vor. Die Affektivität sei labil und zeige gehäuftes Weinen, Selbstzweifel und eine gewisse Traurigkeit. Verschiedene Ausprägungsformen von Suizidalität könn t e n jedoch nicht erkannt werden. Weiter stehe das Gefühl des Versagens im Vordergrund, welches sich auf das erwartete Rollenbild als Mutter und berufstätige Frau beziehe. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik etwa verlangsamt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Es bestünden deutliche Libidostörungen, Schlafstörungen und möglicherweise auch somatoform überlagerte Rückenschmerzen. Aus psychiat rischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Die Beschwerdeführerin zeige sich für den beruflichen Wiedereinstieg motiviert. Allerdings gebe sie an, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Wohnberaterin dem Leistungsdruck nicht mehr gewachsen sei. Es ergäben sich aber aus der Struktur der Persönlichkeit keine Hinweise auf Unflexibilität (S. 5).

Die Durchhaltefähigkeit sei gegenwärtig mittelgradig reduziert. Die Kontaktfreu digkeit zu Dritten sei nicht eingeschränkt. Bezüglich der Selbstbehauptungs fähigkeit gebe es Hinweise auf Persönlichkeitszüge mit leicht reduziertem Durchsetzungsvermögen. Aus psychiatrischer Sicht könne die erwähnte Diag nose plausibel ab Juni 2010 angenommen werden. Dr. B.___ habe damals schon eine geringe Stressbewältigung, eine geringe Belastbarkeit und Müdigkeit festgestellt. Allerdings habe sich seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh rerin habe ab September 2010 bis November 2010 lediglich zu 50 % arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht müsse ab November 2010 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien die für eine Anpassungsstörung unabdingbaren Stressoren seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten. Der interpersonelle Kon flikt mit der Schwiegermutter habe sich entschärft und die onkologischen Nach kontrollen zeigten einen günstigen Verlauf. Sodann habe am 8. Juli 2011 auch Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt (S. 6 f.).

Zusammenfassend habe bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft bestanden. Ab Juli 2011 könne wegen der Reduktion der Stressoren und der Ausprägung der Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum ausgegangen werden. Damit werde der verminderten Stresstoleranz, der raschen Ermüdbarkeit und der Verlangsamung Rechnung getragen. Die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach seit Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und plausibel dargestellt werden (S. 8). 3. 9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, berichtete am 1 3. Juli 2012 über die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 12/49) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - bilaterales Mamma-Karzinom, Erstdiagnose Februar 2009, aktuell kom plette Remission

- Status nach Tumorektomie Mammae beidseits und brusterhaltende Mammarekonstruktion beidseits am 2 7. Februar 2009 - Status nach axillärer

Lymphonodektomie links und plastischem Auf bau am 9. April 2009 - Status nach Chemotherapie vom 8. Mai 2009 bis 2 1. August 2009 - Status nach plastischer Mammarekonstruktion beidseits am 2 7. Oktober 2009 - Status nach Mamillenrekonstruktion am 1 8. Januar 2011

Sie führte aus, seit der Operation des beidseitigen Mamma-Karzinoms bestehe ein beids eitiges Lymphödem an den Armen. Die Beschwerdeführerin fühle sich rasch ermüdbar. In den alltäglichen Verrichtungen sei sie langsamer geworden und beim Heben von Lasten verspüre sie noch Narbenschmerzen in den Mammae beidseits (S. 1). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, weder ihre frühere Tätigkeit als Verkehrsflugangestellte noch die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Wohnberaterin wieder auszuüben. Bezüglich einer künftig möglichen Berufstätigkeit würde sie sich am liebsten kreativ betätigen, beispielsweise mit dem Malen von Glückwunschkarten. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin erschienen hierbei etwas unrealistisch (S. 5 oben).

Zusammenfassend seien die Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Ärz te teilweise widersprüchlich und teilweise nicht anhand objektiver medizi nischer Befunde und/oder funktioneller Einschränkungen plausibel nachvoll ziehbar. Zusätzlich seien fachfremd auch Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet attestiert worden, ohne dass eine psychiatrische/psychotherapeutische Behand lung stattgefunden hätte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin finde seit Februar 2012 erstmals eine psychotherapeutische Behandlung statt (S. 5 unten).

Aus rein internistischer Sicht sei aufgrund der Tumoroperation, der anschlies senden Chemotherapie sowie der nachfolgenden plastischen Rekonstruktion mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit die von Dr. B.___ ab 1. Juni 2010 attestierte volle Arbeitsfähigkeit plausibel, auch wenn Dr. B.___ vermerke, dass nach 2009 (also bereits ab 2010) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden sei.

Für die im Januar 2011 erfolgte Mamillenrekonstruktion könne eine allenfalls mehrwöchige nicht dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den perioperati ven Zeitraum angenommen werden,

Als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms bleibe ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen. Dieses werde optimal behandelt mit Kompressionsstrümpfen, respektive Handschuhen und Lymphdrainage ein mal pro Woche. Diese dauerhafte Einschränkung sei im Belastungsprofil zu beachten. Als angepasste Tätigkeit gelte eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen. D ie Ein schränkungen durch das dauerhafte Tragen der Kompressionsstrümpfe und Handschuhe sowie eine subjektiv raschere Ermüdbarkeit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, vermöge zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 20 % zu begründen. Somit resultiere gesamthaft eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2010 mit oben genanntem Belastungsprofil. Der Standpunkt von Dr. Z.___, es sei wegen der Lymphödems an ein Arbeitsverhältnis nicht zu denken, sei aus medizini scher Sicht nicht nachvollziehbar und werde von Dr. Z.___ auch auf Nach frage nicht begründet.

Einschränkungen im Haushalt seien aus oben genanntem Belastungsprofil für mittelschwere und schwere Tätigkeiten ableitbar, wobei die Rolle der Haushalts angehörigen gesetzlich geregelt sei (S. 5 f.) . 3. 1 0

Dipl. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neu rologie, RAD, und Dr. F.___, RAD, nahmen am 1 3. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/54/9-10) und führten aus, aus interdisziplinärer Sicht habe von Februar 2009 bis Juni 2011 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juli 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastbarkeitsprofil. Prognostisch sei unter der seit Februar 2012 begonnenen Psychotherapie eine weitere Verbesserung aus psychiatrischer Sicht zu erwarten und es sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen.

3.1 1

Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Juge ndpsychiatrie Psychothe rapie, berichtete am 1 3. August 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 8/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin schildere eine massiv eingeschränkte körperliche Belastbar keit aufgrund der stets zu tragenden Druckverbände infolge des chronischen Lymphödems und Narbenschmerzen. Sie sei nach 15 Minuten Hausarbeit derart erschöpft, dass sie eine Pause benötige, um wieder neue Kräfte zu schöpfen. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden wirkten äusserst glaubhaft und seien ohne weiteres nachvollziehbar. Das zwingende Tragen von Druckverbän den infolge der Lymphstauung an beiden oberen Extremitäten führe aus ärztli cher Sicht zu einer vollständigen und länger dauernden kompletten Arbeitsun fähigkeit. 3.1 2

Dr. B.___ berichtete am 2 9. August 2013 (Urk. 5/2 = Urk. 8/1) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit der Diagnose des Mammakarzinoms im Februar 2009 eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs fähig, eine 80%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Durch die beid sei tigen Lymphödeme der Arme sei die Motorik eingeschränkt. Die schweren Armen würden ein längeres Halten oder Heben von Lasten nicht ermöglichen, wie sie bei der Arbeit als Innendekorateurin notwendig seien. Zudem bestünden depressive Verstimmungen aufgrund der antihormonellen Behandlung. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht arbeitsfähig. 3.1 3

Dr. med. I.___, A.___, berichtete am 1 7. Februar 2014 (Urk.

18) und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin letztmalig am 1 6. Januar 2014 gesehen. Es sei für sie absolut unverständlich, dass man die Beschwerden der Beschwerdeführerin nur psychogen sehe. Selbstverständlich bestehe diese Komponente auch, aber die Beschwerdeführerin habe durch die Brustoperation beidseits mit Lymphknotenentfernung massive Lymphödeme in beiden Armen, welche eine regelmässige lymphologische Behandlung und das Tragen von Kompressions-Armstrümpfen und Handschuhen bedingten. Dadurch sei sie in ihrer Armbeweglichkeit deutlich eingeschränkt und habe auch weniger Kraft. Daneben bestünden ausgeprägte Keloide im Bereich der Narben beidseits, welche unter Zug stünden und schmerzhaft seien. Somatisch bestünden dem nach deutliche Einschränkungen. 3.1 4

Dr. med. J.___, K.___, Zentrum für Plastische Chirurgie, berichtete am 2 2. August 2014 (Urk.

23) und führte aus, die für den 2 9. August 2014 geplante Operation sei aufgrund der schmerzhaften, keloiden Narbenbil dung im Bereich der rekonstruierten Brust vorgesehen. Bei der Brust sei im April 2009, nach einer beidseitigen Mastektomie und Lymphknotendissektion links, eine Sofortrekonstruktion mit Expanderprothesen durchgeführt worden. Weiterhin klage die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägte s Lymphödem auf der linken Seite. Es sei nun die Entfernung der Expanderimplantate, die Revi sion der Narben und die Rekonstruktion mittels Eigengewebe vom Bauch, kom biniert mit einem Lymphknotentransfer geplant . Zusätzlich werde direkt nach der Operation eine perkutane Radiotherapie auf die Narben durchgeführt, um die keloidale Narbenbildung zu verhindern. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. 4. 4.1

Gestützt auf die RAD-Beurteilungen (E. 3.8 und E. 3.10) ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juni 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus. Unbestritten ist dabei die somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von Februar 2009 bis Mai 2010 (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11, Urk. 12/54 S. 9). Von der IV-Stelle nunmehr mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 in Frage gestellt wurde jedoch die psychiatrischerseits aufgrund der ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 (Urk. 11). Die IV-Stelle verwies unter anderem auf ein Bundesgerichtsurteil, gemäss welchem die Förster-Kriterien auf die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls anzu wen den seien, und woraus sich im Resultat ergebe, dass die diagnostizierte An passungsstörung überwindbar und daher nicht invalidisierend sei. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann indes die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anpassungsstörung, gemäss welcher die Diagnose insbesondere ein vorüberge hendes Leiden darstelle und damit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht er fülle (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2), nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Insbesondere stand bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Affektivität eine Angst im Vordergrund (Urk. 12/48 S. 5) und es lag auch eine depressive Ver stimmung vor. Ausserdem legte der begutachtende RAD-Psychiater in seinem beweistauglichen Bericht (vgl. nachfolgend E. 4.3) nachvollziehbar dar, dass es sich um eine ausgeprägte Anpassungsstörung handelt, welche zwar einen Arbeitsversuch zuliess, ab November 2010 jedoch wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anpas sungsstörung mit der attestierten Angst betreffend das „erneute Versagen des Körpers“ und insbesondere angesichts des schwerwiegenden Stressors der Krebserkrankung sowie der Lymphödeme kommt somit die von der IV-Stelle zitierte Rechtsprechung dahingehend zur Anwendung, dass die konkret um schriebene, ausgeprägte Anpassungsstörung für den von den RAD-Psychiatern bezeichneten Zeitraum bis Juni 2011 zu einer zu berücksichtigenden 100%igen Arbeitsun fähigkeit führte. Damit liegt aus psychiatrischer Sicht für den Zeit raum von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten vor, was zur Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen befristeten ganzen Rente führt. 4.2

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Juli 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin in sbesondere auf die Untersuchungsberichte de r RAD-Ä rzte Dr. E.___

(vgl. vorstehend E. 3. 8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3. 9) sowie deren interdisziplinäre Beur teilung (vgl. vorstehend E. 3.1 0), wonach der Beschwerdeführer in

eine leidensange passte, körperlich leichte Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab Juli 2011 zu 50 %

zumutbar und von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1 0) . 4.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch die RAD- Ä rzt e

Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3. 8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3. 9) die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in berücksichtigen. Sodann leuchten d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilungen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte RAD-Arzt Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass seit Janu ar/Fe bruar 2012 wöchentliche psychotherapeutische Gespräche stattfänden und bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund eine Angst im mittleren Bereich zu verzeichnen sei, welche sich auf das erneute Versagen des Körpers ausbreite (Urk. 12/48 S. 3 oben und S. 5) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass seit der Krebserkrankung keine schwergradige anhaltende depressive Störung vorliege (S. 5).

Auch RAD- Ärztin Dr. F.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen bleibe und dies zwar mit Kompres sionsstrümpfen und Lymphdrainage optimal behandelt werde, jedoch als Ein schränkung im Belastungsprofil zu berücksichtigen sei (Urk. 12/49 S. 5). Weiter setzte sie sich differenziert mit der Leistungseinschränkung, welche sich durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe und der subjektiv rascheren Ermüdbar keit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, auseinander (S. 5 f.).

Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___

– wie bereits erwähnt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Diagnose einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2) plausibel ab Juni 2010 angenommen werden könne und die für diese Diagnose unabdingbaren Stressoren erst seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten seien, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe

(Urk. 12/48 S. 6 f.). Weiter bezog er sodann ausdrücklich Stellung zu den anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähig keit und führte aus, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht habe umgesetzt werden können (S. 3, S. 8). In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die aus interdisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nach einer Anpassungszeit von einem Jahr als nachvollziehbar, zumal eine Anpassungsstörung nicht unbeschränkte Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und auch der Psychiater Dr. H.___ im August 2013 keine entsprechende Diagnose mehr nannte beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierte (vgl. vorstehend E. 3.11). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___

führte ausdrücklich aus, dass zu den noch zumutbaren Tätigkeiten

leichte körperliche Arbeit en ohne Heben und Transpor tieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopf arbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen gehörten und sich aus den

erwähnten Einschränkungen eine Leistun gsverminderung von 20 %

ergebe (Urk. 12/49 S.

5

f.) .

Die Beurteilungen durch die RAD- Ä rzt e (vorstehend E. 3. 8 – E. 3.10) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Die Untersuchungsb erichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.12), Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) und Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) vermögen die ausführlich und eingehend begründete Beurteilung de r RAD-Ä rzte

nicht zu entkräften. So erscheint eine durch die Lymphö deme begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t nicht als nach vollziehbar, zumal nicht nur die RAD-Ärzte, sondern auch andere involvierte Ärzte eine andere Auffassung vertra ten. Dr. B.___ führte in seinem Be richt vom 2 9. August 2013 sodann lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs fähig sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufzunehmen und durch die beidseitigen Lymphödeme der Arme eingeschränkt sei. Die von ihm genannten Einschränkungen wurden jedoch in den Beurteilungen der RAD-Ärzte und ins besondere im von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt.

Auch die von Dr. B.___

erwähnte n und berücksichtig t e n depressive n Verstimmung en erscheinen nicht als plausibel, zumal er kein Psychiater ist und ausserdem gemäss Psychiater Dr. H.___

in jenem Zeitpunkt keine derartige Diagnose ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13) ledig lich die Einsch ränkungen durch die Lymphödeme, und machte ansonsten keine weiteren Angaben zu Einschränkungen oder Befunden. Somit kann auch aus diesem Bericht nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung der RAD-Ärzte in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit umzustossen vermöchte. Die von Dr. J.___ erwähnte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzen kann nach dem Gesagten und aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden und wird von ihm auch nicht näher begründet.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten.

Im Übrigen beziehen sich die se Berichte auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könn t en. 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzust ellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011 gemäss beschriebenem Zum ut barkeitsprofil auszugehen ist, wobei eine Steigerung auf 80 % innerhalb eines Jahres möglich ist. 5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi täts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie

einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung habe der Sohn noch das 1 0. Schuljahr besucht und sei in der Regel am Mittag nach Hause gekommen. Heute sei er jedoch den ganzen Tag auswärts und komme höchstens am Abend nach Hause (Urk. 7 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Untersuchungen und Haus haltsabklärung gemachten Sch ilderungen nicht zu entkräften. Einerseits ent halten die Untersuchungsberichte keine Hinweise, wonach die Beschwerde füh rerin Angaben über eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gemacht hat (vgl. Urk. 12/48 S. 2, Urk. 12/49 S. 3), andererseits gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich an, bei guter Gesundheit würde sie heute 50

60 % arbeiten, zumal ihr b ei m letzten Arbeitgeber auch zugesichert worden sei, dass sie ihr Pensum von 20 % noch erhöhen könne (vgl. Urk. 12/52 S. 2 unten, Urk.12/18 S. 3).

Diese Angabe n der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erscheinen als nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wieso ihr Sohn damals, im Alter von 17 Jahren noch betreuungsbedürftig er gewesen sein soll, als jetzt mit 19 Jahren. Gestützt auf den Haushaltsab klärungsbericht kann davon ausgegangen werden, dass der 1994 geborene Sohn bereits damals, im Alter von 17 Jahren, grösstenteils selbständig war. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Sohn sein Bett täglich selbst mache und auch selbst frisch beziehe. Er halte sein Zimmer selber sauber und räume dies auf. Die feuchte Bodenpflege übernehme ebenfalls ihr Sohn (Urk. 12/52 S. 5). Ihr Sohn habe sodann begonnen, seine eigene Wäsche selbständig zu waschen (S. 5 unten). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 7 S. 4) gab die Beschwerdeführerin sodann bereits anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass ihr Sohn seit September 2010 das 1 0. Schuljahr besuche und auswärts esse (Urk. 12/52 S. 6 Mitte). Wenn ihr Sohn über Mittag nach Hause komme, bereite sie ihm ein Fertiggericht zu (S. 4). Somit vermag das Argument, wonach sie aufgrund des Wegfalls der Betreuung des Sohnes über den Mittag einer Voll zeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen.

Auch blieb die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits vor dem Gesundheitsschaden versucht habe, ihr 20%iges Pensum zu erhöhen, gänzlich unbe legt. Mit ihrem damaligen Alter, ihren Ausbildungen als Sekretärin mit Handelsdiplom und Mehrsprachigkeit

und als Wohnberaterin sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der L.___ bezie hungsweise der M.___ und

in diversen Möbelgeschäften gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthafter Bemühung eine Vollzeit stelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle

gefunden hätte. In d iesen Tätigkeitsbereich en hält der Arbeitsmarkt immer wieder Stellen bereit.

Schliesslich besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Beschwerdeverfahren abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ers ten Aus sagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussa gen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abwei ch ende spätere Sachdarstellung im Rah men des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen be wusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V

47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).

Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 6 0 % Erwerbstätige und als zu 4 0 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt . 6. 6.1

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 6 . 2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 30 83 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Ja nuar 201 4 geltenden Fassung) einge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall ge nü gende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haus halt täti gen Versicherten dar.

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1. 4) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6 .3

Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheits schaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgaben bereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicher ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 E. 4.2.1). 6.4

Die zuständige Sachbearbe iterin der IV-Stelle führte am 11 . Februar 2011 die Haus haltabklärung

an Ort und Stelle durch (Urk. 12 / 52). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhält nisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 28 % festgestellt.

Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 1. März 201 1 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Ge wichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sicht lich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Auf gabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärung s dienstes zu verweisen (Urk. 12 / 52), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die E ntscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.5

Wie bereits erwähnt, bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubw ürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen.

I m Ab klä rungs bericht wurden für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in ers ter Linie die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet. Z udem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen. 6.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1. März 201 1

(Urk. 12/52) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass einge schränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 28 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 6. 7

Da die Invaliditätsbemessung von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestrit ten wurde, sich das von der IV-Stelle herangezogene Valideneinkommen aus den Akten ergibt (Urk. 12/16, Urk. 12/8), und selbst unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) aufgrund der Qualifikation als Teilerwerbstätige insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, ist auf die Invaliditätsbemessung nicht weiter einzu gehen.

D ie angefochtene Verfügung vom 14 . März 201 3, mit welcher für die Zeit ab Juli 2011 ein renten aus schlie ssender Invaliditätsgrad von 21 % festgehalten wurde, erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), war von Dezember 2008 bis September 2009 bei der Y.___ AG in einem Pen sum von 20 % als Wohnberaterin tätig (Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/18) .

Unter Hinweis auf Brustkrebs meldete sich die Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 . 5

Nach Art. 61 lit . d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Par teien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einsprache entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stel lungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. 2.

E. 1.7 und Zusatzblatt Urk. 12/28/6) . 3. 5

Dr. B.___ berichtete am

3. Juni 2011 (Urk. 12/30) und führte aus, er habe bis 2009 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, danach keine mehr (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Erschöpfung nur eingeschränkt zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7) .

3. 6

Am 8. Juli 2011 nahm Dr. D.___ Stellung zu den gestellten Zusatzfragen (Urk. 12/33/5) und führte aus, an der Situation der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den im Bericht vom März 2011 niedergeschriebenen Befunden nichts geändert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem an einem ge neralisierten Ödem, dass sie mit Jobst-Bandagen an sämtlichen Extremitäten plus intensivierter ergotherapeutischer Behandlung (Lymphdrainage) behandle. Die im erwähnten Bericht erhobenen Befunde und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seien nach wie vor gültig. 3. 7

Dr. Z.___ berichtete am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 12/37) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nun beidseits ein Lymphödem am Arm. Es bestünden beidseits blande Narben. Insgesamt zeige sich bei der Nachsorgeuntersuchung ein unauffälliger Befund. Aufgrund des Lymphödems beidseits sei an ein Ar beits verhältnis nicht zu denken. Ausserdem seien wieder Lymphdrainagen sowie Kompressionsstrümpfe verschrieben worden . 3.

E. 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) die Androhung einer

reformatio in peius, eventuell die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Februar 2014 (Urk.

14) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf reformatio in peius sowie des Eventualantrags auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 (Urk.

17) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht zu den Akten (Urk. 18).

Mit Eingabe vom 5. März 2014 (Urk.

20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).

Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 (Urk.

22) reichte die Beschwerdeführerin wie derum einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 23). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Wohnberaterin zu einem Pensum von 60 % nachginge und die restlichen 40 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). In der Zeit vom 1 7. Februar 2009 bis Juni 2011 sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 71 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Ab Juli 2011 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegeg nerin sodann einen Invaliditätsgrad von 21 % (Verfügun g s teil 2 S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) führte die Beschwer degegnerin sodann an, dass einer Anpassungsstörung nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung zwar Krankheitswert zukomme, es sich jedoch um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden handle. Zur Prüfung der Frage, ob einer Anpassungsstörung ausnahms weise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an (S. 1 un ten). Es sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Res sourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, trotz ihrer Anpas sungsstörung eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang – be ziehungsweise im Umfang von 80 %

- auszuüben. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit möge zwar medizinisch gerechtfertigt sein, aus den genannten Gründen sei sie jedoch nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S. 2 Mitte) . Infolgedessen verfüge die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 infolge einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Sicht über keinen Rentenanspruch mehr (S. 2 unten) .

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1, Urk. 7), bei guter Gesund heit würde sie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr Sohn jetzt 19 Jahre alt sei und zu Hause weitgehend alles selber erledige (S. 4). Sie sei zudem aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittelbar und damit nicht arbeitsfähig (S. 4 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ab Juni 2010 verhält sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, berichtete am 1 9. Juni 2009 (Urk. 12/9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom beidseitig seit Januar 2009 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit eine Chemotherapie mache (S. 2 Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und O nkologie, C.___, berichtete am 2 4. August 2009 (Urk. 12/17), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein bilaterales Mammakarzinom sowie eine Chemotherapie bis August 2009 (Ziff. 1.1) und führte aus, es bestünden eine Müdigkeit sowie eine rasche Erschöpfung als Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % ab Herbst 2009 gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Am 6. Mai 2010 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juni 2010 (Urk. 12/26/2). 3. 3

Die zuständige Abklärerin führte am 1 1. Februar 2011 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 28 % (Urk. 12/52). 3. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische, Rekonstrukti ve und Ästheti sche Chirurgie, berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 12/28 = Urk. 12/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - primäre zweizeitige

Mammarekonstruktion beidseits - bösartige Neubildung der Brustdrüse - invasiv- duktales

Mammakarzinom rechts - invasiv- duktales

Mammakarzinom links - Skin Sparing

Mastectomy beidseits - axilläre

Lymphonodektomie links - multiple Tumorektomie Mamma beidseits - onkoplastische

Mammareduktionsplastik beidseits - Entfernung zweier Hauttumore im Gesicht und an der rechten Schulter

Er führte aus, es bestünden aktuell noch hypertrophe Narben bei zunehmender Erweichung beider Mammae. Es träten sporadisch Schmerzen in beiden Unter polen nach lateral ziehend sowie sporadisch Lymphoedeme beidseits auf . Der Endzustand werde in zirka einem halben bis einem Jahr erreicht sein (Ziff. 1.4).

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der verminderten Stresstoleranz sowie leichter Ermüdbarkeit sei die Beschwerdeführerin im zuletzt durchge führten Beruf als Wohnberaterin / Flugverkehrsangestellte nur zu zirka 50 %

an stellbar . Sie könne Gegenstände über 5 kg nicht mehr hoch heben. Im Verlaufe von 1-2 Jahren dürfte eine Reevaluation insbesondere hinsichtlich der Stress toleranz indiziert sein (Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 3. Juli 2012 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 12/48) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst und depres siven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2, S. 6).

Er führte aus, am 1 7. Februar 2009 sei die Diagnose einer Brustkrebserkrankung gestellt worden. Am 2 7. Februar 2009 sei die erste, am 9. April 2009 die zweite und Ende Oktober 2009 die dritte Operation im Zusammenhang mit dem re kon struktiven Brustaufbau erfolgt.

Der Onkologe Dr. B.___ habe die Ar beits fähigkeit ab 1. Juni 2010 wieder als zu 100 % beurteilt. Plausibel sei, dass bis dahin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Februar 2009 bestanden habe. Allerdings habe die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2010 wegen anhaltender Müdigkeit, geringer Stresstole ranz und geringer Belastbarkeit nicht umgesetzt werden können. Erst ab Sep tember 2010 könne medizinisch-theoretisch bis November 2010 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Flugbegleiterin ausgegan gen werden. Die Beschwerdeführerin habe in diesen drei Monaten einen Auf frischungskurs benötigt, welchen sie aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ab November 2010 habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 8. Juli 2011 habe Dr. D.___ die Beschwerdeführerin ab September 2010 als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf verminderte Stresstoleranz und körperlicher Vermeidung von Heben von Lasten über 5 kg be urteilt. Dies stehe im Widerspruch mit dem Bericht von Dr. Z.___, wonach seit der ersten Operation im Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegl icher Tätigkeit bestehe (S. 1). Seit Januar/Februar 2012 fänden wöchentliche psychotherapeutische Gespräche statt (S. 3 oben).

Die Beschwerdeführerin wirke sensibel, harmoniebedürftig, et was dünnhäutig, ordnungsliebend und angepasst .

I n der späteren Exploration zeige si e eine leichte bis mittelgradige Aggressionshemmung. Sie entschuldige sich für Trä nen, die ihr bei der Schilderung der Anamnese auf ge tr ete n seien . Dabei zeige sie ein verlegenes, schamerfülltes Lächeln. Bezüglich Ich-Störungen liege eine deutliche Depersonalisation seit der Krebserkrankung vor (S. 4).

Im Vordergrund sei eine Angst zu verzeichnen, welche sich auf das erneute Ver sagen ihres Körpers ausbreite. Diese Angst bewege sich etwa im mittleren Be reich. Seit der Krebserkrankung beschreibe die Beschwerdeführerin wiederholt depressive Verstimmungen, die kaum mit einer zeitlichen Angabe versehen werden könnten. Eine schwergradige anhaltende depressive Störung seit der Krebserkrankung liege allerdings nicht vor. Die Affektivität sei labil und zeige gehäuftes Weinen, Selbstzweifel und eine gewisse Traurigkeit. Verschiedene Ausprägungsformen von Suizidalität könn t e n jedoch nicht erkannt werden. Weiter stehe das Gefühl des Versagens im Vordergrund, welches sich auf das erwartete Rollenbild als Mutter und berufstätige Frau beziehe. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik etwa verlangsamt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Es bestünden deutliche Libidostörungen, Schlafstörungen und möglicherweise auch somatoform überlagerte Rückenschmerzen. Aus psychiat rischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Die Beschwerdeführerin zeige sich für den beruflichen Wiedereinstieg motiviert. Allerdings gebe sie an, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Wohnberaterin dem Leistungsdruck nicht mehr gewachsen sei. Es ergäben sich aber aus der Struktur der Persönlichkeit keine Hinweise auf Unflexibilität (S. 5).

Die Durchhaltefähigkeit sei gegenwärtig mittelgradig reduziert. Die Kontaktfreu digkeit zu Dritten sei nicht eingeschränkt. Bezüglich der Selbstbehauptungs fähigkeit gebe es Hinweise auf Persönlichkeitszüge mit leicht reduziertem Durchsetzungsvermögen. Aus psychiatrischer Sicht könne die erwähnte Diag nose plausibel ab Juni 2010 angenommen werden. Dr. B.___ habe damals schon eine geringe Stressbewältigung, eine geringe Belastbarkeit und Müdigkeit festgestellt. Allerdings habe sich seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh rerin habe ab September 2010 bis November 2010 lediglich zu 50 % arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht müsse ab November 2010 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien die für eine Anpassungsstörung unabdingbaren Stressoren seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten. Der interpersonelle Kon flikt mit der Schwiegermutter habe sich entschärft und die onkologischen Nach kontrollen zeigten einen günstigen Verlauf. Sodann habe am 8. Juli 2011 auch Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt (S. 6 f.).

Zusammenfassend habe bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft bestanden. Ab Juli 2011 könne wegen der Reduktion der Stressoren und der Ausprägung der Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum ausgegangen werden. Damit werde der verminderten Stresstoleranz, der raschen Ermüdbarkeit und der Verlangsamung Rechnung getragen. Die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach seit Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und plausibel dargestellt werden (S. 8). 3.

E. 9 ) die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in berücksichtigen. Sodann leuchten d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilungen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte RAD-Arzt Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass seit Janu ar/Fe bruar 2012 wöchentliche psychotherapeutische Gespräche stattfänden und bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund eine Angst im mittleren Bereich zu verzeichnen sei, welche sich auf das erneute Versagen des Körpers ausbreite (Urk. 12/48 S. 3 oben und S. 5) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass seit der Krebserkrankung keine schwergradige anhaltende depressive Störung vorliege (S. 5).

Auch RAD- Ärztin Dr. F.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen bleibe und dies zwar mit Kompres sionsstrümpfen und Lymphdrainage optimal behandelt werde, jedoch als Ein schränkung im Belastungsprofil zu berücksichtigen sei (Urk. 12/49 S. 5). Weiter setzte sie sich differenziert mit der Leistungseinschränkung, welche sich durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe und der subjektiv rascheren Ermüdbar keit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, auseinander (S. 5 f.).

Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___

– wie bereits erwähnt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Diagnose einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2) plausibel ab Juni 2010 angenommen werden könne und die für diese Diagnose unabdingbaren Stressoren erst seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten seien, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe

(Urk. 12/48 S. 6 f.). Weiter bezog er sodann ausdrücklich Stellung zu den anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähig keit und führte aus, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht habe umgesetzt werden können (S. 3, S. 8). In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die aus interdisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nach einer Anpassungszeit von einem Jahr als nachvollziehbar, zumal eine Anpassungsstörung nicht unbeschränkte Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und auch der Psychiater Dr. H.___ im August 2013 keine entsprechende Diagnose mehr nannte beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierte (vgl. vorstehend E. 3.11). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___

führte ausdrücklich aus, dass zu den noch zumutbaren Tätigkeiten

leichte körperliche Arbeit en ohne Heben und Transpor tieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopf arbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen gehörten und sich aus den

erwähnten Einschränkungen eine Leistun gsverminderung von 20 %

ergebe (Urk. 12/49 S.

5

f.) .

Die Beurteilungen durch die RAD- Ä rzt e (vorstehend E. 3. 8 – E. 3.10) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Die Untersuchungsb erichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.12), Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) und Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) vermögen die ausführlich und eingehend begründete Beurteilung de r RAD-Ä rzte

nicht zu entkräften. So erscheint eine durch die Lymphö deme begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t nicht als nach vollziehbar, zumal nicht nur die RAD-Ärzte, sondern auch andere involvierte Ärzte eine andere Auffassung vertra ten. Dr. B.___ führte in seinem Be richt vom 2 9. August 2013 sodann lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs fähig sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufzunehmen und durch die beidseitigen Lymphödeme der Arme eingeschränkt sei. Die von ihm genannten Einschränkungen wurden jedoch in den Beurteilungen der RAD-Ärzte und ins besondere im von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt.

Auch die von Dr. B.___

erwähnte n und berücksichtig t e n depressive n Verstimmung en erscheinen nicht als plausibel, zumal er kein Psychiater ist und ausserdem gemäss Psychiater Dr. H.___

in jenem Zeitpunkt keine derartige Diagnose ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13) ledig lich die Einsch ränkungen durch die Lymphödeme, und machte ansonsten keine weiteren Angaben zu Einschränkungen oder Befunden. Somit kann auch aus diesem Bericht nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung der RAD-Ärzte in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit umzustossen vermöchte. Die von Dr. J.___ erwähnte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzen kann nach dem Gesagten und aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden und wird von ihm auch nicht näher begründet.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten.

Im Übrigen beziehen sich die se Berichte auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könn t en. 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzust ellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011 gemäss beschriebenem Zum ut barkeitsprofil auszugehen ist, wobei eine Steigerung auf 80 % innerhalb eines Jahres möglich ist. 5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi täts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie

einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung habe der Sohn noch das 1 0. Schuljahr besucht und sei in der Regel am Mittag nach Hause gekommen. Heute sei er jedoch den ganzen Tag auswärts und komme höchstens am Abend nach Hause (Urk. 7 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Untersuchungen und Haus haltsabklärung gemachten Sch ilderungen nicht zu entkräften. Einerseits ent halten die Untersuchungsberichte keine Hinweise, wonach die Beschwerde füh rerin Angaben über eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gemacht hat (vgl. Urk. 12/48 S. 2, Urk. 12/49 S. 3), andererseits gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich an, bei guter Gesundheit würde sie heute 50

60 % arbeiten, zumal ihr b ei m letzten Arbeitgeber auch zugesichert worden sei, dass sie ihr Pensum von 20 % noch erhöhen könne (vgl. Urk. 12/52 S. 2 unten, Urk.12/18 S. 3).

Diese Angabe n der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erscheinen als nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wieso ihr Sohn damals, im Alter von 17 Jahren noch betreuungsbedürftig er gewesen sein soll, als jetzt mit 19 Jahren. Gestützt auf den Haushaltsab klärungsbericht kann davon ausgegangen werden, dass der 1994 geborene Sohn bereits damals, im Alter von 17 Jahren, grösstenteils selbständig war. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Sohn sein Bett täglich selbst mache und auch selbst frisch beziehe. Er halte sein Zimmer selber sauber und räume dies auf. Die feuchte Bodenpflege übernehme ebenfalls ihr Sohn (Urk. 12/52 S. 5). Ihr Sohn habe sodann begonnen, seine eigene Wäsche selbständig zu waschen (S. 5 unten). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 7 S. 4) gab die Beschwerdeführerin sodann bereits anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass ihr Sohn seit September 2010 das 1 0. Schuljahr besuche und auswärts esse (Urk. 12/52 S. 6 Mitte). Wenn ihr Sohn über Mittag nach Hause komme, bereite sie ihm ein Fertiggericht zu (S. 4). Somit vermag das Argument, wonach sie aufgrund des Wegfalls der Betreuung des Sohnes über den Mittag einer Voll zeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen.

Auch blieb die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits vor dem Gesundheitsschaden versucht habe, ihr 20%iges Pensum zu erhöhen, gänzlich unbe legt. Mit ihrem damaligen Alter, ihren Ausbildungen als Sekretärin mit Handelsdiplom und Mehrsprachigkeit

und als Wohnberaterin sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der L.___ bezie hungsweise der M.___ und

in diversen Möbelgeschäften gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthafter Bemühung eine Vollzeit stelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle

gefunden hätte. In d iesen Tätigkeitsbereich en hält der Arbeitsmarkt immer wieder Stellen bereit.

Schliesslich besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Beschwerdeverfahren abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ers ten Aus sagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussa gen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abwei ch ende spätere Sachdarstellung im Rah men des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen be wusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V

47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).

Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 6 0 % Erwerbstätige und als zu 4 0 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt . 6. 6.1

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 6 . 2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 30 83 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Ja nuar 201 4 geltenden Fassung) einge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall ge nü gende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haus halt täti gen Versicherten dar.

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1. 4) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6 .3

Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheits schaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgaben bereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicher ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 E. 4.2.1). 6.4

Die zuständige Sachbearbe iterin der IV-Stelle führte am 11 . Februar 2011 die Haus haltabklärung

an Ort und Stelle durch (Urk. 12 / 52). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhält nisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 28 % festgestellt.

Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 1. März 201 1 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Ge wichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sicht lich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Auf gabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärung s dienstes zu verweisen (Urk. 12 / 52), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die E ntscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.5

Wie bereits erwähnt, bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubw ürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen.

I m Ab klä rungs bericht wurden für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in ers ter Linie die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet. Z udem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen. 6.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1. März 201 1

(Urk. 12/52) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass einge schränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 28 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 6. 7

Da die Invaliditätsbemessung von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestrit ten wurde, sich das von der IV-Stelle herangezogene Valideneinkommen aus den Akten ergibt (Urk. 12/16, Urk. 12/8), und selbst unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) aufgrund der Qualifikation als Teilerwerbstätige insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, ist auf die Invaliditätsbemessung nicht weiter einzu gehen.

D ie angefochtene Verfügung vom 14 . März 201 3, mit welcher für die Zeit ab Juli 2011 ein renten aus schlie ssender Invaliditätsgrad von 21 % festgehalten wurde, erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00785 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

7. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), war von Dezember 2008 bis September 2009 bei der Y.___ AG in einem Pen sum von 20 % als Wohnberaterin tätig (Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/18) .

Unter Hinweis auf Brustkrebs meldete sich die Versicherte am 2 5. Mai 2009 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb lich e Situation ab, und holte einen Bericht über die Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein, d er am 1 7. September 2012 erstattet wurde (Urk. 12/52).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/55-58) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2013 der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine befristete ganze R ente vom

1. Februar 2010 bis 3 0. September 2011 zu (Urk. 12/65 /2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 4. März 2013 (Urk. 2), welche am 1 1. September 2013 von der IV Stelle an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4) .

Am 2 6. September 2013 ergänzte sie ihre Beschwerde (Urk.

7) und beantra gte, es sei ihr ab dem 1. Februar 2010 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) die Androhung einer

reformatio in peius, eventuell die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Februar 2014 (Urk.

14) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf reformatio in peius sowie des Eventualantrags auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 (Urk.

17) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht zu den Akten (Urk. 18).

Mit Eingabe vom 5. März 2014 (Urk.

20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).

Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 (Urk.

22) reichte die Beschwerdeführerin wie derum einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 23). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 . 5

Nach Art. 61 lit . d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Par teien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einsprache entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stel lungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. März 2013 (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Wohnberaterin zu einem Pensum von 60 % nachginge und die restlichen 40 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). In der Zeit vom 1 7. Februar 2009 bis Juni 2011 sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegne rin einen Invaliditätsgrad von 71 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Ab Juli 2011 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegeg nerin sodann einen Invaliditätsgrad von 21 % (Verfügun g s teil 2 S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 11) führte die Beschwer degegnerin sodann an, dass einer Anpassungsstörung nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung zwar Krankheitswert zukomme, es sich jedoch um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden handle. Zur Prüfung der Frage, ob einer Anpassungsstörung ausnahms weise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an (S. 1 un ten). Es sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Res sourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, trotz ihrer Anpas sungsstörung eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang – be ziehungsweise im Umfang von 80 %

- auszuüben. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit möge zwar medizinisch gerechtfertigt sein, aus den genannten Gründen sei sie jedoch nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S. 2 Mitte) . Infolgedessen verfüge die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 infolge einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Sicht über keinen Rentenanspruch mehr (S. 2 unten) .

2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1, Urk. 7), bei guter Gesund heit würde sie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr Sohn jetzt 19 Jahre alt sei und zu Hause weitgehend alles selber erledige (S. 4). Sie sei zudem aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittelbar und damit nicht arbeitsfähig (S. 4 f.).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ab Juni 2010 verhält sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, berichtete am 1 9. Juni 2009 (Urk. 12/9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom beidseitig seit Januar 2009 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit eine Chemotherapie mache (S. 2 Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und O nkologie, C.___, berichtete am 2 4. August 2009 (Urk. 12/17), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein bilaterales Mammakarzinom sowie eine Chemotherapie bis August 2009 (Ziff. 1.1) und führte aus, es bestünden eine Müdigkeit sowie eine rasche Erschöpfung als Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % ab Herbst 2009 gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Am 6. Mai 2010 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juni 2010 (Urk. 12/26/2). 3. 3

Die zuständige Abklärerin führte am 1 1. Februar 2011 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 28 % (Urk. 12/52). 3. 4

Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische, Rekonstrukti ve und Ästheti sche Chirurgie, berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 12/28 = Urk. 12/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - primäre zweizeitige

Mammarekonstruktion beidseits - bösartige Neubildung der Brustdrüse - invasiv- duktales

Mammakarzinom rechts - invasiv- duktales

Mammakarzinom links - Skin Sparing

Mastectomy beidseits - axilläre

Lymphonodektomie links - multiple Tumorektomie Mamma beidseits - onkoplastische

Mammareduktionsplastik beidseits - Entfernung zweier Hauttumore im Gesicht und an der rechten Schulter

Er führte aus, es bestünden aktuell noch hypertrophe Narben bei zunehmender Erweichung beider Mammae. Es träten sporadisch Schmerzen in beiden Unter polen nach lateral ziehend sowie sporadisch Lymphoedeme beidseits auf . Der Endzustand werde in zirka einem halben bis einem Jahr erreicht sein (Ziff. 1.4).

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der verminderten Stresstoleranz sowie leichter Ermüdbarkeit sei die Beschwerdeführerin im zuletzt durchge führten Beruf als Wohnberaterin / Flugverkehrsangestellte nur zu zirka 50 %

an stellbar . Sie könne Gegenstände über 5 kg nicht mehr hoch heben. Im Verlaufe von 1-2 Jahren dürfte eine Reevaluation insbesondere hinsichtlich der Stress toleranz indiziert sein (Ziff. 1.6 1.7 und Zusatzblatt Urk. 12/28/6) . 3. 5

Dr. B.___ berichtete am

3. Juni 2011 (Urk. 12/30) und führte aus, er habe bis 2009 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, danach keine mehr (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Erschöpfung nur eingeschränkt zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7) .

3. 6

Am 8. Juli 2011 nahm Dr. D.___ Stellung zu den gestellten Zusatzfragen (Urk. 12/33/5) und führte aus, an der Situation der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den im Bericht vom März 2011 niedergeschriebenen Befunden nichts geändert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem an einem ge neralisierten Ödem, dass sie mit Jobst-Bandagen an sämtlichen Extremitäten plus intensivierter ergotherapeutischer Behandlung (Lymphdrainage) behandle. Die im erwähnten Bericht erhobenen Befunde und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seien nach wie vor gültig. 3. 7

Dr. Z.___ berichtete am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 12/37) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nun beidseits ein Lymphödem am Arm. Es bestünden beidseits blande Narben. Insgesamt zeige sich bei der Nachsorgeuntersuchung ein unauffälliger Befund. Aufgrund des Lymphödems beidseits sei an ein Ar beits verhältnis nicht zu denken. Ausserdem seien wieder Lymphdrainagen sowie Kompressionsstrümpfe verschrieben worden . 3. 8

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 3. Juli 2012 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 12/48) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst und depres siven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2, S. 6).

Er führte aus, am 1 7. Februar 2009 sei die Diagnose einer Brustkrebserkrankung gestellt worden. Am 2 7. Februar 2009 sei die erste, am 9. April 2009 die zweite und Ende Oktober 2009 die dritte Operation im Zusammenhang mit dem re kon struktiven Brustaufbau erfolgt.

Der Onkologe Dr. B.___ habe die Ar beits fähigkeit ab 1. Juni 2010 wieder als zu 100 % beurteilt. Plausibel sei, dass bis dahin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Februar 2009 bestanden habe. Allerdings habe die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2010 wegen anhaltender Müdigkeit, geringer Stresstole ranz und geringer Belastbarkeit nicht umgesetzt werden können. Erst ab Sep tember 2010 könne medizinisch-theoretisch bis November 2010 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf als Flugbegleiterin ausgegan gen werden. Die Beschwerdeführerin habe in diesen drei Monaten einen Auf frischungskurs benötigt, welchen sie aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ab November 2010 habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 8. Juli 2011 habe Dr. D.___ die Beschwerdeführerin ab September 2010 als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf verminderte Stresstoleranz und körperlicher Vermeidung von Heben von Lasten über 5 kg be urteilt. Dies stehe im Widerspruch mit dem Bericht von Dr. Z.___, wonach seit der ersten Operation im Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegl icher Tätigkeit bestehe (S. 1). Seit Januar/Februar 2012 fänden wöchentliche psychotherapeutische Gespräche statt (S. 3 oben).

Die Beschwerdeführerin wirke sensibel, harmoniebedürftig, et was dünnhäutig, ordnungsliebend und angepasst .

I n der späteren Exploration zeige si e eine leichte bis mittelgradige Aggressionshemmung. Sie entschuldige sich für Trä nen, die ihr bei der Schilderung der Anamnese auf ge tr ete n seien . Dabei zeige sie ein verlegenes, schamerfülltes Lächeln. Bezüglich Ich-Störungen liege eine deutliche Depersonalisation seit der Krebserkrankung vor (S. 4).

Im Vordergrund sei eine Angst zu verzeichnen, welche sich auf das erneute Ver sagen ihres Körpers ausbreite. Diese Angst bewege sich etwa im mittleren Be reich. Seit der Krebserkrankung beschreibe die Beschwerdeführerin wiederholt depressive Verstimmungen, die kaum mit einer zeitlichen Angabe versehen werden könnten. Eine schwergradige anhaltende depressive Störung seit der Krebserkrankung liege allerdings nicht vor. Die Affektivität sei labil und zeige gehäuftes Weinen, Selbstzweifel und eine gewisse Traurigkeit. Verschiedene Ausprägungsformen von Suizidalität könn t e n jedoch nicht erkannt werden. Weiter stehe das Gefühl des Versagens im Vordergrund, welches sich auf das erwartete Rollenbild als Mutter und berufstätige Frau beziehe. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik etwa verlangsamt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Es bestünden deutliche Libidostörungen, Schlafstörungen und möglicherweise auch somatoform überlagerte Rückenschmerzen. Aus psychiat rischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Die Beschwerdeführerin zeige sich für den beruflichen Wiedereinstieg motiviert. Allerdings gebe sie an, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Wohnberaterin dem Leistungsdruck nicht mehr gewachsen sei. Es ergäben sich aber aus der Struktur der Persönlichkeit keine Hinweise auf Unflexibilität (S. 5).

Die Durchhaltefähigkeit sei gegenwärtig mittelgradig reduziert. Die Kontaktfreu digkeit zu Dritten sei nicht eingeschränkt. Bezüglich der Selbstbehauptungs fähigkeit gebe es Hinweise auf Persönlichkeitszüge mit leicht reduziertem Durchsetzungsvermögen. Aus psychiatrischer Sicht könne die erwähnte Diag nose plausibel ab Juni 2010 angenommen werden. Dr. B.___ habe damals schon eine geringe Stressbewältigung, eine geringe Belastbarkeit und Müdigkeit festgestellt. Allerdings habe sich seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh rerin habe ab September 2010 bis November 2010 lediglich zu 50 % arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht müsse ab November 2010 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien die für eine Anpassungsstörung unabdingbaren Stressoren seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten. Der interpersonelle Kon flikt mit der Schwiegermutter habe sich entschärft und die onkologischen Nach kontrollen zeigten einen günstigen Verlauf. Sodann habe am 8. Juli 2011 auch Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt (S. 6 f.).

Zusammenfassend habe bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft bestanden. Ab Juli 2011 könne wegen der Reduktion der Stressoren und der Ausprägung der Anpassungs störung (ICD-10 F43.2) noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum ausgegangen werden. Damit werde der verminderten Stresstoleranz, der raschen Ermüdbarkeit und der Verlangsamung Rechnung getragen. Die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach seit Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und plausibel dargestellt werden (S. 8). 3. 9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, berichtete am 1 3. Juli 2012 über die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 12/49) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - bilaterales Mamma-Karzinom, Erstdiagnose Februar 2009, aktuell kom plette Remission

- Status nach Tumorektomie Mammae beidseits und brusterhaltende Mammarekonstruktion beidseits am 2 7. Februar 2009 - Status nach axillärer

Lymphonodektomie links und plastischem Auf bau am 9. April 2009 - Status nach Chemotherapie vom 8. Mai 2009 bis 2 1. August 2009 - Status nach plastischer Mammarekonstruktion beidseits am 2 7. Oktober 2009 - Status nach Mamillenrekonstruktion am 1 8. Januar 2011

Sie führte aus, seit der Operation des beidseitigen Mamma-Karzinoms bestehe ein beids eitiges Lymphödem an den Armen. Die Beschwerdeführerin fühle sich rasch ermüdbar. In den alltäglichen Verrichtungen sei sie langsamer geworden und beim Heben von Lasten verspüre sie noch Narbenschmerzen in den Mammae beidseits (S. 1). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, weder ihre frühere Tätigkeit als Verkehrsflugangestellte noch die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Wohnberaterin wieder auszuüben. Bezüglich einer künftig möglichen Berufstätigkeit würde sie sich am liebsten kreativ betätigen, beispielsweise mit dem Malen von Glückwunschkarten. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin erschienen hierbei etwas unrealistisch (S. 5 oben).

Zusammenfassend seien die Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Ärz te teilweise widersprüchlich und teilweise nicht anhand objektiver medizi nischer Befunde und/oder funktioneller Einschränkungen plausibel nachvoll ziehbar. Zusätzlich seien fachfremd auch Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet attestiert worden, ohne dass eine psychiatrische/psychotherapeutische Behand lung stattgefunden hätte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin finde seit Februar 2012 erstmals eine psychotherapeutische Behandlung statt (S. 5 unten).

Aus rein internistischer Sicht sei aufgrund der Tumoroperation, der anschlies senden Chemotherapie sowie der nachfolgenden plastischen Rekonstruktion mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit die von Dr. B.___ ab 1. Juni 2010 attestierte volle Arbeitsfähigkeit plausibel, auch wenn Dr. B.___ vermerke, dass nach 2009 (also bereits ab 2010) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden sei.

Für die im Januar 2011 erfolgte Mamillenrekonstruktion könne eine allenfalls mehrwöchige nicht dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den perioperati ven Zeitraum angenommen werden,

Als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms bleibe ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen. Dieses werde optimal behandelt mit Kompressionsstrümpfen, respektive Handschuhen und Lymphdrainage ein mal pro Woche. Diese dauerhafte Einschränkung sei im Belastungsprofil zu beachten. Als angepasste Tätigkeit gelte eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen. D ie Ein schränkungen durch das dauerhafte Tragen der Kompressionsstrümpfe und Handschuhe sowie eine subjektiv raschere Ermüdbarkeit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, vermöge zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 20 % zu begründen. Somit resultiere gesamthaft eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2010 mit oben genanntem Belastungsprofil. Der Standpunkt von Dr. Z.___, es sei wegen der Lymphödems an ein Arbeitsverhältnis nicht zu denken, sei aus medizini scher Sicht nicht nachvollziehbar und werde von Dr. Z.___ auch auf Nach frage nicht begründet.

Einschränkungen im Haushalt seien aus oben genanntem Belastungsprofil für mittelschwere und schwere Tätigkeiten ableitbar, wobei die Rolle der Haushalts angehörigen gesetzlich geregelt sei (S. 5 f.) . 3. 1 0

Dipl. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neu rologie, RAD, und Dr. F.___, RAD, nahmen am 1 3. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/54/9-10) und führten aus, aus interdisziplinärer Sicht habe von Februar 2009 bis Juni 2011 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juli 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastbarkeitsprofil. Prognostisch sei unter der seit Februar 2012 begonnenen Psychotherapie eine weitere Verbesserung aus psychiatrischer Sicht zu erwarten und es sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen.

3.1 1

Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Juge ndpsychiatrie Psychothe rapie, berichtete am 1 3. August 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 8/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin schildere eine massiv eingeschränkte körperliche Belastbar keit aufgrund der stets zu tragenden Druckverbände infolge des chronischen Lymphödems und Narbenschmerzen. Sie sei nach 15 Minuten Hausarbeit derart erschöpft, dass sie eine Pause benötige, um wieder neue Kräfte zu schöpfen. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden wirkten äusserst glaubhaft und seien ohne weiteres nachvollziehbar. Das zwingende Tragen von Druckverbän den infolge der Lymphstauung an beiden oberen Extremitäten führe aus ärztli cher Sicht zu einer vollständigen und länger dauernden kompletten Arbeitsun fähigkeit. 3.1 2

Dr. B.___ berichtete am 2 9. August 2013 (Urk. 5/2 = Urk. 8/1) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit der Diagnose des Mammakarzinoms im Februar 2009 eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs fähig, eine 80%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Durch die beid sei tigen Lymphödeme der Arme sei die Motorik eingeschränkt. Die schweren Armen würden ein längeres Halten oder Heben von Lasten nicht ermöglichen, wie sie bei der Arbeit als Innendekorateurin notwendig seien. Zudem bestünden depressive Verstimmungen aufgrund der antihormonellen Behandlung. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht arbeitsfähig. 3.1 3

Dr. med. I.___, A.___, berichtete am 1 7. Februar 2014 (Urk.

18) und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin letztmalig am 1 6. Januar 2014 gesehen. Es sei für sie absolut unverständlich, dass man die Beschwerden der Beschwerdeführerin nur psychogen sehe. Selbstverständlich bestehe diese Komponente auch, aber die Beschwerdeführerin habe durch die Brustoperation beidseits mit Lymphknotenentfernung massive Lymphödeme in beiden Armen, welche eine regelmässige lymphologische Behandlung und das Tragen von Kompressions-Armstrümpfen und Handschuhen bedingten. Dadurch sei sie in ihrer Armbeweglichkeit deutlich eingeschränkt und habe auch weniger Kraft. Daneben bestünden ausgeprägte Keloide im Bereich der Narben beidseits, welche unter Zug stünden und schmerzhaft seien. Somatisch bestünden dem nach deutliche Einschränkungen. 3.1 4

Dr. med. J.___, K.___, Zentrum für Plastische Chirurgie, berichtete am 2 2. August 2014 (Urk.

23) und führte aus, die für den 2 9. August 2014 geplante Operation sei aufgrund der schmerzhaften, keloiden Narbenbil dung im Bereich der rekonstruierten Brust vorgesehen. Bei der Brust sei im April 2009, nach einer beidseitigen Mastektomie und Lymphknotendissektion links, eine Sofortrekonstruktion mit Expanderprothesen durchgeführt worden. Weiterhin klage die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägte s Lymphödem auf der linken Seite. Es sei nun die Entfernung der Expanderimplantate, die Revi sion der Narben und die Rekonstruktion mittels Eigengewebe vom Bauch, kom biniert mit einem Lymphknotentransfer geplant . Zusätzlich werde direkt nach der Operation eine perkutane Radiotherapie auf die Narben durchgeführt, um die keloidale Narbenbildung zu verhindern. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. 4. 4.1

Gestützt auf die RAD-Beurteilungen (E. 3.8 und E. 3.10) ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juni 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus. Unbestritten ist dabei die somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von Februar 2009 bis Mai 2010 (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11, Urk. 12/54 S. 9). Von der IV-Stelle nunmehr mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 in Frage gestellt wurde jedoch die psychiatrischerseits aufgrund der ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 (Urk. 11). Die IV-Stelle verwies unter anderem auf ein Bundesgerichtsurteil, gemäss welchem die Förster-Kriterien auf die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls anzu wen den seien, und woraus sich im Resultat ergebe, dass die diagnostizierte An passungsstörung überwindbar und daher nicht invalidisierend sei. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann indes die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anpassungsstörung, gemäss welcher die Diagnose insbesondere ein vorüberge hendes Leiden darstelle und damit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht er fülle (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2), nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Insbesondere stand bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Affektivität eine Angst im Vordergrund (Urk. 12/48 S. 5) und es lag auch eine depressive Ver stimmung vor. Ausserdem legte der begutachtende RAD-Psychiater in seinem beweistauglichen Bericht (vgl. nachfolgend E. 4.3) nachvollziehbar dar, dass es sich um eine ausgeprägte Anpassungsstörung handelt, welche zwar einen Arbeitsversuch zuliess, ab November 2010 jedoch wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anpas sungsstörung mit der attestierten Angst betreffend das „erneute Versagen des Körpers“ und insbesondere angesichts des schwerwiegenden Stressors der Krebserkrankung sowie der Lymphödeme kommt somit die von der IV-Stelle zitierte Rechtsprechung dahingehend zur Anwendung, dass die konkret um schriebene, ausgeprägte Anpassungsstörung für den von den RAD-Psychiatern bezeichneten Zeitraum bis Juni 2011 zu einer zu berücksichtigenden 100%igen Arbeitsun fähigkeit führte. Damit liegt aus psychiatrischer Sicht für den Zeit raum von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten vor, was zur Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen befristeten ganzen Rente führt. 4.2

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Juli 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin in sbesondere auf die Untersuchungsberichte de r RAD-Ä rzte Dr. E.___

(vgl. vorstehend E. 3. 8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3. 9) sowie deren interdisziplinäre Beur teilung (vgl. vorstehend E. 3.1 0), wonach der Beschwerdeführer in

eine leidensange passte, körperlich leichte Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab Juli 2011 zu 50 %

zumutbar und von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1 0) . 4.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch die RAD- Ä rzt e

Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3. 8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3. 9) die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden de r Beschwerdeführer in berücksichtigen. Sodann leuchten d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilungen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte RAD-Arzt Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass seit Janu ar/Fe bruar 2012 wöchentliche psychotherapeutische Gespräche stattfänden und bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund eine Angst im mittleren Bereich zu verzeichnen sei, welche sich auf das erneute Versagen des Körpers ausbreite (Urk. 12/48 S. 3 oben und S. 5) . Er legte ausserdem plausibel dar, dass seit der Krebserkrankung keine schwergradige anhaltende depressive Störung vorliege (S. 5).

Auch RAD- Ärztin Dr. F.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen bleibe und dies zwar mit Kompres sionsstrümpfen und Lymphdrainage optimal behandelt werde, jedoch als Ein schränkung im Belastungsprofil zu berücksichtigen sei (Urk. 12/49 S. 5). Weiter setzte sie sich differenziert mit der Leistungseinschränkung, welche sich durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe und der subjektiv rascheren Ermüdbar keit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, auseinander (S. 5 f.).

Die Beurteilung en leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___

– wie bereits erwähnt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Diagnose einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2) plausibel ab Juni 2010 angenommen werden könne und die für diese Diagnose unabdingbaren Stressoren erst seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten seien, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe

(Urk. 12/48 S. 6 f.). Weiter bezog er sodann ausdrücklich Stellung zu den anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähig keit und führte aus, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht habe umgesetzt werden können (S. 3, S. 8). In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die aus interdisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nach einer Anpassungszeit von einem Jahr als nachvollziehbar, zumal eine Anpassungsstörung nicht unbeschränkte Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und auch der Psychiater Dr. H.___ im August 2013 keine entsprechende Diagnose mehr nannte beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierte (vgl. vorstehend E. 3.11). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___

führte ausdrücklich aus, dass zu den noch zumutbaren Tätigkeiten

leichte körperliche Arbeit en ohne Heben und Transpor tieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopf arbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen gehörten und sich aus den

erwähnten Einschränkungen eine Leistun gsverminderung von 20 %

ergebe (Urk. 12/49 S.

5

f.) .

Die Beurteilungen durch die RAD- Ä rzt e (vorstehend E. 3. 8 – E. 3.10) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Die Untersuchungsb erichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.12), Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) und Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) vermögen die ausführlich und eingehend begründete Beurteilung de r RAD-Ä rzte

nicht zu entkräften. So erscheint eine durch die Lymphö deme begründete 100%ige Arbeitsunfähigkei t nicht als nach vollziehbar, zumal nicht nur die RAD-Ärzte, sondern auch andere involvierte Ärzte eine andere Auffassung vertra ten. Dr. B.___ führte in seinem Be richt vom 2 9. August 2013 sodann lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs fähig sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufzunehmen und durch die beidseitigen Lymphödeme der Arme eingeschränkt sei. Die von ihm genannten Einschränkungen wurden jedoch in den Beurteilungen der RAD-Ärzte und ins besondere im von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt.

Auch die von Dr. B.___

erwähnte n und berücksichtig t e n depressive n Verstimmung en erscheinen nicht als plausibel, zumal er kein Psychiater ist und ausserdem gemäss Psychiater Dr. H.___

in jenem Zeitpunkt keine derartige Diagnose ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13) ledig lich die Einsch ränkungen durch die Lymphödeme, und machte ansonsten keine weiteren Angaben zu Einschränkungen oder Befunden. Somit kann auch aus diesem Bericht nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung der RAD-Ärzte in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit umzustossen vermöchte. Die von Dr. J.___ erwähnte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzen kann nach dem Gesagten und aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden und wird von ihm auch nicht näher begründet.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten.

Im Übrigen beziehen sich die se Berichte auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könn t en. 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzust ellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011 gemäss beschriebenem Zum ut barkeitsprofil auszugehen ist, wobei eine Steigerung auf 80 % innerhalb eines Jahres möglich ist. 5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi täts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 5.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie

einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung habe der Sohn noch das 1 0. Schuljahr besucht und sei in der Regel am Mittag nach Hause gekommen. Heute sei er jedoch den ganzen Tag auswärts und komme höchstens am Abend nach Hause (Urk. 7 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Untersuchungen und Haus haltsabklärung gemachten Sch ilderungen nicht zu entkräften. Einerseits ent halten die Untersuchungsberichte keine Hinweise, wonach die Beschwerde füh rerin Angaben über eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gemacht hat (vgl. Urk. 12/48 S. 2, Urk. 12/49 S. 3), andererseits gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich an, bei guter Gesundheit würde sie heute 50

60 % arbeiten, zumal ihr b ei m letzten Arbeitgeber auch zugesichert worden sei, dass sie ihr Pensum von 20 % noch erhöhen könne (vgl. Urk. 12/52 S. 2 unten, Urk.12/18 S. 3).

Diese Angabe n der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erscheinen als nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wieso ihr Sohn damals, im Alter von 17 Jahren noch betreuungsbedürftig er gewesen sein soll, als jetzt mit 19 Jahren. Gestützt auf den Haushaltsab klärungsbericht kann davon ausgegangen werden, dass der 1994 geborene Sohn bereits damals, im Alter von 17 Jahren, grösstenteils selbständig war. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Sohn sein Bett täglich selbst mache und auch selbst frisch beziehe. Er halte sein Zimmer selber sauber und räume dies auf. Die feuchte Bodenpflege übernehme ebenfalls ihr Sohn (Urk. 12/52 S. 5). Ihr Sohn habe sodann begonnen, seine eigene Wäsche selbständig zu waschen (S. 5 unten). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 7 S. 4) gab die Beschwerdeführerin sodann bereits anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass ihr Sohn seit September 2010 das 1 0. Schuljahr besuche und auswärts esse (Urk. 12/52 S. 6 Mitte). Wenn ihr Sohn über Mittag nach Hause komme, bereite sie ihm ein Fertiggericht zu (S. 4). Somit vermag das Argument, wonach sie aufgrund des Wegfalls der Betreuung des Sohnes über den Mittag einer Voll zeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen.

Auch blieb die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits vor dem Gesundheitsschaden versucht habe, ihr 20%iges Pensum zu erhöhen, gänzlich unbe legt. Mit ihrem damaligen Alter, ihren Ausbildungen als Sekretärin mit Handelsdiplom und Mehrsprachigkeit

und als Wohnberaterin sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der L.___ bezie hungsweise der M.___ und

in diversen Möbelgeschäften gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthafter Bemühung eine Vollzeit stelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle

gefunden hätte. In d iesen Tätigkeitsbereich en hält der Arbeitsmarkt immer wieder Stellen bereit.

Schliesslich besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Beschwerdeverfahren abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ers ten Aus sagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussa gen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abwei ch ende spätere Sachdarstellung im Rah men des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen be wusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V

47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).

Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 6 0 % Erwerbstätige und als zu 4 0 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt . 6. 6.1

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 6 . 2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 30 83 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Ja nuar 201 4 geltenden Fassung) einge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall ge nü gende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haus halt täti gen Versicherten dar.

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1. 4) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6 .3

Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheits schaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgaben bereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicher ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 E. 4.2.1). 6.4

Die zuständige Sachbearbe iterin der IV-Stelle führte am 11 . Februar 2011 die Haus haltabklärung

an Ort und Stelle durch (Urk. 12 / 52). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhält nisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 28 % festgestellt.

Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 1. März 201 1 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Ge wichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sicht lich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Auf gabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärung s dienstes zu verweisen (Urk. 12 / 52), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die E ntscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.5

Wie bereits erwähnt, bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubw ürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen.

I m Ab klä rungs bericht wurden für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in ers ter Linie die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet. Z udem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen. 6.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1. März 201 1

(Urk. 12/52) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass einge schränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 28 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 6. 7

Da die Invaliditätsbemessung von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestrit ten wurde, sich das von der IV-Stelle herangezogene Valideneinkommen aus den Akten ergibt (Urk. 12/16, Urk. 12/8), und selbst unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) aufgrund der Qualifikation als Teilerwerbstätige insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, ist auf die Invaliditätsbemessung nicht weiter einzu gehen.

D ie angefochtene Verfügung vom 14 . März 201 3, mit welcher für die Zeit ab Juli 2011 ein renten aus schlie ssender Invaliditätsgrad von 21 % festgehalten wurde, erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach