Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00764 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
14. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Herzer Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 4. Juli 2013, worin diese trotz Einwendungen des Be schwerdeführer s an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ und insbesondere durch die Dres . Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, festhielt (Urk. 2), sowie in die wei te ren Verfahrensakten; in Erwägung, dass gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verstän dige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5), dass zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zählen (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die durch das Zufallsprinzip ermittelte Gutachterstelle Y.___ sei in unmittelbarer geografischer Nähe zur mit der Sache vorbefassten Gutachterstelle B.___ und die neu bestimmte n Gutachter Dres . Z.___
sowie A.___ arbeiteten zudem je in Praxisgemeinschaft mit den in der Sache vorbefassten Gutachtern Dres . C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass dem mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten ist, dass geografische Nähe an sich noch keine Befangenheit zu begründen vermag, dass zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Dr. C.___ mit Dr. Z.___ und Dr. D.___ mit Dr. A.___ je in Pra xisgemeinschaft tätig sind, jedoch n ach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung die blosse Möglichkeit, dass ein Experte fachlich veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder Vorgesetzten allenfalls auch kritisch auseinander zu setzen, noch keinen objektiven Anschein der Befangen heit begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweis), dass
e ine implizite Übernahme der subjektiven Meinung der Praxiskolleg en oder gar eine Absprache zwischen den beiden Neurolog en bzw. den beiden Psychiatern in keiner Art und Weise erstellt ist, zumal die erneute Begutachtung insbeson dere auch zur Frage der Diskrepanz zwischen dem Gutachten des B.___ und dem Abklärungsbericht des E.___ erfolgt (Urk. 8/99/3),
dass eine Befangenheit der Praxiskollegen insbesondere auch nicht aus einer Befan genheit der früheren Gutachter abgeleitet werden kann, lagen doch gegen die letzteren keine Befangenheitsgründe vor, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 die Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung im Sinne einer Vervollständigung des rechts er heblichen Sachverhalts durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellung nahme des B.___ unter Beilage des Berichts der Abklärungsstelle E.___ zu rückgewiesen hat (Urk. 8/93/6), dass das Bundesgericht damit selbst das ursprünglich mit der Begutachtung beauf tragte B.___ und damit die Vorgutachter nicht als befangen erachtete, ihr eigenes Gutachten kritisch zu überprüfen, weshalb eine Befangenheit umso weniger für die in Praxisgemeinschaft tätigen Nachgutachter dargelegt ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten in jeder Beziehung unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube