Sachverhalt
1.
Der am 30. Januar 1977 geborene, als Bauarbeiter tätig gewesene X.___ ersuchte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Anmel dung vom 1 2. September 2008 unter Hinweis auf den Unfall vom 20. Juni 200 7 , bei dem sein Kopf zwischen einem Betonkübel und einer Betonmauer einge klemmt worden war und der zu einer Nasenbeinfraktur, linksseitigen Lähmun gen und Kopfschmerzen geführt hatte ( Urk. 7/15/254, Urk. 7/15/239) , um einen Elek trorollstuhl und eine Inva lidenrente (Ur
k. 7 /3, 7 /12). Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Urk. 7/15, 7/23, 7/28-29, 7/ 34) ,
des Kostenvor an schlags vom 6. Dezember 2007 und
der fachtechnische n Beurteilung des
Y.___ vom 25. Februar 2009 sowie des Be richts von pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 1 9 . März 2009 (Urk. 7 /9-11, 7 /16) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Mai 2009 mit, einen Kostenbeitrag von Fr. 18'186.20 an den Elektrorollstuhl
Optimus zu leis ten, der als Hilfsmittel leihweise abgegeben werde (Urk. 7 /19).
D ie von der SUVA am 10. August 2010 mangels adäquater Unfallfolgen ver fügte Leistungseinstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 beziehungsweise mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Ge richts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /29, 7 /36 , 7/83 ) .
Am 17. März 2011 wurde gegen X.___ ein Strafverfahren we gen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (Urk. 7/65-67). Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/56) kündigte d ie IV-Stelle ihm
mit Vorbescheid vom 12. November 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 13. Mai 2009 be treffend Zusprechung des Elektrorollstuhls (Urk. 7/74) und mit Vorbescheid vom 2. April 2013 (Urk. 7/87) die Ablehnung seines Leistungsgesuchs ( Rente ) an.
Die Verfügung betreffend Ablehnung einer Invalidenrente erging am 7. Juni 2013 (Urk. 7/93), diejenige betreffend Wi e dererwägung am 3. September 2013 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen am 16. Juli 2013 erhobene , unter der Verfahrensnummer IV.2013.00665 anhängig gemachte Beschwerde des Versi cherten mit Beschluss vom 30. September 2013 nicht ein (Urk. 10) . 2.
A m 4 . September 2013 wandte sich der Versicherte gegen eine Rückgabe des Elektrorollstuhls und reichte die entsprechende am Vortag ergangene Wiederer wägungsverfügung ein (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , wovon dem Be schwerdeführer am 14. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen den Beschluss vom 30. September 2013 betreffend das Verfahren IV.2013.00665 in Sachen der Parteien als Urk. 10 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung be darf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In va li di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun des rat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Er setzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität an schaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen ( Abs. 3).
Laut Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versiche rung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Die Hilfsmittelliste sieht in Ziff. 9.02 Elektrorollstühle für Versicherte vor, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht be dienen und sich nur dank elektro motori schem Antrieb selbständig fort bewegen können, und hält fest, dass die Abgabe leihweise erfolgt.
Die Invalid i tät im Sinne von Art. 21 IVG wird in Anlehnung an die Begriffs merkmale von Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG konkretisiert: Namentlich ist die Voraussetzung der längere Zeit dauernden Beeinträchtigung dann erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens eines Jahres benötigt wird, wobei es auf die Prognose im Zeitpunkt der Verfügungserlasses ankommt. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvalidi täts grad geknüpft. Es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beein trächtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben einzuholen sind (vgl. Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zü rich 2010, S. 217 mit Hin weisen). 1. 2
Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war.
Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestim mung ist eine relative 90-tägige Frist zu be achten, die mit der Entdeckung des Revi sionsgrundes zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der am 30. Januar 1977 geborene, als Bauarbeiter tätig gewesene X.___ ersuchte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Anmel dung vom 1 2. September 2008 unter Hinweis auf den Unfall vom 20. Juni 200 7 , bei dem sein Kopf zwischen einem Betonkübel und einer Betonmauer einge klemmt worden war und der zu einer Nasenbeinfraktur, linksseitigen Lähmun gen und Kopfschmerzen geführt hatte ( Urk. 7/15/254, Urk. 7/15/239) , um einen Elek trorollstuhl und eine Inva lidenrente (Ur
k. 7 /3, 7 /12). Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Urk. 7/15, 7/23, 7/28-29, 7/ 34) ,
des Kostenvor an schlags vom 6. Dezember 2007 und
der fachtechnische n Beurteilung des
Y.___ vom 25. Februar 2009 sowie des Be richts von pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 1 9 . März 2009 (Urk. 7 /9-11, 7 /16) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Mai 2009 mit, einen Kostenbeitrag von Fr. 18'186.20 an den Elektrorollstuhl
Optimus zu leis ten, der als Hilfsmittel leihweise abgegeben werde (Urk. 7 /19).
D ie von der SUVA am 10. August 2010 mangels adäquater Unfallfolgen ver fügte Leistungseinstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 beziehungsweise mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Ge richts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /29, 7 /36 , 7/83 ) .
Am 17. März 2011 wurde gegen X.___ ein Strafverfahren we gen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (Urk. 7/65-67). Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/56) kündigte d ie IV-Stelle ihm
mit Vorbescheid vom 12. November 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 13. Mai 2009 be treffend Zusprechung des Elektrorollstuhls (Urk. 7/74) und mit Vorbescheid vom 2. April 2013 (Urk. 7/87) die Ablehnung seines Leistungsgesuchs ( Rente ) an.
Die Verfügung betreffend Ablehnung einer Invalidenrente erging am 7. Juni 2013 (Urk. 7/93), diejenige betreffend Wi e dererwägung am 3. September 2013 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen am 16. Juli 2013 erhobene , unter der Verfahrensnummer IV.2013.00665 anhängig gemachte Beschwerde des Versi cherten mit Beschluss vom 30. September 2013 nicht ein (Urk. 10) .
E. 1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung be darf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs.
E. 2 Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war.
Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestim mung ist eine relative 90-tägige Frist zu be achten, die mit der Entdeckung des Revi sionsgrundes zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- 3 Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräf ti ge Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist . Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis ( Urteil 9C_33/2014 vom 2
- März 2014 E. 1 mit Hinweis , vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1) . Erscheint die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertret bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dau erleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 1
- März 2014 E. 2 mit Hinweisen).
- Der leihweisen Abgabe eines Elektrorollstuhles liegt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zugrunde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer diese Leistung mit der Mitteilung vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/19) im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG zugesprochen. Da diesbezüglich keine Verfü gung verlangt wurde, ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und es hat sich eine Rechtslage ergeben, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt . Entsprechend war es der IV-Stelle benommen, vorausset zungs los auf den formlosen Entscheid zurückzukommen , und beruft sie sich zu Recht auf einen Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar,
- Auflage, Zürich 2009, Rz . 19 zu Art. 51).
- Ob das Gutachten des A.___ vom
- Oktober 2011, das der IV-Stelle am 27. Oktober 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/56 S. 1), bezüglich des Gesundheits zustandes im Zeitpunkt der Rollstuhlabgabe überhaupt als nachträgliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Betracht fällt, kann offen gelassen werden. Denn die Rückkommensverfügung erging erst am 3. September 2013, als die 90-tägige Revisionsfrist , die mit dem Eingang des Gutachtens bei der IV-Stelle zu laufen begann (vgl. vorstehende E. 1.2 und Ur teil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2
- April 2014 E. 4.4) längst verstri chen war. Zu prüfen bleibt, ob der von der IV-Stelle angerufene Rückkommenstitel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist.
- 3.1 Zur Begründung d er Wiedererwägung verwies die IV-Stelle in der angefochte nen Verfügung wie auch in der Beschwerdeantwort auf das Gutachten de s A.___ vom 20. Oktober 201
- Danach sei eine möglichst rasche Entwöhnung vom Elektrorollstuhl anzustreben. Der Versicherte, der offensichtlich in der Lage sei, auch ohne Hilfsmittel auf ebenem Terrain zu gehen, sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Einschränkungen am linken Arm und Bein hätten nicht nachgewiesen werden können und seien or thopädisch nicht erklärbar. Der Anspruch auf einen Elektrorollstuh l sei nicht mehr ausgewiesen , weshalb d ieses Hilfsmittel zurückzugeben sei (Urk. 2 S. 1 und Urk. 6, je mit Hinweis auf Urk. 7/56 ). Damit beruft sich die IV-Stelle lediglich auf das Resultat der mehr als zwei Jahre nach der Rollstuhlabgabe vom 13. Mai 2009 erfolgten umfassenden medi zinischen Abklärungen im A.___ . Darin wird aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht aufgrund der Diagnose chronische Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirntrauma am 20. Juni 200 7 mit Commotio cerebri und Verdacht auf Analgetika-induzierte Komponente hinsichtlich der Arbeitsfähig keit als Bauarbeiter lediglich ein um höchstens 20 % verminderte s Rendement bescheinigt . D er darin des weiteren diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) beziehungsweise differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit auf organischer Ebene nicht er klärbarer funktioneller Störung mit sensomotorischem Hemisyndrom links wird kein E i nfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt . Auch wird festgehalten , dass die nach ICD-10 geforderten Kriterien einer post t raumatischen Belastungsstö rung aktuell nicht objektivierbar seien (Urk. 7/56 S. 19 , 29 ff.) . Inwiefern die Rollstuhlabgab e jedoch im Lichte der damaligen Akten lage , insbesondere der bereits damals beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 7/15), zweifellos unrichtig war, legt d ie IV-Stelle nicht dar , weshalb dies nachfolgend näher zu pr ü fen ist .
- 2 Im Austrittsbericht der B.___ vom 13. November 2007 w u rden un ter anderen als Diagnosen eine dissoziative Parese des linken Armes und des linken Beines, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf bipo lar-affektive Störung sowie ein Status nach Perianalvenenthrombose (Inzision am 10. Juli 2007) angeführt. Als aktuelle Probleme w u rden nebst starken rechtsseitigen Kopfschmerzen ein ausgeprägtes Schwächegefühl und Anders empfinden der linken Köperhälfte, eine schmerzhafte linke obere Extremität, vor allem im Schulterbereich, und ein schmerzhaftes Hüftgelenk links genannt (Urk. 7/15 S. 176). Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007 diagnostizierten die Ärzte der C.___ unter anderem eine posttraumatische Be las tungsstörung mit Mindergebrauch der linken Extremitäten (ICD 10 F43.1) sowie einen Status nach Arbeitsunfall am 20. Juni 2007 mit schwerem Schädel hirn trauma , nicht dislozierter Nasenbeinfraktur, leichter Sprengung Sutura fron to-zygomatica links mit Galeahämatom und eine Weichteilschwellung am Hals links (Urk. 7/15 S. 164). Im Protokoll der SUVA über die am 23. November 2007 erfolgte Besprechung mit dem Versicherten wurde festgehalten, wegen der akuten Schmerzsituation sei es diesem derzeit nicht möglich, ohne Hilfe aus dem Hause zu gehen. Sollte eine Fortbewegung auch aus hausärztlicher Sicht nicht möglich sein, so werde die SUVA die Kosten für die vorübergehende Rollstuhlmiete übernehmen (Urk. 7/15 S. 173). Laut Kostenvoranschlag der D.___ vom 6. Dezember 2007 wurde zur Überwindung von Hindernissen und zum Zurück legen von weiten Distanzen ein sich besonders für den Aussenbereich eignender Elektrorollstuhl benötigt , und zwar mit einer elektrischen , selbständig und ohne Transfer zu bedienenden Rückenwinkelverstellung, u m den Rücken und den Oberkörper unterschiedlich belasten zu können. A ngesichts des enormen tägli chen Bewegungsradius des Versicherte n seien eine verstärkte Batterieversion und ein entsprechendes Ladegerät notwendig (Urk. 7/9). Der Aktennotiz der SUVA vom 19. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass auf grund des unfallbedingten Verletzungsbildes der Gebrauch eines Rollstuhles an und für sich nicht ausgewiesen sei. Im Sinne einer Ausnahme könne die Miete eines von der Y.___ unterhaltenen, nicht mehr gebrauchten Rollstuhles tempo rär übernommen werden (Urk. 7/15 S. 163). Am 20. Dezember 2007 erfolgte ein entsprechender Auftrag, und dem Versicherten wurde mitgeteilt, nach Rück sprache mit dem Hausarzt, dem SUVA-Kreisarzt sowie der Y.___ sei die Roll stuhlmiete organisiert worden (Urk. 7/15 S. 158, 161). Am 22. Januar 2008 hielt E.___ von der Y.___ gegenüber der SUVA fest , der Auftrag werde ab geschlossen , die geplante Ab gabe eines geeigneten Rollstuhls sei am Widerstand des Versicherten, der grund sätzlich andere Vorstellungen bezüglich der ihm zustehenden Hilfsmittel und Versicherungsleistungen habe und nur den in der Offerte der D.___ ange führ ten Elektrorollstuhl als für seine Bedürfnisse geeignet erachte, gescheitert. Laut eigenen Aussagen benötige d er Versicherte im Innenbereich keine Unter stützung und könne er im Aussenbereich zirka 300 m selbständig gehen (Urk. 7/15 S. 155). Am 12. Februar 2008 teilte die SUVA dem Versicherten unter anderem mit, sie könne sich aufgrund der reinen Unfallfolgen an den Kosten für die Benutzung eines elektronischen Rollstuhls nicht beteiligen. Um den Beschwerden auf den Grund zu gehen , sei aber eine vom Hausarzt zu veranlassende MRI-Untersu chung des Schädels sowie eine neurologische und neuropsychologische Un ter suchung im F.___ erforderlich (Urk. 7/15 S. 139). Der Versi cherte wies am 14. Februar 2008 darauf hin, halbseitig gelähmt zu sein (Urk. 7/15 S. 136). Am 3
- April 2008 berichtete Hausarzt Z.___ , die genannten Abklärungen hätten kein somatisches Ergebnis erbracht. Es deute alles auf eine posttrauma tische Belastungsstörung hin (Urk. 7/15 S. 128). D ie daraufhin für die Behand lung beigezogene Psychologin li c . p hil . G.___ b estätigte die Diagnose einer po st t rau m a tischen Belastungsstör u n g . Die Körpersymptom e und Zustände ver mi n der ter Ansprechbarkeit seie n vereinbar mit einer dissoziativen Störung (Urk. 7/15 S. 72) . Z uhanden des Migrationsamtes hielt Hausarzt Z.___ am 2. September 2008 fest, der Versicherte leide insbesond e re an einer schwer ausgeprägten p os t trau ma tischen Belastungsstörung mit körperlichen Symptomen. Die nach träglich aufgetretenen Bewegungseinschränkungen seien weiterhin vorhanden; der linke Arm sei vollständig gelähmt. Auch im linken Bein bestehe eine Läh mung, wobei dieses in Streckhaltung zum Gehen noch belastbar sei (Urk. 7/15 S. 64). Die SUVA teilte am 2. Dezember 2008 schliesslich auch der IV-Stelle mit, sie könne mangels organischer Unfallfolgen für den Elektrorollstuhl nicht auf kommen. Aufgrund der umfangreich en medizinischen Abklärungen sei die halbseitige Lähmung somatisch nicht erklärbar (Urk. 7/6). Die daraufhin von der IV-Stelle veranlasste , nunmehr vom Berater H.___ verfasste fachtechnische Beurteilung der Y.___ vom 25. Februar 2009 ergab, dass der Versicherte den Rollstuhl für tägliche Kommissionen und Therapiebe suche benötige . U nter Berücksichtigung der aktuellen Preise und nicht invalidi tätsbedingter Zusatzpositionen w u rde eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 18‘186.20 empfohlen (Urk. 7/10). Hausarzt Z.___ führte im „ Arzt bericht: Hilfsmittel“ vom
- März 2009 die Diagnosen schweres posttraumatisches Belastungssyndrom, armbetonte He mi plegie links und frozen shou lder links an . Als weitere Befunde gab er Verspan nungen im Nacken-/Schul terbereich und Kopfschmerzen an. Auch sei d as Ge hen über länger e Strecken erschwert , der Patient könne nur kürzere Str e cken ohne Hilfsmittel zurücklegen, ansonsten würden Schwächen in den Beinen auf treten, zum Teil mit Schmerzangaben . Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rollstuhles beziehungsweise , ob die selbständige Fortbewegung nur dank elektromotorischem Antrieb möglich sei, blieb unbeantwortet (Urk. 7/16) . 3.3 Bei der Zusprache des Elektrorollstuhls am 1
- Mai 2009 fehlte somit jegliche medizinische Begründung für dessen inv aliditätsbedingte Notwendigkeit . Auch stand fest, dass die geltend gemachten linksseitigen Lähmungen von Arm und Bein nicht organisch bedingt waren. Soweit die se als dissoziative Parese (Urk. 7/15/176) oder dissoziative Störung (Urk. 7/15 S. 72) bezeichnet wurde n , so konnte spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 3
- April 2008 und dessen Erwägung 3.4 keine Unsicherheit darüber bestehen , dass die für die anhaltende n somatoforme n Schmerzstörungen in BGE 130 V 352 entwickelte Praxis auch auf die dissoziative Bewegungsstörung anwendbar ist , wozu laut F44.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V , insbesondere partielle und vollständige Lähmungen zählen , die nicht mit einer körperlichen Ursache erklärbar sind ( Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
- Aufl. 201 4 , S. 219, 2 21) . Da keine Anhalts punkte für das Vorhan den sein von Kriterien bestanden , die ausnahmsweise für die Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Schmerzen beziehungs weise Lähmungserscheinungen sprachen, und die bisweilen angeführte post traumatische Belastungsstörung (Urk. 7/15 S. 16, 64, 72, 128, 164, 176 ) das Kriterium einer ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer nicht erfüllte, fielen die Lähmungserscheinungen als invalidisierende Krankheit , wie sie auch für die Abgabe eines Hilfsmittel vor ausgesetzt wird, von vornherein ausser Betracht . 3.4 Die im Mai 2009 erfolgte Abgabe des Elektrorollstuhles an den Versicherten liess sich somit angesichts der damaligen Sach- und Rechtslage nicht vertreten und erweist sich daher als zweifellos unrichtig . Aufgrund der beträchtlichen Kosten, die mit der Anschaffung dieses Hilfsmittels verbunden waren und bei allfälligen Reparaturen und Anpassungen auch in Zukunft entstehen können (vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI) , ist zudem davon auszugehen, dass die Berichtigung des Entscheides vom 13. Mai 2009 von erheblicher Bedeutung ist. Folglich ist die angefochtene Wiedererwägungsverfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer somit gar keinen Anspruch auf den ab gegebenen Rollstuhl hatte, kann dessen Rückgabe nicht davon abhängen, ob die von den Gutachtern des A.___ dringend empfohlene Entwöhnung vom Rollstuhl (Urk. 7/56 S. 31) gegeben ist oder nicht, wie dies in der Beschwerde geltend ge macht wird (Urk. 1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG anfallenden und mit Fr. 8 00.-- zu bemessen den Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00757 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der am 30. Januar 1977 geborene, als Bauarbeiter tätig gewesene X.___ ersuchte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Anmel dung vom 1 2. September 2008 unter Hinweis auf den Unfall vom 20. Juni 200 7 , bei dem sein Kopf zwischen einem Betonkübel und einer Betonmauer einge klemmt worden war und der zu einer Nasenbeinfraktur, linksseitigen Lähmun gen und Kopfschmerzen geführt hatte ( Urk. 7/15/254, Urk. 7/15/239) , um einen Elek trorollstuhl und eine Inva lidenrente (Ur
k. 7 /3, 7 /12). Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Urk. 7/15, 7/23, 7/28-29, 7/ 34) ,
des Kostenvor an schlags vom 6. Dezember 2007 und
der fachtechnische n Beurteilung des
Y.___ vom 25. Februar 2009 sowie des Be richts von pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 1 9 . März 2009 (Urk. 7 /9-11, 7 /16) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Mai 2009 mit, einen Kostenbeitrag von Fr. 18'186.20 an den Elektrorollstuhl
Optimus zu leis ten, der als Hilfsmittel leihweise abgegeben werde (Urk. 7 /19).
D ie von der SUVA am 10. August 2010 mangels adäquater Unfallfolgen ver fügte Leistungseinstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 beziehungsweise mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Ge richts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /29, 7 /36 , 7/83 ) .
Am 17. März 2011 wurde gegen X.___ ein Strafverfahren we gen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (Urk. 7/65-67). Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/56) kündigte d ie IV-Stelle ihm
mit Vorbescheid vom 12. November 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 13. Mai 2009 be treffend Zusprechung des Elektrorollstuhls (Urk. 7/74) und mit Vorbescheid vom 2. April 2013 (Urk. 7/87) die Ablehnung seines Leistungsgesuchs ( Rente ) an.
Die Verfügung betreffend Ablehnung einer Invalidenrente erging am 7. Juni 2013 (Urk. 7/93), diejenige betreffend Wi e dererwägung am 3. September 2013 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen am 16. Juli 2013 erhobene , unter der Verfahrensnummer IV.2013.00665 anhängig gemachte Beschwerde des Versi cherten mit Beschluss vom 30. September 2013 nicht ein (Urk. 10) . 2.
A m 4 . September 2013 wandte sich der Versicherte gegen eine Rückgabe des Elektrorollstuhls und reichte die entsprechende am Vortag ergangene Wiederer wägungsverfügung ein (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , wovon dem Be schwerdeführer am 14. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen den Beschluss vom 30. September 2013 betreffend das Verfahren IV.2013.00665 in Sachen der Parteien als Urk. 10 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung be darf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In va li di tät für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun des rat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Er setzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität an schaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen ( Abs. 3).
Laut Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versiche rung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Die Hilfsmittelliste sieht in Ziff. 9.02 Elektrorollstühle für Versicherte vor, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht be dienen und sich nur dank elektro motori schem Antrieb selbständig fort bewegen können, und hält fest, dass die Abgabe leihweise erfolgt.
Die Invalid i tät im Sinne von Art. 21 IVG wird in Anlehnung an die Begriffs merkmale von Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG konkretisiert: Namentlich ist die Voraussetzung der längere Zeit dauernden Beeinträchtigung dann erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens eines Jahres benötigt wird, wobei es auf die Prognose im Zeitpunkt der Verfügungserlasses ankommt. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvalidi täts grad geknüpft. Es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beein trächtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben einzuholen sind (vgl. Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zü rich 2010, S. 217 mit Hin weisen). 1. 2
Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war.
Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestim mung ist eine relative 90-tägige Frist zu be achten, die mit der Entdeckung des Revi sionsgrundes zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 1. 3
Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräf ti ge Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist .
Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis ( Urteil 9C_33/2014 vom 2 6. März 2014 E. 1 mit Hinweis ,
vgl. BGE 138 V 147
E. 2.1) . Erscheint die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertret bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dau erleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2 mit Hinweisen). 2.
Der leihweisen Abgabe eines Elektrorollstuhles liegt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zugrunde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer diese Leistung mit der Mitteilung vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/19) im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG zugesprochen. Da diesbezüglich keine Verfü gung verlangt wurde, ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und es hat sich eine Rechtslage ergeben, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt . Entsprechend war es der
IV-Stelle benommen, vorausset zungs los auf den formlosen Entscheid zurückzukommen ,
und beruft sie sich zu Recht auf einen Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 19 zu Art. 51). 3.
Ob das Gutachten des A.___ vom
20. Oktober 2011, das der IV-Stelle am 27. Oktober 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/56 S. 1), bezüglich des Gesundheits zustandes im Zeitpunkt der Rollstuhlabgabe überhaupt als nachträgliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Betracht fällt,
kann offen gelassen werden. Denn die Rückkommensverfügung erging erst am 3. September 2013, als die 90-tägige
Revisionsfrist , die mit dem Eingang des Gutachtens bei der IV-Stelle zu laufen begann (vgl. vorstehende E. 1.2 und Ur teil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.4) längst verstri chen war.
Zu prüfen bleibt, ob der
von der IV-Stelle angerufene Rückkommenstitel der Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist. 3. 3.1
Zur Begründung d er Wiedererwägung verwies die IV-Stelle
in der angefochte nen Verfügung wie auch in der Beschwerdeantwort auf das Gutachten de s
A.___
vom 20. Oktober 201 1. Danach sei
eine möglichst rasche Entwöhnung vom Elektrorollstuhl anzustreben. Der Versicherte, der offensichtlich in der Lage sei, auch ohne Hilfsmittel auf ebenem Terrain zu gehen, sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Einschränkungen am linken Arm und Bein hätten nicht nachgewiesen werden können und seien or thopädisch nicht erklärbar. Der Anspruch auf einen Elektrorollstuh l sei nicht mehr ausgewiesen , weshalb d ieses Hilfsmittel zurückzugeben sei (Urk. 2 S. 1 und Urk. 6, je mit Hinweis auf Urk. 7/56 ).
Damit beruft sich die IV-Stelle lediglich auf das Resultat der mehr als zwei Jahre nach der Rollstuhlabgabe vom 13. Mai 2009 erfolgten umfassenden medi zinischen Abklärungen im A.___ . Darin wird
aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht aufgrund der Diagnose chronische Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirntrauma am 20. Juni 200 7 mit Commotio cerebri und Verdacht auf Analgetika-induzierte Komponente hinsichtlich der Arbeitsfähig keit als Bauarbeiter lediglich ein um höchstens 20 % verminderte s
Rendement bescheinigt . D er darin
des weiteren diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) beziehungsweise differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit auf organischer Ebene nicht er klärbarer funktioneller Störung mit sensomotorischem Hemisyndrom links wird kein E i nfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt . Auch wird festgehalten , dass die nach ICD-10 geforderten Kriterien einer post t raumatischen Belastungsstö rung aktuell nicht objektivierbar seien (Urk. 7/56 S. 19 , 29 ff.) . Inwiefern die Rollstuhlabgab e jedoch im Lichte der damaligen Akten lage , insbesondere der bereits damals beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 7/15), zweifellos unrichtig war, legt d ie IV-Stelle nicht dar , weshalb dies nachfolgend näher zu pr ü fen ist . 3. 2
Im Austrittsbericht der B.___ vom 13. November 2007 w u rden un ter anderen als Diagnosen eine dissoziative Parese des linken Armes und des linken Beines, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf bipo lar-affektive Störung sowie ein Status nach Perianalvenenthrombose (Inzision am 10. Juli 2007) angeführt. Als aktuelle Probleme w u rden nebst starken rechtsseitigen Kopfschmerzen ein ausgeprägtes Schwächegefühl und Anders empfinden der linken Köperhälfte, eine schmerzhafte linke obere Extremität, vor allem im Schulterbereich, und ein schmerzhaftes Hüftgelenk links genannt (Urk. 7/15 S. 176).
Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007 diagnostizierten die Ärzte der C.___ unter anderem eine posttraumatische Be las tungsstörung mit Mindergebrauch der linken Extremitäten (ICD 10 F43.1) sowie einen Status nach Arbeitsunfall am 20. Juni 2007 mit schwerem Schädel hirn trauma , nicht dislozierter Nasenbeinfraktur, leichter Sprengung Sutura
fron to-zygomatica links mit Galeahämatom und eine Weichteilschwellung am Hals links (Urk. 7/15 S. 164).
Im Protokoll der SUVA über die am 23. November 2007 erfolgte Besprechung mit dem Versicherten wurde festgehalten, wegen der akuten Schmerzsituation sei es diesem derzeit nicht möglich, ohne Hilfe aus dem Hause zu gehen. Sollte eine Fortbewegung auch aus hausärztlicher Sicht nicht möglich sein, so werde die SUVA die Kosten für die vorübergehende Rollstuhlmiete übernehmen (Urk. 7/15 S. 173).
Laut Kostenvoranschlag der D.___ vom 6. Dezember 2007 wurde zur Überwindung von Hindernissen und zum Zurück legen von weiten Distanzen ein sich besonders für den Aussenbereich eignender Elektrorollstuhl benötigt , und zwar mit einer elektrischen , selbständig und ohne Transfer zu bedienenden Rückenwinkelverstellung, u m den Rücken und den Oberkörper unterschiedlich belasten zu können. A ngesichts des
enormen tägli chen Bewegungsradius des Versicherte n
seien eine verstärkte Batterieversion und ein entsprechendes Ladegerät notwendig (Urk. 7/9).
Der Aktennotiz der SUVA vom 19. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass auf grund des unfallbedingten Verletzungsbildes der Gebrauch eines Rollstuhles an und für sich nicht ausgewiesen sei. Im Sinne einer Ausnahme könne die Miete eines von der Y.___ unterhaltenen, nicht mehr gebrauchten Rollstuhles tempo rär übernommen werden (Urk. 7/15 S. 163). Am 20. Dezember 2007 erfolgte ein entsprechender Auftrag, und dem Versicherten wurde mitgeteilt, nach Rück sprache mit dem Hausarzt, dem SUVA-Kreisarzt sowie der Y.___ sei die Roll stuhlmiete organisiert worden (Urk. 7/15 S. 158, 161).
Am 22. Januar 2008 hielt
E.___ von der
Y.___
gegenüber der SUVA fest , der
Auftrag werde ab geschlossen , die geplante Ab gabe eines geeigneten Rollstuhls sei am Widerstand des Versicherten, der grund sätzlich andere Vorstellungen bezüglich der ihm zustehenden Hilfsmittel und Versicherungsleistungen habe und nur den in der Offerte der D.___ ange führ ten Elektrorollstuhl als für seine Bedürfnisse geeignet erachte, gescheitert. Laut eigenen Aussagen benötige d er Versicherte im Innenbereich keine Unter stützung und könne er im Aussenbereich zirka 300 m selbständig gehen (Urk. 7/15 S. 155).
Am 12. Februar 2008 teilte die SUVA dem Versicherten unter anderem mit, sie könne sich aufgrund der reinen Unfallfolgen an den Kosten für die Benutzung eines elektronischen Rollstuhls nicht beteiligen. Um den Beschwerden auf den Grund zu gehen ,
sei aber eine vom Hausarzt zu veranlassende MRI-Untersu chung des Schädels sowie eine neurologische und neuropsychologische Un ter suchung im F.___
erforderlich (Urk. 7/15 S. 139). Der Versi cherte wies am 14. Februar 2008 darauf hin, halbseitig gelähmt zu sein (Urk. 7/15 S. 136).
Am 3 0. April 2008 berichtete Hausarzt Z.___ ,
die
genannten Abklärungen hätten kein somatisches Ergebnis erbracht. Es deute alles auf eine posttrauma tische Belastungsstörung hin
(Urk. 7/15 S. 128). D ie daraufhin für die Behand lung beigezogene Psychologin li c . p hil .
G.___ b estätigte die Diagnose einer po st t rau m a tischen Belastungsstör u n g . Die Körpersymptom e und Zustände ver mi n der ter Ansprechbarkeit seie n vereinbar mit einer dissoziativen Störung (Urk. 7/15 S. 72) .
Z uhanden des Migrationsamtes
hielt Hausarzt Z.___
am 2. September 2008 fest, der Versicherte leide insbesond e re an einer schwer ausgeprägten p os t trau ma tischen Belastungsstörung mit körperlichen Symptomen. Die nach träglich aufgetretenen Bewegungseinschränkungen seien weiterhin vorhanden; der linke Arm sei vollständig gelähmt. Auch im linken Bein bestehe eine Läh mung, wobei dieses in Streckhaltung zum Gehen noch belastbar sei (Urk. 7/15 S. 64).
Die SUVA teilte am 2. Dezember 2008 schliesslich auch der IV-Stelle mit, sie könne mangels organischer Unfallfolgen für den Elektrorollstuhl nicht auf kommen. Aufgrund der umfangreich en medizinischen Abklärungen sei die halbseitige Lähmung somatisch nicht erklärbar (Urk. 7/6).
Die daraufhin von der IV-Stelle veranlasste , nunmehr vom Berater H.___ verfasste fachtechnische Beurteilung der Y.___ vom 25. Februar 2009 ergab, dass der Versicherte den Rollstuhl für tägliche Kommissionen und Therapiebe suche benötige .
U nter Berücksichtigung der aktuellen Preise und nicht invalidi tätsbedingter Zusatzpositionen w u rde eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 18‘186.20 empfohlen (Urk. 7/10).
Hausarzt Z.___
führte im „ Arzt bericht: Hilfsmittel“
vom
19. März 2009
die Diagnosen schweres posttraumatisches Belastungssyndrom, armbetonte He mi plegie links und frozen
shou lder links an . Als weitere Befunde gab er Verspan nungen im Nacken-/Schul terbereich und Kopfschmerzen an. Auch sei d as Ge hen über länger e Strecken erschwert , der Patient könne nur kürzere Str e cken ohne Hilfsmittel zurücklegen, ansonsten würden Schwächen in den Beinen auf treten, zum Teil mit Schmerzangaben . Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rollstuhles beziehungsweise , ob die selbständige Fortbewegung nur dank elektromotorischem Antrieb möglich sei, blieb unbeantwortet (Urk. 7/16) . 3.3
Bei der Zusprache des Elektrorollstuhls am 1 3. Mai 2009 fehlte somit jegliche medizinische Begründung für dessen inv aliditätsbedingte Notwendigkeit .
Auch stand fest, dass die geltend gemachten linksseitigen Lähmungen von Arm und Bein nicht organisch bedingt waren. Soweit die se als dissoziative Parese (Urk. 7/15/176) oder dissoziative Störung (Urk. 7/15 S.
72) bezeichnet wurde n , so konnte spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 3 0. April 2008
und dessen Erwägung 3.4 keine Unsicherheit darüber bestehen , dass die für die anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörungen in BGE 130
V 352
entwickelte Praxis auch auf die dissoziative Bewegungsstörung anwendbar ist , wozu laut F44.4
der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V ,
insbesondere partielle und vollständige Lähmungen
zählen , die nicht mit einer körperlichen Ursache erklärbar sind
( Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 201 4 , S. 219, 2 21) .
Da keine Anhalts punkte für das Vorhan den sein von Kriterien bestanden , die ausnahmsweise für die Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Schmerzen beziehungs weise Lähmungserscheinungen sprachen, und die bisweilen angeführte post traumatische Belastungsstörung (Urk. 7/15 S. 16, 64, 72, 128, 164, 176 ) das Kriterium einer ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer nicht erfüllte, fielen die Lähmungserscheinungen als invalidisierende Krankheit , wie sie auch für die Abgabe eines Hilfsmittel vor ausgesetzt wird,
von vornherein ausser Betracht . 3.4
Die im Mai 2009 erfolgte Abgabe des Elektrorollstuhles an den Versicherten liess sich somit angesichts der damaligen Sach- und Rechtslage nicht vertreten und erweist sich daher als zweifellos unrichtig . Aufgrund der beträchtlichen Kosten, die mit der Anschaffung dieses Hilfsmittels verbunden waren und bei allfälligen Reparaturen und Anpassungen auch in Zukunft entstehen können (vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI) , ist zudem davon auszugehen, dass die Berichtigung des Entscheides vom 13. Mai 2009 von erheblicher Bedeutung ist.
Folglich ist die angefochtene Wiedererwägungsverfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer somit gar keinen Anspruch auf den ab gegebenen Rollstuhl hatte, kann dessen Rückgabe nicht davon abhängen, ob die von den Gutachtern des A.___ dringend empfohlene Entwöhnung vom Rollstuhl (Urk. 7/56 S. 31) gegeben ist oder nicht, wie dies in der Beschwerde geltend ge macht wird (Urk. 1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG anfallenden und mit Fr. 8 00.-- zu bemessen den Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin