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IV.2013.00753

Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten.

Zürich SozVersG · 2015-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, Mutter von drei Kindern (geboren 1977, 1978, 1982, Urk. 6/3 Ziff. 3), arbeitete von 1994 bis 2000 zu rund 85 % (im Sommer) be ziehungsweise zu rund 70 % (im Winter) im Restaurant Y.___ als Küchenhilfe (Urk. 6/3 Ziff. 6.3.1). Am 16. November 1998 erlitt sie einen Auffahrunfall und gab an, seither deswegen arbeitsunfähig gewesen zu sein; ab 12. November 1999 war sie bei der Arbeitslosenversiche rung gemeldet (Urk. 6/3 Ziff. 6.7.1). Am 6. März 2001 meldete sich die Versicherte aufgrund der Un fallfolgen (Schleudertrauma) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs be zug (Umschulung, Arbei tsvermittlung, Rente) an (Urk. 6 / 3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 2000 zu ( Urk. 6/37, Urk. 6/43). Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 3. Januar 2003 ( Urk. 6/47/16-30) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Dezember 2003 im Verfahren IV.2003.00022 ( Urk. 6/48) abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2002 dahingehend abgeändert, dass d ie Versicherte erst ab dem 1. Mai 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

1.2

Nach Eingang eines am 2 1. Juli 2007 ausgefüllten R evisionsfragebogens ( Urk. 6/66 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Zentrum Z.___

ein inter disziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Dezember 2008

erstattet wurde (Urk. 6/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6/78-85 )

hob die IV-Stelle die bishe r ausgerichtete Rente mit Verfügung vom

26. Mai 2009 auf ( Urk. 6/ 86). 1.3

Am 1 3. November 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/91).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/97-107 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 6/109 = Urk.

2) auf das neue Leistungs be gehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 5. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 9. Juli 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den Antrag vom 13./1 9. November 2012 einzutreten und ihr nach gesetzmässiger Abklärung eine Invalidenrente zu zusprechen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb li chen Weise ge ändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu

respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu an meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzu tre ten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64

E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des

Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung

(IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr.

10 S.

39 E.

4.1 [I

457/04]). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,

die Auf he bungsverfügung vom 2 6. Mai 2009 sei klar gesetzeswi drig, weshalb sie wie der erwägun g s weise aufzuheben gewesen wäre ( Urk. 1 S.

2 f.) . Ausserdem bestä tig ten sowohl der Bericht von Dr. A.___

als auch der Untersuchungsbericht des Spitals B.___

eine erhebliche Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes gegenüber jenem gemäss Z.___ -Gutachten ( S. 5 Ziff. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhe bung

im Mai 2009 (Urk. 6/86)

- zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist.

Ebenfalls streitig ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 2 6. Mai 200 9 offensichtlich unrichtig war und einer Wiedererwägung zugänglich ist. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) stellte sich der Sach ver halt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr interdis ziplinäres Gutachten am 1 7. Dezember 2008 ( Urk. 6/76) gestützt auf die Anam nese, die Befunde, die internistische, rheu ma tologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen vom 3 0. Septem ber und 1 5. Oktober 2008 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 Ziff. 6.1): - medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese rechts medial am 2 0. März 2006 - Status nach arthroskopischer partieller medialer Meniskektomie rechts am 1 8. April 2005

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

42 Ziff. 6.2): - chronisches linksseitiges zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syndrom mit/bei : - zunehmender Symptomausweitung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - initialer ACG-Arthrose rechts - Differentialdiagnose: Verdacht auf medik amenteninduzierten Kopf schmerz - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung / diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Adipositas Grad I - s ubklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die anlässlich der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durc h geführte internistische Beurteilung ergebe einen normalen Befund. Bezüg lich der Kopfschmerzen sei aufgrund der regelmässigen Einnahme von Analge tika

beziehungsweise NSAR differentialdiagnostisch ein medikamentenindu zierter Kopf schmerz in Erwägung zu ziehen. Die postulierte Diagnose einer mil den trau matischen Gehirnverletzung könne nicht bestätigt werden, zumal die hierfür er forderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Zusammen fassend lasse sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit recht fertigen (S. 45 Ziff. 7.3).

Bei der rheumatologischen Untersuchung bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmer zen. So fänden sich für die demonstrierte erhebliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sowohl klinisch als auch bildgebend keine nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen ACG-Arthrose. Auffällig sei die ausgeprägte In suffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbe sondere des Achsenorgans.

Die neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf eine aktuelle neu ro ra dikuläre Symptomatik. Ein Fibromyalgiesyndrom sei gemäss den stren gen Kri terien zum heutigen Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. Im Be reich beider Kniegelenke finde sich in der aktuellen konventionellen Röntgen dar stellung eine medial und retropatellär betonte Gonarthrose , rechtsseitig be stehe ein Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese medial. Di e von der Beschwerdeführerin beklagten Restbeschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks erklärten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus degenera tiven Veränderungen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Ge sundheits scha den auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke bei medial und retropatellär betonter Gon arthrose . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe mit regelhaft auf tretenden gelenk belastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungs angepassten , leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologi scher Sicht hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 46).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration liessen sich keine Symptome eruie ren, die die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigten. Die vermutete post traumatische Belastungsstörung nach dem Auffahrunfall könne ausge schlossen werden, da diesbezüglich keine Symptome vorhanden seien. Kon zen trations

- und Gedächtnisstörungen seien im Gespräch nicht aufgefallen, ob wohl die Beschwerdeführerin diese geltend mache. Deutlich werde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gerne ihrer Arbeitsstelle im Restaurant nachgegangen sei und die Kündigung als sehr belastend erlebt habe. Erst nach dieser Kündi gung habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen geltend gemacht. In der Folge sei es zu einem massiven sekundären Krankheitsgewinn gekommen, da die Be schwer deführerin ihre Schmerzen in der Familie immer mehr in den Vor der grund gestellt habe und die Töchter und der Ehemann sie seither rund um die Uhr betreu ten . Die Inkongruenzen während des Gesprächs würden auf bewusst seinsnahe Anteile hinweisen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ausser des maladaptiven Verhaltens nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnose ableiten; die Beschwerdeführerin sei deshalb auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 oben ).

Bei der neuropsychologischen Testung habe die Beschwerdeführerin die Fragen stereotyp, gar nicht oder abweisend beantwortet. Der Testwert weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin, so dass die zusätzlich durchgeführten neu rokognitiven Ergebnisse nicht interpretierbar seien und somit die Testergebnisse wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Be schwerdeführerin wiedergegeben würden (S. 47 unten) .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be fun de bestehe aktuell aufgrund der rheumatologischen Problematik ( Kniearth rose ) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit. In einer behin de rungsangepassten Tätigkeit lasse sich hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 47 unten). 4. 4.1

Seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) sind folgende Arztbe richt e zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt f ür Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/95) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin entwickelt. Die Schmerzen seien links seitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syn drom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich muskulä rer Dys balance . Auch das einst operierte Knie rechts mache Beschwerden , so dass die Beschwerdeführerin häufig den ganzen Tag im Bett liege . Es gelinge je länger je weniger , der Chronifizierung auszuweichen. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. 4.3

Die Ärzte des Spitals B.___ , Rheumaklinik, berichteten am 4. Januar 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 8. Dezem ber 2012 bis 7. Janua r 2013 ( Urk. 6/106). Sie nannten folgende Diag nosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica linksbetont - Harnwegsinfekt - Fingerpolyarthrosen - Hypovitaminose D - p assagere Transaminasenerhöhung , am ehesten medikamentös - Status nach Teilprothese des rechten Knies bei Gonarthrose

Sie führten aus, dass sich bei der Schulter sonographisch eine trasmurale Ruptur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partialruptur links

fände . Sekundär seien tendomyotische Schmerzen pektoral und über dem Musculus

trapezius aufgetreten. Die Fingerschmerzen seien auf arthrotisch e Veränderungen zurück zuführen. Hinweise auf entzündliche Veränderungen hätten nicht bestanden (S.

2 oben ) .

Unter der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie, bestehend aus phy siotherapeutischen und ergotherapeutischen Massnahmen , sei es insbeson der e zu einer Reduktion der Fingerschmerzen gekommen. Die Schulterschmer zen und die lumbospondylogenen Schmerzen hätten nur unwesentlich positiv beeinflusst werden können. Das Fortführen der ambulanten Physiotherapie und eine Ge wichts reduktion seien anzustreben (S. 2 Mitte ).

V on 1 8. Dezember 2012 bis zum 2 0. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden (S. 3). 5. 5.1

Gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (v gl. vorstehend E.

3.2) klagte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in somatisch er Hin sicht über Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken- und Kniebeschwerden ( Urk. 6/76 S.

19 und S.

45 ). Es wurde eine medial und retropatellär betonte Gon arthrose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert ( Urk. 6/76 S. 41 Ziff. 6.1). Weiter stellten die Gutachter die Diagnosen eines chronischen links seitigen zervikoze phalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms, eines chroni schen rezidivie renden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Adipositas Grad I sowie einer subklinischen Hypothyreose , welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswirkten (S. 42 Ziff. 6.2).

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gut achter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ausser dem maladap tiven Ver halten nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnosen ableiten liessen (S. 47 oben ). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (vgl. vorstehend E. 3.2) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tr u

g. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei der rheumatologischen Untersuchung eine auffal lende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Be schw erden und Schmerzen bestand (S.

46). Weiter setzten sich die Gutachter differenziert mit dem psychischen Befundstatus der Beschwerde führerin ausei nander (S.

47 ) und nahmen ausdrücklich Stellung zu r Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S.

45 ff. ). Das Z.___ -Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heitszustand und Arbeitsfähig keit w u rden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So machten sie in nachvollziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin aus inter disziplinärer Sicht unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nich t mehr zumutbar sei, hingegen angepasste, leichte, wechselbelastende, primär sit z en de Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 46, S. 47 unten).

Das Z.___ -Gutachten war für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt e damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.5) an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden konnte. Somit wies das Gutachten nicht derart gravierende Mängel auf, dass es als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre. Zudem ging daraus zumindest hinsichtlich der kognitiven Störungen eine Ver besserung hervor, weshalb eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Z.___ -Gut achten gerechtfertigt war. Schliesslich wurde die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 6/86) nicht angefochten, obwohl die Beschwerdeführerin zu jenem Zeit punkt bereits anwaltlich vertreten war und gar ein entsprechender Einwand er hoben wurde (vgl. Urk. 6/84). Die Rüge der unterschiedlichen Behandlung des gleichen Sachverhaltes und die grundsätzli che Kritik am Z.___ -Gutachten beziehungsweise am G utachter Dr. C.___ hätten somit bereits zu jenem Zeit punkt erhoben werden müssen. Im Übrigen wird für die grundsätzliche Kritik am

Z.___ -Gutachten auf die entsprechende b undesgerichtliche Rechtsprechung ver wiesen.

Die Renteneinstellung mit Verfügung vom 26. Mai 2009 war somit nicht zweifellos unrichtig und es liegen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs.

1 ATSG vor, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine gesundheitliche Ver schlechterung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft gemacht wurde. 5.3

Im Vergleich zu den Befunden im Z.___ -Gutachten führte Dr. A.___ in seine m Be richt vom 4. Dezember 2012 (vgl. vorste hend E. 4.2) aus, die Beschwerdefüh rer in habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin ent wickelt. D ie Schmer zen seien linksseitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syndrom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich mus kulärer Dysbalance . Weiter mache a uch das einst operierte Knie rechts Be schwerden .

Die Ärzte des Spitals B.___ führten in ihre m Beric ht vom 4. Janua r 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Rücken-, Schulter-, Arm-, Finger- und Knieschmerzen ( Urk. 6/106 S.

4). I m Vergleich zum

Z.___ -Gutachten lasse sich bei der Schulter sonographisch eine transmurale Rup tur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partial ruptur links feststellen (S. 2).

Die von den involvierten Ärzten beschriebenen Beschwerden der Beschwerde führerin unterscheiden sich nicht wesentlich von den im Z.___ -Gut achten auf geführten Befunden und Diagnosen . So lag bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Z.___ ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syn drom sowie ein chronisches rezidivierendes

lumb ospondylogenes

Schmerz syn drom vor (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Weiter legte Dr. A.___ in seinem Bericht we der erhobene Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor. Die von ihm genannte Verschlechterung im Sinne einer Chro nifi zierung

kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft nachvollzogen wer den, zumal er seine Ein schätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschrän kungen machte und sich auch nicht zu adaptierten Tä tigkeiten äusserte, sondern lediglich von einer Chronifizierung berichtete und ausführte, an eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. Zudem stützte sich A.___

bei seinen Ausführungen wohl auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeit sfähigkeit nicht mass gebend sind .

Nachdem sich im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung für die demonstrierte erheb liche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schul ter gelenkes sowohl klinisch wie auch bildgebend keine nachweisbaren patholo gisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen

AC-Gelenksarth rose ,

finden liessen , wurde im Januar 2013 nebst einer AC-Arthrose beidseits eine Peri arthropathia

humeroscapularis mit einer trans muralen Ruptur der Supra soi natussehne rechts, wobei auch eine Partialruptur links nicht ausgeschlossen werden könne, diagnostiziert ( Urk. 6/106 S.

1).

Inso fern ist eine Veränderung de s Gesundheitszustandes d er Beschwer deführerin zwar nicht auszuschliessen . Diese allfällige Veränderung genügt jedoch nicht , um das Erfor dernis des Glaubhaft machens

einer für den Anspruch erheblichen Änderung des

Invalidität grads

zu erfüllen (vgl. E.

1.1) . So wurde von den Ärz ten des Spitals B.___ in Bezug auf die Schulterproblematik insbeson dere keine spezifischen Therapien oder Operationen empfohlen, sondern ledig lich das Fortführen der ambulanten Physiotherapie, das Durchführen eines Heimprogrammes, eine Gewichtsredu ktion

( Urk. 6/106 S.

2 unten) sowie eine aktivere Tagesgestaltung beziehungsweise eine allgemein e Aktivierung ( Urk. 6/106 S.

7). Auch bei den neu erwähnten Finger polyarthrosen handelt es sich lediglich um eine geringe Arthrose, welche ausser dem nicht als einschrän kend für die vorgesehene Ergo- beziehungs weise Phy sio therapie erachtet wu rd e . Aus dem Gesagten geht somit nicht hervor, dass sic h eine relevante Einschrän kung aus den gestellten Diagnosen ergibt. Insgesamt wurde somit trotz geringfügi ger Abweichungen in den Diagnosen eine inva lidi tätsrelevante Änderung nicht glaubhaft ge macht, zumal auch im Bericht des Spital s B.___ vom 4. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit im Wesent lichen lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert wurde (vgl. Urk. 6/106 S. 3).

5.4

Da die Renteneinstellung demnach nicht zweifellos unrichtig war und die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit den neu einge reich ten Berichten nicht glaubhaft zu machen vermochte, traf die Be schwerde geg nerin keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachver halts.

Die an ge fochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb li chen Weise ge ändert hat.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu

respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu an meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzu tre ten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64

E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des

Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung

(IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,

die Auf he bungsverfügung vom 2 6. Mai 2009 sei klar gesetzeswi drig, weshalb sie wie der erwägun g s weise aufzuheben gewesen wäre ( Urk. 1 S.

2 f.) . Ausserdem bestä tig ten sowohl der Bericht von Dr. A.___

als auch der Untersuchungsbericht des Spitals B.___

eine erhebliche Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes gegenüber jenem gemäss Z.___ -Gutachten ( S. 5 Ziff. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhe bung

im Mai 2009 (Urk. 6/86)

- zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist.

Ebenfalls streitig ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 2 6. Mai 200 9 offensichtlich unrichtig war und einer Wiedererwägung zugänglich ist. 3.

E. 3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 2000 zu ( Urk. 6/37, Urk. 6/43). Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 3. Januar 2003 ( Urk. 6/47/16-30) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Dezember 2003 im Verfahren IV.2003.00022 ( Urk. 6/48) abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2002 dahingehend abgeändert, dass d ie Versicherte erst ab dem 1. Mai 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

E. 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) stellte sich der Sach ver halt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.2 Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr interdis ziplinäres Gutachten am 1 7. Dezember 2008 ( Urk. 6/76) gestützt auf die Anam nese, die Befunde, die internistische, rheu ma tologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen vom 3 0. Septem ber und 1 5. Oktober 2008 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 Ziff. 6.1): - medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese rechts medial am 2 0. März 2006 - Status nach arthroskopischer partieller medialer Meniskektomie rechts am 1 8. April 2005

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

42 Ziff. 6.2): - chronisches linksseitiges zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syndrom mit/bei : - zunehmender Symptomausweitung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - initialer ACG-Arthrose rechts - Differentialdiagnose: Verdacht auf medik amenteninduzierten Kopf schmerz - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung / diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Adipositas Grad I - s ubklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die anlässlich der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durc h geführte internistische Beurteilung ergebe einen normalen Befund. Bezüg lich der Kopfschmerzen sei aufgrund der regelmässigen Einnahme von Analge tika

beziehungsweise NSAR differentialdiagnostisch ein medikamentenindu zierter Kopf schmerz in Erwägung zu ziehen. Die postulierte Diagnose einer mil den trau matischen Gehirnverletzung könne nicht bestätigt werden, zumal die hierfür er forderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Zusammen fassend lasse sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit recht fertigen (S. 45 Ziff. 7.3).

Bei der rheumatologischen Untersuchung bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmer zen. So fänden sich für die demonstrierte erhebliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sowohl klinisch als auch bildgebend keine nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen ACG-Arthrose. Auffällig sei die ausgeprägte In suffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbe sondere des Achsenorgans.

Die neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf eine aktuelle neu ro ra dikuläre Symptomatik. Ein Fibromyalgiesyndrom sei gemäss den stren gen Kri terien zum heutigen Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. Im Be reich beider Kniegelenke finde sich in der aktuellen konventionellen Röntgen dar stellung eine medial und retropatellär betonte Gonarthrose , rechtsseitig be stehe ein Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese medial. Di e von der Beschwerdeführerin beklagten Restbeschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks erklärten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus degenera tiven Veränderungen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Ge sundheits scha den auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke bei medial und retropatellär betonter Gon arthrose . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe mit regelhaft auf tretenden gelenk belastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungs angepassten , leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologi scher Sicht hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 46).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration liessen sich keine Symptome eruie ren, die die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigten. Die vermutete post traumatische Belastungsstörung nach dem Auffahrunfall könne ausge schlossen werden, da diesbezüglich keine Symptome vorhanden seien. Kon zen trations

- und Gedächtnisstörungen seien im Gespräch nicht aufgefallen, ob wohl die Beschwerdeführerin diese geltend mache. Deutlich werde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gerne ihrer Arbeitsstelle im Restaurant nachgegangen sei und die Kündigung als sehr belastend erlebt habe. Erst nach dieser Kündi gung habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen geltend gemacht. In der Folge sei es zu einem massiven sekundären Krankheitsgewinn gekommen, da die Be schwer deführerin ihre Schmerzen in der Familie immer mehr in den Vor der grund gestellt habe und die Töchter und der Ehemann sie seither rund um die Uhr betreu ten . Die Inkongruenzen während des Gesprächs würden auf bewusst seinsnahe Anteile hinweisen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ausser des maladaptiven Verhaltens nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnose ableiten; die Beschwerdeführerin sei deshalb auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 oben ).

Bei der neuropsychologischen Testung habe die Beschwerdeführerin die Fragen stereotyp, gar nicht oder abweisend beantwortet. Der Testwert weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin, so dass die zusätzlich durchgeführten neu rokognitiven Ergebnisse nicht interpretierbar seien und somit die Testergebnisse wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Be schwerdeführerin wiedergegeben würden (S. 47 unten) .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be fun de bestehe aktuell aufgrund der rheumatologischen Problematik ( Kniearth rose ) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit. In einer behin de rungsangepassten Tätigkeit lasse sich hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 47 unten). 4. 4.1

Seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) sind folgende Arztbe richt e zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt f ür Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/95) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin entwickelt. Die Schmerzen seien links seitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syn drom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich muskulä rer Dys balance . Auch das einst operierte Knie rechts mache Beschwerden , so dass die Beschwerdeführerin häufig den ganzen Tag im Bett liege . Es gelinge je länger je weniger , der Chronifizierung auszuweichen. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. 4.3

Die Ärzte des Spitals B.___ , Rheumaklinik, berichteten am 4. Januar 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 8. Dezem ber 2012 bis 7. Janua r 2013 ( Urk. 6/106). Sie nannten folgende Diag nosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica linksbetont - Harnwegsinfekt - Fingerpolyarthrosen - Hypovitaminose D - p assagere Transaminasenerhöhung , am ehesten medikamentös - Status nach Teilprothese des rechten Knies bei Gonarthrose

Sie führten aus, dass sich bei der Schulter sonographisch eine trasmurale Ruptur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partialruptur links

fände . Sekundär seien tendomyotische Schmerzen pektoral und über dem Musculus

trapezius aufgetreten. Die Fingerschmerzen seien auf arthrotisch e Veränderungen zurück zuführen. Hinweise auf entzündliche Veränderungen hätten nicht bestanden (S.

2 oben ) .

Unter der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie, bestehend aus phy siotherapeutischen und ergotherapeutischen Massnahmen , sei es insbeson der e zu einer Reduktion der Fingerschmerzen gekommen. Die Schulterschmer zen und die lumbospondylogenen Schmerzen hätten nur unwesentlich positiv beeinflusst werden können. Das Fortführen der ambulanten Physiotherapie und eine Ge wichts reduktion seien anzustreben (S. 2 Mitte ).

V on 1 8. Dezember 2012 bis zum 2 0. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden (S. 3). 5.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 5.1 Gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (v gl. vorstehend E.

3.2) klagte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in somatisch er Hin sicht über Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken- und Kniebeschwerden ( Urk. 6/76 S.

19 und S.

45 ). Es wurde eine medial und retropatellär betonte Gon arthrose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert ( Urk. 6/76 S. 41 Ziff. 6.1). Weiter stellten die Gutachter die Diagnosen eines chronischen links seitigen zervikoze phalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms, eines chroni schen rezidivie renden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Adipositas Grad I sowie einer subklinischen Hypothyreose , welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswirkten (S. 42 Ziff. 6.2).

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gut achter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ausser dem maladap tiven Ver halten nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnosen ableiten liessen (S. 47 oben ).

E. 5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (vgl. vorstehend E. 3.2) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tr u

g. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei der rheumatologischen Untersuchung eine auffal lende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Be schw erden und Schmerzen bestand (S.

46). Weiter setzten sich die Gutachter differenziert mit dem psychischen Befundstatus der Beschwerde führerin ausei nander (S.

47 ) und nahmen ausdrücklich Stellung zu r Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S.

45 ff. ). Das Z.___ -Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heitszustand und Arbeitsfähig keit w u rden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So machten sie in nachvollziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin aus inter disziplinärer Sicht unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nich t mehr zumutbar sei, hingegen angepasste, leichte, wechselbelastende, primär sit z en de Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 46, S. 47 unten).

Das Z.___ -Gutachten war für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt e damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.5) an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden konnte. Somit wies das Gutachten nicht derart gravierende Mängel auf, dass es als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre. Zudem ging daraus zumindest hinsichtlich der kognitiven Störungen eine Ver besserung hervor, weshalb eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Z.___ -Gut achten gerechtfertigt war. Schliesslich wurde die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 6/86) nicht angefochten, obwohl die Beschwerdeführerin zu jenem Zeit punkt bereits anwaltlich vertreten war und gar ein entsprechender Einwand er hoben wurde (vgl. Urk. 6/84). Die Rüge der unterschiedlichen Behandlung des gleichen Sachverhaltes und die grundsätzli che Kritik am Z.___ -Gutachten beziehungsweise am G utachter Dr. C.___ hätten somit bereits zu jenem Zeit punkt erhoben werden müssen. Im Übrigen wird für die grundsätzliche Kritik am

Z.___ -Gutachten auf die entsprechende b undesgerichtliche Rechtsprechung ver wiesen.

Die Renteneinstellung mit Verfügung vom 26. Mai 2009 war somit nicht zweifellos unrichtig und es liegen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs.

1 ATSG vor, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine gesundheitliche Ver schlechterung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft gemacht wurde.

E. 5.3 Im Vergleich zu den Befunden im Z.___ -Gutachten führte Dr. A.___ in seine m Be richt vom 4. Dezember 2012 (vgl. vorste hend E. 4.2) aus, die Beschwerdefüh rer in habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin ent wickelt. D ie Schmer zen seien linksseitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syndrom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich mus kulärer Dysbalance . Weiter mache a uch das einst operierte Knie rechts Be schwerden .

Die Ärzte des Spitals B.___ führten in ihre m Beric ht vom 4. Janua r 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Rücken-, Schulter-, Arm-, Finger- und Knieschmerzen ( Urk. 6/106 S.

4). I m Vergleich zum

Z.___ -Gutachten lasse sich bei der Schulter sonographisch eine transmurale Rup tur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partial ruptur links feststellen (S. 2).

Die von den involvierten Ärzten beschriebenen Beschwerden der Beschwerde führerin unterscheiden sich nicht wesentlich von den im Z.___ -Gut achten auf geführten Befunden und Diagnosen . So lag bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Z.___ ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syn drom sowie ein chronisches rezidivierendes

lumb ospondylogenes

Schmerz syn drom vor (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Weiter legte Dr. A.___ in seinem Bericht we der erhobene Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor. Die von ihm genannte Verschlechterung im Sinne einer Chro nifi zierung

kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft nachvollzogen wer den, zumal er seine Ein schätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschrän kungen machte und sich auch nicht zu adaptierten Tä tigkeiten äusserte, sondern lediglich von einer Chronifizierung berichtete und ausführte, an eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. Zudem stützte sich A.___

bei seinen Ausführungen wohl auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeit sfähigkeit nicht mass gebend sind .

Nachdem sich im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung für die demonstrierte erheb liche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schul ter gelenkes sowohl klinisch wie auch bildgebend keine nachweisbaren patholo gisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen

AC-Gelenksarth rose ,

finden liessen , wurde im Januar 2013 nebst einer AC-Arthrose beidseits eine Peri arthropathia

humeroscapularis mit einer trans muralen Ruptur der Supra soi natussehne rechts, wobei auch eine Partialruptur links nicht ausgeschlossen werden könne, diagnostiziert ( Urk. 6/106 S.

1).

Inso fern ist eine Veränderung de s Gesundheitszustandes d er Beschwer deführerin zwar nicht auszuschliessen . Diese allfällige Veränderung genügt jedoch nicht , um das Erfor dernis des Glaubhaft machens

einer für den Anspruch erheblichen Änderung des

Invalidität grads

zu erfüllen (vgl. E.

1.1) . So wurde von den Ärz ten des Spitals B.___ in Bezug auf die Schulterproblematik insbeson dere keine spezifischen Therapien oder Operationen empfohlen, sondern ledig lich das Fortführen der ambulanten Physiotherapie, das Durchführen eines Heimprogrammes, eine Gewichtsredu ktion

( Urk. 6/106 S.

2 unten) sowie eine aktivere Tagesgestaltung beziehungsweise eine allgemein e Aktivierung ( Urk. 6/106 S.

7). Auch bei den neu erwähnten Finger polyarthrosen handelt es sich lediglich um eine geringe Arthrose, welche ausser dem nicht als einschrän kend für die vorgesehene Ergo- beziehungs weise Phy sio therapie erachtet wu rd e . Aus dem Gesagten geht somit nicht hervor, dass sic h eine relevante Einschrän kung aus den gestellten Diagnosen ergibt. Insgesamt wurde somit trotz geringfügi ger Abweichungen in den Diagnosen eine inva lidi tätsrelevante Änderung nicht glaubhaft ge macht, zumal auch im Bericht des Spital s B.___ vom 4. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit im Wesent lichen lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert wurde (vgl. Urk. 6/106 S. 3).

E. 5.4 Da die Renteneinstellung demnach nicht zweifellos unrichtig war und die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit den neu einge reich ten Berichten nicht glaubhaft zu machen vermochte, traf die Be schwerde geg nerin keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachver halts.

Die an ge fochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S.

39 E.

4.1 [I

457/04]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00753 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

5. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, Mutter von drei Kindern (geboren 1977, 1978, 1982, Urk. 6/3 Ziff. 3), arbeitete von 1994 bis 2000 zu rund 85 % (im Sommer) be ziehungsweise zu rund 70 % (im Winter) im Restaurant Y.___ als Küchenhilfe (Urk. 6/3 Ziff. 6.3.1). Am 16. November 1998 erlitt sie einen Auffahrunfall und gab an, seither deswegen arbeitsunfähig gewesen zu sein; ab 12. November 1999 war sie bei der Arbeitslosenversiche rung gemeldet (Urk. 6/3 Ziff. 6.7.1). Am 6. März 2001 meldete sich die Versicherte aufgrund der Un fallfolgen (Schleudertrauma) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs be zug (Umschulung, Arbei tsvermittlung, Rente) an (Urk. 6 / 3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 2000 zu ( Urk. 6/37, Urk. 6/43). Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 3. Januar 2003 ( Urk. 6/47/16-30) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Dezember 2003 im Verfahren IV.2003.00022 ( Urk. 6/48) abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2002 dahingehend abgeändert, dass d ie Versicherte erst ab dem 1. Mai 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

1.2

Nach Eingang eines am 2 1. Juli 2007 ausgefüllten R evisionsfragebogens ( Urk. 6/66 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Zentrum Z.___

ein inter disziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Dezember 2008

erstattet wurde (Urk. 6/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6/78-85 )

hob die IV-Stelle die bishe r ausgerichtete Rente mit Verfügung vom

26. Mai 2009 auf ( Urk. 6/ 86). 1.3

Am 1 3. November 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/91).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/97-107 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 6/109 = Urk.

2) auf das neue Leistungs be gehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 5. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 9. Juli 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den Antrag vom 13./1 9. November 2012 einzutreten und ihr nach gesetzmässiger Abklärung eine Invalidenrente zu zusprechen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb li chen Weise ge ändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu

respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu an meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzu tre ten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64

E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des

Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung

(IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr.

10 S.

39 E.

4.1 [I

457/04]). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft darge legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesent lich ver än dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,

die Auf he bungsverfügung vom 2 6. Mai 2009 sei klar gesetzeswi drig, weshalb sie wie der erwägun g s weise aufzuheben gewesen wäre ( Urk. 1 S.

2 f.) . Ausserdem bestä tig ten sowohl der Bericht von Dr. A.___

als auch der Untersuchungsbericht des Spitals B.___

eine erhebliche Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes gegenüber jenem gemäss Z.___ -Gutachten ( S. 5 Ziff. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhe bung

im Mai 2009 (Urk. 6/86)

- zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein ge treten ist.

Ebenfalls streitig ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 2 6. Mai 200 9 offensichtlich unrichtig war und einer Wiedererwägung zugänglich ist. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) stellte sich der Sach ver halt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr interdis ziplinäres Gutachten am 1 7. Dezember 2008 ( Urk. 6/76) gestützt auf die Anam nese, die Befunde, die internistische, rheu ma tologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen vom 3 0. Septem ber und 1 5. Oktober 2008 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 Ziff. 6.1): - medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese rechts medial am 2 0. März 2006 - Status nach arthroskopischer partieller medialer Meniskektomie rechts am 1 8. April 2005

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

42 Ziff. 6.2): - chronisches linksseitiges zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syndrom mit/bei : - zunehmender Symptomausweitung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - initialer ACG-Arthrose rechts - Differentialdiagnose: Verdacht auf medik amenteninduzierten Kopf schmerz - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung / diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Adipositas Grad I - s ubklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die anlässlich der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durc h geführte internistische Beurteilung ergebe einen normalen Befund. Bezüg lich der Kopfschmerzen sei aufgrund der regelmässigen Einnahme von Analge tika

beziehungsweise NSAR differentialdiagnostisch ein medikamentenindu zierter Kopf schmerz in Erwägung zu ziehen. Die postulierte Diagnose einer mil den trau matischen Gehirnverletzung könne nicht bestätigt werden, zumal die hierfür er forderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Zusammen fassend lasse sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit recht fertigen (S. 45 Ziff. 7.3).

Bei der rheumatologischen Untersuchung bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmer zen. So fänden sich für die demonstrierte erhebliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sowohl klinisch als auch bildgebend keine nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen ACG-Arthrose. Auffällig sei die ausgeprägte In suffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbe sondere des Achsenorgans.

Die neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf eine aktuelle neu ro ra dikuläre Symptomatik. Ein Fibromyalgiesyndrom sei gemäss den stren gen Kri terien zum heutigen Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. Im Be reich beider Kniegelenke finde sich in der aktuellen konventionellen Röntgen dar stellung eine medial und retropatellär betonte Gonarthrose , rechtsseitig be stehe ein Status nach Implantation einer unikompartimentellen Teilprothese medial. Di e von der Beschwerdeführerin beklagten Restbeschwerden im Bereich des rech ten Kniegelenks erklärten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus degenera tiven Veränderungen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Ge sundheits scha den auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke bei medial und retropatellär betonter Gon arthrose . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe mit regelhaft auf tretenden gelenk belastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungs angepassten , leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologi scher Sicht hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 46).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration liessen sich keine Symptome eruie ren, die die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigten. Die vermutete post traumatische Belastungsstörung nach dem Auffahrunfall könne ausge schlossen werden, da diesbezüglich keine Symptome vorhanden seien. Kon zen trations

- und Gedächtnisstörungen seien im Gespräch nicht aufgefallen, ob wohl die Beschwerdeführerin diese geltend mache. Deutlich werde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gerne ihrer Arbeitsstelle im Restaurant nachgegangen sei und die Kündigung als sehr belastend erlebt habe. Erst nach dieser Kündi gung habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen geltend gemacht. In der Folge sei es zu einem massiven sekundären Krankheitsgewinn gekommen, da die Be schwer deführerin ihre Schmerzen in der Familie immer mehr in den Vor der grund gestellt habe und die Töchter und der Ehemann sie seither rund um die Uhr betreu ten . Die Inkongruenzen während des Gesprächs würden auf bewusst seinsnahe Anteile hinweisen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ausser des maladaptiven Verhaltens nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnose ableiten; die Beschwerdeführerin sei deshalb auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 oben ).

Bei der neuropsychologischen Testung habe die Beschwerdeführerin die Fragen stereotyp, gar nicht oder abweisend beantwortet. Der Testwert weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin, so dass die zusätzlich durchgeführten neu rokognitiven Ergebnisse nicht interpretierbar seien und somit die Testergebnisse wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Be schwerdeführerin wiedergegeben würden (S. 47 unten) .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be fun de bestehe aktuell aufgrund der rheumatologischen Problematik ( Kniearth rose ) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit. In einer behin de rungsangepassten Tätigkeit lasse sich hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 47 unten). 4. 4.1

Seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 ( Urk. 6/86) sind folgende Arztbe richt e zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt f ür Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/95) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin entwickelt. Die Schmerzen seien links seitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syn drom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich muskulä rer Dys balance . Auch das einst operierte Knie rechts mache Beschwerden , so dass die Beschwerdeführerin häufig den ganzen Tag im Bett liege . Es gelinge je länger je weniger , der Chronifizierung auszuweichen. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. 4.3

Die Ärzte des Spitals B.___ , Rheumaklinik, berichteten am 4. Januar 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 8. Dezem ber 2012 bis 7. Janua r 2013 ( Urk. 6/106). Sie nannten folgende Diag nosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica linksbetont - Harnwegsinfekt - Fingerpolyarthrosen - Hypovitaminose D - p assagere Transaminasenerhöhung , am ehesten medikamentös - Status nach Teilprothese des rechten Knies bei Gonarthrose

Sie führten aus, dass sich bei der Schulter sonographisch eine trasmurale Ruptur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partialruptur links

fände . Sekundär seien tendomyotische Schmerzen pektoral und über dem Musculus

trapezius aufgetreten. Die Fingerschmerzen seien auf arthrotisch e Veränderungen zurück zuführen. Hinweise auf entzündliche Veränderungen hätten nicht bestanden (S.

2 oben ) .

Unter der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie, bestehend aus phy siotherapeutischen und ergotherapeutischen Massnahmen , sei es insbeson der e zu einer Reduktion der Fingerschmerzen gekommen. Die Schulterschmer zen und die lumbospondylogenen Schmerzen hätten nur unwesentlich positiv beeinflusst werden können. Das Fortführen der ambulanten Physiotherapie und eine Ge wichts reduktion seien anzustreben (S. 2 Mitte ).

V on 1 8. Dezember 2012 bis zum 2 0. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden (S. 3). 5. 5.1

Gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (v gl. vorstehend E.

3.2) klagte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in somatisch er Hin sicht über Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken- und Kniebeschwerden ( Urk. 6/76 S.

19 und S.

45 ). Es wurde eine medial und retropatellär betonte Gon arthrose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert ( Urk. 6/76 S. 41 Ziff. 6.1). Weiter stellten die Gutachter die Diagnosen eines chronischen links seitigen zervikoze phalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms, eines chroni schen rezidivie renden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Adipositas Grad I sowie einer subklinischen Hypothyreose , welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswirkten (S. 42 Ziff. 6.2).

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gut achter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ausser dem maladap tiven Ver halten nach dem Arbeitsplatzverlust keine ICD-10-Diagnosen ableiten liessen (S. 47 oben ). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2008 (vgl. vorstehend E. 3.2) die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tr u

g. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass bei der rheumatologischen Untersuchung eine auffal lende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Be schw erden und Schmerzen bestand (S.

46). Weiter setzten sich die Gutachter differenziert mit dem psychischen Befundstatus der Beschwerde führerin ausei nander (S.

47 ) und nahmen ausdrücklich Stellung zu r Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S.

45 ff. ). Das Z.___ -Gutachten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Ge sund heitszustand und Arbeitsfähig keit w u rden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So machten sie in nachvollziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin aus inter disziplinärer Sicht unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nich t mehr zumutbar sei, hingegen angepasste, leichte, wechselbelastende, primär sit z en de Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 46, S. 47 unten).

Das Z.___ -Gutachten war für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt e damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.5) an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden konnte. Somit wies das Gutachten nicht derart gravierende Mängel auf, dass es als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre. Zudem ging daraus zumindest hinsichtlich der kognitiven Störungen eine Ver besserung hervor, weshalb eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Z.___ -Gut achten gerechtfertigt war. Schliesslich wurde die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 6/86) nicht angefochten, obwohl die Beschwerdeführerin zu jenem Zeit punkt bereits anwaltlich vertreten war und gar ein entsprechender Einwand er hoben wurde (vgl. Urk. 6/84). Die Rüge der unterschiedlichen Behandlung des gleichen Sachverhaltes und die grundsätzli che Kritik am Z.___ -Gutachten beziehungsweise am G utachter Dr. C.___ hätten somit bereits zu jenem Zeit punkt erhoben werden müssen. Im Übrigen wird für die grundsätzliche Kritik am

Z.___ -Gutachten auf die entsprechende b undesgerichtliche Rechtsprechung ver wiesen.

Die Renteneinstellung mit Verfügung vom 26. Mai 2009 war somit nicht zweifellos unrichtig und es liegen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs.

1 ATSG vor, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine gesundheitliche Ver schlechterung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft gemacht wurde. 5.3

Im Vergleich zu den Befunden im Z.___ -Gutachten führte Dr. A.___ in seine m Be richt vom 4. Dezember 2012 (vgl. vorste hend E. 4.2) aus, die Beschwerdefüh rer in habe sich zu einer chronischen Schmerzpatientin ent wickelt. D ie Schmer zen seien linksseitig betont, nach wie vor im Sinne eines zervikospondylogenen Syndrom s , aktuell aber auch lumbospon d ylogen links bei wahrscheinlich mus kulärer Dysbalance . Weiter mache a uch das einst operierte Knie rechts Be schwerden .

Die Ärzte des Spitals B.___ führten in ihre m Beric ht vom 4. Janua r 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Rücken-, Schulter-, Arm-, Finger- und Knieschmerzen ( Urk. 6/106 S.

4). I m Vergleich zum

Z.___ -Gutachten lasse sich bei der Schulter sonographisch eine transmurale Rup tur der Supraspinatus -Sehne rechts und eine Partial ruptur links feststellen (S. 2).

Die von den involvierten Ärzten beschriebenen Beschwerden der Beschwerde führerin unterscheiden sich nicht wesentlich von den im Z.___ -Gut achten auf geführten Befunden und Diagnosen . So lag bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Z.___ ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales

Schmerz syn drom sowie ein chronisches rezidivierendes

lumb ospondylogenes

Schmerz syn drom vor (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Weiter legte Dr. A.___ in seinem Bericht we der erhobene Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor. Die von ihm genannte Verschlechterung im Sinne einer Chro nifi zierung

kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft nachvollzogen wer den, zumal er seine Ein schätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschrän kungen machte und sich auch nicht zu adaptierten Tä tigkeiten äusserte, sondern lediglich von einer Chronifizierung berichtete und ausführte, an eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu denken. Zudem stützte sich A.___

bei seinen Ausführungen wohl auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeit sfähigkeit nicht mass gebend sind .

Nachdem sich im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung für die demonstrierte erheb liche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Schul ter gelenkes sowohl klinisch wie auch bildgebend keine nachweisbaren patholo gisch-anatomischen Korrelate, abgesehen von einer initialen

AC-Gelenksarth rose ,

finden liessen , wurde im Januar 2013 nebst einer AC-Arthrose beidseits eine Peri arthropathia

humeroscapularis mit einer trans muralen Ruptur der Supra soi natussehne rechts, wobei auch eine Partialruptur links nicht ausgeschlossen werden könne, diagnostiziert ( Urk. 6/106 S.

1).

Inso fern ist eine Veränderung de s Gesundheitszustandes d er Beschwer deführerin zwar nicht auszuschliessen . Diese allfällige Veränderung genügt jedoch nicht , um das Erfor dernis des Glaubhaft machens

einer für den Anspruch erheblichen Änderung des

Invalidität grads

zu erfüllen (vgl. E.

1.1) . So wurde von den Ärz ten des Spitals B.___ in Bezug auf die Schulterproblematik insbeson dere keine spezifischen Therapien oder Operationen empfohlen, sondern ledig lich das Fortführen der ambulanten Physiotherapie, das Durchführen eines Heimprogrammes, eine Gewichtsredu ktion

( Urk. 6/106 S.

2 unten) sowie eine aktivere Tagesgestaltung beziehungsweise eine allgemein e Aktivierung ( Urk. 6/106 S.

7). Auch bei den neu erwähnten Finger polyarthrosen handelt es sich lediglich um eine geringe Arthrose, welche ausser dem nicht als einschrän kend für die vorgesehene Ergo- beziehungs weise Phy sio therapie erachtet wu rd e . Aus dem Gesagten geht somit nicht hervor, dass sic h eine relevante Einschrän kung aus den gestellten Diagnosen ergibt. Insgesamt wurde somit trotz geringfügi ger Abweichungen in den Diagnosen eine inva lidi tätsrelevante Änderung nicht glaubhaft ge macht, zumal auch im Bericht des Spital s B.___ vom 4. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit im Wesent lichen lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert wurde (vgl. Urk. 6/106 S. 3).

5.4

Da die Renteneinstellung demnach nicht zweifellos unrichtig war und die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit den neu einge reich ten Berichten nicht glaubhaft zu machen vermochte, traf die Be schwerde geg nerin keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachver halts.

Die an ge fochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach