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IV.2013.00752

Verschlechterung nicht glaubhaft, Nichteintreten rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Urteil vom 1 6. Juni 2011 (Prozess Nr. IV.2009.01067) verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch des 1954 geborenen X.___ (Urk. 10/67). Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 (Urk. 10/71). 1.2

Am 2 7. Februar 2013 (Urk. 10/75) machte der Versicherte unter Beilage ver schiedener Arztberichte (Urk. 10/74/1-7) eine Verschlechterung seines Gesund heits zustandes geltend. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/78 81) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV Stelle, mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ein Eintreten auf das Leistungs be gehren ab (Urk. 10/83 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Eintreten auf sein neues Leistungsgesuch (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Davon setzte das Gericht den Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 (Urk. 12) in Kenntnis und bewilligte ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege. Am 2 0. Februar 2014 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2 5. Februar 2014 zugestellt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichtein tretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1). Der behandelnde Psychiater attestiere neu eine Depression, gebe jedoch in seinem Bericht nur die subjektiven Aussagen des Beschwerde führers wieder . Darauf wie auch auf den Bericht des behandelnden Rheumato logen könne nicht abgestellt werden (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung heute aus somatischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Zudem werde ihm eine Depression attestiert, welche ebenfalls neu und rentenrelevant sei. Mit der Ein reichung der entsprechenden Arztberichte sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die neuen Berichte ungenügend gewürdigt (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1

Die Gutachter des Y.___ gelangten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2008

(Urk. 10/42/2-22)

zu folgenden Diagnosen (S. 18): - panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - Osteochondrose HWK6/7 und Diskusprotrusion HWK4/5, keine sichere Neurokompression - mässiggradige

Spondylarthrose LWK3 bis SWK1, Pseudoanteriolisthe sis und foraminale Stenose LWK4/5, keine sichere Neurokompression - leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, am ehesten zerviko gen bedingt Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Adipositas - Hypertensive Kardiopathie - arterielle Hypertonie - Refluxösophagitis - chronische Gastritis - leichtgradige Lärmschwerhörigkeit Die Experten führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung zeige sich an der Wirbelsäule anfänglich eine deutlich verminderte Beweglichkeit in sämtli chen Abschnitten. Diese Befunde würden später bei der Prüfung in abgelenkten Situationen relativiert. Die unteren und oberen Extremitäten seien frei beweg lich. Unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung äussere der Beschwerdeführer bei der gesamten Untersuchung andauernde Schmerzen. 5 von 5 Waddell -Zeichen seien als Zeichen einer funktionellen Überlagerung positiv. Auf neurologischer Ebene könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausge schlossen werden (S. 19). Bildgebend seien im Bereich der HWS und LWS mässige degenerative Verän derungen vorhanden, jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine Neuro kompression, für welche auch klinisch kein Anhaltspunkt bestehe. Die beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründet werden. Die degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz Therapie und Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestünden Zei chen der deutlichen Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 19). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belas tende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Maurer, zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechsel belastung seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (S. 19). Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei der Verdacht auf eine zervi kogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates aufgetreten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer seien nicht geeignet und konstante Kopfzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso das berufsmässige Führen von Kraftfahrzeugen (S. 19). Bei der psychiatrischen Untersuchung könn e eine Somatisierungsstörung di ag nostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer typischen Besorgnis bezüglich einer körperlichen Erkrankung, insbesondere einer möglichen Krebs erkrankung . Im Übrigen könne keine Komorbidität psychischer Störungen fest gestellt werden. Weder eine eigenständige depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung lägen vor. Die psychischen Irritationen seien Ausdruck der Somatisierungsstörung. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel im Blutserum müsse an der Compliance des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Insgesamt sei seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht einge schränkt. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten wie der angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 zu 50 % und seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körper lich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe auch retrospektiv eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 20). 3.2

Im Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/67) wurde der medizi nische Sachverhalt als gemäss dem Y.___ -Gutach ten erstellt beurteilt (S. 12 E. 4.7), dies verbunden mit der Feststellung, dass von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil vom 3. Januar 2012

(Urk. 10/71). 3.3

Der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte mit Zeugnis vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/74/4) folgende Diagnosen: - chronisches lumboradikuläres Syndrom L4 rechts mehr als links - Spondylolyse L4/5 mit Anterolisthese der LWK 4 - neuroforaminaler Einengung der L4-Wurzeln beidseits - chonisches

zervikoradikuläres Syndrom C5 rechts bei - neuroforaminaler Stenose C4/5 rechts - Hypertensive Herzkrankheit - rezidivierende Drehschwindel, differentialdiagnostisch vestibularer Genese - chronische Depression mit - Panik-/Angstattacken Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als auch aufgrund der chronischen Depression bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit für jedwelche Tätigkeiten. 3.4

Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeug nis vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/72/2-3) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 1. November 2006 in seiner Behandlung. Ein Neubefund via BECK-Depressions-Inventar habe 42 Punkte ergeben und weise eine erhebliche depressive Verstimmung aus, die auch mit der Klinik korrespondiere, insofern als Erleben, emotionaler Ausdruck und Verhalten massiv beeinträchtigt seien. Anhand dieser Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere eine hoch gradige Arbeitsunfähigkeit auch für einfache, behinderungsangepasste Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 90 bis 95 % . 3.5

Dazu hielt Dr. med. B.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und manuelle Medizin am 1 3. April 2013 (Urk. 10/76) fest, es würden aus medizinischer Sicht keine neuen Tatsachen vorgebracht: Der Bericht von Dr. A.___

ent halte rein subjektive Befindlichkeitsangaben und derjenige von Dr. Z.___

ent halte bekannte Wirbelsäulendegenerationen sowie fachübergreifende psychiatrische Fremddiagnosen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose liege nicht vor. 3.6

Mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

15) diagnostizierte Dr. A.___ eine soma toforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine depressive Erkrankung, heute chronifiziert, ohne zwischenzeitliche Remissionen, beziehungsweise eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetati ver Dysfunktion und Reduktion der Vitalität (S. 6). Vom Behandlungsbeginn am 2 1. November 2006 an habe sich der Zustand des Beschwerdeführers leider nur unwesentlich verbessern lassen. Mit der laufenden psychiatrischen Behandlung sei höchstens ein bescheidener Stabilisierungsprozess möglich gewesen, der vornehmlich eine Symptomkontrolle anstrebe (S. 6 unten). Frühere Beurteilun gen blieben auch weiterhin gültig, ergänzt durch den Hinweis auf eine verdüs terte Prognose; die Neigung zur Chronifizierung werde immer deutlicher. Anhand der Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere weiterhin eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 90 bis 95 % . Es sei nicht zu erwar ten, dass der Beschwerdeführer selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten einsetzbar sein sollte. Dem stünden die ängstlichen Fixierungen, die deutliche depressive Anergie, der mangelnde Antrieb und die generelle Unbeholfenheit entgegen (S.

7). Der Beschwerdeführer wirke müde, vegetativ angestrengt, beansprucht, über weite Strecken auch unsicher, deutlich verbraucht und verlebt. Er wirke ausge laugt, unbeholfen, ohnmächtig, deutlich gequält, zeige einen wenig veränderli chen emotionalen Ausdruck. Es dominiere eine verkniffene Zermürbung, ver setzt mit Trauer und Besorgtheit. Der Affektausdruck bleibe wenig rege, die Mimik sei deutlich reduziert und über weite Strecken verarmt. Einzig Müdigkeit und Bedrängnis seien noch ohne weiteres auf das Gegenüber übertragbar. Die Psychomotorik sei insgesamt langsam, verhalten und behäbig. Es zeigten sich ein spürbarer Leidensdruck und eine eindrückliche vegetative Schwere. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen völlig problemorientiert. Es mangle ihm an Introspektionsfähigkeit. Die Selbstwahrnehmung sei operationalistisch und aus gesprochen defizitbezogen, nicht nur aus dynamischen Gründen, sondern auch wegen einiger tatsächlicher somatischer Beeinträchtigungen (S. 3 f.). Die aktuelle Testung gemäss BECK-Depression-Inventar habe am 2 8. August 2013 einen Wert von 36 Punkten ergeben. In einer früheren Untersuchung habe sich ein ähnliches Bild mit geringfügigen Abweichungen zum heutigen ergeben; damals habe eine Punktzahl von 42 resultiert. Dies sei allenfalls mit einer beginnenden Habituierung oder mit Resignation gleichzusetzen (S. 4). 4. 4.1

Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätz lich eingereichten Berichte über bildgebende Untersuchungen (Urk. 10/74/5-7) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und sind deshalb von untergeordneter Bedeutung. Bei Urk. 10/74/5 handelt es sich zudem um einen veralt eten Bericht aus dem Jahr 2006, der hier nicht mehr zu berücksich tigen ist. 4.2

Das Zeugnis von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2012 (vorstehend E. 3.3) enthält weder eine Anamnese noch Befunde und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. Dr. Z.___ begründete seine Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, welche er fachfremd auch auf eine Depression stützte, nicht. Eine Sachverhaltsänderung wurde dadurch nicht glaubhaft gemacht. 4.3

Dies gilt auch für das Zeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. August 2012 (vorstehend E. 3.4), da darin keine eigenen Befunde festgehalten sind. Eine „erhebliche depressive Verstimmung“ stellt keine Diagnose nach ICD-10 dar. Dr. A.___

begründete nicht, weshalb der Beschwerdeführer dadurch fast vollständig arbeitsunfähig sein soll . Soweit ersichtlich stützte Dr. A.___ seine Annahme einzig auf die Testresultate, was nicht genügt : Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). 4.4

Damit wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 keine Ver schlechterung glaubhaft gemacht. 4.5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, werden doch darin keine neuen medizinischen Tatsachen beschrieben. Dr. A.___

diagnostizierte wie bereits in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2008 (Urk. 10/48) und vom 6. April 2009 (Urk. 10/58/3)

- welche bereits im Urteil vom1 6. Juni 2011 als nicht genügend beweiswertig beurteilt wurde (vgl. E. 3.8 und 4.6 der Erwägungen) - unverändert eine somatoforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine mittlerweile chronifi zierte

depressive Entwicklung und eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisiertem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität. Indem Dr. A.___ bei damit im W esentlichen unveränderten Diagnosen nun von einer Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ausging, nahm er lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalt s vor. Bei dieser Beurteilung ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, wonach auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ diese Beurteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens und nicht bereits anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vornahm. Dass der Bericht vom 1 2. Februar 2014 möglicherweise von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst wurde, lässt sich nicht ausschliessen.

4.6

Eine Verschlechterung wurde somit nicht glaubhaft gemacht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Geric htskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG)

sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Mit Honorarnote vom 2 8. November 2014 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs einen Aufwand von insgesamt 8.17 Stunden und Auslagen von Fr. 50 .-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgebli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhar d Zollinger, Zürich, mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Eintreten auf sein neues Leistungsgesuch (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Davon setzte das Gericht den Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 (Urk. 12) in Kenntnis und bewilligte ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege. Am 2 0. Februar 2014 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2 5. Februar 2014 zugestellt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichtein tretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1). Der behandelnde Psychiater attestiere neu eine Depression, gebe jedoch in seinem Bericht nur die subjektiven Aussagen des Beschwerde führers wieder . Darauf wie auch auf den Bericht des behandelnden Rheumato logen könne nicht abgestellt werden (Urk. 9).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung heute aus somatischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Zudem werde ihm eine Depression attestiert, welche ebenfalls neu und rentenrelevant sei. Mit der Ein reichung der entsprechenden Arztberichte sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die neuen Berichte ungenügend gewürdigt (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen.

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Gutachter des Y.___ gelangten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2008

(Urk. 10/42/2-22)

zu folgenden Diagnosen (S. 18): - panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - Osteochondrose HWK6/7 und Diskusprotrusion HWK4/5, keine sichere Neurokompression - mässiggradige

Spondylarthrose LWK3 bis SWK1, Pseudoanteriolisthe sis und foraminale Stenose LWK4/5, keine sichere Neurokompression - leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, am ehesten zerviko gen bedingt Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Adipositas - Hypertensive Kardiopathie - arterielle Hypertonie - Refluxösophagitis - chronische Gastritis - leichtgradige Lärmschwerhörigkeit Die Experten führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung zeige sich an der Wirbelsäule anfänglich eine deutlich verminderte Beweglichkeit in sämtli chen Abschnitten. Diese Befunde würden später bei der Prüfung in abgelenkten Situationen relativiert. Die unteren und oberen Extremitäten seien frei beweg lich. Unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung äussere der Beschwerdeführer bei der gesamten Untersuchung andauernde Schmerzen. 5 von 5 Waddell -Zeichen seien als Zeichen einer funktionellen Überlagerung positiv. Auf neurologischer Ebene könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausge schlossen werden (S. 19). Bildgebend seien im Bereich der HWS und LWS mässige degenerative Verän derungen vorhanden, jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine Neuro kompression, für welche auch klinisch kein Anhaltspunkt bestehe. Die beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründet werden. Die degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz Therapie und Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestünden Zei chen der deutlichen Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 19). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belas tende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Maurer, zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechsel belastung seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (S. 19). Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei der Verdacht auf eine zervi kogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates aufgetreten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer seien nicht geeignet und konstante Kopfzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso das berufsmässige Führen von Kraftfahrzeugen (S. 19). Bei der psychiatrischen Untersuchung könn e eine Somatisierungsstörung di ag nostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer typischen Besorgnis bezüglich einer körperlichen Erkrankung, insbesondere einer möglichen Krebs erkrankung . Im Übrigen könne keine Komorbidität psychischer Störungen fest gestellt werden. Weder eine eigenständige depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung lägen vor. Die psychischen Irritationen seien Ausdruck der Somatisierungsstörung. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel im Blutserum müsse an der Compliance des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Insgesamt sei seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht einge schränkt. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten wie der angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 zu 50 % und seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körper lich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe auch retrospektiv eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 20).

E. 3.2 Im Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/67) wurde der medizi nische Sachverhalt als gemäss dem Y.___ -Gutach ten erstellt beurteilt (S. 12 E. 4.7), dies verbunden mit der Feststellung, dass von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil vom 3. Januar 2012

(Urk. 10/71).

E. 3.3 Der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte mit Zeugnis vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/74/4) folgende Diagnosen: - chronisches lumboradikuläres Syndrom L4 rechts mehr als links - Spondylolyse L4/5 mit Anterolisthese der LWK 4 - neuroforaminaler Einengung der L4-Wurzeln beidseits - chonisches

zervikoradikuläres Syndrom C5 rechts bei - neuroforaminaler Stenose C4/5 rechts - Hypertensive Herzkrankheit - rezidivierende Drehschwindel, differentialdiagnostisch vestibularer Genese - chronische Depression mit - Panik-/Angstattacken Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als auch aufgrund der chronischen Depression bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit für jedwelche Tätigkeiten.

E. 3.4 Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeug nis vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/72/2-3) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 1. November 2006 in seiner Behandlung. Ein Neubefund via BECK-Depressions-Inventar habe 42 Punkte ergeben und weise eine erhebliche depressive Verstimmung aus, die auch mit der Klinik korrespondiere, insofern als Erleben, emotionaler Ausdruck und Verhalten massiv beeinträchtigt seien. Anhand dieser Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere eine hoch gradige Arbeitsunfähigkeit auch für einfache, behinderungsangepasste Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 90 bis 95 % .

E. 3.5 Dazu hielt Dr. med. B.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und manuelle Medizin am 1 3. April 2013 (Urk. 10/76) fest, es würden aus medizinischer Sicht keine neuen Tatsachen vorgebracht: Der Bericht von Dr. A.___

ent halte rein subjektive Befindlichkeitsangaben und derjenige von Dr. Z.___

ent halte bekannte Wirbelsäulendegenerationen sowie fachübergreifende psychiatrische Fremddiagnosen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose liege nicht vor.

E. 3.6 Mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

15) diagnostizierte Dr. A.___ eine soma toforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine depressive Erkrankung, heute chronifiziert, ohne zwischenzeitliche Remissionen, beziehungsweise eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetati ver Dysfunktion und Reduktion der Vitalität (S. 6). Vom Behandlungsbeginn am 2 1. November 2006 an habe sich der Zustand des Beschwerdeführers leider nur unwesentlich verbessern lassen. Mit der laufenden psychiatrischen Behandlung sei höchstens ein bescheidener Stabilisierungsprozess möglich gewesen, der vornehmlich eine Symptomkontrolle anstrebe (S. 6 unten). Frühere Beurteilun gen blieben auch weiterhin gültig, ergänzt durch den Hinweis auf eine verdüs terte Prognose; die Neigung zur Chronifizierung werde immer deutlicher. Anhand der Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere weiterhin eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 90 bis 95 % . Es sei nicht zu erwar ten, dass der Beschwerdeführer selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten einsetzbar sein sollte. Dem stünden die ängstlichen Fixierungen, die deutliche depressive Anergie, der mangelnde Antrieb und die generelle Unbeholfenheit entgegen (S.

7). Der Beschwerdeführer wirke müde, vegetativ angestrengt, beansprucht, über weite Strecken auch unsicher, deutlich verbraucht und verlebt. Er wirke ausge laugt, unbeholfen, ohnmächtig, deutlich gequält, zeige einen wenig veränderli chen emotionalen Ausdruck. Es dominiere eine verkniffene Zermürbung, ver setzt mit Trauer und Besorgtheit. Der Affektausdruck bleibe wenig rege, die Mimik sei deutlich reduziert und über weite Strecken verarmt. Einzig Müdigkeit und Bedrängnis seien noch ohne weiteres auf das Gegenüber übertragbar. Die Psychomotorik sei insgesamt langsam, verhalten und behäbig. Es zeigten sich ein spürbarer Leidensdruck und eine eindrückliche vegetative Schwere. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen völlig problemorientiert. Es mangle ihm an Introspektionsfähigkeit. Die Selbstwahrnehmung sei operationalistisch und aus gesprochen defizitbezogen, nicht nur aus dynamischen Gründen, sondern auch wegen einiger tatsächlicher somatischer Beeinträchtigungen (S. 3 f.). Die aktuelle Testung gemäss BECK-Depression-Inventar habe am 2 8. August 2013 einen Wert von 36 Punkten ergeben. In einer früheren Untersuchung habe sich ein ähnliches Bild mit geringfügigen Abweichungen zum heutigen ergeben; damals habe eine Punktzahl von 42 resultiert. Dies sei allenfalls mit einer beginnenden Habituierung oder mit Resignation gleichzusetzen (S. 4).

E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätz lich eingereichten Berichte über bildgebende Untersuchungen (Urk. 10/74/5-7) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und sind deshalb von untergeordneter Bedeutung. Bei Urk. 10/74/5 handelt es sich zudem um einen veralt eten Bericht aus dem Jahr 2006, der hier nicht mehr zu berücksich tigen ist.

E. 4.2 Das Zeugnis von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2012 (vorstehend E. 3.3) enthält weder eine Anamnese noch Befunde und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. Dr. Z.___ begründete seine Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, welche er fachfremd auch auf eine Depression stützte, nicht. Eine Sachverhaltsänderung wurde dadurch nicht glaubhaft gemacht.

E. 4.3 Dies gilt auch für das Zeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. August 2012 (vorstehend E. 3.4), da darin keine eigenen Befunde festgehalten sind. Eine „erhebliche depressive Verstimmung“ stellt keine Diagnose nach ICD-10 dar. Dr. A.___

begründete nicht, weshalb der Beschwerdeführer dadurch fast vollständig arbeitsunfähig sein soll . Soweit ersichtlich stützte Dr. A.___ seine Annahme einzig auf die Testresultate, was nicht genügt : Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen).

E. 4.4 Damit wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 keine Ver schlechterung glaubhaft gemacht.

E. 4.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, werden doch darin keine neuen medizinischen Tatsachen beschrieben. Dr. A.___

diagnostizierte wie bereits in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2008 (Urk. 10/48) und vom 6. April 2009 (Urk. 10/58/3)

- welche bereits im Urteil vom1 6. Juni 2011 als nicht genügend beweiswertig beurteilt wurde (vgl. E. 3.8 und 4.6 der Erwägungen) - unverändert eine somatoforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine mittlerweile chronifi zierte

depressive Entwicklung und eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisiertem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität. Indem Dr. A.___ bei damit im W esentlichen unveränderten Diagnosen nun von einer Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ausging, nahm er lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalt s vor. Bei dieser Beurteilung ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, wonach auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ diese Beurteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens und nicht bereits anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vornahm. Dass der Bericht vom 1 2. Februar 2014 möglicherweise von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst wurde, lässt sich nicht ausschliessen.

E. 4.6 Eine Verschlechterung wurde somit nicht glaubhaft gemacht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 5.1 Die Geric htskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG)

sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.2 Mit Honorarnote vom 2 8. November 2014 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs einen Aufwand von insgesamt 8.17 Stunden und Auslagen von Fr. 50 .-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgebli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhar d Zollinger, Zürich, mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00752 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Urteil vom 1 6. Juni 2011 (Prozess Nr. IV.2009.01067) verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch des 1954 geborenen X.___ (Urk. 10/67). Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 (Urk. 10/71). 1.2

Am 2 7. Februar 2013 (Urk. 10/75) machte der Versicherte unter Beilage ver schiedener Arztberichte (Urk. 10/74/1-7) eine Verschlechterung seines Gesund heits zustandes geltend. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/78 81) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV Stelle, mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ein Eintreten auf das Leistungs be gehren ab (Urk. 10/83 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Eintreten auf sein neues Leistungsgesuch (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk.

9) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Davon setzte das Gericht den Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 (Urk. 12) in Kenntnis und bewilligte ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege. Am 2 0. Februar 2014 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2 5. Februar 2014 zugestellt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichtein tretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1). Der behandelnde Psychiater attestiere neu eine Depression, gebe jedoch in seinem Bericht nur die subjektiven Aussagen des Beschwerde führers wieder . Darauf wie auch auf den Bericht des behandelnden Rheumato logen könne nicht abgestellt werden (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung heute aus somatischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Zudem werde ihm eine Depression attestiert, welche ebenfalls neu und rentenrelevant sei. Mit der Ein reichung der entsprechenden Arztberichte sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die neuen Berichte ungenügend gewürdigt (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1

Die Gutachter des Y.___ gelangten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2008

(Urk. 10/42/2-22)

zu folgenden Diagnosen (S. 18): - panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) - Osteochondrose HWK6/7 und Diskusprotrusion HWK4/5, keine sichere Neurokompression - mässiggradige

Spondylarthrose LWK3 bis SWK1, Pseudoanteriolisthe sis und foraminale Stenose LWK4/5, keine sichere Neurokompression - leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, am ehesten zerviko gen bedingt Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Adipositas - Hypertensive Kardiopathie - arterielle Hypertonie - Refluxösophagitis - chronische Gastritis - leichtgradige Lärmschwerhörigkeit Die Experten führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung zeige sich an der Wirbelsäule anfänglich eine deutlich verminderte Beweglichkeit in sämtli chen Abschnitten. Diese Befunde würden später bei der Prüfung in abgelenkten Situationen relativiert. Die unteren und oberen Extremitäten seien frei beweg lich. Unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung äussere der Beschwerdeführer bei der gesamten Untersuchung andauernde Schmerzen. 5 von 5 Waddell -Zeichen seien als Zeichen einer funktionellen Überlagerung positiv. Auf neurologischer Ebene könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausge schlossen werden (S. 19). Bildgebend seien im Bereich der HWS und LWS mässige degenerative Verän derungen vorhanden, jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine Neuro kompression, für welche auch klinisch kein Anhaltspunkt bestehe. Die beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründet werden. Die degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz Therapie und Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestünden Zei chen der deutlichen Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 19). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belas tende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Maurer, zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechsel belastung seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (S. 19). Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei der Verdacht auf eine zervi kogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates aufgetreten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer seien nicht geeignet und konstante Kopfzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso das berufsmässige Führen von Kraftfahrzeugen (S. 19). Bei der psychiatrischen Untersuchung könn e eine Somatisierungsstörung di ag nostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer typischen Besorgnis bezüglich einer körperlichen Erkrankung, insbesondere einer möglichen Krebs erkrankung . Im Übrigen könne keine Komorbidität psychischer Störungen fest gestellt werden. Weder eine eigenständige depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung lägen vor. Die psychischen Irritationen seien Ausdruck der Somatisierungsstörung. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel im Blutserum müsse an der Compliance des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Insgesamt sei seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht einge schränkt. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten wie der angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 zu 50 % und seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körper lich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe auch retrospektiv eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 20). 3.2

Im Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/67) wurde der medizi nische Sachverhalt als gemäss dem Y.___ -Gutach ten erstellt beurteilt (S. 12 E. 4.7), dies verbunden mit der Feststellung, dass von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil vom 3. Januar 2012

(Urk. 10/71). 3.3

Der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte mit Zeugnis vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/74/4) folgende Diagnosen: - chronisches lumboradikuläres Syndrom L4 rechts mehr als links - Spondylolyse L4/5 mit Anterolisthese der LWK 4 - neuroforaminaler Einengung der L4-Wurzeln beidseits - chonisches

zervikoradikuläres Syndrom C5 rechts bei - neuroforaminaler Stenose C4/5 rechts - Hypertensive Herzkrankheit - rezidivierende Drehschwindel, differentialdiagnostisch vestibularer Genese - chronische Depression mit - Panik-/Angstattacken Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als auch aufgrund der chronischen Depression bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig keit für jedwelche Tätigkeiten. 3.4

Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeug nis vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/72/2-3) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 1. November 2006 in seiner Behandlung. Ein Neubefund via BECK-Depressions-Inventar habe 42 Punkte ergeben und weise eine erhebliche depressive Verstimmung aus, die auch mit der Klinik korrespondiere, insofern als Erleben, emotionaler Ausdruck und Verhalten massiv beeinträchtigt seien. Anhand dieser Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere eine hoch gradige Arbeitsunfähigkeit auch für einfache, behinderungsangepasste Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 90 bis 95 % . 3.5

Dazu hielt Dr. med. B.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und manuelle Medizin am 1 3. April 2013 (Urk. 10/76) fest, es würden aus medizinischer Sicht keine neuen Tatsachen vorgebracht: Der Bericht von Dr. A.___

ent halte rein subjektive Befindlichkeitsangaben und derjenige von Dr. Z.___

ent halte bekannte Wirbelsäulendegenerationen sowie fachübergreifende psychiatrische Fremddiagnosen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose liege nicht vor. 3.6

Mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

15) diagnostizierte Dr. A.___ eine soma toforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine depressive Erkrankung, heute chronifiziert, ohne zwischenzeitliche Remissionen, beziehungsweise eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetati ver Dysfunktion und Reduktion der Vitalität (S. 6). Vom Behandlungsbeginn am 2 1. November 2006 an habe sich der Zustand des Beschwerdeführers leider nur unwesentlich verbessern lassen. Mit der laufenden psychiatrischen Behandlung sei höchstens ein bescheidener Stabilisierungsprozess möglich gewesen, der vornehmlich eine Symptomkontrolle anstrebe (S. 6 unten). Frühere Beurteilun gen blieben auch weiterhin gültig, ergänzt durch den Hinweis auf eine verdüs terte Prognose; die Neigung zur Chronifizierung werde immer deutlicher. Anhand der Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere weiterhin eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 90 bis 95 % . Es sei nicht zu erwar ten, dass der Beschwerdeführer selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten einsetzbar sein sollte. Dem stünden die ängstlichen Fixierungen, die deutliche depressive Anergie, der mangelnde Antrieb und die generelle Unbeholfenheit entgegen (S.

7). Der Beschwerdeführer wirke müde, vegetativ angestrengt, beansprucht, über weite Strecken auch unsicher, deutlich verbraucht und verlebt. Er wirke ausge laugt, unbeholfen, ohnmächtig, deutlich gequält, zeige einen wenig veränderli chen emotionalen Ausdruck. Es dominiere eine verkniffene Zermürbung, ver setzt mit Trauer und Besorgtheit. Der Affektausdruck bleibe wenig rege, die Mimik sei deutlich reduziert und über weite Strecken verarmt. Einzig Müdigkeit und Bedrängnis seien noch ohne weiteres auf das Gegenüber übertragbar. Die Psychomotorik sei insgesamt langsam, verhalten und behäbig. Es zeigten sich ein spürbarer Leidensdruck und eine eindrückliche vegetative Schwere. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen völlig problemorientiert. Es mangle ihm an Introspektionsfähigkeit. Die Selbstwahrnehmung sei operationalistisch und aus gesprochen defizitbezogen, nicht nur aus dynamischen Gründen, sondern auch wegen einiger tatsächlicher somatischer Beeinträchtigungen (S. 3 f.). Die aktuelle Testung gemäss BECK-Depression-Inventar habe am 2 8. August 2013 einen Wert von 36 Punkten ergeben. In einer früheren Untersuchung habe sich ein ähnliches Bild mit geringfügigen Abweichungen zum heutigen ergeben; damals habe eine Punktzahl von 42 resultiert. Dies sei allenfalls mit einer beginnenden Habituierung oder mit Resignation gleichzusetzen (S. 4). 4. 4.1

Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätz lich eingereichten Berichte über bildgebende Untersuchungen (Urk. 10/74/5-7) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und sind deshalb von untergeordneter Bedeutung. Bei Urk. 10/74/5 handelt es sich zudem um einen veralt eten Bericht aus dem Jahr 2006, der hier nicht mehr zu berücksich tigen ist. 4.2

Das Zeugnis von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2012 (vorstehend E. 3.3) enthält weder eine Anamnese noch Befunde und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. Dr. Z.___ begründete seine Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, welche er fachfremd auch auf eine Depression stützte, nicht. Eine Sachverhaltsänderung wurde dadurch nicht glaubhaft gemacht. 4.3

Dies gilt auch für das Zeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. August 2012 (vorstehend E. 3.4), da darin keine eigenen Befunde festgehalten sind. Eine „erhebliche depressive Verstimmung“ stellt keine Diagnose nach ICD-10 dar. Dr. A.___

begründete nicht, weshalb der Beschwerdeführer dadurch fast vollständig arbeitsunfähig sein soll . Soweit ersichtlich stützte Dr. A.___ seine Annahme einzig auf die Testresultate, was nicht genügt : Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). 4.4

Damit wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. Februar 2013 keine Ver schlechterung glaubhaft gemacht. 4.5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, werden doch darin keine neuen medizinischen Tatsachen beschrieben. Dr. A.___

diagnostizierte wie bereits in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2008 (Urk. 10/48) und vom 6. April 2009 (Urk. 10/58/3)

- welche bereits im Urteil vom1 6. Juni 2011 als nicht genügend beweiswertig beurteilt wurde (vgl. E. 3.8 und 4.6 der Erwägungen) - unverändert eine somatoforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine mittlerweile chronifi zierte

depressive Entwicklung und eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisiertem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität. Indem Dr. A.___ bei damit im W esentlichen unveränderten Diagnosen nun von einer Arbeitsunfä higkeit von über 90 % ausging, nahm er lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalt s vor. Bei dieser Beurteilung ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, wonach auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ diese Beurteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens und nicht bereits anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vornahm. Dass der Bericht vom 1 2. Februar 2014 möglicherweise von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst wurde, lässt sich nicht ausschliessen.

4.6

Eine Verschlechterung wurde somit nicht glaubhaft gemacht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Geric htskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG)

sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Mit Honorarnote vom 2 8. November 2014 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs einen Aufwand von insgesamt 8.17 Stunden und Auslagen von Fr. 50 .-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgebli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhar d Zollinger, Zürich, mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard