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IV.2013.00749

Rente: volle Arbeitsfähigkeit angepasst nach Operation Knochentumor; auch in psychischer Hinsicht ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (mittelgradige depressive Episode gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters), keine weiteren Abklärungen nötig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976, war seit dem 2. Juli 2007 bei der Z.___ GmbH angestellt, für welche er Montagetätigkeiten auf Baustel len ausführte (Urk. 6/9). Aufgrund eines Knochentumors musste er seine Tätig keit im März 2011 aufgeben, was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2012 führte (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/26/5). Die zuständige Krankentag geldversicherung erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und meldete den Ve r sicherten am 1 9. September 2011 zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si cherung an (Urk. 6/2; Urk. 6/3). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/16; Urk. 6/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/8; Urk. 6/11; Urk. 6/14; Urk. 6/23)

ein, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/6; Urk. 6/22) und lud den Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/41-42; Urk. 6/47), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingeholt wurde (Urk. 6/48), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 50 = Urk. 2). 2.

Am 3. September 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei eine neutrale medizinische Be gutachtung (psychiatrisch und orthopädisch) anzuordnen (S. 2 oben). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesge set zes

über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treff end wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf

den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Es könne davon ausgegangen werden, dass die erstmals im Mai 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vorübergehend und mit adäquater Behandlung überwindbar sei (S. 2 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60‘389.92 ein Invalidenein kommen in der Höhe von Fr. 62‘393.90 gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resu l tierte (S. 2 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, der medizini sche Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Zudem habe die Beschwer degegnerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft gewürdigt und entsprechend die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt eingeschätzt. Vorliegend bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Stellungnahme des RAD (Regio na ler Ärztlicher Dienst) und den ärztlichen Berichten (S.

2 unten). Entsprechend sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (S. 2 oben). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___

stellten mit Bericht vo m 2 0. März 2011 (Urk. 6/14/5-6) die Diagnose eines Knochentumor s lateraler Femuskondylus links (S. 1 oben). 3.2

Die Ärzte der Uniklinik B.___ hielten mit Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/6/20-21) fest, dass die Hi stologie ein Chondrosarkom Grad II ergeben habe, einen bösartigen Knochentumor, der nur durch chirurgische Behandlung an gegangen werden könne.

Vom 7. bis 1 8. April 2011 war der Beschwerdeführer zur Tumorresektion in der Uniklinik B.___ hospitalisiert.

Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2 0. April 2011 (Urk. 6/6/22-23) über einen komplikationslose n postoperative n Verlauf . 3.3

Mit Bericht vom 1 7. Oktober

2011 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 6/8/6-7) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit dem 7. April 2011 (Ziff. 1.6). Er werde nicht mehr als Heizungsmonteur auf dem Bau arbeiten können, da das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Heben von schwe ren Gegenständen nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7). Eine angepasste Tä tigkeit sei – nach Abschluss der Muskelrehabilitation und Steigerung des Bewe gungs umfanges

– voraussichtlich ab Frühjahr 2011

(richtig: 2012, vgl. Urk. 6/18) zu 50 % möglich (Ziff. 1.7 und 1.9) . 3.4

Die Ärzte der Uniklinik B.___ führten mit Bericht vom 3 1. Januar 2012 zu handen der Krankentaggeld v ersicherung (Urk. 6/22/5-6) aus, im angestammt en Beruf sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit

nicht mehr zu rechnen (Ziff. 7). I n ei ner angepassten Tätigkeit (sitzend oder teilweise sitzend und gehend) könne wahr scheinlich in Zukunft ein 100%-Pensum erreicht werden (Ziff. 8) . 3.5

Mit Bericht vom 2 5. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/23/6-8) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur. Sie gaben an, dass b ei die ser Tätigkeit die Belastung beziehungsweise Abnützung der Tumorprothese zu

gross wäre (Ziff. 1.6). Es bestünden

keine geistigen o der psychischen Ein schrän kungen. Körperliche Einschränkungen bestünden durch erfolgte Opera tion und Implantation der Tumorprothese, weshalb kniende Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Gewichten aus medizinischen Gründen nicht möglich seien (Ziff. 1.7). W enn eine Umschulung durchgeführt werde, könne die Wieder auf nahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgen (Ziff. 1.9). 3.6

Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten a m 2 9. November 2012 (Urk. 6/33)

über eine regelrechte Verlaufskontrolle. Es bestünden keine Hinweise für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung . 3.7

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 3 0. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/48) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Angststörung bei Krebserkrankung

Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2012

in ambulanter Behandlun g (S.

2 Ziff. 1.2). A ktuell finde eine supportive Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers etwa einmal im Monat sowie eine Be hand lung mit Psychopharmaka statt.

D ennoch könnten insbesondere in Belas tungs

- und Leistungssituationen diverse psychische Beschwerden beobachtet werden. Diese äusserten sich in Interessenverlust und Lustlosigkeit, Ängsten und Panik, Antriebsverminderung, innerer Unruhe, Nervosität und sozialem Rückzug (S.

6 Ziff. 1.5).

Der Beschwerdeführer berichte, sich immer öfters niedergeschlagen und freudlos zu fühlen. Andererseits werde er sehr schnell nervös und gereizt, besonders wenn er intensive Schmerzen habe . Er könne sich mit seinem jetzigen gesund heit li chen Zustand nur schwer abfinden. Manchmal sei sein Schlaf von Schmer zen zerstückelt. Wenn er zu lange sitze oder gehe, habe er Schmerzen. Die Schmer zen seien jedoch besser erträglich als die Ungewissheit vor einem er neuten Tumor. In solchen Momenten fühle er sich nicht gut, werde schnell ge reizt und wolle allein sein. Deshalb ziehe er sich etwas von seinem sozialen Umfeld zurück. Manchmal sei er nicht nur ängstlich und besorgt wegen seinem gesund heit lichen Zustand, sondern fühle sich auch rat- und hoffnungslos. Unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ gab Dr. C.___ an, der Be schwerdeführer sei in der Motorik hinkend, gebeugt, schlaff; die Mi mik sei unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit sowie Lang zeitge dächtnis seien ungestört. Das formale Denken sei umständlich, verlang samt, in halt lich um die gesundheitliche Situation kreisend. In der Kommunika tion könne der Kontakt hergestellt werden, der Beschwerdeführer sei offen und zeige sich kooperativ. Der Affekt sei depressiv, ängstlich, ernst, flach, gedrückt, ratlos, miss befindlich, mutlos, sensiti v, teilnahmslos, traurig (S. 5) .

In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der depressiven, wenig modu lationsfähigen, freudlosen und ratlosen Stimmungslage, der Störung der Vital gefühle (Antriebsminderung, Lustlosigkeit), der formalgedanklichen Beeinträch tigung in Form von Gedankenkreisen/Einengung, zahlreichen diffusen Ängsten und Befürchtungen sowie einer leichten Agitiertheit (Unruhe) eine deutliche Be einträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. A u s psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie in vergleichbaren, den Fähigke iten des Be schwerde führers ents p r echenden Verweistätigkeiten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Be schwerdeführer habe ohne Umschulung respektive berufliche Massnahmen keine reale Chance auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (S. 8 Ziff. 1.9) 4. 4.1

Angesichts der Aktenlage ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als M onteur

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht . G emäss Be richt der Ärzte der Uniklinik B.___ sind dem Beschwerdeführer kniende Tätig keiten sowie das Tragen von schweren Gewichten nicht mehr möglich (Urk. 6/23/6-8 Ziff. 1.7) . In einer

behinderungsangepasste Tätigkeit bestehen aus somatischer Sicht jedoch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, definierte die an gepasste Tätigkeit

mit Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (Urk. 6/39/ S. 4 f.) als eine über wiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von 2 bis 5 kg körpernah. 4.2

Aus psychiatrischer Sicht liegt einzig die Beurteilung des behandelnden Psy chiaters

Dr. C.___ vor. Auf diese kann indessen nicht abgestellt werde n. Es fällt auf, dass

Dr. C.___ die Befunde unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ auf führte; es erfolgte also eine Ver mischung von subjektiven Angaben und objektivem Befund . Somit ist auch fraglich, inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit letztlich

auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers

beruht, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind . Indessen lässt sich auch aufgrund der angegebenen Befunde keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit be gründen.

Zu bemerken ist weiter, dass die psychischen Beschwerden eher pha senweise auftreten, wie aus

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers her vorgeht: „immer öfters“, „manch mal“, „in solchen Momenten“ (vgl. die Schil deru ng des aktuellen Zu stand es, Urk. 6/48 S. 5). Bemerkenswert ist schliesslich, dass Dr. C.___ einzig aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er ziehe sich etwas von seinem sozia len Umfeld zurück respektive er habe sich sozial eher zurück gezogen (Urk. 6/48 S. 5 Mitte), auf einen sozialen Rückzug schliesst (Urk. 6/48 S. 7 Ziff. 1.7) .

Es ist nachvollziehbar, dass die Krebserkrankung eine grosse psychische Belas tung für den Beschwerdeführer darstellt und bei ihm die Angst vor einem wei teren Tumor besteht. Indessen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht darge legt, wie sich die von Dr. C.___ diagnostizierte Angststörung bei Krebserkran kung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So ist im Bericht lediglich von einer schwer erträglichen „Ungewissheit vor einem erneuten Tumor“ die R ede; d ie Angst sei kurz vor der regelmässigen Kontrolluntersuchung jeweils am uner träglichsten (Urk. 6/48 S. 5). Weshalb diese Ungewissheit und die Ängste vor den Kontrolluntersuchungen eine Arbeitstätigkeit dauerhaft einschränken

soll ten, ist nicht nachvollziehbar.

Zum Beweiswert des Berichts von Dr. C.___ ist sodann festzuhalten, dass der Be schwerdeführer seit Mai 20 12 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 6/4 8 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleich bare Vertrau enskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.4). 4. 3

Nach dem Gesagten ist die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit selbst aufgrund der von ihm an gegebenen Diagnosen und Befunde nicht nach voll ziehbar. Zu bemerken bleibt, dass die Ärzte der Uniklinik B.___

– bei wel chen es sich zwar nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt – am 2 5. Juli 2012, mithin zwei Monate nach Behandlungsbeginn durch Dr. C.___, explizit fest hiel ten, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Auch dem zeitlich späteren Bericht der Uniklinik B.___ vom November 2012 sind keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen.

Wesentlich ist schliesslich, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.

4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zu sammenhang mit einer Brustkr ebserkrankung zu beurteilen war).

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen

in psychiatrischer Hin sicht nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch aus psy chia tris cher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf d ie Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik) ein das Validenein kom men von Fr. 60‘389.92 übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.9 0.

Dies ist n icht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung ei nes behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn würde somit kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad resultieren.

Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesge set zes

über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treff end wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden.

E. 1.2 ) und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleich bare Vertrau enskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.4). 4. 3

Nach dem Gesagten ist die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit selbst aufgrund der von ihm an gegebenen Diagnosen und Befunde nicht nach voll ziehbar. Zu bemerken bleibt, dass die Ärzte der Uniklinik B.___

– bei wel chen es sich zwar nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt – am 2 5. Juli 2012, mithin zwei Monate nach Behandlungsbeginn durch Dr. C.___, explizit fest hiel ten, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Auch dem zeitlich späteren Bericht der Uniklinik B.___ vom November 2012 sind keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen.

Wesentlich ist schliesslich, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

E. 1.7 ) . In einer

behinderungsangepasste Tätigkeit bestehen aus somatischer Sicht jedoch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, definierte die an gepasste Tätigkeit

mit Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (Urk. 6/39/ S. 4 f.) als eine über wiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von 2 bis 5 kg körpernah.

E. 2 Am 3. September 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei eine neutrale medizinische Be gutachtung (psychiatrisch und orthopädisch) anzuordnen (S. 2 oben). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf

den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Es könne davon ausgegangen werden, dass die erstmals im Mai 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vorübergehend und mit adäquater Behandlung überwindbar sei (S. 2 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60‘389.92 ein Invalidenein kommen in der Höhe von Fr. 62‘393.90 gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resu l tierte (S. 2 oben).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, der medizini sche Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Zudem habe die Beschwer degegnerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft gewürdigt und entsprechend die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt eingeschätzt. Vorliegend bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Stellungnahme des RAD (Regio na ler Ärztlicher Dienst) und den ärztlichen Berichten (S.

2 unten). Entsprechend sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (S. 2 oben). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___

stellten mit Bericht vo m 2 0. März 2011 (Urk. 6/14/5-6) die Diagnose eines Knochentumor s lateraler Femuskondylus links (S. 1 oben). 3.2

Die Ärzte der Uniklinik B.___ hielten mit Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/6/20-21) fest, dass die Hi stologie ein Chondrosarkom Grad II ergeben habe, einen bösartigen Knochentumor, der nur durch chirurgische Behandlung an gegangen werden könne.

Vom 7. bis 1 8. April 2011 war der Beschwerdeführer zur Tumorresektion in der Uniklinik B.___ hospitalisiert.

Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2 0. April 2011 (Urk. 6/6/22-23) über einen komplikationslose n postoperative n Verlauf . 3.3

Mit Bericht vom 1 7. Oktober

2011 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 6/8/6-7) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit dem 7. April 2011 (Ziff. 1.6). Er werde nicht mehr als Heizungsmonteur auf dem Bau arbeiten können, da das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Heben von schwe ren Gegenständen nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7). Eine angepasste Tä tigkeit sei – nach Abschluss der Muskelrehabilitation und Steigerung des Bewe gungs umfanges

– voraussichtlich ab Frühjahr 2011

(richtig: 2012, vgl. Urk. 6/18) zu 50 % möglich (Ziff.

E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Angesichts der Aktenlage ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als M onteur

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht . G emäss Be richt der Ärzte der Uniklinik B.___ sind dem Beschwerdeführer kniende Tätig keiten sowie das Tragen von schweren Gewichten nicht mehr möglich (Urk. 6/23/6-8 Ziff.

E. 4.2 Aus psychiatrischer Sicht liegt einzig die Beurteilung des behandelnden Psy chiaters

Dr. C.___ vor. Auf diese kann indessen nicht abgestellt werde n. Es fällt auf, dass

Dr. C.___ die Befunde unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ auf führte; es erfolgte also eine Ver mischung von subjektiven Angaben und objektivem Befund . Somit ist auch fraglich, inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit letztlich

auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers

beruht, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind . Indessen lässt sich auch aufgrund der angegebenen Befunde keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit be gründen.

Zu bemerken ist weiter, dass die psychischen Beschwerden eher pha senweise auftreten, wie aus

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers her vorgeht: „immer öfters“, „manch mal“, „in solchen Momenten“ (vgl. die Schil deru ng des aktuellen Zu stand es, Urk. 6/48 S. 5). Bemerkenswert ist schliesslich, dass Dr. C.___ einzig aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er ziehe sich etwas von seinem sozia len Umfeld zurück respektive er habe sich sozial eher zurück gezogen (Urk. 6/48 S. 5 Mitte), auf einen sozialen Rückzug schliesst (Urk. 6/48 S. 7 Ziff. 1.7) .

Es ist nachvollziehbar, dass die Krebserkrankung eine grosse psychische Belas tung für den Beschwerdeführer darstellt und bei ihm die Angst vor einem wei teren Tumor besteht. Indessen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht darge legt, wie sich die von Dr. C.___ diagnostizierte Angststörung bei Krebserkran kung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So ist im Bericht lediglich von einer schwer erträglichen „Ungewissheit vor einem erneuten Tumor“ die R ede; d ie Angst sei kurz vor der regelmässigen Kontrolluntersuchung jeweils am uner träglichsten (Urk. 6/48 S. 5). Weshalb diese Ungewissheit und die Ängste vor den Kontrolluntersuchungen eine Arbeitstätigkeit dauerhaft einschränken

soll ten, ist nicht nachvollziehbar.

Zum Beweiswert des Berichts von Dr. C.___ ist sodann festzuhalten, dass der Be schwerdeführer seit Mai 20

E. 4.3 , in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zu sammenhang mit einer Brustkr ebserkrankung zu beurteilen war).

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen

in psychiatrischer Hin sicht nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch aus psy chia tris cher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf d ie Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik) ein das Validenein kom men von Fr. 60‘389.92 übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.9 0.

Dies ist n icht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung ei nes behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn würde somit kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad resultieren.

Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

E. 12 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 6/4 8 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00749 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil

vom

22. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976, war seit dem 2. Juli 2007 bei der Z.___ GmbH angestellt, für welche er Montagetätigkeiten auf Baustel len ausführte (Urk. 6/9). Aufgrund eines Knochentumors musste er seine Tätig keit im März 2011 aufgeben, was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2012 führte (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/26/5). Die zuständige Krankentag geldversicherung erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und meldete den Ve r sicherten am 1 9. September 2011 zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver si cherung an (Urk. 6/2; Urk. 6/3). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/16; Urk. 6/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/8; Urk. 6/11; Urk. 6/14; Urk. 6/23)

ein, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/6; Urk. 6/22) und lud den Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/41-42; Urk. 6/47), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingeholt wurde (Urk. 6/48), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 50 = Urk. 2). 2.

Am 3. September 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei eine neutrale medizinische Be gutachtung (psychiatrisch und orthopädisch) anzuordnen (S. 2 oben). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesge set zes

über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treff end wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf

den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Es könne davon ausgegangen werden, dass die erstmals im Mai 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vorübergehend und mit adäquater Behandlung überwindbar sei (S. 2 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60‘389.92 ein Invalidenein kommen in der Höhe von Fr. 62‘393.90 gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resu l tierte (S. 2 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, der medizini sche Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Zudem habe die Beschwer degegnerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft gewürdigt und entsprechend die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt eingeschätzt. Vorliegend bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Stellungnahme des RAD (Regio na ler Ärztlicher Dienst) und den ärztlichen Berichten (S.

2 unten). Entsprechend sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (S. 2 oben). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___

stellten mit Bericht vo m 2 0. März 2011 (Urk. 6/14/5-6) die Diagnose eines Knochentumor s lateraler Femuskondylus links (S. 1 oben). 3.2

Die Ärzte der Uniklinik B.___ hielten mit Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/6/20-21) fest, dass die Hi stologie ein Chondrosarkom Grad II ergeben habe, einen bösartigen Knochentumor, der nur durch chirurgische Behandlung an gegangen werden könne.

Vom 7. bis 1 8. April 2011 war der Beschwerdeführer zur Tumorresektion in der Uniklinik B.___ hospitalisiert.

Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 2 0. April 2011 (Urk. 6/6/22-23) über einen komplikationslose n postoperative n Verlauf . 3.3

Mit Bericht vom 1 7. Oktober

2011 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 6/8/6-7) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit dem 7. April 2011 (Ziff. 1.6). Er werde nicht mehr als Heizungsmonteur auf dem Bau arbeiten können, da das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Heben von schwe ren Gegenständen nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7). Eine angepasste Tä tigkeit sei – nach Abschluss der Muskelrehabilitation und Steigerung des Bewe gungs umfanges

– voraussichtlich ab Frühjahr 2011

(richtig: 2012, vgl. Urk. 6/18) zu 50 % möglich (Ziff. 1.7 und 1.9) . 3.4

Die Ärzte der Uniklinik B.___ führten mit Bericht vom 3 1. Januar 2012 zu handen der Krankentaggeld v ersicherung (Urk. 6/22/5-6) aus, im angestammt en Beruf sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit

nicht mehr zu rechnen (Ziff. 7). I n ei ner angepassten Tätigkeit (sitzend oder teilweise sitzend und gehend) könne wahr scheinlich in Zukunft ein 100%-Pensum erreicht werden (Ziff. 8) . 3.5

Mit Bericht vom 2 5. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/23/6-8) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur. Sie gaben an, dass b ei die ser Tätigkeit die Belastung beziehungsweise Abnützung der Tumorprothese zu

gross wäre (Ziff. 1.6). Es bestünden

keine geistigen o der psychischen Ein schrän kungen. Körperliche Einschränkungen bestünden durch erfolgte Opera tion und Implantation der Tumorprothese, weshalb kniende Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Gewichten aus medizinischen Gründen nicht möglich seien (Ziff. 1.7). W enn eine Umschulung durchgeführt werde, könne die Wieder auf nahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgen (Ziff. 1.9). 3.6

Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten a m 2 9. November 2012 (Urk. 6/33)

über eine regelrechte Verlaufskontrolle. Es bestünden keine Hinweise für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung . 3.7

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 3 0. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/48) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Angststörung bei Krebserkrankung

Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2012

in ambulanter Behandlun g (S.

2 Ziff. 1.2). A ktuell finde eine supportive Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers etwa einmal im Monat sowie eine Be hand lung mit Psychopharmaka statt.

D ennoch könnten insbesondere in Belas tungs

- und Leistungssituationen diverse psychische Beschwerden beobachtet werden. Diese äusserten sich in Interessenverlust und Lustlosigkeit, Ängsten und Panik, Antriebsverminderung, innerer Unruhe, Nervosität und sozialem Rückzug (S.

6 Ziff. 1.5).

Der Beschwerdeführer berichte, sich immer öfters niedergeschlagen und freudlos zu fühlen. Andererseits werde er sehr schnell nervös und gereizt, besonders wenn er intensive Schmerzen habe . Er könne sich mit seinem jetzigen gesund heit li chen Zustand nur schwer abfinden. Manchmal sei sein Schlaf von Schmer zen zerstückelt. Wenn er zu lange sitze oder gehe, habe er Schmerzen. Die Schmer zen seien jedoch besser erträglich als die Ungewissheit vor einem er neuten Tumor. In solchen Momenten fühle er sich nicht gut, werde schnell ge reizt und wolle allein sein. Deshalb ziehe er sich etwas von seinem sozialen Umfeld zurück. Manchmal sei er nicht nur ängstlich und besorgt wegen seinem gesund heit lichen Zustand, sondern fühle sich auch rat- und hoffnungslos. Unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ gab Dr. C.___ an, der Be schwerdeführer sei in der Motorik hinkend, gebeugt, schlaff; die Mi mik sei unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit sowie Lang zeitge dächtnis seien ungestört. Das formale Denken sei umständlich, verlang samt, in halt lich um die gesundheitliche Situation kreisend. In der Kommunika tion könne der Kontakt hergestellt werden, der Beschwerdeführer sei offen und zeige sich kooperativ. Der Affekt sei depressiv, ängstlich, ernst, flach, gedrückt, ratlos, miss befindlich, mutlos, sensiti v, teilnahmslos, traurig (S. 5) .

In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der depressiven, wenig modu lationsfähigen, freudlosen und ratlosen Stimmungslage, der Störung der Vital gefühle (Antriebsminderung, Lustlosigkeit), der formalgedanklichen Beeinträch tigung in Form von Gedankenkreisen/Einengung, zahlreichen diffusen Ängsten und Befürchtungen sowie einer leichten Agitiertheit (Unruhe) eine deutliche Be einträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. A u s psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie in vergleichbaren, den Fähigke iten des Be schwerde führers ents p r echenden Verweistätigkeiten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Be schwerdeführer habe ohne Umschulung respektive berufliche Massnahmen keine reale Chance auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (S. 8 Ziff. 1.9) 4. 4.1

Angesichts der Aktenlage ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als M onteur

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht . G emäss Be richt der Ärzte der Uniklinik B.___ sind dem Beschwerdeführer kniende Tätig keiten sowie das Tragen von schweren Gewichten nicht mehr möglich (Urk. 6/23/6-8 Ziff. 1.7) . In einer

behinderungsangepasste Tätigkeit bestehen aus somatischer Sicht jedoch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Med. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, definierte die an gepasste Tätigkeit

mit Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (Urk. 6/39/ S. 4 f.) als eine über wiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von 2 bis 5 kg körpernah. 4.2

Aus psychiatrischer Sicht liegt einzig die Beurteilung des behandelnden Psy chiaters

Dr. C.___ vor. Auf diese kann indessen nicht abgestellt werde n. Es fällt auf, dass

Dr. C.___ die Befunde unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ auf führte; es erfolgte also eine Ver mischung von subjektiven Angaben und objektivem Befund . Somit ist auch fraglich, inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit letztlich

auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers

beruht, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind . Indessen lässt sich auch aufgrund der angegebenen Befunde keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit be gründen.

Zu bemerken ist weiter, dass die psychischen Beschwerden eher pha senweise auftreten, wie aus

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers her vorgeht: „immer öfters“, „manch mal“, „in solchen Momenten“ (vgl. die Schil deru ng des aktuellen Zu stand es, Urk. 6/48 S. 5). Bemerkenswert ist schliesslich, dass Dr. C.___ einzig aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er ziehe sich etwas von seinem sozia len Umfeld zurück respektive er habe sich sozial eher zurück gezogen (Urk. 6/48 S. 5 Mitte), auf einen sozialen Rückzug schliesst (Urk. 6/48 S. 7 Ziff. 1.7) .

Es ist nachvollziehbar, dass die Krebserkrankung eine grosse psychische Belas tung für den Beschwerdeführer darstellt und bei ihm die Angst vor einem wei teren Tumor besteht. Indessen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht darge legt, wie sich die von Dr. C.___ diagnostizierte Angststörung bei Krebserkran kung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So ist im Bericht lediglich von einer schwer erträglichen „Ungewissheit vor einem erneuten Tumor“ die R ede; d ie Angst sei kurz vor der regelmässigen Kontrolluntersuchung jeweils am uner träglichsten (Urk. 6/48 S. 5). Weshalb diese Ungewissheit und die Ängste vor den Kontrolluntersuchungen eine Arbeitstätigkeit dauerhaft einschränken

soll ten, ist nicht nachvollziehbar.

Zum Beweiswert des Berichts von Dr. C.___ ist sodann festzuhalten, dass der Be schwerdeführer seit Mai 20 12 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 6/4 8 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleich bare Vertrau enskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.4). 4. 3

Nach dem Gesagten ist die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit selbst aufgrund der von ihm an gegebenen Diagnosen und Befunde nicht nach voll ziehbar. Zu bemerken bleibt, dass die Ärzte der Uniklinik B.___

– bei wel chen es sich zwar nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt – am 2 5. Juli 2012, mithin zwei Monate nach Behandlungsbeginn durch Dr. C.___, explizit fest hiel ten, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Auch dem zeitlich späteren Bericht der Uniklinik B.___ vom November 2012 sind keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen.

Wesentlich ist schliesslich, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.

4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zu sammenhang mit einer Brustkr ebserkrankung zu beurteilen war).

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen

in psychiatrischer Hin sicht nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch aus psy chia tris cher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf d ie Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik) ein das Validenein kom men von Fr. 60‘389.92 übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.9 0.

Dies ist n icht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung ei nes behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn würde somit kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad resultieren.

Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni