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IV.2013.00747

Rentenverweigerung in Anwendung der gemischten Methode rechtens; gestützt auf polydisziplinäres Gutachten ist von 20%iger Arbeitsunfähigkeit im mit 80 % zu wertenden Erwerbsbereich auszugehen; genaue Einschränkung im Haushaltsbereich kann offen bleiben, da jedenfalls rentenausschliessender IV-Grad resultiert. (BGE 8C_353/2014)

Zürich SozVersG · 2014-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufli che sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der beiden Kranken taggeld ver si cherer (Urk. 11/9, Urk. 11/19) bei. Nachdem sie X.___ am 28. April 2009 beschieden hatte, dass sich berufliche Eingliederungsmass nahmen als un möglich beziehungsweise nicht indiziert erwiesen (Urk. 11/2 9), liess sie sie am 31. August 2009 von den Ärzten des Y.___ begutachten (Urk. 11/35). In der Folge teilte sie der Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 11/38) mit, dass mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen bestehe. Nachdem die Versicherte hiegegen Einwand (Urk. 11/45) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2009 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/48). Die von X.___ gegen diese Verfügung am 6. Januar 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00021 erhobene Be schwerde (Urk. 11/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2011 (Urk. 11/59) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die genaue Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fundiert abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 1.2

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Januar 2012 von den Ärzten des Z.___

neurologisch,

psy chia trisch und rheumatologisch begutachten (vgl. Expertise vom 2. März 2012, Urk. 11/74) und holte im August 2012 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/84) ein. Mit Vorbescheid vom 24. September 2012 (Urk. 11/87) teilte si e

der Versicherten daraufhin mit, dass angesichts de s Invaliditätsgrad s von 24,4 %

kein Rentenanspruch

bestehe . Nachdem sie am

27. November 2012 eine Stellung nahme der Gutachter des Z.___ zum von der Versicherten gegen die in Aus sicht gestellte Leistungsverweigerung

erhobenen Einwand (Urk. 11/90) ein geholt hatte (Urk. 11/92), verfügte die IV- Stelle am 10 . Juli 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben. 2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 51,6 % auszurichten. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10) und verzichtete am 10. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 ein gereichten medizinischen Berichten (Urk. 7 f., Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Betreffend die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden rechtli chen Grundlagen wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 in Sachen der Parteien (Urk. 11/59 S. 3 f. E. 1.2-1.5) verwiesen. 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im We sentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) – damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der 22%igen Leis tungseinschränkung im (mit 20 % zu wer tenden) Haushaltsbereich einen ren tenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 24,4 % [richtig: 20,4 %] aufweise (Urk. 2, Urk. 10). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Expertise des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) könne auf grund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9 ff.). Ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. September 2013 (Urk. 3/3) sei davon auszugehen, dass sie an einer un spe zi fisch en, radiologisch negativen Spondylarthritis sowie e inem chronifizier te n

Schmerz syndrom leide und in der angestammten Tätigkeit als Dentalhygie nike rin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 11 ff.).

Im Haushaltsbereich be stehe, da sie alleinerziehend sei und nicht auf die Mithilfe eines Partners zählen könne, ebenfalls eine Einschränkung im Umfang von 50 % .

Da sie, wäre sie gesund, zu 80

% erwerbstätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von 51,6 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 16 ff.). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re ha bilitation, Manuelle Medizin, stellte am 6. November 2008 folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 S. 6): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis - Differentialdiagnosen: Neuroborreliose, multiple Sklerose (noch auszu schliessen)

Es sei noch eine neurologische Untersuchung vorgesehen. Vom 2. bis 5. Juni 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. Juni 2008 und bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 S. 4 f.). 3.1.2

Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin, diagnostizierten am 25. November 2008 seit 2007 bestehende Polyarthralgien (Urk. 11/14 S. 6). Aufgrund der Schmerzen in den Gelenken und im Bereich der Weichteile bestehe - insbesondere betreffend Handarbeiten - eine eingeschränkte Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch im Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 11/14 S.

7). Nachdem die bisherigen rheumatologischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten, werde - unter medikamen töser analgetischer Therapie - eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums wohl möglich sein (Urk. 11/14 S. 6 und S. 8). 3.1.3

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2008 fest, seit etwa April 2008 leide die Beschwerdeführerin an Missempfindungen unklarerer Genese im Bereich der Hände und der Füsse (Urk. 11/21 S. 2). Eine neurologische Ursache der Be schwer den habe sich nicht eruieren lassen; so habe die - auch eine Medianus neu ro graphie und ein MRI des Gehirns umfassende - einschlägige Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde ergeben (Urk. 11/21 S. 3). Insofern könne sie Dr. D.___

- auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 11/21 S. 1). 3.1.4

Am 1. beziehungsweise 6. April 2009 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 11/25 S. 7): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bei - ausgeprägtem Weichteilsyndrom der Arme und Beine

Die Beschwerdeführerin klage über seit gut einem Jahr bestehende Schwellun gen und Schmerzen im Bereich der Fingergrund- und der Zehengelenke. Die Be schwerden seien rechtsseitig stärker als links, nähmen während des Tages zu und würden von einer Steifigkeit begleitet. Die Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei der Patientin nur noch zu 50 % (vier Stunden täglich) zumutbar; nach der Arbeit träten jeweils Schmerzen und auch Schwellungen auf (Urk. 11/25 S. 7). Mehrere Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert (Urk. 11/25 S. 8). Prognostisch sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen. Eingliede rung s massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 11/25 S. 7). 3.1.5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte, nachdem er am 11. November 2008 eine Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hatte (Urk. 11/26 S. 7), am 21. April 2009 Tendovaginitiden unklarer Genese (Urk. 11/26 S. 2). Als Dentalhygienikerin sei die Beschwerdeführerin, die unter beim Stehen und bei manuellen Arbeiten auftretenden Schmerzen leide, seit dem

2. Juni 2008 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/26 S. 3). 3.1.6

Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 4): - Eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom - betont der Hände und der Füsse - keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - anzunehmende zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

Aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die anamnestischen Angaben ergä ben sich überdies nachstehende Diagnosen (Urk. 11/35 S. 4): - Status nach Sectio

caesarea bei Steisslage am 8. Januar 2008 - Status nach Kniearthroskopie links, 1995 - nach Angaben der Patientin Knorpelglättung der Patella - Status nach Kniearthroskopie links 1991 - nach Angaben der Patientin wahrscheinlich eine Notch-Erweiterungs plastik - Appendektomie im Kindesalter

Aufgrund der objektivierbaren Befunde liessen sich die als mittelschwer bis teil weise invalidisierend geschilderten Schmerzen nur schwerlich nachvollziehen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen könne zum aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das auffällige Schmerzge baren bei der Palpation unterschiedlichster Stellen am Körper und das subjektiv ordentliche Ansprechen auf Opiate sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstö rung auf zentraler Ebene. Eine Fibromyalgie lasse sich derzeit nicht diagnosti zieren. Wegen der Schmerzverarbeitungsstörung seien der Beschwerdeführerin schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Betreffend eine leichte und sitzende Arbeit, mithin auch für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 5). 3.1.7

PD Dr . F.___ stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 untersucht hatte, in seiner Expertise vom 1. Februar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/3 S. 9): - Beginnende rheumatoide Arthritis mit grenzwertigem Rheumafaktor-Ti ter und leicht erhöhten Entzündungswerten - Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung

Die radiologische Untersuchung der Hände, der Füsse und des linken Sprung gelenks habe keine Hinweise für entzündlich rheumatische Veränderungen er geben. Im Rahmen der Laboruntersuchung seien nun indes - anders als bei den früheren einschlägigen Abklärungen - beginnende Entzündungszeichen (Sen kung und CRP leicht erhöht, grenzwertiger Rheumafaktor-Titer IgM) festgestellt worden. Dass Anti-CCP-Antikörper fehlten, spreche nicht gegen eine Arthritis, komme es bei rheumatischen Erkrankungen doch vereinzelt vor, dass zuerst eine

starke Schmerzhaftigkeit ohne massive Schwellungen auftrete. Wie die Beschwer deführerin, die gut auf die Behandlung mit Tramal reagiere, sprächen die be treffe n den Patienten eher auf Opiate an (Urk. 11/3 S. 8). Es sei davon aus zu gehen, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin durch eine entzün dungs hemmende Therapie noch namhaft verbessern lasse. Als Dentalhygienike rin sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/3 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Leistungsfähig keit im Haushaltsbereich liessen sich - angesichts der aktuellen Untersuchungs ergebnisse und der sich gestützt darauf ergebenden therapeutischen Optionen - noch nicht abschliessend beurteilen. Allenfalls sei die Umschulung auf eine Tä tig keit, bei der rein manuelle Arbeiten weniger im Vordergrund stünden, in Be trach t zu ziehen (Urk. 11/3 S. 10). 3.1.8

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 15) hielt RAD-Arzt Dr. G.___ fest, das Gutachten von PD Dr. F.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 11/3) lasse auf keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs könne weiterhin auf die Beurteilung der Experten des Y.___ vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) abge stellt werden (Urk. 15 S. 2). 3.2 3.2.1

Gestützt auf die Ergebnisse der 2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, es seien keine floriden Arthritiden nachweisbar. Es bes t ünden leichtgradige entzündlich e Veränderungen der Sch u lter-, Ellenbogen-, Handwurzel- und Fingergelenke. Am axialen Skelett und an den Füssen seien keine entzündlichen Veränderungen vorhanden (Urk. 11/73 S. 4). 3.2.2

Die Ärzte des H.___ stellten am 21. Oktober 2010 und am 3. März 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 1 und Urk . 11/73 S. 8): - Verdacht auf beginnende undifferenzierte Spondylarthritis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei nor malisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypoph y senadenom 3.2.3

Am 4. August 2011 stellten die Ärzte des H.___ fol gende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 11): - Verdacht auf cutane

Vaskulitis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach probatorischer Basistherapie mit Salzopyrin (Februar 2011) - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei normalisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypophysenadenom

Die bisherigen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine spezifische oder sekundäre Vaskulitis beziehungsweise eine internistische Erkrankung mit Be gleitvaskulitis ergeben. Die Klinik sei spontan regredient und die Beschwerde führerin weiterhin in bestem Allgemeinzustand. Aufgrund der bis anhin durch geführten Abklärungen sei von einer isoliert kutanen Vaskulitis auszugehen; eine

Therapie sei nicht indiziert. Es seien eine angiologische Untersuchung und

– hinsichtlich einer allfälligen Sarkoidose - ein CT de s Thorax indiziert. 3.2.4

Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. März 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit (Urk. 11/74 S. 21): - Arthralgien im Handbereich bei Hypermobilität

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten nach stehende Diagnosen: - Episodische Migräne, teilweise mit Aura - Ätiologisch unklare Fussschmerzen bei anamnestischen entzündlich-rheu matologischen Verdachtsdiagnosen - Beckentiefstand links - Zustand nach Kniearthroskopien links 1991 und 1995

Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht best ü nden keine Anhaltspunkte für eine relevante Gesundheitsstörung. Aufgrund der Arthralgien im Handbe reich bei Hypermobilität bestehe seit zirka 2007 eine verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher eine 20%ige Leistungsreduktion beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 10 kg) ohne intensiven manuellen Ein satz sei der Beschwerdeführerin in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zumutbar (Urk. 11/74 S. 22 f.). 3.2.5

In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) hielten die Gut achter des Z.___ fest, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an der Expertise vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) geäusserte Kritik erweise sich in allen Punkten als haltlos und gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 3.2.6

In seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 2. September 2013 stellte der Rheumatologe Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin (Urk. 3/3 S. 9): - Unspezifische, radiologisch negative Arthritis beziehungsweise Spondy larthritis - Chronifiziertes Schmerzsyndrom

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyreoidismus

nach Vita min D3-Mangel - Status nach multiplen Petechien unklarer Ätiologie

In der Tätigkeit als Dentalhygienikerin bestehe wegen der – mit einer vermin derten Kraft verbundenen - Schmerzen im Bereich der Hände sowie der Füsse und aufgrund der Kreuzgelenksmitbeteiligung beziehungsweise der verminder ten Stehfähigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Spitzgriff- und Feingriffar beiten seien der Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem Mass zumutbar. Be treffend die Kraft bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die Ar beits ausdauer sei indes deutlich reduziert, so dass eine Halbtagsarbeit noch knapp möglich sei. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haus halts be reich sei die Explorandin zu 50 % in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt (Urk. 3/3 S.

11). 3.2.7

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt am 23. September 2013 fest, es sei anfangs September 2013 erneut zu Hautexanthemen an der rechten unteren Extremität gekommen . Die Biopsie habe histologisch-mikroskopisch entzündliche Veränderungen mit einer lymphozytären

Vaskulitis ergeben. Unter Berücksichtigung der früheren Beschwerden und Befunde sowie der nun vorlie genden Histol ogie könne praktisch mit Sicherheit von einer entzündlichen

Sys temerkrankung im Sinne einer Kollagenose oder rheumatoiden Arthritis ausge gangen werden (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6)) . 4. 4.1

Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 (Urk. 11/59) e rfolgte, weil die damals vor handenen medizinischen und vom Gericht berücksichtigten – vorliegend in Er wägung Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 der Vollständigkeit halber erneut erwähnten - Akten

keine eindeutigen Schlüsse hinsichtlich der für die anhaltenden Be schwer den ur sächlichen Gesundheitsstörung und damit auch einer allfälligen daraus resul tierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushalts be reich zuliessen. 4.2 4.2.1

Das in der Folge von der IV-Stelle beim Z.___ eingeholte Gutachten basiert einerseits auf den Vorakten (Urk. 11/74 S. 4 ff.) und andererseits auf den Ergeb nissen der am 19. beziehungsweise 20. Januar 2012 durchgeführten neurologi schen (Urk. 11/74 S.

16 ff.), psychiatrischen (Urk. 11/74 S. 32 ff.) und rheuma tologischen Untersuchung (Urk. 11/74 S. 39 f.). Die Experten des Z.___ nahmen

– unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/74 S. 11 ff.) –

u m fassend Stellung zur Genese der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 11/74 S. 21)

sowie zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Leistungs fähigkeit im Aufgabenbereich (Urk. 11/74 S. 22 ff.) . Da s ie ihre Schlussfol gerung en

sodann

nachvollziehbar und einleuchtend begründeten (Urk. 11/74 S. 21 ff .), kommt ihrem Gutachten grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2.2

Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 8 ff.), ist nicht stich haltig. Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 9) ist festzuhalten, dass testpsychologische Untersuchungen (wie auch Hinweise auf einschlägige Literatur) rechtsprechungsgemäss nicht Erfor der nis für eine beweistaugliche Expertise sind. Angesichts der Tatsache, dass weder die behandelnden Ärzte noch die Experten des Z.___ von einer re le vanten psychischen Störung ausgingen, bestand jedenfalls kein Anlass zur Durchführung psychologischer Tests. Ebenfalls als haltlos erweist sich der Vor wurf, der begutachtende Rheumatologe sei befangen gewesen (Urk. 1 S. 10). So beruhen dessen Hinweise auf inadäquate Schmerzausrufe, das Bestehen eine r Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und der effektiv gezeigten Leis tungsfähigkeit sowie den im Rahmen der Untersuchung entstandenen Ein druck, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise die Arbeit im Pensum von 50 % als angenehmen Ist-Zustand empfinde, auf

entsprechenden, für die Gesamtbeurteilung durchaus bedeutsamen Be obach tung en und lassen nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen (vgl. hiezu auch Stellungnahme Z.___ vom 27. November 2012, Urk. 11/92 S. 2 f.) . Über ein auffälliges Schmerzgebaren hatten im Übrigen bereits die Ärzte des Y.___ b er ichtet (vgl. Gutachten vom

31. August 2009, Urk . 11/35 S. 5). Betreffend die Rüge, der be gutachtende Rheu matologe des Z.___

habe die im neurologischen Teilgutach ten beschriebenen, anlässlich der eigenen Untersuchung indes nicht vorhande nen polsterartigen Schwell ungen an den Händen nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 11), ist festzu hal ten, dass auch solche keine – aufgrund der im Rahmen der zahlreichen im Laufe der Zeit von verschiedenen Fachärzten durchgeführten fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde wohl immer wieder vermuteten, aber nie schlüssig nach ge wiesenen – Arthritis

zu beweisen vermöc hten . Festzu halten ist in diesem Zu sam menhang, dass weder der Gutachter Dr. A.___ (Urk. 3 /3) noch der behan deln de Rheumatologe Dr. I.___ (Urk. 8/5) über Un tersuchungsergebnisse ver fügten, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rheumatoide n Arthritis beziehungs weise eine r Kollagenose ausgegangen werden könnte (zum im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen; Urk. 1 S . 11 ff., Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 9 f.) legte der Rheumatologe des Z.___

sodann durchaus dar, weshalb er von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit ausging. So begründete er die attestierte Einschränkung überzeugend damit, dass aus der verminderten Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen in der – tatsächlich auch weiterhin ausgeübten – Tätigkeit als De n talhygienikerin mit intensivem manuelle m Einsatz (im Rahmen eines Voll zeitpensums) eine Leis tungseinbusse von rund 20 % resultiere . Anzumerken ist in diesem Zusammen hang, dass Schmerzen an sich noch keine invaliden ver sicherungs rechtlich

rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen und keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Voll zeitpensum s als unzu mutbar erscheinen liessen.

Tatsächlich war die Beschwer deführerin denn trotz der Schmerzen und temporären Schwellungen

auch stets in der Lage, (zumin dest teilzeitlich und nach Lage der Akten ohne nennenswerte Leistungseinbusse) als Dentalhygienikerin zu arbeiten.

Dabei erfüllte sie ur sprüng lich im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse ein Gesamtpensum von 90 % (40 % und 50 %). Nachdem s i e die Stelle im 40%-Pensum per Januar 2009 aus nicht medizini schen Gründen verloren hatte (Urk. 11/84 S. 3), arbeitete sie aktenkundig stets zu rund 50 %, erbrachte mithin exakt das in der verblei ben den Anstellung vor gesehene Pensum . Dass ihr im Laufe der Zeit diverse Ärzte (einschliesslich Dr. A.___ [vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3]) eine Restarbeitsfä higkeit

genau in diesem Umfang bescheinigten (vgl. Urk. 11/10 S. 4 f., Urk. 11/14 S. 7, Urk. 11/25 S. 7, Urk. 11/26 S. 3, Urk. 11/3 S. 9), beruht offen sichtlich auf de n entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf tatsächlich konstatierten Leistungseinbussen . Aufgrund welcher funk tionelle r Einschränkungen des Leistungsvermögens eine Steigerung des Pen s ums (wie sie die Ärzte des C.___ am 25. November 2008 an sich erwartet hatten [ Urk. 11/14 S. 6 und S. 8 ]) ausser Betracht falle, legte kei ner der

fraglichen Ärzte schlüssig dar.

Auf Dr. A.___ Beurteilung kann im Üb rigen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der genannte Gutachter der Beschwerdeführerin nicht nur für die einen erheblichen (feinmotorischen) manuellen Einsatz erfordernde Arbeit als Dental hygienikerin, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestierte (vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3 S. 11).

Inso fern ging die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 11/74) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 2). 4.2.3

Im Erwerbsbereich resultiert angesichts der 20%igen Arbeitsunfähigkeit als Den talhygienikerin und des mutmasslichen Beschäftigungsgrad es von 80 % im Ge sundheitsfall (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 2 S. 1, Urk. 11/84 S. 3) ein Invaliditäts grad von 16 % (0,2 x 80) . Ob die Beschwerdeführerin im mit 20 % zu gewich tenden Haushaltsbereich zu 2 2 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 24. September 2012, Urk. 11/84) oder – wie sie selbst geltend machte (Urk. 1 S. 19) – zu 50 % eingeschränkt und damit zu 10 % invalid ist (0,5 x 20), kann vorliegend offen bleiben . Selbst wenn man nämlich zu ihren Gunsten von ei nem Invaliditätsgrad von 10 % statt von 4,4 % (0,22 x 20) im Aufgabenbereich ausginge, resultierte ein – rentenausschliessender – Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (16 % + 10 %) . 4.3

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle das Rentenbegehren am 10. Juli 2013 zu Recht abgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerde (Urk. 1) erweist sich dem nach als un begründet . 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufli che sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der beiden Kranken taggeld ver si cherer (Urk. 11/9, Urk. 11/19) bei. Nachdem sie X.___ am 28. April 2009 beschieden hatte, dass sich berufliche Eingliederungsmass nahmen als un möglich beziehungsweise nicht indiziert erwiesen (Urk. 11/2 9), liess sie sie am 31. August 2009 von den Ärzten des Y.___ begutachten (Urk. 11/35). In der Folge teilte sie der Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 11/38) mit, dass mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen bestehe. Nachdem die Versicherte hiegegen Einwand (Urk. 11/45) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2009 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/48). Die von X.___ gegen diese Verfügung am 6. Januar 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00021 erhobene Be schwerde (Urk. 11/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2011 (Urk. 11/59) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die genaue Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fundiert abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 1.2 In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Januar 2012 von den Ärzten des Z.___

neurologisch,

psy chia trisch und rheumatologisch begutachten (vgl. Expertise vom 2. März 2012, Urk. 11/74) und holte im August 2012 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/84) ein. Mit Vorbescheid vom 24. September 2012 (Urk. 11/87) teilte si e

der Versicherten daraufhin mit, dass angesichts de s Invaliditätsgrad s von 24,4 %

kein Rentenanspruch

bestehe . Nachdem sie am

27. November 2012 eine Stellung nahme der Gutachter des Z.___ zum von der Versicherten gegen die in Aus sicht gestellte Leistungsverweigerung

erhobenen Einwand (Urk. 11/90) ein geholt hatte (Urk. 11/92), verfügte die IV- Stelle am 10 . Juli 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben. 2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 51,6 % auszurichten. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10) und verzichtete am 10. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 ein gereichten medizinischen Berichten (Urk. 7 f., Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Betreffend die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden rechtli chen Grundlagen wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 in Sachen der Parteien (Urk. 11/59 S. 3 f. E. 1.2-1.5) verwiesen.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im We sentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) – damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der 22%igen Leis tungseinschränkung im (mit 20 % zu wer tenden) Haushaltsbereich einen ren tenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 24,4 % [richtig: 20,4 %] aufweise (Urk. 2, Urk. 10).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Expertise des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) könne auf grund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9 ff.). Ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. September 2013 (Urk. 3/3) sei davon auszugehen, dass sie an einer un spe zi fisch en, radiologisch negativen Spondylarthritis sowie e inem chronifizier te n

Schmerz syndrom leide und in der angestammten Tätigkeit als Dentalhygie nike rin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 11 ff.).

Im Haushaltsbereich be stehe, da sie alleinerziehend sei und nicht auf die Mithilfe eines Partners zählen könne, ebenfalls eine Einschränkung im Umfang von 50 % .

Da sie, wäre sie gesund, zu 80

% erwerbstätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von 51,6 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 16 ff.).

E. 3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re ha bilitation, Manuelle Medizin, stellte am 6. November 2008 folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 S. 6): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis - Differentialdiagnosen: Neuroborreliose, multiple Sklerose (noch auszu schliessen)

Es sei noch eine neurologische Untersuchung vorgesehen. Vom 2. bis 5. Juni 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. Juni 2008 und bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 S. 4 f.).

E. 3.1.2 Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin, diagnostizierten am 25. November 2008 seit 2007 bestehende Polyarthralgien (Urk. 11/14 S. 6). Aufgrund der Schmerzen in den Gelenken und im Bereich der Weichteile bestehe - insbesondere betreffend Handarbeiten - eine eingeschränkte Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch im Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 11/14 S.

7). Nachdem die bisherigen rheumatologischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten, werde - unter medikamen töser analgetischer Therapie - eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums wohl möglich sein (Urk. 11/14 S. 6 und S. 8).

E. 3.1.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2008 fest, seit etwa April 2008 leide die Beschwerdeführerin an Missempfindungen unklarerer Genese im Bereich der Hände und der Füsse (Urk. 11/21 S. 2). Eine neurologische Ursache der Be schwer den habe sich nicht eruieren lassen; so habe die - auch eine Medianus neu ro graphie und ein MRI des Gehirns umfassende - einschlägige Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde ergeben (Urk. 11/21 S. 3). Insofern könne sie Dr. D.___

- auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 11/21 S. 1).

E. 3.1.4 Am 1. beziehungsweise 6. April 2009 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 11/25 S. 7): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bei - ausgeprägtem Weichteilsyndrom der Arme und Beine

Die Beschwerdeführerin klage über seit gut einem Jahr bestehende Schwellun gen und Schmerzen im Bereich der Fingergrund- und der Zehengelenke. Die Be schwerden seien rechtsseitig stärker als links, nähmen während des Tages zu und würden von einer Steifigkeit begleitet. Die Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei der Patientin nur noch zu 50 % (vier Stunden täglich) zumutbar; nach der Arbeit träten jeweils Schmerzen und auch Schwellungen auf (Urk. 11/25 S. 7). Mehrere Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert (Urk. 11/25 S. 8). Prognostisch sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen. Eingliede rung s massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 11/25 S. 7).

E. 3.1.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte, nachdem er am 11. November 2008 eine Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hatte (Urk. 11/26 S. 7), am 21. April 2009 Tendovaginitiden unklarer Genese (Urk. 11/26 S. 2). Als Dentalhygienikerin sei die Beschwerdeführerin, die unter beim Stehen und bei manuellen Arbeiten auftretenden Schmerzen leide, seit dem

2. Juni 2008 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/26 S. 3).

E. 3.1.6 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 4): - Eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom - betont der Hände und der Füsse - keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - anzunehmende zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

Aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die anamnestischen Angaben ergä ben sich überdies nachstehende Diagnosen (Urk. 11/35 S. 4): - Status nach Sectio

caesarea bei Steisslage am 8. Januar 2008 - Status nach Kniearthroskopie links, 1995 - nach Angaben der Patientin Knorpelglättung der Patella - Status nach Kniearthroskopie links 1991 - nach Angaben der Patientin wahrscheinlich eine Notch-Erweiterungs plastik - Appendektomie im Kindesalter

Aufgrund der objektivierbaren Befunde liessen sich die als mittelschwer bis teil weise invalidisierend geschilderten Schmerzen nur schwerlich nachvollziehen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen könne zum aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das auffällige Schmerzge baren bei der Palpation unterschiedlichster Stellen am Körper und das subjektiv ordentliche Ansprechen auf Opiate sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstö rung auf zentraler Ebene. Eine Fibromyalgie lasse sich derzeit nicht diagnosti zieren. Wegen der Schmerzverarbeitungsstörung seien der Beschwerdeführerin schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Betreffend eine leichte und sitzende Arbeit, mithin auch für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 5).

E. 3.1.7 PD Dr . F.___ stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 untersucht hatte, in seiner Expertise vom 1. Februar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/3 S. 9): - Beginnende rheumatoide Arthritis mit grenzwertigem Rheumafaktor-Ti ter und leicht erhöhten Entzündungswerten - Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung

Die radiologische Untersuchung der Hände, der Füsse und des linken Sprung gelenks habe keine Hinweise für entzündlich rheumatische Veränderungen er geben. Im Rahmen der Laboruntersuchung seien nun indes - anders als bei den früheren einschlägigen Abklärungen - beginnende Entzündungszeichen (Sen kung und CRP leicht erhöht, grenzwertiger Rheumafaktor-Titer IgM) festgestellt worden. Dass Anti-CCP-Antikörper fehlten, spreche nicht gegen eine Arthritis, komme es bei rheumatischen Erkrankungen doch vereinzelt vor, dass zuerst eine

starke Schmerzhaftigkeit ohne massive Schwellungen auftrete. Wie die Beschwer deführerin, die gut auf die Behandlung mit Tramal reagiere, sprächen die be treffe n den Patienten eher auf Opiate an (Urk. 11/3 S. 8). Es sei davon aus zu gehen, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin durch eine entzün dungs hemmende Therapie noch namhaft verbessern lasse. Als Dentalhygienike rin sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/3 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Leistungsfähig keit im Haushaltsbereich liessen sich - angesichts der aktuellen Untersuchungs ergebnisse und der sich gestützt darauf ergebenden therapeutischen Optionen - noch nicht abschliessend beurteilen. Allenfalls sei die Umschulung auf eine Tä tig keit, bei der rein manuelle Arbeiten weniger im Vordergrund stünden, in Be trach t zu ziehen (Urk. 11/3 S. 10).

E. 3.1.8 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 15) hielt RAD-Arzt Dr. G.___ fest, das Gutachten von PD Dr. F.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 11/3) lasse auf keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs könne weiterhin auf die Beurteilung der Experten des Y.___ vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) abge stellt werden (Urk. 15 S. 2).

E. 3.2.1 Gestützt auf die Ergebnisse der 2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, es seien keine floriden Arthritiden nachweisbar. Es bes t ünden leichtgradige entzündlich e Veränderungen der Sch u lter-, Ellenbogen-, Handwurzel- und Fingergelenke. Am axialen Skelett und an den Füssen seien keine entzündlichen Veränderungen vorhanden (Urk. 11/73 S. 4).

E. 3.2.2 Die Ärzte des H.___ stellten am 21. Oktober 2010 und am 3. März 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 1 und Urk . 11/73 S. 8): - Verdacht auf beginnende undifferenzierte Spondylarthritis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei nor malisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypoph y senadenom

E. 3.2.3 Am 4. August 2011 stellten die Ärzte des H.___ fol gende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 11): - Verdacht auf cutane

Vaskulitis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach probatorischer Basistherapie mit Salzopyrin (Februar 2011) - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei normalisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypophysenadenom

Die bisherigen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine spezifische oder sekundäre Vaskulitis beziehungsweise eine internistische Erkrankung mit Be gleitvaskulitis ergeben. Die Klinik sei spontan regredient und die Beschwerde führerin weiterhin in bestem Allgemeinzustand. Aufgrund der bis anhin durch geführten Abklärungen sei von einer isoliert kutanen Vaskulitis auszugehen; eine

Therapie sei nicht indiziert. Es seien eine angiologische Untersuchung und

– hinsichtlich einer allfälligen Sarkoidose - ein CT de s Thorax indiziert.

E. 3.2.4 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. März 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit (Urk. 11/74 S. 21): - Arthralgien im Handbereich bei Hypermobilität

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten nach stehende Diagnosen: - Episodische Migräne, teilweise mit Aura - Ätiologisch unklare Fussschmerzen bei anamnestischen entzündlich-rheu matologischen Verdachtsdiagnosen - Beckentiefstand links - Zustand nach Kniearthroskopien links 1991 und 1995

Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht best ü nden keine Anhaltspunkte für eine relevante Gesundheitsstörung. Aufgrund der Arthralgien im Handbe reich bei Hypermobilität bestehe seit zirka 2007 eine verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher eine 20%ige Leistungsreduktion beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 10 kg) ohne intensiven manuellen Ein satz sei der Beschwerdeführerin in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zumutbar (Urk. 11/74 S. 22 f.).

E. 3.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) hielten die Gut achter des Z.___ fest, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an der Expertise vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) geäusserte Kritik erweise sich in allen Punkten als haltlos und gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

E. 3.2.6 In seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 2. September 2013 stellte der Rheumatologe Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin (Urk. 3/3 S. 9): - Unspezifische, radiologisch negative Arthritis beziehungsweise Spondy larthritis - Chronifiziertes Schmerzsyndrom

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyreoidismus

nach Vita min D3-Mangel - Status nach multiplen Petechien unklarer Ätiologie

In der Tätigkeit als Dentalhygienikerin bestehe wegen der – mit einer vermin derten Kraft verbundenen - Schmerzen im Bereich der Hände sowie der Füsse und aufgrund der Kreuzgelenksmitbeteiligung beziehungsweise der verminder ten Stehfähigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Spitzgriff- und Feingriffar beiten seien der Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem Mass zumutbar. Be treffend die Kraft bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die Ar beits ausdauer sei indes deutlich reduziert, so dass eine Halbtagsarbeit noch knapp möglich sei. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haus halts be reich sei die Explorandin zu 50 % in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt (Urk. 3/3 S.

11).

E. 3.2.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt am 23. September 2013 fest, es sei anfangs September 2013 erneut zu Hautexanthemen an der rechten unteren Extremität gekommen . Die Biopsie habe histologisch-mikroskopisch entzündliche Veränderungen mit einer lymphozytären

Vaskulitis ergeben. Unter Berücksichtigung der früheren Beschwerden und Befunde sowie der nun vorlie genden Histol ogie könne praktisch mit Sicherheit von einer entzündlichen

Sys temerkrankung im Sinne einer Kollagenose oder rheumatoiden Arthritis ausge gangen werden (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6)) .

E. 4.1 Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 (Urk. 11/59) e rfolgte, weil die damals vor handenen medizinischen und vom Gericht berücksichtigten – vorliegend in Er wägung Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 der Vollständigkeit halber erneut erwähnten - Akten

keine eindeutigen Schlüsse hinsichtlich der für die anhaltenden Be schwer den ur sächlichen Gesundheitsstörung und damit auch einer allfälligen daraus resul tierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushalts be reich zuliessen.

E. 4.2.1 Das in der Folge von der IV-Stelle beim Z.___ eingeholte Gutachten basiert einerseits auf den Vorakten (Urk. 11/74 S. 4 ff.) und andererseits auf den Ergeb nissen der am 19. beziehungsweise 20. Januar 2012 durchgeführten neurologi schen (Urk. 11/74 S.

16 ff.), psychiatrischen (Urk. 11/74 S. 32 ff.) und rheuma tologischen Untersuchung (Urk. 11/74 S. 39 f.). Die Experten des Z.___ nahmen

– unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/74 S. 11 ff.) –

u m fassend Stellung zur Genese der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 11/74 S. 21)

sowie zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Leistungs fähigkeit im Aufgabenbereich (Urk. 11/74 S. 22 ff.) . Da s ie ihre Schlussfol gerung en

sodann

nachvollziehbar und einleuchtend begründeten (Urk. 11/74 S. 21 ff .), kommt ihrem Gutachten grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 8 ff.), ist nicht stich haltig. Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 9) ist festzuhalten, dass testpsychologische Untersuchungen (wie auch Hinweise auf einschlägige Literatur) rechtsprechungsgemäss nicht Erfor der nis für eine beweistaugliche Expertise sind. Angesichts der Tatsache, dass weder die behandelnden Ärzte noch die Experten des Z.___ von einer re le vanten psychischen Störung ausgingen, bestand jedenfalls kein Anlass zur Durchführung psychologischer Tests. Ebenfalls als haltlos erweist sich der Vor wurf, der begutachtende Rheumatologe sei befangen gewesen (Urk. 1 S. 10). So beruhen dessen Hinweise auf inadäquate Schmerzausrufe, das Bestehen eine r Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und der effektiv gezeigten Leis tungsfähigkeit sowie den im Rahmen der Untersuchung entstandenen Ein druck, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise die Arbeit im Pensum von 50 % als angenehmen Ist-Zustand empfinde, auf

entsprechenden, für die Gesamtbeurteilung durchaus bedeutsamen Be obach tung en und lassen nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen (vgl. hiezu auch Stellungnahme Z.___ vom 27. November 2012, Urk. 11/92 S. 2 f.) . Über ein auffälliges Schmerzgebaren hatten im Übrigen bereits die Ärzte des Y.___ b er ichtet (vgl. Gutachten vom

31. August 2009, Urk . 11/35 S. 5). Betreffend die Rüge, der be gutachtende Rheu matologe des Z.___

habe die im neurologischen Teilgutach ten beschriebenen, anlässlich der eigenen Untersuchung indes nicht vorhande nen polsterartigen Schwell ungen an den Händen nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 11), ist festzu hal ten, dass auch solche keine – aufgrund der im Rahmen der zahlreichen im Laufe der Zeit von verschiedenen Fachärzten durchgeführten fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde wohl immer wieder vermuteten, aber nie schlüssig nach ge wiesenen – Arthritis

zu beweisen vermöc hten . Festzu halten ist in diesem Zu sam menhang, dass weder der Gutachter Dr. A.___ (Urk. 3 /3) noch der behan deln de Rheumatologe Dr. I.___ (Urk. 8/5) über Un tersuchungsergebnisse ver fügten, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rheumatoide n Arthritis beziehungs weise eine r Kollagenose ausgegangen werden könnte (zum im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen; Urk. 1 S . 11 ff., Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 9 f.) legte der Rheumatologe des Z.___

sodann durchaus dar, weshalb er von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit ausging. So begründete er die attestierte Einschränkung überzeugend damit, dass aus der verminderten Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen in der – tatsächlich auch weiterhin ausgeübten – Tätigkeit als De n talhygienikerin mit intensivem manuelle m Einsatz (im Rahmen eines Voll zeitpensums) eine Leis tungseinbusse von rund 20 % resultiere . Anzumerken ist in diesem Zusammen hang, dass Schmerzen an sich noch keine invaliden ver sicherungs rechtlich

rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen und keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Voll zeitpensum s als unzu mutbar erscheinen liessen.

Tatsächlich war die Beschwer deführerin denn trotz der Schmerzen und temporären Schwellungen

auch stets in der Lage, (zumin dest teilzeitlich und nach Lage der Akten ohne nennenswerte Leistungseinbusse) als Dentalhygienikerin zu arbeiten.

Dabei erfüllte sie ur sprüng lich im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse ein Gesamtpensum von 90 % (40 % und 50 %). Nachdem s i e die Stelle im 40%-Pensum per Januar 2009 aus nicht medizini schen Gründen verloren hatte (Urk. 11/84 S. 3), arbeitete sie aktenkundig stets zu rund 50 %, erbrachte mithin exakt das in der verblei ben den Anstellung vor gesehene Pensum . Dass ihr im Laufe der Zeit diverse Ärzte (einschliesslich Dr. A.___ [vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3]) eine Restarbeitsfä higkeit

genau in diesem Umfang bescheinigten (vgl. Urk. 11/10 S. 4 f., Urk. 11/14 S. 7, Urk. 11/25 S. 7, Urk. 11/26 S. 3, Urk. 11/3 S. 9), beruht offen sichtlich auf de n entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf tatsächlich konstatierten Leistungseinbussen . Aufgrund welcher funk tionelle r Einschränkungen des Leistungsvermögens eine Steigerung des Pen s ums (wie sie die Ärzte des C.___ am 25. November 2008 an sich erwartet hatten [ Urk. 11/14 S. 6 und S. 8 ]) ausser Betracht falle, legte kei ner der

fraglichen Ärzte schlüssig dar.

Auf Dr. A.___ Beurteilung kann im Üb rigen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der genannte Gutachter der Beschwerdeführerin nicht nur für die einen erheblichen (feinmotorischen) manuellen Einsatz erfordernde Arbeit als Dental hygienikerin, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestierte (vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3 S. 11).

Inso fern ging die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 11/74) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 2).

E. 4.2.3 Im Erwerbsbereich resultiert angesichts der 20%igen Arbeitsunfähigkeit als Den talhygienikerin und des mutmasslichen Beschäftigungsgrad es von 80 % im Ge sundheitsfall (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 2 S. 1, Urk. 11/84 S. 3) ein Invaliditäts grad von 16 % (0,2 x 80) . Ob die Beschwerdeführerin im mit 20 % zu gewich tenden Haushaltsbereich zu 2 2 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 24. September 2012, Urk. 11/84) oder – wie sie selbst geltend machte (Urk. 1 S. 19) – zu 50 % eingeschränkt und damit zu 10 % invalid ist (0,5 x 20), kann vorliegend offen bleiben . Selbst wenn man nämlich zu ihren Gunsten von ei nem Invaliditätsgrad von 10 % statt von 4,4 % (0,22 x 20) im Aufgabenbereich ausginge, resultierte ein – rentenausschliessender – Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (16 % + 10 %) .

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle das Rentenbegehren am 10. Juli 2013 zu Recht abgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerde (Urk. 1) erweist sich dem nach als un begründet .

E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00747 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

5. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi Ileri Spörri

Schiavi, Rechtsanwälte Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufli che sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der beiden Kranken taggeld ver si cherer (Urk. 11/9, Urk. 11/19) bei. Nachdem sie X.___ am 28. April 2009 beschieden hatte, dass sich berufliche Eingliederungsmass nahmen als un möglich beziehungsweise nicht indiziert erwiesen (Urk. 11/2 9), liess sie sie am 31. August 2009 von den Ärzten des Y.___ begutachten (Urk. 11/35). In der Folge teilte sie der Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 11/38) mit, dass mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen bestehe. Nachdem die Versicherte hiegegen Einwand (Urk. 11/45) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2009 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/48). Die von X.___ gegen diese Verfügung am 6. Januar 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00021 erhobene Be schwerde (Urk. 11/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2011 (Urk. 11/59) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die genaue Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fundiert abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 1.2

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Januar 2012 von den Ärzten des Z.___

neurologisch,

psy chia trisch und rheumatologisch begutachten (vgl. Expertise vom 2. März 2012, Urk. 11/74) und holte im August 2012 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/84) ein. Mit Vorbescheid vom 24. September 2012 (Urk. 11/87) teilte si e

der Versicherten daraufhin mit, dass angesichts de s Invaliditätsgrad s von 24,4 %

kein Rentenanspruch

bestehe . Nachdem sie am

27. November 2012 eine Stellung nahme der Gutachter des Z.___ zum von der Versicherten gegen die in Aus sicht gestellte Leistungsverweigerung

erhobenen Einwand (Urk. 11/90) ein geholt hatte (Urk. 11/92), verfügte die IV- Stelle am 10 . Juli 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben. 2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 51,6 % auszurichten. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10) und verzichtete am 10. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 ein gereichten medizinischen Berichten (Urk. 7 f., Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Betreffend die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden rechtli chen Grundlagen wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 in Sachen der Parteien (Urk. 11/59 S. 3 f. E. 1.2-1.5) verwiesen. 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im We sentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) – damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der 22%igen Leis tungseinschränkung im (mit 20 % zu wer tenden) Haushaltsbereich einen ren tenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 24,4 % [richtig: 20,4 %] aufweise (Urk. 2, Urk. 10). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Expertise des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) könne auf grund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9 ff.). Ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. September 2013 (Urk. 3/3) sei davon auszugehen, dass sie an einer un spe zi fisch en, radiologisch negativen Spondylarthritis sowie e inem chronifizier te n

Schmerz syndrom leide und in der angestammten Tätigkeit als Dentalhygie nike rin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 11 ff.).

Im Haushaltsbereich be stehe, da sie alleinerziehend sei und nicht auf die Mithilfe eines Partners zählen könne, ebenfalls eine Einschränkung im Umfang von 50 % .

Da sie, wäre sie gesund, zu 80

% erwerbstätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von 51,6 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 16 ff.). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re ha bilitation, Manuelle Medizin, stellte am 6. November 2008 folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 S. 6): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis - Differentialdiagnosen: Neuroborreliose, multiple Sklerose (noch auszu schliessen)

Es sei noch eine neurologische Untersuchung vorgesehen. Vom 2. bis 5. Juni 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. Juni 2008 und bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 S. 4 f.). 3.1.2

Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin, diagnostizierten am 25. November 2008 seit 2007 bestehende Polyarthralgien (Urk. 11/14 S. 6). Aufgrund der Schmerzen in den Gelenken und im Bereich der Weichteile bestehe - insbesondere betreffend Handarbeiten - eine eingeschränkte Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch im Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 11/14 S.

7). Nachdem die bisherigen rheumatologischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten, werde - unter medikamen töser analgetischer Therapie - eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums wohl möglich sein (Urk. 11/14 S. 6 und S. 8). 3.1.3

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2008 fest, seit etwa April 2008 leide die Beschwerdeführerin an Missempfindungen unklarerer Genese im Bereich der Hände und der Füsse (Urk. 11/21 S. 2). Eine neurologische Ursache der Be schwer den habe sich nicht eruieren lassen; so habe die - auch eine Medianus neu ro graphie und ein MRI des Gehirns umfassende - einschlägige Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde ergeben (Urk. 11/21 S. 3). Insofern könne sie Dr. D.___

- auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 11/21 S. 1). 3.1.4

Am 1. beziehungsweise 6. April 2009 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 11/25 S. 7): - Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bei - ausgeprägtem Weichteilsyndrom der Arme und Beine

Die Beschwerdeführerin klage über seit gut einem Jahr bestehende Schwellun gen und Schmerzen im Bereich der Fingergrund- und der Zehengelenke. Die Be schwerden seien rechtsseitig stärker als links, nähmen während des Tages zu und würden von einer Steifigkeit begleitet. Die Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei der Patientin nur noch zu 50 % (vier Stunden täglich) zumutbar; nach der Arbeit träten jeweils Schmerzen und auch Schwellungen auf (Urk. 11/25 S. 7). Mehrere Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert (Urk. 11/25 S. 8). Prognostisch sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen. Eingliede rung s massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 11/25 S. 7). 3.1.5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte, nachdem er am 11. November 2008 eine Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hatte (Urk. 11/26 S. 7), am 21. April 2009 Tendovaginitiden unklarer Genese (Urk. 11/26 S. 2). Als Dentalhygienikerin sei die Beschwerdeführerin, die unter beim Stehen und bei manuellen Arbeiten auftretenden Schmerzen leide, seit dem

2. Juni 2008 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/26 S. 3). 3.1.6

Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 4): - Eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom - betont der Hände und der Füsse - keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - anzunehmende zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

Aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die anamnestischen Angaben ergä ben sich überdies nachstehende Diagnosen (Urk. 11/35 S. 4): - Status nach Sectio

caesarea bei Steisslage am 8. Januar 2008 - Status nach Kniearthroskopie links, 1995 - nach Angaben der Patientin Knorpelglättung der Patella - Status nach Kniearthroskopie links 1991 - nach Angaben der Patientin wahrscheinlich eine Notch-Erweiterungs plastik - Appendektomie im Kindesalter

Aufgrund der objektivierbaren Befunde liessen sich die als mittelschwer bis teil weise invalidisierend geschilderten Schmerzen nur schwerlich nachvollziehen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen könne zum aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das auffällige Schmerzge baren bei der Palpation unterschiedlichster Stellen am Körper und das subjektiv ordentliche Ansprechen auf Opiate sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstö rung auf zentraler Ebene. Eine Fibromyalgie lasse sich derzeit nicht diagnosti zieren. Wegen der Schmerzverarbeitungsstörung seien der Beschwerdeführerin schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Betreffend eine leichte und sitzende Arbeit, mithin auch für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 5). 3.1.7

PD Dr . F.___ stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 untersucht hatte, in seiner Expertise vom 1. Februar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/3 S. 9): - Beginnende rheumatoide Arthritis mit grenzwertigem Rheumafaktor-Ti ter und leicht erhöhten Entzündungswerten - Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung

Die radiologische Untersuchung der Hände, der Füsse und des linken Sprung gelenks habe keine Hinweise für entzündlich rheumatische Veränderungen er geben. Im Rahmen der Laboruntersuchung seien nun indes - anders als bei den früheren einschlägigen Abklärungen - beginnende Entzündungszeichen (Sen kung und CRP leicht erhöht, grenzwertiger Rheumafaktor-Titer IgM) festgestellt worden. Dass Anti-CCP-Antikörper fehlten, spreche nicht gegen eine Arthritis, komme es bei rheumatischen Erkrankungen doch vereinzelt vor, dass zuerst eine

starke Schmerzhaftigkeit ohne massive Schwellungen auftrete. Wie die Beschwer deführerin, die gut auf die Behandlung mit Tramal reagiere, sprächen die be treffe n den Patienten eher auf Opiate an (Urk. 11/3 S. 8). Es sei davon aus zu gehen, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin durch eine entzün dungs hemmende Therapie noch namhaft verbessern lasse. Als Dentalhygienike rin sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/3 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Leistungsfähig keit im Haushaltsbereich liessen sich - angesichts der aktuellen Untersuchungs ergebnisse und der sich gestützt darauf ergebenden therapeutischen Optionen - noch nicht abschliessend beurteilen. Allenfalls sei die Umschulung auf eine Tä tig keit, bei der rein manuelle Arbeiten weniger im Vordergrund stünden, in Be trach t zu ziehen (Urk. 11/3 S. 10). 3.1.8

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 15) hielt RAD-Arzt Dr. G.___ fest, das Gutachten von PD Dr. F.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 11/3) lasse auf keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs könne weiterhin auf die Beurteilung der Experten des Y.___ vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) abge stellt werden (Urk. 15 S. 2). 3.2 3.2.1

Gestützt auf die Ergebnisse der 2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, es seien keine floriden Arthritiden nachweisbar. Es bes t ünden leichtgradige entzündlich e Veränderungen der Sch u lter-, Ellenbogen-, Handwurzel- und Fingergelenke. Am axialen Skelett und an den Füssen seien keine entzündlichen Veränderungen vorhanden (Urk. 11/73 S. 4). 3.2.2

Die Ärzte des H.___ stellten am 21. Oktober 2010 und am 3. März 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 1 und Urk . 11/73 S. 8): - Verdacht auf beginnende undifferenzierte Spondylarthritis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei nor malisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypoph y senadenom 3.2.3

Am 4. August 2011 stellten die Ärzte des H.___ fol gende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 11): - Verdacht auf cutane

Vaskulitis - Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodo sum)/ seronegative rheumatoide Arthritis - Status nach probatorischer Basistherapie mit Salzopyrin (Februar 2011) - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus - Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei normalisiertem Serumspiegel - Differentialdiagnose: Hypophysenadenom

Die bisherigen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine spezifische oder sekundäre Vaskulitis beziehungsweise eine internistische Erkrankung mit Be gleitvaskulitis ergeben. Die Klinik sei spontan regredient und die Beschwerde führerin weiterhin in bestem Allgemeinzustand. Aufgrund der bis anhin durch geführten Abklärungen sei von einer isoliert kutanen Vaskulitis auszugehen; eine

Therapie sei nicht indiziert. Es seien eine angiologische Untersuchung und

– hinsichtlich einer allfälligen Sarkoidose - ein CT de s Thorax indiziert. 3.2.4

Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. März 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit (Urk. 11/74 S. 21): - Arthralgien im Handbereich bei Hypermobilität

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten nach stehende Diagnosen: - Episodische Migräne, teilweise mit Aura - Ätiologisch unklare Fussschmerzen bei anamnestischen entzündlich-rheu matologischen Verdachtsdiagnosen - Beckentiefstand links - Zustand nach Kniearthroskopien links 1991 und 1995

Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht best ü nden keine Anhaltspunkte für eine relevante Gesundheitsstörung. Aufgrund der Arthralgien im Handbe reich bei Hypermobilität bestehe seit zirka 2007 eine verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher eine 20%ige Leistungsreduktion beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 10 kg) ohne intensiven manuellen Ein satz sei der Beschwerdeführerin in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zumutbar (Urk. 11/74 S. 22 f.). 3.2.5

In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) hielten die Gut achter des Z.___ fest, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an der Expertise vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) geäusserte Kritik erweise sich in allen Punkten als haltlos und gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 3.2.6

In seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 2. September 2013 stellte der Rheumatologe Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin (Urk. 3/3 S. 9): - Unspezifische, radiologisch negative Arthritis beziehungsweise Spondy larthritis - Chronifiziertes Schmerzsyndrom

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyreoidismus

nach Vita min D3-Mangel - Status nach multiplen Petechien unklarer Ätiologie

In der Tätigkeit als Dentalhygienikerin bestehe wegen der – mit einer vermin derten Kraft verbundenen - Schmerzen im Bereich der Hände sowie der Füsse und aufgrund der Kreuzgelenksmitbeteiligung beziehungsweise der verminder ten Stehfähigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Spitzgriff- und Feingriffar beiten seien der Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem Mass zumutbar. Be treffend die Kraft bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die Ar beits ausdauer sei indes deutlich reduziert, so dass eine Halbtagsarbeit noch knapp möglich sei. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haus halts be reich sei die Explorandin zu 50 % in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt (Urk. 3/3 S.

11). 3.2.7

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt am 23. September 2013 fest, es sei anfangs September 2013 erneut zu Hautexanthemen an der rechten unteren Extremität gekommen . Die Biopsie habe histologisch-mikroskopisch entzündliche Veränderungen mit einer lymphozytären

Vaskulitis ergeben. Unter Berücksichtigung der früheren Beschwerden und Befunde sowie der nun vorlie genden Histol ogie könne praktisch mit Sicherheit von einer entzündlichen

Sys temerkrankung im Sinne einer Kollagenose oder rheumatoiden Arthritis ausge gangen werden (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6)) . 4. 4.1

Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 (Urk. 11/59) e rfolgte, weil die damals vor handenen medizinischen und vom Gericht berücksichtigten – vorliegend in Er wägung Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 der Vollständigkeit halber erneut erwähnten - Akten

keine eindeutigen Schlüsse hinsichtlich der für die anhaltenden Be schwer den ur sächlichen Gesundheitsstörung und damit auch einer allfälligen daraus resul tierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushalts be reich zuliessen. 4.2 4.2.1

Das in der Folge von der IV-Stelle beim Z.___ eingeholte Gutachten basiert einerseits auf den Vorakten (Urk. 11/74 S. 4 ff.) und andererseits auf den Ergeb nissen der am 19. beziehungsweise 20. Januar 2012 durchgeführten neurologi schen (Urk. 11/74 S.

16 ff.), psychiatrischen (Urk. 11/74 S. 32 ff.) und rheuma tologischen Untersuchung (Urk. 11/74 S. 39 f.). Die Experten des Z.___ nahmen

– unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/74 S. 11 ff.) –

u m fassend Stellung zur Genese der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 11/74 S. 21)

sowie zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Leistungs fähigkeit im Aufgabenbereich (Urk. 11/74 S. 22 ff.) . Da s ie ihre Schlussfol gerung en

sodann

nachvollziehbar und einleuchtend begründeten (Urk. 11/74 S. 21 ff .), kommt ihrem Gutachten grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2.2

Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 8 ff.), ist nicht stich haltig. Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 9) ist festzuhalten, dass testpsychologische Untersuchungen (wie auch Hinweise auf einschlägige Literatur) rechtsprechungsgemäss nicht Erfor der nis für eine beweistaugliche Expertise sind. Angesichts der Tatsache, dass weder die behandelnden Ärzte noch die Experten des Z.___ von einer re le vanten psychischen Störung ausgingen, bestand jedenfalls kein Anlass zur Durchführung psychologischer Tests. Ebenfalls als haltlos erweist sich der Vor wurf, der begutachtende Rheumatologe sei befangen gewesen (Urk. 1 S. 10). So beruhen dessen Hinweise auf inadäquate Schmerzausrufe, das Bestehen eine r Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und der effektiv gezeigten Leis tungsfähigkeit sowie den im Rahmen der Untersuchung entstandenen Ein druck, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise die Arbeit im Pensum von 50 % als angenehmen Ist-Zustand empfinde, auf

entsprechenden, für die Gesamtbeurteilung durchaus bedeutsamen Be obach tung en und lassen nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen (vgl. hiezu auch Stellungnahme Z.___ vom 27. November 2012, Urk. 11/92 S. 2 f.) . Über ein auffälliges Schmerzgebaren hatten im Übrigen bereits die Ärzte des Y.___ b er ichtet (vgl. Gutachten vom

31. August 2009, Urk . 11/35 S. 5). Betreffend die Rüge, der be gutachtende Rheu matologe des Z.___

habe die im neurologischen Teilgutach ten beschriebenen, anlässlich der eigenen Untersuchung indes nicht vorhande nen polsterartigen Schwell ungen an den Händen nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 11), ist festzu hal ten, dass auch solche keine – aufgrund der im Rahmen der zahlreichen im Laufe der Zeit von verschiedenen Fachärzten durchgeführten fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde wohl immer wieder vermuteten, aber nie schlüssig nach ge wiesenen – Arthritis

zu beweisen vermöc hten . Festzu halten ist in diesem Zu sam menhang, dass weder der Gutachter Dr. A.___ (Urk. 3 /3) noch der behan deln de Rheumatologe Dr. I.___ (Urk. 8/5) über Un tersuchungsergebnisse ver fügten, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rheumatoide n Arthritis beziehungs weise eine r Kollagenose ausgegangen werden könnte (zum im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen; Urk. 1 S . 11 ff., Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 9 f.) legte der Rheumatologe des Z.___

sodann durchaus dar, weshalb er von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit ausging. So begründete er die attestierte Einschränkung überzeugend damit, dass aus der verminderten Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen in der – tatsächlich auch weiterhin ausgeübten – Tätigkeit als De n talhygienikerin mit intensivem manuelle m Einsatz (im Rahmen eines Voll zeitpensums) eine Leis tungseinbusse von rund 20 % resultiere . Anzumerken ist in diesem Zusammen hang, dass Schmerzen an sich noch keine invaliden ver sicherungs rechtlich

rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen und keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Voll zeitpensum s als unzu mutbar erscheinen liessen.

Tatsächlich war die Beschwer deführerin denn trotz der Schmerzen und temporären Schwellungen

auch stets in der Lage, (zumin dest teilzeitlich und nach Lage der Akten ohne nennenswerte Leistungseinbusse) als Dentalhygienikerin zu arbeiten.

Dabei erfüllte sie ur sprüng lich im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse ein Gesamtpensum von 90 % (40 % und 50 %). Nachdem s i e die Stelle im 40%-Pensum per Januar 2009 aus nicht medizini schen Gründen verloren hatte (Urk. 11/84 S. 3), arbeitete sie aktenkundig stets zu rund 50 %, erbrachte mithin exakt das in der verblei ben den Anstellung vor gesehene Pensum . Dass ihr im Laufe der Zeit diverse Ärzte (einschliesslich Dr. A.___ [vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3]) eine Restarbeitsfä higkeit

genau in diesem Umfang bescheinigten (vgl. Urk. 11/10 S. 4 f., Urk. 11/14 S. 7, Urk. 11/25 S. 7, Urk. 11/26 S. 3, Urk. 11/3 S. 9), beruht offen sichtlich auf de n entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf tatsächlich konstatierten Leistungseinbussen . Aufgrund welcher funk tionelle r Einschränkungen des Leistungsvermögens eine Steigerung des Pen s ums (wie sie die Ärzte des C.___ am 25. November 2008 an sich erwartet hatten [ Urk. 11/14 S. 6 und S. 8 ]) ausser Betracht falle, legte kei ner der

fraglichen Ärzte schlüssig dar.

Auf Dr. A.___ Beurteilung kann im Üb rigen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der genannte Gutachter der Beschwerdeführerin nicht nur für die einen erheblichen (feinmotorischen) manuellen Einsatz erfordernde Arbeit als Dental hygienikerin, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestierte (vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3 S. 11).

Inso fern ging die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 11/74) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 2). 4.2.3

Im Erwerbsbereich resultiert angesichts der 20%igen Arbeitsunfähigkeit als Den talhygienikerin und des mutmasslichen Beschäftigungsgrad es von 80 % im Ge sundheitsfall (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 2 S. 1, Urk. 11/84 S. 3) ein Invaliditäts grad von 16 % (0,2 x 80) . Ob die Beschwerdeführerin im mit 20 % zu gewich tenden Haushaltsbereich zu 2 2 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 24. September 2012, Urk. 11/84) oder – wie sie selbst geltend machte (Urk. 1 S. 19) – zu 50 % eingeschränkt und damit zu 10 % invalid ist (0,5 x 20), kann vorliegend offen bleiben . Selbst wenn man nämlich zu ihren Gunsten von ei nem Invaliditätsgrad von 10 % statt von 4,4 % (0,22 x 20) im Aufgabenbereich ausginge, resultierte ein – rentenausschliessender – Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (16 % + 10 %) . 4.3

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle das Rentenbegehren am 10. Juli 2013 zu Recht abgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerde (Urk. 1) erweist sich dem nach als un begründet . 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer