Sachverhalt
1. 1.1
Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 19. Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin er werb liche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/34) mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8 /34). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen jeweils von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/67), Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8 /79) und
Mitteilung vom 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 19. Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin er werb liche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/34) mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8 /34). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen jeweils von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/67), Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8 /79) und
Mitteilung vom
Dispositiv
- August 2004 ( Urk. 8 /88) . Nachdem sie den Versicherten a nlässlich des im Jahr 2008 veran lassten R evisions verfahrens hatte interdisziplinär begutachten lassen ( vgl. Ex per tise des Y.___ vom 7. April 2009, Urk. 8 /99) , verfügte sie - nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8 /104) - am 18. Dezember 2009 die Herabsetzung der halben auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Viertelsrente per 1. Februar 2010 ( Urk. 8/115 ). Die vom Versicherten am
- Januar 2010 hiege gen erhobene Be schwerde (Urk. 8/ 116 S. 3 ff. ) wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 29. Juni 201 1 im Prozess Nr. IV. 2010.00047 (Urk. 8/126) ab. Das Bun desgericht trat mit Urteil 9C_705/2011 vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/128) auf die gegen diesen Ent scheid gerichtete Beschwerde (Urk. 8/127) nicht ein. 1.2 Anlässlich des 2011 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/129) traf die IV-Stelle erneut berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte am
- Mai 2013 ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 8/152 ) ein. Mit Mitteilung vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/155) gab sie dem Versicherten daraufhin bekannt, dass er unverändert An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Invaliden rente habe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156) ersuchte X.___ – unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle die von ihm eingereichten, eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes dokumentierenden Arztberichte offen sichtlich völlig ausser Acht gelassen und ihm das Gutachte n der MEDAS nicht zu gestellt habe – um Akteneinsicht und um Erlass eines Vor bescheids be zieh ungsweise um Zusprache einer ganzen Rente. Nachdem er Ein sicht in die Akten erhalten hatte, beantragte der Versicherte am 25. Juni 2013 den Erlass einer an fechtbaren Verfügung (Urk. 8/158). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2. Juli 2013 (Urk. 2) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Vier tels rente habe.
- Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am
- September 2013 mit dem Antrag, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, Beschwerde erhe ben (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 15. Oktober 2013 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Schreiben vom 28. November 2013 (Urk. 13) teilte sie ihren Verzicht auf Stellungnahme zum vom Beschwer de führer am 5. November 2013 eingereichten Bericht von Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2013 mit (Urk. 10 f.). Nachdem ihr vom Gericht mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 16) Gelegen heit gegeben worden war , sich zum vom Beschwerdeführer am 26. April 2014 eingereichten Bericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 zu äussern (Urk. 14 f.), ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 18) – unter Hinweis einerseits auf eine im Verwaltungsverfahren erfolgte schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits auf die Not wendig keit weiterer medizinischer Abklärungen - um Rückweisung der Sache. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gung en werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbeleh rung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen (Satz 2). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfah ren be handelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG be stimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver sehen sind (Satz 2). 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind so dann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG - ohne vorgängiges Einsprachever fahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. 1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abwei chung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74 ter der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohn e Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheid verfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter aus gerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensicht lich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich ent spro chen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74 ter lit . f IVV unter an de rem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Art. 74 quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74 ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie dar auf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. 1.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fecht bar sind. Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten ge setzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der be troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser , ATSG Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.). Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Ent scheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37). 1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än derung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
- 2.1 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen am 23. Mai 2013 mit formloser Mitteilung (Urk. 8/155) beschie den, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente aus wi rkende Änderung feststellt habe; e s bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 44 %). Nachdem der Be schwerde führer mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156) – unter Hinweis darauf , dass der Entscheid ungenügend begründet und ihm das Gutachten der MEDAS Z.___ nicht zugestellt worden sei – um Akteneinsicht, Gelegenheit zur Stellung nahme und Erlass eines Vorbescheids ( „ nicht Verfügung “ ) ersucht hatte, erliess die Bes chwerdegegnerin am 2. Juli 2013 die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben . 2.2 Zwar kann ein von Amtes wegen durchgeführtes Renten revisionsverfahren , so fern im Rahmen der einschlägigen Abklärungen keine leistungsbeeinflussende Än derung der Ver hältnisse festgestellt wurde, gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV mit einer formlosen Mitteilung abgeschlossen werden. Die versicherte Person ist in diesem Fall nach Art. 74 quater Abs. 1 IVV darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist . Dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren steht indes unter dem Vorb ehalt, dass die Anspruchsvorauss etzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfäng lich entsprochen wird (Art. 74 ter Satz 1 IVV). Eine formlose Mit teilung rechtfer tigt sich mithin in jenen Fällen, in denen die versicherte Person aller Voraus sicht nach damit vollständig einverstanden ist . Vom mutmasslichen Einverständnis des Beschwerdeführers konnte die Be schwer degegnerin vorliegend nicht ausgehen. So wies d ieser schon auf dem Re visions - Fragebogen (Urk. 8/129) darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand wesent lich verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/139) teilte er so da nn mit, dass er derzeit nach einem operativen Eingriff gänzlich arbeitsun fähig sei und zudem in psychiatrischer Behandlung stehe. In der Folge reichte er am 8. Mai 2012 einen (weiteren) medizinischen Bericht (Urk. 8/142) ein, gemäss wel chem es in den vorangehenden zwei Jahren zu einer anspruchsrelevanten Ver schlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 8/141). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten war vorhersehbar, dass der Be schwer deführer einen seinen Anspruch auf eine Viertelsrente bestätig enden Entscheid nicht ohne W eiteres akzeptieren würde. Da seinem Begehren mit der unverän de r ten Ausrichtung einer Viertelsrente demnach nicht vollumfänglich entsprochen wurde, war eine Leistungszusprache ohne Verfügung gestützt auf Art. 74 ter IVV unzulässig. Korrekterweise (und zwingend) hätte die IV-Stelle das Revisions ver fahren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abschliessen müssen; dies hat sie zwischen zeitlich auch selbst anerkannt (Urk. 18) . 2.3 D ie Sache ist daher antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 18 S. 1 f. ) – das Verwaltungsverfahren gehörig abschliesse.
- 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als an gemessen er scheint. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00746 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
20. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 19. Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin er werb liche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/34) mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8 /34). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen jeweils von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/67), Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8 /79) und
Mitteilung vom 1 1. August 2004 (Urk. 8 /88) . Nachdem sie den Versicherten a nlässlich des im Jahr 2008 veran lassten R evisions verfahrens hatte interdisziplinär begutachten lassen (vgl. Ex per tise des Y.___ vom 7. April 2009, Urk. 8 /99), verfügte sie - nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens
(Urk. 8 /104) -
am 18. Dezember 2009 die Herabsetzung der halben auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende
Viertelsrente per 1. Februar 2010
(Urk. 8/115). Die vom Versicherten am
13. Januar 2010
hiege gen erhobene Be schwerde (Urk. 8/ 116 S.
3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 29. Juni 201 1
im Prozess Nr. IV. 2010.00047 (Urk. 8/126) ab. Das Bun desgericht trat mit Urteil 9C_705/2011 vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/128) auf die gegen diesen Ent scheid gerichtete Beschwerde (Urk. 8/127) nicht ein. 1.2
Anlässlich des 2011 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/129) traf die IV-Stelle erneut berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte am
14. Mai 2013 ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 8/152) ein. Mit Mitteilung vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/155) gab sie dem Versicherten daraufhin bekannt, dass er unverändert An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Invaliden rente habe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156) ersuchte X.___
– unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle die von ihm eingereichten, eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes dokumentierenden Arztberichte offen sichtlich völlig ausser Acht gelassen und ihm das Gutachte n der MEDAS
nicht zu gestellt habe – um Akteneinsicht und um Erlass eines Vor bescheids be zieh ungsweise um Zusprache einer ganzen Rente. Nachdem er Ein sicht in die Akten erhalten hatte, beantragte der Versicherte am 25. Juni 2013 den Erlass einer an fechtbaren Verfügung (Urk. 8/158). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2. Juli 2013 (Urk. 2) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Vier tels rente habe. 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am
4. September 2013 mit dem
Antrag, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, Beschwerde erhe ben (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 15. Oktober 2013 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Schreiben vom 28. November 2013 (Urk. 13) teilte sie ihren Verzicht auf Stellungnahme zum vom Beschwer de führer am 5. November 2013 eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2013 mit (Urk. 10 f.). Nachdem ihr vom Gericht mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 16) Gelegen heit gegeben worden war, sich zum vom Beschwerdeführer am 26. April 2014 eingereichten Bericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 zu äussern (Urk. 14 f.), ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 18) – unter Hinweis einerseits auf eine im Verwaltungsverfahren erfolgte schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits auf die Not wendig keit weiterer medizinischer Abklärungen - um Rückweisung der Sache. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gung en werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbeleh rung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen (Satz 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfah ren be handelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG be stimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver sehen sind (Satz 2). 1.2
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind so dann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG - ohne vorgängiges Einsprachever fahren
- direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. 1.3
Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abwei chung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74 ter der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohn e Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheid verfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter aus gerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensicht lich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich ent spro chen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74 ter
lit . f IVV unter an de rem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74 quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74 ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie dar auf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. 1.4
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie
nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fecht bar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten ge setzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der be troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Ent scheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E.
1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37). 1.5
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än derung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E.
5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen am 23. Mai 2013 mit formloser Mitteilung (Urk. 8/155) beschie den, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente aus wi rkende Änderung feststellt habe;
e s bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 44 %). Nachdem der Be schwerde führer mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156)
– unter Hinweis darauf, dass der Entscheid ungenügend begründet und ihm das Gutachten der
MEDAS Z.___ nicht zugestellt worden sei
– um Akteneinsicht, Gelegenheit zur Stellung nahme
und Erlass eines Vorbescheids („ nicht Verfügung “) ersucht hatte, erliess die Bes chwerdegegnerin am 2. Juli 2013 die angefochtene Verfügung (Urk. 2),
ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben . 2.2
Zwar kann ein von Amtes wegen durchgeführtes Renten revisionsverfahren, so fern im Rahmen der einschlägigen Abklärungen keine leistungsbeeinflussende Än derung der Ver hältnisse festgestellt wurde,
gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV
mit einer formlosen Mitteilung abgeschlossen werden. Die versicherte Person ist in diesem Fall nach Art. 74 quater
Abs. 1 IVV darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist .
Dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren steht indes unter dem Vorb ehalt, dass die Anspruchsvorauss etzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfäng lich entsprochen wird (Art. 74 ter
Satz 1 IVV). Eine formlose Mit teilung rechtfer tigt sich mithin in jenen Fällen, in denen die versicherte Person aller Voraus sicht nach damit vollständig einverstanden ist .
Vom mutmasslichen Einverständnis des Beschwerdeführers konnte die Be schwer degegnerin vorliegend nicht ausgehen. So wies d ieser schon auf dem Re visions - Fragebogen (Urk. 8/129) darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand wesent lich verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/139) teilte er so da nn mit, dass er derzeit nach einem operativen Eingriff gänzlich arbeitsun fähig sei und zudem in psychiatrischer Behandlung stehe. In der Folge reichte er am 8. Mai 2012 einen (weiteren) medizinischen Bericht (Urk. 8/142) ein, gemäss wel chem es in den vorangehenden zwei Jahren zu einer anspruchsrelevanten Ver schlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist
(Urk. 8/141).
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten war vorhersehbar, dass der Be schwer deführer einen seinen Anspruch auf eine Viertelsrente bestätig enden Entscheid nicht ohne W eiteres akzeptieren würde.
Da seinem Begehren mit der unverän de r ten Ausrichtung einer Viertelsrente demnach nicht vollumfänglich entsprochen wurde, war eine Leistungszusprache ohne Verfügung gestützt auf Art. 74 ter IVV unzulässig. Korrekterweise (und zwingend) hätte die IV-Stelle das Revisions ver fahren
- nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
gemäss Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abschliessen müssen; dies
hat sie zwischen zeitlich auch selbst anerkannt (Urk. 18) . 2.3
D ie Sache ist daher antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk.
18 S. 1 f.) – das Verwaltungsverfahren gehörig abschliesse. 3. 3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als an gemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer