Sachverhalt
1.
Der 1949 geborene X.___ rutschte am 1 1. November 2006 beim Gehen aus und fiel dabei auf sein rechtes Knie. Dabei erlitt er eine distale Patellamehrfragmentfraktur, welche operativ saniert werden musste. Nach Mel dung mehrerer Rückfälle schloss die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) den Fall per 1. Juni 2012 ab und sprach dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 26 % zu.
Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese klärte den Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. April 2013 in Aussicht, sie werde bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf Rente verneinen (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 verfügte sie trotz dagegen erhobener Einwände in diesem Sinne (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz- Versiche rungs -AG, MLaw
Y.___, mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2013 sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessend zur erneuten Verfügung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, zu einer möglichen Besserstellung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ver nehmen. Sie räumte ein, das Alter des Beschwerdeführers sei allenfalls bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. D er Beschwerdeführer sei gemäss Untersuchungsbericht des RAD vom 7. November 2012 im angestamm ten Beruf als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb allenfalls eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 11). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 wurde die SWISSBROKE Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie verzichtete mit Schreiben vom 2 4. November 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten der Versicherte ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c). Im Weiteren sind die ärzt lichen Aus künfte eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leis tungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönli chen Ver hältnisse noch zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Auf gabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzu neh men (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 f. E. 3c, 105 V 158 f. E. 1 = ZAK 1980 S. 283; ZAK 1991 S. 319 E. 1c; vgl. auch Her mann Freden ha gen, Das ärzt liche Gut ach ten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 202). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Ende des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 3. April 2012 zu legen sei. Sie geht davon aus, seit März 2012 bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit fü r leidensangepasste Tätigkeiten . Aufgrund des Alters gewährte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 %, verneinte aber einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27 % (Urk.
7/59
= Urk. 2 S. 1 und 2).
Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer gegen den mutmasslichen Renten be ginn (1. April 2012) nichts einzuwenden. Er lässt lediglich vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3-5). 2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2011 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1/6) und er seit 3. April 2011 zu min destens 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauf feur arbeitsunfähig war (Feststellungsblatt vom 2 6. April 2013 [ Urk. 7/47]). Das Wartejahr ist des halb in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG tatsächli ch am 3. April 2012 abgelaufen. Die Zusprache einer Rente ist wegen der verspäteten Anmeldung ab
1. Mai 2012 möglich . Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dieser erfolgte im vorliegenden Fall am 3 1. Oktober 2011 (Anmeldung vom 3 1. Oktober 2011 [ Urk. 7/1]). 2.3
Med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates und RAD-Ärztin,
stellte anlässlich der Untersu chung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 am 7. November 2012 zusammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/38 / 8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähig keit als Buschauffeur sagte sie nichts.
Dem Bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 ist hingegen zu ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr zumutbar sei, weil die Anforderungen zu hoch seien. Die Tätigkeit sei ganztags sitzend auszuüben und das rechte Knie müsse beim Bedienen des Pedals immer belastet werden (Urk. 7/16 / 3).
Die Arbeitgeberin gab am 2. April 2012 denn auch an, da der Beschwerdeführer nicht mehr als Busfahrer arbeiten dürfe, müsse man ihm per 3 1. Mai 2012 kün digen (Urk. 7/19).
Auch dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1 9. April 2012 ist zu entnehmen, dass gemäss Kreisarztbericht vom 3 0. März 2012 keine Arbeits fähigk eit als Busfahrer mehr bestehe (Urk. 7/25 / 3). Die Eingliederungsberatung stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarzt es
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, vom 2 3. März 2012, wonach
der Beschwerdeführer als Busfahrer nicht mehr
arbeitsfähig sei . Diese Einschätzung könne er allein aufgrund der Skelettveränderungen treffen (Urk. 7/20 / 10).
In Beachtung der Tatsache, dass der Kreisarzt und die Ärzte in der A.___
nur die unfallbedingten Knieverletzungen beurteilte n (30 % der Knieschäden) und der Beschwerdeführer offenkundig an weiteren Gebrechen leidet (70 % krankheitsbedingte Knieschäden und Lumbalgien, vgl. Urk. 7/20 / 11 und 7/38 / 8), ist d avon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2012 (Zeitraum nach der Kündigung) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Busfahrer nicht mehr einsetzbar war.
Insofern ist der RAD-Bericht ungenau . D ie Tatsachen lassen sich indes anhand der übrigen Akten erstellen. Der Beschwerdeführer war ab 3. April 2011 als Busfahrer zu 50 % und ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.4
Was die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so geht die RAD-Ärztin von einer seit Oktober 2012 bestehenden Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 100 % aus (Urk. 7/38 / 8). Sie bezieht diesen Zeit punkt wohl auf ihre Untersuchung, welche am 8. Oktober 2012 stattfand (Urk. 7/38 / 1). Dagegen ging der Kreisarzt bereits im März 2012 von einer 100 % igen Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten aus (Urk. 7/20 / 10). Ob nun seit März oder erst seit Oktober 2012 von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist, kann, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen bleiben. 2.5
B ei der Prüfung der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins besondere
kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entspre chenden Stelle deshalb zum vornherein ausgeschlossen erscheint
(ZAK 1991 S.
320 E. 3b, 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff
des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht
zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch
einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkom men
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E.
3b, ZAK 1991 S.
320 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliede rung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Ver wertung
seiner Rester werbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die
unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzel falles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen; Urteil I 401/01
des Bundesgerichts vom 4. April 2002).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Es fehlt diesfalls an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 1). 2.6
Das Bundesgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittel bar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausge glichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicher te zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I_376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren beurteilte das Bundesgericht, eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit sei bei einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen w ar (Urteil I 819/04 v om 2 7. Mai 2005 E.
2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60 jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatolo gischer und kardialer Probleme um 30 Prozent eingeschränkten Leistungs fähigkei t (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2). Ebenfalls zumutbar erachtete das Bundes gericht das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei eine m gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (erwähntes Urteil 9C_918/2008 E. 4.3).
V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50
Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I
392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50-prozentige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerde n (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso fiel die Beurteilung aus bei einem 64 1/2-jährigen Magaziner, der einen Berufswechsel hätte vollziehen müss en, um die noch zumutbaren leichten und wech sel belastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu könne n (Urteil 9C_979/2009 vom 1 0. Februar 2010 E. 4 und 5). A ngesichts der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte, hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit ebenfalls verneint (SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97 E. 4.3, Urteil 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009).
Weiter erachtete das Bundesgericht im Alter von 62 ¾ Jahren den zeitlichen Horizont für eine Anstellung mit berufliche r Umstellung ohne Umschulung als zu kurz (Urteil 9C_272/2014 E. 3.4 vom 3 0. Juli 2014). Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nahm es bei einem 62-jährigen Versicherten an, weil das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit einem Herzleiden und der damit ver knüpften Verzögerung einer allfälligen Schulter operation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaff
e. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei . Dies h alte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu komm e aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer werde (Urteil 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014).
Es schloss die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten aus, weil dieser über keine Berufsbildung verfügt e und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat te, sowie die für eine leidensangepasste Tätig keit notwendigen fein motorische n Fähigkeiten nicht habe aneignen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur noch fünf Jahre vor seiner Pen sionierung gestanden habe, was einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden (Urteil 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.1 und 3.2.2).
Dem Urteil 9C _ 149/2011 vom 2 5. Oktober 2012 (BGE 138 V 457) lässt sich ent nehmen, dass bei einer 61-1/2-jährigen Versicherten im Rahmen einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangep assten Tätigkeit nicht mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne . 2 .7
Der Beschwerdeführer ist im
Mai 1949 geboren. Er war damit im März 2012 knapp 63 und im Oktober 2012 bereits einiges über 63 Jahre alt. Gemäss Zumut bar keitsprofil sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten zwar noch zu 100 % zuzu muten, jedoch bestehen Einschränkungen. So sind ihm nur noch wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Kniezwangspositionen wie Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Bücken und ohne wiederholte oder länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (Austritts bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 [ Urk. 7/16] S. 3) bzw. ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-
/
Käl te exposition zumutbar (Bericht von med. pract . Z.___ vom 7. November 2012 [ Urk. 7/38 / 8 ]). Gemäss dem Eingliederungsverantwortlichen C.___ waren die künftigen Arbeitsmarktaussichten im April 2012 wegen der zu berücksichtigenden medizinischen Möglichkeiten und aufgrund des Alters massiv erschwert (Urk. 7/25).
Bei diesen Gegebenheiten kann unter Berücksich tigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. 2.8
Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 3.
Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800. -- festge setzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2.
Juli 2013 aufg ehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab 1.
April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1.
September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWISSBROKE sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1949 geborene X.___ rutschte am 1 1. November 2006 beim Gehen aus und fiel dabei auf sein rechtes Knie. Dabei erlitt er eine distale Patellamehrfragmentfraktur, welche operativ saniert werden musste. Nach Mel dung mehrerer Rückfälle schloss die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) den Fall per 1. Juni 2012 ab und sprach dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 26 % zu.
Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese klärte den Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. April 2013 in Aussicht, sie werde bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf Rente verneinen (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 verfügte sie trotz dagegen erhobener Einwände in diesem Sinne (Urk. 7/59 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz- Versiche rungs -AG, MLaw
Y.___, mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2013 sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessend zur erneuten Verfügung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, zu einer möglichen Besserstellung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ver nehmen. Sie räumte ein, das Alter des Beschwerdeführers sei allenfalls bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. D er Beschwerdeführer sei gemäss Untersuchungsbericht des RAD vom 7. November 2012 im angestamm ten Beruf als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb allenfalls eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 11). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 wurde die SWISSBROKE Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie verzichtete mit Schreiben vom 2 4. November 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Ende des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 3. April 2012 zu legen sei. Sie geht davon aus, seit März 2012 bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit fü r leidensangepasste Tätigkeiten . Aufgrund des Alters gewährte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 %, verneinte aber einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27 % (Urk.
7/59
= Urk. 2 S. 1 und 2).
Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer gegen den mutmasslichen Renten be ginn (1. April 2012) nichts einzuwenden. Er lässt lediglich vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3-5).
E. 2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2011 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1/6) und er seit 3. April 2011 zu min destens 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauf feur arbeitsunfähig war (Feststellungsblatt vom 2 6. April 2013 [ Urk. 7/47]). Das Wartejahr ist des halb in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG tatsächli ch am 3. April 2012 abgelaufen. Die Zusprache einer Rente ist wegen der verspäteten Anmeldung ab
1. Mai 2012 möglich . Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dieser erfolgte im vorliegenden Fall am 3 1. Oktober 2011 (Anmeldung vom 3 1. Oktober 2011 [ Urk. 7/1]).
E. 2.3 Med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates und RAD-Ärztin,
stellte anlässlich der Untersu chung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 am 7. November 2012 zusammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/38 / 8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähig keit als Buschauffeur sagte sie nichts.
Dem Bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 ist hingegen zu ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr zumutbar sei, weil die Anforderungen zu hoch seien. Die Tätigkeit sei ganztags sitzend auszuüben und das rechte Knie müsse beim Bedienen des Pedals immer belastet werden (Urk. 7/16 / 3).
Die Arbeitgeberin gab am 2. April 2012 denn auch an, da der Beschwerdeführer nicht mehr als Busfahrer arbeiten dürfe, müsse man ihm per 3 1. Mai 2012 kün digen (Urk. 7/19).
Auch dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1 9. April 2012 ist zu entnehmen, dass gemäss Kreisarztbericht vom 3 0. März 2012 keine Arbeits fähigk eit als Busfahrer mehr bestehe (Urk. 7/25 / 3). Die Eingliederungsberatung stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarzt es
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, vom 2 3. März 2012, wonach
der Beschwerdeführer als Busfahrer nicht mehr
arbeitsfähig sei . Diese Einschätzung könne er allein aufgrund der Skelettveränderungen treffen (Urk. 7/20 / 10).
In Beachtung der Tatsache, dass der Kreisarzt und die Ärzte in der A.___
nur die unfallbedingten Knieverletzungen beurteilte n (30 % der Knieschäden) und der Beschwerdeführer offenkundig an weiteren Gebrechen leidet (70 % krankheitsbedingte Knieschäden und Lumbalgien, vgl. Urk. 7/20 /
E. 2.4 Was die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so geht die RAD-Ärztin von einer seit Oktober 2012 bestehenden Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 100 % aus (Urk. 7/38 / 8). Sie bezieht diesen Zeit punkt wohl auf ihre Untersuchung, welche am 8. Oktober 2012 stattfand (Urk. 7/38 / 1). Dagegen ging der Kreisarzt bereits im März 2012 von einer 100 % igen Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten aus (Urk. 7/20 / 10). Ob nun seit März oder erst seit Oktober 2012 von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist, kann, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen bleiben.
E. 2.5 B ei der Prüfung der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins besondere
kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entspre chenden Stelle deshalb zum vornherein ausgeschlossen erscheint
(ZAK 1991 S.
320 E. 3b, 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff
des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht
zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch
einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkom men
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E.
3b, ZAK 1991 S.
320 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliede rung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Ver wertung
seiner Rester werbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die
unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzel falles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen; Urteil I 401/01
des Bundesgerichts vom 4. April 2002).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Es fehlt diesfalls an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 1).
E. 2.6 Das Bundesgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittel bar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausge glichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicher te zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I_376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren beurteilte das Bundesgericht, eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit sei bei einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen w ar (Urteil I 819/04 v om 2 7. Mai 2005 E.
2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60 jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatolo gischer und kardialer Probleme um 30 Prozent eingeschränkten Leistungs fähigkei t (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2). Ebenfalls zumutbar erachtete das Bundes gericht das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei eine m gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (erwähntes Urteil 9C_918/2008 E. 4.3).
V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50
Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I
392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50-prozentige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerde n (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso fiel die Beurteilung aus bei einem 64 1/2-jährigen Magaziner, der einen Berufswechsel hätte vollziehen müss en, um die noch zumutbaren leichten und wech sel belastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu könne n (Urteil 9C_979/2009 vom 1 0. Februar 2010 E. 4 und 5). A ngesichts der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte, hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit ebenfalls verneint (SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97 E. 4.3, Urteil 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009).
Weiter erachtete das Bundesgericht im Alter von 62 ¾ Jahren den zeitlichen Horizont für eine Anstellung mit berufliche r Umstellung ohne Umschulung als zu kurz (Urteil 9C_272/2014 E. 3.4 vom 3 0. Juli 2014). Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nahm es bei einem 62-jährigen Versicherten an, weil das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit einem Herzleiden und der damit ver knüpften Verzögerung einer allfälligen Schulter operation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaff
e. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei . Dies h alte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu komm e aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer werde (Urteil 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014).
Es schloss die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten aus, weil dieser über keine Berufsbildung verfügt e und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat te, sowie die für eine leidensangepasste Tätig keit notwendigen fein motorische n Fähigkeiten nicht habe aneignen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur noch fünf Jahre vor seiner Pen sionierung gestanden habe, was einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden (Urteil 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.1 und 3.2.2).
Dem Urteil 9C _ 149/2011 vom 2 5. Oktober 2012 (BGE 138 V 457) lässt sich ent nehmen, dass bei einer 61-1/2-jährigen Versicherten im Rahmen einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangep assten Tätigkeit nicht mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne . 2 .7
Der Beschwerdeführer ist im
Mai 1949 geboren. Er war damit im März 2012 knapp 63 und im Oktober 2012 bereits einiges über 63 Jahre alt. Gemäss Zumut bar keitsprofil sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten zwar noch zu 100 % zuzu muten, jedoch bestehen Einschränkungen. So sind ihm nur noch wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Kniezwangspositionen wie Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Bücken und ohne wiederholte oder länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (Austritts bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 [ Urk. 7/16] S. 3) bzw. ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-
/
Käl te exposition zumutbar (Bericht von med. pract . Z.___ vom 7. November 2012 [ Urk. 7/38 / 8 ]). Gemäss dem Eingliederungsverantwortlichen C.___ waren die künftigen Arbeitsmarktaussichten im April 2012 wegen der zu berücksichtigenden medizinischen Möglichkeiten und aufgrund des Alters massiv erschwert (Urk. 7/25).
Bei diesen Gegebenheiten kann unter Berücksich tigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.
E. 2.8 Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 3.
Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800. -- festge setzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2.
Juli 2013 aufg ehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab 1.
April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1.
September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten der Versicherte ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c). Im Weiteren sind die ärzt lichen Aus künfte eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leis tungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönli chen Ver hältnisse noch zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Auf gabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzu neh men (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 f. E. 3c, 105 V 158 f. E. 1 = ZAK 1980 S. 283; ZAK 1991 S. 319 E. 1c; vgl. auch Her mann Freden ha gen, Das ärzt liche Gut ach ten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 202). 2.
E. 11 und 7/38 / 8), ist d avon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2012 (Zeitraum nach der Kündigung) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Busfahrer nicht mehr einsetzbar war.
Insofern ist der RAD-Bericht ungenau . D ie Tatsachen lassen sich indes anhand der übrigen Akten erstellen. Der Beschwerdeführer war ab 3. April 2011 als Busfahrer zu 50 % und ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWISSBROKE sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00743 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
27. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw
Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: SWISSBROKE Vorsorgestiftung Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur Beigeladene Sachverhalt: 1.
Der 1949 geborene X.___ rutschte am 1 1. November 2006 beim Gehen aus und fiel dabei auf sein rechtes Knie. Dabei erlitt er eine distale Patellamehrfragmentfraktur, welche operativ saniert werden musste. Nach Mel dung mehrerer Rückfälle schloss die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) den Fall per 1. Juni 2012 ab und sprach dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 26 % zu.
Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese klärte den Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. April 2013 in Aussicht, sie werde bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf Rente verneinen (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 verfügte sie trotz dagegen erhobener Einwände in diesem Sinne (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz- Versiche rungs -AG, MLaw
Y.___, mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2013 sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessend zur erneuten Verfügung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, zu einer möglichen Besserstellung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ver nehmen. Sie räumte ein, das Alter des Beschwerdeführers sei allenfalls bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. D er Beschwerdeführer sei gemäss Untersuchungsbericht des RAD vom 7. November 2012 im angestamm ten Beruf als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb allenfalls eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 11). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 wurde die SWISSBROKE Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie verzichtete mit Schreiben vom 2 4. November 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tä tig keiten der Versicherte ar beitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arzt be richts ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Be lange um fassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anam ne se) abge geben worden ist, in der Darlegung der medizi ni schen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c). Im Weiteren sind die ärzt lichen Aus künfte eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leis tungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönli chen Ver hältnisse noch zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Auf gabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzu neh men (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 f. E. 3c, 105 V 158 f. E. 1 = ZAK 1980 S. 283; ZAK 1991 S. 319 E. 1c; vgl. auch Her mann Freden ha gen, Das ärzt liche Gut ach ten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 202). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Ende des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 3. April 2012 zu legen sei. Sie geht davon aus, seit März 2012 bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit fü r leidensangepasste Tätigkeiten . Aufgrund des Alters gewährte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 %, verneinte aber einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27 % (Urk.
7/59
= Urk. 2 S. 1 und 2).
Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer gegen den mutmasslichen Renten be ginn (1. April 2012) nichts einzuwenden. Er lässt lediglich vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3-5). 2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2011 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1/6) und er seit 3. April 2011 zu min destens 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauf feur arbeitsunfähig war (Feststellungsblatt vom 2 6. April 2013 [ Urk. 7/47]). Das Wartejahr ist des halb in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG tatsächli ch am 3. April 2012 abgelaufen. Die Zusprache einer Rente ist wegen der verspäteten Anmeldung ab
1. Mai 2012 möglich . Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dieser erfolgte im vorliegenden Fall am 3 1. Oktober 2011 (Anmeldung vom 3 1. Oktober 2011 [ Urk. 7/1]). 2.3
Med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates und RAD-Ärztin,
stellte anlässlich der Untersu chung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 am 7. November 2012 zusammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 als Buschauffeur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/38 / 8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähig keit als Buschauffeur sagte sie nichts.
Dem Bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 ist hingegen zu ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr zumutbar sei, weil die Anforderungen zu hoch seien. Die Tätigkeit sei ganztags sitzend auszuüben und das rechte Knie müsse beim Bedienen des Pedals immer belastet werden (Urk. 7/16 / 3).
Die Arbeitgeberin gab am 2. April 2012 denn auch an, da der Beschwerdeführer nicht mehr als Busfahrer arbeiten dürfe, müsse man ihm per 3 1. Mai 2012 kün digen (Urk. 7/19).
Auch dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 1 9. April 2012 ist zu entnehmen, dass gemäss Kreisarztbericht vom 3 0. März 2012 keine Arbeits fähigk eit als Busfahrer mehr bestehe (Urk. 7/25 / 3). Die Eingliederungsberatung stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarzt es
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, vom 2 3. März 2012, wonach
der Beschwerdeführer als Busfahrer nicht mehr
arbeitsfähig sei . Diese Einschätzung könne er allein aufgrund der Skelettveränderungen treffen (Urk. 7/20 / 10).
In Beachtung der Tatsache, dass der Kreisarzt und die Ärzte in der A.___
nur die unfallbedingten Knieverletzungen beurteilte n (30 % der Knieschäden) und der Beschwerdeführer offenkundig an weiteren Gebrechen leidet (70 % krankheitsbedingte Knieschäden und Lumbalgien, vgl. Urk. 7/20 / 11 und 7/38 / 8), ist d avon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2012 (Zeitraum nach der Kündigung) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Busfahrer nicht mehr einsetzbar war.
Insofern ist der RAD-Bericht ungenau . D ie Tatsachen lassen sich indes anhand der übrigen Akten erstellen. Der Beschwerdeführer war ab 3. April 2011 als Busfahrer zu 50 % und ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.4
Was die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so geht die RAD-Ärztin von einer seit Oktober 2012 bestehenden Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 100 % aus (Urk. 7/38 / 8). Sie bezieht diesen Zeit punkt wohl auf ihre Untersuchung, welche am 8. Oktober 2012 stattfand (Urk. 7/38 / 1). Dagegen ging der Kreisarzt bereits im März 2012 von einer 100 % igen Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten aus (Urk. 7/20 / 10). Ob nun seit März oder erst seit Oktober 2012 von einer 100 % igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist, kann, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen bleiben. 2.5
B ei der Prüfung der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins besondere
kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entspre chenden Stelle deshalb zum vornherein ausgeschlossen erscheint
(ZAK 1991 S.
320 E. 3b, 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff
des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht
zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch
einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkom men
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E.
3b, ZAK 1991 S.
320 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliede rung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Ver wertung
seiner Rester werbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die
unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzel falles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen; Urteil I 401/01
des Bundesgerichts vom 4. April 2002).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Es fehlt diesfalls an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 1). 2.6
Das Bundesgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittel bar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausge glichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicher te zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I_376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren beurteilte das Bundesgericht, eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit sei bei einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen w ar (Urteil I 819/04 v om 2 7. Mai 2005 E.
2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60 jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatolo gischer und kardialer Probleme um 30 Prozent eingeschränkten Leistungs fähigkei t (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2). Ebenfalls zumutbar erachtete das Bundes gericht das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei eine m gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (erwähntes Urteil 9C_918/2008 E. 4.3).
V erneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsaus bil dung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50
Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkun gen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wur de (Urteil I
392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50-prozentige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerde n (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso fiel die Beurteilung aus bei einem 64 1/2-jährigen Magaziner, der einen Berufswechsel hätte vollziehen müss en, um die noch zumutbaren leichten und wech sel belastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu könne n (Urteil 9C_979/2009 vom 1 0. Februar 2010 E. 4 und 5). A ngesichts der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte, hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit ebenfalls verneint (SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97 E. 4.3, Urteil 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009).
Weiter erachtete das Bundesgericht im Alter von 62 ¾ Jahren den zeitlichen Horizont für eine Anstellung mit berufliche r Umstellung ohne Umschulung als zu kurz (Urteil 9C_272/2014 E. 3.4 vom 3 0. Juli 2014). Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nahm es bei einem 62-jährigen Versicherten an, weil das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit einem Herzleiden und der damit ver knüpften Verzögerung einer allfälligen Schulter operation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaff
e. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei . Dies h alte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu komm e aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer werde (Urteil 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014).
Es schloss die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten aus, weil dieser über keine Berufsbildung verfügt e und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat te, sowie die für eine leidensangepasste Tätig keit notwendigen fein motorische n Fähigkeiten nicht habe aneignen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur noch fünf Jahre vor seiner Pen sionierung gestanden habe, was einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten würde, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krank heitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden (Urteil 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.1 und 3.2.2).
Dem Urteil 9C _ 149/2011 vom 2 5. Oktober 2012 (BGE 138 V 457) lässt sich ent nehmen, dass bei einer 61-1/2-jährigen Versicherten im Rahmen einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangep assten Tätigkeit nicht mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne . 2 .7
Der Beschwerdeführer ist im
Mai 1949 geboren. Er war damit im März 2012 knapp 63 und im Oktober 2012 bereits einiges über 63 Jahre alt. Gemäss Zumut bar keitsprofil sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten zwar noch zu 100 % zuzu muten, jedoch bestehen Einschränkungen. So sind ihm nur noch wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Kniezwangspositionen wie Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Bücken und ohne wiederholte oder länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (Austritts bericht der A.___ vom 2 6. Januar 2012 [ Urk. 7/16] S. 3) bzw. ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-
/
Käl te exposition zumutbar (Bericht von med. pract . Z.___ vom 7. November 2012 [ Urk. 7/38 / 8 ]). Gemäss dem Eingliederungsverantwortlichen C.___ waren die künftigen Arbeitsmarktaussichten im April 2012 wegen der zu berücksichtigenden medizinischen Möglichkeiten und aufgrund des Alters massiv erschwert (Urk. 7/25).
Bei diesen Gegebenheiten kann unter Berücksich tigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. 2.8
Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 3.
Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800. -- festge setzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2.
Juli 2013 aufg ehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab 1.
April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1.
September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWISSBROKE sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa