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IV.2013.00740

Sachverhalt nicht genügend abgeklärt; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige An lehre als Verkäuferin und arbeitete an diversen Stellen, zuletzt vom 21. Mai bis 14. September 2007 bei der Z.___ (Urk. 11/3, Urk. 11/9). Unter Hinweis auf eine seit zwei bis drei Jahren bestehende psychische Erkran kung mel dete sich die Versicherte am 17. Mai 2010 bei der Invalidenversiche rung zum

Leistungsbezug an (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 11/7, Urk. 11/9) sowie medizi ni sche (Urk. 11/8,

Urk. 11/12) Abklärungen. Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustan des keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/13). Am 8. März 2011 erstattete Dr. phil. A.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/16). Nachdem die IV-Stelle

der Versi cher ten am 5. Juli 2011 eine Schadenminderungspflicht in Form einer beglei ten den Psychotherapie auferlegt hatte (Urk. 11/17), holte sie den Ver laufsbericht

der B.___, vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) ein. An schliessend gewährte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2012 bis 3. Feb ruar 2013 bei der C.___ (C.___, Urk. 11/29). Nach Eingang des Abschlussberichtes de s C.___ vom 29. Januar 2013

beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 12. Feb ruar 2013 (Urk. 11/46). Am 7. März 2013 erstattete med. pract . D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht (Urk. 11/49) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/59) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch der Ver si cher ten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2013 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer teil weise n Gutheissung die Rückweisung der Sache zu weiteren me dizinischen Ab klärungen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 hielt die Be schwer deführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Diese wurde der Beschwer degegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis weitergeleitet (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie r ige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste wie auch die angestammte Tätigkeit im Verkauf zu 100 % zu mutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde gegnerin habe einseitig auf das Gutachten abgestellt, ohne Berücksichtigung des Schlussberichtes des Belastbarkeitstrainings des C.___ vom 29 . Januar 2013, ob schon zwischen Bericht und Gutachten eine grosse Diskrepanz bestehe. Während ihr das Gutachten für den freien Markt eine zeit liche 100%ige Ar beitsfähigkeit mit weniger als 20 % Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiere, erachte das C.___ die Wiedereingliederung in den freien Markt als nicht realistisch (Urk. 1

S.

2). Auch der behandelnde Psychiater med. pract . D.____ gehe lediglich von einer Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Im Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 11/12) hielten die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mit tel gra dige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), gegenwärtig remittiert, einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängi gen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzmin de rung (ICD-10 F70) fest. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2010 eine er neute ambulante Behandlung begonnen, nachdem sie bereits vom 27. Mai 2008 bis 27. Januar 2009 in Behandlung gestanden sei. Im Verlauf der Be handlung habe sich die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert. Weitere Termine habe sie ab Oktober 2010 abgesagt. Mit der Stabi lisierung sei die Behandlungsmotivation deutlich gesunken. Ihrer Ansicht nach sollten bei der

Beschwerdeführerin dennoch berufliche Eingliederungsmass nahmen erfolgen. Zur

Objektivierung der klinischen Befunde und zur objekti veren Einschätzung der Leis tungsfähigkeit und der Intelligenz wäre eine neu ropsychologische Abklä rung

wünschenswert. Seit ca. 2008 sei die Beschwerde führerin als Verkäuferin/ Ar bei teri n zu ca. 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem steige rungs fähigen zeitlichen Rahmen von ca. 50 % zu mutbar. Eine verminderte Leis tungsfähigkeit müsste im Rahmen des Belastbar keitstrainings geprüft werden. 3.2

Dr. phil. A.___ stellte im Gutachten vom 8. März 2011 die Diagnosen (1) mul tiple neuropsychologische Defizite, teils diskret, mehrheitlich leicht und teils leicht bis mittelschwer ausgeprägt, bei einem deutlich verminderten intellektu ellen Leistungsvermögen (WIE: IQ 69, PR<1), im Ausmass einer ausgeprägten Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer leichten geistigen Behinderung, so wie (2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8). In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine ganztätige Tätigkeit sei möglich. In qualitativer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin weniger als zu 20 % eingeschränkt, sofern es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, habe doch die Be schwerdeführerin in einer solchen optimal angepassten Verkaufstätigkeit im E.___ ein Jahr (2002) und in der Früchte-Gemüseabteilung der F.___ fast drei Jahre (1990 bis 1993) lang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber gearbeitet. Es ergäben sich keine Hinweise, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit seither vermindert habe. An diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin folgende Tä tigkeiten ausgeführt: Betreuung der Milchprodukte und allgemeine Auffüllar bei ten (E.___); Bedienung und Beratung der Kundschaft, Disposition und Waren präsentation, Bestellwesen und Auffüllarbeiten (Früchte-Gemüse-Abtei lung, F.___).

Es handle sich um Tätigkeiten mit einem eingeschränkten, über schau baren Arbeitsbereich/Sortiment mit einfacheren, vorstrukturierten und gleich blei benden Tätigkeiten. In angepasster Tätigkeit gelte dasselbe wie für die Ar beit s fähigkeit im angestammten Beruf. Eine vergleichbare Tätigkeit, nämlich eingeschränkter, überschaubarer Arbeitsbereich mit einfacheren, vorstrukturier ten und gleich bleibenden Tätigkeiten, habe die Beschwerdeführerin im G.___ über eineinhalb Jahre zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeführt (2000-2001). Im Zusammenhang mit dem H.___ habe sie die Stelle ohne eigenes Verschulden verloren. Ihre Tätigkeit habe das Bereitstellen von Servicematerial, Formularen, Wäsche, Toilettenartikel, Spielsachen, Zeitun gen usw. und das Bereitstellen der Flugzeugkabinen mit Wolldecken und Kissen beinhaltet. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe seit jeher/Geburt eine ver minderte kognitive Leistungsfähigkeit bestanden. Diese habe sich nicht ver än dert. Die Prognose sei stabil. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. Notwen dig werde eine längere vorausgehende Zeit der Angewöhnung im Sinne eines Arbeits trai nings sein, da die Beschwerdeführerin den üblichen Arbeitsrhythmus seit läng e rem nicht mehr gewohnt sei und sie auf die berufliche Wiedereinglie derung vor bereitet werden müsse. Günstig erscheine ein anfängliches Präsenz pensum

von ca. 50 %, welches dann schrittweise gesteigert werde. Danach seien Inte gra tionsmassnahmen im Sinne der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und Begleitung während der Einarbeitung durch Fachleute der IV-Stelle not wendig. Es sei mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen (Urk. 11/16/15). 3.3

Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___

bestätig tem im Verlaufsbericht vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) die bereits zuvor erho be nen Verdachtsd iagnosen sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

3.4

Dem Abschlussbericht des C.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/42) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Präsenzzeiten immer eingehalten habe und immer pünktlich gewesen sei. Eine Tagesstruktur und feste Abläufe seien für die Beschwerdeführerin wichtig und gäben ihr Halt. Des Öfteren wirke sie sehr

verwirrt und panisch, was auch damit zusammenhänge, dass sie viele Situ atio nen

nicht deuten oder einschätzen könne. Die geistige Aufnahmefähigkeit sei gering. Dies zeige sich auch in Testungen, Gruppenaktivitäten oder Einzel gesprächen . Sie habe ein grosses Defizit bezüglich sozialer Kompetenzen. Nach Einschätzung der Gruppenleiter in der Produktion sei die Beschwerdeführerin im unteren Durchschnitt im Vergleich zu den Klienten bei den geschützten Ar beitsplätzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar auf dem ersten Ar beitsmarkt. Dies hänge mit der psychischen Problematik zusammen, aber hauptsächlich mit den ein geschränkten kognitiven Fähigkeiten. Hierbei zeichne sich keine wesentliche Veränderung im positiven Sinne ab. In ihrem Denken sei sie nicht sehr flexibel

und sie könne sich schlecht auf unvorhergesehene Ereig nisse einlassen. Druck oder hektische Situationen halte die Beschwerdeführerin nicht aus. Im Vergleich zu Menschen, die im geschützten Rahmen beschäftigt seien, sei die Be schwer de führerin im unteren Durchschnitt. Im Beschäftigungs bereich wäre sie maximal zu

20 % Präsenzzeit in der Lage. Sie sei im Verhalten sehr kindlich. Ihre Stimm ung en seien sehr schwankend und stark vom Umfeld abhängig. Sie könne trotzig reagieren oder sich tanzend durch die Räumlich keiten bewegen. Das Verhalten sei aber selten adäquat der momentanen Situa tion angepasst. Gegenüber dem Fach personal sei sie in letzter Zeit des Öfteren distanzlos aufgefallen, was sich durch unangebrachte Berührungen bemerkbar gemacht habe . Ihr selber sei dies zunächst nicht bewusst gewesen. In den Tagesstät ten und im geschützten Rah men habe die Beschwerdeführerin wesentlich auf gestellter gewirkt. Offenbar habe

sie mit Klienten in diesem Rahmen mehr Ge meinsamkeiten und Anschluss fin den

können als mit TeilnehmerInnen in einer Integrationsm assnahme. Sie bringe eine geringe produktive Leistung. Nach Vor gaben könne sie sich auf die ihr zuge wiesenen Aufträge einlassen. Integrati onsmassnahmen seien nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin über wenig Eingliederungspotenzial verfüge und in drei Monaten keine Steigerung der Pro duktivität sichtbar ge worden sei. Die Stei gerung der Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden an mindestens vier Tagen pro Woch e innerhalb von zwei Monaten habe erreicht werden können. Die Präsenz zeiten seien immer eingehalten wor den. Die vereinbarten Ziele seien nur teilweise

erreicht worden. Die Massnahme sollte beendigt werden. Eine Anstellung in einer Tagesstätte werde vorgeschla gen. 3.5

Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 7/49) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. 4.

Auszugehen ist davon, dass Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklä rungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten /-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden me dizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_833/2007 vom

4. Juli 2008 E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorlie genden Fall gegeben. Zwar attestierte Dr. phil. A.___ eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in optimal angepasster Tätigkeit, wobei ein anfängliches Präsenzpensum von 50 % bestehe, welches über eine längere Einarbeitungszeit schrittweise ge steigert werde . Erst eineinhalb Jahre später hat sich die Beschwerdeführerin in die Ar beitsintegration

C.___ begeben. Dort wird die Arbeitsfähigkeit in deutli cher Ab weichung zur medizinischen Beurteilung sehr viel tiefer geschätzt, wo bei kei ner lei Anhaltspunkte auf mangelnde Motivation und Einsatzbereitschaft besteh en . Medizinisches Gutachten und Schlussbericht des C.___ l iegen zeitlich er heb lich auseinander, was zusätzlicher Grund für Rückfragen an Dr. A.___ gewesen wäre. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegen über den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliede rung ein grösseres Gewicht zu. Allein eine derart deutlich unterschiedliche Ein schätzung der restlichen Arbeitsfähigkeit bedarf einer medizinischen Klärung, allenfalls durch Rückfragen an Dr. phil. A.___, unter Beilage des Berichts de s C.___ (Urteil 9C_833/2007 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sach verhalt durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu ver voll ständigen, welche sich zur Diskrepanz zwischen dem Gutachten von Dr.

phil.

A.___ und dem Abschlussbericht des C.___ äussert. Hinzu kommt, dass den Ak ten zahlreiche Hinweise auf psychiatrische Beeinträchtigungen zu ent nehmen sind, welche zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin haben könnten. Auch diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, zu weni g abgeklärt. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdefüh rerin kann nicht allein auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abgestellt werden. Dessen Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit blieb unbegründet und scheint sich in der Über nahme der Beurteilung durch das C.___ zu erschöpfen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen. 5. 5 .1

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwe isung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E.

3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die Gerichts kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin auf zu erlegen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um ent gelt liche Prozessführung gegenstandslos geworden. 5 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1967 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige An lehre als Verkäuferin und arbeitete an diversen Stellen, zuletzt vom 21. Mai bis 14. September 2007 bei der Z.___ (Urk. 11/3, Urk. 11/9). Unter Hinweis auf eine seit zwei bis drei Jahren bestehende psychische Erkran kung mel dete sich die Versicherte am 17. Mai 2010 bei der Invalidenversiche rung zum

Leistungsbezug an (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 11/7, Urk. 11/9) sowie medizi ni sche (Urk. 11/8,

Urk. 11/12) Abklärungen. Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustan des keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/13). Am 8. März 2011 erstattete Dr. phil. A.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/16). Nachdem die IV-Stelle

der Versi cher ten am 5. Juli 2011 eine Schadenminderungspflicht in Form einer beglei ten den Psychotherapie auferlegt hatte (Urk. 11/17), holte sie den Ver laufsbericht

der B.___, vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) ein. An schliessend gewährte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2012 bis 3. Feb ruar 2013 bei der C.___ (C.___, Urk. 11/29). Nach Eingang des Abschlussberichtes de s C.___ vom 29. Januar 2013

beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 12. Feb ruar 2013 (Urk. 11/46). Am 7. März 2013 erstattete med. pract . D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht (Urk. 11/49) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/59) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch der Ver si cher ten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie r ige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2013 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer teil weise n Gutheissung die Rückweisung der Sache zu weiteren me dizinischen Ab klärungen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 hielt die Be schwer deführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Diese wurde der Beschwer degegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis weitergeleitet (Urk. 16).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste wie auch die angestammte Tätigkeit im Verkauf zu 100 % zu mutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde gegnerin habe einseitig auf das Gutachten abgestellt, ohne Berücksichtigung des Schlussberichtes des Belastbarkeitstrainings des C.___ vom 29 . Januar 2013, ob schon zwischen Bericht und Gutachten eine grosse Diskrepanz bestehe. Während ihr das Gutachten für den freien Markt eine zeit liche 100%ige Ar beitsfähigkeit mit weniger als 20 % Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiere, erachte das C.___ die Wiedereingliederung in den freien Markt als nicht realistisch (Urk. 1

S.

2). Auch der behandelnde Psychiater med. pract . D.____ gehe lediglich von einer Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus (Urk. 1 S. 4). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 11/12) hielten die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mit tel gra dige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), gegenwärtig remittiert, einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängi gen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzmin de rung (ICD-10 F70) fest. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2010 eine er neute ambulante Behandlung begonnen, nachdem sie bereits vom 27. Mai 2008 bis 27. Januar 2009 in Behandlung gestanden sei. Im Verlauf der Be handlung habe sich die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert. Weitere Termine habe sie ab Oktober 2010 abgesagt. Mit der Stabi lisierung sei die Behandlungsmotivation deutlich gesunken. Ihrer Ansicht nach sollten bei der

Beschwerdeführerin dennoch berufliche Eingliederungsmass nahmen erfolgen. Zur

Objektivierung der klinischen Befunde und zur objekti veren Einschätzung der Leis tungsfähigkeit und der Intelligenz wäre eine neu ropsychologische Abklä rung

wünschenswert. Seit ca. 2008 sei die Beschwerde führerin als Verkäuferin/ Ar bei teri n zu ca. 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem steige rungs fähigen zeitlichen Rahmen von ca. 50 % zu mutbar. Eine verminderte Leis tungsfähigkeit müsste im Rahmen des Belastbar keitstrainings geprüft werden.

E. 3.2 Dr. phil. A.___ stellte im Gutachten vom 8. März 2011 die Diagnosen (1) mul tiple neuropsychologische Defizite, teils diskret, mehrheitlich leicht und teils leicht bis mittelschwer ausgeprägt, bei einem deutlich verminderten intellektu ellen Leistungsvermögen (WIE: IQ 69, PR<1), im Ausmass einer ausgeprägten Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer leichten geistigen Behinderung, so wie (2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8). In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine ganztätige Tätigkeit sei möglich. In qualitativer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin weniger als zu 20 % eingeschränkt, sofern es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, habe doch die Be schwerdeführerin in einer solchen optimal angepassten Verkaufstätigkeit im E.___ ein Jahr (2002) und in der Früchte-Gemüseabteilung der F.___ fast drei Jahre (1990 bis 1993) lang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber gearbeitet. Es ergäben sich keine Hinweise, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit seither vermindert habe. An diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin folgende Tä tigkeiten ausgeführt: Betreuung der Milchprodukte und allgemeine Auffüllar bei ten (E.___); Bedienung und Beratung der Kundschaft, Disposition und Waren präsentation, Bestellwesen und Auffüllarbeiten (Früchte-Gemüse-Abtei lung, F.___).

Es handle sich um Tätigkeiten mit einem eingeschränkten, über schau baren Arbeitsbereich/Sortiment mit einfacheren, vorstrukturierten und gleich blei benden Tätigkeiten. In angepasster Tätigkeit gelte dasselbe wie für die Ar beit s fähigkeit im angestammten Beruf. Eine vergleichbare Tätigkeit, nämlich eingeschränkter, überschaubarer Arbeitsbereich mit einfacheren, vorstrukturier ten und gleich bleibenden Tätigkeiten, habe die Beschwerdeführerin im G.___ über eineinhalb Jahre zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeführt (2000-2001). Im Zusammenhang mit dem H.___ habe sie die Stelle ohne eigenes Verschulden verloren. Ihre Tätigkeit habe das Bereitstellen von Servicematerial, Formularen, Wäsche, Toilettenartikel, Spielsachen, Zeitun gen usw. und das Bereitstellen der Flugzeugkabinen mit Wolldecken und Kissen beinhaltet. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe seit jeher/Geburt eine ver minderte kognitive Leistungsfähigkeit bestanden. Diese habe sich nicht ver än dert. Die Prognose sei stabil. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. Notwen dig werde eine längere vorausgehende Zeit der Angewöhnung im Sinne eines Arbeits trai nings sein, da die Beschwerdeführerin den üblichen Arbeitsrhythmus seit läng e rem nicht mehr gewohnt sei und sie auf die berufliche Wiedereinglie derung vor bereitet werden müsse. Günstig erscheine ein anfängliches Präsenz pensum

von ca. 50 %, welches dann schrittweise gesteigert werde. Danach seien Inte gra tionsmassnahmen im Sinne der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und Begleitung während der Einarbeitung durch Fachleute der IV-Stelle not wendig. Es sei mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen (Urk. 11/16/15).

E. 3.3 Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___

bestätig tem im Verlaufsbericht vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) die bereits zuvor erho be nen Verdachtsd iagnosen sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

E. 3.4 Dem Abschlussbericht des C.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/42) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Präsenzzeiten immer eingehalten habe und immer pünktlich gewesen sei. Eine Tagesstruktur und feste Abläufe seien für die Beschwerdeführerin wichtig und gäben ihr Halt. Des Öfteren wirke sie sehr

verwirrt und panisch, was auch damit zusammenhänge, dass sie viele Situ atio nen

nicht deuten oder einschätzen könne. Die geistige Aufnahmefähigkeit sei gering. Dies zeige sich auch in Testungen, Gruppenaktivitäten oder Einzel gesprächen . Sie habe ein grosses Defizit bezüglich sozialer Kompetenzen. Nach Einschätzung der Gruppenleiter in der Produktion sei die Beschwerdeführerin im unteren Durchschnitt im Vergleich zu den Klienten bei den geschützten Ar beitsplätzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar auf dem ersten Ar beitsmarkt. Dies hänge mit der psychischen Problematik zusammen, aber hauptsächlich mit den ein geschränkten kognitiven Fähigkeiten. Hierbei zeichne sich keine wesentliche Veränderung im positiven Sinne ab. In ihrem Denken sei sie nicht sehr flexibel

und sie könne sich schlecht auf unvorhergesehene Ereig nisse einlassen. Druck oder hektische Situationen halte die Beschwerdeführerin nicht aus. Im Vergleich zu Menschen, die im geschützten Rahmen beschäftigt seien, sei die Be schwer de führerin im unteren Durchschnitt. Im Beschäftigungs bereich wäre sie maximal zu

20 % Präsenzzeit in der Lage. Sie sei im Verhalten sehr kindlich. Ihre Stimm ung en seien sehr schwankend und stark vom Umfeld abhängig. Sie könne trotzig reagieren oder sich tanzend durch die Räumlich keiten bewegen. Das Verhalten sei aber selten adäquat der momentanen Situa tion angepasst. Gegenüber dem Fach personal sei sie in letzter Zeit des Öfteren distanzlos aufgefallen, was sich durch unangebrachte Berührungen bemerkbar gemacht habe . Ihr selber sei dies zunächst nicht bewusst gewesen. In den Tagesstät ten und im geschützten Rah men habe die Beschwerdeführerin wesentlich auf gestellter gewirkt. Offenbar habe

sie mit Klienten in diesem Rahmen mehr Ge meinsamkeiten und Anschluss fin den

können als mit TeilnehmerInnen in einer Integrationsm assnahme. Sie bringe eine geringe produktive Leistung. Nach Vor gaben könne sie sich auf die ihr zuge wiesenen Aufträge einlassen. Integrati onsmassnahmen seien nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin über wenig Eingliederungspotenzial verfüge und in drei Monaten keine Steigerung der Pro duktivität sichtbar ge worden sei. Die Stei gerung der Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden an mindestens vier Tagen pro Woch e innerhalb von zwei Monaten habe erreicht werden können. Die Präsenz zeiten seien immer eingehalten wor den. Die vereinbarten Ziele seien nur teilweise

erreicht worden. Die Massnahme sollte beendigt werden. Eine Anstellung in einer Tagesstätte werde vorgeschla gen.

E. 3.5 Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 7/49) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. 4.

Auszugehen ist davon, dass Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklä rungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten /-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden me dizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_833/2007 vom

4. Juli 2008 E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorlie genden Fall gegeben. Zwar attestierte Dr. phil. A.___ eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in optimal angepasster Tätigkeit, wobei ein anfängliches Präsenzpensum von 50 % bestehe, welches über eine längere Einarbeitungszeit schrittweise ge steigert werde . Erst eineinhalb Jahre später hat sich die Beschwerdeführerin in die Ar beitsintegration

C.___ begeben. Dort wird die Arbeitsfähigkeit in deutli cher Ab weichung zur medizinischen Beurteilung sehr viel tiefer geschätzt, wo bei kei ner lei Anhaltspunkte auf mangelnde Motivation und Einsatzbereitschaft besteh en . Medizinisches Gutachten und Schlussbericht des C.___ l iegen zeitlich er heb lich auseinander, was zusätzlicher Grund für Rückfragen an Dr. A.___ gewesen wäre. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegen über den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliede rung ein grösseres Gewicht zu. Allein eine derart deutlich unterschiedliche Ein schätzung der restlichen Arbeitsfähigkeit bedarf einer medizinischen Klärung, allenfalls durch Rückfragen an Dr. phil. A.___, unter Beilage des Berichts de s C.___ (Urteil 9C_833/2007 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sach verhalt durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu ver voll ständigen, welche sich zur Diskrepanz zwischen dem Gutachten von Dr.

phil.

A.___ und dem Abschlussbericht des C.___ äussert. Hinzu kommt, dass den Ak ten zahlreiche Hinweise auf psychiatrische Beeinträchtigungen zu ent nehmen sind, welche zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin haben könnten. Auch diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, zu weni g abgeklärt. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdefüh rerin kann nicht allein auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abgestellt werden. Dessen Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit blieb unbegründet und scheint sich in der Über nahme der Beurteilung durch das C.___ zu erschöpfen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen. 5. 5 .1

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwe isung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E.

3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die Gerichts kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin auf zu erlegen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um ent gelt liche Prozessführung gegenstandslos geworden. 5 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00740 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1967 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige An lehre als Verkäuferin und arbeitete an diversen Stellen, zuletzt vom 21. Mai bis 14. September 2007 bei der Z.___ (Urk. 11/3, Urk. 11/9). Unter Hinweis auf eine seit zwei bis drei Jahren bestehende psychische Erkran kung mel dete sich die Versicherte am 17. Mai 2010 bei der Invalidenversiche rung zum

Leistungsbezug an (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 11/7, Urk. 11/9) sowie medizi ni sche (Urk. 11/8,

Urk. 11/12) Abklärungen. Am 1. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustan des keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/13). Am 8. März 2011 erstattete Dr. phil. A.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/16). Nachdem die IV-Stelle

der Versi cher ten am 5. Juli 2011 eine Schadenminderungspflicht in Form einer beglei ten den Psychotherapie auferlegt hatte (Urk. 11/17), holte sie den Ver laufsbericht

der B.___, vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) ein. An schliessend gewährte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2012 bis 3. Feb ruar 2013 bei der C.___ (C.___, Urk. 11/29). Nach Eingang des Abschlussberichtes de s C.___ vom 29. Januar 2013

beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 12. Feb ruar 2013 (Urk. 11/46). Am 7. März 2013 erstattete med. pract . D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht (Urk. 11/49) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/59) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch der Ver si cher ten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2013 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer teil weise n Gutheissung die Rückweisung der Sache zu weiteren me dizinischen Ab klärungen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 hielt die Be schwer deführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Diese wurde der Beschwer degegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis weitergeleitet (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie r ige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste wie auch die angestammte Tätigkeit im Verkauf zu 100 % zu mutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde gegnerin habe einseitig auf das Gutachten abgestellt, ohne Berücksichtigung des Schlussberichtes des Belastbarkeitstrainings des C.___ vom 29 . Januar 2013, ob schon zwischen Bericht und Gutachten eine grosse Diskrepanz bestehe. Während ihr das Gutachten für den freien Markt eine zeit liche 100%ige Ar beitsfähigkeit mit weniger als 20 % Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiere, erachte das C.___ die Wiedereingliederung in den freien Markt als nicht realistisch (Urk. 1

S.

2). Auch der behandelnde Psychiater med. pract . D.____ gehe lediglich von einer Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Im Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 11/12) hielten die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mit tel gra dige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), gegenwärtig remittiert, einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängi gen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzmin de rung (ICD-10 F70) fest. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2010 eine er neute ambulante Behandlung begonnen, nachdem sie bereits vom 27. Mai 2008 bis 27. Januar 2009 in Behandlung gestanden sei. Im Verlauf der Be handlung habe sich die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert. Weitere Termine habe sie ab Oktober 2010 abgesagt. Mit der Stabi lisierung sei die Behandlungsmotivation deutlich gesunken. Ihrer Ansicht nach sollten bei der

Beschwerdeführerin dennoch berufliche Eingliederungsmass nahmen erfolgen. Zur

Objektivierung der klinischen Befunde und zur objekti veren Einschätzung der Leis tungsfähigkeit und der Intelligenz wäre eine neu ropsychologische Abklä rung

wünschenswert. Seit ca. 2008 sei die Beschwerde führerin als Verkäuferin/ Ar bei teri n zu ca. 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem steige rungs fähigen zeitlichen Rahmen von ca. 50 % zu mutbar. Eine verminderte Leis tungsfähigkeit müsste im Rahmen des Belastbar keitstrainings geprüft werden. 3.2

Dr. phil. A.___ stellte im Gutachten vom 8. März 2011 die Diagnosen (1) mul tiple neuropsychologische Defizite, teils diskret, mehrheitlich leicht und teils leicht bis mittelschwer ausgeprägt, bei einem deutlich verminderten intellektu ellen Leistungsvermögen (WIE: IQ 69, PR<1), im Ausmass einer ausgeprägten Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer leichten geistigen Behinderung, so wie (2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8). In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine ganztätige Tätigkeit sei möglich. In qualitativer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin weniger als zu 20 % eingeschränkt, sofern es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, habe doch die Be schwerdeführerin in einer solchen optimal angepassten Verkaufstätigkeit im E.___ ein Jahr (2002) und in der Früchte-Gemüseabteilung der F.___ fast drei Jahre (1990 bis 1993) lang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber gearbeitet. Es ergäben sich keine Hinweise, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit seither vermindert habe. An diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin folgende Tä tigkeiten ausgeführt: Betreuung der Milchprodukte und allgemeine Auffüllar bei ten (E.___); Bedienung und Beratung der Kundschaft, Disposition und Waren präsentation, Bestellwesen und Auffüllarbeiten (Früchte-Gemüse-Abtei lung, F.___).

Es handle sich um Tätigkeiten mit einem eingeschränkten, über schau baren Arbeitsbereich/Sortiment mit einfacheren, vorstrukturierten und gleich blei benden Tätigkeiten. In angepasster Tätigkeit gelte dasselbe wie für die Ar beit s fähigkeit im angestammten Beruf. Eine vergleichbare Tätigkeit, nämlich eingeschränkter, überschaubarer Arbeitsbereich mit einfacheren, vorstrukturier ten und gleich bleibenden Tätigkeiten, habe die Beschwerdeführerin im G.___ über eineinhalb Jahre zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeführt (2000-2001). Im Zusammenhang mit dem H.___ habe sie die Stelle ohne eigenes Verschulden verloren. Ihre Tätigkeit habe das Bereitstellen von Servicematerial, Formularen, Wäsche, Toilettenartikel, Spielsachen, Zeitun gen usw. und das Bereitstellen der Flugzeugkabinen mit Wolldecken und Kissen beinhaltet. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe seit jeher/Geburt eine ver minderte kognitive Leistungsfähigkeit bestanden. Diese habe sich nicht ver än dert. Die Prognose sei stabil. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. Notwen dig werde eine längere vorausgehende Zeit der Angewöhnung im Sinne eines Arbeits trai nings sein, da die Beschwerdeführerin den üblichen Arbeitsrhythmus seit läng e rem nicht mehr gewohnt sei und sie auf die berufliche Wiedereinglie derung vor bereitet werden müsse. Günstig erscheine ein anfängliches Präsenz pensum

von ca. 50 %, welches dann schrittweise gesteigert werde. Danach seien Inte gra tionsmassnahmen im Sinne der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und Begleitung während der Einarbeitung durch Fachleute der IV-Stelle not wendig. Es sei mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen (Urk. 11/16/15). 3.3

Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des B.___

bestätig tem im Verlaufsbericht vom 2. März 2012 (Urk. 11/22) die bereits zuvor erho be nen Verdachtsd iagnosen sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

3.4

Dem Abschlussbericht des C.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/42) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Präsenzzeiten immer eingehalten habe und immer pünktlich gewesen sei. Eine Tagesstruktur und feste Abläufe seien für die Beschwerdeführerin wichtig und gäben ihr Halt. Des Öfteren wirke sie sehr

verwirrt und panisch, was auch damit zusammenhänge, dass sie viele Situ atio nen

nicht deuten oder einschätzen könne. Die geistige Aufnahmefähigkeit sei gering. Dies zeige sich auch in Testungen, Gruppenaktivitäten oder Einzel gesprächen . Sie habe ein grosses Defizit bezüglich sozialer Kompetenzen. Nach Einschätzung der Gruppenleiter in der Produktion sei die Beschwerdeführerin im unteren Durchschnitt im Vergleich zu den Klienten bei den geschützten Ar beitsplätzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar auf dem ersten Ar beitsmarkt. Dies hänge mit der psychischen Problematik zusammen, aber hauptsächlich mit den ein geschränkten kognitiven Fähigkeiten. Hierbei zeichne sich keine wesentliche Veränderung im positiven Sinne ab. In ihrem Denken sei sie nicht sehr flexibel

und sie könne sich schlecht auf unvorhergesehene Ereig nisse einlassen. Druck oder hektische Situationen halte die Beschwerdeführerin nicht aus. Im Vergleich zu Menschen, die im geschützten Rahmen beschäftigt seien, sei die Be schwer de führerin im unteren Durchschnitt. Im Beschäftigungs bereich wäre sie maximal zu

20 % Präsenzzeit in der Lage. Sie sei im Verhalten sehr kindlich. Ihre Stimm ung en seien sehr schwankend und stark vom Umfeld abhängig. Sie könne trotzig reagieren oder sich tanzend durch die Räumlich keiten bewegen. Das Verhalten sei aber selten adäquat der momentanen Situa tion angepasst. Gegenüber dem Fach personal sei sie in letzter Zeit des Öfteren distanzlos aufgefallen, was sich durch unangebrachte Berührungen bemerkbar gemacht habe . Ihr selber sei dies zunächst nicht bewusst gewesen. In den Tagesstät ten und im geschützten Rah men habe die Beschwerdeführerin wesentlich auf gestellter gewirkt. Offenbar habe

sie mit Klienten in diesem Rahmen mehr Ge meinsamkeiten und Anschluss fin den

können als mit TeilnehmerInnen in einer Integrationsm assnahme. Sie bringe eine geringe produktive Leistung. Nach Vor gaben könne sie sich auf die ihr zuge wiesenen Aufträge einlassen. Integrati onsmassnahmen seien nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin über wenig Eingliederungspotenzial verfüge und in drei Monaten keine Steigerung der Pro duktivität sichtbar ge worden sei. Die Stei gerung der Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden an mindestens vier Tagen pro Woch e innerhalb von zwei Monaten habe erreicht werden können. Die Präsenz zeiten seien immer eingehalten wor den. Die vereinbarten Ziele seien nur teilweise

erreicht worden. Die Massnahme sollte beendigt werden. Eine Anstellung in einer Tagesstätte werde vorgeschla gen. 3.5

Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 7/49) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. 4.

Auszugehen ist davon, dass Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklä rungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten /-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden me dizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_833/2007 vom

4. Juli 2008 E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorlie genden Fall gegeben. Zwar attestierte Dr. phil. A.___ eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in optimal angepasster Tätigkeit, wobei ein anfängliches Präsenzpensum von 50 % bestehe, welches über eine längere Einarbeitungszeit schrittweise ge steigert werde . Erst eineinhalb Jahre später hat sich die Beschwerdeführerin in die Ar beitsintegration

C.___ begeben. Dort wird die Arbeitsfähigkeit in deutli cher Ab weichung zur medizinischen Beurteilung sehr viel tiefer geschätzt, wo bei kei ner lei Anhaltspunkte auf mangelnde Motivation und Einsatzbereitschaft besteh en . Medizinisches Gutachten und Schlussbericht des C.___ l iegen zeitlich er heb lich auseinander, was zusätzlicher Grund für Rückfragen an Dr. A.___ gewesen wäre. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegen über den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliede rung ein grösseres Gewicht zu. Allein eine derart deutlich unterschiedliche Ein schätzung der restlichen Arbeitsfähigkeit bedarf einer medizinischen Klärung, allenfalls durch Rückfragen an Dr. phil. A.___, unter Beilage des Berichts de s C.___ (Urteil 9C_833/2007 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sach verhalt durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu ver voll ständigen, welche sich zur Diskrepanz zwischen dem Gutachten von Dr.

phil.

A.___ und dem Abschlussbericht des C.___ äussert. Hinzu kommt, dass den Ak ten zahlreiche Hinweise auf psychiatrische Beeinträchtigungen zu ent nehmen sind, welche zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde füh rerin haben könnten. Auch diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, zu weni g abgeklärt. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdefüh rerin kann nicht allein auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abgestellt werden. Dessen Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit blieb unbegründet und scheint sich in der Über nahme der Beurteilung durch das C.___ zu erschöpfen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen. 5. 5 .1

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwe isung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E.

3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die Gerichts kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin auf zu erlegen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um ent gelt liche Prozessführung gegenstandslos geworden. 5 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube