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IV.2013.00732

Hilflosenentschädigung; notwendig; bei Bejahung von lebenspraktischer Begleitung Verbot der doppelten Anrechnung einer Hilfsbedürftigkeit bei einer alltäglichen Lebensverrichtung (BGE 8C_778/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, leidet an einem bösartigen Hirntumor ( Glio bla s tom mit PNET-Komponente) und musste sich deswegen im Dezember 2010 und erneut im März 2012 chirurgischen Eingriffen samt entsprechender Nach be hand lung (insbesondere Bestrahlungs- und Chemotherapie) unterziehen. Sie meldete sich aus diesem Grund am 2 6. Juli 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 4. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wir kung ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente samt ak zessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/40, Urk. 8/43). Zur Prüfung des Anspru ches auf eine Hilflosenentschädigung führte die IV-Stelle am 2 6. Oktober 2012 bei der Ver sicherten eine Abklärung durch (vgl. Ab klärungsbericht vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 8/22). Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärung teilt e die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 2. November 2012 mit, sie habe ab 1. April

2011 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sigkeit leichten Grades ( Urk. 8/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 durch Rechts an walt Urs P. Keller Einwand ( Urk. 8/39). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Ent scheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 eine Hil flosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Keller am 29. August 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.

1 S.

2): ” 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2013 (Versicherten- Nummer: Y.___ ) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführer in

am 4. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie sich wegen eines Rück fal les erneut einem operativen Eingriff habe unterziehen m üssen und sich wieder in Chemo- und Immuntherapie befinde. Es sei ihr wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades die maximale Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 10). Diese Eingabe wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis nah m e zu gestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Ver fügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurtei lung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeit punkt hin aus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bil denden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdeh nung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Vo raus setz ung en einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Ein spracheent scheid

bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S.

36; zum Begriff des

Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S.

414 )

- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beur teilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend ge nau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 1.2

Die Beschwerdeführerin hat einen erneuten Rückfall erlitten, und sie musste sich deswegen Anfang Juni 2014 einer weiteren Operation unterziehen. Inwie fern diese Umstände zu einer Zunahme der Hilflosigkeit geführt haben, ist im vor lie genden Verfahren nicht zu prüfen, zumal der von der Beschwerde führerin ein gereichte Arztbericht vom 1 8. Juni 2014 ( Urk.

11) auch keinerlei Schlüsse auf den Grad ihrer Hilflosigkeit zulässt. Massgebend sind somit vorliegend die Ver hält nisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Juli 201 3.

2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 2 .2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge bre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 2 .3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden per sönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei tung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2 .4

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 2 .5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en

vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Er for dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest stell bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass

die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E.

2b). 2 .6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis). 3 . 3 .1

Am 2 6. Oktober 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in der Woh nung der Beschwerdeführerin durch. Lau t dem Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) kann sich die Beschwerdeführerin selber an- und ausziehen. Dritthilfe sei im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht benötigt worden. Sie könne auch alle Positionswechsel selb ständig ausüben und verfüge über einen intakten Tag-Nachtrhythmus. Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Ebenso wenig be nötige die Beschwerdeführerin eine spezielle Zubereitung der Nahrung. Sie könne normal - ohne Dritthilfe - essen und trinken, wobei sie allerdings wäh rend der Chemotherapie mit grosser Übelkeit und Appetitlosigkeit kämpfe. Seit der ersten Operation im Jahre 2010 könne die Beschwerdeführerin nicht allein duschen. Je nach Gesundheitszustand werde mehr oder weniger Dritthilfe di rekter oder in direkter Art benötigt. Es sei zumindest wegen der Anfall s gefahr die Anwesen heit

einer Drittperson notwendig. Im Bereich Körperpflege sei die Hilflosigkeit des halb zu bejahen. Bei allen Teilhandlungen der Notdurft verrich tung sei die Be schwer deführerin selbständig. Behinderungsbedingt dürfe sie nicht mehr selbst Auto fahren. Schwäche, Schwindel und Anfalls gefahr seien dafür verantwortlich, dass sie zu allen Terminen begleitet werden müsse. Eine lebenspraktische Begleitung finde aber nicht statt. Eine Isolations gefahr bestehe nicht. Zusammenfassend be stehe eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körper pflege und Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, womit die Be schwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung leichten Grades habe. Es sei nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand entwickle. Eine Revision sei im Januar 2014 vorzunehmen. 3 .2

Dieselbe Abklärungspers on der Beschwerdegegnerin überprüfte am gleichen Tag (26. Oktober 2012) auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer def ührerin im Haushalt . Gemä ss dem Abklärungsbericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/25) hat alles mit der Geburt der jüngeren Tochter be gonnen. Das Astro zytom habe sich mit Anfällen bemerkbar gemacht. Diese würden nun nicht mehr als sehr wichtig empfunden. Sie dauerten in der Regel bis zu 10 Minuten. Die Beschwerdeführerin „schlafe“ und spüre Lähmungs er scheinungen linksseitig in Arm und Bein. Die Hoffnung, dass es nicht zu einem Rezidiv komme, habe sich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde seit sechs Monaten und noch bis Ende Jahr chemotherapeutisch behandelt. Sie leide derart stark unter den Nebenwirkungen, dass die Chemotherapie mit Kurzinfusionen im Spital durch geführt werde und hohe Dosen an Mitteln gegen Übelkeit ver abreicht werden müssten. Sie habe drei Wochen Pause, ehe während fünf Tagen die nächste Chemo therapie erfolge. Die Zeit reiche nicht aus, um sich von einem Zyklus bis zum nächsten zu erholen. Während der Therapie und noch 3-5 Tage danach sei es ihr derart übel, dass sie kaum essen könne. Immer bestünden hef tige Kopf schmerzen, starke Lärmempfindlichkeit, Schwindel und eine grosse Kraftlosig keit. Ca. drei Tage vor der Chemotherapie verstärkten sich die Angst gefühle enorm, wes halb sich die Beschwerdeführerin auch ergänzend in psy chologischer Betreu ung befinde. In den Akutphasen müssten Verwandte zur Rundumbetreuung bei gezogen werden. 3 .3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/59) hielt die Abklä rungsperson fest, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort sei sie in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Da sie ihren Haushalt nicht selbst organisieren könne und eine hohe Einschränkung bestehe, müsse der Hilfebedarf für das selbst ändige Wohnen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf über 2 Stunde n pro Woche angesetzt werden. Es stelle sich allerdings unter diesen Umständen die Frage, ob daneben auch der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte an rechenbar sei. Die Beschwerdeführerin brauche eine Begleitung zur Pflege gesellschaftli cher Kontakte, sei aber ansonsten in diesem Bereich selbständig. Somit ent spreche diese Hilfestellung einem Teilbereich der lebenspraktischen Begleitung. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die ergänzende Stellungnahme ihrer Abklärungsperson in der angefochtenen Ver fügung vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 2) den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung, da der zeitliche Hilfebedarf zur Aufrechterhaltung des selbständigen Wohnens mi t hoher Wahrscheinlich keit bei mehr als 2 Stunden pro Woche liege. Unter den gegebenen Umständen könne aber der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht zu sätzlich angerechnet werden, da Einschränkungen bei der Kontaktpflege, wel che den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösten, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht noch einmal ins Gewicht fallen dürften. Neben der lebenspraktischen Begleitung könne somit nur noch ein Hilfebedarf bei der Körperpflege anerkannt werden, womit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe. 4 .2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie leide als Folge ihrer Krebserkrankung an Epilepsie und habe neuropsychologische Defizite (Verlang samung), kognitive Defizite, wiederholte epileptische Episoden, Schwindel be schwer den , Bewusstseinsveränderungen, Sprachstörungen, Gefühlsverlust etc. Sie

müsse sich immer wieder in Radio- und Chemotherapien begeben und sei da nach

völlig erschöpft und hilflos. Es sei sodann erstellt, dass die epileptischen Anfälle , die Gedächtnisstörungen, der Schwindel und die Übelkeit regelmässig und schub weise auftreten würden. Zwischendurch könne es Phasen geben, in denen die Be schwerdeführerin relativ gut funktioniere, welche aber von plötz lich eintre ten den Phasen völliger Hilflosigkeit abgelöst würden. In solchen Phasen bedürfe die Beschwerdeführerin dann auch der Hilfe beim Ankleiden, beim Aufstehen und beim Essen. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid einzig auf ein ca. 40 Minuten dauerndes Abklärungsgespräch stütze, während dem sich die Beschwerdeführerin relativ gut gefühlt habe. Not wendig gewesen wäre vielmehr eine länger dauernde, wie derholte Beobachtung der Beschwerdeführerin. Die Abklärung sei deshalb man gelhaft. Im Einzelnen ver halte es sich denn auch so, dass die Übelkeit und Ap petitlosigkeit der Be schwer deführerin dazu führe, dass sie zeitweise nur Suppe und Saft oder flüssig e Nahrung zu sich nehmen könne, die dann speziell zube reitet werden müsse. Zu dem könne sie auch nicht selbständig aufstehen und sich ankleiden, wenn sie Schwindelanfälle und epileptische Episoden habe. Sie sei wegen ihrer schweren Krankheit auch isoliert und sei beim Besuch von ge sellschaftlichen Anlässen auf Dritthilfe angewiesen. Weil sie nicht mehr Auto fahren könne, sei sie nicht in der Lage, selber Einkäufe zu machen oder die Kin der zu begleiten und zu unter stützen. Schliesslich sei sie im Haushalt auf Dritt hilfe angewiesen. Insgesamt be dürfe sie der lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin könne nur dank der Hilfe von Drittpersonen zu Hause le ben. Offensichtlich habe die Be schwerdegegnerin die Schwere ihrer Krankheit nicht erkannt. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in mehr als zwei all täglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. S ie habe mindestens An spruch auf eine mittlere Hilf losenentschädigung ( Urk. 1) . 5 . 5 .1

Der aufgrund einer Untersuchung vor Ort erstellte Abklärungsbericht für Hilflo sen entschädigung vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) erfüllt die recht spre chungs gemässen Anforderungen für eine voll beweiskräftige Ent scheidungs grundlage

(vgl.

E.

1.5). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Abklä rungsbericht nicht nur auf den Beobachtungen der Abklärungsperson, sondern auch auf dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann be ruht. Diesen An ga ben kommt als Aussagen der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den nun mehr vorgebrachten Behauptungen, wonach die Beschwerdefüh rerin geltend macht, sie sei in sämtlichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Die Beschwerde füh rerin leidet anerkanntermassen unter einer sehr schweren Krankheit. Diese Tatsache alleine vermag jedoch noch keinen Anspruch auf eine höhere als die verfügte

Hilfl osenentschädigung zu begründen . 5 .2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in in den einzelnen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfe ist re gelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täg lich nötig hat. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehr mals erfolgen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva liden versicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 20 1 4 gültigen Fassung, Randzif fer [ Rz ] 8026, unter Hinweis auf ZAK 1986 S. 484). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebens ver richtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (KSIH, Rz 8026). Bloss gelegent lich anfal len de Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regel mässige Dritt hilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer ent schädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Ver ordnung vorausge setzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 108/01 vom 1 2. Novem ber 2002 in Sachen V.

E . 3.3; vgl. Urteil des Eidgenös sischen Ver sicherungsgerichtes I 563/04 vom 2. März 2005 in Sachen R.

E. 6.2, mit Hin wei sen). Eine blosse Erschwerung oder Verlang samung bei der Vornahme von Le bens verrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (KS IH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1989 S.

213, 1986 S.

481). Im Weiteren ist zu be merken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestell ten Auf gaben be reich, namentlich dem Haushalt, verbun denen Tätigkeiten nicht zu den eingangs genannten alltäglichen Lebens verrichtungen gehören. Der Be hinde rung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz 8012). Demgemäss kann ein Bedarf an Dr itthilfe bei der Haus haltsführung, der Nahrungszubereitung, der Wohnungs pflege , dem Einkau fen, der Wäsche- und Kleiderpflege und der Betreuung der Kinder bei der Be mess ung der Hilflosen entschädigung nicht berücksich tigt wer den (vgl. ZAK 1991

S.

328). Der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Krank heit nur verhältnismässig geringe Beiträge an die Invaliden versicherung ge leistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/8) und sie des wegen eine Invalidenrente bekommt, welche deutlich unt er der Ma ximalrente liegt (Urk. 8/43), hat keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung .

5 .3

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Körperpflege erheb lich hilfsbedürftig ist. Sodann anerkennt die Beschwerdegegnerin auch die Not wendigkeit von lebenspraktische r Begleitung. Bezüglich der übrigen Lebens ver richtungen ist die Hilfsbedürftigkeit strittig. 5 . 4

Anlässlich der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) hat die Beschwerdeführerin angegeben , sie könne sich selber an- und ausziehen und auch alle Positionswechsel selbständig vollziehen. Bei der Ver rich tung der Notdurft sei sie bei allen Teilhandlungen selbst ändig. In der Be schwerde wendet sie dagegen ein ( Urk. 1 S. 5), während den Schwindel anfäl len und epileptischen Episoden könne sie nicht selbständig aufstehen und sich selb ständig ankleiden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin gemäss Arztbericht der Klinik Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 8/10/5) über einen aktuell zufriedenstellenden Zustand berichtet hat. Aus epileptologischer Sicht sei der Verlauf erfreulich mit nur noch seltenen patientinnentypischen Anfällen (ca. 2 x pro Monat mit olfactorischen Halluzinationen, Erstickungsge fühl ohne Bewusstseinseintrübung). Dem Bericht des A .___ vom 7. März 2012 ( Urk. 8/14/5) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer defüh rerin seit Mai 2011 unter nebenwirkungs armer LTG-Monotherapie 300mg/d an fallsfrei gewesen ist. Es ergibt sich damit, dass die Anfälle der Be schwerde führerin nicht derart gehäuft auftreten, dass eine dauernde Hilfsbe dürftigkeit in diesen Bereichen bestehen würde. Dement sprechend hat die Be schwerdeführerin denn auch beim Abklärungs gespräch ausgeführt, dass sie hierbei selbständig sei. 5. 5

Hilflosigkeit im Bereich Ernährung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. Diätnah rung (z.B. bei Diabetikern) begründet keine Hilflosigkeit. Hilflosigkeit liegt fer ner vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (KSIH Rz 8018 mit Hinweisen). Während der Chemotherapie leidet die Beschwerdeführerin unter grosser Übelkeit und Appe titlosigkeit. Sie kann dann nur trinken und flüssige Nahrung, insbesondere Sup pen, zu sich nehmen. Es wird aber nicht geltend gemacht, sie könne das Essen nicht selber zu sich nehmen. Auch in diesem Bericht fehlt es ausserdem an der Dauerhaftigkeit der notwendigen Hilfeleistung. Eine Hilfsbedürftigkeit ist des halb in diesem Bereich von der Beschwerdegeg nerin zu Recht verneint worden. 5 . 6

Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebens verrich tungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.

3.3 mit Hinweisen). Ein schränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, dürfen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 2 6. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E.

5.2.1).

Vorliegend ist die Beschwerde gegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen Kontaktpflege bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung gefunden hat. Da eine doppelte Anrechnung unzulässig ist (E. 5.2) , kann diese Hilfeleistung bei der Lebens ver richtung

Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im ü brigen wäre die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ohne Anrechnung der Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen K ontaktpflege zu verneinen, nachdem die Dritthilfe im Haushalt , auf die sich die Beschwer defüh rerin beruft (Urk.

1 S.

5 f.), im wesentlichen bereits bei der Invaliditäts bemess ung (Einschränkung im Haushalt) angerechnet wurde und ebenfalls nicht doppelt berücksichtigt werden darf. 6 .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin zu Recht eine Hilfslosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1981, leidet an einem bösartigen Hirntumor ( Glio bla s tom mit PNET-Komponente) und musste sich deswegen im Dezember 2010 und erneut im März 2012 chirurgischen Eingriffen samt entsprechender Nach be hand lung (insbesondere Bestrahlungs- und Chemotherapie) unterziehen. Sie meldete sich aus diesem Grund am 2 6. Juli 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 4. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wir kung ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente samt ak zessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/40, Urk. 8/43). Zur Prüfung des Anspru ches auf eine Hilflosenentschädigung führte die IV-Stelle am 2 6. Oktober 2012 bei der Ver sicherten eine Abklärung durch (vgl. Ab klärungsbericht vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 8/22). Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärung teilt e die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 2. November 2012 mit, sie habe ab 1. April

2011 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sigkeit leichten Grades ( Urk. 8/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 durch Rechts an walt Urs P. Keller Einwand ( Urk. 8/39). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Ent scheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 eine Hil flosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Ver fügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurtei lung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeit punkt hin aus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bil denden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdeh nung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Vo raus setz ung en einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Ein spracheent scheid

bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S.

36; zum Begriff des

Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S.

414 )

- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beur teilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend ge nau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat einen erneuten Rückfall erlitten, und sie musste sich deswegen Anfang Juni 2014 einer weiteren Operation unterziehen. Inwie fern diese Umstände zu einer Zunahme der Hilflosigkeit geführt haben, ist im vor lie genden Verfahren nicht zu prüfen, zumal der von der Beschwerde führerin ein gereichte Arztbericht vom 1 8. Juni 2014 ( Urk.

11) auch keinerlei Schlüsse auf den Grad ihrer Hilflosigkeit zulässt. Massgebend sind somit vorliegend die Ver hält nisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Juli 201 3.

2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführer in

am 4. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie sich wegen eines Rück fal les erneut einem operativen Eingriff habe unterziehen m üssen und sich wieder in Chemo- und Immuntherapie befinde. Es sei ihr wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades die maximale Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 10). Diese Eingabe wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis nah m e zu gestellt ( Urk. 12).

E. 3 .3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/59) hielt die Abklä rungsperson fest, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort sei sie in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Da sie ihren Haushalt nicht selbst organisieren könne und eine hohe Einschränkung bestehe, müsse der Hilfebedarf für das selbst ändige Wohnen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf über 2 Stunde n pro Woche angesetzt werden. Es stelle sich allerdings unter diesen Umständen die Frage, ob daneben auch der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte an rechenbar sei. Die Beschwerdeführerin brauche eine Begleitung zur Pflege gesellschaftli cher Kontakte, sei aber ansonsten in diesem Bereich selbständig. Somit ent spreche diese Hilfestellung einem Teilbereich der lebenspraktischen Begleitung.

E. 3.3 mit Hinweisen). Ein schränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, dürfen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 2 6. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E.

5.2.1).

Vorliegend ist die Beschwerde gegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen Kontaktpflege bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung gefunden hat. Da eine doppelte Anrechnung unzulässig ist (E. 5.2) , kann diese Hilfeleistung bei der Lebens ver richtung

Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im ü brigen wäre die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ohne Anrechnung der Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen K ontaktpflege zu verneinen, nachdem die Dritthilfe im Haushalt , auf die sich die Beschwer defüh rerin beruft (Urk.

1 S.

5 f.), im wesentlichen bereits bei der Invaliditäts bemess ung (Einschränkung im Haushalt) angerechnet wurde und ebenfalls nicht doppelt berücksichtigt werden darf.

E. 4 .2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie leide als Folge ihrer Krebserkrankung an Epilepsie und habe neuropsychologische Defizite (Verlang samung), kognitive Defizite, wiederholte epileptische Episoden, Schwindel be schwer den , Bewusstseinsveränderungen, Sprachstörungen, Gefühlsverlust etc. Sie

müsse sich immer wieder in Radio- und Chemotherapien begeben und sei da nach

völlig erschöpft und hilflos. Es sei sodann erstellt, dass die epileptischen Anfälle , die Gedächtnisstörungen, der Schwindel und die Übelkeit regelmässig und schub weise auftreten würden. Zwischendurch könne es Phasen geben, in denen die Be schwerdeführerin relativ gut funktioniere, welche aber von plötz lich eintre ten den Phasen völliger Hilflosigkeit abgelöst würden. In solchen Phasen bedürfe die Beschwerdeführerin dann auch der Hilfe beim Ankleiden, beim Aufstehen und beim Essen. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid einzig auf ein ca. 40 Minuten dauerndes Abklärungsgespräch stütze, während dem sich die Beschwerdeführerin relativ gut gefühlt habe. Not wendig gewesen wäre vielmehr eine länger dauernde, wie derholte Beobachtung der Beschwerdeführerin. Die Abklärung sei deshalb man gelhaft. Im Einzelnen ver halte es sich denn auch so, dass die Übelkeit und Ap petitlosigkeit der Be schwer deführerin dazu führe, dass sie zeitweise nur Suppe und Saft oder flüssig e Nahrung zu sich nehmen könne, die dann speziell zube reitet werden müsse. Zu dem könne sie auch nicht selbständig aufstehen und sich ankleiden, wenn sie Schwindelanfälle und epileptische Episoden habe. Sie sei wegen ihrer schweren Krankheit auch isoliert und sei beim Besuch von ge sellschaftlichen Anlässen auf Dritthilfe angewiesen. Weil sie nicht mehr Auto fahren könne, sei sie nicht in der Lage, selber Einkäufe zu machen oder die Kin der zu begleiten und zu unter stützen. Schliesslich sei sie im Haushalt auf Dritt hilfe angewiesen. Insgesamt be dürfe sie der lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin könne nur dank der Hilfe von Drittpersonen zu Hause le ben. Offensichtlich habe die Be schwerdegegnerin die Schwere ihrer Krankheit nicht erkannt. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in mehr als zwei all täglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. S ie habe mindestens An spruch auf eine mittlere Hilf losenentschädigung ( Urk. 1) .

E. 6 .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin zu Recht eine Hilfslosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00732 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, leidet an einem bösartigen Hirntumor ( Glio bla s tom mit PNET-Komponente) und musste sich deswegen im Dezember 2010 und erneut im März 2012 chirurgischen Eingriffen samt entsprechender Nach be hand lung (insbesondere Bestrahlungs- und Chemotherapie) unterziehen. Sie meldete sich aus diesem Grund am 2 6. Juli 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 4. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wir kung ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente samt ak zessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/40, Urk. 8/43). Zur Prüfung des Anspru ches auf eine Hilflosenentschädigung führte die IV-Stelle am 2 6. Oktober 2012 bei der Ver sicherten eine Abklärung durch (vgl. Ab klärungsbericht vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 8/22). Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärung teilt e die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 2. November 2012 mit, sie habe ab 1. April

2011 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflo sigkeit leichten Grades ( Urk. 8/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 durch Rechts an walt Urs P. Keller Einwand ( Urk. 8/39). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Ent scheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 eine Hil flosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Keller am 29. August 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.

1 S.

2): ” 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2013 (Versicherten- Nummer: Y.___ ) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführer in

am 4. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie sich wegen eines Rück fal les erneut einem operativen Eingriff habe unterziehen m üssen und sich wieder in Chemo- und Immuntherapie befinde. Es sei ihr wegen einer Hilflosigkeit schwe ren Grades die maximale Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 10). Diese Eingabe wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis nah m e zu gestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Ver fügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurtei lung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeit punkt hin aus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bil denden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdeh nung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Vo raus setz ung en einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Ein spracheent scheid

bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S.

36; zum Begriff des

Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S.

414 )

- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beur teilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend ge nau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 1.2

Die Beschwerdeführerin hat einen erneuten Rückfall erlitten, und sie musste sich deswegen Anfang Juni 2014 einer weiteren Operation unterziehen. Inwie fern diese Umstände zu einer Zunahme der Hilflosigkeit geführt haben, ist im vor lie genden Verfahren nicht zu prüfen, zumal der von der Beschwerde führerin ein gereichte Arztbericht vom 1 8. Juni 2014 ( Urk.

11) auch keinerlei Schlüsse auf den Grad ihrer Hilflosigkeit zulässt. Massgebend sind somit vorliegend die Ver hält nisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Juli 201 3.

2. 2 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 2 .2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge bre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 2 .3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden per sönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei tung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2 .4

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 2 .5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en

vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Er for dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest stell bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass

die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E.

2b). 2 .6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis). 3 . 3 .1

Am 2 6. Oktober 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in der Woh nung der Beschwerdeführerin durch. Lau t dem Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) kann sich die Beschwerdeführerin selber an- und ausziehen. Dritthilfe sei im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht benötigt worden. Sie könne auch alle Positionswechsel selb ständig ausüben und verfüge über einen intakten Tag-Nachtrhythmus. Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Ebenso wenig be nötige die Beschwerdeführerin eine spezielle Zubereitung der Nahrung. Sie könne normal - ohne Dritthilfe - essen und trinken, wobei sie allerdings wäh rend der Chemotherapie mit grosser Übelkeit und Appetitlosigkeit kämpfe. Seit der ersten Operation im Jahre 2010 könne die Beschwerdeführerin nicht allein duschen. Je nach Gesundheitszustand werde mehr oder weniger Dritthilfe di rekter oder in direkter Art benötigt. Es sei zumindest wegen der Anfall s gefahr die Anwesen heit

einer Drittperson notwendig. Im Bereich Körperpflege sei die Hilflosigkeit des halb zu bejahen. Bei allen Teilhandlungen der Notdurft verrich tung sei die Be schwer deführerin selbständig. Behinderungsbedingt dürfe sie nicht mehr selbst Auto fahren. Schwäche, Schwindel und Anfalls gefahr seien dafür verantwortlich, dass sie zu allen Terminen begleitet werden müsse. Eine lebenspraktische Begleitung finde aber nicht statt. Eine Isolations gefahr bestehe nicht. Zusammenfassend be stehe eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körper pflege und Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, womit die Be schwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung leichten Grades habe. Es sei nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand entwickle. Eine Revision sei im Januar 2014 vorzunehmen. 3 .2

Dieselbe Abklärungspers on der Beschwerdegegnerin überprüfte am gleichen Tag (26. Oktober 2012) auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer def ührerin im Haushalt . Gemä ss dem Abklärungsbericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/25) hat alles mit der Geburt der jüngeren Tochter be gonnen. Das Astro zytom habe sich mit Anfällen bemerkbar gemacht. Diese würden nun nicht mehr als sehr wichtig empfunden. Sie dauerten in der Regel bis zu 10 Minuten. Die Beschwerdeführerin „schlafe“ und spüre Lähmungs er scheinungen linksseitig in Arm und Bein. Die Hoffnung, dass es nicht zu einem Rezidiv komme, habe sich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde seit sechs Monaten und noch bis Ende Jahr chemotherapeutisch behandelt. Sie leide derart stark unter den Nebenwirkungen, dass die Chemotherapie mit Kurzinfusionen im Spital durch geführt werde und hohe Dosen an Mitteln gegen Übelkeit ver abreicht werden müssten. Sie habe drei Wochen Pause, ehe während fünf Tagen die nächste Chemo therapie erfolge. Die Zeit reiche nicht aus, um sich von einem Zyklus bis zum nächsten zu erholen. Während der Therapie und noch 3-5 Tage danach sei es ihr derart übel, dass sie kaum essen könne. Immer bestünden hef tige Kopf schmerzen, starke Lärmempfindlichkeit, Schwindel und eine grosse Kraftlosig keit. Ca. drei Tage vor der Chemotherapie verstärkten sich die Angst gefühle enorm, wes halb sich die Beschwerdeführerin auch ergänzend in psy chologischer Betreu ung befinde. In den Akutphasen müssten Verwandte zur Rundumbetreuung bei gezogen werden. 3 .3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/59) hielt die Abklä rungsperson fest, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort sei sie in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Da sie ihren Haushalt nicht selbst organisieren könne und eine hohe Einschränkung bestehe, müsse der Hilfebedarf für das selbst ändige Wohnen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf über 2 Stunde n pro Woche angesetzt werden. Es stelle sich allerdings unter diesen Umständen die Frage, ob daneben auch der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte an rechenbar sei. Die Beschwerdeführerin brauche eine Begleitung zur Pflege gesellschaftli cher Kontakte, sei aber ansonsten in diesem Bereich selbständig. Somit ent spreche diese Hilfestellung einem Teilbereich der lebenspraktischen Begleitung. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die ergänzende Stellungnahme ihrer Abklärungsperson in der angefochtenen Ver fügung vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 2) den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung, da der zeitliche Hilfebedarf zur Aufrechterhaltung des selbständigen Wohnens mi t hoher Wahrscheinlich keit bei mehr als 2 Stunden pro Woche liege. Unter den gegebenen Umständen könne aber der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht zu sätzlich angerechnet werden, da Einschränkungen bei der Kontaktpflege, wel che den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösten, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht noch einmal ins Gewicht fallen dürften. Neben der lebenspraktischen Begleitung könne somit nur noch ein Hilfebedarf bei der Körperpflege anerkannt werden, womit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe. 4 .2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie leide als Folge ihrer Krebserkrankung an Epilepsie und habe neuropsychologische Defizite (Verlang samung), kognitive Defizite, wiederholte epileptische Episoden, Schwindel be schwer den , Bewusstseinsveränderungen, Sprachstörungen, Gefühlsverlust etc. Sie

müsse sich immer wieder in Radio- und Chemotherapien begeben und sei da nach

völlig erschöpft und hilflos. Es sei sodann erstellt, dass die epileptischen Anfälle , die Gedächtnisstörungen, der Schwindel und die Übelkeit regelmässig und schub weise auftreten würden. Zwischendurch könne es Phasen geben, in denen die Be schwerdeführerin relativ gut funktioniere, welche aber von plötz lich eintre ten den Phasen völliger Hilflosigkeit abgelöst würden. In solchen Phasen bedürfe die Beschwerdeführerin dann auch der Hilfe beim Ankleiden, beim Aufstehen und beim Essen. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid einzig auf ein ca. 40 Minuten dauerndes Abklärungsgespräch stütze, während dem sich die Beschwerdeführerin relativ gut gefühlt habe. Not wendig gewesen wäre vielmehr eine länger dauernde, wie derholte Beobachtung der Beschwerdeführerin. Die Abklärung sei deshalb man gelhaft. Im Einzelnen ver halte es sich denn auch so, dass die Übelkeit und Ap petitlosigkeit der Be schwer deführerin dazu führe, dass sie zeitweise nur Suppe und Saft oder flüssig e Nahrung zu sich nehmen könne, die dann speziell zube reitet werden müsse. Zu dem könne sie auch nicht selbständig aufstehen und sich ankleiden, wenn sie Schwindelanfälle und epileptische Episoden habe. Sie sei wegen ihrer schweren Krankheit auch isoliert und sei beim Besuch von ge sellschaftlichen Anlässen auf Dritthilfe angewiesen. Weil sie nicht mehr Auto fahren könne, sei sie nicht in der Lage, selber Einkäufe zu machen oder die Kin der zu begleiten und zu unter stützen. Schliesslich sei sie im Haushalt auf Dritt hilfe angewiesen. Insgesamt be dürfe sie der lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin könne nur dank der Hilfe von Drittpersonen zu Hause le ben. Offensichtlich habe die Be schwerdegegnerin die Schwere ihrer Krankheit nicht erkannt. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in mehr als zwei all täglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. S ie habe mindestens An spruch auf eine mittlere Hilf losenentschädigung ( Urk. 1) . 5 . 5 .1

Der aufgrund einer Untersuchung vor Ort erstellte Abklärungsbericht für Hilflo sen entschädigung vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) erfüllt die recht spre chungs gemässen Anforderungen für eine voll beweiskräftige Ent scheidungs grundlage

(vgl.

E.

1.5). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Abklä rungsbericht nicht nur auf den Beobachtungen der Abklärungsperson, sondern auch auf dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann be ruht. Diesen An ga ben kommt als Aussagen der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den nun mehr vorgebrachten Behauptungen, wonach die Beschwerdefüh rerin geltend macht, sie sei in sämtlichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Die Beschwerde füh rerin leidet anerkanntermassen unter einer sehr schweren Krankheit. Diese Tatsache alleine vermag jedoch noch keinen Anspruch auf eine höhere als die verfügte

Hilfl osenentschädigung zu begründen . 5 .2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in in den einzelnen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfe ist re gelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täg lich nötig hat. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehr mals erfolgen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva liden versicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 20 1 4 gültigen Fassung, Randzif fer [ Rz ] 8026, unter Hinweis auf ZAK 1986 S. 484). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebens ver richtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (KSIH, Rz 8026). Bloss gelegent lich anfal len de Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regel mässige Dritt hilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer ent schädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Ver ordnung vorausge setzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 108/01 vom 1 2. Novem ber 2002 in Sachen V.

E . 3.3; vgl. Urteil des Eidgenös sischen Ver sicherungsgerichtes I 563/04 vom 2. März 2005 in Sachen R.

E. 6.2, mit Hin wei sen). Eine blosse Erschwerung oder Verlang samung bei der Vornahme von Le bens verrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (KS IH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1989 S.

213, 1986 S.

481). Im Weiteren ist zu be merken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestell ten Auf gaben be reich, namentlich dem Haushalt, verbun denen Tätigkeiten nicht zu den eingangs genannten alltäglichen Lebens verrichtungen gehören. Der Be hinde rung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz 8012). Demgemäss kann ein Bedarf an Dr itthilfe bei der Haus haltsführung, der Nahrungszubereitung, der Wohnungs pflege , dem Einkau fen, der Wäsche- und Kleiderpflege und der Betreuung der Kinder bei der Be mess ung der Hilflosen entschädigung nicht berücksich tigt wer den (vgl. ZAK 1991

S.

328). Der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Krank heit nur verhältnismässig geringe Beiträge an die Invaliden versicherung ge leistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/8) und sie des wegen eine Invalidenrente bekommt, welche deutlich unt er der Ma ximalrente liegt (Urk. 8/43), hat keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung .

5 .3

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Körperpflege erheb lich hilfsbedürftig ist. Sodann anerkennt die Beschwerdegegnerin auch die Not wendigkeit von lebenspraktische r Begleitung. Bezüglich der übrigen Lebens ver richtungen ist die Hilfsbedürftigkeit strittig. 5 . 4

Anlässlich der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/22) hat die Beschwerdeführerin angegeben , sie könne sich selber an- und ausziehen und auch alle Positionswechsel selbständig vollziehen. Bei der Ver rich tung der Notdurft sei sie bei allen Teilhandlungen selbst ändig. In der Be schwerde wendet sie dagegen ein ( Urk. 1 S. 5), während den Schwindel anfäl len und epileptischen Episoden könne sie nicht selbständig aufstehen und sich selb ständig ankleiden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin gemäss Arztbericht der Klinik Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 8/10/5) über einen aktuell zufriedenstellenden Zustand berichtet hat. Aus epileptologischer Sicht sei der Verlauf erfreulich mit nur noch seltenen patientinnentypischen Anfällen (ca. 2 x pro Monat mit olfactorischen Halluzinationen, Erstickungsge fühl ohne Bewusstseinseintrübung). Dem Bericht des A .___ vom 7. März 2012 ( Urk. 8/14/5) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer defüh rerin seit Mai 2011 unter nebenwirkungs armer LTG-Monotherapie 300mg/d an fallsfrei gewesen ist. Es ergibt sich damit, dass die Anfälle der Be schwerde führerin nicht derart gehäuft auftreten, dass eine dauernde Hilfsbe dürftigkeit in diesen Bereichen bestehen würde. Dement sprechend hat die Be schwerdeführerin denn auch beim Abklärungs gespräch ausgeführt, dass sie hierbei selbständig sei. 5. 5

Hilflosigkeit im Bereich Ernährung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. Diätnah rung (z.B. bei Diabetikern) begründet keine Hilflosigkeit. Hilflosigkeit liegt fer ner vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (KSIH Rz 8018 mit Hinweisen). Während der Chemotherapie leidet die Beschwerdeführerin unter grosser Übelkeit und Appe titlosigkeit. Sie kann dann nur trinken und flüssige Nahrung, insbesondere Sup pen, zu sich nehmen. Es wird aber nicht geltend gemacht, sie könne das Essen nicht selber zu sich nehmen. Auch in diesem Bericht fehlt es ausserdem an der Dauerhaftigkeit der notwendigen Hilfeleistung. Eine Hilfsbedürftigkeit ist des halb in diesem Bereich von der Beschwerdegeg nerin zu Recht verneint worden. 5 . 6

Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebens verrich tungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.

3.3 mit Hinweisen). Ein schränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, dürfen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 2 6. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E.

5.2.1).

Vorliegend ist die Beschwerde gegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen Kontaktpflege bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung gefunden hat. Da eine doppelte Anrechnung unzulässig ist (E. 5.2) , kann diese Hilfeleistung bei der Lebens ver richtung

Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im ü brigen wäre die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ohne Anrechnung der Hilfeleistung bei der ausserhäuslichen K ontaktpflege zu verneinen, nachdem die Dritthilfe im Haushalt , auf die sich die Beschwer defüh rerin beruft (Urk.

1 S.

5 f.), im wesentlichen bereits bei der Invaliditäts bemess ung (Einschränkung im Haushalt) angerechnet wurde und ebenfalls nicht doppelt berücksichtigt werden darf. 6 .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin zu Recht eine Hilfslosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger