Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt vom 1. August 1992 bis 31 . Oktober 2009 als Maschinenführerin bei Y.___ in Z.___ (Urk. 7/8
Ziff. 5.4, Urk. 7 /20/4).
Am
6 . Juli 2009 (Urk. 7/8) meldete si e
sich
– nach erfolgter Früher fassung (Urk. 7/ 2, Urk. 7/5) - unter Hinweis auf Rücken- und Bein schmer zen
seit 9. Januar 2009 sowie darauf, dass sie nicht lange spazieren könne,
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an.
Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) und
verschiedene medizinische Be richte (Urk. 7 / 18, Urk. 7/19/6- 9, Urk. 7 / 21 -22)
ein. Sodann ver an lasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7 / 27) und klärte in der Folge die beruf liche Situation ab (Urk. 7/ 36) . Mit Verfügung vom
18. August 2010 (Urk. 7/35) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass eine Arbeits ver mitt lung zur zeit nicht möglich sei . Mit Vor bescheid vom 24. August 2010 (Urk. 7/39) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten ferner die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aus sicht.
Nach Prüfung der Einwände (Urk. 7/40, Urk. 7/50) tätigte sie weitere Ab klärun gen (Urk. 7/51, Urk. 7/57, Urk. 7/67)
und teilte der Versicherten am 26. Oktober 2011 (Urk. 7/63)
mit, dass eine rheuma tologisch-psychiatrische Ab klärung not wendig sei und die Unter suchung durch Dr. med. Dr. sc. nat ETH A.___, In nere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen,
zerti fizierte medizinische Gut achterin SIM, durchgeführt werde.
Nachdem die Ver sicherte
gegen die Begut achtung durch Dr. A.___
am
4. November 2011 ver schiedene Einwände er hoben hatte (Urk. 7/64), erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2011 (Urk. 7/65) eine Zwischen ver fügung, in welcher sie an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt . Die Begutachtung fand am 28. März respektive 13. April 2012 statt (vgl. dazu auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 17. April 2012 [Urk. 7/81] und psy chiatrisches Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusam men fas sung [Urk. 7/82]),
wozu sich die Versicherte am 8. April 2013 (Urk. 7/96) ver nehmen liess. Am 11. und
13. Mai 2013 nahmen Dr. A.___ (Urk. 7/100) und am 13. Mai 2013 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chef arzt, Klinik C.___ (Urk. 7 /101) ergänzend Stellung. Am
20. Juni 2013 (Urk. 7/104) äusserte sich die Versicherte erneut.
Mit Ver fügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 28 % respektive ab April 2012 von 8 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2013 auf zu heben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Ver fü gung vom 26. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Be schwer degegnerin . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach. Mit Beschwerdeantwort vom 24 . September 201 3 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in
am
17. Dezember 2013 (Urk. 18) zur Kennt nis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unent gelt l ichen Prozessführung gutge heissen und Rechtsanwältin No ëlle Cerletti, Bülach, für das vor liegende Ver fahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; au f
die formelle Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde ver zichtet. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invaliden ver si cherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Maschinenführerin eingeschränkt sei, dass ihr jedoch gemäss den ein ge hol ten medizinischen Unterlagen seit Dezember 2009 behinderungsangepasste Tä tig keit en zunächst zu 80 % bei voller Stundenpräsenz und ab April 2012 gar zu 100 % zumutbar seien. Dabei resultier t e n aus de n
Ein kom mens vergleich en unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % sowie einer - aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Validen ein kom mens
- weiteren Kürzung um 6 % auf dem Tabellenlohn renten aus schliessende Invaliditätsgrad e von 2 8 %
für das Jahr 2010 und von 8 %
ab April 201 2. 2. 2
Demgegenüber macht e
d ie Beschwerdeführer in unter anderem unter Verweis auf einen Bericht des D.___
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), die Feststellungen der Gutachter seien nicht korrekt und ent sprächen auch nicht ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation. Sie sei auf die Einnahme starker Schmerzmittel und Psychopharmaka angewiesen, was auch ihre Haus ärztin
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Innere Medizin, im Arztzeugnis vom 5. April 2013 bestätig t hab e (S. 5
Ziff. 6). 3.
3. 1
Im Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/1/8) erwähnte Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, Spital G.___, in seiner Beurteilung der Computertomogra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Vortag eine sekundäre mässige Ein engung des Spinalkanals und ein e sekundäre leichte Einengung d er N e urofora mina beidseits b ei L4/L5 bei mässiggradiger
Osteochondrose, Facetten gelenks arthrose, hypertrophe m Lig amentum
Flava beidseits und einer all ge meinen Dis kusprotrusion mit randverkalkter medianer Diskushernie mit Ver dacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 zentral beidseits. Weiter hielt er eine sekun däre leichte Einengung des Spinalkanals und eine sekundäre hoch gradige Ein engung der Neuroforamina beidseits (links > rechts) bei L5/S1 bei fort geschrit tener Osteochondrose mit über die allgemeine Diskusprotrusion über greifenden spondylophytären Anbauten recessal bis neuroforaminal beid seits mit Verdacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 neuro foraminal links fest . Ab schliessend erwähnte er, dass zur konklusiven Diagnostik eine Magnet resonan z tomographie zu empfehlen sei. 3. 2
Am 28. Juli 2009 (Urk. 7 /18/6-9, vgl. dazu Urk. 7/92/21-22) nannte die seit 2004 behandelnde Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Diskushernie L4/L5 rechts und attestierte der Be schwerde führerin als Fabrikarbeiterin (Maschinen führerin) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 8. Januar 2009 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adi positas und eine Pollinose (Schweizer Gräser und Bäume).
Dr. E.___ führte ferner aus, dass Einschränkungen in Form von lum bal linksseitigen Schmerzen und Belastungsintoleranzen sowie eine ängstliche Grundhaltung bestünden. Bei geringer Belastung entstünden Schmer zen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine generelle Schonhaltung auf. 3. 3
Im Bericht vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/19/6-9, vgl. dazu auch Urk. 7/1/7, Urk. 7/18/10-11, Urk. 7/21/3-4) nannten di e Ärzte des D.___, Rheumaklinik mit Institut für Physio therapie und Poliklinik, als Diagnosen ein chronisches, lum bo radikuläres Schmerz- und senso motorisches Aus fall syndrom L5 links be tont mit/bei grosser medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nerven wurzel L5 recessal (Magnetresonanztomographie der LWS) vom 5. Februar 2009, Urk. 7/1/7), computertomographiegesteuerter peri radikuläre r Therapie auf Höhe L5/S1 rechts am 26. Januar 2009, mässig gradiger
Osteo chondrose L4/L5 und fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 sowie einer Spon dy larthrose nach distal zunehmend. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas.
Die Ärzte des D.___ hielten als aktuelle Symptome linksseitig ausstrahlende Bein schmerzen bis in die Grosszehe mit deutlicher Bewegungseinschränkung der LWS in alle Richtungen fest. Als zukünftige Therapie empfahlen sie eine intensive Physiotherapie zur Rumpfstabilisierung und bei persistierenden Be schwer den gegebenenfalls die Durchführung einer Operation.
Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit hielten sie ferner fest, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, aber aus rheuma tolo gi scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 10. Juni 2009 (epi durale Infiltration auf Höhe L4/L5 am 10. Juni 2009) bestanden habe . Danach sei eine Neu be ur teilung vonnöten. Als Einschränkungen nannten sie einen hinkenden Gang, eine aufgehobene LWS-Extension, einen Finger-Boden-Ab stand von
41 cm, eine um einen Drittel beidseitig eingeschränkte Lateral flexion, eine Gross zehen extension beidseits M4, eine allseits intakte Sensibilität auf Be rührung bis zu einer Hypersensibilität an der Grosszehe rechts seitig, welche sich insofern auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, als Arbeiten in gebückter Haltung, das Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischen Zwangs haltungen aktu ell nicht möglich seien. Ob die bisherige Tätigkeit aktuell noch zumut bar sei, sei derzeit nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin zuletzt am 5. Juni 2009 gesehen hätten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass am 10. Juni 2009 eine wei tere Infiltration stattgefunden habe (vgl. Urk. 7/19/10) . 3. 4
Im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/22/3-4, vgl. dazu auch Urk. 7/92/13-14) hielt Dr. E.___ fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2009 verbessert. Im Juni sei eine neurochirurgische Indikation zur Operation gestellt worden. Weil die Beschwerdeführerin aber grosse Angst vor einer Operation gehabt habe, sei dar a u f verzichtet und im Juli alternativ eine computer gesteuerte Infiltration auf der Höhe L4/L5 durchgeführt worden. Seit her hätten sich die Beschwerden gebes sert (vor allem die Schmerzen im Rü cken). Nicht gebessert hätten aber die Sensi bilitätsstörungen . Die Be schwerde führerin gebe nun eine Ausweitung der selben an (rechtsseitig lat eraler Ober schenkel, ganzer Unterschenkel und Fuss rechts, im ganzen Fuss links). Insge samt sei die Be schwerde führerin extrem ängst lich und bewege sich nur ungern und lang sam. Nach einer Stunde Aktivität sei sie völlig erschöpft und habe dann auch wieder Schmerzen im Rücken. Sie ent wickle zunehmend zusätzliche Be schwer den wie Knie- oder Fuss schmer zen . Physiotherapie oder Aus dauer trai ning mache sie regelmässig, zu Hause müsse sie sich dann aber sofort hin legen. Zusammenfassend sehe sich die Be schwerde führerin nicht imstande, etwas zu arbeiten. 3. 5
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 (Urk. 7/24)
hielt Dr. E.___ fest, eine leichte, be hin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis fünf Kilogramm ohne Verharren in Zwangs haltungen, Bücken oder Vorneigen) sei der Beschwerdeführerin ab sofort zu min dest halbtags zu mutbar. Wegen stark diskrepanten Empfinden s
der Be schwerdeführerin empfehle sie wie im Bericht vom 10. Dezember 2009 eine spe zialärztliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit. 3. 6
Am 14 . April 201 0 (Urk. 7/ 27) erstattete RAD-Arzt Dr. med. H.___, Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ge stützt auf die eigene Untersu chung der Beschwerdeführer in vom
17. März 2010 einen B ericht. Als Hauptdi agnosen nannte
er (Ziff. 9) ein lumbo spondylogenes Syndrom bei magnetreso nanztomographisch nach gewiesener medialer Diskushernie L4/L5 ohne Nerven wurzelreizungen, Senk- und Spreiz füsse beidseits und eine Adipositas. Ferner äusserte er den Verdacht auf eine initiale Coxarthrose links und eine initiale Gonarthrose beidseits.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurtei lung hielt Dr. H.___ fest (Ziff. 10), im Rahmen der durchgeführten Untersuchung hätten die von der Be schwerde führerin beklagten subjektiv empfundenen Schmerzen und Be wegungs ein schränkungen durch die klinisch funktionelle Untersuchung teil weise ob jektiviert werden können. So hätten sich Bewegungs ein schränkungen des linken Hüft gelen kes sowie beider Kniegelenke finden lassen. Ferner habe ein Druck schmerz des medialen Kniegelenkspaltes beidseits bestanden. Die diag nostizierte Dis kus hernie habe keine Nervenwurzelirritationen verursacht. Es habe aller dings eine Lendenstrecksteife mit einer Beu geeinschränkung der LWS bestanden. Aufgrund der untersuchungsmässig er hobenen Befunde sei die Be schwerde führerin ab Januar 2009 für ihre zuletzt aus geübte berufliche Tätig keit als Maschinen führerin in einer Druckerei zu 1 00 % arbeitsunfähig, indes in ei ner optimal behinderungsangepassten kör per lichen Tätig keit
(leichte körperliche Tätig keiten in wechselnder Körperhaltung ohne Bücken, Kauern und Knien, ohne Rotationsbewegung und ohne Über kopf arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, keine Weg strecken auf unebenem Gelände) ab Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % arbeitsfähig.
3. 7
Im Austrittsb ericht vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/76, vgl. dazu auch Urk. 7/40/10, Urk. 7/77) über die Hospitalisation vom 16. Mai bis 5. Juni 2010 diagnostizier ten Dr. med. I.___, Stell ver tretender Chef arzt, und pract . med. J.___, Abtei lung s ärztin, K.___, Reha bilitationszentrum, ein chroni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit grosser medianer Dis kushernie L4/L5 mit Kompr ession L5 rec essal und Osteochondrosen und Spon dylarthrosen der LWS, eine depressive Störung (HADS-Test A/D bei Ein tritt 19/19 von 21 Punkten; bei Austritt A/D 18/19 von 21 Punkten), einen zentralen Schmerz-Wind- up mit Symptomausweitung und eine Adipositas (Body mass in dex = 39,6 kg/m 2) und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
16. Mai bis inklusive 20. Juni 2010.
Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von seit dem 9. Januar 2010 bestehenden
ischialgi forme Rückenschmerzen berichtet habe. Laut ihren Anga ben sei es zu elektrisierenden fortleitenden Schmerzen in beiden Beinen ge kommen. Seit Juni seien zu den Schmerzausstrahlungen in beiden Beinen (rechts > links) auch noch Sensibilitätsstörungen in beiden Fusssohlen dazuge kommen. Auf der visuellen analogen Schmerzskala habe sie ihre Schmerzen mit einem aktuellen Wert von 6/10 Punkten, einem minimalen Wert ebenfalls von 6/10 Punkten sowie einem maximalen Wert von 7/10 Punkten beschrieben. Linderung er reiche die Beschwerdeführerin durch Ruhe und Abliegen, Provoka tion hingegen durch Be lastung. Am 5. Juni 2010 hätten sie die Beschwerdefüh rerin in gutem Allge mein zustand bei leicht verbesserter psychophysischer Be lastbarkeit und ver besserter Rumpf stabilität in die gewohnte häusliche Umge bung entlassen kön nen. Eine wirt schaft lich verwertbare Arbeitsfähigkeit konn ten sie dann zu mal nicht erkennen und verwiesen für die weitere Verlaufsbeur teilung auf die nach be treuenden Ärzte.
3. 8
Im Bericht vom 17. F ebruar 2012 (Urk. 7/67) nannte
der vom 6. Oktober 2010 bis 23. März 2011 behandelnde med. pra c t . L.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und attestierte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Behandlung eine 100%ige Arbeits un fähigkeit.
Med. pra c t . L.___ hielt fest, im Vordergrund seien vor allem
ihre Ängste mit den Symptomen einer klassischen Panik störung wie klare Angstattacken mit Herz klopfen, Brustschmerz und vor allem Schwindel sowie Ent fremdungs ge fühlen
ge standen . Sie habe zudem ein starkes Ver meidungs verhalten gezeigt. Sekundär seien depressive Symptome wie ein Stim mungs tief, Hoffnungs losig keit, rasche Erschöpfbarkeit, starke Aktivitäts ver min derung und Lustlosigkeit ent standen.
Die Beurteilung der lang an dauernden Arbeits unfähigkeit vor dem Hinter grund der spezifischen Anfor derungen d er In validen versicherung soll e durch die ver si cherungs medizinischen Experten vor ge nom men werden. 3. 9
PD Dr. med. M.___, Leitender Arzt, D.___, Institut für Radiologie,
hielt am 3. April 2012 (Urk. 7/70)
nach gleichentags erste llter
Magnet resonanz tomo gra phie der Wirbelsäule im Vergleich zur M agnetresonanztomographie vom 5. Februar 2009 eine unveränderte
geringgradige
Band scheiben degeneration auf der Höhe LWK 3/4 mit ger ingem unverändertem foraminale m und extra fora mi nale m Kontakt zur LWK 3 Wurzel auf der linken Seite sowie im zeit lichen Ver lauf eine deutlich rückläufige hauptsächlich mediane Band scheiben pro trusion in der LWK 4/5 bei weiterhin geringgradiger Einengung des Spinal kanals fest. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei der Befund jedoch deut lich rück läufig und es zeige sich nur ein geringer rec essaler Kontakt zur L5 Wur zel beid seits. 3. 1 0
Im Gutachten vom 17. April 2012 (Urk. 7/81, vgl. dazu auch Urk. 7/100) res pektive 1. Mai 2012 (Urk. 7/82, vgl. dazu auch Urk. 7/101) nannten Dr. A.___ und Dr. B.___
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 82 S. 8 f. Ziff. 9.1.1 ff.):
1.
Lumbospondylogenes S yndrom bei dseits - bei l eichten degenerativen Veränderungen und Diskusprotrusion L4/L5 mit geringer Einengung des Sp inalkan a l s und minimale n
re cessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Nerven wurzel kom pression mit - d eutlicher Befundbesserung einer im Februar 2009 grossen medi anen Diskushernie L4/L5, damals mit Nerven wurzel kom pres sion L5 rechts - Magnetresonanztomographie von Februar 2009 gegenüber Ap ril 2012 - ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1.
Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und
Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) 2.
Aktenmässig Panikstörung (ICD-10 F47.0) 3.
Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1) 4.
Ausgedehnte chronische Schmerzen 5.
Adipositas Grad III (Bodymassindex von 40.4 kg/m 2) 6.
Vitamin D-Mangel (21 nmol /l) 7.
Hypercholesterinämie (6.2 mmol/l)
Im rheumatologischen Teilgutachten vom
17. April 2012 (Urk. 7/81 S. 29 Ziff. 8) erläuterte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe über dauernde lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie Schmerzen im Na cken und in beide n Hände geklagt. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad III und die LWS-Hyperlordose die wesentlichsten Befunde ge wesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der LWS habe wegen kraftvoller Gegen spannung nicht er folgen können. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Be schwer de führerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein ge nom men und jenen minutenlang gehalten, was eine wesentliche lumbale Nerven wurzel kompression ausschliesse. Die Magnetresonanzuntersu chung der LWS im April 2012 habe eine deutliche Besserung des im Februar 2009 fest ge stellten Be fundes gezeigt; die damals grosse mediane Diskushernie L4/L5 sei viel kleiner ge worden und komprimiere nun keine Nervenwurzel mehr. Die
Blut unter suchung habe ein en deutlichen
Vitamin D-Mangel und eine Hyper cholesterin ämie gezeigt.
Schmerzmittel oder Antidepressiva brauche die Be schwer de führerin seit Monaten nicht mehr . Die vorhandenen Befunde würden das Aus mass der angegebenen Beschwerden nicht er klären. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % aus üben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
1. Mai 2012 (Urk. 7/ 82 S. 6
f. Ziff. 6) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2009 unter muskuloskelettären Schmerzen sowie im Rahmen der schmerzbedingten Schon haltung und Vermeidung von Aktivitäten unter konsequenter De konditionie rung sowie nach dem Verlust der Tagesstruktur einer An passungs störung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Ängsten. An läss lich der Exploration vom 13. April 2012 habe die Beschwerdeführerin keine psy cho pa thologischen Merkmale aufgewiesen, welche auf eine depressive Störung hin gewiesen hätten. Die verminderte Psychomotorik und Gedanken ein engung auf die Schmerzen seien auf die Schmerzen beziehungsweise schmerz be dingte
De konditionierung zurückzuführen. Die von der Beschwerdeführerin ge klagte n psychischen Beschwerden wie Stimmungseinbrüche, Lustlosigkeit, häufiges Weinen und Anspannungen könnten einer Anpassungsstörung zu ge ordnet wer den. Bei objektiv ganz unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Ge dächtnis funktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Kon zentrations fähig keit, Ge dankenfluss, Antrieb, geistige Flexibilität) könne ihr aber trotz ge stellter Diag nose einer Anpassungsstörung keine Arbeits un fähigkeit aus psy chiatrischer Sicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Mass nahmen bei ihrem Psychiater nur vorübergehend in An spruch genommen und nehme gegenwärtig auch keine Psychopharmaka mehr ein. Die verhaltensthera peutischen Ansätze des Psychiaters med. pra c t . L.___ habe sie als Kränkung erlebt und die Therapie bei ihm abgebrochen. Auch ohne psy chiatrische Be handlung inklusive medikamentöser Therapie habe sich der psy chische Zustand aber nicht verschlechtert, was zu sätz lich gegen eine depressive Störung spreche.
Dr. B.___ attestierte ihr so wohl in bisheriger (angestammte r) Tätigkeit als auch in einer anderen (adaptierten Tätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In der interdisziplinären Beurteilung attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/ 82 S. 9 Ziff. 9.2.1-4), wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau) . Ab
14. April 2010 könne von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits - unfähig keit, vgl. Urk. 7/81/31 Ziff. 9.2) für leichte Tätig keiten (mit Hantieren von Las ten bis zu fünf Kilogramm) aus rheumatologischer Sicht aus gegangen werden. Seither sei es bildgebend zu einer deutlichen Bes serung ge kommen, so dass d er Beschwerdeführerin ab April 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (aus rheumatologischer Sicht) attestiert werden könne. Aus psychi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 9.2.2). Die berufliche Ein gliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mit berück sichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/ 82 S. 10 Ziff. 9.3.2). 3. 1 1
I n der Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 7/97/12) zu den Ausführungen von Dr. B.___ hielt Dr. E.___ fest, die Be schwer de führerin komme auf ihre Initiative hin wieder regelmässig ein- bis zwei mal monatlich zu stüt zenden psycho therapeutischen Gesprächen. Sie nehme Psychopharmaka. D ie Psychopharmaka habe sie in der Vergangenheit aus Angst nicht mehr einge nommen und nicht deshalb, weil es ihr zu gut gegangen sei . Ihren Zustand habe die Beschwerdeführerin so be schrieben, dass sie an gar nichts mehr Freude habe, auch nicht an ihrer Familie, dass sie niemanden tref fen möchte, ihr alles zu anst rengend sei, sie immer nur das S chlechte sehe, sie im mer müde sei und ihre Gedanken immer kreis t en.
Absc hliessend führte Dr. E.___ aus, sie könne den Schlussfolgerungen von Dr. B.___ nicht folgen. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Sicht – aus ge löst durch die Rückenproblematik, die zurzeit nicht im Vordergrund stehe – eine mindestens mittelschwere bis schwere depressive Störung entwickelt. Sie sehe eine Beschwerdeführerin mit einem ausgeprägte n sozialen Rückzug, Freud losigkeit, völligem Verlust des Selbstvertrauens (in ihren Körper und in ihre Fä higkeiten) und des Selbstwertgefühles. Hinzu
komme eine erhebliche Somati sierungs störung . In diesem Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass für die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Be schwerde führerin in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, zunächst
auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht vom 14. April 2010 (E. 3. 6) ab gestellt wer den kann, da diese r
den praxisgemässen Anforde rungen an eine be weis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
entspricht (E. 1. 4) :
D er
B e r icht basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten de r Be schwerde führe r in auseinander. Auch wurde e r in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d ie Be schwerde führer in un ter Berück sichtigung der somatischen Ein schränkungen in ihrer bis herigen Tätigkeit als Ma s chinenführe rin
ab Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, indes in einer optimal behinde rungsangepasste n körperlichen Tätigkeit ab Dezember 2009 bei voller Stunden präsenz zu 80 % arbeitsfähig sei, ist be gründet und nach vollziehbar.
4. 1. 2
Was die Berichte vom 28. Juli 2009 (E. 3.2) und vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) anbelangt, so bestätigt die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ zwar die genannte Diskushernie L4/L5 sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit (seit 8. Ja nuar 2009) zu 100 % arbeits unfähig sein soll . Eine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ist den beiden Berichten aber nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hielt sie am 5. Januar 2010 (E. 3.5) in Abweichung zu der Beur teilung von Dr. H.___ fest, dass der Beschwerdeführerin ab sofort zumindest halb tags eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil E. 3.5) zumutbar sei. Da Dr. E.___ aber sowohl im Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) als auch im Bericht vom 5. Januar 2010 (E. 3.5) eine ergänzende Ab klärung als angezeigt erachtete beziehungsweise wegen stark diskrepanten Empfindens eine spezialärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl, ver mag ihre abweichende Beurteilung auch nicht leichte Zweifel an der Ein schät zung von Dr. H.___ zu begründen, da ihre Einschätzung nicht in ab schlies sen der Weise erfolgte und gerade Anlass für die RAD-Untersuchung bildete.
4. 1. 3
Bezüglich des Berichtes vom 29. Juli 2009 (E. 3.3) der Ärzte des D.___ ist fest zu hal ten, dass sie aus rheumatologischer Sicht lediglich eine befristete Arbeits un fähig keit vom 5. bis 10. Juni 2009 attestierten . Auf eine Verlaufsbeurteilung der Arbeits unfähigkeit verzichteten sie, da sie d ie Beschwerdeführerin letztmals am 5. Juni 2009 gesehen ha tten . Eine aktuelle Beurteilung der Arbeits un fähigkeit in bis heriger Tätigkeit respektive in behinderungsangepasster Tätigkeit ist dem Be richt nicht zu entnehmen.
Ferner vermag auch
der nämliche Bericht mit der darin gestützt auf die Magnet re sonanz tomo graphie der LWS vom 5. Februar 2009 genannte n Diagnose eines chronischen, lumboradikulären
Schmerz syndroms
L5 linksbetont mit/bei gros ser, medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 reces sal, welche den durch Dr. F.___ geäusserten Verdacht auf eine Kom pression der Nervenwurzel L5 be stätigte (E. 3.1),
die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach unter anderem eine mediale Dis kushernie L4/L5 nunmehr ohne Nerven wurzel reizungen vorliege, nicht in Zweifel zu ziehen . Zum einen gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch Dr. H.___ an läss lich der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde der LWS (dis kreter Druck schmerz im lumbosakralen Übergang, kein Klopfschmerz der LWK-DF, freie Iliosa kralfugen, seitengleiche Entwicklung der Lenden mus kulatur, deut liche Hyperkyphose der LWS, Finger-Boden-Abstand
40 cm, Schober Zeichen 10/14; Urk. 7/27 S. 4) keine Hinweise (mehr) vorl a gen, die auf Nerven wurzel irritationen hindeute te n . Zum anderen gab selbst die Be schwer de führerin an läss lich der p ersönlichen Untersuchung eine Ver besserung der Rücken schmerzen nach dreimaliger In jektions be handlung
an, was durch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) bestätigt wurde. Ferner hielten auch die Ärzte des D.___
in ihrem Bericht vom
18. März 2009 (Urk. 7/18/10-11) eine nahezu vollständige Rück bil dung der radi kulären
Be schwerdesymptomatik fest .
Überdies
gilt zu berücksichtigen, dass zwischen der bildgebenden Unter suchung am 5. Februar 2009 und d e r persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt mehr als ein Jahr vergangen und es offenkundig zu einer Verbesserung ge kommen ist.
4. 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation der Beschwerdeführ er in bis zum Erlass der Ver fügung am 26. Juni 2013 gleich geblieben ist oder ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus medizinischer Hinsicht verändert haben.
Für die Frage, ob seit der Begutachtung durch den RAD am 17. März 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre
Gut achten vom 17 . April und 1. Mai 201 2 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (E. 3.10)
inklusive der Stellungnahmen vom 11. und 13. Mai 2012 (Urk. 7/100-101) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht ebenfalls den er forder lichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl . E. 1. 4). D ie Be schwerde führe r in wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend ab ge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psy chi at rischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung mit denselben ab gege ben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerun gen in der Expertise be gründet.
Die Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Be schwerde führe rin vom 14. April 2010 bis April 2012 aus rheumatologischer Sicht zu 20 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) gewesen ist und seither aus rheuma tolo gisch-psychiatrischer Sicht sowohl in bisheriger als auch in an ge passter Tä tig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. A.___
konnte weder radikuläre Zeichen noch eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression konstatieren und Dr. B.___ konnte ebenfalls keine psychopathologischen Merkmale fest stellen, die auf eine depressive Störung hindeutet en .
Dass im Vergleich zur letzten bildgebenden Untersuchung am 5. Februar 2009 eine Verbesserung vorliegt, bestätigte auch PD Dr. M.___ nach bildgebender Unter suchung (Magnetresonanztomographie der W i rbe lsäule vom 3. April 2012), indem er im Vergleich zur Voruntersuch ung einen deutlich rückläufigen Be fund sowie einen nur geringen recessalen Kontakt zur L5-Wurzel beidseits fest hielt (E. 3.9). Eine L5-Nervenwurzelkompression wurde darin ebenfalls nicht mehr erwähnt. 4.2.2
Betreffend die im Austrittsbericht
der K.___
vom 16. Juni 2010
(E. 3.7) diagnostizierte depressive Störung (HADS-Test A/D bei Eintritt 19/19 von 21 Punkten; bei Aus tritt A/D 18/19 von 21 Punkten) ist zum einen festzuhalten, dass test psycho logischen Untersuchungen nur ergänzende Funktion beigemes sen und zum anderen die Beurteilung mangels Befunde nicht prüfend nachvollzogen werden kann (Urteil des B undesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wiesen selbst die Ärzte der K.___
im nämlichen Bericht auf eine starke Diskrepanz zwischen den hohen Werten des HADS-Tests und dem nach aussen wahrzu nehmenden Zustand hin und be gründeten dies mit möglicherweise sprachlich bedingten Schwierigkeiten beim Aus füllen des Tests.
Schliesslich attestierten sie der Beschwerdeführerin auch nur eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 20. Juni 2010 und ver wiesen für die weitere Beurteilung auf die nachbetreuenden Ärzte. 4.2.3
In Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pra c t . L.___, der eine Panikstörung diagnostizierte (E. 3.8), ist zum einen anzumerken, dass die generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit mangels detaillierter Angaben zu funktionellen Einschränkungen sowie aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen verwies er für die Be ur teilung der langandau ernden Arbeitsunfähigkeit auf
ver sicherungs medizinische Ex perten, womit auch gesagt ist, dass dieser Bericht die streitigen Bela nge nicht um fassend beantwor tet und das bidisziplinäre Gutachten nicht zu entkräften ver mag. Anzufügen gilt, dass Dr. B.___ eine Panikstörung aufgrund der anam nestischen Angaben nicht hat erheben können und ihr selbst bei deren Vor liegen keine nachhaltige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass (vgl. dazu Urk. 7/82 S. 8). 4.2.4
Was die Stellungnahme vom 5. April 2013 (E. 3.1 1) zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ anbelangt, in der die behandelnde Ärztin Dr. E.___ von einer Entwicklung einer mindestens mittelschweren bis schweren depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung
berichtete und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nicht als arbeitsfähig er achtete, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ mit den i m Raum stehenden, psychiatrischen Diagnosen ihr angestammtes Fachgebiet als Fachärztin für In nere Medizin verlässt.
Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang ferner, dass
Dr. B.___
anlässlich seiner psychiatrischen Exploration eben gerade k eine de pres sive Störung sowie die Arbeitsfähigkeit l imitierende funktionelle Ein schrän kungen
hat feststellen kö nn e n .
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. April 2013 (Urk. 7/96 S. 2 Ziff.
2) monierte, dass Dr. A.___ nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfüge, um ihre Wirbelsäulenproblematik richtig ein zuschätzen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. A. ___ als Fachärztin für Rheumatologie nicht in der Lage sein sollte, die hier vorliegende Problematik aus medizinischer und gutachterlicher Sicht zu beurteilen (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 7/100). 4.4
Zusammenfassend ist demnach zunächst gestützt auf den RAD-Unter suchungs be richt
vom 1 4. April 2010 (E. 3.6) sowie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
ab Dezember 2009 von einer 80%igen Arbeits fä hig keit in behinderungsangepasste n Tätig keiten und ab April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behin derungs an ge passter Tätigkeit auszugehen. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleiche (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 7/105) sowie die Gewährung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %
wurden beschwerdeweise nicht beanstandet und erweisen sich als korrekt, weshalb auf die Ausführungen in der Verfügun g vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 2) verwiesen werden kann. Demnach resultieren für das Jahr 2010 ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % und ab April 2012 von 8 % .
Zusammenfassend erweist sich die Renten verneinung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6.2
6.2.1
Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in der
Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, aus der Gerichts kasse zu ent schädigen.
6.2.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücks icht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbi ndung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird einer Partei – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Auf wand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine E ntschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zu sammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bi ndung mit § 7 Abs. 2 GebV
SVGer).
Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1 7 . September 2014 (Urk.
20) hat die Rechtsvertreter in keine Kostennote ei ngereicht. Die Entschädigung der un ent gelt lichen Rechtsvertreterin ist daher von Amtes wegen festzusetzen. 6 .2.3
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist R echtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
mit Fr. 1' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgelt l iche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘ 2 0 0 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invaliden ver si cherung [IVG]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Maschinenführerin eingeschränkt sei, dass ihr jedoch gemäss den ein ge hol ten medizinischen Unterlagen seit Dezember 2009 behinderungsangepasste Tä tig keit en zunächst zu 80 % bei voller Stundenpräsenz und ab April 2012 gar zu 100 % zumutbar seien. Dabei resultier t e n aus de n
Ein kom mens vergleich en unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % sowie einer - aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Validen ein kom mens
- weiteren Kürzung um 6 % auf dem Tabellenlohn renten aus schliessende Invaliditätsgrad e von 2 8 %
für das Jahr 2010 und von 8 %
ab April 201 2. 2. 2
Demgegenüber macht e
d ie Beschwerdeführer in unter anderem unter Verweis auf einen Bericht des D.___
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), die Feststellungen der Gutachter seien nicht korrekt und ent sprächen auch nicht ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation. Sie sei auf die Einnahme starker Schmerzmittel und Psychopharmaka angewiesen, was auch ihre Haus ärztin
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Innere Medizin, im Arztzeugnis vom 5. April 2013 bestätig t hab e (S. 5
Ziff. 6). 3.
3. 1
Im Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/1/8) erwähnte Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, Spital G.___, in seiner Beurteilung der Computertomogra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Vortag eine sekundäre mässige Ein engung des Spinalkanals und ein e sekundäre leichte Einengung d er N e urofora mina beidseits b ei L4/L5 bei mässiggradiger
Osteochondrose, Facetten gelenks arthrose, hypertrophe m Lig amentum
Flava beidseits und einer all ge meinen Dis kusprotrusion mit randverkalkter medianer Diskushernie mit Ver dacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 zentral beidseits. Weiter hielt er eine sekun däre leichte Einengung des Spinalkanals und eine sekundäre hoch gradige Ein engung der Neuroforamina beidseits (links > rechts) bei L5/S1 bei fort geschrit tener Osteochondrose mit über die allgemeine Diskusprotrusion über greifenden spondylophytären Anbauten recessal bis neuroforaminal beid seits mit Verdacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 neuro foraminal links fest . Ab schliessend erwähnte er, dass zur konklusiven Diagnostik eine Magnet resonan z tomographie zu empfehlen sei. 3. 2
Am 28. Juli 2009 (Urk. 7 /18/6-9, vgl. dazu Urk. 7/92/21-22) nannte die seit 2004 behandelnde Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Diskushernie L4/L5 rechts und attestierte der Be schwerde führerin als Fabrikarbeiterin (Maschinen führerin) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 8. Januar 2009 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adi positas und eine Pollinose (Schweizer Gräser und Bäume).
Dr. E.___ führte ferner aus, dass Einschränkungen in Form von lum bal linksseitigen Schmerzen und Belastungsintoleranzen sowie eine ängstliche Grundhaltung bestünden. Bei geringer Belastung entstünden Schmer zen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine generelle Schonhaltung auf. 3. 3
Im Bericht vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/19/6-9, vgl. dazu auch Urk. 7/1/7, Urk. 7/18/10-11, Urk. 7/21/3-4) nannten di e Ärzte des D.___, Rheumaklinik mit Institut für Physio therapie und Poliklinik, als Diagnosen ein chronisches, lum bo radikuläres Schmerz- und senso motorisches Aus fall syndrom L5 links be tont mit/bei grosser medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nerven wurzel L5 recessal (Magnetresonanztomographie der LWS) vom 5. Februar 2009, Urk. 7/1/7), computertomographiegesteuerter peri radikuläre r Therapie auf Höhe L5/S1 rechts am 26. Januar 2009, mässig gradiger
Osteo chondrose L4/L5 und fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 sowie einer Spon dy larthrose nach distal zunehmend. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas.
Die Ärzte des D.___ hielten als aktuelle Symptome linksseitig ausstrahlende Bein schmerzen bis in die Grosszehe mit deutlicher Bewegungseinschränkung der LWS in alle Richtungen fest. Als zukünftige Therapie empfahlen sie eine intensive Physiotherapie zur Rumpfstabilisierung und bei persistierenden Be schwer den gegebenenfalls die Durchführung einer Operation.
Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit hielten sie ferner fest, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, aber aus rheuma tolo gi scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 10. Juni 2009 (epi durale Infiltration auf Höhe L4/L5 am 10. Juni 2009) bestanden habe . Danach sei eine Neu be ur teilung vonnöten. Als Einschränkungen nannten sie einen hinkenden Gang, eine aufgehobene LWS-Extension, einen Finger-Boden-Ab stand von
41 cm, eine um einen Drittel beidseitig eingeschränkte Lateral flexion, eine Gross zehen extension beidseits M4, eine allseits intakte Sensibilität auf Be rührung bis zu einer Hypersensibilität an der Grosszehe rechts seitig, welche sich insofern auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, als Arbeiten in gebückter Haltung, das Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischen Zwangs haltungen aktu ell nicht möglich seien. Ob die bisherige Tätigkeit aktuell noch zumut bar sei, sei derzeit nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin zuletzt am 5. Juni 2009 gesehen hätten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass am 10. Juni 2009 eine wei tere Infiltration stattgefunden habe (vgl. Urk. 7/19/10) . 3. 4
Im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/22/3-4, vgl. dazu auch Urk. 7/92/13-14) hielt Dr. E.___ fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2009 verbessert. Im Juni sei eine neurochirurgische Indikation zur Operation gestellt worden. Weil die Beschwerdeführerin aber grosse Angst vor einer Operation gehabt habe, sei dar a u f verzichtet und im Juli alternativ eine computer gesteuerte Infiltration auf der Höhe L4/L5 durchgeführt worden. Seit her hätten sich die Beschwerden gebes sert (vor allem die Schmerzen im Rü cken). Nicht gebessert hätten aber die Sensi bilitätsstörungen . Die Be schwerde führerin gebe nun eine Ausweitung der selben an (rechtsseitig lat eraler Ober schenkel, ganzer Unterschenkel und Fuss rechts, im ganzen Fuss links). Insge samt sei die Be schwerde führerin extrem ängst lich und bewege sich nur ungern und lang sam. Nach einer Stunde Aktivität sei sie völlig erschöpft und habe dann auch wieder Schmerzen im Rücken. Sie ent wickle zunehmend zusätzliche Be schwer den wie Knie- oder Fuss schmer zen . Physiotherapie oder Aus dauer trai ning mache sie regelmässig, zu Hause müsse sie sich dann aber sofort hin legen. Zusammenfassend sehe sich die Be schwerde führerin nicht imstande, etwas zu arbeiten. 3. 5
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 (Urk. 7/24)
hielt Dr. E.___ fest, eine leichte, be hin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis fünf Kilogramm ohne Verharren in Zwangs haltungen, Bücken oder Vorneigen) sei der Beschwerdeführerin ab sofort zu min dest halbtags zu mutbar. Wegen stark diskrepanten Empfinden s
der Be schwerdeführerin empfehle sie wie im Bericht vom 10. Dezember 2009 eine spe zialärztliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit. 3. 6
Am 14 . April 201 0 (Urk. 7/ 27) erstattete RAD-Arzt Dr. med. H.___, Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ge stützt auf die eigene Untersu chung der Beschwerdeführer in vom
E. 6 . Juli 2009 (Urk. 7/8) meldete si e
sich
– nach erfolgter Früher fassung (Urk. 7/ 2, Urk. 7/5) - unter Hinweis auf Rücken- und Bein schmer zen
seit 9. Januar 2009 sowie darauf, dass sie nicht lange spazieren könne,
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an.
Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) und
verschiedene medizinische Be richte (Urk.
E. 6.2.1 Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in der
Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, aus der Gerichts kasse zu ent schädigen.
E. 6.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücks icht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbi ndung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird einer Partei – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Auf wand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine E ntschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zu sammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bi ndung mit § 7 Abs. 2 GebV
SVGer).
Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1 7 . September 2014 (Urk.
20) hat die Rechtsvertreter in keine Kostennote ei ngereicht. Die Entschädigung der un ent gelt lichen Rechtsvertreterin ist daher von Amtes wegen festzusetzen. 6 .2.3
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist R echtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
mit Fr. 1' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgelt l iche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘ 2 0 0 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 7 / 18, Urk. 7/19/6-
E. 9 , Urk. 7 / 21 -22)
ein. Sodann ver an lasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7 / 27) und klärte in der Folge die beruf liche Situation ab (Urk. 7/ 36) . Mit Verfügung vom
18. August 2010 (Urk. 7/35) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass eine Arbeits ver mitt lung zur zeit nicht möglich sei . Mit Vor bescheid vom 24. August 2010 (Urk. 7/39) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten ferner die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aus sicht.
Nach Prüfung der Einwände (Urk. 7/40, Urk. 7/50) tätigte sie weitere Ab klärun gen (Urk. 7/51, Urk. 7/57, Urk. 7/67)
und teilte der Versicherten am 26. Oktober 2011 (Urk. 7/63)
mit, dass eine rheuma tologisch-psychiatrische Ab klärung not wendig sei und die Unter suchung durch Dr. med. Dr. sc. nat ETH A.___, In nere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen,
zerti fizierte medizinische Gut achterin SIM, durchgeführt werde.
Nachdem die Ver sicherte
gegen die Begut achtung durch Dr. A.___
am
4. November 2011 ver schiedene Einwände er hoben hatte (Urk. 7/64), erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2011 (Urk. 7/65) eine Zwischen ver fügung, in welcher sie an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt . Die Begutachtung fand am 28. März respektive 13. April 2012 statt (vgl. dazu auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 17. April 2012 [Urk. 7/81] und psy chiatrisches Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusam men fas sung [Urk. 7/82]),
wozu sich die Versicherte am 8. April 2013 (Urk. 7/96) ver nehmen liess. Am 11. und
E. 13 Mai 2013 nahmen Dr. A.___ (Urk. 7/100) und am 13. Mai 2013 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chef arzt, Klinik C.___ (Urk. 7 /101) ergänzend Stellung. Am
20. Juni 2013 (Urk. 7/104) äusserte sich die Versicherte erneut.
Mit Ver fügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 28 % respektive ab April 2012 von 8 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2013 auf zu heben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Ver fü gung vom 26. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Be schwer degegnerin . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach. Mit Beschwerdeantwort vom 24 . September 201 3 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in
am
E. 17 April 2012 (Urk. 7/81 S. 29 Ziff. 8) erläuterte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe über dauernde lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie Schmerzen im Na cken und in beide n Hände geklagt. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad III und die LWS-Hyperlordose die wesentlichsten Befunde ge wesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der LWS habe wegen kraftvoller Gegen spannung nicht er folgen können. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Be schwer de führerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein ge nom men und jenen minutenlang gehalten, was eine wesentliche lumbale Nerven wurzel kompression ausschliesse. Die Magnetresonanzuntersu chung der LWS im April 2012 habe eine deutliche Besserung des im Februar 2009 fest ge stellten Be fundes gezeigt; die damals grosse mediane Diskushernie L4/L5 sei viel kleiner ge worden und komprimiere nun keine Nervenwurzel mehr. Die
Blut unter suchung habe ein en deutlichen
Vitamin D-Mangel und eine Hyper cholesterin ämie gezeigt.
Schmerzmittel oder Antidepressiva brauche die Be schwer de führerin seit Monaten nicht mehr . Die vorhandenen Befunde würden das Aus mass der angegebenen Beschwerden nicht er klären. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % aus üben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
1. Mai 2012 (Urk. 7/ 82 S. 6
f. Ziff. 6) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2009 unter muskuloskelettären Schmerzen sowie im Rahmen der schmerzbedingten Schon haltung und Vermeidung von Aktivitäten unter konsequenter De konditionie rung sowie nach dem Verlust der Tagesstruktur einer An passungs störung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Ängsten. An läss lich der Exploration vom 13. April 2012 habe die Beschwerdeführerin keine psy cho pa thologischen Merkmale aufgewiesen, welche auf eine depressive Störung hin gewiesen hätten. Die verminderte Psychomotorik und Gedanken ein engung auf die Schmerzen seien auf die Schmerzen beziehungsweise schmerz be dingte
De konditionierung zurückzuführen. Die von der Beschwerdeführerin ge klagte n psychischen Beschwerden wie Stimmungseinbrüche, Lustlosigkeit, häufiges Weinen und Anspannungen könnten einer Anpassungsstörung zu ge ordnet wer den. Bei objektiv ganz unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Ge dächtnis funktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Kon zentrations fähig keit, Ge dankenfluss, Antrieb, geistige Flexibilität) könne ihr aber trotz ge stellter Diag nose einer Anpassungsstörung keine Arbeits un fähigkeit aus psy chiatrischer Sicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Mass nahmen bei ihrem Psychiater nur vorübergehend in An spruch genommen und nehme gegenwärtig auch keine Psychopharmaka mehr ein. Die verhaltensthera peutischen Ansätze des Psychiaters med. pra c t . L.___ habe sie als Kränkung erlebt und die Therapie bei ihm abgebrochen. Auch ohne psy chiatrische Be handlung inklusive medikamentöser Therapie habe sich der psy chische Zustand aber nicht verschlechtert, was zu sätz lich gegen eine depressive Störung spreche.
Dr. B.___ attestierte ihr so wohl in bisheriger (angestammte r) Tätigkeit als auch in einer anderen (adaptierten Tätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In der interdisziplinären Beurteilung attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/ 82 S. 9 Ziff. 9.2.1-4), wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau) . Ab
14. April 2010 könne von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits - unfähig keit, vgl. Urk. 7/81/31 Ziff. 9.2) für leichte Tätig keiten (mit Hantieren von Las ten bis zu fünf Kilogramm) aus rheumatologischer Sicht aus gegangen werden. Seither sei es bildgebend zu einer deutlichen Bes serung ge kommen, so dass d er Beschwerdeführerin ab April 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (aus rheumatologischer Sicht) attestiert werden könne. Aus psychi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 9.2.2). Die berufliche Ein gliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mit berück sichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/ 82 S. 10 Ziff. 9.3.2). 3. 1 1
I n der Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 7/97/12) zu den Ausführungen von Dr. B.___ hielt Dr. E.___ fest, die Be schwer de führerin komme auf ihre Initiative hin wieder regelmässig ein- bis zwei mal monatlich zu stüt zenden psycho therapeutischen Gesprächen. Sie nehme Psychopharmaka. D ie Psychopharmaka habe sie in der Vergangenheit aus Angst nicht mehr einge nommen und nicht deshalb, weil es ihr zu gut gegangen sei . Ihren Zustand habe die Beschwerdeführerin so be schrieben, dass sie an gar nichts mehr Freude habe, auch nicht an ihrer Familie, dass sie niemanden tref fen möchte, ihr alles zu anst rengend sei, sie immer nur das S chlechte sehe, sie im mer müde sei und ihre Gedanken immer kreis t en.
Absc hliessend führte Dr. E.___ aus, sie könne den Schlussfolgerungen von Dr. B.___ nicht folgen. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Sicht – aus ge löst durch die Rückenproblematik, die zurzeit nicht im Vordergrund stehe – eine mindestens mittelschwere bis schwere depressive Störung entwickelt. Sie sehe eine Beschwerdeführerin mit einem ausgeprägte n sozialen Rückzug, Freud losigkeit, völligem Verlust des Selbstvertrauens (in ihren Körper und in ihre Fä higkeiten) und des Selbstwertgefühles. Hinzu
komme eine erhebliche Somati sierungs störung . In diesem Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass für die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Be schwerde führerin in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, zunächst
auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht vom 14. April 2010 (E. 3. 6) ab gestellt wer den kann, da diese r
den praxisgemässen Anforde rungen an eine be weis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
entspricht (E. 1. 4) :
D er
B e r icht basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten de r Be schwerde führe r in auseinander. Auch wurde e r in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d ie Be schwerde führer in un ter Berück sichtigung der somatischen Ein schränkungen in ihrer bis herigen Tätigkeit als Ma s chinenführe rin
ab Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, indes in einer optimal behinde rungsangepasste n körperlichen Tätigkeit ab Dezember 2009 bei voller Stunden präsenz zu 80 % arbeitsfähig sei, ist be gründet und nach vollziehbar.
4. 1. 2
Was die Berichte vom 28. Juli 2009 (E. 3.2) und vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) anbelangt, so bestätigt die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ zwar die genannte Diskushernie L4/L5 sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit (seit 8. Ja nuar 2009) zu 100 % arbeits unfähig sein soll . Eine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ist den beiden Berichten aber nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hielt sie am 5. Januar 2010 (E. 3.5) in Abweichung zu der Beur teilung von Dr. H.___ fest, dass der Beschwerdeführerin ab sofort zumindest halb tags eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil E. 3.5) zumutbar sei. Da Dr. E.___ aber sowohl im Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) als auch im Bericht vom 5. Januar 2010 (E. 3.5) eine ergänzende Ab klärung als angezeigt erachtete beziehungsweise wegen stark diskrepanten Empfindens eine spezialärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl, ver mag ihre abweichende Beurteilung auch nicht leichte Zweifel an der Ein schät zung von Dr. H.___ zu begründen, da ihre Einschätzung nicht in ab schlies sen der Weise erfolgte und gerade Anlass für die RAD-Untersuchung bildete.
4. 1. 3
Bezüglich des Berichtes vom 29. Juli 2009 (E. 3.3) der Ärzte des D.___ ist fest zu hal ten, dass sie aus rheumatologischer Sicht lediglich eine befristete Arbeits un fähig keit vom 5. bis 10. Juni 2009 attestierten . Auf eine Verlaufsbeurteilung der Arbeits unfähigkeit verzichteten sie, da sie d ie Beschwerdeführerin letztmals am 5. Juni 2009 gesehen ha tten . Eine aktuelle Beurteilung der Arbeits un fähigkeit in bis heriger Tätigkeit respektive in behinderungsangepasster Tätigkeit ist dem Be richt nicht zu entnehmen.
Ferner vermag auch
der nämliche Bericht mit der darin gestützt auf die Magnet re sonanz tomo graphie der LWS vom 5. Februar 2009 genannte n Diagnose eines chronischen, lumboradikulären
Schmerz syndroms
L5 linksbetont mit/bei gros ser, medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 reces sal, welche den durch Dr. F.___ geäusserten Verdacht auf eine Kom pression der Nervenwurzel L5 be stätigte (E. 3.1),
die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach unter anderem eine mediale Dis kushernie L4/L5 nunmehr ohne Nerven wurzel reizungen vorliege, nicht in Zweifel zu ziehen . Zum einen gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch Dr. H.___ an läss lich der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde der LWS (dis kreter Druck schmerz im lumbosakralen Übergang, kein Klopfschmerz der LWK-DF, freie Iliosa kralfugen, seitengleiche Entwicklung der Lenden mus kulatur, deut liche Hyperkyphose der LWS, Finger-Boden-Abstand
40 cm, Schober Zeichen 10/14; Urk. 7/27 S. 4) keine Hinweise (mehr) vorl a gen, die auf Nerven wurzel irritationen hindeute te n . Zum anderen gab selbst die Be schwer de führerin an läss lich der p ersönlichen Untersuchung eine Ver besserung der Rücken schmerzen nach dreimaliger In jektions be handlung
an, was durch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) bestätigt wurde. Ferner hielten auch die Ärzte des D.___
in ihrem Bericht vom
E. 18 März 2009 (Urk. 7/18/10-11) eine nahezu vollständige Rück bil dung der radi kulären
Be schwerdesymptomatik fest .
Überdies
gilt zu berücksichtigen, dass zwischen der bildgebenden Unter suchung am 5. Februar 2009 und d e r persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt mehr als ein Jahr vergangen und es offenkundig zu einer Verbesserung ge kommen ist.
4. 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation der Beschwerdeführ er in bis zum Erlass der Ver fügung am 26. Juni 2013 gleich geblieben ist oder ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus medizinischer Hinsicht verändert haben.
Für die Frage, ob seit der Begutachtung durch den RAD am 17. März 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre
Gut achten vom 17 . April und 1. Mai 201 2 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (E. 3.10)
inklusive der Stellungnahmen vom 11. und 13. Mai 2012 (Urk. 7/100-101) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht ebenfalls den er forder lichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl . E. 1. 4). D ie Be schwerde führe r in wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend ab ge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psy chi at rischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung mit denselben ab gege ben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerun gen in der Expertise be gründet.
Die Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Be schwerde führe rin vom 14. April 2010 bis April 2012 aus rheumatologischer Sicht zu 20 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) gewesen ist und seither aus rheuma tolo gisch-psychiatrischer Sicht sowohl in bisheriger als auch in an ge passter Tä tig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. A.___
konnte weder radikuläre Zeichen noch eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression konstatieren und Dr. B.___ konnte ebenfalls keine psychopathologischen Merkmale fest stellen, die auf eine depressive Störung hindeutet en .
Dass im Vergleich zur letzten bildgebenden Untersuchung am 5. Februar 2009 eine Verbesserung vorliegt, bestätigte auch PD Dr. M.___ nach bildgebender Unter suchung (Magnetresonanztomographie der W i rbe lsäule vom 3. April 2012), indem er im Vergleich zur Voruntersuch ung einen deutlich rückläufigen Be fund sowie einen nur geringen recessalen Kontakt zur L5-Wurzel beidseits fest hielt (E. 3.9). Eine L5-Nervenwurzelkompression wurde darin ebenfalls nicht mehr erwähnt. 4.2.2
Betreffend die im Austrittsbericht
der K.___
vom 16. Juni 2010
(E. 3.7) diagnostizierte depressive Störung (HADS-Test A/D bei Eintritt 19/19 von 21 Punkten; bei Aus tritt A/D 18/19 von 21 Punkten) ist zum einen festzuhalten, dass test psycho logischen Untersuchungen nur ergänzende Funktion beigemes sen und zum anderen die Beurteilung mangels Befunde nicht prüfend nachvollzogen werden kann (Urteil des B undesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wiesen selbst die Ärzte der K.___
im nämlichen Bericht auf eine starke Diskrepanz zwischen den hohen Werten des HADS-Tests und dem nach aussen wahrzu nehmenden Zustand hin und be gründeten dies mit möglicherweise sprachlich bedingten Schwierigkeiten beim Aus füllen des Tests.
Schliesslich attestierten sie der Beschwerdeführerin auch nur eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 20. Juni 2010 und ver wiesen für die weitere Beurteilung auf die nachbetreuenden Ärzte. 4.2.3
In Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pra c t . L.___, der eine Panikstörung diagnostizierte (E. 3.8), ist zum einen anzumerken, dass die generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit mangels detaillierter Angaben zu funktionellen Einschränkungen sowie aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen verwies er für die Be ur teilung der langandau ernden Arbeitsunfähigkeit auf
ver sicherungs medizinische Ex perten, womit auch gesagt ist, dass dieser Bericht die streitigen Bela nge nicht um fassend beantwor tet und das bidisziplinäre Gutachten nicht zu entkräften ver mag. Anzufügen gilt, dass Dr. B.___ eine Panikstörung aufgrund der anam nestischen Angaben nicht hat erheben können und ihr selbst bei deren Vor liegen keine nachhaltige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass (vgl. dazu Urk. 7/82 S. 8). 4.2.4
Was die Stellungnahme vom 5. April 2013 (E. 3.1 1) zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ anbelangt, in der die behandelnde Ärztin Dr. E.___ von einer Entwicklung einer mindestens mittelschweren bis schweren depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung
berichtete und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nicht als arbeitsfähig er achtete, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ mit den i m Raum stehenden, psychiatrischen Diagnosen ihr angestammtes Fachgebiet als Fachärztin für In nere Medizin verlässt.
Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang ferner, dass
Dr. B.___
anlässlich seiner psychiatrischen Exploration eben gerade k eine de pres sive Störung sowie die Arbeitsfähigkeit l imitierende funktionelle Ein schrän kungen
hat feststellen kö nn e n .
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. April 2013 (Urk. 7/96 S. 2 Ziff.
2) monierte, dass Dr. A.___ nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfüge, um ihre Wirbelsäulenproblematik richtig ein zuschätzen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. A. ___ als Fachärztin für Rheumatologie nicht in der Lage sein sollte, die hier vorliegende Problematik aus medizinischer und gutachterlicher Sicht zu beurteilen (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 7/100). 4.4
Zusammenfassend ist demnach zunächst gestützt auf den RAD-Unter suchungs be richt
vom 1 4. April 2010 (E. 3.6) sowie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
ab Dezember 2009 von einer 80%igen Arbeits fä hig keit in behinderungsangepasste n Tätig keiten und ab April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behin derungs an ge passter Tätigkeit auszugehen. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleiche (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 7/105) sowie die Gewährung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %
wurden beschwerdeweise nicht beanstandet und erweisen sich als korrekt, weshalb auf die Ausführungen in der Verfügun g vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 2) verwiesen werden kann. Demnach resultieren für das Jahr 2010 ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % und ab April 2012 von 8 % .
Zusammenfassend erweist sich die Renten verneinung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00726 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
8. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt vom 1. August 1992 bis 31 . Oktober 2009 als Maschinenführerin bei Y.___ in Z.___ (Urk. 7/8
Ziff. 5.4, Urk. 7 /20/4).
Am
6 . Juli 2009 (Urk. 7/8) meldete si e
sich
– nach erfolgter Früher fassung (Urk. 7/ 2, Urk. 7/5) - unter Hinweis auf Rücken- und Bein schmer zen
seit 9. Januar 2009 sowie darauf, dass sie nicht lange spazieren könne,
bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an.
Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) und
verschiedene medizinische Be richte (Urk. 7 / 18, Urk. 7/19/6- 9, Urk. 7 / 21 -22)
ein. Sodann ver an lasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7 / 27) und klärte in der Folge die beruf liche Situation ab (Urk. 7/ 36) . Mit Verfügung vom
18. August 2010 (Urk. 7/35) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass eine Arbeits ver mitt lung zur zeit nicht möglich sei . Mit Vor bescheid vom 24. August 2010 (Urk. 7/39) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten ferner die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aus sicht.
Nach Prüfung der Einwände (Urk. 7/40, Urk. 7/50) tätigte sie weitere Ab klärun gen (Urk. 7/51, Urk. 7/57, Urk. 7/67)
und teilte der Versicherten am 26. Oktober 2011 (Urk. 7/63)
mit, dass eine rheuma tologisch-psychiatrische Ab klärung not wendig sei und die Unter suchung durch Dr. med. Dr. sc. nat ETH A.___, In nere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen,
zerti fizierte medizinische Gut achterin SIM, durchgeführt werde.
Nachdem die Ver sicherte
gegen die Begut achtung durch Dr. A.___
am
4. November 2011 ver schiedene Einwände er hoben hatte (Urk. 7/64), erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2011 (Urk. 7/65) eine Zwischen ver fügung, in welcher sie an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt . Die Begutachtung fand am 28. März respektive 13. April 2012 statt (vgl. dazu auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 17. April 2012 [Urk. 7/81] und psy chiatrisches Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusam men fas sung [Urk. 7/82]),
wozu sich die Versicherte am 8. April 2013 (Urk. 7/96) ver nehmen liess. Am 11. und
13. Mai 2013 nahmen Dr. A.___ (Urk. 7/100) und am 13. Mai 2013 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chef arzt, Klinik C.___ (Urk. 7 /101) ergänzend Stellung. Am
20. Juni 2013 (Urk. 7/104) äusserte sich die Versicherte erneut.
Mit Ver fügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 28 % respektive ab April 2012 von 8 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2013 auf zu heben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Ver fü gung vom 26. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Be schwer degegnerin . In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach. Mit Beschwerdeantwort vom 24 . September 201 3 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in
am
17. Dezember 2013 (Urk. 18) zur Kennt nis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unent gelt l ichen Prozessführung gutge heissen und Rechtsanwältin No ëlle Cerletti, Bülach, für das vor liegende Ver fahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; au f
die formelle Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde ver zichtet. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invaliden ver si cherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Maschinenführerin eingeschränkt sei, dass ihr jedoch gemäss den ein ge hol ten medizinischen Unterlagen seit Dezember 2009 behinderungsangepasste Tä tig keit en zunächst zu 80 % bei voller Stundenpräsenz und ab April 2012 gar zu 100 % zumutbar seien. Dabei resultier t e n aus de n
Ein kom mens vergleich en unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % sowie einer - aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Validen ein kom mens
- weiteren Kürzung um 6 % auf dem Tabellenlohn renten aus schliessende Invaliditätsgrad e von 2 8 %
für das Jahr 2010 und von 8 %
ab April 201 2. 2. 2
Demgegenüber macht e
d ie Beschwerdeführer in unter anderem unter Verweis auf einen Bericht des D.___
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), die Feststellungen der Gutachter seien nicht korrekt und ent sprächen auch nicht ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation. Sie sei auf die Einnahme starker Schmerzmittel und Psychopharmaka angewiesen, was auch ihre Haus ärztin
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Innere Medizin, im Arztzeugnis vom 5. April 2013 bestätig t hab e (S. 5
Ziff. 6). 3.
3. 1
Im Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/1/8) erwähnte Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, Spital G.___, in seiner Beurteilung der Computertomogra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Vortag eine sekundäre mässige Ein engung des Spinalkanals und ein e sekundäre leichte Einengung d er N e urofora mina beidseits b ei L4/L5 bei mässiggradiger
Osteochondrose, Facetten gelenks arthrose, hypertrophe m Lig amentum
Flava beidseits und einer all ge meinen Dis kusprotrusion mit randverkalkter medianer Diskushernie mit Ver dacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 zentral beidseits. Weiter hielt er eine sekun däre leichte Einengung des Spinalkanals und eine sekundäre hoch gradige Ein engung der Neuroforamina beidseits (links > rechts) bei L5/S1 bei fort geschrit tener Osteochondrose mit über die allgemeine Diskusprotrusion über greifenden spondylophytären Anbauten recessal bis neuroforaminal beid seits mit Verdacht auf eine Kompression der Nervenwurzel L5 neuro foraminal links fest . Ab schliessend erwähnte er, dass zur konklusiven Diagnostik eine Magnet resonan z tomographie zu empfehlen sei. 3. 2
Am 28. Juli 2009 (Urk. 7 /18/6-9, vgl. dazu Urk. 7/92/21-22) nannte die seit 2004 behandelnde Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Diskushernie L4/L5 rechts und attestierte der Be schwerde führerin als Fabrikarbeiterin (Maschinen führerin) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 8. Januar 2009 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adi positas und eine Pollinose (Schweizer Gräser und Bäume).
Dr. E.___ führte ferner aus, dass Einschränkungen in Form von lum bal linksseitigen Schmerzen und Belastungsintoleranzen sowie eine ängstliche Grundhaltung bestünden. Bei geringer Belastung entstünden Schmer zen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine generelle Schonhaltung auf. 3. 3
Im Bericht vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/19/6-9, vgl. dazu auch Urk. 7/1/7, Urk. 7/18/10-11, Urk. 7/21/3-4) nannten di e Ärzte des D.___, Rheumaklinik mit Institut für Physio therapie und Poliklinik, als Diagnosen ein chronisches, lum bo radikuläres Schmerz- und senso motorisches Aus fall syndrom L5 links be tont mit/bei grosser medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nerven wurzel L5 recessal (Magnetresonanztomographie der LWS) vom 5. Februar 2009, Urk. 7/1/7), computertomographiegesteuerter peri radikuläre r Therapie auf Höhe L5/S1 rechts am 26. Januar 2009, mässig gradiger
Osteo chondrose L4/L5 und fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 sowie einer Spon dy larthrose nach distal zunehmend. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas.
Die Ärzte des D.___ hielten als aktuelle Symptome linksseitig ausstrahlende Bein schmerzen bis in die Grosszehe mit deutlicher Bewegungseinschränkung der LWS in alle Richtungen fest. Als zukünftige Therapie empfahlen sie eine intensive Physiotherapie zur Rumpfstabilisierung und bei persistierenden Be schwer den gegebenenfalls die Durchführung einer Operation.
Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit hielten sie ferner fest, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, aber aus rheuma tolo gi scher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 10. Juni 2009 (epi durale Infiltration auf Höhe L4/L5 am 10. Juni 2009) bestanden habe . Danach sei eine Neu be ur teilung vonnöten. Als Einschränkungen nannten sie einen hinkenden Gang, eine aufgehobene LWS-Extension, einen Finger-Boden-Ab stand von
41 cm, eine um einen Drittel beidseitig eingeschränkte Lateral flexion, eine Gross zehen extension beidseits M4, eine allseits intakte Sensibilität auf Be rührung bis zu einer Hypersensibilität an der Grosszehe rechts seitig, welche sich insofern auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, als Arbeiten in gebückter Haltung, das Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischen Zwangs haltungen aktu ell nicht möglich seien. Ob die bisherige Tätigkeit aktuell noch zumut bar sei, sei derzeit nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin zuletzt am 5. Juni 2009 gesehen hätten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass am 10. Juni 2009 eine wei tere Infiltration stattgefunden habe (vgl. Urk. 7/19/10) . 3. 4
Im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/22/3-4, vgl. dazu auch Urk. 7/92/13-14) hielt Dr. E.___ fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2009 verbessert. Im Juni sei eine neurochirurgische Indikation zur Operation gestellt worden. Weil die Beschwerdeführerin aber grosse Angst vor einer Operation gehabt habe, sei dar a u f verzichtet und im Juli alternativ eine computer gesteuerte Infiltration auf der Höhe L4/L5 durchgeführt worden. Seit her hätten sich die Beschwerden gebes sert (vor allem die Schmerzen im Rü cken). Nicht gebessert hätten aber die Sensi bilitätsstörungen . Die Be schwerde führerin gebe nun eine Ausweitung der selben an (rechtsseitig lat eraler Ober schenkel, ganzer Unterschenkel und Fuss rechts, im ganzen Fuss links). Insge samt sei die Be schwerde führerin extrem ängst lich und bewege sich nur ungern und lang sam. Nach einer Stunde Aktivität sei sie völlig erschöpft und habe dann auch wieder Schmerzen im Rücken. Sie ent wickle zunehmend zusätzliche Be schwer den wie Knie- oder Fuss schmer zen . Physiotherapie oder Aus dauer trai ning mache sie regelmässig, zu Hause müsse sie sich dann aber sofort hin legen. Zusammenfassend sehe sich die Be schwerde führerin nicht imstande, etwas zu arbeiten. 3. 5
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 (Urk. 7/24)
hielt Dr. E.___ fest, eine leichte, be hin derungsangepasste Tätigkeit (Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis fünf Kilogramm ohne Verharren in Zwangs haltungen, Bücken oder Vorneigen) sei der Beschwerdeführerin ab sofort zu min dest halbtags zu mutbar. Wegen stark diskrepanten Empfinden s
der Be schwerdeführerin empfehle sie wie im Bericht vom 10. Dezember 2009 eine spe zialärztliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit. 3. 6
Am 14 . April 201 0 (Urk. 7/ 27) erstattete RAD-Arzt Dr. med. H.___, Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ge stützt auf die eigene Untersu chung der Beschwerdeführer in vom
17. März 2010 einen B ericht. Als Hauptdi agnosen nannte
er (Ziff. 9) ein lumbo spondylogenes Syndrom bei magnetreso nanztomographisch nach gewiesener medialer Diskushernie L4/L5 ohne Nerven wurzelreizungen, Senk- und Spreiz füsse beidseits und eine Adipositas. Ferner äusserte er den Verdacht auf eine initiale Coxarthrose links und eine initiale Gonarthrose beidseits.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurtei lung hielt Dr. H.___ fest (Ziff. 10), im Rahmen der durchgeführten Untersuchung hätten die von der Be schwerde führerin beklagten subjektiv empfundenen Schmerzen und Be wegungs ein schränkungen durch die klinisch funktionelle Untersuchung teil weise ob jektiviert werden können. So hätten sich Bewegungs ein schränkungen des linken Hüft gelen kes sowie beider Kniegelenke finden lassen. Ferner habe ein Druck schmerz des medialen Kniegelenkspaltes beidseits bestanden. Die diag nostizierte Dis kus hernie habe keine Nervenwurzelirritationen verursacht. Es habe aller dings eine Lendenstrecksteife mit einer Beu geeinschränkung der LWS bestanden. Aufgrund der untersuchungsmässig er hobenen Befunde sei die Be schwerde führerin ab Januar 2009 für ihre zuletzt aus geübte berufliche Tätig keit als Maschinen führerin in einer Druckerei zu 1 00 % arbeitsunfähig, indes in ei ner optimal behinderungsangepassten kör per lichen Tätig keit
(leichte körperliche Tätig keiten in wechselnder Körperhaltung ohne Bücken, Kauern und Knien, ohne Rotationsbewegung und ohne Über kopf arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, keine Weg strecken auf unebenem Gelände) ab Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % arbeitsfähig.
3. 7
Im Austrittsb ericht vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/76, vgl. dazu auch Urk. 7/40/10, Urk. 7/77) über die Hospitalisation vom 16. Mai bis 5. Juni 2010 diagnostizier ten Dr. med. I.___, Stell ver tretender Chef arzt, und pract . med. J.___, Abtei lung s ärztin, K.___, Reha bilitationszentrum, ein chroni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit grosser medianer Dis kushernie L4/L5 mit Kompr ession L5 rec essal und Osteochondrosen und Spon dylarthrosen der LWS, eine depressive Störung (HADS-Test A/D bei Ein tritt 19/19 von 21 Punkten; bei Austritt A/D 18/19 von 21 Punkten), einen zentralen Schmerz-Wind- up mit Symptomausweitung und eine Adipositas (Body mass in dex = 39,6 kg/m 2) und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
16. Mai bis inklusive 20. Juni 2010.
Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von seit dem 9. Januar 2010 bestehenden
ischialgi forme Rückenschmerzen berichtet habe. Laut ihren Anga ben sei es zu elektrisierenden fortleitenden Schmerzen in beiden Beinen ge kommen. Seit Juni seien zu den Schmerzausstrahlungen in beiden Beinen (rechts > links) auch noch Sensibilitätsstörungen in beiden Fusssohlen dazuge kommen. Auf der visuellen analogen Schmerzskala habe sie ihre Schmerzen mit einem aktuellen Wert von 6/10 Punkten, einem minimalen Wert ebenfalls von 6/10 Punkten sowie einem maximalen Wert von 7/10 Punkten beschrieben. Linderung er reiche die Beschwerdeführerin durch Ruhe und Abliegen, Provoka tion hingegen durch Be lastung. Am 5. Juni 2010 hätten sie die Beschwerdefüh rerin in gutem Allge mein zustand bei leicht verbesserter psychophysischer Be lastbarkeit und ver besserter Rumpf stabilität in die gewohnte häusliche Umge bung entlassen kön nen. Eine wirt schaft lich verwertbare Arbeitsfähigkeit konn ten sie dann zu mal nicht erkennen und verwiesen für die weitere Verlaufsbeur teilung auf die nach be treuenden Ärzte.
3. 8
Im Bericht vom 17. F ebruar 2012 (Urk. 7/67) nannte
der vom 6. Oktober 2010 bis 23. März 2011 behandelnde med. pra c t . L.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und attestierte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Behandlung eine 100%ige Arbeits un fähigkeit.
Med. pra c t . L.___ hielt fest, im Vordergrund seien vor allem
ihre Ängste mit den Symptomen einer klassischen Panik störung wie klare Angstattacken mit Herz klopfen, Brustschmerz und vor allem Schwindel sowie Ent fremdungs ge fühlen
ge standen . Sie habe zudem ein starkes Ver meidungs verhalten gezeigt. Sekundär seien depressive Symptome wie ein Stim mungs tief, Hoffnungs losig keit, rasche Erschöpfbarkeit, starke Aktivitäts ver min derung und Lustlosigkeit ent standen.
Die Beurteilung der lang an dauernden Arbeits unfähigkeit vor dem Hinter grund der spezifischen Anfor derungen d er In validen versicherung soll e durch die ver si cherungs medizinischen Experten vor ge nom men werden. 3. 9
PD Dr. med. M.___, Leitender Arzt, D.___, Institut für Radiologie,
hielt am 3. April 2012 (Urk. 7/70)
nach gleichentags erste llter
Magnet resonanz tomo gra phie der Wirbelsäule im Vergleich zur M agnetresonanztomographie vom 5. Februar 2009 eine unveränderte
geringgradige
Band scheiben degeneration auf der Höhe LWK 3/4 mit ger ingem unverändertem foraminale m und extra fora mi nale m Kontakt zur LWK 3 Wurzel auf der linken Seite sowie im zeit lichen Ver lauf eine deutlich rückläufige hauptsächlich mediane Band scheiben pro trusion in der LWK 4/5 bei weiterhin geringgradiger Einengung des Spinal kanals fest. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei der Befund jedoch deut lich rück läufig und es zeige sich nur ein geringer rec essaler Kontakt zur L5 Wur zel beid seits. 3. 1 0
Im Gutachten vom 17. April 2012 (Urk. 7/81, vgl. dazu auch Urk. 7/100) res pektive 1. Mai 2012 (Urk. 7/82, vgl. dazu auch Urk. 7/101) nannten Dr. A.___ und Dr. B.___
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 82 S. 8 f. Ziff. 9.1.1 ff.):
1.
Lumbospondylogenes S yndrom bei dseits - bei l eichten degenerativen Veränderungen und Diskusprotrusion L4/L5 mit geringer Einengung des Sp inalkan a l s und minimale n
re cessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Nerven wurzel kom pression mit - d eutlicher Befundbesserung einer im Februar 2009 grossen medi anen Diskushernie L4/L5, damals mit Nerven wurzel kom pres sion L5 rechts - Magnetresonanztomographie von Februar 2009 gegenüber Ap ril 2012 - ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1.
Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und
Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) 2.
Aktenmässig Panikstörung (ICD-10 F47.0) 3.
Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1) 4.
Ausgedehnte chronische Schmerzen 5.
Adipositas Grad III (Bodymassindex von 40.4 kg/m 2) 6.
Vitamin D-Mangel (21 nmol /l) 7.
Hypercholesterinämie (6.2 mmol/l)
Im rheumatologischen Teilgutachten vom
17. April 2012 (Urk. 7/81 S. 29 Ziff. 8) erläuterte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe über dauernde lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie Schmerzen im Na cken und in beide n Hände geklagt. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad III und die LWS-Hyperlordose die wesentlichsten Befunde ge wesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der LWS habe wegen kraftvoller Gegen spannung nicht er folgen können. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Die Be schwer de führerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein ge nom men und jenen minutenlang gehalten, was eine wesentliche lumbale Nerven wurzel kompression ausschliesse. Die Magnetresonanzuntersu chung der LWS im April 2012 habe eine deutliche Besserung des im Februar 2009 fest ge stellten Be fundes gezeigt; die damals grosse mediane Diskushernie L4/L5 sei viel kleiner ge worden und komprimiere nun keine Nervenwurzel mehr. Die
Blut unter suchung habe ein en deutlichen
Vitamin D-Mangel und eine Hyper cholesterin ämie gezeigt.
Schmerzmittel oder Antidepressiva brauche die Be schwer de führerin seit Monaten nicht mehr . Die vorhandenen Befunde würden das Aus mass der angegebenen Beschwerden nicht er klären. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % aus üben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
1. Mai 2012 (Urk. 7/ 82 S. 6
f. Ziff. 6) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2009 unter muskuloskelettären Schmerzen sowie im Rahmen der schmerzbedingten Schon haltung und Vermeidung von Aktivitäten unter konsequenter De konditionie rung sowie nach dem Verlust der Tagesstruktur einer An passungs störung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Ängsten. An läss lich der Exploration vom 13. April 2012 habe die Beschwerdeführerin keine psy cho pa thologischen Merkmale aufgewiesen, welche auf eine depressive Störung hin gewiesen hätten. Die verminderte Psychomotorik und Gedanken ein engung auf die Schmerzen seien auf die Schmerzen beziehungsweise schmerz be dingte
De konditionierung zurückzuführen. Die von der Beschwerdeführerin ge klagte n psychischen Beschwerden wie Stimmungseinbrüche, Lustlosigkeit, häufiges Weinen und Anspannungen könnten einer Anpassungsstörung zu ge ordnet wer den. Bei objektiv ganz unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Ge dächtnis funktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Kon zentrations fähig keit, Ge dankenfluss, Antrieb, geistige Flexibilität) könne ihr aber trotz ge stellter Diag nose einer Anpassungsstörung keine Arbeits un fähigkeit aus psy chiatrischer Sicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Mass nahmen bei ihrem Psychiater nur vorübergehend in An spruch genommen und nehme gegenwärtig auch keine Psychopharmaka mehr ein. Die verhaltensthera peutischen Ansätze des Psychiaters med. pra c t . L.___ habe sie als Kränkung erlebt und die Therapie bei ihm abgebrochen. Auch ohne psy chiatrische Be handlung inklusive medikamentöser Therapie habe sich der psy chische Zustand aber nicht verschlechtert, was zu sätz lich gegen eine depressive Störung spreche.
Dr. B.___ attestierte ihr so wohl in bisheriger (angestammte r) Tätigkeit als auch in einer anderen (adaptierten Tätigkeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In der interdisziplinären Beurteilung attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/ 82 S. 9 Ziff. 9.2.1-4), wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau) . Ab
14. April 2010 könne von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits - unfähig keit, vgl. Urk. 7/81/31 Ziff. 9.2) für leichte Tätig keiten (mit Hantieren von Las ten bis zu fünf Kilogramm) aus rheumatologischer Sicht aus gegangen werden. Seither sei es bildgebend zu einer deutlichen Bes serung ge kommen, so dass d er Beschwerdeführerin ab April 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (aus rheumatologischer Sicht) attestiert werden könne. Aus psychi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 9.2.2). Die berufliche Ein gliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mit berück sichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/ 82 S. 10 Ziff. 9.3.2). 3. 1 1
I n der Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 7/97/12) zu den Ausführungen von Dr. B.___ hielt Dr. E.___ fest, die Be schwer de führerin komme auf ihre Initiative hin wieder regelmässig ein- bis zwei mal monatlich zu stüt zenden psycho therapeutischen Gesprächen. Sie nehme Psychopharmaka. D ie Psychopharmaka habe sie in der Vergangenheit aus Angst nicht mehr einge nommen und nicht deshalb, weil es ihr zu gut gegangen sei . Ihren Zustand habe die Beschwerdeführerin so be schrieben, dass sie an gar nichts mehr Freude habe, auch nicht an ihrer Familie, dass sie niemanden tref fen möchte, ihr alles zu anst rengend sei, sie immer nur das S chlechte sehe, sie im mer müde sei und ihre Gedanken immer kreis t en.
Absc hliessend führte Dr. E.___ aus, sie könne den Schlussfolgerungen von Dr. B.___ nicht folgen. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Sicht – aus ge löst durch die Rückenproblematik, die zurzeit nicht im Vordergrund stehe – eine mindestens mittelschwere bis schwere depressive Störung entwickelt. Sie sehe eine Beschwerdeführerin mit einem ausgeprägte n sozialen Rückzug, Freud losigkeit, völligem Verlust des Selbstvertrauens (in ihren Körper und in ihre Fä higkeiten) und des Selbstwertgefühles. Hinzu
komme eine erhebliche Somati sierungs störung . In diesem Zustand sei sie nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass für die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Be schwerde führerin in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, zunächst
auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht vom 14. April 2010 (E. 3. 6) ab gestellt wer den kann, da diese r
den praxisgemässen Anforde rungen an eine be weis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
entspricht (E. 1. 4) :
D er
B e r icht basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten de r Be schwerde führe r in auseinander. Auch wurde e r in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d ie Be schwerde führer in un ter Berück sichtigung der somatischen Ein schränkungen in ihrer bis herigen Tätigkeit als Ma s chinenführe rin
ab Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, indes in einer optimal behinde rungsangepasste n körperlichen Tätigkeit ab Dezember 2009 bei voller Stunden präsenz zu 80 % arbeitsfähig sei, ist be gründet und nach vollziehbar.
4. 1. 2
Was die Berichte vom 28. Juli 2009 (E. 3.2) und vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) anbelangt, so bestätigt die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ zwar die genannte Diskushernie L4/L5 sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit (seit 8. Ja nuar 2009) zu 100 % arbeits unfähig sein soll . Eine Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ist den beiden Berichten aber nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hielt sie am 5. Januar 2010 (E. 3.5) in Abweichung zu der Beur teilung von Dr. H.___ fest, dass der Beschwerdeführerin ab sofort zumindest halb tags eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil E. 3.5) zumutbar sei. Da Dr. E.___ aber sowohl im Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) als auch im Bericht vom 5. Januar 2010 (E. 3.5) eine ergänzende Ab klärung als angezeigt erachtete beziehungsweise wegen stark diskrepanten Empfindens eine spezialärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl, ver mag ihre abweichende Beurteilung auch nicht leichte Zweifel an der Ein schät zung von Dr. H.___ zu begründen, da ihre Einschätzung nicht in ab schlies sen der Weise erfolgte und gerade Anlass für die RAD-Untersuchung bildete.
4. 1. 3
Bezüglich des Berichtes vom 29. Juli 2009 (E. 3.3) der Ärzte des D.___ ist fest zu hal ten, dass sie aus rheumatologischer Sicht lediglich eine befristete Arbeits un fähig keit vom 5. bis 10. Juni 2009 attestierten . Auf eine Verlaufsbeurteilung der Arbeits unfähigkeit verzichteten sie, da sie d ie Beschwerdeführerin letztmals am 5. Juni 2009 gesehen ha tten . Eine aktuelle Beurteilung der Arbeits un fähigkeit in bis heriger Tätigkeit respektive in behinderungsangepasster Tätigkeit ist dem Be richt nicht zu entnehmen.
Ferner vermag auch
der nämliche Bericht mit der darin gestützt auf die Magnet re sonanz tomo graphie der LWS vom 5. Februar 2009 genannte n Diagnose eines chronischen, lumboradikulären
Schmerz syndroms
L5 linksbetont mit/bei gros ser, medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 reces sal, welche den durch Dr. F.___ geäusserten Verdacht auf eine Kom pression der Nervenwurzel L5 be stätigte (E. 3.1),
die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___, wonach unter anderem eine mediale Dis kushernie L4/L5 nunmehr ohne Nerven wurzel reizungen vorliege, nicht in Zweifel zu ziehen . Zum einen gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch Dr. H.___ an läss lich der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde der LWS (dis kreter Druck schmerz im lumbosakralen Übergang, kein Klopfschmerz der LWK-DF, freie Iliosa kralfugen, seitengleiche Entwicklung der Lenden mus kulatur, deut liche Hyperkyphose der LWS, Finger-Boden-Abstand
40 cm, Schober Zeichen 10/14; Urk. 7/27 S. 4) keine Hinweise (mehr) vorl a gen, die auf Nerven wurzel irritationen hindeute te n . Zum anderen gab selbst die Be schwer de führerin an läss lich der p ersönlichen Untersuchung eine Ver besserung der Rücken schmerzen nach dreimaliger In jektions be handlung
an, was durch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2009 (E. 3.4) bestätigt wurde. Ferner hielten auch die Ärzte des D.___
in ihrem Bericht vom
18. März 2009 (Urk. 7/18/10-11) eine nahezu vollständige Rück bil dung der radi kulären
Be schwerdesymptomatik fest .
Überdies
gilt zu berücksichtigen, dass zwischen der bildgebenden Unter suchung am 5. Februar 2009 und d e r persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt mehr als ein Jahr vergangen und es offenkundig zu einer Verbesserung ge kommen ist.
4. 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation der Beschwerdeführ er in bis zum Erlass der Ver fügung am 26. Juni 2013 gleich geblieben ist oder ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus medizinischer Hinsicht verändert haben.
Für die Frage, ob seit der Begutachtung durch den RAD am 17. März 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre
Gut achten vom 17 . April und 1. Mai 201 2 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (E. 3.10)
inklusive der Stellungnahmen vom 11. und 13. Mai 2012 (Urk. 7/100-101) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht ebenfalls den er forder lichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl . E. 1. 4). D ie Be schwerde führe r in wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend ab ge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psy chi at rischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung mit denselben ab gege ben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerun gen in der Expertise be gründet.
Die Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Be schwerde führe rin vom 14. April 2010 bis April 2012 aus rheumatologischer Sicht zu 20 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) gewesen ist und seither aus rheuma tolo gisch-psychiatrischer Sicht sowohl in bisheriger als auch in an ge passter Tä tig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. A.___
konnte weder radikuläre Zeichen noch eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression konstatieren und Dr. B.___ konnte ebenfalls keine psychopathologischen Merkmale fest stellen, die auf eine depressive Störung hindeutet en .
Dass im Vergleich zur letzten bildgebenden Untersuchung am 5. Februar 2009 eine Verbesserung vorliegt, bestätigte auch PD Dr. M.___ nach bildgebender Unter suchung (Magnetresonanztomographie der W i rbe lsäule vom 3. April 2012), indem er im Vergleich zur Voruntersuch ung einen deutlich rückläufigen Be fund sowie einen nur geringen recessalen Kontakt zur L5-Wurzel beidseits fest hielt (E. 3.9). Eine L5-Nervenwurzelkompression wurde darin ebenfalls nicht mehr erwähnt. 4.2.2
Betreffend die im Austrittsbericht
der K.___
vom 16. Juni 2010
(E. 3.7) diagnostizierte depressive Störung (HADS-Test A/D bei Eintritt 19/19 von 21 Punkten; bei Aus tritt A/D 18/19 von 21 Punkten) ist zum einen festzuhalten, dass test psycho logischen Untersuchungen nur ergänzende Funktion beigemes sen und zum anderen die Beurteilung mangels Befunde nicht prüfend nachvollzogen werden kann (Urteil des B undesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wiesen selbst die Ärzte der K.___
im nämlichen Bericht auf eine starke Diskrepanz zwischen den hohen Werten des HADS-Tests und dem nach aussen wahrzu nehmenden Zustand hin und be gründeten dies mit möglicherweise sprachlich bedingten Schwierigkeiten beim Aus füllen des Tests.
Schliesslich attestierten sie der Beschwerdeführerin auch nur eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 20. Juni 2010 und ver wiesen für die weitere Beurteilung auf die nachbetreuenden Ärzte. 4.2.3
In Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pra c t . L.___, der eine Panikstörung diagnostizierte (E. 3.8), ist zum einen anzumerken, dass die generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit mangels detaillierter Angaben zu funktionellen Einschränkungen sowie aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen verwies er für die Be ur teilung der langandau ernden Arbeitsunfähigkeit auf
ver sicherungs medizinische Ex perten, womit auch gesagt ist, dass dieser Bericht die streitigen Bela nge nicht um fassend beantwor tet und das bidisziplinäre Gutachten nicht zu entkräften ver mag. Anzufügen gilt, dass Dr. B.___ eine Panikstörung aufgrund der anam nestischen Angaben nicht hat erheben können und ihr selbst bei deren Vor liegen keine nachhaltige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass (vgl. dazu Urk. 7/82 S. 8). 4.2.4
Was die Stellungnahme vom 5. April 2013 (E. 3.1 1) zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ anbelangt, in der die behandelnde Ärztin Dr. E.___ von einer Entwicklung einer mindestens mittelschweren bis schweren depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung
berichtete und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nicht als arbeitsfähig er achtete, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ mit den i m Raum stehenden, psychiatrischen Diagnosen ihr angestammtes Fachgebiet als Fachärztin für In nere Medizin verlässt.
Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang ferner, dass
Dr. B.___
anlässlich seiner psychiatrischen Exploration eben gerade k eine de pres sive Störung sowie die Arbeitsfähigkeit l imitierende funktionelle Ein schrän kungen
hat feststellen kö nn e n .
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. April 2013 (Urk. 7/96 S. 2 Ziff.
2) monierte, dass Dr. A.___ nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfüge, um ihre Wirbelsäulenproblematik richtig ein zuschätzen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. A. ___ als Fachärztin für Rheumatologie nicht in der Lage sein sollte, die hier vorliegende Problematik aus medizinischer und gutachterlicher Sicht zu beurteilen (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 7/100). 4.4
Zusammenfassend ist demnach zunächst gestützt auf den RAD-Unter suchungs be richt
vom 1 4. April 2010 (E. 3.6) sowie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
ab Dezember 2009 von einer 80%igen Arbeits fä hig keit in behinderungsangepasste n Tätig keiten und ab April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behin derungs an ge passter Tätigkeit auszugehen. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleiche (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 7/105) sowie die Gewährung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 %
wurden beschwerdeweise nicht beanstandet und erweisen sich als korrekt, weshalb auf die Ausführungen in der Verfügun g vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 2) verwiesen werden kann. Demnach resultieren für das Jahr 2010 ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % und ab April 2012 von 8 % .
Zusammenfassend erweist sich die Renten verneinung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6.2
6.2.1
Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in der
Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, aus der Gerichts kasse zu ent schädigen.
6.2.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücks icht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbi ndung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird einer Partei – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Auf wand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine E ntschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zu sammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bi ndung mit § 7 Abs. 2 GebV
SVGer).
Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1 7 . September 2014 (Urk.
20) hat die Rechtsvertreter in keine Kostennote ei ngereicht. Die Entschädigung der un ent gelt lichen Rechtsvertreterin ist daher von Amtes wegen festzusetzen. 6 .2.3
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist R echtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
mit Fr. 1' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgelt l iche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘ 2 0 0 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich