opencaselaw.ch

IV.2013.00723

Rentenaufhebung aufgrund Schlussbestimmung IV-Revision 6a. Weitere medizinische Abklärungen nötig. Weiterausrichtung der Rente.

Zürich SozVersG · 2014-02-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, war zuletzt von März 1996 bis Juli 1999 als Krankenschwester in der Pränatalstation des Y.___ tätig (Urk. 5/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 5/ 7) . Am

9. Oktober 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 5 /8-9) ein und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 5/2, Urk. 5/10-12).

Mit Verfügung vom 2 6. November 2001 (Urk. 5/25-26) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.2

Im Rahmen eines im Juni 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl.

Urk.

5/28) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 5/ 31-32, Urk. 5/35, Urk.

5/38) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/ 40-41) bei und bestätigte mit Mit teilung vom 8. November 2002 (Urk. 5/42) einen unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente.

1.3

Im Rahmen eines weiteren, im Januar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 5/49) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 5/ 52, Urk. 5/55), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk.

5/50) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2. Juni 2004 (Urk. 5/57) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente. 1.4

Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/58, Urk. 5/61) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 5/ 60, Urk.

5/ 62-64) sowie einen IK-Auszug (Urk. 5/59) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 4. August 2008 berichtet wurde (Urk. 5/81) . In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2.

Februar 2009 (Urk. 5/87) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige ganze Rente. 1.5

Im März 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 5/88) und leitete im Januar 2011 eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Urk. 5/89). Dabei holte sie medizinische Berichte (Urk.

5/ 93-94) sowie einen IK-Auszug (Urk. 5/92) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 1 9. April 2012 berichtet wurde (Urk. 5/100).

Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 1 4. Juni 2012 Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 5/104/3 f.). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 5/104/4 unten) stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

5/105

117) die Invalidenrente mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die auf schiebende Wirkung (Urk. 5/ 118 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. Juni 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 26.

August 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein Gutachten unter Berücksichtigung des spezifischen Schmerz praxis-Fragekatalogs einzuholen (S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle sei ausserdem zu verpflichten, mit ihr die Wiedereingliederung zu versuchen, unter weiterem Ausrichten der Rente (S. 2 Ziff. 4).

In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (S. 2

Ziff. 5).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk.

4) schloss die IV-Stelle au f Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.

6) wurde der Kanton Zürich zum Prozess beigeladen, welcher am 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 2). 1.4

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am

1. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten.

Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, sie sei gutachterlich nie auf die Unüberwindbarkeitskriterien abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die vorhandene n MEDAS-Gut achten berufen, welche aber nicht auf die einschlägigen Krit erien der Schmerz praxis Bezug nä hme n (S. 5 oben). Die Unüberwindbarkeitskriterien seien bei ihr intensiv gegeben (S. 22 f.). Weiter rügte sie ein mutmasslich nötigendes Vorge hen der Beschwerdegegnerin sowie eine Verletzung der Schlussbestimmung lit .

a Abs. 2 (S. 5 f.) und machte geltend, da sie seit 13

Jahren eine Rente beziehe, sei die Anwendung der Überwindbarkeits vermutung nicht zulässig (S. 7 f.). Ausserdem machte sie mehrere Rechts verletzungen geltend (S. 9 f., S. 12 f f., S.

16 f.) und rügte das Gleichsetzen einer HWS-Distorsion mit Schmerz krankheiten (S. 18 f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfü gung vom 2 6. November 2001; Urk. 5/25-26) lagen die folgenden Arzt berichte zu grunde: 3.2

Prof. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, berichtete am 1 7. September 1999 (Urk. 5/8/5-7) und führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt ergäben sich psychisch und neuropsychologisch keine Auffälligkeiten. Die HWS-Beweglich keit sei gut. Es handle sich seiner Meinung nach rein um myogene Schmerzen (S. 2 oben).

3.3

Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 2 8. April 2000 (Urk. 5/2) ein ze rvikospondylogenes Syndrom links sowie ein zervikoce phales Syndrom rechts bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS)- Schleuder trauma am 1 3. Juli 1999 (S.3 unten) und führte aus, eine ossäre Läsion sei radi ologisch gleichentags ausgeschlossen w orden und der neurologische Status sei unauffällig gewesen . Auch in den nach dem Unfall angefertigten Röntgen bil dern der HWS sowie in den Funktionsaufnahmen hätten keine Hinweise auf posttraumatische o ssäre Veränderungen festgestellt werden können (S. 4 oben). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Gutach ten vo m 1 4. Dezember 2000 (Urk. 5/10) als Diagnose ein HWS-Distor sionstrauma mit posttraumatischer zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephalem Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neu ropsychologischen Ausfällen (S. 4 Ziff. 4). Sie führte aus, die HWS-Beweglich keit der Beschwerdeführerin sei nach links minim eingeschränkt, ansonsten sei der neurologische Befund unauffällig (S. 4 f.). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20 % arbeitsfähig. In einer leichten, administrativen Tätigkeit wäre sie zu 50 % arbeitsfähig (S. 6). 3.5

Auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. Dezember 2000 (Urk. 5/11) erge ben sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es sei wiederum eine Untersuchung durchgeführt worden, wobei eine nuchale Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden habe (S. 2). 3.6

Die Ärzte der D.___ berichteten am 7. Mai 2001 (Urk. 5/12) und führten aus, die neuropsychologische Untersuchung ergebe insgesamt eine leichte kognitive Beeinträchtigung, die sich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen manifestierten. In einzelnen Funktionen seien zusätzliche, minimale bis leichte Einschränkungen objekti vierbar (S. 3 Mitte).

4. 4.1

Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 11.

Juli 2002 (Urk. 5/31 /1-2), am 6. März 2004 (Urk. 5/52) und am 24.

Sep tember 2007 (Urk. 5/63)

und führte aus, der Gesundheitszustand sei bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 1999 stationär mit weiterhin persi stierenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, Konzentrations störun gen und Stressintoleranz.

4.3

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berich tete am 2. September 2002 (Urk. 5/35) und führte aus, der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2) . Seit Beginn der Psychothe rapie bestehe bei der Beschwerdeführerin subjektiv weniger Leidensdruck. Sie habe heute deutlich mehr Lebensqualität trotz der unveränderten Schmerz symptomatik . Sie sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig im ange stammten Beruf. Alle bisherigen Therapieversuche hätten an der Schmerz symptomatik kaum etwas verändern können (S. 3) . 4.4

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 4. August 2008 (Urk. 5/81) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 32): - residuelles

zervikospondylogenes Syndrom mit/bei abgelaufener HWS Distorsion durch Auffahrunfall 1999, Hypomotilität der Bewe gungs seg mente C4-7 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit zirka 2001 - leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen), bestehend seit 2001

Sie führten aus, bei der internistischen Erstuntersuchung seien als subjektive Beschwerden ständige Schmerzen im Nacken, in der Schulter und im linken Arm im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Konzentration und Orien tierung eingeschränkt (S. 29 Mitte). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit der Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont gezeigt (S. 29 unten). An objektiven Befunden sei bei dieser Untersuchung eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit zu nennen, ansonsten lägen keine Auffälligkeiten am Achsenorgan vor (S. 30 oben). D ie Prognose sei unsicher. Zwar bestünden muskulo-skelettal nur umschriebene und mässig ausgeprägte objektivierbare Beschwerdekorrelate und es sei theoretisch vorstellbar, dass falls eine berufliche Wiedereingliederung erfolge, bei optimal angepasster Tätigkeit nach Eingewöhnung sogar eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrete. Andererseits seien die Krankheitsüber zeugungen und die Beschwerdeintoleranz im Rahmen der somatoformen Schmerzen seit Jahren trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und ständigen symptomatischen Therapien nicht verändert. Zusätzliche medizi nische Massnahmen seien daher eher nicht erfolgversprechend (S. 33 unten). 4.5

Dr. F.___ berichtete am 6. März 2011 (Urk. 5/93) und führte bei bekannten Diagnosen aus, die Prognose sei ungünstig bei langjährigem chro nische m Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 2 Ziff. 1. 6).

4.6

Dr. E.___ berichtete am 1 2. März 2011 (Urk. 5/94), nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin occipi tale Kopf- und Nackenschmerzen, Schulterschmerzen sowie eine vermehrte Müdigkeit mit Schlafstörung und eine Konzentrationsstörung (S. 1 Ziff. 1.4). 4.7

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 1 9. April 2012 (Urk. 5/100) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 16): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit 2001 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion 1999

S ie führten aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als subjektive Beschwerden Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Geräuschempfindlichkeit, Muskelverspannungen in den Schultern, ausstrahlend in den linken Arm und in die linke Hand, teilweise auch in den Rücken bis in die Beine, Fersen und Zehen in den Vordergrund gestellt . Die Erklärung funkti oneller Beschwerden sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden (S. 17 f.). Im Liegen sei die HWS relativ gut beweglich. Bei der direkten Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte Einschränkung von Rotation und Seitneigung, Inklination und Reklination der HWS demonstriert. Die spontane Beweglichkeit beim Aus- und Ankleiden sei wiederum deutlich weniger eingeschränkt gewesen (S. 18 Mitte). Im psychischen Status hätten keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden können. Die Diagnose leichtgradiger kognitiver Funktionseinschränkungen sei aus psy chiatrischer Sicht nicht mehr zutreffend (S. 20 oben). Zusammenfassend bestehe weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion, welches sich im Laufe der Jahre in der Lokalisation ausgeweitet und hinsichtlich der ursprünglich im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen mög licherweise leicht gebessert habe. Strukturel le Schädigungen bestünden keine und die von der Beschwerdeführerin gezeigten Funktionseinschränkungen seien bei den einzelnen Untersuchungen nicht konsistent gewesen (S. 20 f.). Die frühere Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin unverändert nicht mehr zumutbar (S. 23 oben). Eine angepasste Tätigkeit könnte theoretisch derzeit in einem halben Zeitpensum ausgeübt werden, wobei eine schmerzbe dingte 10%ige Leistungsminderung berücksichtigt werden müsste (S. 24 oben).

4.8

RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemein me dizin, nahm am 2 0. Juli 2012 Stellung (Urk. 5/104/4) und führte aus, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierba ren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizini scher Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebli che psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkung vor.

5. 5.1

Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vor wiegend gestützt

auf das Gutachten von Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4), wel che aufgrund de s diagnostizierten HWS-Distorsionstraumas mit posttraumati scher zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephale m Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neuropsychologischen Ausfällen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 5/10 S. 4 und S.

6). Ferner erfolgte die Rentenzusprache auch gestützt auf d en Bericht von Dr.

A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher keine psychischen oder neuropsychologischen Auf fälligkeiten fand, sowie aufgrund des Berichts der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), deren Ärzte anlässlich der neuropsychologischen Untersu chung eine leichte kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen Aufmerksam keit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen feststellten . 5.2

Im R ahmen des durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s ergab die Begutach tung durch die MEDAS G.___ im Jahre 2008

(vgl. vorstehend E.

4.4) nun mehr ein leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen) und,

abgesehen von der muskulär schmerzhaft eing eschränkten und im Wesentlichen unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/ Nackenmusku latur, keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden .

Anlässlich der Verlaufsb egutachtung durch die MEDAS G.___

im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) konnte n sodann keine kognitiven Einschränkungen mehr festgestellt werden.

5.3

Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte d ie ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnose n, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung

a. der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat. 5.4

Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neube urteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekom men.

Bei der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 5/89) holte die B eschwerdegegnerin neben den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS G.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ein und legte diese s RAD-Ärztin Dr. Z.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 20 . Juli 2012 lediglich an, versicherungsme dizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung (vgl. vorstehend E. 4.8).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh reri n seit den Begut achtungen im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. E.___ in seinen Berichten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei einem Status nach HWS Distorsion stationär und es bestünden weiterhin persistierende Schmerzen im Schulter-Nackenbereich sowie Konzentrationsstörungen (vgl. vorstehend E.

4.2).

Die Ärzte der MEDAS G.___

führte n

im April 2012 hingegen aus, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2008 im psychischen Status keine kognitiven Einschränken mehr hätten festgestellt werden können und sich die im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen möglicherweise leicht gebessert hätten (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtspre chun gsgemässen Kriterien, da lediglich eine polydisziplinäre Beurteilung gemäss Standardfragenkatalog (vgl. auch Urk. 5/95/3) vorliegt, jedoch keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.

1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

5.5

Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage somit keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemäs sen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Zu den Rügen 3-6 der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9-18) kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Erwägung 9.4 des Urteils 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 zusammenfassend ausführte, der Nachweis der Invalidität setze eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus

und dieser Massstab gelte für sämtliche Leiden gleichermassen. Den unklaren Beschwerden sei jedoch eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar seien. Sie vermöchten daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen. Insofern würden sich die Diagnosen pathogenetisch -ätiolo gisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern unterscheiden und es rechtfertige sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vom Gesetzgeber in das Bundesrecht übernommen worden, wobei die Anwendung der Vorschriften allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten vor aussetze. Zudem seien die Versicherten auf die speziell geschaffenen Wieder ein gliederungsmassnahen hinzuweisen.

Auf weitergehende Ausführungen zur Beant wortung de r Frage, ob die Schmerz praxis

einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 9-18) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens ver zichtet werden. 5 . 6

Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu

über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungs entscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 5). 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kanton s Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 2).

E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 2).

E. 1.4 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts).

E. 1.5 A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am

1. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten.

Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, sie sei gutachterlich nie auf die Unüberwindbarkeitskriterien abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die vorhandene n MEDAS-Gut achten berufen, welche aber nicht auf die einschlägigen Krit erien der Schmerz praxis Bezug nä hme n (S. 5 oben). Die Unüberwindbarkeitskriterien seien bei ihr intensiv gegeben (S. 22 f.). Weiter rügte sie ein mutmasslich nötigendes Vorge hen der Beschwerdegegnerin sowie eine Verletzung der Schlussbestimmung lit .

a Abs. 2 (S. 5 f.) und machte geltend, da sie seit 13

Jahren eine Rente beziehe, sei die Anwendung der Überwindbarkeits vermutung nicht zulässig (S. 7 f.). Ausserdem machte sie mehrere Rechts verletzungen geltend (S. 9 f., S. 12 f f., S.

16 f.) und rügte das Gleichsetzen einer HWS-Distorsion mit Schmerz krankheiten (S. 18 f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfü gung vom 2 6. November 2001; Urk. 5/25-26) lagen die folgenden Arzt berichte zu grunde: 3.2

Prof. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, berichtete am 1 7. September 1999 (Urk. 5/8/5-7) und führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt ergäben sich psychisch und neuropsychologisch keine Auffälligkeiten. Die HWS-Beweglich keit sei gut. Es handle sich seiner Meinung nach rein um myogene Schmerzen (S. 2 oben).

3.3

Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 2 8. April 2000 (Urk. 5/2) ein ze rvikospondylogenes Syndrom links sowie ein zervikoce phales Syndrom rechts bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS)- Schleuder trauma am 1 3. Juli 1999 (S.3 unten) und führte aus, eine ossäre Läsion sei radi ologisch gleichentags ausgeschlossen w orden und der neurologische Status sei unauffällig gewesen . Auch in den nach dem Unfall angefertigten Röntgen bil dern der HWS sowie in den Funktionsaufnahmen hätten keine Hinweise auf posttraumatische o ssäre Veränderungen festgestellt werden können (S. 4 oben). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Gutach ten vo m 1 4. Dezember 2000 (Urk. 5/10) als Diagnose ein HWS-Distor sionstrauma mit posttraumatischer zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephalem Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neu ropsychologischen Ausfällen (S. 4 Ziff. 4). Sie führte aus, die HWS-Beweglich keit der Beschwerdeführerin sei nach links minim eingeschränkt, ansonsten sei der neurologische Befund unauffällig (S. 4 f.). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20 % arbeitsfähig. In einer leichten, administrativen Tätigkeit wäre sie zu 50 % arbeitsfähig (S. 6). 3.5

Auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. Dezember 2000 (Urk. 5/11) erge ben sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es sei wiederum eine Untersuchung durchgeführt worden, wobei eine nuchale Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden habe (S. 2). 3.6

Die Ärzte der D.___ berichteten am 7. Mai 2001 (Urk. 5/12) und führten aus, die neuropsychologische Untersuchung ergebe insgesamt eine leichte kognitive Beeinträchtigung, die sich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen manifestierten. In einzelnen Funktionen seien zusätzliche, minimale bis leichte Einschränkungen objekti vierbar (S. 3 Mitte).

4. 4.1

Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 11.

Juli 2002 (Urk. 5/31 /1-2), am 6. März 2004 (Urk. 5/52) und am 24.

Sep tember 2007 (Urk. 5/63)

und führte aus, der Gesundheitszustand sei bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 1999 stationär mit weiterhin persi stierenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, Konzentrations störun gen und Stressintoleranz.

4.3

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berich tete am 2. September 2002 (Urk. 5/35) und führte aus, der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2) . Seit Beginn der Psychothe rapie bestehe bei der Beschwerdeführerin subjektiv weniger Leidensdruck. Sie habe heute deutlich mehr Lebensqualität trotz der unveränderten Schmerz symptomatik . Sie sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig im ange stammten Beruf. Alle bisherigen Therapieversuche hätten an der Schmerz symptomatik kaum etwas verändern können (S. 3) . 4.4

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 4. August 2008 (Urk. 5/81) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 32): - residuelles

zervikospondylogenes Syndrom mit/bei abgelaufener HWS Distorsion durch Auffahrunfall 1999, Hypomotilität der Bewe gungs seg mente C4-7 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit zirka 2001 - leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen), bestehend seit 2001

Sie führten aus, bei der internistischen Erstuntersuchung seien als subjektive Beschwerden ständige Schmerzen im Nacken, in der Schulter und im linken Arm im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Konzentration und Orien tierung eingeschränkt (S. 29 Mitte). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit der Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont gezeigt (S. 29 unten). An objektiven Befunden sei bei dieser Untersuchung eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit zu nennen, ansonsten lägen keine Auffälligkeiten am Achsenorgan vor (S. 30 oben). D ie Prognose sei unsicher. Zwar bestünden muskulo-skelettal nur umschriebene und mässig ausgeprägte objektivierbare Beschwerdekorrelate und es sei theoretisch vorstellbar, dass falls eine berufliche Wiedereingliederung erfolge, bei optimal angepasster Tätigkeit nach Eingewöhnung sogar eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrete. Andererseits seien die Krankheitsüber zeugungen und die Beschwerdeintoleranz im Rahmen der somatoformen Schmerzen seit Jahren trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und ständigen symptomatischen Therapien nicht verändert. Zusätzliche medizi nische Massnahmen seien daher eher nicht erfolgversprechend (S. 33 unten). 4.5

Dr. F.___ berichtete am 6. März 2011 (Urk. 5/93) und führte bei bekannten Diagnosen aus, die Prognose sei ungünstig bei langjährigem chro nische m Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 2 Ziff. 1. 6).

4.6

Dr. E.___ berichtete am 1 2. März 2011 (Urk. 5/94), nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin occipi tale Kopf- und Nackenschmerzen, Schulterschmerzen sowie eine vermehrte Müdigkeit mit Schlafstörung und eine Konzentrationsstörung (S. 1 Ziff. 1.4). 4.7

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 1 9. April 2012 (Urk. 5/100) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 16): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit 2001 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion 1999

S ie führten aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als subjektive Beschwerden Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Geräuschempfindlichkeit, Muskelverspannungen in den Schultern, ausstrahlend in den linken Arm und in die linke Hand, teilweise auch in den Rücken bis in die Beine, Fersen und Zehen in den Vordergrund gestellt . Die Erklärung funkti oneller Beschwerden sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden (S. 17 f.). Im Liegen sei die HWS relativ gut beweglich. Bei der direkten Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte Einschränkung von Rotation und Seitneigung, Inklination und Reklination der HWS demonstriert. Die spontane Beweglichkeit beim Aus- und Ankleiden sei wiederum deutlich weniger eingeschränkt gewesen (S. 18 Mitte). Im psychischen Status hätten keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden können. Die Diagnose leichtgradiger kognitiver Funktionseinschränkungen sei aus psy chiatrischer Sicht nicht mehr zutreffend (S. 20 oben). Zusammenfassend bestehe weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion, welches sich im Laufe der Jahre in der Lokalisation ausgeweitet und hinsichtlich der ursprünglich im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen mög licherweise leicht gebessert habe. Strukturel le Schädigungen bestünden keine und die von der Beschwerdeführerin gezeigten Funktionseinschränkungen seien bei den einzelnen Untersuchungen nicht konsistent gewesen (S. 20 f.). Die frühere Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin unverändert nicht mehr zumutbar (S. 23 oben). Eine angepasste Tätigkeit könnte theoretisch derzeit in einem halben Zeitpensum ausgeübt werden, wobei eine schmerzbe dingte 10%ige Leistungsminderung berücksichtigt werden müsste (S. 24 oben).

4.8

RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemein me dizin, nahm am 2 0. Juli 2012 Stellung (Urk. 5/104/4) und führte aus, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierba ren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizini scher Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebli che psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkung vor.

5.

E. 5 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk.

4) schloss die IV-Stelle au f Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.

6) wurde der Kanton Zürich zum Prozess beigeladen, welcher am 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vor wiegend gestützt

auf das Gutachten von Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4), wel che aufgrund de s diagnostizierten HWS-Distorsionstraumas mit posttraumati scher zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephale m Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neuropsychologischen Ausfällen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 5/10 S. 4 und S.

6). Ferner erfolgte die Rentenzusprache auch gestützt auf d en Bericht von Dr.

A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher keine psychischen oder neuropsychologischen Auf fälligkeiten fand, sowie aufgrund des Berichts der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), deren Ärzte anlässlich der neuropsychologischen Untersu chung eine leichte kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen Aufmerksam keit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen feststellten .

E. 5.2 Im R ahmen des durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s ergab die Begutach tung durch die MEDAS G.___ im Jahre 2008

(vgl. vorstehend E.

4.4) nun mehr ein leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen) und,

abgesehen von der muskulär schmerzhaft eing eschränkten und im Wesentlichen unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/ Nackenmusku latur, keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden .

Anlässlich der Verlaufsb egutachtung durch die MEDAS G.___

im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) konnte n sodann keine kognitiven Einschränkungen mehr festgestellt werden.

E. 5.3 Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte d ie ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnose n, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung

a. der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat.

E. 5.4 Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neube urteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekom men.

Bei der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 5/89) holte die B eschwerdegegnerin neben den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS G.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ein und legte diese s RAD-Ärztin Dr. Z.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 20 . Juli 2012 lediglich an, versicherungsme dizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung (vgl. vorstehend E. 4.8).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh reri n seit den Begut achtungen im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. E.___ in seinen Berichten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei einem Status nach HWS Distorsion stationär und es bestünden weiterhin persistierende Schmerzen im Schulter-Nackenbereich sowie Konzentrationsstörungen (vgl. vorstehend E.

4.2).

Die Ärzte der MEDAS G.___

führte n

im April 2012 hingegen aus, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2008 im psychischen Status keine kognitiven Einschränken mehr hätten festgestellt werden können und sich die im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen möglicherweise leicht gebessert hätten (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtspre chun gsgemässen Kriterien, da lediglich eine polydisziplinäre Beurteilung gemäss Standardfragenkatalog (vgl. auch Urk. 5/95/3) vorliegt, jedoch keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.

1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

E. 5.5 Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage somit keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemäs sen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Zu den Rügen 3-6 der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9-18) kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Erwägung 9.4 des Urteils 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 zusammenfassend ausführte, der Nachweis der Invalidität setze eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus

und dieser Massstab gelte für sämtliche Leiden gleichermassen. Den unklaren Beschwerden sei jedoch eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar seien. Sie vermöchten daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen. Insofern würden sich die Diagnosen pathogenetisch -ätiolo gisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern unterscheiden und es rechtfertige sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vom Gesetzgeber in das Bundesrecht übernommen worden, wobei die Anwendung der Vorschriften allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten vor aussetze. Zudem seien die Versicherten auf die speziell geschaffenen Wieder ein gliederungsmassnahen hinzuweisen.

Auf weitergehende Ausführungen zur Beant wortung de r Frage, ob die Schmerz praxis

einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 9-18) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens ver zichtet werden. 5 . 6

Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu

über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungs entscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 5). 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kanton s Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, war zuletzt von März 1996 bis Juli 1999 als Krankenschwester in der Pränatalstation des Y.___ tätig ( Urk.  5/5 Ziff.  6.3.1, Urk.  5/ 7 ) . Am
  2. Oktober 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk.  5/5).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk.  5 /8-9 ) ein und zog weitere Arztberichte bei ( Urk.  5/2, Urk. 5/10-12).      Mit Verfügung vom 2
  3. November 2001 ( Urk.  5/25-26) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem
  4. Juli 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu. 1.2      Im Rahmen eines im Juni 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl.   Urk.   5/28) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk.  5/ 31-32, Urk.  5/35, Urk.   5/38 ) ein und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk.  5/ 40-41) bei und bestätigte mit Mit teilung vom
  5. November 2002 ( Urk.  5/42) einen unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente. 1.3      Im Rahmen eines weiteren, im Januar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk.  5/49) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte ( Urk.  5/ 52, Urk.  5/55 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk.   5/50) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  5/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom
  6. Juni 2004 ( Urk.  5/57) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente. 1.4      Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.  5/58 , Urk.  5/61 ) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte ( Urk.  5/ 60, Urk.   5/ 62-64 ) sowie einen IK-Auszug ( Urk.  5/59) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung , über welche am
  7. August 2008 berichtet wurde ( Urk.  5/81) . In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2.   Februar 2009 ( Urk.  5/87) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige ganze Rente. 1.5      Im März 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg ( Urk.  5/88) und leitete im Januar 2011 eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Urk.  5/89). Dabei holte sie medizinische Berichte (Urk.   5/ 93-94) sowie einen IK-Auszug ( Urk.  5/92) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 1
  8. April 2012 berichtet wurde ( Urk.  5/100).      Im Hinblick auf die am
  9. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 1
  10. Juni 2012 Dr.  med. Z.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk.  5/104/3 f.). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 2
  11. Juli 2012 ( Urk.  5/104/4 unten) stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.   5/105 117) die Invalidenrente mit Verfügung vom 2
  12. Juni 2013 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein ; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die auf schiebende Wirkung ( Urk.  5/ 118 = Urk.  2).
  13. Gegen die Verfügung vom 2
  14. Juni 2013 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 26.   August 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.  1) und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff.  2) , eventuell sei ein Gutachten unter Berücksichtigung des spezifischen Schmerz praxis-Fragekatalogs einzuholen (S. 2 Ziff.  3). Die IV-Stelle sei ausserdem zu verpflichten, mit ihr die Wiedereingliederung zu versuchen, unter weiterem Ausrichten der Rente (S. 2 Ziff.  4). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (S. 2 Ziff.  5 ).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. September 2013 ( Urk.  4) schloss die IV-Stelle au f Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
  16. Oktober 2013 ( Urk.  6) wurde der Kanton Zürich zum Prozess beigeladen, welcher am
  17. Dezember 2013 unter Hinweis auf das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3
  18. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
  20. November 2010, S. 2). 1.3      Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.      Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).      Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen , Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5      A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art.  7 Abs.  2 ATSG, der mit der
  21. IVG-Revision am
  22. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art.  7 Abs.  2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).      Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs.  1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.      Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f. ). 2.2      Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber gel tend, sie sei gutachterlich nie auf die Unüberwindbarkeitskriterien abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die vorhandene n MEDAS-Gut achten berufen, welche aber nicht auf die einschlägigen Krit erien der Schmerz praxis Bezug nä hme n (S. 5 oben). Die Unüberwindbarkeitskriterien seien bei ihr intensiv gegeben (S. 22 f.). Weiter rügte sie ein mutmasslich nötigendes Vorge hen der Beschwerdegegnerin sowie eine Verletzung der Schlussbestimmung lit .   a Abs.  2 (S. 5 f.) und machte geltend, da sie seit 13   Jahren eine Rente beziehe, sei die Anwendung der Überwindbarkeits vermutung nicht zulässig (S. 7 f.). Ausserdem machte sie mehrere Rechts verletzungen geltend (S. 9 f., S. 12 f f. , S.   16 f.) und rügte das Gleichsetzen einer HWS-Distorsion mit Schmerz krankheiten (S. 18 f .). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat.
  24. 3.1      Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfü gung vom 2
  25. November 2001; Urk.  5/25-26) lagen die folgenden Arzt berichte zu grunde: 3.2      Prof. Dr.  med. A.___ , Neurologie FMH, berichtete am 1
  26. September 1999 ( Urk.  5/8/5-7) und führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt ergäben sich psychisch und neuropsychologisch keine Auffälligkeiten. Die HWS-Beweglich keit sei gut. Es handle sich seiner Meinung nach rein um myogene Schmerzen (S. 2 oben).      3.3      Dr.  med. B.___ , FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 2
  27. April 2000 ( Urk.  5/2) ein ze rvikospondylogenes Syndrom links sowie ein zervikoce phales Syndrom rechts bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS)- Schleuder trauma am 1
  28. Juli 1999 (S.3 unten) und führte aus, eine ossäre Läsion sei radi ologisch gleichentags ausgeschlossen w orden und der neurologische Status sei unauffällig gewesen . Auch in den nach dem Unfall angefertigten Röntgen bil dern der HWS sowie in den Funktionsaufnahmen hätten keine Hinweise auf posttraumatische o ssäre Veränderungen festgestellt werden können (S. 4 oben). 3.4      Dr.  med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Gutach ten vo m 1
  29. Dezember 2000 ( Urk.  5/10) als Diagnose ein HWS-Distor sionstrauma mit posttraumatischer zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephalem Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neu ropsychologischen Ausfällen (S. 4 Ziff.  4). Sie führte aus, die HWS-Beweglich keit der Beschwerdeführerin sei nach links minim eingeschränkt, ansonsten sei der neurologische Befund unauffällig (S. 4 f.). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20  % arbeitsfähig. In einer leichten, administrativen Tätigkeit wäre sie zu 50  % arbeitsfähig (S. 6). 3.5      Auch aus dem Bericht von Dr.  B.___ vom 1
  30. Dezember 2000 ( Urk.  5/11) erge ben sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es sei wiederum eine Untersuchung durchgeführt worden , wobei eine nuchale Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden habe (S. 2). 3.6      Die Ärzte der D.___ berichteten am
  31. Mai 2001 ( Urk.  5/12) und führten aus, die neuropsychologische Untersuchung ergebe insgesamt eine leichte kognitive Beeinträchtigung, die sich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen manifestierten. In einzelnen Funktionen seien zusätzliche, minimale bis leichte Einschränkungen objekti vierbar (S. 3 Mitte).
  32. 4.1      Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 4.2      Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 11.   Juli 2002 ( Urk.  5/31 /1-2 ) , am
  33. März 2004 ( Urk.  5/52) und am 24.   Sep tember 2007 ( Urk.  5/63) und führte aus, der Gesundheitszustand sei bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1
  34. Juli 1999 stationär mit weiterhin persi stierenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, Konzentrations störun gen und Stressintoleranz.      4.3      Dr.  med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berich tete am
  35. September 2002 ( Urk.  5/35) und führte aus, der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2) . Seit Beginn der Psychothe rapie bestehe bei der Beschwerdeführerin subjektiv weniger Leidensdruck. Sie habe heute deutlich mehr Lebensqualität trotz der unveränderten Schmerz symptomatik . Sie sei weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig im ange stammten Beruf. Alle bisherigen Therapieversuche hätten an der Schmerz symptomatik kaum etwas verändern können (S. 3) . 4.4      Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am
  36. August 2008 ( Urk.  5/81) gestützt auf ihre internistische n , psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 32): - residuelles zervikospondylogenes Syndrom mit/bei abgelaufener HWS Distorsion durch Auffahrunfall 1999, Hypomotilität der Bewe gungs seg mente C4-7 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit zirka 2001 - leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen), bestehend seit 2001      Sie führten aus, bei der internistischen Erstuntersuchung seien als subjektive Beschwerden ständige Schmerzen im Nacken, in der Schulter und im linken Arm im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Konzentration und Orien tierung eingeschränkt (S. 29 Mitte). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit der Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont gezeigt (S. 29 unten). An objektiven Befunden sei bei dieser Untersuchung eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit zu nennen, ansonsten lägen keine Auffälligkeiten am Achsenorgan vor (S. 30 oben). D ie Prognose sei unsicher. Zwar bestünden muskulo-skelettal nur umschriebene und mässig ausgeprägte objektivierbare Beschwerdekorrelate und es sei theoretisch vorstellbar, dass falls eine berufliche Wiedereingliederung erfolge, bei optimal angepasster Tätigkeit nach Eingewöhnung sogar eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrete. Andererseits seien die Krankheitsüber zeugungen und die Beschwerdeintoleranz im Rahmen der somatoformen Schmerzen seit Jahren trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und ständigen symptomatischen Therapien nicht verändert. Zusätzliche medizi nische Massnahmen seien daher eher nicht erfolgversprechend (S. 33 unten). 4.5      Dr.  F.___ berichtete am
  37. März 2011 ( Urk.  5/93) und führte bei bekannten Diagnosen aus, die Prognose sei ungünstig bei langjährigem chro nische m Verlauf (S. 2 Ziff.  1.4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 2 Ziff.
  38. 6 ). 4.6      Dr.  E.___ berichtete am 1
  39. März 2011 ( Urk.  5/94) , nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin occipi tale Kopf- und Nackenschmerzen, Schulterschmerzen sowie eine vermehrte Müdigkeit mit Schlafstörung und eine Konzentrationsstörung (S. 1 Ziff.  1.4). 4.7      Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 1
  40. April 2012 ( Urk.  5/100) gestützt auf ihre internistische n , psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 16): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit 2001 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion 1999      S ie führten aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als subjektive Beschwerden Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Geräuschempfindlichkeit, Muskelverspannungen in den Schultern, ausstrahlend in den linken Arm und in die linke Hand, teilweise auch in den Rücken bis in die Beine, Fersen und Zehen in den Vordergrund gestellt . Die Erklärung funkti oneller Beschwerden sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden (S. 17 f.). Im Liegen sei die HWS relativ gut beweglich. Bei der direkten Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte Einschränkung von Rotation und Seitneigung, Inklination und Reklination der HWS demonstriert. Die spontane Beweglichkeit beim Aus- und Ankleiden sei wiederum deutlich weniger eingeschränkt gewesen (S. 18 Mitte). Im psychischen Status hätten keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden können. Die Diagnose leichtgradiger kognitiver Funktionseinschränkungen sei aus psy chiatrischer Sicht nicht mehr zutreffend (S. 20 oben). Zusammenfassend bestehe weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion, welches sich im Laufe der Jahre in der Lokalisation ausgeweitet und hinsichtlich der ursprünglich im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen mög licherweise leicht gebessert habe. Strukturel le Schädigungen bestünden keine und die von der Beschwerdeführerin gezeigten Funktionseinschränkungen seien bei den einzelnen Untersuchungen nicht konsistent gewesen (S. 20 f.). Die frühere Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin unverändert nicht mehr zumutbar (S. 23 oben). Eine angepasste Tätigkeit könnte theoretisch derzeit in einem halben Zeitpensum ausgeübt werden, wobei eine schmerzbe dingte 10%ige Leistungsminderung berücksichtigt werden müsste (S. 24 oben). 4.8      RAD-Ärztin Dr.  med. Z.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemein me dizin, nahm am 2
  41. Juli 2012 Stellung ( Urk.  5/104/4) und führte aus, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierba ren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizini scher Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebli che psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkung vor.
  42. 5.1      Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vor wiegend gestützt auf das Gutachten von Dr.  C.___ ( vgl. vorstehend E. 3.4 ), wel che aufgrund de s diagnostizierten HWS-Distorsionstraumas mit posttraumati scher zervikaler Diskushernie C4/5 links , links betontem zervikalem und zervikocephale m Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neuropsychologischen Ausfällen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte ( Urk.  5/10 S. 4 und S.   6). Ferner erfolgte die Rentenzusprache auch gestützt auf d en Bericht von Dr.   A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher keine psychischen oder neuropsychologischen Auf fälligkeiten fand , sowie aufgrund des Berichts der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), deren Ärzte anlässlich der neuropsychologischen Untersu chung eine leichte kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen Aufmerksam keit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen feststellten . 5.2      Im R ahmen des durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s ergab die Begutach tung durch die MEDAS G.___ im Jahre 2008 (vgl. vorstehend E.   4.4 ) nun mehr ein leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen) und , abgesehen von der muskulär schmerzhaft eing eschränkten und im Wesentlichen unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/ Nackenmusku latur , keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden . Anlässlich der Verlaufsb egutachtung durch die MEDAS G.___ im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) konnte n sodann keine kognitiven Einschränkungen mehr festgestellt werden. 5.3      Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte d ie ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnose n, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen , weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat. 5.4      Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neube urteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.  7 Abs.  1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art.  43 Abs.  1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekom men.      Bei der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision ( Urk.  5/89) holte die B eschwerdegegnerin neben den Berichten der behandelnden Ärzte Dr.  F.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) und Dr.  E.___ (vgl. vorstehend E.   4.6) ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS G.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ein und legte diese s RAD-Ärztin Dr.  Z.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 20 .  Juli 2012 lediglich an, versicherungsme dizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung (vgl. vorstehend E.  4.8 ). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh reri n seit den Begut achtungen im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr.  E.___ in seinen Berichten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei einem Status nach HWS Distorsion stationär und es bestünden weiterhin persistierende Schmerzen im Schulter-Nackenbereich sowie Konzentrationsstörungen (vgl. vorstehend E.   4.2). Die Ärzte der MEDAS G.___ führte n im April 2012 hingegen aus, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2008 im psychischen Status keine kognitiven Einschränken mehr hätten festgestellt werden können und sich die im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen möglicherweise leicht gebessert hätten (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtspre chun gsgemässen Kriterien, da lediglich eine polydisziplinäre Beurteilung gemäss Standardfragenkatalog (vgl. auch Urk.  5/95/3) vorliegt, jedoch keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art.  7 Abs.  1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.   1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. 5.5      Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage somit keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemäs sen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.      Zu den Rügen 3-6 der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 9-18) kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Erwägung 9.4 des Urteils 8C_972/2012 vom 3
  43. Oktober 2013 zusammenfassend ausführte , der Nachweis der Invalidität setze eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus und dieser Massstab gelte für sämtliche Leiden gleichermassen. Den unklaren Beschwerden sei jedoch eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar seien. Sie vermöchten daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen. Insofern würden sich die Diagnosen pathogenetisch -ätiolo gisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern unterscheiden und es rechtfertige sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vom Gesetzgeber in das Bundesrecht übernommen worden, wobei die Anwendung der Vorschriften allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten vor aussetze. Zudem seien die Versicherten auf die speziell geschaffenen Wieder ein gliederungsmassnahen hinzuweisen.      Auf weitergehende Ausführungen zur Beant wortung de r Frage, ob die Schmerz praxis einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 9-18) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens ver zichtet werden. 5 . 6      Die angefochtene Verfügung vom 21 .  Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Mit dem sofortigen Rückweisungs entscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.  5 ). 6 . 6 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr.  200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzulegen.      Das Gericht erkennt:
  44. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  45. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge.
  46. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  47. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  48. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kanton s Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  49. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00723 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

4. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Kanton Zürich Beigeladener vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, war zuletzt von März 1996 bis Juli 1999 als Krankenschwester in der Pränatalstation des Y.___ tätig (Urk. 5/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 5/ 7) . Am

9. Oktober 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 5 /8-9) ein und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 5/2, Urk. 5/10-12).

Mit Verfügung vom 2 6. November 2001 (Urk. 5/25-26) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.2

Im Rahmen eines im Juni 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl.

Urk.

5/28) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 5/ 31-32, Urk. 5/35, Urk.

5/38) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/ 40-41) bei und bestätigte mit Mit teilung vom 8. November 2002 (Urk. 5/42) einen unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente.

1.3

Im Rahmen eines weiteren, im Januar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 5/49) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 5/ 52, Urk. 5/55), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk.

5/50) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2. Juni 2004 (Urk. 5/57) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Rente. 1.4

Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/58, Urk. 5/61) holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 5/ 60, Urk.

5/ 62-64) sowie einen IK-Auszug (Urk. 5/59) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 4. August 2008 berichtet wurde (Urk. 5/81) . In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2.

Februar 2009 (Urk. 5/87) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige ganze Rente. 1.5

Im März 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 5/88) und leitete im Januar 2011 eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Urk. 5/89). Dabei holte sie medizinische Berichte (Urk.

5/ 93-94) sowie einen IK-Auszug (Urk. 5/92) ein und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 1 9. April 2012 berichtet wurde (Urk. 5/100).

Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 1 4. Juni 2012 Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 5/104/3 f.). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 5/104/4 unten) stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

5/105

117) die Invalidenrente mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die auf schiebende Wirkung (Urk. 5/ 118 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. Juni 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 26.

August 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein Gutachten unter Berücksichtigung des spezifischen Schmerz praxis-Fragekatalogs einzuholen (S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle sei ausserdem zu verpflichten, mit ihr die Wiedereingliederung zu versuchen, unter weiterem Ausrichten der Rente (S. 2 Ziff. 4).

In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (S. 2

Ziff. 5).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk.

4) schloss die IV-Stelle au f Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.

6) wurde der Kanton Zürich zum Prozess beigeladen, welcher am 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 2). 1.4

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am

1. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten.

Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, sie sei gutachterlich nie auf die Unüberwindbarkeitskriterien abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die vorhandene n MEDAS-Gut achten berufen, welche aber nicht auf die einschlägigen Krit erien der Schmerz praxis Bezug nä hme n (S. 5 oben). Die Unüberwindbarkeitskriterien seien bei ihr intensiv gegeben (S. 22 f.). Weiter rügte sie ein mutmasslich nötigendes Vorge hen der Beschwerdegegnerin sowie eine Verletzung der Schlussbestimmung lit .

a Abs. 2 (S. 5 f.) und machte geltend, da sie seit 13

Jahren eine Rente beziehe, sei die Anwendung der Überwindbarkeits vermutung nicht zulässig (S. 7 f.). Ausserdem machte sie mehrere Rechts verletzungen geltend (S. 9 f., S. 12 f f., S.

16 f.) und rügte das Gleichsetzen einer HWS-Distorsion mit Schmerz krankheiten (S. 18 f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfü gung vom 2 6. November 2001; Urk. 5/25-26) lagen die folgenden Arzt berichte zu grunde: 3.2

Prof. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, berichtete am 1 7. September 1999 (Urk. 5/8/5-7) und führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt ergäben sich psychisch und neuropsychologisch keine Auffälligkeiten. Die HWS-Beweglich keit sei gut. Es handle sich seiner Meinung nach rein um myogene Schmerzen (S. 2 oben).

3.3

Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 2 8. April 2000 (Urk. 5/2) ein ze rvikospondylogenes Syndrom links sowie ein zervikoce phales Syndrom rechts bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS)- Schleuder trauma am 1 3. Juli 1999 (S.3 unten) und führte aus, eine ossäre Läsion sei radi ologisch gleichentags ausgeschlossen w orden und der neurologische Status sei unauffällig gewesen . Auch in den nach dem Unfall angefertigten Röntgen bil dern der HWS sowie in den Funktionsaufnahmen hätten keine Hinweise auf posttraumatische o ssäre Veränderungen festgestellt werden können (S. 4 oben). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Gutach ten vo m 1 4. Dezember 2000 (Urk. 5/10) als Diagnose ein HWS-Distor sionstrauma mit posttraumatischer zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephalem Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neu ropsychologischen Ausfällen (S. 4 Ziff. 4). Sie führte aus, die HWS-Beweglich keit der Beschwerdeführerin sei nach links minim eingeschränkt, ansonsten sei der neurologische Befund unauffällig (S. 4 f.). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20 % arbeitsfähig. In einer leichten, administrativen Tätigkeit wäre sie zu 50 % arbeitsfähig (S. 6). 3.5

Auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. Dezember 2000 (Urk. 5/11) erge ben sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es sei wiederum eine Untersuchung durchgeführt worden, wobei eine nuchale Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden habe (S. 2). 3.6

Die Ärzte der D.___ berichteten am 7. Mai 2001 (Urk. 5/12) und führten aus, die neuropsychologische Untersuchung ergebe insgesamt eine leichte kognitive Beeinträchtigung, die sich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen manifestierten. In einzelnen Funktionen seien zusätzliche, minimale bis leichte Einschränkungen objekti vierbar (S. 3 Mitte).

4. 4.1

Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 11.

Juli 2002 (Urk. 5/31 /1-2), am 6. März 2004 (Urk. 5/52) und am 24.

Sep tember 2007 (Urk. 5/63)

und führte aus, der Gesundheitszustand sei bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 1999 stationär mit weiterhin persi stierenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, Konzentrations störun gen und Stressintoleranz.

4.3

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berich tete am 2. September 2002 (Urk. 5/35) und führte aus, der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2) . Seit Beginn der Psychothe rapie bestehe bei der Beschwerdeführerin subjektiv weniger Leidensdruck. Sie habe heute deutlich mehr Lebensqualität trotz der unveränderten Schmerz symptomatik . Sie sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig im ange stammten Beruf. Alle bisherigen Therapieversuche hätten an der Schmerz symptomatik kaum etwas verändern können (S. 3) . 4.4

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 4. August 2008 (Urk. 5/81) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 32): - residuelles

zervikospondylogenes Syndrom mit/bei abgelaufener HWS Distorsion durch Auffahrunfall 1999, Hypomotilität der Bewe gungs seg mente C4-7 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit zirka 2001 - leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen), bestehend seit 2001

Sie führten aus, bei der internistischen Erstuntersuchung seien als subjektive Beschwerden ständige Schmerzen im Nacken, in der Schulter und im linken Arm im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Konzentration und Orien tierung eingeschränkt (S. 29 Mitte). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit der Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont gezeigt (S. 29 unten). An objektiven Befunden sei bei dieser Untersuchung eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit zu nennen, ansonsten lägen keine Auffälligkeiten am Achsenorgan vor (S. 30 oben). D ie Prognose sei unsicher. Zwar bestünden muskulo-skelettal nur umschriebene und mässig ausgeprägte objektivierbare Beschwerdekorrelate und es sei theoretisch vorstellbar, dass falls eine berufliche Wiedereingliederung erfolge, bei optimal angepasster Tätigkeit nach Eingewöhnung sogar eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrete. Andererseits seien die Krankheitsüber zeugungen und die Beschwerdeintoleranz im Rahmen der somatoformen Schmerzen seit Jahren trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und ständigen symptomatischen Therapien nicht verändert. Zusätzliche medizi nische Massnahmen seien daher eher nicht erfolgversprechend (S. 33 unten). 4.5

Dr. F.___ berichtete am 6. März 2011 (Urk. 5/93) und führte bei bekannten Diagnosen aus, die Prognose sei ungünstig bei langjährigem chro nische m Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 2 Ziff. 1. 6).

4.6

Dr. E.___ berichtete am 1 2. März 2011 (Urk. 5/94), nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin occipi tale Kopf- und Nackenschmerzen, Schulterschmerzen sowie eine vermehrte Müdigkeit mit Schlafstörung und eine Konzentrationsstörung (S. 1 Ziff. 1.4). 4.7

Die Ärzte der MEDAS G.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutach ten am 1 9. April 2012 (Urk. 5/100) gestützt auf ihre internistische n, psychiatri sche n und rheumatologische n Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 16): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit 2001 - chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion 1999

S ie führten aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als subjektive Beschwerden Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Geräuschempfindlichkeit, Muskelverspannungen in den Schultern, ausstrahlend in den linken Arm und in die linke Hand, teilweise auch in den Rücken bis in die Beine, Fersen und Zehen in den Vordergrund gestellt . Die Erklärung funkti oneller Beschwerden sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden (S. 17 f.). Im Liegen sei die HWS relativ gut beweglich. Bei der direkten Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte Einschränkung von Rotation und Seitneigung, Inklination und Reklination der HWS demonstriert. Die spontane Beweglichkeit beim Aus- und Ankleiden sei wiederum deutlich weniger eingeschränkt gewesen (S. 18 Mitte). Im psychischen Status hätten keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden können. Die Diagnose leichtgradiger kognitiver Funktionseinschränkungen sei aus psy chiatrischer Sicht nicht mehr zutreffend (S. 20 oben). Zusammenfassend bestehe weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion, welches sich im Laufe der Jahre in der Lokalisation ausgeweitet und hinsichtlich der ursprünglich im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen mög licherweise leicht gebessert habe. Strukturel le Schädigungen bestünden keine und die von der Beschwerdeführerin gezeigten Funktionseinschränkungen seien bei den einzelnen Untersuchungen nicht konsistent gewesen (S. 20 f.). Die frühere Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin unverändert nicht mehr zumutbar (S. 23 oben). Eine angepasste Tätigkeit könnte theoretisch derzeit in einem halben Zeitpensum ausgeübt werden, wobei eine schmerzbe dingte 10%ige Leistungsminderung berücksichtigt werden müsste (S. 24 oben).

4.8

RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemein me dizin, nahm am 2 0. Juli 2012 Stellung (Urk. 5/104/4) und führte aus, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierba ren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizini scher Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebli che psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkung vor.

5. 5.1

Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vor wiegend gestützt

auf das Gutachten von Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4), wel che aufgrund de s diagnostizierten HWS-Distorsionstraumas mit posttraumati scher zervikaler Diskushernie C4/5 links, links betontem zervikalem und zervikocephale m Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, reaktiv-depressiver Entwicklung mit anamnestisch neuropsychologischen Ausfällen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 5/10 S. 4 und S.

6). Ferner erfolgte die Rentenzusprache auch gestützt auf d en Bericht von Dr.

A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher keine psychischen oder neuropsychologischen Auf fälligkeiten fand, sowie aufgrund des Berichts der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), deren Ärzte anlässlich der neuropsychologischen Untersu chung eine leichte kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen Aufmerksam keit, Gedächtnis und frontal-exekutiven Funktionen feststellten . 5.2

Im R ahmen des durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s ergab die Begutach tung durch die MEDAS G.___ im Jahre 2008

(vgl. vorstehend E.

4.4) nun mehr ein leichtes kognitives Defizit (Gedächtnisleistungen) und,

abgesehen von der muskulär schmerzhaft eing eschränkten und im Wesentlichen unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/ Nackenmusku latur, keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden .

Anlässlich der Verlaufsb egutachtung durch die MEDAS G.___

im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) konnte n sodann keine kognitiven Einschränkungen mehr festgestellt werden.

5.3

Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte d ie ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnose n, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung

a. der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat. 5.4

Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neube urteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekom men.

Bei der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 5/89) holte die B eschwerdegegnerin neben den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.

4.6) ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS G.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ein und legte diese s RAD-Ärztin Dr. Z.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 20 . Juli 2012 lediglich an, versicherungsme dizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung (vgl. vorstehend E. 4.8).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh reri n seit den Begut achtungen im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. E.___ in seinen Berichten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei einem Status nach HWS Distorsion stationär und es bestünden weiterhin persistierende Schmerzen im Schulter-Nackenbereich sowie Konzentrationsstörungen (vgl. vorstehend E.

4.2).

Die Ärzte der MEDAS G.___

führte n

im April 2012 hingegen aus, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2008 im psychischen Status keine kognitiven Einschränken mehr hätten festgestellt werden können und sich die im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen möglicherweise leicht gebessert hätten (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtspre chun gsgemässen Kriterien, da lediglich eine polydisziplinäre Beurteilung gemäss Standardfragenkatalog (vgl. auch Urk. 5/95/3) vorliegt, jedoch keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.

1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

5.5

Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage somit keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemäs sen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Zu den Rügen 3-6 der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9-18) kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Erwägung 9.4 des Urteils 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 zusammenfassend ausführte, der Nachweis der Invalidität setze eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraus

und dieser Massstab gelte für sämtliche Leiden gleichermassen. Den unklaren Beschwerden sei jedoch eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar seien. Sie vermöchten daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen. Insofern würden sich die Diagnosen pathogenetisch -ätiolo gisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern unterscheiden und es rechtfertige sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vom Gesetzgeber in das Bundesrecht übernommen worden, wobei die Anwendung der Vorschriften allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten vor aussetze. Zudem seien die Versicherten auf die speziell geschaffenen Wieder ein gliederungsmassnahen hinzuweisen.

Auf weitergehende Ausführungen zur Beant wortung de r Frage, ob die Schmerz praxis

einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 9-18) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens ver zichtet werden. 5 . 6

Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu

über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungs entscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 5). 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kanton s Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach