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IV.2013.00722

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 2004

in einem Teilzeitp ensum als Pflegehelferin im

Heim Y.___ (Urk. 7/ 35/1 -2). Am 8. Juni 2012 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin

wegen einer Arthrose im rechten

Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/6). D ie IV-Stelle stellte der Versicherten

das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 3. August 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 7/11). Am 4. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistun gen zwecks Erhalt des Arbeitsplatzes abgeschlossen würden, da sie mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Heim

Y.___ aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr möglich sei (Urk. 7/22). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/23) ein und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszüge vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Am 2 7. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit dem Heim Y.___

vonseiten der Arbeitg eberin aufgelöst (vgl. Arbeitgeberbe richt des Heim Y.___ vom 2 9. November 2012, Urk. 7/35). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Visana Services AG (nachfol gend: Visana) bei (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 5. April 2013, Urk. 7/48, und Einwand vom 1 6. April 2013, Urk. 7/49, bzw. 2 4. Mai 2013, Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 7,14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. Januar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 4. Januar 2014 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwer deführerin am 2 7. Januar 2014 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinde rung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Nach Art. 49

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mi t Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Arthrose Mittelfuss rechts, (2) eine degenerative Meniskusläsion lat. links und (3) Schulter- und Rücken schmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 9. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 1. Februar bis zum 2. März 2012 zu 50 % arbeits unfähig und vom 2 6. März bis zum 6. Mai 2012 wiederum zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Die Arbeit sunfähigkeiten danach habe er nicht beschei n igt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr nur noch zu ca. 50 % möglich . Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit sei ihr aber zumutbar

(Urk. 7/23). 2.2

PD

Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilit ation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2 9. November 2012 zuhan den d er Visana

(Urk. 7 /36/120) die Diagnose einer sub akuten Periarthropathia

humeroscapularis bei Status nach Verletzung

mit Entwicklung einer retraktilen

Capsulitis fest . Dr. A.___ erklärt e, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführe rin am 2 3. Mai 2012 ein Bewohner des Heimes, der von ihr geduscht worden sei, ausgeruts cht und auf sie ge stürzt sei . Die Beschwerdeführerin habe ver sucht, ihn zu halten, während sie sich selbst mit dem linken Arm am Fenster festgehalten habe. Dadurch sei ein akuter Schmerz in der linken Schulter ent standen (vgl. Urk. 7/36/131). Betreffend Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seine Arztzeugnisse (vgl. Urk. 7/36/122-127), worin er der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Mai bis zum 30. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte . 2.3

Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, erklärte im Bericht vom 2 0. August 2013, dass sich sechs Wochen nach der Operation (der linken Schulter) der Be schwerdeführerin ein guter Verlauf zeige. Die Beschwerdeführerin sei momen tan noch zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in der Regel mit einer Arbeitsunfä higkeit von vier bis sechs Monaten gerechnet werden müsse . Die Operation sei zwecks vollständiger Rehabilitation der linken Schulter durchgeführt worden. Ob dies

auch erreicht werden könne, lasse sich aber f rühestens in vier bis sechs Monaten beurteilen (Urk. 7/56). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2013 in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract . C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/46/3). 3.2

RAD-Ärztin C.___

kam in ihrer Stellungnahme zusammengefasst zum Schluss, dass der B eschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Kniegelenks und des Mittelfusses sowie der Schulter schwere re Tätigkeiten zwar nicht mehr, angepasste Arbeit en mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah medizinisch-theoretisch indes weiterhin zu 100 % zugemutet werden könnten (Urk. 7/46/3).

Dieser Beurteilung von RAD-Ärztin C.___

lag im Wesentlichen

die Einschät zung

von Dr. Z.___

im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/23) zugrunde, worin dieser erklärt hatte, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/46 / 3). Dr. Z.___ wies

i n seinem

Bericht vom 1 9. Oktober 2012, in dem er unter anderem die unspezifische Diagnose „Schulter- und Rücken schmerzen“ stellte (die Beschwerdeführerin leidet seit längerem unter Schulter beschwerden, vgl. UVG-Aktengutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Februar 2011, Urk. 7/36/5-14), andererseits jedoch

auch darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 6. Mai 2012 nicht von ihm bescheinigt worden sei. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit an der linken Schulter verletzte

- Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 9. November 2012 eine sub akute

Periarthropathia

humeroscapularis bei Status nach Verletzung mit Entwicklung einer retraktilen

Capsulitis und at testierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. Mai bis zum 3 0. November 2012 (vgl. E. 2.2 und auch Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts vom 1. Juni 2012, Urk. 7/9/9) – und sie in der Folge

anscheinend längere Zeit

heftige Schmerzen hatte (vgl. Urk. 7/21/2), trug

Dr. Z.___ im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

offensichtlich nicht R echnung . Wie sich dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. August 2013 ent nehmen lässt, musste die Beschwerdeführer in im Juli 2013

an der linke n Schulter

sodann auch operiert werden (vgl. E. 2.3). Inwiefern sich die Verlet zung vom 2 3. Mai 2012 bzw. deren Folgen im vorliegend massgebenden Beur teilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. Juni 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkte, lässt sich aufgrund der vorliegenden m edizinischen Akten nicht beurteilen.

Insofern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin C.___ vom 7. Januar 2013

daher nicht abgestellt werden. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach dem 2 3. Mai 2012 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise entwickelt hat. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie r igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 2004

in einem Teilzeitp ensum als Pflegehelferin im

Heim Y.___ (Urk. 7/ 35/1 -2). Am 8. Juni 2012 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin

wegen einer Arthrose im rechten

Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/6). D ie IV-Stelle stellte der Versicherten

das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 3. August 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 7/11). Am 4. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistun gen zwecks Erhalt des Arbeitsplatzes abgeschlossen würden, da sie mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Heim

Y.___ aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr möglich sei (Urk. 7/22). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/23) ein und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszüge vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Am

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinde rung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. Januar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 4. Januar 2014 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwer deführerin am 2 7. Januar 2014 angezeigt (Urk. 16).

E. 2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Arthrose Mittelfuss rechts, (2) eine degenerative Meniskusläsion lat. links und (3) Schulter- und Rücken schmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 9. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 1. Februar bis zum 2. März 2012 zu 50 % arbeits unfähig und vom 2 6. März bis zum 6. Mai 2012 wiederum zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Die Arbeit sunfähigkeiten danach habe er nicht beschei n igt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr nur noch zu ca. 50 % möglich . Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit sei ihr aber zumutbar

(Urk. 7/23).

E. 2.2 und auch Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts vom 1. Juni 2012, Urk. 7/9/9) – und sie in der Folge

anscheinend längere Zeit

heftige Schmerzen hatte (vgl. Urk. 7/21/2), trug

Dr. Z.___ im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

offensichtlich nicht R echnung . Wie sich dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. August 2013 ent nehmen lässt, musste die Beschwerdeführer in im Juli 2013

an der linke n Schulter

sodann auch operiert werden (vgl. E.

E. 2.3 ). Inwiefern sich die Verlet zung vom 2 3. Mai 2012 bzw. deren Folgen im vorliegend massgebenden Beur teilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. Juni 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkte, lässt sich aufgrund der vorliegenden m edizinischen Akten nicht beurteilen.

Insofern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin C.___ vom 7. Januar 2013

daher nicht abgestellt werden. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach dem 2 3. Mai 2012 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise entwickelt hat. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie r igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2013 in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract . C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/46/3).

E. 3.2 RAD-Ärztin C.___

kam in ihrer Stellungnahme zusammengefasst zum Schluss, dass der B eschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Kniegelenks und des Mittelfusses sowie der Schulter schwere re Tätigkeiten zwar nicht mehr, angepasste Arbeit en mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah medizinisch-theoretisch indes weiterhin zu 100 % zugemutet werden könnten (Urk. 7/46/3).

Dieser Beurteilung von RAD-Ärztin C.___

lag im Wesentlichen

die Einschät zung

von Dr. Z.___

im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/23) zugrunde, worin dieser erklärt hatte, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/46 / 3). Dr. Z.___ wies

i n seinem

Bericht vom 1 9. Oktober 2012, in dem er unter anderem die unspezifische Diagnose „Schulter- und Rücken schmerzen“ stellte (die Beschwerdeführerin leidet seit längerem unter Schulter beschwerden, vgl. UVG-Aktengutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Februar 2011, Urk. 7/36/5-14), andererseits jedoch

auch darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 6. Mai 2012 nicht von ihm bescheinigt worden sei. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit an der linken Schulter verletzte

- Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 9. November 2012 eine sub akute

Periarthropathia

humeroscapularis bei Status nach Verletzung mit Entwicklung einer retraktilen

Capsulitis und at testierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. Mai bis zum 3 0. November 2012 (vgl. E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Nach Art. 49

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mi t Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00722 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 2004

in einem Teilzeitp ensum als Pflegehelferin im

Heim Y.___ (Urk. 7/ 35/1 -2). Am 8. Juni 2012 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin

wegen einer Arthrose im rechten

Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/6). D ie IV-Stelle stellte der Versicherten

das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 3. August 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 7/11). Am 4. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistun gen zwecks Erhalt des Arbeitsplatzes abgeschlossen würden, da sie mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Heim

Y.___ aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr möglich sei (Urk. 7/22). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/23) ein und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszüge vom 2 9. Oktober 2012, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Am 2 7. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit dem Heim Y.___

vonseiten der Arbeitg eberin aufgelöst (vgl. Arbeitgeberbe richt des Heim Y.___ vom 2 9. November 2012, Urk. 7/35). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Visana Services AG (nachfol gend: Visana) bei (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 5. April 2013, Urk. 7/48, und Einwand vom 1 6. April 2013, Urk. 7/49, bzw. 2 4. Mai 2013, Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 7,14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. Januar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 4. Januar 2014 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwer deführerin am 2 7. Januar 2014 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinde rung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Nach Art. 49

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stüt zen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mi t Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Arthrose Mittelfuss rechts, (2) eine degenerative Meniskusläsion lat. links und (3) Schulter- und Rücken schmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 9. Januar bis zum 1 0. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1 1. Februar bis zum 2. März 2012 zu 50 % arbeits unfähig und vom 2 6. März bis zum 6. Mai 2012 wiederum zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Die Arbeit sunfähigkeiten danach habe er nicht beschei n igt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr nur noch zu ca. 50 % möglich . Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit sei ihr aber zumutbar

(Urk. 7/23). 2.2

PD

Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilit ation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2 9. November 2012 zuhan den d er Visana

(Urk. 7 /36/120) die Diagnose einer sub akuten Periarthropathia

humeroscapularis bei Status nach Verletzung

mit Entwicklung einer retraktilen

Capsulitis fest . Dr. A.___ erklärt e, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführe rin am 2 3. Mai 2012 ein Bewohner des Heimes, der von ihr geduscht worden sei, ausgeruts cht und auf sie ge stürzt sei . Die Beschwerdeführerin habe ver sucht, ihn zu halten, während sie sich selbst mit dem linken Arm am Fenster festgehalten habe. Dadurch sei ein akuter Schmerz in der linken Schulter ent standen (vgl. Urk. 7/36/131). Betreffend Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seine Arztzeugnisse (vgl. Urk. 7/36/122-127), worin er der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Mai bis zum 30. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte . 2.3

Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, erklärte im Bericht vom 2 0. August 2013, dass sich sechs Wochen nach der Operation (der linken Schulter) der Be schwerdeführerin ein guter Verlauf zeige. Die Beschwerdeführerin sei momen tan noch zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in der Regel mit einer Arbeitsunfä higkeit von vier bis sechs Monaten gerechnet werden müsse . Die Operation sei zwecks vollständiger Rehabilitation der linken Schulter durchgeführt worden. Ob dies

auch erreicht werden könne, lasse sich aber f rühestens in vier bis sechs Monaten beurteilen (Urk. 7/56). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2013 in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract . C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/46/3). 3.2

RAD-Ärztin C.___

kam in ihrer Stellungnahme zusammengefasst zum Schluss, dass der B eschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Kniegelenks und des Mittelfusses sowie der Schulter schwere re Tätigkeiten zwar nicht mehr, angepasste Arbeit en mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah medizinisch-theoretisch indes weiterhin zu 100 % zugemutet werden könnten (Urk. 7/46/3).

Dieser Beurteilung von RAD-Ärztin C.___

lag im Wesentlichen

die Einschät zung

von Dr. Z.___

im Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/23) zugrunde, worin dieser erklärt hatte, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/46 / 3). Dr. Z.___ wies

i n seinem

Bericht vom 1 9. Oktober 2012, in dem er unter anderem die unspezifische Diagnose „Schulter- und Rücken schmerzen“ stellte (die Beschwerdeführerin leidet seit längerem unter Schulter beschwerden, vgl. UVG-Aktengutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Februar 2011, Urk. 7/36/5-14), andererseits jedoch

auch darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 6. Mai 2012 nicht von ihm bescheinigt worden sei. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit an der linken Schulter verletzte

- Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 2 9. November 2012 eine sub akute

Periarthropathia

humeroscapularis bei Status nach Verletzung mit Entwicklung einer retraktilen

Capsulitis und at testierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. Mai bis zum 3 0. November 2012 (vgl. E. 2.2 und auch Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts vom 1. Juni 2012, Urk. 7/9/9) – und sie in der Folge

anscheinend längere Zeit

heftige Schmerzen hatte (vgl. Urk. 7/21/2), trug

Dr. Z.___ im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

offensichtlich nicht R echnung . Wie sich dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. August 2013 ent nehmen lässt, musste die Beschwerdeführer in im Juli 2013

an der linke n Schulter

sodann auch operiert werden (vgl. E. 2.3). Inwiefern sich die Verlet zung vom 2 3. Mai 2012 bzw. deren Folgen im vorliegend massgebenden Beur teilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. Juni 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkte, lässt sich aufgrund der vorliegenden m edizinischen Akten nicht beurteilen.

Insofern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin C.___ vom 7. Januar 2013

daher nicht abgestellt werden. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach dem 2 3. Mai 2012 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise entwickelt hat. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie r igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl