opencaselaw.ch

IV.2013.00717

Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war zuletzt im Reinigungsdienst des

Y.___

erwerbs tätig (Urk.

8/23) . Am 29.

April 2008 meldete sie sich wegen zunehmender Knieprobleme bei der Invalidenversicherun g an und bean tragte die Umschul ung auf eine sitzende Tätigkeit sowie als Hilf s mittel eine Knieprothese (Urk.

8/11) . Mit Verfügung vom 24.

September 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch ab (Urk.

8/34) .

Weiter erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4.

Dezember 2009 eine Kostengutsprache

für einen Deutschkurs (Urk.

8/36) . Mit Verfügung vom 4. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 8/77) und mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach sie der Versicherten eine für die Z eit vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 befristete ganze Rente zu ( Urk. 8/9 5 ) . Gegen diese beiden Verfügung en liess die Versi cherte am 14. Septem ber 2010 und am 27. Mai 2011 beim Sozialversicherungs gericht Beschwerde erheben ( Urk. 8/86, Urk. 8/98/3-6) . 1.2

Mit Urteil vom 28. September 2011 hielt das Gericht fest , dass die medizinische Situation mit Bezug auf die Rückenbeschwerden zu wenig abgeklärt worden sei. Die Beschwerde gegen die Verfügu ng betreffend Umschulung vom 4. August 2010 wurde in dem Sinne

gutgeheissen, dass

die IV-Stelle angewiesen wurde, insbesondere die Auswirkung d er Rückenbeschwerden, unter Be achtung der kniebedingten Limitierungen, auf die zumutbare R estarbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Anschliessend habe die IV-Stelle über den Anspruch auf berufliche Massnah men neu zu entscheiden. Weiter wurde die Beschwe rde gegen die Verfügung vom 18. April 2011 gutgeheissen und die Verfügung vom 18. April 2011 aufge hoben. Es wurde festgestellt , dass di e Versicherte auch über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe , da die Verbesserung des Gesu ndheitszustands ab August 2009 nicht rechtsgenügend ausgewiesen

sei. Die Sache wurde zurückgewiesen und angeordnet, die IV-Stelle habe die Aus wirkung der Rückenbeschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit zu prüfen , wobei hernach abzuklären sei , welche Tätigkeiten der Versicherten leidensangepasst noch zumutbar seien .

D e r Anspruch auf eine Invalidenrente sei erneut zu prüfen und hierüber neu zu verfügen (Urk. 8/107) . 1.3

Die IV-Stelle holte in Nachachtung des Urt eils vom 28. September 2011 (Urk. 8/107) Arztberichte von den behandelnden Ärzten

Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Innere Medizin und Rheuma, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädie, vom 12. Dezember 2011 respektive

vom 13. Dezember 2011 ein (Urk. 8/115 , Urk. 8/116 ) . Zudem gab sie bei der B.___ das Gutachten vom 22. Mai 2012 in Auftrag (Urk. 8/128). Am 17. August 2012 erfolgte die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) (Urk. 8/156). Mit Vor bescheid vom 12. März 2013 wurde der Versicherten eine Aufhebung der Rente auf das Ende des folgenden Monats in Aussicht gestellt, wobei von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigk eit als Reinigungs mitarbeiterin, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit u nd einem Invaliditätsgrad von 9 % ausgegangen wurde (Urk. 8/158). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte Rechtsanwalt Viktor Györffy, der Rechtsvertreter der Versicherten, ihm die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid zu erstrecken, da er einen Bericht vo n einem behandelnden Arzt benötige, um zu den medizinischen Fragen Stellung nehmen zu können (Urk. 8/163). Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Versicherten eine wei tere Fristerstreckung bis am 8. Juli 2013, da er den Bericht des behandelnden Arztes noch nicht erhalten habe (Urk. 8/164). M it Verfügung vom 21. Juni 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids , wobei ausgeführt wurde, das erneute Fristerstreckungsgesuch könne nicht gutgeheis sen werden (Urk. 8/165). 2.

Hiergegen liess die Versicherte

am 26. August 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Mit dieser Beschwerde reichte sie ein von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, an das E.___ gerichtetes Schrei ben vom 2 4. Juli 2013 ein (Urk. 3). Am 3. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle , die Beschwerde abzuweisen und einen zweiten Schri ftenwechsel durchzuführen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23.

Dezember 2013 wurde der Ver sicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt u nd ihr Rechtsanwalt Viktor Györf fy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 5. Mai 2014 liess die Versi cherte die Rep lik erstatten und am 28. Mai 2014 erfolgte die Duplik, welche der Ve rsicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20). Nach telefonischer Aufforderung reichte der Vertre ter der Versicherten s eine Kostennote ein (Urk.

21, Urk.

22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vo r Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wes entlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit an deren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Aus gang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird o der nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa ). 1.3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 1 27 V 431 E. 3d/aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 26 . August 2013 eine Aufhe bung der Verfügung vom 21.

Juni 2013 (Urk. 2) und Rückweisung a n die IV-Stelle beantragen. Sie rügte, sie habe zum Vorbescheid keine Stellung neh men können, da ihr die zweite Fristerstreckung nicht gewährt worden sei und bei der ersten Fristerstreckung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine einmalige Fristerstreckung handle . Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide

(Urk. 1). In der Replik vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzen, es liege eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was praxisgemäss zur Rück weisung der Sache an die Beschwerde gegnerin führen müsse ( Urk. 17). 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es liege tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche aber nicht besonders schwer wiege und somit geheilt werden könne (Urk. 7). In der Duplik vom 28. Mai 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch den zw eiten Schriftenwechsel geheilt worden (Urk. 19). 3.

3.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einsprache an fechtbar sind.

Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

bestimmt, dass die Partei en innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können. Der B otschaft des Bundesrates zur Ände rung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 lässt sich Folgendes entnehmen (BBl 2005 S. 3088) : „ Da die Verfügungen der IV-St elle neu in Abweichung von Art. 52 ATSG nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, wird der betroffenen Person im Vorbescheidverfahren das Recht eingeräumt, sich formlos zur Sache zu äussern. In der Reg el wird dafür eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum vorgesehenen Ent schied äussern kann . Das heisst sie kann innert dieser Frist Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Sache sowie zum Beweisergebnis äussern. Die versicherte Person kann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen. Die Frist kann aus zu reichenden Gründen erstreckt werden, wenn rec htzeitig darum nachgesucht wird. “

Die Erstreckbarkeit der 30tägigen Frist zur Stellungnahme im Vorbe scheidverfahren wird auch von der IV-Stelle anerkannt, welche eine erste Fris t - erstreckung gewährte und in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ebenfalls von einer , wenn auch leichten, Verletzung des r echtlichen Gehörs ausgeht (Urk. 7 S. 3). 3.2

Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition unberücksichtigt geblieben ist oder auf die in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen in der Verfü gung nicht eingegangen worden ist (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegen der ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, indem ein Fristerstreckungsgesuch ohne Gewäh rung einer Notfrist abgewiesen und die Verfügung somit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 184/00 vom 7.

August 2000 und I 584/01 vom 24.

Juli 2002 ). Neben der zwing end vorgeschriebenen Anhörungspf licht stehen auch die Ent lastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vor bescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen. 3.3

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ni cht

- wie von der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort vom 3.

Oktober 2013 gelten d gemacht - dadurch ge mildert werden, dass das Verfahren schon lange dauerte und bereits einmal vor dem hiesigen Gericht hängig war, weshalb de r Be schwerdeführer in die Akten bereits bekannt waren (Urk.

5). Dies er Umstand setzte die verfassungsmässigen Rechte de r Beschwerdeführerin nicht ausser Kraft und änderte nichts daran, dass man die Verweigerung der Fristerstreckung vor Zustellung der Verfügung hätte mitteilen müssen. Insbesondere war die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung des Fristerstreckung s gesuchs - das Abwarten einer Stellungnahme des behandelnden Arztes - nicht abwegig, da es im V orbescheidv erfahren um medizinische Sachverhalte ging .

3.4

D ie Beschwerdeführer in rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und ver langt eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtli chen Gehörs . In ihren Eingaben geht sie überwiegend auf diese Thematik ein ( Urk. 1, Urk. 17). Es ist somit offensichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wünscht, wobei sie eine zeitliche Verzögerung in Kauf nimmt. Die IV-Stelle führte aus, es erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass d i e Beschwerdeführer in für den Zeitraum von November 2008 bis August 2013 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zuzüglich Ergänzungsleistungen bezogen habe, welche aufgrund der Aktenlage in diesem Zeitraum mehrheitlich nicht ausgewiesen gewesen sei, als gerechtfertigt, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus zugehen (Urk.

7 S.

3-4). Dieses Argument kann jedoch nicht berücksichtigt wer den, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Aufhebung der Verfügung führt. 3.5

Die Beschwerdeführerin liess zudem vorbringen, aus dem Schreiben von Dr.

D.___ vom 2 4. Juli 2013 ans E.___ ( Urk.

3) ergebe sich, dass namentlich die Kniebeschwerden stärker seien, als sich dies aus dem Gutachten der B.___ ergebe. Es seien daher weitere fachärztliche Un tersuchungen nötig, um den Rentenanspruch festzulegen (Urk. 1 S. 4). Ob wei tere medizinische Abklärungen erforderlich sind, wird die IV-Stelle nach er folgter Rückweisung im Rahmen des erneut durchzuführenden Vorbescheid verfahrens zu beurteilen haben. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die IV-Stelle bereits neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt hat, was

mit Urteil vom 28.

September 2011 angeordnet worden war ( Urk. 7/107). 3. 6

Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk.

2) ist aufgrund de r festge stellten Verletzung des Gehöranspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneut en Durch führung des Vorbescheid verfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG ) auf Fr.

600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundegerichts U 199/02 vom 10.

Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art.

61 lit.

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer] ) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote ( Urk.

22) einen Zeitaufwand von zehn Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 86.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. Juni 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 82 in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschriften zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vo r Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wes entlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit an deren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Aus gang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird o der nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa ).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 1 27 V 431 E. 3d/aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 26 . August 2013 eine Aufhe bung der Verfügung vom 21.

Juni 2013 (Urk. 2) und Rückweisung a n die IV-Stelle beantragen. Sie rügte, sie habe zum Vorbescheid keine Stellung neh men können, da ihr die zweite Fristerstreckung nicht gewährt worden sei und bei der ersten Fristerstreckung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine einmalige Fristerstreckung handle . Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide

(Urk. 1). In der Replik vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzen, es liege eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was praxisgemäss zur Rück weisung der Sache an die Beschwerde gegnerin führen müsse ( Urk. 17). 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es liege tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche aber nicht besonders schwer wiege und somit geheilt werden könne (Urk. 7). In der Duplik vom 28. Mai 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch den zw eiten Schriftenwechsel geheilt worden (Urk. 19). 3.

3.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einsprache an fechtbar sind.

Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

bestimmt, dass die Partei en innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können. Der B otschaft des Bundesrates zur Ände rung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 lässt sich Folgendes entnehmen (BBl 2005 S. 3088) : „ Da die Verfügungen der IV-St elle neu in Abweichung von Art. 52 ATSG nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, wird der betroffenen Person im Vorbescheidverfahren das Recht eingeräumt, sich formlos zur Sache zu äussern. In der Reg el wird dafür eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum vorgesehenen Ent schied äussern kann . Das heisst sie kann innert dieser Frist Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Sache sowie zum Beweisergebnis äussern. Die versicherte Person kann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen. Die Frist kann aus zu reichenden Gründen erstreckt werden, wenn rec htzeitig darum nachgesucht wird. “

Die Erstreckbarkeit der 30tägigen Frist zur Stellungnahme im Vorbe scheidverfahren wird auch von der IV-Stelle anerkannt, welche eine erste Fris t - erstreckung gewährte und in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ebenfalls von einer , wenn auch leichten, Verletzung des r echtlichen Gehörs ausgeht (Urk. 7 S. 3). 3.2

Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition unberücksichtigt geblieben ist oder auf die in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen in der Verfü gung nicht eingegangen worden ist (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegen der ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, indem ein Fristerstreckungsgesuch ohne Gewäh rung einer Notfrist abgewiesen und die Verfügung somit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 184/00 vom 7.

August 2000 und I 584/01 vom 24.

Juli 2002 ). Neben der zwing end vorgeschriebenen Anhörungspf licht stehen auch die Ent lastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vor bescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen. 3.3

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ni cht

- wie von der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort vom 3.

Oktober 2013 gelten d gemacht - dadurch ge mildert werden, dass das Verfahren schon lange dauerte und bereits einmal vor dem hiesigen Gericht hängig war, weshalb de r Be schwerdeführer in die Akten bereits bekannt waren (Urk.

5). Dies er Umstand setzte die verfassungsmässigen Rechte de r Beschwerdeführerin nicht ausser Kraft und änderte nichts daran, dass man die Verweigerung der Fristerstreckung vor Zustellung der Verfügung hätte mitteilen müssen. Insbesondere war die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung des Fristerstreckung s gesuchs - das Abwarten einer Stellungnahme des behandelnden Arztes - nicht abwegig, da es im V orbescheidv erfahren um medizinische Sachverhalte ging .

3.4

D ie Beschwerdeführer in rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und ver langt eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtli chen Gehörs . In ihren Eingaben geht sie überwiegend auf diese Thematik ein ( Urk. 1, Urk. 17). Es ist somit offensichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wünscht, wobei sie eine zeitliche Verzögerung in Kauf nimmt. Die IV-Stelle führte aus, es erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass d i e Beschwerdeführer in für den Zeitraum von November 2008 bis August 2013 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zuzüglich Ergänzungsleistungen bezogen habe, welche aufgrund der Aktenlage in diesem Zeitraum mehrheitlich nicht ausgewiesen gewesen sei, als gerechtfertigt, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus zugehen (Urk.

E. 5 ) . Gegen diese beiden Verfügung en liess die Versi cherte am 14. Septem ber 2010 und am 27. Mai 2011 beim Sozialversicherungs gericht Beschwerde erheben ( Urk. 8/86, Urk. 8/98/3-6) .

E. 7 S.

3-4). Dieses Argument kann jedoch nicht berücksichtigt wer den, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Aufhebung der Verfügung führt. 3.5

Die Beschwerdeführerin liess zudem vorbringen, aus dem Schreiben von Dr.

D.___ vom 2 4. Juli 2013 ans E.___ ( Urk.

3) ergebe sich, dass namentlich die Kniebeschwerden stärker seien, als sich dies aus dem Gutachten der B.___ ergebe. Es seien daher weitere fachärztliche Un tersuchungen nötig, um den Rentenanspruch festzulegen (Urk. 1 S. 4). Ob wei tere medizinische Abklärungen erforderlich sind, wird die IV-Stelle nach er folgter Rückweisung im Rahmen des erneut durchzuführenden Vorbescheid verfahrens zu beurteilen haben. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die IV-Stelle bereits neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt hat, was

mit Urteil vom 28.

September 2011 angeordnet worden war ( Urk. 7/107). 3. 6

Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk.

2) ist aufgrund de r festge stellten Verletzung des Gehöranspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneut en Durch führung des Vorbescheid verfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG ) auf Fr.

600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundegerichts U 199/02 vom 10.

Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art.

61 lit.

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer] ) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote ( Urk.

22) einen Zeitaufwand von zehn Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 86.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. Juni 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 82 in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschriften zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00717 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war zuletzt im Reinigungsdienst des

Y.___

erwerbs tätig (Urk.

8/23) . Am 29.

April 2008 meldete sie sich wegen zunehmender Knieprobleme bei der Invalidenversicherun g an und bean tragte die Umschul ung auf eine sitzende Tätigkeit sowie als Hilf s mittel eine Knieprothese (Urk.

8/11) . Mit Verfügung vom 24.

September 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch ab (Urk.

8/34) .

Weiter erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4.

Dezember 2009 eine Kostengutsprache

für einen Deutschkurs (Urk.

8/36) . Mit Verfügung vom 4. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 8/77) und mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach sie der Versicherten eine für die Z eit vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 befristete ganze Rente zu ( Urk. 8/9 5 ) . Gegen diese beiden Verfügung en liess die Versi cherte am 14. Septem ber 2010 und am 27. Mai 2011 beim Sozialversicherungs gericht Beschwerde erheben ( Urk. 8/86, Urk. 8/98/3-6) . 1.2

Mit Urteil vom 28. September 2011 hielt das Gericht fest , dass die medizinische Situation mit Bezug auf die Rückenbeschwerden zu wenig abgeklärt worden sei. Die Beschwerde gegen die Verfügu ng betreffend Umschulung vom 4. August 2010 wurde in dem Sinne

gutgeheissen, dass

die IV-Stelle angewiesen wurde, insbesondere die Auswirkung d er Rückenbeschwerden, unter Be achtung der kniebedingten Limitierungen, auf die zumutbare R estarbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Anschliessend habe die IV-Stelle über den Anspruch auf berufliche Massnah men neu zu entscheiden. Weiter wurde die Beschwe rde gegen die Verfügung vom 18. April 2011 gutgeheissen und die Verfügung vom 18. April 2011 aufge hoben. Es wurde festgestellt , dass di e Versicherte auch über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe , da die Verbesserung des Gesu ndheitszustands ab August 2009 nicht rechtsgenügend ausgewiesen

sei. Die Sache wurde zurückgewiesen und angeordnet, die IV-Stelle habe die Aus wirkung der Rückenbeschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit zu prüfen , wobei hernach abzuklären sei , welche Tätigkeiten der Versicherten leidensangepasst noch zumutbar seien .

D e r Anspruch auf eine Invalidenrente sei erneut zu prüfen und hierüber neu zu verfügen (Urk. 8/107) . 1.3

Die IV-Stelle holte in Nachachtung des Urt eils vom 28. September 2011 (Urk. 8/107) Arztberichte von den behandelnden Ärzten

Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Innere Medizin und Rheuma, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädie, vom 12. Dezember 2011 respektive

vom 13. Dezember 2011 ein (Urk. 8/115 , Urk. 8/116 ) . Zudem gab sie bei der B.___ das Gutachten vom 22. Mai 2012 in Auftrag (Urk. 8/128). Am 17. August 2012 erfolgte die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) (Urk. 8/156). Mit Vor bescheid vom 12. März 2013 wurde der Versicherten eine Aufhebung der Rente auf das Ende des folgenden Monats in Aussicht gestellt, wobei von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigk eit als Reinigungs mitarbeiterin, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit u nd einem Invaliditätsgrad von 9 % ausgegangen wurde (Urk. 8/158). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte Rechtsanwalt Viktor Györffy, der Rechtsvertreter der Versicherten, ihm die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid zu erstrecken, da er einen Bericht vo n einem behandelnden Arzt benötige, um zu den medizinischen Fragen Stellung nehmen zu können (Urk. 8/163). Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Versicherten eine wei tere Fristerstreckung bis am 8. Juli 2013, da er den Bericht des behandelnden Arztes noch nicht erhalten habe (Urk. 8/164). M it Verfügung vom 21. Juni 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids , wobei ausgeführt wurde, das erneute Fristerstreckungsgesuch könne nicht gutgeheis sen werden (Urk. 8/165). 2.

Hiergegen liess die Versicherte

am 26. August 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Mit dieser Beschwerde reichte sie ein von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, an das E.___ gerichtetes Schrei ben vom 2 4. Juli 2013 ein (Urk. 3). Am 3. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle , die Beschwerde abzuweisen und einen zweiten Schri ftenwechsel durchzuführen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23.

Dezember 2013 wurde der Ver sicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt u nd ihr Rechtsanwalt Viktor Györf fy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 5. Mai 2014 liess die Versi cherte die Rep lik erstatten und am 28. Mai 2014 erfolgte die Duplik, welche der Ve rsicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20). Nach telefonischer Aufforderung reichte der Vertre ter der Versicherten s eine Kostennote ein (Urk.

21, Urk.

22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vo r Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wes entlicher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit an deren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Aus gang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird o der nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa ). 1.3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 1 27 V 431 E. 3d/aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 26 . August 2013 eine Aufhe bung der Verfügung vom 21.

Juni 2013 (Urk. 2) und Rückweisung a n die IV-Stelle beantragen. Sie rügte, sie habe zum Vorbescheid keine Stellung neh men können, da ihr die zweite Fristerstreckung nicht gewährt worden sei und bei der ersten Fristerstreckung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine einmalige Fristerstreckung handle . Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide

(Urk. 1). In der Replik vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzen, es liege eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was praxisgemäss zur Rück weisung der Sache an die Beschwerde gegnerin führen müsse ( Urk. 17). 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es liege tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche aber nicht besonders schwer wiege und somit geheilt werden könne (Urk. 7). In der Duplik vom 28. Mai 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch den zw eiten Schriftenwechsel geheilt worden (Urk. 19). 3.

3.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einsprache an fechtbar sind.

Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

bestimmt, dass die Partei en innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können. Der B otschaft des Bundesrates zur Ände rung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 lässt sich Folgendes entnehmen (BBl 2005 S. 3088) : „ Da die Verfügungen der IV-St elle neu in Abweichung von Art. 52 ATSG nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, wird der betroffenen Person im Vorbescheidverfahren das Recht eingeräumt, sich formlos zur Sache zu äussern. In der Reg el wird dafür eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum vorgesehenen Ent schied äussern kann . Das heisst sie kann innert dieser Frist Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Sache sowie zum Beweisergebnis äussern. Die versicherte Person kann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen. Die Frist kann aus zu reichenden Gründen erstreckt werden, wenn rec htzeitig darum nachgesucht wird. “

Die Erstreckbarkeit der 30tägigen Frist zur Stellungnahme im Vorbe scheidverfahren wird auch von der IV-Stelle anerkannt, welche eine erste Fris t - erstreckung gewährte und in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ebenfalls von einer , wenn auch leichten, Verletzung des r echtlichen Gehörs ausgeht (Urk. 7 S. 3). 3.2

Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition unberücksichtigt geblieben ist oder auf die in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen in der Verfü gung nicht eingegangen worden ist (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegen der ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, indem ein Fristerstreckungsgesuch ohne Gewäh rung einer Notfrist abgewiesen und die Verfügung somit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 184/00 vom 7.

August 2000 und I 584/01 vom 24.

Juli 2002 ). Neben der zwing end vorgeschriebenen Anhörungspf licht stehen auch die Ent lastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vor bescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren entgegen. 3.3

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ni cht

- wie von der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort vom 3.

Oktober 2013 gelten d gemacht - dadurch ge mildert werden, dass das Verfahren schon lange dauerte und bereits einmal vor dem hiesigen Gericht hängig war, weshalb de r Be schwerdeführer in die Akten bereits bekannt waren (Urk.

5). Dies er Umstand setzte die verfassungsmässigen Rechte de r Beschwerdeführerin nicht ausser Kraft und änderte nichts daran, dass man die Verweigerung der Fristerstreckung vor Zustellung der Verfügung hätte mitteilen müssen. Insbesondere war die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung des Fristerstreckung s gesuchs - das Abwarten einer Stellungnahme des behandelnden Arztes - nicht abwegig, da es im V orbescheidv erfahren um medizinische Sachverhalte ging .

3.4

D ie Beschwerdeführer in rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und ver langt eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtli chen Gehörs . In ihren Eingaben geht sie überwiegend auf diese Thematik ein ( Urk. 1, Urk. 17). Es ist somit offensichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wünscht, wobei sie eine zeitliche Verzögerung in Kauf nimmt. Die IV-Stelle führte aus, es erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass d i e Beschwerdeführer in für den Zeitraum von November 2008 bis August 2013 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zuzüglich Ergänzungsleistungen bezogen habe, welche aufgrund der Aktenlage in diesem Zeitraum mehrheitlich nicht ausgewiesen gewesen sei, als gerechtfertigt, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus zugehen (Urk.

7 S.

3-4). Dieses Argument kann jedoch nicht berücksichtigt wer den, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Aufhebung der Verfügung führt. 3.5

Die Beschwerdeführerin liess zudem vorbringen, aus dem Schreiben von Dr.

D.___ vom 2 4. Juli 2013 ans E.___ ( Urk.

3) ergebe sich, dass namentlich die Kniebeschwerden stärker seien, als sich dies aus dem Gutachten der B.___ ergebe. Es seien daher weitere fachärztliche Un tersuchungen nötig, um den Rentenanspruch festzulegen (Urk. 1 S. 4). Ob wei tere medizinische Abklärungen erforderlich sind, wird die IV-Stelle nach er folgter Rückweisung im Rahmen des erneut durchzuführenden Vorbescheid verfahrens zu beurteilen haben. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die IV-Stelle bereits neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt hat, was

mit Urteil vom 28.

September 2011 angeordnet worden war ( Urk. 7/107). 3. 6

Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk.

2) ist aufgrund de r festge stellten Verletzung des Gehöranspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneut en Durch führung des Vorbescheid verfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG ) auf Fr.

600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundegerichts U 199/02 vom 10.

Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art.

61 lit.

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer] ) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote ( Urk.

22) einen Zeitaufwand von zehn Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 86.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. Juni 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von F. 2‘270.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 82 in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschriften zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef