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IV.2013.00715

Zwischenverfügung betreffend Anordnung Verlaufsgutachten angefochten; Gutachterstelle nach Zufallsprinzip, Art. 72bis IVV.

Zürich SozVersG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am

17. Juli 2006 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbez ug an (Urk. 7 /3). Mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 7 /56 , Urk. 7 /65 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Vier tels rente zu, wogegen er am 17. April 2008 Besc hwerde (Urk. 7 /73/3-15) erhob . Mit Urt eil vom 28. Oktober 2008 im Verfahren IV.2008.00398 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfü gung

vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zur Durch füh rung

weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid über einen Rentenanspruch zurück gewiesen wurde (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2

In der Folge veranlasste

d ie IV-Stelle

ein psychiatrisches ( Gutachten vom

2 6.

Juni 2010 ,

Urk. 7/120) sowie bei m Y.___ ein polydis ziplinäres Gutachten , welches am 15. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7 /138) .

M it Verfügung vom

10. Juli 2012 ( Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle di e bisher ausgerichtete R ente auf Ende des folgenden Monats ein , wogegen der Ver sicherte a m 1. September 2012 Beschwerde ( Urk. 7/176/3-4 ) erhob . Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/179) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

7/183) wieder die bisherige Invalidenrente zu . M it Urteil des Sozialversi cherungs ge richt s des Kantons Zürich vom 1 2. November 2012 im Verfahren IV.2012.00864 ( Urk. 7/193) wurde die Beschwerde des Versicherten vom 1. Sep tember 2012 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese über den Renten anspruch neu verfüge ( Urk. 7/193 Dispositiv Ziff. 1).

1.3

Am 26. April 2013 ( Urk. 7/206) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung nötig sei, womit d ie MEDAS

Y.___

beauftrag t werde. Dagegen erhob der Versicherte am 7.

Mai 2013 Einwände ( Urk. 7/209).

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 ( Urk. 7/ 210 = Urk.

2) hielt die IV Stelle an der A bklärung durch die MEDAS Y.___

fest . 2.

Der Versicherte erhob g egen die Zwischenverfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) am 26 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei diese zu verpflichten, die Ableh nung der vorgeschlagenen Gut achterstelle hinreichend zu begründen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die von ihm vorgeschlagene Gutachterstelle für die polydis ziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung zu beauftragen. Sub eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten die Gutachterstelle nach dem Zufalls prinzip auszu wählen. Ausserdem sei sie zu verpflichten, diesfalls die Namen der beauftragten Gutachter bekanntzugeben (S.

2). Am 30. September 2013 verzich tete die IV Stelle auf eine Vernehmlassung ( Urk. 6), was dem Ver sicherten am 18. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Bei d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

E. 1.3 Am 26. April 2013 ( Urk. 7/206) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung nötig sei, womit d ie MEDAS

Y.___

beauftrag t werde. Dagegen erhob der Versicherte am 7.

Mai 2013 Einwände ( Urk. 7/209).

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 ( Urk. 7/ 210 = Urk.

2) hielt die IV Stelle an der A bklärung durch die MEDAS Y.___

fest . 2.

Der Versicherte erhob g egen die Zwischenverfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) am 26 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei diese zu verpflichten, die Ableh nung der vorgeschlagenen Gut achterstelle hinreichend zu begründen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die von ihm vorgeschlagene Gutachterstelle für die polydis ziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung zu beauftragen. Sub eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten die Gutachterstelle nach dem Zufalls prinzip auszu wählen. Ausserdem sei sie zu verpflichten, diesfalls die Namen der beauftragten Gutachter bekanntzugeben (S.

2). Am 30. September 2013 verzich tete die IV Stelle auf eine Vernehmlassung ( Urk. 6), was dem Ver sicherten am 18. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Juni 2010 ,

Urk. 7/120) sowie bei m Y.___ ein polydis ziplinäres Gutachten , welches am 15. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7 /138) .

M it Verfügung vom

E. 10 Juli 2012 ( Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle di e bisher ausgerichtete R ente auf Ende des folgenden Monats ein , wogegen der Ver sicherte a m 1. September 2012 Beschwerde ( Urk. 7/176/3-4 ) erhob . Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/179) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

7/183) wieder die bisherige Invalidenrente zu . M it Urteil des Sozialversi cherungs ge richt s des Kantons Zürich vom 1 2. November 2012 im Verfahren IV.2012.00864 ( Urk. 7/193) wurde die Beschwerde des Versicherten vom 1. Sep tember 2012 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese über den Renten anspruch neu verfüge ( Urk. 7/193 Dispositiv Ziff. 1).

Dispositiv
  1. 2.1      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom August 2013 ( Urk.  1) geltend, es sei nicht rechtens, dass die Verlaufs untersuchung erneut von der MEDAS - Stelle vorgenommen werde , welche bereits im Jahr 2011 das Gutachten erst a t tet habe . Vielmehr solle die Vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen (S.   5 f f . Ziff.  5). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die von seiner Seite für die Verlaufsunter suchung vorgeschlagene Gutachterstelle ohne Begründung nicht berücksichtigt und an der bisherigen Abklärungsstelle festgehalten worden sei (S. 7 f. Ziff.  6- 8). Es sei ein entsprechender Konsens über die Vergabe des Gutachtensauftrages anzustreben (S. 9 Ziff.  9). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ fest mit der Begründung, nach Prüfu ng der Einwände des Beschwerdeführers liege kein schützenswerte r Ausstands- oder Ablehnungsgr u nd gegen die begutachtende Person vor , welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (S. 1 f.). 3 . 3 .1      Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 ( Urk.  2) tatsächlich nicht vertieft auf die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom Mai 2013 ( Urk.  7/209), welche s auf die am 2
  2. April 2013 erfolgte Bekanntgabe der beabsichtigten Guta chterstelle ( Urk.  7/206) folgte , eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der ergangenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 ( Urk.  2) zumindest hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine Gründe sah , von der von ihr gewählten Gutachtenss telle abzuweichen und andererseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom August 2013 ( Urk.  1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle se ine Argumente vorbringen , womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist . 3 .2      Weiter machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahl der Gutachter stelle geltend, es s ei ein diesbezüglicher Konsens zu finden (vorstehend E. 2.1) .      Auch wenn nach der Rechtsprechung gilt, dass im Hinblick auf die bessere Akzeptanz durch die versicherte Person eine einvernehmliche Gutachtens ein holung in den Vordergrund zu stellen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6) , bedeutet das nicht, dass ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einver nehmliche Eini gung oder Nennung einer Gutachterstelle besteht, auch nicht unter dem neuen, seit dem
  3. März 2012 geltenden Regime (vgl. Urteile des Sozial versicherungs gerichts IV.2012.00375 vom 2
  4. Juni 2012 E. 3.4 und IV.2012.00373 vom 1
  5. Juli 2012 E. 6.2). Auch das Bundesgericht bezeichnete eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). 3 .3      Zu prüfen bleibt die Vergabe der Gutachterstelle durch das Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).      Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis IVV auf den
  6. Mä rz 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medi zinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind , ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs.  1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen ( Abs.  2).      In der Mitte i lung der Beschwerdegegnerin vom 2
  7. April 2013 ( Urk.  7/206) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet.      Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizinischer Hinsicht umfassenden Gut achtens auftrags handelt es sich beim veranlassten Gutachten um ein poly dis ziplinäres medizinisches Gutachten gemäss Art. 72 bis IVV , für welches die Ver gabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat . Dies gilt umso mehr, als dass neu und im Gegensatz zum Y.___ -Gutachten des Jahres 2011 ( Urk.  7/138, vgl. auch Urk.  7/132, Urk.  7/134) auch eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtet wurde und somit nicht auf bereits involvierte Ärzte zurückgegriffen werden kann. Insgesamt sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, die umfassende Verlaufsbegutachtung an der bereits involvierten Gut achterstelle durchzuführen. Zudem kann mit der Vergabe nach dem Zufalls prinzip den mit BGE 137 V 210 vom Bundesgericht geforderten Verfahrens garantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness (E.   2.5, E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7) Rechnung getragen werden. 4 .      Aufgrund des Gesagten ist die Beschwe rde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 2
  8. Juni 2013 ( Urk.  2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z ur Vergabe des Verlaufsgutachtens auftrags nach dem Zufallsprinzip zurück zuweisen ist. 5 . 5 .1      Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art.  61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG ). 5 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stunden ansatz von Fr.  200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr.  1‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt:
  9. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
  11. Das Verfahren ist kostenlos.
  12. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Peter Hübner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  15. Juli bis und mit 1
  16. August sowie vom 1
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00715 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner Business Center Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am

17. Juli 2006 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbez ug an (Urk. 7 /3). Mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 7 /56 , Urk. 7 /65 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Vier tels rente zu, wogegen er am 17. April 2008 Besc hwerde (Urk. 7 /73/3-15) erhob . Mit Urt eil vom 28. Oktober 2008 im Verfahren IV.2008.00398 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfü gung

vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zur Durch füh rung

weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid über einen Rentenanspruch zurück gewiesen wurde (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2

In der Folge veranlasste

d ie IV-Stelle

ein psychiatrisches ( Gutachten vom

2 6.

Juni 2010 ,

Urk. 7/120) sowie bei m Y.___ ein polydis ziplinäres Gutachten , welches am 15. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7 /138) .

M it Verfügung vom

10. Juli 2012 ( Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle di e bisher ausgerichtete R ente auf Ende des folgenden Monats ein , wogegen der Ver sicherte a m 1. September 2012 Beschwerde ( Urk. 7/176/3-4 ) erhob . Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/179) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

7/183) wieder die bisherige Invalidenrente zu . M it Urteil des Sozialversi cherungs ge richt s des Kantons Zürich vom 1 2. November 2012 im Verfahren IV.2012.00864 ( Urk. 7/193) wurde die Beschwerde des Versicherten vom 1. Sep tember 2012 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 in dem Sinne gut geheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese über den Renten anspruch neu verfüge ( Urk. 7/193 Dispositiv Ziff. 1).

1.3

Am 26. April 2013 ( Urk. 7/206) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung nötig sei, womit d ie MEDAS

Y.___

beauftrag t werde. Dagegen erhob der Versicherte am 7.

Mai 2013 Einwände ( Urk. 7/209).

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 ( Urk. 7/ 210 = Urk.

2) hielt die IV Stelle an der A bklärung durch die MEDAS Y.___

fest . 2.

Der Versicherte erhob g egen die Zwischenverfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) am 26 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei diese zu verpflichten, die Ableh nung der vorgeschlagenen Gut achterstelle hinreichend zu begründen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die von ihm vorgeschlagene Gutachterstelle für die polydis ziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung zu beauftragen. Sub eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten die Gutachterstelle nach dem Zufalls prinzip auszu wählen. Ausserdem sei sie zu verpflichten, diesfalls die Namen der beauftragten Gutachter bekanntzugeben (S.

2). Am 30. September 2013 verzich tete die IV Stelle auf eine Vernehmlassung ( Urk. 6), was dem Ver sicherten am 18. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei d er angefochtenen Verfügung vom 20 . Juni 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht wer den können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweit meinung ent spre che (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom August 2013 ( Urk.

1) geltend, es sei nicht rechtens, dass die Verlaufs untersuchung erneut von der MEDAS - Stelle vorgenommen werde , welche bereits im Jahr 2011 das Gutachten erst a t tet habe . Vielmehr solle die Vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen (S.

5 f f . Ziff. 5). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die von seiner Seite für die Verlaufsunter suchung vorgeschlagene Gutachterstelle ohne Begründung nicht berücksichtigt und an der bisherigen Abklärungsstelle festgehalten worden sei (S. 7 f. Ziff. 6- 8). Es sei ein entsprechender Konsens über die Vergabe des Gutachtensauftrages anzustreben (S. 9 Ziff. 9). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ fest mit der Begründung, nach Prüfu ng der Einwände des Beschwerdeführers

liege kein schützenswerte r Ausstands- oder Ablehnungsgr u nd gegen die begutachtende Person vor , welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (S. 1 f.). 3 . 3 .1

Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 ( Urk.

2) tatsächlich nicht vertieft auf die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom Mai 2013 ( Urk. 7/209), welche s auf die am 2 6. April 2013 erfolgte Bekanntgabe der beabsichtigten Guta chterstelle ( Urk. 7/206) folgte , eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der ergangenen Zwischenverfügung vom Juni 2013 ( Urk.

2) zumindest hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine Gründe sah , von der von ihr gewählten Gutachtenss telle abzuweichen und

andererseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom August 2013 ( Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts

alle se ine Argumente vorbringen , womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist . 3 .2

Weiter machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahl der Gutachter stelle

geltend, es s ei ein diesbezüglicher Konsens zu finden (vorstehend E. 2.1) .

Auch wenn nach der Rechtsprechung gilt, dass im Hinblick auf die bessere Akzeptanz durch die versicherte Person eine einvernehmliche Gutachtens ein holung in den Vordergrund zu stellen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6) , bedeutet das nicht, dass ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einver nehmliche Eini gung oder Nennung einer Gutachterstelle besteht, auch nicht unter dem neuen, seit dem 1. März 2012 geltenden Regime (vgl. Urteile des Sozial versicherungs gerichts IV.2012.00375 vom 2 2. Juni 2012 E. 3.4 und IV.2012.00373 vom 1 8. Juli 2012 E. 6.2). Auch das Bundesgericht bezeichnete eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). 3 .3

Zu prüfen bleibt die Vergabe der Gutachterstelle durch das Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis

IVV auf den 1. Mä rz 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medi zinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind , ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen ( Abs. 2).

In der Mitte i lung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/206) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet.

Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizinischer Hinsicht umfassenden Gut achtens auftrags handelt es sich beim veranlassten Gutachten um ein poly dis ziplinäres medizinisches Gutachten gemäss Art. 72 bis IVV ,

für welches die Ver gabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat . Dies gilt umso mehr, als dass neu und im Gegensatz zum Y.___ -Gutachten des Jahres 2011 ( Urk. 7/138, vgl. auch Urk. 7/132, Urk. 7/134) auch eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtet wurde und somit nicht auf bereits involvierte Ärzte zurückgegriffen werden kann. Insgesamt sprechen keine

überwiegenden Gründe dafür, die umfassende Verlaufsbegutachtung an der bereits involvierten Gut achterstelle durchzuführen. Zudem kann mit der Vergabe nach dem Zufalls prinzip

den mit BGE 137 V 210 vom Bundesgericht geforderten Verfahrens garantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness (E.

2.5, E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7) Rechnung getragen werden. 4 .

Aufgrund des Gesagten

ist die Beschwe rde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

z ur Vergabe des Verlaufsgutachtens auftrags nach dem Zufallsprinzip zurück zuweisen ist. 5 . 5 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG ). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan