Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, ist diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 7/1 Ziff. 5.1) und arbeitete seit dem 15. Dezember 2007 in einem Pensum von 70 % als Betreuerin in der Y.___ (Urk. 7/1 Ziff. 5.4). Am 14. Februar 2011 meldete sie sich wegen rezidivierenden Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi nische Berichte (Urk. 7/11-12), Arbeitgeberbericht e (Urk. 7/5-6, Urk. 7/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Nach einem Ressourcengespräch am 8. März 2011 (Urk. 7/7) erteilte die IV Stelle am 19. September 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/16, vgl. auch Urk. 7/19) sowie am 19. Dezember 2011 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Januar bis 31. März 2012 (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 7/29). Am 2 3. April 2012 schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes ab, nachdem eine Steigerung des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (Urk. 7/34).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/38), wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41-42, Urk. 7/49, Urk. 7/53, Urk. 7/56) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/60) das am 16. August 2012 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/43) ab und verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente, eventuell die Zusprache einer Viertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde n (Urk. 8). Die Eingabe der Versicherten vom 15. Januar 2014 (Urk. 10) wurde der IV-Stelle am 20. Januar 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 11; vgl. auch der Verzicht auf eine Stellungnahme, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2010 aus. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe zwar tatsächlich erwähnt, dass seit dem 16. Lebensjahr depressive Phasen bestanden hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab November 2010 attestiert. Bis im Frühsommer 2010 sei Dr. Z.___ von leichten bis mittelschweren depressiven Phasen ausgegangen, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten. Solche entsprächen jedoch keiner höhergradigen und längerdauernden Arbeits unfähigkeit, sodass die ab November 2010 attestierte Arbeitsfähigkeitsrelevanz des Gesundheitszustandes nachvollziehbar sei. Bloss theoretische Aufstiegs möglichkeiten könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss eigener Auskunft habe die Beschwerdeführerin nur 80 % gearbeitet, um mehr Freizeit zu haben. Das Valideneinkommen sei daher für ein 80%-Pensum zu bestimmen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei jedoch die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 6 S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie vollzeitlich gearbeitet. Spätestens seit Juli 1989 bestehe eine Teilerwerbsunfähigkeit schwankend zwischen 20 und 40 % (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt von 80 auf 70 % (S. 7 Rz
21) und per 1. Dezember 2012 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % reduziert (S. 8 Rz 23). Bereits in ihrer Jugend hätten sich Beeinträchtigungen in ihrer psychischen Gesundheit gezeigt. Von Beginn an habe sie eine eingeschränkte Belastbarkeit bei sich festgestellt und erkannt, dass sie mit einem Teilzeitpen sum durch die längeren Erholungspausen ihre Stimmung besser kontrollieren könne (S. 9 Rz 28). Erst viel später, im Jahre 2010, sei eine Bipolar - II - Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der Krankengeschichte und Anamnese habe diese Erkrankung jedoch bereits seit der Jugend vorgelegen (S. 10 Rz 29). Bereits sehr früh habe sie sich in regelmässige psychiatrische Therapie begeben. Dies habe es ihr ermöglicht, über sehr viele Jahre die grösstmögliche Arbeitsfä higkeit (70 bis 80 %) durchzuhalten. Eine Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum habe jedoch nie bestanden (S. 10 Rz 30) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/11) eine Bipolar-II-Störung und erwähnte rezidivierende depressive Phasen seit ungefähr dem 16. Lebensjahr (Ziff. 1.1). Bis im Frühsommer 2010 habe die Beschwerdeführerin vor allem unter depres siven Phasen, leicht bis mittelschwer, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten, gelitten. Teilweise sei es deswegen zu Krankschreibungen gekommen. Ausgelöst würden diese Phasen durch für die Beschwerdeführerin nicht bewäl tigbare Konflikte am Arbeitsplatz . Im Verlauf der letzten beiden Jahre hätten die Depressionen in ihrer Häufigkeit zugenommen. Als sich im Frühsommer 2010 über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt hätten und eine erneute Anamnese ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin auch in früheren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe, habe sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung geändert. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente regelmässig ein. Sie habe nie Vollzeitstellen innegehabt und habe gemerkt, dass sie mit genügend Erholungszeit ihre Stimmungen besser kontrollieren könne. So habe sie meist 70 % gearbeitet und nur kurze Zeit 80 %. Weder der früher behandelnde Psychiater noch sie, Dr. Z.___, hätten früher eine IV-Anmeldung als nötig erachtet, weil sie ihr Leben frei habe bewältigen können. Zurzeit und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Seit ihrem Berufsabschluss habe die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft den Lebensunterhalt verdient und angesichts von Krankheits symptomen 70 %, maximal 80 %, gearbeitet und immer wieder längere Pausen gemacht. Angesichts dieses Verlaufes sei nicht mit einer wesentlichen Verbes serung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/11/6).
Am 21. Mai 2012 führte Dr. Z.___
bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/38 Ziff. 2) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wirke stabilisierend, es sei zu keinen weiteren Absenzen aufgrund psychischer Insta bilität mehr gekommen. Im Rahmen der durch die Invalidenversicherung gestützten Reintegrationsmassnahmen sowie de s Job-Coaching s habe sich deut lich gezeigt, dass sich jeglicher Druck einer Arbeitssteigerung destabilisierend auswirke (Ziff. 3). 3.2
In seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/12) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine seit 1996 bestehende Depression (Ziff. 1.1). Vom 1. bis 14. November 2011 sei die Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe bis am 2. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, seit dem 3. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin noch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Dieser Rahmen sei ihr weiterhin zumutbar, eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwer deführerin von Juli 1989 bis November 2008 behandelt hatte, hielt am
9. August 2013 fest, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei unauf findbar. Er habe jedoch die Behandlungsdaten rekonstruieren können, die Behandlung habe vom 27. Juli 1989 bis 10. November 2008 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe ihn immer wieder phasenweise aufgesucht, zur Haupt sache wegen depressiver Symptome, die neben einer Psychotherapie jeweils nicht nur eine antidepressive und anxiolytische Medikation erfordert, sondern auch zu Krankschreibungen, meist kürzerer Art, geführt hätten . Soviel er wisse, sei die Beschwerdeführerin auch bei seinem delegiert für ihn arbeiten den Psychologen in Therapie gewesen. Dieser weile jedoch noch in den Ferien, er
Dr. B.___
- werde ihn sobald als möglich nach seinen Unterlagen fragen (Urk. 3/15) .
Ergänzend dazu führte Dr. B.___ am
15. August 2013 aus, wegen ihrer depressi ven Störung sei die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig oder tätig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe immer so zwischen 60 und 80 % geschwankt (Urk. 3/4) . 3. 4
Mit Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 3/5) hielt Dr. A.___ fest, die Be schwerdeführerin sei zu folgenden Zeiten aufgrund der genannten Diagnosen arbeitsunfähig gewesen: 21.-28. September 1992 psychische Dekompensation 1.-18. Dezember 1992 Angstzustände, Depression
26. Juni - 1. Juli 1996 Depression
30. März - 20. April 1997 psychische Belastungssituation 11.-22. November 1998 Depression 7.-17. März 2000 psychosomatische Dekompensation
26. April 2000 - unklar Depression
Die weitere Behandlung ab dem 12. Mai 2000 inklusive der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 26. Mai (richtig wohl: April) 2000 habe durch Dr. B.___ statt gefunden. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führe rin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau aufgrund der be stehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt ist (E. 2.1 -2, E. 3.1 -2). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch insbesondere, aus welchen Gründen sie in der Vergangenheit in einem reduzierten Pensum arbeitete bezie hungsweise in welchem Ausmass sie bei voller Gesundheit arbeitstätig wäre. Diese Frage ist insbesondere für die Berechnung des Invaliditätsgrades von Bedeutung. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art.
17 Abs.
1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art.
4 und 5 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs.
1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art.
16 ATSG und Art.
28 Abs.
3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art.
28 Abs.
2 bis und 2 ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr.
21 S.
83 E.
4.2 mit Hinweis [I
249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit (Art.
8 Abs.
3 ATSG sowie Art.
28 Abs.
2bis in Ver bindung mit Abs.
2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E.
6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 4.3
Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, seit dem Jahre 1989 sei sie aufgrund der depressiven Störungen nie in der Lage gewesen, Vollzeit zu arbeiten, sondern lediglich im Umfang von 60 bis maximal 80 %. Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitsp ensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 70 % reduziert (E. 2.2).
Demgegenüber verwies die Beschwerdegegnerin auf eine telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin, wonach sie in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, um mehr Freizeit zu haben (Telefonnotiz vom 25. Juli 2012, Urk. 7/40 S. 4, vgl. Urk. 6). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine blosse Telefonnotiz allein nicht ausreicht, um das Valideneinkommen auf grund eines 80%-Pensums zu bestimmen. Vielmehr ist vorliegend für die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre nie in einem vollen Pensum gearbeitet hat, wesentlich, seit wann die Beschwerdeführerin unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigun gen leidet. 4.4
Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich kein klarer und nachvollziehba rer Krankheitsverlauf . Der Hausarzt Dr. A.___ ging in seinem ersten Bericht vom 5. April 2011 von einer seit dem Jahre 1996 bestehenden Depression aus (E. 3.2), erwähnte jedoch in seinem Schreiben vom 9. August 2013, die Beschwerdeführerin sei bereits im September sowie Dezember 1992 wegen psy chischer Dekompensation beziehungsweise Angstzuständen und Depression arbeitsunfähig gewesen (E. 3. 4). Demgegenüber erwähnte die behandelnde Psy chiaterin Dr. Z.___ rezidivierende depressive Phasen, leicht bis mit telschwer, seit dem 16. Lebensjahr, mithin seit dem Jahre 198 3. Im Frühsommer 2010 änderte sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung, nachdem die Beschwer deführerin über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt ha tte . Dabei führte sie jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in frühe ren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe (E. 3.1). Dr. B.___ sowie ein für diesen arbeitender Psychologe behandelten die Beschwer deführerin sodann im Zeitraum von 1989 bis 2008 zur Hauptsache wegen depressiver Symptome. Diese hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig od er -tätig gewesen sei (E. 3. 3).
Es ergibt sich somit weder klar, an welcher Beeinträchtigung die Beschwerde führerin leidet, noch, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ein Ausmass erreichte, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ kann insbesondere nicht ausge schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit an einer Bipolar-II-Störung leidet .
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere beim früheren Psychiater Dr. B.___ sowie dem für diesen arbeitenden und die Beschwerdeführerin damals ebenfalls behandelnden Psychologen Abklärungen betreffend die genaue Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie die Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit zu treffen haben wird. Nach Vorliegen der notwendi gen Angaben wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.5
Festzuhalten bleibt, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre teilzeitlich erwerbstätig ist, nicht ohne Weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt (Susanne Genner, Invaliditätsbe messung bei Teilerwerbstätigen, SZS 5/2013, S. 449 und S.
456 459). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Aufgabenbereich tätig wäre. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort kann somit nicht ohne weiteres von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und die gemischte Methode angewendet werden . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 31. Januar 2014 machte Rechtsanwältin Katja Ziehe einen Aufwand von 14.68 Stunden sowie Barausla gen von insgesamt Fr. 79.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 12),
was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stunden an satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 3‘256.30 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘256.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, ist diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 7/1 Ziff. 5.1) und arbeitete seit dem 15. Dezember 2007 in einem Pensum von 70 % als Betreuerin in der Y.___ (Urk. 7/1 Ziff. 5.4). Am 14. Februar 2011 meldete sie sich wegen rezidivierenden Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi nische Berichte (Urk. 7/11-12), Arbeitgeberbericht e (Urk. 7/5-6, Urk. 7/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Nach einem Ressourcengespräch am 8. März 2011 (Urk. 7/7) erteilte die IV Stelle am 19. September 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/16, vgl. auch Urk. 7/19) sowie am 19. Dezember 2011 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Januar bis 31. März 2012 (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 7/29). Am 2 3. April 2012 schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes ab, nachdem eine Steigerung des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (Urk. 7/34).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/38), wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41-42, Urk. 7/49, Urk. 7/53, Urk. 7/56) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/60) das am 16. August 2012 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/43) ab und verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/65 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente, eventuell die Zusprache einer Viertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde n (Urk. 8). Die Eingabe der Versicherten vom 15. Januar 2014 (Urk. 10) wurde der IV-Stelle am 20. Januar 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 11; vgl. auch der Verzicht auf eine Stellungnahme, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2010 aus. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe zwar tatsächlich erwähnt, dass seit dem 16. Lebensjahr depressive Phasen bestanden hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab November 2010 attestiert. Bis im Frühsommer 2010 sei Dr. Z.___ von leichten bis mittelschweren depressiven Phasen ausgegangen, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten. Solche entsprächen jedoch keiner höhergradigen und längerdauernden Arbeits unfähigkeit, sodass die ab November 2010 attestierte Arbeitsfähigkeitsrelevanz des Gesundheitszustandes nachvollziehbar sei. Bloss theoretische Aufstiegs möglichkeiten könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss eigener Auskunft habe die Beschwerdeführerin nur 80 % gearbeitet, um mehr Freizeit zu haben. Das Valideneinkommen sei daher für ein 80%-Pensum zu bestimmen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei jedoch die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 6 S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie vollzeitlich gearbeitet. Spätestens seit Juli 1989 bestehe eine Teilerwerbsunfähigkeit schwankend zwischen 20 und 40 % (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt von 80 auf 70 % (S. 7 Rz
21) und per 1. Dezember 2012 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % reduziert (S. 8 Rz 23). Bereits in ihrer Jugend hätten sich Beeinträchtigungen in ihrer psychischen Gesundheit gezeigt. Von Beginn an habe sie eine eingeschränkte Belastbarkeit bei sich festgestellt und erkannt, dass sie mit einem Teilzeitpen sum durch die längeren Erholungspausen ihre Stimmung besser kontrollieren könne (S. 9 Rz 28). Erst viel später, im Jahre 2010, sei eine Bipolar - II - Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der Krankengeschichte und Anamnese habe diese Erkrankung jedoch bereits seit der Jugend vorgelegen (S. 10 Rz 29). Bereits sehr früh habe sie sich in regelmässige psychiatrische Therapie begeben. Dies habe es ihr ermöglicht, über sehr viele Jahre die grösstmögliche Arbeitsfä higkeit (70 bis 80 %) durchzuhalten. Eine Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum habe jedoch nie bestanden (S. 10 Rz 30) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/11) eine Bipolar-II-Störung und erwähnte rezidivierende depressive Phasen seit ungefähr dem 16. Lebensjahr (Ziff. 1.1). Bis im Frühsommer 2010 habe die Beschwerdeführerin vor allem unter depres siven Phasen, leicht bis mittelschwer, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten, gelitten. Teilweise sei es deswegen zu Krankschreibungen gekommen. Ausgelöst würden diese Phasen durch für die Beschwerdeführerin nicht bewäl tigbare Konflikte am Arbeitsplatz . Im Verlauf der letzten beiden Jahre hätten die Depressionen in ihrer Häufigkeit zugenommen. Als sich im Frühsommer 2010 über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt hätten und eine erneute Anamnese ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin auch in früheren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe, habe sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung geändert. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente regelmässig ein. Sie habe nie Vollzeitstellen innegehabt und habe gemerkt, dass sie mit genügend Erholungszeit ihre Stimmungen besser kontrollieren könne. So habe sie meist 70 % gearbeitet und nur kurze Zeit 80 %. Weder der früher behandelnde Psychiater noch sie, Dr. Z.___, hätten früher eine IV-Anmeldung als nötig erachtet, weil sie ihr Leben frei habe bewältigen können. Zurzeit und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Seit ihrem Berufsabschluss habe die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft den Lebensunterhalt verdient und angesichts von Krankheits symptomen 70 %, maximal 80 %, gearbeitet und immer wieder längere Pausen gemacht. Angesichts dieses Verlaufes sei nicht mit einer wesentlichen Verbes serung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/11/6).
Am 21. Mai 2012 führte Dr. Z.___
bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/38 Ziff. 2) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wirke stabilisierend, es sei zu keinen weiteren Absenzen aufgrund psychischer Insta bilität mehr gekommen. Im Rahmen der durch die Invalidenversicherung gestützten Reintegrationsmassnahmen sowie de s Job-Coaching s habe sich deut lich gezeigt, dass sich jeglicher Druck einer Arbeitssteigerung destabilisierend auswirke (Ziff. 3). 3.2
In seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/12) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine seit 1996 bestehende Depression (Ziff. 1.1). Vom 1. bis 14. November 2011 sei die Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe bis am 2. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, seit dem 3. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin noch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Dieser Rahmen sei ihr weiterhin zumutbar, eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwer deführerin von Juli 1989 bis November 2008 behandelt hatte, hielt am
9. August 2013 fest, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei unauf findbar. Er habe jedoch die Behandlungsdaten rekonstruieren können, die Behandlung habe vom 27. Juli 1989 bis 10. November 2008 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe ihn immer wieder phasenweise aufgesucht, zur Haupt sache wegen depressiver Symptome, die neben einer Psychotherapie jeweils nicht nur eine antidepressive und anxiolytische Medikation erfordert, sondern auch zu Krankschreibungen, meist kürzerer Art, geführt hätten . Soviel er wisse, sei die Beschwerdeführerin auch bei seinem delegiert für ihn arbeiten den Psychologen in Therapie gewesen. Dieser weile jedoch noch in den Ferien, er
Dr. B.___
- werde ihn sobald als möglich nach seinen Unterlagen fragen (Urk. 3/15) .
Ergänzend dazu führte Dr. B.___ am
15. August 2013 aus, wegen ihrer depressi ven Störung sei die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig oder tätig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe immer so zwischen 60 und 80 % geschwankt (Urk. 3/4) . 3. 4
Mit Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 3/5) hielt Dr. A.___ fest, die Be schwerdeführerin sei zu folgenden Zeiten aufgrund der genannten Diagnosen arbeitsunfähig gewesen: 21.-28. September 1992 psychische Dekompensation 1.-18. Dezember 1992 Angstzustände, Depression
26. Juni - 1. Juli 1996 Depression
30. März - 20. April 1997 psychische Belastungssituation 11.-22. November 1998 Depression 7.-17. März 2000 psychosomatische Dekompensation
26. April 2000 - unklar Depression
Die weitere Behandlung ab dem 12. Mai 2000 inklusive der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 26. Mai (richtig wohl: April) 2000 habe durch Dr. B.___ statt gefunden. 4.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führe rin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau aufgrund der be stehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt ist (E. 2.1 -2, E. 3.1 -2). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch insbesondere, aus welchen Gründen sie in der Vergangenheit in einem reduzierten Pensum arbeitete bezie hungsweise in welchem Ausmass sie bei voller Gesundheit arbeitstätig wäre. Diese Frage ist insbesondere für die Berechnung des Invaliditätsgrades von Bedeutung.
E. 4.2 mit Hinweis [I
249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit (Art.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, seit dem Jahre 1989 sei sie aufgrund der depressiven Störungen nie in der Lage gewesen, Vollzeit zu arbeiten, sondern lediglich im Umfang von 60 bis maximal 80 %. Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitsp ensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 70 % reduziert (E. 2.2).
Demgegenüber verwies die Beschwerdegegnerin auf eine telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin, wonach sie in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, um mehr Freizeit zu haben (Telefonnotiz vom 25. Juli 2012, Urk. 7/40 S. 4, vgl. Urk. 6). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine blosse Telefonnotiz allein nicht ausreicht, um das Valideneinkommen auf grund eines 80%-Pensums zu bestimmen. Vielmehr ist vorliegend für die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre nie in einem vollen Pensum gearbeitet hat, wesentlich, seit wann die Beschwerdeführerin unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigun gen leidet.
E. 4.4 Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich kein klarer und nachvollziehba rer Krankheitsverlauf . Der Hausarzt Dr. A.___ ging in seinem ersten Bericht vom 5. April 2011 von einer seit dem Jahre 1996 bestehenden Depression aus (E. 3.2), erwähnte jedoch in seinem Schreiben vom 9. August 2013, die Beschwerdeführerin sei bereits im September sowie Dezember 1992 wegen psy chischer Dekompensation beziehungsweise Angstzuständen und Depression arbeitsunfähig gewesen (E. 3. 4). Demgegenüber erwähnte die behandelnde Psy chiaterin Dr. Z.___ rezidivierende depressive Phasen, leicht bis mit telschwer, seit dem 16. Lebensjahr, mithin seit dem Jahre 198 3. Im Frühsommer 2010 änderte sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung, nachdem die Beschwer deführerin über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt ha tte . Dabei führte sie jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in frühe ren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe (E. 3.1). Dr. B.___ sowie ein für diesen arbeitender Psychologe behandelten die Beschwer deführerin sodann im Zeitraum von 1989 bis 2008 zur Hauptsache wegen depressiver Symptome. Diese hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig od er -tätig gewesen sei (E. 3. 3).
Es ergibt sich somit weder klar, an welcher Beeinträchtigung die Beschwerde führerin leidet, noch, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ein Ausmass erreichte, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ kann insbesondere nicht ausge schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit an einer Bipolar-II-Störung leidet .
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere beim früheren Psychiater Dr. B.___ sowie dem für diesen arbeitenden und die Beschwerdeführerin damals ebenfalls behandelnden Psychologen Abklärungen betreffend die genaue Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie die Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit zu treffen haben wird. Nach Vorliegen der notwendi gen Angaben wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4.5 Festzuhalten bleibt, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre teilzeitlich erwerbstätig ist, nicht ohne Weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt (Susanne Genner, Invaliditätsbe messung bei Teilerwerbstätigen, SZS 5/2013, S. 449 und S.
456 459). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Aufgabenbereich tätig wäre. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort kann somit nicht ohne weiteres von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und die gemischte Methode angewendet werden . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 31. Januar 2014 machte Rechtsanwältin Katja Ziehe einen Aufwand von 14.68 Stunden sowie Barausla gen von insgesamt Fr. 79.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 12),
was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stunden an satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 3‘256.30 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘256.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 Abs.
3 ATSG sowie Art.
28 Abs.
2bis in Ver bindung mit Abs.
2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E.
6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00711 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
24. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav- Siber -Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, ist diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 7/1 Ziff. 5.1) und arbeitete seit dem 15. Dezember 2007 in einem Pensum von 70 % als Betreuerin in der Y.___ (Urk. 7/1 Ziff. 5.4). Am 14. Februar 2011 meldete sie sich wegen rezidivierenden Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi nische Berichte (Urk. 7/11-12), Arbeitgeberbericht e (Urk. 7/5-6, Urk. 7/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Nach einem Ressourcengespräch am 8. März 2011 (Urk. 7/7) erteilte die IV Stelle am 19. September 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/16, vgl. auch Urk. 7/19) sowie am 19. Dezember 2011 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Januar bis 31. März 2012 (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 7/29). Am 2 3. April 2012 schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes ab, nachdem eine Steigerung des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (Urk. 7/34).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/38), wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41-42, Urk. 7/49, Urk. 7/53, Urk. 7/56) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/60) das am 16. August 2012 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/43) ab und verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente, eventuell die Zusprache einer Viertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde n (Urk. 8). Die Eingabe der Versicherten vom 15. Januar 2014 (Urk. 10) wurde der IV-Stelle am 20. Januar 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 11; vgl. auch der Verzicht auf eine Stellungnahme, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2010 aus. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe zwar tatsächlich erwähnt, dass seit dem 16. Lebensjahr depressive Phasen bestanden hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab November 2010 attestiert. Bis im Frühsommer 2010 sei Dr. Z.___ von leichten bis mittelschweren depressiven Phasen ausgegangen, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten. Solche entsprächen jedoch keiner höhergradigen und längerdauernden Arbeits unfähigkeit, sodass die ab November 2010 attestierte Arbeitsfähigkeitsrelevanz des Gesundheitszustandes nachvollziehbar sei. Bloss theoretische Aufstiegs möglichkeiten könnten zudem nicht berücksichtigt werden (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss eigener Auskunft habe die Beschwerdeführerin nur 80 % gearbeitet, um mehr Freizeit zu haben. Das Valideneinkommen sei daher für ein 80%-Pensum zu bestimmen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei jedoch die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 6 S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie vollzeitlich gearbeitet. Spätestens seit Juli 1989 bestehe eine Teilerwerbsunfähigkeit schwankend zwischen 20 und 40 % (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt von 80 auf 70 % (S. 7 Rz
21) und per 1. Dezember 2012 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % reduziert (S. 8 Rz 23). Bereits in ihrer Jugend hätten sich Beeinträchtigungen in ihrer psychischen Gesundheit gezeigt. Von Beginn an habe sie eine eingeschränkte Belastbarkeit bei sich festgestellt und erkannt, dass sie mit einem Teilzeitpen sum durch die längeren Erholungspausen ihre Stimmung besser kontrollieren könne (S. 9 Rz 28). Erst viel später, im Jahre 2010, sei eine Bipolar - II - Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der Krankengeschichte und Anamnese habe diese Erkrankung jedoch bereits seit der Jugend vorgelegen (S. 10 Rz 29). Bereits sehr früh habe sie sich in regelmässige psychiatrische Therapie begeben. Dies habe es ihr ermöglicht, über sehr viele Jahre die grösstmögliche Arbeitsfä higkeit (70 bis 80 %) durchzuhalten. Eine Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum habe jedoch nie bestanden (S. 10 Rz 30) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/11) eine Bipolar-II-Störung und erwähnte rezidivierende depressive Phasen seit ungefähr dem 16. Lebensjahr (Ziff. 1.1). Bis im Frühsommer 2010 habe die Beschwerdeführerin vor allem unter depres siven Phasen, leicht bis mittelschwer, welche zwei bis vier Monate gedauert hätten, gelitten. Teilweise sei es deswegen zu Krankschreibungen gekommen. Ausgelöst würden diese Phasen durch für die Beschwerdeführerin nicht bewäl tigbare Konflikte am Arbeitsplatz . Im Verlauf der letzten beiden Jahre hätten die Depressionen in ihrer Häufigkeit zugenommen. Als sich im Frühsommer 2010 über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt hätten und eine erneute Anamnese ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin auch in früheren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe, habe sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung geändert. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente regelmässig ein. Sie habe nie Vollzeitstellen innegehabt und habe gemerkt, dass sie mit genügend Erholungszeit ihre Stimmungen besser kontrollieren könne. So habe sie meist 70 % gearbeitet und nur kurze Zeit 80 %. Weder der früher behandelnde Psychiater noch sie, Dr. Z.___, hätten früher eine IV-Anmeldung als nötig erachtet, weil sie ihr Leben frei habe bewältigen können. Zurzeit und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Seit ihrem Berufsabschluss habe die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft den Lebensunterhalt verdient und angesichts von Krankheits symptomen 70 %, maximal 80 %, gearbeitet und immer wieder längere Pausen gemacht. Angesichts dieses Verlaufes sei nicht mit einer wesentlichen Verbes serung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/11/6).
Am 21. Mai 2012 führte Dr. Z.___
bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/38 Ziff. 2) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wirke stabilisierend, es sei zu keinen weiteren Absenzen aufgrund psychischer Insta bilität mehr gekommen. Im Rahmen der durch die Invalidenversicherung gestützten Reintegrationsmassnahmen sowie de s Job-Coaching s habe sich deut lich gezeigt, dass sich jeglicher Druck einer Arbeitssteigerung destabilisierend auswirke (Ziff. 3). 3.2
In seinem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/12) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine seit 1996 bestehende Depression (Ziff. 1.1). Vom 1. bis 14. November 2011 sei die Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe bis am 2. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, seit dem 3. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin noch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Dieser Rahmen sei ihr weiterhin zumutbar, eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwer deführerin von Juli 1989 bis November 2008 behandelt hatte, hielt am
9. August 2013 fest, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei unauf findbar. Er habe jedoch die Behandlungsdaten rekonstruieren können, die Behandlung habe vom 27. Juli 1989 bis 10. November 2008 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe ihn immer wieder phasenweise aufgesucht, zur Haupt sache wegen depressiver Symptome, die neben einer Psychotherapie jeweils nicht nur eine antidepressive und anxiolytische Medikation erfordert, sondern auch zu Krankschreibungen, meist kürzerer Art, geführt hätten . Soviel er wisse, sei die Beschwerdeführerin auch bei seinem delegiert für ihn arbeiten den Psychologen in Therapie gewesen. Dieser weile jedoch noch in den Ferien, er
Dr. B.___
- werde ihn sobald als möglich nach seinen Unterlagen fragen (Urk. 3/15) .
Ergänzend dazu führte Dr. B.___ am
15. August 2013 aus, wegen ihrer depressi ven Störung sei die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig oder tätig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe immer so zwischen 60 und 80 % geschwankt (Urk. 3/4) . 3. 4
Mit Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 3/5) hielt Dr. A.___ fest, die Be schwerdeführerin sei zu folgenden Zeiten aufgrund der genannten Diagnosen arbeitsunfähig gewesen: 21.-28. September 1992 psychische Dekompensation 1.-18. Dezember 1992 Angstzustände, Depression
26. Juni - 1. Juli 1996 Depression
30. März - 20. April 1997 psychische Belastungssituation 11.-22. November 1998 Depression 7.-17. März 2000 psychosomatische Dekompensation
26. April 2000 - unklar Depression
Die weitere Behandlung ab dem 12. Mai 2000 inklusive der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 26. Mai (richtig wohl: April) 2000 habe durch Dr. B.___ statt gefunden. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führe rin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau aufgrund der be stehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt ist (E. 2.1 -2, E. 3.1 -2). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch insbesondere, aus welchen Gründen sie in der Vergangenheit in einem reduzierten Pensum arbeitete bezie hungsweise in welchem Ausmass sie bei voller Gesundheit arbeitstätig wäre. Diese Frage ist insbesondere für die Berechnung des Invaliditätsgrades von Bedeutung. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art.
17 Abs.
1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art.
4 und 5 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs.
1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art.
16 ATSG und Art.
28 Abs.
3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art.
28 Abs.
2 bis und 2 ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr.
21 S.
83 E.
4.2 mit Hinweis [I
249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit (Art.
8 Abs.
3 ATSG sowie Art.
28 Abs.
2bis in Ver bindung mit Abs.
2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E.
6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 4.3
Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, seit dem Jahre 1989 sei sie aufgrund der depressiven Störungen nie in der Lage gewesen, Vollzeit zu arbeiten, sondern lediglich im Umfang von 60 bis maximal 80 %. Im Jahre 2008 habe sie ihr Arbeitsp ensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 70 % reduziert (E. 2.2).
Demgegenüber verwies die Beschwerdegegnerin auf eine telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin, wonach sie in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, um mehr Freizeit zu haben (Telefonnotiz vom 25. Juli 2012, Urk. 7/40 S. 4, vgl. Urk. 6). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine blosse Telefonnotiz allein nicht ausreicht, um das Valideneinkommen auf grund eines 80%-Pensums zu bestimmen. Vielmehr ist vorliegend für die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre nie in einem vollen Pensum gearbeitet hat, wesentlich, seit wann die Beschwerdeführerin unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigun gen leidet. 4.4
Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich kein klarer und nachvollziehba rer Krankheitsverlauf . Der Hausarzt Dr. A.___ ging in seinem ersten Bericht vom 5. April 2011 von einer seit dem Jahre 1996 bestehenden Depression aus (E. 3.2), erwähnte jedoch in seinem Schreiben vom 9. August 2013, die Beschwerdeführerin sei bereits im September sowie Dezember 1992 wegen psy chischer Dekompensation beziehungsweise Angstzuständen und Depression arbeitsunfähig gewesen (E. 3. 4). Demgegenüber erwähnte die behandelnde Psy chiaterin Dr. Z.___ rezidivierende depressive Phasen, leicht bis mit telschwer, seit dem 16. Lebensjahr, mithin seit dem Jahre 198 3. Im Frühsommer 2010 änderte sie die Diagnose auf Bipolar-II-Störung, nachdem die Beschwer deführerin über zirka zweieinhalb Monate hypomane Symptome gezeigt ha tte . Dabei führte sie jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in frühe ren Zeiten über mehrere Wochen eine ähnliche Gefühlslage gehabt habe (E. 3.1). Dr. B.___ sowie ein für diesen arbeitender Psychologe behandelten die Beschwer deführerin sodann im Zeitraum von 1989 bis 2008 zur Hauptsache wegen depressiver Symptome. Diese hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nie vollschichtig arbeitsfähig od er -tätig gewesen sei (E. 3. 3).
Es ergibt sich somit weder klar, an welcher Beeinträchtigung die Beschwerde führerin leidet, noch, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ein Ausmass erreichte, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ kann insbesondere nicht ausge schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit an einer Bipolar-II-Störung leidet .
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere beim früheren Psychiater Dr. B.___ sowie dem für diesen arbeitenden und die Beschwerdeführerin damals ebenfalls behandelnden Psychologen Abklärungen betreffend die genaue Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie die Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit zu treffen haben wird. Nach Vorliegen der notwendi gen Angaben wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.5
Festzuhalten bleibt, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Lehre teilzeitlich erwerbstätig ist, nicht ohne Weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt (Susanne Genner, Invaliditätsbe messung bei Teilerwerbstätigen, SZS 5/2013, S. 449 und S.
456 459). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Aufgabenbereich tätig wäre. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort kann somit nicht ohne weiteres von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und die gemischte Methode angewendet werden . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 31. Januar 2014 machte Rechtsanwältin Katja Ziehe einen Aufwand von 14.68 Stunden sowie Barausla gen von insgesamt Fr. 79.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 12),
was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stunden an satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 3‘256.30 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘256.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig