Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2002, Urk. 7/125/36), meldete sich am
9. April 1997 (Eingangsdatum)
wegen starker Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich infolge eines Schleu dertraumas
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Ver fügung vom 6. August 1997 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 7/12), im Rahmen der er die Versicherte, die zuletzt als Ser viceangestellte tätig gewesen war, am 2 7. Juli 1999 das Handelsdiplom VSH erwarb (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2002, Urk. 7/125/36), meldete sich am
9. April 1997 (Eingangsdatum)
wegen starker Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich infolge eines Schleu dertraumas
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Ver fügung vom 6. August 1997 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 7/12), im Rahmen der er die Versicherte, die zuletzt als Ser viceangestellte tätig gewesen war, am 2 7. Juli 1999 das Handelsdiplom VSH erwarb (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 1
Dispositiv
- September 1999 stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei ( Urk. 7/29). 1.2 Am 1
- Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/32). Die IV-S telle nahm be ruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach der Versi cherten m it Verfügung vom 2
- Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 52 % mit Wirkung ab dem
- Juni 2002 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/68, vgl. auch Urk. 7/60). In der Folge sprach die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt ( SUV A ) der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab dem
- Juni 2002 ebenfalls eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätsein busse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 7/81). Mit Mitteilungen vom 1
- Juli 2004 ( Urk. 7/93) und vom 3
- November 2006 (Urk. 7/99) bestä tigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente . 1.3 Im Rahmen eines im Juli 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Allgemeine Medi zin, vom 2
- August 2009 ( Urk. 7/108) und d en Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 1
- September 2009 ( Urk. 7/109) ein und gab beim A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1
- Oktober 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/125). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom
- Januar 2012, Urk. 7/129, und Einwand vom 1
- Januar bzw.
- März 2012, Urk. 7/131 und Urk. 7/135 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2013 die Verfügung vom 2
- Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am 2
- August 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Einholung ergänz ender medizini scher Abklärungen - weiterhin eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2
- September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. Februar 2003 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat und ob sie die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht (per Ende Juli 2013) eingestellt hat. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Die seit dem
- Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- Der Rentenzusprache vom 2
- Februar 2003 lagen folgende medizin ische Beurtei lungen zugrunde ( Urk. 7/47) :
- 1 Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 2
- Oktober 2001 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/33/1): (1) ein Panvertebralsyndrom bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma im Okt ober 1996 - Status nach Auto unfall am
- Juli 1997 mit Commotio cerebri und HWS- D ist o rsionstrauma - 1
- Juli 1997: seitliche Kollision - Status nach HWS-Kontusions trauma am 2
- Juli 1997 (2) ein Asthma bronchiale (3) eine Disku shernie L4/L5 mit pregmal linksbetonte r Kompression des Dura lsackes Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ nicht. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 7/33/1): 100 % vom 2
- Oktober 1996 bis zum
- Januar 1997 50 % vom
- Januar bis zum 2
- März 1997 100 % vom 2
- März bis zum 1
- November 1997 66, 6 % vom 1
- November 1997 bis zum
- Juli 1998 100 % vom
- Juli bis zum
- August 1998 50 % vom
- August 1 998 bis ca. Februar 2000 0 % ab dem 1
- Februar 2000 50 % vom 1
- Juni 2001 bis auf W eiteres
- 2 Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, leiten der Arzt des C.___ , D.___ , hielt in seinem an die SUVA gerichteten Gutachten vom 1
- Januar 2002 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/40/19-20) : (1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom - überwiegend chronische lumbospondylogene Symptomatik beidseits bei Segmentdegeneration L4/ L 5 und L5 /S1, Fehlstatik mit Skoliose - eine chronische z ervikospondylogene Symptomatik bei Zustand nach zweimalig relevante m HWS-Trauma am 2
- Oktober 1996 und am 2
- Juli 1997 (2 ) eine posttraumatische PHS links (3) posttraumatische Ellbogenschmerzen rechts nach Verletzung anlässlich des Verkehrsunfalles am
- Juli 1997, Zustand nach Entfernung einer Fettgewebsnekrose (4) ein COPD, anamnestisch Nikotinabusus Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Umschulung M itte Januar 1999 äusserte sich Dr. B.___ in seinem Gutachten lediglich dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zu 100 % habe auf nehmen und bis zum
- Schwangerschaftsmonat habe aufrechterhalten können. Nach der Geburt im Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin im August 2001 ihre Bürotätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen ( Urk. 7/40/19).
- 3 Im Verlaufsbericht vom 1 5 . April 2002 erklärte Dr. Y.___ , dass die Beschwer den der Beschwerdeführerin s eit der Berichterstattung vom 2 3 . Oktober 2001 eigentlich unverändert geblieben seien. Sie habe an ihrer Arbeitsstelle vorüber gehend für einige Tage ganztags arbeiten müssen, was zu einer massiven Ver schlechterung ihrer Befunde geführt habe, so dass sie die Arbeitsstelle von sei ner Seite her habe kündigen müssen . Diese Episode, die sich mehrmals wieder holt habe, zeige eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach vier Stunden Arbeit an ihr Limit gelange und keine darüber hinausgehende n Arbeitsstellen mehr annehmen dürfe . Die Beschwerdeführerin könne keine allzu schweren Gewichte tragen und körperli chen Belastungen ausgesetzt werden . Deshalb sei ihre Tätigkeit zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig für sie. Solange sie noch in leitender Funktion sei und als Koordinatorin amte, könne sie zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für die Beschwerdeführerin zweifellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe ( Urk. 7/45 ).
- 3.1 Nach der Rentenzusprache vom 2
- Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 von der SUVA weitere ärztliche Beurteilungen bei ( Urk. 7/83): 3.1.1 Dr. B.___ erklärte in seinem an E.___ von der SUVA gerichteten Schreiben vom 1
- November 2002 – unter Bezugnahme auf eine zuvor erfolgte gemeinsame Besprechung -, dass der Unfall der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 zu einer passageren, selbstlimitierenden Verschlechterung der vorbeste henden Situation und zu keiner richtungsweisenden Schädigung der LWS geführt habe. 18 Monate nach dem Unfallereignis seien die residuelle n lumba le n Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen krankhaften Prozessen zuzuordnen. Die erneute HWS- Beschwerdeexaz erbation und die bis heute andauernden HWS- Restbeschwe rden seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2
- Juli 1997 zurückzuführen. Eine Quantifi zierung bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei diesbezüglich aber schwie rig, da im Januar 1998 (richtig: 1999) eine volle berufliche Wiedereingliederung gemeldet worden sei. Am rechten Ellbogen liege sodann ein chronischer Reiz zustand vor. Eine Integritätsentschädigung result iere jedoch nicht, da die Funk tion des Ellbogens nicht eingeschränkt sei. Würden die Beschwerden der rech ten Schulter zunehmen, sei allenfalls eine sonographische Beurteilung der Weichteile, gegebenenfalls eine kernspintomographische Untersuchung zu empfehlen, wenn invasive therapeutische Massnahmen in Betracht gezogen würden. Schliesslich geht aus dem Schre iben von Dr. B.___ vom 12. November 2002 hervor, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei wechselbelastender Tätigkeit he ute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstig er Prognose zurückzuführen sei en . Dazu bemerkte Dr. B.___ nun, dass ihm diese Beurteilung bezüglich Wertung von Krankheit s- und Unfallfolgen korrekt scheine ( Urk. 7/84/7-9). 3.1.2 Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, von der SUVA führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2
- März 2003 aus, dass aus den vorlie genden medizinischen Akten einheitlich hervorgehe, dass bei der Beschwerde führerin wahrscheinlich eine strukturell bedingte leichte Skoliose der mittleren BWS vorliege, welche vermutlich zuvor nicht bekannt gewesen sei. Ob diese Skoliose für die Beschwerde n vor und nach den Unfällen ( in den Jahren 1996 und 1997 ) verantwortlich gewesen sei, werde unterschiedlich beurteilt. Er gehe davon aus, dass sie eher nicht der Grund für nennenswerte Beschwerden gewesen sei – zu keinem Zeitpunkt . Ebenfalls einheitlich beurteilt werde in den medizinischen Akten die bildgebende Dokumentation. Es lägen eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und auch L4/L5 mit jeweils Pro trusion ohne Kompression von neuralen Strukturen vor (zum jeweiligen Untersuchungszeit punkt ). Einheitlich beurteilt werde sodann auch, dass keines der genannten Ereignisse bildgebend fassbare Läsionen gesetzt habe. Ebenso sei man überein stimmend der Auffassung, dass die Ereignisse mit überwiegender Wahrschein lichkeit auch nicht langfristig oder sekundär zu solchen Veränderungen geführt hätten. Z wischen sämtlichen Beurteilern, die diesen Vergleich hätten vorneh men können, bestehe Einigkeit, dass radiologisch - insbesondere betreffend Halswirbelsäule – keine Progredienz vorliege. Demzufolge könne (radiologisch gesehen) nicht von einer Verschlimmerung, erst recht nicht von einer dauern den oder richtungsgebenden Verschlimmerung , ausgegangen werden. Einheit lich sei die Beurteilung der Ärzte schliesslich auch insofern, als lediglich Weichteilverletzungen an LW S und HWS sowie am Ellbogen angenommen worden seien und zwar solche, welche sich nicht objektiv nachweisen liessen, das heisse geringfügige. Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die Akten somit ein eindeutiges Bild ergeben würden. Objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, habe keiner der genannten Unfälle eine längerfristige oder gar dau ernde Auswirkung ausgeübt. Die Beurteilungen und die Versuche, Schätzungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und daraus abgeleitete Funktionseinschränkungen bezogen. Hierzu habe weitgehend den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden müssen. Dazu habe auch gegolten, Kenntnisse über den natürlichen Verlauf von alltäglichen Beschwer den wie lumbales Rückenweh, Nackenweh und Kopfweh einzubeziehen. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien keine Veränderungen festgestellt worden, welche Wirbelsäulen -orthopädisch eine Invalidität begründen könnten . Es sei überdies unwahrscheinlich, dass bei einer näheren Untersuchung des rechten Ellbogens erhebliche und eindeutig im Alltag behindernde Befunde erhoben werden könnten. Er gehe auch nicht davon aus, dass bildgebende Untersuchungen wie zum Beispiel ein MRI an HWS oder LWS neu erhebliche, eindeutig in validisierende Befunde ergeben würden (Urk. 7/84/14-16). 3.2 Anlässlich der im Januar 2004 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 7/86) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 1
- Februar 2004 ein. Dr. Y.___ erklärte darin, dass sich die Situation seit seinem letzten Bericht kaum verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe unterdessen allerdings zwei Kinder, so dass die Arbeitsunfähigkeit nun nicht definitiv beurteilt werden könne, da sie weitgehend im Haushalt tätig sei. Sie komme aber immer wieder wegen akuter Schmerzinter ventionen zu ihm und müsse auch regelmässig phy siotherapeutische Massnahmen durchführen lassen. Die Schmerzen seien z wei fellos in unverändertem Mass vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin im Haushalt immer wieder hinlegen und den Haushalt zusammen mit ihrem Ehe mann führen könne, sei die Belastung auf den Rücken deutlich zurückgegan gen, so dass weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbes serung gesprochen werden könne ( Urk. 7/87/4). 3.3 Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 7/95) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 3
- Oktober 2006 ein. Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerdeführe rin bekanntermassen mindes tens vier Unfälle mit Bet eiligung der HWS erlitten habe. D rei davon hätten einem Schleudertrauma entsprechend zugeordnet werden können. Zudem hät ten eine seitliche Kontusion und eine direkte Kontusion des Nackens vorgele gen. Hinzu gekommen seien kleinere Unfälle, die zwar sonst unbedeutend wären, welche die bestehenden Heilungsprozesse aber immer wieder gestört hätten. Daneben bestehe auch eine Kontusion der LWS bei nachgewiesener Dis kushernie L4/ L 5 mit Duralsackkompression und entsprechenden radikulären Symptomen, die allerdings nicht permanent vorhanden seien, sondern gele gentlich wieder auftreten würden , sowie eine kleine median e Diskushernie L5/S1, welche so stark geworden sei, dass eine PRT notwendig geworden sei. Gesamthaft sei der Zustand der Beschwerdeführerin stabil, sofern sie keinen grösseren Belastungen ausgesetzt sei ( Urk. 7/97/4).
- Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfah rens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 4.1 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 2
- August 2009 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Diskushernie L5/S1 links, (2) eine chronische Lumboischialgie linksbetont, (3) eine chronische Zervika lgie un d Lumbago nach Autounfällen im Oktober 1996 und 1997 mit HWS-Distorsion und (4) eine Sequesterektomie L5/S1 im Mai 200
- Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit hiel t er (1) Migräneanfälle und (2) asthmoide Beschwerden fest. Dr. Y.___ gab an, dass für die Beschwerdeführerin sowohl das Sitzen wie auch Tätigkeit en im Service ungeeignet und unmöglich seien . Ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beurteilen, da sie seines Wissens zurzeit nicht arbeitstätig sei ( Urk. 7/108/6-7). 4.2 Die Ärzte des A.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 1
- Oktober 2010 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie folgende ( Urk. 7/125/40): (1) ein chronisches zervikoz epha l es und z ervikobrachiales Schmer z syndrom mit/bei: - Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter mus k ulärer Dysbalance /muskulärer Dekonditionierung - Verdacht auf anteilmässigen Analgetika-induzierten Kopfschmerz (2) ein chronisches lumbospo ndylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik - über das a ltersentsprechende Mass hinausgehender Osteo chondrose LWK5/SWK1 mit nur diskreten Zeichen einer initialen Spondylarthrose beidseits - Status nach Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007 - Kettentendomyose links - aktuell Funktionsstörung beider ISG (3) ein Verdacht auf Migräne ohne Aura (DD: Spannungstypkopfschmerzen, Analge tika- induzierte Kopfschmerzen) (4) ein Opiatabusus mit/b ei: - anamnestisch Obstipation (5) ein Nikotinabusus (6) ein Dolichocolon Die Ärzte des A.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichti gung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittierend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auftretenden wirbelsäu lenb elastenden Tätigkeiten bestehe seit 1997 keine v erwertbare Arbeitsfähigkeit mehr . Im r etrospektiven Längsschnitt habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesund heitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätig keit als kaufmännische Angestellte hätte begründen können ( Urk. 7/125/46-47). 4.3 Dr. med. G.___ , leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___ , führte in seinem an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 6. Februar 2012 aus , dass der aktuelle Röntgenbefund LWS ap und seitlich sowie MRI LWS im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 eine Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 mit Höh enminderung und Osteochondrose und daneben auch im heutigen MRI eine breitbasige Diskusherni e L5/S1 mit Kompression bzw. rez essaler Einengung der W urzel S1 beidseits zeigen würde. Damals habe nur eine Diskushernie links vorgelegen. Daneben bestehe eine nur leichtgradige zentrale Protrusion der Bandscheibe L4/ L
- Die Modicveränderun gen L5/S1 hätten im Vergleich zu 2007 zugenommen. Die persistierenden Beschwerden lumbal seien durchaus mit der fortgeschrittenen degenerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 zu vereinbar en . Als Erweiterung der konservativen Therapie und auch zur Abklärung, ob hier noch eine Beein flussbarkeit bestehe, sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass Dr. med. I.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___ , eine diagnostisch und therapeutisch kombinierte Infiltration der Facet tengelen ke L5/S1 beidseits mit einem Sak ra lblock durchführen werde ( Urk. 7 /134/1 -2 ). 4.4 Dr. med. J.___ , Oberärztin Neurologie der Klinik H.___ , gab in ihrem Bericht vom 2
- Februar 2012 zuhanden von Dr. G.___ an, dass das aktuelle MRI HWS leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteochond rose und medialer Diskusprotrusion auf der Höhe C5/6 ohne sichere Forami nalstenose n gezeigt habe. Ansonsten sei die Kernspintomographie unauffällig. Bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein langjähriges zervikoz ephales , zerviko brachia les Schmerzsyndrom, welches aufgrund der klinischen Untersuchung vorwiegend myofaszial bedingt sei. Es fänden sich keine Hinweise für fokal neurologische Defizite in Form einer Myelopathie oder Radikulopathie . Diffe renzialdiagnostisch habe sie wegen der Parästhesien der Finger auch an ein zusätzliches CTS gedacht. H ierfür fänden sich in der Elekt rophysiologie aber keine Anhaltspunkte ( Urk. 7 /134/5).
- 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom 2
- Februar 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
- Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde. 5.2 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine z weifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollzieh baren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom
- April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leis tungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 3
- April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht ent gegen; die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägun gsrecht lich unerheblich (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 443 mit Hinweis). 5.3 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 2
- Februar 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1
- Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dieser Beurteilung lagen im Wesent lichen die beiden Bericht e des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. Y.___ vom 2
- Okt ober 2001 und vom 1
- April 2002 zugrunde (vgl. Feststellungs - blatt vom 2
- April 2002, Urk. 7/47 ). Der sehr kurze Bericht von Dr. Y.___ vom 2
- Oktober 2001 enthält dabei eine Auflistung von Diagnosen, ein angekreuztes Formular betreffend Zumutbarkei t von einzelnen Tätigkeiten und Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 2
- Okto ber 199
- Aufgrund welcher Befunde und Funktionsein schränkungen Dr. Y.___ zu seinen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit kam , ist jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Befunderhebung in seinem Bericht gänzlich fehlt . Unklar ist weiter auch , ob sich seine Beurteilung , wonach die Beschwer - deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1
- Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei, auf die von ihr über viele Jahre ausgeübte Tätigkeit als Ser - viceangestellte oder auf die mutmasslich angepasste Tätigkeit als kauf männi - sche Angestellte bezieht. Auch der in der Folge von Dr. Y.___ erstellte Ver - laufsbericht vom 1
- April 2002 , dem zu entnehmen ist, dass die Beschwer - den s eit der Berichterstattung vom 2
- Oktober 200 1 eigentlich unverän - dert geblieben seien, schafft diesbezüglich keine Klarheit , im Gegenteil. Dr. Y.___ führte in diesem Verlaufsbericht , d er ebenfalls keine Befund - erhebung enthält, nämlich – in nicht wirklich nachvollziehbarer Weise – aus , dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig sei. Solange sie noch in leitender Funktion und als Koordinatorin amte, könne sie aber zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für si e zwei fellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe (vgl. E. 2.3 ). Nebst den beiden Berichten von Dr. Y.___ lag der Beschwerdegegnerin schliesslich noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 1
- Januar 2 002 vor , in dem sich dieser z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwer - d eführerin nach deren Umschulung im Jahr 1999 jedoch gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 7/40/25-26). 5.4 Nach der Rentenzusprache vom 2
- Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 das Schreiben von Dr. B.___ vom 1
- November 2002 bei, aus dem hervorgeht, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin bei wechselbelastender Tätigkeit heute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstiger Prognose zurückzuführen sei en . Diese nachträgliche Einschätzung zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit , mit welcher Dr. B.___ auf sein Gutachten vom 1
- Januar 2002 Bezug nahm, leuchtet indes ebenfalls nicht ein . Dies zunächst deshalb nicht, weil auch er in seine m Schreiben vom 12. November 200 2 über haupt nicht begründet hat , aufgrund welcher Befunde und Funktionseinschrän kungen er zu dieser Einschätzung kam ( Urk. 7/84/7-9) . Des Weiteren hatte Dr. B.___ in seinem Gutachten - die von ihm anlässlich seiner Untersu chung vom 3
- Oktober 2000 erhobenen Befunde waren weitgehend u n auffällig (vgl. Urk. 7/40/12-13) – auch noch angegeben , dass nach der Umschulung der Beschwerdeführerin im Januar 1998 (ri chtig: 1999) offenbar eine volle berufli che Integration der Beschwerdeführerin erfolgt sei ( Urk. 7/40/26 ). Hinzu kommt, dass die Einschätzung von Dr. B.___ auch im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. F.___ von der SUVA vom 21. März 2003 steht , der die vorhandenen medizinischen Akten detailliert analysiert hatte und daraufhin zumindest hinsichtlich der Unfallfolgen klar festhielt, dass objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, keiner der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 1997 erlittenen Unfälle eine längerfristige oder gar dau ernde Auswirkung ausgeübt habe. Die Beurteilungen und die Versuche, Schät zungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und dar aus abgeleitete F unktionseinschränkungen bezogen. Hierzu habe weitgehend den Ang aben der Beschwerdeführerin gefolgt werden müssen (vgl. E. 3.1.2 ). 5.5 Nicht prüfend nachvollziehen lassen sich sodann auch die anlässlich der beiden Revisionsverfahren , im Rahmen derer der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 1
- Juli 2004 und vom
- November 2006 bestätigt wurde , eingeholten wenig aussagekräftigen Berichte von Dr. Y.___ vom 1
- Februar 2004 (vgl. E. 3.2 ) und vom 31. Oktober 2006 (vgl. E. 3.3 ) , in denen in erster Linie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr berichteten Schmerzen wiedergegeben w u rden. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 2
- Februar 2003 in medizinischer Hinsicht auf eine nicht begründete und nicht nachvollziehbare Einschätzung betreffend Arbeits fähigkeit des Allgemeinmediziners und behandelnden Dr. Y.___ stützte, des sen Beurteilungen im Übrigen aufgrund der auftragsrechtlicher Vertrauensstel lung zur Beschwerdeführerin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen waren ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkei t ab dem 1
- Juni 2001 konnte unter diesen Umständen keineswegs als ausgewiesen betrachtet werden . Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes unvollständig abgeklär t. Die Verfügung vom 24 . Februar 2003 , mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, ist demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne einzustufen . Da die Berichtigung der Verfügung vom 2
- Februar 2003 , mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde , auch von erheblicher Be deutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwä gungsweise darauf zurückzukommen. Die Verfügung vom 2
- Februar 2003 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben.
- 6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln ( Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom
- März 2009 E. 1.2 mit Hin weisen). 6.2 Im Gutachten vom 1
- Oktober 2010 legten d ie Ärzte des A.___ im Wesentlichen dar , dass bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht aufgrund der geklagten Kopfschmerzen differenzialdiagnostisch eine Migräne in Erwägung zu ziehen sei, wobei auch Spannungs typkopfschmerzen in Frage kämen. Zudem sei zumi ndest anteilsmässig ein A nalgetika - induzierter Kopfschmerz in Erwä gung zu ziehen . Neben dem Überkonsum von Dafalgan bestehe bei ihr auch ein Opiatabusus , was auch – nebst ihrem Dolichocolon – eine Erklärung für ihre Obstipation sei. Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der w irbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der skoliotischen Fehlstatik und der Fehl haltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsen organes mit konsekutiven mu l tiple n , linksbetonten Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen (im Sinne einer Kettentendomyose ) und aktuell einer Funkti onsstörung beider ISG führe. Eine derartige muskuläre Dysbalance bzw. Dekon ditionierung stelle jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invali disierenden Gesundheitsschaden dar. Die aktuellen konventionellen Röntgen darstellungen von HWS, BWS und LWS würden neben einer Fehlhaltung auch eine deutliche skoliotische Fehlstatik sowie eine über das altersentsprechende Mass hinausgehende Osteochondrose LWK5/SWK1 bei Status nach Seques terektomie in diesem Segment ergeben. Abgesehen vom Segment LWK5/SWK1 ergebe die Bildgebung keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende oder sonstige Pathologien , welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Intensität in a usreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch z ervikal keinerlei Anzeichen für einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial übersehene Läsion sprechen würde. Hinweise für eine Makroinstabilität könnten in den Funktions aufnahmen ebenfalls nicht objektiviert werden. Bei der aktuellen neurologi schen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin in der Schmerzschilderung sehr v age geblieben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe sie keine genaue Schmerzlokalisation angeben können. Sie habe über Nacken- und Rückenschmerzen berichte t, über einen ziehenden Schmerz , der stärker wie ein Muskelkater sei. Die Schmerzen seien während des Gespräches aber nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin gestanden. Spontan sei es zu keinen Schmerzäusserunge n gekommen. Die Schmerzen seien nur auf konkrete Nachfrage angegeben wor den . Während des ganzen Gespräches sei es auch zu keinen schmerzinduzierten Positionsveränderungen oder anderweitigen S chmerzäusserungen gekommen. Es z eige sich auch keine Selbs t limitierung im Alltag durch die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin könne ih re Tätigkeit als Jugendtrain erin im Bereich Fuss ball voll und mit viel Spass ausüben. Ein Leidensdruck sei während des gesam ten Gespräches nicht spürbar gewesen . Zusammenfassend ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Symptomatik von Krank heitswert , insbesondere könnten eine Depression, eine somatoforme Schmerz störung oder eine Angststörung aus geschlossen werden ( Urk. 7/125/ 45-46). Die Ärzte des A.___ kamen daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittie rend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auf tretenden wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe aber seit 1997 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr . Im retrospektiven Längsschnitt habe zu kei nem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizi nisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hätte begrün den können. Durch die fünf Unfallereignisse in den Jahren 1996 und 1997 sei es behandlungsbedingt zu jeweils vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch in einer allfälligen Verweistätigkeit gekommen. Diese hätten jedoch stets einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen. Das gleiche gelte auch für die Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007 bei akuter Wur zelreizsymptomatik ( Urk. 7/125/46-47). Diese Beurtei lung der Ärzte des A.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend . Es kann deshalb darauf abge stellt werden. 6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwischen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ , die am 2
- bzw.
- August 2010 stattfand ( Urk. 7/125/1), und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 1
- Juni 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 6.3. 1 Mit Einwand vom
- März 2012 ( Urk. 7/135) reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zwei Berich te der Klinik H.___ vom 6. u nd vom 2
- Februar 2012 ein (vgl. E. 4.3 und E. 4.4) . Zudem gab sie in der Beschwerdeschrift an, dass im Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff erfolgt sei, bei dem das Bandscheibenmaterial entfernt und die Wirbel L5/S1 versteift worden seien. Die nächtlichen Krämpfe in den Beinen, welche sie am Durchschlafen gehindert hätten, würden seither viel weniger häufig auftreten. Die Rückenbeschwerden hätten aber nicht merklich abgenommen ( Urk. 1 S. 4 f.). 6.3. 2 Dr. med. K.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) legte zu den beiden genannten Berichten der Kli nik H.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- März 2012 dar, dass sich die beschriebe nen Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten des A.___ finden würden und dort auch in Bezug auf die berufsrelevanten Einschränkungen diskutiert und beurteilt worden seien . Die erneute neurologische Abklärung der Nacken- und Armbeschwerden habe keine neuen funktionsrelevanten Gesichtspunkte ergeben. Ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in der „Pro blem zone“ L5/S1 entspreche einem natürlichen Verlauf und nicht einer Verschlech terung in ein höheres klinisches Stadium. Von den berichteten Befunden her sei dieses Segment auch nicht aktiv. Eine versicherungsmedizinisch relevante Ver schlechterung könne daher ausgeschlossen werden ( Urk. 7/139/4). 6.3. 3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ ist zwar insofern nachvollziehbar, als sich die in den Berichten der Klinik H.___ beschriebenen Beschwerden und Befunde an sich tatsächlich bereits im Gutachten des A.___ finden . Ange sichts dessen, dass Dr. G.___ am
- Februar 2012 – unter Berufung auf neuerliche bildgebende Untersuchungen - jedoch von einer Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 und von einer breitbasigen Diskusherni e L5/S1 mit Kompression bzw. rez essaler Einengung der Wurzel S1 beidseits sprach und erklärte, dass die persistierenden Beschwerden lumbal mit der dege nerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 durchaus zu vereinba r en seien, und auch angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihre n eigenen Angaben ein Jahr später - im Februar 2013 – einer Rückenope ration unterziehen musste, s ind aber doch Anhaltspunkte für eine möglicher weise invalidenversicherung srechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustands gegeben. Unter diesen Umständen wären weitere medizinische Abklärungen der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. 7 . Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2
- Februar 2003 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. E ine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___ ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht möglich. Die an gefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese abklärt oder abklären lässt , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___ in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert ha ben . G egebenenfalls wird sie dara n eine Haushaltsabklärung an zuschliessen haben, da bei einer Mutter von zwei Kindern nicht ohne W eiteres davon auszugehen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden Vollzeit arbeiten würde. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Besch werdeführerin wiedererwägungsweise neu zu verfü gen . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen .
- 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Juni 2013 insoweit aufgehoben wird, als die Rente der Beschwer deführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wiedererwägungs weise neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00710 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
20. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Gabi/ Zarro /von Gunten, Rechtsanwälte Flurstrasse 30, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2002, Urk. 7/125/36), meldete sich am
9. April 1997 (Eingangsdatum)
wegen starker Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich infolge eines Schleu dertraumas
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 7/4). Mit Ver fügung vom 6. August 1997 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 7/12), im Rahmen der er die Versicherte, die zuletzt als Ser viceangestellte tätig gewesen war, am 2 7. Juli 1999 das Handelsdiplom VSH erwarb (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 1 1. September 1999 stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei (Urk. 7/29). 1.2
Am 1 9. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/32). Die IV-S telle nahm be ruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach der Versi cherten m it Verfügung vom 2 4. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 52 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 7/68, vgl. auch Urk. 7/60).
In der Folge sprach die
Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (SUV A) der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 ebenfalls eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätsein busse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/81). Mit Mitteilungen vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 7/93) und vom 3 0. November 2006 (Urk. 7/99) bestä tigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente . 1.3
Im Rahmen eines im Juli 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medi zin,
vom 2 4. August 2009 (Urk. 7/108) und d en Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 1 8. September 2009 (Urk. 7/109) ein und gab beim A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 7. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. Januar 2012, Urk. 7/129, und Einwand vom 1 2. Januar bzw. 8. März 2012, Urk. 7/131 und Urk. 7/135) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juni 2013 die Verfügung vom 2 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige
halbe Rente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %
mit
Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Einholung ergänz ender medizini scher Abklärungen - weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 5. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 24. Februar 2003 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben
hat und ob sie die
halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht (per Ende Juli 2013) eingestellt hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Der
Rentenzusprache
vom 2 4. Februar 2003 lagen folgende medizin ische Beurtei lungen zugrunde (Urk. 7/47) : 2. 1
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2001 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/1): (1) ein Panvertebralsyndrom bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma im Okt ober 1996 - Status nach Auto unfall am 3. Juli 1997 mit Commotio cerebri und HWS- D ist o rsionstrauma - 1 6. Juli 1997: seitliche Kollision - Status nach HWS-Kontusions trauma am 2 5. Juli 1997 (2) ein Asthma bronchiale (3) eine Disku shernie L4/L5 mit pregmal linksbetonte r Kompression des Dura lsackes Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ nicht. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/33/1): 100 % vom 2 6. Oktober 1996 bis zum 7. Januar 1997 50 % vom 8. Januar bis zum 2 5. März 1997 100 % vom 2 6. März bis zum 1 3. November 1997 66, 6 % vom 1 4. November 1997 bis zum 8. Juli 1998 100 % vom 9. Juli bis zum 7. August 1998 50 % vom 8. August 1 998 bis ca. Februar 2000 0 % ab dem 1 4. Februar 2000 50 % vom 1 6. Juni 2001 bis auf W eiteres 2. 2
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, leiten der Arzt des C.___, D.___, hielt in seinem an die SUVA gerichteten Gutachten vom 1 6. Januar 2002 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/40/19-20) : (1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom - überwiegend chronische lumbospondylogene Symptomatik beidseits bei Segmentdegeneration L4/ L 5 und L5 /S1, Fehlstatik mit Skoliose -
eine chronische z ervikospondylogene Symptomatik bei Zustand nach zweimalig relevante m
HWS-Trauma am 2 2. Oktober 1996 und am 2 5. Juli 1997 (2) eine posttraumatische PHS links (3) posttraumatische Ellbogenschmerzen rechts nach Verletzung anlässlich des Verkehrsunfalles am 3. Juli 1997, Zustand nach Entfernung einer Fettgewebsnekrose (4) ein COPD, anamnestisch Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Umschulung M itte Januar 1999
äusserte sich Dr. B.___ in seinem Gutachten lediglich dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zu 100 % habe auf nehmen und bis zum 7. Schwangerschaftsmonat habe aufrechterhalten können. Nach der Geburt im Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin im August 2001 ihre Bürotätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen (Urk. 7/40/19). 2. 3
Im Verlaufsbericht vom 1 5 . April 2002 erklärte Dr. Y.___, dass die Beschwer den der Beschwerdeführerin s eit der Berichterstattung vom 2 3 . Oktober 2001 eigentlich unverändert geblieben seien. Sie habe an ihrer Arbeitsstelle vorüber gehend für einige Tage ganztags arbeiten müssen, was zu einer massiven Ver schlechterung ihrer Befunde geführt habe, so dass sie die Arbeitsstelle von sei ner Seite her habe kündigen müssen . Diese Episode, die sich mehrmals wieder holt habe, zeige eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach vier Stunden Arbeit an ihr Limit gelange und keine darüber hinausgehende n Arbeitsstellen mehr annehmen dürfe . Die Beschwerdeführerin könne keine allzu schweren Gewichte tragen und körperli chen Belastungen ausgesetzt werden . Deshalb sei ihre Tätigkeit zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig für sie. Solange sie noch in leitender Funktion sei und als Koordinatorin amte, könne sie zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für die Beschwerdeführerin zweifellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe (Urk. 7/45). 3.
3.1
Nach der Rentenzusprache vom 2 4. Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 von der SUVA weitere ärztliche Beurteilungen bei (Urk. 7/83): 3.1.1
Dr. B.___ erklärte in seinem an E.___ von der SUVA gerichteten Schreiben vom 1 2. November 2002
– unter Bezugnahme auf eine zuvor erfolgte gemeinsame Besprechung -, dass der Unfall der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 zu einer passageren, selbstlimitierenden Verschlechterung der vorbeste henden Situation und zu keiner richtungsweisenden Schädigung der LWS geführt habe. 18 Monate nach dem Unfallereignis seien die
residuelle n lumba le n Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen krankhaften Prozessen zuzuordnen. Die erneute HWS- Beschwerdeexaz erbation und die bis heute andauernden HWS- Restbeschwe rden seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 5. Juli 1997 zurückzuführen. Eine Quantifi zierung bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei diesbezüglich aber schwie rig, da im Januar 1998 (richtig: 1999) eine volle berufliche Wiedereingliederung gemeldet worden sei. Am rechten Ellbogen liege sodann ein chronischer Reiz zustand vor. Eine Integritätsentschädigung result iere jedoch nicht, da die Funk tion des Ellbogens nicht eingeschränkt sei. Würden die Beschwerden der rech ten Schulter zunehmen, sei allenfalls eine sonographische Beurteilung der Weichteile, gegebenenfalls eine kernspintomographische Untersuchung zu empfehlen, wenn invasive therapeutische Massnahmen in Betracht gezogen würden. Schliesslich geht aus dem Schre iben von Dr. B.___ vom 12. November 2002 hervor, dass
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei wechselbelastender Tätigkeit he ute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstig er Prognose zurückzuführen sei en . Dazu bemerkte Dr. B.___ nun, dass ihm diese Beurteilung bezüglich Wertung von Krankheit s- und Unfallfolgen korrekt scheine (Urk. 7/84/7-9). 3.1.2
Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der SUVA führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 1. März 2003 aus, dass aus den vorlie genden medizinischen Akten einheitlich hervorgehe, dass bei der Beschwerde führerin wahrscheinlich eine strukturell bedingte leichte Skoliose der mittleren BWS vorliege, welche vermutlich zuvor nicht bekannt gewesen sei. Ob diese Skoliose für die Beschwerde n vor und nach den Unfällen (in den Jahren 1996 und 1997) verantwortlich gewesen sei, werde unterschiedlich beurteilt. Er gehe davon aus, dass sie eher nicht der Grund für nennenswerte Beschwerden gewesen sei
– zu keinem Zeitpunkt . Ebenfalls einheitlich beurteilt werde in den medizinischen Akten die bildgebende Dokumentation. Es lägen eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und auch L4/L5 mit jeweils Pro trusion ohne Kompression von neuralen Strukturen vor (zum jeweiligen Untersuchungszeit punkt). Einheitlich beurteilt werde sodann auch, dass keines der genannten Ereignisse bildgebend fassbare Läsionen gesetzt habe. Ebenso sei man überein stimmend der Auffassung, dass die Ereignisse mit überwiegender Wahrschein lichkeit auch nicht langfristig oder sekundär zu solchen Veränderungen geführt hätten. Z wischen sämtlichen Beurteilern, die diesen Vergleich hätten vorneh men können, bestehe Einigkeit, dass radiologisch
- insbesondere betreffend Halswirbelsäule – keine Progredienz vorliege. Demzufolge könne (radiologisch gesehen) nicht von einer Verschlimmerung, erst recht nicht von einer dauern den oder richtungsgebenden Verschlimmerung, ausgegangen werden. Einheit lich sei die Beurteilung der Ärzte schliesslich auch insofern, als lediglich Weichteilverletzungen an LW S und HWS sowie am Ellbogen angenommen worden seien und zwar solche, welche sich nicht objektiv nachweisen liessen, das heisse geringfügige. Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die Akten somit ein eindeutiges Bild ergeben würden. Objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, habe keiner der genannten Unfälle eine längerfristige oder gar dau ernde Auswirkung ausgeübt. Die Beurteilungen und die Versuche, Schätzungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und daraus abgeleitete Funktionseinschränkungen bezogen. Hierzu habe weitgehend den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden müssen. Dazu habe auch gegolten, Kenntnisse über den natürlichen Verlauf von alltäglichen Beschwer den wie lumbales Rückenweh, Nackenweh und Kopfweh einzubeziehen. An der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seien keine Veränderungen festgestellt worden, welche Wirbelsäulen -orthopädisch eine Invalidität begründen könnten . Es sei überdies unwahrscheinlich, dass bei einer näheren Untersuchung des rechten Ellbogens erhebliche und eindeutig im Alltag behindernde Befunde erhoben werden könnten. Er gehe auch nicht davon aus, dass bildgebende Untersuchungen wie zum Beispiel ein MRI an HWS oder LWS neu erhebliche, eindeutig in validisierende Befunde ergeben würden (Urk. 7/84/14-16). 3.2
Anlässlich der im Januar 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/86) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. Februar 2004 ein. Dr. Y.___ erklärte darin, dass sich die Situation seit seinem letzten Bericht kaum verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe unterdessen allerdings zwei Kinder, so dass die Arbeitsunfähigkeit nun nicht definitiv beurteilt werden könne, da sie weitgehend im Haushalt tätig sei. Sie komme aber immer wieder wegen akuter Schmerzinter ventionen zu ihm und müsse auch regelmässig phy siotherapeutische Massnahmen durchführen lassen. Die Schmerzen seien z wei fellos in unverändertem Mass vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin im Haushalt immer wieder hinlegen und den Haushalt zusammen mit ihrem Ehe mann führen könne, sei die Belastung auf den Rücken deutlich zurückgegan gen, so dass weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbes serung gesprochen werden könne (Urk. 7/87/4). 3.3
Im Rahmen der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/95) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 3 1. Oktober 2006 ein. Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerdeführe rin bekanntermassen mindes tens vier Unfälle mit Bet eiligung der HWS erlitten habe. D rei davon hätten einem Schleudertrauma entsprechend zugeordnet werden können. Zudem hät ten eine seitliche Kontusion und eine direkte Kontusion des Nackens vorgele gen. Hinzu gekommen seien kleinere Unfälle, die zwar sonst unbedeutend wären, welche die bestehenden Heilungsprozesse aber immer wieder gestört hätten. Daneben bestehe auch eine Kontusion der LWS bei nachgewiesener Dis kushernie L4/ L 5 mit Duralsackkompression und entsprechenden radikulären Symptomen, die allerdings nicht permanent vorhanden seien, sondern gele gentlich wieder auftreten würden, sowie eine kleine median e Diskushernie L5/S1, welche so stark geworden sei, dass eine PRT notwendig geworden sei. Gesamthaft sei der Zustand der Beschwerdeführerin stabil, sofern sie keinen grösseren Belastungen ausgesetzt sei (Urk. 7/97/4). 4.
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfah rens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 4.1
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 2 4. August 2009 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Diskushernie L5/S1 links, (2) eine chronische Lumboischialgie linksbetont, (3) eine chronische Zervika lgie un d Lumbago nach Autounfällen im Oktober 1996 und 1997 mit HWS-Distorsion und (4) eine Sequesterektomie L5/S1 im Mai 200 7. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit hiel t er (1) Migräneanfälle und (2) asthmoide Beschwerden fest. Dr. Y.___ gab an, dass für die Beschwerdeführerin sowohl das Sitzen wie auch Tätigkeit en im Service ungeeignet und unmöglich seien . Ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beurteilen, da sie seines Wissens zurzeit nicht arbeitstätig sei (Urk. 7/108/6-7). 4.2
Die Ärzte des A.___ stellten im
interdisziplinären Gutachten vom 1 7. Oktober 2010 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie folgende (Urk. 7/125/40): (1) ein chronisches zervikoz epha l es und z ervikobrachiales Schmer z syndrom mit/bei: - Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter mus k ulärer Dysbalance /muskulärer Dekonditionierung - Verdacht auf anteilmässigen Analgetika-induzierten Kopfschmerz (2) ein chronisches lumbospo ndylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Fehlhaltung und skoliotischer Fehlstatik - über das a ltersentsprechende Mass hinausgehender Osteo chondrose
LWK5/SWK1 mit nur diskreten Zeichen einer initialen Spondylarthrose
beidseits - Status nach Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007 - Kettentendomyose links - aktuell Funktionsstörung beider ISG (3) ein Verdacht auf Migräne ohne Aura (DD: Spannungstypkopfschmerzen, Analge tika- induzierte Kopfschmerzen) (4) ein Opiatabusus mit/b ei: - anamnestisch Obstipation (5) ein Nikotinabusus (6) ein Dolichocolon
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichti gung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittierend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auftretenden wirbelsäu lenb elastenden Tätigkeiten bestehe seit 1997 keine v erwertbare Arbeitsfähigkeit mehr . Im r etrospektiven Längsschnitt habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesund heitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätig keit als kaufmännische Angestellte hätte begründen können
(Urk. 7/125/46-47). 4.3
Dr. med. G.___, leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___, führte in seinem an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 6. Februar 2012 aus, dass der aktuelle Röntgenbefund LWS ap und seitlich sowie MRI LWS im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 eine Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 mit Höh enminderung und Osteochondrose und daneben auch im heutigen MRI eine breitbasige Diskusherni e L5/S1 mit Kompression bzw. rez essaler Einengung der W urzel S1 beidseits zeigen würde. Damals habe nur eine Diskushernie links vorgelegen. Daneben bestehe eine nur leichtgradige zentrale Protrusion der Bandscheibe L4/ L 5. Die Modicveränderun gen L5/S1 hätten im Vergleich zu 2007 zugenommen. Die persistierenden Beschwerden lumbal seien durchaus mit der fortgeschrittenen degenerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 zu vereinbar en . Als Erweiterung der konservativen Therapie und auch zur Abklärung, ob hier noch eine Beein flussbarkeit bestehe, sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___, eine diagnostisch und therapeutisch kombinierte Infiltration der Facet tengelen ke L5/S1 beidseits mit einem Sak ra lblock durchführen werde (Urk. 7 /134/1 -2). 4.4
Dr. med. J.___, Oberärztin Neurologie der Klinik H.___, gab in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 zuhanden von Dr. G.___ an, dass das aktuelle MRI HWS leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteochond rose und medialer Diskusprotrusion auf der Höhe C5/6 ohne sichere Forami nalstenose n gezeigt habe. Ansonsten sei die Kernspintomographie unauffällig. Bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein langjähriges zervikoz ephales, zerviko brachia les Schmerzsyndrom, welches aufgrund der klinischen Untersuchung vorwiegend myofaszial bedingt sei. Es fänden sich keine Hinweise für fokal neurologische Defizite in Form einer Myelopathie oder Radikulopathie . Diffe renzialdiagnostisch habe sie wegen der Parästhesien der Finger auch an ein zusätzliches CTS gedacht. H ierfür fänden sich in der Elekt rophysiologie aber keine Anhaltspunkte (Urk. 7 /134/5). 5. 5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom 2 4. Februar 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde. 5.2
Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine z weifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollzieh baren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leis tungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013
E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht ent gegen; die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägun gsrecht lich unerheblich (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 443 mit Hinweis). 5.3
Die Beschwerdegegnerin
ging bei der Rentenzusprache vom 2 4. Februar 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1 6. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dieser Beurteilung lagen
im Wesent lichen die
beiden Bericht e des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. Y.___ vom 2 3. Okt ober 2001 und vom 1 5. April 2002 zugrunde
(vgl. Feststellungs - blatt vom 2 3. April 2002, Urk. 7/47). Der sehr kurze Bericht von Dr. Y.___
vom 2 3. Oktober 2001
enthält dabei
eine Auflistung von Diagnosen, ein angekreuztes Formular betreffend Zumutbarkei t von einzelnen Tätigkeiten und Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 2 6. Okto ber 199 6. Aufgrund welcher Befunde und Funktionsein schränkungen
Dr. Y.___
zu seinen
Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit kam, ist jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Befunderhebung in seinem Bericht gänzlich fehlt . Unklar ist weiter auch, ob sich
seine
Beurteilung, wonach die Beschwer - deführerin
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 6. Juni 2001 zu 50 %
arbeitsunfähig sei, auf die von ihr über viele Jahre ausgeübte Tätigkeit als Ser - viceangestellte oder auf die
mutmasslich angepasste
Tätigkeit als kauf männi - sche Angestellte bezieht. Auch der in der Folge von Dr. Y.___
erstellte Ver - laufsbericht
vom 1 5. April 2002, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwer - den s eit der Berichterstattung vom 2 3. Oktober 200 1 eigentlich unverän - dert geblieben seien,
schafft
diesbezüglich keine Klarheit, im Gegenteil. Dr. Y.___
führte in diesem Verlaufsbericht, d er ebenfalls keine Befund - erhebung enthält, nämlich – in nicht wirklich nachvollziehbarer Weise – aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Teil im Gastgewerbe zweifellos ungünstig sei. Solange sie noch in leitender Funktion und als Koordinatorin amte, könne sie aber zweifellos gut eingesetzt werden. Auch Büroarbeiten wären für si e zwei fellos geeignet, da sie auch die entsprechende Ausbildung habe
(vgl. E. 2.3). Nebst den beiden Berichten von Dr. Y.___ lag der Beschwerdegegnerin
schliesslich noch das Gutachten von Dr. B.___
vom 1 6. Januar 2 002 vor, in dem sich dieser z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwer - d eführerin nach deren Umschulung im Jahr 1999 jedoch
gar nicht geäussert hat
(vgl. Urk. 7/40/25-26). 5.4
Nach der Rentenzusprache vom 2 4. Februar 2003 zog die Beschwerdegegnerin im Juli 2003 das Schreiben von Dr. B.___ vom 1 2. November 2002 bei, aus dem hervorgeht, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin bei wechselbelastender Tätigkeit heute 50 % betragen dürfte und dass mindestens 50 % davon auf die krankhafte LWS-Problematik mit ungünstiger Prognose zurückzuführen sei en . Diese nachträgliche Einschätzung
zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, mit welcher Dr. B.___ auf sein Gutachten vom 1 6. Januar 2002
Bezug nahm, leuchtet
indes ebenfalls nicht ein . Dies zunächst deshalb nicht, weil auch er in seine m Schreiben vom 12. November 200 2 über haupt nicht begründet hat, aufgrund welcher Befunde und Funktionseinschrän kungen er zu dieser Einschätzung kam (Urk. 7/84/7-9) . Des Weiteren hatte Dr. B.___
in seinem Gutachten
- die von ihm anlässlich seiner Untersu chung vom 3 1. Oktober 2000 erhobenen Befunde waren weitgehend u n auffällig (vgl. Urk. 7/40/12-13) – auch noch angegeben, dass nach der Umschulung der Beschwerdeführerin im Januar 1998 (ri chtig: 1999) offenbar eine volle berufli che Integration der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 7/40/26). Hinzu kommt, dass die
Einschätzung von Dr. B.___
auch im Widerspruch zur Beurteilung von
Dr. F.___ von der SUVA vom 21. März 2003 steht, der die vorhandenen medizinischen Akten
detailliert analysiert hatte und daraufhin zumindest hinsichtlich der Unfallfolgen klar festhielt, dass objektiv, das heisse an organischen Befunden gemessen, keiner der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 1997 erlittenen Unfälle eine längerfristige oder gar dau ernde Auswirkung ausgeübt habe. Die Beurteilungen und die Versuche, Schät zungen vorzunehmen, hätten sich somit ausschliesslich auf Symptome und dar aus abgeleitete F unktionseinschränkungen bezogen.
Hierzu habe weitgehend den Ang aben der Beschwerdeführerin
gefolgt werden müssen (vgl. E. 3.1.2). 5.5
Nicht prüfend nachvollziehen lassen sich sodann auch die anlässlich der beiden Revisionsverfahren, im Rahmen derer der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 1 5. Juli 2004 und vom 30. November 2006 bestätigt wurde, eingeholten wenig aussagekräftigen Berichte von Dr. Y.___ vom 1 1. Februar 2004 (vgl. E. 3.2) und vom 31. Oktober 2006 (vgl. E. 3.3), in denen in erster Linie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr berichteten Schmerzen wiedergegeben w u rden. 5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Rentenzusprache vom 2 4. Februar 2003 in medizinischer Hinsicht
auf eine nicht begründete und nicht nachvollziehbare
Einschätzung betreffend Arbeits fähigkeit des Allgemeinmediziners und behandelnden
Dr. Y.___
stützte, des sen Beurteilungen im Übrigen aufgrund der auftragsrechtlicher Vertrauensstel lung zur Beschwerdeführerin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen waren (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in einer angepassten Tätigkei t ab dem 1 6. Juni 2001 konnte unter diesen Umständen keineswegs als ausgewiesen betrachtet werden . Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes unvollständig abgeklär
t. Die Verfügung vom 24 . Februar 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, ist demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne einzustufen .
Da die Berichtigung der Verfügung vom 2 4. Februar 2003, mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung
zugesprochen wurde, auch von erheblicher Be deutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach
befugt, wiedererwä gungsweise
darauf zurückzukommen.
Die Verfügung vom 2 4. Februar 2003 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. 6. 6.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hin weisen). 6.2
Im Gutachten vom 1 7. Oktober 2010 legten d ie Ärzte des A.___
im Wesentlichen dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht aufgrund der geklagten Kopfschmerzen differenzialdiagnostisch eine Migräne in Erwägung zu ziehen sei, wobei auch Spannungs typkopfschmerzen in Frage kämen. Zudem sei zumi ndest anteilsmässig ein A nalgetika - induzierter Kopfschmerz in Erwä gung zu ziehen . Neben dem Überkonsum von Dafalgan bestehe bei ihr auch ein Opiatabusus, was auch
– nebst ihrem Dolichocolon
– eine Erklärung für ihre Obstipation sei. Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der w irbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der skoliotischen Fehlstatik und der Fehl haltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsen organes mit konsekutiven mu l tiple n, linksbetonten Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen (im Sinne einer Kettentendomyose) und aktuell einer Funkti onsstörung beider ISG führe. Eine derartige muskuläre Dysbalance bzw. Dekon ditionierung stelle jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invali disierenden Gesundheitsschaden dar. Die aktuellen konventionellen Röntgen darstellungen von HWS, BWS und LWS würden neben einer Fehlhaltung auch eine deutliche skoliotische Fehlstatik sowie eine über das altersentsprechende Mass hinausgehende Osteochondrose LWK5/SWK1 bei Status nach Seques terektomie in diesem Segment ergeben. Abgesehen vom Segment LWK5/SWK1 ergebe die Bildgebung keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende oder sonstige Pathologien, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Intensität in a usreichendem Mass erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch z ervikal keinerlei Anzeichen für einen sekundären evolutiven Prozess, der für eine initial übersehene Läsion sprechen würde. Hinweise für eine Makroinstabilität könnten in den Funktions aufnahmen ebenfalls nicht objektiviert werden. Bei der aktuellen neurologi schen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin in der Schmerzschilderung sehr v age geblieben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe sie keine genaue Schmerzlokalisation angeben können. Sie habe über Nacken- und Rückenschmerzen berichte t, über einen ziehenden Schmerz, der stärker wie ein Muskelkater sei. Die Schmerzen seien während des Gespräches aber nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin gestanden. Spontan sei es zu keinen Schmerzäusserunge n gekommen. Die Schmerzen seien nur auf konkrete Nachfrage angegeben wor den . Während des ganzen Gespräches sei es auch zu keinen schmerzinduzierten Positionsveränderungen oder anderweitigen S chmerzäusserungen gekommen. Es z eige sich auch keine Selbs t limitierung im Alltag durch die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin könne ih re Tätigkeit als Jugendtrain erin im Bereich Fuss ball voll und mit viel Spass ausüben. Ein Leidensdruck sei während des gesam ten Gespräches nicht spürbar gewesen . Zusammenfassend ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Symptomatik von Krank heitswert, insbesondere könnten eine Depression, eine somatoforme
Schmerz störung oder eine Angststörung aus geschlossen werden (Urk. 7/125/ 45-46). Die Ärzte des A.___ kamen daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bzw. kaufmännische Angestellte uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für die in den 90er-Jahren und intermittie rend auch im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft mit regelhaft auf tretenden wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe aber seit 1997 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr . Im retrospektiven Längsschnitt habe zu kei nem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizi nisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der immer noch ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte hätte begrün den können. Durch die fünf Unfallereignisse in den Jahren 1996 und 1997 sei es behandlungsbedingt zu jeweils vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch in einer allfälligen Verweistätigkeit gekommen. Diese hätten jedoch stets einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen. Das gleiche gelte auch für die Sequesterektomie LWK5/SWK1 im Mai 2007 bei akuter Wur zelreizsymptomatik (Urk. 7/125/46-47).
Diese Beurtei lung der Ärzte des A.___, die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend . Es kann deshalb darauf abge stellt werden. 6.3
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwischen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___, die am 2 3. bzw. 26. August 2010 stattfand (Urk. 7/125/1), und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 9. Juni 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 6.3. 1
Mit Einwand vom 8. März 2012 (Urk. 7/135) reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zwei Berich te der Klinik H.___ vom 6. u nd vom 2 2. Februar 2012 ein (vgl. E. 4.3 und E. 4.4) .
Zudem gab sie in der Beschwerdeschrift an, dass im Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff erfolgt sei, bei dem das Bandscheibenmaterial entfernt und die Wirbel L5/S1 versteift worden seien. Die nächtlichen Krämpfe in den Beinen, welche sie am Durchschlafen gehindert hätten, würden seither viel weniger häufig auftreten. Die Rückenbeschwerden hätten aber nicht merklich abgenommen (Urk. 1 S. 4 f.). 6.3. 2
Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) legte zu den beiden genannten Berichten der Kli nik H.___
in seiner Stellungnahme vom 2 8. März 2012 dar, dass sich die beschriebe nen Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten des A.___ finden würden und dort auch in Bezug auf die berufsrelevanten Einschränkungen diskutiert und beurteilt worden seien . Die erneute neurologische Abklärung der Nacken- und Armbeschwerden habe keine neuen funktionsrelevanten Gesichtspunkte ergeben. Ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in der „Pro blem zone“ L5/S1 entspreche einem natürlichen Verlauf und nicht einer Verschlech terung in ein höheres klinisches Stadium. Von den berichteten Befunden her sei dieses Segment auch nicht aktiv. Eine versicherungsmedizinisch relevante Ver schlechterung könne daher ausgeschlossen werden (Urk. 7/139/4). 6.3. 3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___
ist zwar insofern nachvollziehbar, als sich die in den Berichten der Klinik H.___ beschriebenen Beschwerden und Befunde
an sich tatsächlich bereits im Gutachten des A.___
finden . Ange sichts dessen, dass Dr. G.___ am 6. Februar 2012 – unter Berufung auf neuerliche bildgebende Untersuchungen - jedoch von einer Zunahme der Bandscheibendegeneration L5/S1 und von einer breitbasigen Diskusherni e L5/S1 mit Kompression bzw. rez essaler Einengung der Wurzel S1 beidseits sprach und erklärte, dass die persistierenden Beschwerden lumbal mit der dege nerativen Bandscheibenerkrankung insbesondere L5/S1 durchaus zu vereinba r en seien, und auch
angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihre n eigenen Angaben ein Jahr später - im Februar 2013 –
einer Rückenope ration unterziehen musste, s ind aber doch Anhaltspunkte für eine möglicher weise invalidenversicherung srechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustands gegeben. Unter diesen Umständen wären weitere medizinische Abklärungen der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. 7 .
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2 4. Februar 2003 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. E ine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___
ist
aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht möglich.
Die an gefochtene Verfügung ist
deshalb insofern aufzuheben, als die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abklärt oder abklären lässt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im A.___ in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert ha ben . G egebenenfalls wird sie dara n eine Haushaltsabklärung an zuschliessen haben, da bei einer Mutter von zwei Kindern nicht ohne W eiteres davon auszugehen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden Vollzeit arbeiten würde. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Besch werdeführerin wiedererwägungsweise neu zu verfü gen . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2013 insoweit aufgehoben wird, als die Rente der Beschwer deführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wiedererwägungs weise
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl