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IV.2013.00704

IV-Rente und Eingliederungsmassnahmen, Neuanmeldung, Abweisung der Beschwerde, da keine Veränderung des Gesundheitszustands

Zürich SozVersG · 2015-01-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___

reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1) und verletzte sich am 2. April 2003 bei der Ausübung seiner beruf lichen Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter am Meniskus des rechten Knies . Die Arbeitsstelle wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungen per Ende Dezember 2003 gekündigt (Urk. 7/36/44) . Danach war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/130/44) . 1.2

Mit Verfügung vom 23. März 2005 stellte die SUVA ihre Taggeld leistungen per 1. Mai 2005 ein, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Die SUVA wies die Einsprache mit Ent scheid vom 25. Mai 2005 ab . Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/36/46) . Dieses wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 24. Februar 2006 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt im We sent lichen fest, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent be stehe kein

Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verord nung über die Unfallver sicherung [UVV]) . Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung der Ärzte der Klinik Y.___ sei auf deren Bericht abzustellen und davon auszu gehen, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner unter Einhaltung einer zusätzlichen Pause von 1 Stunde pro Tag als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig ar beitsfähig sei. Wenn wegen der zusätzlichen einstündigen Pause pro Tag von einem um circa 12 % reduzierten zumutbaren Arbeitspensum in der ange stammten Tätig keit auszu gehen sei, liege beim Versicherten keine Taggeldleis tung be gründende Arbeits unfähigkeit von mehr als 25 % vor . Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/36/43 ff. [UV.2005.264]).

1.3

Nachdem sich der Versicherte am 15. Februar 2005 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies diese das Gesuch um eine Rente mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres mit Verfügung vom 4. Juli 2005 ab (Urk. 7/18). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde von der IV-Stelle am 27. September 2005 teilweise gutgeheissen, indem di e Ver fü gung vom 4. Juli 2005 aufgehoben und fest ge stellt wurde, das Urteil des Sozi alversicherungs gerichts

des Kantons Zürich betreffend di e Leistungen der SUVA (vgl. vorstehende Ziffer) sei abzuwarten (Urk. 7/32) . 1. 4

Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versi cherten basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2005 eine monatliche Rente

von Fr. 698.20 beziehungsweise ab 1. Januar 2007 von Fr. 713.40 sowie ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 5'340. -- zu (Urk. 7/39) . Die vom V ersicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entsch eid vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 7/41/2 ff.). Mit Urteil vom 26. Februar 2009 wies auch das Sozialversicherungsgericht die gegen den SUVA-Entscheid erhobene Beschwerde ab . Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, b eim Versicherten verbleibe als Restfolge des Unfalles vom 2. April 2003 eine begin nende mediale Gonarthrose rechts. Bei der beim Beschwerdeführer vor handenen Knieproblematik ergebe sich eine Leistungseinschränkung von 12 % . Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner mit einem Pen sum von 88 % erwerbstätig zu sein, genüge für die Ermittlung des Inva liditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 12 % . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/63 [UV.2007.319]). 1. 5

Am 30. Juli 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie sowie im Rücken (lumbal und cervical) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/43). Unter Be rücksichtigung dieser neuen Anmeldung klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse weiter ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch das

Zentrum Z.___ . Das Zentrum Z.___ erstattete sein Gutachten am 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66 ff.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/75 ff.) sowie nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/94 ff.) mit Verfügung vom 7. April 2011 einen Anspruch auf e ine Invalidenrente. Die IV-Stelle befand da bei über das am 15. Februar 2005 vom Versicherten gestellte Gesuch (vgl. vor stehende Ziff. 1.3) sowie über die mit Neuanmeldung vom 30. Juli 2008 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes . Sie hielt fest, ab Mai 2005 habe ein Invaliditätsgrad von 12 % bestanden, ab Februar 2009 be stehe ein Invaliditätsgrad von 28 % und ab Januar 2010 von 35 % (Urk. 7/104). Ge gen die Verfügung vom 7. April 2011 wurde keine Beschwerde erhoben . 1. 6

Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 7/105). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten, dieses Mal durch die Klinik A.___ . Die se erstattete ihr Gutachten am 21. September 2012 (Urk. 7/130). Gestützt da rauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/132 ff.) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 einen Anspruch auf berufli che Eingliederung smassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/142]) . 1. 7

Mit Schreiben vom 15. August 2013 ersuchte der Versicherte di e IV-Stelle um Einladung zu einem Standortgespräch zwecks beruflicher Eingliederungs mass nahmen (Urk. 7/143). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. August 2013 zu einem Gespräch ein, welches am 30. August 2013 stattfinden sollte (Urk. 7/144). Der Versicherte sagte diesen Termin wegen Ferienabwesenheit ab (Urk. 7/145), wo raufhin er erneut zu einem Gespräch eingeladen wurde und zwar auf den 17. September 2013 (Urk. 7/146). Auch diesen Termin sagte der Versicherte ab (Urk. 7/148) . Daraufhin

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, über das Ge such werde erst nach Abschluss des mittlerweile hängig gemachten Gerichts ver fahrens entschieden (Urk. 7/149). 2.

Gegen den ablehnenden Entscheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2013 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es

sei ihm

mindestens eine Teilin va lidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1) . In prozessualer Hin sicht beantragte der Beschwerde führer,

eventuell

seien aktualisierte medizi ni sche Berichte einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom

2. Oktober 2013

(Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am

8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG

vorzugehen, (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.

3a, 109 V 108 E.

2b). 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtspre chung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs.

2 IVV ist daher, wenn eine Eingliede rungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Im angef ochtenen Entscheid hielt die IV- Stelle fest, gemäss den Abklärungen, insbesondere dem neuen Gutachten vom 21. September 2012, liessen sich keine relevanten Veränderungen im Gesundheitszustand seit 2009 erkennen. Die me dizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Verfügung vom 7. April 2011 nicht verändert, es bestehe somit weiterhin ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufli che Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Zum Einwand des Beschwerde führers werde wie folgt Stellung genommen: Die Beurteilung der Arbeitsfähig keit stütze sich auf ein aktuelles Gutachten und darin seien alle aufgeführten Diskrepanzen erklärt worden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische Unterlagen, welche eine andere Beurteilung zuliessen, seien nicht eingereicht worden. Eine Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen sei nicht willkürlich abgewiesen worden. Die Abweisung stütze sich auf die Aus sagen im Gutachten. Sollte sich der Beschwerdeführer für Eingliederungs mass nahmen imstande fühlen, könne er sich für ein Standortgespräch schrift lich melden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihm bereits in ihrer Verfügung vom 7. April 2011 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert. Zudem sei der Invaliditätsgrad über die Jahre gestiegen. Es sei auf den Bericht des

Zentrum s

B.___

vom 20. April 2012 abzustellen, in welchem so wohl auf seine somatischen als auc h auf seine psychosomatischen Leiden einge gangen werde

(Urk. 1 S. 4 f f .). Im Gutachten der Klinik A.___ würden die im Bericht des

Zentrums B.___ erwähnten Beschwerden in Frage gestellt. Der Gutachter der Klinik A.___

ziehe dabei oft Rückschlüsse au s den subjektiven Aussagen des B eschwerdeführers. Es sei höchst fraglich, wenn aufgrund einer vielleicht zynischen oder aus Scham geäusserten Bemer kung des Beschwerdeführers (dass „jede Person ab und zu depressiv sei“) die Schlussfolgerung gezogen werde, eine schwere Depression liege nicht vor. Dr.

med. D.___ des

Zentrums B.___ habe sich intensiv mit dem Gemütszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er habe nach vollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Depressionen des Beschwerde führers zunähmen und momentan als schwer einzustufen seien. Insbesondere das lang jährige Verfahren und der Aussc hluss aus dem beruflichen Alltag würden die Depressionen intensivieren, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 7 f.) . Auch die somatischen Befunde (anästhetische, wirbelsäulen-chirurgische und rheumatologische) seien im Bericht des

Zentrums B.___ nachvollziehbar, schlüssig und von Fachärzten beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Ausführungen in diesem Bericht nicht einge gangen (Urk. 1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, anlässlich de r

Beg utacht ung der Klinik A.___ seien nicht genügend Abklärungen vorgenommen worden. Un klar geblieben seien insbesondere die diagnostizierte Impingement -Sympto ma tik, die möglicherweise vorhandenen cervikoradikulären sowie lumboradi kulä ren Syndrome sowie die Symptomatik an den beiden operierten Händen (nervus

ulnaris). Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, selbst noch einmal einen MRI-Untersuch durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe sein fort geschrittenes Alter nur ungenügend berücksichtigt. Es sei höchst unwahrschein lich anzuneh men, der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Leiden, mangelhaften Deutschkenntnissen und der nicht vorhandenen Ausbildung habe noch reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es sei deshalb ein Leidensabzug von 25 % ge rechtfertigt (Urk. 1 S. 13 ff.). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 (Urk. 7/104) kann auf das eingangs erwähnte Gutachten de s

Zentrum Z.___ vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66) in den Fach disziplinen Orthopädie und Psychiatrie verwiesen werden . Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/66/23) : - Discusdegeneration C3/4 bei konstitutionell engem Spinalkanal C2 bis 4 mit dynamischer Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension - Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingt engem Spinalkanal mit bire zessalen Stenosen mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L3 bis S1 beid seits - Mässige Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem

Impingement und Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Acromioclaviculargelen k sarthrose und Verdacht auf Impingement der linken Schulter - Adipositas Sodann führten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Sta tus nach medialer Teilmeniskekt omie 05/03 und Läsion des vorderen Kreuzbands rechts - Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Dyslipidämie In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut ach ter aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an therapieresistenten Na cken schmerzen und lumbalen Schmerzen, welche die körperliche Leistungsfä higkeit einschränkten. Die Nackenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Hals- und der Lendenwirbel säule könn ten im Wesentlichen durch die im MRI sichtbare dynamische Spinal kanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension sowie die Spondylar throsen L3 bis S1 mit birezessalen Stenosen und Beeinträchtigung der entspre chenden Ner ven wurzeln erklärt werden. Die Hyposensibilität des gesamten rechten Beins hinge gen könne bei birezessalen Stenosen L3 bis S1 nicht nach vollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die therapie resistenten Schulter schmerzen beidseits seien aufgrund der pathologischen ob jektiven Befunde der Schultern und der im MRI nachgewiesenen Acromioclavi culargelenksarthrose mit Impingement rechts erklärt. Links könne aufgrund der klinischen Befunde und der im Röntgenbild dargestellten AC-Gelenksarthrose ebenfalls von einem Impingement der Schulter ausgegangen werden. Die inva lidisierenden Knie ge lenksschmerzen rechts, welche nach einer medialen Teil meniskektomie mit Pli ca resektion am 15. Mai 2003 durch Dr. E.___ zugenommen hätten und auf konservative Therapie wie auch auf eine stati onäre Rehabilitation in der Klinik in Y.___ 2005 nicht angesprochen hätten, könnten bei quasi unau f fälligem MRI nicht objektiviert werden. Die im MRI sichtbare deutli che Läsion des vorderen Kreuzbandes und die angegebene gelegentliche Insta bilität des rechten Kniegelenks könne bei der Untersuchung nicht sicher bestä tigt werden, wobei zu erwähnen sei, dass der Explorand eine sehr tiefe Schmerzschwelle habe, Verdeutlichungsbemühungen aufweise und nicht sehr kooperativ gewesen sei. Eine Diagnose im Bereich der Psychiatrie mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit, insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, könne nicht gestellt werden. Bisher habe der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedurft und auch keine Psychophar ma kotherapie erhalten (Urk. 7/66/22). Die Gutachter hielten sodann fest, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit bei voller Stundenpräsenz werde seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60 %) festgelegt, da Tätigkeiten mit häufigen inkli nierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg und Arbeiten über der Horizon talen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 7/66/23). Eine dieser Ein schränkung angepasste körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werde, könne gesamthaft seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Ar beits un fähigkeit 10 %) zugemutet werden (Urk. 7/66/24). 3.2

Im Bericht des

Zentrums C.___ vom 9. Dezember 2011 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme

Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) auf . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er Adi positas (E66.0, BMI=32) und Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 7/113/1 f.). Nachdem ihn die IV-Stelle zur Begründung dieser Diagnose aufgefordert hatte, ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht am 23. März 2012 und führte aus, beim Be schwerdeführer sei ein unüberwindbarer emotionaler Konflikt im Zusammen hang mit der Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden: Er sei seit dem Unfall abhängig und nicht mehr autonom. Vor dem Unfall habe er Fussball gespielt, sei Motocross gefahren und habe Kollegen gehabt. Seit dem Unfall habe er sich zurückgezogen und deutlich weniger Kollegen. Er könne nicht mehr Fussball spielen und sei von der Familie abhängig, wobei ihm diese oft auc h beim An ziehen helfen müsse. Er könne nicht lange bei Kollegen bleiben und sage Besu che ab. Daher sei der Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit deutlich ausgeprägt und vorhanden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem berich te t, er leide unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkrei sen, Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Appetitzunahme. Es be stün den

keine Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen oder Suizidgedanken. Der Be schwer deführer empfinde die Schmerzen als unüberwindbar. Die Schmer zen seie n derart im Vordergrund, dass das ganze Leben danach ausgerichtet sei. Es be stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche durch eine Depression ver stärk t werde. Dies stelle ein weiteres Hindernis zur Loslösung vom Fokus auf die Schmerzen dar. Der Beschwerdeführer nehme keine Psychopharmaka ein, er sehe die psychische Störung nur wenig (Urk. 7/118/1 f.). 3.3

Im Bericht des

Zentrums B.___ vom 20. April 2012 führ te n fünf Fachärzte (darunter auch Dr. med. D.___) verschiedener Disziplinen (Chirurgie, orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Physikalische Thera pie/ Rheu matologie und Psychiatrie) die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/119/1) : - Periarthropathia

genu

re . m/b - Status nach Distorsionstrauma am 8.5.02 (richtig: am 2.4.03) - Status nach posttraumatischem anterior

knee

pain

re . (Kli nik A.__

23.11.04) - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskekto mie

re . 15.05.03 (Dr. M.___ 26.02.05) - Beginnende medial betonte Gonarthrose

re . (MRI Knie 08/04 und Szinti 10/04 (Klinik Y.___ 28.01.05) - Lumbospondylogenes Syndrom m/b - intermittierendem Lumboradikulärsyndrom L5/S1 li. mehr als re ., bei li. mediolateraler

Diskusprotrusion auf gleicher Höhe und bei dege nerativen Veränderungen mässiggradige

Spondylarthrose

L 4/5, L5/S1 re . mehr als li. (Dr. N.___ 11.04.08) - Cervikospondylogenes Syndrom m/b - intermittierend em

cervikoradikulärem Syndrom C5/6 (Dr. N.___ 11.04.08) - PHS (Periarthropathia

humeroscapularis) calcarea

re ., PHS Tendopa thica / Supraspinatussehne li. (Dr. N.___ 04.05.09) - Sulcus - ulnaris -Syndrom li. - CTS (Karpaltunnelsyndrom) beidseits m/b - Status nach CTS-Operation li. am 02.09.05 mit residueller Symptoma tik (Dr. L.___ 09.03.09) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Adipositas (E66.0, BMI=31) - Diabetes mellitus Typ II Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der Konsens-Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als a uch für an gepasste Tätigkeiten (Urk. 7/119/6). 3.4

Am 1. September 2011 sowie am 10. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer am Spital F.___ ambulant untersucht. Im Bericht vom 9. November 2011 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Me dizin und Rheumatologie, fest, es bestünden drei Problemzonen (Knieschmer zen, lumbospondylogene Schmerzen sowie chronische Schulterschmerzen). Was das rechte Kniegelenk anbelange, sei die Situation nach wie vor etwas unklar. Einerseits bestünden degenerative Veränderungen, welche wohl einen Teil der aktuellen Schmerzen, aber kaum die Beschwerden seit der Kniedistorsion erklä ren könnten, da davon auszugehen sei, dass sich die Arthrose erst im Verlauf entwickelt habe. Eine vom Beschwerdeführer angegebene Kniegelenkschwellung habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb diesem geraten worden sei, sich bei manifester Kniegelenkschwellung unverzüglich zu weiterer Diagnostik zu melden. Im Bereich der HWS, wo eine Bewegungseinschränkung und leichte degenerative Veränderungen bestünden, hätten sich keine handfesten Hinweise für eine entzündliche Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondylarthropa thien finden lassen. Eine humorale Entzündungsaktivität liege nicht vor und das HLA B27 sei negativ. Die Therapie bleibe aktuell weiterhin symptomatisch ori entiert (Urk. 7/119/7 ff.). 3.5

Im

Gutachten der Klinik A.___ vom 21. September 2012 (Urk. 7/130) der Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt (Urk. 7/130/38 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingter Spinalkanalstenose - Chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose C2-C4 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Seiten des rechten Kniegelen kes aufgrund schmerzbedingter reflektorischer Schonhaltung bei beginnen der Gonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kektomie rechts am 15.05.03 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingementsymptomatik beidseits - Mögliche somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Diverse psychosoziale Belastungen (primär Arbeitssituation / Arbeitslosig keit, ICD-10 Z56, hinsichtlich der beruflichen Reintegration fehlende Ausbil dung, ICD-10 Z55) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/130/39) . Die Gutachter hielten fest, bei den aktuellen Untersuchungen könne ein lumba les Schmerzsyndrom objektiviert werden. Was die Einschränkung der Beweg lich keit der lumbalen Wirbelsäule anbelange, sei ein Finger-Bodenabstand von 31 cm

festzustellen, allerdings ohne Klettergriff und ohne Seitenausweichen . Dies weise auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hin . Die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren las sen . Die Veränderungen seien im Wesent lichen altersentsprechend . Es bestün den zu dem objektivierbare Befunde im Bereich des rechten Knies mit einem Streck ungsdefizit von 10° auf der rechten Seite und einem Beugedefizit von 45° ver glichen zur Gegenseite. Die beiden Schultergelenke zeigten Hinweise auf eine Impingementsymptomatik bei bestehenden altersentsprechenden degenerativen Veränderungen ohne strukturelle Pathologien im Sinne einer Funktionseinbusse durch Läsionen der Rotatorenmanschette bei dseitig. Eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit wegen Kniebeschwerden für alle Tätigkeiten sei aufgrund der im Verlauf erhobenen Befunde nicht ausgewiesen. Die lumbalen und zervikalen Beschwer den sowie die Beschwerden in den beiden Schultergelenken seien auf geringe, altersentsprechende strukturelle Befunde zurückzuführen. Dass diese Beschwer den in einem gewissen Umfang zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in be lastenden Tätigkeiten führen könnten, sei nicht zu bezweifeln. Hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne jegliche Einschränkungen zumutbar. Das scheine insbesondere der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers zu entsprechen, welcher spontan die Ansicht ge äussert habe, für die Übernahme von empfohlenen (zumutbaren) Alternativtä tig keiten

fehle ihm die nötige Ausbildun g (Urk. 7/130/43 f.) . Sodann hielten die Gutachter fest, eine psychopathologische Diagnose lasse sich bei der aktuellen Untersuchung nicht stellen. Der Beschwerdeführer wirke im Wesentlichen resigniert und gewissermassen „ergeben“, jedoch nicht depressiv. Anamnestische Angaben würden keine Hinweise auf eine Depression erkennen lassen. Es werde auf die folgende Diskrepanz hingewiesen: Gemäss Bericht des

Zentrums B.___ müsste auf Grund des Hamilton Depres si onsinventars

(Fremdrating) eine schwere Depression angenommen werden. Auf Grund aller Informationen sei allerdings nur eine leichte bis mittelgradige De pression (im Sinne einer depressiven Episode) postuliert worden. Dass beim Be schwerdeführer kaum eine Depression vorgelegen habe, decke sich offen sicht lich mit dessen subjektiven Angaben, wonach jedermann „ab und zu de pressiv“ sei. Es sei aber eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Be schwerde führers vorhanden, welche das subjektive Erleben der Beschwerden präge. Dabei sei es eine Ermessensfrage, ob auf dieser Grundlage eine somato forme

Schmerz störung diagnostiziert werde (Urk. 7/130/43 f.). Die Gutachter kamen überein, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tä tig keiten ohne Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände und ohne repetitive Überkopfarbeiten (Urk. 7/130/45). Die angepasste Tätigkeit sei im vollen zeitlichen Rahmen zumutbar (Urk. 7/130/48). D ie Gutachter führten aus, es seien seit Jahren keine relevanten Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennbar, so auch nicht seit dem Gutachten vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/130/49). Eine Prognose im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei reserviert, sogar eher pessi mis tisch zu beurteilen (Urk. 7/130/51). 4. 4.1

Das Gutachten vom

21. September 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4).

So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, wel che gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens spräche n, sind entgegen der An sicht des

Beschwe rdeführers n icht ersichtlich. Weder der Bericht des

Zentrums B.___

noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ar gu men te bieten Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

4.2

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter eine Depression des Be schwerdeführers fälschlicherweise verkannt haben sollten. Vom psychiatri schen Gutachter auf die früher gestellte Diagnose einer Depression angesprochen, reagierte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 16. Juli 2012 mit einem verschmitzten Lachen und meinte, ab und zu sei jeder depressiv. Man habe ihn im

Zentrum C.___

auch nicht restlos verstanden. Keiner habe Italienisch gesprochen und man habe sich vorwiegend mithilfe von Gesten unter halten. Als depressiv würde er sich nicht bezeichnen (Urk. 7/130/10). Dr. D.___, welcher im Bericht des

Zentrums B.___

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) gestellt hatte, hatte auch im Bericht des

Zentrums C.___ ei ne Depression erwähnt (aber

noch nicht diagnostiziert). – Nebenbei ist anzumerken, dass es sich beim

Zentrum B.___

um eine Filiale des

Zentrums C.___ (Hauptsit

z) handelt (Urk. 118/1) . – Es ist zwar nicht

davon auszugehen, dass sich Dr. D.___ und der Beschwerdeführer hauptsächlich mithilfe von Gesten unterhal ten haben; schliesslich hielt Dr. D.___ im Bericht des

Zentrums B.___ fest, der Beschwerdeführer spreche gut deutsch (Urk. 7/119/5). Doch kann aus einer allenfalls ausweichenden Antwort des Beschwerdeführers - sei es aus Zynismus oder aus Scham, wie dies in der Beschwerde geltend ge macht wird (Urk. 1 S. 7)

- nicht darauf geschlossen werden, dass die Gutachter eine im Zeit punkt der Begutachtung vorliegende Depression übersahen. Schliesslich sprachen im Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte (mehr) für das Vorliegen ei ner mi ttelgradigen Depression . Es kann auf den Eindruck und die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung verwiesen werden. Der Be schwerdeführer schilderte

am 16. Juli 2012 unter anderem, was er tags zuvor

unternommen hatt e. Er sei um circa 06.00 Uhr aufgestanden und habe danach einen Kaffee getrunken. Dann sei er laufen gegangen (leichtes Laufen). Danach sei er zu einem Familienfest seiner Ehefrau gegangen, wo er die Zeit bis um circa 17.00 Uhr verbracht habe. Während des Festes sei er ein bisschen unterwegs gewesen, habe Gespräche geführt. An einem sonstigen Tag mache er nicht viel, je nachdem, was ihm seine Schmerzen erlaubten. Weder ständiges Lie gen noch Sitzen seien gut. Seit 5

Jahren sei er nicht mehr in Italien gewesen, er könne schlicht nicht reisen. Gelegentlich komme er schon ins Grübeln, aber seine Familie und die Enkelkinder gäben ihm Kraft und könnten die belastenden Ge danken zerstreuen (Urk. 7/130/9 f.) . D er Schlaf sei unterschiedlich, d as Einschla fen gehe problemlos, allerdings sei er nach circa ½ Stunde wieder wach. Geweckt werde er von Schmerzen. Er habe Kontakte zu Kollegen. Es seien zwar wenige Kontakte, dafü r aber gut e und relativ intensiv e . Er sei insgesamt nicht besonders gesprächig und in Gesellschaft

eher jemand, der gerne zuhöre. Besondere Hobbies habe er nicht, aber Interesse an allem, was mit Autos zu tun habe. Er lese viele Autozeitschriften (Urk. 7/139/11). Auch das Verhalten und die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Unt ersuchung vom 9. August 2012 boten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei depressiv (Urk. 7/130/12). Ausserdem be fand sich der Beschwerdeführer im Juni 2012, also kurze Zeit vor der Begutach tung, in den Ferien (Urk. 7/124). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter berechtigterweise auf eine nicht erklärbare Diskrepanz im Bericht des

Zentrums B.___ hin wiesen . In diesem Bericht wurde u nter dem Titel „Neuropsycho logi sche Einschränkungen“ erwähnt, fremdbeurteilt durch das Medizinische Zen trum B.___ sei die Depression schwer (HAMD=24), unter Einbezug aller Informationen leicht bis mittelgradig (Urk. 7/119/4) . Selbst wenn von die ser Diskrepanz abge sehen und davon ausgegangen würde, dass Dr. D.___ im Be richt vom 20. April 2012 zu Recht die Diagnose einer mittelgradigen de pressi ven Episode gestellt hätte, stellt e dies die Beurteilung des psychiatrischen Gut achters noch nicht in Frage. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer erst ein paar Monate später und e ine mittelgradig depressive Episode k ann vorüberge hender Natur sein. Schliesslich hätte nach Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst eine mittel schwere depressive Störung nicht zwingend eine invalidisierende Wirkung. Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bedingt, dass es sich bei der Störung nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resiste nt ausweist

(Urteil des Bundes geri chts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Wenn der Be schwer deführer vorbringt, er sei aufgrund des Unfalles und der daraus folgen den somatischen Beschwerden respektive Schmerzen zunehmend depressiv ge wor den (Urk. 1 S.

7), spricht dies nicht für ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden. Ausserdem fand keine konseq uente Depressionstherapie statt:

Dr. D.___

hielt im Bericht des

Zentrums C.___ vom 23. März 2012 fest, dass der Beschwerdeführer keine Psy chopharmaka einnehme (Urk. 7/118/2). Wenn

Dr. D.___ im Bericht des

Zentrums B.___

vom 20. April 2012 (rund einen Monat später) beschreibt, die bisherige Einzel the rapie habe keinen genügenden Erfolg gebracht (Urk. 7/119/5), genügt dies nicht für die Annahme einer konsequenten Therapie. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausserdem nicht vor, er sei in psychiatrischer Behandlung oder nehme Psychopharmaka ein. Die Einschätzung des psychiatrischen Gut ach ters, wonach eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Beschwerde führers sein subjektives Erleben der Beschwerden präge, ist somit nachvoll ziehbar . Damit besteht auch die Vermutung, dass eine mögliche somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Wil lensanstrengung überwindbar ist . 4.3

In somatischer Hinsicht stellten die Ä rzte des

Zentrums B.___ im Gegensatz zu den Gutachtern im Wesentlichen auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers ab. Die Schmerzproblematik stand dabei im Vor der grund : Dem Bericht des

Zentrums B.___ ist zu ent neh men, dass aus anästhetischer Sicht beim Beschwerdeführer im jetzigen Zu stand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei hoher Chronifizierung und Schmerz-Ge n e ralisierung bestehe . Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht könne dem Be schwer deführer vor allem aufgrund der belastungsabhängigen Be schwerden zur zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits fähig, unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Pati enten bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähig keit. Aus rein orthopädischer Sicht sei bezüglich der untersten Band scheibe, wegen des Luxates, kaum mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Der Patient könne aus orthopädischer Sicht in einer vorwiegend sitzend zu ver rich tenden leichten Arbeit noch halbtags oder mit Pausen zu etwas mehr als 50 % eingegliedert werden (Urk. 7/119/6).

Zur Einschätzung des Facharztes für ortho pädische Chirurgie ist zu bemerken, dass dieser insbesondere auf ein en MRI -Untersuch der Lendenwirbelsäule vom 18. September 2010 (richtig vom 19. August 2010, vg

l. Urk. 7/93/5) abstellte, welcher eine alte Diskushernie mit Luxat nach kaudal bei L5/S1 zeig te (Urk. 7/119/6). Dieser MRI -Befund lag bereits vor der Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 vor und wurde in der dama ligen Entscheidfindung bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/104/3). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des Instituts für Rheu matologie und Schmerztherapie K.___, auf dessen Zuweisung hin der MRI-Bericht erstellt worden war, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2010 fest, die Rückenschmerzen könnten beim vorhandenen MRI-Befund vom 19. August 2010 nicht klar einem strukturellen Korrelat zugewiesen werden (Urk. 7/95/ 1). Im Bericht vom 4. Januar 2011 führte er deshalb aus, klinische Be funde könnten nicht klar gefunden werden, es handle sich wahrscheinlich um eine Schmerzproblematik (Urk. 7/93/3). Der orthopädische Gutachter der Klinik A.___

kam ebenfalls zum Schluss, die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbel säule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren lassen (vgl. E. 3.5 und Urk. 7/130/43) . Es ist daher von einer deutlichen Selbstlimitierung des Beschwer deführers auszugehen, was sich schliesslich nicht zuletzt auch aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht des

Zentrums B.___ ergibt. 4.4

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er das Gutachten des Zentrums Z.___

vom 11. Dezember 2009 bemängelt (Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht einzugehen. Das Gut achten diente als Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 7/104), welche unangefochten blieb. Der Beschwerdeführer hätte Gelegen heit gehabt, sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum besagten Gut achten zu äussern. Dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Rechts mittel gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht über nommen hatte, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 5), ist dabei un erheblich. Es kann aber dennoch darauf hingewiesen werden, dass die Rechts schutzver sicherung eine Beschwerde als aussichtslos erachtete (Urk. 3). Im Sinne des Gesagten erübrigt es si ch, die Upright MRI-Untersuche vom 2 3. beziehungsweise 2 6. November 2009 der Lendenwirbelsäule und des rechten Schultergelenks, welche im Gutachten des Zentrums Z.___

berücksichtigt wurden (Urk. 7/66/8) - und davon abgesehen dem

Zentrum B.___ vor lagen (Urk. 7/119/3 f.) -, einzuholen . 4.5

N icht ersichtlich ist, weshalb das Gutachten der Klinik A.___ nicht verwert bar sein soll te, nachdem diese kein neues bildgebendes Verfahren der Lendenwir belsäule durchgeführt habe (Urk. 1 S. 11) . Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei selektiv ein Bericht ausgewählt worden, in welchem nicht von e iner radikulären Reizung ausgegangen werde, während in andere n Berichte n teilweise eindeutig von einem

radikulären Syndrom ausgegangen und eine radikuläre Reizung teil weise ernsthaft in Betracht gezogen werde (Urk. 1 S. 11 und S. 9 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose nicht alleine aufgrund eines bildgeben den Verfahrens gestellt werden kann. Als nächstes hat eine radikuläre Reizung nicht zwangsläufig eine (vollständig e) invalidisierende Wirkung. Dies erklärt auch, weshalb im Gutachten des Zentrums Z.___ trotz einer Myelonkompression und einer Beeinträchtigung der Nervenwurzeln zwischen L3 bis S1 von einer Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 90 % ausgegangen wurde (Urk. 9/66/10). Dass die Gutachter der Klinik A.___ nicht auf die se älteren MRI-Befunde, sondern auf den aktuelleren MRI-Untersuch vom 19. August 2010 sowie die eigene n Untersuchungen abstellte n, ist nicht zu bean standen. Gemäss MRI-Untersuch vom 19. August 2010 bestand keine Neurokom pression oder Nervenwurzelbeeinträchtigung mehr (Urk. 9/93/2, Urk. 9/93/5 und Urk. 9/130/38).

Ein vom Beschwerdeführer angekündigter a ktuelle r MRI-Bericht der Wirbelsäule (Urk. 1 S. 12) wurde

zudem nicht nachgereicht.

4.6

Dass das Impingement -Syndrom im Gutachten nicht in erf orderlichem Mass ge würdigt worden sein soll (Urk. 1 S. 11), trifft nicht zu. Es wurde die Diagnose ei ner schmerzhaften Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingemen tsymptomatik beidseits gestellt. Sodann wurde empfohlen, auf das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10

kg und auf repetitive Überkopfarbeiten zu verzichten (vgl. E. 3.5) . Den Gutachtern lag ein aktueller Bericht des Spital s F.___ vom 9. November 2011 mit dem Befund einer Gelenksonographie beider Schultern des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/119/8 und Urk. 7/130/21 f.). An dieser Stelle drängt sich der Hinweis auf, dass der rheumatologische Facharzt des

Zentrums B.___ beim Untersuch der Schultergelenke eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang feststellte. Er berichtete, beide Schultern wür den aktiv gegengehalten bei einer Abduktion von 90°, in der abgelenkten Untersuchung sei jedoch eine schmerzfreie uneingeschränkte Abduktion beider Schultergelenke möglich (Urk. 7/119/5). Es sind daher

keine weiteren Abklä rungen notwendig . Dies gilt auch für die Nervus - ulnaris -Symptomatik (Urk. 1 S. 11 f.). Der Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2009 lag den Gutachtern vor (Urk. 7/130/18), und der orthopädische Gutachter untersuchte den Beschwerde führer sorgfältig (Urk. 7/130/31 ff.). 4.7

Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter zu Recht darauf hinwies, es scheine insbesondere auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen aus gesundheitlicher Sicht zumutbar seien. Dieser habe spontan die Ansicht geäussert, für die Übernahme von empfohlenen (zumutba ren) Alternativtätigkeiten fehle ihm die nötige Ausbildung (Urk. 7/130/43 f.). 4.8

Es ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht we sent lich verändert hat und lediglich unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes vorliegen. Dies führt jedoch nicht zu einer Neubeurtei lung des Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2). Damit erübrigt es sich, auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zum Leidensabzug einzugehen (Urk. 1 S. 12 ff.), und es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom

19. Juni 2013 einen Rentenanspruch verneinte. 4.9

Die IV-Stelle hielt berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht für möglich (Urk. 2).

Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt e (Urk. 7/130/12), ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der ange fochtenen Verfügung den von ihm erbetenen Termin für ein Standortgespräch zweimal verschieben liess (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6), lässt diese auch im Rück blick nicht als falsch erscheinen. 4.10

Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG

vorzugehen, (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.

3a, 109 V 108 E.

2b).

E. 1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtspre chung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs.

2 IVV ist daher, wenn eine Eingliede rungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Im angef ochtenen Entscheid hielt die IV- Stelle fest, gemäss den Abklärungen, insbesondere dem neuen Gutachten vom 21. September 2012, liessen sich keine relevanten Veränderungen im Gesundheitszustand seit 2009 erkennen. Die me dizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Verfügung vom 7. April 2011 nicht verändert, es bestehe somit weiterhin ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufli che Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Zum Einwand des Beschwerde führers werde wie folgt Stellung genommen: Die Beurteilung der Arbeitsfähig keit stütze sich auf ein aktuelles Gutachten und darin seien alle aufgeführten Diskrepanzen erklärt worden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische Unterlagen, welche eine andere Beurteilung zuliessen, seien nicht eingereicht worden. Eine Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen sei nicht willkürlich abgewiesen worden. Die Abweisung stütze sich auf die Aus sagen im Gutachten. Sollte sich der Beschwerdeführer für Eingliederungs mass nahmen imstande fühlen, könne er sich für ein Standortgespräch schrift lich melden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihm bereits in ihrer Verfügung vom 7. April 2011 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert. Zudem sei der Invaliditätsgrad über die Jahre gestiegen. Es sei auf den Bericht des

Zentrum s

B.___

vom 20. April 2012 abzustellen, in welchem so wohl auf seine somatischen als auc h auf seine psychosomatischen Leiden einge gangen werde

(Urk. 1 S. 4 f f .). Im Gutachten der Klinik A.___ würden die im Bericht des

Zentrums B.___ erwähnten Beschwerden in Frage gestellt. Der Gutachter der Klinik A.___

ziehe dabei oft Rückschlüsse au s den subjektiven Aussagen des B eschwerdeführers. Es sei höchst fraglich, wenn aufgrund einer vielleicht zynischen oder aus Scham geäusserten Bemer kung des Beschwerdeführers (dass „jede Person ab und zu depressiv sei“) die Schlussfolgerung gezogen werde, eine schwere Depression liege nicht vor. Dr.

med. D.___ des

Zentrums B.___ habe sich intensiv mit dem Gemütszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er habe nach vollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Depressionen des Beschwerde führers zunähmen und momentan als schwer einzustufen seien. Insbesondere das lang jährige Verfahren und der Aussc hluss aus dem beruflichen Alltag würden die Depressionen intensivieren, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 7 f.) . Auch die somatischen Befunde (anästhetische, wirbelsäulen-chirurgische und rheumatologische) seien im Bericht des

Zentrums B.___ nachvollziehbar, schlüssig und von Fachärzten beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Ausführungen in diesem Bericht nicht einge gangen (Urk. 1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, anlässlich de r

Beg utacht ung der Klinik A.___ seien nicht genügend Abklärungen vorgenommen worden. Un klar geblieben seien insbesondere die diagnostizierte Impingement -Sympto ma tik, die möglicherweise vorhandenen cervikoradikulären sowie lumboradi kulä ren Syndrome sowie die Symptomatik an den beiden operierten Händen (nervus

ulnaris). Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, selbst noch einmal einen MRI-Untersuch durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe sein fort geschrittenes Alter nur ungenügend berücksichtigt. Es sei höchst unwahrschein lich anzuneh men, der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Leiden, mangelhaften Deutschkenntnissen und der nicht vorhandenen Ausbildung habe noch reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es sei deshalb ein Leidensabzug von 25 % ge rechtfertigt (Urk. 1 S. 13 ff.). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 (Urk. 7/104) kann auf das eingangs erwähnte Gutachten de s

Zentrum Z.___ vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66) in den Fach disziplinen Orthopädie und Psychiatrie verwiesen werden . Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/66/23) : - Discusdegeneration C3/4 bei konstitutionell engem Spinalkanal C2 bis 4 mit dynamischer Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension - Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingt engem Spinalkanal mit bire zessalen Stenosen mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L3 bis S1 beid seits - Mässige Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem

Impingement und Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Acromioclaviculargelen k sarthrose und Verdacht auf Impingement der linken Schulter - Adipositas Sodann führten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Sta tus nach medialer Teilmeniskekt omie 05/03 und Läsion des vorderen Kreuzbands rechts - Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Dyslipidämie In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut ach ter aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an therapieresistenten Na cken schmerzen und lumbalen Schmerzen, welche die körperliche Leistungsfä higkeit einschränkten. Die Nackenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Hals- und der Lendenwirbel säule könn ten im Wesentlichen durch die im MRI sichtbare dynamische Spinal kanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension sowie die Spondylar throsen L3 bis S1 mit birezessalen Stenosen und Beeinträchtigung der entspre chenden Ner ven wurzeln erklärt werden. Die Hyposensibilität des gesamten rechten Beins hinge gen könne bei birezessalen Stenosen L3 bis S1 nicht nach vollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die therapie resistenten Schulter schmerzen beidseits seien aufgrund der pathologischen ob jektiven Befunde der Schultern und der im MRI nachgewiesenen Acromioclavi culargelenksarthrose mit Impingement rechts erklärt. Links könne aufgrund der klinischen Befunde und der im Röntgenbild dargestellten AC-Gelenksarthrose ebenfalls von einem Impingement der Schulter ausgegangen werden. Die inva lidisierenden Knie ge lenksschmerzen rechts, welche nach einer medialen Teil meniskektomie mit Pli ca resektion am 15. Mai 2003 durch Dr. E.___ zugenommen hätten und auf konservative Therapie wie auch auf eine stati onäre Rehabilitation in der Klinik in Y.___ 2005 nicht angesprochen hätten, könnten bei quasi unau f fälligem MRI nicht objektiviert werden. Die im MRI sichtbare deutli che Läsion des vorderen Kreuzbandes und die angegebene gelegentliche Insta bilität des rechten Kniegelenks könne bei der Untersuchung nicht sicher bestä tigt werden, wobei zu erwähnen sei, dass der Explorand eine sehr tiefe Schmerzschwelle habe, Verdeutlichungsbemühungen aufweise und nicht sehr kooperativ gewesen sei. Eine Diagnose im Bereich der Psychiatrie mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit, insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, könne nicht gestellt werden. Bisher habe der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedurft und auch keine Psychophar ma kotherapie erhalten (Urk. 7/66/22). Die Gutachter hielten sodann fest, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit bei voller Stundenpräsenz werde seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60 %) festgelegt, da Tätigkeiten mit häufigen inkli nierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg und Arbeiten über der Horizon talen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 7/66/23). Eine dieser Ein schränkung angepasste körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werde, könne gesamthaft seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Ar beits un fähigkeit 10 %) zugemutet werden (Urk. 7/66/24). 3.2

Im Bericht des

Zentrums C.___ vom 9. Dezember 2011 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme

Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) auf . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er Adi positas (E66.0, BMI=32) und Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 7/113/1 f.). Nachdem ihn die IV-Stelle zur Begründung dieser Diagnose aufgefordert hatte, ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht am 23. März 2012 und führte aus, beim Be schwerdeführer sei ein unüberwindbarer emotionaler Konflikt im Zusammen hang mit der Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden: Er sei seit dem Unfall abhängig und nicht mehr autonom. Vor dem Unfall habe er Fussball gespielt, sei Motocross gefahren und habe Kollegen gehabt. Seit dem Unfall habe er sich zurückgezogen und deutlich weniger Kollegen. Er könne nicht mehr Fussball spielen und sei von der Familie abhängig, wobei ihm diese oft auc h beim An ziehen helfen müsse. Er könne nicht lange bei Kollegen bleiben und sage Besu che ab. Daher sei der Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit deutlich ausgeprägt und vorhanden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem berich te t, er leide unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkrei sen, Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Appetitzunahme. Es be stün den

keine Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen oder Suizidgedanken. Der Be schwer deführer empfinde die Schmerzen als unüberwindbar. Die Schmer zen seie n derart im Vordergrund, dass das ganze Leben danach ausgerichtet sei. Es be stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche durch eine Depression ver stärk t werde. Dies stelle ein weiteres Hindernis zur Loslösung vom Fokus auf die Schmerzen dar. Der Beschwerdeführer nehme keine Psychopharmaka ein, er sehe die psychische Störung nur wenig (Urk. 7/118/1 f.). 3.3

Im Bericht des

Zentrums B.___ vom 20. April 2012 führ te n fünf Fachärzte (darunter auch Dr. med. D.___) verschiedener Disziplinen (Chirurgie, orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Physikalische Thera pie/ Rheu matologie und Psychiatrie) die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/119/1) : - Periarthropathia

genu

re . m/b - Status nach Distorsionstrauma am 8.5.02 (richtig: am 2.4.03) - Status nach posttraumatischem anterior

knee

pain

re . (Kli nik A.__

23.11.04) - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskekto mie

re . 15.05.03 (Dr. M.___ 26.02.05) - Beginnende medial betonte Gonarthrose

re . (MRI Knie 08/04 und Szinti 10/04 (Klinik Y.___ 28.01.05) - Lumbospondylogenes Syndrom m/b - intermittierendem Lumboradikulärsyndrom L5/S1 li. mehr als re ., bei li. mediolateraler

Diskusprotrusion auf gleicher Höhe und bei dege nerativen Veränderungen mässiggradige

Spondylarthrose

L 4/5, L5/S1 re . mehr als li. (Dr. N.___ 11.04.08) - Cervikospondylogenes Syndrom m/b - intermittierend em

cervikoradikulärem Syndrom C5/6 (Dr. N.___ 11.04.08) - PHS (Periarthropathia

humeroscapularis) calcarea

re ., PHS Tendopa thica / Supraspinatussehne li. (Dr. N.___ 04.05.09) - Sulcus - ulnaris -Syndrom li. - CTS (Karpaltunnelsyndrom) beidseits m/b - Status nach CTS-Operation li. am 02.09.05 mit residueller Symptoma tik (Dr. L.___ 09.03.09) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Adipositas (E66.0, BMI=31) - Diabetes mellitus Typ II Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der Konsens-Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als a uch für an gepasste Tätigkeiten (Urk. 7/119/6). 3.4

Am 1. September 2011 sowie am 10. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer am Spital F.___ ambulant untersucht. Im Bericht vom 9. November 2011 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Me dizin und Rheumatologie, fest, es bestünden drei Problemzonen (Knieschmer zen, lumbospondylogene Schmerzen sowie chronische Schulterschmerzen). Was das rechte Kniegelenk anbelange, sei die Situation nach wie vor etwas unklar. Einerseits bestünden degenerative Veränderungen, welche wohl einen Teil der aktuellen Schmerzen, aber kaum die Beschwerden seit der Kniedistorsion erklä ren könnten, da davon auszugehen sei, dass sich die Arthrose erst im Verlauf entwickelt habe. Eine vom Beschwerdeführer angegebene Kniegelenkschwellung habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb diesem geraten worden sei, sich bei manifester Kniegelenkschwellung unverzüglich zu weiterer Diagnostik zu melden. Im Bereich der HWS, wo eine Bewegungseinschränkung und leichte degenerative Veränderungen bestünden, hätten sich keine handfesten Hinweise für eine entzündliche Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondylarthropa thien finden lassen. Eine humorale Entzündungsaktivität liege nicht vor und das HLA B27 sei negativ. Die Therapie bleibe aktuell weiterhin symptomatisch ori entiert (Urk. 7/119/7 ff.). 3.5

Im

Gutachten der Klinik A.___ vom 21. September 2012 (Urk. 7/130) der Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt (Urk. 7/130/38 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingter Spinalkanalstenose - Chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose C2-C4 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Seiten des rechten Kniegelen kes aufgrund schmerzbedingter reflektorischer Schonhaltung bei beginnen der Gonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kektomie rechts am 15.05.03 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingementsymptomatik beidseits - Mögliche somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Diverse psychosoziale Belastungen (primär Arbeitssituation / Arbeitslosig keit, ICD-10 Z56, hinsichtlich der beruflichen Reintegration fehlende Ausbil dung, ICD-10 Z55) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/130/39) . Die Gutachter hielten fest, bei den aktuellen Untersuchungen könne ein lumba les Schmerzsyndrom objektiviert werden. Was die Einschränkung der Beweg lich keit der lumbalen Wirbelsäule anbelange, sei ein Finger-Bodenabstand von 31 cm

festzustellen, allerdings ohne Klettergriff und ohne Seitenausweichen . Dies weise auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hin . Die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren las sen . Die Veränderungen seien im Wesent lichen altersentsprechend . Es bestün den zu dem objektivierbare Befunde im Bereich des rechten Knies mit einem Streck ungsdefizit von 10° auf der rechten Seite und einem Beugedefizit von 45° ver glichen zur Gegenseite. Die beiden Schultergelenke zeigten Hinweise auf eine Impingementsymptomatik bei bestehenden altersentsprechenden degenerativen Veränderungen ohne strukturelle Pathologien im Sinne einer Funktionseinbusse durch Läsionen der Rotatorenmanschette bei dseitig. Eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit wegen Kniebeschwerden für alle Tätigkeiten sei aufgrund der im Verlauf erhobenen Befunde nicht ausgewiesen. Die lumbalen und zervikalen Beschwer den sowie die Beschwerden in den beiden Schultergelenken seien auf geringe, altersentsprechende strukturelle Befunde zurückzuführen. Dass diese Beschwer den in einem gewissen Umfang zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in be lastenden Tätigkeiten führen könnten, sei nicht zu bezweifeln. Hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne jegliche Einschränkungen zumutbar. Das scheine insbesondere der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers zu entsprechen, welcher spontan die Ansicht ge äussert habe, für die Übernahme von empfohlenen (zumutbaren) Alternativtä tig keiten

fehle ihm die nötige Ausbildun g (Urk. 7/130/43 f.) . Sodann hielten die Gutachter fest, eine psychopathologische Diagnose lasse sich bei der aktuellen Untersuchung nicht stellen. Der Beschwerdeführer wirke im Wesentlichen resigniert und gewissermassen „ergeben“, jedoch nicht depressiv. Anamnestische Angaben würden keine Hinweise auf eine Depression erkennen lassen. Es werde auf die folgende Diskrepanz hingewiesen: Gemäss Bericht des

Zentrums B.___ müsste auf Grund des Hamilton Depres si onsinventars

(Fremdrating) eine schwere Depression angenommen werden. Auf Grund aller Informationen sei allerdings nur eine leichte bis mittelgradige De pression (im Sinne einer depressiven Episode) postuliert worden. Dass beim Be schwerdeführer kaum eine Depression vorgelegen habe, decke sich offen sicht lich mit dessen subjektiven Angaben, wonach jedermann „ab und zu de pressiv“ sei. Es sei aber eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Be schwerde führers vorhanden, welche das subjektive Erleben der Beschwerden präge. Dabei sei es eine Ermessensfrage, ob auf dieser Grundlage eine somato forme

Schmerz störung diagnostiziert werde (Urk. 7/130/43 f.). Die Gutachter kamen überein, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tä tig keiten ohne Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände und ohne repetitive Überkopfarbeiten (Urk. 7/130/45). Die angepasste Tätigkeit sei im vollen zeitlichen Rahmen zumutbar (Urk. 7/130/48). D ie Gutachter führten aus, es seien seit Jahren keine relevanten Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennbar, so auch nicht seit dem Gutachten vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/130/49). Eine Prognose im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei reserviert, sogar eher pessi mis tisch zu beurteilen (Urk. 7/130/51). 4.

E. 4 Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versi cherten basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2005 eine monatliche Rente

von Fr. 698.20 beziehungsweise ab 1. Januar 2007 von Fr. 713.40 sowie ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 5'340. -- zu (Urk. 7/39) . Die vom V ersicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entsch eid vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 7/41/2 ff.). Mit Urteil vom 26. Februar 2009 wies auch das Sozialversicherungsgericht die gegen den SUVA-Entscheid erhobene Beschwerde ab . Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, b eim Versicherten verbleibe als Restfolge des Unfalles vom 2. April 2003 eine begin nende mediale Gonarthrose rechts. Bei der beim Beschwerdeführer vor handenen Knieproblematik ergebe sich eine Leistungseinschränkung von 12 % . Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner mit einem Pen sum von 88 % erwerbstätig zu sein, genüge für die Ermittlung des Inva liditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 12 % . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/63 [UV.2007.319]). 1.

E. 4.1 Das Gutachten vom

21. September 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4).

So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, wel che gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens spräche n, sind entgegen der An sicht des

Beschwe rdeführers n icht ersichtlich. Weder der Bericht des

Zentrums B.___

noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ar gu men te bieten Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

E. 4.2 mit Hinweisen).

Wenn der Be schwer deführer vorbringt, er sei aufgrund des Unfalles und der daraus folgen den somatischen Beschwerden respektive Schmerzen zunehmend depressiv ge wor den (Urk. 1 S.

7), spricht dies nicht für ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden. Ausserdem fand keine konseq uente Depressionstherapie statt:

Dr. D.___

hielt im Bericht des

Zentrums C.___ vom 23. März 2012 fest, dass der Beschwerdeführer keine Psy chopharmaka einnehme (Urk. 7/118/2). Wenn

Dr. D.___ im Bericht des

Zentrums B.___

vom 20. April 2012 (rund einen Monat später) beschreibt, die bisherige Einzel the rapie habe keinen genügenden Erfolg gebracht (Urk. 7/119/5), genügt dies nicht für die Annahme einer konsequenten Therapie. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausserdem nicht vor, er sei in psychiatrischer Behandlung oder nehme Psychopharmaka ein. Die Einschätzung des psychiatrischen Gut ach ters, wonach eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Beschwerde führers sein subjektives Erleben der Beschwerden präge, ist somit nachvoll ziehbar . Damit besteht auch die Vermutung, dass eine mögliche somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Wil lensanstrengung überwindbar ist .

E. 4.3 In somatischer Hinsicht stellten die Ä rzte des

Zentrums B.___ im Gegensatz zu den Gutachtern im Wesentlichen auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers ab. Die Schmerzproblematik stand dabei im Vor der grund : Dem Bericht des

Zentrums B.___ ist zu ent neh men, dass aus anästhetischer Sicht beim Beschwerdeführer im jetzigen Zu stand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei hoher Chronifizierung und Schmerz-Ge n e ralisierung bestehe . Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht könne dem Be schwer deführer vor allem aufgrund der belastungsabhängigen Be schwerden zur zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits fähig, unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Pati enten bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähig keit. Aus rein orthopädischer Sicht sei bezüglich der untersten Band scheibe, wegen des Luxates, kaum mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Der Patient könne aus orthopädischer Sicht in einer vorwiegend sitzend zu ver rich tenden leichten Arbeit noch halbtags oder mit Pausen zu etwas mehr als 50 % eingegliedert werden (Urk. 7/119/6).

Zur Einschätzung des Facharztes für ortho pädische Chirurgie ist zu bemerken, dass dieser insbesondere auf ein en MRI -Untersuch der Lendenwirbelsäule vom 18. September 2010 (richtig vom 19. August 2010, vg

l. Urk. 7/93/5) abstellte, welcher eine alte Diskushernie mit Luxat nach kaudal bei L5/S1 zeig te (Urk. 7/119/6). Dieser MRI -Befund lag bereits vor der Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 vor und wurde in der dama ligen Entscheidfindung bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/104/3). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des Instituts für Rheu matologie und Schmerztherapie K.___, auf dessen Zuweisung hin der MRI-Bericht erstellt worden war, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2010 fest, die Rückenschmerzen könnten beim vorhandenen MRI-Befund vom 19. August 2010 nicht klar einem strukturellen Korrelat zugewiesen werden (Urk. 7/95/ 1). Im Bericht vom 4. Januar 2011 führte er deshalb aus, klinische Be funde könnten nicht klar gefunden werden, es handle sich wahrscheinlich um eine Schmerzproblematik (Urk. 7/93/3). Der orthopädische Gutachter der Klinik A.___

kam ebenfalls zum Schluss, die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbel säule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren lassen (vgl. E. 3.5 und Urk. 7/130/43) . Es ist daher von einer deutlichen Selbstlimitierung des Beschwer deführers auszugehen, was sich schliesslich nicht zuletzt auch aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht des

Zentrums B.___ ergibt.

E. 4.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er das Gutachten des Zentrums Z.___

vom 11. Dezember 2009 bemängelt (Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht einzugehen. Das Gut achten diente als Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 7/104), welche unangefochten blieb. Der Beschwerdeführer hätte Gelegen heit gehabt, sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum besagten Gut achten zu äussern. Dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Rechts mittel gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht über nommen hatte, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 5), ist dabei un erheblich. Es kann aber dennoch darauf hingewiesen werden, dass die Rechts schutzver sicherung eine Beschwerde als aussichtslos erachtete (Urk. 3). Im Sinne des Gesagten erübrigt es si ch, die Upright MRI-Untersuche vom 2 3. beziehungsweise 2 6. November 2009 der Lendenwirbelsäule und des rechten Schultergelenks, welche im Gutachten des Zentrums Z.___

berücksichtigt wurden (Urk. 7/66/8) - und davon abgesehen dem

Zentrum B.___ vor lagen (Urk. 7/119/3 f.) -, einzuholen .

E. 4.5 N icht ersichtlich ist, weshalb das Gutachten der Klinik A.___ nicht verwert bar sein soll te, nachdem diese kein neues bildgebendes Verfahren der Lendenwir belsäule durchgeführt habe (Urk. 1 S. 11) . Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei selektiv ein Bericht ausgewählt worden, in welchem nicht von e iner radikulären Reizung ausgegangen werde, während in andere n Berichte n teilweise eindeutig von einem

radikulären Syndrom ausgegangen und eine radikuläre Reizung teil weise ernsthaft in Betracht gezogen werde (Urk. 1 S. 11 und S. 9 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose nicht alleine aufgrund eines bildgeben den Verfahrens gestellt werden kann. Als nächstes hat eine radikuläre Reizung nicht zwangsläufig eine (vollständig e) invalidisierende Wirkung. Dies erklärt auch, weshalb im Gutachten des Zentrums Z.___ trotz einer Myelonkompression und einer Beeinträchtigung der Nervenwurzeln zwischen L3 bis S1 von einer Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 90 % ausgegangen wurde (Urk. 9/66/10). Dass die Gutachter der Klinik A.___ nicht auf die se älteren MRI-Befunde, sondern auf den aktuelleren MRI-Untersuch vom 19. August 2010 sowie die eigene n Untersuchungen abstellte n, ist nicht zu bean standen. Gemäss MRI-Untersuch vom 19. August 2010 bestand keine Neurokom pression oder Nervenwurzelbeeinträchtigung mehr (Urk. 9/93/2, Urk. 9/93/5 und Urk. 9/130/38).

Ein vom Beschwerdeführer angekündigter a ktuelle r MRI-Bericht der Wirbelsäule (Urk. 1 S. 12) wurde

zudem nicht nachgereicht.

E. 4.6 Dass das Impingement -Syndrom im Gutachten nicht in erf orderlichem Mass ge würdigt worden sein soll (Urk. 1 S. 11), trifft nicht zu. Es wurde die Diagnose ei ner schmerzhaften Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingemen tsymptomatik beidseits gestellt. Sodann wurde empfohlen, auf das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10

kg und auf repetitive Überkopfarbeiten zu verzichten (vgl. E. 3.5) . Den Gutachtern lag ein aktueller Bericht des Spital s F.___ vom 9. November 2011 mit dem Befund einer Gelenksonographie beider Schultern des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/119/8 und Urk. 7/130/21 f.). An dieser Stelle drängt sich der Hinweis auf, dass der rheumatologische Facharzt des

Zentrums B.___ beim Untersuch der Schultergelenke eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang feststellte. Er berichtete, beide Schultern wür den aktiv gegengehalten bei einer Abduktion von 90°, in der abgelenkten Untersuchung sei jedoch eine schmerzfreie uneingeschränkte Abduktion beider Schultergelenke möglich (Urk. 7/119/5). Es sind daher

keine weiteren Abklä rungen notwendig . Dies gilt auch für die Nervus - ulnaris -Symptomatik (Urk. 1 S. 11 f.). Der Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2009 lag den Gutachtern vor (Urk. 7/130/18), und der orthopädische Gutachter untersuchte den Beschwerde führer sorgfältig (Urk. 7/130/31 ff.).

E. 4.7 Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter zu Recht darauf hinwies, es scheine insbesondere auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen aus gesundheitlicher Sicht zumutbar seien. Dieser habe spontan die Ansicht geäussert, für die Übernahme von empfohlenen (zumutba ren) Alternativtätigkeiten fehle ihm die nötige Ausbildung (Urk. 7/130/43 f.).

E. 4.8 Es ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht we sent lich verändert hat und lediglich unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes vorliegen. Dies führt jedoch nicht zu einer Neubeurtei lung des Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2). Damit erübrigt es sich, auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zum Leidensabzug einzugehen (Urk. 1 S. 12 ff.), und es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom

19. Juni 2013 einen Rentenanspruch verneinte.

E. 4.9 Die IV-Stelle hielt berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht für möglich (Urk. 2).

Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt e (Urk. 7/130/12), ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der ange fochtenen Verfügung den von ihm erbetenen Termin für ein Standortgespräch zweimal verschieben liess (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6), lässt diese auch im Rück blick nicht als falsch erscheinen.

E. 4.10 Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 5 Am 30. Juli 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie sowie im Rücken (lumbal und cervical) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/43). Unter Be rücksichtigung dieser neuen Anmeldung klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse weiter ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch das

Zentrum Z.___ . Das Zentrum Z.___ erstattete sein Gutachten am 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66 ff.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/75 ff.) sowie nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/94 ff.) mit Verfügung vom 7. April 2011 einen Anspruch auf e ine Invalidenrente. Die IV-Stelle befand da bei über das am 15. Februar 2005 vom Versicherten gestellte Gesuch (vgl. vor stehende Ziff. 1.3) sowie über die mit Neuanmeldung vom 30. Juli 2008 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes . Sie hielt fest, ab Mai 2005 habe ein Invaliditätsgrad von 12 % bestanden, ab Februar 2009 be stehe ein Invaliditätsgrad von 28 % und ab Januar 2010 von 35 % (Urk. 7/104). Ge gen die Verfügung vom 7. April 2011 wurde keine Beschwerde erhoben . 1.

E. 6 Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 7/105). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten, dieses Mal durch die Klinik A.___ . Die se erstattete ihr Gutachten am 21. September 2012 (Urk. 7/130). Gestützt da rauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/132 ff.) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 einen Anspruch auf berufli che Eingliederung smassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/142]) . 1.

E. 7 Mit Schreiben vom 15. August 2013 ersuchte der Versicherte di e IV-Stelle um Einladung zu einem Standortgespräch zwecks beruflicher Eingliederungs mass nahmen (Urk. 7/143). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. August 2013 zu einem Gespräch ein, welches am 30. August 2013 stattfinden sollte (Urk. 7/144). Der Versicherte sagte diesen Termin wegen Ferienabwesenheit ab (Urk. 7/145), wo raufhin er erneut zu einem Gespräch eingeladen wurde und zwar auf den 17. September 2013 (Urk. 7/146). Auch diesen Termin sagte der Versicherte ab (Urk. 7/148) . Daraufhin

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, über das Ge such werde erst nach Abschluss des mittlerweile hängig gemachten Gerichts ver fahrens entschieden (Urk. 7/149). 2.

Gegen den ablehnenden Entscheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2013 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es

sei ihm

mindestens eine Teilin va lidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1) . In prozessualer Hin sicht beantragte der Beschwerde führer,

eventuell

seien aktualisierte medizi ni sche Berichte einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom

2. Oktober 2013

(Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am

8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00704 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___

reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1) und verletzte sich am 2. April 2003 bei der Ausübung seiner beruf lichen Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter am Meniskus des rechten Knies . Die Arbeitsstelle wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungen per Ende Dezember 2003 gekündigt (Urk. 7/36/44) . Danach war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/130/44) . 1.2

Mit Verfügung vom 23. März 2005 stellte die SUVA ihre Taggeld leistungen per 1. Mai 2005 ein, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Die SUVA wies die Einsprache mit Ent scheid vom 25. Mai 2005 ab . Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/36/46) . Dieses wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 24. Februar 2006 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt im We sent lichen fest, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent be stehe kein

Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verord nung über die Unfallver sicherung [UVV]) . Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung der Ärzte der Klinik Y.___ sei auf deren Bericht abzustellen und davon auszu gehen, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner unter Einhaltung einer zusätzlichen Pause von 1 Stunde pro Tag als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig ar beitsfähig sei. Wenn wegen der zusätzlichen einstündigen Pause pro Tag von einem um circa 12 % reduzierten zumutbaren Arbeitspensum in der ange stammten Tätig keit auszu gehen sei, liege beim Versicherten keine Taggeldleis tung be gründende Arbeits unfähigkeit von mehr als 25 % vor . Dieses Urteil er wuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/36/43 ff. [UV.2005.264]).

1.3

Nachdem sich der Versicherte am 15. Februar 2005 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies diese das Gesuch um eine Rente mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres mit Verfügung vom 4. Juli 2005 ab (Urk. 7/18). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde von der IV-Stelle am 27. September 2005 teilweise gutgeheissen, indem di e Ver fü gung vom 4. Juli 2005 aufgehoben und fest ge stellt wurde, das Urteil des Sozi alversicherungs gerichts

des Kantons Zürich betreffend di e Leistungen der SUVA (vgl. vorstehende Ziffer) sei abzuwarten (Urk. 7/32) . 1. 4

Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versi cherten basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2005 eine monatliche Rente

von Fr. 698.20 beziehungsweise ab 1. Januar 2007 von Fr. 713.40 sowie ge stützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 5'340. -- zu (Urk. 7/39) . Die vom V ersicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entsch eid vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 7/41/2 ff.). Mit Urteil vom 26. Februar 2009 wies auch das Sozialversicherungsgericht die gegen den SUVA-Entscheid erhobene Beschwerde ab . Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, b eim Versicherten verbleibe als Restfolge des Unfalles vom 2. April 2003 eine begin nende mediale Gonarthrose rechts. Bei der beim Beschwerdeführer vor handenen Knieproblematik ergebe sich eine Leistungseinschränkung von 12 % . Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner mit einem Pen sum von 88 % erwerbstätig zu sein, genüge für die Ermittlung des Inva liditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 12 % . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/63 [UV.2007.319]). 1. 5

Am 30. Juli 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie sowie im Rücken (lumbal und cervical) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/43). Unter Be rücksichtigung dieser neuen Anmeldung klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse weiter ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch das

Zentrum Z.___ . Das Zentrum Z.___ erstattete sein Gutachten am 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66 ff.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/75 ff.) sowie nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/94 ff.) mit Verfügung vom 7. April 2011 einen Anspruch auf e ine Invalidenrente. Die IV-Stelle befand da bei über das am 15. Februar 2005 vom Versicherten gestellte Gesuch (vgl. vor stehende Ziff. 1.3) sowie über die mit Neuanmeldung vom 30. Juli 2008 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes . Sie hielt fest, ab Mai 2005 habe ein Invaliditätsgrad von 12 % bestanden, ab Februar 2009 be stehe ein Invaliditätsgrad von 28 % und ab Januar 2010 von 35 % (Urk. 7/104). Ge gen die Verfügung vom 7. April 2011 wurde keine Beschwerde erhoben . 1. 6

Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 7/105). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten, dieses Mal durch die Klinik A.___ . Die se erstattete ihr Gutachten am 21. September 2012 (Urk. 7/130). Gestützt da rauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/132 ff.) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 einen Anspruch auf berufli che Eingliederung smassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/142]) . 1. 7

Mit Schreiben vom 15. August 2013 ersuchte der Versicherte di e IV-Stelle um Einladung zu einem Standortgespräch zwecks beruflicher Eingliederungs mass nahmen (Urk. 7/143). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. August 2013 zu einem Gespräch ein, welches am 30. August 2013 stattfinden sollte (Urk. 7/144). Der Versicherte sagte diesen Termin wegen Ferienabwesenheit ab (Urk. 7/145), wo raufhin er erneut zu einem Gespräch eingeladen wurde und zwar auf den 17. September 2013 (Urk. 7/146). Auch diesen Termin sagte der Versicherte ab (Urk. 7/148) . Daraufhin

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, über das Ge such werde erst nach Abschluss des mittlerweile hängig gemachten Gerichts ver fahrens entschieden (Urk. 7/149). 2.

Gegen den ablehnenden Entscheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2013 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es

sei ihm

mindestens eine Teilin va lidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1) . In prozessualer Hin sicht beantragte der Beschwerde führer,

eventuell

seien aktualisierte medizi ni sche Berichte einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom

2. Oktober 2013

(Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am

8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG

vorzugehen, (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.

3a, 109 V 108 E.

2b). 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtspre chung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs.

2 IVV ist daher, wenn eine Eingliede rungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Im angef ochtenen Entscheid hielt die IV- Stelle fest, gemäss den Abklärungen, insbesondere dem neuen Gutachten vom 21. September 2012, liessen sich keine relevanten Veränderungen im Gesundheitszustand seit 2009 erkennen. Die me dizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Verfügung vom 7. April 2011 nicht verändert, es bestehe somit weiterhin ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufli che Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Zum Einwand des Beschwerde führers werde wie folgt Stellung genommen: Die Beurteilung der Arbeitsfähig keit stütze sich auf ein aktuelles Gutachten und darin seien alle aufgeführten Diskrepanzen erklärt worden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische Unterlagen, welche eine andere Beurteilung zuliessen, seien nicht eingereicht worden. Eine Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen sei nicht willkürlich abgewiesen worden. Die Abweisung stütze sich auf die Aus sagen im Gutachten. Sollte sich der Beschwerdeführer für Eingliederungs mass nahmen imstande fühlen, könne er sich für ein Standortgespräch schrift lich melden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihm bereits in ihrer Verfügung vom 7. April 2011 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert. Zudem sei der Invaliditätsgrad über die Jahre gestiegen. Es sei auf den Bericht des

Zentrum s

B.___

vom 20. April 2012 abzustellen, in welchem so wohl auf seine somatischen als auc h auf seine psychosomatischen Leiden einge gangen werde

(Urk. 1 S. 4 f f .). Im Gutachten der Klinik A.___ würden die im Bericht des

Zentrums B.___ erwähnten Beschwerden in Frage gestellt. Der Gutachter der Klinik A.___

ziehe dabei oft Rückschlüsse au s den subjektiven Aussagen des B eschwerdeführers. Es sei höchst fraglich, wenn aufgrund einer vielleicht zynischen oder aus Scham geäusserten Bemer kung des Beschwerdeführers (dass „jede Person ab und zu depressiv sei“) die Schlussfolgerung gezogen werde, eine schwere Depression liege nicht vor. Dr.

med. D.___ des

Zentrums B.___ habe sich intensiv mit dem Gemütszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er habe nach vollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Depressionen des Beschwerde führers zunähmen und momentan als schwer einzustufen seien. Insbesondere das lang jährige Verfahren und der Aussc hluss aus dem beruflichen Alltag würden die Depressionen intensivieren, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 7 f.) . Auch die somatischen Befunde (anästhetische, wirbelsäulen-chirurgische und rheumatologische) seien im Bericht des

Zentrums B.___ nachvollziehbar, schlüssig und von Fachärzten beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Ausführungen in diesem Bericht nicht einge gangen (Urk. 1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, anlässlich de r

Beg utacht ung der Klinik A.___ seien nicht genügend Abklärungen vorgenommen worden. Un klar geblieben seien insbesondere die diagnostizierte Impingement -Sympto ma tik, die möglicherweise vorhandenen cervikoradikulären sowie lumboradi kulä ren Syndrome sowie die Symptomatik an den beiden operierten Händen (nervus

ulnaris). Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, selbst noch einmal einen MRI-Untersuch durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe sein fort geschrittenes Alter nur ungenügend berücksichtigt. Es sei höchst unwahrschein lich anzuneh men, der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Leiden, mangelhaften Deutschkenntnissen und der nicht vorhandenen Ausbildung habe noch reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es sei deshalb ein Leidensabzug von 25 % ge rechtfertigt (Urk. 1 S. 13 ff.). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 (Urk. 7/104) kann auf das eingangs erwähnte Gutachten de s

Zentrum Z.___ vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/66) in den Fach disziplinen Orthopädie und Psychiatrie verwiesen werden . Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/66/23) : - Discusdegeneration C3/4 bei konstitutionell engem Spinalkanal C2 bis 4 mit dynamischer Spinalkanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension - Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingt engem Spinalkanal mit bire zessalen Stenosen mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L3 bis S1 beid seits - Mässige Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem

Impingement und Teilruptur der Supraspinatussehne rechts - Acromioclaviculargelen k sarthrose und Verdacht auf Impingement der linken Schulter - Adipositas Sodann führten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Sta tus nach medialer Teilmeniskekt omie 05/03 und Läsion des vorderen Kreuzbands rechts - Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Dyslipidämie In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut ach ter aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an therapieresistenten Na cken schmerzen und lumbalen Schmerzen, welche die körperliche Leistungsfä higkeit einschränkten. Die Nackenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Hals- und der Lendenwirbel säule könn ten im Wesentlichen durch die im MRI sichtbare dynamische Spinal kanalstenose C3/4 mit Myelonkompression in Extension sowie die Spondylar throsen L3 bis S1 mit birezessalen Stenosen und Beeinträchtigung der entspre chenden Ner ven wurzeln erklärt werden. Die Hyposensibilität des gesamten rechten Beins hinge gen könne bei birezessalen Stenosen L3 bis S1 nicht nach vollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die therapie resistenten Schulter schmerzen beidseits seien aufgrund der pathologischen ob jektiven Befunde der Schultern und der im MRI nachgewiesenen Acromioclavi culargelenksarthrose mit Impingement rechts erklärt. Links könne aufgrund der klinischen Befunde und der im Röntgenbild dargestellten AC-Gelenksarthrose ebenfalls von einem Impingement der Schulter ausgegangen werden. Die inva lidisierenden Knie ge lenksschmerzen rechts, welche nach einer medialen Teil meniskektomie mit Pli ca resektion am 15. Mai 2003 durch Dr. E.___ zugenommen hätten und auf konservative Therapie wie auch auf eine stati onäre Rehabilitation in der Klinik in Y.___ 2005 nicht angesprochen hätten, könnten bei quasi unau f fälligem MRI nicht objektiviert werden. Die im MRI sichtbare deutli che Läsion des vorderen Kreuzbandes und die angegebene gelegentliche Insta bilität des rechten Kniegelenks könne bei der Untersuchung nicht sicher bestä tigt werden, wobei zu erwähnen sei, dass der Explorand eine sehr tiefe Schmerzschwelle habe, Verdeutlichungsbemühungen aufweise und nicht sehr kooperativ gewesen sei. Eine Diagnose im Bereich der Psychiatrie mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit, insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, könne nicht gestellt werden. Bisher habe der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedurft und auch keine Psychophar ma kotherapie erhalten (Urk. 7/66/22). Die Gutachter hielten sodann fest, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit bei voller Stundenpräsenz werde seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60 %) festgelegt, da Tätigkeiten mit häufigen inkli nierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg und Arbeiten über der Horizon talen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 7/66/23). Eine dieser Ein schränkung angepasste körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werde, könne gesamthaft seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Ar beits un fähigkeit 10 %) zugemutet werden (Urk. 7/66/24). 3.2

Im Bericht des

Zentrums C.___ vom 9. Dezember 2011 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme

Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) auf . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er Adi positas (E66.0, BMI=32) und Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 7/113/1 f.). Nachdem ihn die IV-Stelle zur Begründung dieser Diagnose aufgefordert hatte, ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht am 23. März 2012 und führte aus, beim Be schwerdeführer sei ein unüberwindbarer emotionaler Konflikt im Zusammen hang mit der Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden: Er sei seit dem Unfall abhängig und nicht mehr autonom. Vor dem Unfall habe er Fussball gespielt, sei Motocross gefahren und habe Kollegen gehabt. Seit dem Unfall habe er sich zurückgezogen und deutlich weniger Kollegen. Er könne nicht mehr Fussball spielen und sei von der Familie abhängig, wobei ihm diese oft auc h beim An ziehen helfen müsse. Er könne nicht lange bei Kollegen bleiben und sage Besu che ab. Daher sei der Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit deutlich ausgeprägt und vorhanden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem berich te t, er leide unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkrei sen, Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Appetitzunahme. Es be stün den

keine Vergesslichkeit, Konzentra tionsstörungen oder Suizidgedanken. Der Be schwer deführer empfinde die Schmerzen als unüberwindbar. Die Schmer zen seie n derart im Vordergrund, dass das ganze Leben danach ausgerichtet sei. Es be stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche durch eine Depression ver stärk t werde. Dies stelle ein weiteres Hindernis zur Loslösung vom Fokus auf die Schmerzen dar. Der Beschwerdeführer nehme keine Psychopharmaka ein, er sehe die psychische Störung nur wenig (Urk. 7/118/1 f.). 3.3

Im Bericht des

Zentrums B.___ vom 20. April 2012 führ te n fünf Fachärzte (darunter auch Dr. med. D.___) verschiedener Disziplinen (Chirurgie, orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Physikalische Thera pie/ Rheu matologie und Psychiatrie) die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/119/1) : - Periarthropathia

genu

re . m/b - Status nach Distorsionstrauma am 8.5.02 (richtig: am 2.4.03) - Status nach posttraumatischem anterior

knee

pain

re . (Kli nik A.__

23.11.04) - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskekto mie

re . 15.05.03 (Dr. M.___ 26.02.05) - Beginnende medial betonte Gonarthrose

re . (MRI Knie 08/04 und Szinti 10/04 (Klinik Y.___ 28.01.05) - Lumbospondylogenes Syndrom m/b - intermittierendem Lumboradikulärsyndrom L5/S1 li. mehr als re ., bei li. mediolateraler

Diskusprotrusion auf gleicher Höhe und bei dege nerativen Veränderungen mässiggradige

Spondylarthrose

L 4/5, L5/S1 re . mehr als li. (Dr. N.___ 11.04.08) - Cervikospondylogenes Syndrom m/b - intermittierend em

cervikoradikulärem Syndrom C5/6 (Dr. N.___ 11.04.08) - PHS (Periarthropathia

humeroscapularis) calcarea

re ., PHS Tendopa thica / Supraspinatussehne li. (Dr. N.___ 04.05.09) - Sulcus - ulnaris -Syndrom li. - CTS (Karpaltunnelsyndrom) beidseits m/b - Status nach CTS-Operation li. am 02.09.05 mit residueller Symptoma tik (Dr. L.___ 09.03.09) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Adipositas (E66.0, BMI=31) - Diabetes mellitus Typ II Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der Konsens-Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als a uch für an gepasste Tätigkeiten (Urk. 7/119/6). 3.4

Am 1. September 2011 sowie am 10. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer am Spital F.___ ambulant untersucht. Im Bericht vom 9. November 2011 hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Me dizin und Rheumatologie, fest, es bestünden drei Problemzonen (Knieschmer zen, lumbospondylogene Schmerzen sowie chronische Schulterschmerzen). Was das rechte Kniegelenk anbelange, sei die Situation nach wie vor etwas unklar. Einerseits bestünden degenerative Veränderungen, welche wohl einen Teil der aktuellen Schmerzen, aber kaum die Beschwerden seit der Kniedistorsion erklä ren könnten, da davon auszugehen sei, dass sich die Arthrose erst im Verlauf entwickelt habe. Eine vom Beschwerdeführer angegebene Kniegelenkschwellung habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb diesem geraten worden sei, sich bei manifester Kniegelenkschwellung unverzüglich zu weiterer Diagnostik zu melden. Im Bereich der HWS, wo eine Bewegungseinschränkung und leichte degenerative Veränderungen bestünden, hätten sich keine handfesten Hinweise für eine entzündliche Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondylarthropa thien finden lassen. Eine humorale Entzündungsaktivität liege nicht vor und das HLA B27 sei negativ. Die Therapie bleibe aktuell weiterhin symptomatisch ori entiert (Urk. 7/119/7 ff.). 3.5

Im

Gutachten der Klinik A.___ vom 21. September 2012 (Urk. 7/130) der Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt (Urk. 7/130/38 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L3 bis S1 bei anlagebedingter Spinalkanalstenose - Chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose C2-C4 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Seiten des rechten Kniegelen kes aufgrund schmerzbedingter reflektorischer Schonhaltung bei beginnen der Gonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kektomie rechts am 15.05.03 - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingementsymptomatik beidseits - Mögliche somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Diverse psychosoziale Belastungen (primär Arbeitssituation / Arbeitslosig keit, ICD-10 Z56, hinsichtlich der beruflichen Reintegration fehlende Ausbil dung, ICD-10 Z55) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/130/39) . Die Gutachter hielten fest, bei den aktuellen Untersuchungen könne ein lumba les Schmerzsyndrom objektiviert werden. Was die Einschränkung der Beweg lich keit der lumbalen Wirbelsäule anbelange, sei ein Finger-Bodenabstand von 31 cm

festzustellen, allerdings ohne Klettergriff und ohne Seitenausweichen . Dies weise auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hin . Die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren las sen . Die Veränderungen seien im Wesent lichen altersentsprechend . Es bestün den zu dem objektivierbare Befunde im Bereich des rechten Knies mit einem Streck ungsdefizit von 10° auf der rechten Seite und einem Beugedefizit von 45° ver glichen zur Gegenseite. Die beiden Schultergelenke zeigten Hinweise auf eine Impingementsymptomatik bei bestehenden altersentsprechenden degenerativen Veränderungen ohne strukturelle Pathologien im Sinne einer Funktionseinbusse durch Läsionen der Rotatorenmanschette bei dseitig. Eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit wegen Kniebeschwerden für alle Tätigkeiten sei aufgrund der im Verlauf erhobenen Befunde nicht ausgewiesen. Die lumbalen und zervikalen Beschwer den sowie die Beschwerden in den beiden Schultergelenken seien auf geringe, altersentsprechende strukturelle Befunde zurückzuführen. Dass diese Beschwer den in einem gewissen Umfang zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in be lastenden Tätigkeiten führen könnten, sei nicht zu bezweifeln. Hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne jegliche Einschränkungen zumutbar. Das scheine insbesondere der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers zu entsprechen, welcher spontan die Ansicht ge äussert habe, für die Übernahme von empfohlenen (zumutbaren) Alternativtä tig keiten

fehle ihm die nötige Ausbildun g (Urk. 7/130/43 f.) . Sodann hielten die Gutachter fest, eine psychopathologische Diagnose lasse sich bei der aktuellen Untersuchung nicht stellen. Der Beschwerdeführer wirke im Wesentlichen resigniert und gewissermassen „ergeben“, jedoch nicht depressiv. Anamnestische Angaben würden keine Hinweise auf eine Depression erkennen lassen. Es werde auf die folgende Diskrepanz hingewiesen: Gemäss Bericht des

Zentrums B.___ müsste auf Grund des Hamilton Depres si onsinventars

(Fremdrating) eine schwere Depression angenommen werden. Auf Grund aller Informationen sei allerdings nur eine leichte bis mittelgradige De pression (im Sinne einer depressiven Episode) postuliert worden. Dass beim Be schwerdeführer kaum eine Depression vorgelegen habe, decke sich offen sicht lich mit dessen subjektiven Angaben, wonach jedermann „ab und zu de pressiv“ sei. Es sei aber eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Be schwerde führers vorhanden, welche das subjektive Erleben der Beschwerden präge. Dabei sei es eine Ermessensfrage, ob auf dieser Grundlage eine somato forme

Schmerz störung diagnostiziert werde (Urk. 7/130/43 f.). Die Gutachter kamen überein, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tä tig keiten ohne Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände und ohne repetitive Überkopfarbeiten (Urk. 7/130/45). Die angepasste Tätigkeit sei im vollen zeitlichen Rahmen zumutbar (Urk. 7/130/48). D ie Gutachter führten aus, es seien seit Jahren keine relevanten Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennbar, so auch nicht seit dem Gutachten vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/130/49). Eine Prognose im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei reserviert, sogar eher pessi mis tisch zu beurteilen (Urk. 7/130/51). 4. 4.1

Das Gutachten vom

21. September 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4).

So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, wel che gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens spräche n, sind entgegen der An sicht des

Beschwe rdeführers n icht ersichtlich. Weder der Bericht des

Zentrums B.___

noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ar gu men te bieten Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.

4.2

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter eine Depression des Be schwerdeführers fälschlicherweise verkannt haben sollten. Vom psychiatri schen Gutachter auf die früher gestellte Diagnose einer Depression angesprochen, reagierte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 16. Juli 2012 mit einem verschmitzten Lachen und meinte, ab und zu sei jeder depressiv. Man habe ihn im

Zentrum C.___

auch nicht restlos verstanden. Keiner habe Italienisch gesprochen und man habe sich vorwiegend mithilfe von Gesten unter halten. Als depressiv würde er sich nicht bezeichnen (Urk. 7/130/10). Dr. D.___, welcher im Bericht des

Zentrums B.___

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) gestellt hatte, hatte auch im Bericht des

Zentrums C.___ ei ne Depression erwähnt (aber

noch nicht diagnostiziert). – Nebenbei ist anzumerken, dass es sich beim

Zentrum B.___

um eine Filiale des

Zentrums C.___ (Hauptsit

z) handelt (Urk. 118/1) . – Es ist zwar nicht

davon auszugehen, dass sich Dr. D.___ und der Beschwerdeführer hauptsächlich mithilfe von Gesten unterhal ten haben; schliesslich hielt Dr. D.___ im Bericht des

Zentrums B.___ fest, der Beschwerdeführer spreche gut deutsch (Urk. 7/119/5). Doch kann aus einer allenfalls ausweichenden Antwort des Beschwerdeführers - sei es aus Zynismus oder aus Scham, wie dies in der Beschwerde geltend ge macht wird (Urk. 1 S. 7)

- nicht darauf geschlossen werden, dass die Gutachter eine im Zeit punkt der Begutachtung vorliegende Depression übersahen. Schliesslich sprachen im Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte (mehr) für das Vorliegen ei ner mi ttelgradigen Depression . Es kann auf den Eindruck und die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung verwiesen werden. Der Be schwerdeführer schilderte

am 16. Juli 2012 unter anderem, was er tags zuvor

unternommen hatt e. Er sei um circa 06.00 Uhr aufgestanden und habe danach einen Kaffee getrunken. Dann sei er laufen gegangen (leichtes Laufen). Danach sei er zu einem Familienfest seiner Ehefrau gegangen, wo er die Zeit bis um circa 17.00 Uhr verbracht habe. Während des Festes sei er ein bisschen unterwegs gewesen, habe Gespräche geführt. An einem sonstigen Tag mache er nicht viel, je nachdem, was ihm seine Schmerzen erlaubten. Weder ständiges Lie gen noch Sitzen seien gut. Seit 5

Jahren sei er nicht mehr in Italien gewesen, er könne schlicht nicht reisen. Gelegentlich komme er schon ins Grübeln, aber seine Familie und die Enkelkinder gäben ihm Kraft und könnten die belastenden Ge danken zerstreuen (Urk. 7/130/9 f.) . D er Schlaf sei unterschiedlich, d as Einschla fen gehe problemlos, allerdings sei er nach circa ½ Stunde wieder wach. Geweckt werde er von Schmerzen. Er habe Kontakte zu Kollegen. Es seien zwar wenige Kontakte, dafü r aber gut e und relativ intensiv e . Er sei insgesamt nicht besonders gesprächig und in Gesellschaft

eher jemand, der gerne zuhöre. Besondere Hobbies habe er nicht, aber Interesse an allem, was mit Autos zu tun habe. Er lese viele Autozeitschriften (Urk. 7/139/11). Auch das Verhalten und die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Unt ersuchung vom 9. August 2012 boten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei depressiv (Urk. 7/130/12). Ausserdem be fand sich der Beschwerdeführer im Juni 2012, also kurze Zeit vor der Begutach tung, in den Ferien (Urk. 7/124). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter berechtigterweise auf eine nicht erklärbare Diskrepanz im Bericht des

Zentrums B.___ hin wiesen . In diesem Bericht wurde u nter dem Titel „Neuropsycho logi sche Einschränkungen“ erwähnt, fremdbeurteilt durch das Medizinische Zen trum B.___ sei die Depression schwer (HAMD=24), unter Einbezug aller Informationen leicht bis mittelgradig (Urk. 7/119/4) . Selbst wenn von die ser Diskrepanz abge sehen und davon ausgegangen würde, dass Dr. D.___ im Be richt vom 20. April 2012 zu Recht die Diagnose einer mittelgradigen de pressi ven Episode gestellt hätte, stellt e dies die Beurteilung des psychiatrischen Gut achters noch nicht in Frage. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer erst ein paar Monate später und e ine mittelgradig depressive Episode k ann vorüberge hender Natur sein. Schliesslich hätte nach Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst eine mittel schwere depressive Störung nicht zwingend eine invalidisierende Wirkung. Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bedingt, dass es sich bei der Störung nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Lei den

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resiste nt ausweist

(Urteil des Bundes geri chts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Wenn der Be schwer deführer vorbringt, er sei aufgrund des Unfalles und der daraus folgen den somatischen Beschwerden respektive Schmerzen zunehmend depressiv ge wor den (Urk. 1 S.

7), spricht dies nicht für ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden. Ausserdem fand keine konseq uente Depressionstherapie statt:

Dr. D.___

hielt im Bericht des

Zentrums C.___ vom 23. März 2012 fest, dass der Beschwerdeführer keine Psy chopharmaka einnehme (Urk. 7/118/2). Wenn

Dr. D.___ im Bericht des

Zentrums B.___

vom 20. April 2012 (rund einen Monat später) beschreibt, die bisherige Einzel the rapie habe keinen genügenden Erfolg gebracht (Urk. 7/119/5), genügt dies nicht für die Annahme einer konsequenten Therapie. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausserdem nicht vor, er sei in psychiatrischer Behandlung oder nehme Psychopharmaka ein. Die Einschätzung des psychiatrischen Gut ach ters, wonach eine unvorteilhafte psychosoziale Situation des Beschwerde führers sein subjektives Erleben der Beschwerden präge, ist somit nachvoll ziehbar . Damit besteht auch die Vermutung, dass eine mögliche somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Wil lensanstrengung überwindbar ist . 4.3

In somatischer Hinsicht stellten die Ä rzte des

Zentrums B.___ im Gegensatz zu den Gutachtern im Wesentlichen auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers ab. Die Schmerzproblematik stand dabei im Vor der grund : Dem Bericht des

Zentrums B.___ ist zu ent neh men, dass aus anästhetischer Sicht beim Beschwerdeführer im jetzigen Zu stand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei hoher Chronifizierung und Schmerz-Ge n e ralisierung bestehe . Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht könne dem Be schwer deführer vor allem aufgrund der belastungsabhängigen Be schwerden zur zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits fähig, unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit des Pati enten bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähig keit. Aus rein orthopädischer Sicht sei bezüglich der untersten Band scheibe, wegen des Luxates, kaum mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Der Patient könne aus orthopädischer Sicht in einer vorwiegend sitzend zu ver rich tenden leichten Arbeit noch halbtags oder mit Pausen zu etwas mehr als 50 % eingegliedert werden (Urk. 7/119/6).

Zur Einschätzung des Facharztes für ortho pädische Chirurgie ist zu bemerken, dass dieser insbesondere auf ein en MRI -Untersuch der Lendenwirbelsäule vom 18. September 2010 (richtig vom 19. August 2010, vg

l. Urk. 7/93/5) abstellte, welcher eine alte Diskushernie mit Luxat nach kaudal bei L5/S1 zeig te (Urk. 7/119/6). Dieser MRI -Befund lag bereits vor der Verfügung der IV-Stelle vom

7. April 2011 vor und wurde in der dama ligen Entscheidfindung bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/104/3). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des Instituts für Rheu matologie und Schmerztherapie K.___, auf dessen Zuweisung hin der MRI-Bericht erstellt worden war, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2010 fest, die Rückenschmerzen könnten beim vorhandenen MRI-Befund vom 19. August 2010 nicht klar einem strukturellen Korrelat zugewiesen werden (Urk. 7/95/ 1). Im Bericht vom 4. Januar 2011 führte er deshalb aus, klinische Be funde könnten nicht klar gefunden werden, es handle sich wahrscheinlich um eine Schmerzproblematik (Urk. 7/93/3). Der orthopädische Gutachter der Klinik A.___

kam ebenfalls zum Schluss, die Befunde würden sich nicht mit den radiologisch nachweisbaren Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbel säule (MRI-Untersuch vom 1 9. August 2010) vereinbaren lassen (vgl. E. 3.5 und Urk. 7/130/43) . Es ist daher von einer deutlichen Selbstlimitierung des Beschwer deführers auszugehen, was sich schliesslich nicht zuletzt auch aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht des

Zentrums B.___ ergibt. 4.4

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er das Gutachten des Zentrums Z.___

vom 11. Dezember 2009 bemängelt (Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht einzugehen. Das Gut achten diente als Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 7/104), welche unangefochten blieb. Der Beschwerdeführer hätte Gelegen heit gehabt, sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum besagten Gut achten zu äussern. Dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Rechts mittel gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht über nommen hatte, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 5), ist dabei un erheblich. Es kann aber dennoch darauf hingewiesen werden, dass die Rechts schutzver sicherung eine Beschwerde als aussichtslos erachtete (Urk. 3). Im Sinne des Gesagten erübrigt es si ch, die Upright MRI-Untersuche vom 2 3. beziehungsweise 2 6. November 2009 der Lendenwirbelsäule und des rechten Schultergelenks, welche im Gutachten des Zentrums Z.___

berücksichtigt wurden (Urk. 7/66/8) - und davon abgesehen dem

Zentrum B.___ vor lagen (Urk. 7/119/3 f.) -, einzuholen . 4.5

N icht ersichtlich ist, weshalb das Gutachten der Klinik A.___ nicht verwert bar sein soll te, nachdem diese kein neues bildgebendes Verfahren der Lendenwir belsäule durchgeführt habe (Urk. 1 S. 11) . Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei selektiv ein Bericht ausgewählt worden, in welchem nicht von e iner radikulären Reizung ausgegangen werde, während in andere n Berichte n teilweise eindeutig von einem

radikulären Syndrom ausgegangen und eine radikuläre Reizung teil weise ernsthaft in Betracht gezogen werde (Urk. 1 S. 11 und S. 9 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose nicht alleine aufgrund eines bildgeben den Verfahrens gestellt werden kann. Als nächstes hat eine radikuläre Reizung nicht zwangsläufig eine (vollständig e) invalidisierende Wirkung. Dies erklärt auch, weshalb im Gutachten des Zentrums Z.___ trotz einer Myelonkompression und einer Beeinträchtigung der Nervenwurzeln zwischen L3 bis S1 von einer Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 90 % ausgegangen wurde (Urk. 9/66/10). Dass die Gutachter der Klinik A.___ nicht auf die se älteren MRI-Befunde, sondern auf den aktuelleren MRI-Untersuch vom 19. August 2010 sowie die eigene n Untersuchungen abstellte n, ist nicht zu bean standen. Gemäss MRI-Untersuch vom 19. August 2010 bestand keine Neurokom pression oder Nervenwurzelbeeinträchtigung mehr (Urk. 9/93/2, Urk. 9/93/5 und Urk. 9/130/38).

Ein vom Beschwerdeführer angekündigter a ktuelle r MRI-Bericht der Wirbelsäule (Urk. 1 S. 12) wurde

zudem nicht nachgereicht.

4.6

Dass das Impingement -Syndrom im Gutachten nicht in erf orderlichem Mass ge würdigt worden sein soll (Urk. 1 S. 11), trifft nicht zu. Es wurde die Diagnose ei ner schmerzhaften Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei klini scher AC-Arthrose und Impingemen tsymptomatik beidseits gestellt. Sodann wurde empfohlen, auf das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10

kg und auf repetitive Überkopfarbeiten zu verzichten (vgl. E. 3.5) . Den Gutachtern lag ein aktueller Bericht des Spital s F.___ vom 9. November 2011 mit dem Befund einer Gelenksonographie beider Schultern des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/119/8 und Urk. 7/130/21 f.). An dieser Stelle drängt sich der Hinweis auf, dass der rheumatologische Facharzt des

Zentrums B.___ beim Untersuch der Schultergelenke eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang feststellte. Er berichtete, beide Schultern wür den aktiv gegengehalten bei einer Abduktion von 90°, in der abgelenkten Untersuchung sei jedoch eine schmerzfreie uneingeschränkte Abduktion beider Schultergelenke möglich (Urk. 7/119/5). Es sind daher

keine weiteren Abklä rungen notwendig . Dies gilt auch für die Nervus - ulnaris -Symptomatik (Urk. 1 S. 11 f.). Der Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2009 lag den Gutachtern vor (Urk. 7/130/18), und der orthopädische Gutachter untersuchte den Beschwerde führer sorgfältig (Urk. 7/130/31 ff.). 4.7

Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter zu Recht darauf hinwies, es scheine insbesondere auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen aus gesundheitlicher Sicht zumutbar seien. Dieser habe spontan die Ansicht geäussert, für die Übernahme von empfohlenen (zumutba ren) Alternativtätigkeiten fehle ihm die nötige Ausbildung (Urk. 7/130/43 f.). 4.8

Es ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 nicht we sent lich verändert hat und lediglich unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes vorliegen. Dies führt jedoch nicht zu einer Neubeurtei lung des Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2). Damit erübrigt es sich, auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zum Leidensabzug einzugehen (Urk. 1 S. 12 ff.), und es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom

19. Juni 2013 einen Rentenanspruch verneinte. 4.9

Die IV-Stelle hielt berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht für möglich (Urk. 2).

Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt e (Urk. 7/130/12), ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der ange fochtenen Verfügung den von ihm erbetenen Termin für ein Standortgespräch zweimal verschieben liess (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6), lässt diese auch im Rück blick nicht als falsch erscheinen. 4.10

Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro