Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 56, arbeitet seit 1998 als Reinigungs kraft
bei der Y.___
in einem 35%-Pen sum (Urk. 7/14) . Vom 2 1. Mai 2007 bi s zum 3 0. November 2010 war sie
zudem als Printmedienverarbeiterin bei der Z.___ in einem 50%-Pensum angestellt
(Urk. 7/14, Urk. 7/32/3). Ferner war sie seit 199 9
als Reini gungskraft für
die A.___ in einem 15 %-Pensum
tätig, wo bei das Arbeit s verhältnis
im März 2012 aufgelöst wurde
(Urk. 7/ 14, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/32/1).
Seit dem 1. Dezember 2010 (Urk. 7 /10/3) bezog die Versicherte Taggelder der Arbeits losen ver sicherung des Kantons Zürich .
1.2
Am 1 3 . Februar 201 2 (Urk. 7 /1 4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Kreuz schmerzen, Schmer zen in den Füssen und Händen sowie Zucker krankheit bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/18, Urk. 7/24) und berufliche (Urk. 7/21-23, Urk. 7/26) Ab klärungen . Am 3. April 2012 (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten unter anderem mit, dass sie Be ratung und Unter stützung bei der Stellen suche erhalte. Sodann tätigte die IV-Stelle weitere be ruf liche (vgl . dazu auch Urk. 7/44 S. 4 ff.) und medizinische Ab klärungen (vgl. dazu Stellung nahme von
Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst [ RAD ],
vom 2 9. August 2012 [Urk. 7/41]). Am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/43) teilte sie der Ver sicherten mit, dass die Arbeits ver mit tlung abgeschlossen werde, da es nicht ge lungen sei, sie innert an ge mes se ner Zeit wieder ganz in den Arbeitsmarkt zu inte grieren.
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47) und Prüfung der Ein wände
(Urk. 7/48, Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung . 2.
Dagegen erhob d ie Versi cherte am 2 0. August 2013 (Urk. 1) unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 3/1-2), Beschwerde und be antragte eine erneute Abklärung ihres Gesund heits zu standes du rch medizinisches Fachpersonal und die Zusprechung einer ange mes senen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Oktober 201 3
(Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 9) machte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Ver schlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 9 . Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, a ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Be schwer de führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (zum Beispiel als Pro duktions mitarbeiterin, Hilfskraft in einer Kleintierbetreuung oder als Büro an ge stellte) zu 100 % zumutbar. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %.
Ferner führte sie hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. November 2012 aus, eine Speise röhrenschleimhaut
- und eine Magenschleimhautentzündung könnten the ra peutisch gut angegangen werden und bedingten keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Ver sicherungs medi zinisch könn t e n aus dem vorliegenden Arztzeugnis k eine wesent lichen Verän derungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer verän derten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähig keit von 50 % in bisheriger und von 100 % in angepasster Tätigkeit sei un ver ändert (S. 2).
In der Vernehmlassung vom 1 8. September 2013 (Urk. 6 S. 2 f. unten) hielt sie ergänzend fest, dass es d e r Beschwerdeführerin trotz ihres Alters von 57 Jahren zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem angepassten Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Für die ihr noch zumut ba ren Tätigkeiten (wie Produktionsmitarbeiterin, Hilfskraft in der Klein tier be treu ung, Büroangestellte) seien zumeist keine spezifischen Berufs- oder Fach kennt nisse gefordert und es sei auch nicht von einem lange dauernden Ein arbei tungs
- und Umstellungsaufwand auszugehen. Die Be schwerde führerin sei zu dem seit 1972 in verschiedenen Hilfstätigkeiten an gestellt gewesen, so zum Bei spiel als Büro gehilfin, Locherin, Service fach angestellte oder Datatypistin (Urk. 7/32) und könne
damit bereits in unter schied lichen Bereichen Berufs er fahrungen vorweisen. Da durch bestünden trotz fehlender Berufsbildung reelle Chancen auf eine Arbeits stelle auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk.1), sie sei mit dem Ent scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Ins be sondere führte sie aus, den be igelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medi zin FMH, vom 1. März 2012 respektive 2 9. Juli 2013 (Urk. 3/1-2) sei zu ent nehmen, dass ihre Beschwerden nicht heilbar seien. Die gesundheitliche Si tua tion verschlechtere sich dauernd. Durch die zunehmenden Fussschmerzen sei es ihr zeitweise nicht möglich, zu gehen oder zu stehen.
Es sei ihr nicht möglich, eine geeignete Arbeit zu finden, da bekanntlich auch eine sitzende Tätigkeit nicht realisierbar sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3. 3. 1
Im Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/24/12-13) diagnostizierten Dr. med. D.___,
Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin, und Dr. med. E.___,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, F.___, eine Polyarthrose beider Hände, ein
Dupuytren beider Hände, eine AC-Gelenksarthrose und eine Tendinitis calcarea beidseits, ein lu m bo spondylo genes Syndrom bei Facetten gelenken LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits im Rahmen einer Spondylar t hrose und flachbogige n rechtskonvexe n
Tor sions skoliose, eine Cox arthrose links, moderate Metatar sophalangeal ge lenk s ar th rose
Dig I beid seits und
geringgra dige DIP-Gelenksarthrosen Dig II beidseits.
Die Ärztinnen führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Arthro sen verbunden mit einer massiven muskulären Dysbalance . Radiologisch hätten sich eine deutliche AC-Gelenks a rthrose und eine kalzifizierende Tendini tis darstellen lassen. Klinisch-radiologisch und laborchemisch habe sich kein Hin weis auf ein entzündlich rheumatisches Geschehen finden lassen. 3. 2
Am 9. Februar 2012 (Urk. 7/24/6) diagnostizierte Dr. med. G.___, Ophthal molo gie/ Ophthalmochirurgie FMH, einen Diabetes mellitus Typ II seit 2006, eine anam nes tisch etwas ver besserte Blutzuckereinstellung, eine diskret beginnende Kata rakta senilis mit peripheren Speichen rechts und hyperintensive Fundus blut ge fäss ver änderungen . Aktuell habe sich kein Hinweis auf eine diabetische Retino pathie finden lassen. 3. 3
Im Bericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/18) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG, EEG, evozierte Potentiale, eine seit zwei Jahren bestehende vorwiegend sensible, schmerzhafte, distal symmetrische Poly neuropathie der Beine (Ätiologie am ehesten diabetogen), einen Diabetes mel litus (Erstdiagnose Dezember 2006), ein lumbo spondylo genes
Schmerz syn drom, eine Poly arthrose der Hände und eine seit längerer Zeit bestehende leichte depressive Symptomatik (vgl. auch Bericht vom 5. Januar 2012, Urk. 7/24/7-9) .
D urch die Polyneuropathie der Beine sei das Gleichgewicht und die Stand- und Gang unsicherheit beeinträchtigt. Die Arme seien momentan noch nicht be trof fen, das könne sich im Verlauf der Krankheit aber noch ändern . Des Weiteren bestehe eine reaktive depressive Symptomatik in Folge von erheb lichen sozialen und familiären Problemen. Die Polyarthrose und lumbo spondylo gene Proble matik würden die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit ein schränken . Aus rein neurologischer Sicht betrage die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau maximal noch 40 % .
3.4
Im Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5) nannte Hausarzt
Dr. C.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein diffuses Schmerz syndrom bei einer
Poly arthrose und einem Dupuytren beider Hände, einer Peri arthritis humerosca pularis in beiden Schultern, einer beg innenden
Cox arth rose vor allem links, ei nem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteo chon drose und Sko liose, einer distalen und vor allem sensiblen Poly neuro pathie, ein reaktiv depressives Zustandsbild bei familiären und sozialen Problemen, einen Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und eine zunehmenden Seh störung bei hyper ten siven V er änderungen und eine r Katarakt. Als Diagnose ohne Aus wir kung en auf die Ar beitsfähigkeit führte er eine Hypertonie auf.
Die diffusen Schmerzen seien sicher das Hauptproblem der Beschwerdeführerin, welche s durch die Polyneuropathi en (wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus) und ihre psychisch sicher depressive Grundstörung noch verstärkt w erde . Dazu komme eine zunehmende Sehstörung, die zu vermehrten Reaktio nen der Kunden geführt habe. Die Beschwerdeführerin werde sicher nie mehr 100 % als Reinigungsfachfrau arbeiten können. Seit sie ihre 50%-Stelle verloren habe, gehe es ihr besser, sie sei aber weiterhin nicht beschwerdefrei. Die Be schwer deführerin sei seit wenigstens November 2010 zu min destens 50 % arbeits unfähig. Ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei natürlich mit ihren mul tiplen Arthrosen und der Visusverschlechterung sehr schlecht vereinbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erreicht werden. 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2012 (Urk. 7/41 S. 2 f.) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Akten
fest, mit der Diagnose einer vorwiegend sensiblen Pol yneuropathie der Beine bei einem Diabetes mellitus, einer Polyar throse und eine m Morbus Du pu y tren beider Hände, e inem lumbospondylogenen
Syndrom, einer Peri arthritis humeroscapularis in beiden Schultern, einer begin n en den Coxarthrose vor allem links und einer Arthrose D I und D II in beiden Füsse n
liege seit November 201 0 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in ange stamm ter Tätigkeit beeinträchtige . Bei diskret er beginn en der Katar akta senilis rechts und einem Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine diabetische Retino pathie beidseits lägen mit erhaltenem Visus keine die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Augenerkrankungen vor. Die Diagnose einer Fibro my algie ver möge keine IV-Leistungen auszulösen. Die psy chiatrischen Dia g nosen seien psy cho sozialer Natur und hätten keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit zur Folge. Die Arztberichte seien schlüssig und weit gehend deckungs gleich be zie hungs weise sich ergänzend, weshalb darauf Bezug genom men werden könne .
Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit November 2010 50 % . In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige hüft be lastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände, ohne häufige lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie längeres Arbei ten in Armvorhalte- oder gebückter Stellung, ohne andauernde Vibra tions belastungen und Nässe-/Kälteexposition, ohne häufige die Schultern und die Hände stark belastende Tätigkeiten (zum Beispiel Überkopfarbeit) sei durch gehen d eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sollte die Beschwerdeführerin darauf hin ge wiesen werden, dass sie sich zur Einstellung des Blutdrucks, des Blut zuckers und zur Behandlung des „depressiven Z ustandbildes “ in fach ärztliche Be hand lung zu begeben habe. 3. 6
Im Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/51) nannte Dr. C.___ im Vergleich zum letzten Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5)
als zusätzliche Diagnosen eine Re flux- Oesophagitis und eine Korpusgastritis (Gastro skopie vom 6. November 2012)
sowie einen Harnwegsinfekt mit Makro häma turie (Dif ferential diagnose: t umorbedingt).
Dr. C.___ führte weiter aus, seit seinem letzten Bericht habe sich vor allem die soziale Situation zugespitzt. Nebst der finanziell prekären Situation habe die Be lästigung durch ihre psychisch ebenfalls kranke Tochter zu genommen. Diese mache ihr immer wieder schwere Vorwürfe, drohe ihr in nächtlichen Telefona ten mit Suizid, lasse sich aber selbst psychiatrisch nicht be handeln. Das führe zu Schlafstöru ngen usw .
Der Diabetes sei eingestellt und die so eben stattgefundene Augenkontrolle habe keine diabetische Retinopathie, aber zunehmende Veränderungen im Sinne der Hypertonie und beginnende Katarakte gezeigt.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Putzarbeiten vor allem durch ihre rheuma tolo gischen Beschwerden (Rü cken-, Hand- und Fingerprobleme) deut lich be hin dert . Sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und aus den erwähnten Gründen auch psychisch zunehmend erschöpft. 3. 7
In seiner Stellungnahme vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/52) hielt Dr . B.___ fest, eine Speise röhren- und Magenschleimhautentzündung könn e therapeutisch gut angegangen werden und würde keine lang andauernde Arbeits un fähig keit be dingen . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Er ha be eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen „Putz-Tätigkeit“ bestätigt. V er sicherungs medizinisch kön n ten aus dem vorliegenden Arztzeugnis keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer veränderten Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und von (medizinisch-theoretisch) 100 % in angepasster Tä ti g keit seien unverändert (S. 2). 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Unbe stritten und aus ge wiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 2 9. August 2012 (E. 3 .5) und 2 0. Juni 2013 (E.
3 .7), welcher eine – näher bezeichnete – behinderungsangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Auf seine internen Aktenbeurteilung en kann in des – aus gehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Be richte (E. 1.4 hievor) – nicht abgestellt werden :
Diese ärztlichen Stellungnahmen be ruhen nicht auf einer eigenen persönlichen Untersuchun g der Be schwerde führerin, was sich insbesondere bei diesem komplexen und verschiedene Körper teile be tref fenden Be schw erdebild aber aufgedrängt hätte,
um sich ein konkretes Bild über das Ausmass der geklagten arthrotischen Veränderungen zu ver schaffen . Unter diesen Umständen kann dem von ihm evaluiertem
Belastungs profil kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner leuchten die Schluss fol ge rungen in den beiden Stel lung nahmen insbesondere hin sicht lich der Beur teilung der Arbeits fähig keit in behinderungsangepasster Tätig keit bei der vor liegenden medizini schen Situation nicht ein, da bei diesem Be schwerde bild nicht ohne weiteres auf eine voll um fängliche Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit geschlossen werden kann,
ohne dass das vielschichtige Beschwerdebild polydisziplinär beurteilt worden wäre.
Es kann aber auch nicht auf die weiteren vorliegenden medizinischen Berichte ab gestellt wer den, da sich die behandelnden Ärzte entweder gar nicht zur Ar beits fähigkeit äusserten (E.
3.1-2) oder nur Angaben hinsichtlich der bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft (E.
3.3-4, E.
3.6 hievor) machten . Insoweit sind die Berichte von Dr. C.___ und Dr . H.___ für
die sich stellenden Fragen nicht um fassen d . 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, als un zu länglich erweisen, ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sowohl in der bis heri gen als auch in einer leidensange pass ten Tätigkeit poly disziplinär
ab kläre und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1
E. 3 . Februar 201 2 (Urk.
E. 3.4 Im Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5) nannte Hausarzt
Dr. C.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein diffuses Schmerz syndrom bei einer
Poly arthrose und einem Dupuytren beider Hände, einer Peri arthritis humerosca pularis in beiden Schultern, einer beg innenden
Cox arth rose vor allem links, ei nem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteo chon drose und Sko liose, einer distalen und vor allem sensiblen Poly neuro pathie, ein reaktiv depressives Zustandsbild bei familiären und sozialen Problemen, einen Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und eine zunehmenden Seh störung bei hyper ten siven V er änderungen und eine r Katarakt. Als Diagnose ohne Aus wir kung en auf die Ar beitsfähigkeit führte er eine Hypertonie auf.
Die diffusen Schmerzen seien sicher das Hauptproblem der Beschwerdeführerin, welche s durch die Polyneuropathi en (wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus) und ihre psychisch sicher depressive Grundstörung noch verstärkt w erde . Dazu komme eine zunehmende Sehstörung, die zu vermehrten Reaktio nen der Kunden geführt habe. Die Beschwerdeführerin werde sicher nie mehr 100 % als Reinigungsfachfrau arbeiten können. Seit sie ihre 50%-Stelle verloren habe, gehe es ihr besser, sie sei aber weiterhin nicht beschwerdefrei. Die Be schwer deführerin sei seit wenigstens November 2010 zu min destens 50 % arbeits unfähig. Ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei natürlich mit ihren mul tiplen Arthrosen und der Visusverschlechterung sehr schlecht vereinbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erreicht werden. 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2012 (Urk. 7/41 S. 2 f.) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Akten
fest, mit der Diagnose einer vorwiegend sensiblen Pol yneuropathie der Beine bei einem Diabetes mellitus, einer Polyar throse und eine m Morbus Du pu y tren beider Hände, e inem lumbospondylogenen
Syndrom, einer Peri arthritis humeroscapularis in beiden Schultern, einer begin n en den Coxarthrose vor allem links und einer Arthrose D I und D II in beiden Füsse n
liege seit November 201 0 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in ange stamm ter Tätigkeit beeinträchtige . Bei diskret er beginn en der Katar akta senilis rechts und einem Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine diabetische Retino pathie beidseits lägen mit erhaltenem Visus keine die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Augenerkrankungen vor. Die Diagnose einer Fibro my algie ver möge keine IV-Leistungen auszulösen. Die psy chiatrischen Dia g nosen seien psy cho sozialer Natur und hätten keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit zur Folge. Die Arztberichte seien schlüssig und weit gehend deckungs gleich be zie hungs weise sich ergänzend, weshalb darauf Bezug genom men werden könne .
Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit November 2010 50 % . In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige hüft be lastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände, ohne häufige lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie längeres Arbei ten in Armvorhalte- oder gebückter Stellung, ohne andauernde Vibra tions belastungen und Nässe-/Kälteexposition, ohne häufige die Schultern und die Hände stark belastende Tätigkeiten (zum Beispiel Überkopfarbeit) sei durch gehen d eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sollte die Beschwerdeführerin darauf hin ge wiesen werden, dass sie sich zur Einstellung des Blutdrucks, des Blut zuckers und zur Behandlung des „depressiven Z ustandbildes “ in fach ärztliche Be hand lung zu begeben habe. 3. 6
Im Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/51) nannte Dr. C.___ im Vergleich zum letzten Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5)
als zusätzliche Diagnosen eine Re flux- Oesophagitis und eine Korpusgastritis (Gastro skopie vom 6. November 2012)
sowie einen Harnwegsinfekt mit Makro häma turie (Dif ferential diagnose: t umorbedingt).
Dr. C.___ führte weiter aus, seit seinem letzten Bericht habe sich vor allem die soziale Situation zugespitzt. Nebst der finanziell prekären Situation habe die Be lästigung durch ihre psychisch ebenfalls kranke Tochter zu genommen. Diese mache ihr immer wieder schwere Vorwürfe, drohe ihr in nächtlichen Telefona ten mit Suizid, lasse sich aber selbst psychiatrisch nicht be handeln. Das führe zu Schlafstöru ngen usw .
Der Diabetes sei eingestellt und die so eben stattgefundene Augenkontrolle habe keine diabetische Retinopathie, aber zunehmende Veränderungen im Sinne der Hypertonie und beginnende Katarakte gezeigt.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Putzarbeiten vor allem durch ihre rheuma tolo gischen Beschwerden (Rü cken-, Hand- und Fingerprobleme) deut lich be hin dert . Sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und aus den erwähnten Gründen auch psychisch zunehmend erschöpft. 3. 7
In seiner Stellungnahme vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/52) hielt Dr . B.___ fest, eine Speise röhren- und Magenschleimhautentzündung könn e therapeutisch gut angegangen werden und würde keine lang andauernde Arbeits un fähig keit be dingen . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Er ha be eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen „Putz-Tätigkeit“ bestätigt. V er sicherungs medizinisch kön n ten aus dem vorliegenden Arztzeugnis keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer veränderten Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und von (medizinisch-theoretisch) 100 % in angepasster Tä ti g keit seien unverändert (S. 2). 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Unbe stritten und aus ge wiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 2 9. August 2012 (E. 3 .5) und 2 0. Juni 2013 (E.
3 .7), welcher eine – näher bezeichnete – behinderungsangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Auf seine internen Aktenbeurteilung en kann in des – aus gehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Be richte (E. 1.4 hievor) – nicht abgestellt werden :
Diese ärztlichen Stellungnahmen be ruhen nicht auf einer eigenen persönlichen Untersuchun g der Be schwerde führerin, was sich insbesondere bei diesem komplexen und verschiedene Körper teile be tref fenden Be schw erdebild aber aufgedrängt hätte,
um sich ein konkretes Bild über das Ausmass der geklagten arthrotischen Veränderungen zu ver schaffen . Unter diesen Umständen kann dem von ihm evaluiertem
Belastungs profil kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner leuchten die Schluss fol ge rungen in den beiden Stel lung nahmen insbesondere hin sicht lich der Beur teilung der Arbeits fähig keit in behinderungsangepasster Tätig keit bei der vor liegenden medizini schen Situation nicht ein, da bei diesem Be schwerde bild nicht ohne weiteres auf eine voll um fängliche Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit geschlossen werden kann,
ohne dass das vielschichtige Beschwerdebild polydisziplinär beurteilt worden wäre.
Es kann aber auch nicht auf die weiteren vorliegenden medizinischen Berichte ab gestellt wer den, da sich die behandelnden Ärzte entweder gar nicht zur Ar beits fähigkeit äusserten (E.
3.1-2) oder nur Angaben hinsichtlich der bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft (E.
3.3-4, E.
E. 3.6 hievor) machten . Insoweit sind die Berichte von Dr. C.___ und Dr . H.___ für
die sich stellenden Fragen nicht um fassen d . 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, als un zu länglich erweisen, ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sowohl in der bis heri gen als auch in einer leidensange pass ten Tätigkeit poly disziplinär
ab kläre und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 7 /1 4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Kreuz schmerzen, Schmer zen in den Füssen und Händen sowie Zucker krankheit bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/18, Urk. 7/24) und berufliche (Urk. 7/21-23, Urk. 7/26) Ab klärungen . Am 3. April 2012 (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten unter anderem mit, dass sie Be ratung und Unter stützung bei der Stellen suche erhalte. Sodann tätigte die IV-Stelle weitere be ruf liche (vgl . dazu auch Urk. 7/44 S. 4 ff.) und medizinische Ab klärungen (vgl. dazu Stellung nahme von
Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst [ RAD ],
vom 2 9. August 2012 [Urk. 7/41]). Am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/43) teilte sie der Ver sicherten mit, dass die Arbeits ver mit tlung abgeschlossen werde, da es nicht ge lungen sei, sie innert an ge mes se ner Zeit wieder ganz in den Arbeitsmarkt zu inte grieren.
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47) und Prüfung der Ein wände
(Urk. 7/48, Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung . 2.
Dagegen erhob d ie Versi cherte am 2 0. August 2013 (Urk. 1) unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 3/1-2), Beschwerde und be antragte eine erneute Abklärung ihres Gesund heits zu standes du rch medizinisches Fachpersonal und die Zusprechung einer ange mes senen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Oktober 201 3
(Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 . Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, a ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Be schwer de führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (zum Beispiel als Pro duktions mitarbeiterin, Hilfskraft in einer Kleintierbetreuung oder als Büro an ge stellte) zu 100 % zumutbar. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
E. 14 %.
Ferner führte sie hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. November 2012 aus, eine Speise röhrenschleimhaut
- und eine Magenschleimhautentzündung könnten the ra peutisch gut angegangen werden und bedingten keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Ver sicherungs medi zinisch könn t e n aus dem vorliegenden Arztzeugnis k eine wesent lichen Verän derungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer verän derten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähig keit von 50 % in bisheriger und von 100 % in angepasster Tätigkeit sei un ver ändert (S. 2).
In der Vernehmlassung vom 1 8. September 2013 (Urk. 6 S. 2 f. unten) hielt sie ergänzend fest, dass es d e r Beschwerdeführerin trotz ihres Alters von 57 Jahren zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem angepassten Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Für die ihr noch zumut ba ren Tätigkeiten (wie Produktionsmitarbeiterin, Hilfskraft in der Klein tier be treu ung, Büroangestellte) seien zumeist keine spezifischen Berufs- oder Fach kennt nisse gefordert und es sei auch nicht von einem lange dauernden Ein arbei tungs
- und Umstellungsaufwand auszugehen. Die Be schwerde führerin sei zu dem seit 1972 in verschiedenen Hilfstätigkeiten an gestellt gewesen, so zum Bei spiel als Büro gehilfin, Locherin, Service fach angestellte oder Datatypistin (Urk. 7/32) und könne
damit bereits in unter schied lichen Bereichen Berufs er fahrungen vorweisen. Da durch bestünden trotz fehlender Berufsbildung reelle Chancen auf eine Arbeits stelle auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk.1), sie sei mit dem Ent scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Ins be sondere führte sie aus, den be igelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medi zin FMH, vom 1. März 2012 respektive 2 9. Juli 2013 (Urk. 3/1-2) sei zu ent nehmen, dass ihre Beschwerden nicht heilbar seien. Die gesundheitliche Si tua tion verschlechtere sich dauernd. Durch die zunehmenden Fussschmerzen sei es ihr zeitweise nicht möglich, zu gehen oder zu stehen.
Es sei ihr nicht möglich, eine geeignete Arbeit zu finden, da bekanntlich auch eine sitzende Tätigkeit nicht realisierbar sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3. 3. 1
Im Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/24/12-13) diagnostizierten Dr. med. D.___,
Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin, und Dr. med. E.___,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, F.___, eine Polyarthrose beider Hände, ein
Dupuytren beider Hände, eine AC-Gelenksarthrose und eine Tendinitis calcarea beidseits, ein lu m bo spondylo genes Syndrom bei Facetten gelenken LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits im Rahmen einer Spondylar t hrose und flachbogige n rechtskonvexe n
Tor sions skoliose, eine Cox arthrose links, moderate Metatar sophalangeal ge lenk s ar th rose
Dig I beid seits und
geringgra dige DIP-Gelenksarthrosen Dig II beidseits.
Die Ärztinnen führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Arthro sen verbunden mit einer massiven muskulären Dysbalance . Radiologisch hätten sich eine deutliche AC-Gelenks a rthrose und eine kalzifizierende Tendini tis darstellen lassen. Klinisch-radiologisch und laborchemisch habe sich kein Hin weis auf ein entzündlich rheumatisches Geschehen finden lassen. 3. 2
Am 9. Februar 2012 (Urk. 7/24/6) diagnostizierte Dr. med. G.___, Ophthal molo gie/ Ophthalmochirurgie FMH, einen Diabetes mellitus Typ II seit 2006, eine anam nes tisch etwas ver besserte Blutzuckereinstellung, eine diskret beginnende Kata rakta senilis mit peripheren Speichen rechts und hyperintensive Fundus blut ge fäss ver änderungen . Aktuell habe sich kein Hinweis auf eine diabetische Retino pathie finden lassen. 3. 3
Im Bericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/18) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG, EEG, evozierte Potentiale, eine seit zwei Jahren bestehende vorwiegend sensible, schmerzhafte, distal symmetrische Poly neuropathie der Beine (Ätiologie am ehesten diabetogen), einen Diabetes mel litus (Erstdiagnose Dezember 2006), ein lumbo spondylo genes
Schmerz syn drom, eine Poly arthrose der Hände und eine seit längerer Zeit bestehende leichte depressive Symptomatik (vgl. auch Bericht vom 5. Januar 2012, Urk. 7/24/7-9) .
D urch die Polyneuropathie der Beine sei das Gleichgewicht und die Stand- und Gang unsicherheit beeinträchtigt. Die Arme seien momentan noch nicht be trof fen, das könne sich im Verlauf der Krankheit aber noch ändern . Des Weiteren bestehe eine reaktive depressive Symptomatik in Folge von erheb lichen sozialen und familiären Problemen. Die Polyarthrose und lumbo spondylo gene Proble matik würden die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit ein schränken . Aus rein neurologischer Sicht betrage die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau maximal noch 40 % .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00700 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
1.1
X.___, geboren 19 56, arbeitet seit 1998 als Reinigungs kraft
bei der Y.___
in einem 35%-Pen sum (Urk. 7/14) . Vom 2 1. Mai 2007 bi s zum 3 0. November 2010 war sie
zudem als Printmedienverarbeiterin bei der Z.___ in einem 50%-Pensum angestellt
(Urk. 7/14, Urk. 7/32/3). Ferner war sie seit 199 9
als Reini gungskraft für
die A.___ in einem 15 %-Pensum
tätig, wo bei das Arbeit s verhältnis
im März 2012 aufgelöst wurde
(Urk. 7/ 14, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/32/1).
Seit dem 1. Dezember 2010 (Urk. 7 /10/3) bezog die Versicherte Taggelder der Arbeits losen ver sicherung des Kantons Zürich .
1.2
Am 1 3 . Februar 201 2 (Urk. 7 /1 4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Kreuz schmerzen, Schmer zen in den Füssen und Händen sowie Zucker krankheit bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/18, Urk. 7/24) und berufliche (Urk. 7/21-23, Urk. 7/26) Ab klärungen . Am 3. April 2012 (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten unter anderem mit, dass sie Be ratung und Unter stützung bei der Stellen suche erhalte. Sodann tätigte die IV-Stelle weitere be ruf liche (vgl . dazu auch Urk. 7/44 S. 4 ff.) und medizinische Ab klärungen (vgl. dazu Stellung nahme von
Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst [ RAD ],
vom 2 9. August 2012 [Urk. 7/41]). Am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/43) teilte sie der Ver sicherten mit, dass die Arbeits ver mit tlung abgeschlossen werde, da es nicht ge lungen sei, sie innert an ge mes se ner Zeit wieder ganz in den Arbeitsmarkt zu inte grieren.
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47) und Prüfung der Ein wände
(Urk. 7/48, Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung . 2.
Dagegen erhob d ie Versi cherte am 2 0. August 2013 (Urk. 1) unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 3/1-2), Beschwerde und be antragte eine erneute Abklärung ihres Gesund heits zu standes du rch medizinisches Fachpersonal und die Zusprechung einer ange mes senen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Oktober 201 3
(Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 9) machte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Ver schlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 9 . Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, a ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Be schwer de führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (zum Beispiel als Pro duktions mitarbeiterin, Hilfskraft in einer Kleintierbetreuung oder als Büro an ge stellte) zu 100 % zumutbar. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %.
Ferner führte sie hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. November 2012 aus, eine Speise röhrenschleimhaut
- und eine Magenschleimhautentzündung könnten the ra peutisch gut angegangen werden und bedingten keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Ver sicherungs medi zinisch könn t e n aus dem vorliegenden Arztzeugnis k eine wesent lichen Verän derungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer verän derten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähig keit von 50 % in bisheriger und von 100 % in angepasster Tätigkeit sei un ver ändert (S. 2).
In der Vernehmlassung vom 1 8. September 2013 (Urk. 6 S. 2 f. unten) hielt sie ergänzend fest, dass es d e r Beschwerdeführerin trotz ihres Alters von 57 Jahren zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem angepassten Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Für die ihr noch zumut ba ren Tätigkeiten (wie Produktionsmitarbeiterin, Hilfskraft in der Klein tier be treu ung, Büroangestellte) seien zumeist keine spezifischen Berufs- oder Fach kennt nisse gefordert und es sei auch nicht von einem lange dauernden Ein arbei tungs
- und Umstellungsaufwand auszugehen. Die Be schwerde führerin sei zu dem seit 1972 in verschiedenen Hilfstätigkeiten an gestellt gewesen, so zum Bei spiel als Büro gehilfin, Locherin, Service fach angestellte oder Datatypistin (Urk. 7/32) und könne
damit bereits in unter schied lichen Bereichen Berufs er fahrungen vorweisen. Da durch bestünden trotz fehlender Berufsbildung reelle Chancen auf eine Arbeits stelle auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk.1), sie sei mit dem Ent scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Ins be sondere führte sie aus, den be igelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medi zin FMH, vom 1. März 2012 respektive 2 9. Juli 2013 (Urk. 3/1-2) sei zu ent nehmen, dass ihre Beschwerden nicht heilbar seien. Die gesundheitliche Si tua tion verschlechtere sich dauernd. Durch die zunehmenden Fussschmerzen sei es ihr zeitweise nicht möglich, zu gehen oder zu stehen.
Es sei ihr nicht möglich, eine geeignete Arbeit zu finden, da bekanntlich auch eine sitzende Tätigkeit nicht realisierbar sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3. 3. 1
Im Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/24/12-13) diagnostizierten Dr. med. D.___,
Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin, und Dr. med. E.___,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, F.___, eine Polyarthrose beider Hände, ein
Dupuytren beider Hände, eine AC-Gelenksarthrose und eine Tendinitis calcarea beidseits, ein lu m bo spondylo genes Syndrom bei Facetten gelenken LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits im Rahmen einer Spondylar t hrose und flachbogige n rechtskonvexe n
Tor sions skoliose, eine Cox arthrose links, moderate Metatar sophalangeal ge lenk s ar th rose
Dig I beid seits und
geringgra dige DIP-Gelenksarthrosen Dig II beidseits.
Die Ärztinnen führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Arthro sen verbunden mit einer massiven muskulären Dysbalance . Radiologisch hätten sich eine deutliche AC-Gelenks a rthrose und eine kalzifizierende Tendini tis darstellen lassen. Klinisch-radiologisch und laborchemisch habe sich kein Hin weis auf ein entzündlich rheumatisches Geschehen finden lassen. 3. 2
Am 9. Februar 2012 (Urk. 7/24/6) diagnostizierte Dr. med. G.___, Ophthal molo gie/ Ophthalmochirurgie FMH, einen Diabetes mellitus Typ II seit 2006, eine anam nes tisch etwas ver besserte Blutzuckereinstellung, eine diskret beginnende Kata rakta senilis mit peripheren Speichen rechts und hyperintensive Fundus blut ge fäss ver änderungen . Aktuell habe sich kein Hinweis auf eine diabetische Retino pathie finden lassen. 3. 3
Im Bericht vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 7/18) nannte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG, EEG, evozierte Potentiale, eine seit zwei Jahren bestehende vorwiegend sensible, schmerzhafte, distal symmetrische Poly neuropathie der Beine (Ätiologie am ehesten diabetogen), einen Diabetes mel litus (Erstdiagnose Dezember 2006), ein lumbo spondylo genes
Schmerz syn drom, eine Poly arthrose der Hände und eine seit längerer Zeit bestehende leichte depressive Symptomatik (vgl. auch Bericht vom 5. Januar 2012, Urk. 7/24/7-9) .
D urch die Polyneuropathie der Beine sei das Gleichgewicht und die Stand- und Gang unsicherheit beeinträchtigt. Die Arme seien momentan noch nicht be trof fen, das könne sich im Verlauf der Krankheit aber noch ändern . Des Weiteren bestehe eine reaktive depressive Symptomatik in Folge von erheb lichen sozialen und familiären Problemen. Die Polyarthrose und lumbo spondylo gene Proble matik würden die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit ein schränken . Aus rein neurologischer Sicht betrage die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungs fach frau maximal noch 40 % .
3.4
Im Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5) nannte Hausarzt
Dr. C.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein diffuses Schmerz syndrom bei einer
Poly arthrose und einem Dupuytren beider Hände, einer Peri arthritis humerosca pularis in beiden Schultern, einer beg innenden
Cox arth rose vor allem links, ei nem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteo chon drose und Sko liose, einer distalen und vor allem sensiblen Poly neuro pathie, ein reaktiv depressives Zustandsbild bei familiären und sozialen Problemen, einen Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und eine zunehmenden Seh störung bei hyper ten siven V er änderungen und eine r Katarakt. Als Diagnose ohne Aus wir kung en auf die Ar beitsfähigkeit führte er eine Hypertonie auf.
Die diffusen Schmerzen seien sicher das Hauptproblem der Beschwerdeführerin, welche s durch die Polyneuropathi en (wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus) und ihre psychisch sicher depressive Grundstörung noch verstärkt w erde . Dazu komme eine zunehmende Sehstörung, die zu vermehrten Reaktio nen der Kunden geführt habe. Die Beschwerdeführerin werde sicher nie mehr 100 % als Reinigungsfachfrau arbeiten können. Seit sie ihre 50%-Stelle verloren habe, gehe es ihr besser, sie sei aber weiterhin nicht beschwerdefrei. Die Be schwer deführerin sei seit wenigstens November 2010 zu min destens 50 % arbeits unfähig. Ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei natürlich mit ihren mul tiplen Arthrosen und der Visusverschlechterung sehr schlecht vereinbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erreicht werden. 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2012 (Urk. 7/41 S. 2 f.) hielt RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Akten
fest, mit der Diagnose einer vorwiegend sensiblen Pol yneuropathie der Beine bei einem Diabetes mellitus, einer Polyar throse und eine m Morbus Du pu y tren beider Hände, e inem lumbospondylogenen
Syndrom, einer Peri arthritis humeroscapularis in beiden Schultern, einer begin n en den Coxarthrose vor allem links und einer Arthrose D I und D II in beiden Füsse n
liege seit November 201 0 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in ange stamm ter Tätigkeit beeinträchtige . Bei diskret er beginn en der Katar akta senilis rechts und einem Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine diabetische Retino pathie beidseits lägen mit erhaltenem Visus keine die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Augenerkrankungen vor. Die Diagnose einer Fibro my algie ver möge keine IV-Leistungen auszulösen. Die psy chiatrischen Dia g nosen seien psy cho sozialer Natur und hätten keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit zur Folge. Die Arztberichte seien schlüssig und weit gehend deckungs gleich be zie hungs weise sich ergänzend, weshalb darauf Bezug genom men werden könne .
Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit November 2010 50 % . In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige hüft be lastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände, ohne häufige lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie längeres Arbei ten in Armvorhalte- oder gebückter Stellung, ohne andauernde Vibra tions belastungen und Nässe-/Kälteexposition, ohne häufige die Schultern und die Hände stark belastende Tätigkeiten (zum Beispiel Überkopfarbeit) sei durch gehen d eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sollte die Beschwerdeführerin darauf hin ge wiesen werden, dass sie sich zur Einstellung des Blutdrucks, des Blut zuckers und zur Behandlung des „depressiven Z ustandbildes “ in fach ärztliche Be hand lung zu begeben habe. 3. 6
Im Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/51) nannte Dr. C.___ im Vergleich zum letzten Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 7/24/1-5)
als zusätzliche Diagnosen eine Re flux- Oesophagitis und eine Korpusgastritis (Gastro skopie vom 6. November 2012)
sowie einen Harnwegsinfekt mit Makro häma turie (Dif ferential diagnose: t umorbedingt).
Dr. C.___ führte weiter aus, seit seinem letzten Bericht habe sich vor allem die soziale Situation zugespitzt. Nebst der finanziell prekären Situation habe die Be lästigung durch ihre psychisch ebenfalls kranke Tochter zu genommen. Diese mache ihr immer wieder schwere Vorwürfe, drohe ihr in nächtlichen Telefona ten mit Suizid, lasse sich aber selbst psychiatrisch nicht be handeln. Das führe zu Schlafstöru ngen usw .
Der Diabetes sei eingestellt und die so eben stattgefundene Augenkontrolle habe keine diabetische Retinopathie, aber zunehmende Veränderungen im Sinne der Hypertonie und beginnende Katarakte gezeigt.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Putzarbeiten vor allem durch ihre rheuma tolo gischen Beschwerden (Rü cken-, Hand- und Fingerprobleme) deut lich be hin dert . Sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und aus den erwähnten Gründen auch psychisch zunehmend erschöpft. 3. 7
In seiner Stellungnahme vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/52) hielt Dr . B.___ fest, eine Speise röhren- und Magenschleimhautentzündung könn e therapeutisch gut angegangen werden und würde keine lang andauernde Arbeits un fähig keit be dingen . Dasselbe gelte für einen Harnweg s infekt. An sonsten habe Dr. C.___ keine neuen Befunde und Diagnosen angeführt. Er ha be eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen „Putz-Tätigkeit“ bestätigt. V er sicherungs medizinisch kön n ten aus dem vorliegenden Arztzeugnis keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden, wel che zu einer veränderten Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führten. Die aus ge wiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und von (medizinisch-theoretisch) 100 % in angepasster Tä ti g keit seien unverändert (S. 2). 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Unbe stritten und aus ge wiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 2 9. August 2012 (E. 3 .5) und 2 0. Juni 2013 (E.
3 .7), welcher eine – näher bezeichnete – behinderungsangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Auf seine internen Aktenbeurteilung en kann in des – aus gehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Be richte (E. 1.4 hievor) – nicht abgestellt werden :
Diese ärztlichen Stellungnahmen be ruhen nicht auf einer eigenen persönlichen Untersuchun g der Be schwerde führerin, was sich insbesondere bei diesem komplexen und verschiedene Körper teile be tref fenden Be schw erdebild aber aufgedrängt hätte,
um sich ein konkretes Bild über das Ausmass der geklagten arthrotischen Veränderungen zu ver schaffen . Unter diesen Umständen kann dem von ihm evaluiertem
Belastungs profil kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner leuchten die Schluss fol ge rungen in den beiden Stel lung nahmen insbesondere hin sicht lich der Beur teilung der Arbeits fähig keit in behinderungsangepasster Tätig keit bei der vor liegenden medizini schen Situation nicht ein, da bei diesem Be schwerde bild nicht ohne weiteres auf eine voll um fängliche Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit geschlossen werden kann,
ohne dass das vielschichtige Beschwerdebild polydisziplinär beurteilt worden wäre.
Es kann aber auch nicht auf die weiteren vorliegenden medizinischen Berichte ab gestellt wer den, da sich die behandelnden Ärzte entweder gar nicht zur Ar beits fähigkeit äusserten (E.
3.1-2) oder nur Angaben hinsichtlich der bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft (E.
3.3-4, E.
3.6 hievor) machten . Insoweit sind die Berichte von Dr. C.___ und Dr . H.___ für
die sich stellenden Fragen nicht um fassen d . 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, als un zu länglich erweisen, ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sowohl in der bis heri gen als auch in einer leidensange pass ten Tätigkeit poly disziplinär
ab kläre und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich