Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1997, 1999 und 2003) und von Beruf Planerin Marketingkommunikation,
arbeitet e zuletzt
von
Juni 1997 bis Juni 2009 (mit kürzeren Unterbrüchen) bei der Firma Y.___
(Urk. 8/59). Am 3 0. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Burnouts (einer Überlastungsdepression)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle hol te den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychia trie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 (Urk. 8/11), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 9. November 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 8/12) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___
vom 4. Januar 2010 (Urk. 8/18) ein. Am 2 6. März 2010 erteilte sie der Versicherten
Kostengutspra che für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis zum 5. Juli 2010 (Urk. 8/26) . Diese Integrationsmassnahme musste
jedoch nach einem Monat abgebrochen werden
(Mitteilung der IV-Stelle vom 2 1. Juni 2010, Urk. 8/46). Daraufhin nahm die
IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vo m 1 2. Februar 2011 (Urk. 8/56) und de n Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, vom 8. April 2011 (Urk. 8/57) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 8. Apr il 2011, Urk. 8/59). Am 3 0. Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Dienst leistungen im Bereich der berufliche n Eingliederung abschliesse, da Frau C.___ von der Firma D.___ mitgeteilt habe, dass ihr Gesundheitszustand zurzeit keine berufliche Eingliederung zulasse
(Urk. 8/64). In der Folge reichte Dr. Z.___
der IV-Stelle seinen Bericht vom 2 7. Mai 2011 ein (Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 in Aussicht (Urk. 8/74). Nachdem der IV-Stelle seitens der AXA Wint erthur der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juli 2011 (Urk. 8/72; vgl. auch Urk. 8/87) ein gereicht worden war, gab diese beim Institut E.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 8. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 10. September 2012, der den Vorbescheid vom 2 8. Juli 2011 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten
nun die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/105). Dagegen erhob die V ersicherte mit Eingaben vom 29. O ktober 2012 (Urk. 8/110) und 6. November 2012 (Urk. 8/112) Einwand, woraufhin die IV-Stelle die Stellungnahme des Institut s E.___ vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 8/115) ein holte . Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2013
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 %
- einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. August 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine angemessene Rente ab dem 1. Mai 201 0. Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1 0. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerde gegnerin erklärte mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2013, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Die mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 18) auf deren Gesuch hin (Urk. 12) zum Prozess beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nahm am 6. Januar 2014 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 2. Januar 2014 darauf, sich h ierzu vernehmen zu lassen (Urk. 25). Am 2 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 26). Dies wurde d en Ver fahrensbeteiligten am 31. Januar 2014 angezeigt (Urk. 27). 3.
A uf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2009 (Eingangsdatum) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein Raynaud-Phänomen der Hände und (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei Beckenschiefstand und entsprechender linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seit dem 1 3. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aber günstig . Mittelfristig könne wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerech net werden (Urk. 8/12/2 -4). 2.2
Die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 2 4. November 2010 (1) eine Erschöpfungsdepression bei jahrelanger Mehrfa chbelastung (ICD-10 F32.1), (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0), (3) ein Mangel an Entspa nnung und Freizeit (ICD-10 Z73.2) und (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hohem Leistungs- und Perfektionsstre ben (ICD-10 Z73.1). Sie erklärten, dass die Beschwe rdeführerin vom 1 1. bis zum 30. Oktober 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei . Die Arbeitsfähigkeit sei bis zum 1 3. November 2010 weiterhin nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 1 4. November 2010 sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sei n werde, eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/109/4-8). 2. 3
Dr. Z.___ stellte i m Bericht vo m 1 2. Februar 2011 als Diagnose n mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit
(1) eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.11/33. 2), bestehend seit anfangs 2008, sowie (2) einen Mor bus Bechterew . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähigkeit nannte er nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medien - beraterin sei die Beschwer deführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/56/1-2): 100 % vom 1 3. Mai bis zum 3 0. Juni 2009 50 % vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Mai 2010 100 % vom 4. Mai bis zum 2 3. Juni 2010 50 % vom 2 4. Juni bis zum 1 0. Oktober 2010 100 % vom 1 1. Oktober bis zum 1 3. November 2010 50 % seit dem 1 4. November 2010 bis jetzt Dr. Z.___ erklärte, dass die Prognose ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin werde kaum je wieder voll arbeitsfähig sein. Die momentane 50%ige Arbeitsfä higkeit stelle auch langfristig das Maximum an Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 8/56/ 1- 2). 2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2011 eine undifferen zierte Spondarthropathie mit ISG-Arthritis links. Die Beschwerde f ührerin sei, seit er sie kenne (1. Februar 2010), für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen, in einem beheizten Raum und ohne Heben von Lasten auf Dauer zu 50 % arbeits un fähig (Urk. 8/57/6-7). 2.5 Im Bericht vom 2 7. Mai 2011 erklärte Dr. Z.___, dass sich inzwischen sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin verschlechtert hätten . Sie leide an Verzweiflungszuständen, Hoffnungslosigkeit, psychischer und physischer Erschöpfung und wieder vermehrt an Rücken- und Gelenkschmerzen. Seit dem 1. Mai 2011 müsse sie zu 100 % ar beitsunfähig eingestuft werden (Urk. 8/65). 2 .6
Die Ärzte des Instituts E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97/13-14): (1) eine rezidivierende dep ressive Störung mit gegenwärti g leichter Episode (ICD-10 F33.00) (2) eine undiffer e nzierte Spondarthrop a thie (ICD-10 M45.09) - kernspintomographisch 03/2010 ISG-Arthritis links - aktuell klinisch und labo r technisc h keine Entzündungsaktivität - wechselnde Polyar t hral gien ohne Nachweis von Sy n oviti den (3) ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.99) - Wirbelsäulenfehlstatik bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulolig amentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hin weise für
radikuläre Symptomatik
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit hielten sie fest (Urk. 8/97/14) : (1) eine akzentuierte Persö nlichkeit mit ängstlich vermeid ende n und abhängig
asthenische n Zügen (ICD-10 Z73.1) (2) eine allgemeine Hypermobili t ät (ICD-10 M35.7) (3) rezidivierende gastr itische Beschwerden (ICD-10 K29. 7) - Dauerbehandlung mit PPI Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus gaben die Ärzte des
Instituts E.___ an, dass
d er
Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % . Zusammengefasst sei sie aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschich tig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Adm i nistrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psy chischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe.
Im Haushalt seien d er Beschwerdeführerin
auch keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Sie würden von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von unter 10 % ausgehen (Urk. 8/97/14-15). 2.7 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2012 aus, dass die im Gutachten des Instituts E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, nicht zutreffe . Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin meist in starker Ausprägung vorhandenen Symptome ergebe sich unzweifelhaft die Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, schwankend zwischen mittel- und schwergradig . Zudem spreche auch der trotz regelmässiger ambu lanter und stationärer Behandlung langwierige Krankheitsverlauf eindeutig gegen das Vorliegen einer leichten Störung. Wei ter werde im Gutachten des Instituts E.___ unter anderem fälschlicherweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine besorgen könne, was seit Januar 2009 keineswegs mehr der Fall sei. S eit der letzten Verschlechterung im Mai 2011 beurteile er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 109). 2.8 PD Dr. med. G.___, L eitender Arzt der Rheumaklinik des Spitals H.___, hielt in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 30. Oktober 2012 folgende rheumatologischen Diagnosen fest (Urk. 8/111 /1): (1) eine ax iale Spondyloarthriti s (Beginn ca. 1994, Ers t di a gnose 2010) - a xialer Befall mit ISG-Arthritis und klinisch auch Spondylitis - akute ISG-Arthritis links MRI 03/2010 - Enthes itiden - Daktyliti den - ungenügendes Ansprechen auf konventionelle Behandlung (2) eine Pe r i arthropathia
humeroscapularis vom Supra s pinatus -Typ rechts (3) ein Raynau d-Syndrom - kein e Hinweise für eine Kollagenose Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 kg bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repeti tiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv über Kopf zu ver richtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück während mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei . Zusätzlich sei aber noch eine Leistungsreduktion von ca. 30 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auch den sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf zu berücksichtigen. Dar aus ergebe sich schliesslich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit von etwa 50 % seit ca. Mai 2010 (Urk. 8/111/2). 2.9
Die Ärzte des Instituts E.___ führten in der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 aus, dass sich
der von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem am 7. März 2012 im Institut E.___ erhobe nen rheumatologischen Befund decke. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ an objektvierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links habe festgestellt werden können . Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie d ie zuletzt ausgeüb te Tätigkeit als Produktions - und Admi nistrati onsleiterin, nicht ein . In psychiatrischer Hinsicht sei festzustellen, dass die inzwischen noch ein gereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegen über den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. In sgesamt würden sie daher an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2012 vollumfänglich f esthalten (Urk. 8/115). 2.10
In der Stellung nahme vom 1 2. Juli 2013 legte
Dr. Z.___ dar, dass die Ärzte des Instituts E.___
den Tagesa blauf und die Symptomatik besser zu kennen glaub t en als er, der die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren behandle und auch über Drittinformationen der behandelnden Psychologin und zwei Kindern der Beschwerdeführerin verfüge. Hier könne er deshalb nur gesamthaft widerspre chen. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung tiefe Dosis von Venlafaxin
(37, 5 mg) erkläre sich daraus, dass eben erst mit dieser Behandlung begonnen wor den sei und dass diese tiefe Dosis anfänglich absolut fachgerecht gewesen sei. Die Dosis sei später gesteigert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin jahrelang das Antidepressivum Cipralex genommen. Die Unterstellung der Ärzte des Instituts E.___, die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt zu haben, müsse des halb zurückgewiesen werden (Urk. 3/4) . 2.11
Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ gab im Bericht vom 7. August 2013 zuhanden von Dr. B.___
an, dass seit der letzten Konsultation keine wesentli che Besserung der gesu ndheitlichen Situation bestehe, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 % auszugehen sei (Urk. 3/5). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts E.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/97) und auf di e Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/115). 3 .2 3 .2.1
Im rheumatologischen Teil
ihrer Expertise vom 8. Mai 2012 legten die Ärzte des Instituts E.___ dar, dass die Beschwerdef ührerin seit über 10 Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit besonderer Betonung im Lumbal- u nd Sacralbereich mit nächtlichem Erwachen gegen ca. 1.00 Uhr sowie unter wechselnden Polyarthralgien der grossen und kleinen Ge lenke leide. Bei der aktuellen k linischen Untersuchun g finde sich eine Wirbelsäulenf ehlstatik mit vermehrter teilfixierter Brustwirbelsäule n -Kyphose und kompensatorischer Halswirbelsäulen-Hyperlordose s owie eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei ins gesamt in allen Ebenen eingeschr änkt. Es be stünden ein Reizzustand der int erspinösen Bandverbindung L4 bis S1 und ili olumbal beids eits sowie eine ISG-Funktionsstö rung links. Die Atembreite sei mit 3 cm leicht vermindert. Der klinische Befund stimme gut mit dem Befund der Ker n spintomographie des gesamt en Rumpfes vom März 2010 überein, bei der eine ISG-Arthritis lin ks sowie ein Status nach Mo r bus Scheuermann thora kal fes t gestellt worden sei. Im ü brigen Wirbelsäulenbereich, dem Becken- und Schultergürtel sowie dem Brustwandbereich hätten keine entzündlichen Ver än derunge n nachgewie sen w erden können. Klinische Hin we iszeichen für eine radi kuläre Symptomatik o der eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle
oder Abschwächung von Kenn-Muskeln würden sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich finden. Dies passe ebenfalls gut zum Befund der Kernspintomographie vom März 2010, bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen Polyarthralgien, aktuell nach ihren Angaben vor allem im rechten Knie und in beiden Sprunggelenken wie auch in den Händen, finde sich kein ent sprechendes klinisches Korrelat. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sei frei, Synovitiden
seien nicht z u erkennen und gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anamnestisch bislang auch nicht aufgetreten. Eine möglich e Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien könne die allgemein e Hypermobili tät mit Überstreckbarkeit der Gel enke bei allgemeiner Bindegewebsschwäche sein. Bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung könne es bed ingt hier du r ch immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der ent sprechenden Beschwerdesymptomatik kommen . Labortechnisch wür den sich derzeit keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität finden (Urk. 8/97/12-13).
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumato logischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei gebe es weder aus rheumatologischer noch aus ander weitig somatischer Sicht Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich derartiger Tätigkeiten seit Januar 2009 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin ebenfalls keine schwe ren und mittelschweren Tätigk eiten mehr zumutbar (Urk. 8/97/14-15). Diese Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___
erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
einleuchtend . 3 .2.2
Weiter führten d ie Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 8. April 2011, wonach die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsunfähig sei, aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen sei. Der damals erhobene Befund decke sich mit dem ihrer aktuellen Untersuchung . Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke oder einen über das linke Iliosacralgelenk hinausgehenden Befall der Wirbelsäule würden sich weder klinisch noch kernspintomographisch finden (Urk. 8/97/13). Auch diese Darlegungen erscheinen plausibel. 3 .2.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 äusserten sich die Ärzte des Instituts E.___ ferner ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 3 0. Oktober 201 2. Sie führten dazu aus, dass sich der von Dr. G.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem in der Untersuchung im Institut E.___
erhobenen rheumatologischen Befund decke. Auch bei Dr. G.___ s Untersuchung hätten sich im Bereich der peripheren Gelenke keine Arthr osynovitid en oder
Tenosynovitid en nachweisen las sen. Die Überstreckbar keit der Gelenke sei von Dr. G.___ allerdings nicht dokumentiert worden. Ins gesamt sei die Dokumentation seiner Untersuchung relativ rudimentär. So gebe er in lediglich zwei Sätzen d ie Gelenkuntersuchung wieder („P eriphere Gelenke ohne Arthro
- oder Tenosynovitiden . Impingementsymptomatik und positiver Jobe -Test im Bereich der rechten Schulter.“) . Ob und inwieweit die Halswirbel säule durch Dr. G.___ untersucht worden sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso sei die Atembreite nicht gemessen worden. An objektivierbaren pathologischen Befunden sei en bei seiner wie auch bei der Untersuchung im Institut E.___ ein positives Menell -Zeichen links sowie eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweg lich keit festgestellt worden. Die im
Spital H.___ am 2 9. Oktober 2012 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Beckens sei en laut schriftlichem Befund, bis auf postentzündli che Veränderun gen des linken Iliosac ralgelenkes, unauffällig gewesen. Nachdem weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___
Enthesitiden oder Dakylitiden hätten nachgewiesen werden können, erstaune es, dass Dr. G.___ dies in seinen Diagnosen angegeben habe. Zusammenge fasst könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch in der Untersuchung im Institut E.___ an objekti vierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links hätten festgestellt werden können. Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Produktions- und Admi nistrationsleiterin, nicht ein (Urk. 8/115/1-2). 3.2.4
Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___
an sich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging . Die zusätzliche Einschränkung von 30 % begrün dete er nicht mit Befunden, sondern
mit dem angeblich langsameren Arbeits tempo und dem vermehrte n Pausenbedarf der Beschwerdeführerin . Dr. G.___ s Beurteilung weicht daher im Kern
nicht stark von der Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ab. 3 .3 3 .3.1
Im psychiatrischen Teil der Expertise vom 8. Mai 2012 führten d ie Ärzte des Instituts E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin als mittleres von drei Kindern im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Psychoheredopathien seien nicht bekannt. Sie schil dere eine schöne Kindheit in geordneten und harmoni schen Familienverhält nissen. Die Beschwerdeführerin habe während neun Jahren die Schule sowie e ine dreijährige kaufmännische Berufsschule besucht. Zudem habe sie sich in einem zweijährigen Lehrgang als Planerin Marketingkommunikation ausbilden lassen . Zwischen 1997
und 2009 sei sie zunächst als Sachbearbeiterin, dann als Produktionsleiterin und schliesslich in der Administrationsleitung der
Firma Y.___ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in auffälliger Weise mit der F irma identifiziert, sich schlecht abgrenzen können und sei offenbar ausgenützt worden. Diese Abhängigkeit lasse auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen. Als die Firma verkauft worden sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe ihren Lebensinhalt und ihr Selbstver trauen verloren und depressiv reagiert. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über einen Verlust des Lebenswillens, über Erschöpfung und über eine generelle Freudlosigkeit. In der Untersuchungssituation habe sie sich aber recht lebhaft und energisch präsentiert. Die pharmakologische Behandlung der depressiven Störung sei deutlich insuffizient. Die angebliche Schlafstörung werde
psycho pharmakologisch überhaupt nicht behandelt. Auch die Dosierung von Venla fa xin liege näher am homöopa thischen Bereich. B ei der Beschwerdefüh rerin könne eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgra diger Episode festgestellt werden.
Eine mittelgradige oder schwere Depression liege aber nicht vor. Weder würden depressiv-psychotische Symptome bestehen noch liege eine Suizidalität vor. Die Beschwerdeführerin sei gut schwingungs fähig gewesen und in ihrem Familienalltag durchaus aktiv. Da ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei, sei sie hauptsächlich für die Kinder und deren Erzie hung zuständig. Sie besorge zudem
auch alle Haushalt s arbeiten. Sie koche, kaufe ein, sauge Staub und reinige die Kleider. Am Wochenende würden in der Familie verschiedene Aktivitäten wie Zopf backen oder Wanderungen stattfin den. Die Beschwerdeführerin unterhalte hochfrequente Kontakte zu ihren Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern sowie einer Kollegin. Sie nehme sich am Wochenende ausführlich Zeit, um die Zeitung zu lesen, was auf keine Kon zentrationsschwäche hindeute. Gleiches gelte auch für das Benützen eines Motorfahrzeuges mit daraus ableitbarer Verkehrstauglichkeit (Urk. 8/97/9) .
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass a us psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % bestehe . Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pen sum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe . Im Haushalt würden sie von einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % ausgehen
(Urk. 8/97/ 15). Auch diese Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend. 3 .3.2
Zu den Berichten von Dr. Z.___ bemerkten die Ärzte des Instituts E.___ sodann in nachvoll ziehbarer Weise, dass keine Gründe für dessen wechselnde Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ersichtlich seien. Sie könnten weder die 50%ige noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen (Urk. 8/97/10). Des Weiteren erklärten die Ärzte des Instituts E.___, dass auch die von Dr. A.___ ab Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin medizinisch nicht nachvollziehbar sei und vielmehr überwiegend die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergebe (Urk. 8/97/15). 3 .3.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 ergänzten die Ärzte des Instituts E.___, dass der neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesent lichen Änderungen gegenüber d en Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Im Bericht von Dr. Z.___
würden ICD-10-Merkmale aufgezählt, die dem Lehrbuch entnommen seien, jedoch nicht auf den Zustand der Beschwerd eführerin zutreffen würden. Dr. Z.___ sei alsdann zu falschen Sc hlussfolgerungen gelangt, weil er den tatsächlichen Alltag der Beschwerdeführerin nicht exploriert und die Beschwerden nicht in Relation zu den erkennbaren Ressourcen gesetzt habe. Dadurch sei seine Beurteilung ein seitig geraten . Si e sei lediglich auf das Krankhe itsgeschehen ausgerichtet und zeige daher eine wesentlich schwergradigere Störung, als tatsächl ich vorliege. Dies könne am Beispiel des Merkmals der Antriebshemmung seh r gut darge stellt werden. Setze man die scheinbare Antrieb shemmung in Bezug zu den geschilderten Aktivitäten im Familienalltag, so sei schnell erkennbar, dass eigentlich keine schwerwiegende Antriebsstörung vorliegen könne. Genau diese Diskrepanz sei im Gutachten des Instituts E.___
herausgearbeitet und dargestellt worden. Ähnliche Diskrepanzen würden sich für weitere Subsyndrome wie die Kon zentrationsstörung, den Libidoverlust, die Schlafstörung oder das Morgentief ergeben, die allesamt nicht den von Dr. Z.___ angegebenen Stellenwert einneh men würden. Denn entweder seien sie nicht behandelt worden (Schlafstörung) oder könnten durch Inkonsistenzen nicht bestätigt werden (vgl. Abschnitt Tages ablauf im Gutachten des Instituts E.___, Urk. 8/97/7-8). Rezidivierende depressive Störung en würden in unterschiedlich ausgeprägten Episoden und Schweregra den verlaufen. Aus der Ch ronizität einer Störung könne nicht automatisch auch auf das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Episode geschlossen wer den. Praktisch keine depressive Störung verharre über Jahre auf dem gleichen Niveau. Eine solche sei deshalb als diagnostisch unklar einzustufen. Auch der Krankheitsverlauf sei im Gutachten des Instituts E.___ sehr wohl dargestellt und seit Aus bruch der Störung im Januar 2009 geschildert worden. Die Krankheitsauslöser seien ausführlich herausgearbeitet und gewürdigt worden. Hinzuweisen sei fer ner auch auf die geradezu grotesk anmutende Disk repanz, in der Dr. Z.___ einerseits angeblich eine schwere depressive Störung genannt habe und ande rerseits eine Behandlung mit der minimalen Dosis von 37, 5 mg Venl afa x in
vornehme . So sei es nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schon über Jahre in dieser rezidivierenden Störung verharre, da ihr ja überhaupt keine Chance eingeräumt werde, durch eine adäquate Behandlung aus der Depression herauszukommen . Was di e Integrationsversuche anbelang e, dürfte hinlänglich bekannt sein, dass erfolglose Integrationsversuche nicht nur aus Krankheits gründen erfolglos verlaufen würden . Insgesamt würden somit auch die erhobe nen Einwände nicht stichhaltig erscheinen. Die depressive Störung sei weiterhin als leichtgradig einzustufen (Urk. 8/115/2-3). Auch diese Ausführungen der Ärzte des Instituts E.___
sind schlüss ig. 3.3.4
Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich zu kurzen Dauer der E.___ -Be gutachtung betrifft (vgl. Urk. 1 Rz . 33), ist darauf hinzuwei sen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Wie sich aus den E. 3.2 und E. 3 .3 .1-3 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend eingehend untersucht und die Ärzte des Instituts E.___ haben ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Den üblichen Tagesab lauf der Beschwerdeführerin haben sie sodann sehr detailliert geschildert (vgl. Urk. 8/97/7-8). Dass dieser falsch wiedergegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin etwa
gar k ein e sozialen Kontakte mehr pflege und die not wendigen Arbeiten im Haus überha u pt nicht mehr ausführen könne, wie sie nachträglich behauptete (Urk. 1 Rz . 33), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin (auch) als Leiterin Produktion tätig war (vgl. Urk. 1 Rz . 41), kann
dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ selbst entnommen werden (Urk. 8/18/2). Die
- meist nur stichwortartig begründeten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ sind schliesslich auch deshalb wenig plausibel, weil er
im Bericht vom 9. November 2009 eine schwergradige depr essive Störung diagnostizierte, gleichzeitig aber auch angab, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 3 0. September 2009, das heisst knapp eineinhalb Monate zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/11/1). I m Bericht vom 1 2. Februar 2011, in dem Dr. Z.___ eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostizierte, erklärte er, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 1 9. Januar 2011, das heisst mehr als drei Wochen zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/56/1) . Angesichts die ser Diagnose n wäre jedoch sicher lich zu erwarten gewesen, dass Therapiesit zungen in viel geringeren Zeitabständen hätten d urchgeführt werden müssen.
Während des knapp dreiwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdefüh rerin in der Klinik F.___ (vgl. E. 2.2) lag vorübergehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen von mehr als 20 % ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ abgestellt werden kann. 4.
Wann das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.5), das gemäss Beschwerdegegnerin a m 1 3. Mai 2009 zu laufen begann (Urk. 2), ablief beziehungsweise ob es über haupt erfüllt ist, kann – wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zei g en wird - offen bleiben.
Denn w ie unter anderem aus den Aufzeichnungen des Asses s mentgesprächs bei der Firma D.___ vom 1 9. Oktober 2009 (Urk. 8/17/3-4), dem Austrittsbericht d er Klinik F.___ vom 2 4. November 2010 (Urk. 8/109/5) oder auch dem Gutach ten des Instituts E.___ vom
8. Mai 2012 (Urk. 8/97/7) hervorgeht, kündigte die Beschwer deführerin ihre Stelle bei der Firma Y.___ auf den 30. Juni 2009 aus invaliditätsfremden Gründen (Auseinandersetzungen mit dem neuen
Eigentümer, Verlegung des Sitzes, Überlastungssitua tion, Urk. 8/1/5 und Urk. 8/23/9). Sie wäre daher auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig. Zur Best immung des
Valideneinkommens der Beschwerdeführerin sind folglich die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen . Dasse lbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, d a die Be schwerdeführer in bislang keine ihr zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation seit Januar 2009 grundsätzlich
zu 80 % arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Prozentver gleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E. 3.2). So fern man die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Aufgabenbereich einstuft (Urk. 2),
resultiert somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 9 % (10 % x 0,9; ein sogenannter Leidensabzug ist namentlich deshalb nicht zu gewähren, weil sich Teilzeitarbeit bei Frauen
in der Regel nicht lohnmindernd, sondern lohner höhend auswirkt, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75; Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 107 zu Art. 28a) und i m Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1 % (10 % x 0,1; gemäss dem Gutachten des Instituts E.___ ist die Besch werdeführerin im Haushalt weniger als 10 % eingeschränkt, vgl. E. 3.2.1), das heisst also ein
nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % .
Würde man von einem höheren Anteil des Aufgaben- beziehungsweise Haushalt bereiches ausgehen, was angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdefüh rerin zu 100 % erwerbstätig ist und die Familie drei minderjäh rige Kinder und ein grosses Einfamilienhaus hat (Urk. 8/97/5), durchaus denk bar wäre, würde bei einer Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 %
im Übrigen ein noch geringerer Gesamti nvaliditätsgrad resultieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis
IVG) und
auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1997, 1999 und 2003) und von Beruf Planerin Marketingkommunikation,
arbeitet e zuletzt
von
Juni 1997 bis Juni 2009 (mit kürzeren Unterbrüchen) bei der Firma Y.___
(Urk. 8/59). Am
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 ), das gemäss Beschwerdegegnerin a m 1 3. Mai 2009 zu laufen begann (Urk. 2), ablief beziehungsweise ob es über haupt erfüllt ist, kann – wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zei g en wird - offen bleiben.
Denn w ie unter anderem aus den Aufzeichnungen des Asses s mentgesprächs bei der Firma D.___ vom 1 9. Oktober 2009 (Urk. 8/17/3-4), dem Austrittsbericht d er Klinik F.___ vom 2 4. November 2010 (Urk. 8/109/5) oder auch dem Gutach ten des Instituts E.___ vom
8. Mai 2012 (Urk. 8/97/7) hervorgeht, kündigte die Beschwer deführerin ihre Stelle bei der Firma Y.___ auf den 30. Juni 2009 aus invaliditätsfremden Gründen (Auseinandersetzungen mit dem neuen
Eigentümer, Verlegung des Sitzes, Überlastungssitua tion, Urk. 8/1/5 und Urk. 8/23/9). Sie wäre daher auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig. Zur Best immung des
Valideneinkommens der Beschwerdeführerin sind folglich die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen . Dasse lbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, d a die Be schwerdeführer in bislang keine ihr zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation seit Januar 2009 grundsätzlich
zu 80 % arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Prozentver gleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E. 3.2). So fern man die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Aufgabenbereich einstuft (Urk. 2),
resultiert somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2009 (Eingangsdatum) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein Raynaud-Phänomen der Hände und (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei Beckenschiefstand und entsprechender linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seit dem 1 3. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aber günstig . Mittelfristig könne wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerech net werden (Urk. 8/12/2 -4). 2.2
Die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 2 4. November 2010 (1) eine Erschöpfungsdepression bei jahrelanger Mehrfa chbelastung (ICD-10 F32.1), (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0), (3) ein Mangel an Entspa nnung und Freizeit (ICD-10 Z73.2) und (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hohem Leistungs- und Perfektionsstre ben (ICD-10 Z73.1). Sie erklärten, dass die Beschwe rdeführerin vom 1 1. bis zum 30. Oktober 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei . Die Arbeitsfähigkeit sei bis zum 1 3. November 2010 weiterhin nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 1 4. November 2010 sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sei n werde, eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/109/4-8). 2. 3
Dr. Z.___ stellte i m Bericht vo m 1 2. Februar 2011 als Diagnose n mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit
(1) eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.11/33. 2), bestehend seit anfangs 2008, sowie (2) einen Mor bus Bechterew . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähigkeit nannte er nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medien - beraterin sei die Beschwer deführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/56/1-2): 100 % vom 1 3. Mai bis zum 3 0. Juni 2009 50 % vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Mai 2010 100 % vom 4. Mai bis zum 2 3. Juni 2010 50 % vom 2 4. Juni bis zum 1 0. Oktober 2010 100 % vom 1 1. Oktober bis zum 1 3. November 2010 50 % seit dem 1 4. November 2010 bis jetzt Dr. Z.___ erklärte, dass die Prognose ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin werde kaum je wieder voll arbeitsfähig sein. Die momentane 50%ige Arbeitsfä higkeit stelle auch langfristig das Maximum an Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 8/56/ 1- 2). 2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2011 eine undifferen zierte Spondarthropathie mit ISG-Arthritis links. Die Beschwerde f ührerin sei, seit er sie kenne (1. Februar 2010), für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen, in einem beheizten Raum und ohne Heben von Lasten auf Dauer zu 50 % arbeits un fähig (Urk. 8/57/6-7). 2.5 Im Bericht vom 2 7. Mai 2011 erklärte Dr. Z.___, dass sich inzwischen sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin verschlechtert hätten . Sie leide an Verzweiflungszuständen, Hoffnungslosigkeit, psychischer und physischer Erschöpfung und wieder vermehrt an Rücken- und Gelenkschmerzen. Seit dem 1. Mai 2011 müsse sie zu 100 % ar beitsunfähig eingestuft werden (Urk. 8/65). 2 .6
Die Ärzte des Instituts E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97/13-14): (1) eine rezidivierende dep ressive Störung mit gegenwärti g leichter Episode (ICD-10 F33.00) (2) eine undiffer e nzierte Spondarthrop a thie (ICD-10 M45.09) - kernspintomographisch 03/2010 ISG-Arthritis links - aktuell klinisch und labo r technisc h keine Entzündungsaktivität - wechselnde Polyar t hral gien ohne Nachweis von Sy n oviti den (3) ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.99) - Wirbelsäulenfehlstatik bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulolig amentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hin weise für
radikuläre Symptomatik
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit hielten sie fest (Urk. 8/97/14) : (1) eine akzentuierte Persö nlichkeit mit ängstlich vermeid ende n und abhängig
asthenische n Zügen (ICD-10 Z73.1) (2) eine allgemeine Hypermobili t ät (ICD-10 M35.7) (3) rezidivierende gastr itische Beschwerden (ICD-10 K29. 7) - Dauerbehandlung mit PPI Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus gaben die Ärzte des
Instituts E.___ an, dass
d er
Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % . Zusammengefasst sei sie aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschich tig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Adm i nistrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psy chischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe.
Im Haushalt seien d er Beschwerdeführerin
auch keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Sie würden von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von unter 10 % ausgehen (Urk. 8/97/14-15). 2.7 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2012 aus, dass die im Gutachten des Instituts E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, nicht zutreffe . Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin meist in starker Ausprägung vorhandenen Symptome ergebe sich unzweifelhaft die Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, schwankend zwischen mittel- und schwergradig . Zudem spreche auch der trotz regelmässiger ambu lanter und stationärer Behandlung langwierige Krankheitsverlauf eindeutig gegen das Vorliegen einer leichten Störung. Wei ter werde im Gutachten des Instituts E.___ unter anderem fälschlicherweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine besorgen könne, was seit Januar 2009 keineswegs mehr der Fall sei. S eit der letzten Verschlechterung im Mai 2011 beurteile er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 109). 2.8 PD Dr. med. G.___, L eitender Arzt der Rheumaklinik des Spitals H.___, hielt in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 30. Oktober 2012 folgende rheumatologischen Diagnosen fest (Urk. 8/111 /1): (1) eine ax iale Spondyloarthriti s (Beginn ca. 1994, Ers t di a gnose 2010) - a xialer Befall mit ISG-Arthritis und klinisch auch Spondylitis - akute ISG-Arthritis links MRI 03/2010 - Enthes itiden - Daktyliti den - ungenügendes Ansprechen auf konventionelle Behandlung (2) eine Pe r i arthropathia
humeroscapularis vom Supra s pinatus -Typ rechts (3) ein Raynau d-Syndrom - kein e Hinweise für eine Kollagenose Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 kg bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repeti tiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv über Kopf zu ver richtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück während mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei . Zusätzlich sei aber noch eine Leistungsreduktion von ca. 30 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auch den sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf zu berücksichtigen. Dar aus ergebe sich schliesslich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit von etwa 50 % seit ca. Mai 2010 (Urk. 8/111/2). 2.9
Die Ärzte des Instituts E.___ führten in der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 aus, dass sich
der von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem am 7. März 2012 im Institut E.___ erhobe nen rheumatologischen Befund decke. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ an objektvierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links habe festgestellt werden können . Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie d ie zuletzt ausgeüb te Tätigkeit als Produktions - und Admi nistrati onsleiterin, nicht ein . In psychiatrischer Hinsicht sei festzustellen, dass die inzwischen noch ein gereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegen über den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. In sgesamt würden sie daher an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2012 vollumfänglich f esthalten (Urk. 8/115). 2.10
In der Stellung nahme vom 1 2. Juli 2013 legte
Dr. Z.___ dar, dass die Ärzte des Instituts E.___
den Tagesa blauf und die Symptomatik besser zu kennen glaub t en als er, der die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren behandle und auch über Drittinformationen der behandelnden Psychologin und zwei Kindern der Beschwerdeführerin verfüge. Hier könne er deshalb nur gesamthaft widerspre chen. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung tiefe Dosis von Venlafaxin
(37, 5 mg) erkläre sich daraus, dass eben erst mit dieser Behandlung begonnen wor den sei und dass diese tiefe Dosis anfänglich absolut fachgerecht gewesen sei. Die Dosis sei später gesteigert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin jahrelang das Antidepressivum Cipralex genommen. Die Unterstellung der Ärzte des Instituts E.___, die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt zu haben, müsse des halb zurückgewiesen werden (Urk. 3/4) . 2.11
Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ gab im Bericht vom 7. August 2013 zuhanden von Dr. B.___
an, dass seit der letzten Konsultation keine wesentli che Besserung der gesu ndheitlichen Situation bestehe, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 % auszugehen sei (Urk. 3/5). 3.
E. 3 A uf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts E.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/97) und auf di e Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/115). 3 .2 3 .2.1
Im rheumatologischen Teil
ihrer Expertise vom 8. Mai 2012 legten die Ärzte des Instituts E.___ dar, dass die Beschwerdef ührerin seit über 10 Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit besonderer Betonung im Lumbal- u nd Sacralbereich mit nächtlichem Erwachen gegen ca. 1.00 Uhr sowie unter wechselnden Polyarthralgien der grossen und kleinen Ge lenke leide. Bei der aktuellen k linischen Untersuchun g finde sich eine Wirbelsäulenf ehlstatik mit vermehrter teilfixierter Brustwirbelsäule n -Kyphose und kompensatorischer Halswirbelsäulen-Hyperlordose s owie eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei ins gesamt in allen Ebenen eingeschr änkt. Es be stünden ein Reizzustand der int erspinösen Bandverbindung L4 bis S1 und ili olumbal beids eits sowie eine ISG-Funktionsstö rung links. Die Atembreite sei mit 3 cm leicht vermindert. Der klinische Befund stimme gut mit dem Befund der Ker n spintomographie des gesamt en Rumpfes vom März 2010 überein, bei der eine ISG-Arthritis lin ks sowie ein Status nach Mo r bus Scheuermann thora kal fes t gestellt worden sei. Im ü brigen Wirbelsäulenbereich, dem Becken- und Schultergürtel sowie dem Brustwandbereich hätten keine entzündlichen Ver än derunge n nachgewie sen w erden können. Klinische Hin we iszeichen für eine radi kuläre Symptomatik o der eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle
oder Abschwächung von Kenn-Muskeln würden sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich finden. Dies passe ebenfalls gut zum Befund der Kernspintomographie vom März 2010, bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen Polyarthralgien, aktuell nach ihren Angaben vor allem im rechten Knie und in beiden Sprunggelenken wie auch in den Händen, finde sich kein ent sprechendes klinisches Korrelat. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sei frei, Synovitiden
seien nicht z u erkennen und gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anamnestisch bislang auch nicht aufgetreten. Eine möglich e Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien könne die allgemein e Hypermobili tät mit Überstreckbarkeit der Gel enke bei allgemeiner Bindegewebsschwäche sein. Bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung könne es bed ingt hier du r ch immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der ent sprechenden Beschwerdesymptomatik kommen . Labortechnisch wür den sich derzeit keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität finden (Urk. 8/97/12-13).
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumato logischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei gebe es weder aus rheumatologischer noch aus ander weitig somatischer Sicht Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich derartiger Tätigkeiten seit Januar 2009 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin ebenfalls keine schwe ren und mittelschweren Tätigk eiten mehr zumutbar (Urk. 8/97/14-15). Diese Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___
erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
einleuchtend . 3 .2.2
Weiter führten d ie Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 8. April 2011, wonach die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsunfähig sei, aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen sei. Der damals erhobene Befund decke sich mit dem ihrer aktuellen Untersuchung . Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke oder einen über das linke Iliosacralgelenk hinausgehenden Befall der Wirbelsäule würden sich weder klinisch noch kernspintomographisch finden (Urk. 8/97/13). Auch diese Darlegungen erscheinen plausibel. 3 .2.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 äusserten sich die Ärzte des Instituts E.___ ferner ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 3 0. Oktober 201 2. Sie führten dazu aus, dass sich der von Dr. G.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem in der Untersuchung im Institut E.___
erhobenen rheumatologischen Befund decke. Auch bei Dr. G.___ s Untersuchung hätten sich im Bereich der peripheren Gelenke keine Arthr osynovitid en oder
Tenosynovitid en nachweisen las sen. Die Überstreckbar keit der Gelenke sei von Dr. G.___ allerdings nicht dokumentiert worden. Ins gesamt sei die Dokumentation seiner Untersuchung relativ rudimentär. So gebe er in lediglich zwei Sätzen d ie Gelenkuntersuchung wieder („P eriphere Gelenke ohne Arthro
- oder Tenosynovitiden . Impingementsymptomatik und positiver Jobe -Test im Bereich der rechten Schulter.“) . Ob und inwieweit die Halswirbel säule durch Dr. G.___ untersucht worden sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso sei die Atembreite nicht gemessen worden. An objektivierbaren pathologischen Befunden sei en bei seiner wie auch bei der Untersuchung im Institut E.___ ein positives Menell -Zeichen links sowie eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweg lich keit festgestellt worden. Die im
Spital H.___ am 2 9. Oktober 2012 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Beckens sei en laut schriftlichem Befund, bis auf postentzündli che Veränderun gen des linken Iliosac ralgelenkes, unauffällig gewesen. Nachdem weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___
Enthesitiden oder Dakylitiden hätten nachgewiesen werden können, erstaune es, dass Dr. G.___ dies in seinen Diagnosen angegeben habe. Zusammenge fasst könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch in der Untersuchung im Institut E.___ an objekti vierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links hätten festgestellt werden können. Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Produktions- und Admi nistrationsleiterin, nicht ein (Urk. 8/115/1-2). 3.2.4
Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___
an sich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging . Die zusätzliche Einschränkung von 30 % begrün dete er nicht mit Befunden, sondern
mit dem angeblich langsameren Arbeits tempo und dem vermehrte n Pausenbedarf der Beschwerdeführerin . Dr. G.___ s Beurteilung weicht daher im Kern
nicht stark von der Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ab. 3 .3 3 .3.1
Im psychiatrischen Teil der Expertise vom 8. Mai 2012 führten d ie Ärzte des Instituts E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin als mittleres von drei Kindern im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Psychoheredopathien seien nicht bekannt. Sie schil dere eine schöne Kindheit in geordneten und harmoni schen Familienverhält nissen. Die Beschwerdeführerin habe während neun Jahren die Schule sowie e ine dreijährige kaufmännische Berufsschule besucht. Zudem habe sie sich in einem zweijährigen Lehrgang als Planerin Marketingkommunikation ausbilden lassen . Zwischen 1997
und 2009 sei sie zunächst als Sachbearbeiterin, dann als Produktionsleiterin und schliesslich in der Administrationsleitung der
Firma Y.___ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in auffälliger Weise mit der F irma identifiziert, sich schlecht abgrenzen können und sei offenbar ausgenützt worden. Diese Abhängigkeit lasse auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen. Als die Firma verkauft worden sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe ihren Lebensinhalt und ihr Selbstver trauen verloren und depressiv reagiert. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über einen Verlust des Lebenswillens, über Erschöpfung und über eine generelle Freudlosigkeit. In der Untersuchungssituation habe sie sich aber recht lebhaft und energisch präsentiert. Die pharmakologische Behandlung der depressiven Störung sei deutlich insuffizient. Die angebliche Schlafstörung werde
psycho pharmakologisch überhaupt nicht behandelt. Auch die Dosierung von Venla fa xin liege näher am homöopa thischen Bereich. B ei der Beschwerdefüh rerin könne eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgra diger Episode festgestellt werden.
Eine mittelgradige oder schwere Depression liege aber nicht vor. Weder würden depressiv-psychotische Symptome bestehen noch liege eine Suizidalität vor. Die Beschwerdeführerin sei gut schwingungs fähig gewesen und in ihrem Familienalltag durchaus aktiv. Da ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei, sei sie hauptsächlich für die Kinder und deren Erzie hung zuständig. Sie besorge zudem
auch alle Haushalt s arbeiten. Sie koche, kaufe ein, sauge Staub und reinige die Kleider. Am Wochenende würden in der Familie verschiedene Aktivitäten wie Zopf backen oder Wanderungen stattfin den. Die Beschwerdeführerin unterhalte hochfrequente Kontakte zu ihren Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern sowie einer Kollegin. Sie nehme sich am Wochenende ausführlich Zeit, um die Zeitung zu lesen, was auf keine Kon zentrationsschwäche hindeute. Gleiches gelte auch für das Benützen eines Motorfahrzeuges mit daraus ableitbarer Verkehrstauglichkeit (Urk. 8/97/9) .
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass a us psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % bestehe . Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pen sum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe . Im Haushalt würden sie von einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % ausgehen
(Urk. 8/97/ 15). Auch diese Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend. 3 .3.2
Zu den Berichten von Dr. Z.___ bemerkten die Ärzte des Instituts E.___ sodann in nachvoll ziehbarer Weise, dass keine Gründe für dessen wechselnde Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ersichtlich seien. Sie könnten weder die 50%ige noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen (Urk. 8/97/10). Des Weiteren erklärten die Ärzte des Instituts E.___, dass auch die von Dr. A.___ ab Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin medizinisch nicht nachvollziehbar sei und vielmehr überwiegend die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergebe (Urk. 8/97/15). 3 .3.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 ergänzten die Ärzte des Instituts E.___, dass der neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesent lichen Änderungen gegenüber d en Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Im Bericht von Dr. Z.___
würden ICD-10-Merkmale aufgezählt, die dem Lehrbuch entnommen seien, jedoch nicht auf den Zustand der Beschwerd eführerin zutreffen würden. Dr. Z.___ sei alsdann zu falschen Sc hlussfolgerungen gelangt, weil er den tatsächlichen Alltag der Beschwerdeführerin nicht exploriert und die Beschwerden nicht in Relation zu den erkennbaren Ressourcen gesetzt habe. Dadurch sei seine Beurteilung ein seitig geraten . Si e sei lediglich auf das Krankhe itsgeschehen ausgerichtet und zeige daher eine wesentlich schwergradigere Störung, als tatsächl ich vorliege. Dies könne am Beispiel des Merkmals der Antriebshemmung seh r gut darge stellt werden. Setze man die scheinbare Antrieb shemmung in Bezug zu den geschilderten Aktivitäten im Familienalltag, so sei schnell erkennbar, dass eigentlich keine schwerwiegende Antriebsstörung vorliegen könne. Genau diese Diskrepanz sei im Gutachten des Instituts E.___
herausgearbeitet und dargestellt worden. Ähnliche Diskrepanzen würden sich für weitere Subsyndrome wie die Kon zentrationsstörung, den Libidoverlust, die Schlafstörung oder das Morgentief ergeben, die allesamt nicht den von Dr. Z.___ angegebenen Stellenwert einneh men würden. Denn entweder seien sie nicht behandelt worden (Schlafstörung) oder könnten durch Inkonsistenzen nicht bestätigt werden (vgl. Abschnitt Tages ablauf im Gutachten des Instituts E.___, Urk. 8/97/7-8). Rezidivierende depressive Störung en würden in unterschiedlich ausgeprägten Episoden und Schweregra den verlaufen. Aus der Ch ronizität einer Störung könne nicht automatisch auch auf das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Episode geschlossen wer den. Praktisch keine depressive Störung verharre über Jahre auf dem gleichen Niveau. Eine solche sei deshalb als diagnostisch unklar einzustufen. Auch der Krankheitsverlauf sei im Gutachten des Instituts E.___ sehr wohl dargestellt und seit Aus bruch der Störung im Januar 2009 geschildert worden. Die Krankheitsauslöser seien ausführlich herausgearbeitet und gewürdigt worden. Hinzuweisen sei fer ner auch auf die geradezu grotesk anmutende Disk repanz, in der Dr. Z.___ einerseits angeblich eine schwere depressive Störung genannt habe und ande rerseits eine Behandlung mit der minimalen Dosis von 37, 5 mg Venl afa x in
vornehme . So sei es nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schon über Jahre in dieser rezidivierenden Störung verharre, da ihr ja überhaupt keine Chance eingeräumt werde, durch eine adäquate Behandlung aus der Depression herauszukommen . Was di e Integrationsversuche anbelang e, dürfte hinlänglich bekannt sein, dass erfolglose Integrationsversuche nicht nur aus Krankheits gründen erfolglos verlaufen würden . Insgesamt würden somit auch die erhobe nen Einwände nicht stichhaltig erscheinen. Die depressive Störung sei weiterhin als leichtgradig einzustufen (Urk. 8/115/2-3). Auch diese Ausführungen der Ärzte des Instituts E.___
sind schlüss ig. 3.3.4
Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich zu kurzen Dauer der E.___ -Be gutachtung betrifft (vgl. Urk. 1 Rz . 33), ist darauf hinzuwei sen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Wie sich aus den E. 3.2 und E. 3 .3 .1-3 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend eingehend untersucht und die Ärzte des Instituts E.___ haben ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Den üblichen Tagesab lauf der Beschwerdeführerin haben sie sodann sehr detailliert geschildert (vgl. Urk. 8/97/7-8). Dass dieser falsch wiedergegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin etwa
gar k ein e sozialen Kontakte mehr pflege und die not wendigen Arbeiten im Haus überha u pt nicht mehr ausführen könne, wie sie nachträglich behauptete (Urk. 1 Rz . 33), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin (auch) als Leiterin Produktion tätig war (vgl. Urk. 1 Rz . 41), kann
dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ selbst entnommen werden (Urk. 8/18/2). Die
- meist nur stichwortartig begründeten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ sind schliesslich auch deshalb wenig plausibel, weil er
im Bericht vom 9. November 2009 eine schwergradige depr essive Störung diagnostizierte, gleichzeitig aber auch angab, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 3 0. September 2009, das heisst knapp eineinhalb Monate zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/11/1). I m Bericht vom 1 2. Februar 2011, in dem Dr. Z.___ eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostizierte, erklärte er, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 1 9. Januar 2011, das heisst mehr als drei Wochen zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/56/1) . Angesichts die ser Diagnose n wäre jedoch sicher lich zu erwarten gewesen, dass Therapiesit zungen in viel geringeren Zeitabständen hätten d urchgeführt werden müssen.
Während des knapp dreiwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdefüh rerin in der Klinik F.___ (vgl. E. 2.2) lag vorübergehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen von mehr als 20 % ist vorliegend aber nicht ausgewiesen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ abgestellt werden kann. 4.
Wann das sogenannte Wartejahr (vgl. E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 % (
E. 10 %
im Übrigen ein noch geringerer Gesamti nvaliditätsgrad resultieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis
IVG) und
auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- X.___ , geboren 1967, Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1997, 1999 und 2003) und von Beruf Planerin Marketingkommunikation , arbeitet e zuletzt von Juni 1997 bis Juni 2009 (mit kürzeren Unterbrüchen) bei der Firma Y.___ ( Urk. 8/59 ). Am 3
- Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Burnouts (einer Überlastungsdepression ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle hol te den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 ( Urk. 8/11) , den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 1
- November 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 8/12) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom
- Januar 2010 ( Urk. 8/18) ein. Am 2
- März 2010 erteilte sie der Versicherten Kostengutspra che für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis zum
- Juli 2010 ( Urk. 8/26) . Diese Integrationsmassnahme musste jedoch nach einem Monat abgebrochen werden ( Mitteilung der IV-Stelle vom 2
- Juni 2010 , Urk. 8/46). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vo m 1
- Februar 2011 ( Urk. 8/56) und de n Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, vom
- April 2011 ( Urk. 8/57) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1
- Apr il 2011, Urk. 8/59 ). Am 3
- Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Dienst leistungen im Bereich der berufliche n Eingliederung abschliesse , da Frau C.___ von der Firma D.___ mitgeteilt habe, dass ihr Gesundheitszustand zurzeit keine berufliche Eingliederung zulasse ( Urk. 8/64). In der Folge reichte Dr. Z.___ der IV-Stelle seinen Bericht vom 2
- Mai 2011 ein ( Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 2
- Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem
- Mai 2010 in Aussicht ( Urk. 8/74). Nachdem der IV-Stelle seitens der AXA Wint erthur der Bericht von Dr. Z.___ vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 8/72 ; vgl. auch Urk. 8/87 ) ein gereicht worden war, gab diese beim Institut E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am
- Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 10. September 2012, der den Vorbescheid vom 2
- Juli 2011 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten nun die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/105). Dagegen erhob die V ersicherte mit Eingaben vom 29. O ktober 2012 ( Urk. 8/110) und 6. November 2012 ( Urk. 8/112) Einwand, woraufhin die IV-Stelle die Stellungnahme des Institut s E.___ vom 1
- Februar 2013 (Urk. 8/115) ein holte . Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % - einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am 1
- August 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine angemessene Rente ab dem
- Mai 201
- Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- September 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 1
- Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 14). Die Beschwerde gegnerin erklärte mit Eingabe vom 3
- Oktober 2013, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik verzichte ( Urk. 17). Die mit Verfügung vom 4. November 2013 ( Urk. 18) auf deren Gesuch hin ( Urk. 12) zum Prozess beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nahm am
- Januar 2014 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
- Januar 2014 darauf, sich h ierzu vernehmen zu lassen (Urk. 25 ). Am 2
- Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein ( Urk. 26). Dies wurde d en Ver fahrensbeteiligten am 31. Januar 2014 angezeigt ( Urk. 27).
- A uf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1
- November 2009 (Eingangsdatum) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein Raynaud-Phänomen der Hände und (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei Beckenschiefstand und entsprechender linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seit dem 1
- Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aber günstig . Mittelfristig könne wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerech net werden ( Urk. 8/12/2 -4 ). 2.2 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 2
- November 2010 (1) eine Erschöpfungsdepression bei jahrelanger Mehrfa chbelastung (ICD-10 F32.1), (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0), (3) ein Mangel an Entspa nnung und Freizeit (ICD-10 Z73.2) und (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hohem Leistungs- und Perfektionsstre ben (ICD-10 Z73.1). Sie erklärten, dass die Beschwe rdeführerin vom 1
- bis zum 30. Oktober 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei . Die Arbeitsfähigkeit sei bis zum 1
- November 2010 weiterhin nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 1
- November 2010 sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sei n werde, eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 8/109/4-8).
- 3 Dr. Z.___ stellte i m Bericht vo m 1
- Februar 2011 als Diagnose n mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.11/33. 2), bestehend seit anfangs 2008 , sowie (2) einen Mor bus Bechterew . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähigkeit nannte er nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medien - beraterin sei die Beschwer deführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/56/1-2): 100 % vom 1
- Mai bis zum 3
- Juni 2009 50 % vom
- Juli 2009 bis zum
- Mai 2010 100 % vom
- Mai bis zum 2
- Juni 2010 50 % vom 2
- Juni bis zum 1
- Oktober 2010 100 % vom 1
- Oktober bis zum 1
- November 2010 50 % seit dem 1
- November 2010 bis jetzt Dr. Z.___ erklärte, dass die Prognose ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin werde kaum je wieder voll arbeitsfähig sein. Die momentane 50%ige Arbeitsfä higkeit stelle auch langfristig das Maximum an Arbeitsfähigkeit dar ( Urk. 8/56/ 1- 2). 2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom
- April 2011 eine undifferen zierte Spondarthropathie mit ISG-Arthritis links. Die Beschwerde f ührerin sei, seit er sie kenne (
- Februar 2010 ) , für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen, in einem beheizten Raum und ohne Heben von Lasten auf Dauer zu 50 % arbeits un fähig ( Urk. 8/57/6-7 ). 2.5 Im Bericht vom 2
- Mai 2011 erklärte Dr. Z.___ , dass sich inzwischen sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin verschlechtert hätten . Sie leide an Verzweiflungszuständen, Hoffnungslosigkeit, psychischer und physischer Erschöpfung und wieder vermehrt an Rücken- und Gelenkschmerzen. Seit dem
- Mai 2011 müsse sie zu 100 % ar beitsunfähig eingestuft werden ( Urk. 8/65). 2 .6 Die Ärzte des Instituts E.___ stellten in ihrem Gutachten vom
- Mai 2012 folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/97/13-14): (1) eine rezidivierende dep ressive Störung mit gegenwärti g leichter Episode (ICD-10 F33.00) (2) eine undiffer e nzierte Spondarthrop a thie (ICD-10 M45.09) - kernspintomographisch 03/2010 ISG-Arthritis links - aktuell klinisch und labo r technisc h keine Entzündungsaktivität - wechselnde Polyar t hral gien ohne Nachweis von Sy n oviti den (3) ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.99) - Wirbelsäulenfehlstatik bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulolig amentären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hin weise für radikuläre Symptomatik Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit hielten sie fest (Urk. 8/97/14) : (1) eine akzentuierte Persö nlichkeit mit ängstlich vermeid ende n und abhängig asthenische n Zügen (ICD-10 Z73.1) (2) eine allgemeine Hypermobili t ät (ICD-10 M35.7) (3) rezidivierende gastr itische Beschwerden (ICD-10 K29. 7) - Dauerbehandlung mit PPI Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus gaben die Ärzte des Instituts E.___ an , dass d er Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % . Zusammengefasst sei sie aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschich tig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Adm i nistrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psy chischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe. Im Haushalt seien d er Beschwerdeführerin auch keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Sie würden von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von unter 10 % ausgehen ( Urk. 8/97/14-15). 2.7 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2
- September 2012 aus , dass die im Gutachten des Instituts E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, nicht zutreffe . Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin meist in starker Ausprägung vorhandenen Symptome ergebe sich unzweifelhaft die Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, schwankend zwischen mittel- und schwergradig . Zudem spreche auch der trotz regelmässiger ambu lanter und stationärer Behandlung langwierige Krankheitsverlauf eindeutig gegen das Vorliegen einer leichten Störung. Wei ter werde im Gutachten des Instituts E.___ unter anderem fälschlicherweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine besorgen könne, was seit Januar 2009 keineswegs mehr der Fall sei. S eit der letzten Verschlechterung im Mai 2011 beurteile er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/ 109). 2.8 PD Dr. med. G.___ , L eitender Arzt der Rheumaklinik des Spitals H.___ , hielt in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 30. Oktober 2012 folgende rheumatologischen Diagnosen fest (Urk. 8/111 /1 ): (1) eine ax iale Spondyloarthriti s (Beginn ca. 1994, Ers t di a gnose 2010) - a xialer Befall mit ISG-Arthritis und klinisch auch Spondylitis - akute ISG-Arthritis links MRI 03/2010 - Enthes itiden - Daktyliti den - ungenügendes Ansprechen auf konventionelle Behandlung (2) eine Pe r i arthropathia humeroscapularis vom Supra s pinatus -Typ rechts (3) ein Raynau d-Syndrom - kein e Hinweise für eine Kollagenose Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 kg bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repeti tiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv über Kopf zu ver richtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück während mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei . Zusätzlich sei aber noch eine Leistungsreduktion von ca. 30 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auch den sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf zu berücksichtigen. Dar aus ergebe sich schliesslich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit von etwa 50 % seit ca. Mai 2010 ( Urk. 8/111/2). 2.9 Die Ärzte des Instituts E.___ führten in der Stellungnahme vom 1
- Februar 2013 aus , dass sich der von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem am
- März 2012 im Institut E.___ erhobe nen rheumatologischen Befund decke. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ an objektvierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links habe festgestellt werden können . Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie d ie zuletzt ausgeüb te Tätigkeit als Produktions - und Admi nistrati onsleiterin , nicht ein . In psychiatrischer Hinsicht sei festzustellen, dass die inzwischen noch ein gereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2
- September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegen über den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. In sgesamt würden sie daher an ihrer Beurteilung im Gutachten vom
- Mai 2012 vollumfänglich f esthalten ( Urk. 8/115). 2.10 In der Stellung nahme vom 1
- Juli 2013 legte Dr. Z.___ dar , dass die Ärzte des Instituts E.___ den Tagesa blauf und die Symptomatik besser zu kennen glaub t en als er, der die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren behandle und auch über Drittinformationen der behandelnden Psychologin und zwei Kindern der Beschwerdeführerin verfüge. Hier könne er deshalb nur gesamthaft widerspre chen. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung tiefe Dosis von Venlafaxin (37, 5 mg) erkläre sich daraus , dass eben erst mit dieser Behandlung begonnen wor den sei und dass diese tiefe Dosis anfänglich absolut fachgerecht gewesen sei. Die Dosis sei später gesteigert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin jahrelang das Antidepressivum Cipralex genommen. Die Unterstellung der Ärzte des Instituts E.___ , die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt zu haben, müsse des halb zurückgewiesen werden ( Urk. 3/4) . 2.11 Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ gab im Bericht vom
- August 2013 zuhanden von Dr. B.___ an, dass seit der letzten Konsultation keine wesentli che Besserung der gesu ndheitlichen Situation bestehe , so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 % auszugehen sei ( Urk. 3/5).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts E.___ vom
- Mai 2012 ( Urk. 8/97) und auf di e Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 ( Urk. 8/115). 3 .2 3 .2.1 Im rheumatologischen Teil ihrer Expertise vom
- Mai 2012 legten die Ärzte des Instituts E.___ dar, dass die Beschwerdef ührerin seit über 10 Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit besonderer Betonung im Lumbal- u nd Sacralbereich mit nächtlichem Erwachen gegen ca. 1.00 Uhr sowie unter wechselnden Polyarthralgien der grossen und kleinen Ge lenke leide. Bei der aktuellen k linischen Untersuchun g finde sich eine Wirbelsäulenf ehlstatik mit vermehrter teilfixierter Brustwirbelsäule n -Kyphose und kompensatorischer Halswirbelsäulen-Hyperlordose s owie eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei ins gesamt in allen Ebenen eingeschr änkt. Es be stünden ein Reizzustand der int erspinösen Bandverbindung L4 bis S1 und ili olumbal beids eits sowie eine ISG-Funktionsstö rung links. Die Atembreite sei mit 3 cm leicht vermindert. Der klinische Befund stimme gut mit dem Befund der Ker n spintomographie des gesamt en Rumpfes vom März 2010 überein , bei der eine ISG-Arthritis lin ks sowie ein Status nach Mo r bus Scheuermann thora kal fes t gestellt worden sei. Im ü brigen Wirbelsäulenbereich , dem Becken- und Schultergürtel sowie dem Brustwandbereich hätten keine entzündlichen Ver än derunge n nachgewie sen w erden können. Klinische Hin we iszeichen für eine radi kuläre Symptomatik o der eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kenn-Muskeln würden sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich finden. Dies passe ebenfalls gut zum Befund der Kernspintomographie vom März 2010, bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen Polyarthralgien, aktuell nach ihren Angaben vor allem im rechten Knie und in beiden Sprunggelenken wie auch in den Händen , finde sich kein ent sprechendes klinisches Korrelat. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sei frei, Synovitiden seien nicht z u erkennen und gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anamnestisch bislang auch nicht aufgetreten. Eine möglich e Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien könne die allgemein e Hypermobili tät mit Überstreckbarkeit der Gel enke bei allgemeiner Bindegewebsschwäche sein. Bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung könne es bed ingt hier du r ch immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der ent sprechenden Beschwerdesymptomatik kommen . Labortechnisch wür den sich derzeit keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität finden ( Urk. 8/97/12-13). Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumato logischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei gebe es weder aus rheumatologischer noch aus ander weitig somatischer Sicht Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich derartiger Tätigkeiten seit Januar 2009 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin ebenfalls keine schwe ren und mittelschweren Tätigk eiten mehr zumutbar ( Urk. 8/97/14-15). Diese Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend . 3 .2.2 Weiter führten d ie Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom
- April 2011, wonach die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsunfähig sei, aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen sei. Der damals erhobene Befund decke sich mit dem ihrer aktuellen Untersuchung . Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke oder einen über das linke Iliosacralgelenk hinausgehenden Befall der Wirbelsäule würden sich weder klinisch noch kernspintomographisch finden ( Urk. 8/97/13). Auch diese Darlegungen erscheinen plausibel. 3 .2.3 In der Stellungnahme vom 1
- Februar 2013 äusserten sich die Ärzte des Instituts E.___ ferner ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 3
- Oktober 201
- Sie führten dazu aus , dass sich der von Dr. G.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert , weitestgehend mit dem in der Untersuchung im Institut E.___ erhobenen rheumatologischen Befund decke. Auch bei Dr. G.___ s Untersuchung hätten sich im Bereich der peripheren Gelenke keine Arthr osynovitid en oder Tenosynovitid en nachweisen las sen. Die Überstreckbar keit der Gelenke sei von Dr. G.___ allerdings nicht dokumentiert worden. Ins gesamt sei die Dokumentation seiner Untersuchung relativ rudimentär. So gebe er in lediglich zwei Sätzen d ie Gelenkuntersuchung wieder („P eriphere Gelenke ohne Arthro - oder Tenosynovitiden . Impingementsymptomatik und positiver Jobe -Test im Bereich der rechten Schulter.“ ) . Ob und inwieweit die Halswirbel säule durch Dr. G.___ untersucht worden sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso sei die Atembreite nicht gemessen worden. An objektivierbaren pathologischen Befunden sei en bei seiner wie auch bei der Untersuchung im Institut E.___ ein positives Menell -Zeichen links sowie eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweg lich keit festgestellt worden. Die im Spital H.___ am 2
- Oktober 2012 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Beckens sei en laut schriftlichem Befund , bis auf postentzündli che Veränderun gen des linken Iliosac ralgelenkes , unauffällig gewesen. Nachdem weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ Enthesitiden oder Dakylitiden hätten nachgewiesen werden können, erstaune es, dass Dr. G.___ dies in seinen Diagnosen angegeben habe. Zusammenge fasst könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch in der Untersuchung im Institut E.___ an objekti vierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links hätten festgestellt werden können. Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Produktions- und Admi nistrationsleiterin, nicht ein ( Urk. 8/115/1-2). 3.2.4 Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch , dass Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ an sich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging . Die zusätzliche Einschränkung von 30 % begrün dete er nicht mit Befunden, sondern mit dem angeblich langsameren Arbeits tempo und dem vermehrte n Pausenbedarf der Beschwerdeführerin . Dr. G.___ s Beurteilung weicht daher im Kern nicht stark von der Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ab. 3 .3 3 .3.1 Im psychiatrischen Teil der Expertise vom
- Mai 2012 führten d ie Ärzte des Instituts E.___ aus , dass die Beschwerdeführerin als mittleres von drei Kindern im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Psychoheredopathien seien nicht bekannt. Sie schil dere eine schöne Kindheit in geordneten und harmoni schen Familienverhält nissen. Die Beschwerdeführerin habe während neun Jahren die Schule sowie e ine dreijährige kaufmännische Berufsschule besucht. Zudem habe sie sich in einem zweijährigen Lehrgang als Planerin Marketingkommunikation ausbilden lassen . Zwischen 1997 und 2009 sei sie zunächst als Sachbearbeiterin, dann als Produktionsleiterin und schliesslich in der Administrationsleitung der Firma Y.___ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in auffälliger Weise mit der F irma identifiziert, sich schlecht abgrenzen können und sei offenbar ausgenützt worden. Diese Abhängigkeit lasse auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen. Als die Firma verkauft worden sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe ihren Lebensinhalt und ihr Selbstver trauen verloren und depressiv reagiert. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über einen Verlust des Lebenswillens, über Erschöpfung und über eine generelle Freudlosigkeit. In der Untersuchungssituation habe sie sich aber recht lebhaft und energisch präsentiert. Die pharmakologische Behandlung der depressiven Störung sei deutlich insuffizient. Die angebliche Schlafstörung werde psycho pharmakologisch überhaupt nicht behandelt. Auch die Dosierung von Venla fa xin liege näher am homöopa thischen Bereich. B ei der Beschwerdefüh rerin könne eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgra diger Episode festgestellt werden. Eine mittelgradige oder schwere Depression liege aber nicht vor. Weder würden depressiv-psychotische Symptome bestehen noch liege eine Suizidalität vor. Die Beschwerdeführerin sei gut schwingungs fähig gewesen und in ihrem Familienalltag durchaus aktiv. Da ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei, sei sie hauptsächlich für die Kinder und deren Erzie hung zuständig. Sie besorge zudem auch alle Haushalt s arbeiten. Sie koche, kaufe ein, sauge Staub und reinige die Kleider. Am Wochenende würden in der Familie verschiedene Aktivitäten wie Zopf backen oder Wanderungen stattfin den. Die Beschwerdeführerin unterhalte hochfrequente Kontakte zu ihren Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern sowie einer Kollegin. Sie nehme sich am Wochenende ausführlich Zeit, um die Zeitung zu lesen, was auf keine Kon zentrationsschwäche hindeute. Gleiches gelte auch für das Benützen eines Motorfahrzeuges mit daraus ableitbarer Verkehrstauglichkeit ( Urk. 8/97/9) . Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss , dass a us psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % bestehe . Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pen sum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe . Im Haushalt würden sie von einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % ausgehen ( Urk. 8/97/ 15). Auch diese Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend. 3 .3.2 Zu den Berichten von Dr. Z.___ bemerkten die Ärzte des Instituts E.___ sodann in nachvoll ziehbarer Weise , dass keine Gründe für dessen wechselnde Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ersichtlich seien. Sie könnten weder die 50%ige noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen ( Urk. 8/97/10). Des Weiteren erklärten die Ärzte des Instituts E.___ , dass auch die von Dr. A.___ ab Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin medizinisch nicht nachvollziehbar sei und vielmehr überwiegend die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergebe ( Urk. 8/97/15). 3 .3.3 In der Stellungnahme vom 1
- Februar 2013 ergänzten die Ärzte des Instituts E.___ , dass der neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 2
- September 2012 keine neuen Fakten oder wesent lichen Änderungen gegenüber d en Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Im Bericht von Dr. Z.___ würden ICD-10-Merkmale aufgezählt , die dem Lehrbuch entnommen seien, jedoch nicht auf den Zustand der Beschwerd eführerin zutreffen würden. Dr. Z.___ sei alsdann zu falschen Sc hlussfolgerungen gelangt, weil er den tatsächlichen Alltag der Beschwerdeführerin nicht exploriert und die Beschwerden nicht in Relation zu den erkennbaren Ressourcen gesetzt habe. Dadurch sei seine Beurteilung ein seitig geraten . Si e sei lediglich auf das Krankhe itsgeschehen ausgerichtet und zeige daher eine wesentlich schwergradigere Störung, als tatsächl ich vorliege. Dies könne am Beispiel des Merkmals der Antriebshemmung seh r gut darge stellt werden. Setze man die scheinbare Antrieb shemmung in Bezug zu den geschilderten Aktivitäten im Familienalltag, so sei schnell erkennbar, dass eigentlich keine schwerwiegende Antriebsstörung vorliegen könne. Genau diese Diskrepanz sei im Gutachten des Instituts E.___ herausgearbeitet und dargestellt worden. Ähnliche Diskrepanzen würden sich für weitere Subsyndrome wie die Kon zentrationsstörung , den Libidoverlust , die Schlafstörung oder das Morgentief ergeben, die allesamt nicht den von Dr. Z.___ angegebenen Stellenwert einneh men würden. Denn entweder seien sie nicht behandelt worden (Schlafstörung) oder könnten durch Inkonsistenzen nicht bestätigt werden (vgl. Abschnitt Tages ablauf im Gutachten des Instituts E.___ , Urk. 8/97/7-8 ). Rezidivierende depressive Störung en würden in unterschiedlich ausgeprägten Episoden und Schweregra den verlaufen. Aus der Ch ronizität einer Störung könne nicht automatisch auch auf das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Episode geschlossen wer den. Praktisch keine depressive Störung verharre über Jahre auf dem gleichen Niveau. Eine solche sei deshalb als diagnostisch unklar einzustufen. Auch der Krankheitsverlauf sei im Gutachten des Instituts E.___ sehr wohl dargestellt und seit Aus bruch der Störung im Januar 2009 geschildert worden. Die Krankheitsauslöser seien ausführlich herausgearbeitet und gewürdigt worden. Hinzuweisen sei fer ner auch auf die geradezu grotesk anmutende Disk repanz, in der Dr. Z.___ einerseits angeblich eine schwere depressive Störung genannt habe und ande rerseits eine Behandlung mit der minimalen Dosis von 37, 5 mg Venl afa x in vornehme . So sei es nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schon über Jahre in dieser rezidivierenden Störung verharre, da ihr ja überhaupt keine Chance eingeräumt werde, durch eine adäquate Behandlung aus der Depression herauszukommen . Was di e Integrationsversuche anbelang e, dürfte hinlänglich bekannt sein, dass erfolglose Integrationsversuche nicht nur aus Krankheits gründen erfolglos verlaufen würden . Insgesamt würden somit auch die erhobe nen Einwände nicht stichhaltig erscheinen. Die depressive Störung sei weiterhin als leichtgradig einzustufen ( Urk. 8/115/2-3). Auch diese Ausführungen der Ärzte des Instituts E.___ sind schlüss ig. 3.3.4 Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich zu kurzen Dauer der E.___ -Be gutachtung betrifft (vgl. Urk. 1 Rz . 33 ), ist darauf hinzuwei sen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Wie sich aus den E. 3.2 und E. 3 .3 .1-3 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend eingehend untersucht und die Ärzte des Instituts E.___ haben ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Den üblichen Tagesab lauf der Beschwerdeführerin haben sie sodann sehr detailliert geschildert ( vgl. Urk. 8/97/7-8). Dass dieser falsch wiedergegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin etwa gar k ein e sozialen Kontakte mehr pflege und die not wendigen Arbeiten im Haus überha u pt nicht mehr ausführen könne, wie sie nachträglich behauptete ( Urk. 1 Rz . 33 ), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin (auch) als Leiterin Produktion tätig war (vgl. Urk. 1 Rz . 41), kann dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ selbst entnommen werden ( Urk. 8/18/2). Die - meist nur stichwortartig begründeten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ sind schliesslich auch deshalb wenig plausibel, weil er im Bericht vom
- November 2009 eine schwergradige depr essive Störung diagnostizierte, gleichzeitig aber auch angab, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 3
- September 2009, das heisst knapp eineinhalb Monate zuvor, stattgefunden habe ( Urk. 8/11/1). I m Bericht vom 1
- Februar 2011, in dem Dr. Z.___ eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostizierte, erklärte er, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 1
- Januar 2011, das heisst mehr als drei Wochen zuvor , stattgefunden habe ( Urk. 8/56/1) . Angesichts die ser Diagnose n wäre jedoch sicher lich zu erwarten gewesen, dass Therapiesit zungen in viel geringeren Zeitabständen hätten d urchgeführt werden müssen. Während des knapp dreiwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdefüh rerin in der Klinik F.___ (vgl. E. 2.2) lag vorübergehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen von mehr als 20 % ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ abgestellt werden kann.
- Wann das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.5 ), das gemäss Beschwerdegegnerin a m 1
- Mai 2009 zu laufen begann ( Urk. 2) , ablief beziehungsweise ob es über haupt erfüllt ist, kann – wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zei g en wird - offen bleiben. Denn w ie unter anderem aus den Aufzeichnungen des Asses s mentgesprächs bei der Firma D.___ vom 1
- Oktober 2009 ( Urk. 8/17/3-4), dem Austrittsbericht d er Klinik F.___ vom 2
- November 2010 ( Urk. 8/109/5 ) oder auch dem Gutach ten des Instituts E.___ vom
- Mai 2012 ( Urk. 8/97/7) hervorgeht, kündigte die Beschwer deführerin ihre Stelle bei der Firma Y.___ auf den 30. Juni 2009 aus invaliditätsfremden Gründen (Auseinandersetzungen mit dem neuen Eigentümer , Verlegung des Sitzes, Überlastungssitua tion , Urk. 8/1/5 und Urk. 8/23/9). Sie wäre daher auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig. Zur Best immung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin sind folglich die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen . Dasse lbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, d a die Be schwerdeführer in bislang keine ihr zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation seit Januar 2009 grundsätzlich zu 80 % arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Prozentver gleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2
- August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E. 3.2 ). So fern man die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Aufgabenbereich einstuft ( Urk. 2) , resultiert somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 9 % ( 10 % x 0,9; ein sogenannter Leidensabzug ist namentlich deshalb nicht zu gewähren, weil sich Teilzeitarbeit bei Frauen in der Regel nicht lohnmindernd, sondern lohner höhend auswirkt, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75; Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 107 zu Art. 28a ) und i m Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1 % ( 10 % x 0,1; gemäss dem Gutachten des Instituts E.___ ist die Besch werdeführerin im Haushalt weniger als 10 % eingeschränkt , vgl. E. 3.2.1 ) , das heisst also ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % . Würde man von einem höheren Anteil des Aufgaben- beziehungsweise Haushalt bereiches ausgehen, was angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdefüh rerin zu 100 % erwerbstätig ist und die Familie drei minderjäh rige Kinder und ein grosses Einfamilienhaus hat ( Urk. 8/97/5), durchaus denk bar wäre, würde bei einer Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 % im Übrigen ein noch geringerer Gesamti nvaliditätsgrad resultieren. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00693 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1997, 1999 und 2003) und von Beruf Planerin Marketingkommunikation,
arbeitet e zuletzt
von
Juni 1997 bis Juni 2009 (mit kürzeren Unterbrüchen) bei der Firma Y.___
(Urk. 8/59). Am 3 0. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Burnouts (einer Überlastungsdepression)
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle hol te den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychia trie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 (Urk. 8/11), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 9. November 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 8/12) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___
vom 4. Januar 2010 (Urk. 8/18) ein. Am 2 6. März 2010 erteilte sie der Versicherten
Kostengutspra che für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis zum 5. Juli 2010 (Urk. 8/26) . Diese Integrationsmassnahme musste
jedoch nach einem Monat abgebrochen werden
(Mitteilung der IV-Stelle vom 2 1. Juni 2010, Urk. 8/46). Daraufhin nahm die
IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vo m 1 2. Februar 2011 (Urk. 8/56) und de n Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, vom 8. April 2011 (Urk. 8/57) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 8. Apr il 2011, Urk. 8/59). Am 3 0. Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Dienst leistungen im Bereich der berufliche n Eingliederung abschliesse, da Frau C.___ von der Firma D.___ mitgeteilt habe, dass ihr Gesundheitszustand zurzeit keine berufliche Eingliederung zulasse
(Urk. 8/64). In der Folge reichte Dr. Z.___
der IV-Stelle seinen Bericht vom 2 7. Mai 2011 ein (Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 in Aussicht (Urk. 8/74). Nachdem der IV-Stelle seitens der AXA Wint erthur der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juli 2011 (Urk. 8/72; vgl. auch Urk. 8/87) ein gereicht worden war, gab diese beim Institut E.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 8. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 10. September 2012, der den Vorbescheid vom 2 8. Juli 2011 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten
nun die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/105). Dagegen erhob die V ersicherte mit Eingaben vom 29. O ktober 2012 (Urk. 8/110) und 6. November 2012 (Urk. 8/112) Einwand, woraufhin die IV-Stelle die Stellungnahme des Institut s E.___ vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 8/115) ein holte . Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2013
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 %
- einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. August 2013 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine angemessene Rente ab dem 1. Mai 201 0. Eventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1 0. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerde gegnerin erklärte mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2013, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Die mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 18) auf deren Gesuch hin (Urk. 12) zum Prozess beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nahm am 6. Januar 2014 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 2. Januar 2014 darauf, sich h ierzu vernehmen zu lassen (Urk. 25). Am 2 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 26). Dies wurde d en Ver fahrensbeteiligten am 31. Januar 2014 angezeigt (Urk. 27). 3.
A uf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2009 (Eingangsdatum) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein Raynaud-Phänomen der Hände und (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei Beckenschiefstand und entsprechender linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seit dem 1 3. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aber günstig . Mittelfristig könne wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerech net werden (Urk. 8/12/2 -4). 2.2
Die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___
diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 2 4. November 2010 (1) eine Erschöpfungsdepression bei jahrelanger Mehrfa chbelastung (ICD-10 F32.1), (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0), (3) ein Mangel an Entspa nnung und Freizeit (ICD-10 Z73.2) und (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hohem Leistungs- und Perfektionsstre ben (ICD-10 Z73.1). Sie erklärten, dass die Beschwe rdeführerin vom 1 1. bis zum 30. Oktober 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei . Die Arbeitsfähigkeit sei bis zum 1 3. November 2010 weiterhin nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 1 4. November 2010 sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sei n werde, eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/109/4-8). 2. 3
Dr. Z.___ stellte i m Bericht vo m 1 2. Februar 2011 als Diagnose n mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit
(1) eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.11/33. 2), bestehend seit anfangs 2008, sowie (2) einen Mor bus Bechterew . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähigkeit nannte er nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medien - beraterin sei die Beschwer deführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/56/1-2): 100 % vom 1 3. Mai bis zum 3 0. Juni 2009 50 % vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Mai 2010 100 % vom 4. Mai bis zum 2 3. Juni 2010 50 % vom 2 4. Juni bis zum 1 0. Oktober 2010 100 % vom 1 1. Oktober bis zum 1 3. November 2010 50 % seit dem 1 4. November 2010 bis jetzt Dr. Z.___ erklärte, dass die Prognose ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin werde kaum je wieder voll arbeitsfähig sein. Die momentane 50%ige Arbeitsfä higkeit stelle auch langfristig das Maximum an Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 8/56/ 1- 2). 2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2011 eine undifferen zierte Spondarthropathie mit ISG-Arthritis links. Die Beschwerde f ührerin sei, seit er sie kenne (1. Februar 2010), für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen, in einem beheizten Raum und ohne Heben von Lasten auf Dauer zu 50 % arbeits un fähig (Urk. 8/57/6-7). 2.5 Im Bericht vom 2 7. Mai 2011 erklärte Dr. Z.___, dass sich inzwischen sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin verschlechtert hätten . Sie leide an Verzweiflungszuständen, Hoffnungslosigkeit, psychischer und physischer Erschöpfung und wieder vermehrt an Rücken- und Gelenkschmerzen. Seit dem 1. Mai 2011 müsse sie zu 100 % ar beitsunfähig eingestuft werden (Urk. 8/65). 2 .6
Die Ärzte des Instituts E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97/13-14): (1) eine rezidivierende dep ressive Störung mit gegenwärti g leichter Episode (ICD-10 F33.00) (2) eine undiffer e nzierte Spondarthrop a thie (ICD-10 M45.09) - kernspintomographisch 03/2010 ISG-Arthritis links - aktuell klinisch und labo r technisc h keine Entzündungsaktivität - wechselnde Polyar t hral gien ohne Nachweis von Sy n oviti den (3) ein chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.99) - Wirbelsäulenfehlstatik bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulolig amentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hin weise für
radikuläre Symptomatik
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit hielten sie fest (Urk. 8/97/14) : (1) eine akzentuierte Persö nlichkeit mit ängstlich vermeid ende n und abhängig
asthenische n Zügen (ICD-10 Z73.1) (2) eine allgemeine Hypermobili t ät (ICD-10 M35.7) (3) rezidivierende gastr itische Beschwerden (ICD-10 K29. 7) - Dauerbehandlung mit PPI Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus gaben die Ärzte des
Instituts E.___ an, dass
d er
Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % . Zusammengefasst sei sie aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschich tig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Adm i nistrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pensum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psy chischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe.
Im Haushalt seien d er Beschwerdeführerin
auch keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Sie würden von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von unter 10 % ausgehen (Urk. 8/97/14-15). 2.7 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2012 aus, dass die im Gutachten des Instituts E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, nicht zutreffe . Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin meist in starker Ausprägung vorhandenen Symptome ergebe sich unzweifelhaft die Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, schwankend zwischen mittel- und schwergradig . Zudem spreche auch der trotz regelmässiger ambu lanter und stationärer Behandlung langwierige Krankheitsverlauf eindeutig gegen das Vorliegen einer leichten Störung. Wei ter werde im Gutachten des Instituts E.___ unter anderem fälschlicherweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine besorgen könne, was seit Januar 2009 keineswegs mehr der Fall sei. S eit der letzten Verschlechterung im Mai 2011 beurteile er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 109). 2.8 PD Dr. med. G.___, L eitender Arzt der Rheumaklinik des Spitals H.___, hielt in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 30. Oktober 2012 folgende rheumatologischen Diagnosen fest (Urk. 8/111 /1): (1) eine ax iale Spondyloarthriti s (Beginn ca. 1994, Ers t di a gnose 2010) - a xialer Befall mit ISG-Arthritis und klinisch auch Spondylitis - akute ISG-Arthritis links MRI 03/2010 - Enthes itiden - Daktyliti den - ungenügendes Ansprechen auf konventionelle Behandlung (2) eine Pe r i arthropathia
humeroscapularis vom Supra s pinatus -Typ rechts (3) ein Raynau d-Syndrom - kein e Hinweise für eine Kollagenose Dr. G.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 kg bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repeti tiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv über Kopf zu ver richtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück während mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei . Zusätzlich sei aber noch eine Leistungsreduktion von ca. 30 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auch den sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf zu berücksichtigen. Dar aus ergebe sich schliesslich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit von etwa 50 % seit ca. Mai 2010 (Urk. 8/111/2). 2.9
Die Ärzte des Instituts E.___ führten in der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 aus, dass sich
der von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem am 7. März 2012 im Institut E.___ erhobe nen rheumatologischen Befund decke. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___ an objektvierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links habe festgestellt werden können . Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie d ie zuletzt ausgeüb te Tätigkeit als Produktions - und Admi nistrati onsleiterin, nicht ein . In psychiatrischer Hinsicht sei festzustellen, dass die inzwischen noch ein gereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesentlichen Änderungen gegen über den Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. In sgesamt würden sie daher an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2012 vollumfänglich f esthalten (Urk. 8/115). 2.10
In der Stellung nahme vom 1 2. Juli 2013 legte
Dr. Z.___ dar, dass die Ärzte des Instituts E.___
den Tagesa blauf und die Symptomatik besser zu kennen glaub t en als er, der die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren behandle und auch über Drittinformationen der behandelnden Psychologin und zwei Kindern der Beschwerdeführerin verfüge. Hier könne er deshalb nur gesamthaft widerspre chen. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung tiefe Dosis von Venlafaxin
(37, 5 mg) erkläre sich daraus, dass eben erst mit dieser Behandlung begonnen wor den sei und dass diese tiefe Dosis anfänglich absolut fachgerecht gewesen sei. Die Dosis sei später gesteigert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin jahrelang das Antidepressivum Cipralex genommen. Die Unterstellung der Ärzte des Instituts E.___, die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt zu haben, müsse des halb zurückgewiesen werden (Urk. 3/4) . 2.11
Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ gab im Bericht vom 7. August 2013 zuhanden von Dr. B.___
an, dass seit der letzten Konsultation keine wesentli che Besserung der gesu ndheitlichen Situation bestehe, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 % auszugehen sei (Urk. 3/5). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts E.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/97) und auf di e Stellungnahme des Instituts E.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/115). 3 .2 3 .2.1
Im rheumatologischen Teil
ihrer Expertise vom 8. Mai 2012 legten die Ärzte des Instituts E.___ dar, dass die Beschwerdef ührerin seit über 10 Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit besonderer Betonung im Lumbal- u nd Sacralbereich mit nächtlichem Erwachen gegen ca. 1.00 Uhr sowie unter wechselnden Polyarthralgien der grossen und kleinen Ge lenke leide. Bei der aktuellen k linischen Untersuchun g finde sich eine Wirbelsäulenf ehlstatik mit vermehrter teilfixierter Brustwirbelsäule n -Kyphose und kompensatorischer Halswirbelsäulen-Hyperlordose s owie eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei ins gesamt in allen Ebenen eingeschr änkt. Es be stünden ein Reizzustand der int erspinösen Bandverbindung L4 bis S1 und ili olumbal beids eits sowie eine ISG-Funktionsstö rung links. Die Atembreite sei mit 3 cm leicht vermindert. Der klinische Befund stimme gut mit dem Befund der Ker n spintomographie des gesamt en Rumpfes vom März 2010 überein, bei der eine ISG-Arthritis lin ks sowie ein Status nach Mo r bus Scheuermann thora kal fes t gestellt worden sei. Im ü brigen Wirbelsäulenbereich, dem Becken- und Schultergürtel sowie dem Brustwandbereich hätten keine entzündlichen Ver än derunge n nachgewie sen w erden können. Klinische Hin we iszeichen für eine radi kuläre Symptomatik o der eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle
oder Abschwächung von Kenn-Muskeln würden sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich finden. Dies passe ebenfalls gut zum Befund der Kernspintomographie vom März 2010, bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen Polyarthralgien, aktuell nach ihren Angaben vor allem im rechten Knie und in beiden Sprunggelenken wie auch in den Händen, finde sich kein ent sprechendes klinisches Korrelat. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sei frei, Synovitiden
seien nicht z u erkennen und gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anamnestisch bislang auch nicht aufgetreten. Eine möglich e Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Polyarthralgien könne die allgemein e Hypermobili tät mit Überstreckbarkeit der Gel enke bei allgemeiner Bindegewebsschwäche sein. Bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung könne es bed ingt hier du r ch immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der ent sprechenden Beschwerdesymptomatik kommen . Labortechnisch wür den sich derzeit keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität finden (Urk. 8/97/12-13).
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumato logischen Befunde schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei gebe es weder aus rheumatologischer noch aus ander weitig somatischer Sicht Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich derartiger Tätigkeiten seit Januar 2009 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei . Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin ebenfalls keine schwe ren und mittelschweren Tätigk eiten mehr zumutbar (Urk. 8/97/14-15). Diese Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___
erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
einleuchtend . 3 .2.2
Weiter führten d ie Ärzte des Instituts E.___ aus, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 8. April 2011, wonach die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsunfähig sei, aus ihrer Sicht als zu niedrig anzusehen sei. Der damals erhobene Befund decke sich mit dem ihrer aktuellen Untersuchung . Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke oder einen über das linke Iliosacralgelenk hinausgehenden Befall der Wirbelsäule würden sich weder klinisch noch kernspintomographisch finden (Urk. 8/97/13). Auch diese Darlegungen erscheinen plausibel. 3 .2.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 äusserten sich die Ärzte des Instituts E.___ ferner ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 3 0. Oktober 201 2. Sie führten dazu aus, dass sich der von Dr. G.___ erhobene Befund, soweit dokumentiert, weitestgehend mit dem in der Untersuchung im Institut E.___
erhobenen rheumatologischen Befund decke. Auch bei Dr. G.___ s Untersuchung hätten sich im Bereich der peripheren Gelenke keine Arthr osynovitid en oder
Tenosynovitid en nachweisen las sen. Die Überstreckbar keit der Gelenke sei von Dr. G.___ allerdings nicht dokumentiert worden. Ins gesamt sei die Dokumentation seiner Untersuchung relativ rudimentär. So gebe er in lediglich zwei Sätzen d ie Gelenkuntersuchung wieder („P eriphere Gelenke ohne Arthro
- oder Tenosynovitiden . Impingementsymptomatik und positiver Jobe -Test im Bereich der rechten Schulter.“) . Ob und inwieweit die Halswirbel säule durch Dr. G.___ untersucht worden sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso sei die Atembreite nicht gemessen worden. An objektivierbaren pathologischen Befunden sei en bei seiner wie auch bei der Untersuchung im Institut E.___ ein positives Menell -Zeichen links sowie eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweg lich keit festgestellt worden. Die im
Spital H.___ am 2 9. Oktober 2012 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Beckens sei en laut schriftlichem Befund, bis auf postentzündli che Veränderun gen des linken Iliosac ralgelenkes, unauffällig gewesen. Nachdem weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei der Untersuchung im Institut E.___
Enthesitiden oder Dakylitiden hätten nachgewiesen werden können, erstaune es, dass Dr. G.___ dies in seinen Diagnosen angegeben habe. Zusammenge fasst könne gesagt werden, dass weder beim behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ noch bei Dr. G.___ noch in der Untersuchung im Institut E.___ an objekti vierbaren Befunden mehr als eine ISG-Arthritis links hätten festgestellt werden können. Dies e allein schränke die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Produktions- und Admi nistrationsleiterin, nicht ein (Urk. 8/115/1-2). 3.2.4
Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. G.___ von der Rheumaklinik des Spitals H.___
an sich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging . Die zusätzliche Einschränkung von 30 % begrün dete er nicht mit Befunden, sondern
mit dem angeblich langsameren Arbeits tempo und dem vermehrte n Pausenbedarf der Beschwerdeführerin . Dr. G.___ s Beurteilung weicht daher im Kern
nicht stark von der Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ab. 3 .3 3 .3.1
Im psychiatrischen Teil der Expertise vom 8. Mai 2012 führten d ie Ärzte des Instituts E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin als mittleres von drei Kindern im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Psychoheredopathien seien nicht bekannt. Sie schil dere eine schöne Kindheit in geordneten und harmoni schen Familienverhält nissen. Die Beschwerdeführerin habe während neun Jahren die Schule sowie e ine dreijährige kaufmännische Berufsschule besucht. Zudem habe sie sich in einem zweijährigen Lehrgang als Planerin Marketingkommunikation ausbilden lassen . Zwischen 1997
und 2009 sei sie zunächst als Sachbearbeiterin, dann als Produktionsleiterin und schliesslich in der Administrationsleitung der
Firma Y.___ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in auffälliger Weise mit der F irma identifiziert, sich schlecht abgrenzen können und sei offenbar ausgenützt worden. Diese Abhängigkeit lasse auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen. Als die Firma verkauft worden sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe ihren Lebensinhalt und ihr Selbstver trauen verloren und depressiv reagiert. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin über einen Verlust des Lebenswillens, über Erschöpfung und über eine generelle Freudlosigkeit. In der Untersuchungssituation habe sie sich aber recht lebhaft und energisch präsentiert. Die pharmakologische Behandlung der depressiven Störung sei deutlich insuffizient. Die angebliche Schlafstörung werde
psycho pharmakologisch überhaupt nicht behandelt. Auch die Dosierung von Venla fa xin liege näher am homöopa thischen Bereich. B ei der Beschwerdefüh rerin könne eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgra diger Episode festgestellt werden.
Eine mittelgradige oder schwere Depression liege aber nicht vor. Weder würden depressiv-psychotische Symptome bestehen noch liege eine Suizidalität vor. Die Beschwerdeführerin sei gut schwingungs fähig gewesen und in ihrem Familienalltag durchaus aktiv. Da ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei, sei sie hauptsächlich für die Kinder und deren Erzie hung zuständig. Sie besorge zudem
auch alle Haushalt s arbeiten. Sie koche, kaufe ein, sauge Staub und reinige die Kleider. Am Wochenende würden in der Familie verschiedene Aktivitäten wie Zopf backen oder Wanderungen stattfin den. Die Beschwerdeführerin unterhalte hochfrequente Kontakte zu ihren Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern sowie einer Kollegin. Sie nehme sich am Wochenende ausführlich Zeit, um die Zeitung zu lesen, was auf keine Kon zentrationsschwäche hindeute. Gleiches gelte auch für das Benützen eines Motorfahrzeuges mit daraus ableitbarer Verkehrstauglichkeit (Urk. 8/97/9) .
Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus kamen die Ärzte des Instituts E.___ zum Schluss, dass a us psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig leichter Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 % bestehe . Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktions- und Administrationsleiterin sei ihr ebenfalls in einem 80 % -Pen sum zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem psychischen Zusammenbruch im Januar 2009 bestehe . Im Haushalt würden sie von einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % ausgehen
(Urk. 8/97/ 15). Auch diese Einschätzung der Ärzte des Instituts E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend. 3 .3.2
Zu den Berichten von Dr. Z.___ bemerkten die Ärzte des Instituts E.___ sodann in nachvoll ziehbarer Weise, dass keine Gründe für dessen wechselnde Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ersichtlich seien. Sie könnten weder die 50%ige noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen (Urk. 8/97/10). Des Weiteren erklärten die Ärzte des Instituts E.___, dass auch die von Dr. A.___ ab Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin medizinisch nicht nachvollziehbar sei und vielmehr überwiegend die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergebe (Urk. 8/97/15). 3 .3.3
In der Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 ergänzten die Ärzte des Instituts E.___, dass der neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. September 2012 keine neuen Fakten oder wesent lichen Änderungen gegenüber d en Berichten vom November 2009, Februar 2011 und Juli 2011 enthalte. Im Bericht von Dr. Z.___
würden ICD-10-Merkmale aufgezählt, die dem Lehrbuch entnommen seien, jedoch nicht auf den Zustand der Beschwerd eführerin zutreffen würden. Dr. Z.___ sei alsdann zu falschen Sc hlussfolgerungen gelangt, weil er den tatsächlichen Alltag der Beschwerdeführerin nicht exploriert und die Beschwerden nicht in Relation zu den erkennbaren Ressourcen gesetzt habe. Dadurch sei seine Beurteilung ein seitig geraten . Si e sei lediglich auf das Krankhe itsgeschehen ausgerichtet und zeige daher eine wesentlich schwergradigere Störung, als tatsächl ich vorliege. Dies könne am Beispiel des Merkmals der Antriebshemmung seh r gut darge stellt werden. Setze man die scheinbare Antrieb shemmung in Bezug zu den geschilderten Aktivitäten im Familienalltag, so sei schnell erkennbar, dass eigentlich keine schwerwiegende Antriebsstörung vorliegen könne. Genau diese Diskrepanz sei im Gutachten des Instituts E.___
herausgearbeitet und dargestellt worden. Ähnliche Diskrepanzen würden sich für weitere Subsyndrome wie die Kon zentrationsstörung, den Libidoverlust, die Schlafstörung oder das Morgentief ergeben, die allesamt nicht den von Dr. Z.___ angegebenen Stellenwert einneh men würden. Denn entweder seien sie nicht behandelt worden (Schlafstörung) oder könnten durch Inkonsistenzen nicht bestätigt werden (vgl. Abschnitt Tages ablauf im Gutachten des Instituts E.___, Urk. 8/97/7-8). Rezidivierende depressive Störung en würden in unterschiedlich ausgeprägten Episoden und Schweregra den verlaufen. Aus der Ch ronizität einer Störung könne nicht automatisch auch auf das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Episode geschlossen wer den. Praktisch keine depressive Störung verharre über Jahre auf dem gleichen Niveau. Eine solche sei deshalb als diagnostisch unklar einzustufen. Auch der Krankheitsverlauf sei im Gutachten des Instituts E.___ sehr wohl dargestellt und seit Aus bruch der Störung im Januar 2009 geschildert worden. Die Krankheitsauslöser seien ausführlich herausgearbeitet und gewürdigt worden. Hinzuweisen sei fer ner auch auf die geradezu grotesk anmutende Disk repanz, in der Dr. Z.___ einerseits angeblich eine schwere depressive Störung genannt habe und ande rerseits eine Behandlung mit der minimalen Dosis von 37, 5 mg Venl afa x in
vornehme . So sei es nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin schon über Jahre in dieser rezidivierenden Störung verharre, da ihr ja überhaupt keine Chance eingeräumt werde, durch eine adäquate Behandlung aus der Depression herauszukommen . Was di e Integrationsversuche anbelang e, dürfte hinlänglich bekannt sein, dass erfolglose Integrationsversuche nicht nur aus Krankheits gründen erfolglos verlaufen würden . Insgesamt würden somit auch die erhobe nen Einwände nicht stichhaltig erscheinen. Die depressive Störung sei weiterhin als leichtgradig einzustufen (Urk. 8/115/2-3). Auch diese Ausführungen der Ärzte des Instituts E.___
sind schlüss ig. 3.3.4
Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich zu kurzen Dauer der E.___ -Be gutachtung betrifft (vgl. Urk. 1 Rz . 33), ist darauf hinzuwei sen, dass es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteil des Bundesger ichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Wie sich aus den E. 3.2 und E. 3 .3 .1-3 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend eingehend untersucht und die Ärzte des Instituts E.___ haben ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Den üblichen Tagesab lauf der Beschwerdeführerin haben sie sodann sehr detailliert geschildert (vgl. Urk. 8/97/7-8). Dass dieser falsch wiedergegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin etwa
gar k ein e sozialen Kontakte mehr pflege und die not wendigen Arbeiten im Haus überha u pt nicht mehr ausführen könne, wie sie nachträglich behauptete (Urk. 1 Rz . 33), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin (auch) als Leiterin Produktion tätig war (vgl. Urk. 1 Rz . 41), kann
dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ selbst entnommen werden (Urk. 8/18/2). Die
- meist nur stichwortartig begründeten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ sind schliesslich auch deshalb wenig plausibel, weil er
im Bericht vom 9. November 2009 eine schwergradige depr essive Störung diagnostizierte, gleichzeitig aber auch angab, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 3 0. September 2009, das heisst knapp eineinhalb Monate zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/11/1). I m Bericht vom 1 2. Februar 2011, in dem Dr. Z.___ eine anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostizierte, erklärte er, dass die letzte Kontrolle bei ihm am 1 9. Januar 2011, das heisst mehr als drei Wochen zuvor, stattgefunden habe (Urk. 8/56/1) . Angesichts die ser Diagnose n wäre jedoch sicher lich zu erwarten gewesen, dass Therapiesit zungen in viel geringeren Zeitabständen hätten d urchgeführt werden müssen.
Während des knapp dreiwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdefüh rerin in der Klinik F.___ (vgl. E. 2.2) lag vorübergehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen von mehr als 20 % ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Instituts E.___ abgestellt werden kann. 4.
Wann das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.5), das gemäss Beschwerdegegnerin a m 1 3. Mai 2009 zu laufen begann (Urk. 2), ablief beziehungsweise ob es über haupt erfüllt ist, kann – wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zei g en wird - offen bleiben.
Denn w ie unter anderem aus den Aufzeichnungen des Asses s mentgesprächs bei der Firma D.___ vom 1 9. Oktober 2009 (Urk. 8/17/3-4), dem Austrittsbericht d er Klinik F.___ vom 2 4. November 2010 (Urk. 8/109/5) oder auch dem Gutach ten des Instituts E.___ vom
8. Mai 2012 (Urk. 8/97/7) hervorgeht, kündigte die Beschwer deführerin ihre Stelle bei der Firma Y.___ auf den 30. Juni 2009 aus invaliditätsfremden Gründen (Auseinandersetzungen mit dem neuen
Eigentümer, Verlegung des Sitzes, Überlastungssitua tion, Urk. 8/1/5 und Urk. 8/23/9). Sie wäre daher auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig. Zur Best immung des
Valideneinkommens der Beschwerdeführerin sind folglich die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen . Dasse lbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, d a die Be schwerdeführer in bislang keine ihr zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation seit Januar 2009 grundsätzlich
zu 80 % arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Prozentver gleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E. 3.2). So fern man die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Aufgabenbereich einstuft (Urk. 2),
resultiert somit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 9 % (10 % x 0,9; ein sogenannter Leidensabzug ist namentlich deshalb nicht zu gewähren, weil sich Teilzeitarbeit bei Frauen
in der Regel nicht lohnmindernd, sondern lohner höhend auswirkt, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75; Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 107 zu Art. 28a) und i m Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1 % (10 % x 0,1; gemäss dem Gutachten des Instituts E.___ ist die Besch werdeführerin im Haushalt weniger als 10 % eingeschränkt, vgl. E. 3.2.1), das heisst also ein
nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % .
Würde man von einem höheren Anteil des Aufgaben- beziehungsweise Haushalt bereiches ausgehen, was angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdefüh rerin zu 100 % erwerbstätig ist und die Familie drei minderjäh rige Kinder und ein grosses Einfamilienhaus hat (Urk. 8/97/5), durchaus denk bar wäre, würde bei einer Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 %
im Übrigen ein noch geringerer Gesamti nvaliditätsgrad resultieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis
IVG) und
auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl