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IV.2013.00688

Neuanmeldung, Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft

Zürich SozVersG · 2014-12-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1951, arbeitete zuletzt seit April 1998

als Maler bei der Y.___

( Urk. 6/13 ) . Am 2 9. Oktober 2008 (Eingangsda tum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen eines am 26. Mai 2008 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1. November 2010

basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab

1. Mai 2009 eine bis 30. November 2009 befristete ganze Rente zu ; f ür die Zeit danach verneinte sie einen Renten anspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 %

( Urk. 6/63 ). Die dagegen vom Versicherten am 1. Dezember 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/65)

wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2012

ab ( Urk. 6/70, Prozess Nr. IV.2010.01168). 1.2

Am 2 7. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versichert e unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. Juni 2012, Urk. 6/77, und Einwand vom 1 9. Juli 2012, Urk. 6/80) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2013 ( Urk. 6/89) mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Ände rung des Gesundheitszustands s eit der letzten Verfügung vom

1. November 2010 nicht ein . 1.3

Am 6. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken beschwerden erneut bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/94). Mit Schreiben vom 7. März 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis zum 1 5. April 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vom 1. November 2010 wesent l ich verändert haben ( Urk. 6/95 ).

Der Versicherte reichte

den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Radiologie, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 6/98) ein. In der Folge liess

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht vom 7. Mai 2013 zukommen ( Urk. 6/99) . Nach durchgeführtem

Vorb e scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013, Urk. 6/102, und Einwand vom 1 2. Juni 2013, Urk. 6/104, beziehungsweise 25. Juni 2013, Urk.

6/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2013 auch auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 6. März 2013

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom

1. November 2010 nicht ein ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 20 00 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

vom 6. März 2013 ( Urk. 6/94 ) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2010 (deren Rechtmässigkeit

das hiesige Gericht

mit Urteil vom 9. Februar 2012 bestätigte, Urk. 6/63 und Urk. 6/70 ) erheblich verändert hat. 2.2

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2010 lag in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der C.___ vom 2. September 2009 zugrunde. Die Ärzte der C.___ stellten darin folgende Diagnosen ( Urk. 6/21 /1 ): (1) eine s tabile Vorderkantenfraktur BWK1 und BWK 2 (nach Unfall vom 2 6. Mai 2008: mit Auto in Hauswand gefahren) , konservativ behandelt - Frakturen zwischenzeitlich konsolidiert - MRI HWS vom 2 5. November 2008: k eine Myelonkompression , keine sekundären Verschiebungen

an BWK1 und BWK2; m ultisegmentale

degenerative Veränderunge n , vor allem C4/5/6, Foramenstenose C3/4 und C5/6 links, C4/5/6 rechts (2) ein t horakovertebrales Syndrom (3) eine ä ngstliche Verletzungsverarbeitung mit mal adaptivem Schonverhalten sowie hintergründiger Opferrollenproblematik (ICD-1 0 F54: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) (4 ) eine arterielle Hypertonie

Die Ärzte der C.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer wieder holtes Hantieren mit schweren Lasten und längerdauerndes Arbeiten in rücken belastenden Positionen (seit dem Unfallereignis vom 2 6. Mai 2008) nicht mehr möglich seien. Die angestammte Tätigkeit als Maler (in der bisherigen Firma) sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aber ab dem jetzigen Zeitpunkt wieder ganztags zumutbar ( Urk. 6/21/2). 2.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

6. März 2013 berief sich der Beschwerdefüh rer in erster Linie auf den an Dr. B.___ gerichteten Bericht von Dr. Z.___

vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2013 ( Urk. 6/99). 2.3.1

Dr. Z.___

stellte

in seinem Bericht vom 7. März 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 6/97 /1) :

e in chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - cephaler und spondylogener (rechter Arm und rechtes Bein) Schmerzausstrahlung - degenerativen Diskusprotrusionen von C2 bis C6 - Foramenstenose

mä ssigen Grades beidseits bei C3/4 und bei C4/ 5 - degenerativen Diskusprotrusionen von L1 bis S1 - fortgeschrittener Osteochondrose mit Spondylose bei L5/S1 - d ekonditionierter Rumpfmuskulatur

Dr. Z.___ gab an, dass wohl auch eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und – ausweitung vorliegen würde. I n dieser Situation, der bereits d okumentierten Chronifizierung , seien weitere sporadische Interventionen nicht angezeigt, insbesondere nicht ambulante Therapieformen. Aus rheumatologischer Sicht stehe der Versuch einer Rekonditionierung der gesamten Rücken- sowie der tiefen Bauch- und Oberschenkel-Muskulatur im Vordergrund. Gleichzeitig sei eine psychologisch-psychiatrische Betreuung (unter anderem mit Er lernen von Schmerzbewältigungs strategien )

dringend indiziert . Es komme somit einzig ein multi modales Konzept mit intensiver stati onärer physikalischer, balneologischer und medikamentöser Rehabilitation , zum Beispiel in den Rehabilitationsklinik en

D.___ oder E.___ , in Frage. Er empfehle einen entsprechenden vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. Zwecks Schmerzmodulation und -distanzierung wäre zusätzlich auch der Einsatz von Antidepressiva wünschenswert . Eine von ihm

ebenfalls empfohlene epidurale

Steroidinjektion oder ein Sakralblock lehne der Beschwerdeführer mit der Begründung ab , dass er allenfall s im Rollstuhl landen könnte

( Urk. 6/97/2-3). 2.3.2

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 7. Mai 2013, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers leider verschlechtert habe. Die Schmerzen am ganzen Rücken , die

in den rechten Arm bis in die Finger IV und V ausstrahlen

würden, hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe auch im Ruhezustand Schmerzen, bei Belastung seien sie verstärkt. Er nehme deswegen drei Mal pro Tag 20 Tropfen Tramal , drei Mal pro Tag

Ponstan ( Mephadolor 500 mg), einmal am Abend Sirdalud (4 mg) un d drei Mal pro Tag Dafalgan (1 g). Zur Therapie des hohen Blut druckes nehme er zudem Coversum

combi 1-0-1 und Teno r min

mite 1-1- 0. Wegen der chronischen Schmerzen leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Aus seiner Sicht sei eine ganze IV- Rente gerechtfertigt (Urk. 6/99). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung, mit der sie auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 nicht ein trat ( Urk. 2), im Wesentlichen auf die Stellungnahme von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Mai 2013 ( Urk. 6/101/2). 3.2

Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in d er Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013

zutreffend bemerkte ( Urk. 6/101/2 ) , widerlegt die Anamn ese- und Befunderhebung von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. März 2013 die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe .

So ist im Bericht von Dr. Z.___

zunächst die Rede davon, dass die Schmerzen im gesamten Rücken gemäss den Angaben des Beschwer deführers seit dem Unfall vom 2 6. Mai 2008 konstant anhalten würden mit einerseits Schmerzausstrahlung in den gesamten Kopf, andererseits in den rechten Arm mit einem Kältegefühl im Ring- und Kleinfinger rechts sowie in die Aussenseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zum äusseren Knö chel ( Urk. 6/97/1; w as die bis in die Ring- und Kleinfinger rechts ausstrahlen den Nackenschmerzen betrifft, hatte Dr. B.___ bereits im Antwortschreiben vom 3. November 2012 bestätigt, dass diese Schmerzen schon seit dem Unfall v om 2 6. Mai 2008 bestehen würden, Urk. 6/85) . Das im Auftrag von Dr. Z.___ am 2 5. Februar 2013 von Dr. A.___ durchgeführte MRI der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigte sodann

– entgegen der anfänglichen Vermutung - weder

eine Nervenwurzelbeeinträchtigung noch eine

Recessussteno se noch eine Diskushernie ( Urk. 6/98). Wie RAD-Arzt Dr. F.___

in nachvollziehbarer Weise erklärte ( Urk. 6/101/2 ), konnte

Dr. Z.___ nur sehr spärlich

pathologische Befunde erheben ( vgl. Urk. 6/97/2). Schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. Z.___ auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Sir dalud , Ponstan und Tramadol schon seit dem Unfall vom 26 . Mai 2008 täglich einnehme ( Urk. 6/97/1 ). Unter diesen Umständen erscheint es

einleuchtend , dass RAD-Arzt Dr. F.___ zum Schluss kam, dass auch in einer gutachterlichen Untersuchung keine anderen Befunde als die von Dr. Z.___ dokumentierten erhoben werden könnten und weitere (somatische) Abklärungen daher entbehr lich seien ( Urk. 6/101/2).

Was die von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 erwähnte

Depression anbe langt (vgl. E. 2.3.2 ) , ist darauf hinzuweisen, dass Dr . B.___

am 3. November 2012 ( Urk. 6/85)

berichtet hatte , dass de r Beschwerdeführer einzig in der

C.___ psychiat risch beurteilt worden sei ( vgl. psychosomatisches Konsilium vom 2 1. August 2009, Urk. 6/86/38-42). Ausweislich der Akten wurde d er Beschwerdeführer bislang

offensichtlich noch nie in psychiatrisch-p sychotherapeutischer Hinsicht behandelt , was diesbezüglich nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Die medizinischen Akten enthalten sodann auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein

inva lidenv ersicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorlie gen könnte (im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Neurologie, vom 9. Februar 2011 war etwa ausdrücklich die Rede davon, dass der Beschwerde führer nicht depressiv wirke, Urk. 6/86/2) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. F.___ , dass unter diesen Umständen auch

hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen not wendig seien, ist deshalb

ebenfalls nachvollziehbar.

Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass es aber sicherlich sinnvoll wäre , wenn der Beschwerdeführer seine chronifizierten

Rückenbeschwerden – wie von Dr. Z.___ empfohlen (vgl. E. 2.3.1)

- im Rahmen eines intensiven

vierwöchi gen Rehabilitationsaufenthaltes behandeln lassen würde.

3.3

Zusammenfassend ist mit RAD-Arzt Dr. F.___ demnach festzuhalten, dass vorliegend keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erkennen beziehungsweise glaubhaft ist ( Urk. 6/101/2) . Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung 1. November 2010 erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf die Neu anmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie d em u nterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 20 00 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 2.

E. 1.3 Am 6. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken beschwerden erneut bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/94). Mit Schreiben vom 7. März 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis zum 1 5. April 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vom 1. November 2010 wesent l ich verändert haben ( Urk. 6/95 ).

Der Versicherte reichte

den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Radiologie, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 6/98) ein. In der Folge liess

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht vom 7. Mai 2013 zukommen ( Urk. 6/99) . Nach durchgeführtem

Vorb e scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013, Urk. 6/102, und Einwand vom 1 2. Juni 2013, Urk. 6/104, beziehungsweise 25. Juni 2013, Urk.

6/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2013 auch auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 6. März 2013

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom

1. November 2010 nicht ein ( Urk.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 7) .

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

vom 6. März 2013 ( Urk. 6/94 ) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2010 (deren Rechtmässigkeit

das hiesige Gericht

mit Urteil vom 9. Februar 2012 bestätigte, Urk. 6/63 und Urk. 6/70 ) erheblich verändert hat.

E. 2.2 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2010 lag in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der C.___ vom 2. September 2009 zugrunde. Die Ärzte der C.___ stellten darin folgende Diagnosen ( Urk. 6/21 /1 ): (1) eine s tabile Vorderkantenfraktur BWK1 und BWK 2 (nach Unfall vom 2 6. Mai 2008: mit Auto in Hauswand gefahren) , konservativ behandelt - Frakturen zwischenzeitlich konsolidiert - MRI HWS vom 2 5. November 2008: k eine Myelonkompression , keine sekundären Verschiebungen

an BWK1 und BWK2; m ultisegmentale

degenerative Veränderunge n , vor allem C4/5/6, Foramenstenose C3/4 und C5/6 links, C4/5/6 rechts (2) ein t horakovertebrales Syndrom (3) eine ä ngstliche Verletzungsverarbeitung mit mal adaptivem Schonverhalten sowie hintergründiger Opferrollenproblematik (ICD-1 0 F54: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) (4 ) eine arterielle Hypertonie

Die Ärzte der C.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer wieder holtes Hantieren mit schweren Lasten und längerdauerndes Arbeiten in rücken belastenden Positionen (seit dem Unfallereignis vom 2 6. Mai 2008) nicht mehr möglich seien. Die angestammte Tätigkeit als Maler (in der bisherigen Firma) sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aber ab dem jetzigen Zeitpunkt wieder ganztags zumutbar ( Urk. 6/21/2).

E. 2.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom

6. März 2013 berief sich der Beschwerdefüh rer in erster Linie auf den an Dr. B.___ gerichteten Bericht von Dr. Z.___

vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2013 ( Urk. 6/99).

E. 2.3.1 Dr. Z.___

stellte

in seinem Bericht vom 7. März 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 6/97 /1) :

e in chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - cephaler und spondylogener (rechter Arm und rechtes Bein) Schmerzausstrahlung - degenerativen Diskusprotrusionen von C2 bis C6 - Foramenstenose

mä ssigen Grades beidseits bei C3/4 und bei C4/ 5 - degenerativen Diskusprotrusionen von L1 bis S1 - fortgeschrittener Osteochondrose mit Spondylose bei L5/S1 - d ekonditionierter Rumpfmuskulatur

Dr. Z.___ gab an, dass wohl auch eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und – ausweitung vorliegen würde. I n dieser Situation, der bereits d okumentierten Chronifizierung , seien weitere sporadische Interventionen nicht angezeigt, insbesondere nicht ambulante Therapieformen. Aus rheumatologischer Sicht stehe der Versuch einer Rekonditionierung der gesamten Rücken- sowie der tiefen Bauch- und Oberschenkel-Muskulatur im Vordergrund. Gleichzeitig sei eine psychologisch-psychiatrische Betreuung (unter anderem mit Er lernen von Schmerzbewältigungs strategien )

dringend indiziert . Es komme somit einzig ein multi modales Konzept mit intensiver stati onärer physikalischer, balneologischer und medikamentöser Rehabilitation , zum Beispiel in den Rehabilitationsklinik en

D.___ oder E.___ , in Frage. Er empfehle einen entsprechenden vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. Zwecks Schmerzmodulation und -distanzierung wäre zusätzlich auch der Einsatz von Antidepressiva wünschenswert . Eine von ihm

ebenfalls empfohlene epidurale

Steroidinjektion oder ein Sakralblock lehne der Beschwerdeführer mit der Begründung ab , dass er allenfall s im Rollstuhl landen könnte

( Urk. 6/97/2-3).

E. 2.3.2 Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 7. Mai 2013, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers leider verschlechtert habe. Die Schmerzen am ganzen Rücken , die

in den rechten Arm bis in die Finger IV und V ausstrahlen

würden, hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe auch im Ruhezustand Schmerzen, bei Belastung seien sie verstärkt. Er nehme deswegen drei Mal pro Tag 20 Tropfen Tramal , drei Mal pro Tag

Ponstan ( Mephadolor 500 mg), einmal am Abend Sirdalud (4 mg) un d drei Mal pro Tag Dafalgan (1 g). Zur Therapie des hohen Blut druckes nehme er zudem Coversum

combi 1-0-1 und Teno r min

mite 1-1- 0. Wegen der chronischen Schmerzen leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Aus seiner Sicht sei eine ganze IV- Rente gerechtfertigt (Urk. 6/99). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung, mit der sie auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 nicht ein trat ( Urk. 2), im Wesentlichen auf die Stellungnahme von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Mai 2013 ( Urk. 6/101/2).

E. 3.2 Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in d er Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013

zutreffend bemerkte ( Urk. 6/101/2 ) , widerlegt die Anamn ese- und Befunderhebung von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. März 2013 die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe .

So ist im Bericht von Dr. Z.___

zunächst die Rede davon, dass die Schmerzen im gesamten Rücken gemäss den Angaben des Beschwer deführers seit dem Unfall vom 2 6. Mai 2008 konstant anhalten würden mit einerseits Schmerzausstrahlung in den gesamten Kopf, andererseits in den rechten Arm mit einem Kältegefühl im Ring- und Kleinfinger rechts sowie in die Aussenseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zum äusseren Knö chel ( Urk. 6/97/1; w as die bis in die Ring- und Kleinfinger rechts ausstrahlen den Nackenschmerzen betrifft, hatte Dr. B.___ bereits im Antwortschreiben vom 3. November 2012 bestätigt, dass diese Schmerzen schon seit dem Unfall v om 2 6. Mai 2008 bestehen würden, Urk. 6/85) . Das im Auftrag von Dr. Z.___ am 2 5. Februar 2013 von Dr. A.___ durchgeführte MRI der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigte sodann

– entgegen der anfänglichen Vermutung - weder

eine Nervenwurzelbeeinträchtigung noch eine

Recessussteno se noch eine Diskushernie ( Urk. 6/98). Wie RAD-Arzt Dr. F.___

in nachvollziehbarer Weise erklärte ( Urk. 6/101/2 ), konnte

Dr. Z.___ nur sehr spärlich

pathologische Befunde erheben ( vgl. Urk. 6/97/2). Schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. Z.___ auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Sir dalud , Ponstan und Tramadol schon seit dem Unfall vom 26 . Mai 2008 täglich einnehme ( Urk. 6/97/1 ). Unter diesen Umständen erscheint es

einleuchtend , dass RAD-Arzt Dr. F.___ zum Schluss kam, dass auch in einer gutachterlichen Untersuchung keine anderen Befunde als die von Dr. Z.___ dokumentierten erhoben werden könnten und weitere (somatische) Abklärungen daher entbehr lich seien ( Urk. 6/101/2).

Was die von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 erwähnte

Depression anbe langt (vgl. E. 2.3.2 ) , ist darauf hinzuweisen, dass Dr . B.___

am 3. November 2012 ( Urk. 6/85)

berichtet hatte , dass de r Beschwerdeführer einzig in der

C.___ psychiat risch beurteilt worden sei ( vgl. psychosomatisches Konsilium vom 2 1. August 2009, Urk. 6/86/38-42). Ausweislich der Akten wurde d er Beschwerdeführer bislang

offensichtlich noch nie in psychiatrisch-p sychotherapeutischer Hinsicht behandelt , was diesbezüglich nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Die medizinischen Akten enthalten sodann auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein

inva lidenv ersicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorlie gen könnte (im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Neurologie, vom 9. Februar 2011 war etwa ausdrücklich die Rede davon, dass der Beschwerde führer nicht depressiv wirke, Urk. 6/86/2) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. F.___ , dass unter diesen Umständen auch

hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen not wendig seien, ist deshalb

ebenfalls nachvollziehbar.

Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass es aber sicherlich sinnvoll wäre , wenn der Beschwerdeführer seine chronifizierten

Rückenbeschwerden – wie von Dr. Z.___ empfohlen (vgl. E. 2.3.1)

- im Rahmen eines intensiven

vierwöchi gen Rehabilitationsaufenthaltes behandeln lassen würde.

E. 3.3 Zusammenfassend ist mit RAD-Arzt Dr. F.___ demnach festzuhalten, dass vorliegend keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erkennen beziehungsweise glaubhaft ist ( Urk. 6/101/2) . Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung 1. November 2010 erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf die Neu anmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie d em u nterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00688 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

11. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1951, arbeitete zuletzt seit April 1998

als Maler bei der Y.___

( Urk. 6/13 ) . Am 2 9. Oktober 2008 (Eingangsda tum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen eines am 26. Mai 2008 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1. November 2010

basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab

1. Mai 2009 eine bis 30. November 2009 befristete ganze Rente zu ; f ür die Zeit danach verneinte sie einen Renten anspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 %

( Urk. 6/63 ). Die dagegen vom Versicherten am 1. Dezember 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/65)

wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2012

ab ( Urk. 6/70, Prozess Nr. IV.2010.01168). 1.2

Am 2 7. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versichert e unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. Juni 2012, Urk. 6/77, und Einwand vom 1 9. Juli 2012, Urk. 6/80) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2013 ( Urk. 6/89) mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Ände rung des Gesundheitszustands s eit der letzten Verfügung vom

1. November 2010 nicht ein . 1.3

Am 6. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken beschwerden erneut bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/94). Mit Schreiben vom 7. März 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis zum 1 5. April 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vom 1. November 2010 wesent l ich verändert haben ( Urk. 6/95 ).

Der Versicherte reichte

den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Radiologie, vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 6/98) ein. In der Folge liess

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht vom 7. Mai 2013 zukommen ( Urk. 6/99) . Nach durchgeführtem

Vorb e scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013, Urk. 6/102, und Einwand vom 1 2. Juni 2013, Urk. 6/104, beziehungsweise 25. Juni 2013, Urk.

6/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2013 auch auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 6. März 2013

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom

1. November 2010 nicht ein ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 20 00 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

vom 6. März 2013 ( Urk. 6/94 ) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2010 (deren Rechtmässigkeit

das hiesige Gericht

mit Urteil vom 9. Februar 2012 bestätigte, Urk. 6/63 und Urk. 6/70 ) erheblich verändert hat. 2.2

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2010 lag in medizin i scher Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der C.___ vom 2. September 2009 zugrunde. Die Ärzte der C.___ stellten darin folgende Diagnosen ( Urk. 6/21 /1 ): (1) eine s tabile Vorderkantenfraktur BWK1 und BWK 2 (nach Unfall vom 2 6. Mai 2008: mit Auto in Hauswand gefahren) , konservativ behandelt - Frakturen zwischenzeitlich konsolidiert - MRI HWS vom 2 5. November 2008: k eine Myelonkompression , keine sekundären Verschiebungen

an BWK1 und BWK2; m ultisegmentale

degenerative Veränderunge n , vor allem C4/5/6, Foramenstenose C3/4 und C5/6 links, C4/5/6 rechts (2) ein t horakovertebrales Syndrom (3) eine ä ngstliche Verletzungsverarbeitung mit mal adaptivem Schonverhalten sowie hintergründiger Opferrollenproblematik (ICD-1 0 F54: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) (4 ) eine arterielle Hypertonie

Die Ärzte der C.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer wieder holtes Hantieren mit schweren Lasten und längerdauerndes Arbeiten in rücken belastenden Positionen (seit dem Unfallereignis vom 2 6. Mai 2008) nicht mehr möglich seien. Die angestammte Tätigkeit als Maler (in der bisherigen Firma) sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aber ab dem jetzigen Zeitpunkt wieder ganztags zumutbar ( Urk. 6/21/2). 2.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

6. März 2013 berief sich der Beschwerdefüh rer in erster Linie auf den an Dr. B.___ gerichteten Bericht von Dr. Z.___

vom 7. März 2013 ( Urk. 6/97) und den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2013 ( Urk. 6/99). 2.3.1

Dr. Z.___

stellte

in seinem Bericht vom 7. März 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 6/97 /1) :

e in chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - cephaler und spondylogener (rechter Arm und rechtes Bein) Schmerzausstrahlung - degenerativen Diskusprotrusionen von C2 bis C6 - Foramenstenose

mä ssigen Grades beidseits bei C3/4 und bei C4/ 5 - degenerativen Diskusprotrusionen von L1 bis S1 - fortgeschrittener Osteochondrose mit Spondylose bei L5/S1 - d ekonditionierter Rumpfmuskulatur

Dr. Z.___ gab an, dass wohl auch eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und – ausweitung vorliegen würde. I n dieser Situation, der bereits d okumentierten Chronifizierung , seien weitere sporadische Interventionen nicht angezeigt, insbesondere nicht ambulante Therapieformen. Aus rheumatologischer Sicht stehe der Versuch einer Rekonditionierung der gesamten Rücken- sowie der tiefen Bauch- und Oberschenkel-Muskulatur im Vordergrund. Gleichzeitig sei eine psychologisch-psychiatrische Betreuung (unter anderem mit Er lernen von Schmerzbewältigungs strategien )

dringend indiziert . Es komme somit einzig ein multi modales Konzept mit intensiver stati onärer physikalischer, balneologischer und medikamentöser Rehabilitation , zum Beispiel in den Rehabilitationsklinik en

D.___ oder E.___ , in Frage. Er empfehle einen entsprechenden vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. Zwecks Schmerzmodulation und -distanzierung wäre zusätzlich auch der Einsatz von Antidepressiva wünschenswert . Eine von ihm

ebenfalls empfohlene epidurale

Steroidinjektion oder ein Sakralblock lehne der Beschwerdeführer mit der Begründung ab , dass er allenfall s im Rollstuhl landen könnte

( Urk. 6/97/2-3). 2.3.2

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 7. Mai 2013, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers leider verschlechtert habe. Die Schmerzen am ganzen Rücken , die

in den rechten Arm bis in die Finger IV und V ausstrahlen

würden, hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe auch im Ruhezustand Schmerzen, bei Belastung seien sie verstärkt. Er nehme deswegen drei Mal pro Tag 20 Tropfen Tramal , drei Mal pro Tag

Ponstan ( Mephadolor 500 mg), einmal am Abend Sirdalud (4 mg) un d drei Mal pro Tag Dafalgan (1 g). Zur Therapie des hohen Blut druckes nehme er zudem Coversum

combi 1-0-1 und Teno r min

mite 1-1- 0. Wegen der chronischen Schmerzen leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Aus seiner Sicht sei eine ganze IV- Rente gerechtfertigt (Urk. 6/99). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung, mit der sie auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 nicht ein trat ( Urk. 2), im Wesentlichen auf die Stellungnahme von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Mai 2013 ( Urk. 6/101/2). 3.2

Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in d er Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013

zutreffend bemerkte ( Urk. 6/101/2 ) , widerlegt die Anamn ese- und Befunderhebung von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. März 2013 die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 , wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe .

So ist im Bericht von Dr. Z.___

zunächst die Rede davon, dass die Schmerzen im gesamten Rücken gemäss den Angaben des Beschwer deführers seit dem Unfall vom 2 6. Mai 2008 konstant anhalten würden mit einerseits Schmerzausstrahlung in den gesamten Kopf, andererseits in den rechten Arm mit einem Kältegefühl im Ring- und Kleinfinger rechts sowie in die Aussenseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zum äusseren Knö chel ( Urk. 6/97/1; w as die bis in die Ring- und Kleinfinger rechts ausstrahlen den Nackenschmerzen betrifft, hatte Dr. B.___ bereits im Antwortschreiben vom 3. November 2012 bestätigt, dass diese Schmerzen schon seit dem Unfall v om 2 6. Mai 2008 bestehen würden, Urk. 6/85) . Das im Auftrag von Dr. Z.___ am 2 5. Februar 2013 von Dr. A.___ durchgeführte MRI der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigte sodann

– entgegen der anfänglichen Vermutung - weder

eine Nervenwurzelbeeinträchtigung noch eine

Recessussteno se noch eine Diskushernie ( Urk. 6/98). Wie RAD-Arzt Dr. F.___

in nachvollziehbarer Weise erklärte ( Urk. 6/101/2 ), konnte

Dr. Z.___ nur sehr spärlich

pathologische Befunde erheben ( vgl. Urk. 6/97/2). Schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. Z.___ auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Sir dalud , Ponstan und Tramadol schon seit dem Unfall vom 26 . Mai 2008 täglich einnehme ( Urk. 6/97/1 ). Unter diesen Umständen erscheint es

einleuchtend , dass RAD-Arzt Dr. F.___ zum Schluss kam, dass auch in einer gutachterlichen Untersuchung keine anderen Befunde als die von Dr. Z.___ dokumentierten erhoben werden könnten und weitere (somatische) Abklärungen daher entbehr lich seien ( Urk. 6/101/2).

Was die von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 erwähnte

Depression anbe langt (vgl. E. 2.3.2 ) , ist darauf hinzuweisen, dass Dr . B.___

am 3. November 2012 ( Urk. 6/85)

berichtet hatte , dass de r Beschwerdeführer einzig in der

C.___ psychiat risch beurteilt worden sei ( vgl. psychosomatisches Konsilium vom 2 1. August 2009, Urk. 6/86/38-42). Ausweislich der Akten wurde d er Beschwerdeführer bislang

offensichtlich noch nie in psychiatrisch-p sychotherapeutischer Hinsicht behandelt , was diesbezüglich nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Die medizinischen Akten enthalten sodann auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein

inva lidenv ersicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorlie gen könnte (im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Neurologie, vom 9. Februar 2011 war etwa ausdrücklich die Rede davon, dass der Beschwerde führer nicht depressiv wirke, Urk. 6/86/2) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. F.___ , dass unter diesen Umständen auch

hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen not wendig seien, ist deshalb

ebenfalls nachvollziehbar.

Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass es aber sicherlich sinnvoll wäre , wenn der Beschwerdeführer seine chronifizierten

Rückenbeschwerden – wie von Dr. Z.___ empfohlen (vgl. E. 2.3.1)

- im Rahmen eines intensiven

vierwöchi gen Rehabilitationsaufenthaltes behandeln lassen würde.

3.3

Zusammenfassend ist mit RAD-Arzt Dr. F.___ demnach festzuhalten, dass vorliegend keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erkennen beziehungsweise glaubhaft ist ( Urk. 6/101/2) . Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung 1. November 2010 erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf die Neu anmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie d em u nterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl