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IV.2013.00678

Invalidenrente: Rückweisung zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen, Statusfrage strittig, Haushaltabklärungsbericht nicht nachvollziehbar (Total der Tätigkeiten beträgt weniger als 100 %).

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1990 als Kraft trai nings instruktorin bei der Y.___ in Z.___

Teilzeit, zuletzt in einem 30%-Pensum (Urk. 11/2, Urk. 11/8) . 1.2

Am 3 . Dezember 2011 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein 2005 diagnostiziertes Parkinsonsyndrom bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, führte am 2 0. Dezember 201 1 (Urk. 11 /6) ein Ressourcengespräch durch, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 11 /5), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 11 /8) sowie medizinische Berichte (Urk. 11 /7, Urk. 11 /9, Urk. 11 /12) ein und stellte ferner weitere Abklärungen betreffend das Arbeits pen sum (Urk. 11/13) an . Mit Vorbescheid vom 16. August 2012 (Urk. 11/18) stellte sie der Ver sicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen ver schie dene Ein wände er hob en wurden (Urk. 11/19, Urk. 11/21) . In der Folge ver an lasste die IV-Stelle

am

27. Februar 2013 (Urk. 11/31) eine Abklärung der be einträch tigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haus halt . Am 2 2. März 2013 (Urk. 11/27) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Stellungnahme zu den wei teren Abklä rungen auf (vgl. dazu Stellungnahme vom 2 6. März 2013 [Urk. 11/28]). Mit Ver fügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2)

ver neinte sie bei einem In validi täts grad von 28 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der IV-Stelle (Urk. 1) respek tive am 1 9. August 2013 (Urk. 6) beim Gericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführer in am 1 9 . September

2013

(Urk. 12)

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Januar 201 2;

e ventualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Januar 2012 eine Viertelsrente auszu richten. Die Eingabe vom 2 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin a m 3 1. Oktober 2013 (Urk. 18)

zur Kennt nis gebracht. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden eine Tä tig keit im Rahmen von einem 30%-Pensum ausgeübt hätte und die rest lichen 7 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie

- basierend auf einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %

einen Gesamt in vali ditätsgrad von 2 8 %. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin

auf den Standpunkt (Urk.

17, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6), der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bei voller Gesundheit zu 30 % erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt werden (Urk. 17 S. 5 ff. Ziff. 4) . Viel mehr würden die Fakten klar belegen, dass sie bei voller Gesundheit einem Pen sum von 50 % nachgehen würde . Zudem wies sie darauf hin, dass die Gewichtung im Haushalt abklärungs bericht fehlerhaft sei, da die Ge samtheit der gewichteten Bereiche nicht 100 %, sondern lediglich 70 % er gebe . M ittels gemischter Methode und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 10 % res pektive 20 % sowie einer anderen Gewichtung der Berei che im Haushalt

ermittelte sie einen Gesamt invalidit äts grad von 50 res pektive 47 % .

3. 3.1

Im medizinischen Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 11/7, vgl. auch Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbetontes, vor wiegend akineti s ches Parkinsons yn drom seit circa August 2011 mit reaktiver, phasenweise de pressiver Stim mungs lage und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähigkeit als Fit ness trainerin und Hausfrau seit einem Jahr. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit erwähnte sie einen Status nach De kom pression eines schwe ren Karpal tunnel syndroms im Jahr 2010.

Dr. A.___ hielt fest, die Einschränkungen bestünden in Form einer zu nehmenden Bewegungsverlangsamung. Die Beschwerdeführe rin brauche für al les mehr Zeit. Rasche Bewegungen könne sie nicht mehr durchführen. Eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit sei noch zu circa vier Stunden möglich, wobei das Arbeitstempo verlangsamt sei (vgl. zum Belastungsprofil S. 6). 3.2

Am 5. Februar 2012 (Urk. 11/9) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Mor bus Parkinson und attestierte der Beschwerdeführerin als Fitnesstrainerin ab 2. Dezember 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diag no sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende de pressive Episoden seit 1999, ein Karpaltunnelsyndrom rechts im Jahr 2010 und ein Lumbovertebralsyndrom im Jahr 201 1.

Dr. B.___ führte aus, rückblickend seien bereits im Jahr 2001 die ersten diskre ten Anzeichen vorhanden gewesen. Die Diagnose eines Parkinson s yn droms sei allerdings erst im Jahr 2005 gestellt worden. In den ersten Jahren sei die Krank heit kaum progressiv gewesen. In den letzten zwei Jahren hingegen rasch pro gre dient. So trä t en heute bereits am Vormittag häufig Blockaden und D ys kinesien auf . Bei rascher Progredienz der Symptome in den letzten Mo naten sei die Prognose ungünstig. Die Haushaltarbeiten könnten weiterhin aus geführt werden . Das selbständige Betreuen der Enkel dürfte bald nicht mehr mög lich sein. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise der Einsatz fähig keit könne nicht gerechnet werden. 3.3

PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Medizinischer Gut achter SIM, Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 11/16 S. 3) fest, in Zusam men fas sung der vorliegenden Befunde bestehe mit der Parkinson erkrankung ein nam hafter Gesundheitsschaden. In bisheriger Tätigkeit könnten die fachärztlich er krankungs spezifischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit übernommen werden (be zogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) : ab 1. Januar 2011 (Wartezeit) sei die

Beschwerdeführerin zu 50 % und ab dem 2. Dezember 2011 zu 100 % ar beits un fähig. In angepasster (körperlich leichter, ohne komplexe be ziehungs weise rasche motorische Anforderungen) Tätigkeit könne ab Ablauf der Wartezeit von ei ner 50 % igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 3.4

Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/33 S. 2) hielt der RAD-Arzt PD Dr. C.___ unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 fest, dass darin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Fitnesstrainerin anerkannt worden sei;

der Abklärungs dienst (AD) sei daher am 25. Juli 2012 zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 11/16 S.

3 unten), was zu korri gieren sei. 4.

4.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ging die Be schwer degegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätig keit als Fitnessinstruktorin und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Ver weistätigkeit aus (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Feststellung steht im Einklang mit der dargestellten medizinischen Aktenlage und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. 4.2 4.2.1

Zur Statusfrage und zur Einschränkung im Haushaltsbereich ist den auflie gen den Akten Folgendes zu entnehmen:

Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Be schwer degegnerin in der Vernehmlassung (Urk.

10) aus, dass die Be schwerde führerin zwar w idersprüchliche Angaben gemacht, aber immer hin zweimal aus drücklich erklärt habe, dass sie auch ohne Gesund heits schaden in einem 30%-Pen sum ar beiten würde (vgl. dazu Urk. 11/13 und Urk. 11/31 S.

2) . Zudem habe der Ar beit geber die Reduktion des Arbeits pensums im August 2009 von 45 auf 30 % nicht – insbesondere nicht mit gesundheitlichen Problemen – begründet. Es müsse da her mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass die Be schwer de führerin als zu 30 % erwerbs- und zu 70 % im Haus halt bereich tätig zu qualifizieren sei.

Demgegenüber machte die Be schwerde führerin geltend (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 4, vgl. dazu auch Urk. 6), dass sie im Ge sundheitsfall in einem Pensum von 50-60 %

erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/13) . V or der ge sund heitlich be ding ten Red uktion sei sie mindestens zu 50 % als Fitnesstrainerin tätig ge wesen, was sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

ergebe (vgl. Urk. 11/5). Es werde auch von ihrem Arbeitgeber klar bestätigt, dass s ie vor Ein tritt der gesundheitlichen Probleme zu 50-60 % er werbstätig ge wesen sei (vgl. Urk. 11/19) . Insbesondere könne aus den Ausfüh rungen des Arbeit gebers nicht ab geleitet werden, dass andere als gesundheitli che Gründe im Jahre 2009 zur Pensumsreduktion geführt hätten, wie dies von der Be schwerde geg nerin in der Ver nehmlassung behauptet werde. Über dies sei auch aus ihrer etwas unklaren und widersprüchlichen Antwort auf die entspre chende Anfrage, dass sie mindes ten s einen Monatsverdienst von Fr. 2‘500.-- bei voller Gesundheit erreichen müsste, auf ein höheres als ein 30 % -Pensum

zu schliessen . Gemäss Angaben des

Ar beitgebers (vgl. Urk. 11/8) würde dies einem Pensum von rund 52 % ent sprechen. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage, in welchem Umfang sie heute als Ge sunde eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, insoweit nicht klar geäussert, als sie diesbezüglich verschiedene Antworten zu Protokoll gab. Deshalb wäre vor liegend bei der Abklärung der Statusfrage eine vertieftere Auseinander setzung mit den relevanten Umständen erforderlich gewesen. Indem die Be schwerde geg nerin dies unterliess, wurden bei der Frage, in welchem Ausmass die Be schwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, weder die finanziellen Verhältnisse der Versicherten noch die e herechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung rechts ge nüglich abgeklärt. Ins be sondere wurde nicht erho ben, mit wel chen fi nanziellen Mitteln die Be schwerde führerin als Gesunde ihr Leben be streiten wür de, wenn sie – wie in der Verfügung angenommen – einzig im Rahmen ei nes Pensums von 30 % erwerbs tätig wäre. Genaue Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres bei der SBB tätigen Ehe gatten (Urk. 11/31/3

lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Nachfragen wäre n aber umso angezeigter gewesen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung nahme vom 26. März 2013 (Urk. 11/28) zum Abklä rungsbericht in Haus halt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) zwar ausführte, dass es nicht stim me, dass sie aus finanziellen Gründen nicht mehr habe arbeiten müssen, wohin gegen

sie im Fragebogen bezüglich Abklärung ihres Arbeitspensums erklärte, sie benötige ein monat liches Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.--

zur Finan zierung ihres Lebensunterhaltes und sie würde im Gesundheitsfall bis 70 % er werbstätig sein (Urk. 11/13).

Ferner hat die Beschwerde gegn erin zur Klärung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerde führ erin ihr Pensum auf 30 % reduziert hat, eine Stellungnahme der Arbeitgeberin Y.___ einzuholen. Entgegen der Darstellung der Be schwer de gegnerin kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Re duk tion auf das besagte 30%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 11/19).

Somit sind hinsichtlich des ohne gesund heitliche Beschwerden hypo theti schen Arbeitspensums weitere Abklärungen an gezeigt. 4.2. 3

Schliesslich ist bezüglich des Abklärungsberichtes in Haushalt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) festzuhalten, dass darauf nicht abgestellt werden kann .

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk.

17 S.

7), beträgt das Total der darin aufgeführten Tätigkeiten

- entgegen der Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver siche rung (KSIH; Stand 1. Januar 2013 Rz 3087)

- nicht 100 %, sondern nur 70 %

(Ziff. 6.8) . Die Be schwerdeführerin hat demnach die Invali dität im Haushaltbereich neu zu be messen, gegebenenfalls mit einer neue n Abklärung in Be ruf und Haus halt . 5.

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E.

3a; SVR 1999 IV Nr.

10 S.

28 E.

3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 (Urk. 11 /6) ein Ressourcengespräch durch, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 11 /5), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 11 /8) sowie medizinische Berichte (Urk. 11 /7, Urk. 11 /9, Urk. 11 /12) ein und stellte ferner weitere Abklärungen betreffend das Arbeits pen sum (Urk. 11/13) an . Mit Vorbescheid vom 16. August 2012 (Urk. 11/18) stellte sie der Ver sicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen ver schie dene Ein wände er hob en wurden (Urk. 11/19, Urk. 11/21) . In der Folge ver an lasste die IV-Stelle

am

27. Februar 2013 (Urk. 11/31) eine Abklärung der be einträch tigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haus halt . Am 2 2. März 2013 (Urk. 11/27) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Stellungnahme zu den wei teren Abklä rungen auf (vgl. dazu Stellungnahme vom 2 6. März 2013 [Urk. 11/28]). Mit Ver fügung vom 16. Juli 2013 (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der IV-Stelle (Urk. 1) respek tive am 1 9. August 2013 (Urk. 6) beim Gericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführer in am 1 9 . September

2013

(Urk. 12)

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Januar 201 2;

e ventualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Januar 2012 eine Viertelsrente auszu richten. Die Eingabe vom 2 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin a m 3 1. Oktober 2013 (Urk. 18)

zur Kennt nis gebracht.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden eine Tä tig keit im Rahmen von einem 30%-Pensum ausgeübt hätte und die rest lichen 7 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie

- basierend auf einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %

einen Gesamt in vali ditätsgrad von 2

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin

auf den Standpunkt (Urk.

17, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6), der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bei voller Gesundheit zu 30 % erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt werden (Urk. 17 S. 5 ff. Ziff. 4) . Viel mehr würden die Fakten klar belegen, dass sie bei voller Gesundheit einem Pen sum von 50 % nachgehen würde . Zudem wies sie darauf hin, dass die Gewichtung im Haushalt abklärungs bericht fehlerhaft sei, da die Ge samtheit der gewichteten Bereiche nicht 100 %, sondern lediglich 70 % er gebe . M ittels gemischter Methode und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 10 % res pektive 20 % sowie einer anderen Gewichtung der Berei che im Haushalt

ermittelte sie einen Gesamt invalidit äts grad von 50 res pektive 47 % .

3.

E. 3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im medizinischen Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 11/7, vgl. auch Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbetontes, vor wiegend akineti s ches Parkinsons yn drom seit circa August 2011 mit reaktiver, phasenweise de pressiver Stim mungs lage und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähigkeit als Fit ness trainerin und Hausfrau seit einem Jahr. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit erwähnte sie einen Status nach De kom pression eines schwe ren Karpal tunnel syndroms im Jahr 2010.

Dr. A.___ hielt fest, die Einschränkungen bestünden in Form einer zu nehmenden Bewegungsverlangsamung. Die Beschwerdeführe rin brauche für al les mehr Zeit. Rasche Bewegungen könne sie nicht mehr durchführen. Eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit sei noch zu circa vier Stunden möglich, wobei das Arbeitstempo verlangsamt sei (vgl. zum Belastungsprofil S. 6).

E. 3.2 Am 5. Februar 2012 (Urk. 11/9) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Mor bus Parkinson und attestierte der Beschwerdeführerin als Fitnesstrainerin ab 2. Dezember 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diag no sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende de pressive Episoden seit 1999, ein Karpaltunnelsyndrom rechts im Jahr 2010 und ein Lumbovertebralsyndrom im Jahr 201 1.

Dr. B.___ führte aus, rückblickend seien bereits im Jahr 2001 die ersten diskre ten Anzeichen vorhanden gewesen. Die Diagnose eines Parkinson s yn droms sei allerdings erst im Jahr 2005 gestellt worden. In den ersten Jahren sei die Krank heit kaum progressiv gewesen. In den letzten zwei Jahren hingegen rasch pro gre dient. So trä t en heute bereits am Vormittag häufig Blockaden und D ys kinesien auf . Bei rascher Progredienz der Symptome in den letzten Mo naten sei die Prognose ungünstig. Die Haushaltarbeiten könnten weiterhin aus geführt werden . Das selbständige Betreuen der Enkel dürfte bald nicht mehr mög lich sein. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise der Einsatz fähig keit könne nicht gerechnet werden.

E. 3.3 PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Medizinischer Gut achter SIM, Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 11/16 S. 3) fest, in Zusam men fas sung der vorliegenden Befunde bestehe mit der Parkinson erkrankung ein nam hafter Gesundheitsschaden. In bisheriger Tätigkeit könnten die fachärztlich er krankungs spezifischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit übernommen werden (be zogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) : ab 1. Januar 2011 (Wartezeit) sei die

Beschwerdeführerin zu 50 % und ab dem 2. Dezember 2011 zu 100 % ar beits un fähig. In angepasster (körperlich leichter, ohne komplexe be ziehungs weise rasche motorische Anforderungen) Tätigkeit könne ab Ablauf der Wartezeit von ei ner 50 % igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

E. 3.4 Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/33 S. 2) hielt der RAD-Arzt PD Dr. C.___ unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 fest, dass darin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Fitnesstrainerin anerkannt worden sei;

der Abklärungs dienst (AD) sei daher am 25. Juli 2012 zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 11/16 S.

3 unten), was zu korri gieren sei. 4.

4.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ging die Be schwer degegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätig keit als Fitnessinstruktorin und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Ver weistätigkeit aus (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Feststellung steht im Einklang mit der dargestellten medizinischen Aktenlage und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. 4.2 4.2.1

Zur Statusfrage und zur Einschränkung im Haushaltsbereich ist den auflie gen den Akten Folgendes zu entnehmen:

Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Be schwer degegnerin in der Vernehmlassung (Urk.

10) aus, dass die Be schwerde führerin zwar w idersprüchliche Angaben gemacht, aber immer hin zweimal aus drücklich erklärt habe, dass sie auch ohne Gesund heits schaden in einem 30%-Pen sum ar beiten würde (vgl. dazu Urk. 11/13 und Urk. 11/31 S.

2) . Zudem habe der Ar beit geber die Reduktion des Arbeits pensums im August 2009 von 45 auf 30 % nicht – insbesondere nicht mit gesundheitlichen Problemen – begründet. Es müsse da her mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass die Be schwer de führerin als zu 30 % erwerbs- und zu 70 % im Haus halt bereich tätig zu qualifizieren sei.

Demgegenüber machte die Be schwerde führerin geltend (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 4, vgl. dazu auch Urk. 6), dass sie im Ge sundheitsfall in einem Pensum von 50-60 %

erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/13) . V or der ge sund heitlich be ding ten Red uktion sei sie mindestens zu 50 % als Fitnesstrainerin tätig ge wesen, was sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

ergebe (vgl. Urk. 11/5). Es werde auch von ihrem Arbeitgeber klar bestätigt, dass s ie vor Ein tritt der gesundheitlichen Probleme zu 50-60 % er werbstätig ge wesen sei (vgl. Urk. 11/19) . Insbesondere könne aus den Ausfüh rungen des Arbeit gebers nicht ab geleitet werden, dass andere als gesundheitli che Gründe im Jahre 2009 zur Pensumsreduktion geführt hätten, wie dies von der Be schwerde geg nerin in der Ver nehmlassung behauptet werde. Über dies sei auch aus ihrer etwas unklaren und widersprüchlichen Antwort auf die entspre chende Anfrage, dass sie mindes ten s einen Monatsverdienst von Fr. 2‘500.-- bei voller Gesundheit erreichen müsste, auf ein höheres als ein 30 % -Pensum

zu schliessen . Gemäss Angaben des

Ar beitgebers (vgl. Urk. 11/8) würde dies einem Pensum von rund 52 % ent sprechen. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage, in welchem Umfang sie heute als Ge sunde eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, insoweit nicht klar geäussert, als sie diesbezüglich verschiedene Antworten zu Protokoll gab. Deshalb wäre vor liegend bei der Abklärung der Statusfrage eine vertieftere Auseinander setzung mit den relevanten Umständen erforderlich gewesen. Indem die Be schwerde geg nerin dies unterliess, wurden bei der Frage, in welchem Ausmass die Be schwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, weder die finanziellen Verhältnisse der Versicherten noch die e herechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung rechts ge nüglich abgeklärt. Ins be sondere wurde nicht erho ben, mit wel chen fi nanziellen Mitteln die Be schwerde führerin als Gesunde ihr Leben be streiten wür de, wenn sie – wie in der Verfügung angenommen – einzig im Rahmen ei nes Pensums von 30 % erwerbs tätig wäre. Genaue Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres bei der SBB tätigen Ehe gatten (Urk. 11/31/3

lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Nachfragen wäre n aber umso angezeigter gewesen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung nahme vom 26. März 2013 (Urk. 11/28) zum Abklä rungsbericht in Haus halt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) zwar ausführte, dass es nicht stim me, dass sie aus finanziellen Gründen nicht mehr habe arbeiten müssen, wohin gegen

sie im Fragebogen bezüglich Abklärung ihres Arbeitspensums erklärte, sie benötige ein monat liches Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.--

zur Finan zierung ihres Lebensunterhaltes und sie würde im Gesundheitsfall bis 70 % er werbstätig sein (Urk. 11/13).

Ferner hat die Beschwerde gegn erin zur Klärung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerde führ erin ihr Pensum auf 30 % reduziert hat, eine Stellungnahme der Arbeitgeberin Y.___ einzuholen. Entgegen der Darstellung der Be schwer de gegnerin kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Re duk tion auf das besagte 30%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 11/19).

Somit sind hinsichtlich des ohne gesund heitliche Beschwerden hypo theti schen Arbeitspensums weitere Abklärungen an gezeigt. 4.2. 3

Schliesslich ist bezüglich des Abklärungsberichtes in Haushalt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) festzuhalten, dass darauf nicht abgestellt werden kann .

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk.

17 S.

7), beträgt das Total der darin aufgeführten Tätigkeiten

- entgegen der Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver siche rung (KSIH; Stand 1. Januar 2013 Rz 3087)

- nicht 100 %, sondern nur 70 %

(Ziff. 6.8) . Die Be schwerdeführerin hat demnach die Invali dität im Haushaltbereich neu zu be messen, gegebenenfalls mit einer neue n Abklärung in Be ruf und Haus halt . 5.

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E.

3a; SVR 1999 IV Nr.

E. 8 %.

E. 10 S.

28 E.

3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00678 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil

vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1990 als Kraft trai nings instruktorin bei der Y.___ in Z.___

Teilzeit, zuletzt in einem 30%-Pensum (Urk. 11/2, Urk. 11/8) . 1.2

Am 3 . Dezember 2011 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein 2005 diagnostiziertes Parkinsonsyndrom bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, führte am 2 0. Dezember 201 1 (Urk. 11 /6) ein Ressourcengespräch durch, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 11 /5), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 11 /8) sowie medizinische Berichte (Urk. 11 /7, Urk. 11 /9, Urk. 11 /12) ein und stellte ferner weitere Abklärungen betreffend das Arbeits pen sum (Urk. 11/13) an . Mit Vorbescheid vom 16. August 2012 (Urk. 11/18) stellte sie der Ver sicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen ver schie dene Ein wände er hob en wurden (Urk. 11/19, Urk. 11/21) . In der Folge ver an lasste die IV-Stelle

am

27. Februar 2013 (Urk. 11/31) eine Abklärung der be einträch tigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haus halt . Am 2 2. März 2013 (Urk. 11/27) forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Stellungnahme zu den wei teren Abklä rungen auf (vgl. dazu Stellungnahme vom 2 6. März 2013 [Urk. 11/28]). Mit Ver fügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2)

ver neinte sie bei einem In validi täts grad von 28 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der IV-Stelle (Urk. 1) respek tive am 1 9. August 2013 (Urk. 6) beim Gericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführer in am 1 9 . September

2013

(Urk. 12)

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Januar 201 2;

e ventualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Januar 2012 eine Viertelsrente auszu richten. Die Eingabe vom 2 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin a m 3 1. Oktober 2013 (Urk. 18)

zur Kennt nis gebracht. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden eine Tä tig keit im Rahmen von einem 30%-Pensum ausgeübt hätte und die rest lichen 7 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie

- basierend auf einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %

einen Gesamt in vali ditätsgrad von 2 8 %. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin

auf den Standpunkt (Urk.

17, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6), der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bei voller Gesundheit zu 30 % erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt werden (Urk. 17 S. 5 ff. Ziff. 4) . Viel mehr würden die Fakten klar belegen, dass sie bei voller Gesundheit einem Pen sum von 50 % nachgehen würde . Zudem wies sie darauf hin, dass die Gewichtung im Haushalt abklärungs bericht fehlerhaft sei, da die Ge samtheit der gewichteten Bereiche nicht 100 %, sondern lediglich 70 % er gebe . M ittels gemischter Methode und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 10 % res pektive 20 % sowie einer anderen Gewichtung der Berei che im Haushalt

ermittelte sie einen Gesamt invalidit äts grad von 50 res pektive 47 % .

3. 3.1

Im medizinischen Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 11/7, vgl. auch Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbetontes, vor wiegend akineti s ches Parkinsons yn drom seit circa August 2011 mit reaktiver, phasenweise de pressiver Stim mungs lage und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähigkeit als Fit ness trainerin und Hausfrau seit einem Jahr. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit erwähnte sie einen Status nach De kom pression eines schwe ren Karpal tunnel syndroms im Jahr 2010.

Dr. A.___ hielt fest, die Einschränkungen bestünden in Form einer zu nehmenden Bewegungsverlangsamung. Die Beschwerdeführe rin brauche für al les mehr Zeit. Rasche Bewegungen könne sie nicht mehr durchführen. Eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit sei noch zu circa vier Stunden möglich, wobei das Arbeitstempo verlangsamt sei (vgl. zum Belastungsprofil S. 6). 3.2

Am 5. Februar 2012 (Urk. 11/9) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Mor bus Parkinson und attestierte der Beschwerdeführerin als Fitnesstrainerin ab 2. Dezember 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diag no sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende de pressive Episoden seit 1999, ein Karpaltunnelsyndrom rechts im Jahr 2010 und ein Lumbovertebralsyndrom im Jahr 201 1.

Dr. B.___ führte aus, rückblickend seien bereits im Jahr 2001 die ersten diskre ten Anzeichen vorhanden gewesen. Die Diagnose eines Parkinson s yn droms sei allerdings erst im Jahr 2005 gestellt worden. In den ersten Jahren sei die Krank heit kaum progressiv gewesen. In den letzten zwei Jahren hingegen rasch pro gre dient. So trä t en heute bereits am Vormittag häufig Blockaden und D ys kinesien auf . Bei rascher Progredienz der Symptome in den letzten Mo naten sei die Prognose ungünstig. Die Haushaltarbeiten könnten weiterhin aus geführt werden . Das selbständige Betreuen der Enkel dürfte bald nicht mehr mög lich sein. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise der Einsatz fähig keit könne nicht gerechnet werden. 3.3

PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Medizinischer Gut achter SIM, Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 11/16 S. 3) fest, in Zusam men fas sung der vorliegenden Befunde bestehe mit der Parkinson erkrankung ein nam hafter Gesundheitsschaden. In bisheriger Tätigkeit könnten die fachärztlich er krankungs spezifischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit übernommen werden (be zogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) : ab 1. Januar 2011 (Wartezeit) sei die

Beschwerdeführerin zu 50 % und ab dem 2. Dezember 2011 zu 100 % ar beits un fähig. In angepasster (körperlich leichter, ohne komplexe be ziehungs weise rasche motorische Anforderungen) Tätigkeit könne ab Ablauf der Wartezeit von ei ner 50 % igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 3.4

Am 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/33 S. 2) hielt der RAD-Arzt PD Dr. C.___ unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 1 9. Juli 2012 fest, dass darin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Fitnesstrainerin anerkannt worden sei;

der Abklärungs dienst (AD) sei daher am 25. Juli 2012 zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 11/16 S.

3 unten), was zu korri gieren sei. 4.

4.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ging die Be schwer degegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätig keit als Fitnessinstruktorin und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Ver weistätigkeit aus (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Feststellung steht im Einklang mit der dargestellten medizinischen Aktenlage und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. 4.2 4.2.1

Zur Statusfrage und zur Einschränkung im Haushaltsbereich ist den auflie gen den Akten Folgendes zu entnehmen:

Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Be schwer degegnerin in der Vernehmlassung (Urk.

10) aus, dass die Be schwerde führerin zwar w idersprüchliche Angaben gemacht, aber immer hin zweimal aus drücklich erklärt habe, dass sie auch ohne Gesund heits schaden in einem 30%-Pen sum ar beiten würde (vgl. dazu Urk. 11/13 und Urk. 11/31 S.

2) . Zudem habe der Ar beit geber die Reduktion des Arbeits pensums im August 2009 von 45 auf 30 % nicht – insbesondere nicht mit gesundheitlichen Problemen – begründet. Es müsse da her mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass die Be schwer de führerin als zu 30 % erwerbs- und zu 70 % im Haus halt bereich tätig zu qualifizieren sei.

Demgegenüber machte die Be schwerde führerin geltend (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 4, vgl. dazu auch Urk. 6), dass sie im Ge sundheitsfall in einem Pensum von 50-60 %

erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/13) . V or der ge sund heitlich be ding ten Red uktion sei sie mindestens zu 50 % als Fitnesstrainerin tätig ge wesen, was sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

ergebe (vgl. Urk. 11/5). Es werde auch von ihrem Arbeitgeber klar bestätigt, dass s ie vor Ein tritt der gesundheitlichen Probleme zu 50-60 % er werbstätig ge wesen sei (vgl. Urk. 11/19) . Insbesondere könne aus den Ausfüh rungen des Arbeit gebers nicht ab geleitet werden, dass andere als gesundheitli che Gründe im Jahre 2009 zur Pensumsreduktion geführt hätten, wie dies von der Be schwerde geg nerin in der Ver nehmlassung behauptet werde. Über dies sei auch aus ihrer etwas unklaren und widersprüchlichen Antwort auf die entspre chende Anfrage, dass sie mindes ten s einen Monatsverdienst von Fr. 2‘500.-- bei voller Gesundheit erreichen müsste, auf ein höheres als ein 30 % -Pensum

zu schliessen . Gemäss Angaben des

Ar beitgebers (vgl. Urk. 11/8) würde dies einem Pensum von rund 52 % ent sprechen. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage, in welchem Umfang sie heute als Ge sunde eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, insoweit nicht klar geäussert, als sie diesbezüglich verschiedene Antworten zu Protokoll gab. Deshalb wäre vor liegend bei der Abklärung der Statusfrage eine vertieftere Auseinander setzung mit den relevanten Umständen erforderlich gewesen. Indem die Be schwerde geg nerin dies unterliess, wurden bei der Frage, in welchem Ausmass die Be schwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, weder die finanziellen Verhältnisse der Versicherten noch die e herechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung rechts ge nüglich abgeklärt. Ins be sondere wurde nicht erho ben, mit wel chen fi nanziellen Mitteln die Be schwerde führerin als Gesunde ihr Leben be streiten wür de, wenn sie – wie in der Verfügung angenommen – einzig im Rahmen ei nes Pensums von 30 % erwerbs tätig wäre. Genaue Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres bei der SBB tätigen Ehe gatten (Urk. 11/31/3

lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Nachfragen wäre n aber umso angezeigter gewesen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung nahme vom 26. März 2013 (Urk. 11/28) zum Abklä rungsbericht in Haus halt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) zwar ausführte, dass es nicht stim me, dass sie aus finanziellen Gründen nicht mehr habe arbeiten müssen, wohin gegen

sie im Fragebogen bezüglich Abklärung ihres Arbeitspensums erklärte, sie benötige ein monat liches Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.--

zur Finan zierung ihres Lebensunterhaltes und sie würde im Gesundheitsfall bis 70 % er werbstätig sein (Urk. 11/13).

Ferner hat die Beschwerde gegn erin zur Klärung der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerde führ erin ihr Pensum auf 30 % reduziert hat, eine Stellungnahme der Arbeitgeberin Y.___ einzuholen. Entgegen der Darstellung der Be schwer de gegnerin kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Re duk tion auf das besagte 30%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 11/19).

Somit sind hinsichtlich des ohne gesund heitliche Beschwerden hypo theti schen Arbeitspensums weitere Abklärungen an gezeigt. 4.2. 3

Schliesslich ist bezüglich des Abklärungsberichtes in Haushalt und Beruf vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 11/31) festzuhalten, dass darauf nicht abgestellt werden kann .

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk.

17 S.

7), beträgt das Total der darin aufgeführten Tätigkeiten

- entgegen der Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver siche rung (KSIH; Stand 1. Januar 2013 Rz 3087)

- nicht 100 %, sondern nur 70 %

(Ziff. 6.8) . Die Be schwerdeführerin hat demnach die Invali dität im Haushaltbereich neu zu be messen, gegebenenfalls mit einer neue n Abklärung in Be ruf und Haus halt . 5.

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E.

3a; SVR 1999 IV Nr.

10 S.

28 E.

3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich