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IV.2013.00674

Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt; Gehörsverletzung: keine Einsicht in die Verwaltungsakten, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2015-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, und Mutter zweier Kinder, ist gelernte Detailhan delsangestellte und absolvierte im Jahr 2002 bei der Y.___ eine Kurz ausbildung zur Pflegehilfe. Seit

1. Juli 2007 arbeitete sie zuletzt teilzeitlich

im Umfang von 50 % als Haushelferin für die Y.___ der S tadt Z.___ (Urk. 9/ 16 /1-2). Nach ihrer Früherfassung (Urk. 9/5-7) meldete sich die Versi cherte

am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik und eine seit März 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht und holte zur Abklärung des medizinischen Sachverh alts bei den behandelnden Ärzten

Berichte ein. Ebenso

forderte sie bei der zuständigen Pensionskasse einen ver trau ensärztlichen Bericht ein (Urk. 9/25).

I m Januar 2011 wurde die Versicherte, nachdem verschiedene Arbeitsversuche gescheitert waren,

im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einem Ar beitsasse ssment unterzogen (Urk. 9/34). Da s Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst

und der Versicherten durch die Pensionskasse der Stadt Z.___

eine halbe Berufsinvalidenr ente zugespro chen

(vgl. Urk. 9/40).

Gestützt auf die bisher getätigten Abkl ä rungen

stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 27.

Dezember 2011 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/45 f.). Dagegen erhob die Versicherte un ter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe und weitere Abklärungen beim B.___ ausstehend seien, am 22. Januar 2012 Einwand mit dem gleichzeitigen Ersuchen, mit einem Ent scheid einstweilen

zu zuwarten (Urk. 9/48 ff.). Nach ents prechender Ergänzung der Akten, namentlich mit ärztliche n Berichte n des B.___ (Urk. 9/53 und Urk. 9/55),

erachtete die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie (Urk.

9/57), als erforderlich (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2012; Urk. 9/57) . Mit Schreiben vom

1. Juni 2012 teilte die Versi cherte der IV-Stelle daraufhin mit, dass im Juli 2012 eine Vorbesprechung für eine Hüftgelenksoperation anstehe, weshalb die medizinische Untersuchung noch zu früh erscheine (Urk. 9/59). In der Folge zog die IV-Stelle

den Gutach tensauftrag

an

Dr. C.___

am 13. Juni 2012 wieder zurück (U rk. 9/66 S. 3) .

Nach Einholung verschiedener weiterer ärztlicher Berichte des B.___, wo die (Hüftgelenks -)O peration am 28. August 2012 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 9/61 ff.), verneinte die IV- Stelle daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2013

den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 7 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom

30. Juli 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Vornahme von e rgänzenden Abklärungen (Urk. 1);

mit Ein gabe vom 30. August 2013 ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Ver nehmlassung v om 16. September 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom

4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und führte hinsichtlich be ruf licher Massnahmen aus, dass diese erst noch zu prüfen seien (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 9/72) . Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und mit hin des vorliegenden Verfahrens ist m ithin allein der Rentenanspruch, weshalb

– soweit die Versicherte beschwerdeweise auch die Umschulung zur Fitnesstrai nerin thematisiert - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

3. 3.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass de r Versicherte n zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___ nicht mehr zumutbar sei.

E s sei ihr jedoch möglich, eine r

behin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100

% nachzugehen . Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit ergebe d er Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 7

%, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 3.2

Dagegen br achte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffas sung der IV-Stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in einer leidensan gepassten Tätigkeit) bestehe. So gehe auch d er zuständige Arzt des B.___

ledig lich von einer Teilarbeitsfähigkeit aus (Urk. 1). 4. 4.1

Im Bericht des B.___, Departement Medizin, Rheumatologie, vom 1 5. Oktober 2 010, wo die Versicherte von 30. März bis 31. Mai 2010 in ambulanter Be handlung stand, stellte der

zuständige Oberarzt Dr. med. D.___, heute Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatolo gie,

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: Subakutes lum bospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit/bei fo kaler Diskushernie foraminal links (MRI LWS vom 0 8. 0 4.10), muskulärer Dysbalance, paravertebrale m Muskelhartspann links sowie glutealen

Triggerpunkten, und einem

Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 28.04.1 0. Er gab im Wesent lichen an, aufgrund der Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links be stünden Restbeschwerden sowie Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein.

Er attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Haushalthilfe der Y.___ von 9. März bis 9. Mai 201 0 und von 50

% ab 1 0. Mai bis 3 0. Juni 2010 und verwies für die Zeit danach auf die Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 9/15 S. 6 f., vgl. auch Urk. 9/14/9) .

Davon abweichend wurde seitens des B.___, Klinik für Neurochirurgie, im Aus trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 während der Hospitalisation wegen unklarer Lumboischialgien vom 8. bis 14. Juni 2010 und bis 3 0. Juni 2010 (Urk. 9/14/10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/10). 4.2

Hausarzt Dr. med. E.___ hielt am 3 1. Oktober 2010 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe der Versicherten danach Arbeitsunfähigkeiten gemäss beili e genden Zeugnissen (von 1. Juli 2010 bis 1 1. August 2010) attes t iert. Die Patientin habe er letztmals am 17.

September 2010 gesehen (Urk. 9/17 /5) . 4.3

In dem an die Pensionskasse der Stadt Z.___ gerichteten vertrauensärztli chen Bericht vom 2. November 2010 hielt F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, gestützt auf die Untersuchung der Patientin vom 2 7. August 2010, die vorliegenden Akten sowie die Angaben der Versicherten, deren beschriebene Beschwerden objektivierbar seien, sei sie (Vertrauensärztin F.___) der Meinung, dass die Versicherte nicht mehr als drei Stunden pro Tag als Haushelferin eingesetzt werden sollte und daher bei einem Pensum von 50 % eine Berufsunfähigkeit von 10 % bestehe. Aufgrund des Rück en leidens sei im Verlauf mit einer Zunahme der Berufsunfähigkeit als Haushelferin zu rech nen, sofern sie weiterhin Lasten heben müsse.

E s wäre deshalb zu begrüssen, wenn sie vermehrt im administrativen Bereich oder in einer anderen Tätigkeit ohne Heben von Laste n eingesetzt werden könn t e (Urk. 9/27). 4.4

In ihrem Bericht vom 1 4. April 2011 hielten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des A.___ nach durchgeführte m

Arbeitsassessment

zur Hauptsache fest, aktuell bestehe bei der Versicherten ein lumbospondylogenes

Syndom links, nachdem zuvor ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 vorhanden gewesen sei, welches im April 2010 eine Infiltration notwendig gemacht habe. Darüber hinaus erwähnten sie eine beidseitige leichtgradige

Coxarthrose . Seit der Ner venwurzelinfiltration L5 links am 23. Dezember 2010 hätten sich die Schmerzen im linken Bein um mindesten s 80 % reduziert. In der aktuellen neurologischen Untersuchung zeige sich eine diffuse, nicht dermatomspezifische Hypästhesie im gesamten linken Bein bei normaler Kraft aller Kennmuskeln, unauffälligem Re f lexstatus und negativer Lasègue - Prüfung. Die Zuweisung zum Arbeitsasse s s ment sei zur Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit sowie für weitere Thera pievorschläge erfolgt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich bei den einzelnen Tests mit den objektivierbaren pathologi schen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung so wie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sic h deshalb neben Ergebnissen der Lei s tungstests auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Danach sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe (Y.___) im jetzigen Pensum vo n 50 % vollständig arbeitsfähig; bezogen auf ein Vollzeitpensum sei allerdings eine Leistungseinbusse von 30 % aufgrund der sich kumulierenden Beschwerden zu attestieren. In einer angepassten Arbeitstätigkeit bestehe eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/34). 4.5

Am 14. Juli 2011 führte die Vertrauensärztin F.___ gegenüber der Pensions kasse der Stadt Z.___

aus, im Oktober 2010 habe die Versicherte

wieder die angestammten 50

% gearbeitet, worauf es zu einer massiven Schmerzexazerb a tion

der lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine gekommen sei . Zusätzlich leide die Versicherte nun auch an Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich wie im Nacken.

Gestützt auf die er neute Untersuchung der Versicherten am 1 5. April 2011, die vorhandenen Ak ten sowie die Angaben der Versicherten bestehe aufgrund des Rückenleidens mit nachgewiesener Diskopathie seit dem 8. November 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Seit diesem Datum bestehe eine vollständige Berufsunfähig keit als Ha us h elferin im Bereich der Y.___ . Sinnvoll wäre eine berufliche Umstel lung auf eine körperlich weniger bel astende Tätigkeit (Urk. 9/39) . 4.6

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2011 zu den bisher getätigten Abklä rungen hielt med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD),

fest, aufgrund der Beurteilu ng durch Vertrauensärztin F.___ vom 14. Juli 2011 sei aus medizinische r Sicht davon auszugehen, dass es seit der Beurteilung im Rahmen des Arbeits assessments erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 8. November 2010 sei daher nachvollziehbar, in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem Zeitpunkt des Arbeitsassessments von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 9/44 S. 4) . 4.7

In seinem ärztlichen Bericht vom 2 5. April 2012 an die IV-Stelle stellte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung der Versicherten vom 2 9. Februar 2012 und der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 9/53) folgende Diagnosen: - Chronisch rezidiv. Lumboischialgie nach links (lumbospondylogen) - f ortgeschrittene Oste ochon d rose L5/S1 mit erosiv -ödematöser Kompo nente - Coxegener Leistenschmerz links - mit b elastungsabhängiger Schmerzausstrahlung bis über das linke Knie gelenk - V.a. symptomatische Coxarthrose (bei entsprechend degenerativen Ver änderungen im Röntgen und im Sz i ntigramm) - Cervikospondylogenes, vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ an, er könne sich grundsätzlich der Beur teilung der Vertrauensärztin

F.___

anschliessen, wonach in der Tätig keit als Haushelferin im Bereich der Y.___ kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorh anden sei (maximal 10 %-20 %). Auch i n einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte mittel - bis langfristig deutlich minderbelastbar; er gehe höchs tens von einer 40-50%igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätig keit aus. Allerdings müsste im Rahmen einer Berufserprobung oder einer Arbeit zu therapeutischen Zwecken abgeklärt werden, inwiefern das Belastbarkeitspro fil in der freien Wirtschaft auch realisiert werden könne und dies auch mit der Frage nach Fähigkeiten und Ressourcen der Patientin (Urk. 9/55; vgl. auch ärzt licher Bericht vom 5. März 2012, Urk. 9/53). 4.8

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2012 hielt med. pract . G.___ vom RAD bezugnehmend a uf den ärztlichen Bericht vom 2 5. Apr il 2012 fest, die at testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung der Befunde im Bericht vom 5. März 2012 nicht nachvollziehen. Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils sei eine rheumatolo gische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 9/66 S. 3). 4.9

Am 28. August 2012 unterzog sich die Versicherte im B.___ einem chirurgischen Eingriff zwecks Implantation einer Hüft-Totalprothese links (vgl. Urk. 9/61 S. 3 ff.). In seinem Bericht vom 4.

Oktober 2012 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. H.___, Assistenzar z t Orthopädie,

auf Anfrage der IV-Stelle

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Co xarthrose links,

d egenerative Verän derungen der unter en LWS sowie Zervikobrachialgien rechts . Er attestierte der Versicherten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis zum 1 9. November 2012 und gab an, danach könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen T ätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/62).

Auf Nachfrage der IV-Stelle (vgl. Urk.

9/63) gab die unterzeichnende Ärztin des B.___ am 12. Dezember 2012 ergänzend an, in bisheriger Tätigkeit bestehe we gen schwerer degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule so wie radikulärer Reizung C6 eine verminderte L eistungsfähigkeit.

D ie Beurteilung der Auswirkungen falle jedoch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. In einer behinderung sangepassten Tätigkeit bestehe von Seiten der operiert en Hüfte keine Einschränkung beziehungsweise ab November/Dezember 2012 (wieder)

eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64).

4. 10

In der Stellungnahme vom 2 5. Februar 2013 hielt Dr. med. I.___ vom RAD fest, gemäss Arztbericht vom 1 2. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal angepassten Tätigkeit ab Dezember 2012 wiederhergestellt . Gemäss Arztbericht der Vertrauensärztin Dr. F.___ v om 1 4. Juli 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige T ätigkeit als Haushelferin (Urk. 9/66 S. 5).

In der ergän zenden Stellungnahme vom 2. Juli 2013 hielt med. pract .

G.___

vom RAD auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin abermals fest, ab De zember 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit nach durchgeführte r Hüft-Operation links eine 100% ige Arbeitsfähigkeit; ansonsten werde auf die vorherige RAD Stellungnahme verwiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine weitere medizinische Abklärung im Rahmen einer Begutachtung erübrige sich aus versicherungsme dizinischer Sicht (Urk. 9/66 S. 6). 4.1 1

Im ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2013 stellte Dr. D.___ aufgrund der ambu lanten Konsultation der Versicherten vom 28. Mai 2013 und einer neuen Bild gebung

folgende Diagnosen: - Akut exazerbiertes

lumbospondylogenes Reizsyndrom L5 links mit/bei - L5/S1: deutliche Höhenminderung der Bandscheibe. Deutlich zirkuläre Bandscheibenvorwölbung. Keine Nervenwurzelkompression L5 beid seits. - d eutliche periartikuläre Kontrastmittelanreicherung entlang der Facet tengelenke beidseits, deutliche Anreicherung des lig . Interspinosum L4-L5 und des angrenzenden Lig . S upraspinos um - ISG: Geringe T2 hyperintense und k ontrastmittelanreichernde sub chondrale Veränderung am inferioren ISG links sakral und ileal, mi nimal auch rechts. Nachweis von kleinen KM-anreiche r nden Usuren am inferioren ISG beidseits; MRI LWS und ISG vom 23.05.13 (Klinik J.___) - DD: am ehesten arthrotisch bedingt, erst in zweiter Linie entzündliche ISG Arthritis denkbar - Regredienter

co x ogener Leistenschmerz links bei - Status nach Hüft-TP links 28.08. 20 12 - Zervikospondylogenes vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ lediglich fest, aktuell sei eigentlich eine IV-Abklärung geplant. Hier sei es sinnvoll, die geplanten infiltrativen Mass nahmen abzuwarten (Urk. 3/1). 5. 5.1

Aus den aufgeführten medizini s chen Akten ist ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Versicherte an verschiedenen Gesundheitsschä den und

Beschwerden

am Bewegungsapparat, namentlich an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte leidet und ihre Arbeitsfähigkeit deswegen ein geschränkt ist.

Streitig sind hingegen die Auswirkungen der Gesundheitsschä den

auf die Arbeitsfähigkeit, vor allem

in einer leidensangepassten Tätigkeit. 5.2

Zwar gelangten

die

für den Bericht des

A.___

vom 1 4. April 2011 verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf die

durchgeführte n

Leistungstests

wie auch ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen

zum Schluss, dass

in der an gestammten Tätigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine Einschränkung von 30

%, in einer angepassten Tätigkeit eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 4.4 hievor).

Wenn sich die IV-Stelle zur Begründung des angefochtenen Entscheides zur Hauptsache auf diese Beurteilung stützt, wobei sie der Versi cherten davon abweichend

ab November 2011 [richtig wohl: 2010]

eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zugest eht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/44 S. 5),

überzeugt dies in zweierlei Hinsicht nicht .

So deuten

zum einen

– was

mit Blick auf die Eröffnung der Wartezeit von Bedeu tung ist - bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die Akten vielmehr auf eine bereits früher eingetretene Einschrän k ung hin . Als dann

kann auch die Einschätzung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht vorbehaltlos übernommen werden, enthalten die Akten dies bezüglich doch

divergierende Einschätzungen, wobei namentlich der Rheu matologe

Dr. D.___ dafür hielt, dass auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40-50 % bestehe (vgl. Bericht des B.___ vom 25. April 2012, E. 4.7

hievor). Da ss bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

nicht ohne weiteres der Beurteilung des

A.___ der Vorrang ein geräumt und nicht für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum darauf abge stellt werden kann, ergibt sich

schon daher, als

die Vertrauensärztin F.___

in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 an die Pensionskasse der Stadt Z.___

neu aufgetretene Beschwerden beschrieb (E. 4.5 hievor),

mit Blick worauf

(auch) der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 201 1

festhielt, e ine seit dem Bericht des A.___ eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten sei plausibel (E. 4.6).

Festzustellen ist schliesslich, dass seit dem Bericht des A.___

vom 14. April 2011 darin noch nicht

berücksichtigte

(und auch von Vertrauensärztin

F.___ noch nicht thematisierte)

gesundheitliche Probleme

namentlich im Bereich der linken

Hüft e

beziehungsweise des Iliosakralgelenks (ISG) hinzu traten .

Diese

erscheinen jedenfalls nicht un geeig net,

im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung; vgl. BGE 129 V 167

E. 1) selbst in einer Verweist ätigkeit zumin dest vorübergehend zu einer

– allenfalls anspruchsrelevanten - zusätzli chen Einschrä n kung der Arbeitsfähi g k eit zu führen.

5.3

Nach dem Gesagten stellt der Bericht des A.___ vom 14. April 2011 keine

zuverläs sige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versi cherten

dar .

D a sodann Dr. D.___ seine von den Vorakten abweichenden Ar beitsfähigkeitse inschätzung en

nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum seine Angaben gelten, kann auch nicht abschliessend

auf den Bericht des B.___ vom 25. April 2012 abgestellt werden. Somit kann der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in der ange stammten wie namentlich auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ge s tützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich festg e stellt werden.

Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie das der Versicherten noch zumutbare Belastungsprofil eine rheumatolo g ische Begutachtung veranlasse und hernach übe r den Rentenanspruch neu verfüge .

Anzumerken ist, dass

der RAD angesichts der divergie renden ärztlichen Beurtei lungen

der Arbeitsfähigk e i t der Versicherten namentlich in einer Verweistätig keit

bereits im Mai 2012 eine rheumatologisc he Begutachtung der Versicherten als erforderlich erachtet hatte (vgl. E. 4.8) .

Es ist

nicht

ersichtlich, inwiefern sich die

in der Folge - schon allein aufgrund des Rückenleidens - angeordnete und lediglich im Hinblick auf die bevorstehende Hüftoperation wieder zurückgezo gene (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/66 S. 3)

- Abklärung nach

durchgeführter

Hüft operation gänzlich

erübrigt haben könnte .

6.

Im Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin nach Erlass ihres Vorbescheids vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/45) in Nachachtung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 9/48, Urk. 9/59) noch verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen und eigene Abklärungen getätigt hat (Urk. 9/55, Urk. 9/61-62, Urk. 9/64). Ohne dass der Beschwerdeführerin von diesen neuen Beweismitteln Kenntnis gegeben worden wäre, erging am 4. Juli 2013 die rentenabweisende Verfügung. Der Be schwerdeführerin blieb daher im Verwaltungsverfahren eine Auseinanderset zung mit den neuen Akten ebenso verwehrt wie die Auflage von in ihren Hän den befindlichen Arztberichten (Urk. 3/1).

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren muss das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) oder allenfalls in einer anderen angemes senen Form (BGE 134 V 97 E. 2.8.3) gewährt werden.

Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Einsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsakten vor dem abschlägigen Entscheid stellt eine schwere Gehörsverletzung dar, die ebenfalls eine Rückweisung der Sache (zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren s) rechtfertigt. Denn es geht aus prozessökonomischer Sicht nicht an, die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln direkt ins kostenpflichtige Gerichts verfahren zu zwingen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Invalidenrente wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurü ckg ewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre und anschliessend über d en Leistungsanspruch neu befinde. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskass e der Stadt Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, und Mutter zweier Kinder, ist gelernte Detailhan delsangestellte und absolvierte im Jahr 2002 bei der Y.___ eine Kurz ausbildung zur Pflegehilfe. Seit

1. Juli 2007 arbeitete sie zuletzt teilzeitlich

im Umfang von 50 % als Haushelferin für die Y.___ der S tadt Z.___ (Urk. 9/ 16 /1-2). Nach ihrer Früherfassung (Urk. 9/5-7) meldete sich die Versi cherte

am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik und eine seit März 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht und holte zur Abklärung des medizinischen Sachverh alts bei den behandelnden Ärzten

Berichte ein. Ebenso

forderte sie bei der zuständigen Pensionskasse einen ver trau ensärztlichen Bericht ein (Urk. 9/25).

I m Januar 2011 wurde die Versicherte, nachdem verschiedene Arbeitsversuche gescheitert waren,

im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einem Ar beitsasse ssment unterzogen (Urk. 9/34). Da s Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst

und der Versicherten durch die Pensionskasse der Stadt Z.___

eine halbe Berufsinvalidenr ente zugespro chen

(vgl. Urk. 9/40).

Gestützt auf die bisher getätigten Abkl ä rungen

stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 27.

Dezember 2011 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/45 f.). Dagegen erhob die Versicherte un ter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe und weitere Abklärungen beim B.___ ausstehend seien, am 22. Januar 2012 Einwand mit dem gleichzeitigen Ersuchen, mit einem Ent scheid einstweilen

zu zuwarten (Urk. 9/48 ff.). Nach ents prechender Ergänzung der Akten, namentlich mit ärztliche n Berichte n des B.___ (Urk. 9/53 und Urk. 9/55),

erachtete die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie (Urk.

9/57), als erforderlich (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2012; Urk. 9/57) . Mit Schreiben vom

1. Juni 2012 teilte die Versi cherte der IV-Stelle daraufhin mit, dass im Juli 2012 eine Vorbesprechung für eine Hüftgelenksoperation anstehe, weshalb die medizinische Untersuchung noch zu früh erscheine (Urk. 9/59). In der Folge zog die IV-Stelle

den Gutach tensauftrag

an

Dr. C.___

am 13. Juni 2012 wieder zurück (U rk. 9/66 S. 3) .

Nach Einholung verschiedener weiterer ärztlicher Berichte des B.___, wo die (Hüftgelenks -)O peration am 28. August 2012 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 9/61 ff.), verneinte die IV- Stelle daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2013

den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 7 % (Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom

E. 2 Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom

30. Juli 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Vornahme von e rgänzenden Abklärungen (Urk. 1);

mit Ein gabe vom 30. August 2013 ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Ver nehmlassung v om 16. September 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

3. 3.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass de r Versicherte n zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___ nicht mehr zumutbar sei.

E s sei ihr jedoch möglich, eine r

behin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100

% nachzugehen . Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit ergebe d er Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 7

%, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 3.2

Dagegen br achte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffas sung der IV-Stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in einer leidensan gepassten Tätigkeit) bestehe. So gehe auch d er zuständige Arzt des B.___

ledig lich von einer Teilarbeitsfähigkeit aus (Urk. 1). 4.

E. 4 Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und führte hinsichtlich be ruf licher Massnahmen aus, dass diese erst noch zu prüfen seien (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 9/72) . Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und mit hin des vorliegenden Verfahrens ist m ithin allein der Rentenanspruch, weshalb

– soweit die Versicherte beschwerdeweise auch die Umschulung zur Fitnesstrai nerin thematisiert - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2.

E. 4.1 1

Im ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2013 stellte Dr. D.___ aufgrund der ambu lanten Konsultation der Versicherten vom 28. Mai 2013 und einer neuen Bild gebung

folgende Diagnosen: - Akut exazerbiertes

lumbospondylogenes Reizsyndrom L5 links mit/bei - L5/S1: deutliche Höhenminderung der Bandscheibe. Deutlich zirkuläre Bandscheibenvorwölbung. Keine Nervenwurzelkompression L5 beid seits. - d eutliche periartikuläre Kontrastmittelanreicherung entlang der Facet tengelenke beidseits, deutliche Anreicherung des lig . Interspinosum L4-L5 und des angrenzenden Lig . S upraspinos um - ISG: Geringe T2 hyperintense und k ontrastmittelanreichernde sub chondrale Veränderung am inferioren ISG links sakral und ileal, mi nimal auch rechts. Nachweis von kleinen KM-anreiche r nden Usuren am inferioren ISG beidseits; MRI LWS und ISG vom 23.05.13 (Klinik J.___) - DD: am ehesten arthrotisch bedingt, erst in zweiter Linie entzündliche ISG Arthritis denkbar - Regredienter

co x ogener Leistenschmerz links bei - Status nach Hüft-TP links 28.08. 20

E. 4.2 Hausarzt Dr. med. E.___ hielt am 3 1. Oktober 2010 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe der Versicherten danach Arbeitsunfähigkeiten gemäss beili e genden Zeugnissen (von 1. Juli 2010 bis 1 1. August 2010) attes t iert. Die Patientin habe er letztmals am 17.

September 2010 gesehen (Urk. 9/17 /5) .

E. 4.3 In dem an die Pensionskasse der Stadt Z.___ gerichteten vertrauensärztli chen Bericht vom 2. November 2010 hielt F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, gestützt auf die Untersuchung der Patientin vom 2 7. August 2010, die vorliegenden Akten sowie die Angaben der Versicherten, deren beschriebene Beschwerden objektivierbar seien, sei sie (Vertrauensärztin F.___) der Meinung, dass die Versicherte nicht mehr als drei Stunden pro Tag als Haushelferin eingesetzt werden sollte und daher bei einem Pensum von 50 % eine Berufsunfähigkeit von 10 % bestehe. Aufgrund des Rück en leidens sei im Verlauf mit einer Zunahme der Berufsunfähigkeit als Haushelferin zu rech nen, sofern sie weiterhin Lasten heben müsse.

E s wäre deshalb zu begrüssen, wenn sie vermehrt im administrativen Bereich oder in einer anderen Tätigkeit ohne Heben von Laste n eingesetzt werden könn t e (Urk. 9/27).

E. 4.4 hievor).

Wenn sich die IV-Stelle zur Begründung des angefochtenen Entscheides zur Hauptsache auf diese Beurteilung stützt, wobei sie der Versi cherten davon abweichend

ab November 2011 [richtig wohl: 2010]

eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zugest eht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/44 S. 5),

überzeugt dies in zweierlei Hinsicht nicht .

So deuten

zum einen

– was

mit Blick auf die Eröffnung der Wartezeit von Bedeu tung ist - bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die Akten vielmehr auf eine bereits früher eingetretene Einschrän k ung hin . Als dann

kann auch die Einschätzung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht vorbehaltlos übernommen werden, enthalten die Akten dies bezüglich doch

divergierende Einschätzungen, wobei namentlich der Rheu matologe

Dr. D.___ dafür hielt, dass auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40-50 % bestehe (vgl. Bericht des B.___ vom 25. April 2012, E. 4.7

hievor). Da ss bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

nicht ohne weiteres der Beurteilung des

A.___ der Vorrang ein geräumt und nicht für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum darauf abge stellt werden kann, ergibt sich

schon daher, als

die Vertrauensärztin F.___

in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 an die Pensionskasse der Stadt Z.___

neu aufgetretene Beschwerden beschrieb (E. 4.5 hievor),

mit Blick worauf

(auch) der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 201 1

festhielt, e ine seit dem Bericht des A.___ eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten sei plausibel (E. 4.6).

Festzustellen ist schliesslich, dass seit dem Bericht des A.___

vom 14. April 2011 darin noch nicht

berücksichtigte

(und auch von Vertrauensärztin

F.___ noch nicht thematisierte)

gesundheitliche Probleme

namentlich im Bereich der linken

Hüft e

beziehungsweise des Iliosakralgelenks (ISG) hinzu traten .

Diese

erscheinen jedenfalls nicht un geeig net,

im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung; vgl. BGE 129 V 167

E. 1) selbst in einer Verweist ätigkeit zumin dest vorübergehend zu einer

– allenfalls anspruchsrelevanten - zusätzli chen Einschrä n kung der Arbeitsfähi g k eit zu führen.

5.3

Nach dem Gesagten stellt der Bericht des A.___ vom 14. April 2011 keine

zuverläs sige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versi cherten

dar .

D a sodann Dr. D.___ seine von den Vorakten abweichenden Ar beitsfähigkeitse inschätzung en

nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum seine Angaben gelten, kann auch nicht abschliessend

auf den Bericht des B.___ vom 25. April 2012 abgestellt werden. Somit kann der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in der ange stammten wie namentlich auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ge s tützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich festg e stellt werden.

Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie das der Versicherten noch zumutbare Belastungsprofil eine rheumatolo g ische Begutachtung veranlasse und hernach übe r den Rentenanspruch neu verfüge .

Anzumerken ist, dass

der RAD angesichts der divergie renden ärztlichen Beurtei lungen

der Arbeitsfähigk e i t der Versicherten namentlich in einer Verweistätig keit

bereits im Mai 2012 eine rheumatologisc he Begutachtung der Versicherten als erforderlich erachtet hatte (vgl. E. 4.8) .

Es ist

nicht

ersichtlich, inwiefern sich die

in der Folge - schon allein aufgrund des Rückenleidens - angeordnete und lediglich im Hinblick auf die bevorstehende Hüftoperation wieder zurückgezo gene (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/66 S. 3)

- Abklärung nach

durchgeführter

Hüft operation gänzlich

erübrigt haben könnte .

6.

Im Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin nach Erlass ihres Vorbescheids vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/45) in Nachachtung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 9/48, Urk. 9/59) noch verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen und eigene Abklärungen getätigt hat (Urk. 9/55, Urk. 9/61-62, Urk. 9/64). Ohne dass der Beschwerdeführerin von diesen neuen Beweismitteln Kenntnis gegeben worden wäre, erging am 4. Juli 2013 die rentenabweisende Verfügung. Der Be schwerdeführerin blieb daher im Verwaltungsverfahren eine Auseinanderset zung mit den neuen Akten ebenso verwehrt wie die Auflage von in ihren Hän den befindlichen Arztberichten (Urk. 3/1).

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren muss das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) oder allenfalls in einer anderen angemes senen Form (BGE 134 V 97 E. 2.8.3) gewährt werden.

Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Einsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsakten vor dem abschlägigen Entscheid stellt eine schwere Gehörsverletzung dar, die ebenfalls eine Rückweisung der Sache (zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren s) rechtfertigt. Denn es geht aus prozessökonomischer Sicht nicht an, die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln direkt ins kostenpflichtige Gerichts verfahren zu zwingen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Invalidenrente wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurü ckg ewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre und anschliessend über d en Leistungsanspruch neu befinde. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskass e der Stadt Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 4.5 Am 14. Juli 2011 führte die Vertrauensärztin F.___ gegenüber der Pensions kasse der Stadt Z.___

aus, im Oktober 2010 habe die Versicherte

wieder die angestammten 50

% gearbeitet, worauf es zu einer massiven Schmerzexazerb a tion

der lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine gekommen sei . Zusätzlich leide die Versicherte nun auch an Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich wie im Nacken.

Gestützt auf die er neute Untersuchung der Versicherten am 1 5. April 2011, die vorhandenen Ak ten sowie die Angaben der Versicherten bestehe aufgrund des Rückenleidens mit nachgewiesener Diskopathie seit dem 8. November 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Seit diesem Datum bestehe eine vollständige Berufsunfähig keit als Ha us h elferin im Bereich der Y.___ . Sinnvoll wäre eine berufliche Umstel lung auf eine körperlich weniger bel astende Tätigkeit (Urk. 9/39) .

E. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2011 zu den bisher getätigten Abklä rungen hielt med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD),

fest, aufgrund der Beurteilu ng durch Vertrauensärztin F.___ vom 14. Juli 2011 sei aus medizinische r Sicht davon auszugehen, dass es seit der Beurteilung im Rahmen des Arbeits assessments erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 8. November 2010 sei daher nachvollziehbar, in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem Zeitpunkt des Arbeitsassessments von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 9/44 S. 4) .

E. 4.7 In seinem ärztlichen Bericht vom 2 5. April 2012 an die IV-Stelle stellte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung der Versicherten vom 2 9. Februar 2012 und der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 9/53) folgende Diagnosen: - Chronisch rezidiv. Lumboischialgie nach links (lumbospondylogen) - f ortgeschrittene Oste ochon d rose L5/S1 mit erosiv -ödematöser Kompo nente - Coxegener Leistenschmerz links - mit b elastungsabhängiger Schmerzausstrahlung bis über das linke Knie gelenk - V.a. symptomatische Coxarthrose (bei entsprechend degenerativen Ver änderungen im Röntgen und im Sz i ntigramm) - Cervikospondylogenes, vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ an, er könne sich grundsätzlich der Beur teilung der Vertrauensärztin

F.___

anschliessen, wonach in der Tätig keit als Haushelferin im Bereich der Y.___ kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorh anden sei (maximal 10 %-20 %). Auch i n einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte mittel - bis langfristig deutlich minderbelastbar; er gehe höchs tens von einer 40-50%igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätig keit aus. Allerdings müsste im Rahmen einer Berufserprobung oder einer Arbeit zu therapeutischen Zwecken abgeklärt werden, inwiefern das Belastbarkeitspro fil in der freien Wirtschaft auch realisiert werden könne und dies auch mit der Frage nach Fähigkeiten und Ressourcen der Patientin (Urk. 9/55; vgl. auch ärzt licher Bericht vom 5. März 2012, Urk. 9/53).

E. 4.8 In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2012 hielt med. pract . G.___ vom RAD bezugnehmend a uf den ärztlichen Bericht vom 2 5. Apr il 2012 fest, die at testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung der Befunde im Bericht vom 5. März 2012 nicht nachvollziehen. Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils sei eine rheumatolo gische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 9/66 S. 3).

E. 4.9 Am 28. August 2012 unterzog sich die Versicherte im B.___ einem chirurgischen Eingriff zwecks Implantation einer Hüft-Totalprothese links (vgl. Urk. 9/61 S. 3 ff.). In seinem Bericht vom 4.

Oktober 2012 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. H.___, Assistenzar z t Orthopädie,

auf Anfrage der IV-Stelle

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Co xarthrose links,

d egenerative Verän derungen der unter en LWS sowie Zervikobrachialgien rechts . Er attestierte der Versicherten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis zum 1 9. November 2012 und gab an, danach könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen T ätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/62).

Auf Nachfrage der IV-Stelle (vgl. Urk.

9/63) gab die unterzeichnende Ärztin des B.___ am 12. Dezember 2012 ergänzend an, in bisheriger Tätigkeit bestehe we gen schwerer degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule so wie radikulärer Reizung C6 eine verminderte L eistungsfähigkeit.

D ie Beurteilung der Auswirkungen falle jedoch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. In einer behinderung sangepassten Tätigkeit bestehe von Seiten der operiert en Hüfte keine Einschränkung beziehungsweise ab November/Dezember 2012 (wieder)

eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64).

4.

E. 8 0 4.10), muskulärer Dysbalance, paravertebrale m Muskelhartspann links sowie glutealen

Triggerpunkten, und einem

Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 28.04.1 0. Er gab im Wesent lichen an, aufgrund der Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links be stünden Restbeschwerden sowie Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein.

Er attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Haushalthilfe der Y.___ von 9. März bis 9. Mai 201 0 und von 50

% ab 1 0. Mai bis 3 0. Juni 2010 und verwies für die Zeit danach auf die Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 9/15 S. 6 f., vgl. auch Urk. 9/14/9) .

Davon abweichend wurde seitens des B.___, Klinik für Neurochirurgie, im Aus trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 während der Hospitalisation wegen unklarer Lumboischialgien vom 8. bis 14. Juni 2010 und bis 3 0. Juni 2010 (Urk. 9/14/10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/10).

E. 10 In der Stellungnahme vom 2 5. Februar 2013 hielt Dr. med. I.___ vom RAD fest, gemäss Arztbericht vom 1 2. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal angepassten Tätigkeit ab Dezember 2012 wiederhergestellt . Gemäss Arztbericht der Vertrauensärztin Dr. F.___ v om 1 4. Juli 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige T ätigkeit als Haushelferin (Urk. 9/66 S. 5).

In der ergän zenden Stellungnahme vom 2. Juli 2013 hielt med. pract .

G.___

vom RAD auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin abermals fest, ab De zember 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit nach durchgeführte r Hüft-Operation links eine 100% ige Arbeitsfähigkeit; ansonsten werde auf die vorherige RAD Stellungnahme verwiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine weitere medizinische Abklärung im Rahmen einer Begutachtung erübrige sich aus versicherungsme dizinischer Sicht (Urk. 9/66 S. 6).

E. 12 - Zervikospondylogenes vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ lediglich fest, aktuell sei eigentlich eine IV-Abklärung geplant. Hier sei es sinnvoll, die geplanten infiltrativen Mass nahmen abzuwarten (Urk. 3/1). 5. 5.1

Aus den aufgeführten medizini s chen Akten ist ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Versicherte an verschiedenen Gesundheitsschä den und

Beschwerden

am Bewegungsapparat, namentlich an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte leidet und ihre Arbeitsfähigkeit deswegen ein geschränkt ist.

Streitig sind hingegen die Auswirkungen der Gesundheitsschä den

auf die Arbeitsfähigkeit, vor allem

in einer leidensangepassten Tätigkeit. 5.2

Zwar gelangten

die

für den Bericht des

A.___

vom 1 4. April 2011 verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf die

durchgeführte n

Leistungstests

wie auch ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen

zum Schluss, dass

in der an gestammten Tätigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine Einschränkung von 30

%, in einer angepassten Tätigkeit eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00674 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

10. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, und Mutter zweier Kinder, ist gelernte Detailhan delsangestellte und absolvierte im Jahr 2002 bei der Y.___ eine Kurz ausbildung zur Pflegehilfe. Seit

1. Juli 2007 arbeitete sie zuletzt teilzeitlich

im Umfang von 50 % als Haushelferin für die Y.___ der S tadt Z.___ (Urk. 9/ 16 /1-2). Nach ihrer Früherfassung (Urk. 9/5-7) meldete sich die Versi cherte

am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik und eine seit März 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht und holte zur Abklärung des medizinischen Sachverh alts bei den behandelnden Ärzten

Berichte ein. Ebenso

forderte sie bei der zuständigen Pensionskasse einen ver trau ensärztlichen Bericht ein (Urk. 9/25).

I m Januar 2011 wurde die Versicherte, nachdem verschiedene Arbeitsversuche gescheitert waren,

im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einem Ar beitsasse ssment unterzogen (Urk. 9/34). Da s Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 2011 durch die Arbeitgeberin aufgelöst

und der Versicherten durch die Pensionskasse der Stadt Z.___

eine halbe Berufsinvalidenr ente zugespro chen

(vgl. Urk. 9/40).

Gestützt auf die bisher getätigten Abkl ä rungen

stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 27.

Dezember 2011 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/45 f.). Dagegen erhob die Versicherte un ter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe und weitere Abklärungen beim B.___ ausstehend seien, am 22. Januar 2012 Einwand mit dem gleichzeitigen Ersuchen, mit einem Ent scheid einstweilen

zu zuwarten (Urk. 9/48 ff.). Nach ents prechender Ergänzung der Akten, namentlich mit ärztliche n Berichte n des B.___ (Urk. 9/53 und Urk. 9/55),

erachtete die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie (Urk.

9/57), als erforderlich (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2012; Urk. 9/57) . Mit Schreiben vom

1. Juni 2012 teilte die Versi cherte der IV-Stelle daraufhin mit, dass im Juli 2012 eine Vorbesprechung für eine Hüftgelenksoperation anstehe, weshalb die medizinische Untersuchung noch zu früh erscheine (Urk. 9/59). In der Folge zog die IV-Stelle

den Gutach tensauftrag

an

Dr. C.___

am 13. Juni 2012 wieder zurück (U rk. 9/66 S. 3) .

Nach Einholung verschiedener weiterer ärztlicher Berichte des B.___, wo die (Hüftgelenks -)O peration am 28. August 2012 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 9/61 ff.), verneinte die IV- Stelle daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2013

den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 7 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erh o b X.___ hierorts mit Eingabe vom

30. Juli 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Vornahme von e rgänzenden Abklärungen (Urk. 1);

mit Ein gabe vom 30. August 2013 ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Ver nehmlassung v om 16. September 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom

4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und führte hinsichtlich be ruf licher Massnahmen aus, dass diese erst noch zu prüfen seien (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 9/72) . Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und mit hin des vorliegenden Verfahrens ist m ithin allein der Rentenanspruch, weshalb

– soweit die Versicherte beschwerdeweise auch die Umschulung zur Fitnesstrai nerin thematisiert - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

3. 3.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass de r Versicherte n zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushelferin im Bereich der Y.___ nicht mehr zumutbar sei.

E s sei ihr jedoch möglich, eine r

behin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100

% nachzugehen . Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit ergebe d er Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 7

%, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 3.2

Dagegen br achte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffas sung der IV-Stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in einer leidensan gepassten Tätigkeit) bestehe. So gehe auch d er zuständige Arzt des B.___

ledig lich von einer Teilarbeitsfähigkeit aus (Urk. 1). 4. 4.1

Im Bericht des B.___, Departement Medizin, Rheumatologie, vom 1 5. Oktober 2 010, wo die Versicherte von 30. März bis 31. Mai 2010 in ambulanter Be handlung stand, stellte der

zuständige Oberarzt Dr. med. D.___, heute Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatolo gie,

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: Subakutes lum bospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit/bei fo kaler Diskushernie foraminal links (MRI LWS vom 0 8. 0 4.10), muskulärer Dysbalance, paravertebrale m Muskelhartspann links sowie glutealen

Triggerpunkten, und einem

Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 28.04.1 0. Er gab im Wesent lichen an, aufgrund der Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links be stünden Restbeschwerden sowie Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein.

Er attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Haushalthilfe der Y.___ von 9. März bis 9. Mai 201 0 und von 50

% ab 1 0. Mai bis 3 0. Juni 2010 und verwies für die Zeit danach auf die Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 9/15 S. 6 f., vgl. auch Urk. 9/14/9) .

Davon abweichend wurde seitens des B.___, Klinik für Neurochirurgie, im Aus trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 während der Hospitalisation wegen unklarer Lumboischialgien vom 8. bis 14. Juni 2010 und bis 3 0. Juni 2010 (Urk. 9/14/10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/10). 4.2

Hausarzt Dr. med. E.___ hielt am 3 1. Oktober 2010 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe der Versicherten danach Arbeitsunfähigkeiten gemäss beili e genden Zeugnissen (von 1. Juli 2010 bis 1 1. August 2010) attes t iert. Die Patientin habe er letztmals am 17.

September 2010 gesehen (Urk. 9/17 /5) . 4.3

In dem an die Pensionskasse der Stadt Z.___ gerichteten vertrauensärztli chen Bericht vom 2. November 2010 hielt F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, gestützt auf die Untersuchung der Patientin vom 2 7. August 2010, die vorliegenden Akten sowie die Angaben der Versicherten, deren beschriebene Beschwerden objektivierbar seien, sei sie (Vertrauensärztin F.___) der Meinung, dass die Versicherte nicht mehr als drei Stunden pro Tag als Haushelferin eingesetzt werden sollte und daher bei einem Pensum von 50 % eine Berufsunfähigkeit von 10 % bestehe. Aufgrund des Rück en leidens sei im Verlauf mit einer Zunahme der Berufsunfähigkeit als Haushelferin zu rech nen, sofern sie weiterhin Lasten heben müsse.

E s wäre deshalb zu begrüssen, wenn sie vermehrt im administrativen Bereich oder in einer anderen Tätigkeit ohne Heben von Laste n eingesetzt werden könn t e (Urk. 9/27). 4.4

In ihrem Bericht vom 1 4. April 2011 hielten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des A.___ nach durchgeführte m

Arbeitsassessment

zur Hauptsache fest, aktuell bestehe bei der Versicherten ein lumbospondylogenes

Syndom links, nachdem zuvor ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 vorhanden gewesen sei, welches im April 2010 eine Infiltration notwendig gemacht habe. Darüber hinaus erwähnten sie eine beidseitige leichtgradige

Coxarthrose . Seit der Ner venwurzelinfiltration L5 links am 23. Dezember 2010 hätten sich die Schmerzen im linken Bein um mindesten s 80 % reduziert. In der aktuellen neurologischen Untersuchung zeige sich eine diffuse, nicht dermatomspezifische Hypästhesie im gesamten linken Bein bei normaler Kraft aller Kennmuskeln, unauffälligem Re f lexstatus und negativer Lasègue - Prüfung. Die Zuweisung zum Arbeitsasse s s ment sei zur Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit sowie für weitere Thera pievorschläge erfolgt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich bei den einzelnen Tests mit den objektivierbaren pathologi schen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung so wie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sic h deshalb neben Ergebnissen der Lei s tungstests auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Danach sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe (Y.___) im jetzigen Pensum vo n 50 % vollständig arbeitsfähig; bezogen auf ein Vollzeitpensum sei allerdings eine Leistungseinbusse von 30 % aufgrund der sich kumulierenden Beschwerden zu attestieren. In einer angepassten Arbeitstätigkeit bestehe eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/34). 4.5

Am 14. Juli 2011 führte die Vertrauensärztin F.___ gegenüber der Pensions kasse der Stadt Z.___

aus, im Oktober 2010 habe die Versicherte

wieder die angestammten 50

% gearbeitet, worauf es zu einer massiven Schmerzexazerb a tion

der lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine gekommen sei . Zusätzlich leide die Versicherte nun auch an Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich wie im Nacken.

Gestützt auf die er neute Untersuchung der Versicherten am 1 5. April 2011, die vorhandenen Ak ten sowie die Angaben der Versicherten bestehe aufgrund des Rückenleidens mit nachgewiesener Diskopathie seit dem 8. November 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Seit diesem Datum bestehe eine vollständige Berufsunfähig keit als Ha us h elferin im Bereich der Y.___ . Sinnvoll wäre eine berufliche Umstel lung auf eine körperlich weniger bel astende Tätigkeit (Urk. 9/39) . 4.6

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2011 zu den bisher getätigten Abklä rungen hielt med. pract . G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD),

fest, aufgrund der Beurteilu ng durch Vertrauensärztin F.___ vom 14. Juli 2011 sei aus medizinische r Sicht davon auszugehen, dass es seit der Beurteilung im Rahmen des Arbeits assessments erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 8. November 2010 sei daher nachvollziehbar, in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem Zeitpunkt des Arbeitsassessments von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit auszugehen (Urk. 9/44 S. 4) . 4.7

In seinem ärztlichen Bericht vom 2 5. April 2012 an die IV-Stelle stellte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchung der Versicherten vom 2 9. Februar 2012 und der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 9/53) folgende Diagnosen: - Chronisch rezidiv. Lumboischialgie nach links (lumbospondylogen) - f ortgeschrittene Oste ochon d rose L5/S1 mit erosiv -ödematöser Kompo nente - Coxegener Leistenschmerz links - mit b elastungsabhängiger Schmerzausstrahlung bis über das linke Knie gelenk - V.a. symptomatische Coxarthrose (bei entsprechend degenerativen Ver änderungen im Röntgen und im Sz i ntigramm) - Cervikospondylogenes, vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ an, er könne sich grundsätzlich der Beur teilung der Vertrauensärztin

F.___

anschliessen, wonach in der Tätig keit als Haushelferin im Bereich der Y.___ kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorh anden sei (maximal 10 %-20 %). Auch i n einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte mittel - bis langfristig deutlich minderbelastbar; er gehe höchs tens von einer 40-50%igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätig keit aus. Allerdings müsste im Rahmen einer Berufserprobung oder einer Arbeit zu therapeutischen Zwecken abgeklärt werden, inwiefern das Belastbarkeitspro fil in der freien Wirtschaft auch realisiert werden könne und dies auch mit der Frage nach Fähigkeiten und Ressourcen der Patientin (Urk. 9/55; vgl. auch ärzt licher Bericht vom 5. März 2012, Urk. 9/53). 4.8

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2012 hielt med. pract . G.___ vom RAD bezugnehmend a uf den ärztlichen Bericht vom 2 5. Apr il 2012 fest, die at testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung der Befunde im Bericht vom 5. März 2012 nicht nachvollziehen. Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils sei eine rheumatolo gische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 9/66 S. 3). 4.9

Am 28. August 2012 unterzog sich die Versicherte im B.___ einem chirurgischen Eingriff zwecks Implantation einer Hüft-Totalprothese links (vgl. Urk. 9/61 S. 3 ff.). In seinem Bericht vom 4.

Oktober 2012 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. H.___, Assistenzar z t Orthopädie,

auf Anfrage der IV-Stelle

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Co xarthrose links,

d egenerative Verän derungen der unter en LWS sowie Zervikobrachialgien rechts . Er attestierte der Versicherten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis zum 1 9. November 2012 und gab an, danach könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen T ätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/62).

Auf Nachfrage der IV-Stelle (vgl. Urk.

9/63) gab die unterzeichnende Ärztin des B.___ am 12. Dezember 2012 ergänzend an, in bisheriger Tätigkeit bestehe we gen schwerer degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule so wie radikulärer Reizung C6 eine verminderte L eistungsfähigkeit.

D ie Beurteilung der Auswirkungen falle jedoch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. In einer behinderung sangepassten Tätigkeit bestehe von Seiten der operiert en Hüfte keine Einschränkung beziehungsweise ab November/Dezember 2012 (wieder)

eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64).

4. 10

In der Stellungnahme vom 2 5. Februar 2013 hielt Dr. med. I.___ vom RAD fest, gemäss Arztbericht vom 1 2. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal angepassten Tätigkeit ab Dezember 2012 wiederhergestellt . Gemäss Arztbericht der Vertrauensärztin Dr. F.___ v om 1 4. Juli 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige T ätigkeit als Haushelferin (Urk. 9/66 S. 5).

In der ergän zenden Stellungnahme vom 2. Juli 2013 hielt med. pract .

G.___

vom RAD auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin abermals fest, ab De zember 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit nach durchgeführte r Hüft-Operation links eine 100% ige Arbeitsfähigkeit; ansonsten werde auf die vorherige RAD Stellungnahme verwiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine weitere medizinische Abklärung im Rahmen einer Begutachtung erübrige sich aus versicherungsme dizinischer Sicht (Urk. 9/66 S. 6). 4.1 1

Im ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2013 stellte Dr. D.___ aufgrund der ambu lanten Konsultation der Versicherten vom 28. Mai 2013 und einer neuen Bild gebung

folgende Diagnosen: - Akut exazerbiertes

lumbospondylogenes Reizsyndrom L5 links mit/bei - L5/S1: deutliche Höhenminderung der Bandscheibe. Deutlich zirkuläre Bandscheibenvorwölbung. Keine Nervenwurzelkompression L5 beid seits. - d eutliche periartikuläre Kontrastmittelanreicherung entlang der Facet tengelenke beidseits, deutliche Anreicherung des lig . Interspinosum L4-L5 und des angrenzenden Lig . S upraspinos um - ISG: Geringe T2 hyperintense und k ontrastmittelanreichernde sub chondrale Veränderung am inferioren ISG links sakral und ileal, mi nimal auch rechts. Nachweis von kleinen KM-anreiche r nden Usuren am inferioren ISG beidseits; MRI LWS und ISG vom 23.05.13 (Klinik J.___) - DD: am ehesten arthrotisch bedingt, erst in zweiter Linie entzündliche ISG Arthritis denkbar - Regredienter

co x ogener Leistenschmerz links bei - Status nach Hüft-TP links 28.08. 20 12 - Zervikospondylogenes vorwiegend myofasciales Schmerzsyndrom mit Bra chialgie nach rechts - a llenfalls intermittierend radikuläre Reizung C6

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ lediglich fest, aktuell sei eigentlich eine IV-Abklärung geplant. Hier sei es sinnvoll, die geplanten infiltrativen Mass nahmen abzuwarten (Urk. 3/1). 5. 5.1

Aus den aufgeführten medizini s chen Akten ist ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Versicherte an verschiedenen Gesundheitsschä den und

Beschwerden

am Bewegungsapparat, namentlich an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte leidet und ihre Arbeitsfähigkeit deswegen ein geschränkt ist.

Streitig sind hingegen die Auswirkungen der Gesundheitsschä den

auf die Arbeitsfähigkeit, vor allem

in einer leidensangepassten Tätigkeit. 5.2

Zwar gelangten

die

für den Bericht des

A.___

vom 1 4. April 2011 verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf die

durchgeführte n

Leistungstests

wie auch ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen

zum Schluss, dass

in der an gestammten Tätigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine Einschränkung von 30

%, in einer angepassten Tätigkeit eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 4.4 hievor).

Wenn sich die IV-Stelle zur Begründung des angefochtenen Entscheides zur Hauptsache auf diese Beurteilung stützt, wobei sie der Versi cherten davon abweichend

ab November 2011 [richtig wohl: 2010]

eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zugest eht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/44 S. 5),

überzeugt dies in zweierlei Hinsicht nicht .

So deuten

zum einen

– was

mit Blick auf die Eröffnung der Wartezeit von Bedeu tung ist - bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die Akten vielmehr auf eine bereits früher eingetretene Einschrän k ung hin . Als dann

kann auch die Einschätzung der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht vorbehaltlos übernommen werden, enthalten die Akten dies bezüglich doch

divergierende Einschätzungen, wobei namentlich der Rheu matologe

Dr. D.___ dafür hielt, dass auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40-50 % bestehe (vgl. Bericht des B.___ vom 25. April 2012, E. 4.7

hievor). Da ss bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

nicht ohne weiteres der Beurteilung des

A.___ der Vorrang ein geräumt und nicht für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum darauf abge stellt werden kann, ergibt sich

schon daher, als

die Vertrauensärztin F.___

in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 an die Pensionskasse der Stadt Z.___

neu aufgetretene Beschwerden beschrieb (E. 4.5 hievor),

mit Blick worauf

(auch) der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 201 1

festhielt, e ine seit dem Bericht des A.___ eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten sei plausibel (E. 4.6).

Festzustellen ist schliesslich, dass seit dem Bericht des A.___

vom 14. April 2011 darin noch nicht

berücksichtigte

(und auch von Vertrauensärztin

F.___ noch nicht thematisierte)

gesundheitliche Probleme

namentlich im Bereich der linken

Hüft e

beziehungsweise des Iliosakralgelenks (ISG) hinzu traten .

Diese

erscheinen jedenfalls nicht un geeig net,

im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung; vgl. BGE 129 V 167

E. 1) selbst in einer Verweist ätigkeit zumin dest vorübergehend zu einer

– allenfalls anspruchsrelevanten - zusätzli chen Einschrä n kung der Arbeitsfähi g k eit zu führen.

5.3

Nach dem Gesagten stellt der Bericht des A.___ vom 14. April 2011 keine

zuverläs sige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versi cherten

dar .

D a sodann Dr. D.___ seine von den Vorakten abweichenden Ar beitsfähigkeitse inschätzung en

nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum seine Angaben gelten, kann auch nicht abschliessend

auf den Bericht des B.___ vom 25. April 2012 abgestellt werden. Somit kann der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in der ange stammten wie namentlich auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ge s tützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich festg e stellt werden.

Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie das der Versicherten noch zumutbare Belastungsprofil eine rheumatolo g ische Begutachtung veranlasse und hernach übe r den Rentenanspruch neu verfüge .

Anzumerken ist, dass

der RAD angesichts der divergie renden ärztlichen Beurtei lungen

der Arbeitsfähigk e i t der Versicherten namentlich in einer Verweistätig keit

bereits im Mai 2012 eine rheumatologisc he Begutachtung der Versicherten als erforderlich erachtet hatte (vgl. E. 4.8) .

Es ist

nicht

ersichtlich, inwiefern sich die

in der Folge - schon allein aufgrund des Rückenleidens - angeordnete und lediglich im Hinblick auf die bevorstehende Hüftoperation wieder zurückgezo gene (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/66 S. 3)

- Abklärung nach

durchgeführter

Hüft operation gänzlich

erübrigt haben könnte .

6.

Im Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin nach Erlass ihres Vorbescheids vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/45) in Nachachtung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 9/48, Urk. 9/59) noch verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen und eigene Abklärungen getätigt hat (Urk. 9/55, Urk. 9/61-62, Urk. 9/64). Ohne dass der Beschwerdeführerin von diesen neuen Beweismitteln Kenntnis gegeben worden wäre, erging am 4. Juli 2013 die rentenabweisende Verfügung. Der Be schwerdeführerin blieb daher im Verwaltungsverfahren eine Auseinanderset zung mit den neuen Akten ebenso verwehrt wie die Auflage von in ihren Hän den befindlichen Arztberichten (Urk. 3/1).

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid findung . Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren muss das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) oder allenfalls in einer anderen angemes senen Form (BGE 134 V 97 E. 2.8.3) gewährt werden.

Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Einsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsakten vor dem abschlägigen Entscheid stellt eine schwere Gehörsverletzung dar, die ebenfalls eine Rückweisung der Sache (zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren s) rechtfertigt. Denn es geht aus prozessökonomischer Sicht nicht an, die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln direkt ins kostenpflichtige Gerichts verfahren zu zwingen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Invalidenrente wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurü ckg ewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre und anschliessend über d en Leistungsanspruch neu befinde. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskass e der Stadt Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann