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IV.2013.00668

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2015-01-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 16. April 1949, meldete sich im Januar 1985 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 9. Dezember 1984 bestehende Quer schnitt lähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/3).

Im Laufe der Zeit stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zü rich, IV-Stelle, ihr diverse Hilfsmittel leihweise zur Verfügung (Urk. 6/7 , Urk. 6/32-33 , Urk. 6/47, Urk. 6/57 , Urk. 6/60 , Urk. 6/108 , Urk. 6/121, Urk. 6/138 , Urk. 6/149 , Urk. 6/168, Urk. 6/172 , Urk. 6/177 ) und gewährte ihr Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und Leistungen (Urk. 6/8, Urk. 6/26,

Urk. 6/30, Urk. 6/38 , Urk. 6/39 , Urk. 6/45 , Urk. 6/61 , Urk. 6/67, Urk. 6/78 , Urk. 6/99 , Urk. 6/127 , Urk. 6/158 ).

Mit Verfügungen vom 3. März 1987 w a ren der Versicherten mit Wirkung ab Dezember 1985 eine ganze Invali den rente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ge sprochen worden (Urk. 6/18-19).

Per

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren am 16. April 1949, meldete sich im Januar 1985 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 9. Dezember 1984 bestehende Quer schnitt lähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/3).

Im Laufe der Zeit stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zü rich, IV-Stelle, ihr diverse Hilfsmittel leihweise zur Verfügung (Urk. 6/7 , Urk. 6/32-33 , Urk. 6/47, Urk. 6/57 , Urk. 6/60 , Urk. 6/108 , Urk. 6/121, Urk. 6/138 , Urk. 6/149 , Urk. 6/168, Urk. 6/172 , Urk. 6/177 ) und gewährte ihr Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und Leistungen (Urk. 6/8, Urk. 6/26,

Urk. 6/30, Urk. 6/38 , Urk. 6/39 , Urk. 6/45 , Urk. 6/61 , Urk. 6/67, Urk. 6/78 , Urk. 6/99 , Urk. 6/127 , Urk. 6/158 ).

Mit Verfügungen vom 3. März 1987 w a ren der Versicherten mit Wirkung ab Dezember 1985 eine ganze Invali den rente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ge sprochen worden (Urk. 6/18-19).

Per

Dispositiv
  1. Januar 2007 wurde die Hilflosen ent schädigung auf eine mittleren Grades erhöht (Urk. 6/118). Diese r Anspruch so wie der An spruch auf eine ganze Invalidenrente wurden letztmals mit Mittei lungen vom 1
  2. und vom 1
  3. August 2009 bestätigt (Urk. 6/143-144). Ab dem
  4. Mai 2013 wurde der Versicherten sodann eine Altersrente anstelle der Inva li denrente zu gesprochen (Urk. 6/203). 1.2      Zuvor, a m 1
  5. März 2013 , war en bei der IV-Stelle die Kostenvoranschläge der Y.___ für ein Stütz-Korsett aus Stoff nach Mass sowie für ein leichtes Fixations-Korsett nach Mass ein gegangen (Urk. 6/ 175- 176) . Er steren Kos tenvoranschlag erachtete die IV-Stelle als gemäss Mitteilung vom 31.  Oktober 2006 genehmigt (Urk. 6/175 , Urk. 6/ 188 ). Mit der genannten Mitteilung war Kostengutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab 1
  6. Okto ber 2006 bis 3
  7. Oktober 2016 erteilt worden (Urk. 6/99). Bezüglich des leichten Fixations-Korsetts nahm die IV-Stelle am 5. Juni 2013 Rücksprache mit der Schwei zeri schen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Be tagte ( SAHB ; Urk. 6/192) und stellte der Versicherten anschliessend mit Vor bescheid vom
  8. Juni 2013 die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache in Aus sicht (Urk. 6/190). Hiergegen erhob die Versicherte am 2
  9. Juni 2013 Einwand (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom
  10. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den An spruch der Versicherten auf Kostengutsprache für das Fixations-Korsett zum Baden (Urk. 6/193).
  11. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2
  12. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss Kostengutsprache für das leichte Korsett aus Gummi (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
  13. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdefüh rerin am
  14. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  15. Dem Kostenvoranschlag für das leichte Fixations-Korsett ist ein Betrag von Fr. 502.20 zu entnehmen (Urk. 6/176). Da der Streitwert Fr.  20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu stän digkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
  16. 2.1      Das Hilfsmittelgesuch wurde im März 2013 und damit vor der Erreichung des AHV-Alters eingereicht, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Invaliden ver siche rung massgebend sind (BGE 107 V 76). 2.2      Gemäss Art.  21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fäh ig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor s chriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs.  1).
  17. 3.1      In der angefochtenen Verfügung vom
  18. Juli 2013 begründete die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache damit, dass das fragliche Korsett ein Fixations-Korsett zum Baden sei und ein solches sei nicht auf der Liste der Hilfsmittel angeführt und könne auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfs mittel kategorien zugeordnet werden (Urk. 2). 3.2      Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das leichte Korsett aus Gummi habe nichts mit dem Baden zu tun, sondern es diene dazu, bei längeren Liege zeiten ihre überdehnten Därme in Lage zu halten. Zudem sei es dringend not wendig, damit das Pflegepersonal sie sicher transferieren könne (Urk. 1).
  19. 4.1      Art.  21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deck t werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfs mittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Ge staltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien ent hält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit telkategorien auf z ählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exem plifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E.   3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den An spruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem De partement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 4.2      Beim in Frage stehenden Kors ett gemäss Kostenvoranschlag KR «…» handelt es sich gemäss Herstellerangaben um das Bade-Korsett Neo prene , welches ein leichtes Fixations-Korsett zum Baden sei (Urk. 6/176). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand vom 20. Juni 2013 vor, sie trage das sogenannte „Fixations-Korsett zum Baden“ fast ständig. Unter anderem diene es dem Pflege personal als Unterstützung beim Transfer sowie beim Bewegen und Umlagern. Es verhindere Blessuren und Schmerzen (Urk. 6/191). 4.3      In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird weder ein Fixations- noch ein Bade- Korsett explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergüten des) Hilfsmittel genannt. Es ist daher zu prüfen, welche der darin aufgezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor) .      Am ehesten ist das Fixations-Korsett unter die Kategorie „ Orthesen “ zu subsu mie ren . Eine Orthese ist ein orthopädischer Apparat, der zur Stabilisierung, Ent lastung , Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wir belsäule dient ; a m Rumpf als Leibbinde, Mieder oder Korsett (Pschy rembel, Klinisches Wörterbruch, 26
  20. Auflage 2014 , Stichwort: Orthese) . Gemäss der kom mentierten Mittel- und Gegenstände-Liste ( MiGeL ) im Anhang 2 der Ver ord nung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) sind Orthesen Produkte zur Stütz ung oder Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien. Dies im Gegensatz zu weichen Materialien , welche zu den Bandagen gehören (Ziffer 23) .      Gemäss Ziffer 2.03 der Hilfsmittelliste beinhaltet die Kategorie „Orthesen“ Bein-, Arm-, Rumpf - und Hals orthesen . Falls es sich dabei nur um eine exemplifikato rische Aufzählung handelt, wären zusätzlich Orthesen für weitere Körperteile denkbar. Das leichte Fixations-Korsett figuriert demnach nur auf der Hilfsmit telliste, falls es eine Rumpforthese ist. Für den Anspruch auf eine Rumpforthese wird zusätzlich vorausgesetzt, dass eine funktionelle Insuffizienz der Wirbel säule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass nah men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3
  21. Oktober 2006 Kosten gutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1
  22. Oktober 2006 bis zum 3
  23. Okto ber 2016 erteilt (Urk. 6/99). Unter den Begriff der Rumpforthesen fallen nach Randziffer 2012 des Kreisschreibens des Bundesam tes für Sozialver siche rung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali denversicherung (KHMI) auch individuell angepasste Stützkorsetts . Dementspre chend erfolgte eine Kosten gut sprache für das - gleichzeitig mit dem Streitge genstand bildenden Fixations-Korsett zum Baden beantragte - Stütz-Korsett (Kostenvoranschlag KR «…» , Urk. 6/175). Andere Korsette werden demge genüber auch im Kreisschreiben nicht erwähnt, was darauf hindeutet, dass sie nicht als Rumpforthesen gelten. 4.4      Nach dem Gesagten dient eine Rumpforthese in erster Linie der Stützung sowie der (aktiven) Führung von Körperteilen. In Übereinstimmung damit gehören Stütz korsette zu den Rumpforthesen. Das leichte Fixations-Korsett wurde indes nebst einem Stütz-Korsett beantragt, weshalb davon auszugehen ist , dass es nicht in erster Linie der Stützung dient. Ferner ist es auch nicht zur Vereinfa chung der Führung im Sinne der aktiven Vornahme von Bewegungsabläufen gedacht, sondern damit die Beschwerdeführerin besser „gegriffen“ werden kann (vgl. Urk. 1). Infolgedessen handelt es sich b eim leichten Fixations-Korsett mit dieser Zweckgebung im Gegensatz zum Stütz-Korsett nicht um eine Rumpforthese im Sinne der Hilfsmittelliste.
  24. 5
  25. 5 .1      Hinzu kommt, dass auch i m Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste nur ein Anspruch besteht , wenn die übrigen Voraussetzung en von Art.  8 in Verbindung mit Art.  21 Abs.  1 oder 2 IVG erfüllt sind.
  26. 5 .2      Das Korsett dient nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, der Schulung, Aus- oder Weiterbildung , und auch nicht der funktionellen Ange wöh nung mit Blick auf eine massgebende Tätigkeit (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG),
  27. Auflage 2010, S. 228). Somit ist kein An spruch gestützt auf Abs.  1 von Art.  21 IVG gegeben .
  28. 5 .3      Gemäss dem Wortlaut von Art.  21 Abs.  2 IVG und Art.  2 Abs.  1 H V I wird, da mit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfs mittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich ge schützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsge mäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes e inen dieser Zwecke zu er rei chen. D er Anspruch beschränkt sich auf kostspielige Geräte zur Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und zur Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt. Wenn die versicherte Person auch mit dem streitigen Hilfsmittel nicht fähig ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für dasselbe (Urt ei l e des Bundesge richts 9C_70/2013 vom 3
  29. Dezember 2013, E.   3.2 und 3.3; 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 , E.   4.2 und 4.3 , je mit Hinweisen ) .      Die Beschwerdeführerin benötigt das Korsett nach eigenen Angaben in erster Linie, damit sie vom Pflegepersonal besser transferiert, umgelagert und gegrif fe n werden kann . Zusätzlich diene es dazu, ihre überdehnten Därme in Lage zu hal ten (Urk. 1, Urk. 6/ 191). Von den möglichen Zwecken (Ermöglichung der Fort be wegung, der Selbstsorge und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ) kommt somit einzig die Fortbewegung in Frage. D abei ist d ie Selbständigkeit in der Fortbewegung mit dem beantragten Hilfsmittel Eingliederungsziel und Vo raus setzung für dessen Abgabe (BGE 135 I 161 E.   4.1; Urteile des Bundesge richts 9C_70/2013 vom 3
  30. Dezember 2013, E.   3.3; 8C_531/2009 vom 23. Okto ber 2009, E.   4.3, je mit Hinweisen). Aus den Angaben der Beschwerde führerin zum Verwendungszweck geht hervor, dass dieses Korsett keine selb ständige Fort bewegung ermöglicht, sondern nur der sichereren Fortbewegung mit Hilfe Dritter dient. Infolgedessen kommt dem leichten Fixations-Korsett beim vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art.  21 Abs.  1 und Abs.  2 IVG zu. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme dessen Kosten auch unter diesem Aspekt zu Recht abgelehnt, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist.
  31. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  4
  32. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin auf z uerlegen. Die Einzelrichterin erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt .
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00668

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

19. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 16. April 1949, meldete sich im Januar 1985 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 9. Dezember 1984 bestehende Quer schnitt lähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/3).

Im Laufe der Zeit stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zü rich, IV-Stelle, ihr diverse Hilfsmittel leihweise zur Verfügung (Urk. 6/7 , Urk. 6/32-33 , Urk. 6/47, Urk. 6/57 , Urk. 6/60 , Urk. 6/108 , Urk. 6/121, Urk. 6/138 , Urk. 6/149 , Urk. 6/168, Urk. 6/172 , Urk. 6/177 ) und gewährte ihr Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und Leistungen (Urk. 6/8, Urk. 6/26,

Urk. 6/30, Urk. 6/38 , Urk. 6/39 , Urk. 6/45 , Urk. 6/61 , Urk. 6/67, Urk. 6/78 , Urk. 6/99 , Urk. 6/127 , Urk. 6/158 ).

Mit Verfügungen vom 3. März 1987 w a ren der Versicherten mit Wirkung ab Dezember 1985 eine ganze Invali den rente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ge sprochen worden (Urk. 6/18-19).

Per 1. Januar 2007 wurde die Hilflosen ent schädigung auf eine mittleren Grades erhöht (Urk. 6/118).

Diese r

Anspruch so wie der An spruch auf eine ganze Invalidenrente wurden letztmals mit Mittei lungen vom 1 3. und vom 1 4. August 2009 bestätigt (Urk. 6/143-144). Ab dem 1. Mai 2013 wurde der Versicherten sodann eine Altersrente anstelle der Inva li denrente zu gesprochen (Urk. 6/203). 1.2

Zuvor, a m 1 2. März 2013 ,

war en bei der IV-Stelle die Kostenvoranschläge der Y.___ für ein Stütz-Korsett aus Stoff nach Mass sowie für ein leichtes Fixations-Korsett nach Mass ein gegangen

(Urk. 6/ 175- 176) . Er steren Kos tenvoranschlag erachtete die IV-Stelle als gemäss Mitteilung vom 31. Oktober 2006 genehmigt (Urk. 6/175 , Urk. 6/ 188 ). Mit der genannten Mitteilung war Kostengutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab 1 6. Okto ber 2006 bis 3 1. Oktober 2016 erteilt worden (Urk. 6/99). Bezüglich des leichten Fixations-Korsetts nahm die IV-Stelle am 5. Juni 2013 Rücksprache mit der Schwei zeri schen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Be tagte ( SAHB ; Urk. 6/192) und

stellte der Versicherten anschliessend mit Vor bescheid vom 6. Juni 2013 die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache in Aus sicht (Urk. 6/190). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2013 Einwand (Urk. 6/191).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den An spruch der Versicherten auf Kostengutsprache für das Fixations-Korsett zum Baden (Urk. 6/193). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 3. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss Kostengutsprache für das leichte Korsett aus Gummi (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdefüh rerin am 3. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Dem Kostenvoranschlag für das leichte Fixations-Korsett ist ein Betrag von Fr. 502.20 zu entnehmen (Urk. 6/176). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu stän digkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2.

2.1

Das Hilfsmittelgesuch wurde im März 2013 und damit vor der Erreichung des AHV-Alters eingereicht, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Invaliden ver siche rung massgebend sind (BGE 107 V 76). 2.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fäh ig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor s chriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 begründete die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache damit, dass das fragliche Korsett ein Fixations-Korsett zum Baden sei und ein solches sei nicht auf der Liste der Hilfsmittel angeführt und könne auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfs mittel kategorien zugeordnet werden (Urk. 2). 3.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das leichte Korsett aus Gummi habe nichts mit dem Baden zu tun, sondern es diene dazu, bei längeren Liege zeiten ihre überdehnten Därme in Lage zu halten. Zudem sei es dringend not wendig, damit das Pflegepersonal sie sicher transferieren könne (Urk. 1). 4.

4.1

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deck t werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfs mittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Ge staltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien ent hält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist

insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit telkategorien auf z ählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exem plifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E.

3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den An spruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem De partement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 4.2

Beim in Frage stehenden Kors ett gemäss Kostenvoranschlag KR «…» handelt es sich gemäss Herstellerangaben um das Bade-Korsett Neo prene , welches ein leichtes Fixations-Korsett zum Baden sei (Urk. 6/176). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand vom 20. Juni 2013 vor, sie trage das sogenannte „Fixations-Korsett zum Baden“ fast ständig. Unter anderem diene es dem Pflege personal als Unterstützung beim Transfer sowie beim Bewegen und Umlagern. Es verhindere Blessuren und Schmerzen (Urk. 6/191). 4.3

In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird weder ein

Fixations-

noch ein Bade- Korsett explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergüten des) Hilfsmittel genannt. Es ist daher zu prüfen, welche der darin aufgezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor) .

Am ehesten ist das Fixations-Korsett unter die Kategorie „ Orthesen “ zu subsu mie ren .

Eine Orthese ist ein orthopädischer Apparat, der zur Stabilisierung, Ent lastung , Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wir belsäule dient ; a m Rumpf als Leibbinde, Mieder oder Korsett

(Pschy rembel, Klinisches Wörterbruch, 26 6. Auflage 2014 , Stichwort: Orthese) .

Gemäss der kom mentierten Mittel- und Gegenstände-Liste ( MiGeL ) im Anhang 2 der Ver ord nung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) sind Orthesen Produkte zur Stütz ung oder Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien. Dies im Gegensatz zu weichen Materialien , welche zu den Bandagen gehören (Ziffer 23) .

Gemäss Ziffer 2.03 der Hilfsmittelliste beinhaltet die Kategorie „Orthesen“

Bein-, Arm-, Rumpf

- und Hals orthesen . Falls es sich dabei nur um eine exemplifikato rische Aufzählung handelt, wären zusätzlich Orthesen für weitere Körperteile denkbar. Das leichte Fixations-Korsett figuriert demnach nur auf der Hilfsmit telliste, falls es eine Rumpforthese ist.

Für den Anspruch auf eine Rumpforthese wird zusätzlich vorausgesetzt, dass eine funktionelle Insuffizienz der Wirbel säule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass nah men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3 1. Oktober 2006 Kosten gutsprache für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1 6. Oktober 2006 bis zum 3 1. Okto ber 2016 erteilt (Urk. 6/99). Unter den Begriff der Rumpforthesen fallen nach Randziffer 2012 des Kreisschreibens des Bundesam tes für Sozialver siche rung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali denversicherung (KHMI) auch individuell angepasste Stützkorsetts . Dementspre chend erfolgte eine Kosten gut sprache für das - gleichzeitig mit dem Streitge genstand bildenden Fixations-Korsett zum Baden beantragte - Stütz-Korsett (Kostenvoranschlag KR «…» , Urk. 6/175).

Andere Korsette werden demge genüber auch im Kreisschreiben

nicht

erwähnt, was darauf hindeutet, dass sie nicht als Rumpforthesen gelten. 4.4

Nach dem Gesagten dient eine Rumpforthese in erster Linie der Stützung sowie der (aktiven) Führung von Körperteilen. In Übereinstimmung damit gehören Stütz korsette zu den Rumpforthesen. Das leichte Fixations-Korsett wurde indes nebst einem Stütz-Korsett beantragt, weshalb davon auszugehen ist , dass es nicht in erster Linie der Stützung dient. Ferner ist es auch nicht zur Vereinfa chung der Führung im Sinne der aktiven Vornahme von Bewegungsabläufen gedacht, sondern damit die Beschwerdeführerin besser „gegriffen“ werden kann (vgl. Urk. 1). Infolgedessen handelt es sich b eim leichten Fixations-Korsett mit dieser Zweckgebung

im Gegensatz zum Stütz-Korsett nicht um eine Rumpforthese im Sinne der Hilfsmittelliste.

4. 5

4. 5 .1

Hinzu kommt, dass auch i m Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste nur ein Anspruch

besteht , wenn die übrigen Voraussetzung en von Art. 8 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG erfüllt sind.

4. 5 .2

Das Korsett dient nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, der

Schulung, Aus- oder Weiterbildung ,

und auch nicht der funktionellen Ange wöh nung mit Blick auf eine massgebende Tätigkeit (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 228). Somit ist kein An spruch gestützt auf Abs. 1 von Art. 21 IVG gegeben . 4. 5 .3

Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 H V I wird, da mit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfs mittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich ge schützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsge mäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes e inen dieser Zwecke zu er rei chen. D er Anspruch beschränkt sich auf kostspielige Geräte zur Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und zur Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt. Wenn die versicherte Person auch mit dem streitigen Hilfsmittel nicht fähig ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für dasselbe (Urt ei l e des Bundesge richts 9C_70/2013 vom 3 0. Dezember 2013, E.

3.2 und 3.3; 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 , E.

4.2 und 4.3 ,

je mit Hinweisen ) .

Die Beschwerdeführerin benötigt das Korsett nach eigenen Angaben in erster Linie, damit sie vom Pflegepersonal besser transferiert, umgelagert und gegrif fe n werden kann . Zusätzlich diene es dazu, ihre überdehnten Därme in Lage zu hal ten (Urk. 1, Urk. 6/ 191). Von den möglichen Zwecken (Ermöglichung der Fort be wegung, der Selbstsorge und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ) kommt somit einzig die Fortbewegung in Frage.

D abei ist d ie Selbständigkeit in der Fortbewegung mit dem beantragten Hilfsmittel Eingliederungsziel und Vo raus setzung für dessen Abgabe (BGE 135 I 161 E.

4.1; Urteile des Bundesge richts 9C_70/2013 vom 3 0. Dezember 2013, E.

3.3; 8C_531/2009 vom 23. Okto ber 2009, E.

4.3, je mit Hinweisen). Aus den Angaben der Beschwerde führerin zum Verwendungszweck geht hervor, dass dieses Korsett keine selb ständige Fort bewegung ermöglicht, sondern nur der sichereren Fortbewegung mit Hilfe Dritter dient. Infolgedessen kommt dem leichten Fixations-Korsett beim vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme dessen Kosten auch unter diesem Aspekt zu Recht abgelehnt, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist.

5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin auf z uerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer