Sachverhalt
1.
1.1
Die 19 50 geborene X.___ , ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt seit August 1987 bei der Y.___ AG als Schuhv erkäuferin in Z.___
(Urk. 12 /1 , Urk. 12 /7 ). Am 16 . November 1989 (Urk. 12 /1 ) mel dete sie sich bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf De pression und Angst seit 1 5. November 1988 zum Leis tungsbezug an.
Nach Durchführung medizinischer (Urk.
12 /5) und beruflicher Ab klärungen (Urk.
12 /7) veranlasste die IV-Stelle ein e psychiatrische Begutachtung b ei Dr.
med. A.___ , Psychiatrie & Psychotherapie FMH (Gutachten vom 5. Mai 1990 [ Urk. 12 /12 ] ) , und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1990
rückwirkend ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 19 50 geborene X.___ , ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt seit August 1987 bei der Y.___ AG als Schuhv erkäuferin in Z.___
(Urk. 12 /1 , Urk. 12 /7 ). Am 16 . November 1989 (Urk. 12 /1 ) mel dete sie sich bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf De pression und Angst seit 1 5. November 1988 zum Leis tungsbezug an.
Nach Durchführung medizinischer (Urk.
12 /5) und beruflicher Ab klärungen (Urk.
12 /7) veranlasste die IV-Stelle ein e psychiatrische Begutachtung b ei Dr.
med. A.___ , Psychiatrie & Psychotherapie FMH (Gutachten vom 5. Mai 1990 [ Urk. 12 /12 ] ) , und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1990
rückwirkend ab
Dispositiv
- September 1989 eine halbe Rente zu (Urk. 12 /13 ) . Im Rahmen eines im Jahr 1991 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle die laufende halbe Rente ( Urk. 12 /21 ). Im auf Antrag der Versicherten eingeleiteten Revisionsverfahren im Jahr 1993 befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 12 /22) und holte Auskünfte der Ar beit geberin (Urk. 12 /23) sowie verschiedene medizinis che Berichte (Urk. 12 /24-25) ein. M it Verfügung vom 2
- November 1993 (Urk. 12 /28) sprach sie der Ver sicherten rück wirkend per
- Mai 199 3 bei einem In validitäts grad von 75 % eine ganze Rente samt eine r Kind errente zu . In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Verfügung v om
- Februar 1996 [Urk. 12 /35)], Mitteilung vom 14. März 2001 [Urk. 12 /41], Mitteilu ng vom
- Okto ber 2004 [Urk. 12 /52]). 1.2 Alsdann verneinte sie nach weiteren Abklärungen (Urk. 12 /49-50, Urk. 12 /53) mit Verfügung vom
- November 2004 (Urk. 12 /54) den Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung. Nach Prüfung der Einsprache vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12 /55) tätigte die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen in med izinischer Hinsi cht (Urk. 12 /58). Mit E ntscheid vom
- April 2005 (Urk. 12 /60) wies sie die Einspra che der Versicherten ab. Am
- November 2005 (Urk. 12 /61) meldete sich die Ver sicherte erneut zum Leis tungsbezug ( Hilf losen entschädigung ) an. Mit Ver fü gung vom 2
- Dezember 2005 (Urk. 12 /63) trat die IV-Stelle auf das Leistungs begehren nicht ein.
- 3 Am 1
- März 2006 (Urk. 12 /65) meldete sich die Versicherte abermals zum Leis tungsbezug (Hilf losen entschädigung) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 12 /68) ein , befragte die Versicherte (Urk . 12 /69) und führte am
- Juli 2006 (Urk. 12 /70) eine Abklärung an Ort und Stelle (Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Erwachsene vom 1
- Juli 2006) durch. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12 /71 ) bejahte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2
- September 2006 (Urk. 12 /76 ) ab
- März 2005 den Anspruch auf eine En t schädigung wegen leichter Hilflosigkeit. In der Folge bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente respektive Hilf losen ent schädigung leichten Grades revisionsweise mehr fach ( Mit teilung vom 2
- Januar 2008 [ Urk. 12 /92], Mitteilung vom 2
- Januar 2008 [Urk. 12 /93], Mit teilungen vom 2
- April 2011 [Urk. 12 /100, Urk. 12 /101]).
- 4 Mit Schreiben vom 1
- Juni 2012 (Urk. 12 /102) beantragte der behandelnde Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, eine Erhöhung der Hilf losen ent schädigung. Am 1
- Februar 2013 führte die IV-Stelle eine weitere Ab klä rung an Ort und Stelle durch ( Abklärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Er wachsene vom 1
- Juni 2013 [ Urk. 12 /112 ] ). Nach durch ge führtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 12 /106 , Urk. 12 /108 ) wies die IV-Stelle das Er höhungsge such mit Verfügung vom 1
- Juni 2013 (Urk. 2) ab.
- Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2013 (Datum des Poststempels, Urk. 1 /1-2 ) respektive am 1
- August 2013 (Urk. 7 , vgl. dazu auch Urk. 8 /1-3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
- Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Erhöhung auf eine mittelschwere Hilflosigkeit zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2013 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9 . September 2013 (Urk. 13 ) zur Kennt nis ge bracht wurde .
- Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterschei dungs kri terien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge , Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme ) sowie der le bens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachfolgenden Er gän zungen da rauf verwiesen werden kann. 1.2 Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchs er heblichen Änderung bildet die letzte (der versi cherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wieder erwägung und prozessualen Revision ( vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Da gegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar ( vgl. BGE 112 V 372 E. 2b mit Hin weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).
- 3 Bei der Erarbeitung der Grund lagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam men arbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den einge schränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en vornehmen. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei diver gie ren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richts text schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen all täglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle er ho be nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwer defall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 18 . J uni 2013 (Urk. 2) da für, die Bes chwerdeführerin sei weiterhin auf lebenspraktische Begleitung an ge wiesen; in den alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfe sie jedoch ausser bei der Körper pflege keiner regelmässige n und erhebliche n Dritthilfe . Ferner sei die Dritthilfe bei der Fort bewegung bereits bei der lebenspraktischen Be gleitung an erkannt worden und könne nich t kumuliert werden. Damit erfülle die Be schwer de führerin die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilf losen entschä di gung mittleren Grades nicht. Ergänzend hielt sie in der Vernehmlassung vom 1
- September 2013 (Urk. 11) fest, dass bereits zur Zeit des Abklärungsberichtes vom 1
- Juli 2006 die „ Moti vation der Versicherten erforderlich gewesen “ sei, welche r Umstand ihr damals wie heute „ im Rahmen der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten “ angerechnet worden sei. Die Notwendigkeit der Begleitung bei aus ser häuslichen Verrichtungen und Kontakten erweise sich folglich als un ver än dert. Damit aber fehle es an einem Revisionsgrund. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1 /1, Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 1/2 ), entgegen den Feststellungen der Beschwerde gegnerin sei die Hilf losigkeit auch im Tätigkeitsbereich „Aufstehen/Absitzen/ Ab liegen“ gegeben. Insbesondere sei sie erheblich auf indirekte Dritt hilfe in der Lebensverrichtung „Aufstehen“ angewiesen; ohne das tägliche Insistieren der Spi te x hilfe bliebe sie im Bett liegen und stehe nicht auf. Weil sie min destens in zwei alltäglichen Lebens verrichtungen re gelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung ange wiesen s ei, seien die Voraus setzungen für die Annahme ei ner Hilflosigkeit mitt le ren Grades erfüllt. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die bisherige Entschädigung für leichte Hilflosig keit revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mitt le ren Grades zu erhöhen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob die von der Beschwerdeführer in ge klagte Hilfs be dürftig keit beim „ Auf stehen/Ab sitzen / Abliegen “ ausgewiesen ist . Unbestritten ist hingegen, dass eine lebens prak tische Be gleitung notwendig und die Beschwerdeführerin auch bei der all täg lichen Lebens ver richtung „Körperpflege“ auf Dritthilfe angewiesen ist.
- 3. 1 Der leistungs zusprechen den Verfügung vom 2
- September 2006 (Urk. 12 /76), mit der eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht w o rde n war , lagen im We sent lichen folgende Berichte zugrunde:
- 1 .1 In ihrer Stellungnahme vom 3
- März 2006 (Urk. 12 /68 /6-7 ) erwähnten Dr. med . C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. D.___ , Kli nischer Psy cho loge und Supervisor, und lic. phil. E.___ , Psychologe, als Di agnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einen Status nach spezifischer isolierter Phob ie (ICD-10 F40.2). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Tabak miss brauch. Hinsichtlich der Hilflosigkeit führten sie im Bericht vom 2
- März 2006 (Urk. 12 /68/1-5) aus, die Beschwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebens ver richtung „Fortbewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kon tak te“ seit August 2001 regelmässig und erheblich auf Hilfe in Form von Be glei tung angewiesen . Im Bereich „ lebenspraktische Begleitung “ benötige sie seit Juli 2001 Hilfe leistungen, die das selbständige Wohnen er möglich t en (Haushalt arbeiten, Ein käufe) , und bedürfe seit Juli 2001 der Begleitung bei Erle digungen und Kontakten auss erhalb der Wohnung (Begleitung zum Arzt beziehungsweise ins Spit a l) . Ferner sei seit Juli 2001 die regelmässige Anwesenheit einer Dritt per son zur Ver hin derung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erfor der lich.
- 1 .2 Im Abklärungsbericht vom 1
- Juli 2006 (Urk. 12 /70 ) führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebens prak ti sche Begleitung angewiesen (S. 2 ff.) . Insbesondere bedürfe die Be schwer de füh rerin Hilfe leistungen , die das selbständige Wohnen ermöglich t en , und der Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten seit Juli 2001.
- 2 Der angefochtene E ntscheid vom 1
- Juni 2013 (Urk. 2) basiert auf folgende n Be richte n :
- 2 .1 Am 1
- Juni 2012 (Urk. 12 /102 S. 1 f. ) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, ein Panik syn drom und Phobien, auch so zialer Art, eine chronische Depression und einen Status nach Abusus von Hypnotika und Beruhigungsmitteln . Dr. B.___ führte aus, es habe sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass Panikattacken besonders abends und nachts stärker würden, die Beschwer de führerin aber auch tagsüber massiv dadurch eingeengt sei und ihr darum viel e ausserhäusliche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. In diesem Zusam men hang sei die Medikation in den letzten eineinhalb Jahren im mer wieder verstärkt be ziehungsweise teilweise auch unkontrolliert und unsteuerbar gewor den; Beruhi gungs- und Schlafmittel seien im Übermass kon sumiert worden. Zu gleich hätten sich die Ängste seit langem zunehmend ver schlimmert. Den Antrag auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung begründete Dr. B.___ damit, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltages beziehungs weise zur Erhaltung des Status qu o vermehrt Hilfe benötige . Die Be schwerde füh rerin könne sämtliche Tätigkeiten ausser Haus nicht alleine be wältigen; sie pflege keine sozialen Kontakte und das Einkaufen sei äussert beschwerlich. Hin zu komme, dass die Beschwerdeführerin panische Angst vor dem Alleinsein habe und immer wieder auf persönlichen Beistand angewiesen sei. Da sich das Emp finden durch die Betreuung tagsüber deutlich verbessere, sei nicht notwendi ger weise auch eine nächtliche Betreuung vonnöten; es entstehe schon so das Emp finden des Begleitet- und Gehaltenseins.
- 2 . 2 Im Abklärungsbericht vom 1
- Juni 2012 (Urk. 12 /112 ) führte die Aussen dienst mit arbeiterin d er Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin sei in den all täglichen Lebensverrichtungen – mit Ausnahme der Körperpflege – nicht regel mässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Die Beeinträchtigung in der Fort bewegung werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Auf grund der lebens praktischen Begleitung habe sie weiterhin Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung leichten Grades (S. 5) . Hinsichtlich der im Streit liegen den Anspruchsvoraussetzung der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Ab sitz en/ Abliegen“ wurde vermerkt, dass in diesem Bereich keine motorischen Ein schränkungen bestünden, die Be schwer deführerin aber zum Aufstehen motiviert werden müsse . Während des Tag es brauche sie keine Hilfe mehr; s ie lege sich ohne Hilfe auf das Sofa und stehe alleine auf, setze sich auf einen Küchenstuhl und könne dort ebenfalls alleine auf stehen. Eine regelmä ssige und erhebliche Dritthilfe sei nicht nötig. Die Be schwerde führerin müsse ” motiviert und aufge fordert ” werden. Die „ Motivation en zur Tagesstrukturierung “ f ielen aber in die lebens praktische Be gleitung (S. 2) . 3 . 3 Im Bericht vom
- Juli 2013 (Urk. 1/2) hielt Dr. B.___ fest, der Entscheid vom 18. Januar (richtig: Juni) 2013 sei nicht nachvollziehbar. Es gehe im vor liegen den Fall keineswegs nur um „Dritthilfe“ bei der Fortbewegung; das Problem rei che v iel tiefer und sei umfassender (S. 1 f.). Die von der kardialen In suffizi enz, namentlich der kardialen Ar rh ythmien ausgehenden körperlichen Be ein trächti gung sei nicht allein der Grund für die Hilflosigkeit der Be schwerde führerin im Alltag ; v ielmehr sei es die Angst, die hieraus entstanden sei. Besonders beim häu figen Alleinsein komme es bei der Be schwer de führerin im mer wieder, manchmal andauern d , zu Ängsten. In solchen Augen blicken der Angst sei es zu Kontrollverlusten bis hin zur Handlungs un fähig keit, ja bis zu einer aktionalen Behinderung , gekommen.
- 4 .1 Hinsichtlich der Frage , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ver fü gung vom 2
- September 2006 (Urk. 12 /76) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom
- Juni 2013 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, wel che eine revisions weise Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades recht fertigt, kann auf d en in allen Belangen beweiskräftigen Abklärungs bericht vom 1
- Juni 2012 (E. 3. 2 .2 hievor ) abgestellt werden . Dieser stützt sich auf Erhe bung en vor Ort sowie auf die im Bericht wieder ge gebenen Aussagen der Be schwerde führerin beziehungsweise der Spitexhilfe und wurde durch eine qualifi zierte Fach person erstellt. Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Ver richtungen die Beschwer deführerin Hilfe stellungen brauchte, wel cher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Auch sind d ie Schluss folgerungen begründet und nachvollziehbar. Ein Vergleich des Abklärungsberichtes vom 1
- Juni 2012 (E. 3.2. 2 ) mit jenem vom 1
- Juni 2006 (E. 3.1.2) ergibt, dass sich die tat säch lichen Ver hältnisse im mass geblichen Vergleichsz eitraum (E. 1.2) nicht in revisions relevanter Weise verändert ha ben . D ie Be schwerde führerin bedarf zwar unbestrittener- (vgl. dazu Urk. 1 S. 3) und aus gewiesener mas sen nicht nur der lebenspraktischen Beglei tung , was im Wesentlichen unverän dert geblieben ist , sondern zu sätzlich auch noch der regel mässigen und erhebli chen Dritthilfe in der all täg lichen Lebens ver richtung „Kör perpflege“ ; d ie Beschwerdeführerin be nötigt neuerdings seit März 2012 Hilfe beim Haare- und Rückenwaschen, da sie die Arme nicht über längere Zeit hoch halten k ann (vgl. dazu Urk. 12 /112 S. 3). Diese Änderung alleine vermag eine Er höhung auf eine mittel schwere Hilflo sigkeit aber noch nicht zu begründen , da eine solche laut Art. 37 Abs. 2 IVV erst vor liegt, wenn die ver sicherte Person trotz Ab gabe von Hilfs mitteln in min destens zwei alltäglichen Lebens ver rich tungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist.
- 2
- 2 .1 Die Beschwerdeführerin bringt wie erwähnt vor (Urk. 7 S. 3) , dass die Hilf losig keit entgegen den Fest stel lungen der Beschwerdegegnerin auch im Tätigkeits bereich „Auf ste hen/Absitzen/Abliegen“ gegeben und sie auf erhebliche indirekte Dritt hil fe in der Lebensverrich tung „Aufstehen“ angewiesen sei. O hne das tägli che In sistie ren der Spitexhilfe bliebe sie im Bett liegen und würde nicht auf stehen. Fer ner macht sie unter Verweis auf das Urteil I 227/96 vom 1
- Oktober 1996 E. 3b geltend , rechtsprechungsgemäss sei bei einer regelmässig notwen di gen Motiva tion zum Aufstehen die Hilflosigkeit im Tätigkeitsbereich „Auf ste hen/ Absitzen/Abliegen“ zu bejahen. Schliesslich gibt sie zu bedenken, das Bun des ge richt habe explizit festgehalten , dass die lebenspraktische Be glei tung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe bei den sechs all täg lichen Lebens ver rich tungen umfasse.
- 2 .2 Der Beschwerdeführerin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die lebens prakti sche Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs all täglichen Lebensverrichtungen noch die „Pflege“ noch die „Über wach ung“ be inhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (vgl. dazu BGE 133 V 450 S. 466 E. 9). G emäss Rz 8048 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH ; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) darf die gleiche Hilfeleistung aber , sofern zu sätz lich zur le bens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer all täglichen Lebensverrichtung benötigt wird (beispielsweise Hilfe bei der Pflege ge sell schaft licher Kontakte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teil funktion der alltäglichen Lebens verrichtung oder als lebens praktische Be gleitung berück sichtigt werden (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweis ) . Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer be stimm ten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrach tungs weise Platz zu greifen (Urteil 9C_839/2009 E. 3.3. i.f.)
- 2 .3 Die Beschwerdegegnerin hielt hinsichtlich des strittigen Punktes wie erwähnt fest, dass die Be schwerdeführerin zum Aufstehen motiviert und aufgefordert werden müsse, aber keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebens ver richtung „Aufstehen /Absitzen/Abliegen“ gegeben sei; d ie Motivation zur Tages strukturierung falle in die lebenspraktische Begleitung. Dem ist bei zu pflichten. Aus den Ausführungen der Spitexhilfe, wonach die Be schwerde füh reri n mor gens sehr müde sei, weil sie erst gegen Morgen in den Schlaf finde und d eshalb der Motivation bedürfe , um aufstehen zu können, kann (noch) keine Hilfs be dürftig keit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Auf stehen/Absitzen/ Abliegen“ ab ge leitet werden. Vielmehr ist mit der Ab klärungs per son der Be schwerde geg nerin davon a uszugehen, dass die betreffende Hilfestellung (funk tional gesamtheitlich betrachtet) bereits von der lebens praktischen Begleitung (insbesondere Hilfe bei der Tages struktu rierung; vgl. dazu etwa KSIH Rz 8050) abgedeckt wird . Aus dem Urteil I 227/96 vom 15. Oktober 1996 kann die Be schwer deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anzumerken bleibt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin auch schon an läss lich des Abklärungsberichtes vom 1
- Juli 2006 (vgl. dazu Urk. 12 /70 S. 3 und S. 4 unten) – wenn auch in einem anderen Zusammenhang - erforderlich war, und damals wie heute im Rahmen der Be gleitung bei ausserhäusli chen Verrich tungen und Kontakten bei der lebens praktischen Begleitung ange rechnet wurde.
- 2 .4 Was den Bericht von Dr. B.___ vom 1
- Juni 201 2 (E. 3.2.1 hievor) anbelangt, in welchem er zur Begründung eines höheren Hilflosigkeitgrades festhielt , dass die Be schwerde führerin zur Bewältigung des Alltages Hilfe benötige, sie sämt li che Tätigkeiten ausser Hause nicht alleine be wältigen könne, sie keine so zialen Kontakte pflege und auch Einkaufen äusserst be schwerlich sei, ist festzu halten, dass den erwähnten Beein trächtigungen bereits durch die Gewährung der lebens praktischen Begleitung Rechnung getragen wu rd e , erfasst diese doch die Be gleitung zur Ermögli chung des selbständigen Wohnens ( Hilfe bei der Tages stru k turierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, An lei tung en zur Erledigung des Haus haltes sowie Über wachung/Kontrolle), die Be gleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen ( Einkaufen, Freizeit aktivitäten, Kontakte mi t Amtsstellen oder Medizinal personen, Coiffeur besuch etc.) sowie die Begleitung zur Vermei dung dauernder Isolation ( beratende Ge spräche und Motivation zur Kontaktaufnahme wie zum Beispiel Mitnehmen zu An lässen). Dass eine Er höhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades begrün det sein soll, kann auch aus dem im Beschwerdeverfahren auf ge legten Bericht vom
- Juli 2013 (E. 3.3 hievor) nicht abgeleitet werden, be ziehen sich die von Dr. B.___ gemachten Ausführungen doch auf die ge sund heitliche Situation der Beschwerdeführerin im Allgemeinen und nicht in konkreter Weise auf die eine mittlere Hiflosigkeit begründenden Voraus setzungen.
- 2 . 5 Hinsichtlich des Berichtes vom 2
- April 2013 (Urk. 12 /111; vgl. dazu Diagno sen auf S. 1 f.) ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___ , Oberarzt , und Dr. med. G.___ , Assistenzarzt, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardio logie, Uni versi täts spital H.___ in ihrer Be ur teilung gestützt auf die Verlaufs kontrolle nach sechs Monaten bei be kannter konorarer Herzkrankheit und mechanischem Mit ralklappenersatz fest hielten, die Beschwerdeführerin sei - trotz subjektiv ge klagter Verschlechterung ihrer Symptomatik mit einer An strengungs dys pnoe NYHA II-II (1 Stockwerk) und einem retrosternalen Druck mit Aus strahlung in den Hals (CCS II) – k linisch kom pensiert , und a uch das proBNP mit 434 ng/l sei laborchemisch nicht wesentlich er höht. Bezüglich der Frage der Hilfsbe dürftig keit sind dem Bericht keine Angaben zu ent nehmen. Die im Zusammenhang mit der Operation im März 2012 entstandenen Schmerzen wur den im Abklärungs bericht vom 1
- J uni 2013 (E. 3.2.2 hievor) angemessen be rücksichtigt.
- 3 Nach dem Gesagten ist ein eine revisionsrelevante Veränderung des Hilflosig keitsgrades im m assgebenden Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5 . Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00661 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 19 50 geborene X.___ , ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt seit August 1987 bei der Y.___ AG als Schuhv erkäuferin in Z.___
(Urk. 12 /1 , Urk. 12 /7 ). Am 16 . November 1989 (Urk. 12 /1 ) mel dete sie sich bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf De pression und Angst seit 1 5. November 1988 zum Leis tungsbezug an.
Nach Durchführung medizinischer (Urk.
12 /5) und beruflicher Ab klärungen (Urk.
12 /7) veranlasste die IV-Stelle ein e psychiatrische Begutachtung b ei Dr.
med. A.___ , Psychiatrie & Psychotherapie FMH (Gutachten vom 5. Mai 1990 [ Urk. 12 /12 ] ) , und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1990
rückwirkend ab 1. September 1989 eine halbe Rente zu (Urk. 12 /13 ) .
Im Rahmen eines
im Jahr 1991 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle die laufende halbe Rente ( Urk. 12 /21 ).
Im auf Antrag der Versicherten eingeleiteten Revisionsverfahren im Jahr 1993 befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk.
12 /22) und
holte Auskünfte der Ar beit geberin (Urk.
12 /23) sowie verschiedene medizinis che Berichte (Urk. 12 /24-25) ein. M it Verfügung vom 2 5. November 1993 (Urk. 12 /28) sprach sie der Ver sicherten rück wirkend per 1. Mai 199 3 bei einem In validitäts grad von 75 % eine ganze Rente samt eine r Kind errente zu .
In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Verfügung v om 7. Februar 1996 [Urk. 12 /35)], Mitteilung vom 14. März 2001 [Urk. 12 /41], Mitteilu ng vom 8. Okto ber 2004 [Urk. 12 /52]). 1.2
Alsdann verneinte sie nach weiteren Abklärungen (Urk. 12 /49-50, Urk. 12 /53) mit
Verfügung vom 8. November 2004 (Urk. 12 /54) den Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung.
Nach Prüfung der Einsprache vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12 /55) tätigte die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen in med izinischer Hinsi cht (Urk. 12 /58). Mit E ntscheid vom 7. April 2005 (Urk. 12 /60) wies sie die Einspra che der Versicherten ab. Am 1. November 2005 (Urk. 12 /61) meldete sich die Ver sicherte erneut zum Leis tungsbezug ( Hilf losen entschädigung ) an. Mit Ver fü gung vom 2 0. Dezember 2005 (Urk. 12 /63) trat die IV-Stelle auf das Leistungs begehren nicht ein. 1. 3
Am 1 0. März 2006 (Urk. 12 /65) meldete sich
die Versicherte abermals zum Leis tungsbezug (Hilf losen entschädigung) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 12 /68) ein , befragte die Versicherte (Urk . 12 /69) und führte am 6. Juli 2006 (Urk. 12 /70) eine Abklärung an Ort und Stelle (Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Erwachsene vom 1 2. Juli 2006) durch. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12 /71 ) bejahte die IV-Stelle mit Ver fü gung
vom 2 8. September 2006 (Urk. 12 /76 ) ab 1. März 2005 den Anspruch auf eine En t schädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
In der Folge bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente respektive Hilf losen ent schädigung leichten Grades revisionsweise mehr fach ( Mit teilung vom 2 8. Januar 2008 [ Urk. 12 /92],
Mitteilung vom 2 9. Januar 2008 [Urk. 12 /93], Mit teilungen vom 2 0. April 2011 [Urk. 12 /100, Urk. 12 /101]). 1. 4
Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 12 /102) beantragte der behandelnde Dr.
med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, eine Erhöhung der Hilf losen ent schädigung. Am 1 2. Februar 2013 führte die IV-Stelle eine weitere Ab klä rung an Ort und Stelle durch ( Abklärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Er wachsene vom 1 8. Juni 2013 [ Urk. 12 /112 ] ). Nach durch ge führtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 12 /106 , Urk. 12 /108 ) wies die IV-Stelle das Er höhungsge such mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2013 (Datum des Poststempels, Urk. 1 /1-2 ) respektive am 1 3. August 2013 (Urk. 7 , vgl. dazu auch Urk. 8 /1-3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Erhöhung auf eine mittelschwere Hilflosigkeit zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in
am 1 9 . September 2013
(Urk. 13 )
zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterschei dungs kri terien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge , Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme ) sowie der le bens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachfolgenden Er gän zungen da rauf verwiesen werden kann. 1.2
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchs er heblichen Änderung bildet die letzte (der versi cherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wieder erwägung und prozessualen Revision ( vgl. BGE 133 V 108 E.
5.4). Da gegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
und alt Art. 41 IVG dar ( vgl. BGE 112 V 372 E.
2b mit Hin weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008
vom 3. November 2008, E. 2.1). 1. 3
Bei der Erarbeitung der Grund lagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam men arbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den einge schränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en
vornehmen. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei diver gie ren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richts text schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen all täglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle er ho be nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der
die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwer defall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.
E.
6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.
319 f. E.
2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 18 . J uni 2013 (Urk. 2) da für,
die Bes chwerdeführerin sei weiterhin auf lebenspraktische Begleitung an ge wiesen; in den alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfe sie jedoch ausser bei der Körper pflege keiner regelmässige n und erhebliche n Dritthilfe . Ferner sei die Dritthilfe bei der Fort bewegung bereits bei der lebenspraktischen Be gleitung an erkannt worden und könne nich t kumuliert werden.
Damit erfülle die Be schwer de führerin die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilf losen entschä di gung mittleren Grades nicht.
Ergänzend hielt sie in der Vernehmlassung vom 1 7. September 2013 (Urk.
11) fest, dass bereits zur Zeit des Abklärungsberichtes vom 1 2. Juli 2006 die „ Moti vation der Versicherten erforderlich gewesen “ sei, welche r Umstand ihr damals wie heute „ im Rahmen der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten “ angerechnet worden sei. Die Notwendigkeit der Begleitung bei aus ser häuslichen Verrichtungen und Kontakten erweise sich folglich als un ver än dert. Damit aber fehle es an einem Revisionsgrund. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1 /1, Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 1/2 ), entgegen den Feststellungen der Beschwerde gegnerin sei die Hilf losigkeit auch im Tätigkeitsbereich „Aufstehen/Absitzen/ Ab liegen“ gegeben. Insbesondere sei sie erheblich auf indirekte Dritt hilfe in der Lebensverrichtung „Aufstehen“ angewiesen; ohne das tägliche Insistieren der Spi te x hilfe bliebe sie im Bett liegen und stehe nicht auf. Weil sie min destens in zwei alltäglichen Lebens verrichtungen re gelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung ange wiesen s ei, seien die Voraus setzungen für die Annahme ei ner Hilflosigkeit mitt le ren Grades erfüllt. 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die bisherige Entschädigung für leichte Hilflosig keit revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mitt le ren Grades zu erhöhen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob die von der Beschwerdeführer in ge klagte Hilfs be dürftig keit beim „ Auf stehen/Ab sitzen / Abliegen “ ausgewiesen ist .
Unbestritten ist hingegen, dass eine lebens prak tische Be gleitung notwendig und die Beschwerdeführerin auch bei der all täg lichen Lebens ver richtung „Körperpflege“ auf Dritthilfe angewiesen ist. 3. 3. 1
Der leistungs zusprechen den Verfügung vom 2 8. September 2006 (Urk. 12 /76), mit der eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht w o rde n war , lagen im We sent lichen folgende Berichte zugrunde:
3. 1 .1
In ihrer Stellungnahme vom 3 1. März 2006 (Urk. 12 /68 /6-7 ) erwähnten Dr.
med . C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. D.___ , Kli nischer Psy cho loge und Supervisor, und lic. phil. E.___ , Psychologe, als Di agnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einen Status nach spezifischer isolierter Phob ie (ICD-10 F40.2). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Tabak miss brauch.
Hinsichtlich der Hilflosigkeit führten sie im Bericht vom 2 7. März 2006 (Urk. 12 /68/1-5) aus, die Beschwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebens ver richtung „Fortbewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kon tak te“ seit August 2001 regelmässig und erheblich auf Hilfe in Form von Be glei tung angewiesen . Im Bereich „ lebenspraktische Begleitung “ benötige sie seit Juli 2001 Hilfe leistungen, die das selbständige Wohnen er möglich t en (Haushalt arbeiten, Ein käufe) , und bedürfe seit Juli 2001 der Begleitung bei Erle digungen und Kontakten auss erhalb der Wohnung (Begleitung zum Arzt
beziehungsweise ins Spit a l) . Ferner sei seit Juli 2001 die regelmässige Anwesenheit einer Dritt per son zur Ver hin derung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erfor der lich. 3. 1 .2
Im Abklärungsbericht vom 1 2. Juli 2006 (Urk. 12 /70 ) führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebens prak ti sche Begleitung angewiesen (S.
2
ff.) . Insbesondere bedürfe die Be schwer de füh rerin Hilfe leistungen , die das selbständige Wohnen ermöglich t en , und der Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten seit Juli 2001. 3. 2
Der angefochtene E ntscheid vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 2) basiert auf folgende n Be richte n : 3. 2 .1
Am 1 4. Juni 2012 (Urk. 12 /102 S. 1 f. ) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, ein Panik syn drom und Phobien, auch so zialer Art, eine chronische Depression und einen Status nach Abusus von Hypnotika und Beruhigungsmitteln .
Dr. B.___ führte aus, es habe sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass Panikattacken besonders abends und nachts stärker würden, die Beschwer de führerin aber auch tagsüber massiv dadurch eingeengt sei und ihr darum viel e ausserhäusliche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. In diesem Zusam men hang sei die Medikation in den letzten eineinhalb Jahren im mer wieder verstärkt be ziehungsweise teilweise auch unkontrolliert und unsteuerbar gewor den; Beruhi gungs- und Schlafmittel seien im Übermass kon sumiert worden. Zu gleich hätten sich die Ängste seit langem zunehmend ver schlimmert.
Den Antrag auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung begründete Dr. B.___ damit, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltages beziehungs weise zur Erhaltung des Status qu o vermehrt Hilfe benötige . Die Be schwerde füh rerin könne sämtliche Tätigkeiten ausser Haus nicht alleine be wältigen;
sie pflege keine sozialen Kontakte und das Einkaufen sei äussert beschwerlich. Hin zu komme, dass die Beschwerdeführerin panische Angst vor dem Alleinsein habe und immer wieder auf persönlichen Beistand angewiesen sei. Da sich das Emp finden durch die Betreuung tagsüber deutlich verbessere, sei nicht notwendi ger weise auch eine nächtliche Betreuung vonnöten; es entstehe schon so das Emp finden des Begleitet- und Gehaltenseins. 3. 2 . 2
Im Abklärungsbericht vom 1 8. Juni 2012 (Urk. 12 /112 ) führte die Aussen dienst mit arbeiterin d er Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin sei in den all täglichen Lebensverrichtungen – mit Ausnahme der Körperpflege – nicht regel mässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen.
Die Beeinträchtigung in der Fort bewegung werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Auf grund der lebens praktischen Begleitung habe sie weiterhin Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung leichten Grades (S.
5) .
Hinsichtlich der im Streit liegen den Anspruchsvoraussetzung der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Ab sitz en/ Abliegen“ wurde vermerkt, dass in diesem Bereich keine motorischen Ein schränkungen bestünden, die Be schwer deführerin aber zum Aufstehen motiviert werden müsse . Während des Tag es brauche sie keine Hilfe mehr;
s ie lege sich ohne Hilfe auf das Sofa und stehe alleine auf, setze sich auf einen Küchenstuhl und könne dort ebenfalls alleine auf stehen. Eine regelmä ssige und erhebliche Dritthilfe
sei nicht nötig. Die Be schwerde führerin müsse ” motiviert und aufge fordert ” werden. Die „ Motivation en zur Tagesstrukturierung “ f ielen aber in die lebens praktische Be gleitung (S. 2) . 3 . 3
Im Bericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 1/2) hielt Dr. B.___ fest, der Entscheid vom 18. Januar (richtig: Juni) 2013 sei nicht nachvollziehbar. Es gehe im vor liegen den Fall keineswegs nur um „Dritthilfe“ bei der Fortbewegung; das Problem rei che v iel tiefer und sei umfassender (S. 1 f.). Die von der kardialen In suffizi enz, namentlich der kardialen Ar rh ythmien ausgehenden körperlichen Be ein trächti gung sei nicht allein der Grund für die Hilflosigkeit der Be schwerde führerin im Alltag ;
v ielmehr sei es die Angst, die hieraus entstanden sei. Besonders beim häu figen Alleinsein komme es bei der Be schwer de führerin im mer wieder, manchmal andauern d , zu Ängsten. In solchen Augen blicken der Angst sei es zu Kontrollverlusten bis hin zur Handlungs un fähig keit, ja bis zu einer aktionalen Behinderung , gekommen. 4. 4 .1
Hinsichtlich der Frage , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ver fü gung vom 2 8. September 2006 (Urk. 12 /76) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom
18. Juni 2013 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, wel che eine revisions weise Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades recht fertigt, kann auf d en in allen Belangen beweiskräftigen Abklärungs bericht vom 1 8. Juni 2012 (E. 3. 2 .2 hievor ) abgestellt werden .
Dieser stützt sich auf Erhe bung en vor Ort sowie auf die im Bericht wieder ge gebenen Aussagen der Be schwerde führerin beziehungsweise der Spitexhilfe und wurde durch eine qualifi zierte Fach person erstellt. Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Ver richtungen die Beschwer deführerin Hilfe stellungen brauchte, wel cher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Auch sind
d ie Schluss folgerungen begründet und nachvollziehbar.
Ein Vergleich des Abklärungsberichtes vom 1 8. Juni 2012 (E.
3.2. 2 ) mit jenem vom 1 2. Juni 2006 (E.
3.1.2)
ergibt, dass sich die tat säch lichen Ver hältnisse im mass geblichen Vergleichsz eitraum (E. 1.2) nicht in revisions relevanter Weise verändert
ha ben . D ie Be schwerde führerin bedarf zwar
unbestrittener- (vgl. dazu Urk. 1 S.
3) und aus gewiesener mas sen nicht nur der lebenspraktischen Beglei tung ,
was im Wesentlichen unverän dert geblieben ist , sondern zu sätzlich auch noch der regel mässigen und erhebli chen Dritthilfe in der all täg lichen Lebens ver richtung „Kör perpflege“ ;
d ie Beschwerdeführerin be nötigt neuerdings seit März 2012 Hilfe beim Haare- und Rückenwaschen, da sie die Arme nicht über längere Zeit hoch halten k ann (vgl. dazu Urk. 12 /112 S. 3). Diese Änderung alleine vermag eine Er höhung auf eine mittel schwere Hilflo sigkeit aber noch nicht zu begründen , da eine solche laut Art. 37 Abs. 2 IVV erst vor liegt, wenn die ver sicherte Person trotz Ab gabe von Hilfs mitteln in min destens zwei alltäglichen Lebens ver rich tungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist. 4. 2
4. 2 .1
Die Beschwerdeführerin bringt wie erwähnt vor (Urk. 7 S. 3) , dass die Hilf losig keit entgegen den Fest stel lungen der Beschwerdegegnerin auch im Tätigkeits bereich „Auf ste hen/Absitzen/Abliegen“ gegeben und sie auf erhebliche indirekte Dritt hil fe in der Lebensverrich tung „Aufstehen“ angewiesen sei. O hne das tägli che In sistie ren der Spitexhilfe bliebe sie im Bett liegen und würde nicht auf stehen. Fer ner macht sie unter Verweis auf das Urteil I 227/96 vom 1 5. Oktober 1996 E.
3b geltend , rechtsprechungsgemäss sei bei einer regelmässig notwen di gen Motiva tion zum Aufstehen die Hilflosigkeit im Tätigkeitsbereich „Auf ste hen/ Absitzen/Abliegen“ zu bejahen. Schliesslich gibt sie zu bedenken, das Bun des ge richt habe explizit festgehalten , dass die lebenspraktische Be glei tung weder die direkte noch die indirekte Dritthilfe bei den sechs all täg lichen Lebens ver rich tungen umfasse. 4. 2 .2
Der Beschwerdeführerin ist zwar
grundsätzlich darin beizupflichten, dass die lebens prakti sche Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs all täglichen Lebensverrichtungen noch die „Pflege“ noch die „Über wach ung“ be inhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (vgl. dazu BGE 133 V 450 S. 466 E. 9).
G emäss Rz 8048 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH ; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E.
6.1 ) darf die gleiche Hilfeleistung aber , sofern zu sätz lich zur le bens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer all täglichen Lebensverrichtung benötigt wird (beispielsweise Hilfe bei der Pflege ge sell schaft licher Kontakte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teil funktion der alltäglichen Lebens verrichtung oder als lebens praktische Be gleitung berück sichtigt werden (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.
3.3 mit Hinweis ) . Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer be stimm ten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrach tungs weise Platz zu greifen (Urteil 9C_839/2009 E. 3.3.
i.f.) 4. 2 .3
Die Beschwerdegegnerin hielt hinsichtlich des strittigen Punktes wie erwähnt fest, dass die Be schwerdeführerin zum Aufstehen motiviert und aufgefordert werden müsse, aber keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebens ver richtung „Aufstehen /Absitzen/Abliegen“ gegeben sei;
d ie Motivation zur Tages strukturierung falle in die lebenspraktische Begleitung. Dem ist bei zu pflichten.
Aus den Ausführungen der Spitexhilfe, wonach die Be schwerde füh reri n mor gens sehr müde sei, weil sie erst gegen Morgen in den Schlaf finde und d eshalb der Motivation bedürfe , um aufstehen zu können, kann (noch) keine Hilfs be dürftig keit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Auf stehen/Absitzen/ Abliegen“ ab ge leitet werden. Vielmehr ist mit der Ab klärungs per son der Be schwerde geg nerin davon a uszugehen, dass die betreffende Hilfestellung (funk tional gesamtheitlich
betrachtet) bereits von der lebens praktischen Begleitung (insbesondere Hilfe bei der Tages struktu rierung; vgl. dazu etwa KSIH Rz 8050) abgedeckt wird .
Aus dem Urteil I 227/96 vom 15. Oktober 1996 kann die Be schwer deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anzumerken bleibt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin auch schon an läss lich des Abklärungsberichtes vom 1 2. Juli 2006 (vgl. dazu Urk. 12 /70 S.
3 und S.
4 unten)
– wenn auch in einem anderen Zusammenhang - erforderlich war, und damals wie heute im Rahmen der Be gleitung bei ausserhäusli chen Verrich tungen und Kontakten
bei der lebens praktischen Begleitung ange rechnet wurde. 4. 2 .4
Was den Bericht von
Dr. B.___
vom 1 4. Juni 201 2 (E. 3.2.1 hievor) anbelangt, in welchem er zur Begründung eines höheren Hilflosigkeitgrades
festhielt , dass die Be schwerde führerin zur Bewältigung des Alltages Hilfe benötige, sie sämt li che Tätigkeiten ausser Hause nicht alleine be wältigen könne, sie keine so zialen Kontakte pflege und auch Einkaufen äusserst be schwerlich sei, ist festzu halten, dass den erwähnten Beein trächtigungen bereits durch die Gewährung der lebens praktischen Begleitung Rechnung getragen wu rd e , erfasst diese doch die Be gleitung zur Ermögli chung des selbständigen Wohnens
( Hilfe bei der Tages stru k turierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, An lei tung en zur Erledigung des Haus haltes sowie Über wachung/Kontrolle), die Be gleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen
( Einkaufen, Freizeit aktivitäten, Kontakte mi t Amtsstellen oder Medizinal personen, Coiffeur besuch etc.) sowie die Begleitung zur Vermei dung dauernder Isolation
( beratende Ge spräche und Motivation zur Kontaktaufnahme wie zum Beispiel Mitnehmen zu An lässen).
Dass eine Er höhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades begrün det sein soll, kann auch aus dem im Beschwerdeverfahren auf ge legten Bericht vom 1. Juli 2013 (E. 3.3 hievor) nicht abgeleitet werden, be ziehen sich die von Dr. B.___
gemachten Ausführungen doch auf die ge sund heitliche Situation der Beschwerdeführerin im Allgemeinen und nicht in konkreter Weise auf die eine mittlere Hiflosigkeit begründenden Voraus setzungen. 4. 2 . 5
Hinsichtlich
des Berichtes vom 2 4. April 2013 (Urk. 12 /111; vgl. dazu Diagno sen
auf S.
1
f.) ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___ , Oberarzt , und Dr. med. G.___ , Assistenzarzt, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardio logie, Uni versi täts spital H.___ in ihrer Be ur teilung gestützt auf die Verlaufs kontrolle nach sechs Monaten bei be kannter konorarer Herzkrankheit und mechanischem Mit ralklappenersatz fest hielten, die Beschwerdeführerin sei
- trotz subjektiv ge klagter Verschlechterung ihrer Symptomatik mit einer An strengungs dys pnoe NYHA II-II (1 Stockwerk) und einem retrosternalen Druck mit Aus strahlung in den Hals (CCS II)
– k linisch
kom pensiert , und a uch das proBNP mit 434 ng/l sei
laborchemisch nicht wesentlich er höht. Bezüglich der Frage der Hilfsbe dürftig keit sind dem Bericht keine Angaben zu ent nehmen. Die im Zusammenhang mit der Operation im März 2012 entstandenen Schmerzen wur den im Abklärungs bericht vom 1 8. J uni 2013 (E.
3.2.2 hievor) angemessen be rücksichtigt. 4. 3
Nach dem Gesagten ist ein eine revisionsrelevante Veränderung des Hilflosig keitsgrades im m assgebenden Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich