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IV.2013.00650

Bejahung der Aufhebung der Rente nach Massgabe der SchlB IVG (6. IVG-Revision). Urspr. Rente aufgr. einer HWS-Distorsion; spätere Diagnose 'Angst und depressive Störung, gemischt' ist keine eigenständige Krankheit (Prüfg. a.h. 'Foerster-Kriterien'). Weiterausrichtg. Rente bis Abschl. Eingliederungsmassnahmen. (BGE 8C_260/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, arbeitete seit 1. Dezember 2000 als Köchin in ei nem

Vollzeitpensum für die Y.___

( Urk. 7/ 12 ) .

Am 1 8. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Juli 2001 be steh ende Nacken- und Kopfschmerzen infolge eines erlittenen Schleu dertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/2). Die Sozialve rsiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge ei nen Arztbericht ( Urk. 7/6), Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/5, Urk. 7/7 und Urk. 7/12) sowie einen Aus zug au s dem individuellen Konto der Versicherten ( Urk. 7/9) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/11 und Urk. 7/42 ) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 7/32 und Urk. 7/ 40 ) .

Mit Verfügungen vom 2 7. Oktober 2005 ( Urk. 7/49 und Urk. 7/66 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 ( 4. IV-Revision) eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Im Rahmen eines im August 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7 /76) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ( Urk. 7/77) ein und veranlasste erneut die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 7/82).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/86 )

setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2009 ( Urk. 7/97 -98 ) die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 % ).

Die dagegen am 8. Juli 2009 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/99/3-8 ) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 in dem Sinne gut, als es die an gefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung und Ver fügung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2009.00675; Urk. 7/106). 1. 3

Im Rahmen dieser Neubeurteilung wandte sich die IV-Stelle erneut an die G ut achter ( Urk. 7/111-112 ) . Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2011 (Urk.

7/116) teilte sie zunächst die Reduktion der Invalidenrente auf eine Viertelsrente

wegen verbesserten Gesundheitszustandes (Angewöhnung) mit . Nach Einwanderhe bung

durch die Versicherte ( Urk. 7/122) und entsprechende r Prüfung ( Urk. 7/126) stell te die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. April 2012 ( Urk. 7/127) die Ren ten auf hebung gestützt auf die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung ( SchlB IVG) der IVG- Revision 6a i n Aussicht . Nach er neu ter

Einwanderhebung ( Urk. 7/134), in deren Folge neue Arztberichte aufge legt wurden ( Urk. 7/130-133), sowie nach Eingang eines vom Vorsorge versicherer veranlassten Gutachtens ( Urk. 7/136) und dem Beizug

der neuen Akten des Un fallversicherers ( Urk. 7/139, Urk. 7/143 und Urk.

7/150) verfügte die IV-Stelle –

nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 153 und Urk. 7/156 )

– mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 2 ) die Einstellung der In validenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 10. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebliche rechtliche Grund lage betreffend die Revision der Invaliden rente ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG) ist im Entscheid vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 7/106 E. 1.1 und E.

1.2) wiedergegeben , wes halb mit den nachfolgenden Ergän zungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 1.4

Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheits zustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Vo raussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bilde s ohne nachweisbare organische Grundlage . Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klä ren ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allen falls verschlechtert hat und ob neben den nicht objekti vierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nun mehr nicht klar eine Diag nose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kri terien “ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validit ät sein busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Be schwerdebildes

– nachweisbar ist.

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand lau fender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sin d an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung ausein an der setzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschlies sen kann , d ürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gän g lich erweisen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.1 und E. 10.2 ) . 1.5

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 4, mit zahl rei chen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steh t darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch or ga ni sche Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz- Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat. ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.6

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2

Grundlage des angefochten en Entscheids bildete die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV G - Revision , wonach Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, revidiert werden, auch wenn

die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Be schwer degegnerin

ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin ursprünglich eine R ente aufgrund der Diagnose eine s

pathogenetisch -ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebilds zuge sprochen wor den sei , weshalb eine Einstellung der Rente zu erfolgen habe ( Urk. 2). 2. 3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Überprüfung der Rente gestützt auf die SchlB IVG sei nicht zulässig, da die ursprünglich gesprochene Rente nich t aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen

Zu standsbild s

ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen sei. Damals wie heute gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeursache objekti viert wer den könne. S eit Jahren leide sie an einer die Arbeitsfähigkeit beein träch ti gen den an haltenden komorbiden affektiven Störung ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizini scher Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. November 2003 ( Urk. 7/32), worin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cer vicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer

Schmerz komponente bei Status nach Distorsions-Trauma der Halswirbelsäule (HWS ,

vom Juli 20

01) diagnostiziert wurde (Urk.

7 /3 2 /12). Zusammenfassend wurde fest ge halten, dass die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Be funde wegen der rheumatologischen Problematik im aktuellen Zeitpunkt als Kö chin nicht arbeitsfähig sei. An einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Not wendigkeit des Hebens und Tragens von Pfannen und ähnlichen Lasten sowie der Einnahme von Zwangspositionen betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheuma tolo gi scher Sicht 50 % . Psychiatrischerseits bestehe (bei der Diagnose einer An passungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik [vgl. Urk. 7 / 32 /13]) eine normale Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Erkrankung sei unter konse quen ter Therapie besserungsfähig. Empfohlen werde eine möglichst baldige schritt weise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Dies würde sich auch auf die psy chi sche Situation positiv auswirken ( Urk. 7 / 32 /14 f.). Der präzisierenden Stellung nahme des Z.___ vom 1 6. Januar 2004 ( Urk. 7/40) kann entnommen werden, dass

die Versicherte im

damaligen Ze itpunkt an einem angepassten Ar beitsplatz ohne

die Notwendigkeit des Heben s und Tragens von schweren Pfan nen und Harassen sowie ohne die Einnahme von Zwangs posi tionen als Köchin zu 50

% arbeits fähig sei. Die Reduktion der Arbeits fähigkeit beruhe auf der rheu matologischen Erkrankung, die unter konsequenter Therapie besserungsfä hig sei. Die Wieder auf nahme der Arbeitstätigkeit sollte möglichst bald, jedoch nur schrittweise erfol gen. Eine Arbeitstätigkeit würde sich auch positiv auf die be stehenden psy chi schen Probleme auswirken. Diese würden die Arbeitsfähig keit aber nicht beein trächtigen. 3.2

Laut dem im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 8. November 2008 ( Urk. 7/82 /1- 39 ) konnten anlässlich der rh euma tologischen Untersu chung wie bereits im Rahmen der Vorbe gutachtung eine Haltungsinsuffi zienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektivi ert werden , dies ohne wesentliche Ein schränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich Irritationszonen über den Facettengelenken der mittle ren HWS Segmente rechtsbetont abgrenzen. Die Sc hultergelenke waren kli nisch un e in geschränkt beweglich mit negativen Rotatorenmanschetten - spe zifi schen Tests. Unverändert zur Voruntersuchung von 2003 li ess sich ein aus geprägter musku lärer Hartspann mit abgrenzbaren Trigg erpunkten im Trapezius Pars descen dens , Sternocleidomastoideus beidseits, Teres

major links, Extensor carpi

radia lis und Adductor

pollicis beidseits feststellen. Es fanden sich kei ne neurologi schen Defizite. In der bildgebende n Verlaufsuntersuchung der HWS - und Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich weitgehend u nveränderte Befunde mit erhalte nen Bandscheibenräumen und Alignement. Leicht zunehmend be stand eine diskrete ventrale spondylophytäre Reaktio n im Bereich der HWS und LW S . Eine Diskopathie oder Neurokompression konnte weder in den Schicht bildun tersuchungen der LWS vom 2 8. April 2001 noch jenen vom 1 4. August 2007 ob jektiviert werden. Auch im Bereich des linken Schul tergelenks konnten radio logisch keine pathologischen Befunde er hoben werden.

Aufgrund der klinischen und bil dgebenden Befunde kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei der Beschwer deführerin unverändert ein chron i sches cer vico c e phales bis cervico spondylo genes Schmerzsyndrom mit im Vor dergrund stehen der

myofascialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsions trauma im Juli 2001 bestehe. Dan eben liege weiterhin eine ausgeprägte musku läre De kondi tionierung mit Haltungsinsuffizienz vor. Neu seien im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) residuelle Beschwerden bei Status nach Distorsion sowie Befunde einer resid uellen

Fasziitis

plantaris beid seits vorhan den, wobei d ie letzten beiden Diagnosen kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der weiterhin bestehenden ausgeprägten myofascialen

Schmerz kom ponente bei bildgebend weitgehend unauffälligen Strukturen liege bei der Be schwer deführerin weiterhin eine gewisse Belastungsintoleranz für repetitive mittelschwere oder schwere Arbeiten vor, wie sie in der angestammten Tätig keit als Köchin häufig vorkämen. Aus diesem Grund bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder dauernde Ein nahme

von Zwangshaltungen, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinge gen nicht eingeschränkt (S. 35) .

Unter Bezugnahme auf die im Jahr 2006 von der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin gestellten Diagnose n (chronisch e depressive Entwicklung mit gegenwärtig andauernder mittelgradiger Episode, gekoppelt mit einer gene rali sierten Angststörung sowie einer Symptomatik einer posttraumatischen Be las tungsstörung und einer posttraumatischen Anpassungsstörung) wurde infolge der psychiatrischen Untersuchung ausgeführt, dass keine Symptome objektiviert werden könnten, welche die Diagnose einer depressiven Störung, posttraumati schen Belastungsstörung oder generalisierten Angststörung rechtfertigen wür de n . Es seien lediglich Kontrollzwänge und eine beginnende Essstörung zu pos tulieren , wobei diese Erkrankungen in der Ausprägung ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (S. 36) . 3.3

Dres . med. A.___ , FMH für Innere Medizin, und B.___ , FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , führten in der

im Rahmen der gerichtlich angeordneten Neubeurteilung eingeholten Ergän zung vom 1 1. August 2011 ( Urk. 7/112) zum Z.___ -Gutachten

aus, es sei davon aus zugehen, dass sich – ohne wesentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden – im Verlaufe der Erst- und Zweitbegutachtung eine Ge wöh nung beziehungsweise eine Anpassung an die Beschwerden eingestellt habe . Die entsprechende Verbesserung der Funktionalität wiederspiegle sich ei nerseits in den angegebenen Alltagsaktivitäten und andererseits in der Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4

Im Gutachten der C.___ vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) zu handen der AXA Winterthur (Unfallversicherer) nannten die Ärzte eine somato forme Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehe s ten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch verdachtsweise vor bestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine gene ra lisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der af fektiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 81 Ziff. 4.2).

Bei der leichten bis mittelschweren depressiven Störung dürfe es sich wohl um eine affektive Störung handeln, die im Zusammenhang mit einer Angststörung ent standen sei (S. 73). Es sei bekannt, dass im Verlauf einer primär als Angst störung zu diagnostizierenden Psychopathologie Angst und depressive Störung gehäuft miteinander auftr ä ten, wobei teils die eine, teils die andere Störung über wiegen könne beziehungsweise beide affektiven Störungen gemeinsam mani f est werden könnten. Diese psychische Störung sei gemäss Akten nicht durch den Unfall im Jahr 2001 ausgelöst worden, sondern sei mit einer ge wissen Latenz im Verlauf nach dem Unfall aufgetreten. Vor dem Hintergrund der affek tiven Störung sei eine Chronifizierung der Schmerzen an zunehmen , die aktuell im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren sei (S.

74) .

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ( S. 79 f.

Ziff. 4.1): - Seit Jahren bestehende Essstörung - Chronifiziertes , subjektiv belastungsabhängiges diffuses ausgeweitetes Schmerzsyndrom (rechtsbetont zervikozephal , zervikothorakal , brachial rechts und rechtsbetont lumbosakral ) - Multiple Weichteilschmerzen an oberen und unteren Extremitäten - Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, vermehrter Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) und Protrakti onshaltung (fehlender konsequenter therapeutischer Massnahmen) - Chronifizierte Kopfschmerzen vom vor allem Spannungstyp und neu Schmerzpunkt parietal dors al links intermittierend auftre tend (MRI Schädel-Hirn anamnestisch unauffällig) sowie allfällig vereinzelt Übergang in eine migräne-ähnliche Symptomatik ohne Aura ( Szinti graphisch 22.03.2012 kleine Mehranreicherung prä- und occipital links, Osteom ?) - MRI HWS 21.03.2012: unauffällige HWS, minime Vorwölbung Band scheibe C6/7 - CT, Szinti -SPECT-Fusion 22.03.2012: HWS ohne Hyperämie, kein path . Knochenumbau, osteophytäre Ausziehung atlantodental , szinti graphisch inaktiv. Leicht aktive AC-Arthrose rechts. Dentogener Be fund in der linken Maxilla - St . n . Auffahrunfall von hinten vom 13.07.2001 - Schmerzsymptomatik rechter Fuss, belastungsabhängig OSG medial, Mit tel- Vorfuss - Überlastungsreaktion im Calcaneus , DD Insuffizienz bei Vitamin D-Mangel und Adipositas - Szintigraphie 22.03.2012: im Vergleich zu der Vor-Szintigraphie vom 9/09 zunehmende Hyperämie und zunehmender sehr kräftig ver mehrter Knochen um bau im gesamten Tuber

calcanei rechts - MRI 11.05.2012: Diffuse s Markraumöde m und wahrscheinlich Stressre aktion im Calcaneus . Kein Nachweis einer osteochondralen Läsion OSG, USG, d egenerative Veränderungen im MP-1-Gelenk - St. n. OSG Hyperflexionstrauma Mai 2008 - Varicosis , Op. Eingriff 19.04.2012 (keine Akten vorhanden) - Erhöhte Entzündungsparameter in der Blutentnahme vom 09.03.2012, BSR 24 mm/h, CRP 60,9 mg/l, HLAB 27 negativ normalisiert in der Verlaufskontrolle vom 19.07.2012

Es wurde ausgeführt, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 3 0. Juni 2005 und dem Gutachten vom 1 8. November 2008 zu belegen sei und keine objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden

k ö nnen . Auch sei es zu keiner Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule gekommen (S. 75). Die Eskalation der Beschwerden und deren weitere Entwick lung seien am ehesten vor dem Hintergrund der psychischen Beschwerden zu interpretieren, wobei eine Angststörung im Vordergrund stehe. Letztere sei be reits vor Jahren verdachtsweise diagnostiziert und im späteren Verlauf als ge ne ralisierte Angststörung beschrieben worden (S. 7 5 ). 4. 4.1

Vorliegend ist zunächst festzuhalten , dass beide Parteien übereinstimmend da von ausgehen, dass keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 2 S. 2 ) . Dem ist beizu pflichten. Obschon die Dres . A.___ und B.___

in ihrem Bericht ( E. 3.3 )

eine Verbesserung des Gesundheitszustand e s infolge Gewöhnung beziehungs weise An passung an die Beschwerden nannten, erscheint solches nicht nach ge wiesen . So begründe te n sie nicht , weshalb sich die Beschwerdeführerin – ohne dass we sentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden vorlie gen –

an die Schmerzen gewöhnt haben sollte. Dass es zu keiner Än de rung im Gesundheitszustand gekommen ist, mithin keine abweichenden objek ti vierbaren Befunde hatten erhoben werden k ö nnen , geht auch aus dem

Gut achten der C.___ v om 3 1. Juli 2012 (Urk.

7/143 S. 7 4 ) hervor . Auf dieses

aktu elle Gutachten , das in sämtlichen Punkten den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht,

ist vorliegend abzu stellen . D em ge mäss ist keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Be schwer de führerin eingetreten, die eine Revision der Rente rechtfertigen würde. 4.2

4.2.1

Nachfolgend ist zu klären, aufgrund welcher Diagnose die Rente im Oktober 2005 gesprochen wurde. Diesbezüglich

machte die Beschwerdeführerin

– entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - geltend, die ursprüngliche Rente sei nicht aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen

Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen. Vielmehr

hätten objektivierbare Gesundheitsleiden vor gelegen , was in de n Erwägungen 2.3 und 2. 4 des Urteil s des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2011 aus führ lich beschrieben worden sei ( Urk. 1 S. 6).

4.2.2

Die vorgenannten

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 No vember 2003 (Urk. 7/32) und 1 8. November 2008 ( Urk. 7/82/1-39)

ausei nan der . Im Gutachten aus dem Jahr 2003 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondyloge nes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit

myofaszialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsions-Trauma genannt ( Urk. 7/32 S. 1 2) . Ein

bildgebend nachweisbares Korrelat für die Schmerzen i m Kopf- und Nackenbereich wurde nicht

bezeichnet .

Laut

d em Gutachten

von 2008 , das Rückschlüsse auf die Situation im Jahr 2005 zulässt,

konnten zwar eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbel säulen fehl form objektiviert werden , doch vermochte n diese organische n

Be fund e

aufgrund ihrer Ausprägung

weder eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken noch die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu erklären. Hinsichtlich der Be funde von Irritationszonen sowie d es ausgeprägten muskulären Hartspanns (in welchem Rahmen die Trigger punkte zu verstehen sind) verhält es sich gleich wie mit erhobenen

Schmerz syndrom . Es

wurden keine organischen Be funde genannt, welche

ihre Ursache erklären würden . Dass folglich keine we sentlichen pathologischen Befunde in fol ge der durchgeführten Bildgebungen erhoben werden konnten, wurde im Gut achten vom 18.

November 2008 ent sprechend festgehalten ( Urk. 7/82 /1-39 S.

24 f. ).

In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das Gutachten der C.___ vom 31.

Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) Bezug zu nehmen . Den dortigen Ärz ten er schien

die damalige Diagnose eines cervicocephalen bis cervicospondy logenen Schmerzsyndroms

aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im Gut achten vom 1 7. November 2003 als zu wenig substantiiert , da aus rheumato logischer Sicht weder eine Bewegungseinschränkung der HWS erwähnt noch nennens werte Schmerzangaben dokumentiert wurden . Z u r Situation der

Trigger punkten

führten sie aus , dass es sich dabei um einen häufigen muskulären , mit hin gänz lich unspezifischen Befund handle. Schliesslich wiesen sie

darauf hin, dass die damalige Diagnostik wenig präzis ausgefallen sei und primär auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf geringen, objekti ven, insbesondere nicht eindeutig replizierbaren Befunden basiere, die keines falls bei einer HWS-Distorsion gehäuft vork ä me n (S. 64 f.) .

4.2.3

Aufgrund des Dargelegten ist als erstellt zu erachten , dass die Invalidenrente im Oktober 2005 ausschliesslich wegen der HWS-Distorsion , mithin der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilde s ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde .

D ie Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG ist

somit zulässig . 4. 3

4.3.1

Ob auch im Zeitpunkt der Revision im Juni 2013

ausschliesslich ein unklares Be schwerdebild vorlag, ist nachfolgend zu untersuchen .

Die Ärzte der C.___ nannten im Gutachten vom 3 1. Juli 2012 ( E. 3.4 ) eine somatoforme

Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehesten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch ver dachtsweise

vor bestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine gene ra lisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der affek tiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit . Im Vor dergrund steht damit

neben der somatoformen Schmerzstörung

die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt “ . 4.3.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist di e hier massgebende Diagnose „ Angst und depressive Störung, gemischt" im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die De pression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Eben so ist den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Pri märversorgung häufig zu sehen seien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelang en. Es gilt also, besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, ob eine ärztlich bescheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall tat sächlich auf die entsprechende Störung zurückzuführen ist. Angesichts der „ Grenzwertigkeit" der massgebenden Diagnose (vgl. zur Problematik und Hand habung derartiger Störungen

Hanfried Helmchen, Was heisst ” unterschwellig" psychisch krank ?, in: Wolfgang Vollmoeller , Grenzwertige psychische Störungen, Stuttgart 2004, passim) ist von grosser Bedeutung, dass psychosozi ale und andere Belastungs faktoren , denen nicht Krankheitswert zukommt, kor rekt ausgeschieden werden.

Damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann, darf das klinische Beschwerdebild nach der Rechtsprechung nicht einzig aus Be ein trächtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder sozio kul turellen Faktoren herrühren; es muss sich vielmehr auf psychiatrisch davon zu un terscheidende Befunde beziehen. Je stärker solche Faktoren in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Von der psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Belas tungs situa tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psy chische Stö rungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab ding bare Voraussetzung einer Invalidität im Rechtssinne. Wo der Gutach ter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Ur teil des Bundesgerichts I 164/06 vom 2 7. April 2007 E. 3.1 und 3.2 mit Hin wei sen). 4.3.3

Im

Gutachten der C.___

vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) wurde fest gehalten , dass der möglichen psychosozialen Determinierung der Beschwer de entwicklung

wegen fehlenden objektivierbaren somatischen Befunden wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es sei unklar, w ann und weshalb eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei . Aus den ärzt lichen Berichten gehe jedoch hervor , dass eine weitere Behandlung nicht not wen dig gewesen sei, da keine psychiatrische Erkrankung h ab e nachgewiesen werden können . Damit sei keine über die rheumatologisch festgestellte Arbeits fähigkeit hinausgehende Leistungseinbusse angenommen worden ( S. 6 6 ). Allem Anschein nach habe die psychische Störung bereits vor dem Unfall im Jahr 2001 vorgelegen. Die Eskalation der Beschwerden während rund zwei Mo naten nach dem Unfall seien am ehesten vor dem Hintergrund des negativen Einflusses der psychischen und allenfalls psychosozialen Faktoren zu interpre tieren (S.

6 7 ). 4.3.4

Aus dem Gutachten geht somit nicht hervor, dass es sich bei der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ um eine eigenständige Krankheit han delt. Vielmehr wurde dargelegt, dass die damals ärztlich bescheinigte Ar beitsunfähigkeit lediglich aufgrund rh eumatischer Beschwerden erfolgt und eben gerade nicht auf psychische Ursachen im engeren Sinne zurückzuführen war. Ge gen die An nahme des Vorliegens einer eigen ständigen Krankheit spricht auch der Umstand, dass die Ärzte die psychischen Beschwerden lediglich im zeit li chen

Ablauf nach dem Unfall thematisiert en .

Schliesslich ist zu beachten, dass sich k ein

entsprechender

Befund in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführe rin spie gel t . Immerhin ist es ihr mög lich , in einem Pensum von 30 % zu arbeiten ( Urk. 7/143 / 2-105 S. 28) . Insgesamt erge ben sich aus der Anamnese und den geschilderten Befunden keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Diagnose „ Angst und depressive Störung, gemischt” ein M ass angenommen hat, um als eigenständige psychische Krankheit gefasst zu werden. Eine Kormorbidität liegt demnach nicht vor .

4.3. 5

Damit ist zu prüfen, ob die übrigen praxisgemässen Kriterien gegeben sind:

Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor (vgl. hierzu Urk.

7/143/2-105 S.

79): Die von den Ärzten erwähnte Essstörung ist ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und von geringer Intensität sowie nicht als kör perlich zu fassen. Das Schmerzsyndrom ist ebenfalls nicht auf körperliche Ur sachen zurückzuführen. Die Schmerzsymptomatik im rechten Fuss (nach durch gemachtem Hyperflexionstrauma im Mai 2008) wurde als Überlastungs reaktion im Calcaneus gefasst, indessen lediglich eine Hyperämie und ein ver mehrter Knochenumbau samt Markraumödem (bei degenerativen Verände rung en) festgestellt. Auch dieser Diagnose wurde kein Einfluss auf die Arbeits fähig keit zugeschrieben, da die Problematik von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu bejahen ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, da sich im Laufe der jahrelangen Entwicklung nie eine Besserung eingestellt hat und eine unveränderte Problematik vorliegt.

Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, hat doc h die Beschwerdeführerin verschiedene Kontakte, namentlich im Rahmen ihrer 30%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit.

Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person ist zu verneinen. Aus den Akten geht her vor, dass lediglich sporadische Therapien stattfanden und die psychische Stö rung während längerer Zeit nicht mehr behandelt wurde (Urk. 7/143/2-105 S.

7 3 und S.

36 f.). Eine stationäre Therapie erfolgte nie. Vor diesem Hintergrund kann selbstredend nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beein fluss barer innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung gesprochen werden. Die Ärzte der C.___ empfahlen im Gegenteil eine medikamentös unterstützte gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/143 S. 73).

Bei diesem Ergebnis ist offensichtlich, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind. Es ist ledig lich ein Kriterium - das des chronifizierten Krankheitsverlaufes - gegeben, wo bei therapeutische Optionen nicht konsequent genutzt wurden und noch solche offen stehen. Dies genügt vorliegend nicht, um von einer ausnahmsweisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik auszugehen. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, wel che von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens. 4.5 4.5.1

Zu beachten ist indes, dass gemäss lit . a Abs. 2 der SchlB IVG die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden Mass nah men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente nach lit . a Abs. 3 SchlB IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Her absetzung.

Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen ohne weitere In tegrationsmassnahmen ein und liess es mit dem (in der Sachverhaltsschilderung enthaltenen) Hinweis

sein Bewenden haben, die Beschwerdeführerin habe wei ter hin die Möglichkeit, sich zu melden, falls sie an Eingliederungsmassnahmen interessiert sei (Urk. 2 S. 4). 4.5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Beschwerdegegnerin für die Ein gliederung von Versicherten zuständig ist, welchen aufgrund der Gesetzesre vi sion die Rente entzogen wird. Eine Delegation dieser Verantwortlichkeit an die Versicherten ist nicht statthaft. Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien, w urde doch in der Botschaft zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ) vom 24. Februar 2010 Folgendes festgehalten: „ Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Auf hebung der Rente,

soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten, falls

diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbring end sind. Wichtig dürfte insbesondere die Arbeitsver mitt lung

sein, die in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbs leben erleichtert und

von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden kann.“ (BBI 2010 S.

1911) Eine Aufhebung der Rente kann demgemäss nicht ohne weiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs massnah men an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist. Ob ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine Rentenein stell ung überhaupt möglich ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. zur Rechtslage bei Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei Versicherten ab Alter 55

oder nach 15-jähriger Bezugsdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom

30. November 2013 E. 3.3). 4.5.3

Sodann steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsfolgen ihres Entscheides betreffend Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht hat. Nämlich dass ihr die Rente für (höchstens) weitere zwei Jahre ausgerichtet wird beziehungsweise dass die Rente - bei Verzicht auf Ein glie derungsmassnahmen - mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Demgemäss besteht auch unter dem Titel der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG kein Raum für eine umgehende Aufhebung der Invalidenrente. 4.6

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 in dem Sinne zu be stätigen, dass eine Aufhebung der Invalidenrente grundsätzlich rechtens ist, die Ausrichtung der Rente aber nicht auf das Ende des der Zustellung der Ver fü gung folgenden Monats erfolgt, sondern - unter einstweiliger Weiterausrichtung der Rente - erst nach Ende von allfälligen Eingliederungsmassnahmen, jedoch höchstens nach zwei Jahren seit der Rentenaufhebung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und - angesichts

des überwiegenden Unterliegens - der Be schwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zulegen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs ge richt ). Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache

einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu Las ten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juni 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insofern abgeändert, als die Aus richtung der Rente erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen, spä testens aber zwei Jahre nach der Rentenaufhebung , eingestellt wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00650 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

19. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, arbeitete seit 1. Dezember 2000 als Köchin in ei nem

Vollzeitpensum für die Y.___

( Urk. 7/ 12 ) .

Am 1 8. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Juli 2001 be steh ende Nacken- und Kopfschmerzen infolge eines erlittenen Schleu dertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/2). Die Sozialve rsiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge ei nen Arztbericht ( Urk. 7/6), Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/5, Urk. 7/7 und Urk. 7/12) sowie einen Aus zug au s dem individuellen Konto der Versicherten ( Urk. 7/9) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/11 und Urk. 7/42 ) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 7/32 und Urk. 7/ 40 ) .

Mit Verfügungen vom 2 7. Oktober 2005 ( Urk. 7/49 und Urk. 7/66 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 ( 4. IV-Revision) eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Im Rahmen eines im August 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7 /76) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ( Urk. 7/77) ein und veranlasste erneut die Begutachtung der Versicherten ( Urk. 7/82).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/86 )

setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2009 ( Urk. 7/97 -98 ) die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 % ).

Die dagegen am 8. Juli 2009 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/99/3-8 ) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 in dem Sinne gut, als es die an gefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung und Ver fügung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2009.00675; Urk. 7/106). 1. 3

Im Rahmen dieser Neubeurteilung wandte sich die IV-Stelle erneut an die G ut achter ( Urk. 7/111-112 ) . Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2011 (Urk.

7/116) teilte sie zunächst die Reduktion der Invalidenrente auf eine Viertelsrente

wegen verbesserten Gesundheitszustandes (Angewöhnung) mit . Nach Einwanderhe bung

durch die Versicherte ( Urk. 7/122) und entsprechende r Prüfung ( Urk. 7/126) stell te die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. April 2012 ( Urk. 7/127) die Ren ten auf hebung gestützt auf die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung ( SchlB IVG) der IVG- Revision 6a i n Aussicht . Nach er neu ter

Einwanderhebung ( Urk. 7/134), in deren Folge neue Arztberichte aufge legt wurden ( Urk. 7/130-133), sowie nach Eingang eines vom Vorsorge versicherer veranlassten Gutachtens ( Urk. 7/136) und dem Beizug

der neuen Akten des Un fallversicherers ( Urk. 7/139, Urk. 7/143 und Urk.

7/150) verfügte die IV-Stelle –

nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 153 und Urk. 7/156 )

– mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 2 ) die Einstellung der In validenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 10. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebliche rechtliche Grund lage betreffend die Revision der Invaliden rente ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG) ist im Entscheid vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 7/106 E. 1.1 und E.

1.2) wiedergegeben , wes halb mit den nachfolgenden Ergän zungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 1.4

Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheits zustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Vo raussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bilde s ohne nachweisbare organische Grundlage . Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klä ren ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allen falls verschlechtert hat und ob neben den nicht objekti vierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nun mehr nicht klar eine Diag nose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kri terien “ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validit ät sein busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Be schwerdebildes

– nachweisbar ist.

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand lau fender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sin d an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung ausein an der setzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschlies sen kann , d ürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gän g lich erweisen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.1 und E. 10.2 ) . 1.5

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 4, mit zahl rei chen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steh t darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch or ga ni sche Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz- Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat. ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.6

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2

Grundlage des angefochten en Entscheids bildete die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV G - Revision , wonach Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, revidiert werden, auch wenn

die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Be schwer degegnerin

ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin ursprünglich eine R ente aufgrund der Diagnose eine s

pathogenetisch -ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebilds zuge sprochen wor den sei , weshalb eine Einstellung der Rente zu erfolgen habe ( Urk. 2). 2. 3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Überprüfung der Rente gestützt auf die SchlB IVG sei nicht zulässig, da die ursprünglich gesprochene Rente nich t aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen

Zu standsbild s

ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen sei. Damals wie heute gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeursache objekti viert wer den könne. S eit Jahren leide sie an einer die Arbeitsfähigkeit beein träch ti gen den an haltenden komorbiden affektiven Störung ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizini scher Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. November 2003 ( Urk. 7/32), worin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cer vicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer

Schmerz komponente bei Status nach Distorsions-Trauma der Halswirbelsäule (HWS ,

vom Juli 20

01) diagnostiziert wurde (Urk.

7 /3 2 /12). Zusammenfassend wurde fest ge halten, dass die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Be funde wegen der rheumatologischen Problematik im aktuellen Zeitpunkt als Kö chin nicht arbeitsfähig sei. An einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Not wendigkeit des Hebens und Tragens von Pfannen und ähnlichen Lasten sowie der Einnahme von Zwangspositionen betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheuma tolo gi scher Sicht 50 % . Psychiatrischerseits bestehe (bei der Diagnose einer An passungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik [vgl. Urk. 7 / 32 /13]) eine normale Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Erkrankung sei unter konse quen ter Therapie besserungsfähig. Empfohlen werde eine möglichst baldige schritt weise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Dies würde sich auch auf die psy chi sche Situation positiv auswirken ( Urk. 7 / 32 /14 f.). Der präzisierenden Stellung nahme des Z.___ vom 1 6. Januar 2004 ( Urk. 7/40) kann entnommen werden, dass

die Versicherte im

damaligen Ze itpunkt an einem angepassten Ar beitsplatz ohne

die Notwendigkeit des Heben s und Tragens von schweren Pfan nen und Harassen sowie ohne die Einnahme von Zwangs posi tionen als Köchin zu 50

% arbeits fähig sei. Die Reduktion der Arbeits fähigkeit beruhe auf der rheu matologischen Erkrankung, die unter konsequenter Therapie besserungsfä hig sei. Die Wieder auf nahme der Arbeitstätigkeit sollte möglichst bald, jedoch nur schrittweise erfol gen. Eine Arbeitstätigkeit würde sich auch positiv auf die be stehenden psy chi schen Probleme auswirken. Diese würden die Arbeitsfähig keit aber nicht beein trächtigen. 3.2

Laut dem im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 8. November 2008 ( Urk. 7/82 /1- 39 ) konnten anlässlich der rh euma tologischen Untersu chung wie bereits im Rahmen der Vorbe gutachtung eine Haltungsinsuffi zienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektivi ert werden , dies ohne wesentliche Ein schränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich Irritationszonen über den Facettengelenken der mittle ren HWS Segmente rechtsbetont abgrenzen. Die Sc hultergelenke waren kli nisch un e in geschränkt beweglich mit negativen Rotatorenmanschetten - spe zifi schen Tests. Unverändert zur Voruntersuchung von 2003 li ess sich ein aus geprägter musku lärer Hartspann mit abgrenzbaren Trigg erpunkten im Trapezius Pars descen dens , Sternocleidomastoideus beidseits, Teres

major links, Extensor carpi

radia lis und Adductor

pollicis beidseits feststellen. Es fanden sich kei ne neurologi schen Defizite. In der bildgebende n Verlaufsuntersuchung der HWS - und Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich weitgehend u nveränderte Befunde mit erhalte nen Bandscheibenräumen und Alignement. Leicht zunehmend be stand eine diskrete ventrale spondylophytäre Reaktio n im Bereich der HWS und LW S . Eine Diskopathie oder Neurokompression konnte weder in den Schicht bildun tersuchungen der LWS vom 2 8. April 2001 noch jenen vom 1 4. August 2007 ob jektiviert werden. Auch im Bereich des linken Schul tergelenks konnten radio logisch keine pathologischen Befunde er hoben werden.

Aufgrund der klinischen und bil dgebenden Befunde kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei der Beschwer deführerin unverändert ein chron i sches cer vico c e phales bis cervico spondylo genes Schmerzsyndrom mit im Vor dergrund stehen der

myofascialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsions trauma im Juli 2001 bestehe. Dan eben liege weiterhin eine ausgeprägte musku läre De kondi tionierung mit Haltungsinsuffizienz vor. Neu seien im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) residuelle Beschwerden bei Status nach Distorsion sowie Befunde einer resid uellen

Fasziitis

plantaris beid seits vorhan den, wobei d ie letzten beiden Diagnosen kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der weiterhin bestehenden ausgeprägten myofascialen

Schmerz kom ponente bei bildgebend weitgehend unauffälligen Strukturen liege bei der Be schwer deführerin weiterhin eine gewisse Belastungsintoleranz für repetitive mittelschwere oder schwere Arbeiten vor, wie sie in der angestammten Tätig keit als Köchin häufig vorkämen. Aus diesem Grund bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder dauernde Ein nahme

von Zwangshaltungen, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinge gen nicht eingeschränkt (S. 35) .

Unter Bezugnahme auf die im Jahr 2006 von der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin gestellten Diagnose n (chronisch e depressive Entwicklung mit gegenwärtig andauernder mittelgradiger Episode, gekoppelt mit einer gene rali sierten Angststörung sowie einer Symptomatik einer posttraumatischen Be las tungsstörung und einer posttraumatischen Anpassungsstörung) wurde infolge der psychiatrischen Untersuchung ausgeführt, dass keine Symptome objektiviert werden könnten, welche die Diagnose einer depressiven Störung, posttraumati schen Belastungsstörung oder generalisierten Angststörung rechtfertigen wür de n . Es seien lediglich Kontrollzwänge und eine beginnende Essstörung zu pos tulieren , wobei diese Erkrankungen in der Ausprägung ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (S. 36) . 3.3

Dres . med. A.___ , FMH für Innere Medizin, und B.___ , FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , führten in der

im Rahmen der gerichtlich angeordneten Neubeurteilung eingeholten Ergän zung vom 1 1. August 2011 ( Urk. 7/112) zum Z.___ -Gutachten

aus, es sei davon aus zugehen, dass sich – ohne wesentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden – im Verlaufe der Erst- und Zweitbegutachtung eine Ge wöh nung beziehungsweise eine Anpassung an die Beschwerden eingestellt habe . Die entsprechende Verbesserung der Funktionalität wiederspiegle sich ei nerseits in den angegebenen Alltagsaktivitäten und andererseits in der Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4

Im Gutachten der C.___ vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) zu handen der AXA Winterthur (Unfallversicherer) nannten die Ärzte eine somato forme Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehe s ten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch verdachtsweise vor bestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine gene ra lisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der af fektiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 81 Ziff. 4.2).

Bei der leichten bis mittelschweren depressiven Störung dürfe es sich wohl um eine affektive Störung handeln, die im Zusammenhang mit einer Angststörung ent standen sei (S. 73). Es sei bekannt, dass im Verlauf einer primär als Angst störung zu diagnostizierenden Psychopathologie Angst und depressive Störung gehäuft miteinander auftr ä ten, wobei teils die eine, teils die andere Störung über wiegen könne beziehungsweise beide affektiven Störungen gemeinsam mani f est werden könnten. Diese psychische Störung sei gemäss Akten nicht durch den Unfall im Jahr 2001 ausgelöst worden, sondern sei mit einer ge wissen Latenz im Verlauf nach dem Unfall aufgetreten. Vor dem Hintergrund der affek tiven Störung sei eine Chronifizierung der Schmerzen an zunehmen , die aktuell im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren sei (S.

74) .

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ( S. 79 f.

Ziff. 4.1): - Seit Jahren bestehende Essstörung - Chronifiziertes , subjektiv belastungsabhängiges diffuses ausgeweitetes Schmerzsyndrom (rechtsbetont zervikozephal , zervikothorakal , brachial rechts und rechtsbetont lumbosakral ) - Multiple Weichteilschmerzen an oberen und unteren Extremitäten - Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, vermehrter Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) und Protrakti onshaltung (fehlender konsequenter therapeutischer Massnahmen) - Chronifizierte Kopfschmerzen vom vor allem Spannungstyp und neu Schmerzpunkt parietal dors al links intermittierend auftre tend (MRI Schädel-Hirn anamnestisch unauffällig) sowie allfällig vereinzelt Übergang in eine migräne-ähnliche Symptomatik ohne Aura ( Szinti graphisch 22.03.2012 kleine Mehranreicherung prä- und occipital links, Osteom ?) - MRI HWS 21.03.2012: unauffällige HWS, minime Vorwölbung Band scheibe C6/7 - CT, Szinti -SPECT-Fusion 22.03.2012: HWS ohne Hyperämie, kein path . Knochenumbau, osteophytäre Ausziehung atlantodental , szinti graphisch inaktiv. Leicht aktive AC-Arthrose rechts. Dentogener Be fund in der linken Maxilla - St . n . Auffahrunfall von hinten vom 13.07.2001 - Schmerzsymptomatik rechter Fuss, belastungsabhängig OSG medial, Mit tel- Vorfuss - Überlastungsreaktion im Calcaneus , DD Insuffizienz bei Vitamin D-Mangel und Adipositas - Szintigraphie 22.03.2012: im Vergleich zu der Vor-Szintigraphie vom 9/09 zunehmende Hyperämie und zunehmender sehr kräftig ver mehrter Knochen um bau im gesamten Tuber

calcanei rechts - MRI 11.05.2012: Diffuse s Markraumöde m und wahrscheinlich Stressre aktion im Calcaneus . Kein Nachweis einer osteochondralen Läsion OSG, USG, d egenerative Veränderungen im MP-1-Gelenk - St. n. OSG Hyperflexionstrauma Mai 2008 - Varicosis , Op. Eingriff 19.04.2012 (keine Akten vorhanden) - Erhöhte Entzündungsparameter in der Blutentnahme vom 09.03.2012, BSR 24 mm/h, CRP 60,9 mg/l, HLAB 27 negativ normalisiert in der Verlaufskontrolle vom 19.07.2012

Es wurde ausgeführt, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 3 0. Juni 2005 und dem Gutachten vom 1 8. November 2008 zu belegen sei und keine objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden

k ö nnen . Auch sei es zu keiner Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule gekommen (S. 75). Die Eskalation der Beschwerden und deren weitere Entwick lung seien am ehesten vor dem Hintergrund der psychischen Beschwerden zu interpretieren, wobei eine Angststörung im Vordergrund stehe. Letztere sei be reits vor Jahren verdachtsweise diagnostiziert und im späteren Verlauf als ge ne ralisierte Angststörung beschrieben worden (S. 7 5 ). 4. 4.1

Vorliegend ist zunächst festzuhalten , dass beide Parteien übereinstimmend da von ausgehen, dass keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 2 S. 2 ) . Dem ist beizu pflichten. Obschon die Dres . A.___ und B.___

in ihrem Bericht ( E. 3.3 )

eine Verbesserung des Gesundheitszustand e s infolge Gewöhnung beziehungs weise An passung an die Beschwerden nannten, erscheint solches nicht nach ge wiesen . So begründe te n sie nicht , weshalb sich die Beschwerdeführerin – ohne dass we sentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden vorlie gen –

an die Schmerzen gewöhnt haben sollte. Dass es zu keiner Än de rung im Gesundheitszustand gekommen ist, mithin keine abweichenden objek ti vierbaren Befunde hatten erhoben werden k ö nnen , geht auch aus dem

Gut achten der C.___ v om 3 1. Juli 2012 (Urk.

7/143 S. 7 4 ) hervor . Auf dieses

aktu elle Gutachten , das in sämtlichen Punkten den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht,

ist vorliegend abzu stellen . D em ge mäss ist keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Be schwer de führerin eingetreten, die eine Revision der Rente rechtfertigen würde. 4.2

4.2.1

Nachfolgend ist zu klären, aufgrund welcher Diagnose die Rente im Oktober 2005 gesprochen wurde. Diesbezüglich

machte die Beschwerdeführerin

– entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - geltend, die ursprüngliche Rente sei nicht aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen

Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen. Vielmehr

hätten objektivierbare Gesundheitsleiden vor gelegen , was in de n Erwägungen 2.3 und 2. 4 des Urteil s des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2011 aus führ lich beschrieben worden sei ( Urk. 1 S. 6).

4.2.2

Die vorgenannten Erwägungen setzten sich mit

den

Z.___ - Gutachten vom 17.

No vember 2003 (Urk. 7/32) und 1 8. November 2008 ( Urk. 7/82/1-39)

ausei nan der . Im Gutachten aus dem Jahr 2003 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondyloge nes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit

myofaszialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsions-Trauma genannt ( Urk. 7/32 S. 1 2) . Ein

bildgebend nachweisbares Korrelat für die Schmerzen i m Kopf- und Nackenbereich wurde nicht

bezeichnet .

Laut

d em Gutachten

von 2008 , das Rückschlüsse auf die Situation im Jahr 2005 zulässt,

konnten zwar eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbel säulen fehl form objektiviert werden , doch vermochte n diese organische n

Be fund e

aufgrund ihrer Ausprägung

weder eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken noch die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu erklären. Hinsichtlich der Be funde von Irritationszonen sowie d es ausgeprägten muskulären Hartspanns (in welchem Rahmen die Trigger punkte zu verstehen sind) verhält es sich gleich wie mit erhobenen

Schmerz syndrom . Es

wurden keine organischen Be funde genannt, welche

ihre Ursache erklären würden . Dass folglich keine we sentlichen pathologischen Befunde in fol ge der durchgeführten Bildgebungen erhoben werden konnten, wurde im Gut achten vom 18.

November 2008 ent sprechend festgehalten ( Urk. 7/82 /1-39 S.

24 f. ).

In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das Gutachten der C.___ vom 31.

Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) Bezug zu nehmen . Den dortigen Ärz ten er schien

die damalige Diagnose eines cervicocephalen bis cervicospondy logenen Schmerzsyndroms

aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im Gut achten vom 1 7. November 2003 als zu wenig substantiiert , da aus rheumato logischer Sicht weder eine Bewegungseinschränkung der HWS erwähnt noch nennens werte Schmerzangaben dokumentiert wurden . Z u r Situation der

Trigger punkten

führten sie aus , dass es sich dabei um einen häufigen muskulären , mit hin gänz lich unspezifischen Befund handle. Schliesslich wiesen sie

darauf hin, dass die damalige Diagnostik wenig präzis ausgefallen sei und primär auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf geringen, objekti ven, insbesondere nicht eindeutig replizierbaren Befunden basiere, die keines falls bei einer HWS-Distorsion gehäuft vork ä me n (S. 64 f.) .

4.2.3

Aufgrund des Dargelegten ist als erstellt zu erachten , dass die Invalidenrente im Oktober 2005 ausschliesslich wegen der HWS-Distorsion , mithin der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilde s ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde .

D ie Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG ist

somit zulässig . 4. 3

4.3.1

Ob auch im Zeitpunkt der Revision im Juni 2013

ausschliesslich ein unklares Be schwerdebild vorlag, ist nachfolgend zu untersuchen .

Die Ärzte der C.___ nannten im Gutachten vom 3 1. Juli 2012 ( E. 3.4 ) eine somatoforme

Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehesten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch ver dachtsweise

vor bestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine gene ra lisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der affek tiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit . Im Vor dergrund steht damit

neben der somatoformen Schmerzstörung

die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt “ . 4.3.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist di e hier massgebende Diagnose „ Angst und depressive Störung, gemischt" im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die De pression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Eben so ist den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Pri märversorgung häufig zu sehen seien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelang en. Es gilt also, besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, ob eine ärztlich bescheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall tat sächlich auf die entsprechende Störung zurückzuführen ist. Angesichts der „ Grenzwertigkeit" der massgebenden Diagnose (vgl. zur Problematik und Hand habung derartiger Störungen

Hanfried Helmchen, Was heisst ” unterschwellig" psychisch krank ?, in: Wolfgang Vollmoeller , Grenzwertige psychische Störungen, Stuttgart 2004, passim) ist von grosser Bedeutung, dass psychosozi ale und andere Belastungs faktoren , denen nicht Krankheitswert zukommt, kor rekt ausgeschieden werden.

Damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann, darf das klinische Beschwerdebild nach der Rechtsprechung nicht einzig aus Be ein trächtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder sozio kul turellen Faktoren herrühren; es muss sich vielmehr auf psychiatrisch davon zu un terscheidende Befunde beziehen. Je stärker solche Faktoren in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Von der psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Belas tungs situa tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psy chische Stö rungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab ding bare Voraussetzung einer Invalidität im Rechtssinne. Wo der Gutach ter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Ur teil des Bundesgerichts I 164/06 vom 2 7. April 2007 E. 3.1 und 3.2 mit Hin wei sen). 4.3.3

Im

Gutachten der C.___

vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 7/143 /2-105 ) wurde fest gehalten , dass der möglichen psychosozialen Determinierung der Beschwer de entwicklung

wegen fehlenden objektivierbaren somatischen Befunden wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es sei unklar, w ann und weshalb eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei . Aus den ärzt lichen Berichten gehe jedoch hervor , dass eine weitere Behandlung nicht not wen dig gewesen sei, da keine psychiatrische Erkrankung h ab e nachgewiesen werden können . Damit sei keine über die rheumatologisch festgestellte Arbeits fähigkeit hinausgehende Leistungseinbusse angenommen worden ( S. 6 6 ). Allem Anschein nach habe die psychische Störung bereits vor dem Unfall im Jahr 2001 vorgelegen. Die Eskalation der Beschwerden während rund zwei Mo naten nach dem Unfall seien am ehesten vor dem Hintergrund des negativen Einflusses der psychischen und allenfalls psychosozialen Faktoren zu interpre tieren (S.

6 7 ). 4.3.4

Aus dem Gutachten geht somit nicht hervor, dass es sich bei der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ um eine eigenständige Krankheit han delt. Vielmehr wurde dargelegt, dass die damals ärztlich bescheinigte Ar beitsunfähigkeit lediglich aufgrund rh eumatischer Beschwerden erfolgt und eben gerade nicht auf psychische Ursachen im engeren Sinne zurückzuführen war. Ge gen die An nahme des Vorliegens einer eigen ständigen Krankheit spricht auch der Umstand, dass die Ärzte die psychischen Beschwerden lediglich im zeit li chen

Ablauf nach dem Unfall thematisiert en .

Schliesslich ist zu beachten, dass sich k ein

entsprechender

Befund in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführe rin spie gel t . Immerhin ist es ihr mög lich , in einem Pensum von 30 % zu arbeiten ( Urk. 7/143 / 2-105 S. 28) . Insgesamt erge ben sich aus der Anamnese und den geschilderten Befunden keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Diagnose „ Angst und depressive Störung, gemischt” ein M ass angenommen hat, um als eigenständige psychische Krankheit gefasst zu werden. Eine Kormorbidität liegt demnach nicht vor .

4.3. 5

Damit ist zu prüfen, ob die übrigen praxisgemässen Kriterien gegeben sind:

Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor (vgl. hierzu Urk.

7/143/2-105 S.

79): Die von den Ärzten erwähnte Essstörung ist ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und von geringer Intensität sowie nicht als kör perlich zu fassen. Das Schmerzsyndrom ist ebenfalls nicht auf körperliche Ur sachen zurückzuführen. Die Schmerzsymptomatik im rechten Fuss (nach durch gemachtem Hyperflexionstrauma im Mai 2008) wurde als Überlastungs reaktion im Calcaneus gefasst, indessen lediglich eine Hyperämie und ein ver mehrter Knochenumbau samt Markraumödem (bei degenerativen Verände rung en) festgestellt. Auch dieser Diagnose wurde kein Einfluss auf die Arbeits fähig keit zugeschrieben, da die Problematik von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu bejahen ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, da sich im Laufe der jahrelangen Entwicklung nie eine Besserung eingestellt hat und eine unveränderte Problematik vorliegt.

Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, hat doc h die Beschwerdeführerin verschiedene Kontakte, namentlich im Rahmen ihrer 30%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit.

Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person ist zu verneinen. Aus den Akten geht her vor, dass lediglich sporadische Therapien stattfanden und die psychische Stö rung während längerer Zeit nicht mehr behandelt wurde (Urk. 7/143/2-105 S.

7 3 und S.

36 f.). Eine stationäre Therapie erfolgte nie. Vor diesem Hintergrund kann selbstredend nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beein fluss barer innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung gesprochen werden. Die Ärzte der C.___ empfahlen im Gegenteil eine medikamentös unterstützte gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/143 S. 73).

Bei diesem Ergebnis ist offensichtlich, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind. Es ist ledig lich ein Kriterium - das des chronifizierten Krankheitsverlaufes - gegeben, wo bei therapeutische Optionen nicht konsequent genutzt wurden und noch solche offen stehen. Dies genügt vorliegend nicht, um von einer ausnahmsweisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik auszugehen. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, wel che von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens. 4.5 4.5.1

Zu beachten ist indes, dass gemäss lit . a Abs. 2 der SchlB IVG die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden Mass nah men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente nach lit . a Abs. 3 SchlB IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Her absetzung.

Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen ohne weitere In tegrationsmassnahmen ein und liess es mit dem (in der Sachverhaltsschilderung enthaltenen) Hinweis

sein Bewenden haben, die Beschwerdeführerin habe wei ter hin die Möglichkeit, sich zu melden, falls sie an Eingliederungsmassnahmen interessiert sei (Urk. 2 S. 4). 4.5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Beschwerdegegnerin für die Ein gliederung von Versicherten zuständig ist, welchen aufgrund der Gesetzesre vi sion die Rente entzogen wird. Eine Delegation dieser Verantwortlichkeit an die Versicherten ist nicht statthaft. Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien, w urde doch in der Botschaft zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ) vom 24. Februar 2010 Folgendes festgehalten: „ Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Auf hebung der Rente,

soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten, falls

diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbring end sind. Wichtig dürfte insbesondere die Arbeitsver mitt lung

sein, die in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbs leben erleichtert und

von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden kann.“ (BBI 2010 S.

1911) Eine Aufhebung der Rente kann demgemäss nicht ohne weiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs massnah men an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist. Ob ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine Rentenein stell ung überhaupt möglich ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. zur Rechtslage bei Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei Versicherten ab Alter 55

oder nach 15-jähriger Bezugsdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom

30. November 2013 E. 3.3). 4.5.3

Sodann steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsfolgen ihres Entscheides betreffend Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht hat. Nämlich dass ihr die Rente für (höchstens) weitere zwei Jahre ausgerichtet wird beziehungsweise dass die Rente - bei Verzicht auf Ein glie derungsmassnahmen - mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Demgemäss besteht auch unter dem Titel der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG kein Raum für eine umgehende Aufhebung der Invalidenrente. 4.6

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 in dem Sinne zu be stätigen, dass eine Aufhebung der Invalidenrente grundsätzlich rechtens ist, die Ausrichtung der Rente aber nicht auf das Ende des der Zustellung der Ver fü gung folgenden Monats erfolgt, sondern - unter einstweiliger Weiterausrichtung der Rente - erst nach Ende von allfälligen Eingliederungsmassnahmen, jedoch höchstens nach zwei Jahren seit der Rentenaufhebung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und - angesichts

des überwiegenden Unterliegens - der Be schwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zulegen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs ge richt ). Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache

einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu Las ten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juni 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insofern abgeändert, als die Aus richtung der Rente erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen, spä testens aber zwei Jahre nach der Rentenaufhebung , eingestellt wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder