opencaselaw.ch

IV.2013.00644

Rückweisung; medizinischer Sachverhalt im Rahmen Rentenrevision ungenügend abgeklärt. Langzeitfolgen von Magersucht und Auswirkungen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung unklar. Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im neuen Abklärungsverfahren abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1955, war zuletzt von September 1981 bis Mai 2004 als Verwaltungsangestellte bei der Y.___ tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1 , Urk. 7/9 Ziff. 1-6 ) und meldete sich am 2 2. Ja nuar 2004 unter Hinweis auf Magersucht, Depressionen und Magen-Darmstörungen ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Renten be zug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen ( Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) und den beruflich- er werb lichen ( Urk. 7/6, Urk. 7/9) Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2004 ( Urk. 7/16) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ganze Inva li denrente zu. Nach durchgeführter Rentenrevision ( Urk. 7/17 - 18)

bestätigte

die IV-Stelle am 5. Mai 2006 ( Urk. 7/20) den unverändert en Renten anspruch der Ver sicherten.

1.2

Im Rahmen der im Mai 2011 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/23) holte die IV-Stelle medizinische Bericht e ( Urk. 7/27) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/25) ein und veranlasste ein psychiatri sches Gutachten, welches am 1 9. Dezember 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/33). Am

3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/34) wurde der Versicherten eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt . Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/42) wurde der Ver sicherten die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht gestellt, wogegen diese am 9. und am 1 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 7/47, Urk. 7/51) erhob. Hierzu nahm der psychiatrische Gutachter am 1 1. Juni 2012 Stellung ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64) und die Versicherte wiederum am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/62). In der Folge wurden Abklärungen der beruflichen Situation vorgenommen ( Urk. 7/67, Urk. 7/72-76, Urk. 7/78 -79). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/ 82 und Urk. 7/84 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invali denrente auf eine halbe Rente herab. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

2) am 9. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , es sei ihr weiterhin eine ganze In validenrente auszurichten . Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. September 2013 ( Urk. 6) die Rück weisung

zu weiteren

Abklärungen.

Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin i n ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk. 10) nicht als einver stan den und beantragte weiter , im Falle einer Rückweisung sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung für das neue Abklärungsverfahren zuzuerkennen (S.

2). Am 2 3. Oktober 2013 ( Urk.

12) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente damit, dass anlässlich d er psychiatrischen Begutachtung ein verbesserter Gesundh eitszustand festge stellt worden sei, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ein hoher Leidensdruck sei auch aufgrund der fehlenden fachärztlichen psy chotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung nicht anzu neh men. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf jegliche Tä tig keiten, also auch auf die ehemalige Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Für einen leidensbedingten Abzug bestünden keine Anhaltspunkte, womit ein Invalidi täts grad von 50 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) .

Entgegen den in der Verfügung gemachten Ausführungen kam die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort gestützt auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD zum Schluss, es seien weitere Abklärungen nötig, weshalb eine Rückweisung be antragt werde (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ihr Gesund heitszustand habe sich nicht verbessert und eine Rentenrevision auf grund einer anderweitigen medizinischen Beurteilung desselben Gesundheits zustandes sei nicht zulässig (S.

5 f., S.

7 unten) . Schon früher sei die Diagnose anakastische Persönlichkeitsstruktur gestellt worden (S. 5. f.). Ihr Drang zum Perfektionismus bestehe nach wie vor , und sie benötige 6 bis 8 Stunden täglich für die Essens zu bereitung (S. 6 unten). Sie sei massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkt (S. 7 oben). Dem psychiatrischen Gutachter sei insofern Recht zu geben, als dass die Depression remitt i e r t und die Anorexie gut eingestellt seien. Er übersehe jedoch, dass vor allem Leistung sdruck diese Krankheiten so fort wie der aufflackern liesse ,

da sie immer noch unter der anakastischen

Per sönlichkeitsstörung leide (S.

7 Mitte). Der psychiatrische Gutachter habe sich zu

wenig mit den früher ge stell ten Diagnosen auseinandergesetzt und auch keine fremdanamnestische Abklärung en getroffen. Zudem sei er von unzutreffenden und aktenwidrigen Annahmen ausgegangen (S. 8 ff.).

Sie sei schon rein krank heitsbedingt ausser Stande, sich einer Wiedereingliederungsmassna hm e zu un terziehen (S. 11 unten) .

Zudem re sul tiere auch bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 74 %

( S. 12 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invaliden rente auf eine halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) rech tens ist. 3 . 3.1

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 13. August 2004 (Urk.

7/16) lagen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten zu Handen der Pensionskasse von Dr. med. Z.___ , Fach ä rzt in FMH für Innere Medizin, vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/7 insbesondere S. 3), dem Bericht von Dr.

med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/10), dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2004 (Urk. 7/11 S. 1-6) sowie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11 S. 7-10) im Wesentlichen eine chronische Anorexia nervosa mit rezidivierend auftretenden depressiven Epi soden und Somatisierungstendenz bei einer anankastischen Persönlich keits struktur vor, welche die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeit en zu 100 % ein schränkten (vgl. auch Urk. 7/12 ).

Dieser Gesundheitszustand bildet im vorliegend zu beurteilenden Revisionsver fahren die Ausgangslage bei der Prüfung der Frage nach einer gesundheitlichen Verbesserung. Denn im ersten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/17) wurde die Rente nur gestützt auf einen wenig aussagekräftigen Verlaufsbericht von Dr.

A.___

(Urk. 7/18 ) und mithin ohne vertiefte Überprüfung des Gesund heits zustandes bestätigt (Urk. 7/20 ). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Herabsetzung der Rente im We sent lichen auf das von ihr veranlasste p sychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/33) . Dr. D.___ stellte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61)

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

9 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Anorexia nervosa , bei einem BMI von 19 gegenwärtig relativ gut kom pensiert (ICD-10 F50.0)

Dr. D.___ führte aus, die depressive Störung liege bei der Beschwer de füh re r in nicht mehr vor. Bei einem BMI von 19 (Grenze zum Normalgewicht) könne

die vordiagnostizierte Anorexia nervosa als gut kompensiert gewertet werden. Ins gesamt müsse im Verlauf seit 2004 von einer Verbesserung des psy chischen Ge sundheitszustandes ausgegangen werden. Aus v ersicherungsmedizi nischer Sicht lasse sich auf psychiatrischem Fachgebiet infolge der kombinier ten Per sönlichkeitsstörung ab Datum der aktuellen Untersuchung ei ne maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 12 Ziff. 6.2). Die bei der Be schwerdeführerin bestehende psychiatr ische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jegliche Tätigkeiten gleichermassen aus (S. 12 Ziff. 6.3).

Die in den Befundsberichten von Dr. B.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätig t werden ,

und es sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus zu gehen. Aufgrund der seit 2004 fehlenden fachärztlich-psychiatrischen Ver laufs berichte könnten die detaillierten Befundhinweise, die eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes auswiesen, nicht dargelegt werden. Hier aus er gebe sich, dass der Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erst ab Datum der aktuellen Untersuchung eine Gül tigkeit zu komme. Die aktuell diagnostizierte und seit der frühen Biographie be stehende Persönlichkeitsstörung begründe aus rein psychiatrischer Sicht keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit, letzten Endes auch, weil die Beschwerde füh rerin zu rückblickend über Jahrzehnte als gut kompensiert eingeschätzt werden müsse. Trotz Persönlichkeitsstörung habe sie über 23 Jahre mit einem Vollpen sum im Aus bildungsberuf bei einem Arbeitgeber zu arbeiten vermocht (S.

12 f. Ziff. 6.4).

Dr. D.___ führte weiter aus, medizinisch-theoretisch sei unter Nutzung psy cho therapeutischer Behandlungsoptionen innerhalb von 6 bis 12 Monaten eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähig keit auf 70 bis 100 % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich in for miert worden (S. 13 Ziff. 6.5). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 13 Ziff. 6.7).

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide zurzeit vor allem unter Darm probleme n , abwechselnd mit Verstopfung und Durchfall. Nicht selten müsse sie 7 bis 8 M al täglich die Toilette aufsuchen und aufgrund von Bauch- und Ge lenksschmerzen könne sie schlecht schlafen (S. 10 Ziff. 6.1 Mitte). Im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine klag same Be schwerdeführerin gezeigt, die sich durchweg in einer Opferrolle sehe. Die affek tive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt , und bei nicht be lastenden Themen könne sie durchaus humorvoll sein und auch herzhaft la chen.

Eine rele vante depressive Symptoma tik sei derzeit nicht erkennbar.

Zudem hätten sich kein e für eine Depressi on typischen Folgeerscheinungen wie kogni tive De fizite, soziale Rück zugstendenzen, Probleme mit der Tagesstruktur, An triebs ver lust oder Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes gezeigt . Ein schmerz bedingter L eidensdruck sei ebenfalls nicht erkennbar und die Beschwer deführerin zeige ein unauffälliges Aktivitätsniveau (S. 10 Ziff. 6.1 unten). 3 . 3

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64 ) führte Dr. D.___ aus, aufgrund des Krankheitsverlaufes seit 2004 mit Remission der depressiven Störung und deutlicher Gewichtsstabilisierung lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr begrün den. Fachärztlich-psychiatrische Befundsberichte nach 2004 lägen nicht vor und die Beschwerdeführerin habe sich seither auch nicht mehr in fachärztlicher, psy chotherapeutischer oder psychopharmakologischer Behandlung befunden, was einen durch die psychischen Beschwerden verursachten Leidensdruck nicht ne gie re, aber dennoch relativiere. In Bezug auf das Aktivitätsniveau

habe die Be schwerdeführerin beschrieben , regelmässig mit ihren Freundinnen zu te lefonie ren, jeden Mittwoch einen Englisch-Kurs zu besuchen, abends Englisch zu ler nen , ei nen guten Kontakt zur Halbschwe ster und zuletzt im April 2011 einen ein wöchigen Urlaub in E.___ verbracht zu haben, spreche nicht für eine vollständig invalidisierende psychiatrische Erkrankung. Aus versicherungs med i zi nischer Sicht lasse sich infolge der diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit begründen (S. 1 f.

Ziff. 1).

Inwieweit b eziehungsweise ob eine allfällige Osteopenie bei der Beschwerde füh rerin Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit habe, sei von fachärztlich-ortho pädischer Seite zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2) .

Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, bei einer Körpergrösse von 1.68 m derzeit 55 kg zu wie gen, was einem BMI von 19,5 entspreche. Das Normalgewicht liege zwischen 18,5

und 25,0 (S.

2 Ziff. 3). Die vordiagnostizierte Anorexia nervosa müsse ent sprech end als gut kompensiert gewertet werden (S. 2 Ziff. 4). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chothe rapie,

stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 3/2) folgende Di agnosen (S.

1 Mitte ): - ana n kastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5 = Persönlich keits stö rung mit deutlichen zwanghaften Zügen) - Züge einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - rezidivierend e depressive Störung bei besonderen Belastungen (ICD-10 F33.0), derzeit relativ gut kompensiert - Essstörung im S inne einer atypischen Anorexia n ervosa (ICD-10 F50.1)

Dr. F.___ führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2011 und habe sich daher über einen längeren Zeitraum ein Bild über die Art und den Schwe regrad ihrer Störungen machen können (S.

1 oben). Die Beschwerdeführerin wirke auf den ersten Eindruck eher heiter gestimmt, was jedoch ihren grossen Lei densdruck kaschiere. Ihr Antrieb sei nicht vermindert, werde jedoch vor al lem auf die Ausübung zwanghafter Tätigkeiten und Abläufe konzentriert. Sie sei ko g nitiv geordnet und bezüglich Kurz- und Langzeitgedächtnis nicht beein trächtigt. Der Gedankengang sei klar, wenn auch etwas kompliziert. Es bestehe kein Hin weis auf psychotische Symptome im Sinne von halluzinatorischem Er leben. Es bestünden Schlaf-, zum Teil Einschlaf- und Durchschlafstörungen, an dererseits oft Tagesmüdigkeit. Das Leben der Beschwerdeführerin sei durchgän gig be stimmt

durch ihre Zwanghaftigkeit (S.

1 unten). Zentrale Rolle dabei spielten ihr Ess ver halten und die Probleme rund um ihre Verdauung. Sie müsse sich an absolut ge regelte Abläufe halten, damit es nach ihrer Erfahrung nicht zu grösseren Ver dau ungsschwierigkeiten komme. Sie bra u che Stunden für die Es sensvor berei tung .

Versuche sie , dies zu verkürzen, gerate sie in einen enormen Stress, was zahl reiche psychovegetative Symptome zur Folge habe. Das Körper gewicht sei derzei t auf 50 kg abgesunken. Sie wirke sehr mager, wobei das Ge wicht nicht als be drohlich einzustufen sei. Sie habe keine Körperschem astörung, d as heisst , sie fühle sich bei tiefem Gewicht nicht immer noch übergewichtig , sondern habe ein

Ziel gewicht von etwa 55 kg. Somit handle es sich nicht um eine typi sche , son dern um eine atypische Anorexie (S. 2 oben).

Dr. F.___ führte weiter aus, dass die völlig überladen wirkende Wohnung keine Folge einer Verwahrlosung, sondern ebenfalls Ausdruck ihrer zwanghaften Per sön lichkeitsstörung sei. So habe sie viele Joghurtbecher, die entweder gefüllt seien oder einen bestimmten Bestimmungsz weck hätten, ebenso Petflaschen un d Plastiksäcke . Auf den ersten Blick möge die Wohnung chaotisch wirken, alles habe aber ihre verborgene, ausgeklügelte Ordnung im Zusammenhang mit der Auf bewahrung von Nahrungsmitteln oder Vorbereitungsschritten für die Es sen s zubereitung . Sofern die Beschwerdeführerin verreisen wolle, bedürfe es ei ner grossen Vorbereitung, um sich für alle Eventualitäten zu wappnen und ab zu sichern . Dies mache ihr eine Ferienplanung fast unmöglich. Zudem lebe sie so zial sehr zurückgezogen, mache keine Einladungen oder nehme kaum Ein la d ungen an. Ihr separat lebender Partner bedeute ihr viel, all erdings ver lange sie ihm sehr viel an Geduld und Verständnis ab.

Dr. F.___ führte ferner aus, d ie Beschwerdeführer in leide aus seiner fachärzt lichen Sicht eindeutig an einer ana n kastischen (=zwanghaften) Persönlichkeits störung von erheblichem Krankheitswert (S. 2 Mitte). Diese sei gekennzeichnet durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständiger Kon trollen, allgemein durch grosse Vorsicht und Starrheit im Denken und Handeln, die sich als Unflexibilität , Pedanterie und Steifheit zeig t e n . Typisch

sei im Weite ren die übermässige Beschäftigung mit Details und Regeln, so dass die eigentli che Aktivität oft in den Hintergrund trete (S. 2 unten). Bei der Be schwer defüh rerin kämen zusätzlich typische Züge einer vermeidenden-ängst lichen Persönlichkeitsstörung hinzu. Dies behindere sie auch massiv, einer gere gelten externen Tätigkeit nachzugehen und würde s ie geradezu verunmögli chen.

Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F.33.0) sei schliesslich derzeit recht gut kompensiert. Allerdings würde sich dies rasch ändern, sobald der Druck auf ihren Lebensrhythmus von aussen deutlich erhöht werde. Eine de pressive De kom pensation sei in diesem Falle recht wahrscheinlich.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer kurzen Begegnung auf Grund ihres vordergründigen Stimmungsbildes überschätzt und damit auch in ihrer Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt werde. Bei längerem Ver lauf der therapeutischen Begleitung und vertiefter Kenntnis zeige sich je doch, wie stark die Beschwerdeführerin durch ihre zwanghafte Persönlichkeits störung fixiert und im Lebensvollzug eingeschränkt sei. Medikamentös könne die se nur etwas moduliert, jedoch nicht langfristig tiefgreifend verändert oder gar geheilt werden. Mit einer regulären Arbeitstätigkeit sei dies e aus seiner Sicht un ver ein bar (S. 3 Mitte). 3 .5

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 ( Urk. 6 ) aus, dass aus medizinischer Sicht weitere Abklärungen polydisziplinärer Art zu empfehlen seien, da die langjährige Anorexie höchstwahrscheinlich zu körper lichen Folgeschäden geführt habe. Es sei zudem nicht klar, ob sich der Gesund heitszustand, besonders die zwang hafte Komponente , tatsächlich verbessert habe , und die Leistungseinschränkungen müssten gesamthaft und umfassend einge schätzt werden. 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte die im Juni

2013 verfügte Reduktion der gan zen Invalidenrente auf eine halbe Rente (U rk. 2) auf die Beurteilung von Dr. D.___ ab, welcher in seinem psychiatrischen Gutachten vo m Dezember 2011

(vorstehend E. 3. 2 ) und in seiner Stellungnahm e vom Juni 2012 (vorstehend E.

3. 3 ) von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und sowohl in der bis herigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 % für möglich erachtete ( vgl. Urk. 7/ 81 S. 3 , vorste hend E. 2.1). 4.2

Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach er einen ver besserten Gesund heits zustand in der remittierten depressiven Störung und der relativ gut kompensier ten Magersucht begründet sah , weicht nicht von der Beurteilung durch den be handelnden Psychiater Dr. F.___ (vorstehend E. 3.3 ) ab .

A uch die Beschwerde führerin bestreitet dies

nicht (vorstehend E.

2.2). Im Ge gensatz zu Dr. D.___

erachtete jedoch Dr. F.___ die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitsstörung als nicht mehr arbeitsfähig .

Zu der seit der erstmaligen Rentenzusprache

im Raume stehenden ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/12 S. 2; Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11) und deren Auswirkungen nahm Dr. D.___ in seinem Gutachten keine Stellung.

Abgesehen von den unklaren Auswirkungen der ana n kastischen

Persönlich keits störung blieb ebenfalls ungenügend abgeklärt, ob die langjährige Magersucht nicht zu weiteren körperlichen Folgeschäden geführt ha t und wie die Auswir kungen einer allfälligen Osteopenie zu gewichten sind. So empfahl Dr. D.___ im Juni 2012 diesbezügliche fachärztliche Abklärungen.

Zutreffend ist, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E.

2.2) , dass

bereits im Dezember 2003 von der damals behandelnden Psychiaterin

die Diagnose einer ana n kastischen Persönlichkeitsstruktur gestellt wurde (vgl. Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11). Von einem unveränderten Zustand kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die Anorexia nervosa relativ gut kompensiert und die depressive Störung remittiert ist, auch bei weiterhin vorliegender ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres ausgegangen werden. 4 .3

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde und dass insbesondere betreffend den Verlauf und die

Auswirkungen der ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung und allfälli ge durch die Anorexie verursach t e kör perliche Folgeschäden keine genügenden medizinischen Grundlagen vorlie gen. Zur Beurteilung der Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes und mit hin der invali denversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwerde führer in be darf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

D ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben u nd die Sache ist zur Vornahme weite rer Abklärungen im Sinne der Erwä gung en und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 . 5.1 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk.

10) zur Be schwer deantwort beantragte die Beschwerdeführerin, es sei im Falle einer Rück weisung für die Dauer

des weiteren Abklärungsverfahrens der Be schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (S. 2) .

Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin miss bräuchlich gehandelt habe, da sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf das Gut achten von Dr. D.___ herabgesetzt habe, welcher sich nur ungenügend mit der Diagnose der

ana n kastische n Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beschwerdegegnerin nicht einmal dessen Empfehlung ge folgt, ein orthopädisches Gutachten einzuholen und entsprechende Anträge ih rer seits seien

immer abgelehnt worden. Verlange die Beschwerdegegnerin nun selbst die Rück weisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, so handle sie miss bräuchlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen sei (Urk. 10 S. 1 f.). 5.2

Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an

(Urteil des Bundesgericht s 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013). Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach nur in Ausnahmefällen zulässig. 5.3

Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt es ist keine Missbräuchlichkeit , respektive

k eine bewusste Provozierung eines möglichst frühen Re visionszeitpunktes ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013) . Denn die IV-Stelle veranlasste für die Beurteilung der Rentenrevision eine Begutachtung und h o lte zusätzliche ergänzende Angaben ein. Zudem wurde der Bericht von Dr. F.___ , welcher insbesondere die Problematik der Persönlichkeitsstörung the matisiert (Urk. 3/2) , erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, womit das Ab stellen der IV- Stelle auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht als missbräuchlich be zeich net werden kann. Zusam menfassend sind allfällige Versäumnisse der Beschwer degegnerin nicht derart schwer zu gewichten, dass es ausnahmsweise gerecht fertigt erschiene, sie zu verpflich ten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis die erforderlichen fachmedi zi nischen Abklärungen vorliegen . Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführe rin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab zuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente damit, dass anlässlich d er psychiatrischen Begutachtung ein verbesserter Gesundh eitszustand festge stellt worden sei, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ein hoher Leidensdruck sei auch aufgrund der fehlenden fachärztlichen psy chotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung nicht anzu neh men. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf jegliche Tä tig keiten, also auch auf die ehemalige Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Für einen leidensbedingten Abzug bestünden keine Anhaltspunkte, womit ein Invalidi täts grad von 50 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) .

Entgegen den in der Verfügung gemachten Ausführungen kam die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort gestützt auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD zum Schluss, es seien weitere Abklärungen nötig, weshalb eine Rückweisung be antragt werde (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ihr Gesund heitszustand habe sich nicht verbessert und eine Rentenrevision auf grund einer anderweitigen medizinischen Beurteilung desselben Gesundheits zustandes sei nicht zulässig (S.

5 f., S.

7 unten) . Schon früher sei die Diagnose anakastische Persönlichkeitsstruktur gestellt worden (S. 5. f.). Ihr Drang zum Perfektionismus bestehe nach wie vor , und sie benötige 6 bis 8 Stunden täglich für die Essens zu bereitung (S. 6 unten). Sie sei massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkt (S. 7 oben). Dem psychiatrischen Gutachter sei insofern Recht zu geben, als dass die Depression remitt i e r t und die Anorexie gut eingestellt seien. Er übersehe jedoch, dass vor allem Leistung sdruck diese Krankheiten so fort wie der aufflackern liesse ,

da sie immer noch unter der anakastischen

Per sönlichkeitsstörung leide (S.

7 Mitte). Der psychiatrische Gutachter habe sich zu

wenig mit den früher ge stell ten Diagnosen auseinandergesetzt und auch keine fremdanamnestische Abklärung en getroffen. Zudem sei er von unzutreffenden und aktenwidrigen Annahmen ausgegangen (S. 8 ff.).

Sie sei schon rein krank heitsbedingt ausser Stande, sich einer Wiedereingliederungsmassna hm e zu un terziehen (S. 11 unten) .

Zudem re sul tiere auch bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 74 %

( S. 12 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invaliden rente auf eine halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) rech tens ist. 3 .

E. 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/34) wurde der Versicherten eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt . Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/42) wurde der Ver sicherten die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht gestellt, wogegen diese am 9. und am 1 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 7/47, Urk. 7/51) erhob. Hierzu nahm der psychiatrische Gutachter am 1 1. Juni 2012 Stellung ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64) und die Versicherte wiederum am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/62). In der Folge wurden Abklärungen der beruflichen Situation vorgenommen ( Urk. 7/67, Urk. 7/72-76, Urk. 7/78 -79). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/ 82 und Urk. 7/84 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invali denrente auf eine halbe Rente herab. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

2) am 9. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , es sei ihr weiterhin eine ganze In validenrente auszurichten . Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. September 2013 ( Urk. 6) die Rück weisung

zu weiteren

Abklärungen.

Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin i n ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk. 10) nicht als einver stan den und beantragte weiter , im Falle einer Rückweisung sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung für das neue Abklärungsverfahren zuzuerkennen (S.

2). Am 2 3. Oktober 2013 ( Urk.

12) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 13. August 2004 (Urk.

7/16) lagen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten zu Handen der Pensionskasse von Dr. med. Z.___ , Fach ä rzt in FMH für Innere Medizin, vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/7 insbesondere S. 3), dem Bericht von Dr.

med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/10), dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2004 (Urk. 7/11 S. 1-6) sowie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11 S. 7-10) im Wesentlichen eine chronische Anorexia nervosa mit rezidivierend auftretenden depressiven Epi soden und Somatisierungstendenz bei einer anankastischen Persönlich keits struktur vor, welche die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeit en zu 100 % ein schränkten (vgl. auch Urk. 7/12 ).

Dieser Gesundheitszustand bildet im vorliegend zu beurteilenden Revisionsver fahren die Ausgangslage bei der Prüfung der Frage nach einer gesundheitlichen Verbesserung. Denn im ersten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/17) wurde die Rente nur gestützt auf einen wenig aussagekräftigen Verlaufsbericht von Dr.

A.___

(Urk. 7/18 ) und mithin ohne vertiefte Überprüfung des Gesund heits zustandes bestätigt (Urk. 7/20 ). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Herabsetzung der Rente im We sent lichen auf das von ihr veranlasste p sychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/33) . Dr. D.___ stellte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61)

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Anorexia nervosa , bei einem BMI von 19 gegenwärtig relativ gut kom pensiert (ICD-10 F50.0)

Dr. D.___ führte aus, die depressive Störung liege bei der Beschwer de füh re r in nicht mehr vor. Bei einem BMI von 19 (Grenze zum Normalgewicht) könne

die vordiagnostizierte Anorexia nervosa als gut kompensiert gewertet werden. Ins gesamt müsse im Verlauf seit 2004 von einer Verbesserung des psy chischen Ge sundheitszustandes ausgegangen werden. Aus v ersicherungsmedizi nischer Sicht lasse sich auf psychiatrischem Fachgebiet infolge der kombinier ten Per sönlichkeitsstörung ab Datum der aktuellen Untersuchung ei ne maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 12 Ziff. 6.2). Die bei der Be schwerdeführerin bestehende psychiatr ische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jegliche Tätigkeiten gleichermassen aus (S. 12 Ziff. 6.3).

Die in den Befundsberichten von Dr. B.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätig t werden ,

und es sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus zu gehen. Aufgrund der seit 2004 fehlenden fachärztlich-psychiatrischen Ver laufs berichte könnten die detaillierten Befundhinweise, die eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes auswiesen, nicht dargelegt werden. Hier aus er gebe sich, dass der Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erst ab Datum der aktuellen Untersuchung eine Gül tigkeit zu komme. Die aktuell diagnostizierte und seit der frühen Biographie be stehende Persönlichkeitsstörung begründe aus rein psychiatrischer Sicht keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit, letzten Endes auch, weil die Beschwerde füh rerin zu rückblickend über Jahrzehnte als gut kompensiert eingeschätzt werden müsse. Trotz Persönlichkeitsstörung habe sie über 23 Jahre mit einem Vollpen sum im Aus bildungsberuf bei einem Arbeitgeber zu arbeiten vermocht (S.

E. 12 f. Ziff. 6.4).

Dr. D.___ führte weiter aus, medizinisch-theoretisch sei unter Nutzung psy cho therapeutischer Behandlungsoptionen innerhalb von 6 bis 12 Monaten eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähig keit auf 70 bis 100 % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich in for miert worden (S. 13 Ziff. 6.5). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 13 Ziff. 6.7).

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide zurzeit vor allem unter Darm probleme n , abwechselnd mit Verstopfung und Durchfall. Nicht selten müsse sie 7 bis 8 M al täglich die Toilette aufsuchen und aufgrund von Bauch- und Ge lenksschmerzen könne sie schlecht schlafen (S. 10 Ziff. 6.1 Mitte). Im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine klag same Be schwerdeführerin gezeigt, die sich durchweg in einer Opferrolle sehe. Die affek tive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt , und bei nicht be lastenden Themen könne sie durchaus humorvoll sein und auch herzhaft la chen.

Eine rele vante depressive Symptoma tik sei derzeit nicht erkennbar.

Zudem hätten sich kein e für eine Depressi on typischen Folgeerscheinungen wie kogni tive De fizite, soziale Rück zugstendenzen, Probleme mit der Tagesstruktur, An triebs ver lust oder Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes gezeigt . Ein schmerz bedingter L eidensdruck sei ebenfalls nicht erkennbar und die Beschwer deführerin zeige ein unauffälliges Aktivitätsniveau (S. 10 Ziff. 6.1 unten). 3 . 3

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64 ) führte Dr. D.___ aus, aufgrund des Krankheitsverlaufes seit 2004 mit Remission der depressiven Störung und deutlicher Gewichtsstabilisierung lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr begrün den. Fachärztlich-psychiatrische Befundsberichte nach 2004 lägen nicht vor und die Beschwerdeführerin habe sich seither auch nicht mehr in fachärztlicher, psy chotherapeutischer oder psychopharmakologischer Behandlung befunden, was einen durch die psychischen Beschwerden verursachten Leidensdruck nicht ne gie re, aber dennoch relativiere. In Bezug auf das Aktivitätsniveau

habe die Be schwerdeführerin beschrieben , regelmässig mit ihren Freundinnen zu te lefonie ren, jeden Mittwoch einen Englisch-Kurs zu besuchen, abends Englisch zu ler nen , ei nen guten Kontakt zur Halbschwe ster und zuletzt im April 2011 einen ein wöchigen Urlaub in E.___ verbracht zu haben, spreche nicht für eine vollständig invalidisierende psychiatrische Erkrankung. Aus versicherungs med i zi nischer Sicht lasse sich infolge der diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit begründen (S. 1 f.

Ziff. 1).

Inwieweit b eziehungsweise ob eine allfällige Osteopenie bei der Beschwerde füh rerin Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit habe, sei von fachärztlich-ortho pädischer Seite zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2) .

Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, bei einer Körpergrösse von 1.68 m derzeit 55 kg zu wie gen, was einem BMI von 19,5 entspreche. Das Normalgewicht liege zwischen 18,5

und 25,0 (S.

2 Ziff. 3). Die vordiagnostizierte Anorexia nervosa müsse ent sprech end als gut kompensiert gewertet werden (S. 2 Ziff. 4). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chothe rapie,

stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 3/2) folgende Di agnosen (S.

1 Mitte ): - ana n kastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5 = Persönlich keits stö rung mit deutlichen zwanghaften Zügen) - Züge einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - rezidivierend e depressive Störung bei besonderen Belastungen (ICD-10 F33.0), derzeit relativ gut kompensiert - Essstörung im S inne einer atypischen Anorexia n ervosa (ICD-10 F50.1)

Dr. F.___ führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2011 und habe sich daher über einen längeren Zeitraum ein Bild über die Art und den Schwe regrad ihrer Störungen machen können (S.

1 oben). Die Beschwerdeführerin wirke auf den ersten Eindruck eher heiter gestimmt, was jedoch ihren grossen Lei densdruck kaschiere. Ihr Antrieb sei nicht vermindert, werde jedoch vor al lem auf die Ausübung zwanghafter Tätigkeiten und Abläufe konzentriert. Sie sei ko g nitiv geordnet und bezüglich Kurz- und Langzeitgedächtnis nicht beein trächtigt. Der Gedankengang sei klar, wenn auch etwas kompliziert. Es bestehe kein Hin weis auf psychotische Symptome im Sinne von halluzinatorischem Er leben. Es bestünden Schlaf-, zum Teil Einschlaf- und Durchschlafstörungen, an dererseits oft Tagesmüdigkeit. Das Leben der Beschwerdeführerin sei durchgän gig be stimmt

durch ihre Zwanghaftigkeit (S.

1 unten). Zentrale Rolle dabei spielten ihr Ess ver halten und die Probleme rund um ihre Verdauung. Sie müsse sich an absolut ge regelte Abläufe halten, damit es nach ihrer Erfahrung nicht zu grösseren Ver dau ungsschwierigkeiten komme. Sie bra u che Stunden für die Es sensvor berei tung .

Versuche sie , dies zu verkürzen, gerate sie in einen enormen Stress, was zahl reiche psychovegetative Symptome zur Folge habe. Das Körper gewicht sei derzei t auf 50 kg abgesunken. Sie wirke sehr mager, wobei das Ge wicht nicht als be drohlich einzustufen sei. Sie habe keine Körperschem astörung, d as heisst , sie fühle sich bei tiefem Gewicht nicht immer noch übergewichtig , sondern habe ein

Ziel gewicht von etwa 55 kg. Somit handle es sich nicht um eine typi sche , son dern um eine atypische Anorexie (S. 2 oben).

Dr. F.___ führte weiter aus, dass die völlig überladen wirkende Wohnung keine Folge einer Verwahrlosung, sondern ebenfalls Ausdruck ihrer zwanghaften Per sön lichkeitsstörung sei. So habe sie viele Joghurtbecher, die entweder gefüllt seien oder einen bestimmten Bestimmungsz weck hätten, ebenso Petflaschen un d Plastiksäcke . Auf den ersten Blick möge die Wohnung chaotisch wirken, alles habe aber ihre verborgene, ausgeklügelte Ordnung im Zusammenhang mit der Auf bewahrung von Nahrungsmitteln oder Vorbereitungsschritten für die Es sen s zubereitung . Sofern die Beschwerdeführerin verreisen wolle, bedürfe es ei ner grossen Vorbereitung, um sich für alle Eventualitäten zu wappnen und ab zu sichern . Dies mache ihr eine Ferienplanung fast unmöglich. Zudem lebe sie so zial sehr zurückgezogen, mache keine Einladungen oder nehme kaum Ein la d ungen an. Ihr separat lebender Partner bedeute ihr viel, all erdings ver lange sie ihm sehr viel an Geduld und Verständnis ab.

Dr. F.___ führte ferner aus, d ie Beschwerdeführer in leide aus seiner fachärzt lichen Sicht eindeutig an einer ana n kastischen (=zwanghaften) Persönlichkeits störung von erheblichem Krankheitswert (S. 2 Mitte). Diese sei gekennzeichnet durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständiger Kon trollen, allgemein durch grosse Vorsicht und Starrheit im Denken und Handeln, die sich als Unflexibilität , Pedanterie und Steifheit zeig t e n . Typisch

sei im Weite ren die übermässige Beschäftigung mit Details und Regeln, so dass die eigentli che Aktivität oft in den Hintergrund trete (S. 2 unten). Bei der Be schwer defüh rerin kämen zusätzlich typische Züge einer vermeidenden-ängst lichen Persönlichkeitsstörung hinzu. Dies behindere sie auch massiv, einer gere gelten externen Tätigkeit nachzugehen und würde s ie geradezu verunmögli chen.

Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F.33.0) sei schliesslich derzeit recht gut kompensiert. Allerdings würde sich dies rasch ändern, sobald der Druck auf ihren Lebensrhythmus von aussen deutlich erhöht werde. Eine de pressive De kom pensation sei in diesem Falle recht wahrscheinlich.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer kurzen Begegnung auf Grund ihres vordergründigen Stimmungsbildes überschätzt und damit auch in ihrer Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt werde. Bei längerem Ver lauf der therapeutischen Begleitung und vertiefter Kenntnis zeige sich je doch, wie stark die Beschwerdeführerin durch ihre zwanghafte Persönlichkeits störung fixiert und im Lebensvollzug eingeschränkt sei. Medikamentös könne die se nur etwas moduliert, jedoch nicht langfristig tiefgreifend verändert oder gar geheilt werden. Mit einer regulären Arbeitstätigkeit sei dies e aus seiner Sicht un ver ein bar (S. 3 Mitte). 3 .5

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 ( Urk. 6 ) aus, dass aus medizinischer Sicht weitere Abklärungen polydisziplinärer Art zu empfehlen seien, da die langjährige Anorexie höchstwahrscheinlich zu körper lichen Folgeschäden geführt habe. Es sei zudem nicht klar, ob sich der Gesund heitszustand, besonders die zwang hafte Komponente , tatsächlich verbessert habe , und die Leistungseinschränkungen müssten gesamthaft und umfassend einge schätzt werden. 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte die im Juni

2013 verfügte Reduktion der gan zen Invalidenrente auf eine halbe Rente (U rk. 2) auf die Beurteilung von Dr. D.___ ab, welcher in seinem psychiatrischen Gutachten vo m Dezember 2011

(vorstehend E. 3. 2 ) und in seiner Stellungnahm e vom Juni 2012 (vorstehend E.

3. 3 ) von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und sowohl in der bis herigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 % für möglich erachtete ( vgl. Urk. 7/ 81 S. 3 , vorste hend E. 2.1). 4.2

Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach er einen ver besserten Gesund heits zustand in der remittierten depressiven Störung und der relativ gut kompensier ten Magersucht begründet sah , weicht nicht von der Beurteilung durch den be handelnden Psychiater Dr. F.___ (vorstehend E. 3.3 ) ab .

A uch die Beschwerde führerin bestreitet dies

nicht (vorstehend E.

2.2). Im Ge gensatz zu Dr. D.___

erachtete jedoch Dr. F.___ die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitsstörung als nicht mehr arbeitsfähig .

Zu der seit der erstmaligen Rentenzusprache

im Raume stehenden ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/12 S. 2; Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11) und deren Auswirkungen nahm Dr. D.___ in seinem Gutachten keine Stellung.

Abgesehen von den unklaren Auswirkungen der ana n kastischen

Persönlich keits störung blieb ebenfalls ungenügend abgeklärt, ob die langjährige Magersucht nicht zu weiteren körperlichen Folgeschäden geführt ha t und wie die Auswir kungen einer allfälligen Osteopenie zu gewichten sind. So empfahl Dr. D.___ im Juni 2012 diesbezügliche fachärztliche Abklärungen.

Zutreffend ist, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E.

2.2) , dass

bereits im Dezember 2003 von der damals behandelnden Psychiaterin

die Diagnose einer ana n kastischen Persönlichkeitsstruktur gestellt wurde (vgl. Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11). Von einem unveränderten Zustand kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die Anorexia nervosa relativ gut kompensiert und die depressive Störung remittiert ist, auch bei weiterhin vorliegender ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres ausgegangen werden. 4 .3

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde und dass insbesondere betreffend den Verlauf und die

Auswirkungen der ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung und allfälli ge durch die Anorexie verursach t e kör perliche Folgeschäden keine genügenden medizinischen Grundlagen vorlie gen. Zur Beurteilung der Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes und mit hin der invali denversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwerde führer in be darf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

D ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben u nd die Sache ist zur Vornahme weite rer Abklärungen im Sinne der Erwä gung en und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 . 5.1 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk.

10) zur Be schwer deantwort beantragte die Beschwerdeführerin, es sei im Falle einer Rück weisung für die Dauer

des weiteren Abklärungsverfahrens der Be schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (S. 2) .

Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin miss bräuchlich gehandelt habe, da sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf das Gut achten von Dr. D.___ herabgesetzt habe, welcher sich nur ungenügend mit der Diagnose der

ana n kastische n Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beschwerdegegnerin nicht einmal dessen Empfehlung ge folgt, ein orthopädisches Gutachten einzuholen und entsprechende Anträge ih rer seits seien

immer abgelehnt worden. Verlange die Beschwerdegegnerin nun selbst die Rück weisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, so handle sie miss bräuchlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen sei (Urk. 10 S. 1 f.). 5.2

Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an

(Urteil des Bundesgericht s 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013). Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach nur in Ausnahmefällen zulässig. 5.3

Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt es ist keine Missbräuchlichkeit , respektive

k eine bewusste Provozierung eines möglichst frühen Re visionszeitpunktes ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013) . Denn die IV-Stelle veranlasste für die Beurteilung der Rentenrevision eine Begutachtung und h o lte zusätzliche ergänzende Angaben ein. Zudem wurde der Bericht von Dr. F.___ , welcher insbesondere die Problematik der Persönlichkeitsstörung the matisiert (Urk. 3/2) , erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, womit das Ab stellen der IV- Stelle auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht als missbräuchlich be zeich net werden kann. Zusam menfassend sind allfällige Versäumnisse der Beschwer degegnerin nicht derart schwer zu gewichten, dass es ausnahmsweise gerecht fertigt erschiene, sie zu verpflich ten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis die erforderlichen fachmedi zi nischen Abklärungen vorliegen . Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführe rin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab zuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00644 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

28. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1955, war zuletzt von September 1981 bis Mai 2004 als Verwaltungsangestellte bei der Y.___ tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1 , Urk. 7/9 Ziff. 1-6 ) und meldete sich am 2 2. Ja nuar 2004 unter Hinweis auf Magersucht, Depressionen und Magen-Darmstörungen ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Renten be zug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen ( Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) und den beruflich- er werb lichen ( Urk. 7/6, Urk. 7/9) Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2004 ( Urk. 7/16) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ganze Inva li denrente zu. Nach durchgeführter Rentenrevision ( Urk. 7/17 - 18)

bestätigte

die IV-Stelle am 5. Mai 2006 ( Urk. 7/20) den unverändert en Renten anspruch der Ver sicherten.

1.2

Im Rahmen der im Mai 2011 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/23) holte die IV-Stelle medizinische Bericht e ( Urk. 7/27) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/25) ein und veranlasste ein psychiatri sches Gutachten, welches am 1 9. Dezember 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/33). Am

3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/34) wurde der Versicherten eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt . Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/42) wurde der Ver sicherten die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht gestellt, wogegen diese am 9. und am 1 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 7/47, Urk. 7/51) erhob. Hierzu nahm der psychiatrische Gutachter am 1 1. Juni 2012 Stellung ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64) und die Versicherte wiederum am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/62). In der Folge wurden Abklärungen der beruflichen Situation vorgenommen ( Urk. 7/67, Urk. 7/72-76, Urk. 7/78 -79). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/ 82 und Urk. 7/84 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invali denrente auf eine halbe Rente herab. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

2) am 9. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , es sei ihr weiterhin eine ganze In validenrente auszurichten . Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. September 2013 ( Urk. 6) die Rück weisung

zu weiteren

Abklärungen.

Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin i n ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk. 10) nicht als einver stan den und beantragte weiter , im Falle einer Rückweisung sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung für das neue Abklärungsverfahren zuzuerkennen (S.

2). Am 2 3. Oktober 2013 ( Urk.

12) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.

2) die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente damit, dass anlässlich d er psychiatrischen Begutachtung ein verbesserter Gesundh eitszustand festge stellt worden sei, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ein hoher Leidensdruck sei auch aufgrund der fehlenden fachärztlichen psy chotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung nicht anzu neh men. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf jegliche Tä tig keiten, also auch auf die ehemalige Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Für einen leidensbedingten Abzug bestünden keine Anhaltspunkte, womit ein Invalidi täts grad von 50 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) .

Entgegen den in der Verfügung gemachten Ausführungen kam die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort gestützt auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD zum Schluss, es seien weitere Abklärungen nötig, weshalb eine Rückweisung be antragt werde (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ihr Gesund heitszustand habe sich nicht verbessert und eine Rentenrevision auf grund einer anderweitigen medizinischen Beurteilung desselben Gesundheits zustandes sei nicht zulässig (S.

5 f., S.

7 unten) . Schon früher sei die Diagnose anakastische Persönlichkeitsstruktur gestellt worden (S. 5. f.). Ihr Drang zum Perfektionismus bestehe nach wie vor , und sie benötige 6 bis 8 Stunden täglich für die Essens zu bereitung (S. 6 unten). Sie sei massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkt (S. 7 oben). Dem psychiatrischen Gutachter sei insofern Recht zu geben, als dass die Depression remitt i e r t und die Anorexie gut eingestellt seien. Er übersehe jedoch, dass vor allem Leistung sdruck diese Krankheiten so fort wie der aufflackern liesse ,

da sie immer noch unter der anakastischen

Per sönlichkeitsstörung leide (S.

7 Mitte). Der psychiatrische Gutachter habe sich zu

wenig mit den früher ge stell ten Diagnosen auseinandergesetzt und auch keine fremdanamnestische Abklärung en getroffen. Zudem sei er von unzutreffenden und aktenwidrigen Annahmen ausgegangen (S. 8 ff.).

Sie sei schon rein krank heitsbedingt ausser Stande, sich einer Wiedereingliederungsmassna hm e zu un terziehen (S. 11 unten) .

Zudem re sul tiere auch bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 74 %

( S. 12 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invaliden rente auf eine halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) rech tens ist. 3 . 3.1

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 13. August 2004 (Urk.

7/16) lagen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten zu Handen der Pensionskasse von Dr. med. Z.___ , Fach ä rzt in FMH für Innere Medizin, vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/7 insbesondere S. 3), dem Bericht von Dr.

med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/10), dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2004 (Urk. 7/11 S. 1-6) sowie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11 S. 7-10) im Wesentlichen eine chronische Anorexia nervosa mit rezidivierend auftretenden depressiven Epi soden und Somatisierungstendenz bei einer anankastischen Persönlich keits struktur vor, welche die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeit en zu 100 % ein schränkten (vgl. auch Urk. 7/12 ).

Dieser Gesundheitszustand bildet im vorliegend zu beurteilenden Revisionsver fahren die Ausgangslage bei der Prüfung der Frage nach einer gesundheitlichen Verbesserung. Denn im ersten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/17) wurde die Rente nur gestützt auf einen wenig aussagekräftigen Verlaufsbericht von Dr.

A.___

(Urk. 7/18 ) und mithin ohne vertiefte Überprüfung des Gesund heits zustandes bestätigt (Urk. 7/20 ). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Herabsetzung der Rente im We sent lichen auf das von ihr veranlasste p sychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/33) . Dr. D.___ stellte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und ängstlich-ver meidenden Zügen (ICD-10 F61)

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

9 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Anorexia nervosa , bei einem BMI von 19 gegenwärtig relativ gut kom pensiert (ICD-10 F50.0)

Dr. D.___ führte aus, die depressive Störung liege bei der Beschwer de füh re r in nicht mehr vor. Bei einem BMI von 19 (Grenze zum Normalgewicht) könne

die vordiagnostizierte Anorexia nervosa als gut kompensiert gewertet werden. Ins gesamt müsse im Verlauf seit 2004 von einer Verbesserung des psy chischen Ge sundheitszustandes ausgegangen werden. Aus v ersicherungsmedizi nischer Sicht lasse sich auf psychiatrischem Fachgebiet infolge der kombinier ten Per sönlichkeitsstörung ab Datum der aktuellen Untersuchung ei ne maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 12 Ziff. 6.2). Die bei der Be schwerdeführerin bestehende psychiatr ische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jegliche Tätigkeiten gleichermassen aus (S. 12 Ziff. 6.3).

Die in den Befundsberichten von Dr. B.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätig t werden ,

und es sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus zu gehen. Aufgrund der seit 2004 fehlenden fachärztlich-psychiatrischen Ver laufs berichte könnten die detaillierten Befundhinweise, die eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes auswiesen, nicht dargelegt werden. Hier aus er gebe sich, dass der Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erst ab Datum der aktuellen Untersuchung eine Gül tigkeit zu komme. Die aktuell diagnostizierte und seit der frühen Biographie be stehende Persönlichkeitsstörung begründe aus rein psychiatrischer Sicht keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit, letzten Endes auch, weil die Beschwerde füh rerin zu rückblickend über Jahrzehnte als gut kompensiert eingeschätzt werden müsse. Trotz Persönlichkeitsstörung habe sie über 23 Jahre mit einem Vollpen sum im Aus bildungsberuf bei einem Arbeitgeber zu arbeiten vermocht (S.

12 f. Ziff. 6.4).

Dr. D.___ führte weiter aus, medizinisch-theoretisch sei unter Nutzung psy cho therapeutischer Behandlungsoptionen innerhalb von 6 bis 12 Monaten eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähig keit auf 70 bis 100 % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich in for miert worden (S. 13 Ziff. 6.5). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 13 Ziff. 6.7).

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide zurzeit vor allem unter Darm probleme n , abwechselnd mit Verstopfung und Durchfall. Nicht selten müsse sie 7 bis 8 M al täglich die Toilette aufsuchen und aufgrund von Bauch- und Ge lenksschmerzen könne sie schlecht schlafen (S. 10 Ziff. 6.1 Mitte). Im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine klag same Be schwerdeführerin gezeigt, die sich durchweg in einer Opferrolle sehe. Die affek tive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt , und bei nicht be lastenden Themen könne sie durchaus humorvoll sein und auch herzhaft la chen.

Eine rele vante depressive Symptoma tik sei derzeit nicht erkennbar.

Zudem hätten sich kein e für eine Depressi on typischen Folgeerscheinungen wie kogni tive De fizite, soziale Rück zugstendenzen, Probleme mit der Tagesstruktur, An triebs ver lust oder Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes gezeigt . Ein schmerz bedingter L eidensdruck sei ebenfalls nicht erkennbar und die Beschwer deführerin zeige ein unauffälliges Aktivitätsniveau (S. 10 Ziff. 6.1 unten). 3 . 3

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2012 ( Urk. 7/59 = Urk. 7/64 ) führte Dr. D.___ aus, aufgrund des Krankheitsverlaufes seit 2004 mit Remission der depressiven Störung und deutlicher Gewichtsstabilisierung lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr begrün den. Fachärztlich-psychiatrische Befundsberichte nach 2004 lägen nicht vor und die Beschwerdeführerin habe sich seither auch nicht mehr in fachärztlicher, psy chotherapeutischer oder psychopharmakologischer Behandlung befunden, was einen durch die psychischen Beschwerden verursachten Leidensdruck nicht ne gie re, aber dennoch relativiere. In Bezug auf das Aktivitätsniveau

habe die Be schwerdeführerin beschrieben , regelmässig mit ihren Freundinnen zu te lefonie ren, jeden Mittwoch einen Englisch-Kurs zu besuchen, abends Englisch zu ler nen , ei nen guten Kontakt zur Halbschwe ster und zuletzt im April 2011 einen ein wöchigen Urlaub in E.___ verbracht zu haben, spreche nicht für eine vollständig invalidisierende psychiatrische Erkrankung. Aus versicherungs med i zi nischer Sicht lasse sich infolge der diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit begründen (S. 1 f.

Ziff. 1).

Inwieweit b eziehungsweise ob eine allfällige Osteopenie bei der Beschwerde füh rerin Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit habe, sei von fachärztlich-ortho pädischer Seite zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2) .

Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, bei einer Körpergrösse von 1.68 m derzeit 55 kg zu wie gen, was einem BMI von 19,5 entspreche. Das Normalgewicht liege zwischen 18,5

und 25,0 (S.

2 Ziff. 3). Die vordiagnostizierte Anorexia nervosa müsse ent sprech end als gut kompensiert gewertet werden (S. 2 Ziff. 4). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chothe rapie,

stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 3/2) folgende Di agnosen (S.

1 Mitte ): - ana n kastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5 = Persönlich keits stö rung mit deutlichen zwanghaften Zügen) - Züge einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - rezidivierend e depressive Störung bei besonderen Belastungen (ICD-10 F33.0), derzeit relativ gut kompensiert - Essstörung im S inne einer atypischen Anorexia n ervosa (ICD-10 F50.1)

Dr. F.___ führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2011 und habe sich daher über einen längeren Zeitraum ein Bild über die Art und den Schwe regrad ihrer Störungen machen können (S.

1 oben). Die Beschwerdeführerin wirke auf den ersten Eindruck eher heiter gestimmt, was jedoch ihren grossen Lei densdruck kaschiere. Ihr Antrieb sei nicht vermindert, werde jedoch vor al lem auf die Ausübung zwanghafter Tätigkeiten und Abläufe konzentriert. Sie sei ko g nitiv geordnet und bezüglich Kurz- und Langzeitgedächtnis nicht beein trächtigt. Der Gedankengang sei klar, wenn auch etwas kompliziert. Es bestehe kein Hin weis auf psychotische Symptome im Sinne von halluzinatorischem Er leben. Es bestünden Schlaf-, zum Teil Einschlaf- und Durchschlafstörungen, an dererseits oft Tagesmüdigkeit. Das Leben der Beschwerdeführerin sei durchgän gig be stimmt

durch ihre Zwanghaftigkeit (S.

1 unten). Zentrale Rolle dabei spielten ihr Ess ver halten und die Probleme rund um ihre Verdauung. Sie müsse sich an absolut ge regelte Abläufe halten, damit es nach ihrer Erfahrung nicht zu grösseren Ver dau ungsschwierigkeiten komme. Sie bra u che Stunden für die Es sensvor berei tung .

Versuche sie , dies zu verkürzen, gerate sie in einen enormen Stress, was zahl reiche psychovegetative Symptome zur Folge habe. Das Körper gewicht sei derzei t auf 50 kg abgesunken. Sie wirke sehr mager, wobei das Ge wicht nicht als be drohlich einzustufen sei. Sie habe keine Körperschem astörung, d as heisst , sie fühle sich bei tiefem Gewicht nicht immer noch übergewichtig , sondern habe ein

Ziel gewicht von etwa 55 kg. Somit handle es sich nicht um eine typi sche , son dern um eine atypische Anorexie (S. 2 oben).

Dr. F.___ führte weiter aus, dass die völlig überladen wirkende Wohnung keine Folge einer Verwahrlosung, sondern ebenfalls Ausdruck ihrer zwanghaften Per sön lichkeitsstörung sei. So habe sie viele Joghurtbecher, die entweder gefüllt seien oder einen bestimmten Bestimmungsz weck hätten, ebenso Petflaschen un d Plastiksäcke . Auf den ersten Blick möge die Wohnung chaotisch wirken, alles habe aber ihre verborgene, ausgeklügelte Ordnung im Zusammenhang mit der Auf bewahrung von Nahrungsmitteln oder Vorbereitungsschritten für die Es sen s zubereitung . Sofern die Beschwerdeführerin verreisen wolle, bedürfe es ei ner grossen Vorbereitung, um sich für alle Eventualitäten zu wappnen und ab zu sichern . Dies mache ihr eine Ferienplanung fast unmöglich. Zudem lebe sie so zial sehr zurückgezogen, mache keine Einladungen oder nehme kaum Ein la d ungen an. Ihr separat lebender Partner bedeute ihr viel, all erdings ver lange sie ihm sehr viel an Geduld und Verständnis ab.

Dr. F.___ führte ferner aus, d ie Beschwerdeführer in leide aus seiner fachärzt lichen Sicht eindeutig an einer ana n kastischen (=zwanghaften) Persönlichkeits störung von erheblichem Krankheitswert (S. 2 Mitte). Diese sei gekennzeichnet durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständiger Kon trollen, allgemein durch grosse Vorsicht und Starrheit im Denken und Handeln, die sich als Unflexibilität , Pedanterie und Steifheit zeig t e n . Typisch

sei im Weite ren die übermässige Beschäftigung mit Details und Regeln, so dass die eigentli che Aktivität oft in den Hintergrund trete (S. 2 unten). Bei der Be schwer defüh rerin kämen zusätzlich typische Züge einer vermeidenden-ängst lichen Persönlichkeitsstörung hinzu. Dies behindere sie auch massiv, einer gere gelten externen Tätigkeit nachzugehen und würde s ie geradezu verunmögli chen.

Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F.33.0) sei schliesslich derzeit recht gut kompensiert. Allerdings würde sich dies rasch ändern, sobald der Druck auf ihren Lebensrhythmus von aussen deutlich erhöht werde. Eine de pressive De kom pensation sei in diesem Falle recht wahrscheinlich.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer kurzen Begegnung auf Grund ihres vordergründigen Stimmungsbildes überschätzt und damit auch in ihrer Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt werde. Bei längerem Ver lauf der therapeutischen Begleitung und vertiefter Kenntnis zeige sich je doch, wie stark die Beschwerdeführerin durch ihre zwanghafte Persönlichkeits störung fixiert und im Lebensvollzug eingeschränkt sei. Medikamentös könne die se nur etwas moduliert, jedoch nicht langfristig tiefgreifend verändert oder gar geheilt werden. Mit einer regulären Arbeitstätigkeit sei dies e aus seiner Sicht un ver ein bar (S. 3 Mitte). 3 .5

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 ( Urk. 6 ) aus, dass aus medizinischer Sicht weitere Abklärungen polydisziplinärer Art zu empfehlen seien, da die langjährige Anorexie höchstwahrscheinlich zu körper lichen Folgeschäden geführt habe. Es sei zudem nicht klar, ob sich der Gesund heitszustand, besonders die zwang hafte Komponente , tatsächlich verbessert habe , und die Leistungseinschränkungen müssten gesamthaft und umfassend einge schätzt werden. 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte die im Juni

2013 verfügte Reduktion der gan zen Invalidenrente auf eine halbe Rente (U rk. 2) auf die Beurteilung von Dr. D.___ ab, welcher in seinem psychiatrischen Gutachten vo m Dezember 2011

(vorstehend E. 3. 2 ) und in seiner Stellungnahm e vom Juni 2012 (vorstehend E.

3. 3 ) von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und sowohl in der bis herigen Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 % für möglich erachtete ( vgl. Urk. 7/ 81 S. 3 , vorste hend E. 2.1). 4.2

Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach er einen ver besserten Gesund heits zustand in der remittierten depressiven Störung und der relativ gut kompensier ten Magersucht begründet sah , weicht nicht von der Beurteilung durch den be handelnden Psychiater Dr. F.___ (vorstehend E. 3.3 ) ab .

A uch die Beschwerde führerin bestreitet dies

nicht (vorstehend E.

2.2). Im Ge gensatz zu Dr. D.___

erachtete jedoch Dr. F.___ die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitsstörung als nicht mehr arbeitsfähig .

Zu der seit der erstmaligen Rentenzusprache

im Raume stehenden ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/12 S. 2; Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11) und deren Auswirkungen nahm Dr. D.___ in seinem Gutachten keine Stellung.

Abgesehen von den unklaren Auswirkungen der ana n kastischen

Persönlich keits störung blieb ebenfalls ungenügend abgeklärt, ob die langjährige Magersucht nicht zu weiteren körperlichen Folgeschäden geführt ha t und wie die Auswir kungen einer allfälligen Osteopenie zu gewichten sind. So empfahl Dr. D.___ im Juni 2012 diesbezügliche fachärztliche Abklärungen.

Zutreffend ist, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E.

2.2) , dass

bereits im Dezember 2003 von der damals behandelnden Psychiaterin

die Diagnose einer ana n kastischen Persönlichkeitsstruktur gestellt wurde (vgl. Urk. 7/7/5-8 = Urk. 7/11/7-11). Von einem unveränderten Zustand kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die Anorexia nervosa relativ gut kompensiert und die depressive Störung remittiert ist, auch bei weiterhin vorliegender ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres ausgegangen werden. 4 .3

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde und dass insbesondere betreffend den Verlauf und die

Auswirkungen der ana n kasti schen Persönlichkeitsstörung und allfälli ge durch die Anorexie verursach t e kör perliche Folgeschäden keine genügenden medizinischen Grundlagen vorlie gen. Zur Beurteilung der Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes und mit hin der invali denversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwerde führer in be darf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen.

D ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben u nd die Sache ist zur Vornahme weite rer Abklärungen im Sinne der Erwä gung en und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 . 5.1 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2 6. September 2013 ( Urk.

10) zur Be schwer deantwort beantragte die Beschwerdeführerin, es sei im Falle einer Rück weisung für die Dauer

des weiteren Abklärungsverfahrens der Be schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (S. 2) .

Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin miss bräuchlich gehandelt habe, da sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf das Gut achten von Dr. D.___ herabgesetzt habe, welcher sich nur ungenügend mit der Diagnose der

ana n kastische n Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beschwerdegegnerin nicht einmal dessen Empfehlung ge folgt, ein orthopädisches Gutachten einzuholen und entsprechende Anträge ih rer seits seien

immer abgelehnt worden. Verlange die Beschwerdegegnerin nun selbst die Rück weisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, so handle sie miss bräuchlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen sei (Urk. 10 S. 1 f.). 5.2

Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an

(Urteil des Bundesgericht s 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013). Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach nur in Ausnahmefällen zulässig. 5.3

Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt es ist keine Missbräuchlichkeit , respektive

k eine bewusste Provozierung eines möglichst frühen Re visionszeitpunktes ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013) . Denn die IV-Stelle veranlasste für die Beurteilung der Rentenrevision eine Begutachtung und h o lte zusätzliche ergänzende Angaben ein. Zudem wurde der Bericht von Dr. F.___ , welcher insbesondere die Problematik der Persönlichkeitsstörung the matisiert (Urk. 3/2) , erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, womit das Ab stellen der IV- Stelle auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht als missbräuchlich be zeich net werden kann. Zusam menfassend sind allfällige Versäumnisse der Beschwer degegnerin nicht derart schwer zu gewichten, dass es ausnahmsweise gerecht fertigt erschiene, sie zu verpflich ten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis die erforderlichen fachmedi zi nischen Abklärungen vorliegen . Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführe rin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab zuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan