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IV.2013.00641

Zeckenbiss. Wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung rechtens. Rentenzusprache erfolgte ohne objektivierbare Pathologie und stützte sich auf ungenügende medizinische Abklärungen, welche lediglich die subjektiven Beschwerdeäusserungen des Beschwerdeführers wiedergaben. (BGE 9C_141/2015)

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, gelernter Industriespengler (Urk. 6/ 16/3), war zuletzt bis 3 1. Oktober 1998 als Chefmonteur Lüftung bei der Y.___ AG, Z.___,

angestellt (Urk. 6/31 Ziff. 1 und Ziff. 6) und danach selbständig als Handwerk-Allrounder und Tauchlehrer (v gl. Urk. 6/9) tätig. A m 2 7. September 2002

meldete er sich unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende Gelenk- und Muskelschmerzen, auf Konzentrationsprobleme und Müdigkeit bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1

Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Juli 2007 be i einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze R ente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 6/64 und Urk. 6/71). 1.2

Mit Verfügung vom 1 7. März 2006 (Urk. 6/50) hatte bereits die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten infolge eines Zecken bisses

vo m 1. Januar 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. März 2006 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 27.5 % zu gesprochen . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. November 2006 (Urk. 6/57) war die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache vom 3 0. März 2006 abgewiesen worden . 1.3

Nach Eingang eines am 2 4. März 2010 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 6/ 7 2) holte die IV-Stelle unter anderem b ei der Medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) A.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3 1. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 6/96, Urk. 6/98, Urk. 6/ 108) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 6/111 = Urk.

2) die Verfügung vom 1 2. Juli 2007 wie dererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 1 8. November 2013 machte der Beschwerdeführer ei ne weitere Eingabe (Urk. 8/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 damit, dass die der ursprünglichen Rentenzuspra che zugrundeliegenden Berichte vorwiegend auf den s ubjektiven Schmerzanga ben des Beschwerdeführers beruht hätten . Objektive Befunde hätten weitgehend gefehlt . Die Berichte hätten damit auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt, und weitere Abklärun gen wären zwingend erforderlich gewesen. Demnach sei die Sachver halts ab klärung unvollständig gewesen, was eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes dar stelle, weshalb die Voraussetzung der zweifel losen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sei . Da dem Beschwerdeführer auch in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei, be trage der Invaliditätsgrad 0 %

(Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die im Verfahren gegen die SUVA erhobene Beschwerde werde zum integrieren den Bestandteil dieser Beschwerdebegründung erklärt (S. 4 Ziff. 6), und

auf das Gutachten der MEDAS könne nicht abgestellt werden. D iesem

komme kein Beweiswert zu . A n den damals von ihm geschilderten Beschwerden sei nicht zu zweifeln (S. 7 Ziff. 11). Diese seien gemäss dem Zeckenspezialisten nach wie vor unverändert, und die Schmerzen seien nicht zu beseitigen (S. 8 oben).

Die Beschwerdegegnerin und auch die SUVA hätten den medizinischen

Sachver halt anerkannt und auf einer einheitlichen Basis zufolge Invalidität jahrelang Rentenleistungen erbracht. Damit sei es an der Beschwerdegegnerin, den Wegfall der Leistungspflicht nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Das Nichtmehrvorhandensein der Borreliose-Symptome sei

demnach von der Beschwerdegegnerin zu beweisen (S. 8 Ziff. 13). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit wiedererwägu ngsweise darauf zurückgekommen werden kann . 3.

3.1

Der am 1 2. Juli 2007 b ei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 verfügten Rentenzusprache (Urk . 6/64 und Urk. 6/71) lagen fol gende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 (Urk. 6/6/5-12) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - Lyme -Borreliose Stadium II - mit Beteiligung des Bewegungsapparates (Arthralgien, Periarthralgien, Myotendinitiden) und des ze ntralen Nervensystems (möglich)

- Psoriasis vulgaris (Hautbefall)

Dr. B.___ führte aus, seit dem Unfall 1995 (Erythema migrans) bis etwa Mitte 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sich bei zunehmenden Gelenksschmerzen erst seit etwa Mitte 2001 einge stellt. Seither bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere eine solche von 50 % und für körperlich leichte Arbeiten eine solche von 0 % . In seiner angestammten Tätigkeit als Monteur für haustechnische Anlagen arbeite er schwer bis mittelschwer. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei eine Beurteilung für die Zukunft fraglich . In ange passten und zumutbaren Tätigkeiten, das heisse für körperlich leichte Arbeiten, dürfte die Arbeitsunfähigkeit in ab sehbarer Zeit 0 % betragen (S. 6 f. Ziff. 8).

Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Wie in der Beurteilung diskutiert, bestehe eine noch floride

Lyme -Borreliose, di e bisher weder antibiotisch noch symptomatisch-rheumatologisch adäquat behandelt worden sei. Insofern könnte nur von einem erreichten Endzustand gesprochen werden, wenn keine thera peutischen Massnahmen mehr unternommen würden, oder wen n nach Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten keine Besserung habe erzielt wer den können. Dies se i aber hier nicht der Fall (S. 7

Ziff. 10).

Therapeutisch sollte dringend eine adäquate antibiotische Therapie durchgeführt werden. Nach der antibiotischen Therapie sei mit einer Heilungszeit von einem Jahr zu rechnen. Erst dann könnten definitiv die zukünftige Arbeitsunfähigkeit, der Endzustand und der Integritätsschaden beurteilt werden (S. 7 f. Ziff. 13).

In seinem Bericht vom 2 6. September 2003 (Urk. 6/18) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien unverändert. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ein Anpassen der Tätigkeit werde bei diesem Leistungsprofil kaum möglich sein (Ziff. 3). 3. 2

SUVA-Vertr auensarzt Dr. med. C.___

führte in seinem Beric ht vom 1 1. Dezember 2003 (Urk. 6 /26/16-20) nach Untersuchung des Beschwerde führers am 9. Dezember 2003 aus, die vom Beschwerdeführer selber beschriebene Einschränkung sei massiv und auch für eine initial nicht antibio tisch behandelte Lymeborreliose aussergewöhnlich. Von den nur in einem mög lichen Zusa mmenhang mit einer Borreliose stehenden Beschwerden „ Kon zentrationsstörungen “ und „Müdigkeit“ scheine sich erstere gebessert zu haben; die Müdigkeit bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei selber der Mei nung, dass diese nicht durch die Borreliose verursacht sei. Es seien die Beschwerden des Bewegungsapparates geblieben. Die heutige klinische Untersu chung habe wenige Hinweise auf Pathologien ergeben, welche die Beschwerden allenfalls erklären könnten. Zwar sei anamnestisch ein Knieunfall links beschrieben (1980), bei dem auch ein Erguss abpunktiert worden sei, und es finde sich heute ein Patellakompressionsschmerz (S. 4 f. unten).

Da mit seien aber die massiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer geschil dert habe, nicht erklärt. Dass eine Psoriasisarthritis vorliege, sei aufgrund der aktuellen Kenntnisse höchstens möglich (S. 5). 3. 3

Dr. med. D.___, Chefa rzt der Abteilung Rheumatologie und Rehabilita tion, Spital E.___, führte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2003 (Urk. 6/26/9-10) aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2001 erstmals untersucht. Bei der Untersuchung habe dies er angegeben, dass er seit Januar letzten Jahres an Arthralgien der Hände, der Ellbogen, der Knie sowie an Rückenschmerzen leide. Im Mai letzten Jahres sei das PIP II rechts geschwollen gewesen, weshalb eine Antibiotika-Behandlung für drei Wochen durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe zur Zeit Arthralgien in verschiedenen Gelenken, vor allem nach strenger oder langer Arbeit, unter Entlastung seien die Schmerzen deutlich besser. 1994 sei ein Erythema chronicum

migrans aufgetreten, das spontan abgeheilt sei. Zu erwähnen sei noch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Psoriasis leide (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, b ei positivem IgG - Borrelien -Titer habe der Verdacht auf eine n

Borrelien -Infekt nahegelegen. Unter Tetracyclin -Behandlung seien die Symptome denn auch verschwunden. Zurück geblieben seien die schon vorbe stehenden Arthralgien.

An der Serologie habe sich bisher nichts geändert, der Ig G -Titer sei auch noch deutlich erhöht. Eine Aussage über einen noch vorhandenen Infekt sei jedoch nicht möglich. Bekannt sei jedoch, dass Arthralgien noch über Monate bestehen bleiben könnten. Aufgrund der negativen Skelett-Szintigraphie könne ein noch florider Infekt weitgehend ausgeschlossen werden . Mit dieser Untersuchung sei auch eine Psoriasis- Arthropathie sehr unwahrscheinlich.

Der zirka 1995 durchgemachte Borrelien -Infekt mit einem Erythema chronicum

migrans dürfte mit den jetzigen Beschwerden kaum im Zusammenhang stehen . Dagegen spreche, dass die Arthritis und vor allem die Arthralgien zum Stadium II dieser Krankheit gehörten und eine chronische Arthritis, die über Jahre bestehe und chronifizieren könnte, nicht bestehe. Es müsse somit angenommen werden, dass der Infekt einige Monate vor Auftreten der Arthralgien stattgefun den habe, sicher aber nicht fünf oder sechs Jahre früher (S. 2). 3. 4

Dr. med. F.___, Klinik G.___, führte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/27/4-5) aus, bisher seien Krafttraining sowie Massagen durchgeführt worden. Das Resultat sei deutlich über der Erwartung gewesen. Nach der Massage seien die Beine etwa einen Tag schmerzfrei. Zudem spüre der Patient einen positiven Effekt durch den Kraftaufbau (S. 1). Im Moment bestehe als Bauspengler eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18

Monaten. Ihres Erachtens müsste die IV die Umschu lu ng nochmals pr üfen. So

wie die Situation jetzt aussehe, sei eine Arbeitsfähigkeit zwar nicht als Bau spengler, jedoch in einem geeigneten anderen Beruf wieder möglich (S. 2) . 3. 5

Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt des Spitals I.___, erstattete am 4. April 2005 das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 6/38/2-8). Er stellte folgende Diagnosen (S. 4 unten): - chronische Arthralgien, Myalgien - Müdigkeit und Schlafstörungen wegen der Schmerzen - Leistungsintoleranz - Differenzialdiagnose: Borreliose - Psoriasis

Prof. H.___ führte aus, bei der Untersuchung vom 4. April 2005 hätten im Status keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde festgestellt werden können. Insbesondere hätten die Gelenke weder Deformatio nen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt. Hüftgelenke und Kniegelenke seien funktionell vollständig unauffällig gewesen .

Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerden von einer Borrelien -Infektion herrührten, da keine objektiven Nachweismethoden für den sicheren Zusammenhang bestünden (S. 4 unten).

Das Krankheitsbild passe besser zum Bild der Borreliose als zur Psoriasis. Das ungewöhnlich lange Intervall könnte dafür sprechen, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt eine Reinfektion mit Borrelien erlitten habe. Diese Annahme sei jedoch rein spekulativ und stü t zte sich nicht auf anamnestische Angaben. Auch ein Post- Lyme -Syndrom wäre denkbar (S. 6

Ziff. 3).

Prof. H.___ führte aus, wenn das Postulat des Zusammenhangs zwischen dem Erythma

migrans und den Arthralgien mit unspezifischen systemischen Symptomen stimme, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Borreliose ver ursacht. Beim Vorliegen von ausschliesslich subjektiven Symptomen könne der Zusammenhang nicht bewi e sen werden und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht. Bewiesen werden könne lediglich die durchgemachte Borreliose einerseits und das Fehlen von objektiven Symptomen einer Neuroborreliose andererseits. Diesbezüglich verwies Prof. H.___ auf den Liquorbefund von Dr. B.___ (S. 5 f. Ziff. 4).

Prof. H.___ führte abschliessend aus, da er den Patienten nur während einer Stunde exploriert habe, könne er sich nicht über seine Arbeitsfähigkeit äussern. Alle Faktoren, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten, seien subjektiver Natur. Beim Vorliegen der subjektiven Arthralgien, Myalgien und der vermehr ten Müdigkeit sowie vorzeitiger Erschöpfung sei eine Arbeitsfähigkeit über 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständige r Monteur nicht mög lich. Eine erfolgreiche Umschulung auf einen sitzenden Beruf habe offensicht lich bisher nicht stattgefunden. Bei entsprechenden Fähigkeiten wäre ein sitzen der Beruf mit flexiblen Arbeitszeiten zu vorerst 50 % zumutbar (S. 6 unten). 3. 6

Die Fachpersonen der Klinik J.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. September 2005 (Urk. 6/41 / 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Zeckenbiss 1995/1997 mit chronischen, wandernden Arthral gien, Myalgien, Müdigkeit, Schlafstörungen wegen Schmerzen bei Borreliose - Arthralgie Knie lin ks, Handgelenk rechts und Schult er links ohne Ent zündungszeichen (bei Austritt). - Psoriasis vulgaris (zurzeit leichte Veränderungen an beiden Ellbogen und am rechten lateralen Unterschenkel)

Die Fachpersonen nannten als aktuelle Probleme die rezidivierenden, wandern den Arthralgien und Myalgien und die unklare berufliche Perspektive. Die angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbender Monteur für Heizung und Lüftung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien bei häufigem Hantieren von bis schwere n Lasten, Arbeiten längerdauernd über Brusthöhe sowie mit Krafteinsatz beider Hände zu hoch.

Rein administrative Tätigkeiten und leichte Tätigkeiten seien jedoch mindestens durchschnittlich zu etwa 5 Stunden, verteilt auf den ganzen Tag (mit mehreren Pausen im Tagesverlauf) zumutbar. So komme es im Tagesverlauf zu einer deutlichen Beschwerdekumulation. Als Einschränkungen nannten die Fachper sonen, dass es sich um keine Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie mit häufigem Krafteinsatz beider Hände handeln dürfe.

Wegen der aufgeschaukelten Gelenkschmerzen im linken Knie- und im rechten Handgelenk sei der Klient für sechs Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

1).

Die Fachpersonen führten weiter aus, da sich im Verlaufe des Aufenthaltes gezeigt habe, dass sich der Patient aktuell für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig fühle, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben). Bei Ein tritt hätten belastungsverstärkte Schmerzen im linken Knie und im rechten Sprunggelenk im Vordergrund gestanden . Im Verlaufe des Aufenthaltes seien die Beschwerden jeweils innerhalb der verschiedenen grossen Gelenke gewan dert. Bei Austritt hätten ruhe- und belastungsabhän g ig verstärkte Schmerzen nach wie vor im linken Knie, im Handgelenk rechts sowie in der linken Schulter im Vordergrund gestanden.

Es seien zu keinem Zeitpunkt während des Aufent haltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerz haften Gelenke festzustellen gewesen. Auch sei keine verstärkte Müdigkeit zu beobachten gewesen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei in Abhän gigkeit von der Schmerzintensität leichtgradig eingeschränkt . Da bereits in der Vergangenheit umfassende Abklärungen und mehrere Gutachten erfolgt seien, sei auf weiter e Diagnostik verzichtet worden, und das Schwergewicht vor allem auf die Einschätzung der aktuellen körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf die Gestaltung einer beruflichen Zukunftsperspektive gelegt worden.

Auf Wunsch des Zuweisers sei der Patient psychosomatisch exploriert worden. Aus psychosomatischer Sicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Während des eineinhalbstündigen Gespräches hätten sich keine Schmerzäusse rungen oder eine ersichtliche Ermüdung oder Erschöpfung gezeigt. Der Beschwer deführer habe wiederholt sein Anliegen bekräftigt, dass er am ehesten „seine Ruhe“ haben wolle und vom Reha-Aufenthalt nicht viel erwarte (S. 2 unten).

Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei mässig gewesen. Die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht beurteilbar. Die Leistungs bereitschaft sei im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen. Aufgrund der variierenden Tagesform sowie der im Tagesverlauf stark kumulierenden Beschwerden seien die Belastungstests erst nach einer gewissen Beobachtungs zeit im Train ing begonnen worden. E s habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleran z erreicht werden können (S. 3) . 4. 4.1

Anlässlich der im März 20 10 eing eleiteten Rentenrevision (Urk. 6/72) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 6/74) als Diagnose eine seit 1995 bestehende Lyme -Borreliose II (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. Februar 2010 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur sehr beschränkt möglich (S. 4). 4. 2

Am 3 1. Mai 2011 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatol ogie, MEDAS A.___,

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 6/91 /1-26) . Sie konnten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nennen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie ein fragliches Post- Lyme -Syndrom mit chronischen Arthralgien, Myalgien, Müdig keit und Leistungsintoleranz sowie eine positive Borrelien -Serologie. Weiter nannten sie eine Anpassungsstörung, Differenzialdiagnose Dysthymie, eine Höhenangst und ein en schädlichen

Tramalgebrauch (Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigungen) sowie Übergewicht, BMI 26.8 (S. 25 Ziff. 4.2).

Gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung liege diagnos tisch ein fragliches Post- Lyme -Syndrom vor, bei fehlendem Nachweis von rele vanten pathologischen Befunden am Bewegungsapparat. Einzig im Bereich des Trochanter major und Pes

anserinus rechts habe sich eine Druckdolenz, verein bar mit einer Insertionstendinose, gefunden. Bei Fehlen von objektivierbaren pathol ogischen Befunden am Bewegungsa pparat lasse sich aus streng rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit auszugehen, bei fehlender Objektivierbarkeit einer durchge machten Neuroborreliose. Ein Post- Lyme -Syndrom sei aufgrund der subjektiven Klagen wohl möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, bei fehlendem Nachweis von objektivierbaren Parametern, die diese Diagnose ermöglichen würde n .

Bei Fehlen einer psychischen Störung von wesentlichem Krankheitswert sei aus rein psychiatrischer Sich t von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen.

Zusammenfassend sei somit in Berücksichtigung der vorliegenden Akten, anam nestischer Angaben sowie der erhobenen Befunde aktuell dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit zu attestieren, bei diesem ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhenden Krankheitsbild, beziehungsweise bei nicht möglicher Objektivier barkeit entsprechend ausgeprägter Befunde. Diese Einschätzung gelte ab Datum der jetzigen Rentenrevision . Es handle sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (S. 24 unten).

Die früher ausgeübte n Tätigkeiten im Baubereich seien dem Versicherten, wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit, uneinge schränkt zu 100 %

zumutbar, bei fehlendem Nachweis eines wesentlichen, objektivierbaren Gesundheitsschadens (S. 25 Ziff. 5.1) .

Die Gutachter führten aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits fä higkeit nicht weiter verbessert werden. Aufgrund des Gefühls einge schränkt leistungsfähig zu sein, sowie des Dysthymieverdachts könnt e in thera peutischer Hinsicht eine über einen limitierten Zeitraum durchgeführte Psycho therapie hilfreich sein (S. 25 Ziff. 5.3).

Die festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision . Es bestehe ein ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhendes Krank heitsbild ohne nachweisbare Pathologie auf der Ebene objektivierbarer Befunde (S. 25 Ziff. 5.4). Aus medizinischer Sicht sei die Prognose gut, das Gelingen der beruflichen Reintegration jedoch ungewiss (S. 26 Ziff. 5.5). 4. 3

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2011 (Urk. 6/94/ 3- 4) aus, den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten könne aus versicherungsmedizini scher Sicht gefolgt werden. Es könnten im Gutachten weder durch den Rheu matologen, den Neurologen oder durch den Psychiater nachvollziehbare Befunde dargestellt werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es lägen weitgehend die gleichen subjektiven Befunde wie bei der Rentenzusprache vor. Diese sei aufgrund von subjektiven Leidensangaben zugesprochen worden. Diese Einschätzung werde erneut von den Gutachtern der MEDAS A.___ bestätigt. 4.4

Dr. B.___ führte in seinem Schreiben an den Unfallversicherer vom 1 3. Sep tember 2011 (Urk. 3/7) aus, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien unverändert geblieben. Die invalidisierenden migratorischen Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke sowie die belastungsabhängigen Myoten dinosen prägten weiterhin den Alltag des Patienten. Die Schmerzen seien therapeutisch kaum zu reduzieren, auch nicht medikamentös. Der Patient betätige sich täglich mit den Schmerzen angepassten aktiven Gymnastik- und leichten Kraftübungen. Eine weitere Therapie sei zur Zeit nicht notwendig. 5.

5.1

Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Juni 2013 im Verfahren Nr. UV.2013.00023 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA festgehalten worden war, ist mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.2) von einer revis i onsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 1. 1) und damit nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum und somit auch nicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Änder ung der Verhältnisse auszugehen . Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und ob die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. 5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der urspr ünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/200 8 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2). 5.3

Die Beschwerdegegnerin übernahm in ihre r Rentenverfügung vom Juli 2007 den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 6/59 S. 1 unten). Ausgegangen wurde in medizinischer Hinsicht in erster Linie von der Ein schätzung der Fachpersonen der Klinik J.___ vom 9. September 2005, wonach dem Beschwerdeführer eine

leichte

Tätigkeit, ohne Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufige n Krafteinsatz beider Hände mit vermehrten Pausen während total 5 Stunden pro Tag zumutbar gewesen wäre, wa s eine r Tätigkeit in einem Pensum von rund 60 % entsprochen hätte

(vgl. vorstehend E.

3.6 und Urk. 6/50 S. 2 oben).

Es ist davon auszugehen, dass die Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik J.___

im Wesentlichen auf den Angaben von Dr. B.___ (vorstehend E.

3.1) und auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten . So führten die Fachpersonen der Klinik J.___ denn auch aus, sie hätten auf eine Diagnostik verzich tet.

G leich wie

Dr. D.___ und der Vertrauensarzt der SUVA Dr. C.___

im Dezember 2003 (vorstehend E. 3. 2 und E. 3.3) und auch Prof. H.___ in sei nem Gutachten vom April 2005 (vorstehend E. 3.5) konnten die Fachpersonen der Klinik J.___ keine relevanten objektiven Befunde erheben. Insbeson dere führten sie aus, sie hätten zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke feststellen können. D ie Beweglichkeit des linken Knies erachteten sie lediglich als leichtgradig eingeschränkt.

In Anbetracht dieser Befundlage erscheint die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als nicht nach vollziehbar. Vielmehr erfolgte diese bei Fehlen von objektivierbaren pathologi schen Befunden in erster Linie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und wurden denn auch nicht näher und nachvollziehbar begründet.

Weitere Abklärungen

in diagnostischer Hinsicht hätten vor allem auch in Anbe tracht der

von Prof. H.___ geäusserten Zweifel erfolgen sollen, führte er nach seiner Untersuchung im April 2005 doch aus, er hätte keine pathologi schen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde feststellen können, und insbeso n dere die Gelenke hätten weder Deformationen noch aktu elle Ent zündungszeichen gezeigt, so seien Hüftgelenke und Kniegelenke funkti onell unauffällig gewesen.

5.4

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die der rentenzusprechenden Verfügung vom Jahr 2007 zugrunde liegen den medizinischen Berichte auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache

im verfügten Umfang darstellten.

Auch hätte

die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und die Möglichkeit von berufliche n Massnahmen eingehend abgeklärt werden sollen. Hierauf ver wies Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2004 ausdrücklich. Diesbe züglich hielten die Fachpersonen der Klinik J.___ le diglich fest, da sich der Beschwerdeführer für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig gefühlt habe, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben).

Insgesamt erweist sich die Sachverhaltsabklärung als unvollständig respektive erfolgte in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem wurden auch die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nicht abgeklärt, was eine zusätzliche Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt. 5.5

A uf das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.2) entsprechende MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 kann abgestellt werden .

Da demnach davon auszugehen ist, dass sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht, ist die Rente pro futuro aufzuheben. Daran vermö gen auch die Ausführungen des Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.4) nichts zu ändern, erschöpfen sie sich doch weitgehend in der subjektiven Beschwerde wiedergabe des Beschwerdeführers.

Weitere Abklärungen er scheinen nicht als notwendig und von dem beantragten Beizug weiterer SUVA-Akten (Urk. 1 S. 5 oben) kann abgesehen werden .

5. 6

Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. Juli 2007 rückwirkend ab

1. Mai 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen. S ie erfolgte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc) sowie unter Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ .

Da die Berichtigung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 angesichts des geldwer ten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. Die mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 verfügte wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 und die Aufhebung der Rente erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 7. März 2006 (Urk. 6/50) hatte bereits die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten infolge eines Zecken bisses

vo m 1. Januar 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. März 2006 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 27.5 % zu gesprochen . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. November 2006 (Urk. 6/57) war die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache vom 3 0. März 2006 abgewiesen worden .

E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.2 ) entsprechende MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 kann abgestellt werden .

Da demnach davon auszugehen ist, dass sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht, ist die Rente pro futuro aufzuheben. Daran vermö gen auch die Ausführungen des Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.4) nichts zu ändern, erschöpfen sie sich doch weitgehend in der subjektiven Beschwerde wiedergabe des Beschwerdeführers.

Weitere Abklärungen er scheinen nicht als notwendig und von dem beantragten Beizug weiterer SUVA-Akten (Urk. 1 S. 5 oben) kann abgesehen werden .

5. 6

Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. Juli 2007 rückwirkend ab

1. Mai 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen. S ie erfolgte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc) sowie unter Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ .

Da die Berichtigung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 angesichts des geldwer ten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. Die mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 verfügte wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 und die Aufhebung der Rente erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 1.3 Nach Eingang eines am 2 4. März 2010 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 6/ 7

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 damit, dass die der ursprünglichen Rentenzuspra che zugrundeliegenden Berichte vorwiegend auf den s ubjektiven Schmerzanga ben des Beschwerdeführers beruht hätten . Objektive Befunde hätten weitgehend gefehlt . Die Berichte hätten damit auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt, und weitere Abklärun gen wären zwingend erforderlich gewesen. Demnach sei die Sachver halts ab klärung unvollständig gewesen, was eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes dar stelle, weshalb die Voraussetzung der zweifel losen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sei . Da dem Beschwerdeführer auch in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei, be trage der Invaliditätsgrad 0 %

(Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die im Verfahren gegen die SUVA erhobene Beschwerde werde zum integrieren den Bestandteil dieser Beschwerdebegründung erklärt (S. 4 Ziff. 6), und

auf das Gutachten der MEDAS könne nicht abgestellt werden. D iesem

komme kein Beweiswert zu . A n den damals von ihm geschilderten Beschwerden sei nicht zu zweifeln (S. 7 Ziff. 11). Diese seien gemäss dem Zeckenspezialisten nach wie vor unverändert, und die Schmerzen seien nicht zu beseitigen (S. 8 oben).

Die Beschwerdegegnerin und auch die SUVA hätten den medizinischen

Sachver halt anerkannt und auf einer einheitlichen Basis zufolge Invalidität jahrelang Rentenleistungen erbracht. Damit sei es an der Beschwerdegegnerin, den Wegfall der Leistungspflicht nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Das Nichtmehrvorhandensein der Borreliose-Symptome sei

demnach von der Beschwerdegegnerin zu beweisen (S. 8 Ziff. 13).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit wiedererwägu ngsweise darauf zurückgekommen werden kann . 3.

E. 3 1. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2013 (Urk.

E. 3.1 Der am 1 2. Juli 2007 b ei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 verfügten Rentenzusprache (Urk . 6/64 und Urk. 6/71) lagen fol gende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 (Urk. 6/6/5-12) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - Lyme -Borreliose Stadium II - mit Beteiligung des Bewegungsapparates (Arthralgien, Periarthralgien, Myotendinitiden) und des ze ntralen Nervensystems (möglich)

- Psoriasis vulgaris (Hautbefall)

Dr. B.___ führte aus, seit dem Unfall 1995 (Erythema migrans) bis etwa Mitte 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sich bei zunehmenden Gelenksschmerzen erst seit etwa Mitte 2001 einge stellt. Seither bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere eine solche von 50 % und für körperlich leichte Arbeiten eine solche von 0 % . In seiner angestammten Tätigkeit als Monteur für haustechnische Anlagen arbeite er schwer bis mittelschwer. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei eine Beurteilung für die Zukunft fraglich . In ange passten und zumutbaren Tätigkeiten, das heisse für körperlich leichte Arbeiten, dürfte die Arbeitsunfähigkeit in ab sehbarer Zeit 0 % betragen (S. 6 f. Ziff. 8).

Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Wie in der Beurteilung diskutiert, bestehe eine noch floride

Lyme -Borreliose, di e bisher weder antibiotisch noch symptomatisch-rheumatologisch adäquat behandelt worden sei. Insofern könnte nur von einem erreichten Endzustand gesprochen werden, wenn keine thera peutischen Massnahmen mehr unternommen würden, oder wen n nach Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten keine Besserung habe erzielt wer den können. Dies se i aber hier nicht der Fall (S. 7

Ziff. 10).

Therapeutisch sollte dringend eine adäquate antibiotische Therapie durchgeführt werden. Nach der antibiotischen Therapie sei mit einer Heilungszeit von einem Jahr zu rechnen. Erst dann könnten definitiv die zukünftige Arbeitsunfähigkeit, der Endzustand und der Integritätsschaden beurteilt werden (S.

E. 3.6 und Urk. 6/50 S. 2 oben).

Es ist davon auszugehen, dass die Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik J.___

im Wesentlichen auf den Angaben von Dr. B.___ (vorstehend E.

3.1) und auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten . So führten die Fachpersonen der Klinik J.___ denn auch aus, sie hätten auf eine Diagnostik verzich tet.

G leich wie

Dr. D.___ und der Vertrauensarzt der SUVA Dr. C.___

im Dezember 2003 (vorstehend E. 3. 2 und E. 3.3) und auch Prof. H.___ in sei nem Gutachten vom April 2005 (vorstehend E. 3.5) konnten die Fachpersonen der Klinik J.___ keine relevanten objektiven Befunde erheben. Insbeson dere führten sie aus, sie hätten zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke feststellen können. D ie Beweglichkeit des linken Knies erachteten sie lediglich als leichtgradig eingeschränkt.

In Anbetracht dieser Befundlage erscheint die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als nicht nach vollziehbar. Vielmehr erfolgte diese bei Fehlen von objektivierbaren pathologi schen Befunden in erster Linie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und wurden denn auch nicht näher und nachvollziehbar begründet.

Weitere Abklärungen

in diagnostischer Hinsicht hätten vor allem auch in Anbe tracht der

von Prof. H.___ geäusserten Zweifel erfolgen sollen, führte er nach seiner Untersuchung im April 2005 doch aus, er hätte keine pathologi schen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde feststellen können, und insbeso n dere die Gelenke hätten weder Deformationen noch aktu elle Ent zündungszeichen gezeigt, so seien Hüftgelenke und Kniegelenke funkti onell unauffällig gewesen.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Juni 2013 im Verfahren Nr. UV.2013.00023 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA festgehalten worden war, ist mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.2) von einer revis i onsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 1. 1) und damit nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum und somit auch nicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Änder ung der Verhältnisse auszugehen . Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und ob die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann.

E. 5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der urspr ünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/200 8 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin übernahm in ihre r Rentenverfügung vom Juli 2007 den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 6/59 S. 1 unten). Ausgegangen wurde in medizinischer Hinsicht in erster Linie von der Ein schätzung der Fachpersonen der Klinik J.___ vom 9. September 2005, wonach dem Beschwerdeführer eine

leichte

Tätigkeit, ohne Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufige n Krafteinsatz beider Hände mit vermehrten Pausen während total 5 Stunden pro Tag zumutbar gewesen wäre, wa s eine r Tätigkeit in einem Pensum von rund 60 % entsprochen hätte

(vgl. vorstehend E.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die der rentenzusprechenden Verfügung vom Jahr 2007 zugrunde liegen den medizinischen Berichte auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache

im verfügten Umfang darstellten.

Auch hätte

die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und die Möglichkeit von berufliche n Massnahmen eingehend abgeklärt werden sollen. Hierauf ver wies Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2004 ausdrücklich. Diesbe züglich hielten die Fachpersonen der Klinik J.___ le diglich fest, da sich der Beschwerdeführer für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig gefühlt habe, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben).

Insgesamt erweist sich die Sachverhaltsabklärung als unvollständig respektive erfolgte in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem wurden auch die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nicht abgeklärt, was eine zusätzliche Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt.

E. 5.5 A uf das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E.

E. 7 f. Ziff. 13).

In seinem Bericht vom 2 6. September 2003 (Urk. 6/18) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien unverändert. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ein Anpassen der Tätigkeit werde bei diesem Leistungsprofil kaum möglich sein (Ziff. 3). 3. 2

SUVA-Vertr auensarzt Dr. med. C.___

führte in seinem Beric ht vom 1 1. Dezember 2003 (Urk. 6 /26/16-20) nach Untersuchung des Beschwerde führers am 9. Dezember 2003 aus, die vom Beschwerdeführer selber beschriebene Einschränkung sei massiv und auch für eine initial nicht antibio tisch behandelte Lymeborreliose aussergewöhnlich. Von den nur in einem mög lichen Zusa mmenhang mit einer Borreliose stehenden Beschwerden „ Kon zentrationsstörungen “ und „Müdigkeit“ scheine sich erstere gebessert zu haben; die Müdigkeit bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei selber der Mei nung, dass diese nicht durch die Borreliose verursacht sei. Es seien die Beschwerden des Bewegungsapparates geblieben. Die heutige klinische Untersu chung habe wenige Hinweise auf Pathologien ergeben, welche die Beschwerden allenfalls erklären könnten. Zwar sei anamnestisch ein Knieunfall links beschrieben (1980), bei dem auch ein Erguss abpunktiert worden sei, und es finde sich heute ein Patellakompressionsschmerz (S. 4 f. unten).

Da mit seien aber die massiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer geschil dert habe, nicht erklärt. Dass eine Psoriasisarthritis vorliege, sei aufgrund der aktuellen Kenntnisse höchstens möglich (S. 5). 3. 3

Dr. med. D.___, Chefa rzt der Abteilung Rheumatologie und Rehabilita tion, Spital E.___, führte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2003 (Urk. 6/26/9-10) aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2001 erstmals untersucht. Bei der Untersuchung habe dies er angegeben, dass er seit Januar letzten Jahres an Arthralgien der Hände, der Ellbogen, der Knie sowie an Rückenschmerzen leide. Im Mai letzten Jahres sei das PIP II rechts geschwollen gewesen, weshalb eine Antibiotika-Behandlung für drei Wochen durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe zur Zeit Arthralgien in verschiedenen Gelenken, vor allem nach strenger oder langer Arbeit, unter Entlastung seien die Schmerzen deutlich besser. 1994 sei ein Erythema chronicum

migrans aufgetreten, das spontan abgeheilt sei. Zu erwähnen sei noch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Psoriasis leide (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, b ei positivem IgG - Borrelien -Titer habe der Verdacht auf eine n

Borrelien -Infekt nahegelegen. Unter Tetracyclin -Behandlung seien die Symptome denn auch verschwunden. Zurück geblieben seien die schon vorbe stehenden Arthralgien.

An der Serologie habe sich bisher nichts geändert, der Ig G -Titer sei auch noch deutlich erhöht. Eine Aussage über einen noch vorhandenen Infekt sei jedoch nicht möglich. Bekannt sei jedoch, dass Arthralgien noch über Monate bestehen bleiben könnten. Aufgrund der negativen Skelett-Szintigraphie könne ein noch florider Infekt weitgehend ausgeschlossen werden . Mit dieser Untersuchung sei auch eine Psoriasis- Arthropathie sehr unwahrscheinlich.

Der zirka 1995 durchgemachte Borrelien -Infekt mit einem Erythema chronicum

migrans dürfte mit den jetzigen Beschwerden kaum im Zusammenhang stehen . Dagegen spreche, dass die Arthritis und vor allem die Arthralgien zum Stadium II dieser Krankheit gehörten und eine chronische Arthritis, die über Jahre bestehe und chronifizieren könnte, nicht bestehe. Es müsse somit angenommen werden, dass der Infekt einige Monate vor Auftreten der Arthralgien stattgefun den habe, sicher aber nicht fünf oder sechs Jahre früher (S. 2). 3. 4

Dr. med. F.___, Klinik G.___, führte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/27/4-5) aus, bisher seien Krafttraining sowie Massagen durchgeführt worden. Das Resultat sei deutlich über der Erwartung gewesen. Nach der Massage seien die Beine etwa einen Tag schmerzfrei. Zudem spüre der Patient einen positiven Effekt durch den Kraftaufbau (S. 1). Im Moment bestehe als Bauspengler eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18

Monaten. Ihres Erachtens müsste die IV die Umschu lu ng nochmals pr üfen. So

wie die Situation jetzt aussehe, sei eine Arbeitsfähigkeit zwar nicht als Bau spengler, jedoch in einem geeigneten anderen Beruf wieder möglich (S. 2) . 3. 5

Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt des Spitals I.___, erstattete am 4. April 2005 das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 6/38/2-8). Er stellte folgende Diagnosen (S. 4 unten): - chronische Arthralgien, Myalgien - Müdigkeit und Schlafstörungen wegen der Schmerzen - Leistungsintoleranz - Differenzialdiagnose: Borreliose - Psoriasis

Prof. H.___ führte aus, bei der Untersuchung vom 4. April 2005 hätten im Status keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde festgestellt werden können. Insbesondere hätten die Gelenke weder Deformatio nen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt. Hüftgelenke und Kniegelenke seien funktionell vollständig unauffällig gewesen .

Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerden von einer Borrelien -Infektion herrührten, da keine objektiven Nachweismethoden für den sicheren Zusammenhang bestünden (S. 4 unten).

Das Krankheitsbild passe besser zum Bild der Borreliose als zur Psoriasis. Das ungewöhnlich lange Intervall könnte dafür sprechen, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt eine Reinfektion mit Borrelien erlitten habe. Diese Annahme sei jedoch rein spekulativ und stü t zte sich nicht auf anamnestische Angaben. Auch ein Post- Lyme -Syndrom wäre denkbar (S. 6

Ziff. 3).

Prof. H.___ führte aus, wenn das Postulat des Zusammenhangs zwischen dem Erythma

migrans und den Arthralgien mit unspezifischen systemischen Symptomen stimme, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Borreliose ver ursacht. Beim Vorliegen von ausschliesslich subjektiven Symptomen könne der Zusammenhang nicht bewi e sen werden und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht. Bewiesen werden könne lediglich die durchgemachte Borreliose einerseits und das Fehlen von objektiven Symptomen einer Neuroborreliose andererseits. Diesbezüglich verwies Prof. H.___ auf den Liquorbefund von Dr. B.___ (S. 5 f. Ziff. 4).

Prof. H.___ führte abschliessend aus, da er den Patienten nur während einer Stunde exploriert habe, könne er sich nicht über seine Arbeitsfähigkeit äussern. Alle Faktoren, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten, seien subjektiver Natur. Beim Vorliegen der subjektiven Arthralgien, Myalgien und der vermehr ten Müdigkeit sowie vorzeitiger Erschöpfung sei eine Arbeitsfähigkeit über 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständige r Monteur nicht mög lich. Eine erfolgreiche Umschulung auf einen sitzenden Beruf habe offensicht lich bisher nicht stattgefunden. Bei entsprechenden Fähigkeiten wäre ein sitzen der Beruf mit flexiblen Arbeitszeiten zu vorerst 50 % zumutbar (S. 6 unten). 3. 6

Die Fachpersonen der Klinik J.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. September 2005 (Urk. 6/41 / 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Zeckenbiss 1995/1997 mit chronischen, wandernden Arthral gien, Myalgien, Müdigkeit, Schlafstörungen wegen Schmerzen bei Borreliose - Arthralgie Knie lin ks, Handgelenk rechts und Schult er links ohne Ent zündungszeichen (bei Austritt). - Psoriasis vulgaris (zurzeit leichte Veränderungen an beiden Ellbogen und am rechten lateralen Unterschenkel)

Die Fachpersonen nannten als aktuelle Probleme die rezidivierenden, wandern den Arthralgien und Myalgien und die unklare berufliche Perspektive. Die angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbender Monteur für Heizung und Lüftung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien bei häufigem Hantieren von bis schwere n Lasten, Arbeiten längerdauernd über Brusthöhe sowie mit Krafteinsatz beider Hände zu hoch.

Rein administrative Tätigkeiten und leichte Tätigkeiten seien jedoch mindestens durchschnittlich zu etwa 5 Stunden, verteilt auf den ganzen Tag (mit mehreren Pausen im Tagesverlauf) zumutbar. So komme es im Tagesverlauf zu einer deutlichen Beschwerdekumulation. Als Einschränkungen nannten die Fachper sonen, dass es sich um keine Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie mit häufigem Krafteinsatz beider Hände handeln dürfe.

Wegen der aufgeschaukelten Gelenkschmerzen im linken Knie- und im rechten Handgelenk sei der Klient für sechs Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

1).

Die Fachpersonen führten weiter aus, da sich im Verlaufe des Aufenthaltes gezeigt habe, dass sich der Patient aktuell für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig fühle, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben). Bei Ein tritt hätten belastungsverstärkte Schmerzen im linken Knie und im rechten Sprunggelenk im Vordergrund gestanden . Im Verlaufe des Aufenthaltes seien die Beschwerden jeweils innerhalb der verschiedenen grossen Gelenke gewan dert. Bei Austritt hätten ruhe- und belastungsabhän g ig verstärkte Schmerzen nach wie vor im linken Knie, im Handgelenk rechts sowie in der linken Schulter im Vordergrund gestanden.

Es seien zu keinem Zeitpunkt während des Aufent haltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerz haften Gelenke festzustellen gewesen. Auch sei keine verstärkte Müdigkeit zu beobachten gewesen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei in Abhän gigkeit von der Schmerzintensität leichtgradig eingeschränkt . Da bereits in der Vergangenheit umfassende Abklärungen und mehrere Gutachten erfolgt seien, sei auf weiter e Diagnostik verzichtet worden, und das Schwergewicht vor allem auf die Einschätzung der aktuellen körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf die Gestaltung einer beruflichen Zukunftsperspektive gelegt worden.

Auf Wunsch des Zuweisers sei der Patient psychosomatisch exploriert worden. Aus psychosomatischer Sicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Während des eineinhalbstündigen Gespräches hätten sich keine Schmerzäusse rungen oder eine ersichtliche Ermüdung oder Erschöpfung gezeigt. Der Beschwer deführer habe wiederholt sein Anliegen bekräftigt, dass er am ehesten „seine Ruhe“ haben wolle und vom Reha-Aufenthalt nicht viel erwarte (S. 2 unten).

Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei mässig gewesen. Die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht beurteilbar. Die Leistungs bereitschaft sei im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen. Aufgrund der variierenden Tagesform sowie der im Tagesverlauf stark kumulierenden Beschwerden seien die Belastungstests erst nach einer gewissen Beobachtungs zeit im Train ing begonnen worden. E s habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleran z erreicht werden können (S. 3) . 4. 4.1

Anlässlich der im März 20

E. 10 eing eleiteten Rentenrevision (Urk. 6/72) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 6/74) als Diagnose eine seit 1995 bestehende Lyme -Borreliose II (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. Februar 2010 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur sehr beschränkt möglich (S. 4). 4. 2

Am 3 1. Mai 2011 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatol ogie, MEDAS A.___,

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 6/91 /1-26) . Sie konnten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nennen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie ein fragliches Post- Lyme -Syndrom mit chronischen Arthralgien, Myalgien, Müdig keit und Leistungsintoleranz sowie eine positive Borrelien -Serologie. Weiter nannten sie eine Anpassungsstörung, Differenzialdiagnose Dysthymie, eine Höhenangst und ein en schädlichen

Tramalgebrauch (Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigungen) sowie Übergewicht, BMI 26.8 (S. 25 Ziff. 4.2).

Gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung liege diagnos tisch ein fragliches Post- Lyme -Syndrom vor, bei fehlendem Nachweis von rele vanten pathologischen Befunden am Bewegungsapparat. Einzig im Bereich des Trochanter major und Pes

anserinus rechts habe sich eine Druckdolenz, verein bar mit einer Insertionstendinose, gefunden. Bei Fehlen von objektivierbaren pathol ogischen Befunden am Bewegungsa pparat lasse sich aus streng rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit auszugehen, bei fehlender Objektivierbarkeit einer durchge machten Neuroborreliose. Ein Post- Lyme -Syndrom sei aufgrund der subjektiven Klagen wohl möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, bei fehlendem Nachweis von objektivierbaren Parametern, die diese Diagnose ermöglichen würde n .

Bei Fehlen einer psychischen Störung von wesentlichem Krankheitswert sei aus rein psychiatrischer Sich t von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen.

Zusammenfassend sei somit in Berücksichtigung der vorliegenden Akten, anam nestischer Angaben sowie der erhobenen Befunde aktuell dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit zu attestieren, bei diesem ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhenden Krankheitsbild, beziehungsweise bei nicht möglicher Objektivier barkeit entsprechend ausgeprägter Befunde. Diese Einschätzung gelte ab Datum der jetzigen Rentenrevision . Es handle sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (S. 24 unten).

Die früher ausgeübte n Tätigkeiten im Baubereich seien dem Versicherten, wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit, uneinge schränkt zu 100 %

zumutbar, bei fehlendem Nachweis eines wesentlichen, objektivierbaren Gesundheitsschadens (S. 25 Ziff. 5.1) .

Die Gutachter führten aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits fä higkeit nicht weiter verbessert werden. Aufgrund des Gefühls einge schränkt leistungsfähig zu sein, sowie des Dysthymieverdachts könnt e in thera peutischer Hinsicht eine über einen limitierten Zeitraum durchgeführte Psycho therapie hilfreich sein (S. 25 Ziff. 5.3).

Die festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision . Es bestehe ein ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhendes Krank heitsbild ohne nachweisbare Pathologie auf der Ebene objektivierbarer Befunde (S. 25 Ziff. 5.4). Aus medizinischer Sicht sei die Prognose gut, das Gelingen der beruflichen Reintegration jedoch ungewiss (S. 26 Ziff. 5.5). 4. 3

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2011 (Urk. 6/94/ 3- 4) aus, den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten könne aus versicherungsmedizini scher Sicht gefolgt werden. Es könnten im Gutachten weder durch den Rheu matologen, den Neurologen oder durch den Psychiater nachvollziehbare Befunde dargestellt werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es lägen weitgehend die gleichen subjektiven Befunde wie bei der Rentenzusprache vor. Diese sei aufgrund von subjektiven Leidensangaben zugesprochen worden. Diese Einschätzung werde erneut von den Gutachtern der MEDAS A.___ bestätigt. 4.4

Dr. B.___ führte in seinem Schreiben an den Unfallversicherer vom 1 3. Sep tember 2011 (Urk. 3/7) aus, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien unverändert geblieben. Die invalidisierenden migratorischen Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke sowie die belastungsabhängigen Myoten dinosen prägten weiterhin den Alltag des Patienten. Die Schmerzen seien therapeutisch kaum zu reduzieren, auch nicht medikamentös. Der Patient betätige sich täglich mit den Schmerzen angepassten aktiven Gymnastik- und leichten Kraftübungen. Eine weitere Therapie sei zur Zeit nicht notwendig. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00641 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Herzer Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, gelernter Industriespengler (Urk. 6/ 16/3), war zuletzt bis 3 1. Oktober 1998 als Chefmonteur Lüftung bei der Y.___ AG, Z.___,

angestellt (Urk. 6/31 Ziff. 1 und Ziff. 6) und danach selbständig als Handwerk-Allrounder und Tauchlehrer (v gl. Urk. 6/9) tätig. A m 2 7. September 2002

meldete er sich unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende Gelenk- und Muskelschmerzen, auf Konzentrationsprobleme und Müdigkeit bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1

Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Juli 2007 be i einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze R ente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 6/64 und Urk. 6/71). 1.2

Mit Verfügung vom 1 7. März 2006 (Urk. 6/50) hatte bereits die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten infolge eines Zecken bisses

vo m 1. Januar 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. März 2006 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 27.5 % zu gesprochen . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. November 2006 (Urk. 6/57) war die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache vom 3 0. März 2006 abgewiesen worden . 1.3

Nach Eingang eines am 2 4. März 2010 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 6/ 7 2) holte die IV-Stelle unter anderem b ei der Medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) A.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3 1. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 6/96, Urk. 6/98, Urk. 6/ 108) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 6/111 = Urk.

2) die Verfügung vom 1 2. Juli 2007 wie dererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 1 8. November 2013 machte der Beschwerdeführer ei ne weitere Eingabe (Urk. 8/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 damit, dass die der ursprünglichen Rentenzuspra che zugrundeliegenden Berichte vorwiegend auf den s ubjektiven Schmerzanga ben des Beschwerdeführers beruht hätten . Objektive Befunde hätten weitgehend gefehlt . Die Berichte hätten damit auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt, und weitere Abklärun gen wären zwingend erforderlich gewesen. Demnach sei die Sachver halts ab klärung unvollständig gewesen, was eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes dar stelle, weshalb die Voraussetzung der zweifel losen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sei . Da dem Beschwerdeführer auch in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei, be trage der Invaliditätsgrad 0 %

(Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die im Verfahren gegen die SUVA erhobene Beschwerde werde zum integrieren den Bestandteil dieser Beschwerdebegründung erklärt (S. 4 Ziff. 6), und

auf das Gutachten der MEDAS könne nicht abgestellt werden. D iesem

komme kein Beweiswert zu . A n den damals von ihm geschilderten Beschwerden sei nicht zu zweifeln (S. 7 Ziff. 11). Diese seien gemäss dem Zeckenspezialisten nach wie vor unverändert, und die Schmerzen seien nicht zu beseitigen (S. 8 oben).

Die Beschwerdegegnerin und auch die SUVA hätten den medizinischen

Sachver halt anerkannt und auf einer einheitlichen Basis zufolge Invalidität jahrelang Rentenleistungen erbracht. Damit sei es an der Beschwerdegegnerin, den Wegfall der Leistungspflicht nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Das Nichtmehrvorhandensein der Borreliose-Symptome sei

demnach von der Beschwerdegegnerin zu beweisen (S. 8 Ziff. 13). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit wiedererwägu ngsweise darauf zurückgekommen werden kann . 3.

3.1

Der am 1 2. Juli 2007 b ei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 verfügten Rentenzusprache (Urk . 6/64 und Urk. 6/71) lagen fol gende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 (Urk. 6/6/5-12) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - Lyme -Borreliose Stadium II - mit Beteiligung des Bewegungsapparates (Arthralgien, Periarthralgien, Myotendinitiden) und des ze ntralen Nervensystems (möglich)

- Psoriasis vulgaris (Hautbefall)

Dr. B.___ führte aus, seit dem Unfall 1995 (Erythema migrans) bis etwa Mitte 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sich bei zunehmenden Gelenksschmerzen erst seit etwa Mitte 2001 einge stellt. Seither bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere eine solche von 50 % und für körperlich leichte Arbeiten eine solche von 0 % . In seiner angestammten Tätigkeit als Monteur für haustechnische Anlagen arbeite er schwer bis mittelschwer. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei eine Beurteilung für die Zukunft fraglich . In ange passten und zumutbaren Tätigkeiten, das heisse für körperlich leichte Arbeiten, dürfte die Arbeitsunfähigkeit in ab sehbarer Zeit 0 % betragen (S. 6 f. Ziff. 8).

Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Wie in der Beurteilung diskutiert, bestehe eine noch floride

Lyme -Borreliose, di e bisher weder antibiotisch noch symptomatisch-rheumatologisch adäquat behandelt worden sei. Insofern könnte nur von einem erreichten Endzustand gesprochen werden, wenn keine thera peutischen Massnahmen mehr unternommen würden, oder wen n nach Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten keine Besserung habe erzielt wer den können. Dies se i aber hier nicht der Fall (S. 7

Ziff. 10).

Therapeutisch sollte dringend eine adäquate antibiotische Therapie durchgeführt werden. Nach der antibiotischen Therapie sei mit einer Heilungszeit von einem Jahr zu rechnen. Erst dann könnten definitiv die zukünftige Arbeitsunfähigkeit, der Endzustand und der Integritätsschaden beurteilt werden (S. 7 f. Ziff. 13).

In seinem Bericht vom 2 6. September 2003 (Urk. 6/18) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien unverändert. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ein Anpassen der Tätigkeit werde bei diesem Leistungsprofil kaum möglich sein (Ziff. 3). 3. 2

SUVA-Vertr auensarzt Dr. med. C.___

führte in seinem Beric ht vom 1 1. Dezember 2003 (Urk. 6 /26/16-20) nach Untersuchung des Beschwerde führers am 9. Dezember 2003 aus, die vom Beschwerdeführer selber beschriebene Einschränkung sei massiv und auch für eine initial nicht antibio tisch behandelte Lymeborreliose aussergewöhnlich. Von den nur in einem mög lichen Zusa mmenhang mit einer Borreliose stehenden Beschwerden „ Kon zentrationsstörungen “ und „Müdigkeit“ scheine sich erstere gebessert zu haben; die Müdigkeit bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei selber der Mei nung, dass diese nicht durch die Borreliose verursacht sei. Es seien die Beschwerden des Bewegungsapparates geblieben. Die heutige klinische Untersu chung habe wenige Hinweise auf Pathologien ergeben, welche die Beschwerden allenfalls erklären könnten. Zwar sei anamnestisch ein Knieunfall links beschrieben (1980), bei dem auch ein Erguss abpunktiert worden sei, und es finde sich heute ein Patellakompressionsschmerz (S. 4 f. unten).

Da mit seien aber die massiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer geschil dert habe, nicht erklärt. Dass eine Psoriasisarthritis vorliege, sei aufgrund der aktuellen Kenntnisse höchstens möglich (S. 5). 3. 3

Dr. med. D.___, Chefa rzt der Abteilung Rheumatologie und Rehabilita tion, Spital E.___, führte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2003 (Urk. 6/26/9-10) aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2001 erstmals untersucht. Bei der Untersuchung habe dies er angegeben, dass er seit Januar letzten Jahres an Arthralgien der Hände, der Ellbogen, der Knie sowie an Rückenschmerzen leide. Im Mai letzten Jahres sei das PIP II rechts geschwollen gewesen, weshalb eine Antibiotika-Behandlung für drei Wochen durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe zur Zeit Arthralgien in verschiedenen Gelenken, vor allem nach strenger oder langer Arbeit, unter Entlastung seien die Schmerzen deutlich besser. 1994 sei ein Erythema chronicum

migrans aufgetreten, das spontan abgeheilt sei. Zu erwähnen sei noch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Psoriasis leide (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, b ei positivem IgG - Borrelien -Titer habe der Verdacht auf eine n

Borrelien -Infekt nahegelegen. Unter Tetracyclin -Behandlung seien die Symptome denn auch verschwunden. Zurück geblieben seien die schon vorbe stehenden Arthralgien.

An der Serologie habe sich bisher nichts geändert, der Ig G -Titer sei auch noch deutlich erhöht. Eine Aussage über einen noch vorhandenen Infekt sei jedoch nicht möglich. Bekannt sei jedoch, dass Arthralgien noch über Monate bestehen bleiben könnten. Aufgrund der negativen Skelett-Szintigraphie könne ein noch florider Infekt weitgehend ausgeschlossen werden . Mit dieser Untersuchung sei auch eine Psoriasis- Arthropathie sehr unwahrscheinlich.

Der zirka 1995 durchgemachte Borrelien -Infekt mit einem Erythema chronicum

migrans dürfte mit den jetzigen Beschwerden kaum im Zusammenhang stehen . Dagegen spreche, dass die Arthritis und vor allem die Arthralgien zum Stadium II dieser Krankheit gehörten und eine chronische Arthritis, die über Jahre bestehe und chronifizieren könnte, nicht bestehe. Es müsse somit angenommen werden, dass der Infekt einige Monate vor Auftreten der Arthralgien stattgefun den habe, sicher aber nicht fünf oder sechs Jahre früher (S. 2). 3. 4

Dr. med. F.___, Klinik G.___, führte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/27/4-5) aus, bisher seien Krafttraining sowie Massagen durchgeführt worden. Das Resultat sei deutlich über der Erwartung gewesen. Nach der Massage seien die Beine etwa einen Tag schmerzfrei. Zudem spüre der Patient einen positiven Effekt durch den Kraftaufbau (S. 1). Im Moment bestehe als Bauspengler eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18

Monaten. Ihres Erachtens müsste die IV die Umschu lu ng nochmals pr üfen. So

wie die Situation jetzt aussehe, sei eine Arbeitsfähigkeit zwar nicht als Bau spengler, jedoch in einem geeigneten anderen Beruf wieder möglich (S. 2) . 3. 5

Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt des Spitals I.___, erstattete am 4. April 2005 das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 6/38/2-8). Er stellte folgende Diagnosen (S. 4 unten): - chronische Arthralgien, Myalgien - Müdigkeit und Schlafstörungen wegen der Schmerzen - Leistungsintoleranz - Differenzialdiagnose: Borreliose - Psoriasis

Prof. H.___ führte aus, bei der Untersuchung vom 4. April 2005 hätten im Status keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde festgestellt werden können. Insbesondere hätten die Gelenke weder Deformatio nen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt. Hüftgelenke und Kniegelenke seien funktionell vollständig unauffällig gewesen .

Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerden von einer Borrelien -Infektion herrührten, da keine objektiven Nachweismethoden für den sicheren Zusammenhang bestünden (S. 4 unten).

Das Krankheitsbild passe besser zum Bild der Borreliose als zur Psoriasis. Das ungewöhnlich lange Intervall könnte dafür sprechen, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt eine Reinfektion mit Borrelien erlitten habe. Diese Annahme sei jedoch rein spekulativ und stü t zte sich nicht auf anamnestische Angaben. Auch ein Post- Lyme -Syndrom wäre denkbar (S. 6

Ziff. 3).

Prof. H.___ führte aus, wenn das Postulat des Zusammenhangs zwischen dem Erythma

migrans und den Arthralgien mit unspezifischen systemischen Symptomen stimme, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Borreliose ver ursacht. Beim Vorliegen von ausschliesslich subjektiven Symptomen könne der Zusammenhang nicht bewi e sen werden und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht. Bewiesen werden könne lediglich die durchgemachte Borreliose einerseits und das Fehlen von objektiven Symptomen einer Neuroborreliose andererseits. Diesbezüglich verwies Prof. H.___ auf den Liquorbefund von Dr. B.___ (S. 5 f. Ziff. 4).

Prof. H.___ führte abschliessend aus, da er den Patienten nur während einer Stunde exploriert habe, könne er sich nicht über seine Arbeitsfähigkeit äussern. Alle Faktoren, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten, seien subjektiver Natur. Beim Vorliegen der subjektiven Arthralgien, Myalgien und der vermehr ten Müdigkeit sowie vorzeitiger Erschöpfung sei eine Arbeitsfähigkeit über 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständige r Monteur nicht mög lich. Eine erfolgreiche Umschulung auf einen sitzenden Beruf habe offensicht lich bisher nicht stattgefunden. Bei entsprechenden Fähigkeiten wäre ein sitzen der Beruf mit flexiblen Arbeitszeiten zu vorerst 50 % zumutbar (S. 6 unten). 3. 6

Die Fachpersonen der Klinik J.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. September 2005 (Urk. 6/41 / 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Zeckenbiss 1995/1997 mit chronischen, wandernden Arthral gien, Myalgien, Müdigkeit, Schlafstörungen wegen Schmerzen bei Borreliose - Arthralgie Knie lin ks, Handgelenk rechts und Schult er links ohne Ent zündungszeichen (bei Austritt). - Psoriasis vulgaris (zurzeit leichte Veränderungen an beiden Ellbogen und am rechten lateralen Unterschenkel)

Die Fachpersonen nannten als aktuelle Probleme die rezidivierenden, wandern den Arthralgien und Myalgien und die unklare berufliche Perspektive. Die angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbender Monteur für Heizung und Lüftung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien bei häufigem Hantieren von bis schwere n Lasten, Arbeiten längerdauernd über Brusthöhe sowie mit Krafteinsatz beider Hände zu hoch.

Rein administrative Tätigkeiten und leichte Tätigkeiten seien jedoch mindestens durchschnittlich zu etwa 5 Stunden, verteilt auf den ganzen Tag (mit mehreren Pausen im Tagesverlauf) zumutbar. So komme es im Tagesverlauf zu einer deutlichen Beschwerdekumulation. Als Einschränkungen nannten die Fachper sonen, dass es sich um keine Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie mit häufigem Krafteinsatz beider Hände handeln dürfe.

Wegen der aufgeschaukelten Gelenkschmerzen im linken Knie- und im rechten Handgelenk sei der Klient für sechs Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

1).

Die Fachpersonen führten weiter aus, da sich im Verlaufe des Aufenthaltes gezeigt habe, dass sich der Patient aktuell für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig fühle, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben). Bei Ein tritt hätten belastungsverstärkte Schmerzen im linken Knie und im rechten Sprunggelenk im Vordergrund gestanden . Im Verlaufe des Aufenthaltes seien die Beschwerden jeweils innerhalb der verschiedenen grossen Gelenke gewan dert. Bei Austritt hätten ruhe- und belastungsabhän g ig verstärkte Schmerzen nach wie vor im linken Knie, im Handgelenk rechts sowie in der linken Schulter im Vordergrund gestanden.

Es seien zu keinem Zeitpunkt während des Aufent haltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerz haften Gelenke festzustellen gewesen. Auch sei keine verstärkte Müdigkeit zu beobachten gewesen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei in Abhän gigkeit von der Schmerzintensität leichtgradig eingeschränkt . Da bereits in der Vergangenheit umfassende Abklärungen und mehrere Gutachten erfolgt seien, sei auf weiter e Diagnostik verzichtet worden, und das Schwergewicht vor allem auf die Einschätzung der aktuellen körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf die Gestaltung einer beruflichen Zukunftsperspektive gelegt worden.

Auf Wunsch des Zuweisers sei der Patient psychosomatisch exploriert worden. Aus psychosomatischer Sicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Während des eineinhalbstündigen Gespräches hätten sich keine Schmerzäusse rungen oder eine ersichtliche Ermüdung oder Erschöpfung gezeigt. Der Beschwer deführer habe wiederholt sein Anliegen bekräftigt, dass er am ehesten „seine Ruhe“ haben wolle und vom Reha-Aufenthalt nicht viel erwarte (S. 2 unten).

Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei mässig gewesen. Die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht beurteilbar. Die Leistungs bereitschaft sei im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen. Aufgrund der variierenden Tagesform sowie der im Tagesverlauf stark kumulierenden Beschwerden seien die Belastungstests erst nach einer gewissen Beobachtungs zeit im Train ing begonnen worden. E s habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleran z erreicht werden können (S. 3) . 4. 4.1

Anlässlich der im März 20 10 eing eleiteten Rentenrevision (Urk. 6/72) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 6/74) als Diagnose eine seit 1995 bestehende Lyme -Borreliose II (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. Februar 2010 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur sehr beschränkt möglich (S. 4). 4. 2

Am 3 1. Mai 2011 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatol ogie, MEDAS A.___,

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 6/91 /1-26) . Sie konnten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nennen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie ein fragliches Post- Lyme -Syndrom mit chronischen Arthralgien, Myalgien, Müdig keit und Leistungsintoleranz sowie eine positive Borrelien -Serologie. Weiter nannten sie eine Anpassungsstörung, Differenzialdiagnose Dysthymie, eine Höhenangst und ein en schädlichen

Tramalgebrauch (Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigungen) sowie Übergewicht, BMI 26.8 (S. 25 Ziff. 4.2).

Gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung liege diagnos tisch ein fragliches Post- Lyme -Syndrom vor, bei fehlendem Nachweis von rele vanten pathologischen Befunden am Bewegungsapparat. Einzig im Bereich des Trochanter major und Pes

anserinus rechts habe sich eine Druckdolenz, verein bar mit einer Insertionstendinose, gefunden. Bei Fehlen von objektivierbaren pathol ogischen Befunden am Bewegungsa pparat lasse sich aus streng rheuma tologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit auszugehen, bei fehlender Objektivierbarkeit einer durchge machten Neuroborreliose. Ein Post- Lyme -Syndrom sei aufgrund der subjektiven Klagen wohl möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, bei fehlendem Nachweis von objektivierbaren Parametern, die diese Diagnose ermöglichen würde n .

Bei Fehlen einer psychischen Störung von wesentlichem Krankheitswert sei aus rein psychiatrischer Sich t von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen.

Zusammenfassend sei somit in Berücksichtigung der vorliegenden Akten, anam nestischer Angaben sowie der erhobenen Befunde aktuell dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit zu attestieren, bei diesem ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhenden Krankheitsbild, beziehungsweise bei nicht möglicher Objektivier barkeit entsprechend ausgeprägter Befunde. Diese Einschätzung gelte ab Datum der jetzigen Rentenrevision . Es handle sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (S. 24 unten).

Die früher ausgeübte n Tätigkeiten im Baubereich seien dem Versicherten, wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit, uneinge schränkt zu 100 %

zumutbar, bei fehlendem Nachweis eines wesentlichen, objektivierbaren Gesundheitsschadens (S. 25 Ziff. 5.1) .

Die Gutachter führten aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits fä higkeit nicht weiter verbessert werden. Aufgrund des Gefühls einge schränkt leistungsfähig zu sein, sowie des Dysthymieverdachts könnt e in thera peutischer Hinsicht eine über einen limitierten Zeitraum durchgeführte Psycho therapie hilfreich sein (S. 25 Ziff. 5.3).

Die festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision . Es bestehe ein ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhendes Krank heitsbild ohne nachweisbare Pathologie auf der Ebene objektivierbarer Befunde (S. 25 Ziff. 5.4). Aus medizinischer Sicht sei die Prognose gut, das Gelingen der beruflichen Reintegration jedoch ungewiss (S. 26 Ziff. 5.5). 4. 3

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2011 (Urk. 6/94/ 3- 4) aus, den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten könne aus versicherungsmedizini scher Sicht gefolgt werden. Es könnten im Gutachten weder durch den Rheu matologen, den Neurologen oder durch den Psychiater nachvollziehbare Befunde dargestellt werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es lägen weitgehend die gleichen subjektiven Befunde wie bei der Rentenzusprache vor. Diese sei aufgrund von subjektiven Leidensangaben zugesprochen worden. Diese Einschätzung werde erneut von den Gutachtern der MEDAS A.___ bestätigt. 4.4

Dr. B.___ führte in seinem Schreiben an den Unfallversicherer vom 1 3. Sep tember 2011 (Urk. 3/7) aus, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien unverändert geblieben. Die invalidisierenden migratorischen Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke sowie die belastungsabhängigen Myoten dinosen prägten weiterhin den Alltag des Patienten. Die Schmerzen seien therapeutisch kaum zu reduzieren, auch nicht medikamentös. Der Patient betätige sich täglich mit den Schmerzen angepassten aktiven Gymnastik- und leichten Kraftübungen. Eine weitere Therapie sei zur Zeit nicht notwendig. 5.

5.1

Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Juni 2013 im Verfahren Nr. UV.2013.00023 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA festgehalten worden war, ist mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.2) von einer revis i onsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 1. 1) und damit nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum und somit auch nicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Änder ung der Verhältnisse auszugehen . Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und ob die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. 5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der urspr ünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/200 8 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2). 5.3

Die Beschwerdegegnerin übernahm in ihre r Rentenverfügung vom Juli 2007 den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 6/59 S. 1 unten). Ausgegangen wurde in medizinischer Hinsicht in erster Linie von der Ein schätzung der Fachpersonen der Klinik J.___ vom 9. September 2005, wonach dem Beschwerdeführer eine

leichte

Tätigkeit, ohne Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufige n Krafteinsatz beider Hände mit vermehrten Pausen während total 5 Stunden pro Tag zumutbar gewesen wäre, wa s eine r Tätigkeit in einem Pensum von rund 60 % entsprochen hätte

(vgl. vorstehend E.

3.6 und Urk. 6/50 S. 2 oben).

Es ist davon auszugehen, dass die Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik J.___

im Wesentlichen auf den Angaben von Dr. B.___ (vorstehend E.

3.1) und auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten . So führten die Fachpersonen der Klinik J.___ denn auch aus, sie hätten auf eine Diagnostik verzich tet.

G leich wie

Dr. D.___ und der Vertrauensarzt der SUVA Dr. C.___

im Dezember 2003 (vorstehend E. 3. 2 und E. 3.3) und auch Prof. H.___ in sei nem Gutachten vom April 2005 (vorstehend E. 3.5) konnten die Fachpersonen der Klinik J.___ keine relevanten objektiven Befunde erheben. Insbeson dere führten sie aus, sie hätten zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke feststellen können. D ie Beweglichkeit des linken Knies erachteten sie lediglich als leichtgradig eingeschränkt.

In Anbetracht dieser Befundlage erscheint die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als nicht nach vollziehbar. Vielmehr erfolgte diese bei Fehlen von objektivierbaren pathologi schen Befunden in erster Linie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und wurden denn auch nicht näher und nachvollziehbar begründet.

Weitere Abklärungen

in diagnostischer Hinsicht hätten vor allem auch in Anbe tracht der

von Prof. H.___ geäusserten Zweifel erfolgen sollen, führte er nach seiner Untersuchung im April 2005 doch aus, er hätte keine pathologi schen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde feststellen können, und insbeso n dere die Gelenke hätten weder Deformationen noch aktu elle Ent zündungszeichen gezeigt, so seien Hüftgelenke und Kniegelenke funkti onell unauffällig gewesen.

5.4

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die der rentenzusprechenden Verfügung vom Jahr 2007 zugrunde liegen den medizinischen Berichte auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache

im verfügten Umfang darstellten.

Auch hätte

die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und die Möglichkeit von berufliche n Massnahmen eingehend abgeklärt werden sollen. Hierauf ver wies Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2004 ausdrücklich. Diesbe züglich hielten die Fachpersonen der Klinik J.___ le diglich fest, da sich der Beschwerdeführer für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig gefühlt habe, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben).

Insgesamt erweist sich die Sachverhaltsabklärung als unvollständig respektive erfolgte in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem wurden auch die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nicht abgeklärt, was eine zusätzliche Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt. 5.5

A uf das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.2) entsprechende MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 kann abgestellt werden .

Da demnach davon auszugehen ist, dass sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % besteht, ist die Rente pro futuro aufzuheben. Daran vermö gen auch die Ausführungen des Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.4) nichts zu ändern, erschöpfen sie sich doch weitgehend in der subjektiven Beschwerde wiedergabe des Beschwerdeführers.

Weitere Abklärungen er scheinen nicht als notwendig und von dem beantragten Beizug weiterer SUVA-Akten (Urk. 1 S. 5 oben) kann abgesehen werden .

5. 6

Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. Juli 2007 rückwirkend ab

1. Mai 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen. S ie erfolgte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc) sowie unter Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ .

Da die Berichtigung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 angesichts des geldwer ten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. Die mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 verfügte wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 1 2. Juli 2007 und die Aufhebung der Rente erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan